52003PC0682

Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1.1.2004 - /* KOM/2003/0682 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1.1.2004 -

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG (Zusammenfassung des SAEG-Berichts)

1. VORBEMERKUNG

Entsprechend der politischen Einigung des Rates vom 29. September 2003 muss die jährliche Angleichung der Gehälter für 2003 auf der Grundlage der geltenden Methode ausnahmsweise mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gelten.

Dem entsprechend hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag [1] zur Verlängerung des Anhangs XI bis zum 30. Juni 2004 vorbereitet. Da diese Verlängerung noch nicht beschlossen ist, stützt sich der vorliegende Vorschlag auf Artikel 64 und 65 des Statuts.

[1] KOM(2003) 612

Gemäß Artikel 65 des Statuts überprüft der Rat jährlich anhand eines Berichts der Kommission das Besoldungsniveau der Beamten und der sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften.

In diesem Bericht werden die verschiedenen Bezugsparameter für die jähr liche Über prüfung festgelegt, insbesondere der zusammengesetzte Index für die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel (bestehend aus dem gemeinsamen Index und dem Verbraucherpreis-Index Brüssel), die Entwicklung der Kaufkraft der Bezüge im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten (spezifischer Indikator) sowie die Kaufkraftparitäten, von denen die Berichtigungs koeffizienten abgeleitet werden.

Die Berechnungen in diesem Vorschlag basieren auf den Ergebnissen des Vorschlags KOM (2003) 580 zur Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 1%.

2. ENTWICKLUNG DER KAUFKRAFT DER DIENSTBEZÜGE IM ÖFFENTLICHEN DIENST DER MITGLIEDSTAATEN

2.1. Spezifischer Indikator

Das SAEG hat anhand der Angaben der Mitgliedstaaten die Entwicklung der Bezüge im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten für den Zwölfmonatszeitraum vor dem 1.7.2003, aufgegliedert nach Laufbahngruppen, ermittelt.

Der spezifische Indikator, der die Entwicklung (netto real) der Dienstbezüge der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten mißt, beträgt für den Zwölfmonatszeitraum vor dem 1.7.2003 1,1 %.

Die jeweiligen Entwicklungen in den einzelnen Mitgliedstaaten gehen aus Tabelle A hervor.

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2.1. Kontrollindikatoren

Als Kontrollindikatoren zieht das SAEG die reale Entwicklung der Lohn- und Gehaltssumme je abhängig Beschäftigten in den öffentlichen Verwaltungen 2,7 % einerseits und in den Zentralverwaltungen 2,5 % andererseits heran.

Diese Indikatoren werden mit dem spezifischen Indikator (brutto real) 1,1 % verglichen.

3. ENTWICKLUNG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN IN BRÜSSEL

Der vom Statistischen Amt berechnete gemeinsame Index, der die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel für den Zwölfmonatszeitraum vor dem 1.7.2003 zum Ausdruck bringt, beläuft sich auf 102,3. Der belgische Index für seine Komponente Brüssel-Hauptstadt beträgt für denselben Zeitraum 102,1.

4. KAUFKRAFTPARITÄTEN (Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs XI)

Die Kaufkraftparitäten, die den Kaufkraftäquivalenzen zum 1.7.2003 zwischen dem Bezugsort Brüssel und den übrigen Dienstorten zugrunde liegen, sind der nachstehenden Tabelle B zu entnehmen.

Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten im Bezugszeitraum zwischen den jeweiligen Zeitpunkten des Wirksamwerdens der Kaufkraftparitäten (Spalte 4) läßt sich indirekt dadurch ableiten, daß man den gemeinsamen Index für Brüssel mit der Veränderung der Kaufkraft des betreffenden Dienstortes multipliziert.

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1. ZWISCHENANPASSUNG

Der Rat hat bereits [2] einen ersten Ausgleich für den Anstieg der Lebenshaltungskosten während des Bezugszeitraums (zweites Halbjahr 2002) mit Wirkung vom 1.1.2003 für folgende Länder beschlossen:

[2] am ...

- entfällt.

Bei der Berechnung des zu gewährenden Ausgleichs für die Entwicklung der Lebenshaltungskosten ist daher die zwischenzeitliche Anpassung für diese Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

2. VORGESCHLAGENE ANGLEICHUNG

Ab 1.1.2004 ist eine Angleichung der Dienstbezüge an die im Bezugszeit raum festgestellte Entwicklung der Lebenshaltungskosten an den einzelnen Dienstorten vorgesehen.

Da der belgische Index für seine Komponente Brüssel-Hauptstadt eine Er höhung um 2,1 % aufweist und der gemeinsame Index für den Zeitraum 1.7.2002 - 1.7.2003 2,3% beträgt, beläuft sich der Steigerungskoeffizient, der zur Berücksich tigung des Anstiegs der Lebenshaltungskosten in die Gehaltstabelle für Brüssel einzubeziehen ist, auf 2,3 % (Berechnungsmodus: 25% x 2,1% + 75% x 2,3%).

Die zwischen dem 1.7.2002 und dem 1.7.2003 festgestellte und durch den spezifischen Indikator ausgedrückte Entwicklung der Kaufkraft der Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten beträgt 1,1 %.

Daraus ergibt sich eine nominale Nettoerhöhung der Dienstbezüge der Beamten in Brüssel und Luxemburg um insgesamt 3,4 % (102,3x 101,1/100).

Für die übrigen Dienstorte wird die Anpassung durch Multiplikation der vorgenannten Anpassung mit der jeweiligen Kaufkraftparität ermittelt.

Bei der vorliegenden Überprüfung gilt für sämtliche Dienstorte der 1.1.2004 als Stichtag, ausgenommen:

- entfällt

3. kumulierte entwicklung der dienstbezüge der nationalen beamten und der beamten der gemeinschaften

Zwischen Juli 1990 und Juli 2002 lag die kumulierte Entwicklung der Kaufkraft der nationalen Beamten bei 2,0 %, was sich infolge der Anwendung der Methode auf die Dienstbezüge der Beamten der Gemeinschaften niedergeschlagen hat.

Wird zu dieser Entwicklung der Anstieg der Lebenshaltungskosten in Brüssel um 28,1 % hinzugefügt, ergibt sich bis Juli 2002 eine kumulierte Angleichung der Dienstbezüge um 30,7 %.

Zwischen Juli 2002 und Juli 2003 betrug die Änderung der Kaufkraft der nationalen Beamten 1,1 %.

Im Endergebnis wird sich somit für die 13 Jahre, in denen die Methode von 1991 angewandt worden ist, eine kumulierte Entwicklung der Kaufkraft um 3,1 % [3] für die Beamten der Gemeinschaften ergeben.

[3] Nicht berücksichtigt ist dabei der Kaufkraftverlust infolge der befristeten Abgabe.

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4. BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN

a) Durch die Einbeziehung des Steigerungskoeffizienten für Brüssel im Zeitraum 1.7.2002 - 1.7.2003 (3,4 %) in die Gehaltstabelle betragen die Berichtigungskoeffizienten für Belgien/Luxemburg wieder 100. Die für die verschiedenen Dienstorte anwendbaren Berichtigungskoeffizienten werden unmittelbar bestimmt durch das Verhältnis zwischen den vom Statisti schen Amt errechneten Kaufkraftparitäten und den zum 1.7.2003 geltenden Wechselkursen. Die Wechselkurse werden gleichzeitig gemäß Artikel 63 des Statuts neu festgesetzt (Tabelle C).

b) Der Rat könnte im Jahr 2004 über die Neufestsetzung der Berichtigungskoeffizienten beschließen, und zwar möglicherweise rückwirkend zum 1.1.2004. Die neuen Berichtigungskoeffzienten können dazu führen, daß Dienst- und Ver sorgungsbezüge für einen Teil des Jahres 2004, die nach Maßgabe der für 2003 geltenden Parameter gezahlt wurden, (nach oben oder unten) angepaßt werden müssen. Es ist vorgesehen, mit Wirkung von dem genannten Datum die im Falle einer Anhebung der Berichtigungskoeffizienten geschuldeten Beträge im Wege einer Nachzahlung zu überweisen bzw. die im Falle einer Senkung der Koeffizienten zuviel gezahlten Beträge wieder-einzuziehen.

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Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind - mit Wirkung vom 1.1.2004 -

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemein schaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 [4] zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. ... [5], insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, und 82 des Statuts sowie Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

[4] ABl. Nr. L 56 vom 04.03.68, Seite 1.

[5] ABl. Nr. ... vom ..., Seite 1.

auf Vorschlag der Kommission [6],

[6] ABl. C [...]

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

(1) Entsprechend der politischen Einigung des Rates vom 29. September 2003 muss die jährliche Angleichung der Gehälter für 2003 auf der Grundlage der geltenden Methode ausnahmsweise mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gelten. Dem entsprechend hat die Kommission einen Verordnungsvorschlag [7] zur Verlängerung des Anhangs XI bis zum 30. Juni 2004 vorbereitet.

[7] KOM(2003) 612

(2) Nach Überprüfung des Besoldungsniveaus der Beamten und sonstigen Bediensteten anhand des Berichts der Kommission erscheint es angezeigt, die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der jährlichen Überprüfung 2003 anzugleichen.

(3) Im Zuge der jährlichen Angleichung für das Haushaltsjahr 2004 könnten die Berichtigungskoeffizienten bis zum 31. Dezember 2004 rückwirkend zum 1. Juli 2004 neu festgesetzt werden.

(4) Die neuen Berichtigungskoeffizienten können dazu führen, daß Dienst- und Versorgungsbezüge für einen Teil des Jahres 2004, die nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt wurden, (nach oben oder unten) angepaßt werden müssen.

(5) Es ist dafür zu sorgen, daß für den betreffenden Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 2004 die im Falle einer Anhebung der Berichtigungskoeffizienten geschuldeten Beträge im Wege einer Nachzahlung überwiesen bzw. die im Falle einer Senkung der Koeffizienten zuviel gezahlten Beträge zurückgefordert werden.

(6) Im letzteren Fall ist eine zeitliche Staffelung der Wiedereinziehung der zuviel gezahlten Beträge über einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jährlichen Angleichungsbeschlusses des Rates für das Haushaltsjahr 2004 vorzusehen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1.1.2004 :

a) wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts durch folgende Tabelle ersetzt:

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b) - wird in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 186,14 EUR durch den Betrag von 192,47 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 239,71 EUR durch den Betrag von 247,86 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 69 Absatz 2 des Statuts und in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 428,22 EUR durch den Betrag von 442,78 EUR ersetzt;

- wird in Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut der Betrag von 214,22 EUR durch den Betrag von 221,50 EUR ersetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1.1.2004 wird die Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 63 der Beschäfti gungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durch folgende Tabelle ersetzt:

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Artikel 3

Mit Wirkung vom 1.1.2004 beträgt die in Artikel 4a des Anhangs VII zum Statut vorgesehene Pauschalzulage :

- 115,51 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 4 und C 5,

- 177,10 EUR monatlich für Beamte der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 3.

Artikel 4

Die zum 1.1.2004 erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden ab diesem Zeit punkt anhand der gemäß Artikel 1 Buchstabe a) dieser Verordnung abgeänderten Tabelle der Monatsgrundgehälter in Artikel 66 des Statuts berechnet.

Artikel 5

Mit Wirkung vom 1.1.2004 wird das in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannte Datum "1. Juli 2002" durch das Datum "1. Juli 2003" ersetzt.

Artikel 6

1. Mit Wirkung vom 16. Mai 2003 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizien ten: - entfällt

2. Mit Wirkung vom 1.1.2004 gelten für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in einem/einer der nachstehend aufgeführten Länder bzw. Städte dienstlich verwendet werden, folgende Berichtigungskoeffizien ten:

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3. Die auf die Versorgungsbezüge anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt. Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88des Rates vom 18. Juli 1998 zur Festlegung der Berichtigungskoeffizienten in Drittländern [8] finden weiterhin Anwendung.

[8] Abl. Nr. L 191 vom 22.07.88, Seite 1.

4. Der Rat kann bis zum 31. Dezember 2004 eine Verordnung zur Änderung dieser Berichtigungskoeffizienten und ihrer Neufestsetzung zum 1. Juli 2004 erlassen. Die Organe nehmen rückwirkend für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Angleichungsbeschlusses 2004 eine entsprechende Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach oben oder unten vor. Bringt diese nachträgliche Anpassung eine Wiedereinziehung zuviel gezahlter Beträge mit sich, so kann deren Rückforderung zeitlich gestaffelt erfolgen, und zwar innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttrettens des jährlichen Angleichungsbeschlusses für 2004.

Artikel 7

Mit Wirkung vom 1.1.2004 wird die Tabelle in Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut durch folgende Tabelle ersetzt:

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Artikel 8

Mit Wirkung vom 1.1.2004 werden die Vergütungen für Schichtdienst, die in Artikel 1 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 [9] des Rates vorgesehen sind, auf 334,82, 505,36, 552,55 und 753,31 EUR festgesetzt.

[9] Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können (ABl. Nr. L 38 vom 13.02.76, Seite 1). Verordnung ergänzt durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 (ABl. Nr. L 124 vom 13.05.87, S. 6) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. ... (ABl. Nr. ... vom ..., S. 1).

Artikel 9

Mit Wirkung vom 1.1.2004 wird auf die in Artikel 4 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 [10] des Rates vorgesehenen Beträge der Koeffizient 4,833264 angewandt.

[10] Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften ABl. Nr. L 56 vom 04.03.68, Seite 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. ... (ABl. Nr. ... vom ..., S. 1).

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften: Voraussichtliche Auswirkungen auf den Haushalt während eines Zeitraums von zwölf Monaten.

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Für das Jahr 2003 ist der Effekt gleich null, denn die Angleichung der Gehälter ist ausnahmsweise nicht rückwirkend.

Die Berechnungen in diesem Vorschlag basieren auf den Ergebnissen des Vorschlags KOM (2003) 580 zur Berichtigung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 1%.