Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten /* KOM/2003/0348 endg. - CNS 2003/0127 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Ziel des Vorschlags 1. Die Kommission schlägt vor, dass der Rat die Mitgliedstaaten ausnahmsweise ermächtigt, das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten. Entwicklung eines gemeinsamen Rechtsraums innerhalb der Gemeinschaft 2. Die Europäische Gemeinschaft arbeitet an der Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. Hierzu nahmen der Rat und die Kommission im Dezember 2000 ein Maßnahmenprogramm zur schrittweisen Abschaffung des Exequaturverfahrens in vier Bereichen an. [1] Was Entscheidungen über die elterliche Verantwortung anbelangt, die zu Bereich II des Maßnahmenprogramms gehören, sieht die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates ('Verordnung Brüssel II') die gegenseitige Anerkennung von anlässlich einer Ehesache ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten vor. [2] Am 3. Mai 2002 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vor. [3]. Darin wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung ausgedehnt. Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 soll durch diesen Vorschlag aufgehoben und ersetzt werden. [1] Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1. [2] Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19. [3] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates in Bezug auf Unterhaltssachen, KOM(2002) 222 endg. vom 3.5.2002. Das Haager Übereinkommen von 1996 3. Das am 19. Oktober 1996 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossene Übereinkommen ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Es regelt die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und zum Schutz von Kindern. Da der Anwendungsbereich des Übereinkommens im Bereich der elterlichen Verantwortung weitgehend der künftigen Ratsverordnung entspricht, wird die parallele Anwendung beider Rechtsinstrumente keine größeren Probleme aufwerfen. 4. Die Gemeinschaft ist nicht Mitglied der Haager Konferenz und nahm daher an den Verhandlungen über das Übereinkommen nicht teil. Dem Übereinkommen können nur Staaten beitreten. Die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen mit ausgehandelt haben, meinen, dass es einen wertvollen Beitrag zum Schutz von Kindern, deren Lebensumstände außergemeinschaftliche Bezüge aufweisen, leisten und auf diese Weise einschlägige bestehende und künftige Gemeinschaftsregelungen sinnvoll ergänzen würde. Die Mitgliedstaaten drängten die Gemeinschaft daher, tätig zu werden, um das unverzügliche Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu ermöglichen. Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten im Interesse der Gemeinschaft 5. Nach der AETR-Rechtsprechung [4] des Gerichtshofs zur Außenkompetenz der Gemeinschaft steht es den Mitgliedstaaten nicht länger frei, dem Übereinkommen von 1996 selbst beizutreten, soweit dessen Bestimmungen über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung EG-Vorschriften (d. h. die Verordnung Brüssel II) berühren. Das Übereinkommen regelt darüber hinaus Bereiche, die von der künftigen Verordnung über die elterliche Verantwortung erfasst werden. Hieraus folgt, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemeinsam für den Abschluss des Übereinkommens zuständig sind. [4] Rs. 22/70, Kommission/Rat ("AETR"), Slg. 1971, 263. 6. Die Kommission unterbreitete am 20. November 2001 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der durch die einschlägigen EG-Vorschriften gebundenen Mitgliedstaaten, das Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Diese Abweichung von der üblichen Ausübung der Außenkompetenzen der Gemeinschaft gemäß Artikel 300 EG-Vertrag lässt sich dem Vorschlag zufolge ausnahmsweise mit der großen Bedeutung dieses Übereinkommens für den Schutz von Kindern rechtfertigen und mit der Notwendigkeit, für ein rasches Inkrafttreten des Übereinkommens zu sorgen. 7. Der Rat beschloss am 19. Dezember 2002, die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung des Übereinkommens im Interesse der Gemeinschaft zu ermächtigen. Der Beschluss war Teil einer politischen Einigung über Fragen der Kindesentführung im Rahmen der künftigen Ratsverordnung zur elterlichen Verantwortung. Bei dieser Gelegenheit einigten sich Rat und Kommission darauf, dass diesem Beschluss zu gegebener Zeit - spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Ermächtigungsbeschlusses zur Unterzeichnung des Übereinkommens - ein Kommissionsvorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten, folgen sollte. 8. Die Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen setzt die Anerkennung und Vollstreckung aller in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen mit Hilfe gemeinsamer Vorschriften voraus. Deshalb schreibt Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 19. Dezember 2002 vor, dass die Mitgliedstaaten bei Unterzeichnung eine Erklärung abgeben, der zufolge in einem Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidungen in Angelegenheiten, die einen Bezug zum Übereinkommen aufweisen, nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden. Die gleiche Erklärung wird beim Abschluss des Übereinkommens abgegeben. 9. Das Übereinkommen wurde am 1. April 2003 gemeinsam von den Mitgliedstaaten mit Ausnahme, der Niederlande in Den Haag unterzeichnet. Die Niederlande hatten das Übereinkommen bereits am 1. September 1997 unterzeichnet, d. h. vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam. Bei der Unterzeichnung gaben die Mitgliedstaaten die unter Rdnr. 8 erwähnte Erklärung ab. 10. Der vorliegende Beschluss gestattet den Mitgliedstaaten, das Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten. 11. Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar. Dänemark steht es daher frei zu entscheiden, ob es dem Haager Übereinkommen von 1996 beitritt. Nach dem in Artikel 10 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Gemeinschaftstreue muss Dänemark die anderen Mitgliedstaaten im Rat allerdings in dieser Angelegenheit konsultieren. 2003/0127 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c), Artikel 65, 67 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission [5], [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [6], [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft arbeitet an der Errichtung eines gemeinsamen Rechtsraums auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. (2) Das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, das am 19. Oktober 1996 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossen wurde, leistet einen wertvollen Beitrag zum Schutz von Kindern auf internationaler Ebene und sollte daher so schnell wie möglich angewendet werden. (3) Bestimmte Artikel des Übereinkommens berühren das abgeleitete Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten. [7] Das Übereinkommen regelt darüber hinaus Bereiche, die in der künftigen Verordnung des Rates über die elterliche Verantwortung erfasst sind. [8] Die Mitgliedstaaten bleiben für diejenigen Bereiche des Übereinkommens, die bestehendes oder künftiges Gemeinschaftsrecht nicht berühren, zuständig. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind demnach gemeinsam für den Abschluss des Übereinkommens zuständig. [7] Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19. [8] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates in Bezug auf Unterhaltssachen, KOM(2002) 222 endg. vom 3.5.2002. (4) Dem Übereinkommen zufolge können nur souveräne Staaten dem Übereinkommen beitreten. Daher kann die Gemeinschaft derzeit das Übereinkommen weder ratifizieren, noch ihm beitreten. (5) Der Rat sollte die Mitgliedstaaten deshalb ausnahmsweise ermächtigen, das Übereinkommen unter den in diesem Beschluss genannten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten. (6) Dieser Beschluss folgt auf den Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Bei dieser Gelegenheit einigten sich Rat und Kommission darauf, dass diesem Beschluss zu gegebener Zeit - spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Ermächtigungsbeschlusses zur Unterzeichnung des Übereinkommens - ein Kommissionsvorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten, folgen sollte. (7) Um die Anwendung der EG-Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung innerhalb der Gemeinschaft zu wahren, schrieb Artikel 2 der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 den Mitgliedstaaten vor, bei der Unterzeichnung des Übereinkommens die als Anhang beigefügte Erklärung abzugeben. (8) Das Übereinkommen wurde am 1. April 2003 von den Mitgliedstaaten mit Ausnahme, der Niederlande in Den Haag unterzeichnet. Die Niederlande hatten das Übereinkommen bereits am 1. September 1997 unterzeichnet, d. h. vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam. Die Mitgliedstaaten gaben dabei die als Anhang beigefügte Erklärung ab. (9) Die Mitgliedstaaten geben die als Anhang beigefügte Erklärung auch beim Abschluss des Übereinkommens ab. (10) Die Mitgliedstaaten ratifizieren das Übereinkommen gleichzeitig oder treten ihm gleichzeitig bei. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über den Stand ihrer Ratifizierungsverfahren austauschen, um die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden vorzubereiten. (11) Das Vereinigte Königreich und Irland nehmen an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses teil. (12) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden, noch zu seiner Anwendung verpflichtet - BESCHLIESST: Artikel 1 1. Der Rat ermächtigt hiermit die Mitgliedstaaten, das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 unter den in den nachstehenden Artikeln dargelegten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder ihm beizutreten. 2. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt. 3. Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Artikel 2 Bei der Ratifizierung des Übereinkommens oder bei dem Beitritt zu dem Übereinkommen geben die Mitgliedstaaten die als Anhang beigefügte Erklärung ab. Artikel 3 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden vor dem 1. Januar 2005 gleichzeitig beim Außenministerium des Königreichs der Niederlande zu hinterlegen. 2. Die Mitgliedstaaten vereinbaren mit dem Rat und der Kommission vor dem 1. Juli 2004 das voraussichtliche Datum für die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden. Auf dieser Grundlage werden Datum und Einzelheiten für die gleichzeitige Hinterlegung der Urkunden festgelegt. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Erklärung der Mitgliedstaaten bei der Ratifizierung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern oder bei ihrem Beitritt dazu "Die Artikel 23, 26 und 52 des Übereinkommens räumen den Vertragsparteien eine gewisse Flexibilität ein, damit ein einfaches und rasches Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Anwendung gelangen kann. Die Gemeinschaftsvorschriften sehen eine Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung vor, die zumindest genauso günstig ist wie die Vorschriften des Übereinkommens. Dementsprechend wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem unter das Übereinkommen fallenden Bereich in [9] unter Anwendung der einschlägigen internen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts [10] anerkannt und vollstreckt." [9] Mitgliedstaat, der die Erklärung abgibt. [10] Förordning (EG) nr 1347/2000 är av särskild betydelse i detta avseende eftersom den gäller domstols behörighet och erkännande och verkställighet av domar i äktenskapsmål och mål om föräldraansvar för makars gemensamma barn.