Vorschlag für einen Beschluß des Rates zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse /* KOM/2003/0314 endg. - ACC 2003/0108 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen, und beschließen im Rahmen des Abkommens auf präferenzieller, bilateraler oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor. 2. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft ist das Ergebnis bilateraler Verhandlungen über den Agrarhandel, die vom 4. März bis zum 18. Dezember 2002 geführt wurden. 3. Vereinbart wurden eine konsolidierte Regelung für den gegenseitigen Handel mit Käse sowie gegenseitige Zugeständnisse für eine Reihe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Zollkontingenten, die zu den bereits geltenden Präferenzen [1] hinzukommen. Diese bilateralen Zugeständnisse sollen am 1. Juli 2003 in Kraft treten. [1] Beschluss 93/239/EG des Rates vom 2. Mai 1992 (ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 1) und Beschluss 95/582/EG des Rates vom 20. Dezember 1995 (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17). 4. Die Kommission schlägt dem Rat deshalb vor, den Vorschlag für einen Beschluss zum Abschluss dieses Abkommens in Form des im Anhang beigefügten Briefwechsels anzunehmen. 5. Finanzielle Auswirkungen: Die Zollmindereinnahmen werden auf 1,6 Mio. EUR geschätzt. 2003/0108 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen. (2) Das Königreich Norwegen und die Europäische Gemeinschaft haben im Jahr 2002 auf der Grundlage von Artikel 19 des EWR-Abkommens bilaterale Handelsverhandlungen geführt, die am 18. Dezember 2002 erfolgreich abgeschlossen wurden. (3) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum A. Schreiben der Gemeinschaft Brüssel, den .......... 2003 Herr ..., ich beziehe mich auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vom 4. März 2002 bis zum 18. Dezember 2002 auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geführt wurden. Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien haben das Königreich Norwegen und die Europäische Gemeinschaft zusätzliche bilaterale Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbart. Vereinbart wurden eine konsolidierte Regelung für den gegenseitigen Handel mit Käse sowie gegenseitige Zugeständnisse für eine Reihe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich zusätzlicher Zollkontingente, die zu den bereits geltenden Präferenzen hinzukommen. Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben: 1. Norwegen und die Gemeinschaft intensivieren mit Wirkung vom 1. Juli 2003 ihren gegenseitigen Handel mit Käse. Der Text und die konsolidierten jährlichen Zollkontingente sind in Anhang I dieses Schreibens aufgeführt. 2. Norwegen eröffnet mit Wirkung vom 1. Juli 2003 zugunsten der Gemeinschaft die in Anhang II dieses Schreibens aufgeführten jährlichen Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. Diese bilateralen Zugeständnisse kommen zu den bereits geltenden Zugeständnissen [2] hinzu. [2] Beschluss 93/239/EG des Rates vom 2. Mai 1992 (ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 1) und Beschluss 95/582/EG des Rates vom 20. Dezember 1995 (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17). 3. Norwegen verringert mit Wirkung vom 1. Juli 2003 die Einfuhrzölle für die in Anhang III dieses Schreibens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. schafft diese ab. Diese bilateralen Zugeständnisse kommen zu den bereits geltenden Zugeständnissen1 hinzu. 4. Die Gemeinschaft schafft mit Wirkung vom 1. Juli 2003 die Einfuhrzölle für die in Anhang IV dieses Schreibens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen ab. Diese bilateralen Zugeständnisse kommen zu den bereits geltenden Zugeständnissen1 hinzu. 5. Die Gemeinschaft eröffnet mit Wirkung vom 1. Juli 2003 zugunsten von Norwegen die in Anhang V dieses Schreibens aufgeführten jährlichen Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen. Diese bilateralen Zugeständnisse kommen zu den bereits geltenden Zugeständnissen1 hinzu. 6. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden. 7. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können. Erforderlichenfalls werden für 2003 Zollkontingente auf Pro-rata-Basis eröffnet. 8. Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Durchführung dieses Abkommens aus. 9. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens durchgeführt. Bei Schwierigkeiten werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. 10. Die Ursprungsregeln für die Anwendung der in den Anhängen I bis V dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 aufgeführt. Absatz 2 von Anhang IV bezieht sich jedoch auf die Liste in der Anlage II des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die gemäß der Anlage I desselben Protokolls anzuwenden ist, und nicht auf die Liste in der in Absatz 2 von Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 genannten Anlage. 11. Norwegen und die Europäische Gemeinschaft nehmen in zwei Jahren im Rahmen von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erneut bilaterale Verhandlungen auf. Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäß ihren üblichen Verfahren. Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Ich währe Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung des Königreichs Norwegens mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Europäische Gemeinschaft Im Namen des Rates der Europäischen Union B. Schreiben Norwegens Brüssel, den .......... 2003 Herr ..., ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom XXX, das wie folgt lautet: "Ich beziehe mich auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vom 4. März 2002 bis zum 18. Dezember 2002 auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geführt wurden. Zur Förderung einer harmonischen Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien haben das Königreich Norwegen und die Europäische Gemeinschaft zusätzliche bilaterale Handelspräferenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbart. Vereinbart wurden eine konsolidierte Regelung für den gegenseitigen Handel mit Käse sowie gegenseitige Zugeständnisse für eine Reihe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich zusätzlicher Zollkontingente, die zu den bereits geltenden Präferenzen hinzukommen. Ich bestätige Ihnen, dass die Verhandlungen zu folgenden Ergebnissen geführt haben: 1. Norwegen und die Gemeinschaft intensivieren mit Wirkung vom 1. Juli 2003 ihren gegenseitigen Handel mit Käse. Der Text und die konsolidierten jährlichen Zollkontingente sind in Anhang I dieses Schreibens aufgeführt. 2. Norwegen eröffnet mit Wirkung vom 1. Juli 2003 zugunsten der Gemeinschaft die in Anhang II dieses Schreibens aufgeführten jährlichen Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. Diese bilateralen Zugeständnisse kommen zu den bereits geltenden Zugeständnissen [3] hinzu. [3] Beschluss 93/239/EG des Rates vom 2. Mai 1992 (ABl. L 109 vom 1.5.1993, S. 1) und Beschluss 95/582/EG des Rates vom 20. Dezember 1995 (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 17). 3. Norwegen verringert mit Wirkung vom 1. Juli 2003 die Einfuhrzölle für die in Anhang III dieses Schreibens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. schafft diese ab. Diese bilateralen Zugeständnisse kommen zu den bereits geltenden Zugeständnissen1 hinzu. 4. Die Gemeinschaft schafft mit Wirkung vom 1. Juli 2003 die Einfuhrzölle für die in Anhang IV dieses Schreibens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen ab. Diese bilateralen Zugeständnisse kommen zu den bereits geltenden Zugeständnissen1 hinzu. 5. Die Gemeinschaft eröffnet mit Wirkung vom 1. Juli 2003 zugunsten von Norwegen die in Anhang V dieses Schreibens aufgeführten jährlichen Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen. Diese bilateralen Zugeständnisse kommen zu den bereits geltenden Zugeständnissen1 hinzu. 6. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Einfuhrmaßnahmen gefährdet werden. 7. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Zollkontingente so verwaltet werden, dass regelmäßige Einfuhren möglich sind und dass die vereinbarten Einfuhrmengen tatsächlich eingeführt werden können. Erforderlichenfalls werden für 2003 Zollkontingente auf Pro-rata-Basis eröffnet. 8. Die Vertragsparteien tauschen in regelmäßigen Abständen Informationen über die Verwaltung der Zollkontingente, Preisnotierungen sowie zweckdienliche Informationen über den jeweiligen heimischen Markt und über die Durchführung dieses Abkommens aus. 9. Auf Antrag einer der Vertragsparteien werden Konsultationen über etwaige Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens durchgeführt. Bei Schwierigkeiten werden diese Konsultationen so bald wie möglich durchgeführt, damit entsprechende Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. 10. Die Ursprungsregeln für die Anwendung der in den Anhängen I bis V dieses Abkommens genannten Zugeständnisse sind in Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 aufgeführt. Absatz 2 von Anhang IV bezieht sich jedoch auf die Liste in der Anlage II des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, die gemäß der Anlage I desselben Protokolls anzuwenden ist, und nicht auf die Liste in der in Absatz 2 von Anhang IV des Briefwechsels vom 2. Mai 1992 genannten Anlage. 11. Norwegen und die Europäische Gemeinschaft nehmen in zwei Jahren im Rahmen von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erneut bilaterale Verhandlungen auf. Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäß ihren üblichen Verfahren. Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Europäischen Gemeinschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Ich währe Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung des Königreichs Norwegens mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden." Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierung des Königreichs Norwegens mit dem Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Regierung des Königreichs Norwegen ANHANG I Handel mit Käse 1. Die Europäische Gemeinschaft schafft die Einfuhrzölle für die bestehenden Käsekontingente ab und stockt diese Kontingente auf. Die konsolidierten jährlichen Zollkontingente lauten wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Norwegen schafft die Einfuhrzölle für die bestehenden Käsekontingente ab und stockt diese Kontingente auf. Die konsolidierten jährlichen Zollkontingente lauten wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Norwegen verbessert sein derzeitiges System zur Verwaltung der Einfuhren, in dessen Rahmen die Lizenzen auf der Grundlage historischer Rechte erteilt werden, indem es insbesondere Marktneulingen einen besseren Zugang zu den Lizenzen ermöglicht. Norwegen verwaltet im Rahmen des konsolidierten jährlichen Zollkontingents für Käse weiterhin eine Menge von 2 360 t Käse auf der Grundlage einer Liste von Käsesorten entsprechend dem Briefwechsel vom 11. April 1983. Darüber hinausgehende Mengen im Rahmen des konsolidierten jährlichen Zollkontingents für Käse fallen nicht unter diese Liste und können eingeführt werden, ohne dass besondere Bedingungen bezüglich der Käsesorte gelten. Allerdings sind die Einfuhren von Käse zur Verarbeitung auf ein Minimum zu begrenzen, ausgenommen für Käse, der zur Herstellung von Fertiggerichten (z.B. Pizza und Käsesnacks) verwendet wird. 4. Die Gemeinschaft verwaltet das jährliche Zollkontingent für Käse im Rahmen der allgemeinen Lizenzregelung, die im Milchsektor angewendet wird. Das System der IMA 1-Bescheinigungen wird nicht länger angewendet. 5. Diese Bestimmungen ersetzen die bisherigen Vereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über den beiderseitigen Handel mit Käse. ANHANG II Von Norwegen eingeräumte zusätzliche Zollkontingente 1. Norwegen eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft*: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Norwegen eröffnet die folgenden jährlichen zollfreien Zollkontingente f >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ür folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft*: ANHANG III Von Norwegen eingeräumte zusätzliche Zollkontingente Norwegen verringert bzw. beseitigt die Einfuhrzölle für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft*: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV Von der Gemeinschaft eingeräumte zusätzliche Zollkontingente Die Gemeinschaft beseitigt die Einfuhrzölle für die folgenden Erzeugnisse m >PLATZ FÜR EINE TABELLE> it Ursprung in Norwegen: ANHANG V Von der Gemeinschaft eingeräumte zusätzliche Zollkontingente 1. Die Gemeinschaft eröffnet die folgenden jährlichen Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen*: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Die Gemeinschaft eröffnet die folgenden jährlichen zollfreien Zollkontingente für folgende Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen*: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> * Die Kontingente gelten jährlich, sofern nicht anders angegeben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>