Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich /* KOM/2003/0611 endg. - CNS 2003/0237 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1995 nahm die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) ein "Beobachter- und Satellitenortungs-Pilotprojekt" als Teil eines Maßnahmenpakets zur Stärkung der Fischereiüberwachung an, das mit dem Ziel verabschiedet wurde, den damals so bezeichneten "Streit um Schwarzen Heilbutt" zu beenden. Im Rahmen dieses Projekts wurden u.a. an Bord aller im NAFO-Regelungsbereich tätigen Schiffe Beobachter gestellt. 1997 wurde dieses Pilotprojekt durch ein "Beobachter- und Satellitenortungsprogramm" ersetzt, dessen Überprüfung auf der Jahrestagung der NAFO im September 2003 ansteht. Aufgrund der besonderen Umstände, die zur Verabschiedung des Beobachter- und Satellitenortungsprogramms geführt haben, verpflichtete sich die Kommission 1995, die Anwendung auf alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zu gewährleisten und die anfallenden Beobachterkosten zu tragen. Mit Annahme der Ratsverordnung (EG) Nr. 3069/95 wurde der Teil des Programms, der Beobachter betraf, auf Gemeinschaftsebene umgesetzt. Im Dezember 2002 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Namen der Gemeinsamen Fischereipolitik angenommen. Sie bildet den Rahmen für die Gemeinsame Fischereipolitik seit 1. Januar 2003. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 dieser Verordnung sind nunmehr die Mitgliedstaaten u.a. dafür verantwortlich, die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge außerhalb der Gemeinschaftsgewässer zu überwachen und Beobachter an Bord dieser Fischereifahrzeuge zu entsenden. Mit Verabschiedung der neuen Rahmenverordnung für die Gemeinsame Fischereipolitik besteht kein Grund mehr, dass die Kommission die Verwaltungs- und Finanzlasten trägt, die im Rahmen des obigen Programms für Beobachter anfallen. Die Durchführung des NAFO-Beobachterprogramms muss künftig den Mitgliedstaaten übertragen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten diese Aufgabe ab 1. Januar 2004 übernehmen. Auf diese Weise kann eine Umstellung der Beobachter gewährleistet werden, welche die private Einrichtung einsetzt, die das Programm im Namen der Kommission verwaltet. Der Vertrag mit dieser Gesellschaft endet am 15.2.2004, kann aber für kurze Zeit verlängert werden, wenn dies im Interesse eines reibungslosen Übergangs erforderlich erscheint. Die Kommission wird eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, damit sich der Wechsel der Zuständigkeit für die Umsetzung dieses NAFO-Programms reibungslos vollzieht. Die Kommission wird außerdem die Durchführung dieses NAFO-Programms durch die betroffenen Mitgliedstaaten überwachen und beurteilen. Es ist unter diesen Umständen erforderlich, die Ratsverordnung (EG) Nr. 3069/95 entsprechend zu ändern. Im Hinblick auf den künftigen Vorschlag für die Gemeinsame Fischereiaufsicht ist überdies zu bedenken, dass den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auch die Verantwortung für Fischereikontrollen im NAFO-Regelungsbereich übertragen wird. Die Kommission sollte folglich kein Kontrollschiff für Patrouillen im NAFO-Bereich über den 31. Dezember 2005 hinaus chartern. 2003/0237 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3069/95 des Rates zur Einführung eines EG-Systems für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungsbereich DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission [1], [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...] nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Ratsverordnung (EG) Nr. 3069/95 [3] enthält detaillierte Vorschriften zur Umsetzung der Beobachterregelung, die im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) 1995 angenommen wurde und die Fischereiüberwachung im Regelungsbereich der NAFO verbessern sollte, auf Gemeinschaftsebene. [3] ABl. L 329, 30.12.1995, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/97 (ABl. L 154 vom 12.6.1997, S.2.). (2) Aufgrund der besonderen Umstände, unter denen die Regelung 1995 auf Gemeinschaftseben umgesetzt wurde, wies der Rat die Kommission an, an Bord sämtlicher Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Beobachter zu stellen; die Kosten hierfür werden von der Gemeinschaft getragen. (3) Am 20. Dezember 2002 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [4]. Nach dieser Verordnung ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge außerhalb der Gemeinschaftsgewässer zu überwachen und Beobachter an Bord dieser Fischerei fahrzeuge zu entsenden. [4] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. (4) Mit Annahme dieser neuen Rahmenverordnung sind die Gründe weggefallen, die eine Übernahme der Verwaltungs- und Finanzlasten durch die Kommission rechtfertigten. (5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten, um auch in Zukunft zu gewährleisten, dass das Beobachterprogramm wirksam umgesetzt wird und die Gemeinschaft ihre Verpflichtungen innerhalb der NAFO erfuellt. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 3069/95 ist entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Verordnung (EG) Nr. 3069/95 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Unbeschadet des Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1956/88 stellen die Mitgliedstaaten Beobachter an Bord all ihrer Fischereifahrzeuge, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betreiben oder betreiben wollen. Vorschriftsmäßig bestellte Beobachter bleiben so lange an Bord der Fischereifahrzeuge, auf die sie gestellt wurden, bis sie durch andere Beobachter ersetzt werden." (2) Folgender Artikel 1a wird eingefügt: "Artikel 1a Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr spätestens zum 20. Januar und danach unmittelbar nach Bestellung eines neuen Beobachters eine Liste der von ihnen nach Artikel 1 bestellten Beobachter." (3) In Artikel 2 wird das Wort "Gemeinschaftsbeobachter" durch die Worte "ordnungsgemäß bestellten Beobachter" ersetzt. (4) Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Sämtliche Kosten für die Entsendung von Beobachtern nach Maßgabe dieser Verordnung werden von den Mitgliedstaaten getragen. Die Mitgliedstaaten können diese Kosten den Betreibern ihrer Schiffe ganz oder teilweise in Rechnung stellen." (5) In Anhang I Punkt 1 Ziffer i werden die Worte "bestellt die Kommission" durch die Worte "bestellen die Mitgliedstaaten" ersetzt. (6) In Anhang I Punkt 2 Buchstabe m werden die Worte "den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats" durch die Worte "den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie bestellt hat," ersetzt. (7) Anhang II wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Politikbereich(e): Fischerei Tätigkeit(en): Bestandserhaltung, Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften Bezeichnung der Massnahme: EG-System für Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im NAFO-Regelungbereich 1. HAUSHALTSLINIE Kapitel B2-90 Artikel B2-902 110703 - Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit in den Meeresgewässern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : - 3 Mio. EUR (VE) 2.2 Geltungsdauer: Vorgesehen ist eine Übernahme dieser Aufgabe durch die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2004. Auf diese Weise kann eine Umstellung der Beobachter gewährleistet werden, welche die private Einrichtung einsetzt, die das Programm im Namen der Kommission verwaltet. Der Vertrag endet am 15.2.2004, muss aber eventuell für kurze Zeit verlängert werden, damit auch im Übergangszeitraum die Anwesenheit von Beobachtern gewährleistet ist. 2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1) in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b)Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c)Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau [X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. [...] Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau [...] sowie gegebenenfalls einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich. 2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen [5] [5] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen. [...] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) ODER [X] Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: Der Vorschlag wirkt sich auf den Gemeinschaftshaushalt positiv aus. Im Haushaltsplan 2004 ist ein Betrag von 3 Mio. EUR für den Einsatz von Beobachtern im NAFO-Regelungsbereich vorgesehen. Dieser Betrag soll die Kosten für den Einsatz von Beobachtern an Bord der Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten decken; hierbei wurde berücksichtigt, dass aufgrund der im Regelungsbereich tätigen Fischereifahrzeuge der Beitrittsländer die Zahl der zu entsendenden Beobachter wächst. 2004 werden noch bestimmte Ausgaben anfallen, um den Übergangszeitraum abzudecken. Wenn die Durchführung des NAFO-Beobachterprogramms den Mitgliedstaaten übertragen wird, übernehmen diese auch die Finanzierung. - N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen. in Mio. EUR (bis zur 1.Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die ent sprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt). 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik. 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [6] [6] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen 5.1.1 Zielsetzungen 5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung: 5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung 5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts 5.3 Durchführungsmodalitäten 6. FINANZIELLEAUSWIRKUNGEN 6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) (Die Berechnungsweise der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist anhand der Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern). 6.1.1 Finanzielle Intervention VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums) [7] [7] Weitere Informationen sind den getrennt beigefügten Leitlinien zu entnehmen (Werden mehrere Maßnahmen durchgeführt, so sind hinreichend detaillierte Angaben zu den hierzu erforderlichen spezifischen Einzelaktionen zu machen, um eine Schätzung von Umfang und Kosten der verschiedenen Teilergebnisse ("outputs") zu gestatten.) VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern. 7.AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN 7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. 7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. BEGLEITUNG UND BEWERTUNG 8.1 Begleitung 8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN