Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2003/0447 endg. - COD 2002/0073 */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages 2002/0073 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1. Einführung Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sieht vor, dass die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung gebilligten Abänderungen abgibt. Die Kommission nimmt Stellung zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen. 2. Hintergrund - Annahme des Vorschlags durch die Kommission: 22. März 2002 [1] [1] KOM(2002) 153 endgültig - 2002/0073(COD) . - Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: 18. September 2002 [2] [2] ABl. C 61 vom 14.03.2003, S. 43. - Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 21. November 2002 - Politische Einigung im Rat: 16. Dezember 2002 - Annahme des geänderten Vorschlags: 18. Dezember 2002 - Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: 17. März 2003 [3] [3] ABl. C 113E vom 13.05.2003, S. 1. - Annahme der Empfehlung des Europäischen Parlaments für die zweite Lesung: 19. Juni 2003 3. Zweck des Vorschlags Im Hinblick auf eine größere Kohärenz im Gemeinschaftsrecht im Sinne des Konzepts ,vom Erzeuger zum Verbraucher" verfolgt der Vorschlag, der aus dem Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit hervorgeht, folgende Ziele: - Klare Unterscheidung zwischen Risikobewertung (Berücksichtigung der Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend ,die Behörde" - EBLS) und Risikomanagement (Komitologie) - Vereinfachung der bestehenden Regelung des Zulassungsverfahrens für Futtermittelzusatzstoffe - Festlegung von Bestimmungen für die schrittweise Einstellung der Nutzung von Antibiotika als Wachstumsförderer - Beibehaltung der Verwendung von Kokzidiostatika als Futtermittelzusatzstoffe - Konsolidierung der EU-Vorschriften über Zusatzstoffe in der Tierernährung. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) ist befugt und beauftragt, einen einheitlichen Rahmen für die Bewertung der Dossiers für alle Futtermittelzusatzstoffe zu schaffen, und sie wird für Klarheit (Aktualisierung der Leitlinien und Anpassung an die unterschiedlichen Arten von Zusatzstoffen), Effizienz (eine einzige Bewertung) und Transparenz (Bewertungsbericht und öffentliche Konsultation) des Verfahrens sorgen. In dieser Verordnung ist eine Definition von Futtermittelzusatzstoffen festgelegt. Die Liste der zugelassenen Zusatzstoffe wird in eine begrenzte Zahl umfassender Kategorien unterteilt. Verarbeitungshilfsstoffe und Tierarzneimittel fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Abgesehen von Kokzidiostatika, die gesunden Tieren über ihre gesamte Nutzungsdauer verabreicht werden, sind Mittel zur Krankheitsvorbeugung, insbesondere Antibiotika, nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen. Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) empfielt in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 1999 den Einsatz von antimikrobiellen Substanzen, die zu Klassen gehören, welche in der Human- oder Veterinärmedizin eingesetzt werden oder eingesetzt werden können, als Wachstumsförderer so schnell wie möglich auslaufen zu lassen und schließlich völlig abzuschaffen. In einer zweiten Stellungnahme des WLA vom 10. und 11. Mai 2001 zur Antibiotikaresistenz wird die Notwendigkeit bekräftigt, den Übergang geplant und koordiniert ablaufen zu lassen und sich um Ersatzprodukte für diese antimikrobiellen Stoffe zu bemühen. Entsprechend der Empfehlung des WLA sind folgende Punkte vorgesehen: - Die Antibiotika werden aus dem Anwendungsbereich des neuen Rechtsakts über Futtermittelzusatzstoffe ausgenommen, d. h. Anträge auf Zulassung von Antibiotika als Futtermittelzusatzstoffe dürfen nicht mehr vorgelegt werden. - Für das Auslaufen der Verwendung der vier verbleibenden Antibiotika wird eine Übergangsfrist festgelegt, damit die Tierhaltungspraxis angepasst werden kann. Diese Substanzen werden ab dem 1.1.2006 verboten. 4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments Die Kommission ist der Auffassung, dass die Abänderungen den Text ihres Vorschlags verbessern, daher übernimmt sie alle vom Parlament gebilligten Abänderungen: Die Abänderung 7 sieht vor, dass die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit veröffentlicht wird. In der Abänderung 9 über die Verlängerung von Zulassungen für Futtermittelzusatzstoffe werden Wirksamkeitsstudien zur Verlängerung einer Zulassung nicht als notwendig erachtet. Bei den Abänderungen 14 bis 20 handelt es sich um Kompromissabänderungen, die zuvor vom ASTV erörtert und angenommen wurden. Sie betreffen: einen Verweis auf das Allgemeine Lebensmittelrecht (Verordnung 178/2002) in einem Erwägungsgrund, eine Rangfolge für die erneute Bewertung von Zusatzstoffen, einen Bericht über die Verwendung von Kokzidiostatika als Futtermittelzusatzstoffe und mögliche Alternativen, den die Kommission bis 2008 erstellt, spezielle Bestimmungen über die Kennzeichnung von Aromastoffen, die vorläufige Zulassung eines Zusatzstoffes durch die Kommission. 5. Schlussfolgerungen Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben dargelegt.