52003PC0639

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen sowie der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen {SEK(2003)1170} /* KOM/2003/0639 endg. - COD 2003/0250 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen sowie der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen {SEK(2003)1170}

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Um die notwendigen Rechtsgrundlagen für Außenaktionen zur Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Prinzipien sowie für die Nutzung von Mitteln im Rahmen des Haushaltskapitels B7-7 zu schaffen, nahm der Rat am 29. April 1999 auf Grundlage von Artikel 130w (jetzt Artikel 179) und Artikel 235 (jetzt Artikel 308) EGV zwei Verordnungen an [1], mit denen die Voraussetzungen und Bedingungen für die Umsetzung gemeinschaftsfinanzierter Maßnahmen zur Unterstützung der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats und der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Entwicklungsländern und anderen Drittländern festgelegt wurden. Im Jahr 1994 wurde auf Initiative des Europäischen Parlaments die Haushaltslinie B7-/ mit der Bezeichnung Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDMR) eingerichtet, die alle spezifisch auf Menschenrechte bezogenen Haushaltslinien bündelte. Die Geltungsdauer beider Verordnungen endet am 31. Dezember 2004.

[1] Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen ABl. L 120 vom 8.5.1999, S.1; Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungs zusammenarbeit betreffenden Gemeinschafts maßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen, ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8.

2. Gestützt auf Artikel 179 Absatz 1 EGV [2], der sich mit Maßnahmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit mit Entwicklungsländern befasst, und auf Artikel 181a Absatz 2 EGV [3], der sich Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, bezieht, soll die vorgeschlagene Änderungsverordnung bis Ende 2006 für Maßnahmen zur Verteidigung und Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Prinzipien im Rahmen der Haushaltslinie B7-/ (neu 19.04 "Menschenrechte und Demokratisierung" mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, für eine Fortschreibung der Rechtsgrundlage und des Finanzrahmens sorgen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die Verordnungen (EG) Nr. 975/1999 und Nr. 976/1999 des Rates geändert. Im Interesse der Herstellung der notwendigen Kohärenz werden die beiden Verordnungen durch eine Verordnung geändert, für die das Verfahren der Mitentscheidung gemäß Artikel 251 EGV gilt.

[2] Ex-Artikel 130w EGV, der die Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates bildete.

[3] Rechtsgrundlage für die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates war ursprünglich Art. 235 EGV.

3. Unterstützt von dem im Rahmen der Verordnungen (EG) des Rates Nr. 975/1999 und Nr. 976/1999 eingerichteten Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie ist die Kommission der Auffassung, dass die Verordnungen als Rechtsinstrumente erwiesenermaßen geeignet sind, um im Interesse der Verwirklichung der Gesamtziele in diesem Bereich die technische und finanzielle Unterstützung von Menschenrechts- und Demokratisierungsaktivitäten in Entwicklungsländern und anderen Drittländern durch die Gemeinschaft umzusetzen. Darüber hinaus haben die Verordnungen die Entwicklung einer gezielten Programmierung und ausgefeilter Umsetzungsverfahren erleichtert. Nach Ansicht der Kommission und des Ausschusses für Menschenrechte und Demokratie ist daher gegenwärtig keine größere Überarbeitung der Verordnungen (EG) des Rates Nr. 975/1999 und Nr. 976/1999 notwendig. Die Rolle des Ausschusses für Menschenrechte und Demokratie jedoch wird gestärkt und die Arbeitsweise des Ausschusses verbessert.

4. Für den Vorschlag über die Verlängerung der Verordnungen (EG) des Rates Nr. 975/1999 und Nr. 976/1999 wurde eine ausführliche Folgenabschätzung durchgeführt [4] (SEK(2003)1170). Die Folgenabschätzung bestätigt, dass die Verordnungen (EG) des Rates Nr. 975/1999 und Nr. 976/1999 angemessen sind und in Bezug auf die ihnen zugrundeliegende Politik die geeignete Wahl darstellen.

[4] Vgl. Mitteilung der Kommission über Folgenabschätzung, KOM(2002)276 endgültig.

Frühere Evaluierungen der Programmelemente der EIDMR haben allgemein den positiven Beitrag der Gemeinschaft zum Schutz der Menschenrechte und zur Entwicklung demokratischer Prozesse in Drittländern anerkannt. Diese Ergebnisse tragen der Tatsache Rechnung, dass es nicht nur von der Sache her schwierig ist, die Auswirkungen von Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie zu bewerten, sondern auch, dass die EIDMR-Unterstützung nur als kleiner Faktor betrachtet werden kann, der sich auf die Menschenrechte und das demokratische Klima in Zielländern auswirkt, und dass ihr verglichen mit der Größenordnung der Probleme in den betreffenden Ländern und dem Umfang des Engagements anderer Geber nur in bescheidenem Umfang Zuschüsse zu Verfügung stehen. Darüber hinaus lassen sich die Auswirkungen von Menschenrechts- und Demokratisierungsprojekten häufig nur mittel- und langfristig beobachten.

Die Folgenabschätzung hebt die deutlich positiven Auswirkungen der EIDMR-Unterstützung auf die Entwicklungen der Kapazitäten von Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Organisationen hervor. Die Auswirkungen von Kleinstprojekten werden weitaus höher eingeschätzt als der finanzielle Umfang dieser Fazilität vermuten ließe. Erfolgreiche Wahlbeobachtungs- und Hilfeeinsätze steigern das Vertrauen in den demokratischen Wahlprozess in den Zielländern und dessen Transparenz. Die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der Politik in der Vergangenheit insgesamt deutlich positiv ausfallen. Die Verbesserung der Programmierungs- und Durchführungsverfahren kann in Zukunft die positiven Auswirkungen erhöhen.

Im Juni 2003 wurde unter den Begünstigten und den Akteuren der EIDMR in Drittländern eine Erhebung über deren Standpunkte hinsichtlich der Relevanz, der Wirksamkeit und der Auswirkungen der EIDMR durchgeführt. 45 % der antwortenden Organisationen sprachen sich für eine unveränderte Fortsetzung der EIDMR aus, während 55 % eine Fortsetzung mit Verbesserungen bei den Programmierungs- und Durchführungsverfahren befürworteten.

5. Die Folgenabschätzung legt mögliche politische Alternativen zur EIDMR dar, lehnt sie jedoch als nicht praktikabel ab. Entscheidend hierfür ist der besondere "Mehrwert", den die gewählte politische Lösung gegenüber anderen Gemeinschaftsinstrumenten und der Unterstützung durch andere Geber bietet.

6. Mit der Änderung wird die Geltungsdauer der Verordnungen (EG) des Rates Nr. 975/1999 und Nr. 976/1999 um zwei Jahre vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 verlängert. Gemäß Punkt 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens vom 6. Mai 1999 [5] muss ein im Mitentscheidungsverfahren angenommener Rechtsakt über ein Mehrjahresprogramm eine Bestimmungen enthalten, in der der Finanzrahmen des Programms für seine gesamte Laufzeit festgelegt ist. Im Interesse der Kohärenz wird auch für die Verordnung (EG) des Rates Nr. 976/1999 ein finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Punkt 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgeschlagen, der nicht dem Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EGV unterliegt.

[5] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

7. Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen Anpassungen der für die Umsetzung der Verordnungen (EG) des Rates Nr. 975/1999 und Nr. 976/1999 nötigen Maßnahmen gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [6], den Leitlinien über die Reform der Außenhilfe der Kommission und der Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [7]. Um die Bestimmungen für die Einstellung von Wahlbeobachtern und Mitgliedern des Kernteams für EU-Wahlbeobachtungseinsätze in Einklang mit der neuen Haushaltsordnung zu bringen, waren besondere Änderungen der Verordnung im Hinblick auf die Verfahren für die Umsetzung der Hilfe notwendig.

[6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[7] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

Gemäß den im oben genannten Ratsbeschluss festgelegten Kriterien handelten der in den Verordnungen (EG) des Rates Nr. 975/1999 und Nr. 976/1999 vorgesehene Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie nach Maßgabe der in Artikel 4 des Ratsbeschlusses festgelegten Verwaltungsverfahren.

8. Gemäß Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG des Rates unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament regelmäßig über die Arbeiten des Ausschusses für Menschenrechte und Demokratie zur Umsetzung der Verordnung Nr. 975/1999 des Rates. Gemäß Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates hat das Europäische Parlament das Recht, sich im Wege von Entschließungen an die Kommission zu wenden, wenn es der Auffassung ist, dass eine vorgeschlagenen Maßnahme über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht. Aus Gründen der Kohärenz gelten diese Bestimmungen ebenfalls für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates.

9. In den Leitlinien für die Reform der Außenhilfe empfiehlt die Kommission, dass sich der Beitrag der Ausschüsse statt auf spezifische Projekte auf die Programmierungsphase konzentrieren soll. In der Programmierungsphase nämlich müssen entscheidende politische und strategische Fragen gelöst werden. So wird der Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie über die Mehrjahresprogramme und über die Aktualisierung der jährlichen Programmierung sowie über das gemäß Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften aufgestellte jährliche Arbeitsprogramm konsultiert. Die Stellungnahme des Ausschusses über das jährliche Arbeitsprogramm deckt alle im jährlichen Arbeitsprogramm aufgeführten Projekte und Programme ab

10. Es wird erwartet, dass der vereinfachte Rahmen für die Konsultationen zu den Mehrjahresprogramme und den jährlichen Aktualisierungen der Programmierung sowie zur Annahme der jährliche Arbeitsprogramme zu einer erheblichen Verringerung der vom Ausschuss angenommenen und von der Kommission verabschiedeten Finanzierungsbeschlüsse führt und dadurch Ressourcen für prioritären Aufgaben wie etwa die wirksame und zeitgerechte Bereitstellung von Außenhilfe frei gemacht.

11. Daher wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgeschlagen, den beiliegenden Vorschlag zur Änderung der Verordnung anzunehmen.

2003/0250 (COD)

Vorschlag VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen sowie der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1 und Artikel 181a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [8],

[8] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach dem Verfahren von Artikel 251 EG-Vertrag [9],

[9] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. Mai 2001 über "Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern" [10] festgelegten Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Prinzipien sollen über das Jahr 2004 hinaus fortgesetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen [11] sowie die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von anderen als die Entwicklungszusammenarbeit betreffenden Gemeinschaftsmaßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern beitragen [12] haben sich als geeignete Rechtsinstrumente erwiesen, um die technische und finanzielle Unterstützung von Menschenrechts- und Demokratisierungsaktivitäten in Entwicklungsländern und anderen Drittländern durch die Gemeinschaft im Interesse der Verwirklichung der Gesamtziele in diesem Bereich umzusetzen. Die Geltungsdauer dieser Verordnungen endet jedoch am 31. Dezember 2004. Deshalb ist eine Verlängerung dieses Zeitraums notwendig.

[10] KOM(2001)252 endgültig

[11] ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1.

[12] ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 8.

(2) In die Verordnungen über die Verlängerung der Laufzeit des Programms sollte ein verlängerter Finanzrahmen im Sinne von Punkt 33 und Punkt 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [13] aufgenommen werden, der sich nach dem Verhältnis zwischen den als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 und den vorläufigen Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bis 2006 bemisst.

[13] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 über die Verfahren für die Umsetzung der Hilfe sollten an die rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [14] für die Umsetzung von EU-Wahlbeobachtungsmissionen angepasst werden.

[14] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4) Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 976/1999. Insbesondere sollten die auf Grundlage der Verordnungen geschlossenen Vereinbarungen und Verträge die Kommission ermächtigen, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/1996 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten [15] vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

[15] ABl L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(5) Die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [16] angenommen werden; die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 sollten daher entsprechend angepasst werden -

[16] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates wird wie folgt geändert:

1) Am Ende von Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

"In ordnungsgemäß begründeten Fällen kommen natürliche Personen für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht."

2) Artikel 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Damit die Hilfe der Gemeinschaft den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden kann, muss sich deren Hauptsitz in einem Drittland, das gemäß der vorliegenden Verordnung Hilfe von der Gemeinschaft erhält, oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befinden."

3) Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Hilfe der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung wird in Form von Finanzhilfen und Aufträgen gewährt. Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 2 werden nach Maßgabe der von der Kommission festgelegten Verfahren aus den Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bezahlte Mitglieder von EU-Wahlbeobachtungsmissionen eingestellt."

4) Artikel 10 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2005-2006 auf 134 Millionen EUR."

5) Artikel 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

" Artikel 11

1. Die Kommission nimmt den Rahmen für die Programmierung und Identifizierung der Gemeinschaftsmaßnahmen an.

Der Rahmen umfasst insbesondere

(a) Mehrjahresrichtprogramme und jährliche Aktualisierungen dieser Programme

(b) Jahresarbeitsprogramme.

In besonderen Situationen können spezifische Maßnahmen genehmigt werden, die nicht durch ein Jahresarbeitsprogramm erfasst sind.

2. Die Kommission setzt die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach Maßgabe der Haushaltsverfahren und der sonstigen geltenden Verfahren und insbesondere gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 um."

" Artikel 12

1. Die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Instrumente werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Wenn die Änderungen der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Jahresarbeitsprogramme 20 % des ursprünglich für die betreffende Maßnahme zugewiesenen Betrags nicht überschreiten oder die darin enthaltenen Projekte oder Programme nicht erheblich verändern, werden diese Änderungen von der Kommission angenommen. Sie unterrichtet davon den in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuss.

2. Unbeschadet Artikel 14 werden Finanzierungsbeschlüsse über Projekte und Programme, die nicht von den Jahresarbeitsprogrammen erfasst sind und über 1 Million EUR hinausgehen, gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst."

6) Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und 7 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG des Rates unter Berücksichtigung von Artikel 8 dieses Beschlusses.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG des Rates festgelegte Zeitraum wird auf 30 Tage festgesetzt."

7). Artikel 17 erhält folgende Fassung:

" Artikel 17

In jedem aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsvertrag oder -abkommen wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Kontrollbefugnisse im Hinblick auf Dokumente und Einrichtungen aller Auftragsnehmer und Unterauftragsnehmer, die Mittel der Gemeinschaft erhalten haben, ausüben können. Es gilt die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates. [17]"

[17] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

8) In Artikel 20 Unterabsatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2004" durch das Datum "31. Dezember 2006" ersetzt.

9) Der zweite Satz in Artikel 15 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates wird wie folgt geändert:

1) Am Ende von Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

"In ordnungsgemäß begründeten Fällen kommen natürliche Personen für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht."

2) Artikel 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Damit die Hilfe der Gemeinschaft den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden kann, muss sich deren Hauptsitz sich in einem Drittland, das gemäß der vorliegenden Verordnung Hilfe von der Gemeinschaft erhält, oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft befinden."

3) Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Hilfe der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung wird in Form von Finanzhilfen gewährt. Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 2 werden nach Maßgabe der von der Kommission festgelegten Verfahren aus den Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bezahlte Mitglieder von EU-Wahlbeobachtungsmissionen eingestellt."

4) Artikel 11 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2005-2006 auf 78 Millionen EUR."

5) Artikel 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

" Artikel 12

1. Die Kommission nimmt den Rahmen für die Programmierung und Identifizierung der Gemeinschaftsmaßnahmen an.

Der Rahmen umfasst insbesondere

(a) Mehrjahresrichtprogramme und jährliche Aktualisierungen dieser Programme

(b) Jahresarbeitsprogramme.

In besonderen Situationen können spezifische Maßnahmen genehmigt werden, die nicht durch ein Jahresarbeitsprogramm erfasst sind.

