Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2003/0674 endg. - COD 2002/0014 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag 2002/0014 COD STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen 1. Einleitung Nach Artikel 251 Absatz 2 dritter Unterabsatz Buchstabe c EG-Vertrag muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Die Kommission nimmt im Folgenden Stellung zu den fünf vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen. 2. Hintergrund a) Am 14. Januar 2002 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihren Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2002) 8 endgültig - 2002/0014(COD)). b) Der Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gab zu dem Vorschlag am 17. Juli 2002 eine befürwortende Stellungnahme ab. c) Der Ausschuss der Regionen beschloss, keine Stellungnahme abzugeben. d) Am 3. September 2002 gab das Europäische Parlament in erster Lesung eine erste Stellungnahme mit 19 Abänderungen zum Vorschlag der Kommission ab. e) Am 26. November 2002 verabschiedete die Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag einen geänderten Vorschlag (KOM(2002) 664 endgültig), in dem von den Abänderungen des Parlaments 13 ganz oder zum Teil berücksichtigt und 6 abgelehnt wurden. f) Am 28. März 2003 legte der Rat einstimmig seinen gemeinsamen Standpunkt fest. g) Am 9. Oktober 2003 verabschiedete das Europäische Parlament in zweiter Lesung eine Entschließung, die 5 Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt enthielt. 3. Ziel des Vorschlags Ziel des Richtlinienvorschlags ist die Erhöhung der Luftverkehrssicherheit, indem sichergestellt wird, dass Luftfahrzeuge aus Drittländern, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, die internationalen Sicherheitsstandards einhalten. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Informationen erhoben und weitergegeben werden, damit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Flugreisenden und von Personen am Boden aufgrund ausreichender Beweise entschieden werden kann. Vorgesehen ist, dass Luftfahrzeuge aus Drittländern, ihr Betrieb und ihre Besatzung inspiziert werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die internationalen Sicherheitsstandards nicht erfuellt sind. Falls erforderlich, wird für die entsprechenden Luftfahrzeuge ein Flugverbot verhängt und werden geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel beschlossen und durchgeführt, um die Sicherheit unmittelbar zu gewährleisten. 4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments Das Europäische Parlament verabschiedete in zweiter Lesung fünf Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates. Die Kommission kann zwei dieser Abänderungen ganz, eine weitere teilweise und eine im Grundsatz, mit geänderter Formulierung akzeptieren. Eine Abänderung muss jedoch vollständig abgelehnt werden. 4.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen Nach Auffassung der Kommission bilden die Abänderungen 2, 3, 4 und 5 willkommene Verbesserungen im Text des Gemeinsamen Standpunkts. 4.1.1. Vollständig übernommene Abänderungen (2) Abänderung 4 (Artikel 11 Absatz 1) sieht für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten erneut einen Zeitraum von zwei Jahren vor. Dies entspricht dem von der Kommission ursprünglich vorgeschlagenen Zeitraum, den der Rat in seinem gemeinsamen Standpunkt auf drei Jahre änderte. Da über den ersten Kommissionsvorschlag seit 1997 beraten wird und Vorfeldinspektionen bereits gemäß dem Programm zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern (SAFA - Safety Assessment of Foreign Aircraft) im Rahmen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz durchgeführt werden, sollte ein Zeitraum von zwei Jahren zur Anpassung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausreichen. Abänderung 5 (Artikel 13) verringert den Zeitraum, der bis zur Veröffentlichung eines Berichts über die Anwendung der Richtlinie vorgesehen ist, auf vier Jahre. Der Rat hatte in seinem gemeinsamen Standpunkt fünf Jahre vorgeschlagen. Diese Verringerung um ein Jahr ist die logische Folge der in Abänderung 4 vorgeschlagenen Verkürzung des Umsetzungszeitraums. Damit wird der Zeitraum von zwei Jahren zur Prüfung der Anwendung der Richtlinie aufrechterhalten. 4.1.2. Teilweise übernommene Abänderungen (1) Abänderung 2 (Artikel 6 Absatz 2) stellt genauere Anforderungen in Bezug auf den Inhalt des Berichts über das Inspektionsprogramm, den die Kommission jährlich zu veröffentlichen hat. Die Kommission ist bereit zu akzeptieren, dass dieser Bericht auch der beteiligten Wirtschaft zugänglich sein sollte und eine Analyse aller erhaltenen Informationen enthält. Nicht akzeptiert werden kann jedoch die Anforderung, dass der Bericht nur eine Auslegung zulässt, da Interpretationen stets subjektiv sind und verschiedene Sichtweisen widerspiegeln. Darüber hinaus kann die Veröffentlichung von Stellungnahmen, in denen erhöhte Sicherheitsrisiken allein auf der Grundlage von Inspektionsberichten bewertet werden, zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung bestimmter Betreiber oder Staaten führen, während andererseits auch ein Flugzeug mit einwandfreien Inspektionsberichten verunglücken könnte. Die Kommission kann den zweiten Teil dieser Abänderung deshalb nicht akzeptieren. 4.1.3. Im Grundsatz, vorbehaltlich einer Umformulierung akzeptierte Abänderungen (1) Abänderung 3 (Artikel 9 Buchstabe b) sieht eine erneute Stärkung der Position der Kommission vor, wenn es um Vorschläge von Maßnahmen gegenüber Betreibern oder Staaten geht, die die internationalen Sicherheitsstandards nicht einhalten. In Anlehnung an das Ausschussverfahren, auf das in diesem Absatz Bezug genommen wird, ändert die Kommission den Wortlaut in ,sie kann des Weiteren empfehlen, die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen auf die gesamte Gemeinschaft auszuweiten." 4.2. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen Abänderung 1 (Artikel 5 Absatz 2) sieht vor, die von den Mitgliedstaaten erstellten Berichte neben der Kommission auch der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zur Verfügung zu stellen. Die Kommission teilt zwar die Auffassung, dass die EASA über die Ergebnisse der auf den Flughäfen der Gemeinschaft durchgeführten Inspektionen unterrichtet werden sollte, doch so lange die Verordnung 1592/2002 zur Errichtung der Agentur nicht geändert wird, fällt dieses Thema nicht in ihren Zuständigkeitsbereich. Die Kommission kann diese Abänderung daher nicht akzeptieren. 5. Schlussfolgerung Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.