52003PC0196(01)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft eines Abkommens zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte /* KOM/2003/0196 endg. - ACC 2003/0072 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft eines Abkommens zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

I. Begründung

Aufgrund der vom Rat am 21.9.92 angenommenen Verhandlungsdirektiven und des besonderen Beschlusses des Rates vom Juni 1997, mit dem der Kommission Leitlinien für die Aushandlung von Europäischen Konformitätsbewertungsabkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern erteilt wurden, genehmigte der Rat am 14. April 2001 ein Protokoll zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (im Folgenden "PECA" genannt). [1] Aufgrund derselben Verhandlungsdirektiven in ihrer vom Rat am 19.07.2002 geänderten Fassung hat die Kommission ein Abkommen zur Änderung des PECA mit der Republik Ungarn (im Folgenden "das Abkommen" genannt) ausgehandelt und paraphiert.

[1] ABl. L 135 vom 17.5.2001, S. 37.

Der Wortlaut dieses Abkommens ist dieser Mitteilung beigefügt. Im Folgenden wird das Abkommen bewertet und vorgeschlagen, dass der Rat die Unterzeichnung des Abkommens genehmigt und dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft zustimmt.

Bewertung des Abkommens

Das PECA sieht die Ausweitung bestimmter Vorteile des Binnenmarkts in einigen bereits angeglichenen Sektoren auf das Partnerland vor. Auf diese Weise wird der Marktzugang durch die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei gewerblichen Produkten erleichtert. Zu diesem Zweck sieht das PECA zwei Mechanismen vor a) für die gegenseitige Anerkennung der gewerblichen Produkte, die die gesetzlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen auf dem Markt einer der Vertragsparteien erfuellen und b) für die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte, die dem Gemeinschaftsrecht und den gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen.

Das PECA sieht in seiner ursprünglichen Fassung in Artikel 8: Ursprung vor, dass es nur für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartien gemäß nichtpräferenziellen Ursprungsregeln gilt.

Das Abkommen ändert diese Bestimmung dahingehend, dass der Geltungsbereich des Protokolls auf gewerbliche Produkte ohne Rücksicht auf deren Ursprung ausgedehnt wird. Damit wird das PECA an die nach dem Beitritt Ungarns zur Gemeinschaft geltende Regelung angeglichen; ferner wird der Marktzugang weiter erleichtert, indem Produkte mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft und der Republik Ungarn nur im Gebiet einer Vertragspartei zertifiziert werden müssen, um Zugang zu den beiden Märkten zu erhalten.

II. Entwurf des Ratsbeschlusses

Ein Vorschlag für zwei Ratsbeschlüsse ist beigefügt.

Der erste betrifft die Unterzeichnung des Abkommens. Die Republik Ungarn verlangt die Unterzeichnung des Abkommens für dessen Annahme. Daher wird vorgeschlagen, dass der Präsident des Rates ermächtigt wird, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß den Artikeln 133 und 300 des Vertrags zu unterzeichnen.

Der Vorschlag für den zweiten Beschluss betrifft die Annahme des Abkommens.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die beigefügten Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens anzunehmen.

2003/0072 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft eines Abkommens zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. Februar 1994 trat das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits [3] in Kraft.

[3] ABl. L 347 vom 31.12.1993, S. 1.

(2) Das Protokoll zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte [4] trat am 1. Juni 2001 in Kraft.

[4] ABl. L 135 vom 17.5.2001, S. 37.

(3) Das Abkommen zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte wurde von der Kommission im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt.

(4) Vorbehaltlich einer möglichen Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt sollte das am 11. Dezember 2002 in Brüssel paraphierte Abkommen zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte unterzeichnet werden.

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen zur Änderung des Protokolls zu dem Europa-Abkommen mit der Republik Ungarn über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen.

Brüssel, den [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident