52003PC0687

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen /* KOM/2003/0687 endg. - CNS 2003/0273 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Die Gemeinschaft verfolgt im Bereich der Außengrenzen der EU die Politik, einen integrierten Grenzschutz zu erzielen, damit ein hohes, einheitliches Niveau für Personenkontrollen und die Überwachung an den Außengrenzen sichergestellt wird. Dies stellt eine Voraussetzung für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dar. Das Ziel eines integrierten Grenzschutzes macht es erforderlich, dass, wie dies in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag vorgesehen ist, gemeinsame Vorschriften in Bezug auf die Normen und Verfahren festgelegt werden, die von den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle der Außengrenzen einzuhalten sind.

Da die Mitgliedstaaten für die Durchführung solcher gemeinsamer Vorschriften auf operativer Ebene zuständig sind, wäre eine verstärkte Koordinierung ihrer Tätigkeiten zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen diesem Ziel der Gemeinschaft zweifellos förderlich.

In der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel "Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten" vom 7. Mai 2002 [1] sprach sich die Kommission für die Errichtung einer "Gemeinsamen Instanz von Praktikern für die Außengrenzen" aus, die mit der Aufgabe betraut werden sollte, die Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten zu leiten.

[1] KOM(2002) 233 endg.

Der Rat hat am 13. Juni 2002 einen Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union [2] (nachstehend "der Plan") angenommen. In diesem Plan ist die Errichtung dieser Gemeinsamen Instanz von Praktikern für die Außengrenzen ("Gemeinsame Instanz") vorgesehen, die im Rahmen des Strategischen Ausschusses für Einwanderungs-, Grenz- und Asylfragen (SAEGA) zusammentreten sollte, um einen integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen sicherzustellen.

[2] Dok. 10019/02 FRONT 58 COMIX 398.

Nach Maßgabe dieses Plans sollte die Gemeinsame Instanz, die ihre Tätigkeit im zweiten Halbjahr 2002 in der Formation SAEGA+ aufnahm, insbesondere als "Kopf" der gemeinsamen Politik für den Schutz an den Außengrenzen fungieren und als "Dirigent" die operativen Maßnahmen vor Ort koordinieren und leiten.

Der griechische Vorsitz hat in seinem Bericht an den Rat über die Durchführung von Programmen, Ad-hoc-Zentren, Pilotprojekten und gemeinsamen Aktionen vom 11. Juni 2003 [3] festgestellt, dass in Bezug auf Pilotprojekte und gemeinsame Aktionen das Fehlen eines Überwachungsmechanismus und einer Methode für eine unabhängige und sorgfältige Evaluierung sowie für die Auswertung und Nutzung der Ergebnisse besonders deutlich ist. Daher sollte nach Auffassung des Vorsitzes geprüft werden, ob es einer neuen institutionellen Struktur bedarf, um die operative Zusammenarbeit beim Schutz der Außengrenzen zu stärken.

[3] Dok. 10058/1/03 REV 1 FRONT 70 COMIX 354.

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat im Hinblick auf den Europäischen Rat in Thessaloniki über die Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Außengrenzen und Rückführung illegal aufhältiger Personen vom 3. Juni 2003 [4] stellte die Kommission fest, dass die Gemeinsame Instanz strukturelle Beschränkungen im Hinblick auf die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit an den Außengrenzen aufweist. Die Kommission schlug daher vor, dass einige stärker strategisch ausgerichtete Koordinierungsaufgaben weiterhin von der Gemeinsamen Instanz wahrgenommen werden, während die mehr operativen Aufgaben einer neuen ständigen Gemeinschaftsstruktur übertragen werden, die in der Lage wäre, die laufenden Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben wahrzunehmen und auf Krisen situationen zu reagieren.

[4] KOM(2003) 323 endg.

Der Vorsitz sprach sich in seinen Schlussfolgerungen über einen wirksamen Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten vom 5. Juni 2003 [5] für eine Stärkung der Gemeinsamen Instanz als Arbeitsgruppe des Rates durch Beistellung abgeordneter Sachverständiger aus den Mitgliedstaaten an das Generalsekretariat des Rates aus.

[5] Dok. 10059/03 FRONT 71 COMIX 355.

Der Europäische Rat von Thessaloniki hat auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2003 diese Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2003 gebilligt und die Kommission ersucht, zu prüfen, ob neue institutionelle Mechanismen zur Verstärkung der operativen Zusammenarbeit beim Grenzschutz an den Außengrenzen, möglicherweise auch eine operative Struktur der Gemeinschaft, geschaffen werden müssen.

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 16. und 17. Oktober 2003 die Absicht der Kommission begrüßt, einen Vorschlag für die Errichtung einer Agentur für den Grenzschutz vorzulegen; dies sollte so rechtzeitig geschehen, dass der Rat bis zum Jahresende zu einer politischen Einigung über die wichtigsten Punkte gelangen kann.

Mit diesem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen leistet die Kommission der Aufforderung des Europäischen Rates Folge. In diesen Vorschlag sind die Erkenntnisse eingeflossen, die bei der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Instanz, deren Tätigkeit der Koordinierung der operativen Zusammenarbeit die Agentur übernehmen soll, gewonnen wurden.

Im Vergleich zur Gemeinsamen Instanz hat die Agentur zusätzlich die Aufgabe, Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten zu koordinieren und organisieren sowie optimale Verfahren für den Erhalt von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten festzustellen. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass die operativen Aspekte der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen in den meisten Mitgliedstaaten in die Zuständigkeit jener Behörden fallen, die für die Kontrolle an den Außengrenzen verantwortlich sind.

Eine glaubwürdige Einwanderungspolitik muss die Möglichkeit der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, beinhalten. Auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen [6] hat der Rat einen Aktionsplan über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen angenommen. Die Kommission ist bei der Durchführung dieser Gemeinschaftspolitik sehr aktiv: So hat sie einen Vorschlag für ein Finanzinstrument für Rückkehrmanagement erstellt und wird Anfang 2004 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Mindeststandards für Rückführungsverfahren und die gegenseitige Anerkennung von Rückführungs entscheidungen vorlegen. Darüber hinaus hat die Gemeinschaft mit vielen wichtigen Drittstaaten Rückübernahmeabkommen geschlossen bzw. ist dabei, solche Abkommen auszuhandeln. Die Koordinierung der operativen Aspekte der Abschiebung von illegal in den Mitgliedstaaten aufhältigen Drittstaatsangehörigen durch die Agentur ist daher eine wichtige Aufgabe bei der Umsetzung der Rückführungspolitik der Gemeinschaft.

[6] KOM(2002) 564 endg.

2. ZIEL

Das wesentliche Ziel der Gemeinschaftspolitik im Bereich der EU-Außengrenzen ist die Schaffung eines integrierten Grenzschutzes, der ein hohes, einheitliches Niveau der Kontrolle und Überwachung sicherstellt. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Dieses Ziel setzt, wie dies in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag vorgesehen ist, die Festlegung gemeinsamer Vorschriften in Bezug auf die Normen und Verfahren voraus, die von den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle der Außengrenzen einzuhalten sind.

Mit der Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der EU bestehen solche gemeinsamen Vorschriften über die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen bereits auf Gemeinschaftsebene.

Die gemeinsamen Vorschriften werden auf operativer Ebene von den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten angewandt, die an dem Raum ohne Binnengrenzen teilnehmen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es für eine optimale Wirksamkeit nicht ausreicht, wenn die nationalen Behörden lediglich gemeinsame Vorschriften anwenden. Sie müssen diese gemeinsamen Vorschriften auch in harmonisierter Form anwenden, damit an allen Außengrenzen ein gleich hohes Niveau der Kontrolle und Überwachung sichergestellt ist. Aus diesem Grund wird zunehmend anerkannt, dass die Gemeinschaftspolitik im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen Vorteile aus einer stärkeren Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden ziehen könnte.

Diese Verordnung soll daher die Durchführung der Gemeinschaftspolitik im Bereich des Schutzes der Außengrenzen wirksamer gestalten, indem die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch die Errichtung einer Agentur besser koordiniert wird. Die Agentur soll die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Schutzes der Außengrenzen erleichtern, indem die Aktionen der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Maßnahmen koordiniert werden.

Die Agentur wird somit keine politische Gestaltungsfunktion erhalten, noch wird sie Legislativvorschläge erstellen oder Durchführungsbefugnisse im Sinne von Artikel 202 EG-Vertrag ausüben. Die Agentur wird die Mitgliedstaaten lediglich bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen unterstützen.

Dazu soll die Agentur Leitlinien unter anderem über die Ausbildung von Grenzschutzbeamten erstellen und sie entsprechend anwenden. Diese Leitlinien stellen nur "soft law" dar.

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen werden selbstverständlich weiterhin nach der Gemeinschaftsmethode erstellt werden.

Die Kommission wird im Verwaltungsrat der Agentur vertreten sein und in Bereichen, in denen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen berührt sein könnten, beratend tätig werden und eine Orientierungshilfe bieten.

Die Tätigkeit der Agentur erfolgt nur ergänzend zu jener der nationalen Dienste der Mitgliedstaaten, die für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen zuständig sind.

Die Hauptaufgaben der Agentur sind:

- Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen;

- Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausbildung der nationalen Grenzschutzbeamten durch Schulungsmaßnahmen auf europäischer Ebene für nationale Ausbilder von Grenzschutzbeamten sowie durch Abhaltung von Seminaren und Bereitstellung einer Zusatzausbildung für nationale Grenzschutzbeamte;

- Durchführung von allgemeinen und spezifischen Risikoanalysen;

- Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung, die für die Kontrolle und Überwachung an den Außengrenzen maßgeblich sind;

- Unterstützung von Mitgliedstaaten, die sich einer Situation gegenübersehen, die eine verstärkte operative und technische Unterstützung an den Außengrenzen erfordert;

- Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Diese Tätigkeiten decken sich weitgehend mit jenen der Gemeinsamen Instanz.

Die Agentur arbeitet bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mit anderen Dienststellen, die eine Aufgabe im Bereich der Kontrolle der Außengrenzen erfuellen, und insbesondere mit den Zollbehörden, die hauptsächlich für die Warenkontrolle an den Außengrenzen verantwortlich sind, zusammen, bzw. berücksichtigt deren Arbeiten. In dieser Hinsicht und angesichts der aktuellen Mitteilung über die Aufgaben des Zolls zur Sicherung der Außengrenze sollten in regelmäßigen Abständen mögliche Synergien zwischen der Tätigkeit der Agentur und den Aufgaben der Zollbehörden und anderer an den Grenzen tätiger Dienste durchgeführt werden.

Die Kommission kann anhand der Erfahrungen mit der Agentur vorschlagen, deren Aufgaben auf andere Bereiche im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen zu erweitern.

Aus der Aufgabenliste ist ersichtlich, dass die Agentur Tätigkeiten, die derzeit von verschiedenen Projekten zur Entwicklung eines gemeinsamen integrierten Risikoanalyse modells (common integrated risk assessment model, CIRAM) abgedeckt sind, einen gemeinsamen Basislehrplan für die Ausbildung der Grenzschutzbeamten und Forschung im Bereich der Technologien, die für die Kontrolle und Überwachung an den Außengrenzen maßgeblich sind, übernehmen wird.

Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um horizontale Aufgaben, die ein Kernelement des Konzepts des integrierten Grenzschutzes sind. Sie sind nicht mit einer bestimmten Art von Grenze verbunden und sollten daher zentral verwaltet werden, damit die Konzepte und Kriterien kohärent sind und in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden.

Die Errichtung einer Agentur zur Koordinierung der operativen Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen stellt einen konkreten und wichtigen Schritt zur Erreichung von Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen dar.

Die Agentur wird ein zentrales Verzeichnis der technischen Grenzkontrollausrüstung, die sich die Mitgliedstaaten nach einer Bedarfs- und Risikoanalyse der Agentur für einen bestimmten Zeitraum gegenseitig zur Verfügung stellen können, erstellen und führen.

Die Agentur wird selbst technische Geräte für ihre Sachverständigen anschaffen, die jedoch auch den an gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können. Damit wird die Agentur einen wesentlichen Beitrag zur Lastenteilung leisten.

Einer der Hauptvorteile der Errichtung einer zentralen Struktur wie einer Agentur im Bereich des operativen Grenzschutzes besteht darin, dass bei einer möglichen kritischen Situation an den Außengrenzen auf europäischer Ebene besser Unterstützung geleistet werden kann.

Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere im Mittelmeerraum zeitweise solche Krisen auftreten. Wenn eine große Zahl illegaler Einwanderer versucht, die Außengrenze der Europäischen Union an einem bestimmten Abschnitt zu überqueren, und dies dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, die für den Schutz dieses Abschnitts der Außengrenze verantwortlich sind, besondere Anstrengungen abverlangt, ist Koordinierung und Zusammenarbeit nicht nur lokal oder regional, sondern auf europäischer Ebene gefragt.

In solchen Fällen kann die Agentur die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Koordinierung unterstützen. Die Agentur könnte ferner ihre Sachverständigen mit entsprechender Ausrüstung temporär zur Unterstützung der nationalen Behörden abstellen.

3. DURCHFÜHRUNG

Die Agentur soll direkt mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und alle gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte koordinieren.

Die Agentur soll eigene Fachaußenstellen bilden, die für besondere Fragen im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung der Land-, Luft- und Seegrenzen zuständig sind. Dazu soll die bestehende, informellere Struktur der Zentren durch eine Gemeinschaftsstruktur ersetzt werden.

Die Fachaußenstellen sind Teil der Agentur. Sie berichten an die Agentur und nehmen von ihr Anweisungen entgegen.

Die Mitgliedstaaten können der Agentur Vorschläge für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte zur Bewertung und Genehmigung unterbreiten. Bei der Entscheidung darüber berücksichtigt die Agentur Relevanz, Vereinbarkeit und Mehrwert solcher Vorschläge. Die Agentur kann jedoch auch selbst Initiativen für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte mit den Mitgliedstaaten ergreifen. Die Agentur bedient sich zur operativen Organisation solcher gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte ihrer Fachaußenstellen.

Das Personal der Agentur einschließlich der von den Mitgliedstaaten abgeordneten Sachverständigen verfügt vorerst über keinerlei Befugnisse zur Rechtsdurchsetzung in den Mitgliedstaaten und führt daher auch keine Kontrollen an den Außengrenzen durch.

Im Hinblick auf die Finanzierung von Vorhaben kann die Agentur beschließen, für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen und durchgeführt werden, eine Kofinanzierung zu gewähren. Sie bewertet die Ergebnisse der Aktionen und Projekte und führt eine vergleichende Analyse mit dem Ziel durch, die Qualität künftiger Vorhaben zu verbessern.

Horizontale Aufgaben (Ausbildung von Grenzschutzbeamten, Risikobewertung und Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung) führt die Agentur alleine aus.

Im Rahmen der Koordinierung und Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen wird die Agentur den Mitgliedstaaten die nötige technische Unterstützung zur Durchführung solcher Maßnahmen gewähren. Dazu baut sie etwa ein Netz an Kontaktstellen auf, führt ein aktuelles Verzeichnis über bestehende, verfügbare Ressourcen und Einrichtungen oder erstellt besondere Leitlinien und Empfehlungen für gemeinsame Rückführungsaktionen.

Wie bereits dargelegt, kann die Agentur Mitgliedstaaten, die sich einer Situation gegen übersehen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert, bei der Koordinierung unterstützen. Sie kann auch ihre Sachverständigen und technische Ausrüstung in den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten entsenden. Die Sachverständigen haben jedoch eine rein beratende Rolle und nehmen nicht aktiv an Maßnahmen, die allein der Rechtsdurchsetzung dienen, teil.

4. FINANZIERUNG

Die Agentur kann gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen mit Zuschüssen aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der Finanzregelung der Agentur kofinanzieren. Die Agentur wird in ihren Vorschlägen für das Jahresarbeitsprogramm einige dieser Aktionen und Projekte bezeichnen und die Mitgliedstaaten auffordern, an deren Durchführung mitzuwirken.

5. WAHL EINER GEMEINSCHAFTSSTRUKTUR

Die Schaffung einer Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen ist durch den klaren Bedarf an einer unabhängigen, spezialisierten operativen Struktur der Gemeinschaft, wie sie der Europäische Rat von Thessaloniki gefordert hat, zur Verbesserung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gerechtfertigt.

Die Kommission hat sich für die Errichtung einer Agentur ausgesprochen, da diese besser als die Kommission selbst in der Lage sein wird, das technische Fachwissen auf hohem Niveau in Bezug auf die Kontrolle und Überwachung an den Außengrenzen, das erforderlich sein wird, wenn die Agentur einen Mehrwert für die operative Zusammenarbeit in diesem Bereich erbringen möchte, zu bündeln. Darüber hinaus trägt die Errichtung einer Agentur zu einer stärkeren Sichtbarkeit des Schutzes an den Außengrenzen für die Öffentlichkeit und zu einer Kostenersparnis in Bezug auf die operative Zusammenarbeit, die in die Zuständigkeit der Agentur fällt, bei.

Bei der Erstellung dieses Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen wurden das Weißbuch über Europäisches Regieren vom 25. Juli 2001 [7], die Bewertung der Kommission über das Agenturensystem der Gemeinschaft [8], die Mitteilung der Kommission über Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen [9] und die Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [10] berücksichtigt.

[7] KOM(2001) 428 endg.

[8] Schlussbericht der Kommission vom 15. September 2003.

[9] KOM(2002) 718 endg.

[10] Verordnung (EG, Euratom) der Kommission Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002.

In diesem Zusammenhang sollte - neben der Effizienz und Wirksamkeit der Agentur - der Kohärenz zu der Gemeinschaftspolitik, dem Beitrag der Agentur zur Festlegung einer solchen Politik, dem Mehrwert der Agentur als Form der Durchführung der Gemeinschaftspolitik und der längerfristigen Wirkung der Tätigkeit der Agentur auf die Begünstigten (die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten) besondere Aufmerksamkeit gelten. Eine formellere Analyse dieser Fragen wird parallel zum Legislativprozess erfolgen.

Bei dieser Agentur handelt es sich um eine Regulierungsagentur, deren Aufgabe darin besteht, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich durch die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit an den Aussengrenzen zu unterstützen.

6. WAHL DER RECHTSGRUNDLAGE

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 66 EG-Vertrag, dessen unmittelbares Ziel die Unterstützung des schrittweisen Aufbaus eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit der betreffenden Abteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Bereich der Durchführung des Schengen-Besitz stands über die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und über die Rückführung ist.

Da die Rechtsgrundlage für den Verordnungsvorschlag zu Titel IV EG-Vertrag gehört, gilt für die Verordnung die "variable Geometrie" aufgrund der Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Die Gemeinschaftspolitik in Bezug auf einen integrierten Schutz der Außengrenzen ist Teil des Schengen-Besitzstands. Der Verordnungsvorschlag stellt somit eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands dar. Daher müssen bestimmte Folgen nach Maßgabe der einzelnen Protokolle berücksichtigt werden.

Vereinigtes Königreich und Irland

Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union "[können] Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, jederzeit beantragen, dass einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen."

Dieser Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der das Vereinigte Königreich und Irland entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht teilnehmen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für sie auch nicht bindend oder anwendbar ist.

Dänemark

Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EU-Vertrag beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IV EG-Vertrag vorgeschlagen werden, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Festlegung der "Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten an den Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen" oder "der einheitlichen Visumgestaltung" (ex-Artikel 100 c EG-Vertrag).

Da dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des Protokolls "innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt".

Norwegen und Island

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Schengen-Protokolls wurde am 18. Mai 1999 ein Überein kommen zwischen dem Rat, Norwegen und Island über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [11] unterzeichnet.

[11] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35.

Gemäß Artikel 1 werden Norwegen und Island bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in den Anhängen A (Schengen-Besitzstand) und B (Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die entsprechende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ersetzt haben oder nach Maßgabe des Schengen-Besitzstands angenommen wurden) genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert.

Gemäß Artikel 2 werden die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union zur Änderung oder unter Zugrundelegung des Schengen-Besitzstands (Anhänge A und B) angenommen werden, von Island und Norwegen umgesetzt und angewendet.

Dieser Vorschlag stellt eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach Maßgabe von Anhang A des Übereinkommens dar.

Die Angelegenheit muss daher vom "Gemischten Ausschuss" nach Artikel 4 des Übereinkom mens behandelt werden, um Norwegen und Island Gelegenheit zu geben, "ihre Schwierig keiten in Bezug auf [diese Maßnahme] darzulegen" und "zu Fragen der Weiterentwicklung von für sie wichtigen Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen".

Beitrittsstaaten

Da die Initiative im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte auf dem Schengen-Besitzstand beruht oder anderweitig damit zusammenhängt, ist sie in den neuen Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts anwendbar.

7. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Titel IV über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personen verkehr begründet eine Zuständigkeit der Gemeinschaft in diesen Bereichen. Diese muss jedoch im Einklang mit Artikel 5 EG-Vertrag ausgeübt werden, d.h. nur sofern und soweit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene wegen ihres Umfangs oder wegen ihrer Wirkungen klare Vorteile gegenüber Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten bieten. Der Verordnungsvorschlag erfuellt diese Kriterien.

Subsidiarität

Einzelne nationale Verwaltungen sind nicht in der Lage, eine umfassende und integrierte operative Zusammenarbeit auf europäischer Ebene im Bereich der Kontrolle der Außengrenzen und der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzurichten. Zur Verbesserung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten ist eine Gemeinschaftsstruktur erforderlich. Die eigentliche Durchführung der gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte obliegt den Mitgliedstaaten.

Verhältnismäßigkeit

Mit der Verordnung wird eine Gemeinschaftsagentur eingerichtet, die den Mitgliedstaaten zur Koordinierung der operativen Zusammenarbeit, für finanzielle Unterstützung, zu Ausbildungszwecken und anderen horizontalen Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen zur Verfügung steht. Da es sich bei der Agentur um eine Einrichtung der Gemeinschaft handelt, muss sie klaren und einheitlichen Regeln in Form einer Verordnung des Rates, die das geeignete Rechtsinstrument zur Schaffung von Gemeinschaftsagenturen darstellt, unterliegen.

8. BEMERKUNGEN ZU DEN EINZELNEN ARTIKELN

Artikel 1

Artikel 1 befasst sich mit der Errichtung der Agentur und nennt deren Zweck.

Artikel 2

In Artikel 2 werden die wesentlichen Aufgaben der Agentur genannt.

Artikel 3

In Artikel 3 werden die Befugnisse der Agentur in Bezug auf gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen festgelegt.

"Gemeinsame Aktionen" sind operative Tätigkeiten, die von zwei oder mehreren Mitglied staaten gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Agentur mit dem Ziel durchgeführt werden, die Überwachung und Kontrolle an einem Abschnitt der Außengrenzen zu stärken.

"Pilotprojekte" sind operative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle der Außengrenzen mit dem Ziel, die Durchführbarkeit der Anwendung bestimmter operativer Methoden und/oder bestimmter technischer Ausrüstungen zu prüfen.

Operative Tätigkeiten nach Artikel 3 entsprechen jenen im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen, die derzeit im Rahmen des Programms ARGO kofinanziert werden. Die Agentur wird das Programm ARGO insoweit ersetzen, als die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen betroffen ist.

Die Agentur wählt auf der Grundlage von Vorschlägen der Mitgliedstaaten Aktionen und Projekte aus, die für eine Kofinanzierung in Frage kommen, und koordiniert diese Projekte. Die Agentur kann auch selbst Projekte und Aktionen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einleiten. Die Agentur kann beschließen, ihre technische Ausrüstung den an Projekten und Aktionen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Die Agentur bewertet die Ergebnisse aller Aktionen und Projekte und veröffentlicht eine vergleichende Analyse der Ergebnisse in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht, den sie an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Rechnungshof übermittelt (siehe Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b).

Artikel 4

Gemäß Artikel 4 soll die Agentur allgemeine und spezifische Risikoanalysen durchführen.

In allgemeinen Risikoanalysen werden die Risiken bewertet, die sich in Bezug auf alle Außengrenzen der EU durch die illegale Einwanderung stellen. Spezifische Risikoanalysen konzentrieren sich hingegen auf lokale Besonderheiten an einem konkreten Abschnitt der Außengrenzen oder auf bestimmte Entwicklungen in der Vorgehensweise bei der illegalen Einwanderung. Eine Risikoanalyse könnte beispielsweise darin bestehen, zu bewerten, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass illegale Einwanderer einen bestimmten Abschnitt der Außengrenze zu überschreiten versuchen. Dabei werden Informationen über die Überwachung dieses Grenzabschnitts, die geographischen Merkmale des Gebiets und die Vorgehensweise bei der illegalen Einwanderung in dem betreffenden Gebiet berücksichtigt. Aufgrund einer Analyse dieser Informationen werden mögliche Lösungen aufgezeigt. Da es sich bei der Risikoanalyse um eine horizontale Aufgabe handelt, die ein Kernelement des integrierten Schutzes der Außengrenzen darstellt, wird die Agentur diese Aufgabe vom Finnischen Risikoanalysezentrum (Finnish Risk Analysis Centre, RAC) übernehmen. Bei der Entwicklung eines gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells wird sich die Agentur auf das bereits bestehende Projekt CIRAM stützen.

Artikel 5

Gemäß Artikel 5 ist die Agentur für die Schulung der nationalen Ausbilder verantwortlich und bietet den nationalen Grenzschutzbeamten Seminare und zusätzliche Fortbildungs maßnahmen an. Da es sich dabei um eine horizontale Aufgabe handelt, die ein Kernelement des integrierten Schutzes der Außengrenzen darstellt, wird die Agentur diese Aufgabe vom Österreichischen Ad-hoc-Zentrum für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten (Austrian Ad-hoc Centre for Border Guard Training, ACT) übernehmen. Bei der Entwicklung eines gemeinsamen zentralen Unterrichtsplans wird sich die Agentur auf den bereits bestehenden "Gemeinsamen zentralen Unterrichtsplan" stützen. Der gemeinsame zentrale Unterrichtsplan wird Leitlinien über die Durchführung der Aufgaben eines Grenzschutzbeamten enthalten, wobei der Schwerpunkt z.B. auf Unterricht über Durchsetzungsmaßnahmen/Sanktionen, Kontrollaufgaben, Untersuchungstätigkeiten, Verwaltungsangelegenheiten, Ausrüstung, Verfahren und die Persönlichkeitsentwicklung gelegt wird.

Artikel 6

Gemäß Artikel 6 hat die Agentur die Aufgabe, die Entwicklungen in der Forschung, die für die Kontrolle und Überwachung an den Außengrenzen maßgeblich sind, genau zu verfolgen.

Als Beispiele für Forschungstätigkeiten, die die Agentur verfolgen sollte, können die Forschung im Bezug auf Geräte zum Aufspüren illegaler Einwanderer, die sich in Kraftfahrzeugen, Lastkraftwagen oder Zügen versteckt halten, und unabhängige wissenschaftliche Studien über die Muster der illegalen Einwanderung dienen.

Die Agentur gibt die Informationen, die sie erhält, z.B. im Wege von Seminaren und Berichten an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 7

Um eine stärkere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu erzielen, wird die Agentur ein zentrales Verzeichnis über die technische Ausrüstung der Mitgliedstaaten für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen erstellen und führen. Die Agentur kann den Mitgliedstaat, der über die betreffende technische Ausrüstung verfügt, auf der Grundlage einer Bedarfs- und Risikoanalyse ersuchen, sie einem anderen Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung zu stellen.

Artikel 8

Mitgliedstaaten, die sich einer Situation gegenübersehen, die verstärkte technische und operative Unterstützung bei der Kontrolle der Außengrenzen erfordert, können die Agentur um Unterstützung ersuchen.

Die Agentur kann die geeignete operative und technische Unterstützung bereitstellen. Dazu kann sie Unterstützung bei der Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten bieten und Sachverständige für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen mitsamt ihrer technischen Ausrüstung beistellen. Die Sachverständigen können die nationalen Behörden nur unterstützen; sie verfügen über keine Befugnis zur Rechtsdurchsetzung in dem Mitgliedstaat oder in den Mitgliedstaaten, in den oder die sie entsandt wurden.

Die in Artikel 8 dieser Verordnung beschriebene "Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung erfordert", ist nicht mit "einer Notlage aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Staatsangehörigen dritter Länder" nach Artikel 64 Absatz 2 EG-Vertrag gleichzusetzen. Die vorläufigen Maßnahmen des Rates nach Artikel 64 Absatz 2 sind legislativer und politischer Art, während sich die Maßnahmen, die gemäß Artikel 8 von der Agentur ergriffen werden können, nur auf rein operative und technische Unterstützung vor Ort zur Wiederherstellung eines hohen Niveaus der Kontrolle und Überwachung des bestimmten Abschnitts der Außengrenze beschränken.

Artikel 9

Die Agentur stellt den Mitgliedstaaten die nötige technische Unterstützung bei der Organisation von gemeinsamen Rückführungsaktionen zur Verfügung. Dazu entwickelt sie z.B. ein Netz an Kontaktstellen für diesen Zweck, führt ein aktuelles Verzeichnis über vorhandene und verfügbare Ressourcen und Ausrüstungsgegenstände oder erstellt Leitlinien und Empfehlungen für gemeinsame Rückführungsaktionen.

Artikel 10

Artikel 10 gibt der Agentur die Möglichkeit, Systeme für den Informationsaustausch mit der Kommission und den Mitgliedstaaten einzurichten. Die Agentur kann dazu beschließen, auf bereits vorhandene Strukturen wie das System ICONET zurückzugreifen.

Artikel 11

Die Agentur sollte in der Lage sein, strategische, nicht personenbezogene Informationen mit Europol (innerhalb der dritten Säule des Gemeinschaftsrahmens mit der Aufgabe der Bekämpfung der Netze für die illegale Einwanderung und des Menschenhandels) und maßgeblichen zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen wie Interpol auszutauschen. Dieser Informationsaustausch ist für die Agentur unverzichtbar, damit sie das nötige Fachwissen für die Risikoanalyse vereinen kann. Bereits heute ist Europol in die Arbeiten in diesem Bereich im Rahmen der Gemeinsamen Instanz stark eingebunden.

Der Informationsaustausch zwischen der Agentur und anderen maßgeblichen Akteuren bezieht sich, wie bereits dargelegt, nicht auf personenbezogene Daten, sondern konzentriert sich auf aktuelle Entwicklungen und Vorgehensweisen bei der illegalen Einwanderung.

Gemäß Artikel 11 hat die Agentur somit die Möglichkeit, mit den genannten Akteuren strategische, nicht personenbezogene Informationen auszutauschen. Der Informations austausch muss für die Tätigkeit der Agentur von Bedeutung sein.

Artikel 12

Artikel 12 betrifft die Rechtsstellung der Agentur und ihren Sitz.

Artikel 13

Die Fachaußenstellen nach Artikel 13 werden sich auf die bestehenden Land-, Luft- und Seegrenzstellen stützen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Instanz von Praktikern für die Außengrenzen errichtet haben, und die dann Teil der Agentur werden. Das Personal der Fauchaußenstellen der Agentur wird sich aus von den Mitgliedstaaten abgeordneten nationalen Sachverständigen zusammensetzen und dabei die Personalstruktur der bestehenden Grenzstellen so weit wie möglich nützen.

Artikel 14

Artikel 14 enthält allgemeine Vorschriften betreffend das Personal der Agentur.

Artikel 15

Artikel 15 regelt die Vorrechte und Immunitäten des Personals der Agentur.

Artikel 16

Artikel 16 enthält die Haftungsregelung der Agentur.

Artikel 17

In Artikel 17 werden die Befugnisse des Verwaltungsrats der Agentur festgelegt.

Artikel 18

Artikel 18 betrifft die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Agentur.

Artikel 19

Artikel 19 behandelt den Vorsitz des Verwaltungsrats der Agentur.

Artikel 20

Artikel 20 befasst sich mit den Tagungen des Verwaltungsrats der Agentur.

Artikel 21

In Artikel 21 wird die Abstimmung im Verwaltungsrat der Agentur geregelt.

Artikel 22

Artikel 22 beschreibt die Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors der Agentur.

Artikel 23

In Artikel 23 werden das Verfahren zur Ernennung und Entlassung der leitenden Bediensteten der Agentur und die allgemeinen Fachkenntnisse festgelegt, über die sie verfügen müssen. Zudem werden ihre Beschäftigungsbedingungen geregelt.

Artikel 24

Artikel 24 betrifft die Übersetzung von Dokumenten und des Schriftverkehrs der Agentur.

Artikel 25

Artikel 25 befasst sich mit der Transparenz der Agentur und den Vorschriften, die auf ihre Mitteilungen anwendbar sind.

Artikel 26

Artikel 26 regelt den Haushaltsplan der Agentur.

Artikel 27

Artikel 27 behandelt die Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans der Agentur.

Artikel 28

Artikel 28 widmet sich der Betrugsbekämpfung.

Artikel 29

Artikel 29 enthält eine Bewertungsklausel, nach der die Agentur innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach alle fünf Jahre einer unabhängigen externen Bewertung unterzogen wird.

Artikel 30

In Artikel 30 wird die Annahme der Finanzregelung der Agentur geregelt.

Artikel 31

Artikel 31 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. Gemäß Artikel 31 wird die Agentur ihre Tätigkeit am 1. Januar 2005 aufnehmen.

2003/0273 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission [12],

[12] ABl. C [...] vom [... ], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [13],

[13] ABl. C [...] vom [... ], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [14],

[14] ABl. C [...] vom [... ], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [15],

[15] ABl. C [...] vom [... ], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaftspolitik im Bereich der Außengrenzen der EU bezweckt einen integrierten Grenzschutz, der ein einheitliches und hohes Niveau der Kontrolle und Überwachung gewährleistet. Dies stellt eine notwendige Ergänzung des freien Personenverkehrs innerhalb der Europäischen Union und ein wesentliches Element eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dar. Daher ist die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Kontrolle der Außengrenzen vorgesehen.

(2) Für eine wirksame Durchführung der gemeinsamen Vorschriften ist eine verstärkte Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erforderlich.

(3) Es sollte daher unter Berücksichtigung der Erfahrungen der im Rahmen des Rates tätigen Gemeinsamen Instanz von Praktikern für die Außengrenzen [16] eine Facheinrichtung für die Verbesserung der Koordinierung und der operativen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen in Form einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen geschaffen werden.

[16] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten (KOM(2002) 233 endg.).

(4) Die Agentur sollte die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Schutzes der Außengrenzen erleichtern, indem die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Maßnahmen sichergestellt wird.

(5) Die Agentur sollte gestützt auf ein integriertes Risikoanalysemodell mit Blick auf die Verbesserung des integrierten Schutzes der Außengrenzen Risikoanalysen durchführen, damit die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten über entsprechende Informationen verfügen, die es ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen oder bestimmten Gefahren und Risiken zu begegnen.

(6) Die Agentur sollte Ausbildung auf europäischer Ebene für nationale Ausbilder von Grenzschutzbeamten und zusätzlich Schulung und Seminare über die Kontrolle und Überwachung an den Außengrenzen und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, für Beamte der zuständigen nationalen Dienste bereitstellen.

(7) Die Agentur sollte die Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung verfolgen, die in diesem Bereich maßgeblich sind, und diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterleiten.

(8) Die Agentur sollte ein Verzeichnis über die von den Mitgliedstaaten bereitgestellte technische Ausrüstung erstellen und damit zu einer Bündelung der materiellen Ressourcen beitragen.

(9) Die Agentur sollte Mitgliedstaaten unterstützen, die sich einer Situation gegenübersehen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert.

(10) In den meisten Mitgliedstaaten obliegen die operativen Aspekte der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, jenen Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind. Da die Durchführung dieser Aufgaben auf europäischer Ebene einen deutlichen Mehrwert bietet, sollte die Agentur nach Maßgabe der Rückführungspolitik der Gemeinschaft Rückführungsaktionen von Mitgliedstaaten koordinieren und optimale Verfahren für den Erhalt von Reisedokumenten und die Rückführung von Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten entwickeln.

(11) Zur Erfuellung ihrer Aufgabe sollte die Agentur im Bereich des Austausches strategischer, nicht personenbezogener Informationen mit Europol, den zuständigen Behörden von Drittstaaten und den internationalen Organisationen, die für von dieser Verordnung umfasste Bereiche zuständig sind, im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen mit diesen Stellen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zusammenarbeiten.

(12) Die Agentur kann gestützt auf die Erfahrungen der Gemeinsamen Instanz von Praktikern für die Außengrenzen und der von den Mitgliedstaaten errichteten Fachzentren für die verschiedenen Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Land-, Luft- und Seegrenzen selbst Fachaußenstellen einrichten, die sich mit den Land-, Luft- und Seegrenzen befassen.

(13) Die Agentur sollte in technischen Angelegenheiten unabhängig sein und über rechtliche, administrative und finanzielle Autonomie verfügen. Dazu ist es nötig und angezeigt, dass sie eine Einrichtung der Gemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit ist und die Durchführungsbefugnisse ausübt, die ihr in dieser Verordnung übertragen werden.

(14) Um die vollständige Autonomie und Unabhängigkeit der Agentur sicherzustellen, sollte sie über einen eigenen Haushalt verfügen, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus Beiträgen der Gemeinschaft bestehen. In Bezug auf die Gemeinschaftsbeiträge und andere Zuschüsse aus dem Haushalt der Europäischen Union sollte das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Der Rechnungshof sollte für die Rechnungsprüfung zuständig sein.

(15) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) [17] sollte auf die Agentur uneingeschränkt Anwendung finden. Die Agentur sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) [18] beitreten.

[17] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[18] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(16) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 [19] über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sollte auf die Agentur uneingeschränkt Anwendung finden.

[19] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(17) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat die Tätigkeit der Agentur wirkungsvoll leiten. Der Verwaltungsrat sollte mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet werden, damit er den Haushalt erstellen, seine Durchführung überprüfen, die Finanzregelung annehmen, transparente Arbeitsverfahren für die Entscheidungsfindung der Agentur erstellen und den Exekutivdirektor der Agentur ernennen kann.

(18) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen dem Bedarf an einem integrierten Schutz der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19) Angesichts der Tatsache, dass sich die Herausforderungen an einen wirksamen Schutz der Außengrenzen ständig ändern, sollte die Möglichkeit einer schrittweisen Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der Agentur vorgesehen werden. Dieser erweiterte Tätigkeitsbereich könnte etwa in der Durchführung von Inspektionen an den Außengrenzen und der Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit maßgeblichen Drittstaaten und internationalen Organisationen bestehen, wobei der institutionelle Rahmen der Europäischen Gemeinschaft zu berücksichtigen ist. Diese Verordnung sollte sich auf der Grundlage eines künftigen Vorschlags nach Maßgabe des EG-Vertrags auch auf andere Bereiche im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen erstrecken.

(20) Die wirksame Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen ist für die Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer geographischen Lage außerordentlich wichtig. Es ist daher erforderlich, die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen zu stärken. Die Errichtung der Agentur zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der operativen Aspekte des Schutzes der Außengrenzen einschließlich der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, stellt einen wichtigen Schritt in diese Richtung dar.

(21) In Bezug auf Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Dabei handelt es sich um Bereiche nach Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG [20] des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu diesem Übereinkommen.

[20] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(22) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark auch nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach Titel IV des dritten Teils des EG-Vertrags darstellt, sollte Dänemark gemäß Artikel 5 dieses Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, beschließen, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(23) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, nicht teilnimmt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für sie auch nicht bindend oder anwendbar ist.

(24) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der Irland entsprechend und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht teilnimmt [21]. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland auch nicht bindend oder anwendbar ist.

[21] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(25) Diese Verordnung stellt einen Rechtsakt dar, der im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte auf dem Schengen-Besitzstand beruht oder anderweitig damit zusammenhängt.

(26) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in Artikel 6 Absatz 2 EU-Vertrag anerkannt wurden und sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I Gegenstand

Artikel 1 Errichtung der Agentur

1. Es wird eine Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (nachstehend "die Agentur") im Hinblick auf einen integrierten Schutz der Außengrenzen der Europäischen Union errichtet.

2. Die Agentur erleichtert die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen, indem sie die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Maßnahmen sicherstellt. Damit trägt sie zu einem wirksamen, hohen und einheitlichen Niveau der Personenkontrollen und der Überwachung der Außengrenzen der Europäischen Union bei.

3. Die Agentur steht der Kommission und den Mitgliedstaaten mit der notwendigen technischen Unterstützung und Fachwissen im Bereich des Schutzes der Außengrenzen zur Seite und fördert die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten.

KAPITEL II Aufgaben

Artikel 2 Wesentliche Aufgaben

Die Agentur hat folgende Aufgaben:

a) Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen;

b) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von Grenzschutzbeamten;

c) Durchführung von Risikoanalysen;

d) Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung, die für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen maßgeblich sind;

e) Unterstützung der Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert;

f) Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 3 Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen

1. Die Agentur bewertet, billigt und koordiniert Vorschläge für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte der Mitgliedstaaten.

Die Agentur kann selbst Initiativen für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ergreifen.

Die Agentur kann beschließen, ihre technische Ausrüstung den Mitgliedstaaten, die an gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekten teilnehmen, zur Verfügung zu stellen.

2. Die Agentur kann sich für die praktische Organisation gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte ihrer Fachaußenstellen nach Artikel 13 bedienen.

3. Die Agentur bewertet die Ergebnisse der gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte und erstellt eine umfassende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Aktionen und Projekte, die sie in ihre Jahresberichte nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b aufnimmt, zu verbessern.

4. Die Agentur kann beschließen, eine Kofinanzierung der Aktionen und Projekte nach Absatz 1 mit Zuschüssen aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der Finanzregelung der Agentur zu gewähren.

Artikel 4 Risikoanalyse

Die Agentur entwickelt ein gemeinsames integriertes Risikoanalysemodell und wendet es an.

Die Agentur erstellt allgemeine und spezifische Risikoanalysen, die dem Rat und der Kommission übermittelt werden.

Bei der Entwicklung des gemeinsamen zentralen Unterrichtsplans für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten nach Artikel 5 berücksichtigt die Agentur die Ergebnisse des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells.

Artikel 5 Ausbildung

Die Agentur erstellt einen gemeinsamen zentralen Unterrichtsplan für die Ausbildung der Grenzschutzbeamten und entwickelt diesen weiter. Sie sorgt für eine Ausbildung der Ausbilder der nationalen Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene.

Die Agentur bietet auch zusätzliche Kurse und Seminare über Themen im Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und der Rückführung von Drittstaatsangehörigen für Bedienstete der zuständigen nationalen Dienste der Mitgliedstaaten an.

Artikel 6 Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung

Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen maßgeblich sind, und leitet diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 7 Verwaltung der technischen Ausrüstung

Die Agentur errichtet und führt ein zentrales Verzeichnis über die technische Ausrüstung für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen im Eigentum der Mitgliedstaaten, die diese einander in Folge einer Bedarfs- und Risikoanalyse der Agentur auf freiwilliger Basis für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellen könnten.

Artikel 8 Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert

1. Unbeschadet des Artikels 64 Absatz 2 EG-Vertrag kann ein Mitgliedstaat oder können mehrere Mitgliedstaaten, der/die sich bei der Durchführung seiner/ihrer Aufgaben im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen einer Situation gegenübersieht/gegenübersehen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung erfordert, die Agentur um Unterstützung ersuchen. Die Agentur kann die technische und operative Unterstützung für den ersuchenden Mitgliedstaat/die ersuchenden Mitgliedstaaten organisieren.

2. In einer Situation nach Absatz 1 kann die Agentur

a) bei der Koordinierung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten Unterstützung mit dem Ziel leisten, die Probleme an den Außengrenzen zu bewältigen;

b) ihre Sachverständigen zur Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden des beteiligten Mitgliedstaats/der beteiligten Mitgliedstaaten abstellen.

3. Die Agentur kann technische Ausrüstung zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen erwerben, die von ihren Sachverständigen während ihrer Mission in dem betreffenden Mitgliedstaat/den betreffenden Mitgliedstaaten verwendet wird.

Artikel 9 Zusammenarbeit bei der Rückführung

1. Die Agentur koordiniert oder organisiert gemeinsame Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Rückführungspolitik der Gemeinschaft. Die Agentur kann Finanzmittel der Gemeinschaft nutzen, die im Bereich der Rückführung zu Verfügung stehen.

2. Die Agentur bezeichnet optimale Verfahren in Bezug auf den Erhalt von Reisedokumenten und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 10 Systeme für den Informationsaustausch

Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Artikel 11 Austausch strategischer, nicht personenbezogener Informationen mit Europol, internationalen Organisationen und Drittstaaten

Die Agentur kann im Bereich des Austausches strategischer, nicht personenbezogener Informationen mit Europol, den zuständigen Behörden von Drittstaaten und den internationalen Organisationen, die für von dieser Verordnung umfasste Bereiche zuständig sind, im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen mit diesen Stellen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zusammenarbeiten.

KAPITEL 3 AUFBAU

Artikel 12 Rechtsstellung und Sitz

Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Die Agentur ist in technischen Angelegenheiten unabhängig.

Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.

Der Sitz der Agentur ist in [....].

Artikel 13 Fachaußenstellen

Die Agentur bewertet den Bedarf an Fachaußenstellen und entscheidet über deren Errichtung in den Mitgliedstaaten.

Die Fachaußenstellen der Agentur entwickeln optimale Verfahren in Bezug auf die einzelnen Arten der Außengrenzen, für die sie zuständig sind. Die Agentur gewährleistet die Kohärenz und Einheitlichkeit dieser optimalen Verfahren.

Jede Fachaußenstelle übermittelt einen umfassenden Jahresbericht über ihre Tätigkeit und alle anderen Informationen, die für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit maßgeblich sind.

Artikel 14 Personal

1. Die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und der im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen gelten für das Personal der Agentur.

2. Die Agentur übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse aus.

3. Das Personal der Agentur besteht aus einer streng begrenzten Zahl von Beamten und nationalen Sachverständigen im Bereich der Kontrolle und Überwachung an den Außengrenzen, die von den Mitgliedstaaten für leitende Funktionen abgeordnet werden. Das übrige Personal besteht aus anderen Bediensteten, die die Agentur entsprechend ihrem Bedarf einstellt.

Artikel 15 Vorrechte und Befreiungen

Auf die Agentur findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 16 Haftung

1. Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

2. Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

3. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

4. Für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

5. Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 17 Befugnisse des Verwaltungsrats

1. Die Agentur verfügt über einen Verwaltungsrat.

2. Der Verwaltungsrat

a) ernennt den Exekutivdirektor auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 23;

b) nimmt vor dem 31. März jeden Jahres den allgemeinen Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn spätestens bis zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Rechnungshof. Der allgemeine Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;

c) legt nach Stellungnahme der Kommission vor dem 30. September jeden Jahres mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission; das Arbeitsprogramm wird gemäß dem jährlichen Haushaltsverfahren der Gemeinschaft und ihrem Gesetzgebungsprogramm in den einschlägigen Bereichen des Schutzes der Außengrenzen festgelegt;

d) legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors in Bezug auf die operativen Aufgaben der Agentur fest;

e) nimmt seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 25, 26 Absatz 3 und 29 wahr;

f) übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor, über den stellvertretenden Exekutivdirektor aus;

g) gibt sich eine Geschäftsordnung;

h) legt die Organisationsstruktur der Agentur fest und bestimmt die Personalpolitik der Agentur.

3. Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die eng mit der strategischen Entwicklung des operativen Schutzes der Außengrenzen, einschließlich der Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung nach Artikel 6, zusammenhängen.

4. Der Verwaltungsrat übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen, die für das Ergebnis der Bewertungsverfahren maßgeblich sind.

Artikel 18 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus zwölf Mitgliedern und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Der Rat benennt die Mitglieder sowie ihre Stellvertreter, die die Mitglieder in deren Abwesenheit vertreten. Die Kommission benennt ihre Vertreter und deren Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.

2. Die Agentur steht der Beteiligung europäischer Drittstaaten offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkommen geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht auf dem von dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen erfassten Gebiet übernommen haben und anwenden. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Vereinbarungen erarbeitet, die unter anderem Art und Umfang der Beteiligung dieser Staaten an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Regeln dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festlegen.

Artikel 19 Vorsitz des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

2. Die Amtszeit des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Unbeschadet dieser Bestimmung beträgt die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zwei Jahre. Wiederwahl ist einmal zulässig.

Artikel 20 Tagungen

1. Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

2. Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil.

3. Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

4. Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen.

5. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

6. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 21 Abstimmungen

1. Unbeschadet der Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c und 23 Absatz 2 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.

3. In der Geschäftsordnung werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

Artikel 22 Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors

1. Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder einer sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.

2. Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor der Agentur auffordern, über die Ausführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

3. Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

a) Er bereitet die vom Verwaltungsrat der Agentur gebilligten Entscheidungen, Programme und Tätigkeiten innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsbestimmungen und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen vor und führt sie durch.

b) Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

c) Er erstellt jährlich einen Entwurf des Arbeitsprogramms und Tätigkeitsberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor.

d) Er übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 14 Absatz 2 niedergelegten Befugnisse aus.

e) Er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 26 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 27 durch.

f) Er kann vorbehaltlich der nach dem in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g genannten Verfahren zu erlassenden Vorschriften seine Befugnisse anderen Bediensteten der Agentur übertragen.

4. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.

Artikel 23 Ernennung von Bediensteten in leitender Funktion

1. Die Kommission wird für die Funktion des Exekutivdirektors Kandidaten auf der Basis einer Liste vorschlagen, die nach Veröffentlichung des Postens im Amtsblatt und anderer geeigneter Presseorgane oder Internetseiten erstellt wird.

2. Der Exekutivdirektor der Agentur wird vom Verwaltungsrat aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Managementkenntnisse sowie seiner/ihrer entsprechenden Erfahrung auf dem Gebiet der Leitung der Aussengrezen ernannt. Der Verwaltungsrat wird seine Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder fällen.

Die Befugnis, den Exekutivdirektor nach dem gleichen Verfahren entlassen zu können, steht dem Verwaltungsrat zu.

3. Der Exekutivdirektor wird vom einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt der stellvertretende Exekutivdirektor seine Aufgaben wahr.

4. Der stellvertretende Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors aufgrund seiner Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Managementkenntnisse sowie seiner/ihrer entsprechenden Erfahrung auf dem Gebiet der Leitung der Aussengrenzen ernannt. Der Verwaltungsrat wird seine Entscheidung mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder fällen.

Die Befugnis, den stellvertretenden Exekutivdirektor nach dem gleichen Verfahren entlassen zu können, steht dem Verwaltungsrat zu.

5. Die Amtszeit des Exekutivdirektors und seines Stellvertreters beträgt fünf Jahre. Sie kann durch den Verwaltungsrat einmalig für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden.

Artikel 24 Übersetzung

1. Unbeschadet der auf der Grundlage von Artikel 290 EG-Vertrag gefassten Beschlüsse werden der Jahresbericht und das Arbeitsprogramm nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt:

2. Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

Artikel 25 Transparenz und Kommunikation

1. Sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung unterliegt die Agentur bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

2. Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten.

3. Der Verwaltungsrat legte die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest.

4. Jede natürliche oder juristische Person kann sich in jeder der in Artikel 314 EG-Vertrag genannten Sprachen schriftlich an die Agentur wenden. Sie hat Anspruch auf eine Antwort in der gleichen Sprache.

5. Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können nach Maßgabe der in den Artikeln 195 und 230 EG-Vertrag festgelegten Bedingungen Gegenstand einer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten oder einer Klage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sein.

KAPITEL IV Finanzvorschriften

Artikel 26 Haushaltsplan

1. Die Einnahmen der Agentur setzen sich unbeschadet anderer Finanzmittel zusammen aus:

- einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);

- einem Beitrag der Drittländer, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert worden sind;

- den Gebühren für die bereitgestellten Dienstleistungen;

- etwaigen freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.

2. Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

3. Der Exekutivdirektor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

4. Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.

5. Der Verwaltungsrat verabschiedet den Voranschlag einschließlich des vorläufigen Stellenplans und des vorläufigen Arbeitsprogramms und übermittelt ihn spätestens zum 31. März der Kommission und den Drittländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert worden sind.

6. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden "Haushaltsbehörde" genannt).

7. Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

8. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

9. Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

10. Alle Änderungen am Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans, unterliegen demselben Verfahren.

11. Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 27 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

1. Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

2. Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Rechnung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

3. Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

4. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

5. Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

6. Spätestens zum 1. Juli des Folgejahres leitet der Exekutivdirektor die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

7. Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

8. Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens zum 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

9. Das Europäische Parlament erteilt dem Exekutivdirektor der Agentur auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April n+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 28 Betrugsbekämpfung

1. Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung Anwendung.

2. Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten.

3. Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Artikel 29 Bewertung

1. Der Verwaltungsrat gibt vor Ablauf von drei Jahren nach der Aufnahme der Tätigkeit durch die Agentur und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag.

2. Im Rahmen der Bewertung ist zu prüfen, wie effizient die Agentur ihren Auftrag erfuellt. Desgleichen sind die Auswirkungen der Agentur und ihre Arbeitsweise zu beurteilen. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt.

3. Die Ergebnisse der Bewertung werden dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung, der Agentur und deren Arbeitsweise vor, die die Kommission zusammen mit ihrer Stellungnahme und geeigneten Vorschlägen dem Rat übermitteln kann. Gegebenenfalls ist ein Aktionsplan mit Zeitplan beizufügen. Die Ergebnisse und die Empfehlungen der Bewertung sind zu veröffentlichen.

Artikel 30 Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

Artikel 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [...]. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Agentur nimmt ihre Tätigkeit am 1. Januar 2005 auf.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): 18 Justiz und Inneres (JI)

Tätigkeit(en): 18 02 AUSSENGRENZEN, VISAPOLITIK UND FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN

Bezeichnung der Massnahme: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

Ab 2005 wird es einen neuen Haushaltsartikel mit zwei Posten geben:

- 18 02 XX 01: Verwaltungsausgaben (Titel 1 & 2 )

- 18 02 XX 02: operative Ausgaben (Titel 3)

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme: XX Mio. EUR (VE)

Bei der Annahme der Mitteilung über die Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Außengrenzen und Rückführung illegal aufhältiger Personen [22] vom 3. Juni 2003 erzielte das Kollegium Einigung darüber, dass für 2005 und 2006 jährlich maximal 15 Mio. EUR bereitgestellt werden sollen.

[22] KOM(2003) 323 endg.

Ab 2007 wird die Mittelausstattung von der neuen Finanziellen Vorausschau abhängen.

2.2. Laufzeit: 2004 - 2009

Vorläufiger Zeitplan für die Errichtung der Agentur:

- Annahme und Inkrafttreten der Verordnung: voraussichtlich 1. Halbjahr 2004.

- Übergangsphase: vom Inkrafttreten der Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur operationell wird (d. h. ihre Tätigkeit aufnimmt). Während dieses Zeitraums wird die Kommission die zur Errichtung der Agentur erforderlichen Aufgaben ausführen.

- Operative Phase: Die Agentur ist eingerichtet und bereit, ihre Tätigkeit im Einklang mit der Verordnung aufzunehmen.

2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

(a) Operative Ausgaben (Titel 3): Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen (vgl. Ziffer 6.2.1 und 6.2.2 Operative Ausgaben)

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Verwaltungsausgaben (Titel 1 & 2): Fälligkeitsplan für Verpflichtungs ermächtigungen (vgl. Ziffer 6.1.1 und 6.1.2)

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(c) Insgesamt: Fälligkeitsplan für Verpflichtungs-/Zahlungsermächtigungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(d) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung der Kommission (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

[X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung (bis 2006) vereinbar.

Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau.

sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [23]

[23] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

[X] Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

Dieser Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands nach Anhang A des am 18. Mai 1999 unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [24] dar. Artikel 12 Absatz 1 letzter Unterabsatz sieht Folgendes vor:

[24] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35.

"In Fällen, in denen die operativen Kosten zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, beteiligen sich Island und Norwegen an diesen Kosten, indem sie im Verhältnis des Prozentsatzes des Bruttosozialprodukts ihrer Länder zum Bruttosozialprodukt aller teilnehmenden Staaten einen Jahresbeitrag zum genannten Haushalt leisten."

Beitrag Islands/Norwegens: 2,128 % (Zahlenangaben für 2002)

in Mio. EUR (bis zur 1. Dezimalstelle)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Sonstige Drittländer, die an der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert und somit an dieser Agentur beteiligt werden können, werden ebenfalls einen Beitrag zum Haushalt der Gemeinschaft leisten müssen.

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 66 EGV

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1. Ziele

Das Hauptziel der Agentur besteht darin, die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen zu verbessern sowie die Solidarität in diesem Bereich und ein angemessenes Schutzniveau an allen Außengrenzen der EU zu fördern. Diese Zielsetzungen sind nicht neu; so wurden bereits in der Mitteilung der Kommission vom Mai 2002 [25] die wesentlichen Bestandteile eines integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen genannt. Der Europäische Rat von Sevilla befürwortete dieses Konzept ebenso wie der Rat bei der Verabschiedung seines Aktionsplans [26]. Im Verfassungsentwurf wird unter den besonderen Bestimmungen zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (vgl. Art. I-41) auf die Bedeutung hingewiesen, die der operativen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beim Aufbau des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zukommt.

[25] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Auf dem Weg zu einem integrierten Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten vom 7. Mai 2002 (KOM(2002) 233 endg.).

[26] Plan für den Grenzschutz an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, angenommen vom Rat (JI) am 13. Juni 2002 (Dok. 10019/02 FRONT 58 COMIX 398).

Die Agentur wird insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:

* Koordinierung von gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten der Mitgliedstaaten sowie der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Verbesserung der Kontrolle und Überwachung an den EU-Außengrenzen;

* Schulungsmaßnahmen auf europäischer Ebene für Ausbilder von nationalen Grenzschutzbeamten sowie Bereitstellung einer Zusatzausbildung für nationale Grenzschutzbeamte;

* Durchführung von allgemeinen und spezifischen Risikoanalysen;

* Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung, die für die Kontrolle und Überwachung der EU-Außengrenzen maßgeblich sind, sowie Bereitstellung von technischem Fachwissen für die Kommission und die Mitgliedstaaten;

* Abstimmung der Mitgliedstaaten bezüglich der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten;

* Unterstützung von Mitgliedstaaten, die sich einer Situation gegenübersehen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung bei der Kontrolle und Überwachung der EU-Außengrenzen erfordert;

* Verwaltung der technischen Ausrüstung der Mitgliedstaaten (gemeinsame Gerätelisten und Beschaffung neuer Ausrüstung, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen ist).

In dieser Aufzählung betreffen die ersten vier Aufgaben Tätigkeiten, die derzeit von den Mitgliedstaaten - in vielen Fällen - mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft im Rahmen des Programms ARGO durchgeführt und von der Gemeinsamen Fachinstanz "Außengrenzen" innerhalb des Rates koordiniert werden. Bei den übrigen drei Aufgaben handelt es sich um Tätigkeiten der Agentur, die neu sind und von der Gemeinsamen Instanz nicht abgedeckt werden.

Der Mehrwert der Agentur wird bei der Übernahme der Aktivitäten erzielt werden, die derzeit durch verschiedene Projekte mit folgenden Zielsetzungen abgedeckt werden: Entwicklung eines gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells (Common Integrated Risk Assessment Model - CIRAM), Ausarbeitung eines gemeinsamen Basislehrplans für die Ausbildung der Grenzschutzbeamten (Common Core Curriculum for Border Guards' Training) und Erforschung von für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen geeigneter Technologie. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um horizontale Angelegenheiten, die das Kernstück des Konzepts des integrierten Grenzschutzes an den Außengrenzen bilden. Sie beziehen sich nicht auf eine bestimmte Art von Grenze und sollten daher zentral verwaltet werden, damit die Konzepte und Kriterien kohärent sind und in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden.

Die Errichtung einer Agentur, die damit betraut ist, die operativen Aspekte der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen zu koordinieren und Entscheidungen hinsichtlich der Kofinanzierung bestimmter Tätigkeiten zu treffen, stellt einen konkreten und wichtigen Schritt zur Erreichung von Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beim Schutz der Außengrenzen dar. Die Agentur wird zudem ein zentrales Verzeichnis der technischen Grenzkontrollausrüstung erstellen und führen, die sich die Mitgliedstaaten nach einer Bedarfs- und Risikoanalyse der Agentur für einen bestimmten Zeitraum gegenseitig zur Verfügung zu stellen bereit wären. Dadurch wird die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Mobilisierung von Ressourcen oder fachlichen Kompetenzen erhöht werden.

Die Agentur wird für ihre Sachverständigen selbst technische Geräte anschaffen, die jedoch auch den an gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können. Damit wird sie einen wesentlichen Beitrag zur Lastenteilung leisten.

Einer der Hauptvorteile der Errichtung einer zentralen Struktur wie einer Agentur im Bereich des operativen Grenzschutzes bestuende darin, dass bei einer kritischen und unvorhersehbaren Situation an den Außengrenzen auf europäischer Ebene besser Unterstützung geleistet werden könnte. Die neue Stelle würde daher auch zur Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Risikoprävention und zum Risikomanagement beitragen.

Die Agentur als unabhängige Stelle könnte künftig auch Inspektionen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten durchführen und als Schnittstelle zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern oder einschlägig tätigen internationalen Organisationen fungieren, die die Glaubwürdigkeit und Sichtbarkeit des Handelns der Gemeinschaft in diesem Bereich verstärken wird.

5.1.2. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Die Kommission hat eine Ex-ante-Bewertung des Vorschlags zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen vorgenommen.

Bei einer Analyse der Erfahrungen der Gemeinsamen Instanz zeigt sich deutlich, dass es einer unabhängigen und außerordentlich professionell ausgerichteten Koordinierungsstruktur bedarf, damit die Schwierigkeiten, auf die die Gemeinsame Instanz gestoßen ist, überwunden werden können.

Die Ex-ante-Bewertung hat ergeben, dass die Errichtung einer Agentur im Vergleich zu den geprüften Alternativen (verstärkte Gemeinsame Instanz, Wahrnehmung der Aufgaben durch die Kommission selbst) die bessere und kostenwirksamere Lösung zur Erreichung des Ziels einer wirksameren operativen Zusammenarbeit an den Außengrenzen darstellt.

Weitere Informationen sind der Ex-ante-Bewertung der Kommission zu entnehmen.

5.1.3. Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Der Europäische Rat begrüßte auf seiner letzten Tagung (16./17. Oktober 2003) in Brüssel die Absicht der Kommission, einen Vorschlag für die Errichtung einer Grenzschutzagentur vorzulegen, und stellte fest, dass in diesen Vorschlag die Erkenntnisse einfließen werden, die bei der Tätigkeit der Gemeinsamen Fachinstanz "Außengrenzen" gewonnen wurden.

Die Kommission hat daher bei diesem Vorschlag die Bewertungen berücksichtigt, die der Rat [27] und die Kommission [28] im Hinblick auf den Europäischen Rat in Thessaloniki vornahmen. Diese Bewertungen von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und verschiedenen Fachzentren dienten zugleich zur Beurteilung der von der Gemeinsamen Instanz geleisteten Arbeit. Eines der Hauptdefizite ist der Mangel an effizienter operativer Koordinierung. Dies wurde auch in den Schlussfolgerungen des Rates "Justiz und Inneres" zu einem wirksameren Grenzschutz an den Außengrenzen der EU-Mitgliedstaaten [29] bekräftigt. Und auch der oben erwähnte Bericht des Rates über die Durchführung von Programmen, Ad-hoc-Zentren, Pilotprojekten und gemeinsamen Aktionen befasste sich in seinen Schlussfolgerungen mit den Defiziten der derzeitigen institutionellen Vereinbarungen zur Koordinierung der Durchführung des Aktionsplans. Insbesondere wurde herausgestellt, dass

[27] Bericht des Vorsitzes an den AStV/Rat über die Durchführung von Programmen, Ad-hoc-Zentren, Pilotprojekten und gemeinsamen Aktionen vom 3. Juni 2003 (Dok. 10058/03 FRONT 70 COMIX 354).

[28] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat im Hinblick auf den Europäischen Rat in Thessaloniki - Entwicklung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Außengrenzen und Rückführung illegal aufhältiger Personen vom 23. Mai 2003 (KOM(2003) 323 endg.).

[29] Dok. 10274/03 FRONT 76 vom 6. Juni 2003.

* das Fehlen eines Überwachungs-, Bewertungs- und Folgenabschätzungs mechanismus deutlich zutage tritt;

* Durchführungsleitlinien und ein geeigneter Rechtsrahmen für die Ausarbeitung gemeinsamer Aktionen festgelegt werden müssen;

* die spezifischen und konkreten Ziele und ein geeigneter Rahmen für eine integrierte Planung operativer Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene nicht genau genug definiert worden sind.

Daher wurde in dem Bericht des griechischen Vorsitzes "die Stärkung der Koordinierungsfunktion und der operativen Rolle des SAEGA+" (SAEGA+ - Strategischer Ausschuss für Einwanderungs-, Grenz- und Asylfragen) als unerlässliche Voraussetzung für die erfolgreiche Entwicklung der Zentren und sonstigen Projekte und gemeinsamen Aktionen gefordert.

Außerdem wurde in diesem Bericht für die Institutionalisierung der Zentren sowie dafür plädiert, dass geprüft werden sollte, ob es einer "neuen institutionellen Struktur bedarf, um die operative Zusammenarbeit beim Schutz der Außengrenzen zu verstärken".

Im Rahmen des Programms ARGO wurden Finanzhilfen für mehrere der oben erwähnten gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte bereitgestellt. Die Kommission wird Ende 2003 einen ersten Bericht über die Durchführung dieses Programms vorlegen. Allerdings kann schon vorweggenommen werden, dass die Gesamtqualität der eingereichten Vorschläge bzw. der Ergebnisse der Maßnahmen, die im Bereich Außengrenzen durchgeführt wurden, nicht zufriedenstellend ist. Eine Agentur, die einschlägiges Fachwissen zusammenträgt, die Verantwortung für die Genehmigung, Koordinierung und Bewertung der Maßnahmen übernimmt und schließlich über die Gewährung von Finanzhilfen für bestimmte Vorschläge entscheidet, wird zur Verbesserung der Qualität und Ergebnisse der Maßnahmen beitragen.

5.2. Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zulasten des Gemeinschaftshaushalts

Übergangsphase (2004): Nach Annahme und Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission die erforderlichen Vorkehrungen für die Errichtung der Agentur treffen; so wird sie den Verwaltungsrat einsetzen und für seine administrative Unterstützung Sorge tragen, Rechtstexte ausarbeiten sowie Bekanntmachungen und das Einstellungsverfahren für die Posten des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors veröffentlichen. Diese Aufgaben werden sich lediglich auf die Personal- und Verwaltungsausgaben der Kommission (vgl. Ziffer 7) auswirken.

Operative Phase (ab 2005): Bei der Veranschlagung der in der ersten operativen Phase (2005-2006) benötigten Ressourcen werden die finanziellen Zwänge (in der Finanziellen Vorausschau festgelegte Obergrenzen) berücksichtigt. Bei den Berechnungen wird von einer "autonomen" Einheit ausgegangen (die also nicht auf die Infrastruktur und das Personal der Kommission zurückgreift). Die Kosten lassen sich zwei Hauptkategorien zuordnen:

Personal- und Verwaltungskosten

Das Personal der Agentur wird aus einer begrenzten Zahl von Beamten und nationalen Sachverständigen im Bereich der Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen, die von den Mitgliedstaaten für leitende Funktionen abgeordnet werden, bestehen. Das übrige Personal wird aus anderen Bediensteten bestehen, die die Agentur entsprechend ihrem Bedarf einstellt. Die Personalkosten werden auf 12-Monats-Basis angegeben; die Personal- und Verwaltungsausgaben belaufen sich auf 0,108 Mio. EUR pro Jahr und Person (Gemeinschaftsbeamte) einschließlich der Ausgaben für Gebäude und der damit verbundenen Verwaltungsausgaben (Informationstechnik (IT), Telekommunikation usw.)

Die Zahl der in der ersten operativen Phase (2005-2006) benötigten Mitarbeiter wird mit 27 veranschlagt, wobei folgende Planstellen zu besetzen sein werden: 15 A-Planstellen (darunter 10 abgeordnete nationale Sachverständige), 5 B-Planstellen, 5 C-Planstellen und 2 D-Planstellen. Wenn der Rat der Agentur neue Aufgaben überträgt, kann sich die Zahl ihrer Mitarbeiter im Einklang mit den Finanzmitteln erhöhen, die ihr von der Haushaltsbehörde für den Zeitraum ab 2007 zugewiesen werden. Die für die Sicherheit des Gebäudes und der Infrastrukturen zuständigen Mitarbeiter gehören nicht zum Personal der Agentur und sind daher in der nachstehenden Tabelle nicht berücksichtigt. Die Sicherheitsdienstleistungen werden von externen Unternehmen erbracht.

