52003PC0186

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG um Frankreich zu ermächtigen, auf Korsika in den Verkehr gebrachte Tabakwaren weiterhin einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz zu unterwerfen /* KOM/2003/0186 endg. - CNS 2003/0075 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG um Frankreich zu ermächtigen, auf Korsika in den Verkehr gebrachte Tabakwaren weiterhin einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz zu unterwerfen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einführung

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG [1] muss jeder Mitgliedstaat auf Zigaretten eine globale Mindestverbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer + Ad-valorem-Verbrauchsteuer ohne MwSt.) anwenden, deren Inzidenz bei 57 % des Kleinverkaufspreises (einschließlich sämtlicher Steuern) liegt und mindestens 60 EUR je 1000 Stück Zigaretten der gängigsten Preisklasse beträgt. Ab dem 1. Juli 2006 wird der Betrag "60 EUR" durch "64 EUR" ersetzt. Für andere Tabakwaren als Zigaretten werden in der Richtlinie 92/80/CEE [2] folgende Mindestverbrauchsteuersätze festgelegt:

[1] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

[2] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

- für Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 11 EUR je 1000 Stück oder je kg;

- für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: 32 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 27 EUR je kg (ab dem 1. Juli 2004 36 % oder 32 EUR);

- für anderen Rauchtabak: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 20 EUR je kg.

Bei der Annahme der beiden genannten Richtlinien haben der Rat und die Kommission Frankreich im Rahmen einer Protokollerklärung des Rates ermächtigt, auf Tabakwaren in den Départements der Insel Korsika niedrigere Verbrauchsteuersätze anzuwenden als in Kontinentalfrankreich, unter der Bedingung, dass die Steuersätze bis spätestens 31. Dezember 1997 stufenweise auf das in Kontinentalfrankreich geltende Niveau angehoben werden. Diese Ermächtigung wurde durch die Richtlinie 1999/81/EG [3] zur Änderung der beiden oben genannten Richtlinien bis zum 31. Dezember 2002 verlängert; Grundlage hierfür war ein entsprechender Antrag Frankreichs im Rahmen der Beratungen über diese Richtlinie im Rat.

[3] ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47; Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S.26).

2. Besteuerung von Tabakwaren auf der Insel Korsika

Die Besteuerung von Tabakwaren auf Korsika wird - auf der Basis der oben genannten Ermächtigungen - in Artikel 268 bis des französischen Zollkodex geregelt. Dieser Artikel sieht für Zigaretten, Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und anderen Rauchtabak einen Verbrauchsteuersatz vor, der den Einzelverkauf dieser Waren auf Korsika zu Preisen ermöglicht, die zwei Dritteln der Kleinverkaufspreise in Kontinentalfrankreich entsprechen. Für Zigarren und Zigarillos sieht der genannte Artikel einen Verbrauchsteuersatz vor, der den Einzelverkauf der Waren auf Korsika zu Preisen ermöglicht, die 85 % der Kleinverkaufspreise in Kontinentalfrankreich entsprechen.

Per Ministerialerlass vom 14. Januar 1993 legte Frankreich in Anwendung des Artikels 268 bis für Zigaretten eine Verbrauchsteuer je 1000 Stück auf der Grundlage des Verkaufspreises fest. In der nachstehenden Tabelle wird die Besteuerung von Zigaretten der in Frankreich gängigsten Preisklasse auf Korsika und in Kontinentalfrankreich verglichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese steuerliche Sonderregelung hat demnach zur Folge, dass die Preise ohne Steuern auf Korsika höher sind als die Preise ohne Steuern in Kontinentalfrankreich. Hierdurch können die auf Korsika ansässigen Erzeuger und Händler höhere Gewinnspannen erzielen.

Für andere Tabakwaren als Zigaretten wird im oben genannten Ministerialerlass vom 14. Januar 1993 je Warenkategorie ein einziger Verbrauchsteuersatz proportional zum Kleinverkaufspreis vorgeschrieben. In der nachstehenden Tabelle wird die Besteuerung dieser Waren auf Korsika und in Kontinentalfrankreich verglichen:

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3. Antrag auf Verlängerung der steuerlichen Sonderregelung "Korsika"

Frankreich beantragt in seinem Memorandum "Pour une reconnaissance de la spécificité insulaire de la Corse dans l'Union Européenne" vom 26. Juli 2000, ergänzt durch ein Schreiben vom 5. November 2002, die Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden steuerlichen Sonderregelung. Diesen Antrag begründet Frankreich damit, dass es eine Nachfrist benötige, um die Besteuerung von Tabakwaren auf Korsika an die Besteuerung in Kontinentalfrankreich anzugleichen.

