52003PC0307

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums /* KOM/2003/0307 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

EINLEITUNG

Ziel des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums ist der Schutz jetziger und künftiger Generationen vor den Folgen des Tabakkonsums und der Exposition gegenüber Tabakrauch durch Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Bekämpfung des Tabakkonsums, die von den Vertragsparteien auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene umzusetzen sind. Angestrebt wird dabei eine nachhaltige Reduzierung des Tabakkonsums und der Belastung durch Tabakrauch.

Das Übereinkommen wurde am 21. Mai 2003 von der Weltgesundheitsversammlung verabschiedet und liegt vom 16. bis 22. Juni 2003 am Sitz der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Genf zur Unterzeichnung offen, nach diesem Termin am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York.

Die Verabschiedung des Übereinkommens war der letzte Schritt eines 1999 begonnenen Verfahrens, als angesichts der gravierenden globalen gesundheitlichen Folgen des Tabakkonsums die Weltgesundheitsorganisation die Einsetzung eines allen Mitgliedstaaten der Organisation offen stehenden zwischenstaatlichen Gremiums beschloss mit dem Ziel, ein internationales Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums und Protokolle hierzu auszuhandeln, um der globalen Ausbreitung von Tabak und Tabakerzeugnissen Einhalt zu gebieten und damit die aus dem Tabakkonsum resultierenden gesundheitlichen Auswirkungen einzuschränken.

GRUNDLAGE FÜR EINE BETEILIGUNG DER GEMEINSCHAFT AN DEN VERHANDLUNGEN

Ein WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums mit den entsprechenden Protokollen gilt als wirksamer Weg zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit beim öffentlichen Gesundheitsschutz gemäß Artikel 152 Absatz 3 EU-Vertrag, wobei gleichzeitig gewährleistet ist, dass die bestehenden Gemeinschaftsinitiativen auf internationaler Ebene beachtet und integriert werden.

Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der Resolution der Weltgesundheitsversammlung vom 24.5.1999, wonach die Europäische Gemeinschaft an der Erarbeitung und Aushandlung von ihrer Zuständigkeit unterstehenden Sachverhalten mitwirken kann, hat der Rat auf Empfehlung der Kommission mit Beschluss vom 22. Oktober 1999 die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft im Kontext der Weltgesundheitsorganisation ein internationales Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums und entsprechende Protokolle auszuhandeln.

Die Verhandlungen wurden von der Kommission nach den vom Rat erlassenen Verhandlungsrichtlinien und in Konsultation mit einem vom Rat nach Artikel 300 Absatz 1 des Vertrags eingesetzten Sonderausschuss durchgeführt.

Wie in einer gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission im Ratsprotokoll festgehalten, erstreckten sich die Verhandlungsrichtlinien nur auf Sachverhalte, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft nach Artikel 95 und 152 des Vertrags fallen. Die Verhandlungsrichtlinien wurden vom Rat am 24. April 2001 mit dem Ziel überprüft, die Ermächtigung der Kommission dahingehend auszuweiten, dass im Namen der Gemeinschaft auch Sachverhalte innerhalb des Kompetenzbereichs der Gemeinschaft ausgehandelt werden können, die nicht unter Artikel 95 und 152 fallen, auch Fragen, die Einstimmigkeit im Rat verlangen.

BETEILIGUNG DES EUROPÄISCHEN pARLAMENTS

In seiner Entschließung vom 13. November 2001 unterstützte das Europäische Parlament das von der Weltgesundheitsversammlung in ihrer Resolution vom 24. Mai 1999 gesetzte Ziel eines Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums und gab seiner Überzeugung Ausdruck, dass ein tragfähiges internationales Rechtsinstrument wie dieses eine wichtige Handhabe für Lösungsansätze in der Tabakproblematik und damit für die Förderung der öffentlichen Gesundheit bieten könne.

Im Rahmenabkommen vom 5. Juli 2000 zwischen Kommission und Europäischem Parlament ist nicht ausdrücklich vorgesehen, dass Abgeordnete des Parlaments den an internationalen Verhandlungen beteiligten Delegationen der Gemeinschaft angehören. Dennoch ist die Beteiligung von Abgeordneten des Europäischen Parlaments als Beobachter bei den Verhandlungen zum Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums sowohl von der Kommission als auch vom Rat stets begrüßt worden.

VERHANDLUNGSERGEBNIS

Das Übereinkommen befasst sich mit einem breitem Spektrum von Fragen im Zusammenhang mit der Eindämmung des Tabakkonsums. Zu den Kernpunkten des endgültigen Texts gehören:

Kennzeichnung - Der Text verlangt, dass mindestens 30 Prozent - idealerweise aber 50 Prozent oder mehr - der Hauptsichtflächen der Tabakproduktverpackung durch gut sichtbare Gesundheitswarnungen in Form von Schrift, Bildern oder einer Kombination der beiden in Anspruch genommen werden sollten. Die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorgaben verbieten auch irreführende Bezeichnungen, die den falschen Eindruck vermitteln, ein bestimmtes Produkt sei weniger schädlich als andere. Zu solchen irreführenden Formulierungen können auch Bezeichnungen gehören wie ,leicht", ,mild" oder ,mit niedrigem Teergehalt".

Werbung - Zwar war sich die große Mehrheit der Länder darüber einig, dass ein umfassendes Verbot wesentliche Auswirkungen auf die Reduzierung des Konsums von Tabakerzeugnissen haben würde, doch bestehen in einigen Länder verfassungsrechtliche Bestimmungen - etwa über die freie Meinungsäußerung für kommerzielle Zwecke -, die sie daran hindern, ein umfassendes Verbot in allen Medien umzusetzen. Der endgültige Wortlaut verlangt von den Vertragsparteien, sich innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens auf ein umfassendes Werbeverbot zuzubewegen. Er enthält ferner für Länder, die kein umfassendes Werbeverbot einführen können, Bestimmungen mit der Auflage, Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring für Tabak innerhalb der Grenzen ihrer Verfassungen oder verfassungsrechtlichen Grundsätze einzuschränken.

Besteuerung - Der Text weist darauf hin, dass Besteuerungs- und Preismaßnahmen ein wichtiger Weg zur Reduzierung des Tabakkonsums sind, insbesondere unter Jugendlichen, und verlangt von den Unterzeichnern die Berücksichtigung von Belangen der öffentlichen Gesundheit bei der Umsetzung von Steuer- und Preisstrategien für Tabakerzeugnisse.

Haftung - Die Vertragsparteien werden dazu angehalten, in Fragen der straf- und zivilrechtlichen Haftung bei Bedarf auch legislative Maßnahmen zu erwägen, gegebenenfalls auch einschließlich einer Schadensersatzpflicht.

Finanzierung - Die Vertragsparteien werden verpflichtet, eine finanzielle Unterstützung für ihre nationalen Programme zur Eindämmung des Tabakkonsums vorzusehen. Darüber hinaus fördert der Text die Nutzung und Unterstützung einer bestehenden Entwicklungsfinanzierung zur Eindämmung des Tabakkonsums. Der eventuelle Ausbau bestehender bzw. die Schaffung anderer geeigneter Finanzmechanismen zur Bereitstellung zusätzlicher Finanzressourcen - wozu auch ein freiwilliger globaler Fonds gehören kann - sollte von der Konferenz der Vertragsparteien anhand einer Überprüfung der bestehenden und potenziellen Förderungsmaßnahmen und -mechanismen und ihrer Tauglichkeit beurteilt werden.

Illegaler Handel - Der Text weist darauf hin, dass die Beseitigung des Schmuggels, der illegalen Herstellung und der Fälschung von Tabakerzeugnissen einschließlich der Entwicklung eines effektiven Systems zur Aufspürung und Rückverfolgung solcher Erzeugnisse und die Erarbeitung und Umsetzung entsprechender nationaler Rechtsvorschriften wichtige Komponenten bei der Eindämmung des Tabakkonsums sind und verlangt von den Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen auf diesem Gebiet.

Der Text verlangt ferner die Förderung von Raucherentwöhnungsprogrammen und erzieherische Maßnahmen, um die Menschen davon abzuhalten, mit dem Rauchen zu beginnen, sowie ein Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige und die Einschränkung der Belastung der Öffentlichkeit durch das Passivrauchen.

Bei den Verhandlungen wurde klar, dass die Vertragsparteien den Stellenwert der einzelnen Maßnahmen zur Reduzierung des Tabakkonsums durchaus unterschiedlich beurteilen. Zudem hat die Regelung solcher Fragen vielfach gravierende Auswirkungen auf anderen innen- und außenpolitischen Feldern. Der Beschäftigungsaspekt ist nur ein Beispiel hierfür: So hat das Dreiertreffen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Zukunft der Beschäftigung im Tabaksektor im Februar 2003 auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums auf die Beschäftigung im Tabaksektor unter Berücksichtigung der Art des Rahmenübereinkommens zu überprüfen.

Die Notwendigkeit, unterschiedliche und zum Teil auch gegensätzliche Ansichten im Rahmen eines internationalen Abkommens auf einen Nenner zu bringen, macht auch verständlich, warum bestimmte als Kernsubstanz des Übereinkommens geltende Vorschriften jegliche verbindliche Wirkung eingebüßt haben und allenfalls noch als Grundsatzerklärungen vorhanden sind.

Das Übereinkommen behandelt nicht alle Themen nach dem gleichen Maßstab. So variiert der Verbindlichkeitsgrad je nach Problemstellung mitunter ganz erheblich (z. B. strenge Terminvorgabe bei der Verabschiedung effektiver Maßnahmen für die Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen, dagegen allenfalls allgemeine Aufforderung zur Umsetzung von Steuer- und Preismaßnahmen). Auch die Einzelvorgaben zu den zu treffenden Maßnahmen fallen je nach Sachverhalt unterschiedlich aus (und gehen von detaillierten Einschränkungen bei der Werbung für und beim Sponsoring von Tabakerzeugnissen oder von Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels bis etwa zu einem allgemeinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Förderung wirtschaftlich rentabler Aktivitäten für Anbaubetriebe).

GRUNDLAGE DER UNTERZEICHNUNG DURCH DIE GEMEINSCHAFT

Hauptzweck des Übereinkommens ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit in einem globalen Kontext. Dies entspricht den Vorgaben des EG-Vertrags, insbesondere Artikel 152, der die Gemeinschaft verpflichtet, sich für die Förderung der öffentlichen Gesundheit einzusetzen, und die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dazu anhält, die Kooperation mit Drittländern und den im Bereich der öffentlichen Gesundheit zuständigen internationalen Organisationen zu suchen.

Mehrere der im Übereinkommen behandelten Themenstellungen werden bereits durch bestehende Gemeinschaftsinstrumente abgedeckt. Änderungen am bisherigen Besitzstand verlangt das Übereinkommen nicht. Im Gegenteil, die Kernbestimmungen decken sich mit den im Gemeinschaftsrecht beschlossenen Lösungen und stehen im Einklang mit den vom Rat erteilten Verhandlungsrichtlinien.

So regelt verbindliches Gemeinschaftsrecht zur Eindämmung des Tabakkonsums die Werbung für Tabakerzeugnisse in den Medien und durch Dienste der Informationsgesellschaft sowie das Sponsoring durch Tabakgesellschaften sowohl in Rundfunk- und Fernsehprogrammen als auch bei internationalen Ereignissen (Richtlinie 89/552/EG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit [1] in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 [2], durch die alle Formen der Fernsehwerbung und des Teleshopping für Zigaretten und sonstige Tabakerzeugnisse untersagt werden; Richtlinie 03/XX/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Werbung für Tabakerzeugnisse und das Sponsoring in diesem Bereich [3]); Angaben über die Inhaltsstoffe von Zigaretten und die entsprechenden Messverfahren sowie das Verpacken und Etikettieren von Tabakerzeugnissen (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen [4]).

[1] ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

[2] ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

[3] ABl. L ...

[4] ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26.

Andere nicht verbindliche Vorschriften bestehen u. a. für den Verkauf an Kinder und Jugendliche, sonstige Formen der Werbung und des Sponsoring für Tabakerzeugnisse sowie die Offenlegung von Informationen über die Aufwendungen von Herstellern, Importeuren und Großhändlern von Tabakerzeugnissen für Werbung, Marketing, Sponsoring und Absatzförderungskampagnen, die nicht nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht untersagt sind; Raucherentwöhnung; Schutz vor der Belastung durch Tabakrauch in der Umwelt (Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums [5]).

[5] ABl. L 022 vom 25.1.2003, S. 31.

Nach Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag wird die Unterzeichnung internationaler Abkommen vom Rat auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Da das Übereinkommen eindeutig auf die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 152 EG-Vertrag gerichtet ist, das bestehende Gemeinschaftsrecht zur Eindämmung des Tabakkonsums vorwiegend auf Artikel 95 und 152 beruht und das Übereinkommen zudem einen Einfluss auf die Regulierung des internationalen Handels mit Tabakerzeugnissen haben wird, sollte der Beschluss des Rates auf den Artikeln 95, 133 und 152 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 beruhen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, 133 und 152 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, erster Satz des ersten Unterabsatzes,

auf Vorschlag der Kommission [6],

[6] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums unter den Auspizien der Weltgesundheitsorganisation ausgehandelt.

(2) Das Übereinkommen deckt sich mit dem bei den Verhandlungen zum Ausdruck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft und den wichtigsten im Bereich der Eindämmung des Tabakkonsums beschlossenen Gemeinschaftsvorschriften.

(3) Vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt sollte das am 21. Mai 2003 angenommene Übereinkommen unterzeichnet werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

1. Vorbehaltlich eines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates hiermit ermächtigt, die Person zu benennen, die bevollmächtigt wird, im Namen der Europäischen Gemeinschaft das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums zu unterzeichnen.

2. Der Wortlaut des Übereinkommens liegt diesem Beschluss als Anlage bei.

Geschehen zu Luxemburg,

Im Namen des Rates

Der Präsident