TABELLE: Veranschlagte Zahl der Mitarbeiter - Aufschlüsselung nach Tätigkeits bereichen und Laufbahngruppen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Operative Kosten

Diese Kosten lassen sich entsprechend den verschiedenen Aufgaben der Agentur wie folgt aufschlüsseln:

(1) Koordinierung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen (Koordinierung und Bewertung durch die Agentur): Die Agentur kann Finanzhilfen für bestimmte Aktionen und Projekte vergeben. Außerdem entstehen Kosten aufgrund von Dienstreisen von Mitarbeitern der Agentur an die Außengrenzen oder in die Mitgliedstaaten zur Koordinierung, zum Follow-up oder zur Bewertung von Projekten oder Aktionen. Dabei werden für Dienstreisen innerhalb Europas 800 EUR pro Tag und für Dienstreisen in außereuropäische Länder 1.200 EUR pro Tag veranschlagt. Zu Koordinierungs- und Bewertungszwecken können auch Zusammenkünfte am Sitz der Agentur notwendig sein.

(2) Risikoanalysen erfordern Sitzungen mit Beteiligung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten. Bei den Berechnungen werden folgende Beträge zugrunde gelegt: Reise und Aufenthalt: 800 EUR pro Person bei eintägigen Sitzungen, 1.150 EUR pro Person bei zweitägigen Sitzungen. Damit relevante Informationen gesammelt und ausgetauscht werden können, müssen außerdem sichere elektronische Kanäle für die Kommunikation mit den Mitgliedstaaten entwickelt werden.

(3) Schulungsmaßnahmen erfordern monatliche Sitzungen, Seminare oder Workshops mit Beteiligung nationaler Ausbilder von Grenzschutzbeamten.

(4) Die Verfolgung der Entwicklungen in der Forschung und die Bereitstellung von technischem Fachwissen werden die Grundlage für Studien, die die Agentur extern vergibtsowie für Sitzungen oder Dienstreisen von Mitarbeitern für Berichte und Bewertungen bilden.

(5) Unterstützung von Mitgliedstaaten, die sich einer Situation gegenübersehen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert: Die Agentur muss mobiles Gerät für die Kontrolle der Außengrenzen erwerben oder leasen; hierbei wird es sich um den größten Ausgabenposten handeln. Außerdem sind die Aufwendungen für Mitarbeiter dienstreisen und für die Beförderung von Spezialausrüstung zu veranschlagen.

(6) Zusammenarbeit im Bereich Rückführung: Die operativen Kosten gemeinsamer Aktionen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Beförderung, Begleitkräfte usw.) könnten durch künftig im Bereich Rückführung zur Verfügung stehende Gemeinschaftsmittel gedeckt werden. Darüber hinaus könnten Mitarbeiterdienstreisen und Koordinierungssitzungen erforderlich sein.

(7) Verwaltung der technischen Ausrüstung (Führen eines Verzeichnisses der Ausrüstung der Mitgliedstaaten) und Einrichtung eines Informationsaustauschsystems: Die Agentur muss eine geeignete Datenbank und ein System für den Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und der Kommission aufbauen.

5.3. Durchführungsmodalitäten

Die Kernaufgaben der Agentur wie Schulung, Risikoanalyse und Bereitstellung von technischer Unterstützung oder technischem Fachwissen werden vom ständigen Personal der Agentur ausgeführt; zusätzliche Kosten ergeben sich dabei nur im Falle von Dienstreisen und Sitzungen (Seminaren und Workshops).

Die Agentur wird auch einige von den Mitgliedstaaten vorgeschlagene gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte kofinanzieren, bei denen davon auszugehen ist, dass sie von besonderem Interesse sind oder einen Mehrwert im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Agentur bewirken. Die Gemeinschaftsmittel werden durch Finanzhilfevereinbarungen entsprechend der Finanzregelung der Agentur vergeben.

Die Agentur wird für die Anschaffung der operativen Ausrüstung oder die Bereitstellung der zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Dienstleistungen (Studien, Beratungsdienste usw.) im Einklang mit ihrer Finanzregelung Vergabeverfahren einleiten.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN AUF DIE HAUSHALTSLINIEN BETREFFEND DIE AGENTUR

6.1. Verwaltungsausgaben (Titel 1 & 2)

6.1.1. Finanzielle Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für zwölf Monate einschließlich der Personalkosten und der Verwaltungsausgaben (für Gebäude, IT usw.). Für das Jahr 2005 werden die Kosten ausnahmsweise nur für einen Zeitraum von sechs Monaten berechnet, da die Agentur ihr Personal im Laufe dieses Jahres nach und nach einstellen wird (vgl. Ziffer 2.3).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.1.2. Sonstige Verwaltungsausgaben

Im Folgenden werden nur die Sitzungen des Verwaltungsrats angegeben; die sonstigen Kosten infolge von Dienstreisen, Konferenzen oder Seminaren werden für die einzelnen Aufgaben unter den jährlichen operativen Ausgaben der Agentur aufgeführt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2. Operative Ausgaben (Titel 3)

Den folgenden Tabellen sind die operativen Ausgaben der Agentur aufgeschlüsselt nach deren Aufgaben und der Art der Intervention zu entnehmen.

6.2.1. Jährliche bzw. wiederkehrende Kosten

Die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Kosten beziehen sich auf eine in vollem Umfang operationelle Agentur. 2005 wird die Agentur schrittweise ihre Tätigkeit aufnehmen und operationell werden; in diesem Jahr wird ihre Hauptaufgabe darin bestehen, Unterstützung bei gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten zu leisten und diesen Finanzmittel zuzuweisen, deren Volumen mit dem Budget des Programms ARGO in den vorangegangenen Jahren vergleichbar ist (vgl. Ziffer 2.3).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6.2.2. Besondere technische Ausrüstung

Die Agentur muss in einer ersten Phase (2005) ihren operativen Bedarf und ihre Zielsetzungen ermitteln sowie prüfen, inwieweit sie vorhandene Ressourcen mobilisieren und bündeln kann; dies gilt insbesondere für in den Mitgliedstaaten verfügbare Geräte, die anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden könnten.

Nach einer solchen Bewertung wird die Agentur im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip die Verfahren für die Beschaffung ihrer eigenen technischen Ausrüstung einleiten, damit sie die Mitgliedstaaten bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation unterstützen oder sonstige Aktivitäten wie gemeinsame Aktionen durchführen kann. Diese Ausrüstung wird schrittweise ab dem Jahr 2006 beschafft werden (vgl. Ziffer 2.3).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN DER KOMMISSION

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

In der nachstehenden Tabelle sind die derzeit zur Verfügung stehenden Ressourcen angegeben, die die Kommission benötigt, um die Aktivitäten der Agentur koordinieren und überwachen zu können. Die entsprechenden Planstellen müssen vorhanden sein, bevor die Agentur operationell tätig wird (also im Jahr 2004), damit die Kommission in der Übergangsphase die ihr zugewiesenen Aufgaben ausführen kann (vgl. Ziffer 2.2).

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die anfallenden Personalausgaben werden durch Mittel abgedeckt, die der federführenden GD im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens bewilligt werden.

7.2. Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3. Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

Für Sitzungen des Verwaltungsrats im Jahr 2004:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) - für 2004

II. Gesamtkosten der Maßnahme // 343.200

343.200

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1. Überwachung

Die Überwachung der Agentur erfolgt auf der Grundlage des vom Verwaltungsrat für das Vorjahr angenommenen jährlichen Tätigkeitsberichts und des Arbeitsprogramms für das kommende Jahr, die beide der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament übermittelt werden.

8.2. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Der Verwaltungsrat gibt vor Ablauf von drei Jahren nach der Aufnahme der Tätigkeit durch die Agentur und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag.

Im Rahmen der Bewertung ist zu prüfen, wie effizient die Agentur ihren Auftrag erfuellt. Desgleichen sind die Auswirkungen der Agentur und ihre Arbeitsweise zu beurteilen. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt.

Die Ergebnisse der Bewertung werden dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung, der Agentur und deren Arbeitsweise vor, die die Kommission zusammen mit ihrer Stellungnahme und geeigneten Vorschlägen dem Rat übermitteln kann. Gegebenenfalls ist ein Aktionsplan mit Zeitplan beizufügen. Die Ergebnisse und die Empfehlungen der Bewertung sind zu veröffentlichen.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Geplant sind besondere Betrugsbekämpfungsmaßnahmen:

9.1. Für die Agentur

Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus. Er legt der Kommission, dem Verwaltungsrat und dem Rechnungshof die detaillierte Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben für das abgelaufene Haushaltsjahr vor. Ferner unterstützt der Interne Auditdienst der Kommission die Agentur bei der Finanzverwaltung, indem er die Risiken prüft, die Einhaltung der Regeln (im Rahmen einer unabhängigen Stellungnahme zur Qualität des Verwaltungs- und Kontrollsystems) überwacht und Empfehlungen für eine effizientere Vorgehensweise und eine rationelle Nutzung der Ressourcen der Agentur ausspricht.

Die Agentur verabschiedet im Einklang mit der Verordnung Nr. 2343/2002 [30] der Kommission nach Zustimmung der Kommission und des Rechnungshofs ihre Finanzregelung. Sie richtet ein internes Auditsystem ein, ähnlich dem, das die Kommission im Rahmen ihrer Umstrukturierung eingeführt hat.

[30] Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

9.2. Zusammenarbeit mit dem OLAF

Das unter das Statut der Kommission fallende Personal arbeitet bei der Betrugsbekämpfung mit dem OLAF zusammen.

9.3. Für den Rechnungshof

Der Rechnungshof prüft die Rechnung gemäß Artikel 248 EG-Vertrag und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Agentur.