DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 20.8.2003

KOM(2003) 507 endgültig

2003/0200 (COD)

 

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

.

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1.Nach Artikel 99 Absatz 3 EG-Vertrag legt die Kommission dem Rat Berichte vor, die es diesem ermöglichen sollen, die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den Grundzügen zu überwachen.

2.Die Kommission hat die Aufgabe, dem Rat Vorschläge zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik zu unterbreiten. Außerdem obliegt es ihr, nach entsprechender Ermächtigung durch den Rat Handelsverhandlungen zu führen. Um diese Aufträge erfüllen zu können, benötigt die Kommission sachdienliche und qualitativ hochwertige statistische Informationen.

3.Die Handelsverhandlungen, einschließlich der Durchführung des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs), machen zeitnahe und hochwertige Gemeinschaftsstatistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen erforderlich.

4.Daher muss ein Rahmen für die systematische Erstellung solcher Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer Qualitätsstandards geschaffen werden.

5.Der vorliegende Vorschlag für eine Zahlungsbilanzverordnung des Europäischen Parlaments und des Rates soll dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen. In diesem Vorschlag wird Folgendes festgelegt:

*die Definitionen, die von den Mitgliedstaaten für ihre Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen verwendet werden sollten,

*die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die zu übermittelnden Daten (Art und Quellen der Daten; Qualitätskriterien; Berichtszeitraum, Periodizität und Übermittlungsfristen),

*Qualitätsstandards für die Verbreitung der Gemeinschaftsstatistik durch die Kommission,

*die Einsetzung eines Zahlungsbilanzausschusses als neues Forum für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Bereich der Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen. Die Europäische Zentralbank ist als Beobachter in diesem Ausschuss vertreten.

6.Dieser Verordnungsvorschlag ist mit den Vertretern der Mitgliedstaaten in der Arbeitsgruppe Zahlungsbilanz, im Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken und im Ausschuss für das Statistische Programm eingehend erörtert worden.

2003/0200 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission 1

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 105 Absatz 4 EG-Vertrag 2

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Nach Artikel 99 Absatz 3 EG-Vertrag legt die Kommission dem Rat Berichte vor, die es diesem ermöglichen sollen, die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Gemeinschaft sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den Grundzügen zu überwachen.

(2)Nach Artikel 133 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik, und der Rat ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen.

(3)Für die Durchführung und Revision des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) 4 und des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) 5 wie auch für die laufenden und künftigen Verhandlungen über weitere Übereinkommen müssen zeitnahe und hochwertige statistische Informationen zur Verfügung stehen.

(4)Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft 6 (ESVG 95) bildet den Bezugsrahmen für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.

(5)Der im September 2000 dem Ecofin‑Rat vorgelegte Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU und die diesbezüglichen Fortschrittsberichte (dritter, vierter und fünfter Fortschrittsbericht), die gleichfalls vom Ecofin‑Rat unterstützt wurden, sehen die Bereitstellung vierteljährlicher europäischer Gesamtrechnungen nach institutionellen Sektoren innerhalb von 90 Tagen vor; die zeitnahe Bereitstellung einer vierteljährlichen Zahlungsbilanz für den Euroraum ist eine Grundvoraussetzung für die Erstellung solcher vierteljährlichen europäischen Gesamtrechnungen.

(6)Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik 7 wurden ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen der Unternehmen in der Gemeinschaft geschaffen und die in diesem Bereich zu erhebenden Variablen festgelegt.

(7)Verschiedene gesetzliche Bestimmungen der EU haben einen direkten Einfluss auf die Zusammenstellung von Statistiken, wie die Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro.

(8)    Das Zahlungsbilanzhandbuch des Internationalen Währungsfonds, die Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 11. Mai 2000 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität sowie des Auslandsvermögensstatus 8 , das Handbuch der Vereinten Nationen über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs und die OECD-Referenzdefinition des Begriffs Direktinvestitionen enthalten eine Beschreibung der allgemeinen Regeln zur Erstellung von Statistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen.

(9)Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften 9 können die einzelstaatlichen Vorschriften über das Statistikgeheimnis nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an die Gemeinschaftsbehörde (Eurostat) geltend gemacht werden, wenn eine solche Übermittlung in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.

(10)Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank 10 werden Vertraulichkeitsbestimmungen für die an die Europäische Zentralbank übermittelten vertraulichen statistischen Daten festgelegt.

(11)Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken unterliegt den Bestimmungen der Verordnung Nr. 322/97.

(12)Die Ziele der durchzuführenden Maßnahme, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Qualitätsstandards für die Erstellung vergleichbarer Statistiken über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen können auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden und können daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Die Gemeinschaft kann daher gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen annehmen. Gemäß dem im genannten Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)Es besteht ein eindeutiger Bedarf an der Erstellung einer Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen nach gemeinsamen statistischen Qualitätsstandards.

(14)Um den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachkommen zu können, müssen die für die Erhebung der Daten in den Mitgliedstaaten zuständigen statistischen Stellen gegebenenfalls Zugang zu administrativen Datenquellen wie beispielsweise Unternehmensregistern bei anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Datenbanken mit Informationen über grenzüberschreitende Transaktionen und Positionen erhalten, soweit diese Daten für die Erstellung der gemeinschaftlichen Statistik benötigt werden.

(15)Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten entsprechend dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 11 erlassen werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen.

Artikel 2
Datenübermittlung

1.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen gemäß Anhang I. Für die Daten gelten die in Anhang II aufgeführten Definitionen.

2.Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen.

Artikel 3
Datenquellen

1.Die Mitgliedstaaten nutzen bei der Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich erachteten Quellen.

2.Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen fristgerecht und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Stellen im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.

3.Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen übermittelt werden.

Artikel 4
Qualitätskriterien und ‑berichte

1.Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten nach gemeinsamen Qualitätsstandards sicherzustellen.

2.Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten vor (nachfolgend "Qualitätsberichte").

3.Die gemeinsamen Qualitätsstandards sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte werden nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Datenerhebungs und -aufbereitungskosten festgelegt. Die Qualität der übermittelten Daten wird anhand der Qualitätsberichte von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Zahlungsbilanzstatistiken bewertet.

4.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission wesentliche Änderungen der Methodik oder sonstige Änderungen, die sich auf die übermittelten Daten auswirken können, spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der betreffenden Änderung mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten von jeglichen Mitteilungen dieser Art.

Artikel 5
Datenströme

Die zu erstellenden Statistiken werden vor der Übermittlung an die Kommission nach folgenden Datenströmen zusammengestellt:

(a)    Euroindikatoren der Zahlungsbilanz,

(b)    Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken,

(c)    Internationaler Dienstleistungsverkehr,

(d)    Direktinvestitionsströme (DI‑Ströme),

(e)    Direktinvestitionsbestände (DI‑Bestände).

Anhang I enthält eine genauere Beschreibung dieser Datenströme.

Artikel 6
Zeitplan und Periodizität

Die Mitgliedstaaten erstellen die Datenströme ab dem jeweils ersten Berichtszeitraum mit der Periodizität gemäß Anhang I.

Artikel 7
Übermittlung der Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in dieser Verordnung verlangten Daten in einem Format und nach einem Verfahren, die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 8
Übermittlung und Austausch vertraulicher Daten

1.Eine Übermittlung vertraulicher Daten zwischen Eurostat und der Europäischen Zentralbank ist insoweit möglich, als sie erforderlich ist, um die Kohärenz zwischen den Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union und denen des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten, die gemäß dem Vertrag die einheitliche Währung eingeführt haben, sicherzustellen.

Der erste Unterabsatz gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Europäische Zentralbank die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt.

2.Der Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 der Verordnung 322/97 ist dann zulässig, wenn er erforderlich ist, um die Qualität der Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union zu gewährleisten. Mitgliedstaaten, die vertrauliche Daten von anderen Mitgliedstaaten erhalten, behandeln diese Informationen vertraulich.

Artikel 9
Verbreitung

Die Kommission (Eurostat) verbreitet die gemäß dieser Verordnung erstellte Gemeinschaftsstatistik mit einer ähnlichen Periodizität wie in Anhang I angegeben.

Artikel 10
Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen

Die erforderlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen werden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 2 festgelegt.

Diese Maßnahmen betreffen:

(a)    die Aktualisierung der Definitionen (Anhang II);

(b)    die Aktualisierung von Datenanforderungen, einschließlich Übermittlungsfristen sowie Überarbeitungen, Erweiterungen und Streichungen der Datenströme (Anhang I).

Artikel 11
Ausschuss

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss („Zahlungsbilanzausschuss“) unterstützt.

2.Wird auf diesen Absatz verwiesen, so kommen die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates im Einklang mit Artikel 8 dieses Beschlusses zur Anwendung.

Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

3.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

·Die Europäische Zentralbank kann als Beobachter an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Artikel 12
Durchführungsbericht

Innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält insbesondere:

a)Angaben zur Qualität der erstellten Statistik;

b)eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistik im Verhältnis zu ihren Kosten für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen;

c)Angaben über Bereiche, in denen in Anbetracht der erzielten Ergebnisse Verbesserungen möglich sind und Änderungen notwendig erscheinen.

Artikel 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

ANHANG I
DATENSTRÖME

1.Euroindikatoren der Zahlungsbilanz

BOP_EUR
Euroindikatoren

Frist: T + 2 Monate
Periodizität: vierteljährlich

Kredit

Debet

Saldo

Leistungsbilanz

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

Dienstleistungen

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

2.Vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken

BOP_Q
Vierteljährliche Daten

Frist: T + 3 Monate
Periodizität: vierteljährlich

Kredit

Debet

Saldo

I.

Leistungsbilanz

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Waren

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Dienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

   Transportleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

   Reiseverkehr

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

   Kommunikationsleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

   Bauleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

   Versicherungsdienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

   Finanzdienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

   EDV‑ und Informationsdienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

   Patente und Lizenzen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

   Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

   Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

   Regierungsleistungen a.n.g.

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Einkommen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Erwerbseinkommen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Vermögenseinkommen

   - Direktinvestitionen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

   - Wertpapieranlagen

Extra-EU

Welt

   - Sonstige Investitionen

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

Laufende Übertragungen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Staat

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

Sonstige Sektoren

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

II.

Vermögensübertragungsbilanz

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

Nettoforderungen

Nettoverbindlichkeiten

Saldo

III.

Kapitalbilanz

Direktinvestitionen

Ebene 1

im Ausland

Ebene 1

- Beteiligungskapital

Ebene 1

- Reinvestierte Gewinne

Ebene 1

- Sonstiges Kapital

Ebene 1

im Inland

Ebene 1

- Beteiligungskapital

Ebene 1

- Reinvestierte Gewinne

Ebene 1

- Sonstiges Kapital

Ebene 1

Wertpapieranlagen

Extra-EU

Welt

Finanzderivate

Welt

Sonstige Investitionen

Extra-EU

Extra-EU

Extra-EU

3.Internationaler Dienstleistungsverkehr

BOP_ITS
Internationaler Dienstleistungsverkehr

Frist: T + 9 Monate    
Periodizität: vie
rteljährlich

Kredit

Debet

Saldo

Dienstleistungen insgesamt

Ebene 3

Ebene 3

Ebene 3

Transportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Seetransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Lufttransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Transportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Erweiterte Klassifizierung sonstiger Transportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Raumtransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Eisenbahntransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Straßentransportleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Transportleistungen der Binnenschifffahrt

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Personenbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Güterbeförderung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Transport in Rohrleitungen und Elektrizitätsübertragung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Reiseverkehr

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Geschäftsreisen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Privatreisen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Gesundheitsausgaben

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Bildungsausgaben

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Sonstige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Kommunikationsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Post- und Kurierdienste

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Telekommunikationsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Bauleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Bauleistungen im Ausland

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Bauleistungen im Inland

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Versicherungsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Lebensversicherungen und Pensionsfonds

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Frachtversicherungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Direktversicherungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Rückversicherungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Nebenleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Finanzdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

EDV‑ und Informationsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

EDV-Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Informationsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Sonstige Informationsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Patente und Lizenzen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Franchisen und ähnliche Rechte

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Patente und Lizenzen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Transithandelserträge und sonstige Handelsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Transithandelserträge

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Sonstige Handelsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Operational Leasing

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Übrige unternehmensbezogene, freiberufliche und technische Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens‑ und Public-Relations-Beratung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   . Rechtsberatung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   . Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   . Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Forschung und Entwicklung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Architektur-, Ingenieur- und übrige technische Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau sowie Vor-Ort-Bearbeitung

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   . Abfallbehandlung und Reinigungsdienste

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   . Landwirtschaft, Bergbau und sonstige Vor-Ort-Bearbeitung    

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen a.n.g.

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Bildungsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Gesundheitsdienstleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

   - Übrige

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Regierungsleistungen a.n.g.

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Botschaften und Konsulate

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Militärische Einrichtungen und Verteidigungsstellen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Sonstige Regierungsleistungen

Ebene 2

Ebene 2

Ebene 2

Erinnerungsposten

Audiovisuelle Transaktionen

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Postdienste

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

Kurierdienste

Ebene 1

Ebene 1

Ebene 1

4.Fragebogen Direktinvestitionsströme (DI‑Ströme)








BOP_FDI
Direktinvestitionsströme (*)

Frist: T + 9 Monate
Periodizität: jährlich

A

Geografische Aufgliederung
Position

Art der Daten

Geograf. Aufgliederung

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

Direktinvestitionen im Ausland

510

Beteiligungskapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

525

Reinvestierte Gewinne

"

"

"

530

Sonstiges Kapital

"

"

"

505

Direktinvestitionen im Ausland: Insgesamt

"

Ebene 3

"

Direktinvestitionen im Inland

560

Beteiligungskapital

"

Ebene 2

nicht erforderlich

575

Reinvestierte Gewinne

"

"

"

580

Sonstiges Kapital

"

"

"

555

Direktinvestitionen im Inland: Insgesamt

"

Ebene 3

"

Erträge aus Direktinvestitionen

332

Dividenden

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

333

Reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen

"

"

"

334

Erträge aus Forderungen

"

"

"

330

Erträge aus Direktinvestitionen: Insgesamt

"

Ebene 3

"

(*) Nur geografische Aufgliederung.








BOP_FDI
Direktinvestitionsströme

Frist: T + 21 Monate
Periodizität: jährlich

A

Geografische Aufgliederung
Position

Art der Daten

Geograf. Aufgliederung

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

Direktinvestitionen im Ausland

510

Beteiligungskapital

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

525

Reinvestierte Gewinne

"

"

"

530

Sonstiges Kapital

"

"

"

505

Direktinvestitionen im Ausland: Insgesamt

"

Ebene 3

"

Direktinvestitionen im Inland

560

Beteiligungskapital

"

Ebene 2

nicht erforderlich

575

Reinvestierte Gewinne

"

"

"

580

Sonstiges Kapital

"

"

"

555

Direktinvestitionen im Inland: Insgesamt

"

Ebene 3

"

Erträge aus Direktinvestitionen

332

Dividenden

Kredit, Debet, Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

333

Reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen

"

"

"

334

Erträge aus Forderungen

"

"

"

330

Erträge aus Direktinvestitionen: Insgesamt

"

Ebene 3

"

B

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen
Position

Art der Daten

Geograf. Aufgliederung

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

505

Direktinvestitionen im Ausland: Insgesamt

Saldo

Ebene 1
Ebene 2

Ebene 2
Ebene 1

555

Direktinvestitionen im Inland: Insgesamt

Saldo

Ebene 1
Ebene 2

Ebene 2
Ebene 1

330

Erträge aus Direktinvestitionen: Insgesamt

Kredit, Debet, Saldo“

Ebene 1
Ebene 2

Ebene 2
Ebene 1

5.Fragebogen Direktinvestitionsbestände (DI-Bestände)








BOP_POS
Direktinvestitionsbestände (*)

Frist: T + 9 Monate

Periodizität: jährlich

A

Geografische Aufgliederung
Position

Art der Daten

Geograf. Aufgliederung

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

DI-Forderungen

506

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 1

nicht erforderlich

530

Sonstiges Kapital

"

"

"

505

Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen (Saldo)

"

Ebene 2

"

DI-Verbindlichkeiten

556

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

"

Ebene 1

nicht erforderlich

580

Sonstiges Kapital

"

"

"

555

Direktinvestitionen im Inland: Gesamtverbindlichkeiten (Saldo)

"

Ebene 2

"

(*) Nur geografische Aufgliederung.








BOP_POS
Direktinvestitionsbestände

Frist: T + 21 Monate

Periodizität: jährlich

A

Geografische Aufgliederung
Position

Art der Daten

Geograf. Aufgliederung

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

DI-Forderungen

506

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

Saldo

Ebene 2

nicht erforderlich

530

Sonstiges Kapital

"

"

"

505

Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen (Saldo)

"

Ebene 3

"

DI-Verbindlichkeiten

556

Beteiligungskapital und reinvestierte Gewinne

"

Ebene 2

nicht erforderlich

580

Sonstiges Kapital

"

"

"

555

Direktinvestitionen im Inland Gesamtverbindlichkeiten (Saldo)

"

Ebene 3

"

B

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen
Position

Art der Daten

Geograf. Aufgliederung

Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

505

Direktinvestitionen im Ausland: Gesamtforderungen (Saldo)

Saldo

Ebene 1
Ebene 2

Ebene 2
Ebene 1

555

Direktinvestitionen im Inland Gesamtverbindlichkeiten (Saldo)

Saldo

Ebene 1
Ebene 2

Ebene 2
Ebene 1

6.Ebenen der Geografischen Aufgliederung

Ebene 1

Ebene 2

A1

Welt (alle Einheiten)

A1

Welt (alle Einheiten)

D2

EU-15 (Intra-EU-15)

D2

EU-15 (Intra-EU-15)

U4

Extra-Eurozone

U4

Extra-Eurozone

4A

Institutionen der Europäischen Union

4A

Institutionen der Europäischen Union

D4

Extra-EU-15

D4

Extra-EU-15

IS

Island

LI

Liechtenstein

NO

Norwegen

CH

Schweiz

CH

Schweiz

BG

Bulgarien

HR

Kroatien

RO

Rumänien

RU

Russische Föderation

TR

Türkei

EG

Ägypten

MA

Marokko

NG

Nigeria

ZA

Südafrika

CA

Kanada

CA

Kanada

US

Vereinigte Staaten von Amerika

US

Vereinigte Staaten

MX

Mexiko

AR

Argentinien

BR

Brasilien

CL

Chile

UY

Uruguay

VE

Venezuela

IL

Israel

CN

China

HK

Hongkong

IN

Indien

ID

Indonesien

JP

Japan

JP

Japan

KR

Südkorea

MY

Malaysia

PH

Philippinen

SG

Singapur

TW

Taiwan

TH

Thailand

AU

Australien

NZ

Neuseeland

Z8

Extra EU-15 nicht aufgegliedert

Z8

Extra EU-15 nicht aufgegliedert

C4

Offshore-Zentren 12

C4

Offshore-Zentren1

Ebene 3

7Z

Internationale Organisationen außer EU-Institutionen

EG

Ägypten

LK

Sri Lanka

SG

Singapur

AD

Andorra

ER

Eritrea

LR

Liberia

SH

St. Helena

AE

Vereinigte Arabische Emirate

ES

Spanien

LS

Lesotho

SI

Slowenien

AF

Afghanistan

ET

Äthiopien

LT

Litauen

SK

Slowakei

AG

Antigua und Barbuda

FI

Finnland

LU

Luxemburg

SL

Sierra Leone

AI

Anguilla

FJ

Fidschi

LV

Lettland

SM

San Marino

AL

Albanien

FK

Falklandinseln

LY

Libysch-Arabische Dschamahirija

SN

Senegal

AM

Armenien

FM

Föderierte Staaten von Mikronesien

MA

Marokko

SO

Somalia

AN

Niederländische Antillen

FO

Färöer

MD

Republik Moldau

SR

Suriname

AO

Angola

FR

Frankreich

MG

Madagaskar

ST

Sao Tomé und Principe

AQ

Antarktis

GA

Gabun

MH

Marshall-Inseln

SV

El Salvador

AR

Argentinien

GB

Vereinigtes Königreich

MK 13

Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

SY

Arabische Republik Syrien

AS

Amerikanisch-Samoa

GD

Grenada

ML

Mali

SZ

Swasiland

AT

Österreich

GE

Georgien

MM

Myanmar

TC

Turks- und Caicosinseln

AU

Australien

GG

Guernsey (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente)

MN

Mongolei

TD

Tschad

AW

Aruba

GH

Ghana

MO

Macao

TG

Togo

AZ

Aserbaidschan

GI

Gibraltar

MP

Nördliche Marianen

TH

Thailand

BA

Bosnien und Herzegowina

GL

Grönland

MQ

Martinique

TJ

Tadschikistan

BB

Barbados

GM

Gambia

MR

Mauretanien

TK

Tokelau

BD

Bangladesch

GN

Guinea

MS

Montserrat

TM

Turkmenistan

BE

Belgien

GQ

Äquatorialguinea

MT

Malta

TN

Tunesien

BF

Burkina Faso

GR

Griechenland

MU

Mauritius

TO

Tonga

BG

Bulgarien

GS

Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln

MV

Malediven

TP

Osttimor

BH

Bahrain

GT

Guatemala

MW

Malawi

TR

Türkei

BI

Burundi

GU

Guam

MX

Mexiko

TT

Trinidad und Tobago

BJ

Benin

GW

Guinea-Bissau

MY

Malaysia

TV

Tuvalu

BM

Bermuda

GY

Guyana

MZ

Mosambik

TW

Chinesische Provinz Taiwan

BN

Brunei Darussalam

HK

Hongkong

NA

Namibia

TZ

Vereinigte Republik Tansania

BO

Bolivien

HM

Heard und die McDonaldinseln

NC

Neukaledonien

UA

Ukraine

BR

Brasilien

HN

Honduras

NE

Niger

UG

Uganda

BS

Bahamas

HR

Kroatien

NF

Norfolkinseln

UM

Kleinere amerikanische Überseeinseln

BT

Bhutan

HT

Haiti

NG

Nigeria

US

Vereinigte Staaten

BV

Bouvetinsel

HU

Ungarn

NI

Nicaragua

UY

Uruguay

BW

Botsuana

ID

Indonesien

NL

Niederlande

UZ

Usbekistan

BY

Belarus

IE

Irland

NO

Norwegen

VA

Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)

BZ

Belize

IL

Israel

NP

Nepal

VC

St. Vincent und die Grenadinen

CA

Kanada

IM

Isle of Man (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente)

NR

Nauru

VE

Venezuela

CC

Kokosinseln (Keelinginseln)

IN

Indien

NU

Niueinsel

VG

Britische Jungferninseln

CD

Demokratische Republik Kongo

IO

Britisches Gebiet im Indischen Ozean

NZ

Neuseeland

VI

Amerikanische Jungferninseln

CF

Zentralafrikanische Republik

IQ

Irak

OM

Oman

VN

Vietnam

CG

Republik Kongo

IR

Islamische Republik Iran

PA

Panama

VU

Vanuatu

CH

Schweiz

IS

Island

PE

Peru

WF

Wallis und Futuna

CI

Elfenbeinküste

IT

Italien

PF

Französisch-Polynesien

WS

Samoa

CK

Cookinseln

JE

Jersey (kein offizieller Ländercode nach ISO 3166-1, ausnahmsweise reservierte Code-Elemente)

PG

Papua-Neuguinea

YE

Jemen

CL

Chile

JM

Jamaika

PH

Philippinen

YT

Mayotte

CM

Kamerun

JO

Jordanien

PK

Pakistan

YU

Jugoslawien

CN

China

JP

Japan

PL

Polen

ZA

Südafrika

CO

Kolumbien

KE

Kenia

PN

Pitcairn

ZM

Sambia

CR

Costa Rica

KG

Kirgisistan

PR

Puerto Rico

ZW

Simbabwe

CU

Kuba

KH

Kambodscha

PS

Besetzte palästinensische Gebiete

CV

Kap Verde

KI

Kiribati

PT

Portugal

CX

Weihnachtsinsel

KM

Komoren

PW

Palaos

CY

Zypern

KN

St. Kitts und Nevis

PY

Paraguay

CZ

Tschechische Republik

KP

Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea)

QA

Katar

DE

Deutschland

KR

Republik Korea (Südkorea)

RO

Rumänien

DJ

Dschibuti

KW

Kuwait

RU

Russische Föderation

DK

Dänemark

KY

Kaimaninseln

RW

Ruanda

DM

Dominica

KZ

Kasachstan

SA

Saudi-Arabien

DO

Dominikanische Republik

LA

Demokratische Volksrepublik Laos

SB

Salomonen-Inseln

DZ

Algerien

LB

Libanon

SC

Seychellen

EC

Ecuador

LC

St. Lucia

SD

Sudan

EE

Estland

LI

Liechtenstein

SE

Schweden

7.Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen

Ebene 1

Ebene 2

ICFA

NACE Rev. 1

LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI UND FISCHZUCHT

Abschn. A, B

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

Abschn. C

Darunter:

Gewinnung von Erdöl und Erdgas

Abt. 11

HERSTELLUNG VON WAREN

HERSTELLUNG VON WAREN

Abschn. D

Nahrungs- und Futtermittel

Unterabschn. DA

Textilien und Bekleidung

Unterabschn. DB

Holz und Holzwaren, Verlags- und Druckereierzeugnisse

Unterabsch. DD & DE

Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT

Mineralölverarbeitung und Verarbeitung sonstiger Stoffe

Abt. 23

Herstellung von chemischen Erzeugnissen

Abt. 24

Gummi- und Kunststoffwaren

Abt. 25

Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren

Mineralöl, chemische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT

Metallerzeugnisse

Unterabschn. DJ

Maschinenbau

Abt. 29

Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und ‑einrichtungen

Abt. 30

Rundfunk- und Nachrichtentechnik

Abt. 32

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und ‑einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik

Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und ‑einrichtungen, Rundfunk- und Nachrichtentechnik INSGESAMT

Kraftwagen

Abt. 34

Sonstiger Fahrzeugbau

Abt. 35

Kraftwagen, sonstiger Fahrzeugbau

Kraftwagen + sonstiger Fahrzeugbau INSGESAMT

Herstellung von Waren a.n.g.

ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG

ENERGIE- UND WASSERVERSORGUNG

Abschn. E

BAU

BAU

Abschn. F

DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

DINESTLEISTUNGEN INSGESAMT

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR

Abschn. G

Kraftfahrzeughandel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen; Tankstellen

Abt. 50

Handelsvermittlung und Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

Abt. 51

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und ohne Tankstellen); Reparatur von Gebrauchsgütern

Abt. 52

BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTEN

BEHERBERGUNGS- UND GASTSTÄTTEN

Abschn. H

VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

VERKEHR UND NACHRICHTENÜBERMITTLUNG

Abschn. I

Verkehr

Abt. 60, 61, 62, 63

Landverkehr; Transport in Rohrfernleitungen

Abt. 60

Schifffahrt

Abt. 61

Luftfahrt

Abt. 62

Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr; Verkehrsvermittlung

Abt. 63

Nachrichtenübermittlung

Abt. 64

Post- und Kurierdienste

Gruppe 64.1

Fernmeldedienste

Gruppe 64.2

KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG)

KREDITINSTITUTE UND VERSICHERUNGEN (OHNE SOZIALVERSICHERUNG)

Abschn. J

Kreditinstitute

Abt. 65

Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

Abt. 66

Mit den Kreditinstituten und Versicherungen verbundene Tätigkeiten

Abt. 67

GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

Abschn. K, Abt. 70

VERMIETUNG BEWEGLICHER SACHEN OHNE BEDIENUNGSPERSONAL

Abschn. K, Abt. 71

DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKEN

DATENVERARBEITUNG UND DATENBANKEN

Abschn. K, Abt. 72

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

Abschn. K, Abt. 73

ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN

ERBRINGUNG VON UNTERNEHMENSBEZOGENEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschn. K, Abt. 74

Rechtsberatung, Buchführung, Marktforschung, Unternehmensberatung

Gruppe 74.1

Rechtsberatung

Klasse 74.11

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

Klasse 74.12

Markt- und Meinungsforschung

Klasse 74.13

Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

Klassen 74.14, 74.15

Architektur- und Ingenieurbüros

Gruppe 74.2

Werbung

Gruppe 74.4

Unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.

Gruppen 74.3, 74.5, 74.6, 74.7, 74.8

ERZIEHUNG UND UNTERRICHT

Abschn. M

GESUNDHEITS-, VETERINÄR- UND SOZIALWESEN

Abschn. N

ABWASSER- UND ABFALLBESEITIGUNG

Abschn. O, Abt. 90

INTERESSENVERTRETUNGEN SOWIE KIRCHLICHE UND SONSTIGE VEREINIGUNGEN (OHNE SOZIALWESEN, KULTUR UND SPORT)

Abschn. O, Abt. 91

KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNG

KULTUR, SPORT UND UNTERHALTUNG

Abschn. O, Abt. 92

Film und Video, Hörfunk und Fernsehen, sonstige kulturelle und unterhaltende Leistungen

Gruppen 92.1, 92.2, 92.3

Korrespondenz- und Nachrichtenbüros, selbständige Journalisten

Gruppe 92.4

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

Gruppe 92.5

Sport und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für Unterhaltung, Erholung und Freizeit

Gruppen 92.6, 92.7

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschn. O, Abt. 93

SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN

Nicht aufgegliedert

ANHANG II
DEFINITIONEN

Waren (Code 100)

Die Warenkomponente der Leistungsbilanz umfasst bewegliche Güter, bei denen ein Eigentumsübergang (zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden) stattfindet. Diese Waren sind zum Marktwert auf fob-Basis zu bewerten. Zu den Ausnahmen von der Regel des Eigentumsübergangs (entsprechende Transaktionen werden als Warentransaktionen verbucht) zählen: auf der Basis von Finanzierungsleasing genutzte Güter, von einer Muttergesellschaft auf eine Zweigniederlassung übergegangene Güter sowie zur Veredelung bestimmte Waren. Intra-EU-Warenhandel: Das Partnerland ist nach dem Versendungsprinzip zu bestimmen.

Hierzu gehören: allgemeine Handelswaren, Waren zur Veredelung, Ausbesserungen an Waren, Hafendienste und Nichtwährungsgold.

Dienstleistungen (Code 200)

- Transportleistungen (Code 205)

Hierunter fallen alle Transportleistungen, die von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets für Gebietsansässige eines anderen Wirtschaftsgebiets erbracht werden und die Beförderung von Personen oder Waren (Frachten), die Vermietung (Charterung) von Beförderungsmitteln mit Bedienungspersonal oder damit verbundene Sekundär‑ und Nebenleistungen beinhalten.

- Seetransportleistungen (Code 206)

Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Seeweg. Die folgende Untergliederung wird verlangt: Personenbeförderung im Seeverkehr (Code 207), Güterbeförderung im Seeverkehr (Code 208) und Sonstige Seetransportleistungen (Code 209).

- Lufttransportleistungen (Code 210)

Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Luftweg. Die folgende Untergliederung wird verlangt: Personenbeförderung im Luftverkehr (Code 211), Güterbeförderung im Luftverkehr (Code 212) und Sonstige Lufttransportleistungen (Code 213).

- Sonstige Transportleistungen (Code 214)

Hierunter fallen alle nicht im See- oder Luftverkehr erbrachten Transportleistungen. Die folgende Untergliederung wird verlangt: Sonstige Leistungen der Personenbeförderung (Code 215), Sonstige Leistungen der Güterbeförderung (Code 216) und Übrige Transportleistungen (Code 217).

Die folgende erweiterte Klassifizierung wird für Sonstige Transportleistungen (Code 214) verlangt:

- Raumtransportleistungen (Code 218)

Hierzu zählen das Aussetzen von Satelliten durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Eigentümer der Satelliten (beispielsweise Telekommunikationsgesellschaften) sowie sonstige Tätigkeiten der Betreiber von Raumfahrtmaterial, wie die Beförderung von Gütern und Personen für wissenschaftliche Zwecke. Hierunter fallen auch die Personenbeförderung in der Raumfahrt und die Zahlungen, die von einer Volkswirtschaft dafür geleistet werden, dass ihre Gebietsansässigen die Raumfahrzeuge einer anderen Volkswirtschaft nutzen dürfen.

- Eisenbahntransportleistungen (Code 219)

Hierunter fällt der Transport auf dem Schienenweg. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr (Code 220), Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr (Code 221) und Sonstige Eisenbahntransportleistungen (Code 222) wird verlangt.

- Straßentransportleistungen (Code 223)

Hierunter fallen Transportleistungen durch Lastkraftwagen, Busse und Reisebusse. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Straßenverkehr (Code 224), Güterbeförderung im Straßenverkehr (Code 225) und Sonstige Straßentransportleistungen (Code 226) wird verlangt.

- Transportleistungen der Binnenschifffahrt (Code 227)

Grenzüberschreitende Transportleistungen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen. Eingeschlossen sind sowohl Wasserstraßen, die innerhalb eines einzigen Landes liegen, als auch Wasserstraßen, die von zwei oder mehreren Ländern geteilt werden. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Binnenschiffsverkehr (Code 228), Güterbeförderung im Binnenschiffsverkehr (Code 229) und Sonstige Transportleistungen der Binnenschifffahrt (Code 230) wird verlangt.

- Transport in Rohrleitungen und Elektrizitätsübertragung (Code 231)

Hierunter fällt der grenzüberschreitende Transport von Waren in Rohrfernleitungen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für die Übertragung von Elektrizität, wenn diese getrennt vom Verfahren der Erzeugung und Verteilung erfolgt. Die Bereitstellung von Strom selbst ist ausgeschlossen, desgleichen die Lieferung von Erdöl und verwandten Erzeugnissen, Wasser und sonstigen durch Rohrfernleitungen beförderten Gütern. Ebenfalls ausgenommen sind Leistungen der Verteilung von Elektrizität, Wasser, Gas und anderen Erdölerzeugnissen (diese werden unter Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 284) verbucht).

- Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr (Code 232)

Unter die Sonstigen Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr fallen alle übrigen Transportleistungen, die keiner der vorstehend beschriebenen Komponenten von Transportleistungen zugeordnet werden können.

- Reiseverkehr (Code 236)

Unter der Position Reiseverkehr werden hauptsächlich die Waren und Dienstleistungen verbucht, die in einem Wirtschaftsgebiet von Reisenden erworben werden, die sich dort weniger als ein Jahr aufhalten. Die Waren oder Dienstleistungen werden von dem Reisenden oder in seinem Namen erworben oder ihm ohne Gegenleistung (d. h. als Geschenk) zur Nutzung oder Weitergabe zur Verfügung gestellt. Ausgenommen ist die Beförderung von Reisenden innerhalb des Wirtschaftsgebiets, das sie besuchen, sofern diese Beförderung durch Transportunternehmen durchgeführt wird, die nicht in dem besuchten Wirtschaftsgebiet ansässig sind, sowie die grenzüberschreitende Beförderung von Reisenden; beide werden als Personenbeförderung unter Transportleistungen verbucht. Ebenfalls ausgenommen sind Waren, die von Reisenden zwecks Weiterverkauf in ihrem eigenen Wirtschaftsgebiet oder einem anderen Wirtschaftsgebiet erworben werden. Der Reiseverkehr ist in zwei Teilkomponenten untergliedert: Geschäftsreisen (Code 237) und Privatreisen (Code 240).

- Geschäftsreisen (Code 237)

Unter Geschäftsreisen wird der Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Geschäftsreisende erfasst. Hierunter fällt außerdem der Erwerb von Waren und Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten, und deren Arbeitgeber in diesem Wirtschaftsgebiet ansässig ist. Geschäftsreisen sind weiter untergliedert in Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern (Code 238) und Sonstige Geschäftsreisen (Code 239).

- Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern (Code 238)

Hierunter fällt der Erwerb von Waren und Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten, und deren Arbeitgeber in diesem Wirtschaftsgebiet ansässig ist.

- Sonstige Geschäftsreisen (Code 239)

Hierunter fallen alle Geschäftsreisen (Code 237), die nicht unter Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern (Code 238) erfasst werden.

- Privatreisen (Code 240)

Unter Privatreisen werden Waren und Dienstleistungen verbucht, die von Reisenden erworben werden, die sich aus anderen als geschäftlichen Gründen ins Ausland begeben, beispielsweise Urlaubsreisen, Teilnahme an Freizeit- oder kulturellen Aktivitäten, Besuch bei Freunden oder Verwandten, Pilgerreisen, Bildungsreisen oder Reisen aus gesundheitlichen Gründen. Die Position Privatreisen (Code 240) ist in drei Teilkomponenten untergliedert: Gesundheitsausgaben (Code 241), Bildungsausgaben (Code 242) und Sonstige Privatreisen (Code 243).

- Gesundheitsausgaben (Code 241)

Hierbei handelt es sich um die Gesamtausgaben von Personen, die aus medizinischen Gründen reisen.

- Bildungsausgaben (Code 242)

Es handelt sich um die Gesamtausgaben von Studenten.

- Sonstige Privatreisen (Code 243)

Hierunter fallen alle Privatreisen (Code 240), die nicht unter Gesundheitausgaben (Code 241) oder Bildungsausgaben (Code 242) verbucht werden.

- Sonstige Dienstleistungen (Code 981)

Alle nicht unter Transportleistungen (Code 205) oder Reiseverkehr (Code 236) erfassten Dienstleistungen.

- Kommunikationsleistungen (Code 245)

Hierunter fallen Post- und Kurierdienste (Code 246) und Telekommunikationsleistungen (Code 247).

- Post- und Kurierdienste (Code 246)

Hierzu gehören Postdienste (Code 958) und Kurierdienste (Code 959).

- Postdienste (Code 958)

Postdienste umfassen Postlagerung, Telegrammdienste und Dienstleistungen an Postschaltern wie z. B. den Briefmarkenverkauf, Postanweisungen und dergleichen. Sie werden oft, jedoch nicht ausschließlich von den nationalen Postverwaltungen erbracht. Postdienste werden in internationalen Übereinkommen geregelt, und die Ströme zwischen Betreibern aus unterschiedlichen Wirtschaftsgebieten sind auf Bruttobasis zu erfassen.

- Kurierdienste (Code 959)

Kurierdienste sind auf Expresszustellung und den Versand von Tür zu Tür ausgerichtet. Kuriere können für die Erbringung dieser Leistungen auf eigene, gemeinsam genutzte private oder öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Eingeschlossen sind Expresszustellungen, zu denen etwa auch die Abholung von Sendungen auf Abruf oder deren Zustellung zu einem bestimmten Termin zählen.

- Telekommunikationsleistungen (Code 247)

Hierbei handelt es sich um die Übertragung von Ton, Bildern oder sonstigen Informationen mittels Telefon, Telex, Telegramm, Rundfunk- und Fernsehkabel, Funk, Satellit, E-Mail, Faksimile usw.; hierzu gehören auch Netzwerkdienste für Unternehmen, Telekonferenzen und Sekundärdienste. Der Wert der übertragenen Informationen ist darin nicht enthalten. Ferner gehören dazu auch Mobilfunkdienste, Internet-Backbone-Services und Onlinedienste einschließlich Internetdiensten.

- Bauleistungen (Code 249)

Diese Position umfasst Bauleistungen im Ausland (Code 250) und Bauleistungen im Inland (Code 251).

- Bauleistungen im Ausland (Code 250)

Zu den Bauleistungen im Ausland zählen die von im Inland ansässigen Unternehmen für Gebietsfremde erbrachten Bauleistungen (Kredit) und die von diesen Unternehmen im Gastland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Debet).

- Bauleistungen im Inland (Code 251)

Bauleistungen im Inland umfassen die von gebietsfremden Bauunternehmen für (im Meldeland) Gebietsansässige erbrachten Bauleistungen (Debet) und die von diesen gebietsfremden Unternehmen im Meldeland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Kredit).

- Versicherungsdienstleistungen (Code 253)

Hierbei handelt es sich um die Bereitstellung verschiedener Arten von Versicherungsleistungen durch gebietsansässige Versicherungsgesellschaften an Gebietsfremde und umgekehrt. Die Schätzung bzw. Bewertung dieser Dienstleistungen erfolgt anhand des in den verdienten Beiträgen insgesamt enthaltenen Dienstleistungsentgelts und nicht anhand der Gesamtbeiträge. Diese Position umfasst Lebensversicherungen und Pensionsfonds (Code 254), Frachtversicherungen (Code 255), Sonstige Direktversicherungen (Code 256), Rückversicherungen (Code 257) und Versicherungsnebenleistungen (Code 258).

- Lebensversicherungen und Pensionsfonds (Code 254)

Die Versicherungsnehmer von Lebensversicherungen, sowohl mit als auch ohne Gewinnbeteiligung der Versicherten, leisten regelmäßige Beitragszahlungen an eine Versicherungsgesellschaft (dies kann unter Umständen nur eine einzige Zahlung sein), die sich im Gegenzug verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder, falls der Versicherungsnehmer vor diesem Zeitpunkt stirbt, bei seinem Tod eine vereinbarte Mindestsumme oder eine Rente zu zahlen. Eine Risikolebensversicherung, bei der die Versicherungsleistung nur im Todesfall, nicht aber unter anderen Umständen erbracht wird, ist eine Form der Direktversicherung, die nicht unter dieser Position, sondern bei den Sonstigen Versicherungen erfasst wird.

Pensionsfonds sind spezielle Fonds, die eigens zu dem Zweck eingerichtet wurden, bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern ein Renteneinkommen zur Verfügung zu stellen. Sie werden von privaten oder öffentlichen Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern eingerichtet und betrieben. Finanziert werden sie durch Beiträge des Arbeitgebers und/oder der Arbeitnehmer sowie durch Erträge aus der Anlage von Vermögenswerten der Pensionsfonds, außerdem nehmen sie für eigene Rechnung finanzielle Transaktionen vor. Nicht zu den Pensionsfonds gehören die für weite Bevölkerungskreise bestehenden Sozialversicherungssysteme, die vom Staat vorgeschrieben, kontrolliert oder finanziert werden. Leistungen der Pensionsfondsverwaltung sind eingeschlossen. Bei Pensionsfonds werden „Prämien“ in der Regel als „Beiträge“, „Ansprüche“ zumeist als „Leistungen“ bezeichnet.

- Frachtversicherungen (Code 255)

Frachtversicherungsleistungen beziehen sich auf die Versicherung von Gütern während ihrer Aus‑ oder Einfuhr. Ihre Verbuchung erfolgt nach dem Grundsatz der fob‑Bewertung von Waren und Gütertransportleistungen.

- Sonstige Direktversicherungen (Code 256)

Zu den Sonstigen Direktversicherungen zählen alle übrigen Formen der Schadenversicherung. Eingeschlossen sind: Risikolebensversicherung, Unfall‑ und Krankenversicherung (soweit nicht in den staatlichen Sozialversicherungssystemen enthalten), See‑, Luftfahrt‑ und sonstige Transportversicherung, Feuer‑ und sonstige Sachversicherung, Vermögensschadenversicherung, allgemeine Haftpflichtversicherung und sonstige Versicherungen wie Reiseversicherung, Kredit‑ und Kreditkartenversicherung.

- Rückversicherungen (Code 257)

Bei der Rückversicherung werden Teile des übernommenen Versicherungsrisikos gegen einen entsprechenden Anteil am Prämienaufkommen auf einen anderen Versicherer, oftmals ein spezialisiertes Versicherungsunternehmen, übertragen. Gegenstand von Rückversicherungstransaktionen können Versicherungspakete mit einem Mix aus verschiedenen Risikotypen sein.

- Nebenleistungen (Code 258)

Hierunter fallen Transaktionen, die eng mit der Tätigkeit von Versicherungen und Pensionsfonds zusammenhängen. Hierzu zählen: Provisionen von Agenten, Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und ‑agenten, Versicherungs- und Rentenberatung, Bewertungsleistungen und Dienstleistungen von Schadenssachverständigen, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Dienstleistungen der Bergungsverwaltung, Aufsichts- und Kontrolldienste im Zusammenhang mit Entschädigungen sowie Beitreibungsdienste.

- Finanzdienstleistungen (Code 260)

Zu den Finanzdienstleistungen zählen Finanzmittlerdienste und damit verbundene Leistungen, ausgenommen Leistungen von Lebensversicherungsgesellschaften und Pensionsfonds (die bei Lebensversicherungen und Pensionsfonds erfasst werden), sowie sonstige Versicherungsleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Dienstleistungen dieser Art können von Banken, Wertpapierbörsen, Factoring-Unternehmen, Kreditkartenunternehmen und sonstigen Unternehmen erbracht werden. Eingeschlossen sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geschäften mit Finanzinstrumenten sowie sonstige mit finanziellen Tätigkeiten verbundene Dienstleistungen wie Beratungsleistungen oder Dienstleistungen der Wertpapierverwahrung und der Vermögensverwaltung.

- EDV und Informationsdienstleistungen (Code 262)

Hierunter fallen EDV‑Dienstleistungen (Code 263) und Informationsdienstleistungen (Code 264)

- EDVDienstleistungen (Code 263)

Hierzu zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hardware und Software sowie Datenverarbeitungsleistungen. Eingeschlossen sind Hardware‑ und Software‑Beratung und ‑implementierung, Instandhaltung und Reparatur von Rechnern und Peripheriegeräten, Disaster-Recovery-Leistungen, Beratung und Unterstützung in Fragen der Verwaltung von EDV‑Ressourcen, Analyse, Planung und Programmierung von betriebsfertigen Systemen (einschließlich Entwicklung und Design von Webseiten) und technische Software‑Beratung, Entwicklung, Produktion, Lieferung und Dokumentation von kundenspezifischer Software einschließlich kundenspezifischer Betriebssysteme, Wartung und andere Unterstützungsdienste, wie etwa Schulung im Rahmen von Beratungsleistungen, Dienstleistungen der Datenverarbeitung wie Dateneingabe, Tabellierung und Verarbeitung von Daten auf Timesharing-Basis, Web-Hosting (d. h. Zuteilung von Server-Speicherkapazitäten im Internet für die Webseiten des Kunden), Hardware‑ und Netzwerkbetreuung.

- Informationsdienstleistungen (Code 264)

Dieser Posten umfasst Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (Code 889) und Sonstige Informationsdienstleistungen (Code 890).

- Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (Code 889)

Zu den Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen zählen die Bereitstellung von Nachrichten, Bildern und Hintergrundinformationen für die Medien.

- Sonstige Informationsdienstleistungen (Code 890)

Hierzu zählen Datenbankleistungen - Aufbau von Datenbanken, Datenspeicherung und Verbreitung von Daten und Datenbanken (einschließlich Adressen und sonstiger Verzeichnisse, sowohl online als auch über magnetische, optische oder gedruckte Datenträger, und Search-Portale (Dienstleistungen von Suchmaschinen, die nach Eingabe von Stichwörtern Internetadressen für Kunden suchen). Ferner gehören hierzu direkte Abonnements (ohne Sammelabonnements) von Zeitungen und Zeitschriften, ob postalisch, elektronisch oder auf sonstige Weise bezogen.

- Patente und Lizenzen (Code 266)

Hierunter fallen Franchisen und ähnliche Rechte (Code 891) und Sonstige Patente und Lizenzen (Code 892).

- Franchisen und ähnliche Rechte (Code 891)

Diese Position umfasst internationale Zahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit Franchisegebühren sowie Gebühren für die Nutzung eingetragener Warenzeichen.

- Sonstige Patente und Lizenzen (Code 892)

Hierzu zählen internationale Zahlungen und Einnahmen im Zusammenhang mit der autorisierten Nutzung von immateriellen nichtproduzierten Vermögensgütern und Eigentumsrechten (wie Patenten, Urheberrechten, industriellen Verfahren und Gebrauchsmustern) und der Verwendung von produzierten Originalen oder Prototypen (wie Manuskripten, Computerprogrammen, Filmen und Tonaufzeichnungen) im Rahmen von Lizenzvereinbarungen.

- Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 268)

Unterschieden wird zwischen Transithandelserträgen und sonstigen Handelsleistungen (Code 269), Operational Leasing (Code 272) und Übrigen unternehmensbezogenen, freiberuflichen und technischen Dienstleistungen (Code 273).

- Transithandelserträge und sonstige Handelsleistungen (Code 269)

Hierzu zählen Transithandelserträge (Code 270) und Sonstige Handelsleistungen (Code 271).

- Transithandelserträge (Code 270)

Transithandel ist definiert als Geschäft, bei dem ein Gebietsansässiger eine Ware von einem Gebietsfremden erwirbt und anschließend an einen anderen Gebietsfremden weiterverkauft; während dieses Vorgangs tritt die Ware nicht in das Wirtschaftsgebiet des Gebietsansässigen ein und verlässt es auch nicht.

- Sonstige Handelsleistungen (Code 271)

Hierbei handelt es sich um Provisionen auf Waren- und Dienstleistungstransaktionen zwischen a) gebietsansässigen Transithändlern, Brokern und Dealern an Warenbörsen und Warenkommissionären und b) Gebietsfremden.

- Operational Leasing (Code 272)

Hierbei handelt es sich um Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zur Anmietung oder Charterung von Schiffen, Flugzeugen oder Transportmitteln, wie Eisenbahnwaggons, Container, Bohranlagen usw., ohne Bedienungspersonal.

- Übrige unternehmensbezogene, freiberufliche und technische Dienstleistungen (Code 273)

Hierunter fallen Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens‑ und Public-Relations-Beratung (Code 274), Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen (Code 278), Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung (Code 279), Architektur‑, Ingenieur‑ und übrige technische Dienstleistungen (Code 280), Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau sowie Vor-Ort-Bearbeitung (Code 238), Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 284) und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen a.n.g. (Code 285).

- Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens und Public-Relations-Beratung (Code 274)

Hierzu zählen Leistungen der Rechtsberatung (Code 275), Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung (Code 276) sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 277).

- Rechtsberatung (Code 275)

Hierunter fallen Leistungen der Rechtsberatung und Vertretung in Gerichts‑ und Schlichtungsverfahren, notarielle Dienstleistungen wie das Verfassen von Rechtsunterlagen und Rechtsakten, Beratung in Beurkundungsangelegenheiten sowie Treuhand- und Nachlassverwaltungsdienstleistungen.

- Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung (Code 276)

Dies umfasst die Führung von Geschäftsunterlagen für Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer, Dienstleistungen der Prüfung von Geschäftsbüchern und Jahresabschlüssen, Steuerplanung und ‑beratung für Unternehmen sowie die Zusammenstellung von Steuerunterlagen.

- Unternehmens- und Public-Relations-Beratung (Code 277)

Hierzu gehören die Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung unternehmenspolitischer und strategischer Maßnahmen und bei der Gesamtplanung, Struktur und Kontrolle einer Organisation. Eingeschlossen sind die Leistungsbeurteilung von Führungskräften, Beratungsleistungen in Fragen des Marktmanagements, Humanressourcen-Managements, Produktions‑ und Projektmanagements sowie Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung bei Maßnahmen zur Verbesserung des Images bei den Kunden und der Beziehungen zur Öffentlichkeit und zu anderen Einrichtungen.

- Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen (Code 278)

Transaktionen derartiger Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden umfassen die Planung, Umsetzung und Vermarktung von Werbestrategien durch Werbeagenturen, die Platzierung in den Medien einschließlich Kauf und Verkauf von Werbefläche, Messedienste von Messeveranstaltern, die Verkaufsförderung für Produkte im Ausland, Marktforschung, Telemarketing sowie Meinungsforschung im Ausland zu verschiedenen Themen.

- Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung (Code 279)

Hierbei handelt es sich um Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden im Zusammenhang mit Grundlagenforschung, angewandter Forschung und der experimentellen Entwicklung neuer Produkte und Verfahren.

- Architektur-, Ingenieur- und übrige technische Dienstleistungen (Code 280)

Es handelt sich um Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden in Zusammenhang mit der Bauplanung für städtebauliche und andere Erschließungsprojekte, Raum- und Projektplanung sowie Aufsicht über Dämme, Brücken, Flughäfen, schlüsselfertige Projekte usw., Vermessung, Kartographie, Testen und Zertifizierung von Produkten sowie technische Überwachungsdienste.

- Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau sowie Vor-Ort-Bearbeitung (Code 281)

Hierzu zählen Abfallbehandlung und Reinigungsdienste (Code 282) und Landwirtschaft, Bergbau und sonstige Vor-Ort-Bearbeitung (Code 283).

- Abfallbehandlung und Reinigungsdienste (Code 282)

Hierzu zählen die Behandlung von radioaktivem und anderem Abfall, das Abtragen von kontaminiertem Boden, die Beseitigung von Verunreinigungen einschließlich ausgelaufenem Öl, die Sanierung von Bergbaustandorten sowie Dekontaminierungs- und Entsorgungsdienstleistungen. Ebenfalls hierher gehören alle übrigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Reinigung und Sanierung der Umwelt.

- Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau und sonstige Vor-Ort-Bearbeitung (Code 283)

Hierzu gehören:

a) Nebenleistungen für die Landwirtschaft wie Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Maschinenführer, Ernteunterstützung, Verarbeitung der Ernte, Schädlingsbekämpfungen, Tierpensions‑, Tierpflege‑ und ‑zuchtdienste. Auch Dienstleistungen in den Bereichen Jagd, Fallenstellerei, Forst- und Holzwirtschaft sowie Fischerei gehören hierher.

b) Dienstleistungen auf Öl‑ und Gasfeldern, einschließlich Bohrungen, Errichtung von Bohrtürmen, Reparatur- und Abräumdienste, Zementierung der Öl‑ und Gasbrunnenringe. Nebenleistungen im Zusammenhang mit Schürfen und Abbau von Mineralien sowie geologische Vermessungen sind eingeschlossen.

c) Sonstige Arbeiten vor Ort: Vor-Ort-Verarbeitung von oder Arbeiten an Waren, die ohne Eigentumsübergang eingeführt und verarbeitet, jedoch nicht wieder in das Versendungsland ausgeführt wurden (sondern entweder im Wirtschaftsgebiet der Verarbeitung veräußert oder in ein drittes Wirtschaftsgebiet verkauft wurden), oder umgekehrt.

- Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Code 284)

Hierbei handelt es sich um Dienstleistungstransaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wie beispielsweise die Vermittlung von Personal, Detektei‑ und Schutzdienste, Übersetzen und Dolmetschen, fotografische Dienste, Gebäudereinigung, Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens für Unternehmen und alle sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen, die keiner der vorstehend aufgeführten Kategorien von Unternehmensdienstleistungen zugeordnet werden können.

- Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen a.n.g. (Code 285)

Diese Restkategorie umfasst Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen für Dienstleistungen, die keiner anderen Einzelkomponente zugeordnet werden können. Hierzu zählen Zahlungen von Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz an ihre Muttergesellschaft oder andere verbundene Unternehmen als Beitrag zu den allgemeinen Verwaltungskosten der Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (für Planung, Organisation und Controlling) sowie zur Rückerstattung von Ausgaben, die direkt von den Muttergesellschaften übernommen wurden. Dies beinhaltet auch Transaktionen zwischen Muttergesellschaften und ihren Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz zur Deckung von Gemeinkosten.

- Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 287)

Hierzu gehören Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen (Code 288) und Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 289).

- Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen (Code 288)

Diese Kategorie umfasst Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren für die Produktion von bewegten Bildern (auf Film oder Videoband), Radio- und Fernsehprogrammen (live oder auf Band) sowie die Aufzeichnung von Musikproduktionen. Hierunter fallen auch die Ausgaben oder Einnahmen für das Mieten oder Vermieten von Anlagen, Gagen an gebietsansässige Schauspieler, Produzenten usw. für Produktionen im Ausland (oder an Gebietsfremde für im Inland durchgeführte Arbeiten), Gebühren für Vertriebsrechte, die an die Medien für eine begrenzte Anzahl von Vorführungen in genau spezifizierten Bereichen verkauft werden, und Zugang zu verschlüsselten Fernsehprogrammen (z. B. Kabeldienste). Gagen an Schauspieler, Regisseure und Produzenten für die Erstellung von Theater- und Musikproduktionen, Sportveranstaltungen, Zirkusaufführungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie Gebühren für die Vertriebsrechte (für Fernsehen, Radio und Film) für diese Aktivitäten sind eingeschlossen.

- Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 289)

Hierbei handelt es sich um Bildungsdienstleistungen (Code 895), Gesundheitsdienstleistungen (Code 896) und Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 897).

- Bildungsdienstleistungen (Code 895)

Hierunter fallen bildungsbezogene Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, beispielsweise Fernkurse und Unterricht im Fernsehen oder im Internet sowie durch Lehrkräfte usw. direkt im Gastland erbrachte Dienstleistungen.

- Gesundheitsdienstleistungen (Code 896)

Hierzu gehören Dienstleistungen von Ärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern, paramedizinischen Fachkräften und ähnlichem Personal sowie Laborleistungen und ähnliche Dienstleistungen ungeachtet dessen, ob sie an Ort und Stelle erbracht werden oder nicht. Nicht berücksichtigt werden alle Ausgaben von Reisenden für Bildungs- und Gesundheitszwecke (unter Reiseverkehr erfasst).

- Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 897)

In dieser Restkategorie werden alle Sonstigen Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit (Code 289) erfasst, die nicht unter Bildungsdienstleistungen (Code 895) oder Gesundheitsdienstleistungen (Code 896) fallen.

- Regierungsleistungen a.n.g. (Code 291)

Diese Restkategorie umfasst staatliche Dienstleistungstransaktionen (einschließlich der entsprechenden Transaktionen internationaler Organisationen), die nicht unter die vorstehend genannten Komponenten der EBOPS (Erweiterte Klassifikation des Dienstleistungsverkehrs in der Zahlungsbilanz) fallen. Hierzu gehören sämtliche Transaktionen (mit Waren und Dienstleistungen) zwischen Botschaften, Konsulaten, militärischen Einrichtungen oder Verteidigungsstellen und Gebietsansässigen der Wirtschaftsgebiete, in denen die Botschaften, Konsulate, militärischen Einrichtungen oder Verteidigungsstellen ihren Standort haben, sowie sämtliche entprechenden Transaktionen mit anderen Volkswirtschaften. Ausgenommen sind Transaktionen mit Gebietsansässigen der durch die Botschaften, Konsulate, militärischen Einrichtungen oder Verteidigungsstellen vertretenen Heimatländer sowie Transaktionen in den Läden und Supermärkten („PX-Läden“) dieser Botschaften und Konsulate.

Eine Untergliederung dieses Postens in Dienstleistungstransaktionen von Botschaften und Konsulaten (Code 292), Dienstleistungstransaktionen von militärischen Einrichtungen und Verteidigungsstellen (Code 293) und Sonstige Regierungsleistungen a.n.g. (Code 294) wird verlangt.

Einkommen (Code 300)

Die Position Einkommen betrifft zwei Arten von Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden: i) die Zahlung von Erwerbseinkommen an gebietsfremde Arbeitskräfte (z. B. Grenzgänger, Saisonarbeitskräfte und andere Kurzzeitarbeitskräfte) und ii) erhaltene und geleistete Zahlungen von Vermögenseinkommen aus Auslandsforderungen bzw. ‑verbindlichkeiten.

- Erwerbseinkommen (Code 310)

Das Erwerbseinkommen umfasst die Löhne, Gehälter und sonstigen Bar‑ oder Sachleistungen, die natürliche Personen - in Wirtschaftsgebieten, in denen sie nicht ansässig sind - für die Arbeit beziehen, die sie für Gebietsansässige dieser Wirtschaftsgebiete erbringen (und die von diesen Gebietsansässigen bezahlt wird). Zum Erwerbseinkommen gehören die Beiträge, die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer an die Sozialversicherung oder an private Versicherungen oder Pensionsfonds (mit oder ohne spezielle Deckungsmittel) zahlen, um ihren Arbeitnehmern Sozialleistungen zu sichern.

- Vermögenseinkommen (Code 320)

Vermögenseinkommen ist das Einkommen aus dem Eigentum an Auslandsforderungen, das von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets an Gebietsansässige eines anderen Wirtschaftsgebiets gezahlt wird. Es umfasst Zinsen, Dividenden, ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen und die Anteile von Direktinvestoren an den einbehaltenen Gewinnen von Unternehmen, die Gegenstand einer Direktinvestition sind. Das Vermögenseinkommen sollte in die Komponenten Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen und sonstige Kapitalanlagen gegliedert werden.

- Erträge aus Direktinvestitionen (Code 330)

Erträge aus Direktinvestitionen gliedern sich in Erträge aus Beteiligungen und Erträge aus Forderungen und umfassen die Erträge eines in einem Wirtschaftsgebiet ansässigen Direktinvestors aus dem Direktinvestitionskapital, das er in ein Unternehmen in einem anderen Wirtschaftsgebiet investiert hat. Erträge aus Direktinvestitionen werden sowohl im Fall von Direktinvestitionen im Ausland als auch im Fall von Direktinvestitionen im Meldeland netto ausgewiesen (d. h. jeweils erhaltene Erträge aus Beteiligungen und aus Forderungen abzüglich gezahlte Erträge aus Beteiligungen und aus Forderungen). Erträge aus Beteiligungen untergliedern sich in i) ausgeschüttete Erträge (Dividenden und ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen) und ii) reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen. Erträge aus Forderungen sind Zinszahlungen - für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen - von verbundenen Unternehmen im Ausland an Direktinvestoren und umgekehrt. Erträge aus Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung werden als nicht als Dividendenerträge, sondern als Zinserträge behandelt und bei den Erträgen aus Forderungen verbucht.

- Dividenden und ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen (Code 332)

Dividenden, zu denen auch Stockdividenden gehören, sind Ausschüttungen des Gewinns, der auf Aktien und andere Beteiligungen am Kapital von privaten Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, Genossenschaften oder öffentlichen Unternehmen entfällt. Die ausgeschütteten Erträge können Dividenden auf Stammaktien oder Vorzugsaktien sein, die von Direktinvestoren in verbundenen Unternehmen im Ausland gehalten werden, oder umgekehrt.

- Reinvestierte Gewinne und nicht ausgeschüttete Gewinne von Zweigniederlassungen (Code 333)

Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors - im Verhältnis zu seiner Kapitalbeteiligung - an i) den Gewinnen ausländischer Tochtergesellschaften oder verbundener Unternehmen, die nicht als Dividenden ausgeschüttetet wurden, und ii) den Gewinnen von Zweigniederlassungen und anderen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nicht an die Direktinvestoren zurückgeflossen sind. (Ist dieser Teil der Gewinne nicht zu ermitteln, werden sämtliche Gewinne der Zweigniederlassungen vereinbarungsgemäß als ausgeschüttete Gewinne verbucht).

- Erträge aus Forderungen (Code 334)

Erträge aus Forderungen sind Zinszahlungen – für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen – von verbundenen Unternehmen im Ausland an Direktinvestoren und umgekehrt. Erträge aus Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung werden als nicht als Dividendenerträge, sondern als Zinserträge behandelt und bei den Erträgen aus Forderungen verbucht.

- Beteiligungskapital im Ausland und im Ausland reinvestierte Gewinne (Code 506)

Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Forderungspapiere behandelt und dem sonstigen Direktinvestitionskapital zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitalzuführungen. Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor zurückgeflossene Gewinne von Zweigniederlassungen.

- Beteiligungskapital im Inland und im Inland reinvestierte Gewinne (Code 556)

Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Forderungspapiere behandelt und dem sonstigen Direktinvestitionskapital zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitalzuführungen. Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor zurückgeflossene Gewinne von Zweigniederlassungen.

- Erträge aus Wertpapieranlagen (Code 339)

Erträge aus Wertpapieranlagen sind Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit Einkommen aus Aktien, Schuldverschreibungen, Geldmarktpapieren oder Finanzderivaten. Die Position untergliedert sich in Erträge aus Beteiligungspapieren (Dividenden) und Erträge aus Forderungspapieren (Zinsen).

- Sonstiges Vermögenseinkommen (Code 370)

Sonstiges Vermögenseinkommen umfasst Zinseinnahmen aus allen sonstigen Forderungen Gebietsansässiger gegenüber Gebietsfremden sowie Zinszahlungen auf alle sonstigen Verbindlichkeiten Gebietsansässiger gegenüber Gebietsfremden. Zu der Position gehört grundsätzlich auch das unterstellte Einkommen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen und Pensionsfonds. Zu den Zinsen auf Forderungen zählen Zinsen auf lang- und kurzfristige Kredite, Einlagen, sonstige handelsrechtliche und finanzielle Forderungen und auf die Gläubigerposition eines Landes im IWF. Zu den Zinsen auf Verbindlichkeiten gehören Zinsen auf Kredite, Einlagen und sonstige Forderungen sowie Zinsen für die Inanspruchnahme von Krediten und Darlehen des IWF. Eingeschlossen sind ferner die an den IWF gezahlten Zinsen für die SZR‑Bestände des Fonds im Allgemeinen Konto (General Resources Account).

- Laufende Übertragungen (Code 379)

Die laufenden Übertragungen stellen Ausgleichsposten zu den einseitigen Übertragungen dar, bei denen eine Einheit einer Volkswirtschaft einer anderen Einheit einen realwirtschaftlichen oder finanziellen Wert zur Verfügung stellt, ohne hierfür im Gegenzug einen realwirtschaftlichen oder finanziellen Wert zu erhalten. Diese Werte werden sofort oder kurz nach Vornahme der Übertragung konsumiert. Laufende Übertragungen sind alle Übertragungen, die keine Vermögensübertragungen sind. Die laufenden Übertragungen werden nach dem jeweiligen Sektor des Meldelandes untergliedert in Staat und Sonstige Sektoren.

- Laufende Übertragungen des Staates (Code 380)

Laufende Übertragungen des Staates umfassen laufende Übertragungen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, d. h. laufende Sach- oder Geldtransfers zwischen staatlichen Stellen verschiedener Volkswirtschaften oder zwischen dem Staat und internationalen Organisationen.

- Laufende Übertragungen sonstiger Sektoren (Code 390)

Zu den laufenden Übertragungen zwischen sonstigen Sektoren einer Volkswirtschaft und Gebietsfremden zählen Übertragungen zwischen Einzelpersonen, zwischen nichtstaatlichen Einrichtungen oder Organisationen (oder zwischen diesen beiden Gruppen), oder Übertragungen zwischen gebietsfremden staatlichen Einrichtungen und Einzelpersonen oder nichtstaatlichen Einrichtungen.

- Vermögensübertragungsbilanz (Code 994)

In der Vermögensübertragungsbilanz werden der Empfang und die Leistung von Vermögensübertragungen sowie der Erwerb und die Veräußerung von nichtproduzierten nichtfinanziellen Vermögensgütern ausgewiesen.

- Kapitalbilanz (Code 995)

Die Kapitalbilanz enthält sämtliche Transaktionen, bei denen das Eigentum an den Forderungen und Verbindlichkeiten einer Volkswirtschaft gegenüber dem Ausland wechselt. Ein derartiger Eigentumswechsel beinhaltet die Schaffung und die Auflösung von Forderungen der oder gegenüber der übrigen Welt. Alle Komponenten werden nach der Art der Investition oder nach ihrer Funktion aufgegliedert (Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate, sonstige Investitionen, Währungsreserven).

Direktinvestitionen (Code 500)

Direktinvestitionen (DI) sind internationale Investitionen, die von einer in einem Wirtschaftsgebiet ansässigen Einheit (Direktinvestor) getätigt werden, um eine langfristige Beteiligung an einem in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmen (Unternehmen, das Gegenstand einer Direktinvestition ist) zu erwerben. „Langfristige Beteiligung“ bedeutet, dass eine dauerhafte Beziehung zwischen dem Direktinvestor und dem Unternehmen besteht und dass der Investor einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens ausübt. Zu den Direktinvestitionen gehören sowohl die ursprüngliche Transaktion zwischen den beiden Parteien ‑ d. h. die Transaktion, die die Direktinvestitionsbeziehung begründet ‑ als auch alle nachfolgenden Transaktionen zwischen ihnen und zwischen verbundenen Unternehmen mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

- Direktinvestitionen im Ausland (Code 505)

Direktinvestitionen werden hauptsächlich nach dem Richtungsprinzip untergliedert ‑ inländische Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen im Meldeland.

- Beteiligungskapital (Code 510)

Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Forderungspapiere behandelt und dem sonstigen Direktinvestitionskapital zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitalzuführungen. Unter Beteiligungskapital fällt auch der Erwerb von Anteilen des Direktinvestors durch ein Unternehmen, das Gegenstand einer Direktinvestition ist.

- Reinvestierte Gewinne (Code 525)

Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor zurückgeflossene Gewinne von Zweigniederlassungen. Diese reinvestierten Gewinne werden als Erträge gebucht, denen als Ausgleichsposten eine Kapitaltransaktion gegenübersteht.

- Sonstiges Direktinvestitionskapital (Code 530)

Sonstiges Direktinvestitionskapital (konzerninterne Kredittransaktionen) umfasst die Mittelausleihe ‑ auch in Form von Forderungspapieren, Lieferantenkrediten und Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung (die als Forderungspapiere behandelt werden) ‑ zwischen Direktinvestoren und Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz. Forderungen des Unternehmens, das Gegenstand der Direktinvestition ist, gegenüber dem Direktinvestor werden ebenfalls als Direktinvestitionskapital verbucht.

- Direktinvestitionen im Inland (Code 555)

Direktinvestitionen werden hauptsächlich nach dem Richtungsprinzip untergliedert ‑ inländische Direktinvestitionen im Ausland und ausländische Direktinvestitionen im Meldeland.

- Beteiligungskapital (Code 560)

Beteiligungskapital umfasst das Eigenkapital von Zweigniederlassungen, sämtliche (stimmberechtigten oder stimmrechtslosen) Kapitalanteile an Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz (ausgenommen Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung, die als Forderungspapiere behandelt und dem sonstigen Direktinvestitionskapital zugerechnet werden), sowie sonstige Kapitalzuführungen. Unter Beteiligungskapital fällt auch der Erwerb von Anteilen des Direktinvestors durch ein Unternehmen, das Gegenstand einer Direktinvestition ist.

- Reinvestierte Gewinne (Code 575)

Reinvestierte Gewinne umfassen den Anteil des Direktinvestors (im Verhältnis zu seiner direkten Kapitalbeteiligung) an den nicht als Dividenden ausgeschütteten Gewinnen von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz sowie nicht an den Direktinvestor zurückgeflossene Gewinne von Zweigniederlassungen. Diese reinvestierten Gewinne werden als Erträge gebucht, denen als Ausgleichsposten eine Kapitaltransaktion gegenübersteht.

- Sonstiges Direktinvestitionskapital (Code 580)

Sonstiges Direktinvestitionskapital (konzerninterne Kredittransaktionen) umfasst die Mittelausleihe ‑ auch in Form von Forderungspapieren, Lieferantenkrediten und Vorzugsaktien ohne Gewinnbeteiligung (die als Forderungspapiere behandelt werden) ‑ zwischen Direktinvestoren und Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen in Minderheitsbesitz. Forderungen des Unternehmens, das Gegenstand der Direktinvestition ist, gegenüber dem Direktinvestor werden ebenfalls als Direktinvestitionskapital verbucht.

Wertpapieranlagen (Code 600)

Wertpapieranlagen umfassen Transaktionen mit Beteiligungspapieren und Forderungspapieren. Forderungspapiere untergliedern sich in Schuldverschreibungen, Geldmarktpapiere und Finanzderivate, wenn die Derivate zu finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten führen. Ist dies nicht der Fall, werden sie entweder als Direktinvestitionen oder als Währungsreserven verbucht.

- Finanzderivate (Code 910)

Ein Finanzderivat ist ein Finanzinstrument, das an ein bestimmtes anderes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gekoppelt ist und das es ermöglicht, dass bestimmte finanzielle Risiken (Zinsrisiko, Währungsrisiko, Aktienkurs‑ und Warenpreisrisiken, Kreditrisiken usw.) an Finanzmärkten eigenständig gehandelt werden können.

Sonstige Investitionen (Code 700)

Die Position Sonstige Investitionen ist eine Restkategorie, die sämtliche finanziellen Transaktionen umfasst, die nicht zu den Positionen Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate oder Währungsreserven gehören.

(1)    ABl. C […] vom […], S. […].
(2)    ABl. C […] vom […], S. […].
(3)    ABl. C […] vom […], S. […].
(4)    ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 191.
(5)    ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 214.
(6)    AB1. L 310 vom 30.11.1996, S. 1., geändert durch Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1).
(7)    AB1. L 14 vom 17.1.1997, S. 1., zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).
(8)    AB1. L 131 vom 28.5.2003, S. 20.
(9)    AB1. L 151 vom 15.6.1990, S. 1., geändert durch Verordnung (EG) Nr. 322/97
(ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1).
(10)    AB1. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(11)    AB1. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(12)    Nur für DI.
(13)    „Provisorischer Code, der die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.“