52003PC0658

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor /* KOM/2003/0658 endg. - CNS 2003/0261 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik übermittelte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament im September 2002 ihre Mitteilung über eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur (KOM(2002)511 endgültig).

Diese Strategie umfaßt drei Aktionen mit folgenden Zielen: i) langfristig gesicherte Beschäftigung in der Aquakultur, zumal in von der Fischerei abhängigen Gebieten, ii) gesunde, unbedenkliche und qualitativ hochwertige Aquakulturprodukte für den Verbraucher bei hohen Ansprüchen an die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, und iii) eine umweltfreundliche Entwicklung der Aquakulturwirtschaft.

Bei der Verfolgung dieser Ziele erfuellt das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei eine wichtige Funktion. Zu der Strategie gehören Änderungen an der FIAF-Verordnung.

Der Rat und das Europäische Parlament gaben hierzu im Januar 2003 ihre Stellungnahme ab. Beide Institutionen unterstützten die Strategie und ergänzten sie um weitere Bedürfnisse der Aquakulturwirtschaft, die bei der vorgesehenen Änderung der FIAF-Verordnung berücksichtigt werden sollten.

Die nachstehende Verordnung ändert die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates im Sinne einer besseren Einbeziehung des FIAF in die Umsetzung der Strategie.

2003/0261 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S [...],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] Stellungnahme vom,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates [3] enthält Bestimmungen für den Schutz und die Entwicklung aquatischer Ressourcen und den Ausbau des Aquakultursektors in der Gemeinschaft.

[3] ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 (ABl. L 358, 31.12.2002, S. 49).

(2) Am 19. September 2002 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über eine Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur [4]. Die Umsetzung dieser Strategie erfordert eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999.

[4] KOM(2002)511 endgültig.

(3) Schutz und Entwicklung aquatischer Ressourcen bedeuten nicht nur seeseitige Maßnahmen, sondern auch, und besonders für anadrome und katadrome Arten, Arbeiten in Binnengewässern. In diesem Zusammenhang ist die Wiederherstellung von Laicharealen von besonderer Bedeutung.

(4) Produktion über die wahrscheinliche Nachfrageentwicklung hinaus sollte nicht gefördert werden. Bessere Vermarktungsstrategien sind erforderlich, aber häufig fehlen verläßliche statistische Angaben über den Verbrauch an Fisch ebenso wie ökonomische Analysen der Märkte und der Vermarktung von Aquakulturprodukten.

(5) Schädliche Algenblüten gehören zu den schwersten Bedrohungen für die Zukunft der Muschelzucht in Europa. Manche Blüten dauern außergewöhnlich lange so daß eine Entschädigung der betroffenen Muschelzüchter gerechtfertigt erscheinen kann, es sei denn, es handele sich um ein wiederkehrendes Phänomen.

(6) Es ist entscheidend, die Wissensgrundlage der Aquakultur-Branche in allen ihren Aspekten zu verbreitern; die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel reichen nicht aus; angewandte Forschung und technologische Entwicklung in der Aquakultur bedürfen weitergehender Förderung durch Erweiterung der öffentlichen Finanzierungsmöglichkeiten und Anregung von privater Initiative in diesem Bereich.

(7) Aquakulturunternehmen, sollten angeregt werden, ihren Einsatz für die Umwelt zu verbessern und in eigener Initiative über die gesetzlichen Mindestanforderungen für den Umweltschutz hinaus zu gehen.

(8) Um die öffentliche Beihilfe für Arbeitsschiffe in der Aquakultur fortzuführen, bedarf es einer eindeutigen Unterscheidung zwischen diesen und Fischereifahrzeugen im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [5], da bestimmte Fischereifahrzeuge zwar möglicherweise ausschließlich in der Aquakultur genutzt werden, aber auch die Fischereitätigkeit wieder aufnehmen könnten.

[5] ABl. L 358, 31.12.2002, S.59.

(9) Das Eingreifen staatlicher Stellen zugunsten der Aquakultur Ende der siebziger Jahre hat den Produktionszuwachs stimuliert - heutzutage jedoch ist die Lage verändert und Überproduktion ist für bestimmte Zweige der Aquakultur zur Bedrohung geworden. Für die Aquakulturmaßnahmen der FIAF-Programme gilt es daher, neue Prioritäten zu setzen: in bestimmten Fällen sollte der Beihilfesatz gesenkt werden.

(10) Extensive Fischzucht kann ökologisch nützlich sein, da sie eine Wirtschaftstätigkeit mit der Erhaltung oder Entwicklung von Feuchtgebieten kombiniert. Diese Voraussetzungen rechtfertigen mehr öffentliche Unterstützung.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sollte daher entsprechend geändert werden,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) feste oder bewegliche Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, einschließlich Süßwasserressourcen, mit Ausnahme der Bestandsaufstockung;"

2. Artikel 15 Ziffer 3 Buchstabe n) erhält folgende Fassung:

"n) Verbesserung der Kenntnisse und der Transparenz in der Produktion und im Markt, einschließlich Statistiken und Wirtschaftsanalysen."

3. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

(a) Der folgende Absatz 1 a) wird eingefügt:

"1 a. Die Mitgliedstaaten können Muschelzüchtern einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn Verschmutzung durch das Wachstum von Giftalgen die Aussetzung der Erntetätigkeit zum Schutze der menschlichen Gesundheit über mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nötig macht. Die finanzielle Ausgleichsleistung darf nicht länger andauern als eine sechsmonatige Aussetzung der Erntetätigkeit während des Gesamtzeitraums vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis Ende 2006.";

(b) Der erste Unterabsatz von Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Pro Mitgliedstaat darf der Zuschuß des FIAF zu den in den Absätzen 1, 1a und 2 genannten Maßnahmen für den gesamten Zeitraum 2000-2006 höchstens 1 Mio. EUR ausmachen, oder, falls dieser Betrag höher ist, 4 % der dem Sektor in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Gemeinschaftszuschüsse.";

(c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Für eine regelmäßige saisonale Einstellung des Fischfangs können keine Zuschüsse in Anwendung der Absätze 1, 1a), 2 und 3 gewährt werden."

4. Der folgende dritte Unterabsatz wird Artikel 17 Absatz 2 angefügt :

"Von Wirtschaftsbeteiligten, wissenschaftlichen, technischen oder anderen kompetenten Einrichtungen durchgeführte kleinmaßstäbliche Vorhaben der angewandten Forschung, die bis zu EUR 150.000 Gesamtkosten und drei Jahren Dauer nicht übersteigen, sind als Pilotvorhaben förderfähig, sofern sie zur nachhaltigen Entwicklung der Aquakulturwirtschaft in der Gemeinschaft beitragen."

5. Anhang III wird wie folgt geändert:

(a) Der erste Satz von Ziffer 2.1 erhält folgende Fassung :

"Zuschüsse des FIAF werden ausschließlich für feste oder bewegliche Vorrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der aquatischen Ressourcen, zur Wiederherstellung von Laichgebieten und für die wissenschaftliche Begleitung dieser Vorhaben gewährt."

(b) Ziffer 2.2. erhält folgende Fassung:

"2.2. Aquakultur

(a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

(i) "Aquakultur" die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen mittels Techniken, die auf Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus ausgerichtet sind; die betreffenden Pflanzen oder Tiere bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte bzw. zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;

(ii) "extensive Fischzucht" die Aufzucht von Flossenfischen in einer Weise, daß der Züchter die Umwelt, Raubtiere und Krankheitserreger nur geringfügig beeinflußt, bei geringer Produktionseffizienz und starker Abhängigkeit von lokalen Klimabedingungen und Wasserqualität;

(iii) "intensive Fischzucht" die Aufzucht von Flossenfischen (in Brut-, Satzfisch- und Mastanlagen) unter weitgehend kontrollierten Umweltbedingungen und hohem Energieeinsatz zur Optimierung von Wachstum und Überlebensrate.

(b) Die Träger von Vorhaben zur intensiven Fischzucht übermitteln der Verwaltungsbehörde zusammen mit ihrem Zuschußantrag die Angaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG [6]. Die Verwaltungsbehörde entscheidet, ob das Vorhaben nach den Artikeln 5 bis 10 der genannten Richtlinie geprüft werden muß. Nach Bewilligung eines öffentlichen Zuschusses kommen die Kosten für die Sammlung der Daten zur Umweltverträglichkeit sowie die etwaigen Kosten einer Prüfung für einen Zuschuß des FIAF in Betracht.

[6] ABl. Nr. L 175 vom 05.07.1985, S. 40, zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG; Abl. L 156 vom 25.06.03, S.17.

(c) Anschubkosten, die Aquakulturbetrieben entstehen, wenn sie sich an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung gemäß Verordnung (EG) Nr. 761/2001 [7] beteiligen, sowie Investitionen für Arbeiten zur Entwicklung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs in Aquakulturanlagen und an Bord von Arbeitsschiffen sind zuschußfähig.

[7] ABl. L 114 vom 24.04.2001, S.1-29.

(d) Fischereifahrzeuge gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, gelten auch dann nicht als Arbeitsschiffe, wenn sie ausschließlich in der Aquakultur genutzt werden.

(e) Im Rahmen der auf die Aquakultur bezogenen Maßnahmen der FIAF-Programme erhalten Vorrang:

(i) die Entwicklung von Techniken, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen,

(ii) die Verbesserungtraditioneller Aquakulturtätigkeiten wie zum Beispiel der Muschelzucht, die entscheidend für die Erhaltung der Sozial- und Umweltstruktur bestimmter Gebiete sind,

(iii) die Modernisierung vorhandener Betriebe,

(iv) Maßnahmen zugunsten der Aquakultur im Sinne von Artikel 14 und 15 dieser Verordnung,

(v) die Diversifizierung der gezüchteten Arten.

(f) Als Ausnahme von der Spalte für Gruppe 3 in Tabelle 3 des Anhangs IV Nummer 2

(i) wird die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen den Einsatz von Techniken oder strukturelle Ausgaben für extensive, umweltfreundliche Fischzucht in Teichen, Strandseen oder Lagunen betreffen, die zu einer erheblichen Verringerung der Umweltbelastungen beitragen, auf 30 % der zuschußfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und auf 50 % in den übrigen Gebieten begrenzt;

(ii) muß die Beteiligung der privaten Begünstigten (C) in Fällen, in denen die Investitionen die Anlage neuer Fischzuchtbetriebe betreffen, die nicht der Vorrangliste nach Buchstabe (e) entsprechen, mindestens 60 % der zuschußfähigen Ausgaben in den Ziel-1-Regionen und mindestens 80 % in den übrigen Gebieten betragen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

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