52003PC0664

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs /* KOM/2003/0664 endg. - CNS 2003/0258 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Der in den Rahmen der Europäischen Union einbezogene Schengen-Besitzstand enthält insbesondere in den Artikeln 5, 20 und 23 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen Vorschriften für die Einreise und den Kurzaufenthalt von Drittausländern sowie deren Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen. Nach diesen Bestimmungen kann sich ein Drittausländer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, höchstens drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an im Schengen-Raum aufhalten, solange er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfuellt. Außerdem ist vorgesehen, dass ein Drittausländer, der die Voraussetzungen für einen Kurzaufenthalt nicht mehr erfuellt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unverzüglich zu verlassen hat. Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich, dass kontrolliert werden muss, zu welchem Zeitpunkt ein Drittausländer die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschritten hat, um die Gesamtdauer des Aufenthalts ermitteln und überprüfen zu können, ob seine Situation im Sinne dieser Bedingung rechtmäßig ist.

Das Gemeinsame Handbuch sieht in Punkt 2.1. von Teil II vor, dass Reisedokumente, die Drittausländer zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, mit Stempeln zu versehen sind, die insbesondere das Datum und die Angabe der betreffenden Grenzdienststelle enthalten. Den entsprechenden Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Reisedokumente aller Drittausländer mit Ausnahme einiger ausdrücklich erwähnter Fälle bei der Einreise der Drittausländer in den Schengen-Raum abzustempeln sind, und zwar unabhängig davon, ob die Betreffenden der Visumpflicht unterliegen oder nicht. Weniger strikt sind dieselben Bestimmungen dagegen, was die Verpflichtung zum Abstempeln der Reisedokumente bei der Ausreise anbelangt. Lediglich in Punkt 2.1.2. wird auf das Anbringen eines Ausreisestempels Bezug genommen, und zwar ausschließlich im Zusammenhang mit Dokumenten, in denen sich Visa für mehrere Einreisen mit einer begrenzten Gesamtaufenthaltsdauer befinden.

Außerdem sieht der auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) des Übereinkommens basierende Punkt 1.3.5. von Teil II des Gemeinsamen Handbuchs vor, dass die Kontrollen an den Landgrenzen bei besonderen Umständen, die unter anderem auf ein starkes Verkehrsaufkommen zurückzuführen sind, gelockert werden können. Dabei haben die zuständigen Beamten der Kontrolle des Einreiseverkehrs Vorrang vor der Kontrolle des Ausreiseverkehrs einzuräumen.

2. GRÜNDE FÜR EINEN NEUEN LEGISLATIVVORSCHLAG UND INHALT DIESES VORSCHLAGS

Die Ambiguität der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands hat zu unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten geführt. Im Verlauf der Schengen-Evaluierungsbesuche und der Debatten in den zuständigen Gruppen und Gremien des Rates wurde festgestellt, dass in vielen Fällen Drittausländer rechtmäßig in den Schengen-Raum einreisen, ohne dass ihre Reisedokumente beim Überschreiten der Außengrenze mit einem Einreisestempel versehen werden. Dies ist beispielsweise darauf zurückzuführen, dass

- in einigen Flughäfen die Reisedokumente von Personen mit bestimmten Staatsange hörigkeiten nicht abgestempelt werden müssen, da das Risiko der illegalen Einwanderung bei diesen Staatsangehörigkeiten gering ist;

- die Kontrollen an bestimmten Landaußengrenzen regelmäßig gelockert werden, um lange Warteschlangen zu vermeiden;

- für die Kontrollen in Zügen mobile Einsatzteams verantwortlich sind, die nicht die Dokumente aller Passagiere überprüfen können.

Die erläuterten Umstände erschweren die Kontrolle der Einhaltung der an die Dauer der Kurzaufenthalte von Drittausländern im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geknüpften Bedingung. Daher erschien es notwendig, einerseits die für das Abstempeln der Reisedokumente geltenden Vorschriften zu präzisieren und andererseits die Bedingungen festzulegen, unter denen beim Fehlen des Einreisestempels in den Reisedokumenten von Drittausländern angenommen werden kann, dass sich die Betreffenden unrechtmäßig in dem Hoheitsgebiet aufhalten.

Im Zuge der Harmonisierung und Verstärkung der Außengrenzkontrollen und der Bekämpfung der illegalen Einwanderung verabschiedete der Rat "Justiz und Inneres" am 19. Dezember 2002 Schlussfolgerungen, die auf das systematische Abstempeln der Reisedokumente von Ausländern bei Kontrollen an Grenzübertrittsstellen an Außengrenzen abzielen. Zu diesem Zweck ersuchte er die Kommission zu prüfen, welche Vorschläge zur Harmonisierung der Praxis des Anbringens von Stempeln in Reisedokumenten, auch im Hinblick auf die Erweiterung, vorgelegt werden können; außerdem soll sie prüfen, welche Folgen das Fehlen des Einreisestempels in Reisedokumenten hat und ob in einem solchen Fall angenommen werden kann, dass es sich um einen unrechtmäßigen Aufenthalt handelt.

Daraufhin hat die Kommission dem Rat "Justiz und Inneres" am 27./28. Februar 2003 ein Paket konkreter Maßnahmen vorgeschlagen, die nach und nach beschlossen werden sollen, um etwaigen praktischen Schwierigkeiten bei den von den einzelstaatlichen Dienststellen vorzunehmenden Anpassungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten haben sich bereit erklärt, sämtliche Maßnahmen umzusetzen; diese sehen unter anderem vor, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich des Abstempelns der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen ab 1. Mai 2004 durch eine Gemeinschaftsverordnung geregelt werden sollen und dass zu bestimmen ist, welche Folgen das Fehlen des Einreisestempels in diesen Dokumenten hat.

Parallel dazu gewährleistet die Festlegung besonderer Sicherheitsmerkmale für die von den Mitgliedstaaten an Grenzübertrittsstellen an Außengrenzen verwendeten einheitlichen Ein-/Ausreisestempel, die auf die Schlussfolgerungen des Rates "Justiz und Inneres" vom 5./6. Juni 2003 zurückgeht, dass die Echtheit des Stempelabdrucks in den Reisedokumenten von Drittausländern überprüft und somit beurteilt werden kann, ob die Betreffenden rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eingereist sind.

Dieser Vorschlag dient der Umsetzung der Stempelpflicht der Mitgliedstaaten zu einem Zeitpunkt, da die Voraussetzungen dafür geschaffen worden sind, dass die erwähnten praktischen Schwierigkeiten an Bedeutung verlieren: Verschiedene Maßnahmen zum Grenzschutz an den Außengrenzen, die eine zügigere Kontrolle der Reisenden ermöglichen sollen, wurden - oder werden in Kürze - beschlossen. So werden beispielsweise die Bestimmungen, denen zufolge die Mitgliedstaaten je nach Art der Kontrolle, der sich die Reisenden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich unterziehen müssen, ordnungsgemäß ausgeschilderte getrennte Fahrspuren bzw. Reihen an den Grenzen vorsehen müssen, und die Vorschriften betreffend den Kleinen Grenzverkehr die Umsetzung der Verpflichtung zum Abstempeln der Reisedokumente erleichtern. Ferner wird ab 1. Mai 2004 der Anteil der die Landgrenzen überschreitenden Drittausländer insbesondere wegen des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige gleichberechtigte Bürger der Europäischen Union werden, erheblich zurückgehen. Somit müssen an diesen Grenzen auch weniger Reisedokumente abgestempelt werden.

Entsprechend den Leitlinien des Rates wird dieser Vorschlag wegen seiner Bedeutung und angesichts des Zeitplans für die EU-Beitritte vor der Neufassung des Gemeinsamen Handbuchs vorgelegt. Bei der Neufassung dieses Handbuchs handelt es sich zwangsläufig um einen komplexen Vorgang, der Vorarbeiten und Verhandlungen erfordert, deren Dauer schwer zu veranschlagen ist. Die separate Behandlung dieser Fragen lässt sowohl ihre unmittelbare Komplementarität als auch die Notwendigkeit, sie bei der Annahme jeglichen neuen Textes zu berücksichtigen, unberührt.

Der Vorrang, der dieser Verordnung eingeräumt wird, ist auch damit zu begründen, dass einige Mitgliedstaaten bereits die Konsequenzen aus dem Fehlen des Einreisestempels in den Reisedokumenten von Drittausländern gezogen haben und die Rückführung der betreffenden Personen zur Grenze veranlassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehene Verpflichtung zum systematischen Abstempeln stellt keinesfalls eine neue Bedingung für die Einreise von Drittausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren Kurzaufenthalt in diesem Gebiet oder ihr Recht, sich dort frei zu bewegen, dar. Sie soll vielmehr die Instrumente verstärken, über die die Mitgliedstaaten verfügen, um die Bedingung bezüglich der Dauer des Kurzaufenthalts zu überprüfen. Ihre Umsetzung wird beträchtliche logistische Anstrengungen seitens der Mitgliedstaaten erfordern; dies rechtfertigt es, dass die Verpflichtung zum systematischen Abstempeln derzeit auf Einreisekontrollen beschränkt wird. In der Folge sollte jedoch unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung geprüft werden, ob es zweckmäßig ist, diese Verpflichtung auch für Ausreisekontrollen vorzusehen.

