52003PC0219

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte /* KOM/2003/0219 endg. - COD 2003/0084 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

1.1. Überblick über die Finanzierungsverpflichtungen im Rahmen der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Das Europäische Parlament und der Rat haben unlängst die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte angenommen [1]. Diese Richtlinie regelt die Sammlung und umweltverträgliche Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten.

[1] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S.24.

Die Kosten für die Sammlung [2], Behandlung, Wiederverwendung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten werden von den Herstellern elektrischer und elektronischer Geräte getragen. Die Richtlinie unterscheidet zwischen Altgeräten aus Haushalten und solchen anderer Nutzer als privater Haushalte einerseits und ,neuen" und ,historischen" Altgeräten andererseits. ,Neue" Altgeräte sind Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden. "Historische" Altgeräte sind Geräte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden.

[2] Die Hersteller müssen nur die ab der Rücknahmestelle anfallenden Kosten für die Sammlung von Geräten aus privaten Haushalten übernehmen.

Für die Finanzierung ,neuer Altgeräte" sind die Hersteller individuell verantwortlich. Dies gilt sowohl für Altgeräte aus Haushalten als auch für solche anderer Herkunft [3].

[3] Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1; ABl. L 37 vom 13.2.2003, S.24.

Bei der Finanzierung ,historischer Altgeräte" wird zwischen solchen aus Haushalten und solchen anderer Nutzer als privaten Haushalten unterschieden.

- Die Finanzierung für ,historische" Altgeräte aus Haushalten erfolgt über ein System, zu dem ,... alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen, z. B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp. [4]"

[4] Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Artikel 8 Absatz 3, ABl. L 37 vom 13.2.2003, S.24.

- Für ,historische Altgeräte" anderer Nutzer als private Haushalte tragen die Hersteller die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden. Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen. [5]

[5] Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Artikel 9 Absatz 2; ABl. L 37 vom 13.2.2003, S.24.

Dies bedeutet, dass für historische Altgeräte aus Haushalten kollektive Systeme zur Anwendung kommen, bei denen die Hersteller neuer Geräte die Finanzierung alter Geräte übernehmen. Für historische Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte gilt grundsätzlich ein individualisiertes System, bei dem die Hersteller für die Finanzierung der Geräte aufkommen, die sie in der Vergangenheit in Verkehr gebracht haben [6].

[6] Dies gilt nur für die in diesem Absatz beschriebene Option, d.h. wenn die Hersteller zahlen und die Nutzer nicht herangezogen werden und keine anderen Finanzierungsvereinbarungen geschlossen wurden. Da jedoch die alternativen Optionen nur ,Kann-Bestimmungen" sind, die an der grundsätzlichen Verpflichtung der Hersteller nichts ändern, werden diese Alternativen im Folgenden nicht berücksichtigt.

Das Folgende gilt nur für historische Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte.

1.2. Die Auswirkungen der Finanzierungsvorschriften für historische Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte.

Die Rücknahmeverpflichtung für Altgeräte, die in der Vergangenheit in Verkehr gebracht wurden, schafft eine rückwirkende Verpflichtung, die nicht vorgesehen war. Die Belastung richtet sich nach den Gerätemengen, die die Unternehmen in der Vergangenheit verkauft haben. Sie wiegt besonders schwer für solche Unternehmen, die vorher große Mengen absetzen konnten und jetzt einen Rückgang zu verzeichnen haben. Neue Unternehmen werden nicht herangezogen.

Es wurden Bedenken laut, dass, je nach dem Umfang der Finanzierungsverpflichtung, Unternehmen, die sich bereits in Schwierigkeiten befinden, in die Zahlungsunfähigkeit getrieben werden könnten. Jede Finanzierungsverpflichtung dieser Art wird sich in der Bilanz der betroffenen Unternehmen niederschlagen.

2. Die Debatte im Europäischen Parlament und im Rat

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission [7] sah für die Finanzierung historischer Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte ,Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Nutzer des Gerätes zum Zeitpunkt des Verkaufs" vor. In erster Lesung erhielt diese Bestimmung folgenden Wortlaut: ,... tragen die Hersteller die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung." Dies war zum damaligen Zeitpunkt für alle Seiten annehmbar.

[7] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte; KOM(2000) 347, ABl. C 365 E, 19.12.2000, S. 184.

Erst in der letzten Phase der Verabschiedung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte wurden die Gemeinschaftsorgane auf die Auswirkungen der Finanzierungsvorschriften in Artikel 9 der Richtlinie hingewiesen. Da in diesem Artikel in zweiter Lesung keine Änderungen vorgenommen wurden, konnte der Wortlaut in dieser Phase nicht mehr geändert werden. Allerdings einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf eine gemeinsame Erklärung [8]:

[8] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S.39

"Angesichts dessen, dass hinsichtlich der möglichen finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Wortlauts von Artikel 9 auf die Hersteller Bedenken erhoben worden sind, erklären das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission ihre gemeinsame Absicht, diese Fragen schnellstmöglich zu prüfen. Sollten sich diese Bedenken als begründet erweisen, bekundet die Kommission ihre Absicht, einen Vorschlag zur Änderung von Artikel 9 der Richtlinie zu unterbreiten. Der Rat und das Parlament verpflichten sich, auf einen solchen Vorschlag hin mit der gebotenen Eile nach ihren jeweiligen internen Verfahren tätig zu werden."

Der vorliegende Vorschlag trägt dieser Erklärung Rechnung.

3. Zeitrahmen dieses Vorschlags

Der Rat, das Parlament und die Kommission unterstrichen, dass diese Frage schnellstmöglich geprüft werden muss. Eile ist deshalb geboten, weil diese Änderung angenommen werden muss, bevor die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in den Mitgliedstaaten in einzelstaatliches Recht umgesetzt wird, d.h. vor dem 13. August 2004. Andernfalls müssten alle dann verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften später wieder geändert werden. Unter anderem aufgrund dieser Dringlichkeit verzichtete die Kommission auf eine separate Studie.

4. Die vorgeschlagene Änderung

4.1. Umfang der Änderung

Dieser Vorschlag beschränkt sich darauf, die Vorschriften des Artikels 9 über die Finanzierung historischer Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte klarer zu fassen, um die hinsichtlich ihrer Auswirkungen vorgebrachten Bedenken auszuräumen. Der Vorschlag ändert weder die Vorschriften, die in Bezug auf Geräte aus Haushalten und auf die individuelle Verantwortung für die Finanzierung ,neuer" Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalten gelten, noch irgendeinen anderen Aspekt der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

4.2. Inhalt der Änderung

Durch den Vorschlag wird die Verpflichtung zur Finanzierung historischer Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte von den Herstellern der Altgeräte auf die Hersteller verlagert, die ein neues Produkt liefern, sofern ein solches neues Produkt besteht. Für historische Altgeräte, die nicht durch neue Produkte ersetzt werden, sind die Nutzer verantwortlich, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt. Dazu wird Artikel 9 Absatz zwei erster Satz der vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommenen Fassung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte geändert und erhält nun folgenden Wortlaut.

,Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden ("historische Altgeräte") ab dem 13. August 2005 entsprechend der [folgenden beiden] Unterabsätze geregelt wird.

Die Kosten für historische Altgeräte, die durch Produkte eines gleichwertigen Typs oder Produkte ersetzt werden, die die gleiche Funktion erfuellen, werden dem Hersteller dieser neuen Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung dieser neuen Geräte angelastet. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Die Kosten für andere historische Altgeräte tragen die Nutzer dieser Geräte, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt."

4.3. Begründung der vorgeschlagenen Änderung

Im Zuge der Vermittlung machten die Unternehmen vor allem das Argument geltend, die Grundsätze der Rechnungslegung könnten dazu führen, dass künftig Rückstellungen in der Größenordnung der zu erwartenden Finanzierungsverpflichtungen erforderlich sind, wenn historische Geräte zu Altgeräten werden. Es wurde die Befürchtung geäußert, dass dadurch die finanzielle Überlebensfähigkeit von Unternehmen, die sich schon in Schwierigkeiten befinden, gefährdet werden könnte. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass die Tatsache, ob Rückstellungen berücksichtigt werden (oder nicht) sich nicht auf die tatsächlichen Kapitalfluesse aufgrund der Finanzierungsverpflichtungen auswirkt. Diese werden durch die Verpflichtungen bestimmt und nicht durch die anschließende Rechnungslegung, die lediglich die bestehenden Verpflichtungen wiedergibt. Daher betrifft dieser Vorschlag vor allem diese Finanzierungsverpflichtungen.

Um eine unverhältnismäßige Belastung für einige Unternehmen zu beseitigen, die in der Vergangenheit einen großen Marktanteil hatten, wurde die Verpflichtung zur Deckung der Kosten für die Rücknahme historischer Geräte geändert und liegt jetzt nicht mehr beim Hersteller der Altgeräte.

