Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (Kodifizierte fassung) /* KOM/2003/0243 endg. - CNS 2003/0096 */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (kodifizierte Fassung) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsvorschriften also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsvorschriften spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemein schaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtstexte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. [1] KOM(87) 868 PV. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechts sicherheit biete. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak [3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [4] Anhang II dieses Vorschlags. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsoli dierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. 2075/92 (angepasst) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 , auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5], [5] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [6], [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak [7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. [7] ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2002 (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4). [8] Siehe Anhang II. 2075/92 Erwägungsgrund (1) (2) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes geht die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand. Sie muss insbesondere gemeinsame Marktorganisationen einschließen, welche je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen können. 2075/92 Erwägungsgrund (2) (angepasst) (3) Die Gemeinsame Agrarpolitik soll zur Verwirklichung der in Artikel 33 EG-Vertrag genannten Ziele führen, d. h. sie soll im Rohtabaksektor die Märkte stabilisieren und der betreffenden landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten. Diese Ziele lassen sich durch eine Anpassung der Rohstoffe an den Bedarf erzielen, wobei die Anpassung in erster Linie auf einer qualitätsorientierten Politik beruht. 2075/92 Erwägungsgrund (3) (angepasst) (4) Die derzeitige Lage auf dem Tabakmarkt ist durch ein Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gekennzeichnet und macht es erforderlich, eine Produktions regulierung zu gewährleisten, die nicht nur den Marktbedürfnissen und den Haushalts erfordernissen, sondern auch dem verstärkten Kontrollbedarf gerecht wird, um auf diese Weise sicherzustellen, dass mit den Verwaltungsmechanismen die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation voll erreicht werden. 2075/92 Erwägungsgrund (4) (5) Die verschiedenen Tabaksorten lassen sich je nach Anbauverfahren und Produktions kosten sowie aufgrund der im internationalen Handel verwendeten Bezeichnungen in bestimmte Gruppen einteilen. 2075/92 Erwägungsgrund (5) (6) Die Wettbewerbslage auf dem Tabakmarkt macht eine Stützung der traditionellen Tabakerzeuger erforderlich. Diese Stützung muss auf einer Prämienregelung beruhen, die den Absatz des Tabaks in der Gemeinschaft ermöglicht. 1636/98 Erwägungsgrund (4) (angepasst) (7) Um Qualität und Wert der Erzeugung in der Gemeinschaft zu erhöhen und gleichzeitig die Erzeugereinkommen zu stützen, sollte die Zahlung eines Teils der Prämie an den Wert des erzeugten Tabaks gebunden werden. Die Höhe dieser abgestuften Anpassung kann nach Sorten und Anbaumitgliedstaaten unterschiedlich sein. Damit sie sich nachhaltig auswirkt, müssen für diese Prämienabstufung bestimmte Grenzwerte gesetzt werden. Die Neuregelung sollte auf Ebene der Erzeugergemeinschaften eingeführt werden, da es dann möglich sein wird, die von ihren Mitgliedern jeweils erzielten Marktpreise zu vergleichen. 2075/92 Erwägungsgrund (6) (angepasst) (8) Eine wirksame Verwaltung der Prämienregelung lässt sich durch Anbauverträge zwischen dem Tabakpflanzer und dem Erstverarbeitungsunternehmen gewährleisten, da sie zum einen dem Tabakpflanzer einen sicheren Absatz und zum anderen dem Verarbeitungsunternehmen eine regelmäßige Versorgung garantieren. 1636/98 Erwägungsgrund (5) (9) Es ist unerlässlich, die Kontrollen im Tabaksektor zu verschärfen, die Begriffe "Erzeuger", "Erstverarbeitungsunternehmen" und "Erstverarbeitung von Tabak" genauer zu bestimmen sowie die Kontrollorganismen in die Lage zu versetzen, über alle zweckdienlichen Informationen für die Erfuellung ihrer Aufgaben zu verfügen. 1636/98 Erwägungsgrund (6) (10) Damit die für den Tabak vertraglich festzulegenden Preise bestmöglich auf die Absatzbedingungen abgestimmt werden, sollte für die Anbauverträge ein Hoechst gebotsverfahren eingeführt werden. Dieses System sollte fakultativ für die Mitglied staaten bleiben, damit den unterschiedlichen Strukturen Rechnung getragen werden kann, 2075/92 Erwägungsgrund (7) (11) Um die Tabakerzeugung in der Gemeinschaft zu begrenzen und den Anbau von Sorten, die sich schwer absetzen lassen, zu drosseln, ist eine allgemeine Garantie höchstschwelle für die Gemeinschaft festzulegen, und jährlich auf spezielle Garantieschwellen für die einzelnen Sortengruppen aufzuteilen. 2075/92 Erwägungsgrund (8) (12) Um die Einhaltung der Garantieschwellen zu gewährleisten, ist für eine begrenzte Zeit eine Verarbeitungsquotenregelung einzuführen. Es obliegt den Mitgliedstaaten, im Rahmen der festgesetzten Garantieschwellen Verarbeitungsquoten vorübergehend auf die einzelnen Unternehmen zu verteilen. Zu diesem Zweck sind entsprechende Gemeinschaftsvorschriften einzuführen, die eine gerechte Verteilung sicherstellen, wobei von den in der Vergangenheit verarbeiteten Mengen auszugehen ist und festgestellte anomale Produktionen unberücksichtigt bleiben müssen. Die erforder lichen Maßnahmen, die eine spätere Aufteilung der Quoten auf die Erzeuger unter zufriedenstellenden Bedingungen erlauben, werden getroffen werden. Mitgliedstaaten, die über die benötigten Daten verfügen, können die Quoten den Erzeugern anhand der in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse zuteilen. 2075/92 Erwägungsgrund (9) (13) Die Erstverarbeitungsunternehmen dürfen in keinem Fall Anbauverträge für Mengen schließen, die über die ihnen jeweils zugeteilte Verarbeitungsquote hinausgehen. Infolgedessen ist die Erstattung des Prämienhöchstbetrags auf die Menge zu begrenzen, die der Verarbeitungsquote entspricht. 2075/92 Erwägungsgrund (11) (14) Die Sanierung des Tabakmarktes und die Qualitätsverbesserung der Produktion lassen sich durch verschiedene Maßnahmen der Produktionsausrichtung begünstigen. Hierzu gehört vor allem eine Sonderbeihilfe, die es den Erzeugergemeinschaften ermöglichen wird, die Organisation und Ausrichtung der Erzeugung zu verbessern. 546/2002 Erwägungsgrund (5) (angepasst) (15) Der EG-Vertrag verlangt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemein schaftspolitiken und Maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird. Im Rahmen der Strategie der Gemeinschaft für die nachhaltige Entwicklung müssen die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen aller Politiken berücksichtigt werden. In den Regionen, in denen Rohtabak erzeugt wird, ist die Durchführung von Maßnahmen angezeigt, mit denen neue Einkommensquellen erschlossen sowie neue wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten für Erzeuger geschaffen werden sollen. Zur Erreichung dieses Zieles sollte eine Maßnahme zur Unterstützung der Entwicklung besonderer Initiativen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten durchgeführt werden . 546/2002 Erwägungsgrund (6) (16) Ferner ist es angezeigt, den für den Fonds einbehaltenen Betrag im Jahr 2003 auf 3 % anzuheben, um die zur Finanzierung der Informationskampagnen über die schädliche Wirkung der Tabakerzeugnisse und der Initiativen zur Umstellung der Erzeugung verfügbaren Haushaltsmittel aufzustocken. Letztere Maßnahme, die eine neue Priorität darstellt, könnte auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen besonderer Umstellungsmaß nahmen durchgeführt werden und sollte das Quotenrückkaufprogramm begleiten und Synergien dazu entwickeln. Für die Ernte 2004 könnte der Prozentsatz auf der Grundlage eines Berichts der Kommission entsprechend der Verwendung der Mittel des Fonds gegebenenfalls bis auf 5 % angehoben werden. 1636/98 Erwägungsgrund (9) (17) Außerdem sollte ein System zum Ankauf von Quoten derjenigen Erzeuger eingeführt werden, die den Sektor verlassen möchten und keine Käufer für ihre Quoten finden. 2075/92 Erwägungsgrund (12) (18) Die Verwirklichung eines Binnenmarktes erfordert die Einführung einer einheitlichen Regelung für den Handel mit Drittländern. 2075/92 Erwägungsgrund (13) (19) Es kann auf jegliche mengenmäßige Beschränkung an den Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Um jedoch den Gemeinschaftsmarkt in außer gewöhnlichen Situationen, die möglicherweise zu Marktstörungen führen, nicht ungeschützt zu lassen, muss der Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben werden, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 3290/94 Erwägungsgrund (2) (angepasst) (20) Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat die Gemeinschaft eine Reihe von geschlossen. Mehrere dieser Übereinkünfte namentlich das Übereinkommen über die Landwirtschaft [9] (nachfolgend "Übereinkommen" genannt), betreffen den Agrarsektor. Da die Zugeständnisse in der Frage der internen Stützung durch eine Festsetzung der Preise und Beihilfebeträge auf ein angemessenes Niveau eingehalten werden können, bedarf es keiner spezifischen Festlegung dazu. Das Übereinkommen sieht einerseits für einen Zeitraum von sechs Jahren die Erweiterung des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt für landwirtschaftliche Erzeug nisse aus Drittländern und andererseits die schrittweise Absenkung des Niveaus der von der Gemeinschaft für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewährten Stützung vor. [9] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22. 3290/94 Erwägungsgrund (3) (21) Da sämtliche Maßnahmen zur Beschränkung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Zolltarife umgewandelt werden (Tarifizierung) und die künftige Anwendung solcher Maßnahmen untersagt wird, erfordert das Übereinkommen die Aufhebung der variablen Einfuhrabschöpfung sowie aller sonstigen Maßnahmen und Belastungen bei der Einfuhr, die jetzt in den gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen sind. Die entsprechend dem Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anwendbaren Zollsätze werden im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. 2075/92 Erwägungsgrund (14) (angepasst) (22) Unvorhergesehene Marktentwicklungen können Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes erforderlich machen, die von der Kommission zu beschließen sind. 2075/92 Erwägungsgrund (15) (23) Die Vollendung des Binnenmarktes wäre gefährdet, wenn bestimmte Beihilfen gewährt werden. Infolgedessen sollten diejenigen Bestimmungen des EG-Vertrags im Tabaksektor zur Anwendung gelangen, auf deren Grundlage die von den Mitglied staaten gewährten Beihilfen beurteilt und gegebenenfalls verboten werden können, wenn sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. 2075/92 Erwägungsgrund (17) (24) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Kontrollen im Tabaksektor verstärkt werden müssen. Gegebenenfalls könnten bestimmte Kontrollbefugnisse an eine unabhängige Kontrollstelle übertragen werden, um den besonderen Erfordernissen dieses Marktes gerecht zu werden. 2075/92 Erwägungsgrund (16) (angepasst) (25) Es ist die finanzielle Verantwortlichkeit der Gemeinschaft für Ausgaben vorzusehen, die den Mitgliedstaaten aufgrund der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ver pflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik [10] entstehen. [10] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. 2075/92 Erwägungsgrund (18) (angepasst) (26) Die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak muss zugleich den in den Artikeln 33 und 131 EG-Vertrag vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen. (27) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungs befugnisse [11] erlassen werden - [11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: 2075/92 (angepasst) KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak umfasst: a) eine Prämienregelung; b) Maßnahmen zur Produktionsausrichtung und -regulierung; c) eine Regelung für den Handel mit Drittländern. Sie gilt für unverarbeiteten Tabak und für Tabakabfälle des KN-Codes 2401. 2075/92 Artikel 2 Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt: a) Flue cured: heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen; b) Light air cured: unter Dach getrockneter Tabak, der keiner Fermentation unterworfen wird; c) Dark air cured: unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird; d) Sun cured: sonnengetrockneter Tabak; e) Fire cured: feuergetrockneter Tabak; f) Basmas (sun cured); g) Katerini (sun cured); h) Klassischer Kaba Koulak (sun cured) und ähnliche Sorten. 2075/92 (angepasst) Die Einteilung der Tabaksorten in Gruppen ist in Anhang I aufgeführt. KAPITEL II Prämienregelung Artikel 3 1636/98 Art. 1 Nr. 1 (angepasst) 1. Es gilt eine Prämienregelung mit einem Einheitsbetrag für Tabaksorten ein und derselben Gruppe. 660/1999 Art. 1 (angepasst) Für die in Belgien, Deutschland, Frankreich und Österreich angebauten Sorten gruppen flue-cured, light air-cured und dark air-cured wird jedoch ein zusätzlicher Betrag gewährt. Dieser Betrag ist gleich 65 % der Differenz zwischen der für die Ernte 1998 und der für die Ernte 1992 gewährten Prämie für diese Tabaksorten. 2075/92 (angepasst) 2. Mit der in Absatz 1 bezeichneten Prämie (nachfolgend "Prämie" genannt) soll zum einen der Erzeuger im Rahmen einer dem Marktbedarf entsprechenden Produktion eine Einkommensstützung erhalten und zum anderen der Absatz von in der Gemeinschaft erzeugtem Tabak ermöglicht werden. 2075/92 (angepasst) Artikel 4 1. Der Rat setzt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag die Prämie und den zusätzlichen Prämienbetrag je Ernte fest und berücksichtigt dabei unter Zugrundelegung normaler Wettbewerbsbedingungen vor allem die bisherigen und voraussichtlichen Absatzmöglichkeiten der verschiedenen Tabake auf dem Markt der Gemeinschaft und dem Weltmarkt. 2. Die Festsetzung des Prämienbetrags erfolgt: a) je Kilogramm Tabakblätter, die keiner Erstverarbeitung und Aufbereitung unterzogen wurden; b) für jede einzelne Rohtabakgruppe. 1636/98 Art. 1 Nr. 2 (angepasst) Artikel 5 1. Die Prämie umfasst einen festen und einen veränderlichen Teilbetrag sowie eine Sonderbeihilfe. 2. Der veränderliche Teilbetrag der Prämie beläuft sich auf 30 bis 45 % des gesamten Prämienbetrags. Der veränderliche Teilbetrag wird bis zur Ernte 2001 schrittweise eingeführt. Er kann innerhalb der genannten Spanne je Sortengruppe und Mitgliedstaat angepasst werden. 3. Der feste Teilbetrag der Prämie wird entweder an die Erzeugergemeinschaft gezahlt, die ihn auf ihre einzelnen Mitglieder verteilt, oder an jeden Einzelerzeuger, der keiner Erzeugergemeinschaft angehört. 4. Der veränderliche Teilbetrag der Prämie wird an die Erzeugergemeinschaft gezahlt, die ihn auf ihre einzelnen Mitglieder im Verhältnis zu dem Kaufpreis verteilt, der von dem Erstverarbeitungsunternehmen für den Kauf ihrer jeweiligen Erzeugung gezahlt wurde. 5. Der Erzeugergemeinschaft wird eine Sonderbeihilfe gewährt, die 2 % der Gesamt prämie nicht überschreiten darf. 2075/92 Art. 5 Artikel 6 Die Gewährung der Prämie ist insbesondere an folgende Bedingungen geknüpft: a) Der Tabak muss aus einem für jede einzelne Sorte festgelegten Produktionsgebiet stammen; b) es müssen Qualitätsvorschriften eingehalten werden; c) der Erzeuger hat die Tabakblätter im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen zu liefern. 1636/98 Art. 1 Nr. 3 (angepasst) Artikel 7 1. Der Anbauvertrag wird zwischen einem Erstverarbeitungsunternehmen für Tabak und einer Erzeugergemeinschaft oder einem keiner Erzeuger gemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger geschlossen. 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet a) "Erzeuger": Einzelerzeuger, die keiner Erzeugergemeinschaft ange hören, Einzelerzeuger, die einer Erzeugergemeinschaft angehören, sowie Erzeugergemeinschaften, die ihre Rohtabakerzeugung im Rahmen eines Anbauvertrags an ein Erstverarbeitungsunternehmen liefern; b) "Erstverarbeitungsunternehmen": jede zugelassene natürliche oder juristische Person, die die Erstverarbeitung von Tabak vornimmt und in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen oder mehrere Betriebe zur Erstverarbeitung von Rohtabak betreibt und über die dazu geeigneten Anlagen und Ausrüstungen verfügt; c) "Erstverarbeitung des Tabaks": die Verarbeitung des von einem Erzeuger gelieferten Rohtabaks zu einem haltbaren, lagerfähigen und in qualitativ einheitlichen Ballen oder Packstücken aufgemachten Erzeugnis, das den Anforderungen der Endverwender (Fabriken) entspricht. 3. Der Anbauvertrag enthält zumindest a) die Verpflichtung des Erstverarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger einen der Qualität entsprechenden Kaufpreis zu zahlen; b) die Verpflichtung des Erzeugers, dem Verarbeitungsunternehmen Roh tabak zu liefern, der den vertraglich festgelegten Qualitätsanforderungen genügt. 4. Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zahlt auf Vorlage des Belegs für die Lieferung des Tabaks und die Zahlung des in Absatz 3 Buchstabe a) genannten Betrags a) den festen Teilbetrag der Prämie an die Erzeugergemeinschaft oder die keiner Gemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger; b) den veränderlichen Teilbetrag der Prämie und die Sonderbeihilfe an die Erzeugergemeinschaft. Vorübergehend kann die Prämie jedoch für einen Zeitraum, der nicht über zwei Ernten hinausgehen darf, über das Erstverarbeitungsunternehmen gezahlt werden. 546/2002 Art. 3 Nr. 1 (angepasst) 5. Wenn die Strukturen dies rechtfertigen, kann der Mitgliedstaat, bezüglich jeder einzelnen Sortengruppe, für diejenigen Erzeugervereinigungen, die sich daran beteiligen möchten, ein Hoechstgebotsverfahren für vor dem Tag des Beginns der Tabaklieferung geschlossene Anbauverträge nach Absatz 1 einführen. 1636/98 Art. 1 Nr. 3 (angepasst) Artikel 8 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Zu diesen Durchführungsbestimmungen gehören insbesondere: a) die Abgrenzung der Produktionsgebiete für die einzelnen Sorten; b) die Qualitätsanforderungen an den gelieferten Tabak; c) die weiteren Bedingungen des Anbauvertrags und die Ausschlussfrist für den Vertragsabschluss; d) gegebenenfalls eine vom Erzeuger im Falle eines Vorschussantrags zu leistende Sicherheit sowie die Bedingungen für die Gestellung und die Freigabe dieser Sicherheit; e) die Festsetzung des veränderlichen Teilbetrags der Prämie; f) die besonderen Bedingungen für die Prämiengewährung im Falle des Abschlusses eines Anbauvertrags mit einer Erzeugergemeinschaft; g) die Festlegung der Maßnahmen, die zu treffen sind, wenn sich die Erzeuger oder das Erstverarbeitungsunternehmen nicht an ihre vertraglichen Verpflichtungen halten; h) die Einführung des Hoechstgebotsverfahrens für die Anbauverträge, ein schließlich der Möglichkeit für den Erstkäufer, ein Angebot gleicher Höhe zu machen. 2075/92 (angepasst) KAPITEL III Produktionsregulierung 1636/98 Art. 1 Nr. 4 (angepasst) Artikel 9 Für die Gemeinschaft wird eine allgemeine Hoechstgarantieschwelle in Höhe von 350 600 Tonnen Rohtabak (Tabakblätter) je Ernte festgesetzt. Im Rahmen dieser Schwelle setzt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag für drei aufeinanderfolgende Ernten spezifische Garantieschwellen für die einzelnen Sortengruppen fest. Artikel 10 1. Um die Einhaltung der Garantieschwellen zu gewährleisten, wird eine Produktions quotenregelung eingeführt. 2. Der Rat verteilt nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag die für die einzelnen Sortengruppen verfügbaren Mengen für drei aufeinanderfolgende Ernten auf die Erzeugermitgliedstaaten. 3. Auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 festgesetzten Mengen und unbeschadet der Anwendung der Absätze 4 und 5 verteilen die Mitgliedstaaten die Produktionsquoten an die keiner Erzeugergemeinschaft angehörenden Einzelerzeuger und an die Erzeugergemeinschaften im Verhältnis zum Durchschnitt der von jedem Einzel erzeuger zur Verarbeitung angelieferten Mengen der einzelnen Sortengruppen aus den drei Jahren vor dem letzten Erntejahr. 1336/2000 Art. 1 4. Vor Ablauf der Ausschlussfrist für den Abschluss der Anbauverträge können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Garantieschwellenmengen von einer Sorten gruppe auf eine andere Sortengruppe zu übertragen. 1636/98 Art. 1 Nr. 4 (angepasst) Vorbehaltlich der Anwendung des Unterabsatzes 3 führt eine Verminderung der Schwellenmenge einer Sortengruppe um eine Tonne zu einer Anhebung der Menge der anderen Sortengruppe um höchstens eine Tonne. Die Übertragung der Garantieschwellenmengen von einer Sortengruppe zur anderen darf keine zusätzliche Ausgabe zu Lasten des EAGFL zur Folge haben. Die Bestimmung der in Unterabsatz 1 genannten Mengen erfolgt nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren. 546/2002 Art. 3 Nr. 2 (angepasst) 5. Die Erzeugermitgliedstaaten können eine nationale Quotenreserve schaffen, deren Funktionsweise nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird. 1636/98 Art. 1 Nr. 4 Artikel 11 1. Für Mengen, die über die dem Erzeuger zugeteilte Quote hinausgehen, darf keine Prämie gewährt werden. 2. Abweichend von Absatz 1 kann ein Erzeuger für jede Sortengruppe seine Über schusserzeugung bis zu 10 % seiner Quote anliefern; dieser Überschuss ist bei der folgenden Ernte prämienfähig, sofern der Erzeuger dann seine Produktion so weit verringert, dass die Quoten für beide Ernten zusammen eingehalten werden. 3. Den Mitgliedstaaten müssen genaue Angaben über die Erzeugung aller Einzelerzeu ger vorliegen, damit diesen gegebenenfalls Produktionsquoten zugeteilt werden können. 4. Innerhalb der einzelnen Erzeugermitgliedstaaten können die Einzelerzeuger ihre Erzeugungsquoten untereinander abtreten. 1636/98 Art. 1 Nr. 4 (angepasst) Artikel 12 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. KAPITEL IV Produktionsausrichtung Artikel 13 Die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 5 wird an die Erzeugergemeinschaft gezahlt, um den Umweltschutz zu verbessern, die Qualität ihrer Erzeugung zu fördern, ihre Verwaltung zu stärken und die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung durch die Erzeugergemeinschaft zu gewährleisten. 546/2002 Art. 3 Nr. 3 (angepasst) Artikel 14 1. Es wird ein "Gemeinschaftlicher Tabakfonds", nachstehend "Fonds" genannt, eingerichtet, der finanziert wird durch die Einbehaltung von a) 2 % der Prämie für die Ernte 2002; b) 3 % der Prämie für die Ernte 2003. Die Kommission legt vor dem 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Verwendung der Mittel des Fonds vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt werden könnte, der für die Ernte 2004 eine Erhöhung des Prozentsatzes der einzubehaltenden Mittel auf bis zu 5 % vorsehen kann. 2. Aus dem Fonds werden Maßnahmen in folgenden Bereichen finanziert: a) bessere Unterrichtung der Öffentlichkeit über die schädlichen Auswirkungen jeder Art von Tabakkonsum, insbesondere durch Information und Aufklärung; Unterstützung der Datenerhebung zur Feststellung der Tendenzen beim Tabakkonsum und zur Ausarbeitung von epidemiologischen Studien über das Rauchen in der gesamten Gemeinschaft; Studien zur Prävention des Tabakkonsums; b) im Rahmen des Programms gemäß Artikel 15 Absatz 1 besondere Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung auf andere Kulturen und arbeitsschaffende Wirtschaftstätigkeiten sowie Untersuchungen über die Möglichkeiten einer Umstellung der Rohtabakerzeuger auf andere Kulturen oder Tätigkeiten. 1636/98 Art. 1 Nr. 4 (angepasst) Artikel 15 1. Um die Umstellung der Erzeuger zu erleichtern, die auf individueller Basis freiwillig beschließen, den Tabaksektor zu verlassen, wird ein Programm zum Rückkauf von Quoten mit entsprechender Kürzung der Garantieschwellen gemäß Artikel 9 eingeführt. 2. Um die Umstellung von in Schwierigkeiten geratenen Tabakanbaugebieten auf andere Tätigkeiten zu begünstigen, können im Rahmen der gemeinschaftlichen Strukturpolitik Strukturprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums durch geführt werden. 1636/98 Art. 1 Nr. 5 (angepasst) Artikel 16 Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie umfassen insbesondere Vorschriften über a) die Festlegung der Höhe der Sonderbeihilfe; b) die Bestimmung der Erzeugergemeinschaften, die die Sonderbeihilfe erhalten können; c) die Bedingungen für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaft; d) die Verwendung der Sonderbeihilfe, insbesondere die angemessene Aufteilung der Mittel auf die Zielsetzungen des Artikels 13 ; e) die Festlegung der Höhe des Quotenrückkaufpreises, der nicht dazu führen darf, dass eine übermäßige Anzahl von Erzeugern aus dem Sektor abwandert; f) die Festlegung - anhand eines Vorschlags des Mitgliedstaates - der empfind lichen Erzeugungsgebiete und/oder der hochwertigen Sortengruppen, die von dem Quotenrückkaufprogramm auszunehmen sind und nicht mehr als 25 % der Garantie schwelle jedes Mitgliedstaats ausmachen dürfen; g) die Festlegung eines Zeitraums von höchstens 4 Monaten zwischen der Absichts-äußerung des Einzelerzeugers, seine Quote zu verkaufen, und dem tatsächlichen Rückkauf; während dieses Zeitraums gibt der Mitgliedstaat die Verkaufsabsicht bekannt, damit andere Erzeuger die Quote vor deren tatsächlichem Rückkauf erwerben können. 3290/94 Art. 2 und Anhang XVII (angepasst) KAPITEL V Regelung für den Handel mit Drittländern Artikel 17 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 Unterabsatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung. Artikel 18 1. Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die be sonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der in Artikel 1 Unterabsatz 2 genannten Erzeugnisse Anwendung. 2. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder der Bestim mungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt: a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 19 1. Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Unterabsatz 2 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 EG-Vertrag gefährden können, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsäch liche Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag die allgemeinen Durchführungsbestimmun gen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können. 2. Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. 3. Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben. 4. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag ge schlossenen Übereinkünften. 1636/98 Art. 1 Nr. 6 (angepasst) KAPITEL VI KontrollmaSSnahmen 1636/98 Art. 1 Nr. 7 (angepasst) Artikel 20 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften im Rohtabaksektor zu kontrollieren und zu gewährleisten. 2. Die Mitgliedstaaten führen eine Regelung für die Zulassung von Erstverarbeitungs unternehmen ein, die befugt sind, Anbauverträge zu schließen. 3. Ein Mitgliedstaat kann einem Verarbeitungsunternehmen, das vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Gemeinschaftsbestimmungen im Rohtabaksektor verstößt, die Zulassung entziehen. 4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Kontrollstellen die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften kontrollieren können und insbesondere a) Zugang zu den Produktions- und Verarbeitungsanlagen erhalten; b) von den Buchführungsdaten, den Lagerbeständen der Erstverarbei tungsunternehmen oder anderen für die Kontrolle zweckdienlichen Unterlagen Kenntnis nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können; c) alle zweckdienlichen Auskünfte einholen können, um insbesondere festzustellen, ob der gelieferte Tabak tatsächlich verarbeitet wurde; d) über genaue Angaben betreffend die Menge und den Ankaufspreis der Erzeugung aller Einzelerzeuger verfügen; e) die Qualität des Tabaks und die Zahlung eines Ankaufspreises an den Einzelerzeuger überprüfen; f) jährlich die von den Einzelerzeugern bebauten Flächen überprüfen. 5. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. 1636/98 Art. 1 Nr. 8 (angepasst) KAPITEL VII Allgemeine und Übergangsbestimmungen 2075/92 Art. 18 (angepasst) Artikel 21 Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrages für die Erzeugung und den Handel mit den in Artikel 1 Unter absatz 2 genannten Erzeugnissen. 2075/92 Art. 19 (angepasst) Artikel 22 Die aufgrund der Kapitel II und IV entstandenen Ausgaben gelten als Ausgaben im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 . 1636/98 Art. 1 Nr. 9 (angepasst) Artikel 23 Um unvorhergesehenen Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, können nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren außergewöhnliche Marktstützungsmaßnah men getroffen werden. Diese Maßnahmen können nur in dem Maße und für die Dauer getroffen werden, die für die Marktstützung unbedingt erforderlich sind. 2075/92 Art. 21 (angepasst) Artikel 24 Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Artikel 25 1. Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Tabak (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat gesetzt. 3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 2075/92 Art. 25 (angepasst) Artikel 26 Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 33 und 131 EG-Vertrag genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Artikel 27 Die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. 2075/92 Art. 29 (angepasst) Artikel 28 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident [...] 2075/92 Anhang ANHANG I EINTEILUNG DER TABAKSORTEN IN TABAKGRUPPEN I. FLUE CURED Virginia Virginia D und seine Hybriden Bright II. LIGHT AIR CURED Burley Badischer Burley und seine Hybriden Maryland III. DARK AIR CURED Badischer Geudertheimer, Pereg, Korso Paraguay und Hybriden Dragon vert und Hybriden Philippin Petit Grammont (Flobecq) Semois Appelterre Nijkerk Misionero und Hybriden Rio Grande und Hybriden Forchheimer Havanna IIc Nostrano del Brenta Resistente 142 Gojano Geudertheimer und Hybriden Beneventano Brasile Selvaggio und ähnliche Sorten Fermentierter Burley Havanna IV. FIRE CURED Kentucky und Hybriden Moro di Cori Salento V. SUN CURED Xanti-Yakà Perustitza Samsun Erzegovina und ähnliche Sorten Myrodata Smyrnis, Trapezous und Phi I Nicht klassischer Kaba Koulak Tsebelia Mavra VI. Basmas VII. Katerini und ähnliche Sorten VIII. Klassischer Kaba Koulak Elassona Myrodata Agrinion Zichnomyrodata ANHANG II Aufgehobene Verordnung und ihre nachfolgenden Änderungen Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates // (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70) Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates (nur hinsichtlich Anhang XVII) // (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105) Verordnung (EG) Nr. 711/95 des Rates // (ABl. L 73 vom 1.4.1995, S. 13) Verordnung (EG) Nr. 415/96 des Rates // (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 3) Verordnung (EG) Nr. 2444/96 des Rates // (ABl. L 333 vom 21.12.1996, S. 4) Verordnung (EG) Nr. 2595/97 des Rates // (ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 11) Verordnung (EG) Nr. 1636/98 des Rates // (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 23) Verordnung (EG) Nr. 660/1999 des Rates // (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10) Verordnung (EG) Nr. 1336/2000 des Rates // (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 2) Verordnung (EG) Nr. 546/2002 des Rates (nur hinsichtlich ihres Artikels 3) // (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 4) ANHANG III ENTSPRECHUNGSTABELLE Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 // Vorliegende Verordnung - // Kapitel I Artikel 1 und 2 // Artikel 1 und 2 Titel I // Kapitel II Artikel 3 Absatz 1 // Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 3 Absatz 2 // Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 3 Absatz 3 // Artikel 3 Absatz 2 Artikel 4 // Artikel 4 Artikel 4a // Artikel 5 Artikel 5 // Artikel 6 Artikel 6 Absatz 1 // Artikel 7 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 2 erster Gedankenstrich // Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich // Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 6 Absatz 2 dritter Gedankenstrich // Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich // Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich // Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) Artikel 6 Absatz 4 erster Gedankenstrich // Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a) Artikel 6 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich // Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b) Artikel 6 Absatz 5 // Artikel 7 Absatz 5 Artikel 7 Unterabsatz 1 // Artikel 8 Absatz 1 Artikel 7 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich // Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) Artikel 7 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich // Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) Artikel 7 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich // Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) Artikel 7 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich // Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d) Artikel 7 Unterabsatz 2 fünfter Gedankenstrich // Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e) Artikel 7 Unterabsatz 2 sechster Gedankenstrich // Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f) Artikel 7 Unterabsatz 2 siebter Gedankenstrich // Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe g) Artikel 7 Unterabsatz 2 achter Gedankenstrich // Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h) Artikel 8 // Artikel 9 Titel II // Kapitel III Artikel 9 // Artikel 10 Artikel 10 // Artikel 11 Artikel 11 // Artikel 12 Titel III // Kapitel IV Artikel 12 // Artikel 13 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich // Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich // Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 // Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 2 // Artikel 14 Absatz 2 Artikel 14 // Artikel 15 Artikel 14a erster Gedankenstrich // Artikel 16 Buchstabe a) Artikel 14a zweiter Gedankenstrich // Artikel 16 Buchstabe b) Artikel 14a dritter Gedankenstrich // Artikel 16 Buchstabe c) Artikel 14a vierter Gedankenstrich // Artikel 16 Buchstabe d) Artikel 14a fünfter Gedankenstrich // Artikel 16 Buchstabe e) Artikel 14a sechster Gedankenstrich // Artikel 16 Buchstabe f) Artikel 14a siebter Gedankenstrich // Artikel 16 Buchstabe g) Titel IV // Kapitel V Artikel 15 // Artikel 17 Artikel 16 // Artikel 18 Artikel 16a // Artikel 19 Titel V // Kapitel VI Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3 // Artikel 20 Absätze 1, 2 und 3 Artikel 17 Absatz 4 erster Gedankenstrich // Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a) Artikel 17 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich // Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe b) Artikel 17 Absatz 4 dritter Gedankenstrich // Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe c) Artikel 17 Absatz 4 vierter Gedankenstrich // Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe d) Artikel 17 Absatz 4 fünfter Gedankenstrich // Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe e) Artikel 17 Absatz 4 sechster Gedankenstrich // Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe f) Artikel 17 Absatz 5 // Artikel 20 Absatz 5 Titel VI // Kapitel VII Artikel 18 // Artikel 21 Artikel 19 // Artikel 22 Artikel 20 // Artikel 23 Artikel 21 // Artikel 24 Artikel 22, 23 und 24 // - - // Artikel 25 Artikel 25 // Artikel 26 Artikel 26, 27 und 28 // - - // Artikel 27 Artikel 29 // Artikel 28 Anhang // Anhang I - // Anhang II - // Anhang III