Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zur Annahme der Geschäftsordnung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft /* KOM/2003/0192 endg. */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zur Annahme der Geschäftsordnung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (von der Kommission vorgelegt) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und - bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit - der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft [1], insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1, [1] ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1. auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C ... vom ..., S. ... in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend ,Agrarabkommen" genannt) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. (2) Mit Artikel 6 des Agrarabkommens wird ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut wird und für seine ordnungsgemäße Anwendung sorgt. (3) Artikel 6 Absatz 4 des Agrarabkommens sieht vor, dass sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung gibt. (4) Die Gemeinschaft muss ihren im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der Geschäftsordnung festlegen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 6 der Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Annahme der Geschäftsordnung beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Vorschlag für einen Beschluss Nr. 1/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend ,Abkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, BESCHLIESST DIE ANNAHME DER NACHSTEHENDEN GESCHÄFTSORDNUNG: Artikel 1 Vorsitz Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres abwechselnd von der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend ,die Parteien" genannt, geführt. Artikel 2 Sekretariat Der Vorsitz nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Der Vorsitzende teilt den Delegationsleitern den Namen und weitere Angaben zu der Person mit, die die Sekretariatsgeschäfte führt. Artikel 3 Sitzungen (1) Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den Delegationsleitern Ort und Zeitpunkt der Sitzungen fest. (2) Auf Antrag eines Delegationsleiters beruft der Vorsitzende binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags eine außerordentliche Sitzung ein. (3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wird. Artikel 4 Delegationen (1) Vor jeder Sitzung teilen die Delegationsleiter dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. (2) Die Parteien benennen ihre Delegationsleiter, die außerhalb der Sitzungen Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen sind. (3) Der Ausschuss kann Personen, die nicht Mitglieder der Delegationen sind und die den Ausschuss in bestimmten Fragen beraten sollen, zu seinen Sitzungen einladen. Artikel 5 Schriftverkehr Alle an den Ausschussvorsitzenden gerichteten oder von ihm verfassten Schreiben werden an das Ausschusssekretariat geschickt. Das Sekretariat übermittelt Kopien des gesamten Schriftverkehrs an die Delegationsleiter, an die Schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 6 Tagesordnung der Sitzungen (1) Der Vorsitzende erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung, die den Delegationsleitern spätestens 15 Arbeitstage vor Beginn der Sitzung zugeleitet wird. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, deren Aufnahme in die Tagesordnung mindestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung beantragt wurde. Die Punkte werden gegebenenfalls nur in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen, wenn die entsprechenden Unterlagen spätestens am Tag der Versendung der Tagesordnung beim Vorsitz eingegangen sind. (2) Die Delegationsleiter nehmen die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung einvernehmlich an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, werden mit Zustimmung der Delegationsleiter in die Tagesordnung aufgenommen. (3) Im Einvernehmen mit den Delegationsleitern kann der Vorsitzende in dringenden Fällen die in Absatz 1 genannten Fristen verkürzen. Artikel 7 Protokoll (1) Das Sekretariat erstellt von jeder Sitzung ein Protokoll. Das Protokoll enthält die Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen des Ausschusses. Der Entwurf des Protokolls wird dem Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Sobald der Ausschuss das Protokoll genehmigt hat, wird es vom Vorsitzenden und vom Delegationsleiter der Partei, die nicht den Vorsitz führt, unterzeichnet. Jede Partei erhält ein Original. (2) Der Protokollentwurf wird innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung erstellt und dem Ausschuss gemäß dem schriftlichen Verfahren des Artikels 9 zur Genehmigung übermittelt. Bleibt das schriftliche Verfahren ohne Ergebnis, so wird das Protokoll auf der nächsten Sitzung des Ausschusses genehmigt. Artikel 8 Beschlüsse und Empfehlungen (1) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses im Sinne der Artikel 6 und 12 des Abkommens tragen die Überschrift ,Beschluss" oder ,Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. (2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden, dem Sekretariat des Ausschusses und vom Delegationsleiter der Partei, die nicht den Vorsitz führt, unterzeichnet. (3) Die Parteien können die vom Ausschuss gefassten Beschlüsse und Empfehlungen veröffentlichen. Artikel 9 Schriftliches Verfahren (1) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, wenn die Delegationsleiter dies vereinbaren. (2) Die Partei, die das schriftliche Verfahren vorschlägt, übermittelt der anderen Partei einen Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung. Die andere Partei teilt mit, ob sie dem Entwurf zustimmt, ob sie Änderungen an dem Entwurf vorschlägt oder ob die Frage weiter geprüft werden muss. Wird der Entwurf angenommen, so wird er gemäß Artikel 8 fertiggestellt. Artikel 10 Kosten Jede Partei trägt die Kosten, die ihr aus der Teilnahme an den Ausschusssitzungen entstehen. Artikel 11 Vertraulichkeit Die Beratungen im Ausschuss unterliegen dem Berufsgeheimnis. Artikel 12 Arbeitsgruppen Die Arbeitsgruppen arbeiten unter der Verantwortung des Ausschusses und erstatten ihm nach jeder ihrer Sitzungen schriftlich Bericht. Dieser Bericht ist dem Ausschusssekretariat zu übermitteln, das ihn an die Delegationsleiter weiterleitet. Die Arbeitsgruppen dürfen keine Beschlüsse fassen, können aber Empfehlungen an den Ausschuss richten. Jede Arbeitsgruppe wird von den Vertretern der Parteien unterstützt, die über Anzahl und Auswahl der Vertreter entscheiden. ......................................., den Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft Der Vorsitzende Der Delegationsleiter der Partei, die nicht den Vorsitz führt Das Sekretariat des Ausschusses FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE Politikbereich: Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft Aktivitäten: Internationale Übereinkommen im Bereich der Landwirtschaft Bezeichnung der Maßnahme: Einsetzung des im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehenen Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft 1. HAUSHALTSLINIE(N): A-7030, A-7031, A-7032, A-7040, A-7005, A-01100 2. ALLGEMEINE ANGABEN 2.1 Gesamtmittelausstattung (Teil B): Mio. EUR VE Keine Finanzierung 2.2 Geltungsdauer: 1. Januar 2003 - 31. Dezember 2010 2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und sonstige Verwaltungsausgaben (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der finanziellen Vorschau 2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen |X| Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 133 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 300 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER MASSNAHME 5.1 Zielsetzung Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft: Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend ,Abkommen" genannt), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002, ABl. L 114 vom 30.4.2002), wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt, der insbesondere mit der Verwaltung des Abkommens betraut wird und für seine ordnungsgemäße Anwendung sorgt. 5.2 Geplante Aktionen und Modalitäten der Förderung aus dem Gemeinschaftshaushalt Der Gemischte Ausschuss muss sich eine Geschäftsordnung geben. Er muss regelmäßig zusammen kommen, um seine Aufgabe der Verwaltung des Abkommens zu erfuellen, und dabei insbesondere Beschlüsse fassen und sich einvernehmlich zu allen in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen äußern. Die Geschäftsordnung enthält keine Vorschriften darüber, wie häufig Sitzungen stattfinden müssen, aber es ist zumindest eine Ausschusssitzung pro Jahr einzuberufen. Außerdem finden Sitzungen der in den Anhängen des Abkommens vorgesehenen Arbeitsgruppen statt. 5.3 Durchführungsmodalitäten Direkte Verwaltung durch die Generaldirektionen AGRI und SANCO mit Statutspersonal und/oder Sachverständigen. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B (im gesamten Programmplanungs zeitraum): entfällt 6.2. Berechnung der Kosten aufgeschlüsselt nach in Teil B geplanten Maßnahmen (im gesamten Programmplanungszeitraum): entfällt 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONALBESTAND UND VERWALTUNGS AUSGABEN 7.1. Auswirkungen auf die Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2 Gesamtkosten für Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate. 7.3 Sonstige durch die Maßnahme bedingte Verwaltungsausgaben >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für die Maßnahmen für 12 Monate. Gemäß Artikel 17 des Abkommens wird das Abkommen für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen, die die Kalenderjahre 2002 bis 2010 übergreifen. Für das Jahr 2010 ist auch eine Bilanz der anfänglichen Laufzeit des Abkommens und eine voraussichtliche Neuauflage der Maßnahme vorgesehen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln der zuständigen Generaldirektion im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt. 8. FOLLOW-UP UND BEWERTUNG 8.1 Follow-up Jährlicher Tätigkeitsbericht, Protokolle der Ausschusssitzungen 8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung Die GD AGRI berichtet der GD RELEX und der EFTA-Gruppe des Rates sowie im Rahmen der jährlichen Tätigkeitsberichte der Kommission regelmäßig über die bilateralen Aktivitäten mit der Schweiz. Die Tätigkeit des Gemischten Ausschusses und seiner Gruppen wird in diesem Kontext regelmäßig geprüft und seine Arbeitsweise wird gegebenenfalls entsprechend angepasst. Das Abkommen wird für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren geschlossen. Es verlängert sich für unbestimmte Zeit, sofern eine der Parteien der anderen Partei nichts Gegenteiliges notifiziert. Vor einer eventuellen Verlängerung wird das Funktionieren des Abkommens bewertet. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN NEIN