52003PC0691

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinsichtlich der Stilllegungsverpflichtung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 /* KOM/2003/0691 endg. - CNS 2003/0271 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinsichtlich der Stilllegungsverpflichtung für das Wirtschaftsjahr 2004/05

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Um die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten zu können, müssen die Erzeuger einen bestimmten Prozentsatz ihres Ackerlandes stilllegen. Hierdurch soll ein Gleichgewicht zwischen der Gemeinschaftserzeugung und den voraussichtlichen Absatzmöglichkeiten erreicht werden. Kleinerzeuger sind von der Stilllegungsverpflichtung ausgenommen.

Im Rahmen der Agenda 2000 wurde der Stilllegungssatz auf 10% festgesetzt (Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates).

Das Getreidewirtschaftsjahr 2003/04 in der EU 15 ist durch eine sehr niedrige Erzeugung aufgrund der starken Trockenheit in den wichtigsten Erzeugungsregionen der Gemeinschaft gekennzeichnet. Namentlich die Weichweizenerzeugung ist von 94 Mio. t im Wirtschaftsjahr 2002/03 auf 84 Mio. t im Wirtschaftsjahr 2003/04 zurückgegangen. Die Schätzungen der Maisernte wurden in den letzten Wochen ständig nach unten revidiert. Nach den jüngsten Schätzungen wird sich die Ernte auf rund 31 Mio. t belaufen, das sind 25% weniger als 2002/03. Die Getreidegesamterzeugung im laufenden Wirtschaftsjahr ist von 209 Mio. t auf 183,6 Mio. t zurückgegangen. Hierdurch dürften sich die Endbestände des Wirtschaftsjahrs 2003/04 auf ein sehr niedriges Niveau verringern.

Die Ernte in den zehn Beitrittsländern ist wegen der starken Trockenheit ebenfalls sehr schlecht ausgefallen. Die Erzeugung ist von 53,5 Mio. t Wirtschaftsjahr 2002/03 auf 46,4 Mio. t im Wirtschaftsjahr 2003/04 zurückgegangen. Gegenüber dieser Erzeugung beläuft sich der Verbrauch in den Beitrittsländern auf 50 Mio. t, weshalb sich die Endbestände des Wirtschaftsjahrs 2003/04 auch hier verringern dürften.

Auf dem Weltmarkt dürfte sich der Weizenverbrauch im Wirtschaftsjahr 2003/04 auf 585 Mio. t gegenüber einer Erzeugung von 556 Mio. t belaufen. Die Endbestände dürften sich von 161 Mio. t im Wirtschaftsjahr 2002/03 auf 132 Mio. t im Wirtschaftsjahr 2003/04 verringern. Bei den anderen Getreidearten ist die Lage praktisch dieselbe. So dürfte sich die Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2003/04 auf nur 893 Mio. t belaufen (gegenüber einem Verbrauch von 923 Mio. t), und dies trotz einer Maisrekordernte in den USA. Auch hier dürften sich die Endbestände von 158 Mio. t im Wirtschaftsjahr 2002/03 auf 128 Mio. t im Wirtschaftsjahr 2003/04 verringern.

In dieser Situation hat die Kommission die ihr zur Verfügung stehenden Marktordnungs instrumente eingesetzt, darunter den Verkauf von Beständen aus öffentlicher Lagerhaltung sowie Ausfuhrkontrollen, mit denen die Belieferung des Gemeinschaftsmarkts sichergestellt werden soll.

Die oben beschriebene Situation führt zu dem Schluss, dass eine normale Ernte im Jahr 2004 bei einem Stillegungssatz von 10% nicht zu einem wesentlichen Wiederanstieg der Bestände in der EU 25 führen dürfte, es sei denn, die Ausfuhren oder der Binnenverbrauch würden erheblich unter dem normalen Niveau liegen. Sollte die Ernte von 2004 hingegen schlecht ausfallen, wäre der Binnenmarkt potenziell gefährlichen Risiken ausgesetzt.

Angesichts dieser Umstände wird vorgeschlagen, den Stilllegungssatz für das Wirtschaftsjahr 2004/05 auf 5% zu verringern.

2003/0271 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 hinsichtlich der Stilllegungsverpflichtung für das Wirtschaftsjahr 2004/05

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates eingeführten Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen [1] müssen die Erzeuger, um die Flächenzahlung erhalten zu können, einen bestimmten Prozentsatz ihres Ackerlandes stilllegen.

[1] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2) Der Getreidemarkt in der Gemeinschaft ist im Wirtschaftsjahr 2003/04 durch eine niedrige Erzeugung aufgrund der starken Trockenheit in den wichtigsten Erzeugungsregionen der Gemeinschaft gekennzeichnet. Hierdurch dürften sich die Endbestände des Wirtschaftsjahrs 2003/04 auf dem Gemeinschaftsmarkt erheblich verringern. Eine normale Ernte im Jahr 2004 dürfte zu keinem signifikanten Anstieg der Lagerbestände führen. Bei einer schlechten Ernte würde der Binnenmarkt potenziell gefährlichen Risiken ausgesetzt.

(3) Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 sollte daher ein niedriger Stilllegungssatz als derjenige gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzt werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 wird der Basissatz für die obligatorische Flächenstillegung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 auf 5% festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die Flächenstilllegung für das Wirtschaftsjahr 2004/05.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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