Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinien 79/117/EWG und 96/59/EG /* KOM/2003/0333 endg. - COD 2003/0119 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinien 79/117/EWG und 96/59/EG (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund Persistente organische Schadstoffe (POP) sind chemische Substanzen, die in der Umwelt verbleiben, sich über die Nahrungsmittelkette bioakkumulieren und die Gefahr schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verursachen. Diese Schadstoffe werden über internationale Grenzen und weite Abstände hinweg auch in Regionen transportiert, in denen sie nie verwendet oder produziert wurden. Die Ökosysteme und eingeborenen Gemeinschaften der Arktis sind infolge des weiträumigen Transports in der Umwelt und aufgrund der Biomagnifikation dieser Stoffe besonders gefährdet. Deshalb stellen persistente organische Schadstoffe weltweit eine Bedrohung für Mensch und Umwelt dar. Die internationale Gemeinschaft fordert schon seit langem Maßnahmen zur Verringerung und Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung dieser Stoffe. Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben das Protokoll zum regionalen UN/ECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe im Juni 1998 und das Stockholmer POP-Übereinkommen im Mai 2001 unterzeichnet. Auch die Mehrzahl der Beitrittsländer und der Beitrittskandidaten haben das Protokoll und das Übereinkommen unterzeichnet. Um diese internationalen Übereinkünfte abschließen zu können, werden entsprechende Umsetzungs vorschriften auf Gemeinschaftsebene benötigt. Die Vorschläge sollten aus folgenden Gründen so schnell wie möglich vorgelegt werden: - Das Stockholmer Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikationsurkunde in Kraft. Im Januar 2003 hatten bereits 26 Länder das Übereinkommen ratifiziert. - Das UN/ECE-Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikationsurkunde in Kraft. Im Januar 2003 hatten bereits 14 Vertragsparteien des Übereinkommens das Protokoll ratifiziert. - Der Wille zur umgehenden Ratifizierung des Übereinkommens wurde u.a. im sechsten Umweltaktionsprogramm (Beschluss Nr. 1600/2002/EG [1]) sowie unlängst durch die auf dem Weltgipfel von Johannesburg über die nachhaltige Entwicklung abgegebene politische Erklärung bestätigt. [1] ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1. Durch die vorgeschlagene Verordnung soll den wichtigsten Bestimmungen des Überein kommens und des Protokolls, die noch nicht in ausreichendem Maße durch Rechts vorschriften der Gemeinschaft abgedeckt sind, Rechtskraft verliehen werden. Parallel zu diesem Vorschlag werden getrennte Vorschläge für Beschlüsse des Rates zum Abschluss dieser beiden internationalen Übereinkünfte durch die Gemeinschaft vorgelegt. 2. Das UN/ECE-Protokoll Das Exekutivorgan des Übereinkommens nahm das Protokoll betreffend persistente organische Schadstoffe am 24. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) an. Der Schwerpunkt des Protokolls liegt auf einer Liste von 16 Stoffen, darunter elf Pestizide, zwei Industrie chemikalien und drei ungewollte Nebenprodukte. Das Endziel besteht in der Einstellung sämtlicher Einleitungen, Emissionen und Verlusten von POP. Das Protokoll verbietet die Produktion und Verwendung bestimmter Produkte (Aldrin, Chlordan, Chlordecon, Dieldrin, Endrin, Hexabrombiphenyl, Mirex und Toxaphen). Bei anderen Stoffen ist eine Einstellung in einem späteren Stadium vorgesehen (DDT, Heptachlor, Hexachlorbenzol und polychlorierte Biphenyle (PCB)). Zudem wird im Protokoll die Verwendung von DDT, HCH (einschließlich Lindan) und PCB streng beschränkt. Das Protokoll enthält auch Bestimmungen über die Behandlung von Abfällen verbotener Produkte. Die Vertragsparteien werden verpflichtet, ihre Emissionen von Dioxinen, Furanen, PAH und HCB unter das Niveau des Jahres 1990 (oder eines alternativen Jahres zwischen 1985 und 1995) zu bringen. Für die Verbrennung kommu naler, gefährlicher und medizinischer Abfälle werden spezifische Grenzwerte festgelegt. Das POP-Protokoll wurde von 36 der 48 Vertragsparteien des Übereinkommens, einschließ lich aller derzeitigen Mitgliedstaaten und aller außer drei Beitrittsländern (Estland, Malta und die Türkei), unterschrieben. Im März 2003 hatten 14 Vertragsparteien, einschließlich sieben Mitgliedstaaten und zwei Beitrittsländern, das Protokoll ratifiziert. Das Protokoll kann in Kraft treten, sobald 16 Ratifizierungen erfolgt sind. 3. Das Stockholmer Übereinkommen Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) wurde nach drei Jahren Verhandlungen im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) von 127 Regierungen offiziell angenommen und von 91 Ländern und der Euro päischen Gemeinschaft am 22.-23. Mai 2001 in Stockholm unterzeichnet. Bei diesen Ver handlungen konnte eine strenge internationale Regelung zur Förderung globaler Maßnahmen für ein anfängliches Paket von zwölf POP festgelegt werden, die ausnahmslos in das UN/ECE-Protokoll aufgenommen wurden. Gesamtziel des Übereinkommens ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen von POP. Besondere Erwähnung findet die Forderung nach einem vorbeugenden Konzept im Sinne von Grundsatz 15 der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung. Dieses Prinzip wird durch die Bestimmungen von Artikel 8 operationell gemacht, in dem die Regeln für die Aufnahme zusätzlicher Chemikalien in das Übereinkommen festgelegt sind. Die neun absichtlich produzierten Chemikalien, die gegenwärtig in Anhang A des Übereinkommens aufgelistet sind (Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Hexachlorbenzol, Heptachlor, Mirex, Toxaphen und PCB), unterliegen einem Verbot von Herstellung und Verwendung, außer es wurden generelle oder spezifische Ausnahmeregelungen gewährt. Darüber hinaus sind gemäß Anhang B des Übereinkommens strenge Beschränkungen für die Herstellung und Verwendung von DDT vorgesehen, einem Schädlingsbekämpfungsmittel, das in vielen Entwicklungsländern noch stets zur Bekämpfung von Malaria und anderen Krankheitsüberträgern verwendet wird. Die generellen Ausnahmeregelungen ermöglichen den Einsatz für die Forschung im Labor maßstab, die Verwendung als Referenzstandard und unbeabsichtigte Spurenkontaminanten in Produkten und Artikeln. Für Artikel, die POP enthalten, gilt ebenfalls eine Ausnahme regelung, sofern die Vertragsparteien dem Sekretariat des Übereinkommens für solche Artikel Informationen über die Verwendung und den nationalen Abfallwirtschaftsplan übermitteln. Die Ein- und Ausfuhr der zehn absichtlich hergestellten POP unterliegen dem Überein kommen zufolge strengen Beschränkungen. Nach Ablauf der stoffspezifischen Ausnahme regelungen sind die Ein- und Ausfuhr nur zum Zwecke einer umweltgerechten Beseitigung unter beschränkten Bedingungen zugelassen. Besondere Bestimmungen enthält das Übereinkommen für Vertragsparteien mit Systemen zur rechtlichen Regelung und zur Bewertung auf dem Markt befindlicher Chemikalien im Hinblick auf POP-Eigenschaften sowie zur Ergreifung ordnungspolitischer Maßnahmen mit dem Ziel, Entwicklung, Herstellung und Inverkehrbringen neuer Stoffe mit POP-Eigenschaften zu verhindern. Die Freisetzung der in Anhang C aufgelisteten unerwünschten Nebenprodukte (Dioxine, Furane, PCB und HCB) ist kontinuierlich zu minimieren, um letztendlich eine Einstellung der Produktion dieser Stoffe zu erreichen. Wichtigstes Instrument zur Erreichung dieses Ziels sind die nationalen Aktionspläne, die Quellenverzeichnisse umfassen und Schätzungen sowie Pläne für die Verringerung der Freisetzung enthalten sollten. Die strengste Kontroll bestimmung in Bezug auf Nebenprodukte ist die Forderung, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf neue Quellen innerhalb der Quellenkategorien und im Einklang mit ihren Aktionsplänen die Nutzung der besten verfügbaren Techniken fördern sollen. Im Übereinkommen sind auch die Beschreibung von Lagerbeständen, die aus POP bestehen oder diese enthalten, sowie der Umgang damit beschrieben. Abfälle, die POP enthalten, aus diesen bestehen oder damit verunreinigt sind, sollten so entsorgt werden, dass die enthaltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, so dass sie keine POP-Eigenschaften mehr aufweisen. Ist dies nicht die umweltfreundlichste Option oder liegt der POP-Gehalt niedrig, sollten die Abfälle auf anderem Wege umweltgerecht entsorgt werden. Entsorgungsver fahren, die zur Verwertung oder Wiederverwendung von POP führen können, sind ausdrück lich verboten. Bei der Verbringung von Abfällen sind einschlägige internationale Regelungen, Normen und Leitlinien wie das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüber schreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung zu berücksichtigen. Neben den Kontrollmaßnahmen enthält das Übereinkommen mehrere allgemeine Verpflich tungen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, einen nationalen Durchführungsplan zu erstellen und dessen Umsetzung zu fördern, den Informationsaustausch zu erleichtern oder zu übernehmen, die Öffentlichkeit für die Problematik der POP zu sensibilisieren und den Zugang zu einschlägigen Informationen zu erleichtern. Ferner fördern und/oder übernehmen die Vertragsparteien Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Überwachung und Zusammen arbeit im Zusammenhang mit POP und gegebenenfalls deren Alternativen sowie potenziellen POP. Sie erstatten der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig über Maßnahmen Bericht, die ergriffen werden, um die Bestimmungen des Übereinkommens umzusetzen. Im Übereinkommen werden die speziellen Bedürfnisse von Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen anerkannt, und deshalb umfassen die allgemeinen Verpflichtungen auch spezifische Bestimmungen zur technischen Hilfe und zu finanziellen Ressourcen und Verfahren. Insgesamt haben 150 Länder und die Gemeinschaft das Stockholmer Übereinkommen inner halb der Frist für die Unterzeichner unterzeichnet. Im März 2003 hatten bereits 30 Länder das Übereinkommen ratifiziert. Nach der fünfzigster Ratifizierung tritt das Übereinkommen in Kraft. Das Übereinkommen wurde von allen Mitgliedstaaten der EU und allen außer zwei Beitrittsländern (Zypern und Estland) unterzeichnet und bisher von sechs Mitgliedstaaten und zwei Beitrittsländern ratifiziert. 4. Bestehende Gemeinschaftsregelungen Die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft enthalten Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung der meisten absichtlich produzierten Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind. Allerdings gibt es keine gemeinschaft lichen Rechtsvorschriften für Mirex, Chlordecon und Hexabrombiphenyl. Die Beschränkun gen wurden hauptsächlich im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, [2] auferlegt. Die Verwendungsbeschränkungen für PCB sind in der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen [3] festgelegt. [2] ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. [3] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/11/EG der Kommission (ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 45). Die größte Lücke in den derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften ergibt sich durch das Fehlen jeglicher Rechtsvorschriften, durch die die Herstellung der gegenwärtig aufgelisteten Chemikalien verboten würde, sowie eines rechtlichen Rahmens für ein Verbot der Herstellung neuer POP, die in Zukunft in die Übereinkünfte aufgenommen werden. Ein weiterer signifikanter Mangel besteht darin, dass die meisten bestehenden Verbote des Inverkehr bringens und der Verwendung bestimmter POP-Chemikalien Lücken aufweisen. Auch die Richtlinie 79/117/EWG regelt lediglich die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, nicht aber von Biozid-Produkten oder industrielle Verwendungsmöglichkeiten. Das Inverkehr bringen und die Verwendung von Chemikalien, die als Bestandteile von Artikeln vorkommen, sind nicht grundsätzlich verboten, und die in den beiden Richtlinien vorgesehenen Ausnahme regelungen sind großzügiger als die des Übereinkommens Die meisten persistenten organischen Schadstoffe der Liste sind bereits in die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien [4] aufgenommen, so dass Aus- und Einfuhr dieser Stoffe dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen. Diese Verordnung wurde vor kurzem durch die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates [5] ersetzt, mit der die Verpflichtungen des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel umgesetzt wurden. Ferner ist infolge der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 die Ausfuhr von zehn persistenten organischen Schadstoffe, die im Stockholmer Übereinkommen aufgelistet sind, gemäß dessen Bestimmungen verboten. [4] ABl. L 251 vom 29.8.1992, S. 13. Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2247/98 der Kommission (ABl. L 282 vom 20.10.1998, S. 12). [5] ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1. Die Verpflichtung zum Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung neuer POP-ähnlicher Chemikalien kann bereits im Rahmen der Systeme zur Bewertung von neuen Stoffen (Richtlinie 67/548/EWG des Rates [6]) Pflanzenschutzmitteln (Richtlinie 91/414/EWG des Rates [7]) und Biozid-Produkten (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [8]) umgesetzt werden. Allerdings verbietet keine dieser Richtlinien die Herstellung neuer Stoffe mit POP-Eigenschaften. Dies sollte durch das künftige REACH-System möglich sein, das die Kommission in ihrem Weißbuch über die Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik (KOM(2001) 88 endgültig) vorgeschlagen hat. [6] ABl. P 196 vom 16.8.1967, S. 1. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1). [7] ABl. L 242 vom 19.8.1991, S. 1. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/5/EG der Kommission (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 7). [8] ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Im Hinblick auf unabsichtlich hergestellte POP werden sich verschiedene Instrumente der Gemeinschaftsrechts auf die Verringerung der Freisetzung dieser Stoffe auswirken. Die wichtigsten Maßnahmen zur Kontrolle der Freisetzung sind in der Richtlinie 96/61/EG (IVVU-Richtlinie) [9] beschrieben, die große ortsfeste Quellen (industrielle Quellen, Energie industrie und Abfallwirtschaft), aus denen POP-Nebenprodukte emittiert werden, erfasst. Das durch die Entscheidung 2000/479/EG der Kommission [10] geschaffene Europäische Schadstoff emissionsregister (EPER) ist ein gemeinschaftsweites Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und ihrer Quellen und erfasst bereits alle unbeabsichtigt produzierten POP außer PCB. Die Liste der einzutragenden Schadstoffe wird aufgrund anderer internationaler Verpflichtungen erweitert und in Zukunft auch PCB einbeziehen. [9] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. [10] ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36. Die Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG [11], unter die alle Abfallverbrennungsanlagen fallen, regelt eine sehr wichtige Quelle für POP-Nebenprodukte. Ebenfalls relevant für POP-Emissionen ist die Richtlinie 2001/80/EG über Großfeuerungsanlagen [12]. Die Richt linie 2000/53/EG über Altfahrzeuge [13] enthält eine Verpflichtung zur Trennung gefährlicher Bestandteile vom Fahrzeug vor der Verschrottung und zur ordnungsgemäßen Beseitigung der Verschrottungsrückstände. Dies würde zur Verringerung der Freisetzung von POP aus Verschrottungsanlagen beitragen, die als Quelle für POP-Emissionen gelten. Die unlängst verabschiedeten Richtlinien des Rates und des Europäischen Parlaments über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Richtlinie 2002/96/EG [14]) und zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Richtlinie 2002/95/EG [15]) fordern eine obligatorische Trennung PCB-haltiger Bestandteile mit dem Ziel einer angemessenen Entsorgung und die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Alle diese Richtlinien werden dazu beitragen, die Freisetzung von POP in die Umwelt zu verringern. [11] ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91. [12] ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. [13] ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Entschei dung 2002/525/EG der Kommission (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81). [14] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. [15] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19. Die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen [16] (Seveso II-Richtlinie) ist ein wichtiges Rechtsinstrument der Gemeinschaft im Hinblick auf die Vermeidung der unabsichtlichen Freisetzung gefährlicher Stoffe. [16] ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/433/EG der Kommission (ABl. L 192 vom 8.7.1998, S. 19). Die Freisetzung von POP in Gewässer wird bis zu einem gewissen Grad durch die Richt linie 76/464/EWG des Rates betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft [17] geregelt. Allerdings sind HCB die einzigen POP, für die konkrete Emissionsgrenzwerte (Richtlinie 88/347/EWG des Rates [18]) festgelegt wurden. Die Richtlinie 76/464/EWG wurde mittlerweile in die Wasserrahmen richtlinie (Richtlinie 2000/60/EG [19]) integriert, und einige der aufgelistetem POP wurden in die Liste prioritärer Stoffe aufgenommen. [17] ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). [18] ABl. L 158 vom 25.6.1988, S. 35. [19] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Insgesamt kann somit gefolgert werden, dass die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Instrumente zur Kontrolle der Freisetzung von POP gut den Anforderungen der beiden internationalen Übereinkünfte entsprechen. Allerdings wurden auf Gemeinschaftsebene keine Ziele für die Verringerung der Emissionen festgelegt und erfassen die derzeitigen Freisetzungsregister nicht alle POP-Quellen. Für PAH gibt es bisher nur sehr beschränkte Rechtsvorschriften, aber die Kommission arbeitet zur Zeit an einem Vorschlag für eine Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie über die Luftqualität (Richtlinie 96/62/EG), in dem ein Zielwert für Benzo[a]pyren als Marker für PAH festgelegt werden soll. Im Jahr 2001 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über eine Gemeinschafts strategie für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle (KOM(2001) 593 endgültig). Ziele dieser Strategie sind die Bewertung des aktuellen Zustands der Umwelt und des Ökosystems, die kurzfristige Verringerung der Exposition des Menschen gegenüber Dioxinen und PCB, die mittel- bis langfristige Beibehaltung eines sicheren Expositionsniveaus und die Verringerung der Umweltfolgen von Dioxinen und PCB. In dieser Strategie werden keine legislativen Änderungen, sondern verschiedene andere Maßnahmen vorgeschlagen, die u.a. darauf abzielen, eine ordnungsgemäße Durchsetzung der vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten (insbesondere der Richtlinie über die Beseitigung von PCB und der IVVU-Richtlinie). Somit könnte die Strategie als gemeinschaftsweiter Aktionsplan zur Verringerung und völligen Einstellung der Freisetzung von POP dienen. Die Bewirtschaftung von Lagerbeständen, die noch keine Abfälle sind, ist Gegenstand verschiedener Vorschriften des Chemikalienrechts, und bei Fragen der Sicherheit der Lagerungsanlagen und im Falle größerer Lagerbestände greift die Seveso II-Richtlinie. Mehrere im UN/ECE-Protokoll und im Übereinkommen enthaltene Bestimmungen über die Abfallwirtschaft wurden bereits in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übernommen; dies gilt insbesondere für die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle [20], die den gesetzlichen Rahmen für die gemeinschaftliche Abfallwirtschaft vorgibt. Die Richtlinie 91/689/EWG [21] enthält zusätzliche Anforderungen an die Bewirtschaftung und Überwachung gefährlicher Abfälle, und in der Richtlinie 96/59/EG des Rates sind besondere Vorschriften für die Beseitigung von PCB festgelegt. Lässt man die PCB jedoch außer acht, so gibt es im Gemeinschaftsrecht im Widerspruch zu der im Übereinkommen formulierten Forderung gegenwärtig keine Beschrän kungen hinsichtlich der Verwertung POP-haltiger Abfälle. [20] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Die Richtlinie wurde zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32). [21] ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Die Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28). Die grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft [22] geregelt. Diese Verordnung ist das zentrale Instrument zur Umsetzung des Baseler Übereinkommens in Gemeinschaftsrecht. Abfälle, die POP enthalten, aus diesen bestehen oder mit diesen verunreinigt sind, fallen ebenfalls unter diese Verordnung. Gegenwärtig unterliegt die Verbringung dieser Abfälle innerhalb der Gemeinschaft einem Verfahren, das auf vorheriger schriftlicher Mitteilung und schriftlicher Zustimmung basiert. Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittländer ist der Verordnung zufolge untersagt, während die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen zulässig ist, wenn die Verwertung in einem OECD-Land erfolgt [23]. Einfuhren in die Gemeinschaft werden zugelassen, wenn es sich um Einfuhren aus EFTA-Ländern oder aus Ländern, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, bzw. bei zur Verwertung bestimmten Abfällen um Einfuhren aus anderen OECD-Ländern handelt. Die Verordnung wird gegenwärtig überarbeitet. Dem Kommissionsvorschlag zufolge unterliegt die Verbrin gung von Abfällen, die aus den im Stockholmer Übereinkommen aufgelisteten Stoffen bestehen, diese enthalten oder durch diese verunreinigt sind, den gleichen Bestimmungen wie Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen. Dies bedeutet in der Praxis, dass für jede Verbringung innerhalb der Gemeinschaft weiterhin die Anforderung der schriftlichen Mitteilung und schriftlichen Zustimmung gilt und sämtliche Ausfuhren aus der Gemeinschaft untersagt sind. Einfuhren in die Gemeinschaft werden nur zugelassen, wenn sie aus EFTA-Ländern oder Ländern, die Vertragsparteien des Baseler Übereinkommens sind, stammen. [22] ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1). [23] Die Formulierung in der Verordnung lautet; ,Länder, für die der OECD-Beschluss gilt." Als OECD-Beschluss wird der Beschluss des OECD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung in der geänderten Fassung bezeichnet. 5. Umsetzungsstrategie Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten wünschen eine rasche Ratifizierung und wirksame Umsetzung der beiden internationalen POP-Übereinkünfte. Beim gegenwärtigen Stand der Ratifizierungen muss die Gemeinschaft einen strengen Zeitplan einhalten, wenn sie vor der ersten Konferenz der Vertragsparteien, die wahrscheinlich im Jahr 2004 stattfinden wird, Vertragspartei werden will. Auch die Mehrzahl der Beitrittsländer und Beitrittskandidaten haben die internationalen POP-Übereinkünfte unterzeichnet. In einer unlängst erfolgten Erhebung bestätigten alle zehn Beitrittsländer ihre Absicht, die internationalen POP-Verpflichtungen zu erfuellen. Bei der praktischen Umsetzung der vorgeschlagenen Bestimmungen in den Beitrittsländern und Bei trittskandidaten dürfte die Lage im Großen und Ganzen der Situation in den Mitgliedstaaten entsprechen, aber in Ermangelung detaillierter Informationen ist die Kommission nicht in der Lage, eine vollständige und umfassende Analyse vorzunehmen. Deshalb wird die Kommission im Frühstadium der Entscheidungsfindung - u.a. durch Konsultationen in den Beitrittsländern und Beitrittskandidaten - weitere wissenschaftliche Informationen über die Lage in diesen Ländern erheben, um festzustellen, ob es dort stärkere Auswirkungen als in den gegenwärti gen Mitgliedstaaten geben wird. Im Anschluss an diese Untersuchung wird die Kommission gegebenenfalls einschlägige Maßnahmen im Rahmen der Beitrittsverträge ergreifen und kann in diesem Zusammenhang auch Änderungen des beigefügten Vorschlags vornehmen. Die POP-Übereinkünfte folgen einem sehr umfassenden Ansatz, da die Kontrollmaßnahmen den gesamten Lebenszyklus der POP von der Produktion bis zur Beseitigung abdecken. Das abgeleitete Gemeinschaftsrecht erfasst diese Maßnahmen noch nicht vollständig. Auch wenn der größte Teil der aufgelisteten POP nicht mehr in der Gemeinschaft hergestellt oder verwendet wird, fehlen in der Chemikaliengesetzgebung Bestimmungen zur Verringe rung und letztendlichen Entfernung absichtlich hergestellter POP vom Markt. Darüber hinaus finden sich nicht alle Maßnahmen des Stockholmer Übereinkommens im gemeinschaftlichen Abfallrecht wieder. Gleichzeitig zu diesem Vorschlag arbeitet die Kommission an einer umfassenden Reform der Chemikaliengesetzgebung in Folge des Weißbuchs über die Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik, die sich auf alle wichtigen Vorschriften des Chemikalienrechts auswirken wird. Diese neuen Rechtsvorschriften wären optimal geeignet, um die erforderlichen Kontrollmaßnahmen für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung absichtlich hergestellter POP in die Praxis umzusetzen. Allerdings dürfte die endgültige Verabschiedung der neuen Rechtsvorschriften angesichts des Umfangs und der Komplexität des Vorschlags für eine neue Chemikaliengesetzgebung einige Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb werden im Interesse einer frühzeitigen Ratifizierung der beiden internationalen POP-Übereinkünfte die Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung der gegenwärtig aufgelistetem POP vorläufig in diesen Vorschlag aufgenommen. Mittelfristig sollen diese Maßnahmen sukzessiv in die neue Chemikalien gesetzgebung einbezogen werden. Der Vorschlag für neue Chemikalienvorschriften wird deshalb Maßnahmen zur Übernahme dieser Bestimmungen in die POP-Verordnung umfassen. Einige Kontrollbestimmungen der beiden neuen POP-Übereinkünfte sind eher Absichts erklärungen als rechtsverbindliche Verpflichtungen. Darüber hinaus fallen einige der Bestimmungen zwar unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft, andere jedoch unter die gemeinsame Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten oder unter deren ausschließliche Zustän digkeit. Deshalb erfordern nicht alle Bestimmungen der Übereinkünfte neue Vorschriften auf Gemeinschaftsebene. Im Allgemeinen übt die Gemeinschaft ihre Zuständigkeit im Bereich der Kontrollmaßnahmen und darüber hinaus auf den Gebieten von u.a. Forschung und Überwachung aus. Während jedoch Maßnahmen zur Kontrolle absichtlich hergestellter Chemikalien weiterhin vollständig harmonisiert werden müssen, um Verzerrungen des Binnenmarktes zu verhindern, könnten Maßnahmen zur zusätzlichen Kontrolle der Frei setzung von Nebenprodukten, Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bodenver schmutzung sowie bestimmte allgemeine Verpflichtungen des Übereinkommens im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips behandelt werden. Vor diesem Hintergrund erscheint der beste Weg zur Umsetzung der wichtigsten Bestimmun gen des Übereinkommens und des UN/ECE-Protokolls innerhalb eines realistischen Zeit rahmens ein einzelnes, horizontales Rechtsinstrument. Zu einem späteren Zeitpunkt werden die Bestimmungen über Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von aufgelistetem POP und zur Vermeidung der Herstellung und Verwendung von Stoffen mit POP-Eigen schaften als Teil der neuen Chemikaliengesetzgebung eingeführt. Da sich die Rechts vorschriften der Gemeinschaft und die internationalen POP-Übereinkünfte in Zukunft weiterentwickeln werden, müssen gegebenenfalls weitere Bestimmungen in das Gemein schaftsrecht aufgenommen werden. Dieser Vorschlag erfolgt in Form einer Verordnung, da dadurch eine schnellere und direkte Anwendung in der gesamten Gemeinschaft, einschließlich der neuen Mitgliedstaaten, möglich ist. Ferner könnten dadurch rechtliche Lücken und Abweichungen zwischen gemeinschaft lichen und nationalen Vorschriften vermieden und eine kohärente praktische Anwendung ermöglicht werden. Hauptziel der Verordnung ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, weshalb als Rechtsgrundlage Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags gewählt wurde. Allerdings wirken Verbote und Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von POP sich auch auf das Funktionieren des Binnenmarktes aus, so dass hier Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags Rechtsgrundlage ist. 6. Vorgeschlagene neue Regelungen Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates würden die Herstellung, die Verwendung und das Inverkehrbringen der aufgelisteten Stoffen untersagt und somit die zentralen Bestimmungen des Stockholmer Übereinkommens und des UN/ECE-Protokolls mit Bezug auf absichtlich hergestellte POP umgesetzt. Um ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt zu gewährleisten, wird die in den internationalen Übereinkünften vorgesehene Möglichkeit, der zufolge Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung einiger aufgelisteten Stoffe für bestimmte Verwendungszwecke weiterhin zugelassen werden können, nicht in die vorgeschlagene neue Verordnung übernommen. Die vorgeschlagene Verordnung enthält auch Bestimmungen zu Lagerbeständen und Abfällen, die in gewissem Grade über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgehen. Da die erforderlichen Rechtsvorschriften für die aufgelisteten Nebenprodukte weitgehend bereits vorhanden sind, werden für diese Verordnung nur Bestimmungen zu Freisetzungs katastern und zur Entwicklung und Durchführung der nationalen Aktionspläne vorgeschlagen. Zusätzlich zu den Bestimmungen über Kontrollmaßnahmen würde die Verordnung bestimmte allgemeine Verpflichtungen enthalten, die auf den Bestimmungen des Übereinkommens und des Protokolls basieren. Die Aufnahme neuer POP ist ein entscheidendes Element der vorgeschlagenen Verordnung, und neue Chemikalien werden höchstwahrscheinlich relativ bald sowohl in das Übereinkommen als auch in das UN/ECE-Protokoll aufgenommen. Sobald im Rahmen eines der beiden internationalen rechtsverbindlichen POP-Instrumente eine Entscheidung über die Aufnahme eines Stoffs getroffen wird, würde die Verordnung im Regelungsausschuss verfahren entsprechend geändert. Dies wäre ausreichend, da die Mitgliedstaaten und der Rat sich bereits im Rahmen der internationalen Verhandlungen mit der Aufnahme des betreffenden neuen POP befasst haben werden. Dieses Verfahren bietet zudem dem Europäischen Parlament die Möglichkeit, auf die Vorschläge und Entscheidungen der Kommission zu reagieren. Das Regelungsausschussverfahren würde es der Gemeinschaft ermöglichen, innerhalb eines Jahres über die Aufnahme eines Stoffs zu entscheiden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird vorgeschlagen, die veralteten Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von acht POP-Schädlingsbekämpfungsmitteln gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates aufzuheben. Darüber hinaus wird eine geringfügige Änderung der Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung von PCB vorgeschlagen. Die der zeitigen Beschränkungen für PCB würden jedoch beibehalten. 7. Inhalt der Verordnung Artikel 1 Dieser Artikel beschreibt Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung und die Art der zu ergreifenden Kontrollmaßnahmen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung den internationalen Rechtsinstrumenten untergeordnet ist. Gemäß dem zweiten Absatz gelten die in den Artikeln 3 und 4 genannten Kontrollmaßnahmen für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung nicht für Abfälle. Artikel 2 Für die Zwecke dieser Verordnung werden nur wenige Definitionen als notwendig betrachtet. Die Definitionen basieren entweder auf dem Übereinkommen oder bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs ,Artikel". Bei der Bestimmung der Begriffe ,Stoff", ,Abfall" und ,Verwertung" wird auf einschlägige Definitionen bestehender Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verwiesen. Artikel 3 Artikel 3 enthält Verbote und Beschränkungen für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung absichtlich produzierter POP. Im ersten Absatz wird auf Anhang I verwiesen, der sowohl die zehn derzeit im Übereinkommen aufgelisteten absichtlich produzierten POP als auch zwei der zusätzlichen drei Stoffe enthält, die im UN/ECE-Protokoll aufgelistet sind. In den gegenwärtigen Mitgliedstaaten ist (mit Ausnahme der Verwendung in bestehenden PCB-Ausrüstungen) keine Herstellung oder Verwendung dieser Stoffe bekannt, und im Rahmen des Übereinkommens haben die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten keine spezifischen Ausnahmeregelungen beantragt. Den verfügbaren Informationen zufolge haben die meisten Beitrittsländer die Einfuhr und Verwendung der aufgelisteten Stoffe verboten und werden diese Stoffen dort auch nicht hergestellt. Zwei Beitrittsländer haben jedoch eine vorläufige länderspezifische Ausnahmeregelung für die Verwendung von HCB als Zwischenprodukt beantragt. Im Einklang mit dem Ziel der Beseitigung wird nichtsdestotrotz vorgeschlagen, die Herstellung und Verwendung dieser Stoffe vollständig zu verbieten, auch wenn in den internationalen Übereinkünften Herstellung und Verwendung einiger Stoffe zugelassen sind. Im zweiten Absatz wird auf Anhang II verwiesen, der eine Liste der Stoffe enthält, die Beschränkungen hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung unterliegen. Im Augenblick ist nur HCH (Lindan) in diesem Anhang aufgelistet. Herstellung und Verwen dung von HCH sind gemäß dem Protokoll beschränkt, aber verschiedene Hauptverwendungs zwecke sind noch stets zugelassen. In der Gemeinschaft wurden Inverkehrbringen und Verwendung von Lindan für Pflanzenschutzzwecke in Folge der Entscheidung 2000/801/EC im Juli 2002 eingestellt. Den verfügbaren Informationen zufolge scheinen in einigen Mitgliedstaaten und möglicherweise auch in einigen Beitrittsländern in geringerem Umfang doch noch einige Verwendungszwecke für Biozid-Produkte und Arzneimittel zugelassen. Deshalb wurde ein Totalverbot von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung derzeit noch nicht für möglich erachtet und wurde Lindan in Anhang II mit Spezifikation der zugelassenen Verwendungszwecke aufgelistet. Diese verbleibenden Verwendungszwecke stehen im Einklang mit den derzeitigen internationalen Verpflichtungen. Im Übereinkommen wird unter Verwendung eines Stoffs nicht nur dessen Verwendung als solcher und in chemischen Zubereitungen verstanden, sondern auch die Verwendung als Bestandteil hergestellter Artikel (z.B. Holz, das mit Chemikalien behandelt wird). Dies wird in Artikel 3 der Verordnung betont. Artikel 4 In diesem Artikel sind bestimmte allgemeine Ausnahmeregelungen zu den Bestimmungen hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung formuliert. Diese Ausnahme regelungen sind eng auf die begrenzten allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 5 und den Anhängen A und B des Übereinkommens abgestimmt. Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz gilt die gleiche begrenzte Ausnahmeregelung für die drei zusätzlichen Stoffe, die im Protokoll aufgelistet sind, obwohl das Protokoll im Prinzip viel umfassendere Ausnahmen zulässt (z.B. für Notfälle im Gesundheitswesen und Anwendungen in geringen Mengen). Allgemeine Ausnahmeregelungen gelten für Stoffe zum Einsatz für die Forschung im Labormaßstab, die Verwendung als Referenzstandard und unbeabsichtigte Spurenkonta minanten in Produkten und Artikeln. Stoffe, die als Bestandteile von Artikeln verwendet werden, die vor dem Inkrafttreten des Verbots bereits hergestellt waren oder sich im Gebrauch befanden, sind zugelassen, wenn die Gemeinschaft dem Sekretariat die Verwendung dieser Artikel gemeldet hat. Allerdings gilt diese Meldepflicht nur für Stoffe, die im Übereinkommen aufgelistet sind; deshalb wird auf Teil A der Anhänge I und II verwiesen. Da diese Ausnahme (z.B. wenn Artikel vor dem Inkrafttreten des Verbots hergestellt oder eingeführt, nicht aber verkauft wurden) nicht nur die Verwendung, sondern auch das Inverkehrbringen von Artikeln betreffen könnte, sollte sie in der gesamten Gemeinschaft gelten, d.h. die Kommission sollte dem Sekretariat eine entsprechende Meldung machen. Die Initiative zur Meldung sollte im Normalfall von dem Mitgliedstaat ausgehen, der die Ausnahmeregelung anwenden möchte. Dieses Verfahren gilt nicht für bestehende PCB-Ausrüstungen, da das Übereinkommen und Anhang I der Verordnung für diese eine spezielle Ausnahme ermöglichen. Hinsichtlich der anderen Stoffe, die gegenwärtig im Übereinkommen aufgelistet sind, ist nicht bekannt, dass behandelte Artikel sich in der Gemeinschaft auf dem Markt oder in Verwendung befinden. In den Beitrittsländern und bei den Beitrittskandidaten kann diese Situation sich anders darstellen, aber bei Notifizierung möglicherweise noch vorhandener Artikel könnten diese weiterhin verwendet werden. Das Übereinkommen lässt die Verwendung von DDT und HCB als Zwischenprodukte in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten unter bestimmten Bedingungen zu. In Übereinstimmung mit dem Ziel der völligen Einstellung werden diese stoffspezifischen Ausnahmeregelungen nicht in die Verordnung übernommen. Das Konzept als solches wird jedoch im dritten Absatz eingeführt und soll im Hinblick auf mögliche künftige Stoffe angewendet werden. Bei Stoffen, die im Übereinkommen und folglich auch in Teil A von Anhang I oder II dieser Verordnung aufgelistet sind, muss dem Sekretariat die Verwendung als Zwischenprodukt gemeldet werden. Da per definitionem das Inverkehrbringen untersagt ist, obliegt diese Meldungspflicht den Mitgliedstaaten. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sollten über solche Meldungen informiert werden. Artikel 5 Artikel 5 stützt sich auf Artikel 6 des Übereinkommens und enthält Bestimmungen für die Beschreibung von Lagerbeständen absichtlich hergestellter POP und für einen umweltgerech ten Umgang mit diesen Stoffen. Allerdings sind die Bestimmungen in der Verordnung spezifischer als die des Übereinkommens. Dies wird deshalb für erforderlich betrachtet, da veraltete oder nachlässig gelagerte POP-Bestände bereits erhebliche Risiken für Mensch und Umwelt verursacht haben. Dem ersten Absatz zufolge sind eventuell noch vorhandene Lagerbestände, die aus vollständig verbotenen POP bestehen oder solche enthalten, als Abfälle zu behandeln. Diese Abfälle sind Gegenstand des gemeinschaftlichen Abfallrechts und von Artikel 7 dieser Verordnung. Es wird davon ausgegangen, dass in den Mitgliedstaaten keine Lagerbestände der gegenwärtig in Anhang I aufgelisteten Chemikalien vorhanden sind. Einige Beitrittsländer und Beitrittskandidaten verfügen jedoch über große Bestände veralteter Schädlings bekämpfungsmittel. Um sich einen Überblick über die Lagerbestände in den zehn Beitritts ländern zu verschaffen, hat die Kommission unlängst eine entsprechende Untersuchung [24] in Auftrag gegeben. Dieser Studie zufolge bestehen in Polen und in den baltischen Staaten große Vorräte veralteter Schädlingsbekämpfungsmittel, die bis zu 27 000 Tonnen POP-Schädlings bekämpfungsmittel enthalten könnten. Eine sichere Entsorgung dieser Lagerbestände erfordert gegebenenfalls eine finanzielle und technische Unterstützung der EU, z.B. im Rahmen der Förderung der Erstellung von Abfallwirtschaftplänen und des Baus sicherer Beseitigungsanlagen. [24] "Obsolete Pesticides Status in Candidate Countries." Endgültige Fassung, September 2002. Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt. Der zweite Absatz enthält Bestimmungen für Lagerbestände von POP, die lediglich Gegenstand von Beschränkungen sind. Die Besitzer von Lagerbeständen von über 100 kg sollten die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der einschlägigen Beschränkung über Beschaffenheit und Menge dieser Bestände informieren und danach bis zum Ende der Geltungsdauer der Beschränkung jährlich Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Bestände angemessen gelagert, behandelt und verwaltet werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung alle drei Jahre einen zusammenfassenden Bericht über alle Bestände, über die sie Kenntnis erhalten, unterbreiten. Diese Informationen werden es der Kommission ermög lichen, den Bedarf an zusätzlichen Gemeinschaftsmaßnahmen zu ermitteln, um zu gewährleisten, dass die Ziele der Verordnung erfuellt werden. Artikel 6 Um die wichtigsten Kontrollbestimmungen und die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelisteten Stoffen zu erfassen, wurden verschiedene allgemeine Bestimmungen hinsicht lich der Verringerung der Freisetzung in die Verordnung aufgenommen. Artikel 8 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Erstellung und Weiterführung von Freisetzungskatastern für Dioxine, Furane und andere POP-Nebenprodukte, die in den beiden internationalen Übereinkünften aufgelistet und in Anhang III der Verordnung spezifiziert sind. Außerdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Aktionspläne zu entwickeln und durchzuführen, die dazu dienen, im Einklang mit dem Übereinkommen Freisetzungen dieser Stoffen zu bestimmen, zu beschreiben und zu verringern. Sowohl die Freisetzungskataster als auch die nationalen Aktionspläne werden als wesentliche Instrumente für eine kostenwirksame und kontinuierliche Verringerung der Freisetzung von POP-Nebenprodukten betrachtet. Artikel 7 Die Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft gilt bereits für alle Abfälle, die POP enthalten. Da Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) des Übereinkommens jedoch detaillierte Bestimmungen enthält, die noch nicht durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft abgedeckt werden, wurde ein Artikel über den Umgang mit diesen Abfällen in die Verordnung aufgenommen. Artikel 7 enthält die allgemeinen Bestimmungen für Abfälle, die Stoffe enthalten, die im Übereinkommen oder im Protokoll aufgelistet sind. Allerdings sind polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) nicht im Übereinkommen aufgelistet. Da es sehr schwierig wäre, diese Regeln auf PAH enthaltende Abfälle anzuwenden, wird diese Stoffgruppe vom Geltungsbereich dieses Artikels ausgenommen. Aus Gründen der Rechts sicherheit wird für Abfallbestimmungen ein getrennter Anhang IV erstellt. Generell sollte Abfall, der aufgelistete POP enthält, ohne unnötige Verzögerung so entsorgt werden, dass die enthaltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Allerdings wird im Übereinkommen anerkannt, dass es nicht immer ratsam oder durchführbar ist, sämtliche enthaltenen POP zu beseitigen. Deshalb kann dem zweiten Absatz zufolge Abfall auch gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG entsorgt werden, wenn der Gehalt an aufgelisteten Stoffen unterhalb der in Anhang IV der Verordnung genannten Konzentrations grenzen liegt. Anhang IV enthält in seiner jetzigen Form zwar keine Grenzwerte, aber an diesen wird derzeit gearbeitet und sie werden zu einem späteren Zeitpunkt im Regelungs ausschussverfahren eingeführt. Im Übereinkommen ist auch eine Ausnahme vorgesehen, wenn eine Zerstörung aus ökologischer Sicht nicht die optimale Lösung darstellt. Eine Umsetzung dieser Ausnahme in das Gemeinschaftsrecht wird jedoch nicht vorgeschlagen, da die Zerstörung von POP als einzige ökologisch nachhaltige Möglichkeit für den Umgang mit Abfall mit hoher POP-Konzentration betrachtet wird. Somit wird die Bestimmung der Richtlinie 96/59/EG über die PCB/PCT-Beseitigung, der zufolge die permanente Untertagelagerung in Salzbergwerken ungeachtet der POP-Konzentration als Beseitigungsmethode zugelassen wird, überfluessig. Um diese Beseitigungsmöglichkeit zu vermeiden, wird aus Gründen der Rechtssicherheit vorgeschlagen, die Richtlinie 96/59/EG gemäß Artikel 18 zu ändern. In den Absätzen 3 und 4 ist im Einklang mit dem Übereinkommen vorgesehen, die Wieder verwendung oder Verwertung von POP-haltigem Abfall zu untersagen, es sei denn, die enthaltenen POP können im Verwertungsprozess zerstört oder vom Abfall isoliert und anschließend umweltgerecht entsorgt werden. Für PCB-Abfälle gilt gemäß der Richt linie 96/59/EG jedoch bereits ein vollständiges Verwertungsverbot. Diese striktere Bestimmung genießt Vorrang, weshalb in Absatz 4 auf diese Richtlinie verwiesen wird. Artikel 8 Dieser Artikel enthält die Verpflichtung, einen Durchführungsplan gemäß Artikel 7 des Übereinkommens zu entwickeln. Als Vertragspartei des Übereinkommens muss auch die Gemeinschaft einen Durchführungsplan erstellen. Da sich die Gemeinschaft die Zuständigkeit für Angelegenheiten des Übereinkommens mit den Mitgliedstaaten teilt, sollte auch in den Durchführungsplänen diese Aufteilung der Pflichten berücksichtigt werden. Die Pläne sollten anschließend durchgeführt und erforderlichenfalls aktualisiert und erneuert werden. Um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in der Gemeinschaft zu erleichtern, sollen die Durchführungspläne der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unterbreitet werden. Artikel 9 Artikel 9 enthält eine Verpflichtung für die Kommission und die Mitgliedstaaten, in enger Zusammenarbeit angemessene Programme und Mechanismen für die Umweltüberwachung von drei der aufgelisteten Stoffen zu schaffen, nämlich für Dioxine, Furane und PCB. Diese Verpflichtung geht über die Bestimmungen der internationalen Übereinkünfte hinaus und basiert auf der Mitteilung der Kommission über die Strategie für Dioxine, Furane und PCB. Angesichts des gegenwärtigen Mangels an Daten über Werte und Trends von Dioxinen, Furanen und PCB in der Umwelt und der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Kontrollmaßnahmen zu bewerten, wird eine besondere Überwachungsbestimmung für notwendig erachtet. Allerdings müssen Mess- und Überwachungsinstrumente zur Verfügung stehen, die angemessene Bedingungen für solche Tätigkeiten zulassen. Solche Instrumente dürften innerhalb von 10 bis 15 Jahren vollständig zur Verfügung stehen. Ähnliche Verpflichtungen hinsichtlich anderer POP werden nicht für nötig gehalten, da die im Übereinkommen formulierte generelle Aufforderung zur Überwachung im Augenblick als ausreichend betrachtet wird. Artikel 10 Die Bestimmungen zum Informationsaustausch von Artikel 9 des Übereinkommens werden in Artikel 10 der Verordnung umgesetzt. Die Umsetzung wird für notwendig erachtet, da der Informationsaustausch zwischen den Ländern, die Schärfung des öffentlichen Bewusstseins und der Zugang zu Informationen eine wesentliche Rolle für die Beseitigung der Verschmutzung durch POP spielen. In Übereinstimmung mit der Übereinkommen enthält Artikel 10 auch Bestimmungen zur Vertraulichkeit von Informationen. Artikel 11 Dieser Artikel basiert auf Artikel 12 des Übereinkommens und beschreibt die allgemeinen Verpflichtungen der Kommission und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Leistung technischer Hilfe an Entwicklungsländer und Länder mit Wirtschaftssystemen im Übergang. Die technische Hilfe sollte darauf ausgelegt sein, die Kapazitäten dieser Länder zu stärken und Lösungen für Fragen wie die fortgesetzte Verwendung von DDT in einigen Entwicklungsländern zu finden. Das Übereinkommen lässt weiterhin die Herstellung und Verwendung von DDT zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern in Ländern zu, in denen es keine sicheren, wirksamen und erschwinglichen Alternativen gibt. Um die Verwendung von DDT schrittweise zu unterbinden, sollten im Einklang mit der Mitteilung (KOM(2003) 93 endgültig) der Kommission [25] Forschung, Entwicklung und die Einführung von Alternativen zu DDT gefördert werden. [25] Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. ,Aktualisierung des EG-Aktionsprogramms - Beschleunigte Aktion zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose im Rahmen der Armutslinderung". 26.2.2003. Bei der technischen Hilfe sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten auch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen in Erwägung ziehen, die hier eine ganz bedeutende Rolle spielen können. Artikel 12 Der erste Absatz von Artikel 12 behandelt die Berichterstattung in der Gemeinschaft. Die Kommission kann auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Beobachtungen bewerten, wie gut die Verordnung insgesamt funktioniert. Der zweite Absatz verpflichtet im Einklang mit Artikel 15 des Übereinkommens zur Berichterstattung über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Stoffen, die in Anhang I oder II aufgelistet sind. Da Fragen des Binnenmarktes in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird die Kommission auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Bericht erstellen und dem Sekretariat vorlegen. Dies ist im vierten Absatz festgelegt. Der dritte Absatz enthält zwei Berichterstattungsanforderungen für die Mitgliedstaaten. Diese müssen alle drei Jahre zusammenfassende Berichte über Bestände und Freisetzungskataster erstellen. Dies wird es der Kommission ermöglichen, das Funktionieren der Kontrollmaßnah men auf Gemeinschaftsebene zu bewerten und gegebenenfalls entsprechende Änderungen vorzuschlagen. Abgesehen von diesen spezifischen Berichterstattungspflichten wurden keine der im Über einkommen und im Protokoll enthaltenen Bestimmungen zur allgemeinen Berichterstattung in die Verordnung übernommen; diese Frage bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Artikel 13 Dies ist eine Standardbestimmung für Strafen im Falle von Verstößen. Artikel 14 Dieser Artikel beschreibt zusammen mit Artikel 16 die Verfahren für die Änderung und Aktualisierung der Anhänge der Verordnung. Wurde auf internationaler Ebene die Aufnahme eines Stoffs in das Übereinkommen oder ins UN/ECE-Protokoll beschlossen, bereitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der entsprechenden Anhänge vor. Der Beschluss wird im Rahmen des Regelungsausschussverfahrens getroffen. Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens treten Änderungen der Anlagen A, B oder C ein Jahr nach Datum der Mitteilung des Änderungsbeschlusses in Kraft, es sei denn, die Vertragspartei teilt mit, dass sie die Änderung nicht annehmen kann, oder sie gibt bei Hinterlegung der Ratifizierungs urkunde eine Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Übereinkommens ab. Die Bedingungen und mögliche Ausnahmeregelungen für Verbote und Beschränkungen von Stoffen, die in den Anhängen aufgelistet sind, sollten von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Insbesondere sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2007 die Bestimmungen zu HCH, einschließlich Lindan, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertungen und des Stands von Wissenschaft und Technik in Bezug auf Alternativen zu HCH gemäß Anhang II Teil B prüfen. Etwaige Änderungen sollten auf der Grundlage der Entwicklungen in der Gemeinschaft und im Rahmen des Übereinkommens und des Protokolls erfolgen. Artikel 15 Das Übereinkommen und das Protokoll verpflichten die Vertragsparteien nicht zur Bezeichnung zuständiger Behörden. Da die Verordnung den Mitgliedstaaten jedoch mehrere Pflichten auferlegt, sollten Behörden benannt werden, die für die administrative Abwicklung der Verordnung zuständig sind. Artikel 16 In diesem Artikel werden die Ausschussverfahren beschrieben. Die Schaffung neuer Ausschüsse wird nicht vorgeschlagen, aber der im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzte Ausschuss sollte die Kommission unterstützen. Artikel 17 und 18 Durch diese Artikel werden einige bestehende Bestimmungen aufgehoben. Die gemäß der Richtlinie 79/117/EWG erlassenen Beschränkungen für acht POP-Pestizide sind veraltet, und sollten im Interesse der guten Gesetzgebungspraxis aufgehoben werden. Ferner soll die Bestimmung der Richtlinie 96/59/EG des Rates über die Beseitigung von PCB/PCT, der zufolge eine permanente Lagerung von PCB-Abfall zugelassen ist, im Einklang mit den Regeln des Übereinkommens und der vorgeschlagenen Verordnung geändert werden. Die anderen Beschränkungen für PCB gemäß dieser Richtlinie gelten weiterhin. Artikel 19 Dieser Standardartikel bezieht sich auf das Inkrafttreten und die Anwendung der vorgeschlagenen neuen Verordnung. Da die Verordnung Bestimmungen von zwei eigenständigen internationalen Übereinkünften umsetzt, sollte das Anwendungsdatum nicht an das Inkrafttreten dieser Übereinkommen gekoppelt werden. Stattdessen wird ein festes Datum vorgeschlagen. ANHÄNGE Die Anhänge enthalten die Listen persistenter organischer Schadstoffe, die Bestimmungen der beiden internationalen Übereinkünfte und folglich auch dieser Verordnung unterliegen. Sobald im Rahmen eines der internationalen Übereinkünfte eine entsprechende Entscheidung getroffen wird, werden neue Stoffe in einen oder mehrere der Anhänge aufgenommen. Darüber hinaus können Anhänge auch gemäß Artikel 14 geändert werden. Wegen der Abweichungen zwischen den POP-Listen und den Bestimmungen der beiden Übereinkünfte werden in der Verordnung mehrere Anhänge benötigt, um den Anwendungsbereich jeder Kontrollmaßnahme genau zu spezifizieren. Anhang I enthält eine Liste von zehn absichtlich hergestellten Stoffen, die sowohl im Übereinkommen als auch im Protokoll aufgelistet sind, (Teil A) und eine Liste von zwei zusätzlichen Stoffen, die nur im Protokoll aufgelistet sind. Diese Stoffe unterliegen umfassenden Verboten gemäß Artikel 4 (1). Diesem Anhang zufolge gibt es nur eine stoffspezifische Ausnahmeregelung, und zwar für bestehende PCB-haltige Ausrüstungen. Für später aufgenommene Stoffen könnten jedoch bestimmte Verwendungszwecke (z.B. als Zwischenprodukt) zugelassen werden, wenn dies mit den internationalen Übereinkünften vereinbar ist. In Anhang II sind die Stoffe aufgelistet, die gemäß Artikel 3 (2) Beschränkungen hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung unterliegen. Wie Anhang I ist auch dieser Anhang je nach Status der Stoffe gemäß den beiden internationalen Übereinkünften in zwei Teile aufgeteilt. Gegenwärtig enthält er nur einen Stoff in Teil B nämlich HCH (Lindan), das derzeit noch für bestimmte begrenzte Verwendungszwecke zugelassen ist. Zwei dieser Verwendungszwecke sind zeitlich begrenzt, andere dagegen unbegrenzt. Allerdings sollte die Kommission die verbleibenden Verwendungszwecke bis Ende 2007 überprüfen, weshalb Artikel 14 Absatz 2 eine diesbezügliche Bestimmung enthält. In Anhang III sind die unabsichtlich hergestellten Stoffe aufgeführt, die Gegenstand der Freisetzungskataster und der Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzung gemäß Artikel 6 sind. Anhang IV enthält die Stoffe, die den in Artikel 7 festgelegten Bestimmungen für die Abfallbewirtschaftung unterliegen. Ferner enthält dieser Anhang die in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Konzentrationsgrenzwerte. Da im Rahmen des Baseler und des Stockholmer Übereinkommens noch an diesen Grenzwerten gearbeitet wird und die Kommission eigene Studien zu dieser Frage in Auftrag gibt, wurden noch keine Grenzwerte in Anhang IV aufgenommen. 8. Kosten Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorschlags auf die derzeitigen Mitgliedstaaten werden als geringfügig betrachtet. In einigen Beitrittsländern und Beitrittskandidaten gibt es jedoch beträchtliche Mengen veralteter POP-Lagerbestände, deren sichere Beseitigung wahrscheinlich erhebliche Finanzauswirkungen verursachen wird. Allerdings bietet die EU im Rahmen ihrer Finanzierungsinstrumente technische und finanzielle Unterstützung, z.B. bei der Erstellung der Abfallwirtschaftpläne und dem Bau sicherer Beseitigungsanlagen. Generell dürfte die Anwendung der Verordnung im Vergleich zur derzeitigen Situation des Gemeinschaftsrechts keine zusätzlichen Kosten verursachen. In der Kommission werden ausser den bereits für Aufgaben im Zusammenhang mit POPs zugeordneten Mitteln keine zusätzlichen Mittel benötigt. In den Mitgliedsstaaten wird aufgrund bestimmter Meldungs- und Berichterstattungspflichten eine leichte Erhöhung des Verwaltungs aufwands erwartet. Den Kosten stehen Vorteile gegenüber: Die Bestimmungen tragen zur Beseitigung von äußerst schädlichen Stoffen bei, die weltweit Besorgnis verursachen. Außerdem werden durch die Verordnung internationale Verpflichtungen umgesetzt, die die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die Mehrzahl der Beitrittsländer und Beitrittskandidaten bereits auf sich genommen haben. 2003/0119 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinien 79/117/EWG und 96/59/EG DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1, gestützt auf den Vorschlag der Kommission [26], [26] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [27], [27] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [28], [28] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [29], [29] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehende Gründe: (1) Diese Verordnung betrifft vor allem den Umweltschutz und stützt sich deshalb auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage. Soweit allerdings Verbote und Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung persistenter organischer Schadstoffe sich auch auf das Funktionieren des Binnen marktes auswirken, sollte diese Verordnung auch auf Artikel 95 Absatz 1 EG-Vertrag gestützt werden. (2) Die Gemeinschaft macht sich ernsthafte Sorgen über die kontinuierliche Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe in die Umwelt. Diese chemischen Stoffe werden über internationale Grenzen und weite Abstände hinweg transportiert, verbleiben in der Umwelt, bioakkumulieren sich über die Nahrungsmittelkette und verursachen die Gefahr schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Deshalb müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor diesen Schadstoffen zu schützen. (3) Die Gemeinschaft hat im Bewusstsein ihrer Verantwortung für den Umweltschutz am 24. Juni 1998 das Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenz überschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden als ,das Protokoll" bezeichnet) und am 22. Mai 2001 das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden als ,das Übereinkommen" bezeichnet) unterzeichnet. (4) Um die im Rahmen des Protokolls und des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen der Gemeinschaft kohärent und wirksam zu erfuellen, müssen gemeinsame rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, die insbesondere dazu dienen, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung absichtlich hergestellter persistenter organischer Schadstoffe zu unterbinden. (5) Unter Berücksichtigung des Prinzips der Vorsorge und angesichts des Ziels einer Beendigung der Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe in die Umwelt sind in bestimmten Fällen Kontrollmaßnahmen vorzusehen, die strenger sind als die entsprechenden Maßnahmen des Protokolls und des Übereinkommens. (6) Ein optimales Instrument zur Umsetzung der Maßnahmen zur Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung der aufgelisteten Stoffe wären eigentlich die im Rahmen des Weißbuchs der Kommission über die Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik [30] geplanten Rechtsvorschriften. Angesichts des Umfangs und der Komplexität dieser Rechtsvorschriften dürfte deren Verabschiedung jedoch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, und da das Übereinkommen und das Protokoll so rasch wie möglich ratifiziert werden sollen, sollten diese Maßnahmen vorläufig durch diese Verordnung umgesetzt werden. [30] KOM(2001) 88 endgültig. (7) In Folge der Verbote der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutz mitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten [31] sowie der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen [32] konnte in der Gemeinschaft bereits ein schrittweiser Ausstieg aus dem Inverkehrbringen und der Verwendung der Mehrzahl der im Protokoll oder im Übereinkommen aufgelisteten persistenten organischen Schadstoffe erreicht werden. Um die Verpflichtungen der Gemeinschaft aufgrund des Protokolls und des Übereinkommens zu erfuellen und um die Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe zu minimieren, ist es jedoch notwendig, auch die Herstellung dieser Stoffe zu verbieten und Ausnahmen auf ein Minimum zu begrenzen. [31] ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36; Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. [32] ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/11/EG der Kommission (ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 45). (8) Die Herstellung und Verwendung von Hexachlorcyclohexan (HCH), einschließlich Lindan, unterliegen im Rahmen des Protokolls bestimmten Beschränkungen, sind aber nicht vollständig verboten. Der genannte Stoff wird in einigen Mitgliedstaaten weiterhin verwendet, so dass ein Verbot sämtlicher Verwendungszwecke noch nicht angebracht ist. Angesichts der gefährlichen Eigenschaften von HCH und der möglichen Risiken im Zusammenhang mit einer Freisetzung in die Umwelt sollten die Herstellung und Verwendung auf ein Minimum begrenzt und schließlich ganz eingestellt werden. (9) Veraltete oder nachlässig verwaltete Lagerbestände persistenter organischer Schad stoffe können - z.B. bei einer Verunreinigung von Boden und Grundwasser - ernsthafte Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit verursachen. Deshalb sollten Bestimmungen verabschiedet werden, die über die Bestimmungen des Übereinkommens hinausgehen. Lagerbestände verbotener Stoffe sollten als Abfälle behandelt werden, während Bestände von Stoffen, deren Herstellung oder Verwen dung noch zugelassen ist, den Behörden gemeldet und ordnungsgemäß überwacht werden sollten. (10) Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Gemeinschaftsstrategie für Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle (PCB) [33], mit dem Protokoll und dem Übereinkommen sollten Freisetzungen persistenter organischer Schadstoffe, die ungewollte Nebenprodukte industrieller Verfahren sind, mit dem Ziel der letztend lichen Einstellung beschrieben und verringert werden. Um eine kontinuierliche Verringerung der Freisetzungen auf kostenwirksame Art zu erreichen, sollten nationale Aktionspläne erstellt und durchgeführt werden, die alle Quellen und Maßnahmen einschließlich jener erfassen, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen sind. [33] ABl. C 322 vom 17.11.2001, S. 2. (11) In Übereinstimmung mit der Mitteilung sollten geeignete Programme und Verfahren festgelegt werden, um zuverlässige Überwachungsdaten über das Vorhandensein von Dioxinen, Furanen und PCB in der Umwelt zu gewinnen. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass geeignete Instrumente zur Verfügung stehen und unter wirtschaftlich und technisch tragbaren Bedingungen verwendet werden können. (12) Dem Übereinkommen zufolge müssen in Abfällen enthaltene persistente organische Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar in Stoffe umgewandelt werden, die keine vergleichbaren Eigenschaften aufweisen. Da die gegenwärtige Abfallgesetzgebung der Gemeinschaft keine spezifischen Vorschriften für diese Stoffe umfasst, sollten in dieser Verordnung entsprechende Bestimmungen festgelegt werden. Um sowohl ein hohes Schutzniveau als auch die Durchführbarkeit der Anforderungen zu gewährleisten, werden zu einem späteren Zeitpunkt Grenzwerte für einen niedrigen Gehalt dieser Stoffe im Abfall festgelegt. (13) Dem Übereinkommen zufolge erstellt jede Vertragspartei einen Plan zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens. Da die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten für die Erfuellung dieser Verpflichtungen gemeinsam zuständig sind, sollten Durchführungspläne sowohl auf nationaler Ebene als auch Gemeinschaftsebene entwickelt werden. In diesem Zusammenhang sollten Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Behörden der Mitglied staaten gefördert werden. (14) Dem Übereinkommen und dem Protokoll zufolge sollten den anderen Vertragsparteien Informationen über persistente organische Schadstoffe übermittelt werden. Der Informationsaustausch mit Drittländern, die nicht Vertragspartei der Übereinkünfte sind, sollte ebenfalls gefördert werden. (15) Um die Ziele des Übereinkommens erreichen zu können, sollte Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen gegebenenfalls technische Hilfe geleistet werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten deshalb angemessene und rechtzeitige technische Hilfe leisten, die insbesondere dazu dient, die Kapazitäten dieser Länder zur Umsetzung des Übereinkommens zu verstärken, wobei auch Fragen wie die fortgesetzte Verwendung von DDT zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern und die Entwicklung und Anwendung geeigneter alternativer Produkte, Verfahren und Strategien zu berücksichtigen sind. (16) Die Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzung persistenter organischer Schad stoffe sollten in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit bewertet werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Bericht erstatten und ihr insbesondere Freisetzungskataster, gemeldete Bestände sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen der beschränkten Stoffe mitteilen. (17) Dem Übereinkommen und dem Protokoll zufolge können die Vertragsparteien andere Stoffe vorschlagen, für die internationale Maßnahmen ergriffen werden sollen, so dass in diesen Übereinkünften zusätzliche Stoffe aufgelistet werden können und diese Verordnung entsprechend geändert werden können sollte. Außerdem sollte es möglich sein, die Einträge der Anhänge dieser Verordnung zu ändern, unter anderem um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. (18) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Be schlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [34] handelt, sollten diese Maßnahmen im Rahmen des Regelungsverfahrens gemäss Artikel 5 des Beschlusses erlassen werden. [34] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (19) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen festlegen, welche bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (20) Da die Ziele dieser Verordnung, d.h. der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor persistenten organischen Schadstoffen, aufgrund der grenzüberschrei tenden Auswirkungen dieser Schadstoffe durch die Mitgliedstaaten alleine nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und deshalb besser auf Gemein schaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen ergreifen. In Übereinstimmung mit dem im gleichen Artikel beschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (21) Angesichts dieser Sachlage sollten die Richtlinien 79/117/EWG und 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) [35] geändert werden - [35] ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung betrifft die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Freisetzung und die Beseitigung von Stoffen, die Verboten oder Beschränkungen aufgrund des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schad stoffe, im Folgenden ,das Übereinkommen", oder aufgrund des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverun reinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, im Folgenden ,das Protokoll", unterliegen. Diese Stoffen sind in den Anhängen I bis IV der vorliegenden Verordnung aufge listet. 2. Die Artikel 3 und 4 gelten nicht für Abfälle, die aus den in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,Inverkehrbringen" ist die gegen Entgelt erfolgende oder kostenlose Lieferung oder Bereitstellung mit dem Ziel des Inverkehrbringens; b) ,Artikel" ist ein Produkt, das sich aus einem oder mehreren Stoffen und/oder Zubereitungen zusammensetzt, dem bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt gegeben wird, die dessen Endbestimmung in größerem Ausmaß bestimmt als die chemische Zusammensetzung; c) ,Stoff" ist ein Stoff im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates [36]; [36] ABl. P 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission (ABl. L 225 vom 21.8.2001, S. 1). d) ,Abfall" ist ein Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richt linie 75/442/EWG des Rates [37]; [37] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32). e) ,Verwertung" ist die Verwertung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Richt linie 75/442/EWG. Für Zwecke dieser Verordnung gilt die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft ebenfalls als Inverkehrbringen. Artikel 3 Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung 1. Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Stoffen, die in Anhang I entweder als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen oder Artikeln aufgelistet sind, sind verboten. 2. Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Stoffen, die in Anhang II entweder als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen oder Artikeln aufgelistet sind, sind gemäß den in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen beschränkt. Artikel 4 Befreiung von Kontrollmaßnahmen 1. Artikel 3 gilt nicht für: a) Stoffe, die für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzsubstanz verwendet werden; b) Stoffe, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Stoffen, Zubereitungen und Artikeln auftreten. 2. Artikel 3 gilt nicht für Stoffe, die als Bestandteil von Artikeln vorkommen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der relevanten Bestimmung dieser Verordnung bereits hergestellt worden waren oder verwendet wurden. Erhält ein Mitgliedstaat von einem Artikel nach Unterabsatz 1 Kenntnis, so unterrichtet er die Kommission unmittelbar darüber. Wenn die Kommission entsprechend unterrichtet wird oder auf anderem Wege von solchen Artikeln Kenntnis erhält, meldet sie dies gegebenenfalls unverzüglich dem Sekretariat des Übereinkommens. 3. Will ein Mitgliedstaat bis zu der im entsprechenden Anhang genannten Frist die Herstellung und Verwendung eines in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A aufgelisteten Stoffes als Zwischenprodukt in geschlossenen Systemen an bestimmten Standorten zulassen, so teilt er dies dem Sekretariat des Übereinkommens mit. Eine solche Mitteilung ist jedoch nur dann möglich, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: a) in den einschlägigen Anhang wird eine Anmerkung aufgenommen, der zufolge die Herstellung und Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden kann; b) bei dem Herstellungsverfahren wird der Stoff in einen oder mehrere Stoffe umgewandelt, die keine Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen; c) Mensch und Umwelt werden bei Herstellung und Verwendung voraussichtlich keinen signifikanten Mengen des Stoffes ausgesetzt. Die Mitteilung wird auch den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelt und macht Angaben zum tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang von Herstellung und Verwendung des betreffenden Stoffes sowie zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Die in Unterabsatz 1 genannten Fristen können geändert werden, wenn nach einer wiederholten Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaates an das Sekretariat des Übereinkommens im Rahmen des Übereinkommens für einen bestimmten Zeitraum ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis zur Fortsetzung der Herstellung und Verwendung des Stoffes erteilt wird. Artikel 5 Lagerbestände 1. Besitzer von Lagerbeständen, die aus in Anhang I aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten, entsorgen diese Bestände als Abfälle gemäß Artikel 7. 2. Besitzer von Lagerbeständen in Mengen von über 100 kg, die aus in Anhang II aufgelisteten Stoffen bestehen oder diese Stoffe enthalten, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem die Lagerbestände vorhanden sind, über Beschaffenheit und Größe dieser Bestände. Diese Informationen sind innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der relevanten Bestimmung dieser Verordnung und danach jährlich bis zu der in Anhang II für beschränkte Verwendungszwecke festgelegten Frist vorzulegen. Die Besitzer der Lagerbestände bewirtschaften diese auf sichere, effiziente und umweltgerechte Weise. 3. Die Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung und Bewirtschaftung der gemeldeten Lagerbestände. Artikel 6 Verringerung der Freisetzung Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang III aufgelisteten Stoffe innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung Freisetzungskataster und führen diese weiter. Innerhalb der gleichen Frist arbeiten die Mitgliedstaaten einen nationalen Aktionsplan aus, der dazu dient, den Gesamtumfang der Freisetzungen aller in Anhang III aufgelisteten Stoffe aus anthropogenen Quellen zu bestimmen, zu beschreiben und zu verringern. Die Mitgliedstaaten führen ihren nationalen Aktionsplan als Teil der gemäß Artikel 8 erstellten nationalen Durchführungspläne durch. Artikel 7 Abfallbewirtschaftung 1. Abfälle, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind, werden ohne unnötige Verzögerung so entsorgt, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden und die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen keine Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. 2. Abweichend von Absatz 1 können Abfälle, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind, auch gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG entsorgt werden, sofern der Gehalt an aufgelisteten Stoffen in den betreffenden Abfällen unterhalb der in Anhang IV dieser Verordnung festgelegten Konzentrationsgrenzen liegt. 3. Die Wiederverwendung oder Verwertung von Abfällen, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ist verboten. 4. Abweichend von Absatz 3 ist die Verwertung von Abfällen, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sind, zugelassen, sofern der Betreiber nachweist, dass die in den Abfällen enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe bei der Verwertung zerstört, bei der Verwertung unumkehrbar umgewandelt oder vom Abfall isoliert und anschließend gemäß Absatz 1 entsorgt werden. Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG. Artikel 8 Durchführungspläne 1. Die Mitgliedstaaten erstellen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Plan zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen. Sobald ein Mitgliedstaat seinen nationalen Durchführungsplan angenommen hat, übermittelt er diesen sowohl der Kommission als auch den anderen Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat setzt seinen Plan um und unterzieht diesen, sofern erforderlich, einer Überprüfung und Aktualisierung. 2. Die Kommission erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Plan zur Erfuellung der Verpflichtungen der Gemeinschaft gemäß dem Übereinkommen. Sobald die Kommission dem Durchführungsplan der Gemeinschaft angenommen hat, übermittelt sie diesen den Mitgliedstaaten. Die Kommission unterzieht den Durchführungsplan der Gemeinschaft, sofern erforderlich, einer Überprüfung und Aktualisierung. Artikel 9 Überwachung Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen in enger Zusammenarbeit angemessene und dem neuesten Stand der Technik entsprechende Programme und Verfahren zur kontinuierlichen Erfassung vergleichbarer Überwachungsdaten über das Vorhandensein von Dioxinen, Furanen und PCB in der Umwelt. Bei der Festlegung solcher Programme und Verfahren ist neuen Entwicklungen im Rahmen des Protokolls und des Übereinkommens angemessen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Informationsaustausch 1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern und übernehmen innerhalb der Gemeinschaft und im Umgang mit Drittländern den Austausch von Informationen über die Verringerung oder Einstellung der Herstellung, Verwendung und Frei setzung von persistenten organischen Schadstoffen sowie über Alternativen zu diesen Stoffen, einschließlich Angaben zu den Risiken und den wirtschaftlichen und sozialen Kosten. 2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Erleichterung des Zugangs zu Informationen über persistente organische Schadstoffe und die Verringerung oder Einstellung ihrer Herstellung, Verwendung und Freisetzung. 3. Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen vertrauliche Informationen von Drittländern gemäß mit diesen Drittländern getroffenen Absprachen. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG des Rates [38] werden Informationen über Gesundheit und Sicherheit des Menschen und über die Umwelt nicht als vertraulich betrachtet. [38] ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56. Artikel 11 Technische Hilfe Die Kommission und die Mitgliedstaaten leisten Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen gemeinsam angemessene und rechtzeitige tech nische Hilfe, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen oder Unterstützung von Nichtregie rungsorganisationen, um diese Länder unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse bei der Entwicklung und Stärkung ihrer Fähigkeit zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens zu unterstützen. Artikel 12 Berichterstattung 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Informationen über die Anwendung dieser Verordnung. 2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich statistische Daten über den tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang der Herstellung und des Inverkehrbringens aller in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffe. 3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle drei Jahre folgende Angaben: a) zusammenfassende Informationen über die gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingegangenen Mitteilungen über Lagerbestände; b) zusammenfassende Informationen über die gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Freisetzungskataster; c) zusammenfassende Informationen über das Vorhandensein von Dioxinen, Furanen und PCB in der Umwelt, die gemäß Artikel 9 erfasst werden. 4. Die Kommission erstellt für im Übereinkommen aufgelistete Stoffe in Abständen, die von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens festgelegt werden, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen einen Bericht und legen diesen dem Sekretariat des Übereinkommens vor. 5. Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung und nimmt diesen zusammen mit den von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bereitgestellten Informationen in einen zusammenfassenden Bericht auf. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Zusammenfassung dieses Berichts vor. Artikel 13 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam und angemessen sein und abschreckende Wirkung haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen. Artikel 14 Änderung der Anhänge 1. Wird ein Stoff in das Übereinkommen oder das Protokoll aufgenommen, so nimmt die Kommission gegebenenfalls eine entsprechende Änderung der Anhänge dieser Verordnung gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren vor. 2. Änderungen von Einträgen der Anhänge, einschließlich der Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen. Insbesondere prüft die Kommission bis zum 31. Dezember 2007 die Bestimmungen zu HCH, einschließlich Lindan, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risiko bewertungen und des Stands von Wissenschaft und Technik in Bezug auf Alternativen zu HCH. Artikel 15 Zuständige Behörden Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Behörde(n), die im Rahmen dieser Verordnung anfallende administrative Aufgaben wahrnimmt/wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung die bezeichneten Behörden mit. Artikel 16 Ausschüsse und Verfahren 1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 Anwendung. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt. 3. Der Ausschusses gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 17 Änderung der Richtlinie 79/117/EWG Im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG werden in Teil B ,Beständige organische Chlor verbindungen" die Punkte 1 bis 8 gestrichen. Artikel 18 Änderung der Richtlinie 96/59/EG Artikel 2 Buchstabe f) der Richtlinie 96/59/EG erhält folgende Fassung: ,f) ,Beseitigung" die in Anhang II der Richtlinie 75/442/EWG aufgeführten Verfah ren D 8, D 9, D 10 und D 15." Artikel 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments In Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ANHANG I LISTE DER VERBOTENEN STOFFE Teil A - Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil B - nur im Protokoll aufgelistete Stoffe >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II LISTE DER STOFFE, DIE BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN Teil A - Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Teil B - nur im Protokoll aufgelistete Stoffe >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III LISTE DER STOFFE, DIE BESTIMMUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER FREISETZUNG UNTERLIEGEN STOFF (CAS-Nummer) polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1) polychlorierte Biphenyle (PCB) polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) ANHANG IV LISTE DER STOFFE, DIE ABFALLWIRTSCHAFTSBESTIMMUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 7 UNTERLIEGEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU) Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinien 79/117/EWG und 96/59/EG. Dokumentennummer - Vorschlag 1. Notwendigkeit eines Rechtsakts der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich und wichtigste Ziele Mit der Verordnung werden auf Gemeinschaftsebene und unter Berücksichtigung der gemeinsamen Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft Anforderungen im Hinblick auf die Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe und des UNECE/ECE-Protokolls über persistente organische Schadstoffe festgelegt. Ziel dieser internationalen Überein künfte ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe. Die Verordnung dient der Erleichterung einer raschen und wirksamen Umsetzung der beiden Übereinkünfte. Ferner wird darauf abgezielt, rechtliche Lücken und Abweichungen zwischen gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften zu vermeiden und eine kohärentere Anwendung in der Praxis zu ermöglichen. Dieses Konzept dürfte gleichzeitig auch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen. Auswirkung auf die Unternehmen 2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein? Im Prinzip sind Unternehmen jeder Größenordnung betroffen, für deren Tätigkeiten Herstellung, Inverkehrbringen, Verwendung, Freisetzung und Entsorgung der aufgelisteten persistenten organischen Schadstoffe eine Rolle spielen. Allerdings werden die aufgelisteten Stoffe in der Gemeinschaft, in den Beitrittsländern und den Beitrittskandidaten kaum hergestellt, so dass die direkten Auswirkungen als geringfügig betrachtet werden. Der Vorschlag hätte in der gesamten Gemeinschaft, in den Beitrittsländern und bei den Beitrittskandidaten vergleichbare Auswirkungen. Sie ist nicht für einzelne Regionen gedacht. 3. Verpflichtungen der Unternehmen aufgrund der Richtlinie Da in der Gemeinschaft keine Herstellung und keine Lagerbestände der aufgelisteten Stoffe bekannt sind, gibt es in den derzeitigen Mitgliedstaaten gegenwärtig keine direkten Verpflichtungen für die Unternehmen. In einigen Beitrittsländern und Beitrittskandidaten gibt es erhebliche Mengen veralteter Lagerbestände persistenter organischer Schadstoffe, wovon die Mehrzahl sich jedoch im Besitz der Regierung und nicht von Unternehmen befindet. Wenn zusätzliche Stoffe in die Verordnung aufgenommen werden und diese weiterhin hergestellt, verwendet oder ausgeführt werden, müssen die betroffenen Unternehmen gewährleisten, dass die einschlägigen Vorschriften und Bedingungen erfuellt werden, und in regelmäßigen Abständen über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr und Lagerbestände Bericht erstatten. Im Zusammenhang mit der Vermeidung der Freisetzung, der Kontrolle der aufgelisteten persistenten organischen Schadstoffe und ihrer Überwachung sind keine zusätzlichen direkten Maßnahmen an die Unternehmen gerichtet. Die Industriezweige mit den höchsten Freisetzungsmengen dieser Stoffe unterliegen gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bereits Verpflichtun gen hinsichtlich der Vermeidung, Kontrolle und Überwachung. Abfälle, die aufgelistete POP enthalten, müssen ohne unnötige Verzögerung und gemäß den spezifischen Anforderungen entsorgt werden. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Unternehmen ihre Abfallbewirtschaftung umstellen müssen. 4. Voraussichtliche wirtschaftliche Folgen der Richtlinie Eine exakte Bezifferung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorschlags ist kaum möglich. Der Verordnungsvorschlag geht in manchen Fragen über die Anforde rungen der internationalen Übereinkünfte hinaus. In der Mehrzahl der Fälle werden diese zusätzlichen Anforderungen jedoch keine Auswirkung haben, da die gegenwärtig aufgelisteten Stoffe in der Gemeinschaft nicht mehr hergestellt oder verwendet werden. Deshalb wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag keine signifikanten Auswirkungen auf Beschäftigung, Investition und Unternehmens gründungen sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen haben wird. 5. Enthält der Vorschlag Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (geringere oder unterschiedliche Anforderungen u.ä.)? Der Vorschlag hat einen horizontalen Anwendungsbereich und seine Bestimmungen sind generischer Art. Er enthält somit keine Maßnahmen, die besonders auf kleine und mittlere Unternehmen abgestimmt bzw. auf diese ausgerichtet sind. Konsultation 6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar. Zu diesem Vorschlag wurde keine eigene externe Konsultation eingeleitet, da er sich auf die Ergebnisse umfassender internationaler Verhandlungen stützt, die von den Verbänden der Chemieindustrie, von Umwelt- und Verbraucherorganisationen sowie anderen Beteiligten aufmerksam verfolgt wurden. Die gemeinsamen Positionen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten wurden in Koordinierungssitzungen erarbeitet, und die bei diesen Gelegenheiten gesammelten Informationen wurden bei der Ausarbeitung der Durchführungsvorschläge genutzt. Während der verschiedenen Verhandlungsrunden wurden getrennte Sitzungen veranstaltet, um einen Gedankenaustausch mit den Beitrittsländern und den Beitritts kandidaten zu ermöglichen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurden die Durchführung in der Gemeinschaft sowie die generelle Lage und die Pläne verschiedener Beitrittsländer und Beitrittskandidaten in Bezug auf diese inter nationalen Verpflichtungen mit diesen Ländern in bilateralen und regionalen Sitzungen diskutiert. Ferner wurde eine Studie durchgeführt, deren Schwerpunkt auf veralteten POP-Schädlingsbekämpfungsmitteln in den zehn Beitrittsländern lag, um u.a. Hintergrundinformationen für die Erstellung von Kommissionsvorschlägen zu sammeln.