Die Einhaltung der Stempelpflicht und die aus dem Fehlen des Stempels in den Reisedokumenten von Drittausländern für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts zu ziehenden Konsequenzen erfordern eine Revision der Bedingungen, unter denen Maßnahmen zur Lockerung der Personenkontrollen an den Außengrenzen beschlossen werden können. Diese Maßnahmen dürfen nur noch bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen getroffen werden, die ein sofortiges Handeln der zuständigen Behörden notwendig machen. Der betreffende Mitgliedstaat wird den Rat und die Kommission so rasch wie möglich davon in Kenntnis setzen müssen. Aufgrund dieser Mitteilung wird die Richtigkeit etwaiger Erklärungen von Personen überprüft werden, die bei der Kontrolle ihres nicht abgestempelten Reisedokuments angeben, die Grenze zu einem Zeitpunkt überschritten zu haben, zu dem die Grenzkontrollen gelockert worden waren. Auf jeden Fall müssen die Drittausländer darauf hingewiesen werden, dass sie, wenn ihr Reisedokument nicht mit einem Einreisestempel versehen ist, dem das Datum ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu entnehmen ist, möglicherweise später nur schwer beweisen können, dass die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritten wurde. Außerdem ist vorzusehen, dass sie, auch wenn die Kontrollen an den Außengrenzen gelockert worden sind, ausdrücklich um das Abstempeln ihres Reisedokuments bitten können und dieser Bitte Folge zu leisten ist.

3. RECHTSGRUNDLAGE

In dem Beschluss 1999/436/EG vom 20. Mai 1999 zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union hat der Rat Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a) EGV als geeignete Rechtsgrundlage für die Bestimmungen des Kapitels "Überschreiten der Außengrenzen" angegeben.

Die vorliegende Verordnung ist eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands betreffend die in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen für die Einreise und den Kurzaufenthalt von Drittausländern sowie deren Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen.

Daher sollte Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a) EGV als Rechtsgrundlage für diese Verordnung gewählt werden.

4. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Artikel 5 EG-Vertrag bestimmt, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinausgehen. Um das Ziel des Vorschlags verwirklichen zu können und eine möglichst wirksame Durchführung zu gewährleisten, muss eine möglichst einfache Form des Gemeinschaftshandelns gewählt werden.

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Sie soll die bereits geltenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich des Abstempelns der Reisedokumente von Drittausländern präzisieren.

Dieses Ziel kann naturgemäß nur durch eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Durch einzelstaatliche Maßnahmen könnten keine für alle Mitgliedstaaten gültigen Vorschriften festgelegt werden.

Daher wurde als Regelungsinstrument eine Verordnung gewählt um eine eeinheitliche Anwendung der darin enthaltenen Verpflichtungen sicherzustellen und um insofern den Mitgliedsstaaten keinen Beurteilungsspielraum zu lassen.

5. AUSWIRKUNGEN AUFGRUND DER PROTOKOLLE IM ANHANG ZUM VERTRAG

Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung fällt unter den Titel IV des EG-Vertrags und stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Daher muss die Verordnung unter Beachtung der dem Amsterdamer Vertrag beigefügten Protokolle über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks vorgeschlagen und angenommen werden.

Konsequenzen, die sich aus diesen Protokollen ergeben:

Vereinigtes Königreich und Irland

Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union können "Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, jederzeit beantragen, dass einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen".

Die vorgeschlagene Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich und Irland gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich somit nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für diese Staaten weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.

Dänemark

Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EG-Vertrag beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter den Titel IV des EG-Vertrags fallen. Dies gilt jedoch nicht für "Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen," sowie für "Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung" (ex-Artikel 100c).

Wenn jedoch mit den Vorschlägen wie im vorliegenden Fall der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt werden soll, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des Protokolls "innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt".

Norwegen und Island

Auf der Grundlage von Artikel 6 erster Absatz des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands wurde am 18. Mai 1999 zwischen dem Rat sowie Norwegen und Island ein Übereinkommen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet.

Nach Artikel 1 dieses Übereinkommens werden Norwegen und Island bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in Anhang A (Bestimmungen des Schengen-Besitzstands) und Anhang B (Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die entsprechende Bestimmungen des Schengener Übereinkommens ersetzen oder aufgrund dieses Übereinkommens angenommen worden sind) genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert.

Nach Artikel 2 des Übereinkommens werden die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union zur Änderung oder unter Zugrundelegung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, von Norwegen und Island umgesetzt und angewendet.

Der vorliegende Vorschlag ist eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäß Anhang A des Übereinkommens.

Daher muss er im "Gemischten Ausschuss" nach Artikel 4 des Übereinkommens erörtert werden, um Norwegen und Island Gelegenheit zu geben, ihre Schwierigkeiten in Bezug auf diese Maßnahme darzulegen und "zu Fragen der Weiterentwicklung von für sie wichtigen Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen".

6. ERLÄUTERUNG DER ARTIKEL

Artikel 1

In Artikel 1 werden die Ziele der Verordnung festgelegt, nämlich:

- Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten systematisch abzustempeln;

- Festlegung der Bedingungen, unter denen beim Fehlen des Einreisestempels in den Reisedokumenten von Drittausländern angenommen werden kann, dass sich die Betreffenden unrechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.

Artikel 2

Mit diesem Artikel wird das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen geändert.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) wird dahingehend geändert, dass Situationen, die eine Lockerung der Kontrollen rechtfertigen, auf außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände beschränkt werden. Außerdem wird vorgesehen, dass der betreffende Mitgliedstaat den Rat und die Kommission so rasch wie möglich davon in Kenntnis setzt.

In Absatz 2 wird ein Artikel 6a eingefügt, dem zufolge die Reisedokumente von Drittausländern bei der Einreise - beim Überschreiten der Außengrenzen - systematisch abzustempeln sind.

In Absatz 3 wird ein Artikel 23a eingefügt, der im ersten Absatz vorsieht, dass bei Fehlen des Einreisestempels im Reisedokument eines Drittausländers angenommen werden kann, dass die für einen Kurzaufenthalt zulässige Dauer überschritten wurde. Nach dem zweiten Absatz dieses neuen Artikels kann der Betreffende die Annahme gemäß Absatz 1 durch Vorlage von Belegen zum Nachweis der tatsächlichen Dauer seines Aufenthalts, von denen einige als Beispiele genannt werden, widerlegen. Ein Bona-fide-Drittausländer wird also über zahlreiche Möglichkeiten verfügen um nachzuweisen, dass die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritten wurde. Der letzte Absatz von Artikel 23a sieht vor, dass, wenn die Annahme nicht widerlegt wird, die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die Bestimmungen von Artikel 23 Absätze 3 bis 5 anwenden können.

Artikel 3

Mit diesem Artikel werden die Punkte 1.3.5., 1.3.5.4., 2.1.1., 2.1.5. und 3.4.2.3. von Teil II des Gemeinsamen Handbuchs wie erforderlich geändert.

Nach Punkt 1.3.5. können die Kontrollen an den Landgrenzen bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen gelockert werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die üblichen Fahrspuren aufgrund eines schweren Unfalls blockiert sind oder wenn es durch unvorhersehbare Streiks internationaler Beförderungsunternehmen zu einem derart großen Zustrom von Personen kommt, dass diese selbst bei Einsatz aller verfügbaren Ressourcen und Mittel nicht mehr kontrolliert werden können.

Durch die Einführung des neuen Punktes 1.3.5.4. sollen Drittausländer auch bei gelockerten Kontrollen einen Stempel in ihrem Reisedokument erlangen können, wenn sie dies ausdrücklich wünschen.

Die an Punkt 2.1.1. vorgenommenen Änderungen präzisieren den Grundsatz des systematischen Abstempelns bei der Einreise sowie die Fälle, in denen kein Stempel anzubringen ist (Bürger der Europäischen Union und andere Personen mit demselben Recht auf Freizügigkeit).

Bei Punkt 2.1.5. wird der Wortlaut des zweiten Gedankenstrichs dahingehend geändert, dass die Erwähnung der Staatsangehörigen der Schweiz gestrichen wird. Außerdem wird ein fünfter Gedankenstrich angefügt, dem zufolge bei den Begünstigten der Regelung für den Kleinen Grenzverkehr von der Anbringung des Stempels abzusehen ist.

Mit dem (neuen) dritten Absatz von Punkt 3.4.2.3. wird die Verpflichtung der Kontrollbehörden, die örtlich für das Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern, die darum ersuchen, zuständig sind, auf die Seeaußengrenzen ausgedehnt.

Artikel 4

Dieser Artikel trägt der Tatsache Rechnung, dass die von der Verordnung betroffenen Personen im Hinblick auf eine gerechte Anwendung der darin enthaltenen Maßnahmen korrekt und angemessen informiert werden müssen.

Artikel 5

Bei den Absätzen 1 und 3 handelt es sich um Standardschlussbestimmungen.

Absatz 2 bestimmt, dass die Verordnung am 1. Mai 2004, dem voraussichtlichen Termin für den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten, in Kraft tritt.

2003/0258 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Verpflichtung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur diesbezüglichen Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens und des Gemeinsamen Handbuchs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a),

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 21./22. Juni 2002 in Sevilla eine intensivere Zusammenarbeit zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung gefordert und die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, operative Maßnahmen zu treffen, um ein angemessenes Kontroll- und Überwachungsniveau an den Außengrenzen zu gewährleisten.

(2) Den Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Überein kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 [3] und des Gemeinsamen Handbuchs [4] betreffend das Überschreiten der Außengrenzen fehlt es an Klarheit und Genauigkeit, was die Verpflichtung zum Anbringen von Stempeln in den Reisedokumenten von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen anbelangt. Daher haben diese Bestimmungen zu unterschiedlichen Verfahrensweisen in den Mitgliedstaaten geführt und erschweren die Kontrolle der Einhaltung der zulässigen Dauer des Kurzaufenthalts der Drittausländer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, nämlich höchstens drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten.

[3] ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Übereinkommen zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/170/JI (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27).

[4] ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97.

(3) Der Rat "Justiz und Inneres" vom 27./28. Februar 2003 begrüßte die Absicht der Kommission, die geltenden einschlägigen Vorschriften zu präzisieren und insbesondere die Mitgliedstaaten durch eine Gemeinschaftsverordnung zu verpflichten, die Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen systematisch abzustempeln. Daher wurde die Kommission ersucht, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten und auch zu bestimmen, welche Folgen das Fehlen des Einreisestempels in diesen Dokumenten hat.

(4) Die vom Rat "Justiz und Inneres" am 8. Mai 2003 angenommenen Schlussfolgerungen zur Einführung ordnungsgemäß ausgeschilderter getrennter Fahrspuren bzw. Reihen an den Außengrenzen je nach Staatsangehörigkeit der Reisenden sowie die Vorlage eines Vorschlags zur Festlegung einer Regelung für den Kleinen Grenzverkehr werden einen wirksameren Grenzschutz an den Außengrenzen durch die zuständigen Dienststellen ermöglichen, wodurch sich etwaige praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum systematischen Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern leichter überwinden lassen werden. Diese Maßnahmen werden auch dazu beitragen, dass die Personenkontrollen an den Außengrenzen nur noch in ganz seltenen Ausnahmefällen gelockert werden.

(5) Aufgrund der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtung, die Reisedokumente von Drittausländern bei der Einreise in die Mitgliedstaaten systematisch abzustempeln, und der Beschränkung der Umstände, unter denen die Personenkontrollen an den Außengrenzen gelockert werden dürfen, kann bei Fehlen des Stempels in den Reisedokumenten angenommen werden, dass sich deren Inhaber bezüglich der Bedingung für die Dauer eines Kurzaufenthalts unrechtmäßig in dem betreffenden Hoheitsgebiet aufhält. Diese Annahme kann jedoch mit jedem erdenklichen Mittel, das geeignet ist, die Einhaltung der zulässigen Aufenthaltsdauer zu beweisen, widerlegt werden.

(6) Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die Mitgliedstaaten der Verpflichtung zum Abstempeln der Reisedokumente von Drittausländern in einheitlicher Weise nachkommen. Daher ist es notwendig, ein Datum festzulegen, ab dem alle Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung systematisch nachkommen müssen.

(7) Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und das Gemeinsame Handbuch müssen dementsprechend geändert werden.

(8) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher weder bindend für Dänemark noch in diesem Staat anzuwenden ist. Da mit der Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft weiterentwickelt werden soll, verfügt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls ab dem Zeitpunkt der Annahme der Verordnung durch den Rat über sechs Monate, um über die Umsetzung der Verordnung in innerstaatliches Recht zu beschließen.

(9) Was Island und Norwegen anbelangt, so stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar [5], die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen genannten Bereich gehören. [6]

[5] ABl. L 176 vom 10.07.1999, S. 36

[6] ABl. L 176 vom 10.07.1999, S. 31

(10) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, keine Anwendung finden. [7] Das Vereinigte Königreich beteiligt sich folglich nicht an der Annahme der Verordnung, die daher weder bindend für das Vereinigte Königreich noch in diesem Staat anzuwenden ist.

[7] ABl. L 131 vom 01.06.2000, S 43

(11) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland keine Anwendung finden. [8] Irland beteiligt sich folglich nicht an der Annahme der Verordnung, die daher weder bindend für Irland noch in diesem Staat anzuwenden ist.

[8] ABl. L 64 vom 07.03.2002, S. 20

(12) Diese Verordnung ist ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

- Einführung einer Verpflichtung für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Reisedokumente von Drittausländern beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten systematisch abzustempeln;

- Festlegung der Bedingungen, unter denen beim Fehlen des Einreisestempels in den Reisedokumenten von Drittausländern angenommen werden kann, dass die zulässige Dauer des Kurzaufenthalts dieser Drittausländer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten überschritten wurde.

Artikel 2

Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) wird durch folgenden Text ersetzt:

"e) Können solche Kontrollen wegen außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die sofortige Maßnahmen erfordern, nicht durchgeführt werden, sind Schwerpunkte zu setzen. Dabei hat die Kontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der Kontrolle des Ausreiseverkehrs. Der betreffende Mitgliedstaat setzt den Rat und die Kommission so rasch wie möglich davon in Kenntnis."

2. Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

"Die Reisedokumente von Drittausländern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) werden bei der Einreise systematisch abgestempelt."

3. Folgender Artikel 23a wird eingefügt:

" 1. Ist das Reisedokument eines Drittausländers nicht mit dem Einreisestempel versehen, können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden annehmen, dass der Betreffende die für die Dauer des kurzen Aufenthalts geltende Bedingung nicht eingehalten hat.

2. Diese Annahme kann von dem Drittausländer durch jedweden Nachweis, dass er die Bedingung für die Dauer des kurzen Aufenthalts eingehalten hat, widerlegt werden. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Belege wie Fahr- bzw. Flugscheine, Nachweise für seinen Aufenthalt im Ausland, Meldungen im Sinne der Artikel 22 und 45 vorlegen.

3. Wird die Annahme gemäß Absatz 1 nicht widerlegt, können die zuständigen Behörden die Bestimmungen von Artikel 23 Absätze 3 bis 5 anwenden."

Artikel 3

Teil II des Gemeinsamen Handbuchs wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 1.3.5. erhält folgende Fassung:

"Bei außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen können die Kontrollen an den Landgrenzen gelockert werden. Solche Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich bis zum Beginn der Kontrolle trotz Ausschöpfung aller organisatorischen und personellen Möglichkeiten unzumutbare Wartezeiten ergeben."

2. Folgende Ziffer 1.3.5.4. wird nach Ziffer 1.3.5.3. eingefügt:

"Auch bei gelockerten Kontrollen sind die für die Grenzkontrolle örtlich zuständigen Beamten gehalten, die Reisedokumente von Drittausländern auf Wunsch abzustempeln."

3. Teil II Ziffer 2.1.1. wird wie folgt geändert:

a) Der Einführungssatz zum ersten Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

"Bei der Einreise in einen Mitgliedstaat sind systematisch mit einem Abdruck des Einreisestempels zu versehen:"

b) der zweite Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

"Grenzübertrittspapiere von Bürgern der Europäischen Union, Staatsangehörigen der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Staatsangehörigen sonstiger Drittländer sowie deren Familienangehörigen, sofern sie das Recht auf Freizügigkeitausüben, , sind nicht mit einem Stempelabdruck zu versehen."

4. Ziffer 2.1.5. von Teil II wird wie folgt geändert:

a) der zweite Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

"- in Grenzübertrittspapieren von Staatsangehörigen Andorras, Maltas, Monacos und San Marinos,"

b) folgender fünfter Gedankenstrich wird angefügt:

"- bei Personen, die Begünstigte der Regelung für den Kleinen Grenzverkehr sind."

5. Dem Punkt 3.4.2.3. wird folgender dritter Spiegelstrich angefügt:

"Auch bei gelockerten Kontrollen sind die zuständigen Beamten gehalten, gemäß Punkt 1.3.5.4. zu verfahren."

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Drittausländer über die Anwendung dieser Verordnung zu informieren.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist ab 1. Mai 2004 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident