52003PC0404

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss bilateraler Abkommen über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Ungarn, der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern /* KOM/2003/0404 endg. - ACC 2003/0149 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss bilateraler Abkommen über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Ungarn, der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Begründung

Auf der Grundlage der vom Rat am 21.10.2002 verabschiedeten Verhandlungsdirektiven handelte die Kommission bilaterale Abkommen über ein Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und acht Beitrittsländern (nämlich der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Tschechischen Republik) aus. Dies resultierte in einem Vorschlag für eine Ratsentscheidung über den Abschluss bilateraler Abkommen mit diesen acht Ländern (KOM(2003) 203 endgültig vom 24.4.2003). In der Zwischenzeit sind die Verhandlungen auch mit der Republik Ungarn und der Republik Zypern abgeschlossen worden. Der Text dieser beiden Abkommen und deren Anhänge entsprechen genau denen, die vorher mit den anderen acht Ländern ausgehandelt wurden.

Der Wortlaut dieser beiden Abkommen und ihrer Anhänge ist dieser Mitteilung angehängt. Es folgt eine Beurteilung der Abkommen vor dem Hintergrund der vom Rat gebilligten Verhandlungsdirektiven sowie der Vorschlag an den Rat, die Unterzeichnung dieser Abkommen zu genehmigen und ihren Abschluss im Namen der Gemeinschaft zu billigen.

1.1. Beurteilung der Abkommen

Die Abkommen sehen die Beteiligung der oben genannten zwei Beitrittsländer an dem Notifizierungsverfahren vor, das auf Gemeinschaftsebene durch die Richtlinie 83/189/EWG (mehrfach geändert, dann durch die Richtlinie 98/34/EG kodifiziert und anschließend durch die Richtlinie 98/48/EG geändert) [1] eingeführt wurde.

[1] Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom 21.7.1998. Ihr Geltungsbereich wurde auf die Dienste der Informationsgesellschaft ausgeweitet durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 217 vom 5.8.1998. Neuer Titel: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.

Beide bilaterale Abkommen enthalten genau dieselben Artikel. Sie unterscheiden sich lediglich in den Erwägungsgründen. Ungarn hat bereits ein PECA-Abkommen abgeschlossen. Deshalb wird auf dieses Bezug genommen. Für die Republik Zypern wird in den Erwägungsgründen auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern und nicht auf ein Europa-Abkommen verwiesen, da zwischen der Republik Zypern und den Europäischen Gemeinschaften kein solches Europa-Abkommen geschlossen wurde.

Gemäß dem Verhandlungsmandat entspricht der Geltungsbereich der Abkommen genau dem Geltungsbereich der Richtlinie 98/34/EG in der durch die Richtlinie 98/48/EG geänderten Fassung. Zudem sind die Begriffe technische Vorschriften und Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft identisch mit den in Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, gegebenen Definitionen.

In Bezug auf das System für den Informationsaustausch ist die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Verhandlungsmandat dafür verantwortlich, den betroffenen Ländern die Entwürfe technischer Vorschriften und von Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zu übermitteln, die die Mitgliedstaaten der Kommission in Anwendung der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, notifiziert haben.

Jedes der beiden Beitrittsländer, für die ein bilaterales Abkommen abgefasst wurde, sind für die Mitteilung ihrer Entwürfe technischer Vorschriften und von Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft an die Gemeinschaft verantwortlich.

In Übereinstimmung mit den Verhandlungsdirektiven wurde die dreimonatige Stillhaltefrist, die in der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, vorgesehen ist, in die einzelnen Abkommen übernommen. Während dieser dreimonatigen Frist hat die Gemeinschaft das Recht, Bemerkungen zu den gemeldeten Entwürfen der beiden Beitrittsländer vorzubringen, mit denen ein bilaterales Abkommen geschlossen wurde, und auch diese haben das Recht, Bemerkungen zu den so von den Mitgliedstaaten gemeldeten Entwürfen vorzubringen.

Außerdem müssen die beiden Beitrittsländer gemäß den Verhandlungsdirektiven die Informationen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft vorlegen.

1.2. Erläuterung der einzelnen Artikel

1.2.1. Das Abkommen

Es folgt eine Beurteilung der einzelnen Artikel (da die Artikel in sämtlichen Abkommen identisch sind, gilt das Nachstehende für beide bilateralen Abkommen):

Präambel - Hier wird der grundlegende Zweck des Abkommens erläutert, nämlich die Erweiterung des Notifizierungsverfahrens auf das betreffende Beitrittsland.

Artikel 1: Begriffsbestimmungen - Die Begriffsbestimmungen entsprechen exakt denjenigen der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG.

Artikel 2: Ausnahme vom Geltungsbereich - Wie in der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ist vorgesehen, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder des betreffenden Beitrittslandes zum Schutz von Personen (insbesondere von Arbeitnehmern) bei der Verwendung von Erzeugnissen nicht in den Geltungsbereich des Abkommens fallen. Es wird jedoch erläutert, dass eine Notifizierung trotzdem erforderlich ist, wenn solche Maßnahmen Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

Artikel 3: System für den Informationsaustausch - In diesem Artikel wird festgelegt, dass die Gemeinschaft dafür verantwortlich ist, die Notifizierungen der Mitgliedstaaten an die betroffenen Länder zu übermitteln. Gleichermaßen sind die Notifizierungen des betreffenden Beitrittslandes an die Gemeinschaft zu übermitteln. Wenn durch eine technische Vorschrift einfach der ungekürzte Text einer internationalen Norm oder einer europäischen Norm übernommen wird, ist es gemäß der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, nicht erforderlich, den Wortlaut dieser Norm zu übermitteln, da die Kommission ohne weiteres Zugang dazu hat. In einem solchen Fall reicht es aus, die genaue Referenz der betreffenden Norm mitzuteilen.

Artikel 4: Sprache, in der die Übermittlung erfolgt - Es ist festgelegt, dass die Entwürfe technischer Vorschriften in Form einer vollständigen Übersetzung in eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen sind.

Artikel 5: Ausgangstext und Risikoanalyse - Gemäß der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, sind die Ausgangstexte ebenfalls vorzulegen, wenn sie benötigt werden, um die Auswirkungen des notifizierten Entwurfs technischer Vorschriften zu beurteilen. Zudem sind in bestimmten Fällen gegebenenfalls vorliegende Risikobewertungen zu übermitteln.

Artikel 6: Notifizierung im Falle wesentlicher Änderungen - In diesem Artikel ist vorgesehen, dass eine erneute Notifizierung zu erfolgen hat, wenn die Mitgliedstaaten oder das betreffende Beitrittsland in der Vergangenheit notifizierte Entwürfe ändern. Die Begriffsbestimmung einer wesentlichen Änderung entspricht exakt derjenigen der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG.

Artikel 7: Weitere Informationen - Hier wird dargelegt, dass jede Vertragspartei das Recht hat, weitere Informationen zu den notifizierten Entwürfen einzuholen, wenn dies zu deren Bewertung für erforderlich gehalten wird.

Artikel 8: Bemerkungen - Es ist festgelegt, dass jede Vertragspartei Bemerkungen zu den von der jeweils anderen Vertragspartei übermittelten Entwürfen vorbringen kann.

Artikel 9: Stillhaltefrist - Es gilt eine einheitliche Stillhaltefrist von drei Monaten für die von den einzelnen Vertragsparteien notifizierten Entwürfe. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.

Artikel 10: Dringlichkeitsverfahren - In diesem Artikel wird festgelegt, dass die dreimonatige Stillhaltefrist nicht gilt, wenn dringende Gründe geltend gemacht werden. Die Begriffsbestimmung der Dringlichkeit entspricht exakt derjenigen der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG.

Artikel 11: Endgültige Fassung und administrative Bestimmungen für die Übermittlung - Es ist vorgesehen, dass auch die endgültige Fassung zu übermitteln ist. Bei einigen Notifizierungen ist es nämlich nützlich, den notifizierten Text mit dem letztendlich angenommenen vergleichen zu können. Derselbe Artikel bezieht sich auch auf Anhang III des Abkommens (siehe weiter unten), in dem einige allgemeine Regeln in Bezug auf die administrativen Vorkehrungen für die Mitteilung von Informationen festgelegt sind.

Artikel 12: Ausnahmen von der Notifizierungspflicht - In diesem Artikel werden die Fälle genannt, in denen eine Notifizierung nicht erforderlich ist. Diese Ausnahmen entsprechen exakt denjenigen, die in der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, aufgeführt sind. In Bezug auf internationale Übereinkommen, die das betreffende Beitrittsland abgeschlossen hat, ist vorgesehen, dass das Land die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht notifizieren muss, die sich aus den Verpflichtungen eines internationalen Übereinkommens ergeben, das in dem Beitrittsland und in der gesamten Europäischen Gemeinschaft gilt. Im betreffenden Beitrittsland und in der Europäischen Gemeinschaft gelten dann nämlich dieselben Bestimmungen, da das Beitrittsland und alle Mitgliedstaaten das internationale Übereinkommen umgesetzt haben.

Erlässt das Beitrittsland jedoch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sich aus einem internationalen Übereinkommen ergeben, das im Beitrittsland und in einem Drittstaat oder im Beitrittsland und in lediglich einem Teil der Europäischen Gemeinschaft gilt, dann ist eine Notifizierung erforderlich, denn in diesen beiden Fällen können die erlassenen Bestimmungen Handelshemmnisse schaffen, da das fragliche internationale Übereinkommen nicht auf dem gesamten Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien gilt.

Artikel 13: Vertraulichkeit - Die im Rahmen des bilateralen Abkommens bereitgestellten Informationen sind im Prinzip nicht vertraulich; allerdings kann jede Vertragspartei die Vertraulichkeit beantragen.

Artikel 14: Verwaltung des Abkommens - Zur Verwaltung des Abkommens ist vorgesehen, dass zum einen regelmäßige Konsultationen zwischen den Sachverständigen der Europäischen Gemeinschaft und dem betreffenden Beitrittsland erfolgen, und zum anderen das betreffende Beitrittsland in den Ständigen Ausschuss einbezogen wird, der gemäß der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, eingerichtet wurde.

Artikel 15: Gebietsklausel. Hier handelt es sich um eine Standardbestimmung, die den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens definiert.

Artikel 16: Inkrafttreten - Hier handelt es sich um eine Standardbestimmung, die das Inkrafttreten behandelt.

Artikel 17: Ablauf - Selbstverständlich gilt das Abkommen ab dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Landes nicht mehr.

Artikel 18: Sprachen des Abkommens - Hierbei handelt es sich um eine Standardbestimmung, in der vorgesehen ist, dass das Abkommen in allen Gemeinschaftssprachen sowie in der Sprache des betreffenden Beitrittslandes abgefasst wird.

1.2.2. Die Anhänge zum Abkommen

Es folgt eine Beurteilung des Inhalts der Anhänge.

Anhang I: Dienste der Informationsgesellschaft - In diesem Anhang wird das Konzept der Dienste der Informationsgesellschaft gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens weiter erläutert. Dieser Anhang entspricht exakt Anhang V der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG.

Anhang II: Finanzdienstleistungen - Dieser Anhang enthält eine nicht erschöpfende Liste der Finanzdienstleistungen, die vom Geltungsbereich des Abkommens ausgenommen sind (siehe Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 3 des Abkommens). Der Anhang entspricht exakt Anhang VI der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG.

Anhang III: Administratives Verfahren zur Übermittlung von Informationen - Dieser Anhang enthält einige allgemeine Regeln in Bezug auf die administrativen Vorkehrungen zur Weitergabe von Informationen im Rahmen des Abkommens. Diese Vorkehrungen entsprechen im Prinzip denjenigen, die derzeit für die EFTA-Länder gelten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben.

2. Entwurf für einen Beschluss des Rates

Angehängt ist der Entwurf für einen Beschluss des Rates. Der Vorschlag betrifft die Annahme und Unterzeichnung der beiden bilateralen Abkommen. Entsprechend ist darin vorgesehen, dass der Rat diese Abkommen billigt.

Zur Annahme eines jeden der beiden bilateralen Abkommens ist dessen Unterzeichnung durch das betreffende Beitrittsland erforderlich. Entsprechend wird vorgeschlagen, dass der Präsident des Rates dazu ermächtigt wird, die Personen zu benennen, die die Abkommen im Namen der Gemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichnen können.

Daher schlägt die Kommission dem Rat vor, den angehängten Beschluss anzunehmen.

2003/0149 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss bilateraler Abkommen über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Ungarn, der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission [2], in Erwägung nachstehender Gründe:

[2] ABl. C [...], [...], p. [...]

Die bilateralen Abkommen über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Ungarn, der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern sind ausgehandelt worden und sollten genehmigt werden.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die bilateralen Abkommen über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Ungarn, der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Abkommen und deren Anhänge sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen und die in Artikel 16 der Abkommen vorgesehene Notifikation zu übermitteln [3].

[3] Das Datum des Inkraftretens des Übereinkommens wird vom Sekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Vorsitzende

[...]

ABKOMMEN

über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Ungarn

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

die Regierung der Republik UNGARN, nachfolgend als Republik Ungarn bezeichnet

andererseits,

nachfolgend als Vertragsparteien bezeichnet,

GESTÜTZT auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits [4], insbesondere auf die in Artikel 1 genannten Zielsetzungen,

[4] ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 2.

GESTÜTZT auf das in der Europäischen Gemeinschaft angewandte Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [5],

[5] Richtlinie 98/34/EG (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

GESTÜTZT auf das Protokoll zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der der Republik Ungarn andererseits über die Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte [6], insbesondere auf die in Artikel 12 genannten Zielsetzungen,

[6] ABl. L 135 vom 17.5.2001, S. 35.

IN DER ERWAEGUNG, dass sich die Republik Ungarn und die Europäische Gemeinschaft zur Förderung harmonischer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien verpflichtet haben,

IN DER ERWAEGUNG der derzeitigen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und der im Rahmen dieser Zusammenarbeit getroffenen Vereinbarung, das in der Europäischen Gemeinschaft angewandte Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft auf die Republik Ungarn auszuweiten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Für dieses Abkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Erzeugnis": Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.

2. "Dienst": eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

-"im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

-"elektronisch erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

-"auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I.

Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf:

-Hörfunkdienste;

-Fernsehdienste gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG [7].

[7] ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

3. "Technische Spezifikation": Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

Unter den Begriff "technische Spezifikation" fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG [8] sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.

[8] ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

4. "Sonstige Vorschrift": eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

5. "Vorschrift betreffend Dienste": eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen.

Dieses Abkommen gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 90/387/EWG [9] unterliegen.

[9] ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/51/EG (ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23).

Dieses Abkommen gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der in Anhang II nicht erschöpfend aufgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen.

Dieses Abkommen gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 11 des vorliegenden Abkommens.

Im Sinne dieser Definition:

-gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;

-ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.

6. "Technische Vorschrift": Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem großen Teil dieses Staates oder in der Republik Ungarn oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Bestimmungen - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Republik Ungarn, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

-die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder der Republik Ungarn, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

-die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

-die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "die Kommission" bezeichnet) im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG erstellten Liste [10] aufgeführt sind. Die Republik Ungarn wird eine solche Liste erstellen und sie der Kommission am ersten Tag des ersten Monats folgend des Inkrafttretens dieses Abkommens übermitteln.

[10] ABl. C 23 vom 27.1.2000, S. 3.

Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen.

7. "Entwurf einer technischen Vorschrift": Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt nicht für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für erforderlich halten oder die die Republik Ungarn für erforderlich hält:

-zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

Artikel 3

1. Vorbehaltlich des Artikels 12 notifiziert die Europäische Gemeinschaft der Republik Ungarn alle Entwürfe technischer Vorschriften, die ihr durch ihre Mitgliedstaaten notifiziert werden. Sofern es sich bei diesen technischen Vorschriften um die vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Die Gemeinschaft unterrichtet die Republik Ungarn gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

2. Vorbehaltlich des Artikels 12 notifiziert auch die Republik Ungarn der Europäischen Gemeinschaft ihre Entwürfe technischer Vorschriften. Sofern es sich dabei um die vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichtet die Gemeinschaft gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

Artikel 4

Der volle Wortlaut des notifizierten Entwurfs einer technischen Vorschrift ist in der Originalsprache sowie in einer vollständigen Übersetzung in eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen.

Artikel 5

1. Gegebenenfalls - sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist - wird gleichzeitig der volle Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Originalsprache übermittelt, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des notifizierten Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.

2. Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten und die Republik Ungarn, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 [11] und im Fall eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG [12] durchgeführt wird.

[11] Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).

[12] Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 1).

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten und die Republik Ungarn machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. Übermittlung dieser Mitteilung erfolgt gemäß der in Artikel 3 festgelegten Regeln.

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann zusätzliche Informationen zu einem nach diesem Abkommen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift verlangen.

Artikel 8

1. Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Ungarn können zu den notifizierten Entwürfen Bemerkungen vorbringen. Die Bemerkungen der Republik Ungarn werden der Kommission zugestellt; die Bemerkungen der Gemeinschaft werden der Republik Ungarn von der Kommission übermittelt.

2. Die Mitgliedstaaten und die Republik Ungarn werden diese Bemerkungen bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich berücksichtigen.

3. In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Nummer 6 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen der Vertragsparteien sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen.

4. Wird nach Maßgabe der Richtlinie 98/34/EG eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch genommen, so teilt die Kommission dies der Republik Ungarn mit.

Artikel 9

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn nehmen den Entwurf einer notifizierten technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des betreffenden Entwurfs bei der Kommission an.

Artikel 10

Die Stillhaltefrist nach Artikel 9 gilt nicht, wenn die zuständigen Behörden:

-aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen sind, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder

-aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen sind, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Die Gründe für die Dringlichkeit solcher Maßnahmen sind anzugeben. Die Begründung dringender Maßnahmen ist ausführlich und klar zu formulieren, wobei insbesondere die Unvorhersehbarkeit und der Ernst der Gefahrensituation sowie die absolute Notwendigkeit einer unverzüglichen Abhilfe herauszustellen sind.

Artikel 11

1. Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift in Originalsprache wird gleichfalls übermittelt.

2. Die Verwaltungsvereinbarungen für die oben erwähnten Notifikationen sind in Anhang III festgelegt, der Bestandteil dieses Abkommens ist. Weitere Verwaltungsvereinbarungen über die Mitteilungen werden von den Vertragsparteien gemeinsam getroffen.

Artikel 12

1. Die Artikel 3 bis 10 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten oder die Republik Ungarn:

-auf Seiten der Mitgliedstaaten den verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen, und auf Seiten der Republik Ungarn Gemeinschaftsrechtsakte, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, in nationales Recht umsetzen;

-auf Seiten der Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfuellen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Europäischen Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;

-auf Seiten der Republik Ungarn die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfuellen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Republik Ungarn und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;

-die Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind;

-Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/59/EWG [13] anwenden;

[13] Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24).

-lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;

-lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern.

2. Artikel 9 und 10 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten und die Republik Ungarn in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.

3. Artikel 9 und 10 gelten nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich.

Artikel 13

Die im Rahmen dieses Abkommens gelieferten Informationen werden auf Verlangen vertraulich behandelt. Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Ungarn können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.

Artikel 14

1. Im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse führen die Vertragsparteien regelmäßige Konsultationen durch, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in diesem Abkommen festgelegten Informationsverfahrens sicherzustellen und einen Meinungsaustausch über die gegebenenfalls von einer Vertragspartei vorgebrachten Bemerkungen zu einem nach diesem Abkommen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift vorzunehmen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien ferner zusätzliche Ad-hoc-Tagungen einberufen, um Fälle, die für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind, zu behandeln.

2. Die Republik Ungarn benennt einen Sachverständigen, der sie in Sitzungen des nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses zum Themenbereich "Dienste der Informationsgesellschaft" und "technische Vorschriften" vertritt. Der Sachverständige muss im Staatsdienst der Republik Ungarn tätig sein. Er hat kein Stimmrecht.

3. Die Kommission teilt dem Sachverständigen die Sitzungstermine und die Tagesordnungspunkte des Ausschusses rechtzeitig mit. Die Kommission gibt relevante Informationen an den Sachverständigen weiter.

4. Auf Initiative seines Vorsitzenden kann der Ausschuss ohne den Sachverständigen der Republik Ungarn tagen. Hierüber wird die Republik Ungarn informiert.

Artikel 15

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Ungarn andererseits.

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß ihrer jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert haben.

Artikel 17

Dieses Abkommen tritt mit dem Tag des Beitritts der Republik Ungarn zur Europäischen Union außer Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG I

Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 fallenden Dienste

1. Nicht "im Fernabsatz" erbrachte Dienste

-Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:

a) Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mit Hilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;

b) Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;

c) Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;

d) Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.

2. Nicht "elektronisch" erbrachte Dienste

-Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden:

a) Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten;

b) Zugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein- und/oder Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte Gebührenentrichtung gewährleisten;

-Offline-Dienste: Vertrieb von CD-ROM oder Software auf Disketten;

-Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden:

a) Sprachtelefondienste;

b) Telefax-/Telexdienste;

c) über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste;

d) medizinische Beratung per Telefon/Telefax;

e) anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax;

f) Direktmarketing per Telefon/Telefax.

3. Nicht "auf individuellen Abruf eines Empfängers" erbrachte Dienste

-Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):

a) Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG;

b) Hörfunkdienste;

c) Teletext (über Fernsehsignal).

ANHANG II

Nicht erschöpfende Liste der Finanzdienstleistungen nach Artikel 1 Nummer 5 Unterabsatz 3

-Wertpapierdienstleistungen;

-Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte;

-Bankdienstleistungen;

-Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds;

-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.

Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:

a) Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/22/EWG [14]; Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;

[14] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

b) Dienstleistungen im Zusammenhang mit den im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG [15] genannten Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt;

[15] ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. L 110 vom 28.4.1992, S. 52).

c) Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß

-Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG [16],

[16] ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).

-dem Anhang der Richtlinie 79/267/EWG [17],

[17] ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/619/EWG (ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 50).

-der Richtlinie 64/225/EWG [18],

[18] ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1973.

-den Richtlinien 92/49/EWG [19] und 92/96/EWG [20].

[19] ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

[20] ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1.

ANHANG III

Nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens gelten folgende Mitteilungen durch elektronische Post als notwendig:

1) Kurzmitteilungen. Diese können vor oder gleichzeitig mit dem vollständigen Text übermittelt werden;

2) der vollständige Text des notifizierten Entwurfes;

3) Bestätigung des Eingangs des Entwurfs, in der unter anderem angegeben ist, wann die nach Maßgabe des jeweiligen Verfahrens festgelegte Stillhaltefrist abläuft;

4) Anfragen nach zusätzlichen Informationen;

5) Antworten auf Anfragen nach zusätzlichen Informationen;

6) Bemerkungen;

7) Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen;

8) Antworten auf Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen;

9) Ersuchen um Übermittlung des endgültigen Textes;

10) Mitteilung, dass eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch genommen wurde.

Die folgenden Mitteilungen können vorerst per Fax übermittelt werden, wobei die Übermittlung auf elektronischem Wege bevorzugt wird:

11) grundlegende Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

12) der endgültige Text.

ABKOMMEN

über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

die Republik ZYPERN

andererseits,

nachfolgend als Vertragsparteien bezeichnet,

GESTÜTZT auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Republik Zypern andererseits [21], insbesondere auf die in Artikel 2(1) genannten Zielsetzungen,

[21] ABl. L 133 vom 21.5.1971, S. 2.

GESTÜTZT auf das in der Europäischen Gemeinschaft angewandte Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [22],

[22] Richtlinie 98/34/EG (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

IN DER ERWAEGUNG, dass sich die Republik Zypern und die Europäische Gemeinschaft zur Förderung harmonischer Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien verpflichtet haben,

IN DER ERWAEGUNG der derzeitigen Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse und der im Rahmen dieser Zusammenarbeit getroffenen Vereinbarung,

das in der Europäischen Gemeinschaft angewandte Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft auf die Republik Zypern auszuweiten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Für dieses Abkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Erzeugnis": Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte.

2. "Dienst": eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

-"im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;

-"elektronisch erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;

-"auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I.

Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf:

-Hörfunkdienste;

-Fernsehdienste gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG [23].

[23] ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).

3. "Technische Spezifikation": Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

Unter den Begriff "technische Spezifikation" fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG [24] sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.

[24] ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

4. "Sonstige Vorschrift": eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

5. "Vorschrift betreffend Dienste": eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Nummer 2 genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen.

Dieses Abkommen gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 90/387/EWG [25] unterliegen.

[25] ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/51/EG (ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23).

Dieses Abkommen gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der in Anhang II nicht erschöpfend aufgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen.

Dieses Abkommen gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 11 des vorliegenden Abkommens.

Im Sinne dieser Definition:

-gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;

-ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.

6. "Technische Vorschrift": Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem großen Teil dieses Staates oder in der Republik Zypern oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der in Artikel 12 genannten Bestimmungen - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Republik Zypern, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

-die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder der Republik Zypern, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

-die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

-die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als "die Kommission" bezeichnet) im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG erstellten Liste [26] aufgeführt sind. Die Republik Zypern wird eine solche Liste erstellen und sie der Kommission am ersten Tag des ersten Monats folgend des Inkrafttretens dieses Abkommens übermitteln.

[26] ABl. C 23 vom 27.1.2000, S. 3.

Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen.

7. "Entwurf einer technischen Vorschrift": Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt nicht für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für erforderlich halten oder die die Republik Zypern für erforderlich hält:

-zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

Artikel 3

1. Vorbehaltlich des Artikels 12 notifiziert die Europäische Gemeinschaft der Republik Zypern alle Entwürfe technischer Vorschriften, die ihr durch ihre Mitgliedstaaten notifiziert werden. Sofern es sich bei diesen technischen Vorschriften um die vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Die Gemeinschaft unterrichtet die Republik Zypern gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

2. Vorbehaltlich des Artikels 12 notifiziert auch die Republik Zypern der Europäischen Gemeinschaft ihre Entwürfe technischer Vorschriften. Sofern es sich dabei um die vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichtet die Gemeinschaft gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

Artikel 4

Der volle Wortlaut des notifizierten Entwurfs einer technischen Vorschrift ist in der Originalsprache sowie in einer vollständigen Übersetzung in eine der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen.

Artikel 5

1. Gegebenenfalls - sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist - wird gleichzeitig der volle Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Originalsprache übermittelt, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des notifizierten Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.

2. Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten und die Republik Zypern, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 [27] und im Fall eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG [28] durchgeführt wird.

[27] Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1).

[28] Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1). Geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG (ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 1).

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten und die Republik Zypern machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. Übermittlung dieser Mitteilung erfolgt gemäß der in Artikel 3 festgelegten Regeln.

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann zusätzliche Informationen zu einem nach diesem Abkommen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift verlangen.

Artikel 8

1. Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Zypern können zu den notifizierten Entwürfen Bemerkungen vorbringen. Die Bemerkungen der Republik Zypern werden der Kommission zugestellt; die Bemerkungen der Gemeinschaft werden der Republik Zypern von der Kommission übermittelt.

2. Die Mitgliedstaaten und die Republik Zypern werden diese Bemerkungen bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich berücksichtigen.

3. In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Nummer 6 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen der Vertragsparteien sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen.

4. Wird nach Maßgabe der Richtlinie 98/34/EG eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch genommen, so teilt die Kommission dies der Republik Zypern mit.

Artikel 9

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Republik Zypern nehmen den Entwurf einer notifizierten technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang des betreffenden Entwurfs bei der Kommission an.

Artikel 10

Die Stillhaltefrist nach Artikel 9 gilt nicht, wenn die zuständigen Behörden:

-aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen sind, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder

-aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen sind, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Die Gründe für die Dringlichkeit solcher Maßnahmen sind anzugeben. Die Begründung dringender Maßnahmen ist ausführlich und klar zu formulieren, wobei insbesondere die Unvorhersehbarkeit und der Ernst der Gefahrensituation sowie die absolute Notwendigkeit einer unverzüglichen Abhilfe herauszustellen sind.

Artikel 11

1. Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift in Originalsprache wird gleichfalls übermittelt.

2. Die Verwaltungsvereinbarungen für die oben erwähnten Notifikationen sind in Anhang III festgelegt, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 12

1. Die Artikel 3 bis 10 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Republik Zypern oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten oder die Republik Zypern:

-auf Seiten der Mitgliedstaaten den verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen, und auf Seiten der Republik Zypern Gemeinschaftsrechtsakte, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, in nationales Recht umsetzen;

-auf Seiten der Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfuellen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Europäischen Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;

-auf Seiten der Republik Zypern die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfuellen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Republik Zypern und der Europäischen Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;

-die Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind;

-Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/59/EWG [29] anwenden;

[29] Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24).

-lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;

-lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern.

2. Artikel 9 und 10 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten und die Republik Zypern in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.

3. Artikel 9 und 10 gelten nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich.

Artikel 13

Die im Rahmen dieses Abkommens gelieferten Informationen werden auf Verlangen vertraulich behandelt. Die Europäische Gemeinschaft und die Republik Zypern können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.

Artikel 14

1. Im Rahmen der bestehenden Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Zypern auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse führen die Vertragsparteien regelmäßige Konsultationen durch, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in diesem Abkommen festgelegten Informationsverfahrens sicherzustellen und einen Meinungsaustausch über die gegebenenfalls von einer Vertragspartei vorgebrachten Bemerkungen zu einem nach diesem Abkommen notifizierten Entwurf einer technischen Vorschrift vorzunehmen. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien ferner zusätzliche Ad-hoc-Tagungen einberufen, um Fälle, die für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind, zu behandeln.

2. Die Republik Zypern benennt einen Sachverständigen, der sie in Sitzungen des nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses zum Themenbereich "Dienste der Informationsgesellschaft" und "technische Vorschriften" vertritt. Der Sachverständige muss im Staatsdienst der Republik Zypern tätig sein. Er hat kein Stimmrecht.

3. Die Kommission teilt dem Sachverständigen die Sitzungstermine und die Tagesordnungspunkte des Ausschusses rechtzeitig mit. Die Kommission gibt relevante Informationen an den Sachverständigen weiter.

4. Auf Initiative seines Vorsitzenden kann der Ausschuss ohne den Sachverständigen der der Republik Zypern tagen. Hierüber wird die Republik Zypern informiert.

Artikel 15

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Zypern andererseits.

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß ihrer jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert haben.

Artikel 17

Dieses Abkommen tritt mit dem Tag des Beitritts der Republik Zypern zur Europäischen Union außer Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG I

Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 fallenden Dienste

1. Nicht "im Fernabsatz" erbrachte Dienste

-Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:

a) Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mit Hilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;

b) Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;

c) Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;

d) Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.

2. Nicht "elektronisch" erbrachte Dienste

-Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden:

a) Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten;

b) Zugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein- und/oder Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte Gebührenentrichtung gewährleisten;

-Offline-Dienste: Vertrieb von CD-ROM oder Software auf Disketten;

-Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden:

a) Sprachtelefondienste;

b) Telefax-/Telexdienste;

c) über Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste;

d) medizinische Beratung per Telefon/Telefax;

e) anwaltliche Beratung per Telefon/Telefax;

f) Direktmarketing per Telefon/Telefax.

3. Nicht "auf individuellen Abruf eines Empfängers" erbrachte Dienste

-Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):

a) Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/552/EWG;

b) Hörfunkdienste;

c) Teletext (über Fernsehsignal).

ANHANG II

Nicht erschöpfende Liste der Finanzdienstleistungen nach Artikel 1 Nummer 5 Unterabsatz 3

-Wertpapierdienstleistungen;

-Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte;

-Bankdienstleistungen;

-Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds;

-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder Optionsgeschäften.

Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:

a) Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/22/EWG [30]; Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;

[30] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27.

b) Dienstleistungen im Zusammenhang mit den im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG [31] genannten Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt;

[31] ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. L 110 vom 28.4.1992, S. 52).

c) Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß

-Artikel 1 der Richtlinie 73/239/EWG [32],

[32] ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).

-dem Anhang der Richtlinie 79/267/EWG [33],

[33] ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/619/EWG (ABl. L 330 vom 29.11.1990, S. 50).

-der Richtlinie 64/225/EWG [34],

[34] ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1973.

-den Richtlinien 92/49/EWG [35] und 92/96/EWG [36].

[35] ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

[36] ABl. L 360 vom 9.12.1992, S. 1.

ANHANG III

Nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens gelten folgende Mitteilungen durch elektronische Post als notwendig:

1) Kurzmitteilungen. Diese können vor oder gleichzeitig mit dem vollständigen Text übermittelt werden;

2) der vollständige Text des notifizierten Entwurfes;

3) Bestätigung des Eingangs des Entwurfs, in der unter anderem angegeben ist, wann die nach Maßgabe des jeweiligen Verfahrens festgelegte Stillhaltefrist abläuft;

4) Anfragen nach zusätzlichen Informationen;

5) Antworten auf Anfragen nach zusätzlichen Informationen;

6) Bemerkungen;

7) Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen;

8) Antworten auf Anträge auf Einberufung von Ad-hoc-Tagungen;

9) Ersuchen um Übermittlung des endgültigen Textes;

10) Mitteilung, dass eine Stillhaltefrist von sechs Monaten in Anspruch genommen wurde.

Die folgenden Mitteilungen können vorerst per Fax übermittelt werden, wobei die Übermittlung auf elektronischem Wege bevorzugt wird:

11) grundlegende Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

12) der endgültige Text.

Verwaltungsvereinbarungen über die Mitteilungen werden von den Vertragsparteien gemeinsam getroffen.

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

Politikbereich(e): Unternehmenspolitik

Tätigkeit(en): Noch bessere Nutzung des Binnenmarktes

Bezeichnung der Massnahme: Entscheidung des Rates über den Abschluss bilateraler Abkommen mit zwei Beitrittsländern über ein Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft

1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung)

A-110 Beamte und Bedienstete auf Zeit, die eine im Stellenplan vorgesehene Stelle innehaben

A-2422 Technische und logistische Unterstützung und Hilfeleistungen für die Benutzer

B5-3002 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B) : Mio. EUR (VE): 0,030

2.2 Laufzeit:

Die Abkommen sind zeitlich begrenzt. Ein Abkommen gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Beitrittsland, mit dem es abgeschlossen wurde, der Europäischen Union beigetreten ist. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen.

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

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b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2)

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c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

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2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme).

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE

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4. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 133 EG-Vertrag

5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft

5.1.1 Ziele

Ziel ist es, die beiden Beitrittsländer mit denen die bilateralen Abkommen ausgehandelt worden sind (im folgenden die Beitrittsländer) am Notifizierungssystem für technische Vorschriften gemäß der Richtlinie 98/34/EG, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, bereits vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union an dem System teilnehmen zu lassen.

Diese Richtlinie sieht die Vorabnotifizierung von Entwürfen nationaler Vorschriften über alle Produkte und über die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft aller 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor mit dem Ziel, Handelshemmnissen vorzubeugen, bevor diese entstehen. In der Richtlinie ist eine (mindestens dreimonatige) Stillhaltefrist vorgesehen, innerhalb derer der notifizierte Entwurf nicht auf nationaler Ebene angenommen werden darf. Ein vereinfachtes Notifizierungssystem (mit einer Stillhaltefrist von höchstens drei Monaten und der alleinigen Möglichkeit, Bemerkungen vorzubringen) gilt für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und seit dem 1. Januar 2001 auch für die Türkei.

Der in diesen Abkommen vorgesehene Mechanismus beinhaltet dieses vereinfachte System mit Geltung für die Beitrittsländer,

-damit neue Handelshemmnisse zwischen der Europäischen Union und den Beitrittsländern vermieden werden;

-damit diese Länder in Bezug auf das Notifizierungsverfahren so früh wie möglich auf den Beitritt zur Europäischen Union vorbereitet werden;

-und damit auf diese Weise der Dialog und das gegenseitige Verständnis gestärkt werden.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Die Ex-ante-Bewertung hat Folgendes ergeben:

-Der Abschluss derartiger Abkommen liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, weil das vorgesehene System es ihnen erlaubt, regelmäßig über die Vorschriften informiert zu werden, die in den Beitrittsländern ausgearbeitet werden, und daraufhin gegebenenfalls Bemerkungen zu den Entwürfen vorzubringen, die schwerwiegende rechtliche und wirtschaftliche Folgen hätten, dies insbesondere unter dem Blickwinkel des freien Verkehrs mit Waren und mit Dienstleistungen der Informationsgesellschaft (u. a. beispielsweise für die Personen oder Unternehmen aus der Gemeinschaft, die in den Beitrittsländern tätig sind).

-Außerdem ermöglicht die Anwendung eines Verfahrens in vereinfachter Form, das ab dem Beitritt in voller Form gilt, allen Betroffenen, sich darauf vorzubereiten und damit eine korrekte Einhaltung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen zu gewährleisten.

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Entfällt.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Zweck der Abkommen mit den Beitrittsländern ist es, diese bereits vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union an dem System teilnehmen zu lassen, das auf Gemeinschaftsebene seit 1983 aufgestellt wurde. Durch dieses System sollen neue Hemmnisse für den Handel zwischen der Gemeinschaft und den Beitrittsländern vermieden werden.

Der geographische Geltungsbereich beschränkt sich auf die beiden Beitrittsländer, mit denen Abkommen ausgehandelt worden sind (zusammen mit den acht anderen Abkommen - siehe KOM(2003) 203 endgültig - sind alle beitretenden Länder abgedeckt).

Die Verfahren zur Übermittlung und Entgegennahme der Vorschriftenentwürfe an/durch die Kommission, die Beitrittsländer und die Mitgliedstaaten erfolgen im Rahmen des Verwaltungsmechanismus gemäß der Richtlinie 98/34/EG, der auf EG-Ebene bereits seit 1984 funktioniert.

Es ist zu erwarten, dass sich die jährliche Zahl der Entwürfe aus den beiden Beitrittsländern auf höchstens 20 beläuft. Diese Zahl gründet auf der Tatsache, dass

-sich die Beitrittsländer im Bereich der Rechtsetzung eher auf die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands (Maßnahmen, die nicht unter das vorgesehene Notifizierungsverfahren fallen) als auf rein unilaterale Maßnahmen konzentrieren.

Eine gleichzeitige Beteiligung von höchstens zwei Beitrittsländern dürfte 7,5 Notifizierungen pro Beitrittsland mit sich bringen für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beitritt (d.h. 9 Monate). Diese Zahl wird durch die Erfahrungen mit den EFTA-Staaten bestätigt.

5.3 Durchführungsmodalitäten

Maßnahme 1

Es muss eine Anwendung zur Datenverarbeitung eingerichtet werden, über die die automatische Versendung der Texte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in die Beitrittsländer und umgekehrt erfolgt. Diese Anwendung wird jedoch bereits im Rahmen des KOM(2003)203 endgültig eingerichtet worden sein. Keine weitergehende Finanzierung ist deshalb notwendig.

Maßnahme 2

Wie bei den Notifizierungen aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums müssen die Beitrittsländer die Notifizierungen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft verfassen. Es ist zu erwarten, dass die meisten Notifizierungen auf Englisch oder Griechisch (Zypern) erfolgen.

Außerdem wird - wie dies auch bei den Notifizierungen aus den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums der Fall ist - lediglich ins Deutsche, Englische und Französische übersetzt.

Legt man 15 Notifizierungen für 9 Monate bis zum Beitritt (vgl. Ziffer 6.2) mit einer Länge von durchschnittlich 20 Seiten zu Grunde, ist mit einem Übersetzungsaufwand von 300 Seiten zu rechnen. Diese Zahl muss mit 2 malgenommen werden, was Ungarn anbelangt, da zum Beispiel ein in englischer Sprache notifizierter Text sowohl ins Deutsche als auch ins Französische übersetzt werden muss (7,5 x 20 x 2 = 300 Seiten). Und diese Zahl muss mit 3 malgenommen werden, was Zypern anbelangt, da ein in griechischer Sprache notifizierter Text ins Deutsche, Englische und Französische übersetzt werden muss (7,5 x 20 x 3 = 450 Seiten). Die Kosten können daher auf 30 000 EUR (750 Seiten à 40 EUR/Seite) veranschlagt werden. Dieser Betrag ist aus dem bestehenden Haushalt der GD Unternehmen zu finanzieren (B5-3002), in dem bereits ein leichter Anstieg der Übersetzungskosten für 2003 zur Vorbereitung der Erweiterung berücksichtigt ist.

Maßnahme 3

Die GD Unternehmen muss:

-die Analyse der Entwürfe durch die anderen betroffenen Dienststellen der Kommission koordinieren;

-die Bemerkungen zu den Entwürfen der Beitrittsländer mit den Mitgliedstaaten bzw. die Reaktionen auf die Bemerkungen der Beitrittsländer in Bezug auf die Entwürfe der Mitgliedstaaten koordinieren;

-für die Verwaltung der Datenbank, für die Übersetzungen und für die Übermittlung der Mitteilungen Sorge tragen.

Das zur Ausführung dieser Arbeiten erforderliche Personal wird über die Finanzmittel der GD Unternehmen getragen.

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

6.1.1 Finanzielle Intervention

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

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6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)

VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle)

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(Maßnahme 2: 15 Notifizierungen à 20 Seiten = 150 Seiten zu übersetzen in 2 Sprachen und 150 Seiten zu übersetzen in 3 Sprachen = 750 Seiten zu übersetzen à 40 EUR/Seite)

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN

7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

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7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

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Angegeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 9 Monate entsprechen (d.h. Zeitraum bis zum Beitritt).

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

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Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 9 Monate entsprechen.

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Bis zur Aufnahme der 2 Beitrittsländer in die Gemeinschaft

Die Personal- und Verwaltungsausgaben sind aus den der leitenden Generaldirektion zugeteilten Mitteln im Rahmen des jährlichen Zuteilungverfahrens zu decken.

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

8.1 Überwachung

Die Notifizierungen der Beitrittsländer werden in das bestehende Datenbanksystem für Notifizierungsverfahren (TRIS) aufgenommen. Dieses System ermöglicht eine ständige Weiterbehandlung der Notifizierungen des Beitrittslandes/der Beitrittsländer, der Reaktionen der Gemeinschaft auf diese Notifizierungen sowie der Reaktionen des Beitrittslandes/der Beitrittsländer auf die Notifizierungen der Mitgliedstaaten.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Auf der Grundlage der von TRIS gelieferten Daten wird eine jährliche Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftsmaßnahme vorgenommen.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt (da keine Nachfolgemaßnahmen oder Studien).