Diese Nachfrist wird als erforderlich erachtet, um den Schutz der Tabakwarenproduktion und des Tabakwarenhandels auf der Insel zu gewährleisten.

Auf Korsika sind 53 Personen in der Zigarettenproduktion beschäftigt. Frankreich macht geltend, dass die zusätzliche Gewinnspanne, die sich aufgrund der steuerlichen Sonderregelung ergibt, es ermöglicht, die auf der Insel für die Zigarettenproduktion anfallenden Mehrkosten zu kompensieren. Zum einen werden diese Mehrkosten durch die geringere Produktivität der korsischen Zigarettenproduktion verursacht, die aufgrund ihres geringen Umfangs höhere Produktionskosten (Produktion je Beschäftigten) hat als die Zigarettenfabriken in der übrigen Gemeinschaft. Zum anderen sind diese Mehrkosten auf die abgelegene geographische Lage und die Topologie der Insel zurückzuführen, da hierdurch zusätzliche Kosten für den Transport von Rohstoffen (Tabak) und sonstige für den Produktionsablauf benötigte Güter sowie für die erforderlichen Dienstleistungen und den Vertrieb der Fertigerzeugnisse entstehen.

Der Einzelverkauf der Tabakwaren wird über etwa 350 Einzelhändler abgewickelt, die ungefähr dieselbe Anzahl Mitarbeiter beschäftigen, und zwar hauptsächlich während der vier- bis fünfmonatigen Urlaubssaison. Ein Teil dieser Geschäftsbetriebe befindet sich in dünn besiedelten Gebirgsregionen und erbringt kundennahe Dienstleistungen, was mittelbar dazu beiträgt, dass die Bevölkerung nicht abwandert. Aufgrund der steuerlichen Sonderregelung für Tabakwaren auf Korsika kann den korsischen Einzelhändlern eine höhere Einzelhandelsspanne gewährt werden (11 % des Kleinverkaufspreises im Vergleich zu 8 % in Kontinentalfrankreich), was zur Folge hat, dass der Verkauf von Tabakwaren einen erheblichen Teil des Einkommens der Einzelhändler ausmacht.

Frankreich hat in seinem Antrag vom 5. November 2002 die Besteuerungsmaßnahmen genannt, die es während der beantragten Übergangsfrist für die auf Korsika verkauften Tabakwaren anzuwenden beabsichtigte:

Zigaretten

* Ersetzung der derzeitigen Verbrauchsteuerstrukturen durch neue, den Anforderungen der Gemeinschaft vollständig entsprechende Strukturen (Ad-valorem-Verbrauchsteuer + spezifische Verbrauchsteuer, errechnet unter Bezugnahme auf Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse).

* Festlegung der spezifischen Verbrauchsteuer auf 5 % der steuerlichen Belastung (gemeinschaftlicher Verbrauchsteuer-Mindestsatz).

* Bis zum Ablauf der auf fünf Jahre befristeten steuerlichen Sonderregelung Erreichen eines Gesamtverbrauchsteuerbetrags, der mindestens dem in der Richtlinie 2002/10/EWG festgelegten Betrag (64 EUR) entspricht.

* Bis zum Ablauf der auf fünf Jahre befristeten steuerlichen Sonderregelung Erreichen eines Gesamtverbrauchsteuerbetrags, der 44 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse entspricht.

* Gewährung einer steuerlichen Sonderregelung für ein Kontingent in Höhe der auf der Insel verkauften Menge an Tabakwaren (1200 Tonnen).

* Beurteilung der Situation nach Ablauf der auf fünf Jahre befristeten steuerlichen Sonderregelung.

