Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei /* KOM/2003/0351 endg. - CNS 2003/0123 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die anstehende Erweiterung der Europäische Union ist für deren Organe nicht zuletzt im personellen Bereich mit zahlreichen Herausforderungen verbunden. Der beiliegende Verordnungsentwurf behandelt die Einstellung von Beamten im Zuge der Erweiterung. Bei früheren Erweiterungsrunden wurden Sondermaßnahmen zur Einstellung von Staatsangehörigen der beitretenden Länder eingeführt. Dies erforderte eine Verordnung des Rates zur Genehmigung vorübergehender Abweichungen von den einschlägigen Statutsbestimmungen [1] über Einstellungen. [1] Die anlässlich des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erlassene Verordnung findet sich im ABl. L 66 vom 24.3.1995, S. 1. Der anstehende Erweiterungsprozess ist der größte, den die Europäische Union je unternommen hat. Es besteht die Möglichkeit, dass am 1. Mai 2004 bis zu zehn neuen Mitgliedstaaten der Union beitreten. Schon allein durch ihren Umfang unterscheidet sich diese Erweiterungsrunde von den bisherigen. Deshalb enthält der beiliegende Verordnungsentwurf gegenüber früheren, ähnlichen Verordnungen mehrere neue Aspekte. Die wichtigsten Punkte des Vorschlags sind folgende: 1. Es wird vorgeschlagen, dass die Ausnahmeregelung zum Statut bis zum 31.12.2010 gilt. Dies ist ein längerer Zeitraum als bei den bisherigen Erweiterungsrunden. So galt die Ausnahmeregelung aus Anlass des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens 5 Jahre lang. Die damaligen Erfahrungen haben gezeigt, dass ein Übergangszeitraum von 5 Jahren nicht ausreicht, so dass diesmal 7 Jahre vorgeschlagen werden. 2. In der Verordnung ist die Durchführung von Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten aus den neuen Mitgliedstaaten auf nationaler Basis vorgesehen. Staatsangehörige der derzeitigen Mitgliedstaaten werden von diesen Auswahlverfahren ausgeschlossen sein. 3. Es wird die Möglichkeit geschaffen, vor dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Auswahlverfahren zu organisieren, die ausschließlich für Staatsbürger der beitretenden Staaten bestimmt sind, und entsprechende Reservelisten zu erstellen. Ein Staat muss der Union beigetreten sein, bevor Planstellen bei den Organen mit seinen Staatsangehörigen besetzt werden können. 4. Die Organe erhalten die Möglichkeit, hinsichtlich der Vorschrift, dass zu besetzende Planstellen innerhalb der Organe auszuschreiben sind, Ausnahmen zuzulassen. Die Organe dürfen aber freie Planstellen ausschreiben, sofern sie dies wünschen. 5. Der unter 1) genannte Übergangszeitraum beträgt 7 Jahre. Während dieses Zeitraums wird es außerdem notwendig sein, Beamte aus den derzeitigen Mitgliedstaaten, die aus dem Dienst ausscheiden, zu ersetzen. In der Verordnung ist deshalb auch die Möglichkeit vorgesehen, während des Übergangszeitraums Auswahlverfahren für Staatsangehörige der derzeitigen 15 Mitgliedstaaten zu organisieren. Staatsangehörige der künftigen Mitgliedstaaten wären von diesen Auswahlverfahren ausgeschlossen. Jedes Organ legt fest, wie viele Beamte aus den beitretenden Ländern im Rahmen der mit der Verordnung festgelegten Ausnahmeregelung eingestellt werden sollen. 2003/0123 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283, auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...] nach Stellungnahme des Gerichtshofs [3], [3] Stellungnahme vom nach Stellungnahme des Rechnungshofs [4], [4] Stellungnahme vom in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Aufgrund des bevorstehenden Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei müssen befristete Sondermaßnahmen eingeführt werden, die vom Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften abweichen. (2) In Anbetracht der großen Zahl der beitretenden Staaten und der möglicherweise betroffenen Personen müssen diese Maßnahmen, auch wenn sie nur von begrenzter Dauer sind, während eines längeren Zeitraums gelten, der der durch den Beitritt entstandenen besonderen Situation gerecht wird. Eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2010 erscheint zu diesem Zweck angemessen. (3) Durch diese außergewöhnlichen Umstände ist außerdem gerechtfertigt, dass bei Bedarf während dieses Zeitraums die Möglichkeit besteht, allgemeine Auswahlverfahren durchzuführen, die den Staatsangehörigen der derzeitigen fünfzehn Mitgliedstaaten vorbehalten sind, um den in Artikel 27 des Statuts verankerten Grundsatz, dass die Beamten auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen sind, zu wahren. (4) Der außergewöhnliche Umfang der Erweiterung rechtfertigt ferner, die vorliegende Verordnung vor dem für den Beitritt vorgesehenen Tag zu erlassen, so dass Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden können, die es ermöglichen, die geplanten Einstellungen ab dem tatsächlichen Beitritt möglichst rasch vorzunehmen -- HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Bis zum 31. Dezember 2010 können freie Planstellen abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden "Statut" genannt) bis zu der -- gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Haushaltsberatungen -- hierfür festgesetzten Anzahl von Planstellen nach dem Beitritt des betreffenden Staates mit tschechischen, estnischen, zyprischen, lettischen, litauischen, ungarischen, maltesischen, polnischen, slowenischen und slowakischen Staatsangehörigen besetzt werden. 2. Die Ernennungen in Planstellen werden 2.1. für alle Besoldungsgruppen nach dem Beitritt der jeweiligen Staaten und 2.2. außer bei Planstellen der Besoldungsgruppen A1 und A2 nach Durchführung von Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gemäß Anhang III des Statuts beschlossen. Artikel 2 Bis zum 31. Dezember 2010 können allgemeine Auswahlverfahren durchgeführt werden, die den Staatsangehörigen der fünfzehn derzeitigen Mitgliedstaaten vorbehalten sind. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2003 Im Namen des Rates Der Präsident