52003PC0638

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat betreffend die Verwendung von Mitteln des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des neunten Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika /* KOM/2003/0638 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat betreffend die Verwendung von Mitteln des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des neunten Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Mit der Unterzeichnung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens haben sich die Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und die Europäische Union verpflichtet, eine aktive, umfassende und integrierte Politik der Friedenssicherung und Konfliktprävention und -beilegung zu verfolgen [1]. Sie kamen ferner überein, dass diese Politik auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung beruhen und sich insbesondere auf den Aufbau regionaler, subregionaler und nationaler Kapazitäten konzentrieren soll.

[1] Artikel 11 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

Durch die Annahme ihres gemeinsamen Standpunkts zur Konfliktprävention in Afrika untermauerte die EU im Mai 2001 ihre Entschlossenheit, die politische Partnerschaft mit der Afrikanischen Union zu fördern und die verschiedenen Instrumente stärker auf den Bereich der Konfliktprävention und Friedenssicherung auszurichten. In ihrer Mitteilung an den Rat über den EU-Afrika-Dialog (KOM 2003/316 vom 23.6.2003) erklärte die Europäische Kommission, dass Konfliktprävention und Friedenssicherung eine Voraussetzung für die Entwicklung und eine der wichtigsten Prioritäten für den EU-Afrika-Dialog seien. Der regelmäßige Dialog zwischen den Gebern und der Kommission der Afrikanischen Union sollte die Geber in die Lage versetzen, Ressourcen für die Friedens- und Sicherheitsmechanismen der Afrikanischen Union zu identifizieren und zu mobilisieren.

Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union in Maputo vom 4. bis 12. Juli 2003 fassten die afrikanischen Staatschefs einen "Beschluss über die Errichtung einer Friedenssicherungsfazilität für die Afrikanische Union durch die Europäische Union". Sie hoben hervor, dass die anhaltenden Konflikte und der Mangel an Ressourcen zur Durchführung afrikanischer Initiativen verhinderten, dass der Kontinent den vollen Nutzen aus der Entwicklungszusammenarbeit und insbesondere der von seinen Entwicklungspartnern bereitgestellten Hilfe zöge. Ferner baten sie die EU, die Möglichkeit der Errichtung einer Friedenssicherungsfazilität zu prüfen und unter der Verantwortung der Afrikanischen Union durchgeführte Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung des Friedens zu finanzieren, um so die Fähigkeit der Afrikanischen Union zur uneingeschränkten Wahrnehmung ihrer Rolle bei der Förderung von Frieden, Sicherheit und Stabilität zu fördern. Eine solche Fazilität sollte ihren Ausführungen zufolge auf dem Prinzip der Solidarität unter den afrikanischen Ländern fußen und aus Mitteln finanziert werden, die ihnen im Rahmen der Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union gewährt werden, und anfänglich durch einen äquivalenten Betrag aus noch nicht zugewiesenen Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ergänzt werden.

Auf seiner Tagung am 21. Juli 2003 bestätigte der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Stärkung der afrikanischen Friedenserhaltungskapazitäten beitragen wollen. Ferner forderte er die Kommission auf, Vorschläge über die mögliche Errichtung der von den Staatschefs der Afrikanischen Union gewünschten Friedensfazilität zu unterbreiten.

2. Finanzierung

Vorbehaltlich der Zustimmung des AKP-EG-Ministerrats kann die Europäische Union dem Ersuchen der afrikanischen Staatschefs hinsichtlich der Verwendung von EEF-Ressourcen stattgeben. Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 11 des Abkommens von Cotonou über Friedenssicherung, Konfliktprävention und -beilegung. Die Entscheidung der afrikanischen Staatschefs, auch Mittel aus den Länderzuweisungen beizusteuern, bestätigt die in dem Abkommen von Cotonou verankerten Grundsätze der Solidarität und Eigenverantwortung.

Es wird vorgeschlagen, insgesamt 250 Mio. EUR für die Friedensfazilität bereitzustellen. Dieser Betrag würde sich aus Beiträgen aus den Mitteln des 9. EEF, die AKP-Ländern in Afrika aus der Reserve des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des neunten Europäischen Entwicklungsfonds notifiziert wurden, (126,4 Mio. EUR) sowie aus noch nicht zugewiesenen Mitteln (Reserve) des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens zusammensetzen. Für die Friedensfazilität wird ein Beitrag von je 1,5 % der den einzelnen Ländern zugewiesenen Mittel wird aus dem noch nicht zugewiesenen Restbetrag des so genannten Finanzrahmens B zur Verfügung gestellt (wenn der noch nicht zugewiesene Restbetrag des so genannten Finanzrahmens B nicht ausreicht, geht die Differenz zu Lasten des noch nicht zugewiesenen Restbetrag des Finanzrahmens A). Der Gesamtbetrag beläuft sich damit auf 126,4 Mio. EUR und wird mit 123,6 Mio. EUR noch nicht zugewiesener Mittel ergänzt, die im Rahmen der Reserve des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens bereits verfügbar sind. Der beigefügte Beschlussentwurf sieht die Übertragung dieser Mittel für die Zusammenarbeit innerhalb der AKP-Gruppe aus dem Finanzrahmen für regionale Zusammenarbeit vor, die für die Friedensfazilität bestimmt sind.

Im Falle der Annahme des beigefügten Beschlusses durch den AKP-EG-Ministerrat werden detaillierte Verfahren für die Errichtung der Friedensfazilität in einem von der Europäischen Kommission zu genehmigenden Finanzierungsvorschlag gemäß Artikel 16 des Anhangs IV zum Abkommen von Cotonou festgelegt.

Tabelle: Beiträge zur Friedensfazilität aus den Länderzuweisungen

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Die Kommission schlägt dem Rat vor, den beigefügten Beschluss über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat betreffend die Verwendung der Reserve des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des neunten EEF zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika zu genehmigen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat betreffend die Verwendung von Mitteln des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des neunten Europäischen Entwicklungsfonds zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit dem zweiten Unterabsatz von Artikel 300 Absatz 2,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 15 des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sieht vor, dass der AKP-EG-Ministerrat befugt ist, Beschlüsse im Einklang mit dem Abkommen zu fassen, und gemäß Anhang I Nummer 8 trifft der AKP-EG-Ministerrat geeignete Maßnahmen, wenn die für die Instrumente des Abkommens vorgesehenen Mittel erschöpft sind.

(2) Der für regionale Zusammenarbeit und Integration vorgesehene Finanzrahmen des 9. EEF ist erschöpft. Der Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat sollte daher mit Blick auf die Annahme eines Beschlusses über die Beteiligung der Gemeinschaft an der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika durch den AKP-EG-Ministerrat festgelegt werden.

(3) Der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen bestätigte auf seiner Tagung vom 21. Juli 2003, dass die EU und die Mitgliedstaaten zur Stärkung der afrikanischen Friedenserhaltungskapazitäten beitragen wollen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bezüglich der Verwendung der Reserve des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika nimmt die Gemeinschaft den im beigefügten Beschlussentwurf des AKP-EG-Ministerrates erläuterten Standpunkt ein.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS DES AKP-EG-Ministerrates

über die Verwendung von Mitteln des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens zum Zwecke der Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika

DER AKP-EG-Ministerrat -

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Nummer 8 des Anhangs I zu diesem Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Beschlüssen Nr. 10/2001 vom 20. Dezember 2001 [2] und Nr. 3/2002 vom 23. Dezember 2002 [3] stellte der AKP-EG-Ministerrat Mittel für die Friedenssicherung, Konfliktprävention und -beilegung in Höhe von insgesamt 75 Mio. EUR bereit.

[2] ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 62.

[3] ABl. L 59 vom 4.3.2003, S. 24.

(2) Auf dem Gipfel der Afrikanischen Union in Maputo vom 4. bis 12. Juli 2003 fassten die afrikanischen Staatschefs einen "Beschluss über die Einrichtung einer Friedenssicherungsfazilität für die Afrikanische Union durch die Europäische Union". Eine solche Fazilität sollte ihren diesbezüglichen Ausführungen zufolge aus Mitteln finanziert werden, die ihnen im Rahmen der Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union gewährt werden, und durch einen äquivalenten Betrag aus nicht zugewiesenen Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds ergänzt werden.

(3) Um in Fällen gewaltsamer Konflikte rasche und wirksame Maßnahmen zu gewährleisten, ist die Errichtung einer Friedensfazilität geboten.

(4) Um die Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika gemäß Artikel 11 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu ermöglichen, müssen zusätzliche Mittel für die Zusammenarbeit innerhalb der AKP-Gruppe bereitgestellt werden. Der Finanzrahmen für die regionale Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 3 Buchstabe b) des Anhangs I zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist jedoch erschöpft. Die erforderlichen Mittel werden daher aus Mittelzuweisungen, die einzelnen AKP-Ländern im Rahmen des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des neunten Europäischen Entwicklungsfonds nach Artikel 3 Buchstabe a) des Anhangs I zu dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen notifiziert wurden, sowie aus nicht zugewiesenen Mitteln des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens übertragen -

BESCHLIESST:

Artikel 1 - Friedensunterstützung

1. Aus den Mittelzuweisungen, die afrikanischen AKP-Staaten gemäß Artikel 1 Buchstabe b) des Anhangs IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen notifiziert wurden, wird ein Beitrag von 1,5 % bereitgestellt. Dieser Beitrag geht zu Lasten des noch nicht zugewiesenen Restbetrags der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) des Anhangs IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen genannten Mittelzuweisung, des so genannten Finanzrahmens B. Reicht der noch nicht zugewiesene Restbetrag des Finanzrahmens B nicht aus, geht die Differenz zu Lasten des noch nicht zugewiesenen Restbetrags der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) des Anhangs IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen genannten Mittelzuweisung, des so genannten Finanzrahmens A. Somit werden insgesamt 126,4 Mio. EUR von den jeweiligen Länderzuweisungen für die Zusammenarbeit innerhalb der AKP-Gruppe aus dem Finanzrahmen für die regionale Zusammenarbeit und Integration übertragen und zur Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika verwendet. Die jeweiligen Länderbeiträge sind in der letzten Spalte der Tabelle im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt.

2. Ein Betrag von 123,6 Mio. EUR wird aus der Reserve des für die langfristige Entwicklung vorgesehenen Finanzrahmens des 9. EEF auf die für die Zusammenarbeitung innerhalb der AKP-Gruppe vorgesehene Mittelausstattung des Finanzrahmens für die regionale Zusammenarbeit und Integration übertragen und zur Errichtung einer Friedensfazilität für Afrika verwendet.

Artikel 2 - Finanzierungsantrag

Der AKP-EG-Ministerrat ersucht die Kommission im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) des Anhangs IV zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommens um die Finanzierung einer Friedensfazilität für Afrika mit insgesamt 250 Mio. EUR.

Geschehen zu ......

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

Anhang: Beiträge aus den Länderzuweisungen

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