Andere Tabakwaren

* Zigarren und Zigarillos: Beibehaltung des bis zum 31. Dezember 2002 auf Korsika angewandten Verbrauchsteuersatzes (10 %); dieser Satz liegt über dem gemeinschaftlichen Verbrauchsteuer-Mindestsatz (5 %).

* Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: Beibehaltung des bis zum 31. Dezember 2002 angewandten Verbrauchsteuersatzes (25 %); dieser Satz liegt unter dem gemeinschaftlichen Mindestsatz (30 %), doch Frankreich beabsichtigt, den Steuersatz spätestens bis zum Ablauf der auf fünf Jahre befristeten steuerlichen Sonderregelung auf das Niveau des gemeinschaftlichen Mindestsatzes (36 %) anzuheben.

* Anderer Rauchtabak: Beibehaltung des bis zum 31. Dezember 2002 angewandten Verbrauchsteuersatzes (22 %); dieser Satz liegt über dem gemeinschaftlichen Mindestsatz (20 %).

Diese neuen Vorschläge stellten zwar eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zu den ersten Vorschlägen Frankreichs dar, erfuellten jedoch nach wie vor nicht vollständig die von der Kommission und vom Rat ursprünglich festgelegten Anforderungen, d. h. die vollständige Angleichung der auf Korsika für Zigaretten und andere Tabakwaren angewandten Verbrauchsteuersätze an die in Kontinentalfrankreich angewandten Sätze bis zum Ablauf einer steuerlichen Sonderregelung.

Um für dieses Problem der Abweichung von den Anforderungen der Gemeinschaft eine Lösung zu finden, fand am 7. Januar 2003 eine Sitzung zwischen der Kommission und Vertretern der französischen Regierung statt.

In dieser Sitzung erzielten die Kommission und die französische Regierung eine den Anforderungen der Kommission entsprechende Einigung, die es der Kommission ermöglichte, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die sofortige, vollständige Angleichung an die Verbrauchsteuern in Kontinentalfrankreich das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht auf der Insel beeinträchtigen könnte, einen Rechtsakt zur Verlängerung der steuerlichen Sonderregelung für Tabakwaren vorzuschlagen, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden. Dieser Rechtsakt sieht im Einzelnen Folgendes vor:

Zigaretten

* Vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 muss der Gesamtverbrauchsteuersatz für die auf Korsika in Verkehr gebrachten Zigaretten mindestens 35 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

* Vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 muss der Verbrauchsteuersatz mindestens 44 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

* Bei Ablauf der steuerlichen Sonderregelung müssen die auf Korsika angewandten Verbrauchsteuern vollständig an die in Kontinentalfrankreich angewandten Steuern angeglichen sein.

* Die Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes wird auf ein Kontingent von 1200 Tonnen/Jahr beschränkt. Auf dieses Kontingent werden alle auf der Insel in den Verkehr gebrachten Zigaretten angerechnet, unabhängig davon, ob diese auf der Insel hergestellt wurden.

Andere Tabakwaren

* Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes, den Frankreich in seinem Antrag vom 5. November 2002 auf Verlängerung der steuerlichen Sonderregelung vorgeschlagen hat.

* Anwendung des ermäßigten Verbrauchsteuersatzes vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009.

* Nach diesem Zeitraum müssen die auf Korsika angewandten Verbrauchsteuern vollständig an die in Kontinentalfrankreich angewandten Steuern angeglichen sein.

4. Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Bestimmungen

Mit Artikel 1 wird Frankreich ermächtigt, die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf Zigaretten, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, bis zum 31. Dezember 2009 fortzusetzen. Zudem schreibt Artikel 1 den einzuhaltenden Mindestsatz der Verbrauchsteuer vor und beschränkt die Anwendung dieses Verbrauchsteuersatzes auf ein Kontingent von 1200 Tonnen/Jahr.

Mit Artikel 2 wird Frankreich ermächtigt, die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf andere Tabakwaren als Zigaretten, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, bis zum 31. Dezember 2009 fortzusetzen. In diesem Artikel wird außerdem der einzuhaltende Mindestsatz festgelegt.

Die Artikel 3, 4 und 5 sind rein formaler Natur.

2003/0075 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG um Frankreich zu ermächtigen, auf Korsika in den Verkehr gebrachte Tabakwaren weiterhin einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz zu unterwerfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5],

[5] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [6],

[6] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [7],

[7] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten [8] und der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten [9] wurde Frankreich ermächtigt, die am 31. Dezember 1997 geltenden ermäßigten Verbrauchsteuersätze auf Zigaretten und Tabakwaren, die auf der Insel Korsika verkauft werden, bis zum 31. Dezember 2002 anzuwenden.

[8] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

[9] ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/10/EG (ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 26).

(2) Da Frankreich die Ansicht vertritt, dass es eine Nachfrist benötigt, um die Besteuerung von Tabakwaren auf Korsika an die Besteuerung in Kontinentalfrankreich anzugleichen, hat es in seinem Memorandum "Pour une reconnaissance de la spécificité insulaire de la Corse dans l'Union européenne" vom 26. Juli 2000 beantragt, bis zum 31. Dezember 2009 bei der Besteuerung von Tabakwaren eine von den Gemeinschaftsanforderungen abweichende Sonderregelung anwenden zu dürfen.

(3) Die Wirtschaftstätigkeit im Tabakwarensektor trägt zur Wahrung des wirtschaftlichen und sozialen Gleichgewichts auf der Insel Korsika bei. In diesem Wirtschaftszweig arbeiten etwa 350 Einzelhändler, die ungefähr dieselbe Anzahl Mitarbeiter beschäftigen. Ein Teil dieser Geschäftsbetriebe befindet sich in dünn besiedelten Gebirgsregionen und erbringt kundennahe Dienstleistungen, was mittelbar dazu beiträgt, dass die Bevölkerung nicht abwandert.

(4) Eine vollständige, sofortige Angleichung an die Besteuerung von Tabakwaren in Kontinentalfrankreich würde sich auf die Wirtschaftstätigkeit im Tabakwarensektor auf Korsika negativ auswirken, welche die genannten Arbeitsplätze sichert.

(5) Um das wirtschaftliche und soziale Gleichgewicht auf der Insel nicht zu gefährden, ist es daher notwendig und gerechtfertigt, die Sonderregelung zu genehmigen, auf deren Grundlage Frankreich vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 auf Zigaretten und andere Tabakwaren, die auf der Insel Korsika in den Verkehr gebracht werden, einen niedrigeren Verbrauchsteuersatz anwenden kann als in Kontinentalfrankreich.

(6) In Anbetracht der Tatsache, dass die Besteuerung von Tabakwaren, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, bei Ablauf dieser steuerlichen Sonderregelung vollständig an die Besteuerung in Kontinentalfrankreich angeglichen sein muss, ist es angebracht, die Verbrauchsteuer auf Zigaretten auf Korsika schrittweise anzuheben, um einen zu abrupten Übergang zu vermeiden.

(7) Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht zu gefährden, werden die unter diese steuerliche Sonderregelung fallenden Zigarettenmengen auf ein Kontingent von 1200 Tonnen/Jahr beschränkt.

(8) Die Richtlinien 92/79/EWG und 92/80/EWG sind entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 92/79/EWG erhält folgenden Wortlaut:

"4. Abweichend von Artikel 2 kann Frankreich vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 auf Zigaretten, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, weiter einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden. Die Anwendung dieses ermäßigten Verbrauchsteuersatzes ist auf ein Kontingent von 1200 Tonnen/Jahr beschränkt.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 35 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen.

In dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 muss der ermäßigte Verbrauchsteuersatz mindestens 44 % des Preises für Zigaretten der auf Korsika gängigsten Preisklasse betragen."

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 92/80/EWG erhält folgenden Wortlaut:

"4. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann Frankreich vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 auf andere Tabakwaren als Zigaretten, die auf Korsika in den Verkehr gebracht werden, weiter einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden. Dieser ermäßigte Steuersatz wird wie folgt festgelegt:

a) für Zigarren und Zigarillos: mindestens 10 % des Kleinverkaufspreises auf Korsika einschließlich sämtlicher Steuern;

b) für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: mindestens 25 % des Kleinverkaufspreises auf Korsika einschließlich sämtlicher Steuern;

c) für anderen Rauchtabak: mindestens 22 % des Kleinverkaufspreises auf Korsika einschließlich sämtlicher Steuern."

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem [...] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident