52003PC0330

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Liberia /* KOM/2003/0330 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) In den Resolutionen 1343(2001) und 1408(2002) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, die Einfuhr von Rohdiamanten aus Liberia zu verbieten und bestimmte andere restriktive Maßnahmen gegenüber Liberia zu ergreifen und festgelegt, dass diese Maßnahmen bis zum 8. Mai 2003 angewendet werden sollten.

(2) In seiner Resolution 1478 (2003) vom 6. Mai 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgrund von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlossen, die restriktiven Maßnahmen zu verlängern, die mit der Resolution 1343 (2001) vom 7. März 2001 und der Resolution 1408 (2002) vom 6. Mai 2002 gegen Liberia verhängt wurden, und darüber hinaus für einen Zeitraum von zehn Monaten ab dem 7. Juli 2003 die Einfuhr aller aus Liberia stammender Rundhölzer und Holzprodukte zu untersagen.

(3) Gemäß den Resolutionen 1343 und 1408 wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1318 des Rates vom 22. Juli 2002 ein Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe und Ausbildung für militärische Aktivitäten und ein Verbot der Einfuhren von Rohdiamanten mit Ursprung in oder Herkunft aus Liberia ausgesprochen. Da die Geltungsdauer der Verordnung am 8. Mai 2003 endete, ist die Annahme einer neuen Verordnung zur Verlängerung der genannten restriktiven Maßnahmen erforderlich.

(4) Im Einklang mit der Resolution 1478 muss in der neuen Verordnung auch die Einfuhr aller Rundhölzer und Holzprodukte mit Ursprung in Liberia für einen Zeitraum von zehn Monaten verboten werden.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/357/GASP des Rates vom 7. Mai 2001 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia [1], zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/365/GASP des Rates vom 19. Mai 2003 [2],

[1] ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 1.

[2] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 49.

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1343 (2001) vom 7. März 2001 und 1408 (2002) vom 6. Mai 2002 wurden restriktiven Maßnahmen gegen die Regierung von Liberia verhängt, weil diese bewaffnete Rebellengruppen in der Region unterstützt. Mit der Resolution 1478 (2003) vom 6. Mai 2003 beschloss der Sicherheitsrat, die Anwendung dieser restriktiven Maßnahmen um einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 7. Mai 2003 zu verlängern. Darüber hinaus beschloss er, die Einfuhr aller aus Liberia stammender Rundhölzer und Holzprodukte für einen Zeitraum von zehn Monaten ab dem 7. Juli 2003 zu untersagen.

(2) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Durchführung der betreffenden Beschlüsse des Sicherheitsrats erforderlich.

(3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia [3] wurden die Resolutionen 1343 (2001) und 1408 (2002) des Sicherheitsrats umgesetzt, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Die Geltungsdauer der Verordnung endete am 8. Mai 2003. Es ist nunmehr erforderlich, die Resolution 1478 (2003) umzusetzen. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe jenes Vertrags Anwendung findet.

[3] ABl. L 194 vom 23.7.2002, S.1.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.

(5) Da die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates am 8. Mai 2003 endete, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und für den im Gemeinsamen Standpunkt 2003/365/GASP vom 19. Mai 2003 vorgesehenen Zeitraum Anwendung finden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt, Liberia technische Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und anderem damit verbundenen Material wie Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und Ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile bereitzustellen.

2. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Ausschuss nach Absatz 14 der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1343(2001) im Voraus eine Befreiung gewährt hat. Derartige Befreiungen können über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beantragt werden, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 2

1. Die direkte oder indirekte Einfuhr aller Rohdiamanten gemäß Anhang II aus Liberia in die Gemeinschaft wird unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Liberia haben, untersagt.

2. Die direkte oder indirekte Einfuhr in die Gemeinschaft aller Rundhölzer und Holzprodukte gemäß Anhang III mit Ursprung in Liberia wird untersagt.

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt,

(1) Anhang I anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern;

(2) die Anhänge II und III zu ändern, um sie an die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.

Artikel 4

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit dem Ausschuss nach Absatz 14 der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1343(2001).

Artikel 5

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 6

Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen ergeben.

Artikel 7

1. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bis zur Annahme dieser Vorschriften finden bei Verstößen gegen diese Verordnung die Sanktionen Anwendung, die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 [4] festgelegt wurden.

[4] ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 1.

2. Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, gerichtlich gegen natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Stellen in seinem Hoheitsgebiet vorzugehen, die gegen eines der Verbote in dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 8

Diese Verordnung gilt

(1) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

(2) an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffes, das der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterlieg,

(3) für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, und

(4) für alle juristischen Personen, Einrichtungen oder Stellen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden.

Artikel 9

1. Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2. Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 und die Artikel 3, 4, 5, 6, 7 und 8 gelten ab dem 8. Mai 2003. Artikel 2 Absatz 2 gilt ab dem 7. Juli 2003.

3. Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 8. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

Verzeichnis der zuständigen Behörden nach Artikel 1 Absatz 2

(erforderlichenfalls zu überarbeiten)

BELGIEN

Ministère des affaires étrangères, du commerce extérieur et de la coopération au développement

Egmont 1,

rue des Petits Carmes 19

B-1000 Bruxelles

Direction des relations économiques et bilatérales extérieures

a) Service Afrique du Sud du Sahara (B.22),

Tel. (32-2) 501 85 77

b) Coordination de la politique commerciale (B.40)

Tel.: (32-2) 501 83 20

c) Service transports (B.42)

Tel.: (32-2) 501 37 62

Fax: (32-2) 501 88 27

Ministère des affaires économiques

ARE 4 o division, service des licences

Avenue du Général Leman 60

B-1040 Bruxelles

Tel.: (32-2) 206 58 16/27

Fax: (32-2) 230 83 22

DÄNEMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK - 2100 København Ø

Tel.: (45) 35 46 60 00

Fax: (45) 35 46 60 01

Udenrigsministeriet

Asiatisk Plads 2

DK - 1448 København K

Tel.: (45) 33 92 00 00

Fax: (45) 32 54 05 33

Justitsministeriet

Slotholmsgade 10

DK - 1216 København K

Tel.: (45) 33 92 33 40

Fax: (45) 33 93 35 10

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

D-65760 Eschborn

Tel.: (49) 61 96 908-0

Fax: (49) 61 96 908-800

GRIECHENLAND

Ministry of National Economy

General Secretariat for International Economic Relations

General Directorate for Policy Planning and Management

1 Kornarou str.

GR - 105 63 Athens

Tel.: (30) 10 328 64 01-3

Fax: (30) 10 328 64 04

Õðïõñãåßï ÅèíéêÞò Ïéêïíïìßáò

ÃåíéêÞ Ãñáììáôåßá Äéåèíþí Ïéêïíïìéêþí Ó÷Ýóåùí

ÃåíéêÞ Äéåýèõíóç Ó÷åäéáóìïý êáé Äéá÷åßñéóçò ÐïëéôéêÞò

ÊïñíÜñïõ 1

GR - 105 63 ÁèÞíá

Ôçë.: (30) 10 328 64 01-3

Öáî: (30) 10 328 64 04

SPANIEN

Ministerio de Economía

Dirección General de Comercio Inversiones

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel.: (34) 913 49 38 60

Fax: (34) 914 57 28 63

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des douanes et des droits indirects

Cellule embargo - Bureau E2

Tel.: (33) 1 44 74 48 93

Fax: (33) 1 44 74 48 97

Ministère des affaires étrangères

Direction des Nations unies et des organisations internationales

Tel.: (33) 1 43 17 59 68

Fax: (33) 1 43 17 46 91

IRLAND

Department of Enterprise

Trade and Employment Licensing Unit

Earlsfort Centre

Lower Hatch St.

Dublin 2

Ireland

Tel.: (353) 1 631 2121

Fax: (353) 1 631 2562

ITALIEN

Ministero degli Affari esteri

D.G.A.E.-Uff. X

Roma

Tel.: (39) 06 36 91 37 50

Fax: (39) 06 36 91 37 52

Ministero del Commercio estero

Gabinetto

Roma

Tel.: (39) 06 59 93 23 10

Fax: (39) 06 59 64 74 94

Ministero dei Trasporti

Gabinetto

Roma

Tel.: (39) 06 44 26 71 16/84 90 40 94

Fax: (39) 06 44 26 71 14

LUXEMBURG

Ministère des affaires étrangères

Office des Licences

21, rue Philippe II

L - 2340 Luxembourg

Tel.: (352) 478 23 70

Fax: (352) 46 61 38

NIEDERLANDE

Ministerie van Buitenlandse Zaken

Directie Verenigde Naties

Afdeling Politieke Zaken

2594 AC Den Haag

Nederland

Tel.: (31) 70 348 42 06

Fax: (31) 70 348 67 49

ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Abteilung C/2/2

Landstraßer Hauptstraße 55-57

A-1030 Wien

Tel.: (43-1) 711 00

Fax: (43-1) 711 00-8386

PORTUGAL

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Largo Rilvas

P - 1350-179 Lisboa

Tel.: (351) 21 394 60 72

Fax: (351) 21 394 60 73

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

PL/PB 176

FIN - 00161 Helsinki/Helsingfors

Tel.: (358) 9 16 05 59 00

Fax: (358) 9 16 05 57 07

SCHWEDEN

Regeringskansliet

Utrikesdepartementet

Rättssekretariatet för EU-frågor

Fredsgatan 6

S-103 39 Stockholm

Tel.: (46) 8 405 10 00

Fax: (46) 8 723 11 76

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Foreign and Commonwealth Office Sanctions Unit

United Nations Department

King Charles Street

London SW1A 2AH

United Kingdom

Tel.: (44) 207 72 70 36 39

Fax: (44) 207 72 70 14 73

Export Control Organisation

Department of Trade and Industry

Kingsgate House

66-74 Victoria Street

London SW1E 6SW

United Kingdom

Tel.: (44) 171 215 6740

Fax: (44) 171 222 0612

ANHANG II

Rohdiamanten nach Artikel 2 Absatz 1

KN-Code // Warenbezeichnung

Ex 7102 10 00 // Nicht sortierte Diamanten, roh und weder montiert noch gefasst

7102 21 00 // Industriediamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

7102 31 00 // andere Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

7105 10 00 // Staub und Pulver von Diamanten

ANHANG III

Rundhölzer und Holzprodukte nach Artikel 2 Absatz 2

KN-Code // Warenbezeichnung

ex 4401 // Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4402 // Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

4403 // Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4404 // Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grobzugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

4405 // Holzwolle; Holzmehl

4406 // Bahnschwellen aus Holz

4407 // Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4408 // Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4409 // Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

4410 // Spanplatten und ähnliche Platten (z.B. ,oriented strand board"-Platten und ,waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

4411 // Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

4412 // Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

4413 // Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

4414 // Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

4415 // Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

4416 // Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

4417 // Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

4418 // Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln (,shingles" und ,shakes"), aus Holz

4419 // Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

4420 // Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 KN

4421 // Andere Waren aus Holz

4701 // Mechanische Halbstoffe aus Holz

4702 // Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

4703 // Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

4704 // Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

4705 // Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

9401 61 // Andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz

9403 30 // Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

9403 40 // Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

9403 50 // Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

9403 60 // andere Holzmöbel

9406 00 10 // Vorgefertigte Gebäude aus Holz