Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind /* KOM/2003/0279 endg. - COD 2003/0109 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Einleitung Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist seit der Verabschiedung des Vertrags von Rom als ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts anerkannt. Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam sind die Maßnahmen zur Gleichstellung von Männern und Frauen erheblich verstärkt worden, zum einen durch Artikel 2 EG-Vertrag, der dieses Prinzip in den Rang einer wesentlichen Aufgabe der Gemeinschaft erhebt, und zum andern durch Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag, der die Verpflichtung auferlegt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft aktiv zu fördern. Durch Artikel 13 EG-Vertrag wird darüber hinaus dem Rat die Befugnis verliehen, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, die zur Bekämpfung von Diskriminierungen verschiedener Art geeignet sind, einschließlich der auf dem Geschlecht begründeten, und zwar in allen Bereichen der Gemeinschaftstätigkeit. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung beschließt der Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen. Artikel 13 Absatz 2 EG-Vertrag stellt die angemessene Rechtsgrundlage dar, wenn das Ziel darin besteht, die Aktivitäten von Organisationen zu unterstützen, die auf europäischer Ebene tätig sind, um die Gleichstellung von Männern und Frauen außerhalb des Bereichs Beschäftigung und Arbeit zu verwirklichen. Die Aktivitäten dieser europäischen Organisationen finden insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen statt, die speziell für Frauen im Hinblick auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern konzipiert sind. Insbesondere die Europäische Frauenlobby übt eine grundlegende Förderungs-, Begleitungs- und Verbreitungstätigkeit auf dem Gebiet der Gemeinschaftsaktionen für Frauen aus. Ihre Arbeit ist daher von allgemeinem Interesse für Europa. Mit Hilfe der Haushaltsposten A-3037 (Nr. ABB 040503) und A-3046 (Nr. ABB 040501) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 und die vorangegangenen Haushaltsjahre sollen die Europäische Frauenlobby und Organisationen unterstützt werden, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind. Zielsetzungen Die Annahme der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [1] und die Entscheidung, den Haushaltsplan nach dem ABB-Ansatz (Activity Based Budgeting) aufzubauen, bringen die Notwendigkeit mit sich, Basisrechtsakte für eine Reihe von Finanzhilfen zu erlassen, die aus Mitteln in Teil A (Verwaltungsmittel) des Einzelplans der Kommission (Einzelplan III) finanziert werden. [1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Die vorliegende Entscheidung hat somit zum Ziel, einen Basisrechtsakt für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses im Zeitraum 2004-2005 für die Europäische Frauenlobby und andere Organisationen zu erlassen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind. Die Europäische Frauenlobby übt eine grundlegende Förderungs-, Begleitungs- und Verbreitungstätigkeit auf dem Gebiet der Gemeinschaftsaktionen für Frauen aus. Ihre Arbeit ist von allgemeinem Interesse für Europa. Daher wird in dem vorgeschlagenen Basisrechtsakt die begünstigte Organisation namentlich erwähnt und der Betriebskostenzuschuss wird ihr ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen gewährt. In der Folge eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen müssen die übrigen auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätigen Organisationen, die für einen Zuschuss in Frage kommen, ihren Sitz in den Mitgliedstaaten sowie in den Ländern haben, die auf dem Gipfel von Kopenhagen von 2002 als Kandidaten für einen Beitritt zur Europäischen Union im Jahre 2004 akzeptiert worden sind; in den EFTA/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; in Rumänien, Bulgarien und in der Türkei. Ihre Aktivitäten tragen dazu bei, Aktionen der Gemeinschaft im Bereich Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu konzipieren und durchzuführen. Ihre Aktivitäten müssen ohne Ausnahme den Grundsätzen entsprechen, die der Tätigkeit der Gemeinschaft im Politikbereich Gleichstellung von Frauen und Männern zu Grunde liegen, und sie müssen ein transnationales Verbreitungspotenzial aufweisen. Darüber hinaus muss es sich um eine seit über einem Jahr rechtmäßig konstituierte Einrichtung handeln, die allein oder in Form von mehreren koordinierten Vereinigungen tätig ist. Rechtsgrundlage Dem Vorschlag liegt Artikel 13 Absatz 2 EG-Vertrag zu Grunde. Durch diesen Artikel wird dem Rat die Befugnis verliehen, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, die zur Bekämpfung von Diskriminierungen aller Art geeignet sind, insbesondere der auf dem Geschlecht begründeten. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung beschließt der Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirk lichung dieses Ziels beizutragen. Auswirkungen auf den Haushalt Bei den vorgesehenen Beträgen wird insbesondere der Betrag berücksichtigt, der der Europäischen Frauenlobby und den übrigen Frauenorganisationen im Rahmen des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 gewährt worden ist. Durch die Erweiterung der Union wird sich eine Ausweitung der Tätigkeit der Europäischen Frauenlobby zu Gunsten ihrer Mitglieder ergeben, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten. Insgesamt wird ein Betrag von 2 222 000 Euro jährlich während der beiden Jahre der Programmlaufzeit vorgeschlagen. 2003/0109 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C ... gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [3], [3] ABl. C ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Laut dem EG-Vertrag stellt die Gleichstellung von Frauen und Männern eine besondere ,Aufgabe" und eine Zielsetzung der Gemeinschaft dar. Dieser hat die Verpflichtung, sie bei allen ihren Tätigkeiten zu fördern. (2) Durch Artikel 13 EG-Vertrag wird dem Rat die Befugnis verliehen, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, die zur Bekämpfung von Diskriminierungen aller Art geeignet sind, insbesondere der auf dem Geschlecht begründeten. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung beschließt der Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen. (3) In Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte wird jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts untersagt und der Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern für sämtliche Bereiche niedergelegt. (4) Die mit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis verschiedene Faktoren, vor allem legislative Instrumente und konkrete Aktionen, die sich gegenseitig verstärken, miteinander kombiniert werden müssen. (5) Das Weißbuch der Kommission zum Thema Governance propagiert den Grundsatz einer Beteiligung der Bürger von der Ausarbeitung bis zur Durchsetzung der Maßnahmen, eine Einbindung der Zivilgesellschaft und ihrer organisatorischen Bestandteile sowie eine effektivere und transparentere Konsultation der betroffenen Parteien. (6) Auf der Vierten Weltfrauenkonferenz vom 15. September 1995 in Peking wurden eine Erklärung und ein Aktionsprogramm verabschiedet, mit denen die Regierungen, die internationale Gemeinschaft und die Zivilgesellschaft aufgerufen wurden, strategische Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen sowie der Hindernisse für die Gleichstellung von Frauen und Männern zu ergreifen. (7) Durch seine Entscheidung 51/2001/EG [4] hat der Rat das Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern aufgestellt, dessen Maßnahmen durch eine Unterstützungsaktion in den betroffenen Kreisen zu ergänzen sind. [4] ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22. (8) Mit Hilfe der Haushaltslinien A-3037 (Nr. ABB 040503) und A-3046 (Nr. ABB 040501) im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 und in den vorangegangenen Haushaltsjahre sollen die Europäische Frauenlobby und europäische Frauenorganisationen unterstützt werden, die im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind. (9) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [5] verlangt, dass die vorhandenen Unterstützungsaktionen auf einen Basisrechtsakt gestützt werden müssen. [5] ABl. L 248 vom 16.9.2001, S. 1. (10) Die Aktivitäten bestimmter Organisationen finden insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen statt, die speziell für Frauen im Hinblick auf die Verwirk lichung der Gleichstellung von Frauen und Männern konzipiert sind. (11) Insbesondere die Europäische Frauenlobby, der die meisten Frauenorganisationen der fünfzehn Mitgliedstaaten angehören und die über dreitausend Mitglieder zählt, übt eine grundlegende Förderungs-, Begleitungs- und Verbreitungstätigkeit auf dem Gebiet der Gemeinschaftsaktionen für Frauen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen aus. Ihre Arbeit ist von allgemeinem europäischen Interesse. (12) Daher ist es angezeigt, ein strukturiertes Programm zu beschließen, mit dem diesen Organisationen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zu Betriebs kosten oder für bestimmte Aktionen gewährt wird. (13) Dieses Programm weist eine umfassende geografische Abdeckung auf, da das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) im Bereich Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation andererseits vorsieht. In dem EWR-Abkommen sind die Verfahren für eine Teilnahme der dem EWR angehörigen EFTA-Länder an den einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen festgelegt. Auch den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas sollte gemäß den in den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festgelegten Bedingungen die Möglichkeit einer Teilnahme an diesem Programm eröffnet werden, wie auch der Türkei, gemäß den Bedingungen des Rahmenabkommens vom 17. Dezember 2001 über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft [6]. [6] ABl. L 61 vom 2.3.2002, S. 27. (14) Der besonderen Natur der auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätigen Organisationen ist bei den Unterstützungsmodalitäten Rechnung zu tragen. (15) Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [7] bildet - [7] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. BESCHLIESSEN: Artikel 1 - AZielsetzung des Programmsr 1. Ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung der Europäischen Frauenlobby und anderer Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind, wird festgelegt. 2. Die allgemeine Zielsetzung dieses Programms besteht darin, die Aktivitäten dieser Organisationen zu unterstützen, die mit ihrem fortlaufenden Arbeitsprogramm oder einer Einzelaktion ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern verfolgen oder ein Ziel, das einen Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union bildet. Artikel 2 - AZugang zum ProgrammZ 1. Der Europäischen Frauenlobby, sofern sie die Bestimmungen des Anhangs einhält, wird ein Betriebskostenzuschuss gewährt, der es ihr ermöglicht, ihre Aktivitäten zur Vertretung und Koordinierung nichtstaatlicher Frauenorganisationen und zur Weiterverbreitung von Informationen über Frauen bei europäischen Organen und Nichtregierungsorganisationen auszuüben. 2. Um in den Genuss eines Zuschusses zu kommen, muss eine auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätige Organisation die Bestimmungen des Anhangs einhalten und die folgenden Merkmale aufweisen: a) ihre Aktivitäten tragen dazu bei, gemeinschaftliche Aktionen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu konzipieren und umzusetzen; b) ihre Aktivitäten müssen den Grundsätzen entsprechen, die der Tätigkeit der Gemeinschaft im Politikbereich Gleichstellung von Frauen und Männern zu Grunde liegen; c) ihre Aktivitäten müssen ein transnationales Verbreitungspotenzial aufweisen; d) es muss sich um eine seit über einem Jahr rechtmäßig konstituierte Einrichtung handeln, die allein oder in Form von mehreren koordinierten Vereinigungen tätig ist. Artikel 3 - ABeteiligung von Ländern außerhalb der GemeinschaftB Neben den Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten steht die Teilnahme an dem Programm auch auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätigen Organisationen mit Sitz in den folgenden Ländern offen: a) in den Ländern, die auf dem Gipfel von Kopenhagen von 2002 als Kandidaten für einen Beitritt zur Europäischen Union im Jahre 2004 akzeptiert worden sind; b) in den EFTA/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen; c) in Rumänien und Bulgarien, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß den Europa-Abkommen, deren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der jeweiligen Assoziationsräte festzulegen sind; d) in der Türkei, wobei die Teilnahmebedingungen gemäß dem Rahmenabkommen vom 17. Dezember 2001 über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Republik Türkei an den Programmen der Gemeinschaft festzulegen sind. Artikel 4 - AAuswahl der ZuschussempfängerA 1. Die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses erfolgt unmittelbar an die Euro päische Frauenlobby und sofern sie die unter Ziffer 2.1 des Anhangs festgelegten allgemeinen Kriterien einhält. 2. Für die Gewährung eines Betriebskostenzuschusses im Rahmen eines fortlaufenden Arbeitsprogramms oder eines Zuschusses für eine Einzelaktion einer Organisation, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse oder ein Ziel verfolgt, das einen Bestandteil der Politik der Europäischen Union im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern bildet, gelten die unter den Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs festgelegten allgemeinen Kriterien. Der Auswahl der Organisationen, die derartige Zuschüsse empfangen, liegt ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen zu Grunde. Artikel 5 - AGewährung eines ZuschussesG 1. Der Betriebskostenzuschuss für die Europäische Frauenlobby und andere Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind, darf nur zur Finanzierung von höchstens 80 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben der Organisation während des Kalenderjahres dienen, für das der Zuschuss gewährt wird. 2. In Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und angesichts der Merkmale der von diesem Beschluss umfassten Organisationen, wird hinsichtlich der der Europäischen Frauenlobby gewährten Betriebskostenzuschüsse und hinsichtlich der Zuschüsse zu den Betriebskosten und für eine Aktion der anderen Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind, vom Grundsatz der Degressivität abgewichen. Artikel 6 - AFinanzierungF 1. Das vorliegende Programm beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezem ber 2005. 2. Die Mittelausstattung zur Durchführung dieses Programms für den Zeitraum 2004-2005 wird auf 2,222 Mio. Euro festgesetzt. 3. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Artikel 7 - ABegleitung und EvaluierungB Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezem ber 2006 einen Bericht über die Umsetzung der Ziele dieses Programms vor. Dieser Bericht beruht auf den von den Zuschussempfängern erreichten Ergebnissen und bewertet insbesondere deren Effizienz bei der Verwirklichung der in Artikel 1 und im Anhang niedergelegten Ziele. Artikel 8 - AInkrafttretenI Diese Entscheidung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [...] [...] ANHANG 1. UNTERSTÜTZTE MAßNAHMEN Die in Artikel 1 festgelegte allgemeine Zielsetzung besteht darin, die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Wirksamkeit dieser Tätigkeit zu verstärken, wozu die Europäische Frauenlobby und andere auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätige Organisationen finanziell unterstützt werden. 1.1. Die Europäische Frauenlobby unternimmt hauptsächlich Folgendes: - sie begleitet die Umsetzung der Aktionsplattform von Peking (Vereinte Nationen); - sie setzt sich ein für eine Verbesserung der europäischen Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern und für die Berücksichtigung von Frauen in sämtlichen politischen Tätigkeitsbereichen; - sie leistet einen Beitrag zu Sitzungen und Konferenzen im Bereich Gleichstellung von Männern und Frauen; - sie wird tätig, um die Einbeziehung der Auffassungen und Interessen von Frauen in die einzelstaatlichen und europäischen Politikbereiche sicher zustellen, wobei sie insbesondere ihre Mitwirkung am Entscheidungsprozess ermutigt; - sie bemüht sich darum, die Dimension der Gleichstellung von Frauen und Männern im Prozess der EU-Erweiterung zu verstärken. 1.2. Bei den Aktivitäten der im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätigen Organisationen, die geeignet sind, zur Verstärkung und Wirksamkeit der Tätigkeit der Gemeinschaft beizutragen, handelt es sich vorzugsweise um Folgende: - Vertretung von Stakeholdern auf Gemeinschaftsebene; - Sensibilisierungsaktionen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, insbesondere durch Studien, Kampagnen, Seminare usw.; - Verbreitung von Informationen über die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern; - Aktionen, die insbesondere die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Mitwirkung von Frauen am Entscheidungsprozess, die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie den Kampf gegen geschlechtsspezifische Rollenklischees und gegen Diskriminierungen am Arbeitsplatz usw. fördern. 2. DURCHFÜHRUNG DER UNTERSTÜTZTEN MAßNAHMEN Die Aktivitäten der Einrichtungen, die für die Gewährung eines Gemeinschafts zuschusses im Rahmen des Programms in Frage kommen, fallen in einen der folgenden Aktionsbereiche: 2.1. Aktionsbereich 1: Fortlaufende Aktivitäten der Europäischen Frauenlobby, deren Mitglieder Frauenorganisationen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, unter Beachtung der folgenden Grundsätze: - Auswahl der Mitglieder durch die Europäische Frauenlobby ohne jede Einflussnahme von außen; - weit gehende Selbständigkeit der Europäischen Frauenlobby bei ihren Aktivitäten unter Beachtung von Ziffer 1.2 des Anhangs. 2.2 Aktionsbereich 2: Fortlaufende Aktivitäten einer Organisation, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern oder ein Ziel verfolgt, das einen Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union bildet. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung geht es hier um gemeinnützige Einrichtungen, die ihre Aktivitäten ausschließlich im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern ausüben oder um Organisationen mit umfassenderer Zielsetzung, die einen Teil ihrer Aktivitäten ausschließlich im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern ausüben. Es kann ein jährlicher Betriebskostenzuschuss gewährt werden, um die Durchführung des fortlaufenden Arbeitsprogramms derartiger Organisationen zu unterstützen. 2.3 Aktionsbereich 3: Einzelaktionen einer Organisation, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern oder ein Ziel verfolgt, das einen Bestandteil der einschlägigen Politik der Europäischen Union bildet. 3. AUSWAHL DER ZUSCHUSSEMPFÄNGER 3.1 Der Betriebskostenzuschuss wird der Europäischen Frauenlobby gemäß Aktions bereich 1 des Programms unmittelbar gewährt. 3.2 Die Einrichtungen, denen ein Betriebskostenzuschuss gemäß Aktionsbereich 2 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. 3.3 Die Einrichtungen, denen ein Zuschuss für eine Aktion gemäß Aktionsbereich 3 des Programms gewährt wird, werden anhand von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. 4. KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN 4.1 Der Empfänger eines Betriebskostenzuschusses hält sämtliche Belege über die im Laufe des Jahres, für das der Zuschuss gewährt worden ist, getätigten Ausgaben, insbesondere die geprüfte Finanzübersicht, 5 Jahre ab der Schlusszahlung der Kommission zu deren Verfügung. Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass gegebenenfalls die Belege, die sich im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden. 4.2 Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an. 4.3 Den Bediensteten der Kommission und den von der Kommission beauftragten Personen wird in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten, gewährt. 4.4 Der Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission; dies gilt insbesondere für das Zugangsrecht. 4.5 Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission darüber hinaus berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vorzunehmen [8]. Gegebenen falls werden Untersuchungen von dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [9] durchgeführt. [8] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [9] ABl. L 136 vom 31.05.1999, S. 1. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Politikbereich(e): Beschäftigung und Soziales Tätigkeit(en): Gleichstellung von Frauen und Männern Bezeichnung der Maßnahme: Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Frauenorganisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind 1. HAUSHALTSLINIE (Nummer und Bezeichnung) A-3037 (Nr. ABB 040503) und A-3046 (Nr. ABB 040501) 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme : Mio. EUR (VE) 2,222 2.2 Geltungsdauer: 2004 + 2005 2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1) Bei nicht getrennten Mitteln - Verpflichtungsermächtigungen = Zahlungsermäch tigungen in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Gesamtaufwand für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau |X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. | | Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau | | sowie gegebenenfalls eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich. 2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen |X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) ODER | | Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: in Mio. EUR (bis zur 1.Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 13 Absatz 2 EGV 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft [10] [10] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen. 5.1.1 Zielsetzungen Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist seit der Verabschiedung des Vertrags von Rom ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts. Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam sind die Maßnahmen zur Gleichstellung von Männern und Frauen erheblich verstärkt worden, zum einen durch Artikel 2 EG-Vertrag, der dieses Prinzip in den Rang einer wesentlichen Aufgabe der Gemeinschaft erhebt, und zum andern durch Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag, der die Verpflichtung auferlegt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft aktiv zu fördern. Durch Artikel 13 EG-Vertrag wird darüber hinaus dem Rat die Befugnis verliehen, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, die zur Bekämpfung von Diskriminierungen verschiedener Art geeignet sind, einschließlich der auf dem Geschlecht begründeten, und zwar in allen Bereichen der Gemeinschaftstätigkeit. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung beschließt der Rat gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen. Die Aktivitäten europäischer Frauenorganisationen finden insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen statt, die speziell für Frauen im Hinblick auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern konzipiert sind. Insbesondere die Europäische Frauenlobby übt eine grundlegende Förderungs-, Begleitungs- und Verbreitungstätigkeit auf dem Gebiet der Gemeinschaftsaktionen für Frauen aus. Ihre Arbeit ist daher von allgemeinem Interesse für Europa. Mit Hilfe der Haushaltsposten A-3037 (Nr. ABB 040503) und A-3046 (Nr. ABB 040501) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 und die vorangegangenen Haushaltsjahre sollen die Europäische Frauenlobby und europäische Frauenförderungsorganisationen unterstützt werden, die im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind. Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 [11] über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangt, dass die vorhandenen Unterstützungsaktionen auf einen Basisrechtsakt gestützt werden müssen. [11] ABl. L ... Daher ist es angezeigt, ein strukturiertes Programm zu beschließen, mit dem diesen europäischen Frauenorganisationen eine finanzielle Unterstützung in der Form eines Betriebskostenzuschusses gewährt wird. 5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung: Entfällt 5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung Die Tätigkeit der Europäischen Frauenlobby ist bereits früher in mehreren jährlichen Evaluierungen durch die zuständigen Kommissionsdienststellen untersucht worden. Auf Antrag des Europäischen Parlaments ist 1999 auch ein Prüfungsbericht erstellt worden. Aus diesen Evaluierungen ging hervor, dass die Arbeit dieser Organisation effizient ist und beträchtliche Auswirkungen hat, insbesondere, was Informationen für Frauen über ihre Rechte anbelangt, und einen bedeutsamen Einfluss bei politischen Entscheidungsträgern auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Bereich Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter. 5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Es handelt sich im wesentlichen darum, die Aktivitäten der Europäischen Frauenlobby und anderer Frauenorganisationen weiterhin finanziell unterstützen zu können, die auf effiziente Weise im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind und somit einen bedeutsamen Beitrag zu den einschlägigen Maßnahmen der europäischen Institutionen leisten. Der Betriebskostenzuschuss für die Europäische Frauenlobby und andere nichtstaatliche Frauenorganisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich Gleichstellung von Frauen und Männern tätig sind, darf nur zur Finanzierung von höchstens 90 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben der Organisation während des Kalenderjahres dienen, für das der Zuschuss gewährt wird. 5.3 Durchführungsmodalitäten Es wird von der Kommission ein Zuschussvertrag mit den betreffenden Frauenorganisationen abgeschlossen. Diesem Vertrag wird ein von den beiden Parteien einvernehmlich aufgestelltes Arbeitsprogramm als Anhang beigefügt. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) 6.1.1 Finanzielle Intervention VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2. Berechnung der Kosten für jede einzelne der vorgesehenen Maßnahmen zu Lasten von Teil B (während des gesamten Planungszeitraums) [12] [12] Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen. VE in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern. 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN 7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> * Vorhandene Ressourcen 7.2 Finanzielle Gesamtbelastung für Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. 7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anzugeben sind jeweils die Beträge, die den Gesamtausgaben für 12 Monate entsprechen. (1) Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Wenn geplante Maßnahmen zum Zeitpunkt der Aufstellung des HVE ausnahmsweise noch nicht vorhersehbar waren, muss die Kommission eingeschaltet werden, um zu entscheiden, ob und auf welche Weise (durch Anpassung der indikativen Vorabzuweisung, durch eine Ad-hoc- Umschichtung, durch einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan oder ein Berichti gungsschreiben zum HVE) die vorgeschlagene Maßnahme trotzdem durchgeführt werden kann. 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1 Überwachung Es wird eine Überwachung qualitativer und quantitativer Art in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsprogramms und die erreichten Ergebnisse durchgeführt (wobei die erwarteten Berichte und Beiträge sowie die Organisation von Sitzungen und die Teilnahme an diesen aufgeführt werden); das Programm ist dem Vertrag mit den Frauenorganisationen, denen ein Betriebs kostenzuschuss gewährt wird, als Anhang beigefügt. 8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Die Evaluierung erfolgt jährlich. Die Abschlusszahlung wird von der Genehmigung des Finanzberichts und des Tätigkeitsberichts abhängig gemacht, der von den bezuschussten Frauenorganisationen vorgelegt wird. Diese Evaluierung beinhaltet eine Beurteilung der Relevanz, der Wirksamkeit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchgeführten Aktionen im Hinblick auf die in Artikel 1 dieser Entscheidung genannten Ziele. Bewertet werden auch die Auswirkungen des Programms insgesamt. Bei der Evaluierung wird außerdem geprüft, inwieweit sich die Maßnahmen des Programms und diejenigen anderer einschlägiger Politikbereiche, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft gegenseitig ergänzen. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Der Finanz- und der Tätigkeitsbericht müssen eine Bescheinigung eines unabhängigen Prüfers enthalten, aus der die Richtigkeit der in den Berichten enthaltenen Angaben hervorgeht. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ist die Kommission berechtigt, im Rahmen dieses Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EURATOM, EG) Nr.° 2185/96 des Rates vorzunehmen [13]. Gegebenenfalls werden Untersuchungen von dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EG) Nr.° 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates [14] durchgeführt. [13] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [14] ABl. L 136 vom 31.05.1999, S. 1.