52003PC0608

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung der von den Mitgliedstaaten zu leistenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds (3. Tranche 2003) /* KOM/2003/0608 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Festlegung der von den Mitgliedstaaten zu leistenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds (3. Tranche 2003)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Seit Inkrafttreten der Finanzregelung für den 9. EEF beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission über jede der drei Tranchen der Beiträge, die die Mitgliedstaaten zur Finanzierung des EEF leisten. Beiträge zu Instrumenten des 9. EEF, die die EIB (Europäische Investitionsbank) verwaltet, zahlen die Mitgliedstaaten direkt an die EIB. Beiträge zu den anderen Instrumenten gehen weiterhin an die Kommission.

Gemäß Artikel 121 der Finanzregelung für den 9.EEF hat die EIB der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen bezüglich der Auszahlungen übermittelt.

Der vorliegende Vorschlag betrifft die dritte Tranche der Beiträge des Haushaltsjahrs 2003. Gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Finanzregelung für den 9. EEF wurde für diese Tranche folgender Fälligkeitskalender erstellt: (1) Der Vorschlag wird von der Kommission bis 10. Oktober 2003 vorgelegt; (2) der Rat befindet über diese Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Vorlage des Vorschlags der Kommission; (3) die Mitgliedstaaten leisten die im Rahmen dieser Tranche fälligen Beiträge spätestens 21 Kalendertage, nachdem ihnen die Entscheidung des Rates mitgeteilt wurde.

In Artikel 40 Absatz 4 der Finanzregelung für den 9. EEF ist festgelegt, dass einem Mitgliedstaat, der eine nach diesem Artikel zu leistende Beitragstranche nicht bis zum Fälligkeitstermin einzahlt, für die geschuldeten Beträge gemäß der im selben Artikel genannten Bedingungen Verzugszinsen berechnet werden.

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Festlegung der von den Mitgliedstaaten zu leistenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds (3. Tranche 2003)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, unterzeichnet in Cotonou (Benin) am 23. Juni 2000 [1],

[1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft, unterzeichnet in Brüssel am 18. September 2000 [2], insbesondere auf Artikel 10,

[2] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft [3],

[3] ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

gestützt auf die Finanzregelung für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds vom 27. März 2003, nachfolgend 'Finanzregelung für den 9. EEF' genannt, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat dem Rat am 28. November 2002 ihre Prognosen für die Auszahlungen im Jahr 2003 sowie den Fälligkeitsplan für den Beitragsabruf übermittelt. Der Rat hat am 29. Dezember durch eine Entscheidung den Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF im Haushaltsjahr 2003 festgestellt.

(2) Auf Grundlage dieser Entscheidung hat die Kommission im Dezember 2002 Beiträge in Höhe von 450 Mio. EUR und im März 2003 Beiträge in Höhe von 500 Mio. EUR abgerufen. Anschließend hat der Rat im Juli 2003 die Zahlung von Beiträgen in Höhe von 50 Mio. EUR an die Europäische Investitionsbank und in Höhe von 750 Mio. EUR an die Kommission festgelegt.

(3) Gemäß Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 3 der am 2. April 2003 in Kraft getretenen Finanzregelung für den 9. EEF legt die Kommission den Vorschlag für die dritte Tranche des laufenden Haushaltsjahres bis zum 10. Oktober vor.

(4) Gemäß Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Finanzregelung für den 9. EEF befindet der Rat über diese Tranche spätestens 21 Kalendertage nach Vorlage des Vorschlags der Kommission und leisten die Mitgliedstaaten die im Rahmen dieser Tranche fälligen Beiträge spätestens 21 Kalendertage, nachdem ihnen die Entscheidung des Rates mitgeteilt wurde.

(5) Gemäß Artikel 121 Absatz 2 der Finanzregelung für den 9. EEF hat die Europäische Investitionsbank der Kommission die aktualisierten Schätzungen der für die Erstellung der oben genannten Mitteilung erforderlichen Mittelbindungen und Auszahlungen übermittelt.

(6) Gemäß Artikel 133 Absatz 2 und 3 der Finanzregelung für den 9.EEF gilt das Verfahren für den Abruf der Beiträge zur Bereitstellung der Mittel des 9.EEF auch für die vorangegangenen EEF -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Beitragszahlungen, die die Mitgliedstaaten als dritte Tranche 2003 an die Kommission und die Europäische Investitionsbank leisten, gehen aus der Tabelle im Anhang hervor.

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Beiträge im Rahmen der dritten Tranche 2003 (in EUR)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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