Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Ersetzung von Mitgliedern des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds /* KOM/2003/0197 endg. */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ersetzung von Mitgliedern des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Ersetzung von Mitgliedern des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds (1) Nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds wird die Kommission bei Ziel 3 von einem Ausschuss gemäß Artikel 147 des Vertrags unterstützt. (2) Die Modalitäten der Arbeitsweise dieses Ausschusses sind in Artikel 49 der genannten Verordnung festgelegt. (3) Gemäß diesem Artikel besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern der Regierung, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Arbeitgeberverbände je Mitgliedstaat. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission für die Dauer von drei Jahren ernannt. (4) Der Rat hat am 8. Oktober 2001 auf Vorschlag der Kommission die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds für den Zeitraum vom 23. Oktober 2001 bis 22. Oktober 2004 beschlossen. (5) Das Mandat der Mitglieder des Europäischen Sozialfonds läuft am 22. Oktober 2004 aus. (6) Für die frei gewordenen Sitze sind Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds für den Zeitraum bis zum 22. Oktober 2004 zu ernennen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Ersetzung von Mitgliedern des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 147, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, insbesondere auf Artikel 49 [1], [1] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. gestützt auf den Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 147 des EG-Vertrags [2], [2] ABl. C 292 vom 18.10.2001, S. 1. auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Beschluss vom 8. Oktober 2001 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds für den Zeitraum bis zum 22. Oktober 2004 ernannt. (2) Inzwischen sind die Sitze einiger Mitglieder, die zurückgetreten sind, frei geworden. (3) Für die frei gewordenen Sitze sind Mitglieder des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds zu ernennen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Personen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, werden für die verbleibende Mandatsdauer, also bis zum 22. Oktober 2004, zu Mitgliedern des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds ernannt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>