2. Die Kommission setzt die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach Maßgabe der Haushaltsverfahren und der sonstigen geltenden Verfahren und insbesondere gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 um."

" Artikel 13

1. Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Instrumente werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Wenn die Änderungen der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannten Jahresarbeitsprogramme 20 % des ursprünglich für die betreffende Maßnahme zugewiesenen Betrags nicht überschreiten oder die darin enthaltenen Projekte oder Programme nicht erheblich verändern, werden diese Änderungen von der Kommission angenommen. Sie unterrichtet davon den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss.

2. Unbeschadet Artikel 15 werden Finanzierungsbeschlüsse über Projekte und Programme, die nicht von den Jahresarbeitsprogrammen erfasst sind und über 1 Million EUR hinausgehen, gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst."

6) Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und 7 Absatz 1, 2 und 4 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG [18] des Rates unter Berücksichtigung von Artikel 8 dieses Beschlusses.

[18] AB1. L 184, 17.7.1999, S. 23.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG des Rates festgelegte Zeitraum wird auf 30 Tage festgesetzt."

7) Artikel 18 erhält folgende Fassung:

" Artikel 18

In jedem aufgrund dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsvertrag oder -abkommen wird ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Kontrollbefugnisse im Hinblick auf Dokumente und Einrichtungen aller Auftragsnehmer und Unterauftragsnehmer, die Mittel der Gemeinschaft erhalten haben, ausüben können. Es gilt die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates. [19]"

[19] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

8) In Artikel 21 Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 2004" durch das Datum "31. Dezember 2006" ersetzt.

9) Der zweite Satz in Artikel 16 wird gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der maßnahme

Umsetzung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit, die zum allgemeinen Ziel des Aufbaus und der Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zu dem der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen.

2. Haushaltslinien

- 19.04.03 (ex B7-7010) "Entwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats - Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten"

- 19.04.04 (ex B7-702) "Unterstützung der Tätigkeiten der internationalen Tribunale und der Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs"

- 19.01.04.11 (ex B7-7010A) "Entwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats - Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten - Verwaltungsausgaben"

3. Rechtsgrundlage

Artikel 179 (1) Absatz 1 für die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates. Für den Vorschlag gilt das Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 EGV. Artikel 181a Absatz 2 EGV ist Rechtsgrundlage für die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/1999. Für den Vorschlag gilt das Verfahren der Konsultation.

4. Beschreibung der Maßnahme

4.1 Allgemeines Ziel

Allgemeines Ziel ist es, zur Umsetzung von Maßnahmen beizutragen, die dem Aufbau und der Konsolidierung der Demokratie und des Rechtsstaats, einschließlich einer verantwortungsvollen Regierungsführung und der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Drittländern dienen. Nach der Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2001 über Die Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern konzentrieren sich die Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte (EIDMR) auf vier thematische Prioritäten: i) Unterstützung der Stärkung der Demokratisierung, der guten Regierungsführung und der Rechtsstaatlichkeit, ii) Maßnahmen zur Unterstützung der Abschaffung der Todesstrafe, iii) Unterstützung der Bekämpfung von Folter und Straffreiheit sowie Unterstützung internationaler Gerichte und des Internationalen Strafgerichtshofs sowie iv) Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung von Minderheiten und indigenen Völkern. Die EIDMR konzentriert ihre Unterstützung auf eine begrenzte Anzahl festgelegter "Schwerpunktländer", unterstützt aber auch globale und regionale Projekte sowie Wahlbeobachtungs- und Hilfemaßnahmen und ausgewählten Drittländern.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre Erneuerung

Die Änderungen beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006. Für die Weiterführung von Maßnahmen im Bereich Menschenrechte und Demokratisierung nach 2006 werden neue Vorschläge vorgelegt.

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Obligatorische/nichtobligatorische Ausgaben

nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte/nichtgetrennte Mittel

nichtgetrennte Mittel

5.3 Betroffene Einnahmen

keine

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

- 100%iger Zuschuss: ja

- Zuschuss zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern

- Zinsvergünstigung: nein

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Angabe der Kosten je Einheit)

Die Gesamtkosten der Maßnahme für den Zeitraum der Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates ergeben sich aus der Summe der betreffenden Haushaltslinien (vgl. Punkt 2) für 2005 und 2006. Auf Grundlage der jedes Jahr verfügbaren Beträge nehmen die Kommissionsdienststellen die jährlichen Mittelbindungen für die Maßnahmen in Entwicklungsländern und anderen Drittländern vor und berücksichtigen dabei die Mehrjahresprogrammierung der Maßnahmen und die jährlichen Aktualisierungen der Programmierung.

7.2 Aufschlüsselung der Maßnahme nach Kostenelementen

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (zum derzeitigen Kurs)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.3 Operative Ausgaben für Studien, Experten usw. gemäß Teil B des Haushaltsplans

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (zum derzeitigen Kurs)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7.4 Vorläufiger Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

nicht relevant

8. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sind Bestandteil der Verordnungen (EG) Nr. 975/1999 und 976/1999 des Rates.

Jede EIDMR-Maßnahme wird in allen Phasen des Projektzyklus entweder von den Delegationen in den begünstigten Ländern (im Falle der dekonzentrierten EIDMR-Maßnahmen) oder von EuropeAid Amt für Zusammenarbeit (bei allen anderen EIDMR-Maßnahmen) überwacht. Bei der Überwachung wird vertraglichen Verpflichtungen sowie den Grundsätzen der Kosten/Nutzen-Analyse und der soliden Finanzverwaltung Rechnung getragen.

Außerdem legen der geänderte Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates fest, dass in jedem aufgrund der Verordnung geschlossenen Finanzierungsvertrag oder -abkommen ausdrücklich vorgesehen wird, dass die im Rahmen des Finanzierungsvertrags oder -abkommens genehmigten Ausgaben überwacht, die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die Finanzkontrolle durch die Kommission, einschließlich durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Prüfungen des Rechnungshof nötigenfalls vor Ort vorgenommen werden. In dem aufgrund der Verordnung geschlossenen Finanzierungsvertrag oder -abkommen soll die Kommission (OLAF) ermächtigt werden, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 [20] Kontrollen und Prüfungen vor Ort durchzuführen.

[20] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

Besondere Aufmerksamkeit wird der Art der Ausgaben (Förderfähigkeit der Ausgaben), der Einhaltung der vereinbarten Budgets (tatsächliche Ausgaben) und der Überprüfung der Begleitinformationen und der einschlägigen Unterlagen (Ausgabennachweis) beigemessen.

9. Angaben zur Kosten-Wirksamkeitsanalyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppe

Die spezifischen Ziele sind in der der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates und in der Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates festgelegt:

- die Förderung und der Schutz der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen Verträgen zur Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten, nämlich:

a) Förderung und Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte;

b) Förderung und Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;

c) Förderung und Schutz der Menschenrechte von diskriminierten oder unter Armut oder Benachteiligung leidenden Menschen, um zur Verringerung der Armut und der sozialen Ausgrenzung beizutragen;

d) Unterstützung von Minderheiten, ethnischen Gruppen und autochthonen Völkern;

e) Unterstützung lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Einrichtungen, einschließlich NRO, deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung, der Förderung oder dem Schutz der Menschenrechte stehen;

f) Unterstützung von Rehabilitierungseinrichtungen für Opfer von Folter und Unterstützung von Organisationen, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen konkrete Hilfe leisten und helfen, die Bedingungen an Orten, an denen Menschen ihrer Freiheit beraubt werden, zu verbessern, um so Folter und Misshandlung vorzubeugen;

g) Unterstützung von Bildungs-, Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte;

h) Unterstützung von Beobachtungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der Ausbildung von Menschenrechtsbeobachtern;

i) Förderung der Chancengleichheit und der Verbreitung nichtdiskriminierender Verfahrensweisen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;

j) Förderung und Schutz der Grundfreiheiten, wie sie in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte genannt werden, insbesondere der Gedankenfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Gewissensfreiheit sowie des Rechts, sich seiner eigenen Sprache zu bedienen;

- die Förderung des Demokratisierungsprozesses, insbesondere:

a) Förderung und Stärkung des Rechtsstaats, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Unabhängigkeit der Judikative und durch Unterstützung eines die menschliche Person achtenden Strafvollzugssystems; Unterstützung verfassungsrechtlicher und gesetzgeberischer Reformen; Unterstützung von Initiativen zur Abschaffung der Todesstrafe;

b) Förderung der Gewaltenteilung, insbesondere der Unabhängigkeit der Judikative und der Legislative von der Exekutive, sowie Unterstützung institutioneller Reformen;

c) Förderung des Pluralismus sowohl auf politischer Ebene als auch auf der Ebene der Bürgergesellschaft. Hierzu ist es erforderlich, die als Garanten des pluralistischen Charakters der Gesellschaft notwendigen Einrichtungen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen (NRO), zu stärken, die Unabhängigkeit und das verantwortliche Handeln der Medien zu fördern sowie für die Pressefreiheit und die Achtung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einzutreten;

d) Förderung einer verantwortungsvollen Führung der Staatsgeschäfte, insbesondere durch Verbesserung der Transparenz der Verwaltung und durch die Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption;

e) Förderung der Beteiligung der Bevölkerung an den Entscheidungsprozessen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, insbesondere durch Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen im Rahmen der Bürgergesellschaft sowie am wirtschaftlichen und politischen Leben;

f) Begleitung von Wahlen, insbesondere durch Unterstützung unabhängiger Wahlausschüsse, Gewährung materieller, technischer und juristischer Hilfe bei der Wahlvorbereitung, einschließlich der Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse, durch Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von spezifischen Gruppen - insbesondere Frauen - an den Wahlen und durch Ausbildung von Wahlbeobachtern;

g) Unterstützung staatlicher Bemühungen um eine klare Trennung zwischen zivilen und militärischen Zuständigkeiten sowie Aufklärung und Schulung des zivilen und militärischen Personals über die Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte;

- die Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die Achtung der Menschenrechte und die Demokratisierung gefördert werden sollen, um so zur Verhütung von Konflikten und zur Behandlung von deren Folgen in engem Benehmen mit den jeweils zuständigen Gremien beizutragen, und zwar insbesondere von Maßnahmen folgender Art:

a) Unterstützung der Entwicklung von Strukturen, insbesondere der Einrichtung lokaler Frühwarnsysteme;

b) Unterstützung von Maßnahmen zur Herstellung einer ausgewogenen Verteilung der Chancen und zur Überbrückung bestehender Trennungslinien zwischen Gruppen mit unterschiedlicher Identität;

c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung eines friedlichen Ausgleichs zwischen verschiedenen Gruppeninteressen, einschließlich der Unterstützung von vertrauensbildenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung, um so zur Verhütung von Konflikten und zur Wiederherstellung des inneren Friedens beizutragen;

d) Förderung der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts und von dessen Achtung durch alle an einem Konflikt beteiligten Parteien;

e) Unterstützung internationaler, regionaler und lokaler Organisationen - einschließlich Nichtregierungsorganisationen -, die mit der Verhütung und Beilegung von Konflikten und mit der Behandlung von deren Folgen - einschließlich der Unterstützung der Einrichtung von internationalen Ad-hoc-Strafgerichten und eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs - und mit der Unterstützung und Hilfe für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen befasst sind.

9.2 Begründung der Maßnahme

Mit dem Vertrag über die Europäische Union wurden die Tätigkeiten der Gemeinschaft im Bereich Menschenrechte und demokratische Grundsätze dahingehend gestärkt, dass festgelegt wurde, dass die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit dazu beiträgt, "das allgemeine Ziel einer Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen". Die schwerpunktmäßig auf die Menschenrechte ausgerichtete Entwicklungspolitik der Gemeinschaft hängt eng mit dem Genuss der Grundrechte und -freiheiten, der Anerkennung und Anwendung der demokratischen Grundsätze, der Festigung des Rechtsstaats und einer verantwortungsvollen Regierungsführung zusammen. Dieses Konzept stützt sich auf einen offenen und konstruktiven Dialog mit den Regierungen der betreffenden Länder und die Umsetzung positiver Maßnahmen zur Sensibilisierung für Menschenrechte und Demokratie und deren Förderung. Sein Ziel ist die Stärkung der Verbindung zwischen Entwicklungshilfe, Menschenrechten und demokratischen Grundsätzen, der Rechtsstaatlichkeit und einer verantwortungsvollen Regierungsführung.

Kapitel 19.04 ist einer der wenigen Bereiche direkter Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der Zivilgesellschaft inner- und außerhalb der Gemeinschaft. Die für die Vorschläge zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnungen (EG) Nr. 975/1999 und 976/1999 des Rates eingerichtete erweiterte Folgenabschätzung hat bestätigt, dass sich die EIDMR-Unterstützung auf folgende Aspekte insgesamt positiv auswirkt: auf die Entwicklung der Kapazitäten von Menschenrechtsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Organisationen; auf Kleinstprojekte, bei denen die Auswirkungen als weitaus wichtiger eingestuft werden als das finanzielle Volumen dieser Fazilität; sowie aus erfolgreiche Wahlbeobachtungs- und Wahlhilfemaßnahmen, welche das Vertrauen und die Transparenz demokratischer Wahlprozesse in den Zielländern stärken.

9.3 Monitoring und Evaluierung

Alle Projekte werden im Hinblick auf die technischen, logistischen, administrativen und finanziellen Kapazitäten der Organisationen, die sie vorlegen, hin bewertet. In den Evaluierungen wird auf Grundlage von Ergebnis- und Auswirkungsindikatoren Folgendes bewertet: i) Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen der Gemeinschaft und dem entsprechenden Titel und Kapitel des Haushaltsplans, ii) Verwirklichung der Projektziele, iii) Kostenwirksamkeit, iv) Qualität der Organisation, v) Relevanz für die Lage vor Ort, vi) Auswirkungen und Folgen des Projekts sowie vii) Sichtbarkeit des Beitrags der Gemeinschaft. Diese Bewertungen werden von EuropeAid Amt für Zusammenarbeit und den Delegationen in Schwerpunktländern durchgeführt. In von EuropeAid Amt für Zusammenarbeit erstellten Jahresberichten wird über die Verwendung der im Rahmen der Haushaltslinie 19.04 bereitgestellten Mittel Bilanz gezogen.

10. Verwaltungsausgaben (Abschnitt III, Teil A des Haushaltsplans) [21]

[21] Die genannten Zahlen gelten für die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Haushaltslinien 19.04.03 und 19.04.04, die unter die Verordnung (EG) Nr. 975/1999 und die Verordnung (EG) Nr. 976/1999 des Rates fallen.

Die tatsächliche Bereitstellung der nötigen Verwaltungsressourcen hängt vom jährlichen Mittelzuweisungsbeschluss der Kommission ab, wobei die Personalstärke und die von der Haushaltsbehörde genehmigten zusätzlichen Beträge berücksichtigt werden.

10.1 Auswirkungen auf die Anzahl der Planstellen

Der personelle und administrative Ressourcenbedarf wird im Rahmen der Zuweisung gedeckt, die die federführende GD im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens erhält.

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10.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen [22]

[22] Einschließlich zusätzlich notwendige Mittel (Dekonzentration auf die Delegationen); Beträge beziehen sich auf ein Jahr.

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Angegeben sind jeweils die Beträge, die den Ausgaben für 12 Monate entsprechen.

10.3 Sonstige Verwaltungsausgaben infolge der Maßnahme

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Angegeben sind jeweils die Beträge, die den Ausgaben für 12 Monate entsprechen.