52003PC0371

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verhinderung der Geldwäsche durch Zusammenarbeit im Zollwesen (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2003/0371 endg. - COD 2002/0132 */


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verhinderung der Geldwäsche durch Zusammenarbeit im Zollwesen (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

2002/0132 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verhinderung der Geldwäsche durch Zusammenarbeit im Zollwesen

1. KONTEXT

Übermittlung des Vorschlags KOM (2002) 328 endgültig - 2002/0132(COD) an den Rat und an das Europäische Parlament nach Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag: 25. Juni 2002

Stellungnahme des Europäischen Parlaments - erste Lesung: 15. Mai 2003

2. ZIEL DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Wichtigstes Ziel des Vorschlags ist es, die Richtlinie 91/308/EWG zu ergänzen, mit der ein Verfahren für die Überwachung von Geldtransaktionen durch Finanzinstitute und Kreditinstitute (und später auch andere Berufe) und für die Übermittlung der entsprechenden Informationen eingeführt wird. In dem Vorschlag geht es um die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs. Der Vorschlag umfasst zwei Hauptelemente: die Einführung der Pflicht, mitgeführte fluessige Mittel in Höhe von 15 000 Euro oder mehr an der Außengrenze der Gemeinschaft anzumelden, und die Übermittlung der gewonnenen Informationen über Transaktionen, bei denen der Verdacht der Geldwäsche besteht, an die zuständigen Behörden.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Von den 23 Abänderungen des Parlaments, die in acht Hauptabänderungen zusammengefasst werden können - die übrigen betreffen lediglich die Anpassung des Wortlauts dieser Abänderungen -, werden zwei (die Abänderungen 13 und 15) ganz und drei (die Abänderungen 2, 11 und 21) teilweise von der Kommission übernommen.

3.1 Von der Kommission übernommene Abänderungen

Abänderung 13 (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b), mit der vorgeschlagen wird, in der Bestimmung des Begriffs "fluessige Mittel" in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b "Reiseschecks und Postschecks" durch "Schecks" zu ersetzen. Die Kommission übernimmt diese technische Anpassung in der Erwägung, dass der vorgeschlagene Begriff umfassender ist und einer Unterscheidung zwischen Scheckarten vorzuziehen ist.

Abänderung 15 (Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2), mit der vorgeschlagen wird, einen kurzen Satz einzufügen, mit dem eine Verbindung zwischen den Artikeln 6 und 1 der Richtlinie 91/308/EWG hergestellt wird, um klarzustellen, welche die zuständigen Behörden sind, denen die Informationen übermittelt werden. Die Kommission übernimmt diese Abänderung, da die zuständigen Behörden in Artikel 1 der Richtlinie definiert sind.

3.2 Von der Kommission teilweise übernommene Abänderungen

Mit Abänderung 2 (Erwägungsgrund 6) wird vorgeschlagen, die Rechtsgrundlage zu ergänzen und neben Artikel 135 EG-Vertrag, auf den sich der Vorschlag stützt, auch Artikel 95 EG-Vertrag anzugeben. Diese Bestimmung betrifft die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben. Die Kommission übernimmt diese Erweiterung der Rechtsgrundlage. Denn neben der Überwachung des Bargeldverkehrs durch die Zollbehörden und dem Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die unter Artikel 135 EG-Vertrag fallen, kann die Einführung einheitlicher Kontrollen ihres Erachtens in den Geltungsbereich des Artikels 95 EG-Vertrag fallen und einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes leisten. Ferner wird auf diese Weise auch die Parallelität zur Richtlinie 91/308/EWG gewahrt, die sich auf die Artikel 47 und 95 EG-Vertrag stützt.

Mit Abänderung 11 (Artikel 4 Absatz 2) wird vorgeschlagen, dass die Frist für die von den Zollbehörden zurückbehaltenen Mittel nur einmal um höchstens einen Monat verlängert werden darf. Zum Schutz der Rechte der Personen, die Mittel mit sich führen, kann die Kommission die zeitliche Beschränkung der Verlängerung übernehmen.

Mit Abänderung 21 (Artikel 7) wird die Bezeichnung des Amtsblatts entsprechend dem inzwischen in Kraft getretenen Vertrag von Nizza geändert.

3.3 Geänderter Vorschlag

Die Kommission ändert daher ihren Vorschlag nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag wie oben angegeben.