52003PC0524

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) /* KOM/2003/0524 endg. - COD 2003/0207 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschafts vorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

[1] KOM(87) 868 PV.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechts sicherheit biete.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) [3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang I Teil A dieses Vorschlags.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsoli dierten Fassung der Richtlinie 92/14/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Daten verarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

2003/0207 (COD)

92/14/EWG (angepasst)

Vorschlag für eine RICHTLINIE .../.../EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom [...] zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen G emeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6],

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [7],

[7] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 92/14/EWG des Rates vom 2. März 1992 zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) [8] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [9]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

[8] ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 991/2001 (ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 12).

[9] Siehe Anhang I Teil A.

92/14/EWG Erwägungsgrund (1) (angepasst)

(2) Die Anwendung von Lärmemissionsnormen auf zivile Unterschallstrahlflugzeuge hat einschneidende Folgen für die Luftverkehrsdienste, insbesondere, wenn dadurch die nutzbare Lebensdauer der von Fluggesellschaften betriebenen Flugzeuge begrenzt wird.

92/14/EWG Erwägungsgrund (2) (angepasst)

(3) Die Richtlinie 89/629/EWG des Rates [10] beschränkt die Aufnahme von Flugzeugen in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten, wenn sie nur die Lärmgrenzwerte gemäß Teil II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), einhalten können. Nach jener Richtlinie ist diese Aufnahmebeschränkung lediglich als erster Schritt anzusehen.

[10] ABl. L 363 vom 13.12.1989, S. 27.

92/14/EWG

(4) Angesichts der zunehmenden Überlastung der Flughäfen in der Gemeinschaft muss gewährleistet sein, dass die bestehenden Einrichtungen optimal genutzt werden. Dies ist nur bei Einsatz umweltverträglicher Flugzeuge möglich.

(5) Die von der Gemeinschaft in Verbindung mit anderen internationalen Gremien durchgeführten Arbeiten haben ergeben, dass im Sinne eines wirksamen Umwelt schutzes allen Bestimmungen über die Nichtaufnahme in die Luftfahrzeugrollen Maßnahmen zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen, die den Grenzwerten in Kapitel 3 des Anhangs 16 nicht entsprechen, folgen müssen.

(6) Gemeinsame Regeln zur Erreichung dieses Ziels sollten nach einem sinnvollen Zeitplan eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass über die bestehenden Regelungen hinaus gemeinschaftsweit ein harmonisiertes Konzept eingeführt wird. Angesichts der jüngsten Bestrebungen, die Vorschriften für den europäischen Luftverkehr schrittweise zu liberalisieren, ist dies besonders wichtig.

92/14/EWG (angepasst)

(7) Der Fluglärm sollte unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren, der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Folgen reduziert werden.

92/14/EWG (angepasst)

(8) Es empfiehlt sich, den Betrieb der in die Luftfahrzeugrollen der Mitgliedstaaten eingetragenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge auf diejenigen zu beschränken, die den Normen in Kapitel 3 des Anhangs 16 entsprechen.

98/20/EG Erwägungsgrund (14) (angepasst)

(9) Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(10) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen -

92/14/EWG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

1. Diese Richtlinie bezweckt, den Betrieb der in Artikel 2 beschriebenen zivilen Unterschallstrahlflugzeuge einzuschränken.

2. Diese Richtlinie gilt für Flugzeuge, deren maximale Startmasse größer oder gleich 34 000 kg ist oder deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist, wobei Sitze für die Besatzung nicht einge rechnet werden.

98/20/EG Art. 1 Nummer 1 (angepasst)

3. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

b) "Betriebsgenehmigung" eine Genehmigung, die einem Unternehmen erteilt wird und dieses berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern;

c) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates [11] ausgestellt wurde;

[11] ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

d) "gesamte Flotte ziviler Unterschallstrahlflugzeuge" die gesamte einem Luftfahrtunternehmen als Eigentum oder durch eine Leasing-Vereinbarung gleich welcher Art über mindestens ein Jahr zur Verfügung stehende Flotte von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen.

92/14/EWG (angepasst)

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle zivilen Unterschallstrahlflugzeuge, die auf Flughäfen ihres Hoheitsgebiets eingesetzt werden, den Normen gemäß Teil II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) entsprechen.

2. Das Hoheitsgebiet nach Absatz 1 umfasst nicht die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrages genannten überseeischen Departements.

92/14/EWG Art. 5 (angepasst)

Artikel 3

1. Für Flugzeuge von historischem Interesse können die Mitgliedstaaten Frei stellungen von den Bestimmungen des Artikels 2 gewähren.

92/14/EWG Art. 9 (angepasst)

2. Ein Mitgliedstaat, der Freistellungen nach Absatz 1 gewährt, unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission über Inhalt und Gründe seiner Entscheidung.

3. Die Mitgliedstaaten erkennen die von einem anderen Mitgliedstaat gewährten Freistellungen für Flugzeuge an, die in dessen Luftfahrzeugrollen eingetragen sind.

92/14/EWG Art. 8 (angepasst)

4. In Einzelfällen können die Mitgliedstaaten den vorübergehenden Einsatz von Flugzeugen, die aufgrund der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie nicht betrie ben werden dürfen, auf Flughäfen ihres Hoheitsgebiets gestatten. Diese Ausnahme beschränkt sich auf

a) Flugzeuge, die für außergewöhnliche Umstände eingesetzt werden, so dass die Versagung einer befristeten Freistellung nicht vertretbar wäre;

b) Flugzeuge, die Flüge zu Umrüstungs-, Reparatur- oder Wartungszwecken durchführen und daher keine Einnahmen erzielen.

92/14/EWG Art. 10 (angepasst)

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

98/20/EG Art. 2 (angepasst)

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten . Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein . Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich mit.

Artikel 6

Die Richtlinie 92/14/EWG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien und der Verordnung wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

92/14/EWG Art. 11 (angepasst)

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]

ANHANG I

Teil A Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 6)

Richtlinie 92/14/EWG des Rates // (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 21)

Richtlinie 98/20/EG des Rates // (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 4)

Richtlinie 1999/28/EG der Kommission // (ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 53)

Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission // (ABl. L 138,vom 22.5.2001, S. 12)

Teil B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 6)

Richtlinie // Frist für die Umsetzung

92/14/EWG // 1. Juli 1992

98/20/EG // 1. März 1999

1999/28/EG // 1. September 1999

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 92/14/EWG // Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absätze 1 und 2 // Artikel 1 Absätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 1 // Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a)

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 // Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b)

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 3 // Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c)

Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 4 // Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d)

Artikel 2 Absatz 1 // -

Artikel 2 Absatz 2 // Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 3 // Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4 // -

Artikel 3 und 4 // -

Artikel 5 Absatz 1 // -

Artikel 5 Absatz 2 // Artikel 3 Absatz 1

Artikel 6 und 7 // -

Artikel 8 // Artikel 3 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 1 // Artikel 3 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 // Artikel 3 Absatz 3

Artikel 9a und 9b // -

Artikel 10 Absatz 1 // -

Artikel 10 Absatz 2 // Artikel 4

- // Artikel 5 [12]

[12] Artikel 2 der Richtlinie 98/20/EG.

- // Artikel 6

- // Artikel 7

Artikel 11 // Artikel 8

Anhang // -

- // Anhang I

- // Anhang II