Vorschlag für einen Beschluß des Rates über Maßnahmen in einem besonderen Dringlichkeitsfall und zur Änderung des Ratsbeschlusses 2002/274/EG /* KOM/2003/0513 endg. */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Maßnahmen in einem besonderen Dringlichkeitsfall und zur Änderung des Ratsbeschlusses 2002/274/EG (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Die öffentliche Sicherheit hat sich in Liberia in den letzten Monaten rasant verschlechtert. Die seit 1999 im Nordosten des Landes operierende Aufständischengruppe "Vereinigung der Liberianer für Aussöhnung und Demokratie" (LURD) hat im Juli 2003 die Vororte von Monrovia erreicht und liefert sich seither mit Regierungskräften heftige Kämpfe um die Hauptstadt. Schützenhilfe erhält die LURD-Gruppe inzwischen von einer Anfang 2003 im Südosten des Landes entstandenen neuen Aufständischengruppe, der "Bewegung für Demokratie in Liberia" (MODEL). MODEL war auch in die Kämpfe um den südöstlich von Monrovia gelegenen Hafen Buchanan verwickelt. 2. Die Kämpfe im Lande und ganz besonders im Raum von Monrovia haben die Bevölkerung bereits in eine humanitäre Katastrophe gestürzt. Eine unbekannte Zahl Unbeteiligter sind im Zuge der Kampfhandlungen ums Leben gekommen. In die Hauptstadt sind Zehntausende gefluechtet, die sich nun mit der Wohnbevölkerung von Monrovia in einer Falle befinden, da sämtliche Zufahrts- und Versorgungswege abgeschnitten sind. Lebensmittel werden knapp, einwandfreies Trinkwasser gibt es nicht mehr, und mit anhaltender Regenzeit wächst das Risiko einer Choleraepidemie und des Ausbruchs sonstiger Krankheiten. 3. Das unter Vermittlung der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) im Zuge der Friedensverhandlungen in Accra ausgehandelte und am 17. Juni unterzeichnete Waffenstillstandsabkommen der kriegführenden Parteien wurde bereits kurz nach Inkrafttreten gebrochen. Die Stationierung einer internationalen Friedenstruppe als Puffer zwischen den kriegführenden Parteien dürfte eine Durchsetzung des Waffenstillstands und ein Ende der Kämpfe ermöglichen, so dass die Hilfsorganisationen mit ihrer Arbeit zugunsten der Zivilbevölkerung beginnen können. Damit würden sich die Chancen für eine Einigung über ein umfassendes Friedenspaket erhöhen, um das es nach wie vor bei den in Accra zwischen der Regierung von Liberia, den Aufständischen, Vertretern der Bürgergesellschaft und der politischen Parteien geführten Verhandlungen geht, und das den Weg für die Bildung einer Übergangsregierung freigeben dürfte. 4. ECOWAS hat die Stationierung einer solchen Friedenstruppe angeboten. Nigeria erklärte sich bereit, eine Vorhut von 1.500 Soldaten nach Monrovia zu entsenden. In der Folge soll die Truppe auf 2.795 Mann erhöht werden. Zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt soll die ECOWAS-Truppe zur Stabilisierung der Lage durch eine multinationale Truppe auf der Grundlage der VN-Sicherheitsratsresolution 1497 ersetzt werden. ECOWAS ist nicht in der Lage, die finanzielle Belastung der Militäroperation allein zu tragen und benötigt Hilfe seitens der internationalen Gemeinschaft. 5. Die Europäische Union könnte zum Friedensprozess in Liberia mit Finanzhilfe aus den im Rahmen des EEF für Liberia vorgemerkten Mitteln beitragen. In Frage kommt dabei die finanzielle Unterstützung der Erhaltung des Friedens, eines Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramms, des Verwaltungsaufbaus und der Wiederherstellung funktionierender demokratischer Strukturen. Die Mittel könnten mittelfristig bereitgestellt werden. Das erfordert eine Änderung des Ratsbeschlusses über den Abschluss der Konsultationen mit Liberia aufgrund der Artikel 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, und namentlich Änderungen in Bezug auf die in diesem Artikel enthaltenen sogenannten geeigneten Maßnahmen, die die Konditionen der Gewährung und den Verwendungszweck der Mittelbereitstellung aus dem 8. EEF für Liberia zum Gegenstand haben. 6. Die Kommission schlägt dem Rat deshalb vor, den oben genannten Beschluss vom 25. März 2002 zu ändern und den Beschluss im Anhang zu genehmigen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Maßnahmen in einem besonderen Dringlichkeitsfall und zur Änderung des Ratsbeschlusses 2002/274/EG DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 zweiter Unterabsatz, gestützt auf das Interne Abkommen über die zur Umsetzung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens [1] und insbesondere des Artikels 3 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren, [1] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3 gestützt auf den Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss 2002/274/EG des Rates vom 25. März 2002 über den Abschluss der Konsultationen mit Liberia aufgrund der Artikel 96 und 97 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sieht die Verabschiedung von geeigneten Maßnahmen im Sinne der Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz c) und Artikel 97 Absatz 3 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vor. (2) Die Regierung von Liberia verstößt fortgesetzt gegen die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente, und die derzeitigen Verhältnisse im Lande bieten keine Gewähr für die Wahrung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit. (3) Die politische Lage und die öffentliche Ordnung in Liberia haben sich seit Verabschiedung des Beschlusses 2002/274/EG des Rates vom 25. März 2002 dramatisch verschlechtert. Damit ist ein Fall von besonderer Dringlichkeit im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Unterabsatz b) des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingetreten. (4) Dies erfordert eine Prüfung der Konditionen, unter denen die für Liberia vorgemerkten Mittel bereitgestellt werden können, um den Friedensprozess im Lande voranzubringen, wobei für eine Förderung friedenserhaltende Maßnahmen, das Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm sowie Maßnahmen zum Aufbau der Verwaltung und der Wiederherstellung funktionsfähiger demokratischer Strukturen in Frage kommen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die in Artikel 2 des Beschlusses 2002/274/EG des Rates vom 25. März 2002 genannten Maßnahmen werden durch Maßnahmen ersetzt, die in dem Entwurf für ein an den Außenminister von Liberia gerichtetes Schreiben im Anhang spezifiziert sind. Diese Maßnahmen sind auf den 31. Dezember 2004 befristet. Durch diese Befristung werden einzelne anders lautende Fristen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten dieses Beschlusses nicht berührt. Artikel 2 Der Ratsbeschluss 2002/274/EG wird wie folgt geändert: An die Stelle von Artikel 2 zweiter Satz tritt Folgendes: "Diese Maßnahmen sind auf den 31. Dezember 2004 befristet. Durch diese Befristung werden einzelne anders lautende Fristen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten dieses Beschlusses nicht berührt." Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Genehmigung in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ENTWURF SCHREIBEN AN DEN AUSSENMINISTER DER REPUBLIK LIBERIA Seine Exzellenz Monie CAPTAN Außenminister der Republik Liberia Exzellenz, die Europäische Union ist tief in Sorge über die derzeitige Unsicherheit in Ihrem Lande und bietet ihre Hilfe an, um eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität zu ermöglichen. Dazu beabsichtigt sie, in Liberia eine Friedensaktion finanziell zu unterstützen. Die Europäische Union bietet sich ferner an, auch für andere Maßnahmen zur Begleitung des Friedensprozesses Mittel bereitzustellen, sobald ein umfassendes Friedensabkommen unter Dach und Fach und unterzeichnet ist. Die Europäische Gemeinschaft hat bezüglich der Durchführung ihrer Hilfe folglich beschlossen, die im Schreiben der Europäischen Union (Aktenzeichen SGS27 2745) vom 27. März 2002 genannten Maßnahmen aufgrund von Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz c) und Artikel 97 Absatz 3 unter Bezug auf dieselben Artikel durch nachstehende Maßnahmen zu ersetzen: - Regelmäßige Begleitung, gewährleistet durch einen engen politischen Dialog, an dem sich sowohl der Ratsvorsitz der Europäischen Union als auch die Europäische Kommission beteiligen, gefolgt von einer halbjährlichen Strategieüberprüfung. - Die derzeitige Umsetzung von Projekten wird fortgesetzt, die aufgrund von Artikel 72 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens finanziert werden, deren Wert sich zurzeit auf 25 Millionen EUR beläuft und die der Unterstützung von Flüchtlingen und Vertriebenen dienen. - Beiträge zu Regionalprojekten, die humanitäre Hilfe, die handelspolitische Zusammenarbeit und die Handelspräferenzen bleiben unberührt. - Für zusätzliche Verwaltungskapazitäten kann gesorgt werden, die für die Umsetzung von im Zuge der Konsultationen eingegangenen Verpflichtungen erforderlich sind. - Anhang 4 Kapitel 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens ist außer Kraft gesetzt. Die Liberia verbliebenen Restbeträge aus den Mitteln des 8. EEF werden unverzüglich für Umsetzungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Die Mittel dienen zur Finanzierung des Friedensprozesses in Liberia, und zwar möglicherweise einer Unterstützung der Friedenserhaltung, eines Programms zur Finanzierung der Demobilisierung und Wiedereingliederung, des Verwaltungsaufbaus und der Wiederherstellung funktionsfähiger demokratischer Strukturen. - Sobald ein umfassendes Friedensabkommen geschlossen und von allen Beteiligten unterzeichnet ist, wird die Aussetzung aufgehoben, gefolgt von der Notifizierung der Mittelbereitstellung aus den Mitteln des 9. EEF. - Die Kommission nimmt aufgrund der Verfügung in Absatz 5 im Namen des Nationalen Anweisungsbefugten auch weiterhin dessen Funktion bei der Umsetzung der aus den Mitteln des 8. EEF verbleibenden Restbeträge wahr. Die Europäische Union wird die Entwicklung der Lage in Liberia weiterhin aufmerksam verfolgen. Sie schlägt vor, den bereits intensiven politischen Dialog auf der Grundlage von Artikel 8 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens fortzusetzen. Hochachtungsvoll Für die Kommission Im Namen des Rates