Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) /* KOM/2003/0402 endg. - COD 2003/0148 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Bei der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) [1] hatte die Kommission die Schaffung eines Verwaltungsausschusses vorgeschlagen, der für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung durch LIFE-Natur (Artikel 3 Absatz 7), LIFE-Umwelt (Artikel 4 Absatz 10) und LIFE-Drittländer (Artikel 5 Absatz 7) sowie für Projekte von Beitrittskandidaten (Artikel 6 Absatz 5) zuständig sein sollte. Da die Auswahl der Projekte erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt hat, war nach Ansicht der Kommission das Verfahren des Verwaltungsausschusses angebracht. Zur Begründung ihres Standpunktes hatte die Kommission auf die Notwendigkeit verwiesen, die Kriterien von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [2] anzuwenden und bei der Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates eine entsprechende Erklärung abgegeben. [1] ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1. [2] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Der Rat hatte dagegen einstimmig beschlossen, den Vorschlag der Kommission bezüglich des anzuwendenden Ausschussverfahrens abzulehnen. Der Rat hatte sich im Hinblick auf die Verabschiedung von Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 in Artikel 11 Absatz 2 auf das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Rege lungsverfahren festgelegt. Die Kommission hat deshalb bei der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 eine Erklärung abgegeben [3]. Darin hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Missachtung von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates im vorliegenden Fall ganz eindeutig im Widerspruch zu Geist und Wortlaut des Beschlusses des Rates stehe. Deshalb hatte die Kommission angekündigt, dass sie in dieser Frage bei ihrer Position bliebe und sich ihr Recht vorbehalten müsse, in Zukunft entsprechende Maßnahmen vor dem Gerichtshof einzuleiten. Die Kommission hat dann vor dem Gerichtshof Klage erhoben, um eine Nichtigerklärung der betreffenden Bestimmung zu erreichen. [3] ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 10. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2003 [4] Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 für nichtig erklärt. Gemäß Artikel 233 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zu Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. [4] Urteil des Gerichtshofes vom 21. Januar 2003, Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat, Rechtssache C-378/00, noch nicht in der Sammlung der Rechtssprechung veröffentlicht. Nach Ansicht des Gerichtshofes ist die Kommission aufgrund der ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 übertragenen Durchführungsbefugnisse zu zwei Arten von Maßnahmen befugt [5]. Hierbei handelt sich einerseits um die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für verschiedene Projekte und flankierende Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 sowie andererseits um die Festlegung von Leitlinien für die Auswahl von Demonstrationsprojekten, die im Rahmen von LIFE-Umwelt vorgelegt werden (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung). [5] Siehe insbesondere die Punkte 18 bis 20 und 60 bis 61 des Urteils. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Maßnahmen, zu deren Verabschiedung die Kommission aufgrund der ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 übertragenen Durchführungs befugnisse befugt ist, als Verwaltungsmaßnahmen zur Umsetzung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) des Beschlusses 1999/468/EG zu sehen sind, und beschieden, dass diese Durchführungs maßnahmen sich im Prinzip aus dem Verwaltungsverfahren im Sinne von Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG bzw. gemäß Artikel 2 Buchstabe c) des genannten Beschlusses aus dem Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses ergeben. In Folge der bei der Verabschiedung der Verordnung abgegebenen Erklärung und des Urteils des Gerichtshofs vom 21. Januar 2003, durch das Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 für nichtig erklärt wurde, muss nun auf der Grundlage der in Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG beschriebenen Kriterien eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 vorgeschlagen werden, wobei bei dem zu befolgenden Ausschussverfahren im Zusammenhang mit der Verabschiedung von Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung der Regelungsausschuss durch einen Verwaltungsausschuss zu ersetzen ist. 2003/0148 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission [6], [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [7], [7] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [8], [8] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [9], [9] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2003 [10] Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 des Euro päischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über ein Finanzierungs instrument für die Umwelt (LIFE) [11] für nichtig erklärt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof erklärt, dass "die Wirkungen von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 in vollem Umfang aufrechterhalten werden, bis das Parlament und der Rat neue Bestimmungen über das Ausschussverfahren für Durchführungsmaßnahmen zu der genannten Verordnung erlassen". [10] Rechtssache C-378/2000, Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat, noch nicht in der Sammlung der Rechtssprechung veröffentlicht. [11] ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 1. (2) Gemäß Artikel 233 EG-Vertrag haben die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zu Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. (3) Die Maßnahmen, zu deren Verabschiedung die Kommission aufgrund der ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 übertragenen Durchführungsbefugnisse befugt ist, sind Verwaltungsmaßnahmen zur Umsetzung eines Programms mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modali täten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [12]. Deshalb sind diese Maßnahmen nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 4 des genannten Beschlusses zu verabschieden. [12] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 sollte dementsprechend geändert werden - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1655/2000 erhält folgende Fassung: "2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident