52003PC0451

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 /* KOM/2003/0451 endg. - CNS 2003/0163 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten von Kleinwalen bei der Fischerei stellt eine ernste Bedrohung für die Erhaltung dieser Populationen dar.

Wale werden nach den Umweltvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Habitatrichtlinie (92/43/EWG), streng geschützt, um einen günstigen Erhaltungszustand dieser Arten zu bewahren bzw. wieder herzustellen. Gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie überwachen die Mitgliedstaaten den Erhaltungszustand dieser Populationen und gemäß Artikel 12 treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für diese Tierart einzuführen; dazu gehört auch ein System zur Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens sowie gegebenenfalls die Einleitung weiterer Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen.

Im Rahmen der Fischereibestimmungen erließ der Rat 1997 Bestimmungen zur Beschränkung der Treibnetzfischerei, die 1998 abgeändert wurden (Verordnungen (EG) Nr. 894/97 und 1239/98), unter anderem weil diese Fanggeräte Populationen gefährden, die als Beifang in die Netze gehen.

Die Kommission ist angesichts der ihr nunmehr vorliegenden wissenschaftlichen Daten zu dem Schluss gekommen, dass die bisher getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen oder ungenügend koordiniert sind. Im Fischereisektor sind zusätzliche Gemeinschaftsmaßnahmen notwendig, mit denen die Bestimmungen über die Erhaltung von Kleinwalen konsequent und im Geiste der Zusammenarbeit verbessert werden. Dies steht auch im Einklang mit der im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik bestehenden Verpflichtung, die Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt zu begrenzen, die insbesondere in Artikel 2 der Verordnung (EG) 2371/2002 verankert ist.

Die Kommission hat den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) ersucht, die Fischereitätigkeiten aufzulisten, die sich signifikant auf Kleinwale auswirken, eine Beurteilung der Auswirkungen der Fischerei auf bestimmte Populationen abzugeben sowie ein Gutachten zu möglichen Gegenmaßnahmen, mit denen die Folgen begrenzt werden könnten. Sie forderte den Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (STECF) auf, vor allem im Rahmen seiner Arbeitsgruppe über Fischerei und Umwelt die Informationen des ICES zu überprüfen, zusätzliche Daten über Beifänge an Kleinwalen in europäischen Fischereien (vor allem solchen, die nicht in das Aufgabengebiet des ICES fallen) zusammenzustellen und die Kommission zu beraten [1].

[1] Bericht der ICES-Beratergruppe "Ökosysteme" 2002 (http://www.ices.dk/committe/ace/2002/ Section-2.pdf) und Bericht der Arbeitsgruppe über Fischerei und Umwelt über Beifänge von Kleinwalen (SEK(2002) 1134), der im November 2002 durch den Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschuss für Fischerei (STCEF) überarbeitet wurde (SEK(2003)550).

Den Berichten dieser wissenschaftlichen Gremien zufolge führen die meisten in Europa üblichen Fanggeräte zu Kleinwalbeifängen, wobei Kiemennetze und Schleppnetze an erster Stelle stehen. Als Beispiel für das Ausmaß der Kleinwalbeifänge wird geschätzt, dass sich jedes Jahr mehrere tausend Schweinswale in Stellnetzen der Nordsee verfangen. Angaben über Beifänge an anderen Kleinwalen, z.B. Delfinen, sind noch äußerst lückenhaft; aus der Versuchsfischerei in mehreren Mitgliedstaaten geht jedoch eindeutig hervor, dass diese Beifänge mitunter sehr hoch sind (Einzelheiten in den oben genannten Berichten).

Nach Auffassung der Wissenschaftler können diese Beifänge vor allem über eine Gesamtreduzierung des fischereilichen Drucks sowie zusätzliche technische Maßnahmen verringert werden. Für bessere Gutachten über zusätzliche Maßnahmen ist eine umfassende Überwachung erforderlich, deren geographischer und zeitlicher Rahmen angemessen sein muss. Bisher wurden nur gelegentlich Kontrollen vorgenommen, die außerdem nicht koordiniert waren, so dass eine geographisch und zeitlich genaue Darstellung der Verteilung der Beifänge nicht möglich ist.

Eine allgemeine Reduzierung des fischereilichen Drucks dürfte sich aus anderen Gemeinschaftsmaßnahmen ergeben, mit denen die Nachhaltigkeit der Fischerei sichergestellt werden soll. Der vorliegende Verordnungsvorschlag enthält als Antwort auf die wissenschaftlichen Gutachten zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung von Kleinwalbeifängen. Es handelt sich hierbei um folgende Maßnahmen:

(1) Beschränkung des Einsatzes von Treibnetzen in der Ostsee (maximale Länge von 2,5 km und schrittweise Einstellung dieser Fischerei bis zum 1. Januar 2007);

(2) obligatorische Verwendung von akustischen Vergrämern in bestimmten Fischereien und

(3) koordinierte Überwachung der Kleinwalbeifänge durch Beobachter, die bei bestimmten Fischereien an Bord gestellt werden.

Beschränkung der Verwendung von Treibnetzen in der Ostsee

Die Verwendung von Treibnetzen unterliegt nach den Gemeinschaftsbestimmungen strengen Einschränkungen, unter anderem weil sie für Kleinwale gefährlich ist, wobei diese Einschränkungen jedoch nicht für die Ostsee gelten [2].

[2] Siehe Verordnung (EG) Nr. 894/97, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1239/98.

Nach einer Empfehlung der STECF-Arbeitsgruppe Fischerei und Umwelt sollte die maximale Länge der Treibnetze bei der Lachsfischerei ebenso wie bei anderen Treibnetzfischereien der Gemeinschaft nicht mehr als 2,5 km betragen. Außerdem sollte ein Zeitplan für das schrittweise einzuführende Verbot dieser Treibnetze festgelegt werden.

Grundlage für diese Empfehlung ist die Tatsache, dass Schweinswale (Phocoena phocoena), die bisher einzige Walart, für die Fangmeldungen beim Einsatz von Treibnetzen in der Ostsee vorliegen, zu den am stärksten gefährdeten Kleinwalpopulationen Europas gehören. Die noch verbleibende Population ist derart klein, dass Beifänge selten sind, für die Erhaltung dieser Population allerdings von gravierender Bedeutung.

Deshalb sollte umgehend eine generelle Beschränkung der Länge von Treibnetzen auf 2,5 km für die Ostsee eingeführt werden. Anschließend sollte eine Auslaufperiode für die Verwendung dieser Netze in der Ostsee gelten, bis sie ab 1. Januar 2007 völlig verboten sind. Diese Maßnahmen werden sich zwar ungünstig auf die Erträge der betroffenen Lachsfischerei auswirken; im Vergleich zu diesen Bedenken überwiegt jedoch die Verpflichtung der Gemeinschaft, die Artenvielfalt zu schützen und ein mögliches Aussterben der Schweinswalpopulationen in der Ostsee zu verhindern.

Diese Verpflichtung bedeutet auch, dass andere Fanggeräte, die bekanntermaßen zum Beifang von Schweinswalen führen können - z.B. Stellnetze - besonders überwacht werden müssen (siehe unten).

Obligatorischer Einsatz von akustischen Vergrämern

Akustische Vergrämer (oder Pinger) wurden eingehend getestet und weltweit in zahlreichen Kiemennetzfischereien eingesetzt, wo sie mit Erfolg zur Reduzieriung der Beifänge an bestimmten Kleinwalen beigetragen haben, vor allem Delfinen (Delphinus delphis), Blauweißen Delfinen (Stenella coeruleoalba) und Schweinswalen.

Die obligatorische Verwendung von akustischen Signalgebern sollte deshalb für alle Fischereien gelten, in denen bedeutende Beifangmengen anfallen können und vom Einsatz dieser Vorrichtungen eine erhebliche Reduzierung der Walbeifänge zu erwarten steht. Dies gilt insbesondere für die Fischerei mit Stellnetzen in Verbreitungsgebieten von Schweinswalen (vor allem Nordsee, Ärmelkanal und keltischer Schelf).

Angesichts des erheblichen Anteils kleiner Schiffe am Gesamtfischereiaufwand mit stationären Kiemennetzen in diesen Gebieten und der Verbreitung von Schweinswalen in der Nähe der Küsten schlägt die Kommission vor, Pinger für alle Schiffe vorzuschreiben, unabhängig von ihrer Größe oder der Gesamtlänge der von ihnen verwendeten Stellnetze.

Allerdings gibt es Bedenken, etwaige negative Auswirkungen dieser Vorrichtungen auf die Populationen, die sie verscheuchen sollen, seien nicht ausreichend erforscht. Deshalb sollte der großangelegte Einsatz von Pingern sorgfältig überwacht werden.

Zur angemessenen Überwachung und Durchsetzung dieser Vorschriften müssen unbedingt Gemeinschaftsbestimmungen über die Kennung und Zuordnung von stationärem Fanggerät erlassen werden. Die Kommission hat die Absicht, demnächst entsprechende Bestimmungen gemäß Artikel 5 Buchstabe c) und 20a Absatz 3 der Ratsverordnung (EEG) Nr. 2847/93 und nach dem Verfahren des Artikels 36 der genannten Verordnung zu erlassen.

Überwachung der Beifänge

Die oben genannten Maßnahmen stellen einen ersten kurzfristigen Ansatz zur Lösung des Beifangproblems dar. Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass zusätzliche, strategische Maßnahmen erforderlich sind. Die Ausarbeitung einer solchen Strategie setzt allerdings eine bessere Kenntnis des Problems voraus, die durch angemessene Überwachung der Fischereitätigkeiten und eine bessere Bestandsabschätzung und Beobachtung der Kleinwalpopulationen erzielt werden kann.

Wirksame Abhilfe hängt in hohem Maße von der Einführung eines umfassenden Überwachungssystems ab, dem ein angemessener geographischer und zeitlicher Rahmen gesetzt wird. Zuverläsige Schätzungen der Beifänge sind auf unabhängige und repräsentative Beobachtung der Fischereitätigkeiten angewiesen.

Deshalb schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten sich zunächst zur Priorität machen, Beobachter an Bord der Schiffe in mehreren "Risikofischereien" mit pelagischen Schleppnetzen oder Kiemennetzen zu stellen, um den unbeabsichtigten Fang oder das unbeabsichtigte Töten von Walen zu überwachen.

Die Arbeitsgruppe Fischerei und Umwelt hat eine Reihe von Fischereien identifiziert, für die eine solche Beobachterregelung erforderlich ist, und die fast alle in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung fallen. Generell hängt der Umfang des Beobachterprogramms von der gewünschten Genauigkeit der Schätzung der Beifänge und den statistischen Eigenschaften der Beifänge in einer gegebenen Fischerei ab. Da nicht genügend Daten vorliegen, um eine statistisch gesicherte Abdeckung festlegen zu können, empfiehlt die Arbeitsgruppe, 5 bis 10 % des Gesamtaufwands zu überwachen; die Kommission hat sich in den meisten Fällen für den niedrigeren Wert entschieden. Die Programme zur Überwachung von Beifängen an Walen sollten nach Möglichkeit bereits bestehende Beobachterprogramme nutzen, die für andere Zwecke eingerichtet wurden (z.B. zur Sammlung von Daten über Rückwürfe).

Für Schiffe, die keine zusätzliche Person als Beobachter an Bord nehmen können (z.B. aus Platzmangel oder aus Sicherheitsgründen), sollen die Mitgliedstaaten andere geeignete Verfahren zur unabhängigen Überwachung auf See einführen.

Begleitung und Überprüfung dieser Maßnahmen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verwendung von Pingern und zur Einführung von Beobachterprogrammen werden sorgfältig überprüft und bewertet, so dass sie gegebenenfalls in ein paar Jahren überarbeitet werden können. Regelmäßige Berichterstattung auf Gemeinschaftsebene soll eine Gesamtbewertung der Erfolge sowie neue Empfehlungen des STECF ermöglichen.

Die Daten aus der Beobachtung des Einsatzes von Pingern und den Beobachterprogrammen sollten durch weitere einschlägige Informationen ergänzt werden, z.B. Forschungsarbeiten über neue Maßnahmen (Versuche mit akustischen Signalgebern in pelagischen Schleppnetzen oder neues Netzmaterial).

Die Belastung, die einige der vorgeschlagenen Maßnahmen für den Fischereisektor darstellen, wird sich langfristig jedoch kaum rechtfertigen lassen, wenn nicht gleichzeitig versucht wird, den Kenntnisstand über die Erhaltung von Walen zu verbessern. Die Mitgliedstaaten müssen den Erhaltungszustand von Walen in Übereinstimmung mit der Habitatrichtlinie eingehend überwachen. Eine langfristige, umfassende und zuverlässige Strategie für die Erhaltung dieser Arten lässt sich nur konzipieren, wenn diese Voraussetzungen erfuellt sind.

2003/0163 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S.[...]

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

[4] ABl. C [...] vom [...], S.[...]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates [5], die Nutzung lebender aquatisch er Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck soll die Gemeinschaft unter anderem die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen, und die Gemeinsame Fischereipolitik soll mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der Umweltpolitik, kohärent sein.

[5] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2) Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen [6] reiht Wale in die Liste der streng zu schützenden Tiere ein und schreibt den Mitgliedstaaten vor, den Erhaltungszustand dieser Arten zu überwachen. Außerdem sollen die Mitgliedstaaten ein System zur Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens dieser Arten sowie weitere notwendige Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen einleiten um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.

[6] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG, ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42.

(3) Die verfügbaren wissenschaftlichen Daten und die bisher entwickelten Verfahren zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Walen bei der Fischerei rechtfertigen es, zur Erhaltung von Kleinwalen zusätzliche kohärente und kooperative Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu verabschieden.

(4) Einige akustische Vorrichtungen, die Wale von den Fanggeräten vergrämen, konnten den Beifang von Walen in der Stellnetzfischerei verringern. Deshalb sollten diese Vorrichtungen in Gebieten und Fischereien vorgeschrieben werden, in denen es bekannterweise oder voraussichtlich zu einem hohen Beifang an Kleinwalen kommen kann. Außerdem müssen technische Bestimmungen über die Wirkung von akustischen Vergrämern für diese Fischereien festgelegt werden.

(5) Die vorliegende Verordnung darf der wissenschaftlichen Erforschung neuartiger aktiver Abschreckvorrichtungen nicht im Wege stehen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit haben, die Verwendung neuer und wirksamer Vergrämer, die nicht den technischen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, vorübergehend zu genehmigen; außerdem muss vorgesehen werden, dass die technischen Bestimmungen für akustische Vergrämer so bald wie möglich gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] auf den neuesten Stand gebracht werden.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) Unabhängige Beobachtungen der Fischereitätigkeiten sind für eine zuverlässige Schätzung des Beifangs von Walen und zum besseren Verständnis der Folgen einer breiten Verwendung von akustischen Vergrämern unerläßlich. Deshalb müssen Kontrollen durch unabhängige Beobachter an Bord eingeführt und die Fischereien festgelegt werden, in denen derartige Kontrollen vorrangig zu koordinieren sind. Zum Zweck der Zusammenstellung repräsentativer Daten über die betroffenen Fischereien werden die Mitgliedstaaten angemessene Beobachterprogramme für die in diesen Fischereien tätigen Schiffe unter ihrer Flagge konzipieren und durchführen. Für kleine Fischereifahrzeuge sollen andere Mittel zur Überwachung auf See eingeführt werden. Außerdem müssen die Aufgaben im Bereich der Überwachung und Berichterstattung festgelegt werden.

(7) Damit regelmäßige Bewertungen auf Gemeinschaftsebene und mittelfristig eine eingehende Beurteilung stattfinden können, müssen die Mitgliedstaaten jährliche Berichte über die Verwendung von Pingern und die Durchführung der Beobachterprogramme vorlegen, die alle erfassten Daten über den unbeabsichtigten Fang oder das unbeabsichtigte Töten von Walen in der Fischerei enthalten.

(8) Es ist erforderlich, die Treibnetzfischerei in der Ostsee einzustellen, weil die ernsthaft bedrohte Schweinswalpopulation in diesem Gebiet durch die Treibnetzfischerei gefährdet wird. Die Länge der an Bord mitgeführten oder für die Fischerei verwendeten Treibnetze muss umgehend begrenzt werden. Die Gemeinschaftsschiffe, die in diesem Gebiet mit Treibnetzen fischen, unterliegen wirtschaftlichen und technischen Zwängen, die eine Auslaufperiode bis zum völligen Verbot dieser Netze am 1. Januar 2007 erforderlich machen. Die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund [8] muss entsprechend geändert werden -

[8] ABl. L 9 vom 15.1.1998 S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 48/99, ABl. L 103 vom 18.1. 1999, S. 1.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN.

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs von Walen durch Fischereifahrzeuge in den Gebieten gemäß Anhang I und III festgelegt.

Artikel 2 Verwendung von akustischen Vergrämern

1. Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen ist es untersagt, die in Anhang I aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang festgelegten Gebieten und Zeiträumen einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Vergrämer zu verwenden.

2. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe stellen sicher, dass die akustischen Vergrämer bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind.

3. Abweichend von diesen Bestimmungen gilt Absatz 1 nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken erfolgen und mit der Gemehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

Artikel 3 Technische Spezifikationen und Verwendungsbedingungen für akustische Vergrämer

1. Akustische Vergrämer, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden, müssen den in Anhang II festgelegten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen.

2. Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten die vorübergehende Verwendung von akustischen Vergrämern genehmigen, die nicht den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen, vorausgesetzt, ihre Wirksamkeit bei der Reduzierung von Walbeifängen ist ausreichend belegt. Eine Genehmigung gilt für höchstens zwei Jahre.

3. Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Genehmigungen gemäß Absatz 2 binnen zwei Monaten nach deren Erteilung. Sie übermitteln der Kommission technische und wissenschaftliche Angaben zu den genehmigten akustischen Vergrämern und deren Auswirkungen auf Walbeifänge.

Artikel 4 Beobachtung auf See

1. Die Mitgliedstaaten konzipieren Programme zur Überwachung von Walbeifängen durch Beobachter an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs III und setzen sie um. Ziel dieser Programme ist es, repräsentative Daten zu den betreffenden Fischereien zu sammeln.

2. Sind im Rahmen des Überwachungsprogramms zur Sammlung repräsentativer Daten für die einzelnen Fischereien kleine Fischereifahrzeuge betroffen, denen die technischen oder Sicherheitsbestimmungen die Anbordnahme eines Beobachters verbieten, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur unabhängigen Beobachtung auf See mit anderen Mitteln, wie z.B. Begleitschiffe oder die gezielte Überwachung ausgebrachter Netze durch Kontrollschiffe.

Artikel 5 Beobachter

1. Zur Erfuellung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Beobachtern bestellen die Mitgliedstaaten unabhängiges Personal mit der erforderlichen Qualifikation und Erfahrung, das die folgenden Befähigungen aufweisen soll, um seinen Aufgaben gerecht zu werden:

(a) Ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;

(b) Grundkenntnisse in den Bereichen Navigation und einschlägige Sicherheitsvorschriften;

(c) die Fähigkeit, grundlegende wissenschaftliche Aufgaben (z.B. Probenahmen) nach Bedarf auszuführen und in diesem Zusammenhang genaue Beobachtungen und Protokolle vorzulegen;

(d) hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenmitgliedstaats des beobachteten Schiffes.

2. Wichtigste Aufgabe der Beobachter ist es, Walbeifänge zu überwachen und die erforderlichen Daten zusammenzustellen, aus denen sich der Beifang in der beobachteten Fischerei insgesamt ableiten lässt. Die Beobachter sind insbesondere gehalten, folgendes zu überwachen:

(a) Die Fischereitätigkeiten der beobachteten Schiffe unter Aufzeichnung der einschlägigen Daten zum Fangaufwand (Fanggerät, Ort und Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Fangeinsatzes ....);

(b) die Walbeifänge;

(c) den Einsatz von akustischen Vergrämern durch ein Schiff, das den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung unterliegt.

3. Der Beobachter übermittelt den zuständigen Behörden des betroffenen Flaggenmitgliedstaats einen Bericht mit den erfassten Daten zum Fischereiaufwand und den Beobachtungen zu Walbeifängen sowie eine Zusammenfassung seiner wichtigsten Feststellungen.

Der Bericht enthält insbesondere die nachstehenden Angaben zum betreffenden Zeitraum:

(a) Name des Schiffes;

(b) Name des Beobachters und Beobachtungszeitraum;

(c) beobachtete Fischerei (mit Angaben zum Fanggerät, den Gebieten unter Bezugnahme auf die Anhänge I und III und den Zielarten);

(d) Dauer der Fangreise und des jeweiligen Fangaufwands (ausgedrückt als Gesamtlänge der Netze x Einsatzzeit bei stationärem Gerät bzw. Anzahl Fangstunden bei Schleppnetzen);

(e) Anzahl und Art der unbeabsichtigt gefangenen Wale, nach Möglichkeit Größe oder Gewicht, Geschlecht, Alter und gegebenenfalls Angaben zu den Fällen, in denen Tiere beim Einholen des Netzes entkommen oder lebend frei gesetzt werden konnten;

(f) weitere Angaben, die dem Beobachter angesichts der Zielsetzung der vorliegenden Verordnung angebracht erscheinen, z.B. Störungen oder Pannen der akustischen Vergrämer beim Fangeinsatz oder Beobachtungen zur Biologie der Wale (wie Sichtung von Walen oder besonderes Verhalten der Tiere im Zusammenhang mit dem Fangeinsatz).

Der Kapitän des Schiffes kann eine Kopie des Beobachterberichts anfordern.

4. Der Flaggenmitgliedstaat hält die Beobachterberichte nach Ablauf des betreffenden Beobachtungszeitraums mindestens fünf Jahre lang bereit.

Artikel 6 Jahresberichte

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 1. Juni jeden Jahres einen umfassenden Jahresbericht über die Anwendung der Artikel 2, 3, 4 und 5 während des vorangegangenen Jahres. Der erste Bericht betrifft die Zeit zwischen Inkrafttreten dieser Verordnung und Jahresende sowie das gesamte darauffolgende Jahr.

2. Ausgehend von den Beobachterberichten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und allen anderen einschlägigen Daten, die in Anwendung der Verordnung (EG) 1543/2000 [9] gesammelt wurden, umfasst der Jahresbericht Schätzungen zum jeweiligen Walbeifang in den betreffenden Fischereien. Dieser Bericht umfasst auch eine Bewertung der Beobachterberichte sowie andere einschlägige Informationen, z.B. Untersuchungen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung des Walbeifangs.

[9] ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.

Artikel 7 Prüfung und Bewertung

Spätestens ein Jahr nachdem die Mitgliedstaaten den zweiten Jahresbericht vorgelegt haben, wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat im Lichte der Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten durch den Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung erstatten.

Artikel 8 Anpassung an den technischen Fortschritt und technischer Leitfaden

1. Folgende Bestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen:

(a) Vorgaben zur technischen und praktischen Durchführung der Aufgaben der Beobachter gemäß Artikel 6;

(b) detaillierte Bestimmungen zum Inhalt der Berichte gemäß Artikel 6.

2. Zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt nötige Änderungen zu Anhang II werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

Artikel 9 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

Die nachstehenden Artikel 8a und 8b werden in die Verordnung (EG) Nr. 88/98 eingefügt:

"Artikel 8a

Einschränkungen für Treibnetze

1. Ab 1. Januar 2007 ist es untersagt, Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischfang einzusetzen.

2. Bis zum 31. Dezember 2006 darf ein Schiff Treibnetze an Bord haben oder einsetzen, deren individuelle oder Gesamtlänge 2,5 km nicht übersteigt, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats dies genehmigt haben.

3. In den Jahren 2005 und 2006 kann ein Mitgliedstaat für höchstens 60 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben, eine Genehmigung erteilen, weiterhin Treibnetze an Bord zu haben oder zur Fischerei einzusetzen.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 30. April jeden Jahres die Liste der Schiffe mit, die Treibnetze zur Fischerei einsetzen dürfen; für 2004 wird diese Liste vor dem 31. August 2004 mitgeteilt.

Artikel 8b

Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen

1. Alle Fischereifahrzeuge, die Treibnetze zur Fischerei einsetzen, müssen folgende Bedingungen erfuellen:

(a) Das Netz wird während der Fangtätigkeit vom Schiff aus unter ständiger Sichtkontrolle gehalten;

(b) an jedem Ende des Netztuches werden Radarreflektorbojen befestigt, so dass das Netztuch jederzeit geortet werden kann. Diese Bojen sind dauerhaft mit dem/den Kennbuchstaben und der Registriernummer des Schiffes versehen, zu dem sie gehören.

2. Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Treibnetze einsetzen, führen ein Logbuch, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:

(a) Die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;

(b) die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze;

(c) das Volumen der Walbeifänge;

(d) Zeitpunkt und Ort dieser Fänge.

3. Alle Fischereifahrzeuge, die Treibnetze einsetzen, müssen die Genehmigung gemäß Artikel 8a Absatz 2 an Bord mitführen.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Fischereien, in denen akustische Vergrämer vorgeschrieben sind

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Technische Spezifikationen und Verwendungsbedingungen für akustische Vergrämer

Die akustischen Vergrämer gemäß Artikel 2 Absatz 1 müssen folgenden Spezifikationen entsprechen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Betroffene Fischereien und Mindestanteil des von den Beobachtern an Bord zu überwachenden Fischereiaufwands

Die Beobachterprogramme ermöglichen eine repräsentative Überwachung

a) von mindestens 5 % des Gesamtaufwands aller Fischereien gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Anhang I

und

b) des in der nachstehenden Tabelle festgelegten Mindestanteils am Fischereiaufwand der einzelnen Fischereien:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

Dokumentennummer

Vorgeschlagener Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt?

Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, namentlich die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (die sogenannte Habitat-Richtlinie), sehen bereits vor, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung zur Überwachung des unbeabsichtigten Fangs und Tötens von Walen einführen und zusätzliche Forschungsarbeiten durchführen oder Erhaltungsmaßnahmen treffen, um im Lichte der gesammelten Daten sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffende Art haben. Außerdem besteht eine klare politische und rechtliche Verpflichtung, Umweltbelange in die Gemeinsame Fischereipolitik einzubeziehen (vgl. Ratsverordnung (EG) Nr. 2371/2002, insbesondere Artikel 2).

Es wurden bereits mehrere Untersuchungen über Beifänge und Gegenmaßnahmen in bestimmten Fischereien durchgeführt, jedoch sind die Mitgliedstaaten dabei in der Regel einzeln und ohne Abstimmung vorgegangen. Ein Mitgliedstaat hat zusätzliche Rechtsvorschriften (für die Schiffe unter seiner Flagge) erlassen, um den unbeabsichtigten Beifang an Schweinswalen in der Nordsee zu reduzieren. Hinsichtlich des Beifangs von Walen bei der Fischerei in den Küstengewässern der Gemeinschaft müssen die Bestimmungen zur Erhaltung dieser Populationen auf Gemeinschaftsebene konsequent und im Geiste der Zusammenarbeit verbessert werden.

Im Interesse einer soliden wissenschaftlichen und technischen Grundlage für ihre Aktion hat die Kommission den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) und den Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (STECF) um Informationen und Beratung zu einer Reihe von Fragen ersucht. Dabei handelt es sich um die Liste der Fischereien, die erhebliche Auswirkungen auf Kleinwale haben, eine Abschätzung der Gefahren bei der Fischerei auf bestimmte Populationen sowie mögliche Gegenmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen der Fischerei.

Die Maßnahmen zur Aufwandsreduzierung, die bereits bestehen oder aber zur nachhaltigen Bewirtschaftung kommerziell genutzter Fischbestände einzuführen sind, dürften auch den Beifang von Walen reduzieren und somit bereits eine Gegenmaßnahme darstellen. Sie bieten jedoch nicht den für die Walpopulationen notwendigen Schutz. Deshalb sieht die vorgeschlagene Verordnung eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen vor, die kurzfristig erlassen werden könnten, um das Problem dedes Walbeifangs in der Fischerei anzugehen.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben folgende Zielsetzung:

a) Einschränkung und leztztendlich Verbot des Einsatzes von Treibnetzen in der Ostsee. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen ähnliche Maßnahmen bereits in allen anderen Gewässern vor. Die vorgeschlagenen Einschränkungen in der Ostsee sehen die umgehende Festsetzung einer Hoechstlänge von 2,5 km für Treibnetze vor sowie eine Auslaufperiode bis zum völligen Verbot dieser Fanggeräte in der Ostsee ab 1. Januar 2007. Diese Maßnahmen sind angesichts des besorgniserregenden Zustands der Schweinswalpopulation in der Ostsee erforderlich, der auch schon geringe Beifänge dieser Wale bei der Treibnetzfischerei zur Gefahr werden lässt.

b) Einsatz von akustischen Vergrämern (Pinger) in Fischereien, in denen solche Vorrichtungen erwiesenermaßen zur Reduzierung der Walbeifänge führen. Angesichts des derzeitigen Entwicklungsstands von Pingern sollen sie vor allem für stationäres Fanggerät vorgeschrieben werden, um in erster Linie den Beifang von Schweinswalen zu reduzieren. Aufgrund ihres Verhaltens sind Schweinswale vor allem durch Stellnetze gefährdet, verfangen sich aber auch in Schwimmnetzen. Die obligatorische Einführung solcher Vergrämer macht Bestimmungen über die technischen Merkmale der zu verwendenden Pinger sowie ihren Einsatz und ihre Überwachung erforderlich.

c) Programme zur Überwachung durch unabhängige Beobachter, die genaue Informationen über den Beifang von Walen in zahlreichen Fischereien sammeln, bei denen die Gefahr des Walbeifangs potenziell besonders hoch ist. Dazu gehören die Fischerei mit pelagischen oder ähnlichen Schleppnetzen sowie die mit Treibnetzen. Außerdem muss der Einsatz von Pingern überwacht und bewertet werden, da ihre Wirksamkeit und ihre Auswirkungen auf das Verhalten und die Verbreitung von Walen noch nicht vollständig geklärt sind. Für die Beobachterregelung müssen allgemeine Bestimmungen über Aufgaben und Zuständigkeiten der Schiffskapitäne und der Beobachter festgelegt werden.

Festzulegen sind auch allgemeine Vorschriften für die Berichterstattung und Gesamtbewertung, so dass die vorgeschlagenen Maßnahmen gegebenenfalls angepasst werden können.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

- Welche Wirtschaftszweige?

In der Hauptsache ist die Fischerei betroffen und vor allem der Fangsektor (Fischer und Schiffseigner). Verarbeitungssektor und die Fischmärkte dürften kaum betroffen werden, außer vielleicht in sehr geringem Umfang bei Ostseelachs, je nach Reaktion der Fischer auf die Treibnetz-Beschränkungen (Umstellung auf andere Fangmethoden, andere Zielarten usw.).

Auch die Hersteller und Anbieter von akustischen Vergrämern könnten betroffen sein. Zurzeit sind nur wenige Pinger-Modelle im Angebot, die nachweislich zur Reduzierung von Walbeifängen beitragen. Sie werden von einer kleinen Anzahl Firmen in geringem Umfang hergestellt. Diese Firmen haben bereits mitgeteilt, dass sie ihre Produktionskapazität erhöhen können, da der vorgeschriebene Einsatz von Pingern zum Anstieg der Nachfrage führen dürfte.

- Welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)?

Die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen bestimmte Arten von Fanggerät und nicht so sehr die Größe des betroffenen Unternehmens nach Besatzungsmitgliedern oder Fischereifahrzeugen. Im Fischereisektor gibt es vor allem kleine und mittlere Unternehmen.

- Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geographischen Gebieten?

Die vorgeschlagenen Maßnahmen gelten für bestimmte Gemeinschaftsgewässer und angrenzende Gewässer. Die Vorschläge für Treibnetze in der Ostsee (sowie den Belten und dem Öresund) können als Erweiterung der bereits in allen anderen Gewässern für dieses Fanggerät geltenden Bestimmungen gesehen werden. Der vorgeschriebene Einsatz von Pingern gilt hauptsächlich für die Küsten Europas am Nordostatlantik (einschließlich Nordsee und eines kleinen Teils der südlichen Ostsee). Die vorgeschlagenen Beobachterregelungen gelten für einen Großteil der Gewässer vor den europäischen Küsten (Nordostatlantik einschließlich Nordsee und südliche Ostsee sowie Mittelmeer).

3. Welche Schritte sind erforderlich, um dem Rechtsakt nachzukommen?

- Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

Angesichts der vorgeschlagenen technischen Maßnahmen werden die betroffenen Schiffe ihre Fangmethoden anpassen müssen. In der Ostsee müssen die Lachsfischer, die Treibnetze einsetzen, die Hoechstlänge ihrer Netze von derzeit bis zu 21 km auf höchstens 2,5 km reduzieren und den Einsatz dieser Netze bis Ende 2006 ganz einstellen.

Die Anzahl Pinger, die die Fischer kaufen müssen, hängt von der Gesamtlänge der eingesetzten Netze und der jeweiligen Fischerei ab.

Im Rahmen der Beobachterregelung sollte der Fischereisektor nach Möglichkeit in Absprache mit den zuständigen nationalen Behörden vorgehen, um die bestmögliche Umsetzung der Regelung sicherzustellen, da Beobachter lediglich an Bord einiger Schiffe einer bestimmten Fischerei gestellt werden.

- Was werden die nationalen (oder regionalen) Behörden zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

Abgesehen von ihrer Rolle bei der Umsetzung und Überwachung dieser Maßnahmen einschließlich der Festsetzung angemessener Strafen bei Zuwiderhandlungen besteht die Hauptaufgabe der zuständigen Behörden in der Konzeption und Durchführung von Kontrollen mit Hilfe von Beobachtern an Bord in einer repräsentativen Anzahl der betroffenen Fischereien. Wo es nicht möglich ist, Beobachter an Bord der Schiffe zu stellen (z.B. bei kleinen Fahrzeugen), müssen die Mitgliedstaaten andere Mittel zur Überwachung auf See finden (z.B. Begleitschiffe). Hierfür haben die Mitgliedstaaten entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip freie Hand bei der Einführung dieser Regelungen auf nationaler oder regioanler Ebene und der Wahl des besten Wegs zur Erreichung der vorgeschriebenen Ergebnisse. Zu den Kriterien, nach denen derartige Regelungen erstellt werden, gehören detaillierte Kennntisse der betreffenden Fischereien, existierenden Strukturen und Fischereiorganisationen, bereits bestehenden Beobachterprogramme, Kosten, Nutzen usw.

In diesem Vorschlag sind die Fischereien aufgeführt, in denen vorrangig Daten über Walbeifänge mit Hilfe von Beobachtungen auf See auf Gemeinschaftsebene koordiniert zusammengestellt werden müssen. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie sie der Verpflichtung zur Überwachung des unbeabsichtigten Fangs und Tötens von Kleinwalen nachkommen oder die Überwachung des Erhaltungszustands dieser Art in Übereinstimmung mit der Habitat-Richtlinie (32/43/EWG) sicherstellen.

Außerdem müssen die zuständigen Behörden die Zusammenstellung und Aufbereitung der Daten und die Berichterstattung an die Kommission organisieren.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben?

a) Beschränkung der Treibnetzlänge auf 2,5 km pro Schiff und anschließend völliges Verbot dieser Netze in der Ostsee

In der Ostsee werden Treibnetze vor allem für den Lachsfang eingesetzt. Die Treibnetz-Lachsfischerei ist jahreszeitlich begrenzt und findet vor allem in den Monaten September und Oktober sowie April und Mai statt.

Den Daten des ICES zufolge [10] entfiel der Gesamtaufwand in der Lachsfischerei in den letzten Jahren etwa zur Hälfte auf Treibnetze und zur Hälfte auf Langleinen [11].

[10] Vor allem der Bericht der ACFM-Arbeitsgruppe "Ostseelachs und -forelle" (Riga, 3. bis 12. April 2002).

[11] Insbesondere Kapitel 3 Punkt 3 sowie Tabellen 3.3.1 und 3.3.2.

Im Jahr 2001 ging die Zahl der Schiffe in der Lachsfischerei (233 EU- und Nicht-EU-Treibnetzfänger und Langleinenfischer) im Vergleich zu 2000 um 24 % zurück. Davon waren 131 Schiffe weniger als 20 Tage im Einsatz (Finnland: 35; Schweden: 33; Dänemark: 11) und 59 mehr als 40 Tage (Dänemark: 9; Finnland: 8; Schweden: 7; Polen: 34). Wahrscheinlich beziehen nur die Schiffe, die mehr als 40 Tage pro Jahr im Einsatz sind, über 50 % ihres Jahreseinkommens aus dieser Fischerei.

Aus den ICES-Daten geht auch hervor, dass der Gesamtaufwand in der Lachsfischerei in der zentralen Ostsee zwischen Beginn der neunziger Jahre und 1997 zurückgegangen ist und der Treibnetz-Aufwand ab 1998 einigermaßen stabil war, bis auf eine 11%-ige Erhöhung der Treibnetzfischerei im Jahr 2001, wobei gleichzeitig der Fangaufwand mit Langleinen um 25 % anstieg.

Der Wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Fischereiausschuss (STECF) hat die Folge einer möglichen Einschränkung für Treibnetze in der Ostsee bereits vor ein paar Jahren untersucht [12]. Die einzelnen Zahlen zur Treibnetzfischerei haben sich seither zwar etwas verändert, die oben erwähnten vom ICES festgestellten Tendenzen jedoch weisen darauf hin, dass die nachstehenden Kommentare und Schlussfolgerungen des STECF weiterhin gültig sind.

[12] STECF-Arbeitsgruppe, Dok. SEK(95)550, 31.3.1995.

In der Ostseefischerei werden in der Regel Netze mit einer Gesamtlänge von 15 bis 21 km eingesetzt. Eine Reduzierung ihrer Länge auf 2,5 km pro Fahrzeug würde dazu führen, den Lachsfang mit Treibnetzen unrentabel zu machen, weil die Fangmengen, falls sie im selben Verhältnis zurückgehen wie die Länge der Netze (d.h. um bis zu 88 %), nicht mehr zur Deckung der Betriebskosten, und bei der Seefischerei auch der Festkosten, ausreichen würden. Dies dürfte zu einem Rückgang der Fangtätigkeit für all diese Schiffe führen sowie zu Arbeitsplatzverlusten, vor allem bei den von der Seefischerei mit Treibnetzen abhängigen Schiffen. Die wichtigste Folge wäre wahrscheinlich eine Verlagerung des Fangaufwands auf andere Fischbestände (die bereits voll befischt oder überfischt sind) oder auf andere Lachsfischereien, wie z.B. die Langleinenfischerei (die jahreszeitlich begrenzt ist) oder gegebenenfalls die Lachsfischerei in Binnengewässern (z.B. mit Fischfallen).

Die Kosten für die technische Anpassung aufgrund des vorgeschlagenen Treibnetzverbots in der Ostsee können von der Gemeinschaft bezuschusst werden; in der Tat können die Mitgliedstaaten den Fischern und Eignern von Schiffen im Rahmen des EU-Instruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/99) Zuschüsse gewähren, falls eine Entscheidung des Rates technische Einschränkungen für bestimmte Fanggeräte oder Fangmethoden vorschreibt.

Ob die wirtschaftlichen Folgen der vorgeschlagenen Einschränkung für Treibnetze positiv oder negativ ausfallen, hängt ab von

- dem Vorteil, der sich unmittelbar aus der vorgeschlagenen Einschränkung der Treibnetzlänge ergibt, da eine Aufwertung der Sport-Lachsfischerei und höhere Erträge des kommerziellen Lachsfangs mit anderem Gerät als Treibnetzen (z.B. Langleinen und Fischfallen) zu erwarten sind. Außerdem können sich indirekte Vorteile ergeben, vor allem aus der zu erwartenden Reduzierung der Walbeifänge;

- den Kosten, einschließlich Einkommensverlusten in der Treibnetzfischerei und möglichen Arbeitsplatzverlusten, zumindest auf Schiffen, die sich nicht auf andere Fangmethoden umstellen können, und den niedrigeren Erträgen bei der Fischerei auf andere Arten (Umverteilung des Fischereiaufwands auf andere Fischarten).

Eine nähere Beurteilung all dieser Faktoren und ihrer relativen Bedeutung ist zurzeit nicht möglich, da es an Kenntnissen und sogar Hinweisen fehlt, wie die einzelnen Wirtschaftsteilnehmer, einschließlich der Fischer und Schiffseigner, auf die vorgeschlagenen Maßnahmen reagieren und welche indirekten Nutzen oder Kosten durch andere Tätigkeiten (z.B. Sportfischerei auf Lachs, Schutz von Kleinwalen und Folgen für den Tourismus usw.) entstehen können.

b) Vorgeschriebene Verwendung von Pingern

Aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass der Einsatz von Pingern den Fangerfolg der Geräte nicht beeinsflusst, obzwar Bedenken angesichts der erforderlichen Arbeitsschritte bei der Ausrüstung der Netze sowie etwaiger praktischer Folgen für das Aussetzen und Einholen der Netze bestehen. Bei der Konstruktion dieser Signalgeber werden solche technischen Aspekte jedoch in der Regel berücksichtigt.

Die Ausrüstung der Netze mit Pingern wird oft als die möglicherweise größte Belastung für die Fischerei angesehen. Diese Kosten hängen weitgehend vom Kaufpreis der Pinger ab, von der je Schiff erforderlichen Anzahl Pinger (die unmittelbar mit der Länge der eingesetzten Netze zusammenhängt) und der Lebensdauer der Batterien (die wiederum von der technischen Entwicklung und vom erzeugten Signal abgängt). Die Hersteller werden ihre Prdouktionskapazität an die größere Nachfrage anpassen, der stärkere Wettbewerb, die technische Entwicklung und die sinkenden Stückkosten bei der Herstellung könnten dabei zu geringeren Gesamtkosten für die Ausrüstung der Netze führen. Ein weiterer Vorteil könnte darin bestehen, dass die Netze weniger stark durch Walbeifänge beschädigt würden.

Ein Teil der Kosten für den Kauf von Pingern kommt für Zuschüsse aus dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) in Frage, die für die Einführung selektiverer Fangmethoden gewährt werden.

Von den verschiedenen Pinger-Modellen, die auf dem Markt sind und für diesen Einsatz in Frage kommen (d.h. vorerst zur Reduzierung des Beifangs von Schweinswalen in Kiemennetzen), kostet das teuerste Gerät rund 100 EUR, hat jedoch dafür die längste Lebensdauer (Einsatzdauer rund 10 000 Stunden, d.h. 18 Monate bis zwei Jahre) [13]. Der empfohlene Abstand zwischen zwei Pingern beträgt 200 m.

[13] Vgl. den Bericht über Kleinwalbeifang der Arbeitsgruppe Fischerei und Umwelt (SEK(2002)1134) vom 22.10.2002 und den Bericht 2002 der ICES-Beratergruppe über Ökosysteme.

Die Ausrüstung eines Schiffes, das 5 bis 20 km lange Netze einsetzt, würde somit eingangs 2 500 bis 10 000 EUR kosten (d.h. Zusatzkosten von 0,05 EUR pro km Netzlänge und Einsatzstunde). Daraus ergeben sich zusätzliche variable Kosten in Höhe von 1 250 bis 6 700 EUR pro Schiff und Jahr, die den gesamten variablen Kosten pro Schiff und Jahr gegenüberzustellen sind. Als Beispel werden nachstehende Wirtschaftsindikatoren für die finnische Netzfischerei auf Lachs und Kabeljau in den Jahren 2000 und 2001 [14] aufgeführt:

[14] Siehe Jahresbericht 2002 (CA-2001-01502) mit Wirtschaftsdaten europäischer Fangflotten.

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c) Beobachter an Bord

Es wird vorgeschlagen, angemessene Beobachterprogramme einzuführen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach den von ihnen als besonders geeignet erachteten Kriterien konzipiert werden. Deshalb ist es den Dienststellen der Kommission nicht möglich, die unterschiedlichen Ansätze zu bewerten, die von den einzelstaatlichen Behörden auf nationaler oder regionaler Ebene gewählt werden könnten; das Gleiche gilt für die Ergebnisse der Programme, nachdem sie auf die in der vorgeschlagenen Verordnung festgelegten Ziele zugeschnitten wurden.

Hier soll darauf hingewiesen werden, dass bei bestehenden Beobachterprogrammen in der Regel nicht davon ausgegangen wird, dass sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen für den Fischereisektor haben. Außerdem dürften die Beobachtungen zu Walbeifängen nach Möglichkeit von bestehenden Beobachterprogrammen profitieren, vor allem denjenigen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 eingeführt wurden. Auf diese Weise könnten auch Gemeinschaftszuschüsse für die Durchführung der vorliegenden Verordnung genutzt werden.

Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Einführung von Beobachterprogrammen durch die Mitgliedstaaten direkte Auswirkungen auf die Beschäftigung im Fangsektor oder signifikante Auswirkungen auf die Rentabilität der Fischerei oder den Wettbewerb im Fischereisektor haben. Dafür dürften diese Regelungen sich positiv auf die Beschäftigung ausüben, da Beschäftigungsmöglichkeiten für Beobachter an Bord entstehen.

Was die Bewertung der Gesamtkosten solcher Beobachterprogramme betrifft, so ermöglichen es die auf Gemeinschaftsebene vorliegenden Daten über Fangflotten und deren Tätigkeiten nicht, zuverlässige Schätzungen abzugeben, da die Datenbank zur europäischen Fangflotte keine Angaben über Fischereiafwand, geographische oder jahreszeitliche Verteilung sowie verwendete Fanggeräte enthält. Als Beispiel wurden von der STECF- Arbeitsgruppe einige Daten zur Verfügung gestellt [15]. Die Arbeitsgruppe setzte z.B. 500 EUR pro Beobachter und Einsatztag an; so kam sie zu einer Schätzung der Kosten für die Überwachung von 10 % der französischen Schleppnetzfänger in den ICES-Gebieten VII, VIII und IX (Fischerei auf Seebarsch, Weißen Thun oder Sardellen) von rund 462 000 EUR. Die Überwachung von 10 % der britischen Schleppnetzflotte in diesen Gebieten (vor allem ICES-Gebiet VIII) würde Kosten von rund 75 000 EUR mit sich bringen. Ausgehend von der Anzahl Fischereien, in denen zurzeit vorrangig Kontrollen durchgeführten werden müssten, wären für einige Mitgliedstaaten Kosten in Höhe zwischen einer und mehreren Millionen Euro pro Jahr zu erwarten.

[15] SEK(2002)1134.

Hierbei ist zu betonen, dass diese wirtschaftliche Last nicht "ex novo" aufgrund dieses Verordnungsvorschlags entstehen würde, weil die "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG bereits die Überwachung von Walbeifängen vorsieht.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)?

Die Gefahr des Beifangs an Walen hängt nicht von der Größe der Unternehmen ab, sondern von der jeweiligen Fischerei (Gebiet, Fanggerät, Jahreszeit, Zielarten usw.). Deshalb enthält der Vorschlag keine spezifischen Maßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen.

Auf Treibnetzfängern in der Ostsee arbeiten im Durchschnitt zwei bis drei Seeleute, auf größeren Booten manchmal fünf [16]. Die Stellnetzfischerei, in der dem Vorschlag zufolge Pinger vorgeschrieben werden sollen, bildet einen erheblichen Teil einer großen Fangflotte aus kleinen Fahrzeugen. Diese Fahrzeuge stellen mitunter einen bedeutenden Anteil am Fischereiaufwand in bestimmten Gebieten, vor allem in Küstengewässern, in denen die Schweinswalpopulation besonders dicht ist. In der Regel kann jedoch kein Beobachter an Bord dieser Boote gestellt werden, da sie weder groß noch sicher genug sind, um weitere Personen an Bord zu nehmen. Dem Vorschlag zufolge müssen die Mitgliedstaaten deshalb auch andere Überwachungsregelungen ausarbeiten.

[16] Vgl. SEK(95)550.

Konsultation

6. Organisationen, die zu diesem Vorschlag konsultiert wurden, und Abriss ihrer wichtigsten Äußerungen

Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf jüngste wissenschaftliche Gutachten und Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) [17] über die Auswirkungen der Fischerei auf Kleinwale.

[17] Bericht der ICES-Beratergruppe "Ökosysteme" 2002 (http://www.ices.dk/committe/ace/2002/ Section-2.pdf) und Bericht der Arbeitsgruppe über Fischerei und Umwelt über Beifänge von Kleinwalen (SEK(2002) 1134), der im November 2002 durch den Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschuss für Fischerei (STCEF) überarbeitet wurde (SEK(2003)550).

Diese Empfehlungen, vor allem die in den vorliegenden Vorschlag aufgenommenen, sind wiederholt mit den Beteiligten diskutiert worden. Eine erste Konsultation/Sachverständigensitzung fand am 11. Dezember 2002 statt; erörtert wurden mögliche Maßnahmen mit Vertretern des Fischereisektors, der Nicht-Regierungsorganisationen (NGO), der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zusammen mit Wissenschaftlern, die an den Gutachten mitgewirkt haben. Im Februar 2003 wurden diese Vorschläge im Rahmen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur (ACFA) diskutiert.

Die verschiedenen Beteiligten, zu denen auch Organisationen des Fischereisektors gehörten, konnten keine Einigung erzielen. Zwar haben einige Organisationen eingeräumt, dass zusätzliche Maßnahmen zum Walbeifang erforderlich sind und vor allem mehr Daten zu diesem Thema gesammelt werden müssen, und auch den Einsatz von Pingern angesichts der vorliegenden Daten als positiv eingeschätzt; alle haben jedoch Bedenken hinsichtlich der möglichen Folgen und der Kosten dieser Maßnahmen für den Sektor geäußert.

Die NGO haben die Vorschläge insgesamt begrüßt, in der Regel jedoch zusätzliche Schritte gefordert, vor allem eine langfristige Strategie, die umgehende und passende Reaktionen auf Beifangprobleme erlaubt, sobald diese auftreten. Die Kommission räumt ein, dass eine Rahmenregelung erforderlich ist; sie vertritt jedoch die Auffassung, dass eine fundierte, umfangreiche Strategie zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich sei, weil es weder detaillierte Informationen über Beifangmuster noch eine angemessene Überwachung und Abschätzung des Erhaltungszustands der Walpopulationen gibt. Die Kommission glaubt, dass die in der vorligenden Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen die Informationen liefern werden, die für die künftige Ausarbeitung einer Strategie notwendig sind.