Dazu sieht der Vorschlag vor, dass die Verantwortung vom Hersteller des Altgeräts auf den Hersteller des neues Geräts übertragen wird, wenn er ein neues Gerät verkauft, das Produkte eines gleichwertigen Typs ersetzt oder die gleichen Funktion erfuellt. Dadurch wird der Finanzaufwand für die Hersteller auf die Kosten für Altgeräte beschränkt, die bei Verkauf eines neuen Geräts zurückgenommen werden. Diese Kosten fallen daher nur an, wenn das Unternehmen neue Geräte verkauft. Außerdem kann es historische Altgeräte geben, die nicht durch neue Produkte ersetzt werden. In diesem Fall haben die Nutzer, die keine privaten Haushalte sind, die Rücknahmekosten zu übernehmen. Durch diese Änderungen entfällt auch das Problem der Altgeräte, für die niemand mehr aufkommt, weil die Unternehmen, die sie hergestellt haben, nicht mehr existieren.

Es könnte so aussehen, als ob diese Verschiebung der Verantwortung dem Verursacherprinzip widerspricht. Dazu ist jedoch anzumerken, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem historische Altgeräte in Verkehr gebracht wurden, keine Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Verursacherprinzips im Sinne der Bestimmungen für neue Geräte der Richtlinie 2002/96/EG gab. Daher kann man vielleicht sogar sagen, dass die vorherige Rechtslage dem Verursacherprinzip widersprach. Es ist jedoch schwer, zu unterscheiden, ob der Hersteller oder der Nutzer der Verursacher ist. Man könnte daher darüber streiten, ob es eine korrekte Anwendung des Verursacherprinzips ist, dem Hersteller des Originalgeräts die Verantwortung zuzuweisen. Wie immer man sich dazu stellen mag, es wird nicht möglich sein, diese Situation zu korrigieren, ohne eine rückwirkende Verantwortung mit allen beschriebenen Folgen einzuführen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Vorschlag dem Verursacherprinzip nicht mehr zuwiderläuft als die vorherige Rechtslage und man vor der Wahl steht, entweder diese Gegebenheit zu akzeptieren oder sich für eine rückwirkende Verantwortung mit allen beschriebenen Folgen zu entscheiden.

Der Vorschlag wird sich nicht auf Konzeptionsanreize auswirken, da er nur Altgeräte von Produkten erfasst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte schon verkauft und in Gebrauch waren.

4.4. Subsidiarität

Der Vorschlag überlässt es den Mitgliedstaaten, die Bestimmungen im Einzelnen festzulegen. Dazu gehört auch, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, detaillierte Vorschriften über die Verantwortlichkeiten der Nutzer in Bezug auf die Sammlung der Geräte festzulegen. Solange die allgemeinen Grundsätze der Finanzierung harmonisiert sind, sind keine größeren Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu erwarten. Daher sollte das Subsidiaritätsprinzip Anwendung finden.

5. Auswirkungen der Richtlinie auf die Wirtschaft, die Umwelt und den sozialen Bereich

5.1. Bewertung des wirtschaftlichen Kosten-/Nutzenfaktors und Auswirkungen auf die Unternehmen

Die vorgeschlagene Änderung wird voraussichtlich die Kosten für die Durchführung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte geringfügig senken, indem sie die unverhältnismäßige finanzielle Belastung für Unternehmen mit rückläufigem Marktanteil abschafft, die diesen aufgrund ihrer Verpflichtungen nach Artikel 9 in seiner derzeitigen Fassung entstehen könnten.

Die Gesamtkosten für Sammlung, Behandlung, Wiederverwendung, Verwertung und das Recycling historischer Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte werden sich kaum wesentlich ändern. Im ursprünglichen Vorschlag der Kommission [9] wurden die Kosten hierfür mit rund 100-200 Mio. EUR jährlich für alle 15 Mitgliedstaaten veranschlagt. Geht man von einer durchschnittlichen Lebensdauer von 10 bis 20 Jahren aus, könnten sich die Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte in ihrer jetzigen Fassung auf 1 bis 4 Mrd. EUR belaufen. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass dies eine grobe Schätzung ist und wenig Angaben über die Kosten für Sammlung und Recycling von Geräten vorliegen, die nicht aus Haushalten stammen.

[9] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronikaltgeräte; KOM(2000) 347, ABl. C 365 E, 19.12.2000, S. 184.

5.2. Bewertung des Nutzens für die Umwelt

Am Nutzen für die Umwelt wird sich gegenüber der derzeitigen Fassung der Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte nichts ändern. Der Vorschlag wirkt sich ja lediglich darauf aus, wie historische Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte finanziert werden.

5.3. Soziale Aspekte

Durch den Vorschlag könnte der mögliche Verlust von Arbeitsplätzen verhindert werden, der sich indirekt aus der unverhältnismäßigen Belastung für Unternehmen ergeben könnte, die in der Vergangenheit einen größeren Marktanteil hatten.

5.4. Bewertung der Auswirkungen für die Beitritts- und Bewerberländer

Es ist davon auszugehen, dass die Richtlinie die wirtschaftlichen und sozialen Kosten der Richtlinie 2002/96/EG in den Beitritts- und Bewerberländern in gleicher Weise senkt wie in den derzeitigen Mitgliedstaaten. Sie wird keine Auswirkungen auf die Umwelt haben.

2003/0084(COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [10],

[10] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäische Wirtschafts- und Sozialausschusses [11],

[11] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [12],

[12] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [13],

[13] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Zuge des Annahmeverfahrens für die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.01.2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte [14] wurden Bedenken hinsichtlich der möglichen finanziellen Auswirkungen des Wortlauts von Artikel 9 für die Gerätehersteller erhoben.

[14] ABl. L 37 vom 13.2.2003, S.24.

(2) In der Sitzung des Vermittlungsausschusses zu dieser Richtlinie am 10. Oktober 2002 bekundeten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung ihre Absicht, die Fragen im Zusammenhang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/96/EG in bezug die Finanzierung für Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte schnellstmöglich zu prüfen.

(3) Entsprechend dieser gemeinsamen Erklärung hat die Kommission geprüft, welche finanziellen Auswirkungen der derzeitige Wortlaut des Artikels 9 der Richtlinie 2002/96/EG für die Hersteller hat und kam zu dem Ergebnis, dass die Rücknahmeverpflichtung für Altgeräte, die in der Vergangenheit in Verkehr gebracht wurden, eine rückwirkende Verpflichtung schafft, die nicht vorgesehen war, und durch die bestimmte Hersteller wirtschaftlich ernsthaft gefährdet werden.

(4) Um solche Risiken auszuschalten, sollte die finanzielle Verantwortung für die Sammlung, Behandlung, Wiederverwendung, Verwertung und das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, von den Herstellern getragen werden, wenn sie neue Geräte liefern, die Produkte eines gleichwertigen Typs ersetzen oder die gleiche Funktion erfuellen. Werden solche Altgeräte nicht durch neue Produkte ersetzt, sollten diese Kosten von den Nutzern getragen werden. Die Mitgliedstaaten, die Hersteller und die Nutzer sollten die Möglichkeit haben, alternative Vereinbarungen zu treffen.

(5) Die Richtlinie 2002/96/EG ist entsprechend zu ändern.

(6) Nach Artikel 17 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der Richtlinie vor dem 13 August 2004 nachzukommen. Um zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften, die sie bis zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen haben, wieder ändern müssen, sollte diese Richtlinie so schnell wie möglich verabschiedet werden und in den Mitgliedstaaten über einzelstaatliche Rechtsvorschriften zum gleichen Zeitpunkt Anwendung finden wie die Richtlinie 2002/96/EG -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 der Richtlinie 2002/96/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Finanzierung in Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, spätestens ab dem 13. August 2005 von den Herstellern finanziert werden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden ("historische Altgeräte") ab dem 13. August 2005 entsprechend der dritten und vierten Unterabsätze geregelt wird.

Die Kosten für historische Altgeräte, die durch Produkte eines gleichwertigen Typs oder Produkte ersetzt werden, die die gleiche Funktion erfuellen, werden dem Hersteller dieser neuen Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung dieser neuen Geräte angelastet. Die Mitgliedstaaten können alternativ dazu vorsehen, dass andere Nutzer als private Haushalte ebenfalls teilweise oder vollständig zur Finanzierung herangezogen werden.

Die Kosten für andere historische Altgeräte tragen die Nutzer dieser Geräte, sofern es sich nicht um private Haushalte handelt."

2. Hersteller sowie andere Nutzer als private Haushalte können unbeschadet dieser Richtlinie Vereinbarungen mit anderen Finanzierungsmodalitäten treffen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 13 August 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident