52003PC0214

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 des Rates über die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Irak /* KOM/2003/0214 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 des Rates über die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Irak

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 des Rates wurden finanzielle bzw. wirtschaftliche Sanktionen gegen Irak verhängt. Die Verordnung wurde seither zweimal geändert, einmal im Jahr 2002 und zuletzt noch einmal durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2003 der Kommission vom Februar 2003.

(2) Anhang I der Verordnung enthält eine Liste der zuständigen Behörden, über die Notifizierungen und Anträge an die für das Irak-Programm zuständige Stelle der Vereinten Nationen - Office of the Iraq Programme (OIP) - oder an den aufgrund der Resolution 661(1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu übermitteln sind. Der Anhang enthält auch eine Anschrift der Kommission für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

(3) Finnland beantragte, dass eine zusätzliche zuständige Behörde in den Anhang aufgenommen wird. Das Vereinigte Königreich beantragte, dass die Anschrift seiner zuständigen Behörde geändert wird. Aufgrund personeller Veränderungen muss auch die Anschrift der Kommission geändert werden.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 des Rates über die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 [2] enthält eine Liste der zuständigen Behörden, über die Notifizierungen und Anträge an die für das Irak-Programm zuständige Stelle der Vereinten Nationen - Office of the Iraq Programme (OIP) - oder an den aufgrund der Resolution 661(1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss zu übermitteln sind. Der Anhang enthält auch eine Anschrift der Kommission für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

[2] ABl. L 337 vom 27.12.1996, S.1. Die Verordnung wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2003 der Kommission geändert (ABl. L 28 vom 4.2.2003, S. 26).

(2) Finnland beantragte, dass eine zusätzliche zuständige Behörde in den Anhang aufgenommen wird. Das Vereinigte Königreich beantragte, dass die Anschrift seiner zuständigen Behörde geändert wird. Aufgrund personeller Veränderungen muss auch die Anschrift der Kommission geändert werden.

(3) Anhang I muss entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 wird wie folgt geändert:

(1) Die nachstehende Behörde wird unter der Überschrift "Finnland" hinzugefügt:

"Kauppa- ja teollisuusministeriö/ Handels- och industriministeriet

PL/PB 32

FIN-00023 Valtioneuvosto/ Statsrådet

Tel.: (358-9) 16001

Fax: (358-9) 160 64622"

(2) Die Adressangabe unter der Überschrift "Vereinigtes Königreich" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Department of Trade and Industry

Export Control and Non-Proliferation Directorate

3-4, Abbey Orchard Street

GB-London SW1P 2JJ

Tel. (44-207) 215 0510

Fax (44-207) 215 0511"

(3) Die Adressangabe unter der Überschrift "Europäische Gemeinschaft" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion GASP

Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen in den Außenbeziehungen - Sanktionen

CHAR 12/163

B - 1049 Brüssel

Tel.: (32-2) 295 81 48, 296 25 56

Fax: (32-2) 296 75 63

E-Mail: relex-sanctions@cec.eu.int"