Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates /* KOM/2003/0453 endg. - COD 2003/0172 */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates (vorgelegt von der Kommission) BEGRÜNDUNG 1. VORBEMERKUNG Die vorgeschlagene Richtlinie ist eine Rahmenrichtlinie, zu der die Kommission, unterstützt durch einen Regelungsausschuss, Durchführungsmaßnahmen erlässt, in denen Anforderungen an die umweltfreundliche Gestaltung von Produkten (Ökodesign) festgelegt werden. Zu jeder Durchführungsmaßnahme wird es eine Begründung, einen Folgenabschätzungsbogen und ein Anhörungsverfahren geben. Im Folgenden wird dargelegt, weshalb die Rahmenrichtlinie für notwendig erachtet wird und welche Überlegungen und Konzepte ihr zugrunde liegen. 2. ZIEL UND GELTUNGSBEREICH 2.1. Anforderungen an die umweltfreundliche Gestaltung energiebetriebener Produkte - der Kontext Es wird allgemein erkannt, dass Herstellung, Vertrieb, Nutzung und Entsorgung energiebetriebener Produkte erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben wie Klimaveränderung, Energieverbrauch, Verbrauch natürlicher Ressourcen wie Wasser, Entstehung von Abfall und Freisetzung gefährlicher Stoffe. Man schätzt, dass 80 % aller einem Produkt zurechenbaren Umweltwirkungen bei seinem Entwurf bestimmt werden. [1] Die möglichst frühzeitige Einbeziehung von Umweltaspekten in die Produktentwicklung ist deshalb die wirksamste Methode, die Umweltverträglichkeit von Produkten zu verbessern. [1] "Was ist EcoDesign?", ein Handbuch für ökologische und ökonomische Gestaltung, herausgegeben vom Umweltbundesamt, Verlag form, 2000 In Anbetracht der weiten Verbreitung und der erheblichen Umweltwirkungen energiebetriebener Produkte wird erwartet, dass infolge wachsenden Umweltbewusstseins der Öffentlichkeit vermehrt umweltfreundlich gestaltete Produkte gefordert werden. Um einer Zersplitterung des Marktes durch unterschiedliche Anforderungen an die Umweltverträglichkeit solcher Produkte vorzubeugen, erscheint es notwendig, einen gemeinschaftsweit einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen, innerhalb dessen Anforderungen an das Ökodesign festgelegt werden können. 2.2. Ziel Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll ein umfassender und konsistenter Rechtsrahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen geschaffen werden, um * den freien Verkehr mit energiebetriebenen Produkten in der EU zu gewährleisten, * die Umweltverträglichkeit dieser Produkte insgesamt zu verbessern und so die Umwelt zu schonen, * die Sicherheit der Energieversorgung zu erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu verbessern, * die Interessen der Industrie und der Verbraucher zu wahren. Sie steht damit im Einklang mit den Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung und ist zugleich ein konkretes Beispiel für die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen in anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik. Aus diesen umwelt-, energie-, binnenmarkt- und wettbewerbspolitischen Überlegungen heraus wurde die Ökodesign-Rahmenrichtlinie ausgearbeitet, die im Folgenden näher beschrieben wird. 2.3. Geltungsbereich Die vorgeschlagene Richtlinie gilt im Prinzip für jedes Produkt, das Energie benötigt, um bestimmungsgemäß zu funktionieren. Alle Energiequellen werden erfasst, wenn auch Durchführungsmaßnahmen voraussichtlich nur für Produkte erlassen werden, die mit Strom und festen, fluessigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Der vorgeschlagene Geltungsbereich ist sehr groß. In der Rahmenrichtlinie werden aber Kriterien für die Auswahl der Produkte festgelegt, für die Durchführungsmaßnahmen erlassen werden können. Nach dem Wunsch einiger Interessengruppen sollte der Vorschlag eine Liste der Produkte enthalten, für die vorrangig Durchführungsmaßnahmen erlassen werden sollen, sowie einen Zeitplan für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen. Das ist aber problematisch, weil die Prioritäten der Umweltpolitik und anderer Politikbereiche sich im Laufe der Zeit ändern können. Es könnte auch kontraproduktiv sein, weil es den als nicht als vorrangig eingestuften Industriebranchen den Anreiz zu Verbesserungen nehmen würde. Bei der Anwendung der Rahmenrichtlinie darf es nicht zu Entwicklungen kommen, die ihre wesentlichen Vorteile wie Flexibilität, Schnelligkeit der Entscheidungsfindung und Anreiz zur Selbstregulierung (siehe auch Ziffer 5.1 und 5.2 dieser Begründung) beeinträchtigen können. Andere Interessengruppen bezweifeln, ob die Kommission überausreichende Ressourcen verfügt, um eine potenziell große Zahl von Durchführungsmaßnahmen zu erlassen und zu überwachen. Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission Durchführungsmaßnahmen nicht in großer Zahl erlassen und überwachen kann und soll. Solche Maßnahmen sollen vielmehr in wenigen, wohl begründeten Fällen und nach den in der Rahmenrichtlinie festgelegten Kriterien erlassen werden. Statt einer Einengung des Geltungsbereichs enthält der Vorschlag in Artikel 12 Kriterien für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen. So werden nur Produkte erfasst, die in ausreichend großen Stückzahlen in der EU vertrieben werden und EU-weit eine erhebliche Umweltwirkung haben. Das steht im Einklang mit dem Umweltzeichen-Aktionsplan der Gemeinschaft. [2] Ein weiteres Kriterium ist das Potenzial für ohne übermäßig hohe Kosten realisierbare Verbesserungen, wobei sowohl bestehende Rechtsvorschriften als auch freiwillige Initiativen der Industrie zu berücksichtigen sind. Weitere Kriterien sind die Auswirkungen auf die Produktleistung, die Sicherheit und Gesundheit, die Verbraucher und die Wettbewerbsfähigkeit der Hersteller. [2] Entscheidung Nr.2002/18/EG der Kommission vom 21.12.2001 über einen Umweltzeichen-Arbeitsplan der Gemeinschaft, ABl. L 7 vom 11.01.2002 S.28) In den Geltungsbereich der Richtlinie fallen auch Teile, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind, die als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht werden und die für sich auf ihre umweltrelevanten Eigenschaften geprüft werden können. Die beiden letzten Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfuellt sein. So kann ein Teil wie ein einzelner Widerstand oder Kondensator direkt an Endnutzer abgegeben werden, doch hängen die ihm zurechenbaren Umweltbelastungen davon ab, wie dieses Teil im Endprodukt verwendet wird. Es ist weder möglich noch sinnvoll, es für sich auf seine Umwelteigenschaften zu prüfen. Es gelten in jedem Fall die Kriterien des Artikels 12. Ein solches Teil kann jedoch unter Artikel 10 fallen, wonach sein Hersteller verpflichtet werden kann, dem Hersteller des Produkts die Informationen (über Materialzusammensetzung, Energieverbrauch usw.) zu übermitteln, die notwendig sind, um das ökologische Profil des Produkts zu erstellen. Eine solche Informationspflicht ergibt sich aber nicht schon aus der Rahmenrichtlinie, sie kann nur Inhalt von Durchführungsmaßnahmen sein. Es wird vorgeschlagen, Fahrzeuge nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie aufzunehmen, weil der Geltungsbereich bereits weit gefasst ist und weil für Kraftfahrzeuge bereits zahlreiche Rechtsvorschriften und freiwillige Vereinbarungen bestehen (z. B. ausführliche Regelungen für die Bauart von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, und eine freiwillige Vereinbarung zur Begrenzung der CO2-Emissionen). Die vorgeschlagene Richtlinie ist ein Beitrag zur Einführung des Lebenszykluskonzepts, eines der Grundprinzipien der integrierten Produktpolitik (IPP) [3], in die Produktgestaltung. Die Erfahrungen mit ihrer Anwendung werden zeigen, ob es sinnvoll ist, für andere Produktkategorien ähnliche Rahmenrichtlinien zu erlassen oder ihre Hersteller allgemein auf die Grundsätze des Ökodesign zu verpflichten. Entsprechende Arbeiten werden im Anschluss an die Mitteilung zur Integrierten Produktpolitik in Angriff genommen. [3] KOM(2001) 68 ENDGÜLTIG 3. BEGRÜNDUNG EINER MASSNAHME AUF GEMEINSCHAFTSEBENE 3.1. Politischer Zusammenhang Eine nachhaltige Entwicklung ist eines der großen politischen Ziele der Europäischen Union. Artikel 2 EG-Vertrag benennt die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Wirtschaftslebens als Aufgabe der Gemeinschaft. Nach Artikel 6 EG-Vertrag müssen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Politik der Gemeinschaft einbezogen werden. Auf der Tagung des Europäischen Rates in Cardiff 1998 wurde diese Notwendigkeit erneut bekräftigt. Im Dezember 1999 benannte der europäische Rat in Helsinki drei Dimensionen der Nachhaltigkeit: die ökologische, die wirtschaftliche und die soziale Dimension. 3.1.1. Anforderungen an energiebetriebene Produkte, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, haben erhebliche Bedeutung für das Funktionieren des Binnenmarktes. Einige Mitgliedstaaten haben Regelungen für die Verwendung gefährlicher oder umweltbelastender Stoffe erlassen oder planen solche Regelungen. Zur Schaffung eines europaweit einheitlichen Rechtsrahmens hat die Gemeinschaft daraufhin harmonisierte Regelungen für die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten erlassen. Solche Geräte fallen auch unter die vorgeschlagene Richtlinie. Eine ähnliche Situation ergab sich bei den Anforderungen an die Energieeffizienz bestimmter Produkte. Wegen der Vielfalt der umweltrelevanten Eigenschaften solcher Produkte und der zunehmenden Berücksichtigung von Umweltaspekten in anderen Politikbereichen erscheint es sinnvoll, einen umfassenden und konsistenten Rechtsrahmen zur gemeinschaftsweiten Harmonisierung von Ökodesign-Anforderungen zu schaffen, um der Entstehung von Handelshemmnissen vorzubeugen. Ein solcher Rahmen sorgt dort für mehr Transparenz, wo die Umwelteigenschaften von Produkten in der Steuerpolitik und im öffentlichen Beschaffungswesen eine Rolle spielen. 3.1.2. Ein wichtiger Aspekt der nachhaltigen Entwicklung ist die Sicherheit der Energieversorgung. In ihrem Grünbuch "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" [4] wies die Kommission darauf hin, dass wachsender Bedarf nach bezahlbarer Energie die Europäische Union zunehmend von außergemeinschaftlichen Energiequellen abhängig macht. Die Erweiterung wird diese Entwicklung verstärken. Da die EU die Bedingungen ihrer Energieversorgung nur in geringem Maße beeinflussen kann, muss sie fähig sein, auf die Nachfrageseite einzuwirken, und zwar nicht durch Eingriffe in die Wirtschaft, sondern durch effizientere Nutzung der Energie, wo immer das möglich ist. [4] KOM(2000) 769 vom 29. November 2000. Mit der Senkung des Energieverbrauchs lässt sich Folgendes erreichen: - Erhöhung der Versorgungssicherheit: Weniger Verbrauch senkt den Energiebedarf. - Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit: Effizientere Energienutzung kann die EU-Wirtschaft wettbewerbsfähiger machen, weil die gleiche Leistung mit geringerem Energieeinsatz erzielt wird. Die Mehrkosten erhöhter Energieeffizienz können sich in wenigen Jahren durch Energieeinsparungen amortisieren. - Schonung der Umwelt: Im Europäischen Klimaschutzprogramm (ECCP) wird auf das hohe Sparpotenzial der Verbesserung der Energieeffizienz von Produkten hingewiesen. Auf deren Herstellung und Nutzung entfallen rund 30 % der gesamten Primärenergieverbrauchs und rund 40 % der CO2-Emissionen in die Atmosphäre. Die Senkung des Energieverbrauchs energiebetriebener Produkte kann die Kommission ihrem Ziel, die im Protokoll von Kyoto vereinbarte Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2012 zu erreichen, erheblich näher bringen. Noch größere Bedeutung gewinnt sie nach 2012, wenn laut dem Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft eine Verbrauchssenkung um 20-40 % bis 2020 angestrebt wird. Bei der Festlegung von Anforderungen an die Energieeffizienz ist jedoch wie bei anderen Ökodesign-Anforderungen der IPP-Grundsatz zu beachten, dass Umweltbelastungen nicht lediglich von einer Lebenszyklusphase in eine andere verlagert werden dürfen. Anforderungen an die Energieeffizienz müssen sich deshalb in den Gesamtrahmen der integrierten Produktpolitik einfügen. 3.1.3. Bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung im Interesse künftiger Generationen ist eines der vorrangigen Ziele die von Produkten ausgehenden Umweltbelastungen zu mindern. Bei der Vielzahl umweltrelevanter Eigenschaften von Produkten besteht jedoch die Gefahr, dass eine sektoral orientierte Politik sich auf bestimmte Eigenschaften oder Lebenszyklusphasen konzentriert und andere vernachlässigt, und das kann zu einander widersprechenden und kontraproduktiven Regelungen führen. Mit dem Konzept der integrierten Produktpolitik lässt sich einer solchen Entwicklung vorbeugen. Wie das geschehen kann, wird im bereits erwähnten Grünbuch zur IPP beschrieben und in der Mitteilung zu diesem Thema [5] weiter ausgeführt. Mit der IPP wird das Ziel verfolgt, die Umweltauswirkungen aller Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu verringern. Sie beruht auf dem Lebenszykluskonzept, der Einbeziehung von Interessengruppen, der laufenden Verbesserung der Produkte und dem Einsatz einer Vielzahl politischer Instrumente, u. a. Maßnahmen zur Förderung des Ökodesign. [5] KOM(2003) 302 endgültig vom 18. Juni 2003. Bei dem Bemühen, künftigen Generationen eine bewohnbare Welt zu erhalten, dürfen aber die Bedürfnisse der heutigen Generation nicht vernachlässigt werden. Bei der Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Produkte sind folglich auch wirtschaftliche und gesellschaftliche Erfordernisse zu berücksichtigen. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll ein Rahmen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit energiebetriebener Produkte geschaffen werden. Zugleich sollen durch Gewährleistung freien Warenverkehrs in der EU und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Hersteller solcher Produkte erhalten und verbessert werden. Der Vorschlag entspricht damit den Erfordernissen einer nachhaltigen Entwicklung, und er ist ein konkretes Beispiel für die Berücksichtigung von Umweltbelangen in anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik und für die Umsetzung des Konzepts der integrierten Produktpolitik in einem weiten Produktbereich. 4. SUBSIDIARITÄT Zwar haben zahlreiche Hersteller erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit ihrer Produkte unternommen, doch kommen in der EU weiterhin Tausende von umweltbelastenden Produkten neu auf den Markt, die ohne oder mit geringen Mehrkosten umweltfreundlicher gemacht werden könnten. Ziel dieses Vorschlags ist, die von energiebetriebenen Produkten ausgehende Umweltbelastung zu mindern, die Sicherheit der Energieversorgung zu wahren und den freien Verkehr mit solchen Produkten im Binnenmarkt zu gewährleisten. Der Umweltschutz und der freie Warenverkehr sind Angelegenheiten, die in die gemeinsame Zuständigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten fallen. Eine gesetzgeberische Initiative auf Gemeinschaftsebene ist daher gerechtfertigt. Zudem sind es grenzübergreifende Angelegenheiten, so dass die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Das in Artikel 5 EG-Vertrag verankerte Subsidiaritätsprinzip wird damit gewahrt. In mehreren Studien wurde nachgewiesen, dass Regulierung das Ökodesign voran bringt [6], vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen. [7] Gesetzgeberische Maßnahmen sind notwendig, um Produkthersteller zu veranlassen, die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Gestaltung ihrer Produkte zu berücksichtigen Selbst in Großunternehmen ist es oft schwierig, die Prinzipien des Ökodesign in den einzelnen Abteilungen bekannt zu machen und umzusetzen. [8] Außerdem ist zu bedenken, dass das Ökodesign, auch wenn es mittelfristig Vorteile bringen mag, nicht immer einen unmittelbaren und sichtbaren finanziellen Nutzen bringt. Das hindert vor allem Klein- und Kleinstunternehmen und Verbraucher mit niedrigem Einkommen daran, umweltfreundlichere Produkte herzustellen bzw. zu kaufen. Die starke Konkurrenz von Herstellern, die sich wenig um die Umweltwirkungen der Produkte scheren, die sie in der EU auf den Markt bringen, verhindert Verbesserungen. [6] STUDIE VON ESTO/IPTS : "ECO-DESIGN: EUROPEAN STATE OF THE ART", S.39 [7] BERICHTE DES EUROPÄISCHEN BEOBACHTUNGSNETZES FÜR KMU 2002/NR. 4: "EUROPÄISCHE KMU UND IHRE SOZIALE UND ÖKOLOGISCHE VERANTWORTUNG", S. 40, ABRUFBAR UNTER: HTTP://EUROPA.EU.INT/COMM/ENTERPRISE/ENTERPRISE_POLICY/ANALYSIS/DOC/SMES_OBSERVATORY_2002_REPORT4_EN.PDF [8] "TOWARDS THE ACTUAL IMPLEMENTATION OF ECO-DESIGN IN INDUSTRY" - THE "HAVES" AND "NEEDS" VIEWED BY THE EUROPEAN ECODESIGN COMMUNITY", MCALOONE, BEY ET AL., IN: CARE INNOVATION 2002 5. VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT UND "VERBESSERUNG DER RECHTSETZUNG" 5.1. Wahl des Rechtsinstruments Wenn auch gegen die Belastung der Umwelt durch energiebetriebene Produkte dringend etwas unternommen werden muss und das Funktionieren des Binnenmarktes gestört wird, wenn das nicht in harmonisierter Weise auf Gemeinschaftsebene geschieht, so muss doch eine entsprechende Rechtsvorschrift durch wissenschaftliche Erkenntnisse und durch Erfahrung hinreichend untermauert sein. Deswegen wird eine Rahmenrichtlinie vorgeschlagen, die keine konkreten Pflichten enthält, sondern die Möglichkeit schafft, auf der Grundlage technischer und wirtschaftlicher Analysen rasch Ökodesign-Anforderungen festzulegen. Das ist ein wesentliches Merkmal des Vorschlags, das bei seiner Prüfung zu berücksichtigen ist: Auswirkungen für Hersteller, Verbraucher und die Umwelt entstehen erst mit den Durchführungsmaßnahmen, die nach Verabschiedung dieser Rahmenrichtlinie durch Parlament und Rat von der Kommission im Ausschussverfahren erlassen werden. Der Kommission ist wohl bewusst, dass ein solches Vorgehen unter dem institutionellen Aspekt heikel ist. Einerseits werden Verfahren gebraucht, die rasche Fortschritte und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung wichtiger Ziele wie der in Kyoto vereinbarten ermöglichen, und das besonders in sehr technischen Angelegenheiten wie der Festlegung und rechtzeitigen Überprüfung von Ökodesign-Anforderungen an energiebetriebene Produkte. Andererseits muss jede vorgeschlagene Regelung (nicht zuletzt im Hinblick auf internationale Verpflichtungen) auf solider rechtlicher Grundlage stehen, und die Organe der EU müssen weiterhin vertrauensvoll zusammenarbeiten können. Zwischen diesen beiden wesentlichen Forderungen muss ein akzeptabler Kompromiss gefunden werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine umfassende Information des europäischen Parlaments vorsieht und dem Parlament die Möglichkeit gibt, gegenüber dem Rat und der Kommission Einwände zu erheben. Ein besseres Gleichgewicht zwischen den beiden Legislativorganen würde mit der kürzlich von der Kommission vorgeschlagenen Änderung des Beschlusses 1999/468/EG [9] erreicht. Danach sollen in Angelegenheiten, die dem Mitentscheidungsverfahren unterliegen, beide Organe gleichberechtigt die Kontrolle über die Befugnisausübung durch die Kommission ausüben. [9] KOM(2002)719 endgültig vom 11.12.2002 Entsprechend der vorgeschlagenen institutionellen Architektur [10] wird eine Rahmenrichtlinie vorgeschlagen, die allgemeine Grundsätze und Kriterien für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen enthält und es der Kommission überlässt, mit Unterstützung durch einen Regelungsausschuss Durchführungsmaßnahmen für bestimmte Produkte auszuarbeiten und zu erlassen. Die Richtlinie steckt den Rahmen, innerhalb dessen das geschehen kann, sehr genau ab, indem sie die Kriterien festlegt, nach denen die von Durchführungsmaßnahmen zu erfassenden Produkte auszuwählen sind (Artikel 12), indem sie die in den Durchführungsmaßnahmen zu berücksichtigenden Umweltaspekte festlegt (Anhang I) und indem sie die Methode zur Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen bestimmt (Anhang II). [10] KOM(2002)728 vom 5.12.2002 Dieses Verfahren verleiht der Richtlinie größtmögliche Wirkung, weil Durchführungsmaßnahmen rasch erlassen und für eine größere Zahl von Produkten auf die aktuellen umweltpolitischen Prioritäten abgestimmt werden können. Es gewährleistet auch, dass bei allen Durchführungsmaßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, denn zu jeder dieser Maßnahmen werden eingehende Untersuchungen und Analysen und eine Folgenabschätzung durchgeführt (was sehr viel einfacher ist, wenn die Maßnahme ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Umweltaspekt betrifft) und dabei werden eventuelle Selbstverpflichtungen und andere freiwillige Maßnahmen berücksichtigt, zu denen sich die Industrie aufgrund der Rahmenrichtlinie entschlossen hat. Vor dem Erlass einer Durchführungsmaßnahme werden die Interessengruppen angehört: die Hersteller der betroffenen Produkte und andere wie die nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen, die Verbraucherverbände und die Nutzerorganisationen. Dabei kann sich zeigen, dass neue Anforderungen stufenweise eingeführt werden müssen oder dass Übergangsregelungen (betreffend Anwendungszeitpunkte, Art und Höhe der Ökodesign-Anforderungen usw.) notwendig sind. All das wird in den Vorschlägen der Kommission angemessen berücksichtigt. 5.2. Wirkungsoptimierung durch Förderung der Selbstregulierung Bisher waren Anforderungen an die Umwelteigenschaften von Produkten zumeist Gegenstand verbindlicher Rechtsvorschriften. Einige Industriebranchen geben jedoch freiwilligen Vereinbarungen den Vorzug. Sie haben sich als sehr erfolgreiche Instrumente zur Energieeinsparung erwiesen. Vor kurzem ist die Industrie zwei Selbstverpflichtungen eingegangen, die den Standby-Verbrauch von Fernsehgeräten und Videorecordern und Haushaltskühlschränke und -waschmaschinen betreffen. Andere ähnliche Vereinbarungen betreffen Geschirrspüler, Elektromotoren, elektrische Warmwasserbereiter (Stillstandsverluste) und Audiogeräte (Standby-Verbrauch). Freiwillige Vereinbarungen können gegenüber Rechtsvorschriften Vorteile haben. Sie lassen sich schnell und kostengünstig umsetzen und ermöglichen damit rasche Fortschritte. Sie können getroffen werden, ohne dass anerkannte Prüfmethoden in dem Umfang entwickelt werden müssen, wie es für Rechtsvorschriften notwendig ist. Und sie können die technische Entwicklung und das Verhalten des Marktes angepasst werden. Selbstregulierung ist aber nicht immer praktikabel, vor allem dort nicht, wo der Markt stark zersplittert ist. Das ist auch bei energiebetriebenen Produkten der Fall, deren Hersteller verschiedenen, bedeutenden und sehr heterogenen Wirtschaftszweigen angehören. Es ist nicht zu erwarten, dass die Wirtschaftsteilnehmer von sich aus abgestimmte und glaubwürdige Maßnahmen treffen werden, um die Umweltverträglichkeit energiebetriebener Produkte über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern. Selbstregulierung hat auch Nachteile: Sie ist nicht für die gesamte Branche bindend (das können "Trittbrettfahrer" ausnutzen), und sie kann nicht wie eine Rechtsvorschrift gerichtlich durchgesetzt werden. Ihre Befolgung kann deshalb nicht garantiert werden. Eine Ökodesign-Rahmenrichtlinie würde die Wirksamkeit der von der Industrie selbst getroffenen Regelungen erhöhen. Mit ihr besäße die Gemeinschaft ein Rechtsinstrument, mit dem sie rasch Durchführungsmaßnahmen mit konkreten Ökodesign-Anforderungen erlassen kann. Solchen Maßnahmen könnte die Industrie durch angemessene Selbstverpflichtungen zuvorkommen oder sie könnte Durchführungsmaßnahmen dort unterstützen, wo mit zu vielen "Trittbrettfahrern" zu rechnen ist oder falls eine Selbstverpflichtung nicht erwartete Wirkung hat. 5.3. Vereinfachung des geltenden Gemeinschaftsrechts Für einige Produktkategorien bestehen bereits Richtlinien mit Mindestanforderungen an die Energieeffizienz. [11] Sie können als Durchführungsmaßnahmen zur vorgeschlagenen Rahmenrichtlinie hinsichtlich des Energieverbrauchs im Betrieb betrachtet werden. Damit wird eine Konsolidierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts erreicht. [11] Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit fluessigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17; Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen, ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36; Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen, ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 33. Gegebenenfalls können diese Durchführungsmaßnahmen nach dem in der vorliegenden Rahmenrichtlinie vorgesehenen Verfahren so geändert werden, dass sie angepasst oder erweitert werden können. Die Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten [12] legt Anforderungen fest, die inzwischen durch die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG, der Richtlinie 90/396/EWG über Gasverbrauchseinrichtungen, und der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden [13]. ersetzt worden sind. Weil die Richtlinie 78/170/EWG (in der Fassung der Richtlinie 82/885/EWG) damit hinfällig wird, wird vorgeschlagen, sie aufzuheben. [12] ABl. L 52 vom 23.2.1978, S. 32 [13] ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1 Artikel 6 der Richtlinie 92/42/EWG sieht eine freiwillige Kennzeichnung der Energieeffizienz von Heizkesseln durch Sterne vor. Dieses Kennzeichnungssystem hat die Erwartungen nicht erfuellt und kann deshalb aufgehoben werden. Die Richtlinie 86/594 [14] legt ein Standardverfahren zur Messung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten fest. Mitgliedstaaten, die die von der Richtlinie freigestellte Veröffentlichung von Angaben zu den Geräuschemissionen vorschreiben, müssen die Hersteller zur Anwendung dieses Standardverfahrens verpflichten. Bisher hat aber kein Mitgliedstaat die Veröffentlichung solcher Angaben vorgeschrieben. Die Richtlinie 92/75/EWG über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen enthält eine Bestimmung zu Geräuschangaben, die auf die Richtlinie 86/594 verweist. Den Mitgliedstaaten ist aber freigestellt, solche Angaben auf den Etikett vorzuschreiben oder nicht. Außerdem sind viele Hersteller nicht glücklich mit dem Messverfahren der Richtlinie 86/594/EWG. So kommt es, dass der Verbraucher über die Geräuschentwicklung von Haushaltsgeräten in der Regel nichts erfährt. Hier fehlt es an Harmonisierung und an Wirksamkeit. Deshalb und aus Gründen der Konsistenz mit dem Binnenmarktkonzept erscheint es sinnvoller, die Geräuschemissionen in eine Gesamtbewertung der Umweltverträglichkeit eines Produkts einzubeziehen. Die vorgeschlagene Richtlinie schafft dafür den Rahmen. Die Richtlinie 86/594/EWG kann deshalb aufgehoben und die Verweise auf sie in anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften können gestrichen werden. [14] ABl. L 344 vom 6.12.1986, S.24 5.4. Vereinbarkeit mit anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Die vorgeschlagene Rahmenrichtlinie ist mit anderen Rechtsvorschriften und sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaft zu umweltrelevanten Eigenschaften von Produkten vereinbar und trägt zu deren Integration und Wirksamkeit bei. Ihr Geltungsbereich - die Zahl der erfassten Produkte und Umweltaspekte - ist größer als der irgend einer vergleichbaren bestehenden Rechtsvorschrift. Mit ihr können so Regelungslücken geschlossen werden, wo das für notwendig erachtet wird. Für bestimmte umweltrelevante Eigenschaften einiger Produkte bestehen allerdings bereits gemeinschaftliche Regelungen. Die vorgeschlagenen Richtlinie schafft nun einen Rahmen für die Anpassung dieser Regelungen im Hinblick auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit der von ihnen erfassten Produkte. Die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [15] regelt den Umgang mit Abfällen von Produkten (Elektro- und Elektronikgeräte), die auch unter die vorgeschlagene Richtlinie fallen, und setzt Ziele für die getrennte Sammlung, das Recycling und die Wiederverwendung solcher Geräte. Sie bestimmt auch, dass der Hersteller für die Kosten der Entsorgung seiner Produkte aufzukommen hat. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird ein noch stärkerer Anreiz geschaffen, Produkte so zu konzipieren, dass sie leicht wiederverwendet oder rezykliert werden können, weil sie bewirkt, dass die Umweltwirkungen eines Produkts bereits in einer frühen Phase seines Entwurfs berücksichtigt werden und weil sie für die Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit konkrete Indikatoren benennt. [15] ABl. L37 vom 13.02.2003, S.24 Die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten wird durch die Richtlinie 2002/95/EG [16] geregelt. Natürlich gibt es neben diesen Stoffen weitere Stoffe, die in energiebetriebenen Produkten verwendet werden und deren Freisetzung begrenzt oder untersagt werden sollte. Die vorgeschlagene Richtlinie wird die Hersteller veranlassen zu prüfen, wie sich die Verwendung und Freisetzung solcher Stoffe in den einzelnen Phasen des Produktlebenszyklus minimieren lassen. Und da sie die Übermittlung eingehender Information von den Material- und Teilelieferanten an die Produkthersteller und von ihnen an die Verbraucher und Entsorgungsbetriebe vorsieht, unterstützt sie die korrekte und zügige Anwendung der Richtlinie 2002/95/EG. [16] Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. L37 vom 13.02.2003, S.19 Der Energieverbrauch eines Produkts kann erstmalig über dessen gesamten Lebenszyklus zu betrachtet werden und nicht nur während seiner Nutzung, wie es bisher geschieht. Es wird auch möglich, kurzfristig quantifizierte Anforderungen an die Energieeffizienz in Form spezifischer Ökodesign-Anforderungen festzulegen, um rasche Fortschritte beim Klimaschutz und bei der Verbesserung der Energieversorgungssicherheit zu erzielen. Mehrere Richtlinien mit Mindestanforderungen an die Energieeffizienz bestimmter Geräte im Betrieb wurden bereits mit diesem Ziel erlassen. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Geräten für die drei großen Anwendungsbereiche Haushalt, Dienstleistungssektor und Industrie sind im Gang. Bisher verfolgt die Kommission dabei zwei Wege: zum einen will sie die Verbraucher auf die Existenz von Geräten mit höherer Energieeffizienz aufmerksam machen (durch Energieetikettierung), zum anderen will sie die Herstellung von Geräten mit höherer Energieeffizienz fördern (durch entsprechende Anforderungen). Die Maßnahmen konzentrierten sich zunächst auf Haushaltsgeräte, weil bei den privaten Haushalten die stärksten Hemmnisse für die Verbreitung energieeffizienter Geräte zu bestehen schienen. Das größte Hemmnis bildet dort der Mangel an Wissen über den Energieverbrauch einzelner Geräte und über die Möglichkeiten der Energieeinsparung. Anforderungen an die Energieeffizienz führen unmittelbar dazu, dass bereits beim Entwurf eines Produkts auf Minimierung seines Energieverbrauchs geachtet wird. Sie sind ein sehr wirksames Instrument, mit dem der Markt verändert werden kann und mit dem sich Energieeinsparungen zu geringen Kosten erzielen lassen, vor allem dann, wenn das Verbraucherverhalten mit Information und Energieetikettierung nicht zu beeinflussen ist. Wird Energieeffizienz bereits in der Entwurfsphase eines Produkts angestrebt, ist sicher, dass Energieeinsparungen auch wirklich erzielt werden. Mehrere bedeutende Wirtschaftspartner der EU [17] haben im Rahmen ihrer Politik zur Senkung des Energieverbrauchs Vorschriften mit Anforderungen an die Energieeffizienz von Geräten erlassen oder planen das. [17] USA, Kanada, Japan, China, Thailand, Schweiz, Südkorea, Philippinen, Mexiko, Neuseeland, Australien, Taiwan. Mit solchen Vorschriften wird erreicht, dass die Geräte, die für eine bestimmte Funktion am meisten Energie verbrauchen, vom Markt verschwinden. Sie ergänzen andere Maßnahmen wie die Energieetikettierung (Beispiel: Richtlinie 92/75/EWG über die Etikettierung von Haushaltgeräten). Verbindliche spezifische Ökodesign-Anforderungen an ein Produkt oder allgemeine Anforderungen an seine Umweltverträglichkeit ergänzen auch die Umweltzeichen-Initiative. Nach der Verordnung über das Umweltzeichen [18] können Produkte, die hohe Anforderungen an Qualität und Umweltverträglichkeit erfuellen, das Umweltzeichen erhalten. Damit sollen die ökologisch besten Produkte herausgestellt werden. Diese Verordnung verfolgt ein anderes Ziel als die vorgeschlagene Richtlinie. Die zur Vergabe des Umweltzeichens erfasste Information ist aber sehr nützlich zur Ermittlung wesentlicher umweltrelevanter Merkmale der betreffenden Produkte. Umgekehrt kann die in Anwendung der vorgeschlagenen Richtlinie erfasste und zugänglich gemachte Information für die Vergabe des Umweltzeichens genutzt werden. Und schließlich können die zur Vergabe des Umweltzeichens angewandten Messmethoden zur Ermittlung wichtiger Umwelt- und Funktionsmerkmale auch im Rahmen der vorgeschlagenen Richtlinie angewandt werden (Beispiel Energieverbrauch: die Messmethode ist dieselbe für die Vergabe des Umweltzeichens, für die Energieetikettierung nach der Richtlinie 92/75 und für die Richtlinien mit Anforderungen an die Energieeffizienz). [18] Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. L 237 vom 21.09.2000, S.1) Die vorgeschlagene Rahmenrichtlinie wird, da sie auf den gesamten Produktlebenszyklus abstellt, auch die Einhaltung anderer EU-Rechtsvorschriften erleichtern, die nicht unmittelbar etwas mit Produkten zu tun haben, wie die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [19] oder die Rechtsvorschriften über Immissionen in verschiedene Teile der Umwelt (Luft, Wasser). Sie wird voraussichtlich auch das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) [20] besser bekannt machen, sodass Unternehmen, die ein die Entwurfsfunktion einschließendes EMAS eingerichtet haben, mit ihm nachweisen können, dass ihre Produkte die Anforderungen der zu dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahmen erfuellen. [19] Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996, ABl. L 257 vom 10.10.1996, S.26. [20] Verordnung (EC) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. L 114 vom 24.04.2001, S. 1. Es gibt noch viele Produktmerkmale mit tatsächlichen oder potenziellen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, die noch nicht von EU-Rechtsvorschriften erfasst werden (z. B. Art und Zahl der verwendeten Materialien, Verbrauch an Wasser und anderen Verbrauchsmaterialien, Abgabe von Schadstoffen an Luft und Wasser). Die Umweltverträglichkeit energiebetriebener Produkte lässt sich schneller und stärker verbessern, wenn statt einzelner umweltrelevanter Eigenschaften eines Produkts innerhalb eines konsistenten Rahmens die gesamten Umweltwirkungen eines Produkts betrachtet werden. Denn bei Einzelbetrachtung kann die Verbesserung einer umweltrelevanten Eigenschaft zur Verschlechterung anderer umweltrelevanter Eigenschaften führen. Die vorgeschlagene Ökodesign-Richtlinie ergänzt bestehende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und erleichtert ihre Anwendung. Sie schafft außerdem einen Rahmen, innerhalb dessen neu auftretende Umweltprobleme rasch angegangen werden können. 6. RECHTSGRUNDLAGE Die vorgeschlagene Richtlinie regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen energiebetriebener Produkte in der EU, indem sie die Anforderungen an die umweltrelevanten Eigenschaften solcher Produkte harmonisiert. Ziel ist es, den Umweltschutz zu verbessern, ohne dass durch unterschiedliche nationale Regelungen Handelshemmnisse entstehen oder der Wettbewerb verzerrt wird. Es geht darum die nachhaltige Entwicklung zu fördern und das öffentliche Interesse zu wahren und zugleich das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und die Sicherheit der Energieversorgung zu erhöhen. Sie ist nicht die erste auf Artikel 95 EG-Vertrag gründende EU-Rechtsvorschrift, mit der auch umweltpolitische Ziele verfolgt werden. Auch die Verpackungs- und die Batterierichtlinie, in denen es um Abfallbehandlung geht, und die neue Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten basieren auf Artikel 95, ebenso eine kürzlich verabschiedete Richtlinie über die Geräuschemission im Freien betriebener Maschinen und Geräte, die Emissionsvorschriften für Motoren von mobilen Maschinen (ausgenommen Kraftfahrzeuge) sowie die Richtlinie über Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Endverbrauchsgeräten und die Rahmenrichtlinie zur Energieetikettierung von Haushaltsgeräten. In Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag heißt es ausdrücklich: "Die Kommission geht in ihren Vorschlägen ... in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem besonders hohen Schutzniveau aus ..." Artikel 95 Absätze 4 und 5 gibt einem Mitgliedstaat die Möglichkeit, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte nationale Vorschriften zum Schutz der Umwelt zu erlassen, wenn sich für ihn ein spezifisches Umweltproblem ergibt. Artikel 95 ist also eine geeignete Rechtsgrundlage für die Harmonisierung von Anforderungen an die Gestaltung von Produkten im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit und auf die Erhöhung der Sicherheit der Energieversorgung. 7. EXTERNE KONSULTATION Der vorliegende Richtlinienvorschlag ist das Ergebnis der Verschmelzung der Entwürfe zweier zunächst getrennt ausgearbeiteter Richtlinien: einer Richtlinie über die Auswirkungen elektrischer und elektronischer Geräte auf die Umwelt (EEE-Richtlinie) und einer über den Energieverbrauch von Geräten für Endnutzer. Das Konsultationsverfahren zur ersteren Richtlinie begann im September 2000 mit bilateralen Treffen mit europäischen Wirtschaftsverbänden. An ihnen waren Großunternehmen wie Siemens, Philips, Motorola, IBM, Intel, Ericsson, Nokia u. a. sowie KMU-Verbände beteiligt. In diesen relativ kleinen Veranstaltungen (ca. 25-30 Teilnehmer) wurde ein informeller Arbeitsentwurf einer Richtlinie erörtert, der die wesentlichen Begriffe und Prinzipien enthielt. Es ging um die Ermittlung und Klärung der wesentlichen Fragen, nicht um die Einzelheiten eines ausführlichen Textes. Parallel dazu fanden bilaterale Gespräche mit nichtstaatlichen Umweltschutzorganisationen statt, in denen das neue Konzept der technischen Harmonisierung erläutert wurde, sowie Gespräche mit Normungsfachleuten von CENELEC, in denen der Normungsbedarf im Rahmen der geplanten Richtlinie geklärt werden sollte. Im November 2000 fand ein sehr viel größeres multilaterales Treffen mit Vertretern aller Interessengruppen statt: Hersteller, Zulieferer, Entsorgungsbetriebe, nichtstaatliche Organisationen und nationale Behörden (ca. 70 Teilnehmer). In Anbetracht der Tragweite der Initiative für Umwelt und Industrie waren Vertreter der dafür zuständigen Ministerien eingeladen. Das Treffen befasste sich mit den Prinzipien, die dem Vorschlag zugrunde liegen. Es sollte Interesse wecken und allen Interessengruppen ein gewisses Grundverständnis der Thematik vermitteln. Im Anschluss an diese erste Konsultationsrunde legte die Kommission Anfang März 2001 bei einem Treffen mit über 100 Vertretern der Mitgliedstaaten, der Industrie, der Normungsgremien und der NGO einen neuen Entwurf vor. Einige der Teilnehmer unterstützten das Vorhaben eines Rechtsrahmens für die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen in der Produktgestaltung, es gab aber auch kritische Anmerkungen zur Klarheit und Durchsetzbarkeit der im Arbeitsdokument wiedergegebenen Anforderungen und zur Verträglichkeit der Initiative mit anderen bestehenden oder geplanten politischen Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der betroffenen Produkte. Die bilateralen Gespräche über diesen Entwurf zogen sich durch das ganze Jahr 2001. Dabei wurde eine Reihe von praktischen Fragen angesprochen: die Probleme für KMU und die Möglichkeiten ihrer Lösung, die Rolle der Normung, die Umsetzung des Lebenszykluskonzepts bei der umweltverträglichen Produktgestaltung, die zu erhebenden Daten und die erforderlichen Verfahren der Konformitätsfeststellung. Im Februar 2002 wurde ein technischer Workshop mit über 130 Teilnehmern veranstaltet, in dem die Fragen in vier Parallelsitzungen erörtert wurden. Die Ergebnisse dieses Workshops und die Stellungnahmen der Interessengruppen zum Arbeitsdokument wurden ins Internet gestellt. Zugleich wurde am Entwurf einer Rahmenrichtlinie über Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Endverbrauchsgeräten gearbeitet. Die Interessengruppen wurden auf der Grundlage eines Arbeitsdokuments konsultiert, dem eine Begründung und Fragen zu den Optionen für den Inhalt der einzelnen Artikel beigefügt waren. Vertreter der Interessengruppen hatten in einem Workshop am 30. April Gelegenheit, sich zu diesem Text zu äußern. Das Protokoll des Workshops wurde zusammen mit den Äußerungen der Teilnehmer verteilt. Das Konzept der Rahmenrichtlinie wurde weithin gebilligt. Die Vertreter der Industrie forderte die Kommission jedoch auf, Überschneidungen und Widersprüche mit der geplanten EEE-Richtlinie zu vermeiden. Nach diesen Konsultationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Ziele der beiden Initiativen besser in einem gemeinsamen Rechtsrahmen verwirklicht werden, der der Gemeinschaft die Möglichkeit gibt, nach vorgegebenen Kriterien für bestimmte Produkte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Zugleich wird es damit möglich, für bestimmte umweltrelevante Eigenschaften wie den Energieverbrauch im Betrieb quantitative Anforderungen festzulegen, deren Erfuellung durch Messung nachprüfbar ist. Dieses Konzept und die zugehörigen Verfahren wurden in die vorgeschlagene Rahmenrichtlinie zur umweltfreundlichen Gestaltung energiebetriebener Produkte aufgenommen. Ein erster Entwurf dieser Rahmenrichtlinie wurde den Interessengruppen zur Stellungnahme vorgelegt und auf einem Treffen am 18. November 2002 mit ihnen erörtert. Eine Liste der Teilnehmer an diesem Treffen ist dieser Begründung beigefügt. Die Vertreter einiger Mitgliedstaten favorisieren zwar das integrierte Konzept, wollen aber zugesichert haben, dass die Einführung von Anforderungen an die Energieeffizienz nicht verzögert wird, bis sie in die vorgeschlagene Richtlinie aufgenommen sind. Aus demselben Grund kritisieren die Umweltschutzorganisationen den Vorschlag, und einige forderten sogar, die Idee der Integration beider Richtlinienvorschläge fallen zu lassen. Die Industrievertreter wollen erreichen, dass der Selbstregulierung möglichst viel Raum gegeben wird. Sie begrüßen mit den Verbraucherverbänden die Integration der beiden Vorschläge. Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen haben Bedenken, ob die Kommission über genügend Ressourcen verfügt, um die Durchführungsmaßnahmen auszuarbeiten und ihren Vollzug zu überwachen. Das Protokoll des Treffens und die eingegangenen Stellungnahmen wurden verteilt. Letzter Termin für Stellungnahmen war der 15. Dezember 2002. Viele Interessenvertreter äußerten sich schriftlich. Im Allgemeinen werden die Hauptelemente des Vorschlags gebilligt (Rahmenrichtlinie, Ausschussverfahren, Rechtsgrundlage), doch gibt es Zweifel bei bestimmten Regelungen (Beteiligung der Interessengruppen an der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen, Geltungsbereich, Durchsetzbarkeit allgemeiner Ökodesign-Anforderungen, Selbstverpflichtung auf umweltpolitische Ziele). Die Stellungnahmen wurden ins Internet gestellt [21] und so weit wie möglich in einem geänderten Entwurf berücksichtigt. Dabei wurden einige Begriffe und die praktischen Umsetzung der allgemeinen Ökodesign-Anforderungen geklärt. außerdem wurden verschiedene technische Regelungen in den Anhängen auf Wunsch der Interessengruppen klarer formuliert. [21] HTTP://EUROPA.EU.INT/COMM/ENTERPRISE/ELECTR_EQUIPMENT/EEE/INDEX.HTM 8. AUSWIRKUNGEN AUF DIE UMWELT Energiebetriebene Produkte stehen während ihres gesamten Lebenszyklus in vielfältiger Wechselwirkung mit der Umwelt. Die Erzeugung der Werkstoffe (Metalle, Kunststoffe usw.), die Herstellung von Komponenten und deren Zusammenbau zu vollständigen Geräten sind mit Belastungen der Umwelt verbunden, ebenso der Transport, die Installierung und natürlich die Nutzung und Entsorgung der Geräte. Zu diesen Wechselwirkungen gehören der Verbrauch materieller Ressourcen einschließlich Süßwasser bei der Herstellung und Nutzung des Produkts (z. B. für Verpackung oder für Verbrauchsmaterialien wie Farben, Toner und Waschmittel), der Energieverbrauch in den verschiedenen Phasen des Produktlebenszyklus, vor allem in der Nutzungsphase, und die dem Produkt zuzurechnenden Emissionen bei der Materialgewinnung (z. B. Bergbau), bei der Herstellung (z. B. Reinigung und Oberflächenbehandlung) bei Transport und Nutzung (z. B. Partikel- und Strickoxidemissionen von Motoren) und bei der Entsorgung (z. B. Freisetzung ozonabbauender Stoffe bei der Entsorgung von Kühl- und Klimageräten, Freisetzung giftiger Stoffe wie Schwermetalle bei der Deponierung von Elektronikschrott) und die dem Produkt in den verschiedenen Phasen seines Lebenszyklus, vor allen in der Entsorgungsphase, zuzurechnende Erzeugung von Abfallstoffen. Die Entwicklung des Marktes und der technische Fortschritt können die Umweltbelastung durch manche energiebetriebenen Produkte noch verstärken. Diese Mehrbelastung kann eine Folge gestiegener Nachfrage nach einem Produkt sein oder eine Folge erweiterter Funktionalität und wachsender Komplexität des Produkts, die die Verwendung einer größeren Zahl von Materialien oder neuer Materialien erfordern. Rasche Innovation im Verein mit dem heutigen Konsumverhalten führt oft dazu, dass Produkte, vor allem Konsumgüter, in kurzen Abständen und vor Ende ihrer technischen Lebensdauer ersetzt werden. So entfallen auf Haushalts- und Bürogeräte mehr als 25 % des Endverbrauchs an Strom. Sie bilden einen der am schnellsten wachsenden Bereiche der Energienutzung. [22] 17 % des Stromverbrauchs der privaten Haushalte entfallen auf die Beleuchtung. [23] Von den ca. 1,2 Millionen Tonnen Spezialglas, die jährlich in der EU hergestellt werden, werden rund 75 % in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet. [24] Auf diese Geräte entfallen rund 7,3 % des gesamten Kunststoffverbrauchs in Westeuropa, der seit 1990 beständig zunimmt (um 25 % seit 1995. [25] [22] IEA-Bericht über Energieetikettierungen und Energieverbrauchsnormen [23] So der im Auftrag der GD Umwelt angefertigte AEA-Bericht "Revising the ecolabel criteria for lamps", 1999, S. 11. [24] Nach den neuesten Angaben des Verbands der Spezialglashersteller. [25] Während in Großgeräten wenige Kunststoffarten für große Bauteile verwendet werden, kommt in IT- und Telekommunikationsgeräten (auf die 26 % des Kunststoffverbrauchs für Elektro- und Elektronikgeräte entfallen) eine Vielzahl von Kunststoffen zum Einsatz. Quelle: Broschüre des Verbands der Kunststoffhersteller (APME), 2001 In vielen Fällen, vor allem bei langlebigen Konsumgütern wie Haushaltsgeräten, ist die Nutzungsphase, speziell der Energieverbrauch im Betrieb, ausschlaggebend für die Umweltverträglichkeit eines Produkts. In manchen Fällen ist jedoch die Herstellung der Werkstoffe ausschlaggebend (so bei Mobiltelefonen) oder die Entsorgung (so bei Medizinprodukten). Und nicht immer lässt sich eindeutig ein einzelnes Produktmerkmal bestimmen, das ausschlaggebend für seine Umweltverträglichkeit ist. Beim Entwurf des Produkts muss ein Kompromiss zwischen verschiedenen umweltrelevanten Merkmalen in verschiedenen Lebenszyklusphasen gefunden werden. So haben Leuchtstofflampen zwar einen höheren energetischen Wirkungsgrad als Glühlampen, zu ihrer Herstellung muss aber der Gefahrstoff Quecksilber verwendet werden. Soll eine Waschmaschine weniger Waschmittel verbrauchen, muss sie in der Regel mit höheren Wassertemperaturen (und damit höherem Energieverbrauch) arbeiten. Wird ein Produkt in Gewicht oder Volumen optimiert, kann darunter seine Rezyklierbarkeit leiden. Außerdem muss der Konstrukteur eines Produkts andere technische Aspekte wie Sicherheit und Funktionalität und wirtschaftliche Erfordernisse berücksichtigen. Aus all dem kann der Schluss gezogen werden, dass Größe und Vielzahl der Umweltwirkungen energiebetriebener Produkte ein integriertes Regelungskonzept erfordern, das es ermöglicht, alle umweltrelevanten Merkmale eines Produkts zu erfassen. Wird versucht, mit Einzelregelungen bestimmte Merkmale zu optimieren, bestehet die Gefahr, dass Probleme nur verlagert statt gelöst werden. Außerdem ginge damit Flexibilität verloren, und ein sinnvoller Kompromiss zwischen den Umwelterfordernissen und anderen Erfordernissen wäre dann oft nicht möglich. Denn selbstverständlich müssen Produkte alle von Gesetzgeber festgelegten quantitativen Anforderungen erfuellen. Zwar stehen nach allgemeiner Auffassung die verwendeten Materialien, der Energieverbrauch und die Toxizität der Bestandteile im Mittelpunkt der ökologischen Betrachtung eines Produkts, doch ist es nicht möglich, im Voraus Prioritäten und Ziele für alle energiebetriebenen Produkte festzulegen. Das kann nur für einzelne Produkte geschehen oder, wenn es um bestimmte Umweltparameter geht, für Produktfamilien. Nur auf dieser Ebene können aussagefähige Informationen gewonnen und quantitative Ziele festgelegt werden. Außerdem können durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder die Entwicklung des Marktes Bedürfnisse erkennbar werden oder neu entstehen, denen rasch und in konsistenter Weise entsprochen werden muss. Das ist mit der vorgeschlagenen Rahmenrichtlinie möglich, denn sie enthält klare Kriterien für die Auswahl von Produkten, an die Ökodesign-Anforderungen gestellt werden können, benennt Indikatoren der Verbesserung der Umweltverträglichkeit und erlaubt die Festlegung quantitativer Anforderungen, wo das gerechtfertigt erscheint. Deutlich unterschieden werden muss zwischen den Umweltwirkungen (wie Klimaänderung, Schädigung der Wälder durch sauren Regen, Eutrophierung der Gewässer, Abbau der Ozonschicht), die zum Teil Produkten zuzurechnen sind, und den umweltrelevanten Merkmalen eines Produkts, die mit diesen Wirkungen in Verbindung gebracht werden können (Energieverbrauch, Emission von Treibhausgasen, von Säurebildnern, von Stoffen, die den Sauerstoffhaushalt der Gewässer beeinträchtigen, von ozonabbauenden Stoffen). Eine Richtlinie zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs und die Maßnahmen zu ihrer Durchführung können nur dann in transparenter Weise angewandt werden, wenn in ihnen konkrete, messbare und vergleichbare Produktmerkmale festgelegt werden, und die Umweltwirkungen eines Produkts hängen nicht nur von seiner Gestaltung ab, sondern auch von seiner Herstellungsweise, seiner Nutzung, seinem Einsatzort, seiner Entsorgung und anderen Gegebenheiten seiner verschiedenen Lebenszyklusphasen. Gegenstand der vorgeschlagenen Richtlinie sind deshalb messbare umweltrelevante Merkmale des Produkts und nicht seine tatsächlichen Umweltwirkungen, die schwer zu quantifizieren und zu beurteilen sind. Außerdem können die tatsächlichen Umweltwirkungen eines Produkts in vielen Fällen nicht vom Konstrukteur oder von Hersteller beeinflusst werden. So kann ein Hersteller sein Produkt auf leichte Rezyklierbarkeit hin konzipiert haben, doch er kann in einem globalen Markt nicht feststellen, ob das Produkt, wenn es zu Abfall geworden ist, tatsächlich wie vorgesehen rezykliert oder auch nur getrennt gesammelt wird. Der Energieverbrauch eines Produkts im Betrieb kann je nach den Gewohnheiten und der Disziplin des Verbrauchers erheblich schwanken. Auch die Umweltwirkung des Energieverbrauchs ist sehr verschieden, je nach dem, welche Primärenergie genutzt wird, konkret: ob Strom aus fossilen oder erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird. Deshalb stellt die Rahmenrichtlinie auf die umweltrelevanten Produktmerkmale ab, die durch die Produktgestaltung wesentlich beeinflusst werden können. Die Gesamtwirkung der Rahmenrichtlinie wird natürlich von der Zahl der auf ihr gründenden Durchführungsmaßnahmen und Selbstverpflichtungen der Industrie abhängen. Von einer Begrenzung des Energieverbrauchs im Betrieb verspricht man sich beispielsweise eine Reduzierung der CO2-Emissionen [26] um 200 Millionen Tonnen bis zum Jahr 2020, wenn alle derzeit in Betrieb befindlichen Geräte durch neue ersetzt sind. Eine ausführlichere Abschätzung der potenziellen Senkung der CO2 -Emissionen findet sich an anderer Stelle in dieser Begründung. [26] GRUNDLAGE: VON DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN GENANNTEN ZEITRAUM GESCHÄTZTER PRIMÄRENERGIEMIX IN DER STROMERZEUGUNG. 9. WIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN FÜR DIE HERSTELLER An dieser Stelle wird nochmals daran erinnert, dass die vorgeschlagene Rahmenrichtlinie keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Hersteller mit sich bringt; sie entstehen erst mit dem Erlass von Durchführungsmaßnahmen. Zu jeder Durchführungsmaßnahme wird vor ihrem Erlass eine spezifische Folgenabschätzung durchgeführt, bei der die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Innovationsfähigkeit, den Marktzugang und die Kosten der Hersteller beurteilt werden. Umweltanforderungen können durchaus in die Produktgestaltung integriert werden, und mit der Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines Produkts geht oft die Verbesserung anderer Eigenschaften einher. [27] Außerdem fordern private und gewerbliche Kunden (letztere als Abnehmer von Zulieferprodukten) wie auch die Aktionäre von den Herstellern umweltverträgliche Lösungen im Allgemeinen und die Einrichtung von Umweltmanagementsystemen im Besonderen. [28] Die Forderung an die Industrie, ihre Produktion nachhaltig zu gestalten, insbesondere durch Umsetzung des Lebenszykluskonzepts, wird zur treibenden Kraft von Wirtschafts- und Produktivitätswachstum, wie auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg deutlich wurde [29]. [27] Siehe APPLE, March 2000 -"A case-study of the Power Mac G4 desktop Computer", S.4 [28] "Europäische KMU und ihre soziale und ökologische Verantwortung", S. 40. [29] Mitteilung der Kommission "Industriepolitik in einem erweiterten Europa", KOM(2002)714 endgültig vom 11.12.2002 In manchen Fällen ist die Integration von Umweltanforderungen in die Produktgestaltung für die Unternehmen mit anfänglichen Kosten verbunden: für die Anpassung der Organisationsstruktur, für die Beschaffung der notwendigen Information und Fachkompetenz und für die Umsetzung der neuen Gestaltungskonzepte. Auch die Erstellung und Aktualisierung der Unterlagen zur Konformitätsbewertung verursacht einige zusätzliche Kosten. Die Höhe dieser Kosten hängt davon ab, inwieweit die Unternehmen bereits Umwelterfordernissen Rechnung tragen. Für die wachsende Zahl der Unternehmen, die das schon vor Erlass irgendeiner Durchführungsmaßnahme tun, werden die Kosten minimal sein. Doch selbst wenn Mehrkosten entstehen, werden sie aller Voraussicht nach allmählich sinken, weil mit der Anwendung der Richtlinie und der Verabschiedung entsprechender Normen die notwendigen Vergleichsdaten und Entwurfswerkzeuge zunehmend frei zugänglich werden, sodass die Umweltwirkungen eines Produkts leichter und kostengünstiger beurteilt werden können. [30] Die Erfahrung hat die Annahme bestätigt, dass die Verbesserung der Umweltverträglichkeit eines Produkts wirtschaftliche Vorteile für den Hersteller mit sich bringt (wie niedrigere Material- und Energiekosten, Senkung der Fertigungskosten durch kürzere Montagezeiten und Vereinfachung des Produkts [31], weniger Kosten für Abfallentsorgung und Emissionsschutz und größere Zuverlässigkeit der Produkte). Insbesondere senkt eine Gestaltung, die die Wiederverwendung und das Recycling erleichtert, die Kosten des Herstellers für die Entsorgung von Altprodukten. Ein weiterer wirtschaftlicher Vorteil liegt in der größeren Akzeptanz bei Kunden (privat, gewerblich, öffentliche Auftraggeber) und Investoren. [30] In einer 2002 im Auftrag der GD Umwelt der Kommission durchgeführten Studie über Systeme für die Umweltzertifizierung von Produkten heißt es dazu: "Im Geschäftsverkehr wird zunehmend die Bereitstellung produktbezogener Umweltinformation gefordert. Solche Forderungen kommen u. a. von öffentlichen Auftraggebern und von Unternehmen, die sich freiwilligen Umweltmanagement- und Ökodesign-Initiativen angeschlossen haben ... mehrere große multinationale Hersteller von Endprodukten haben daraufhin Fragebögen für ihre Zulieferer ausgearbeitet, in denen sie vor allem Auskunft über die Verwendung von gefährlichen Chemikalien und Schwermetallen in den zugelieferten Komponenten verlangen. Weil aber die Information in unterschiedlichen Formaten angefordert und bereitgestellt wurde, war es für die Hersteller schwierig, die ihnen übermittelten Informationen zu vergleichen, und für die Zulieferer war es zeitraubend und kostspielig, die unterschiedlichen Fragebögen auszufuellen. Die Übermittlung solcher Informationen musste standardisiert werden." [31] Ist ein Produkt zur Verbesserung seiner Rezyklierbarkeit auf leichte Zerlegbarkeit hin konstruiert, so wird damit auch eine Verkürzung der Montagezeit in der Fertigung erreicht. Ein elektronisches Produkt, das weniger Energie verbraucht, erzeugt auch weniger Abwärme und braucht weniger intensive oder gar keine Kühlung. Es wird damit einfacher und billiger. Es darf also angenommen werden, dass die Erfuellung von Ökodesign-Anforderungen für die Hersteller keine allzu hohen Mehrkosten mit sich bringt. Sie werden jedenfalls im Rahmen der jeder Durchführungsmaßnahme voraus gehenden Folgenabschätzung sorgfältig geprüft. Außerdem entstehen sie allen Herstellern, die auf einem bestimmten Markt anbieten. Sehr wahrscheinlich wird die Integration von Umweltanforderungen in die Produktgestaltung den Herstellern zu neuen Erkenntnissen über den Entwurfs- und Fertigungsprozess, ihre Materialversorgung und den Vertrieb und die Wartung ihrer Produkte verhelfen. Das kann zu rationellerem Ressourceneinsatz und einer Senkung der Kosten führen, die die anfänglichen Mehrkosten aufwiegt. Diese Annahme wird durch mehrere Fallstudien bestätigt. [32] Der Effekt ist ähnlich wie bei der Einführung von Qualitätssicherungskonzepten in den 1980er Jahren: das systematische Streben nach Qualität erwies sich weder als zu kostspielig noch als unvereinbar mit anderen Erfordernissen, sondern brachte zahlreiche Innovationen hervor und wurde zum festen Bestandteil der Unternehmenstätigkeit. [33] [32] Siehe Bericht von Projekt GreenPack "Green is the colour of money -- Commercial success stories from eco-design", August 2001. [33] Siehe auch G.Johansson, "Environmental concern in electronics Product development", IVF, März 2002 Die genannten Gründe veranlassten etliche Unternehmen (vor allem größere) schon vor Jahren, die Konzepte des Ökodesign umzusetzen. Ihnen werden durch die Richtlinie voraussichtlich nur minimale Kosten entstehen. Anders kann es sich dort verhalten, wo die Hersteller nicht sonderlich motiviert sind, technische Lösungen einzuführen, die ihre Produkte umweltverträglicher machen. So profitieren die Hersteller nicht unmittelbar von einer gesteigerten Energieeffizienz ihrer Produkte, sofern sie nicht ausreichend bei den Verbrauchern propagiert (z. B. durch Energieetikettierung) und beworben wird. Die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen wird also in manchen Fällen Erschwernisse für die Hersteller mit sich bringen, was berücksichtigt werden muss. Deshalb müssen gewisse Voraussetzungen erfuellt sein wie: * angemessene Übergangsfrist und Bestehen eines Zeitplans für das Inkrafttreten einer neuen Anforderung, wobei besonders die Belange der KMU zu berücksichtigen sind, * angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der vorgesehenen Anforderung und ihrer technischen/wirtschaftlichen Realisierbarkeit unter Berücksichtigung der Marktsensitivität, * Bestehen einer ausreichenden Zahl technischer Optionen zur Erfuellung der Anforderung; es darf kein Zwang zur Übernahme der Lösung eines bestimmten Herstellers entstehen; * rechtzeitige und ausreichende Konsultation der Betroffenen, * Konsistenz mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Initiativen der Gemeinschaft (wie Einstufung in Energieeffizienzklassen, Voraussetzungen für die Vergabe des Umweltzeichens, Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe, Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten). Gemeinschaftsweit geltende Spezifische Ökodesign-Anforderungen sind für die Hersteller vorteilhaft, denn sie sind klare Entwurfsvorgaben, ihre Einhaltung kann von den Marktaufsichtsbehörden leicht überwacht werden, sie schaffen Rechtssicherheit und verringern die Marktunsicherheit. Und schließlich hilft die systematische Integration von Umwelterfordernissen in die Produktgestaltung, die spezifischen Ökodesign-Anforderungen kostengünstig zu erfuellen. Hersteller, die mit den Umweltaspekten vertraut sind und das Verbesserungspotenzial ihrer Produkte erkennen, werden die zu erwartenden spezifischen Ökodesign-Anforderungen bereits weitgehend erfuellen. 10. KONFORMITÄTSBEWERTUNG Die in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften [34] verankerten Methoden zur Bewertung der Konformität von Produkten mit spezifischen Anforderungen und harmonisierten Normen folgen dem so genannten Gesamtkonzept [35], und wurden in den vorliegenden Richtlinienvorschlag aufgenommen. In der Regel nimmt der Hersteller selbst die Konformitätsbewertung vor und gibt eine Konformitätserklärung ab. [34] Beschluss 90/683/EWG des Rates über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren, ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 13. [35] Entschließung des Rates zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung, ABl. C 10 vom 16.1.90, S. 1. Bei der Selbstbewertung muss der Hersteller seine Konformitätserklärung durch technische Unterlagen und einen Prüfbericht untermauern. Die Marktaufsichtsbehörden müssen jederzeit Einsicht in die gesamte Produktdokumentation nehmen können, vor allem dann, wenn Zweifel an der Konformität eines Produkts auftreten. Diese Verfahren müssen durchlaufen werden, ehe der Hersteller sein Produkt rechtmäßig mit der CE-Kennzeichnung versehen kann, die anzeigt, dass es in der Gemeinschaft ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden kann. In einigen Stellungnahmen wird die Selbstbewertung ohne Einschaltung einer unabhängigen Stelle für unzureichend erachtet. Mit den oben beschriebenen Regelungen erscheint sie der Kommission jedoch ausreichend, zumal der Hersteller rechtlich belangt werden kann, wenn er falsche Behauptungen aufstellt und geschäftlichen Schaden erleidet, wenn ihm solches nachgewiesen wird. Außerdem ist nach Ansicht der Kommission die Selbstbewertung für KMU weniger belastend. Die Konformitätsbewertung durch eine unabhängige Stelle (Baumusterprüfung, Entnahme von Stichproben aus der laufenden Fertigung) kann für bestimmte Produkte aber geboten sein. Deshalb wird vorgeschlagen, solche Verfahren in hinreichend begründeten Fällen in den Durchführungsmaßnahmen festzulegen. Neu am Richtlinienvorschlag ist, dass der Nachweis der Konformität auch durch das Vorhandensein eines Umweltmanagementsystems erbracht werden kann, das die Entwurfstätigkeit angemessen berücksichtigt. Das bedeutet nicht, dass Konformität für jedes Produkt vermutet wird, das in einem Betrieb hergestellt wird, der über ein Umweltmanagementsystem nach Anhang V dieses Vorschlags verfügt. Die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme müssen in jedem Fall erfuellt werden. Ist der Produktentwurf nach der EMAS-Verordnung zertifiziert, wird angenommen, dass die Anforderungen des Anhangs V erfuellt sind. Nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 kann ein System nach ISO 14001, das die Entwurfstätigkeit einschließt, als Grundlage für den Aufbau eines Umweltmanagementsystems nach Anhang V dienen. 11. KONFORMITÄTSVERMUTUNG Mit dem EG-Umweltzeichen werden Produkte ausgezeichnet, die sehr hohe Anforderungen an die Umweltverträglichkeit erfuellen. Die Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens werden auf Gemeinschaftsebene in Form von Vereinbarungen festgelegt, die klare Anforderungen enthalten und ausreichende Analysen und die Vertretung der Interessengruppen vorsehen. Von Produkten, die das EG-Umweltzeichen tragen, wird angenommen, dass sie der vorgeschlagenen Rahmenrichtlinie entsprechen, wenn sie für die Vergabe dieses Umweltzeichens Ökodesign-Anforderungen erfuellen müssen, die auch Anforderungen der Rahmenrichtlinie sind. Nationale oder internationale Umweltzeichen, deren Vergabe nicht durch das Gemeinschaftsrecht geregelt ist, begründen dagegen keine Konformitätsvermutung. Normen können dazu beitragen, Methoden zur Messung der in den Durchführungsmaßnahmen festgelegten Bestimmungsgrößen der Umweltverträglichkeit zu etablieren. In manchen Fällen können Normen durch einfachere physikalische Größen oder Indikatoren helfen, die Beschreibung umweltrelevanter Merkmale (z. B. der Rezyklierbarkeit) zu vereinfachen. Sie sind außerdem eine nützliche Informationsquelle, die u. a. für Checklisten genutzt werden kann. Normungsgremien werden in keinem Fall beauftragt, für ein bestimmtes umweltrelevantes Merkmal einen Grenzwert festzulegen. Je nach den Erfahrungen mit der Anwendung der vorgeschlagenen Richtlinie und der Entwicklung auf angrenzenden Gebieten sind für die Zukunft auch andere Grundlagen für die Konformitätsvermutung denkbar. So könnte die Umweltzertifizierung von Produkten als Grundlage in Frage kommen, wenn für sie ein gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen wird. 12. BEURTEILUNG DER UMWELTVERTRAEGLICHKEIT UND ERMITTLUNG DES ÖKOLOGISCHEN PROFILS Das ökologische Profil ist die Beschreibung der einem Produkt zurechenbaren, für seine Umweltwirkung ausschlaggebenden und als physikalische Größen messbaren Aufwendungen und Abgaben von Material und Energie während seines Lebenszyklus. Wie bereits erläutert stellt die Richtlinie auf die umweltrelevanten Merkmale von Produkten ab, die sich durch ihre Gestaltung beeinflussen lassen (Energieverbrauch, Emission von Treibhausgasen, von Säurebildnern, von Stoffen, die den Sauerstoffhaushalt der Gewässer beeinträchtigen, von ozonabbauenden Stoffen). Das soll die von den Produkten ausgehenden Umweltbelastungen und deren Wirkungen (Klimaveränderung, Schädigung der Wälder durch sauren Regen, Eutrophierung der Gewässer, Abbau der Ozonschicht u. a.). Ökodesign-Anforderungen werden selbstverständlich nur für diejenigen Produktmerkmale festgelegt, deren Umweltrelevanz erwiesen ist. Zur Ermittlung des ökologischen Profils ist eine Lebenszyklusanalyse nach den einschlägigen internationalen Normen nicht zwingend erforderlich. Eine Verpflichtung dazu könnte die Unternehmen, vor allem die KMU, unverhältnismäßig belasten. Zudem ist die Lebenszyklusanalyse noch nicht zur vollen Praxisreife entwickelt, und ihre Ergebnisse sind nicht immer leicht zu interpretieren. [36]. Es wird aber erkannt, dass die Lebenszyklusanalyse bald praxisreif und auch für kleinere Unternehmen bezahlbar wird. Wenn Daten aus einer Lebenszyklusanalyse zur Verfügung stehen und zur Ermittlung des ökologischen Profils beitragen können, sollten sie genutzt werden. Es darf überdies nicht vergessen werden, dass die Rahmenrichtlinie sich mit denjenigen Umwelteigenschaften befasst, die durch die Gestaltung des Produkts erheblich beeinflusst werden können. In Anhang I sind Indikatoren der Umweltverträglichkeit aufgeführt, die als relevant für die von der Richtlinie erfassten Produkte angesehen werden können. In den Durchführungsmaßnahmen werden diese Indikatoren quantifiziert. [36] Vor allem die Beurteilung der tatsächlichen Umweltwirkungen, die Bestandteil der Normen der ISO 14040-Reihe ist, stößt auf Schwierigkeiten (Schwierigkeit der räumlichen und zeitlichen Abgrenzung von Umweltprozessen und Ökosystemen, keine Linearität zwischen Belastung und resultierender Umweltwirkung, unterschiedliche Werte und Grundsätze der Beteiligten, die zu unterschiedlicher Formulierung von Umweltproblemen und unterschiedlicher Interpretation von Analyseergebnissen führen); siehe hierzu "Evolution and development of the conceptual framework and methodology of life-cycle impact assessment", SETAC, Januar 1998 Zur Umweltverträglichkeit energiebetriebener Produkte gibt es reichlich öffentlich zugängliches Material: von Unternehmen durchgeführte Studien, im Zusammenhang mit der Einführung des Umweltzeichens durchgeführte Studien, Datenbanken, webgestützte Ökodesign-Werkzeuge usw., das für die Ermittlung des ökologischen Profils genutzt werden kann. Es ist zu erwarten, dass bestimmte Industriebranchen auf ihre Produkte zugeschnittene Analysesysteme entwickeln. Die bei der Analyse entstehende Information, die aufgrund der Richtlinie und der zugehörigen Durchführungsmaßnahmen öffentlich zugänglich ist (z. B. die nach Anhang I Teil 3 erforderlichen Angaben) vermitteln auch eine allgemeine Vorstellung davon, welche spezifischen umweltrelevanten Eigenschaften jeweils zur Beurteilung heranzuziehen sind. Damit wird es zunehmend einfacher, die Umweltverträglichkeit eines Produkts zu "messen" und vergleichend zu bewerten. Art und Tiefe der vorzunehmenden Analyse müssen dem allgemeinen umweltpolitischen Ziel der Richtlinie entsprechen: Verbesserung der Umweltverträglichkeit energiebetriebener Produkte in allen Phasen ihres Lebenszyklus. Bei der Analyse ist der "Stand der Technik" zu berücksichtigen. Dieser wird nicht durch die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse repräsentiert, sondern entspricht der aktuellen Industriepraxis und dem Leistungsniveau, das mit vertretbarem Aufwand derzeit erzielbar ist. Der Hersteller soll einen sinnvollen Kompromiss zwischen den verschiedenen Forderungen anstreben. Damit er das kann, braucht er Flexibilität. Die Normung kann hier von Nutzen sein, sie wird aber nicht zur Festlegung von Grenzen der Umweltbelastung herangezogen. Einig Interessengruppen bemängeln das Fehlen rechtsverbindlicher Zielvorgaben und umweltpolitischer Prioritäten in Anhang I. Dazu ist anzumerken, dass sich hierbei um eine Rahmenrichtlinie handelt, die es der Gemeinschaft ermöglichen soll, einem erkannten Regelungsbedarf rasch und angemessen zu entsprechen, und dass verbindliche Grenzwerte in ihr nicht festgelegt werden können. Wie das geschieht, ist in ihr aber klar beschrieben. Zusammenfassend kann Folgendes gesagt werden: Anhang I beschreibt ein Verfahren zur Integration des Lebenszykluskonzepts in die Analyse der Umweltwirkungen, für die Auswertung der Analyseergebnisse, und für die Übermittlung der notwendigen Information an interessierte Stellen. Das Verfahren soll gewährleisten, dass Verbesserungen der Produktgestaltung tatsächlich zu einer Entlastung der Umwelt führen. Anhang I enthält keine Verpflichtung, für energiebetriebene Produkte vor ihrem Inverkehrbringen eine vollständige Lebenszyklusanalyse vorzunehmen. Die Umweltverträglichkeit eines Produkts ist nach den ihm zurechenbaren Aufwendungen und Abgaben von Material und Energie während seines Lebenszyklus zu beurteilen. Durchführungsmaßnahmen mit allgemeinen Ökodesign-Anforderungen unterstützen diese Bewertung, indem sie angeben, welche Umweltparameter für das Ökodesign der von ihnen erfassten Produkte maßgebend sind. Das ökologische Profil eines Produkts muss von den Unternehmen ohne übermäßige Kosten ermittelt werden können. 13. METHODE ZUR FESTLEGUNG SPEZIFISCHER ÖKODESIGN-ANFORDERUNGEN Die Richtlinie ermöglicht auch den Erlass von Durchführungsmaßnahmen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen. Eine spezifische Ökodesign-Anforderung ist eine Anforderung in Form einer messbaren Größen für ein bestimmtes umweltrelevantes Merkmal des Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb. Eine solche Anforderung kann festgelegt werden, wenn ein bedeutender Umweltfaktor eindeutig ermittelt ist (z. B. der Zusammenhang zwischen Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen) und wenn eine Maßnahme gerechtfertigt ist (z. B. durch das Protokoll von Kyoto). Die Ermittlung eines bedeutenden Umweltfaktors ist das Ergebnis der Sichtung vorhandener Information und der Analyse des gesamten Produktlebenszyklus. Auch wenn umfassende Information (noch) nicht vorhanden ist, aber dennoch eine Maßnahme für notwendig erachtet wird, können spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Maßnahme zu einer Verringerung der von dem Produkt während seines Lebenszyklus verursachten Umweltwirkung führt. Ein wichtiger Schritt bei der Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen ist die Wahl der Messverfahren unter Berücksichtigung der üblichen Bedingungen, unter denen das Produkt betrieben wird (Teillast oder Volllast, Klimaverhältnisse usw.), der Leistung und der Produktmerkmale, die den Komfort oder den Nutzen erhöhen. Soweit nicht bereits harmonisierte Normen für die Messungen bestehen, werden die europäischen Normungsgremien mit der Ausarbeitung entsprechender Normen beauftragt. Ist das Messverfahren festgelegt, werden die umweltrelevanten Größen der auf dem Markt befindlichen Produkte gemessen, um festzustellen zwischen welchen Extremen die Werte liegen und wo die Durchschnittswerte liegen. Entsprechend den internationalen Verpflichtungen der EU, insbesondere den Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, sind bei Durchführungsmaßnahmen stets die internationalen Normen zu berücksichtigen, es sei denn, sie wären für die Erreichung des angestrebten Ziels nicht geeignet. Nach der Prüfung des Marktangebots wird untersucht, welche Verbesserungen der umweltrelevanten Produkteigenschaften ohne zu großen Verlust an Leistung oder Verbrauchernutzen technisch und wirtschaftlich machbar sind. Die technisch machbaren und wirtschaftlich attraktiven Entwurfsalternativen werden mit den auf dem Markt befindlichen Produkten verglichen. Der wirtschaftliche Vorteil für die Verbraucher ist die Differenz zwischen den Lebenszykluskosten der alten und der neuen Produkte. Die Lebenszykluskosten sind die Summe aus dem Kaufpreis des Produkts und den während seiner Lebensdauer anfallenden Betriebskosten (überwiegend Kosten für Energie, aber auch für andere Ressourcen wie Wasser, Waschmittel usw.). Die Lösung mit den niedrigsten Lebenszykluskosten bildet das wirtschaftliche Optimum für den Verbraucher. Sie ist die Referenz für die Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen. Allerdings sind noch weitere Faktoren zu berücksichtigen, und zwar: * die Leistung des Gerätes: spezifische Ökodesign-Anforderungen sollen keine deutliche Leistungsminderung zur Folge haben. * die unterschiedliche Nutzung des Gerätes: keine bedeutende Gruppe von Nutzern, soll Nachteile erleiden, weil sie das Gerät seltener oder anders benutzt als der durchschnittliche Verbraucher. * die unterschiedliche Größe bestimmter Kostenelemente (Inflationsrate, Preise von Verbrauchsmaterialien, Energie usw.); * der Preis des Gerätes: die Verbesserung der Umweltverträglichkeit soll das Gerät nicht so verteuern, dass die Verbraucher vom Kauf abgeschreckt werden oder ihr veraltetes Gerät weiter betreiben oder es gar noch reparieren lassen. * die möglichen - vorteilhaften oder nachteiligen - Auswirkungen auf andere natürliche Ressourcen; * die Auswirkungen auf die Industrie: die Ökodesign-Anforderungen sollen nicht zu einer Steigerung der Produktionskosten führen, die nicht an die Käufer weitergegeben werden kann. * die Wettbewerbssituation: die Ökodesign-Anforderungen sollen nicht zur Übernahme der Technik eines bestimmten Herstellers zwingen. Diese Methodik wurde erfolgreich angewandt, um Anforderungen an die Energieeffizienz von Geräten festzulegen. Externe Umweltkosten können in die Sensibilitätsanalyse einbezogen werden. Zur Festlegung von Anforderungen an den Verbrauch anderer Ressourcen wie Wasser könnte ähnlich vorgegangen werden. In laufenden Forschungsvorhaben wird an der Entwicklung von Methoden zur Berechnung der Lebenszykluskosten von Produkten im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit gearbeitet. Die Ergebnisse dieser Arbeiten könnten helfen, die oben beschriebene Methodik für andere umweltpolitische Zwecke verwendbar zu machen. Bei den zur Festlegung bestehender Anforderungen an die Energieeffizienz (und zur Vorbereitung entsprechender freiwilliger Vereinbarungen) vorgenommenen Analysen wurde behutsam vorgegangen. Insbesondere blieb die Fähigkeit der Hersteller unberücksichtigt, die Kosten der notwendigen Verbesserungen durch sorgfältige Produktgestaltung und Einsatz neuer (oder ungenutzter) Technologien zu minimieren. In mehreren Ländern haben sich die Folgen für die Hersteller als geringer erwiesen, als nach der Analyse erwartet worden war. Da die Auswirkungen einer bestimmten Anforderung von zahlreichen Faktoren bestimmt werden (betroffenes Produkt, Höhe der Anforderung, Zeitpunkt der Einführung, Tempo des technischen Fortschritts usw.), ist eine eingehende Folgenabschätzung nur im Rahmen der einzelnen Durchführungsmaßnahmen sinnvoll, weil nur dort die Besonderheiten des Marktes für das betroffene Produkt und die zu erwartenden Auswirkungen auf die KMU berücksichtigt werden können. Auf jeden Fall wird zwischen der Festlegung einer spezifischen Ökodesign-Anforderung und ihrer verbindlichen Einführung eine ausreichende Übergangsfrist vorgesehen, während der sich die Industrie auf die neue Situation einstellen kann. In diesem Zeitraum würden die meisten Hersteller ohnehin einen Teil ihrer Produkte durch neue ersetzen, sodass sich dann die Möglichkeit bietet, die neuen Produkte entsprechend den neuen Anforderungen zu gestalten. Alternativ oder ergänzend zu der vorstehend beschriebenen Methodik könnten zur Festlegung von Anforderungen auch Erkenntnisse genutzt werden, die im Rahmen anderer Initiativen der Gemeinschaft (Energieetikettierung, Vergabe des Umweltzeichens, Energy Star-Kennzeichnung u. a.) gewonnen wurden, das vor allem, wo es um den Ressourcenverbrauch in bestimmten Funktionen oder Betriebszuständen geht (z. B. Energieverbrauch im Bereitschaftsmodus). Initiativen aus anderen Teilen der Welt können ebenfalls Information beisteuern, besonders dann, wenn es um weltweit vertriebene Produkte geht (z. B. elektronische Bürogeräte), bei denen im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Hersteller auf weltweite Konsistenz der Anforderungen geachtet werden muss. 14. AUSSERGEMEINSCHAFTLICHE ASPEKTE Die auf der Grundlage der Rahmenrichtlinie zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen gelten auch für Produkte aus Drittländern, sodass es zu keiner Wettbewerbsverzerrung kommt. Aufgrund der Erfahrungen mit anderen EU-Rechtsvorschriften (insbesondere den nach dem neuen Konzept verfassten Richtlinie zur Produktsicherheit und zur elektromagnetischen Verträglichkeit, die die CE-Kennzeichnung vorsehen) kann gewährleistet werden, dass alle in der EU in Verkehr gebrachten Produkte unabhängig von ihrer Herkunft die Anforderungen erfuellen. Gegebenenfalls können die Durchführungsmaßnahmen ausführliche Vorschriften enthalten, die die Rückverfolgbarkeit jedes einzelnen Produkts gewährleisten. die möglichen Auswirkungen der Durchführungsmaßnahmen auf den internationalen Handel werden sorgfältig bei der Folgenabschätzung untersucht, die jeder Durchführungsmaßnahme voraus zu gehen hat. Die Handelspartner der EU werden aufgefordert, sich an der Konsultation zu geplanten Durchführungsmaßnahmen zu beteiligen, wie es auch bei der Rahmenrichtlinie geschehen ist. Internationale Normen (wie ISO- und IEC-Normen) werden entsprechend den internationalen Verpflichtungen der EU berücksichtigt. Außerdem werden Durchführungsmaßnahmen vor ihrem Erlass der WTO notifiziert, um der Entstehung von Handelshemmnissen vorzubeugen. Was die Beitrittsländer angeht, so wird nochmals darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Richtlinie lediglich einen Rechtsrahmen schafft, der erst durch den Erlass von Durchführungsmaßnahmen ausgefuellt wird. Wenn das geschieht, werden die heutigen Beitrittsländer Mitgliedstaaten sein, die am Entscheidungsprozess mitwirken. Bei der Folgenabschätzung und der Konsultation werden überdies alle Interessengruppen in der erweiterten Union berücksichtigt. 15. DURCH DIE MASSNAHME ERMÖGLICHTE SENKUNG DER CO2 -EMISSIONEN Die potenzielle Wirkung von Ökodesign-Anforderungen wird deutlich an den Ergebnissen der eingehenden Untersuchungen, die angestellt wurden, um das Energieeinsparungspotenzial zahlreicher energiebetriebener Produkte zu ermitteln. Anhand dieser Ergebnisse wurden im Rahmen des Europäischen Klimaschutzprogramms ECCP die Möglichkeiten zur kostengünstigen Senkung der CO2-Emissionen ermittelt. Daran beteiligt waren Vertreter der wichtigsten Herstellerverbände (CECED, EACEM, EICTA, CEMEP, CELMA, EUROPUMP, PNEUROP, ELC), unabhängige Sachverständige und Vertreter weiterer Interessengruppen. Unter den Beteiligten wurde ein Konsens über das Emissionsminderungspotenzial und die wirkungsvollste Politik zur Realisierung dieses Potenzials erzielt. Im Rahmen des ECCP wurde ein theoretischer Fall untersucht: Für das Jahr 2010 wurde auf der Grundlage des aktuellen Verbrauchs und Gerätebestands geschätzt, wie viel die wichtigsten in den privaten Haushalten, in der Industrie und im tertiären Sektor eingesetzten energiebetriebenen Produkte verbrauchen, wenn die Politik in diesem Bereich unverändert bleibt und kein technischer Fortschritt stattfindet (Nullszenario). Ferner wurde geschätzt, wie hoch der Verbrauch wäre, wenn die derzeit im Einsatz befindlichen Geräte allmählich durch effizientere Geräte mit minimierten Lebenszykluskosten für den Nutzer ersetzt würden. Für die drei Einsatzbereiche ergaben sich im Zeitraum 1990-2010 folgende Veränderungen der CO2-Emissionen (es ist zu erkennen, dass die Emissionen zunehmen, wenn nichts getan wird): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Analyse zeigt, dass Energieeinsparungen vor allem in folgenden Bereichen möglich sind, wenn auch in der Praxis aus den genannten Gründen das Sparpotenzial von Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie geringer sein dürfte (in Klammern ist die geschätzte mögliche Senkung der CO2-Emissionen angegeben): - Wärmeerzeugung [37] ( 12 Mio. t CO2 ) [37] Diese Zahl gilt nur für Elektrowärmegeräte. Sehr viel größere Einsparungen lassen sich durch Verwendung anderer Energieformen erzielen. - elektrische Antriebssysteme ( 39 Mio. t CO2 ) - Beleuchtung in privaten Haushalten und im tertiären Bereich ( 24 Mio. t CO2 ) - Haushaltsgeräte ( 12 Mio. t CO2 ) - Bürogeräte in privaten Haushalten und im tertiären Bereich ( 34 Mio. t CO2 ) - Unterhaltungselektronik ( 14 Mio. t CO2 ) - Gewerbliche Heizung- Lüftungs- und Klimaanlagen ( 8 Mio. t CO2) Damit ist nachgewiesen, dass sich durch spezifische Anforderungen an die Energieeffizienz eine sehr bedeutende Senkung der CO2-Emissionen erreichen lässt. Die Kommission wird daher Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Energieeffizienz bestimmter Produkte erlassen, sobald diese Rahmenrichtlinie verabschiedet ist. 16. SCHLUSSFOLGERUNGEN * Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird ein umfassender und konsistenter Rechtsrahmen für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an energiebetriebene Produkte geschaffen. Die Richtlinie soll durch Verbesserung der Umweltverträglichkeit der von ihr erfassten Produkte zur nachhaltigen Entwicklung beitragen und die Sicherheit der Energieversorgung verbessern helfen sowie den freien Warenverkehr gewährleisten. * In Anbetracht der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der internationalen Bedeutung der Angelegenheit lassen sich die angestrebten Ziele besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen. * Werden weiterhin wie in der Vergangenheit Richtlinien mit umfangreichen technischen Details nach dem Mitentscheidungsverfahren erlassen, sind Fortschritte nur langsam zu erzielen. Entsprechend der kürzlich vorgeschlagenen institutionellen Architektur und in dem Bemühen um bessere Rechtsvorschriften wird vorgeschlagen, Ökodesign-Anforderungen in Durchführungsmaßnahmen festzulegen, die nach eingehender Konsultation der Interessengruppen und einer Folgenabschätzung im Ausschussverfahren erlassen werden. So ist es möglich, die Anforderungen rasch an die technische Entwicklung und an die Erfordernisse des Marktes anzupassen, und die Bereitschaft der Industrie, Selbstverpflichtungen einzugehen, wird gefördert. * Die vorgeschlagene Richtlinie ergänzt andere Maßnahmen der Gemeinschaft und erleichtert deren Umsetzung. Sie bildet außerdem einen Rahmen, innerhalb dessen neue entstehende Umweltprobleme rasch angegangen werden können. * Es wird erwartet, dass die systematische Integration von Umweltanforderungen in die Produktgestaltung zu einer Steigerung der Ressourceneffizienz und zu einer Senkung der Lebenszykluskosten führt. Das wird die anfänglichen Kosten, soweit sie überhaupt entstehen, mehr als wettmachen. Die Erfahrung mit der Energieetikettierungs-Richtlinie zeigt, dass gemeinschaftliche Rechtsvorschriften mit Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Produkten in jeder Hinsicht vorteilhaft sein können (für Energieversorgung, Umweltschutz, Industrie und Verbraucher), wenn die Beteiligten rechtzeitig und ausreichend konsultiert und ausreichende Übergangsfristen vorgesehen werden. 17. INHALT DES VORSCHLAGS Artikel 1 bestimmt Ziel und Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie. Sie soll den freien Warenverkehr gewährleisten und durch Ressourcenschonung die nachhaltige Entwicklung fördern und die Sicherheit der Energieversorgung erhöhen. Artikel 2 bestimmt die wichtigsten in der Richtlinie verwendeten Begriffe. Allgemeine Ökodesign-Anforderungen betreffen die Umweltverträglichkeit eines Produkts insgesamt und legen keine Grenzwerte fest, spezifische Ökodesign-Anforderungen legen für ein bestimmte umweltrelevante Merkmale Grenzwerte fest. Artikel 3 bestimmt dass energiebetriebene Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen der für sie geltenden Durchführungsmaßnahme entsprechen, Artikel 4 regelt die Kennzeichnung von Produkten und die Konformitätserklärung. Artikel 5 bestimmt, dass der Verkehr mit energiebetriebenen Produkten nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen behindert werden darf, wenn sie den Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprechen. Nach dem Muster der bestehenden nach dem Richtlinien neuen Konzept legt Artikel 6 das Verfahren fest, nach dem das Inverkehrbringen eines mit der CE-Kennzeichnung versehenen Produkts eingeschränkt werden kann, wenn es nicht den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht. Artikel 7 regelt die Konformitätsbewertung. In der Regel wird eine Konformitätserklärung des Herstellers mit zugehöriger Dokumentation für ausreichend erachtet und die Einschaltung einer unabhängigen Prüfstelle nicht vorgeschrieben. Die Konformität kann auch durch das Vorhandensein eines Umweltmanagementsystems nachgewiesen werden, das die Entwurfsfunktion einschließt. Der Hersteller kann zwischen diesen beiden Verfahren wählen. Artikel 8 besagt, dass die Konformität eines Produkts mit der einschlägigen Durchführungsmaßnahme zu vermuten ist, wenn es das EG-Umweltzeichen trägt und nennt die Voraussetzungen, unter denen die Übereinstimmung mit harmonisierten Normen eine Konformitätsvermutung begründet. Artikel 9 enthält Bestimmungen für die Ausarbeitung, Verabschiedung und Veröffentlichung harmonisierter Normen. Artikel 10 befasst sich mit Bauteilen und Baugruppen, die für sich nicht Gegenstand einer Durchführungsmaßnahme zur Rahmenrichtlinie sein können. Der Hersteller des Endprodukts kann aber Angaben zu ihren umweltrelevanten Merkmalen benötigen, um das ökologische Profil seines Produkts zu erstellen. Artikel 11 sieht eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten vor, um die Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Artikel 12 legt Kriterien fest, nach denen die von Durchführungsmaßnahmen zu erfassenden Produkte auszuwählen sind, sowie Kriterien für den Inhalt von Durchführungsmaßnahmen. Er bestimmt auch, das Durchführungsmaßnahmen allgemeine und/oder spezifische Ökodesign-Anforderungen enthalten können. Artikel 13 erklärt drei bestehende Richtlinien mit Anforderungen an die Energieeffizienz von Warmwasserheizkesseln, Kühl- und Gefriergeräten und Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen zu Durchführungsmaßnahmen zur Rahmenrichtlinie. Artikel 14 legt das Ausschussverfahren fest (Regelungsausschuss), nach dem Durchführungsmaßnahmen erlassen werden. Artikel 15 regelt die von den Mitgliedstaaten zu verhängenden Sanktionen. Die Artikel 16 und 17 dienen der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts. Die Artikel 18 bis 20 regeln die Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie. Anhang I beschreibt, wie der Hersteller bei der Erstellung des ökologischen Profils für ein Produkt vorzugehen hat, das von einer Durchführungsmaßnahme mit allgemeinen Ökodesign-Anforderungen erfasst wird, und welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind. Anhang II beschreibt die Methode zur Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen. Anhang III beschreibt die CE-Kennzeichnung. Die Anhänge IV und V beschreiben die Verfahren, nach denen der Hersteller gewährleistet und erklärt, dass sein Produkt den Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht. Anhang VI beschreibt den Inhalt der Konformitätserklärung. Anhang VII beschreibt die wesentlichen Bestandteile einer Durchführungsmaßnahme. ANHANG Auf dem Treffen vom 18.11.2002 vertretene Interessengruppen Belgien: // Ständige Vertretung Belgien: // Umweltministerium Belgien: // Wirtschaftsministerium Belgien: // Ministerium für die Region Wallonien - Amt für Abfallwirtschaft (DGRNE) Belgien: // IBGE Umweltamt Brüssel Belgien: // OVAM Amt für Abfallwirtschaft der Region Flandern Dänemark: // ENS Dänische Energiebehörde Dänemark: // MST Dänische Umweltschutzagentur Finnland: // Ministerium für Handel und Industrie France: // Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie Frankreich: // Ministerium für Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung Frankreich: // DIGITIP: Abteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie Deutschland: // Umweltministerium Deutschland: // Deutsche Energieagentur Irland: // Ministerium für Unternehmen, Handel und Beschäftigung Italien: // ENEA (staatliches Institut für alternative Energien) Niederlande: // Umweltministerium Niederlande: // Wirtschaftsministerium Norwegen: // Norwegische Mission bei der EU Spanien: // Ständige Vertretung: Umweltattaché Schweden: // Industrieministerium Schweden: // Umweltministerium Vereinigtes Königreich: // Ministerium für Handel und Industrie Vereinigtes Königreich: // DEFRA (Ministerium für Umwelt, Ernährung und Angelegenheit des ländlichen Raumes) AeA Europe: // Amerikanischer Verband der Elektronikindustrie AENOR: // Spanische Normungsorganisation ANEC: // Verbraucherverband ANIE: // Italienischer Verband der Elektro- und Elektronikindustrie Apple: // Hersteller ASERCOM: // Verband europäischer Hersteller von Kühlaggregaten AVAYA Inc. : // Hersteller BEUC: // Verbraucherorganisation CAPIEL: // Europäischer Verband der Hersteller elektrischer Schalt- und Steuergeräte CECAPI: // Europäischer Verband der Hersteller von Ausrüstung für die Elektroinstallation CECED: // Europäischer Verband der Hausgerätehersteller CECIMO: // Europäischer Ausschuss für die Zusammenarbeit in der Werkzeugmaschinenindustrie CELMA: // Verband der europäischen Lampen- und Leuchtenhersteller CENELEC: // Europäische Normungsorganisation COCIR: // Europäischer Verband der Hersteller medizinischer Geräte DAIKIN Europe: // Hersteller DI: // Dänischer Industrieverband DIN: // Deutsches Institut für Normung E.H.I: // Verband der europäischen Heizanlagenindustrie ECOS: // Europäische Bürgerinitiative für Umweltnormung EEB: // Europäisches Umweltbüro, nichtstaatliche Organisation EFCEM: // Europäischer Verband der Hersteller von Gastronomieausrüstung EFTA-Sekretariat: // Europäische Freihandelsgemeinschaft EHA: // Schwedischer Verband der Elektrogerätehersteller EICTA: // Europäischer IKT-Verband Electronics Coalition: // Industrieverband EPEE: // Verband der Kühlmittelhersteller EPTA: // Europäischer Verband der Hersteller von Elektrowerkzeugen ESIA: // Verband der europäischen Halbleiterindustrie EU Committee: // Amerikanische Handelskammer EURELECTRIC: // Verband der Elektroindustrie Eurocommerce: // Interessenvertretung des Groß- und Einzelhandels in der EU EUROMOT: // Europäischer Verband der Hersteller von Verbrennungsmotoren EVA: // Verband der europäischen Verkaufsautomatenwirtschaft FEE: // Verband der belgischen Elektro- und Elektronikindustrie FIEEC: // Verband der französischen Elektro- Elektronik- und Telekommunikationsindustrie Fujitsu Limited: // Hersteller General Electric: // Hersteller IEA: // Internationale Energieagentur Intel: // Hersteller JBCE: // Interessenvertretung der japanischen Wirtschaft in Europa JISC: // Japanische Normungsorganisation Lucent Technologies: // Hersteller Marcogaz: // Fachverband der europäischen Erdgasindustrie ORGALIME: // Verband der europäischen Metall-, Elektro- und Elektronikindustrie Remanufactured: // Verband der Wiederaufarbeitungs- und Recycling betriebe für Farb-/Tonerkartuschen Schneider Industry: // Hersteller TIE: // Verband der europäischen Spielzeugindustrie UEAPME: // Europäischer Verband des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe UNICE: // Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas WKÖ: // Wirtschaftskammer Österreich WWF: // nichtstaatliche Umweltschutzorganisation 2003/0172 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission [38], [38] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [39], [39] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [40], [40] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [41], [41] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die umweltfreundliche Gestaltung (Ökodesign) energiebetriebener Produkte können Handelshemmnisse schaffen, den Wettbewerb in der Gemeinschaft verzerren und damit unmittelbar das Funktionieren des Binnenmarktes stören. Die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ist das einzige Mittel, um der Entstehung von Handelshemmnissen und der Wettbewerbsverzerrung vorzubeugen. (2) Auf energiebetriebene Produkte entfällt ein großer Teil des Verbrauchs von natürlichen Ressourcen und Energie in der Gemeinschaft. Solche Produkte haben darüber hinaus eine Reihe weiterer Umweltwirkungen. Bei den meisten in der Gemeinschaft auf dem Markt befindlichen Produktarten sind bei ähnlicher Funktion und Leistung stark unterschiedliche Umweltwirkungen zu beobachten. Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung sollte die laufende Minderung der von diesen Produkten insgesamt verursachten Umweltwirkungen gefördert werden, vor allem wenn sie ohne übermäßigen Kostenaufwand erreicht werden kann. (3) Es sollte ein Gesamtrahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Anforderungen an die umweltfreundliche Gestaltung energiebetriebener Produkte mit dem Ziel geschaffen werden, den freien Verkehr mit Produkten zu gewährleisten, die diesen Anforderungen entsprechen, und die von ihnen verursachten Umweltwirkungen zu mindern. Bei der Festlegung solcher Anforderungen sollten die Grundsätze des internationalen Handels beachtet werden. (4) Mit dieser Richtlinie soll durch Steigerung der Ressourceneffizienz energiebetriebener Produkte ein hohes Umweltschutzniveau erreicht werden, das letztlich den Produktnutzern zugute kommt. Eine nachhaltige Entwicklung erfordert auch die angemessene Berücksichtigung der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen. Eine höhere Energieeffizienz von Produkten trägt zur Sicherheit der Energieversorgung bei, die ihrerseits eine Voraussetzung für eine gesunde Wirtschaft und damit für eine nachhaltige Entwicklung ist. (5) Mit dem im Grünbuch zur integrierten Produktpolitik [42] beschriebenen Konzept, das ein wichtiger und innovativer Teil des 6. Umweltaktionsprogramms (Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [43]) ist, wird das Ziel verfolgt, die Umweltwirkungen von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus zu verringern. Durch Berücksichtigung dieser Umweltwirkungen bereits beim Entwurf des Produkts lässt sich der Umweltschutz auf kostengünstige Weise verbessern. Die Regelungen sollten so flexibel sein, dass die Umwelterfordernisse bei der Produktgestaltung berücksichtigt werden können, ohne dass technische, funktionale und wirtschaftliche Erfordernisse vernachlässigt werden müssen. [42] KOM(2001)68 endgültig [43] ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1 (6) Es kann notwendig und gerechtfertigt sein, für bestimmte Produkte oder bestimmte umweltrelevante Merkmale quantitative Ökodesign-Anforderungen festzulegen, um die von den Produkten verursachten Umweltwirkungen auf ein Minimum zu begrenzen. Hauptkriterium für die Festlegung solcher Anforderungen sollte ihr Potenzial für die kostengünstige Senkung der Emissionen von Treibhausgasen sein. Das kann dazu beitragen, das im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC, vom Rat genehmigt mit Beschluss 2002/358/EG [44]) gesetzte Ziel zu erreichen, nämlich eine Senkung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft um 8 % bis zum Jahr 2012 und eine weitere Senkung in den folgenden Jahren. Es fördert auch die nachhaltige Nutzung der Ressourcen und ist ein wesentlicher Beitrag zum Zehnjahres-Rahmenplan für Programme für nachhaltige Produktions- und Verbrauchsstrukturen, der im September 2002 auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg vereinbart wurde. [44] ABl. L 130 vom 15.5.2002, S.1 (7) Die Höhe der Ökodesign-Anforderungen sollte in der Regel auf der Grundlage einer technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Analyse festgelegt werden. Eine flexible Methode für diese Festlegung ermöglicht schnelle Verbesserungen der Umwelteigenschaften von Produkten. Der Erlass verbindlicher Vorschriften erfordert eine ausreichende Konsultation der Betroffenen. Bei solchen Konsultationen könnte sich zeigen, dass die Vorschriften schrittweise eingeführt werden müssen oder Übergangsregelungen notwendig sind. Die Festsetzung von Zwischenzielen macht die Politik berechenbarer, ermöglicht die Berücksichtigung von Produktentwicklungszyklen und ermöglicht den Betroffenen langfristige Planung. (8) Alternative Wege wie Selbstregulierung durch die Industrie sollten Vorrang erhalten, wo sich die politischen Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller oder kostengünstiger erreichen lassen als mit Rechtsvorschriften. Rechtsvorschriften können erforderlich sein, wo die Marktkräfte die Entwicklung nicht in die gewünschte Richtung lenken oder nicht rasch genug vorantreiben. (9) Energiebetriebene Produkte, die die Ökodesign-Anforderungen der Durchführungsmaßnahmen zu dieser Richtlinie erfuellen, sollten die CE-Kennzeichnung und entsprechende Angaben tragen, damit im Binnenmarkt ein freier Verkehr mit ihnen möglich ist. (10) Beachtet werden sollten auch die Bestimmungen des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung [45]. [45] ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23 (11) Die Aufsichtsbehörden sollten Information über im Geltungsbereich dieser Richtlinie geplante Maßnahmen austauschen, um die Marktaufsicht wirksamer zu gestalten. Dabei sollten die elektronischen Medien und die entsprechenden Programme der Gemeinschaft so weit wie möglich genutzt werden. (12) Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Normen verbessern das Funktionieren des Binnenmarktes. Sobald die Fundstelle einer harmonisierten Norm in Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, sollte vermutet werden, dass bei Übereinstimmung mit dieser Norm die entsprechenden Anforderungen der im Rahmen dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsmaßnahme erfuellt sind, wenn auch andere Arten des Konformitätsnachweises zulässig sein sollten. (13) Harmonisierte Normen sind technische Spezifikationen, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 9834 EG [46] des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Normungsgremien verabschiedet wurden und für deren Ausarbeitung die Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und nach den am 13. November 1984 angenommenen allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Normungsgremien einen Auftrag erteilt hat. Im Interesse des internationalen Handels sollten wo immer möglich internationale Normen übernommen werden. [46] ABl. L 204 vom 21.07.1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S.18) (14) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Leitlinien einer neuen Konzeption für die technische Harmonisierung und Normung, wie sie in der Entschließung des Rates von 7. Mai 1985 [47] formuliert sind, und dem Prinzip der Verweisung auf harmonisierte europäische Normen. In seiner Entschließung vom 28. Oktober 1999 [48] ersuchte der Rat die Kommission, zu prüfen, ob das neue Konzept der Harmonisierung auf weitere, bisher nicht von ihm erfasste Bereiche ausgedehnt werden könne, um dort die Rechtsvorschriften zu verbessern und zu vereinfachen. [47] ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1. [48] ABl. C 141 vom 19.5.2000, S.1. (15) Indem diese Richtlinie bestehende gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wie die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen [49], die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens [50], die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte [51], die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [52] und die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten [53] ergänzt und mit ihnen zusammen wirkt, dürfte sie deren Wirksamkeit verstärken und zur Entwicklung eines in sich schlüssigen Vorschriftenwerks für Hersteller beitragen. [49] ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16. [50] ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1. [51] ABl. L 332 vom 12.12.2001, S.1. [52] ABl. L37 vom 13.02.2003, S.24 [53] ABl. L37 vom 13.02.2003, S.19 (16) Da die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit fluessigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln [54], die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen [55] und die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen [56] bereits Bestimmungen für die Überprüfung der Energieeffizienzanforderungen enthalten, sollten sie in den mit dieser Richtlinie geschaffenen Rahmen aufgenommen werden. [54] ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17. [55] ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36. [56] ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 33. (17) Die Richtlinie 92/42/EWG sieht vor, die Energieeffizienz von Heizkesseln mit Sternen zu bewerten. Da die Mitgliedstaaten und die Industrie übereinstimmend zu dem Schluss gelangt sind, dass dieses Bewertungssystem die Erwartungen nicht erfuellt, sollte die Richtlinie 92/42/EWG entsprechend geändert werden. (18) Die Bestimmungen der Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten [57] wurden durch die Bestimmungen der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen [58] und der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden [59] ersetzt. Die Richtlinie 78/170/EWG sollte deshalb aufgehoben werden. [57] ABl. L 52 vom 23.2.1978, S. 32, geändert durch die Richtlinie 82/885/EWG (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S.19). [58] ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 15, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG. [59] ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65. (19) Die Richtlinie 86/594/EWG des Rates vom 1. Dezember 1986 über die Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten [60] bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten die Veröffentlichung von Angaben über die Geräuschemissionen solcher Geräte verlangen können, und legt ein Verfahren zur Ermittlung des Geräuschpegels fest. Im Zuge der Harmonisierung sollte die Geräuschemission in eine Gesamtbewertung der umweltrelevanten Eigenschaften eingehen. Da mit dieser Richtlinie ein integriertes Konzept eingeführt wird, sollte die Richtlinie 86/594/EWG aufgehoben werden. [60] ABl. L 344 vom 6.12.1986, S.24 (20) Die für die Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen sollten nach den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [61] erlassen werden. [61] ABl. L 184 vom 17.07.1999, S.23 (21) Die Mitgliedstaaten sollten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften verhängt werden. diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (22) Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich durch angemessene Anforderungen an die umweltrelevanten Eigenschaften von Produkten das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, kann von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sondern wird wegen des Umfangs und der Tragweite der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht. Nach dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip kann die Gemeinschaft deshalb diese Maßnahme erlassen. Nach dem im selben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das hinaus, was für die Erreichung dieses Zieles erforderlich ist - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1. Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Einbeziehung von Umweltbelangen in die Gestaltung und Entwicklung von Produkten mit dem Ziel, den freien Verkehr mit energiebetriebenen Produkten im Binnenmarkt zu gewährleisten. Sie legt Anforderungen fest, die die von den Durchführungsmaßnahmen erfassten Produkte erfuellen müssen, damit sie in Verkehr gebracht werden können. Indem sie auf ein hohes Umweltschutzniveau abzielt und die Sicherheit der Energieversorgung verbessert, trägt sie zur nachhaltigen Entwicklung bei. 2. Diese Richtlinie gilt nicht für Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung auf dem Land-, See- oder Luftweg. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie ist (sind): (1) "Energiebetriebenes Produkt" ein Produkt, dem Energie (Elektrizität oder Wärme aus fossilen oder erneuerbaren Quellen) zugeführt werden muss, damit es bestimmungsgemäß funktionieren kann, ein Produkt zur Erzeugung, Übertragung oder Messung solcher Energie oder ein Teil, das zum Einbau in ein energiebetriebenes Produkt bestimmt ist, als Einzelteil für Endnutzer in Verkehr gebracht wird und für sich auf seine umweltrelevanten Eigenschaften geprüft werden kann; (2) "Bauteile und Baugruppen" Teile, die zum Einbau in ein energiebetriebenes Produkt bestimmt sind, die jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht werden und die nicht für sich auf ihre umweltrelevanten Eigenschaften geprüft werden können; (3) "Durchführungsmaßnahmen" auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Maßnahmen zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen an bestimmte energiebetriebene Produkte oder zu bestimmten umweltrelevanten Merkmalen, die notwendig sind, um das Ziel dieser Richtlinie zu erreichen; (4) "Inverkehrbringen" die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft; (5) "Hersteller" eine natürliche oder juristische Person, die ein energiebetriebenes Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder es für den eigenen Gebrauch herstellt und die für seine Übereinstimmung mit dieser Richtlinie verantwortlich ist; (6) "Bevollmächtigter" eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ausdrücklich benannt wurde, die in seinem Namen handelt und die an Stelle des Herstellers die in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten des Herstellers gegenüber Behörden und anderen Stellen in der Gemeinschaft erfuellt; (7) "Materialien" Rohmaterialien, Halbfertigfabrikate und Hilfsstoffe; (8) "Produktgestaltung" die Gesamtheit der Prozesse zur Umsetzung von rechtlichen und technischen Anforderungen, Sicherheits-, Funktions- und Markterfordernissen sowie sonstiger Erfordernisse in technische Spezifikationen für ein energiebetriebenes Produkt; (9) "Umweltrelevantes Merkmal" ein Teil oder eine Funktion eines energiebetriebenen Produkts, das (die) mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann; (10) "Umweltwirkung" eine ganz oder teilweise einem energiebetriebenen Produkt zurechenbare nachteilige Veränderung der Umwelt; (11) "Lebenszyklus" die Gesamtheit der aufeinander folgenden und miteinander verknüpften Phasen der Existenz eines energiebetriebenen Produkts vom Entwurf bis zur Entsorgung; (12) "Altprodukt" ein energiebetriebenes Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat; (13) "Wiederverwendung" eine Maßnahme, durch die ein energiebetriebenes Produkt, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, erneut für denselben Zweck verwendbar gemacht wird, für den es ursprünglich bestimmt war; Wiederverwendung in diesem Sinne ist auch die weitere Nutzung eines Altprodukts, das bei Rücknahmestellen, Vertreibern, Recyclingbetrieben oder Herstellern abgegeben wurde, sowie die erneute Nutzung eines Produkts nach Aufarbeitung; (14) "Recycling" die industrielle Wiederaufbereitung von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung; energetische Verwertung ist die Verwendung von Abfällen zur Energieerzeugung durch Verbrennung allein oder zusammen mit anderen Abfällen und mit Verwertung der dabei entstehenden Wärme; (15) "Verwertung" eines der in Anhang II.B der Richtlinie 75/442/EWG [62] genannten anwendbaren Verfahren; [62] ABl. L 194 vom 25.07.1975, S. 39. (16) "Abfall" ein Stoff oder Gegenstand gemäß Anhang I der Richtlinie 75/442/EWG, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; (17) "Ökologisches Profil" die Beschreibung der einem energiebetriebenen Produkt gemäß der einschlägigen Durchführungsmaßnahme zurechenbaren, für seine Umweltwirkung ausschlaggebenden und als physikalische Größen messbaren Aufwendungen und Abgaben von Material und Energie (Rohstoffe, Halbfertigfabrikate, Emissionen und Abfälle) während seines Lebenszyklus; (18) "Umweltverträglichkeit" eines energiebetriebenen Produkts der in seinem ökologischen Profil zum Ausdruck kommende Erfolg der Bemühungen des Herstellers um Verbesserung seiner umweltrelevanten Merkmale; (19) "Verbesserung der Umweltverträglichkeit" der sich über mehrere Produktgenerationen erstreckende Prozess der laufenden Verbesserung der umweltrelevanten Merkmale eines energiebetriebenen Produkts, wenn auch nicht unbedingt aller dieser Merkmale zugleich; (20) "Ökodesign" die systematische Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Hauptziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts in seinem gesamten Lebenszyklus zu verbessern; (21) "Ökodesign-Anforderung" eine Anforderung an ein energiebetriebenes Produkt oder an seine Gestaltung, die im Hinblick auf die Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit gestellt wird, oder die Pflicht, über umweltrelevante Merkmale des Produkts Auskunft zu geben; (22) "Allgemeine Ökodesign-Anforderung" eine Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil eines Produkts betrifft und mit der keine Grenzwerte für ein bestimmtes umweltrelevantes Merkmal festgelegt werden; (23) "Spezifische Ökodesign-Anforderung" eine Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für ein bestimmtes umweltrelevantes Merkmal eines energiebetriebenen Produkts wie etwa den Energieverbrauch im Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung; (24) "Harmonisierte Norm" eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Kommission und nach den in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren ausgearbeitet und verabschiedet wurde, um europaweit gültige Anforderungen festzulegen, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist. Artikel 3 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass energiebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der für sie geltenden Durchführungsmaßnahmen entsprechen. Artikel 4 Kennzeichnung und Konformitätserklärung 1. Ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt ist vor dem Inverkehrbringen mit der CE-Konformitätskennzeichnung zu versehen, und es ist eine Konformitätserklärung für das Produkt auszustellen, mit der der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zusichert, dass es allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht. 2. Die EG-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE und ist gestaltet wie in Anhang III wiedergegeben. 3. Die Konformitätserklärung muss die in Anhang VI genannten Angaben enthalten. 4. An energiebetriebenen Produkten dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, deren Bedeutung oder Gestalt vom Benutzer mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. 5. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die nach Anhang I Teil 2 Nummer 2.3(n) zu machenden Angaben in ihrer (ihren) Amtssprache(n) vorliegen, wenn das Produkt dem Endnutzer übergeben wird. Sie können auch zulassen, dass diese Angaben in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst werden. Bei der Anwendung von Absatz 5 Unterabsatz 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere, (a) ob die notwendige Information auch durch Symbole, allgemein anerkannte Codes oder auf andere Weise wiedergegeben werden kann, (b) den Informationsstand der voraussichtlichen Benutzer des Produkts und die Art der zu machenden Angaben. Artikel 5 Freier Warenverkehr 1. Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energiebetriebenen Produkten auf ihrem Hoheitsgebiet nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen behindern, wenn die Produkte den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprechen und die in Artikel 4 genannte CE-Kennzeichnung tragen. 2. Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen energiebetriebene Produkte gezeigt werden, die den Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und darauf, dass sie erst erworben werden können, wenn sie in Übereinstimmung mit der Durchführungsmaßnahme gebracht worden sind. Artikel 6 Beschränkung des Inverkehrbringens 1. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der in Artikel 4 genannten CE-Kennzeichnung versehenes energiebetriebenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfuellt oder dass es die CE-Kennzeichnung zu Unrecht trägt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden Durchführungsmaßnahme oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaates abzustellen. Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, trifft der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen oder um es aus dem Verkehr zu ziehen. 2. Jede nach dieser Richtlinie erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, ist ausführlich zu begründen. Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen, und ihm ist mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind. 3. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission eine solche Maßnahme unverzüglich mit und nennt die Gründe dafür, insbesondere, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt: (a) Nichterfuellung der Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme, (b) fehlerhafte Anwendung der in Artikel 9 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen, (c) Lücken in den in Artikel 9 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen. 4. Die Kommission hört unverzüglich die Betroffenen an und kann unabhängige Sachverständige zu Rate ziehen. Kommt die Kommission nach dieser Anhörung zu dem Schluss, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, so teilt sie das dem Mitgliedstaat, der sie getroffen hat, so wie den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit. Hält die Kommission die Maßnahme für nicht gerechtfertigt, teilt sie das den Mitgliedstaaten unverzüglich mit. 5. Begründet der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme mit einer Lücke in den harmonisierten Normen so leitet die Kommission das in Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 beschriebene Verfahren ein. Zugleich unterrichtet die Kommission den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss. 6. Trägt eine energiebetriebenes Produkt die CE-Kennzeichnung, ohne alle einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu erfuellen, trifft der zuständige Mitgliedstat geeignete Maßnahmen gegen den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten, der die CE-Kennzeichnung angebracht hat und unterrichtet davon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. 7. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen in begründeten Fällen geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Information. 8. Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Die Stellungnahmen der Kommission zu diesen Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 7 Konformitätsbewertung 1. Vor dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller zum Nachweis seiner Übereinstimmung mit allen einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme eine Konformitätsbewertung vornehmen. 2. Die Verfahren der Konformitätsbewertung werden in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anhang IV beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V beschriebenen Umweltmanagementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der vom Produkt ausgehenden Gefahr einer der im Beschluss 93/465/EWG beschriebenen Module B, C, D und E gewählt. Wurde ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates [63] eingetragen ist und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so wird angenommen, dass das Umweltmanagementsystem dieser Organisation die Anforderungen des Anhangs V dieser Richtlinie erfuellt. [63] ABl. L 114 vom 24.04.2001, .1 Wurde ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Umweltmanagementsystem verfügt, schließt dieses System die Entwurfstätigkeit ein und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird angenommen, dass das Umweltmanagementsystem die Anforderungen des Anhangs V dieser Richtlinie erfuellt. 3. Nach dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die von ihm abgegebenen Konformitätserklärungen bis 10 Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars für die Mitgliedstaaten zur Einsicht bereit halten. Die Unterlagen sind innerhalb von 10 Tagen nach Anforderung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates vorzulegen. 4. Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und dort auch nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, so geht die Verantwortung dafür, dass das in Verkehr gebrachte Produkt den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht, auf die Person über, die es in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. 5. Die in Artikel 4 genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen. Artikel 8 Konformitätsvermutung 1. Die Mitgliedstaaten vermuten die Übereinstimmung eines energiebetriebenen Produkts mit den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme, wenn es die in Artikel 4 genannte CE-Kennzeichnung trägt. 2. Ist ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass es alle von diesen Normen abgedeckten Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfuellt. 3. Wurde für ein energiebetriebenes Produkt das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so wird vermutet, dass es die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfuellt, soweit sie in der Verordnung zum Umweltzeichen berücksichtigt werden. Artikel 9 Harmonisierte Normen 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorkehrungen getroffen werden, um im Zuge der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen die betroffenen Kreise auf nationaler Ebene anzuhören. 2. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit Bestimmungen einer geltenden Durchführungsmaßnahme begründet, deren Anforderungen nicht vollständig berücksichtigt, so befasst die Kommission unter Darlegung ihrer Gründe den nach der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung. 3. Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet die Kommission, ob die Fundstelle der betreffenden Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen oder zu belassen ist oder ob sie nicht im Amtsblatt zu veröffentlichen oder aus ihm zu streichen ist. 4. Die Kommission unterrichtet hiervon das zuständige Europäische Normungsgremium und erteilt gegebenenfalls einen Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm. Artikel 10 Anforderungen an Bauteile und Baugruppen 1. Die Mitgliedstaaten sorgen nach den Bestimmungen der Durchführungsmaßnahmen dafür, dass Hersteller von Bauteilen und Baugruppen für energiebetriebene Produkte anderen Herstellern, die diese Bauteile und Baugruppen in von Durchführungsmaßnahme erfassten Produkten verwenden, auf Verlangen alle Informationen übermitteln, die notwendig sind, um das ökologische Profil des Produkts zu erstellen. 2. Die Durchführungsmaßnahmen können insbesondere die Hersteller solcher Bauteile oder Baugruppen verpflichten, Auskunft zu geben über deren Materialzusammensetzung, Energie- und Ressourcenverbrauch und, soweit vorhanden, auch über die Ergebnisse von Bewertungen oder Fall-Kontroll-Studien der Umweltwirkungen nennen, die mit dem Einsatz und der Entsorgung der Bauteile oder Baugruppen verbunden sind. Artikel 11 Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch 1. Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Sie fördern die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen diesen Behörden, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Medien zu nutzen, ihre Förderung aus den in Frage kommenden Programmen der Gemeinschaft ist möglich. 2. Über Art und Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden. Artikel 12 Durchführungsmaßnahmen 1. Die Kommission kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen nach folgenden Kriterien erlassen: (a) Kriterien für die zu erfassenden energiebetriebenen Produkte: (i) Die Produkte müssen in großen Stückzahlen vertrieben werden. (ii) Die Produkte müssen eine erhebliche Umweltwirkung haben. (iii) Die Produkte müssen Möglichkeiten zur wesentlichen Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten. (iv) Den umweltpolitischen Prioritäten der Gemeinschaft, wie sie etwa im Beschluss 1600/2002/EG festgehalten sind, muss Rechnung getragen werden. (b) Kriterien für den Inhalt der Maßnahme: (i) Der gesamte Lebenszyklus des Produkts muss erfasst werden. (ii) Die Leistung des Produkts darf aus der Sicht des Benutzers nicht spürbar beeinträchtigt werden. (iii) Nachteilige Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit müssen ausgeschlossen sein. (iv) Den Verbrauchern dürfen keine Nachteile entstehen, insbesondere dürfen sich der Kaufpreis und die Lebenszykluskosten des Produkts nicht wesentlich erhöhen. (v) Der Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit des Herstellers, auch auf außergemeinschaftlichen Märkten, muss berücksichtigt werden. 2. Mit den Durchführungsmaßnahmen werden allgemeine Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I und/oder spezifische Ökodesign-Anforderungen nach Anhang II festgelegt. Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltwirkung festgelegt. 3. Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anhang VII aufgeführten Bestandteile enthalten. Artikel 13 Bestehende Durchführungsmaßnahmen Die Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG sind als Durchführungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie hinsichtlich der Energieeffizienz von Warmwasserheizkesseln, Haushaltskühl- und Gefriergeräten und Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen im Betrieb zu betrachten. Artikel 14 Ausschuss 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 2. Wenn auf diesen Absatz verwiesen wird, kommen Artikel 5 und 7 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG nach Maßgabe des Artikels 8 desselben Beschlusses zur Anwendung. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG genannte Frist wird auf drei Monate festgesetzt. 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 15 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen die Regeln und Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen alle notwendigen Maßnahmen für deren Durchführung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen erlassenen Vorschriften spätestens bis zu dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum mit und teilen alle späteren Änderungen an diesen Vorschriften unverzüglich mit. Artikel 16 Geänderte Rechtsvorschriften Die Richtlinie 92/42/EWG wird wie folgt geändert: (1) Artikel 6 wird gestrichen. (2) Anhang I Nummer 2 wird gestrichen. Artikel 17 Aufgehobene Rechtsvorschriften Die Richtlinien 78/170/EWG und 86/594/EWG werden aufgehoben. Artikel 18 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 31. Dezember 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1 Juli 2006 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem von dieser Richtlinie geregelten Bereich erlassen. Artikel 19 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 20 Adressaten Diese Richtlinien ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident ANHANG I: (siehe Artikel 12 Absatz 3) Methode zur Festlegung allgemeiner Ökodesign-Anforderungen Durchführungsmaßnahmen, mit denen Ökodesign-Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 3 festgelegt werden, enthalten die folgenden Bestimmungen, soweit sie für die von ihnen erfassten energiebetriebenen Produkte in Frage kommen. Teil 1. Allgemeine Bestimmungen 1. Der Hersteller eines energiebetriebenen Produkts muss eine Analyse der Umweltwirkungen vornehmen, die von dem Produkt während seines gesamten Lebenszyklus ausgehen; diese Analyse ist auf realistische Annahmen der üblichen Nutzungsbedigungen und der Verwendungszwecke des Produkts zu gründen. Nach den Ergebnissen dieser Analyse erstellt der Hersteller das ökologische Profil seines Produkts. In ihm sind alle umweltrelevanten Produkteigenschaften und alle dem Produkt während seines Lebenszyklus zurechenbaren und als physikalische Größen messbaren Aufwendungen und Abgaben von Material und Energie zu berücksichtigen. Vorrangig sind diejenigen Eigenschaften zu berücksichtigen, die sich durch die Gestaltung des Produkts wesentlich beeinflussen lassen. 2. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse bewertet der Hersteller Entwurfsalternativen im Hinblick auf die von ihnen gebotenen Möglichkeiten zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts von einer Generation zur nächsten nach dem jeweils neuesten Stand des Ökodesigns. Bei der Wahl des zu fertigenden Entwurfs ist unter Beachtung aller geltenden Rechtsvorschriften ein sinnvoller Kompromiss zwischen den verschiedenen umweltrelevanten Eigenschaften und zwischen den Erfordernissen des Umweltschutzes und anderen Erfordernissen wie Sicherheit und Gesundheitsschutz, funktionalen Erfordernissen, Qualität, Leistung, Wirtschaftlichkeit und Marktfähigkeit anzustreben. Bei der Gestaltung des Produkts sind insbesondere die in Teil 2 dieses Anhangs genannten Aspekte zu berücksichtigen. Die entsprechenden Ökodesign-Anforderungen werden in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Teil 2. Ökodesign-Parameter für energiebetriebene Produkte 2.1 Die in Teil 1 dieses Anhangs genannte Analyse ist nach den Bestimmungen der jeweiligen Durchführungsmaßnahme für folgende Phasen des Produktlebenszyklus vorzunehmen, soweit sie für die Produktgestaltung von Bedeutung sind: (a) Beschaffung des Rohmaterials (b) Fertigung (c) Verpackung, Transport und Vertrieb (d) Installierung und Wartung (e) Nutzung (f) Entsorgung 2.2 Für jede dieser Phasen ist soweit relevant Folgendes abzuschätzen: (a) voraussichtlicher Verbrauch an Material, Energie und anderen Ressourcen wie Wasser (b) voraussichtliche Immissionen in Luft, Wasser und Boden (c) voraussichtliche Umweltbelastung durch physikalische Erscheinungen wie Schall, Schwingungen, Strahlung und elektromagnetische Felder (d) Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe (e) Möglichkeiten der Wiederverwendung, des Recycling und der Verwertung von Materialien und Energie unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 2.3 Die Verbesserung der in Nummer 2.2 genannten Umwelteigenschaften eines Produkts ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen, die bei Bedarf durch andere Kriterien ergänzt werden können: (a) Masse und Volumen des Produkts (b) Verwendung von Recyclingmaterial (c) Energieverbrauch während des Produktlebenszyklus (d) Verwendung von Stoffen, die gesundheits- oder umweltschädlich im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG [64] sind und deren Kennzeichnung und Verwendung u. a. durch die Richtlinien 76/769/EWG [65] und 2002/95/EG geregelt ist [64] ABl. L 196 vom 16.08.1967, S. 1-5 [65] ABl. L 262 vom 27.09.1976, S. 201-203 (e) Art und Menge der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien f) Indikatoren der Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit: Zahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Normteilen, Zeitaufwand für das Zerlegen, Komplexität der zum Zerlegen benötigten Werkzeuge, Kennzeichnung wiederverwendbarer und rezyklierbarer Bauteile und Materialien mit gängigen Codes (einschließlich der Kennzeichnung von Kunststoffen nach ISO-Norm), Verwendung leicht rezyklierbarer Materialien, leichte Zugänglichkeit von wertvollen und anderen rezyklierbaren Bauteilen und Materialien und leichte Zugänglichkeit von Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten (g) Verwendung gebrauchter Teile (h) Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung und dem Recycling von Bauteilen und vollständigen Geräten entgegenstehen (i) Indikatoren der Produktlebensdauer: garantierte Mindestlebensdauer, garantierter Zeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen, Modularität, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit (j) Entstehende Mengen von Abfällen und gefährlichen Abfällen (k) Immissionen in die Atmosphäre (Treibhausgase, Säurebildner, fluechtige organische Verbindungen, Ozon abbauende Stoffe, persistente organische Schadstoffe, Schwermetalle, Fein- und Schwebstaubpartikel) wobei jedoch die Bestimmungen der Richtlinie 97/68/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte [66] gelten [66] ABl. L 59 vom 27.02.1998, S.1 (l) Immissionen in das Wasser (Schwermetalle, Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die Sauerstoffbilanz, persistente organische Schadstoffe) (m) Immissionen in den Boden (insbesondere durch Austritt gefährlicher Stoffe bei der Nutzung von Produkten und durch Auswaschung von Schadstoffen nach ihrer Deponierung) (n) Angaben, die den Umgang mit dem Produkt, seine Nutzung oder sein Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, u. a.: - Anweisungen für den Herstellungsprozess; - Information der Verbraucher über die wesentlichen umweltrelevanten Merkmale und die Eigenschaften des Produkts; diese Information ist dem Produkt beizufügen, wenn es in Verkehr gebracht wird, und soll es dem Verbraucher ermöglichen, verschiedene Produkte in ihren umweltrelevanten Merkmalen zu vergleichen; - Für Verbraucher/Nutzer bestimmte Angaben darüber, wie das Produkt mit möglichst geringer Umweltbelastung zu installieren, zu nutzen und zu warten ist, wie es eine möglichst hohe Lebensdauer erreicht und wie es zu entsorgen ist. - Hinweise für Entsorgungsbetriebe zur Zerlegung, zum Recycling oder zur Deponierung des Altprodukts; solche Hinweise sind am Produkt selbst anzubringen, wo immer das möglich ist. Hierbei sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wie die der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu beachten. ANHANG II Methode zur Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen (siehe Artikel 12 Absatz 3) Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden mit dem Ziel festgelegt, ausgewählte umweltrelevante Eigenschaften des Produkts zu verbessern. Mit ihnen kann u. a. der Verbrauch einer bestimmten Ressource in verschiedenen Stadien des Produktlebenszyklus (z. B. der Wasserverbrauch bei der Nutzung oder der Verbrauch eines bestimmten Materials bei der Herstellung) begrenzt werden oder es kann die Verwendung eines Mindestanteils an Recyclingmaterial für die Herstellung vorgeschrieben werden. Bei der Festlegung der Höhe einer spezifischen Ökodesign-Anforderung an ein bestimmtes energiebetriebenes Produkt ist wie folgt vorzugehen: 1. In einer technisch-wirtschaftlichen Analyse ist eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für das betreffende Produkt repräsentativ sind. An ihnen sind die wirtschaftlich realisierbaren technischen Möglichkeiten zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts zu ermitteln, wobei darauf zu achten ist, dass die Leistung und der Verbrauchernutzen des Produkts nicht wesentlich gemindert werden. Nach den Ergebnissen dieser Analyse sind unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit und des Verbesserungspotenzials konkrete Maßnahmen zur Minderung der dem Produkt zurechenbaren Umweltwirkung zu treffen. Die Anforderungen an die Energieeffizienz oder den Energieverbrauch im Betrieb sind so festzusetzen, dass die Lebenszykluskosten repräsentativer Modelle des Produkts für den Endnutzer möglichst niedrig sind. Der Analyse der Lebenszykluskosten sind ein realer Diskontsatz von 5 % und eine realistische Produktlebensdauer zugrunde zu legen. Zu betrachten ist die Summe der Veränderungen des Kaufpreises (entsprechend den Veränderungen der Herstellungskosten) und der Betriebskosten (entsprechend den Möglichkeiten der technischen Verbesserung) der als repräsentativ ausgewählten Modelle des Produkts über deren Lebensdauer. Die Betriebskosten sind in erster Linie Energiekosten, und Kosten für andere Ressourcen wie Wasser und Waschmittel. Eine die maßgebenden Kostenelemente (Kosten für Energie, andere Ressourcen, Rohmaterial und Fertigung, Diskontsätze) und bei Bedarf die externen Umweltkosten einschließende Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen, um festzustellen, ob sich wesentliche Änderungen ergeben und um die Schlussfolgerungen zu überprüfen. Die Anforderung ist dem Ergebnis entsprechend anzupassen. Der Verbrauch anderer Ressourcen wie Wasser könnte auf ähnliche Weise analysiert werden. 2. Die Höhe spezifischer Ökodesign-Anforderungen kann nach den Erkenntnissen festgelegt werden, die im Rahmen anderer umweltpolitischer Maßnahmen der Gemeinschaft gewonnen wurden (Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 über die Vergabe eines Umweltzeichens, die künftigen thematischen Strategien für die nachhaltige Nutzung von Ressourcen und das Recycling, Richtlinie 92/75/EWG über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeräten und Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 über die Energieverbrauchskennzeichnung von Bürogeräten). Erkenntnisse aus außerhalb der Gemeinschaft bestehenden Maßnahmen dieser Art können zur Festlegung spezifischer Ökodesign-Anforderungen an energiebetriebene Produkte herangezogen werden, die aus Drittländern eingeführt oder in sie ausgeführt werden. 3. Eine spezifische Ökodesign-Anforderung darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Technik eines Herstellers von allen anderen Herstellern übernommen werden muss. Hätte eine Anforderung zur Folge, dass ein erheblicher Teil der augenblicklich angebotenen Modelle des betreffenden Produkts vom Markt genommen werden müsste, darf sie erst nach Ablauf der für die Entwicklung eines neuen Produkts üblichen Zeit in Kraft treten. ANHANG III CE-Kennzeichnung (Artikel 4 Absatz 2) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein. Bei ihrer Vergrößerung oder Verkleinerung müssen die im obigen Bild wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben. die CE-Kennzeichnung ist auf dem energiebetriebenen Produkt anzubringen. Ist das nicht möglich, ist sie stattdessen auf der Verpackung oder den Begleitdokumenten anzubringen. ANHANG IV Interne Entwurfskontrolle (Artikel 7) 1. Im Folgenden wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Pflichten erfuellt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt den Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt auf jedem Exemplar des Produkts die in Artikel 4 genannte CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren. 2. Der Hersteller muss technische Unterlagen zusammenstellen anhand deren es möglich ist, die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme zu beurteilen. Die technischen Unterlagen umfassen: a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der Verwendung, für die es vorgesehen ist, b) die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der Umweltwirkungen oder Verweise auf einschlägige Literatur oder Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Gestaltung des Produkts gestützt hat, c) das ökologische Profil des Produkts d) die Beschreibung der umweltrelevanten Gestaltungsmerkmale des Produkts, e) eine Liste der in Artikel 9 genannten harmonisierten Normen, die ganz oder teilweise angewandt wurden, oder eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entsprochen wird, falls harmonisierte Normen nicht angewandt wurden oder den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung tragen, f) die nach Anhang I Teil 3 zu machenden Angaben zu den umweltrelevanten Gestaltungsmerkmalen des Produkts, g) die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme, 3. Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten und zu überwachen, dass das Produkt den unter Ziffer 2 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfuellt. ANHANG V Umweltmanagementsystem (Artikel 7) 1. Im Folgenden wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die in Nummer 2 dieses Anhangs genannten Pflichten erfuellt, gewährleistet und erklärt, dass ein energiebetriebenes Produkt den Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt auf jedem Exemplar des Produkts die in Artikel 4 genannte CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Die Konformitätserklärung kann für ein Produkt oder mehrere Produkte ausgestellt werden und ist vom Hersteller aufzubewahren. 2. Der Hersteller muss das in Nummer 3 dieses Anhangs beschriebene Öko-Umweltmanagementsystem umsetzen. 3. Umweltmanagementsystem (UMS) Im Folgenden werden die Teile und Verfahren des Umweltmanagementsystems beschrieben, die notwendig sind, um die Umweltverträglichkeit eines energiebetriebenen Produkts zu verbessern und um seine Übereinstimmung mit den Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme sicherzustellen. 3.1. Umweltorientierte Produktpolitik Der Hersteller muss die Verbesserung der Umweltverträglichkeit seiner Produkte belegen können und zur Überwachung des Verbesserungsprozesses ein Rahmenkonzept ausarbeiten, in dem nach Maßgabe der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme Leistungsziele und -indikatoren festgelegt sind. Alle Maßnahmen, die der Hersteller trifft, um das Umweltprofil eines Produkts zu ermitteln und durch dessen Gestaltung und die Gestaltung seines Herstellungsprozesses seine Umweltverträglichkeit zu verbessern, müssen strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Insbesondere ist Folgendes in der Dokumentation hinreichend ausführlich zu beschreiben: - die wesentlichen Umweltaspekte und -wirkungen der Produkte und die Erläuterung, welcher Art sie sind; - die umweltrelevanten Produktleistungsziele und ihre Indikatoren sowie die Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten und die Befugnisse der Geschäftsleitung in Angelegenheiten, die die Umwelteigenschaften der Produkte berühren, - die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen des Produkts auf Übereinstimmung mit den Leistungsvorgaben, - die Verfahren zur regelmäßigen Aktualisierung der Dokumentation, - das Verfahren, mit dem die Umsetzung und Wirksamkeit des Umweltmanagementsystems überprüft wird. 3.2. Planung Folgendes hat der Hersteller auszuarbeiten und zu aktualisieren: a) Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils seines Produkts, b) seine umweltorientierten Produktleistungsziele und deren Indikatoren, die bei der Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu berücksichtigen sind, c) ein Programm zur Erreichung dieser Ziele. 3.3 Umsetzung a) Die Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu dokumentieren, damit die umweltorientierte Produktpolitik wirksam umgesetzt werden kann, damit ihre Umsetzung schriftlich festgehalten wird und damit Kontrollen und Verbesserungsmaßnahmen möglich sind. b) Die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung systematisch zur Anwendung kommenden Verfahren sind schriftlich festzuhalten. c) Die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung des Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme sind zu dokumentieren. d) Der Hersteller muss Spezifikationen ausarbeiten und darin insbesondere angeben, welche harmonisierten Normen er angewandt hat, Hat er keine harmonisierten Normen angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der Durchführungsmaßnahme nicht vollständig Rechnung, muss er darlegen, mit welchen Mitteln er die Erfuellung der Anforderungen gewährleistet. e) Der Hersteller muss Unterlagen erstellen und aktualisieren, in denen die wesentlichen Teile des Umweltmanagementsystems und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben sind. 3.4 Prüfungen und Abstellung von Mängeln a) Der Hersteller muss Verfahren ausarbeiten und aktualisieren, nach denen er Fälle von Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen behandelt und die dokumentierten Verfahren ändert, um diese Nichtübereinstimmung abzustellen. b) Der Hersteller führt mindestens alle drei Jahre eine umfassende interne Prüfung des Umweltmanagementsystems durch. ANHANG VI Konformitätserklärung (Artikel 4 Absatz 3) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten, 2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung, 3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, 4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen, 5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, 6. Name und Unterschrift der Person, die befugt ist, im Namen des Herstellers Rechtsgeschäfte zu tätigen. ANHANG VII Inhalt der Durchführungsmaßnahmen (Artikel 12 Absatz 4) In einer Durchführungsmassnahme ist insbesondere Folgendes festzulegen: 1. die genaue Definition der von ihr erfassten Arten von energiebetriebenen Produkten, 2. die Ökodesign-Anforderungen an die von ihr erfassten Produkte, die Daten, an denen diese Anforderungen Gültigkeit erlangen, und eventuelle Stufen- und Übergangsregelungen, - bei allgemeinen Ökodesign-Anforderungen diejenigen der in Anhang I Teil 2 aufgeführten Aspekte, die bei den von der Maßnahme erfassten Produkten zu berücksichtigen sind, - bei spezifischen Ökodesign-Anforderungen deren Höhe in Form eines Grenzwertes, 3. die Anforderungen an die Installierung des Produkts, wenn diese einen unmittelbaren Einfluss auf dessen Umweltverträglichkeit hat, 4. die anzuwendenden Messnormen oder Messverfahren; bestehen hierzu harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist nach diesen Normen zu verfahren. 5 Angaben zur Konformitätsbewertung nach der Richtlinie 93/465/EWG, - wenn ein anderer Modul als Modul A anzuwenden ist: die Gründe für die Wahl dieses Moduls, - gegebenenfalls die Kriterien für die Einschaltung Dritter, Sind in verschiedenen Vorschriften für dasselbe Produkt verschiedene Module festgelegt, so ist der in der Durchführungsmaßnahme für die jeweilige Anforderung festgelegte Modul anzuwenden. 6. die Daten, die der Hersteller den Behörden zur Überwachung der Übereinstimmung seiner Produktion zu übermitteln hat, 7. die Länge der Übergangsfrist, während der die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen energiebetriebener Produkte zulassen müssen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Durchführungsmaßnahme den auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen.