52003PC0617

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) hinsichtlich der Anwendung der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf den Azoren /* KOM/2003/0617 endg. - CNS 2003/0244 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (POSEIMA) hinsichtlich der Anwendung der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf den Azoren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die wichtigste Einkommensquelle im Bereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der Inselgruppe der Azoren ist der Milchsektor. Er bietet eine Einkommenssicherheit und es ist schwierig, rasch Alternativtätigkeiten zu finden. Das Produktionsniveau von 500 000 Tonnen ist 1999/2000 erreicht und 2002/03 mit 522 500 Tonnen weit überschritten worden.

Nimmt die Erzeugung weiterhin zu, so könnten das allgemeine Gleichgewicht der Agrarmärkte auf der Inselgruppe der Azoren und der Umweltschutz beeinträchtigt werden. Daher ist diese Erzeugung zu stabilisieren, und den betreffenden Erzeugern ist zu ermöglichen, sich an das Instrument zur Produktionseindämmung anzupassen, das die Quoten darstellen.

2002/03 beläuft sich die Quote für die auf den Azoren ansässigen Erzeuger auf fast 450 000 Tonnen. Im Rahmen der in Luxemburg am 26. Juni 2003 erzielten politischen Einigung wurde beschlossen, ihnen ab dem Wirtschaftsjahr 2005/06 im Rahmen der bis zum Wirtschaftsjahr 2014/15 verlängerten Quotenregelung eine zusätzliche Quote von 50 000 Tonnen zuzuteilen.

Den Erzeugern der Azoren ist nunmehr ein Produktionsziel von 500 000 Tonnen vorgegeben worden. Um dieses Ziel zu erreichen, bedürfen sie einer längeren Übergangszeit.

Die in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates ("POSEIMA-Regelung") vorgesehene Sondermaßnahme kann hierzu beitragen.

Den Rahmen für diese Verlängerung bildet die politische Einigung vom Juni 2003, bei der beschlossen wurde, die Anwendung dieser Maßnahme bis zum Wirtschaftsjahr 2004/05 zu verlängern, wobei jedoch ein degressiver Faktor vorgesehen wurde.

Um diese Auswirkungen abzuschwächen, wird vorgeschlagen, die Sondermaßnahme zu verlängern.

Über diesen Punkt wird auf der nächsten Tagung des Europäischen Rates am 16. und 17. Oktober 2003 beraten werden, der sich aller Voraussicht nach für eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelung zugunsten der Erzeuger der Azoren aussprechen wird.

Der vorliegende Vorschlag entspricht diesen Leitlinien.

2003/0244 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (POSEIMA) hinsichtlich der Anwendung der Zusatzabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse auf den Azoren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ...., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ... vom ...., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates [3] ist für einen Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren ab 1999/2000 eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor [4] hinsichtlich der Azoren gewährt worden. Mit der Verordnung (EG) Nr. ..../2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe [5] ist Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 geändert worden, um den vorgenannten Zeitraum auf sechs Wirtschaftsjahre zu verlängern, und sind die diesbezüglichen Mengen festgesetzt worden.

[3] ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. ..../2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[4] ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. ..../2003.

[5] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Die Umstrukturierung des Milchsektors auf den Azoren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Um der großen Abhängigkeit von der Milcherzeugung auf den Azoren zusammen mit anderen Nachteilen aufgrund ihrer äußersten Randlage und dem Fehlen lebensfähiger Alternativerzeugungen Rechnung zu tragen, ist der betreffende Zeitraum zu verlängern und sind die Mengen für diese weitere Verlängerung festzusetzen.

(3) Diese Maßnahme ist auf die Milcherzeuger der Azoren begrenzt. Sie dürfte es während ihrer Laufzeit ermöglichen, die sektorale Umstrukturierung auf den Azoren fortzusetzen, ohne den Markt für Milcherzeugnisse zu stören und ohne das reibungslose Funktionieren der Zusatzabgabenregelung auf Ebene Portugals und der Gemeinschaft merklich zu beeinträchtigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

(1) Mit Beginn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 werden zum Zwecke der Aufteilung der zu erhebenden Zusatzabgabe auf die Erzeuger gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 bei den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c) der genannten Verordnung als Beitrag zur Mengenüberschreitung nur die von ihnen vermarkteten Mengen angesehen, die ihre Referenzmenge, erhöht um den nach Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bestimmten Prozentsatz, überschreiten.

Die Zusatzabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die so erhöhte Referenzmenge überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Marge unter den in Unterabsatz 1 genannten Erzeugern anteilig zur Referenzmenge, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen worden sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz ist gleich dem Verhältnis zwischen der Menge von 73 000 Tonnen für den Zeitraum 1999/2000 bis 2004/05 und 23 000 Tonnen für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre einerseits und der Summe der am 31. März 2000 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Referenzmengen andererseits. Er ist nur auf Referenzmengen anwendbar, über die der jeweilige Erzeuger am 31. März 2000 verfügte.

(2) Die vermarkteten Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die über die Referenzmengen hinausgehen, jedoch innerhalb des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach der in jenem Absatz genannten Neuzuweisung liegen, werden bei der Berechnung einer etwaigen Überschreitung Portugals gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nicht berücksichtigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>