52003PC0557

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung - in Namen der Europäischen Gemeinschaft - und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 /* KOM/2003/0557 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - in Namen der Europäischen Gemeinschaft - und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Protokoll im Anhang des Fischereiabkommens zwischen der EG und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire ist am 30.6.2003 ausgelaufen.

Angesichts der derzeitigen Lage in Côte d'Ivoire haben die beiden Parteien beschlossen, das auslaufende Protokoll für einen Zeitraum von einem Jahr vom 1.7.2003 bis 30.6.2004 zu verlängern. Diese Verlängerung in Form eines Briefwechsels ist am 16.5.2003 von beiden Parteien paraphiert worden, um die technischen und finanziellen Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Schiffe der Gemeinschaft in den Gewässern von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1.7.2003 bis 30.6.2004 festzulegen.

Diese Verlängerung gibt den Behörden von Côte d'Ivoire auch genügend Zeit für die Verwendung der Mittel und die Erstellung der Durchführungsberichte des Programms zur Förderung der nachhaltigen Fischerei im Rahmen der gezielten Aktionen, wo es zu Verzögerungen gekommen ist.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten durch einen Beschluss anzunehmen.

Ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung - in Namen der Europäischen Gemeinschaft - und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ... S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire [2] treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

[2] ABl. L 379 vom 31.12.1990

(2) Die beiden Parteien haben beschlossen, dass derzeitige Protokoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 722/2001 [3] mit einem Abkommen in Form eines am 16.5.2003 paraphierten Briefwechsels für ein Jahr zu verlängern, bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls stattfinden können.

[3] ABl. L 102 vom 12.4.2001

(3) Mit diesem Briefwechsel werden den Fischern der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Côte d'Ivoire in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 eingeräumt.

(4) Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe zu vermeiden, muss die Verlängerung baldmöglichst angewandt werden. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels ist daher bis zu seinem endgültigen Abschluss zu unterzeichnen und vorläufig anzuwenden.

(5) Der im auslaufenden Protokoll vorgesehene Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss bestätigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 wird vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dem vorliegenden Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen gilt vorläufig ab dem 1. Juli 2003.

Artikel 3

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a) Grundfischfang:

Spanien: 600 BRT monatlich im Jahresdurchschnitt

b) Thunfischfang:

i) Thunfischwadenfänger

- Frankreich : 18 Schiffe

- Spanien : 21 Schiffe

ii) Oberflächen-Langleinenfischer

- Spanien : 15 Schiffe

- Portugal : 5 Schiffe

iii) Leinenfänger

- Frankreich : 7 Schiffe

- Spanien : 5 Schiffe

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 4

Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des vorliegenden Abkommens fischen, teilen der Kommission die in der Fischereizone von Côte d'Ivoire eingebrachten Fangmengen aus den einzelnen Beständen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission [4] mit.

[4] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire über die Fischerei vor der Küste von Côte d'Ivoire für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004

A. Schreiben der Gemeinschaft

Herr . . .,

ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden (1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003) Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Côte d'Ivoire und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart haben:

1. Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 beibehalten.

Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 3 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag. Die Zahlung des finanziellen Ausgleichs wird bis spätestens 31. Dezember 2003 geleistet. Die Zahlungen für die gezielten Aktionen gemäß Artikel 3 und 4 erfolgen, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäß Artikel 4 des Protokolls erfuellt sind.

2. Während der Übergangszeit werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die unter Nummer 1 im Anhang des Protokolls festgelegt sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben der Regierung von Côte d'Ivoire

Herr . . .,

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

« ich beehre mich, zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden (1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003) Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Côte d'Ivoire und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart haben:

1. Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 beibehalten.

Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 3 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag. Die Zahlung des finanziellen Ausgleichs wird bis spätestens 31. Dezember 2003 geleistet. Die Zahlungen für die gezielten Aktionen gemäß Artikel 3 und 4 erfolgen, wenn die entsprechenden Bedingungen gemäß Artikel 4 des Protokolls erfuellt sind.

2. Während der Übergangszeit werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitigen Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die unter Nummer 1 im Anhang des Protokolls festgelegt sind. »

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass die Regierung von Côte d'Ivoire dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung von Côte d'Ivoire