Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien auf die aus Argentinien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen, als Ursprungserzeugnisse Argentiniens angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung gegenüber den Einfuhren der Ware eines argentinischen Ausführers /* KOM/2003/0295 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien auf die aus Argentinien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen, als Ursprungserzeugnisse Argentiniens angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung gegenüber den Einfuhren der Ware eines argentinischen Ausführers (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 führte der Rat im August 2000 einen Antidumpingzoll von 34,8 % auf die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde (im Folgenden "verformbare Rohrform stücke" genannt) mit Ursprung in Brasilien ein. 2. Auf Antrag des "Defence Committee of the Malleable Cast Iron Pipe Fittings Industry of the European Union" leitete die Kommission im September 2002 eine Untersuchung zur Prüfung des Tatbestands der Umgehung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren verformbarer Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien durch aus Argentinien versandte Einfuhren verformbarer Rohrformstücke ein. 3. Die Untersuchung ergab einen erheblichen Anstieg der Einfuhren verformbarer Rohrformstücke aus Argentinien in die Gemeinschaft, einen parallelen Rückgang der Einfuhren aus Brasilien und einen Anstieg der Ausfuhren aus Brasilien nach Argentinien in etwa der gleichen Größenordnung. Diese Veränderung des Handelsgefüges fiel zeitlich mit der Einführung des Zolls auf die Einfuhren verformbarer Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien zusammen. Für diese Praxis gibt es außer der Einführung des Antidumpingzolls auf verformbare Rohrformstücke keine wirtschaftliche Rechtfertigung oder hinreichende Begründung. 4. Ferner wurde festgestellt, dass der einzige kooperierende argentinische ausführende Hersteller (die DEMA S.A.) sein Handelsgefüge nicht verändert und außerdem im Untersuchungszeitraum nur seine eigene Produktion in die Gemeinschaft ausführt hatte. 5. Daher wird vorgeschlagen, den mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 des Rates eingeführten Antidumpingzoll von 34,8 % auf die Einfuhren verformbarer Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien auf die aus Argentinien versandten Einfuhren verformbarer Rohrformstücke auszuweiten, auch wenn diese als Ursprungserzeugnisse Argentiniens angemeldet sind; die Ausfuhren der DEMA S.A. sind hiervon auszunehmen. 6. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des ausgeweiteten Zolls mit der Entscheidung xxx/2003 der Kommission aus den darin angegebenen Gründen ausgesetzt werden wird. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien auf die aus Argentinien versandten Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen, als Ursprungserzeugnisse Argentiniens angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung gegenüber den Einfuhren der Ware eines argentinischen Ausführers DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 [2], insbesondere auf Artikel 13, [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. [2] ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1. auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss [3], [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...] in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 [4] führte der Rat im August 2000 einen Antidumpingzoll von 34,8 % auf die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde (im Folgenden "verformbare Rohrformstücke" genannt) mit Ursprung in Brasilien ein. [4] ABl. L 208 vom 18.8.2000, S. 8. 2. Antrag (2) Am 12. August 2002 ging bei der Kommission ein Antrag des "Defence Committee of the Malleable Cast Iron Pipe Fittings Industry of the European Union" nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (im Folgenden "Grundverordnung" genannt) ein. Dieser Antrag wurde im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion verformbarer Rohrformstücke entfällt. (3) In dem Antrag wurde behauptet, nach Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren verformbarer Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien habe sich das Handelsgefüge bei den Ausfuhren aus Brasilien und Argentinien in die Gemeinschaft erheblich verändert. Diese Veränderung des Handelsgefüges sei darauf zurückzu führen, dass verformbare Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien über Argentinien versandt würden. Die Einfuhren aus Argentinien seien erheblich angestiegen, während gleichzeitig die Einfuhren aus Brasilien in etwa der gleichen Größenordnung zurückgegangen seien. (4) In dem Antrag wurde hieraus der Schluss gezogen, dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Antidumpingzolls auf verformbare Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. (5) Schließlich legte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch für die Einleitung einer Untersuchung zur Prüfung des Tatbestands der Umgehung ausreichende Beweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung des Zolls sowohl durch die Mengen als auch die Preise untergraben wurde und dass die Preise der verformbaren Rohrformstücke aus Argentinien im Verhältnis zu den früher festgestellten Normalwerten für verformbare Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien gedumpt waren. 3. Einleitung (6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1693/2002 [5] (im Folgenden "Verordnung über die Einleitung der Untersuchung" genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung ein und wies die Zollbehörden nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die aus Argentinien versandten Einfuhren verformbarer Rohrformstücke, als Ursprungserzeugnisse Argentiniens angemeldet oder nicht, ab dem 26. September 2002 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden Brasiliens und Argentiniens über die Einleitung der Untersuchung. [5] ABl. L 258 vom 26.9.2002, S. 27. 4. Untersuchung (7) Folgenden Parteien wurden Fragebogen zugesandt: den im Antrag genannten Einführern in der Gemeinschaft und Ausführern verformbarer Rohrformstücke mit Sitz in Brasilien und Argentinien, den aus der Ausgangsuntersuchung bekannten Ausführern und den sonstigen interessierten Parteien, die sich innerhalb der gesetzten Frist gemeldet hatten. Den Einführern und Ausführern wurde deutlich gemacht, dass mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen kann. (8) Eine Reihe von Einführern in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung und erklärte, keine verformbaren Rohrformstücke aus Argentinien eingeführt zu haben. (9) Ein argentinischer ausführender Hersteller, die DEMA S.A., San Justo, Buenos Aires, übermittelte Antworten auf den Fragebogen. Die Kommission führte einen Kontroll besuch im Betrieb dieses Unternehmens durch. 5. Untersuchungszeitraum (10) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 (im Folgenden "UZ" genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 1998 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die behauptete Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE 1. Allgemeines/Umfang der Mitarbeit (11) Die Hersteller und Ausführer verformbarer Rohrformstücke in Brasilien arbeiteten nicht an der Untersuchung mit. Jedoch gingen Informationen von einem kooperierenden ausführenden Hersteller in Argentinien, der DEMA S.A., ein, der im UZ verformbare Rohrformstücke herstellte und in die Gemeinschaft ausführte. Auf dieses argentinische Unternehmen entfiel im UZ sowohl mengenmäßig als auch wertmäßig nur ein unbedeutender Teil der gesamten in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Einfuhren verformbarer Rohrformstücke aus Argentinien in die Gemeinschaft. (12) Im Laufe der Untersuchung beantragten auch die argentinischen Behörden innerhalb der in der Verordnung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist, als interessierte Partei behandelt zu werden. Bei den argentinischen Behörden wurden dann Informationen und statistische Daten über die Einfuhren und Ausfuhren Argentiniens eingeholt. (13) Im Dezember 2002, einen Monat nach Ablauf der Frist für die Beantwortung des Fragebogens, erhielt die Kommission eine Stellungnahme im Namen der Industrias Aguila Blanca S.A. (Argentina), die geltend machte, ein Hersteller verformbarer Rohrformstücke in Argentinien zu sein. Die Stellungnahme enthielt den Antrag dieses Unternehmens, in der Untersuchung als interessierte Partei angesehen zu werden, und den Antrag, von der Ausweitung der Maßnahmen befreit zu werden. Da die Stellungnahme in einer so fortgeschrittenen Phase der Untersuchung und weit nach Ablauf der in Artikel 3 der Verordnung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist eingegangen war und außerdem weitere Erläuterungen und Nachprüfungen erfordert hätte, wurde dem Unternehmen mitgeteilt, dass es nicht als bei der Untersuchung kooperierendes Unternehmen angesehen werden konnte. Ferner wurde dem Unternehmen mitgeteilt, dass die es betreffenden Feststellungen daher nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden mussten. 2. Ware und gleichartige Ware (14) Die Untersuchung betrifft die in der Ausgangsuntersuchung wie folgt definierte Ware: Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde, die derzeit dem KN-Code ex 7307 19 10 zugewiesen werden. (15) Die Untersuchung ergab, dass die aus Brasilien in die Gemeinschaft ausgeführten und die aus Argentinien in die Gemeinschaft versandten verformbaren Rohrformstücke die gleichen grundlegenden Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, so dass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind. 3. Veränderung des Handelsgefüges Kooperierender argentinischer Ausführer (16) Im UZ führte die DEMA S.A., der kooperierende Ausführer, nur einen Container in die Gemeinschaft aus. Weitere Ausfuhren in die Gemeinschaft fanden weder im UZ noch in der Zeit statt, für die Informationen eingeholt wurden. Die einzige Ausfuhr vor derjenigen im UZ fand 1992 statt. Es gab also weder vor noch nach Einführung der Maßnahmen gegenüber den brasilianischen Ausfuhren in die Gemeinschaft ein klares Handelsgefüge und folglich auch keine Veränderung. Ferner wurde festgestellt, dass die DEMA S.A. sowohl Hersteller als auch Ausführer verformbarer Rohrformstücke ist und in ihren Betriebsstätten den gesamten Fertigungsprozess für die betroffene Ware durchführt. Sie verkauft nur ihre eigene Produktion und kaufte im UZ keine verformbare Rohrformstücke aus Brasilien. (17) Die DEMA S.A. hat damit nachgewiesen, dass in Bezug auf ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft keine Veränderung des Handelsgefüges vorliegt. Die Untersuchung ist daher hinsichtlich der von der DEMA S.A. ausgeführten verformbaren Rohrform stücken einzustellen. Nicht kooperierende argentinische Ausführer (18) Im Falle der nichtkooperierenden Ausführer musste die Kommission die Ausfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten ermitteln. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die Eurostat-Daten auf KN-Ebene die besten verfügbaren Informationen lieferten, um festzustellen, wie sich die Ausfuhren in die Gemeinschaft nach Einführung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren verformbarer Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien entwickelt hatten. Der Preis der Ausfuhren aus Argentinien in die Gemeinschaft wurde anhand des Gesamtwerts und der Gesamtmenge (in Tonnen) der in den Eurostat-Statistiken auf KN-Ebene ausgewiesenen Ausfuhren abzüglich des Wertes und der Menge der Ausfuhren des kooperierenden argentinischen Unternehmens errechnet. Ferner wurde hinsichtlich der für die Zeit vor Einführung der Maßnahmen eingeholten Informationen die Auffassung vertreten, dass die Eurostat-Daten auf KN-Ebene die besten verfügbaren Informationen lieferten. (19) Die deutliche Verlagerung von den Einfuhren aus Brasilien in die EU auf Einfuhren aus Argentinien in die EU fiel zeitlich mit dem Inkrafttreten der Antidumping maßnahmen der Gemeinschaft gegenüber verformbaren Rohrformstücken mit Ursprung in Brasilien im August 2000 zusammen. Nach Einführung der Antidumpingmaßnahmen durch die Gemeinschaft gingen die Einfuhren verformbarer Rohrformstücke aus Brasilien in die Gemeinschaft erheblich zurück, und zwar von 3 737 Tonnen im Jahr 2000 auf 181 Tonnen im Jahr 2001. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren verformbarer Rohrformstücke aus Argentinien in die Gemeinschaft von 15 Tonnen im Jahr 2000 auf 3 087 Tonnen im Jahre 2001. Dieses Handelsgefüge bestätigte sich in den ersten sechs Monaten des UZ. In der zweiten Hälfte des UZ kehrte sich diese Veränderung des Handelsgefüges jedoch wegen der laufenden argentinischen Antidumpinguntersuchung gegenüber den Einfuhren verformbarer Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien völlig um. Infolgedessen gingen die Ausfuhren aus Argentinien von 3 087 Tonnen im Jahr 2001 auf 202 Tonnen im Jahr 2002 zurück. Bis das Ergebnis der argentinischen Antidumpinguntersuchung vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beschriebene Veränderung des Handels gefüges nur vorübergehend ist. (20) Dennoch wurde im Falle der nicht kooperierenden Unternehmen eine deutliche Veränderung des Handelsgefüges festgestellt, die offensichtlich zeitlich mit dem Inkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen der Gemeinschaft gegenüber verformbaren Rohrformstücken mit Ursprung in Brasilien im August 2000 zusammenfiel. 4. Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung (nicht kooperierende argentinische Ausführer) (21) Die von den argentinischen Behörden übermittelten Daten zeigen, dass die Einfuhren verformbarer Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien nach Argentinien im Jahr 2001 erheblich anstiegen, und zwar in einem ähnlichen Tempo wie die Ausfuhren aus Argentinien in die Gemeinschaft im selben Zeitraum. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit kann daher aus der Parallelität der Trends gefolgert werden, dass die Einfuhren aus Brasilien nicht für den argentinischen Markt bestimmt waren, sondern für die Ausfuhr in die Gemeinschaft; diese Schlussfolgerung wird auch durch die von den argentinischen Behörden zur Verfügung gestellten Ausfuhrstatistiken Argentiniens untermauert. (22) Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sowie der Tatsache, dass die Einfuhren aus Brasilien unmittelbar nach Einführung der Antidumpingzölle durch Einfuhren aus Argentinien ersetzt wurden, ist im Falle der nicht kooperierenden argentinischen Ausführer mangels einer anderen Erklärung der Schluss zu ziehen, dass die Veränderung des Handelsgefüges auf die Einführung des Zolls zurückzuführen ist und dass ansonsten eine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung fehlt. (23) Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass der weitaus größte Teil der Ausfuhren verformbarer Rohrformstücke aus Brasilien nach Argentinien lediglich über Argentinien in die Gemeinschaft versandt wurde. 5. Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Waren (nicht kooperierende argentinische Ausführer) (24) Die Zahlen unter Randnummer (19) belegen, dass sich das Gefüge der Einfuhren in die Gemeinschaft seit Einführung der Maßnahmen mengenmäßig deutlich verändert hat. 1999, vor Einführung der Maßnahmen, erreichten die Ausfuhren verformbarer Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien in die Gemeinschaft nach den Eurostat-Statistiken auf KN-Ebene 4 518 Tonnen. Diese Ausfuhren gingen im Jahr 2000 auf 3 737 Tonnen und im Jahr 2001 auf 15 Tonnen zurück. 2001 wurden diese Ausfuhren durch Ausfuhren der nicht kooperierenden argentinischen Ausführer ersetzt, die sich auf 3 087 Tonnen beliefen. Die Abhilfewirkung der Maßnahmen wurde im Zuge dieser deutlichen Veränderung des Handelsgefüges durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen untergraben. (25) Bezüglich der Preise musste angesichts der geringen Bereitschaft zur Mitarbeit auf die besten verfügbaren Beweise zurückgegriffen werden, nämlich die Eurostat-Daten auf KN-Ebene. Aus diesen Zahlen ergab sich, dass die berichtigten Preise der argentinischen Ausfuhren rund 5 % unter den Preisen der brasilianischen Ausfuhren lagen, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelt wurden. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass die Preise der argentinischen Ausfuhren unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle für die Gemeinschaftspreise liegen. (26) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung des Zolls sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der betroffenen Einfuhren untergraben wurde. 6. Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher festgestellten Normalwerten für gleichartige oder ähnliche Waren (nicht kooperierende argentinische Ausführer) (27) Zur Prüfung der Frage, ob Beweise für Dumping bei den Ausfuhren verformbarer Rohrformstücke der nicht kooperierenden Unternehmen aus Argentinien in die Gemeinschaft im UZ vorlagen, wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung die Eurostat-Ausfuhrdaten verwendet. Verwendung der Eurostat-Ausfuhrdaten (28) Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist bei einer Untersuchung zur Prüfung des Tatbestands der Umgehung von dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Normalwert auszugehen. (29) In der Ausgangsuntersuchung wurde der Normalwert für Brasilien auf Typen grundlage ermittelt. Im Rahmen dieser Untersuchung zur Prüfung des Tatbestands der Umgehung wurden die Ausfuhrpreise anhand der Eurostat-Daten ermittelt, die den Ausfuhrpreis nicht je Typ, sondern nur je Tonne und je KN-Code ausweisen. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurde im Hinblick auf den Vergleich dieser Ausfuhrpreise mit dem in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Normalwert die Warenpalette der nicht kooperierenden argentinischen Hersteller/Ausführer anhand der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Palette der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Warentypen ermittelt. Dieser Vergleich wurde als vertretbar angesehen, da festgestellt wurde, dass die argentinischen Ausfuhren von dem brasilianischen Ausführer geliefert wurden, von dem auch der größte Teil der Ausfuhren stammte, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchung waren. Daher wurde anhand einer Warenpalette, die der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Warenpalette entsprach, ein gewogener durchschnittlicher Normalwert je Tonne ermittelt. (30) Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen betrafen nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Transport- und Versicherungskosten und wurden anhand der Ausfuhren der DEMA S.A. vorgenommen. (31) Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurden die gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhr preisen verglichen, wobei sich jeweils Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, von über 40 % ergaben. C. ANTRAEGE AUF BEFREIUNG VON DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSUNG UND VON DER AUSWEITUNG DES ZOLLS (32) Zwei argentinische Hersteller, die Industrias Aguila Blanca S.A. und die DEMA S.A., beantragten bei der Kommission die Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und von den Maßnahmen. Wie unter Randnummer (11) dargelegt, wurde das erstgenannte Unternehmen nicht als kooperierender Hersteller angesehen und sein Antrag auf Befreiung in dieser Untersuchung nicht berücksichtigt. (33) Mit der Verordnung (EG) Nr. xxx/2003 [6] änderte die Kommission die Verorderung über die Einleitung der Untersuchung und wies die Zollbehörden an, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren verformbarer Rohrformstücke einzustellen, die von dem argentinischen Unternehmen hergestellt wurden, das nachweislich den Antidumping zoll nicht umgeht, d.h. von der DEMA S.A.. [6] xxx (34) Angesichts der Feststellung, dass das Unternehmen die geltenden Antidumping maßnahmen nicht umgangen hat, ist das Unternehmen auch von der geplanten Ausweitung der Maßnahmen zu befreien. D. MASSNAHMEN (35) Da eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung festgestellt wurde, sind die Antidumpingmaßnahmen, die derzeit für verformbare Rohrformstücke mit Ursprung in Brasilien gelten, nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung auf die gleiche, aus Argentinien versandte Ware auszuweiten, auch wenn diese als Ursprungserzeugnis Argentiniens angemeldet wird; die von dem kooperierenden Hersteller DEMA S.A. hergestellte Ware ist hiervon auszunehmen. (36) Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge ausgeweitete Maßnahmen gegenüber zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an anzuwenden sind, ist der Antidumpingzoll auf die aus Argentinien versandten Einfuhren verformbarer Rohrformstücke in die Gemeinschaft zu erheben, die nach der Verordnung zur Einleitung der Untersuchung zollamtlich erfasst wurden; die von der DEMA S.A. hergestellten verformbaren Rohrformstücke sind hiervon auszunehmen. (37) Der Beschluss, den Zoll nicht auf die Einfuhren der von der DEMA S.A. ausgeführten verformbaren Rohrformstücke auszuweiten, wurde auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung getroffen. Er gilt daher ausschließlich für die Einfuhren der verformbaren Rohrformstücke, die aus Argentinien versandt und von dem namentlich genannten Unternehmen hergestellt wurden. Eingeführte verformbare Rohrformstücke, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt oder versandt wurden, sind nicht von der Ausweitung befreit, sondern unterliegen dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 festgesetzten Zollsatz. (38) Anträge auf Befreiung von der Ausweitung des Zolls sind bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Exportverkäufe. (39) Argentinische Ausführer, die eine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grund verordnung beantragen möchten, müssen normalerweise einen Fragebogen ausfuellen, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt ist; in der Regel führt die Kommission auch einen Kontrollbesuch in den Betrieben durch. (40) Wird die Befreiung als gerechtfertigt erachtet, so ändert die Kommission die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss entsprechend und aktualisiert die Liste der Unternehmen, die nicht von der Ausweitung des Zolls betroffen sind. E. VERFAHREN (41) Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Ausweitung des geltenden endgültigen Antidumpingzolls vorzuschlagen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden keine Einwände erhoben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 eingeführte endgültige Antidumping zoll auf die Einfuhren von Rohrformstücken aus verformbarem Gusseisen mit Gewinde des KN-Codes ex 7307 19 10 mit Ursprung in Brasilien wird auf die Einfuhren der gleichen, aus Argentinien versandten Rohrformstücke aus verform barem Gusseisen mit Gewinde (als Ursprungserzeugnisse Argentiniens angemeldet oder nicht) (Taric-Code 7307 19 10*11 bzw. 7307 19 10*19) ausgeweitet, außer wenn sie von der DEMA S.A., Av. Pte. Perón 3750, San Justo, Buenos Aires, Argentinien, hergestellt wurden (Taric-Zusatzcode A438). (2) Der mit Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die Einfuhren erhoben, die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1693/2002 und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfasst wurden, außer wenn die Ware von der DEMA S.A., Av. Pte. Perón 3750, San Justo, Buenos Aires, Argentinien, hergestellt wurde. (3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung. Artikel 2 (1) Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Büro: J-79 05/17 B-1049 Brüssel Fax: (32 2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877. (2) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch Beschluss die Befreiung von Einfuhren, mit denen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 eingeführte Antidumpingzoll nachweislich nicht umgangen wird, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll genehmigen. Artikel 3 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1693/2002 einzustellen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident