Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Malta andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte /* KOM/2003/0182 endg. - ACC 2003/0065 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Malta andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG I. Begründung Auf Grundlage der vom Rat am 21.9.92 angenommenen Verhandlungsdirektiven, geändert durch Beschluss des Rates vom 19.07.2002, und des besonderen Beschlusses des Rates vom Juni 1997, mit dem der Kommission Leitlinien für die Aushandlung von Europäischen Konformitätsbewertungsabkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern erteilt wurden, hat die Kommission ein Abkommen (im Folgenden "ACAA" genannt) mit Malta ausgehandelt und paraphiert. Der Wortlaut dieses Abkommens ist dieser Mitteilung beigefügt. Im Folgenden wird das Abkommen anhand der vom Rat genehmigten Verhandlungsdirektiven bewertet, und es wird vorgeschlagen, dass der Rat die Unterzeichnung des Abkommens genehmigt und dessen Abschluss im Namen der Gemeinschaft zustimmt. Diese Bewertung und Vorschläge stimmen weitgehend mit den einschlägigen Dokumenten zu den vom Rat mit Ungarn, der Tschechischen Republik, Lettland und Litauen geschlossenen PECA überein. I.1 Bewertung des Abkommens Diese Art von Abkommen soll nur für die Zeit vor dem Beitritt gelten. Da im Gegensatz zu den anderen Beitrittsländern im vorliegenden Fall kein Europa-Abkommen besteht, das einen geeigneten Rechtsrahmen bietet, wurde in Abstimmung mit dem Ausschuss nach Artikel 133 beschlossen, dieses Abkommen als eigenständiges Abkommen anzunehmen. Das ACAA richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen, die in der Mitteilung der Kommission über die Außenhandelspolitik der Gemeinschaft im Bereich der Normen und Konformitätsbewertung [1] unter Nummer 49 festgelegt sind. Das ACAA ist eine Übergangsvereinbarung, die mit dem Beitritt des Kandidatenlandes endet. [1] KOM(1996) 564 endg. vom 13.11.1996 Das ACAA sieht die Ausweitung bestimmter Vorteile des Binnenmarkts auf den Beitrittskandidaten in einigen bereits angeglichenen Sektoren vor. Auf diese Weise erleichtert das ACAA den Marktzugang durch die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei gewerblichen Produkten. Zu diesem Zweck sieht das ACAA zwei Mechanismen vor a) für die gegenseitige Anerkennung der gewerblichen Produkte, die die gesetzlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen auf dem Markt einer der Vertragsparteien erfuellen und b) für die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte, die dem Gemeinschaftsrecht und gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen. Der erste Mechanismus, d.h. die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte, sieht vor, das die unter das ACAA fallenden Produkte, die auf dem Markt einer Vertragspartei rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, zu den gleichen Bedingungen Zugang zum Markt der anderen Vertragspartei haben. Diese Bestimmung bringt den Herstellern und Ausführern die erforderliche Verlässlichkeit, indem von vornherein bestätigt wird, dass die unter diesen Mechanismus fallenden gewerblichen Produkte frei zwischen den Vertragsparteien verkehren können. Die Anhänge, mit denen dieser Mechanismus umgesetzt wird, müssen noch ausgehandelt werden. Bei dem zweiten Mechanismus handelt es sich um eine besondere Art eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung (MRA), in dem die gegenseitige Anerkennung auf der Basis des Acquis communautaire erfolgt. Danach können gewerbliche Produkte, die von notifizierten Stellen in der Europäischen Union zertifiziert wurden, ohne weitere Genehmigungsverfahren auf dem maltesischen Markt in Verkehr gebracht werden und umgekehrt. Die folgenden Sektoren werden erfasst: elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstung, Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Sicherheit von Spielzeug sowie Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte. Der Entwurf des ACAA mit Malta stimmt mit den PECAs überein, die der Rat mit Lettland, Litauen [2], Ungarn und der Tschechischen Republik [3] geschlossen hat. Malta hat die technischen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den unter das Abkommen fallenden Sektoren übernommen und beteiligt sich an den europäischen Organisationen für Normung, Messwesen, Prüflaboratorien und Akkreditierung. [2] Beschluss 2002/608/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss eines PECA mit der Republik Lettland (ABl. L 202 vom 31.07.2002, S. 1), Beschluss 2002/609/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss eines PECA mit der Republik Litauen (ABl. L 202 vom 31.07.2002, S. 19). [3] Beschluss 2001/365/EG des Rates vom 4. April 2001 über den Abschluss eines PECA mit der Tschechischen Republik (ABl. L 135 vom 17.05.2001, S. 1) Beschluss 2001/366/EG des Rates vom 4. April 2001 über den Abschluss eines PECA mit Ungarn (ABl. L 135 vom 17.05.2001, S. 35). Das ACAA besteht aus einem Rahmenabkommen und mehreren Anhängen, die im Vorstehenden erwähnt sind. Der Schlussakte ist eine einseitige Erklärung beigefügt, mit der maltesische Vertreter zu den Sitzungen der Sachverständigen und der Ausschüsse eingeladen werden, die mit den in den Anhängen genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzt wurden. Darin wird auch klargestellt, dass dies keine Teilhabe am Entscheidungsprozess der Gemeinschaft zur Folge hat. Im Folgenden wird das ACAA im Einzelnen bewertet. I.1.1 Rahmenabkommen Im Folgenden wird das Rahmenabkommen Artikel für Artikel bewertet. Präambel. Darin ist das Grundziel des ACAA dargelegt: Ausweitung bestimmter Vorteile des Binnenmarkts in bestimmten Sektoren, in denen die Rechtsvorschriften bereits angeglichen sind, auf den jeweiligen Beitrittskandidaten, da dieser aufgrund seines Antrags auf Aufnahme in die Europäische Union den Acquis communautaire umsetzen muss. Artikel 1: Zweck. Dieser Artikel enthält den Zweck des ACAA, nämlich die Beseitigung technischer Handelshemmnisse bei gewerblichen Produkten. Das ACAA sieht zwei Mechanismen vor a) für die gegenseitige Anerkennung der gewerblichen Produkte, die die gesetzlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen auf dem Markt einer der Vertragsparteien erfuellen und b) für die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung gewerblicher Produkte, die dem Gemeinschaftsrecht und den gleichwertigen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen. Artikel 2: Begriffsbestimmungen. Diese erklären sich von selbst. Begriffsbestimmungen für gewerbliche Produkte, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht wurden aufgenommen. Alle Rechtsvorschriften und Durchführungsmaßnahmen (Verwaltungsbestimmungen, Leitlinien und sonstigen Möglichkeiten der Umsetzung der Rechtsvorschriften) sind durch die Begriffsbestimmungen für Gemeinschaftsrecht und nationales Recht abgedeckt. Artikel 3: Rechtsangleichung. In diesem Artikel verpflichtet sich Malta, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit das übernommene Gemeinschaftsrecht, insbesondere im Bereich der technischen Rechtsvorschriften für die Zwecke des ACAA, beibehalten und die Übernahme des Gemeinschaftsrechts vollendet wird. Zusammen mit dem vierten Erwägungsgrund bringt er zum Ausdruck, dass die Rechtsangleichung ein fortlaufender Prozess ist und die Vertragsparteien vereinbaren, etwaige Probleme bei der Umsetzung, die später auftreten können, zu lösen. Artikel 4: Gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte. In diesem Artikel wird der in Artikel 1 Absatz 1 festgelegte Grundsatz näher umschrieben. Demnach wird mit der Aufnahme der gewerblichen Produkte in die Anhänge bestätigt, dass diese Produkte frei zwischen den Vertragsparteien verkehren können. Wie bereits erwähnt wurden diese Anhänge noch nicht ausgehandelt. Artikel 5: Gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertungen. Mit dieser Bestimmung wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegte Grundsatz erläutert. Diese Art der Anerkennung ist mit derjenigen in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) vergleichbar, mit der Besonderheit, dass im vorliegenden Fall alle Rechtsvorschriften und Normen angeglichen sind. Die sektoralen Anhänge enthalten die Verweise auf die einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften. Artikel 6: Schutzklausel. Dieser Artikel räumt jeder Vertragspartei das Recht ein, den Marktzugang zu verwehren, wenn die Vertragspartei den Nachweis dafür erbringen kann, dass das Produkt die legitimen Interessen gefährdet, die durch die in den Anhängen aufgeführten Rechtsvorschriften geschützt werden (vor allem Sicherheit und/oder öffentliche Gesundheit der Benutzer und anderer Personen). Die in diesen Fällen anzuwendenden Verfahren sind in den Anhängen im Einzelnen festgelegt. Artikel 7: Erweiterung des Geltungsbereichs. Die Vertragsparteien können den Anwendungs- und Geltungsbereich des Abkommens durch Änderung der Anhänge oder Aufnahme neuer Anhänge, sobald alle Voraussetzungen der Rechtsangleichung erfuellt sind, modifizieren. Artikel 8: Ursprung. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für gewerbliche Produkte unabhängig von ihrem Ursprung. Artikel 9: Verpflichtungen der Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Behörden und Stellen. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die fachliche Kompetenz und Konformität der notifizierten Stellen fortlaufend überwachen und die erforderlichen Befugnisse und Fachkenntnisse besitzen, um ihre Stellen zu benennen, zu suspendieren und deren Benennung zu widerrufen. Ferner verpflichtet er die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ihre jeweiligen notifizierten Stellen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beziehungsweise des nationalen Rechts fortlaufend einhalten und ihre fachliche Kompetenz für die Wahrnehmung der Aufgaben, für die sie notifiziert wurden, aufrechterhalten. Artikel 10: Notifizierte Stellen. In diesem Artikel wird das Verfahren für die Notifizierung der Stellen beschrieben, die die Konformität anhand der in den entsprechenden Anhängen festgelegten gesetzlichen Anforderungen bewerten. Dieses Verfahren ist vereinfacht und ähnelt dem in der Gemeinschaft angewandten Verfahren. Der zweite Absatz enthält das Verfahren für die Streichung notifizierter Stellen. Artikel 11: Überprüfung der notifizierten Stellen. Dieser Artikel räumt den Vertragsparteien das Recht ein, die Überprüfung einer von der anderen Vertragspartei notifizierten Stelle zu verlangen. Diese Überprüfung kann entweder durch die Behörden, die die Stelle benannt haben, oder gemeinsam durch die Behörden der beiden Vertragsparteien erfolgen. Sind sich die Vertragspartei uneins über die zu ergreifenden geeigneten Maßnahmen, so können sie den Vorsitz des Gemischten Ausschusses hiervon in Kenntnis setzen und die Entscheidung über die geeigneten Maßnahmen dem Gemischten Ausschuss überlassen. In diesem Fall wird die notifizierte Stelle von dem Zeitpunkt, zu dem der Gemischte Ausschuss unterrichtet wurde, an bis zur endgültigen Entscheidung suspendiert. Artikel 12: Informationsaustausch. Diese der Transparenz dienende Bestimmung stellt eine richtige und einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens sicher. Den Vertragsparteien wird angeraten, ihre jeweiligen Stellen zur Zusammenarbeit aufzufordern, damit sie freiwillige Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung schließen. Artikel 13: Vertraulichkeit. Hier handelt es sich um die übliche Bestimmung zur Vermeidung der Weitergabe von Informationen, die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens gewonnen wurden. Artikel 14: Verwaltung des Abkommens. Es wird ein aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammengesetzter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Dieser Gemischte Ausschuss ist für das reibungslose Funktionieren des Abkommens verantwortlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 15: Technische Zusammenarbeit und Hilfe. Dieser Artikel bekräftigt die Politik der Gemeinschaft im Bereich der technischen Zusammenarbeit und Hilfe mit Blick auf die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens. Artikel 16: Abkommen mit anderen Ländern. Bestätigt wird, dass - sofern nichts anderes vereinbart wird -, das ACAA für die Vertragsparteien keine Verpflichtung mit sich bringt, in einem anderen Land durchgeführte Konformitätsbewertungen anzuerkennen, auch dann nicht, wenn die andere Vertragspartei ein Abkommen über die Anerkennung der Konformitätsbewertung mit dem betreffenden Land geschlossen hat. Artikel 17: Inkrafttreten. Hier handelt es sich um eine Standardbestimmung über die Regelung für das Inkrafttreten. I.1.2 Anhänge zum Abkommen I.1.2.1 Anhänge über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung Im Folgenden wird der Inhalt der Anhänge in bezug auf deren Anwendungsbereich und gegebenenfalls auf anderen Auswirkungen bewertet. Bei dieser Bewertung hat die Kommission folgende Faktoren berücksichtigt: a. Gesamtübereinstimmung mit den politischen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen Normung, Zertifizierung und Konformitätsbewertung für die erfassten Sektoren und gewerblichen Produkte; b. Gesamtübereinstimmung mit den politischen Zielen der Gemeinschaft im Bereich der Beseitigung technischer Handelshemmnisse. Nach der sektoralen Bewertung folgt in Abschnitt I.2 eine Gesamtbewertung der Vorteile des Abkommens. Anhänge über elektrische Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit, Maschinen, Aufzüge, persönliche Schutzausrüstung und Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Sicherheit von Spielzeug, Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte Diese Anhänge über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse der Konformitätsbewertung erfassen eine Palette von gewerblichen Produkten, die aufgrund der nach dem Neuen Konzept erlassenen Richtlinien in den betreffenden Bereichen der Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegen. Sie sind in ihrer Gliederung gleich. Ihr Anwendungsbereich wird durch die in Abschnitt I jedes Anhangs aufgeführten einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften bestimmt. Abschnitt II über die notifizierenden Behörden enthält die Liste der Behörden, die in den Mitgliedstaaten und in Malta für die Benennung der Stellen zuständig sind. Abschnitt III über die notifizierten Stellen verweist auf die Notifikation der von den Mitgliedstaaten und von Malta notifizierten Konformitätsbewertungsstellen. Abschnitt IV über Sonderregelungen legt die beiden Verfahren für die Schutzklausel für gewerbliche Produkte und harmonisierte Normen fest. I.1.2.2 Anhänge über die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte Bisher wurden keine derartigen Anhänge ausgehandelt. Dennoch schafft das ACAA die Basis für eine Anerkennung der Produkte, die sich an die in der Gemeinschaft geltende Regelung anlehnt. I.1.2.3 Einseitige Erklärung Diese ist der Schlussakte beigefügt und findet sich im Anhang dieser Mitteilung. Einseitige Erklärung über die Teilnahme maltesischer Vertreter an den Ausschüssen. Mit dieser Erklärung wird Malta aufgefordert, Beobachter zu den Sitzungen der Ausschüsse zu entsenden, die mit den in den Anhängen aufgeführten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzt wurden oder darin genannt werden. Diese Erklärung entspricht den in der Mitteilung der Kommission "Teilnahme der Beitrittsländer an den Programmen, Agenturen und Ausschüssen der Gemeinschaft" [4] festgelegten Grundsätzen . [4] KOM(1999) 710 endg. vom 20.12.1999, Punkt 4.2.b. I.1.3 Beziehungen zu den EFTA/EWR-Mitgliedsländern Im Einklang mit den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und in dessen Protokoll 12 festgelegten Informations- und Konsultationsverfahren hat die Kommission die EFTA/EWR-Mitgliedsländer regelmäßig über den Fortgang der Verhandlungen und über deren Ergebnis informiert. Die Verhandlungen der EFTA/EWR-Mitgliedsländer mit Malta über ein paralleles Abkommen über gegenseitige Anerkennung befinden sich noch im Anfangsstadium. I.2 Gesamtbewertung Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das vorgeschlagene ACAA allen Vertragsparteien im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen insgesamt ausgewogene Vorteile bringt. Was die verbindlich vorgeschriebenen Verfahren der anderen Vertragspartei betrifft, hat die Gemeinschaft in allen Sektoren einen wirksamen Marktzugang sichergestellt. Das ACAA ist die Bestätigung dafür, dass Malta die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in einigen Sektoren bereits vor dem Beitritt übernommen hat. Mit dem ACAA werden somit sowohl politische als auch handelspolitische Vorteile erzielt. Das Abkommen ermöglicht es den Exporteuren der Gemeinschaft, die dies wünschen, ihre Produkte vor der Ausfuhr gemäß den gleichen (angeglichenen) Anforderungen testen und zertifizieren zu lassen; sie erhalten dann ohne weitere Anforderungen an die Konformitätsbewertung Zugang zu dem betreffenden Markt. Die Zertifizierungsverfahren müssen somit für die beiden Märkte - anhand der gleichen angeglichenen Anforderungen bzw. Normen - nur einmal durchgeführt werden. Die Anerkennung der Zertifizierung wird Einsparungen ermöglichen und die Ausfuhren befördern. Die europäischen Industrieverbände wurden zu diesem Abkommen konsultiert und haben es eindeutig befürwortet. Die Industrieverbände befürworten das Abkommen, konnten Kosten und Zeitaufwand für die Konformitätsbewertung ihrer gewerblichen Produkte in Malta jedoch nicht immer quantifizieren. Welche genaue Zeit- und Kostenersparnis und verbesserten Marktchancen sich durch dieses Abkommen ergeben, lässt sich daher im Einzelfall nicht immer genau bestimmen. Dies dürfte erst dann möglich sein, wenn das Abkommen eine Zeitlang angewandt worden ist. Nach einer groben Berechnung [5] dürften sich jedoch aufgrund dieses Abkommens für die europäische Exportindustrie jährlich mögliche Kosteneinsparungen von schätzungsweise rund 5,25 Mio. EUR und von rund 2,25 Mio. EUR für die maltesischen Ausführer in die EG ergeben, die zum Teil an die europäischen Importeure und Verbraucher weitergegeben werden dürften. [5] Ausgehend von der Arbeitshypothese, dass die Zertifizierungskosten und sonstige damit verbundene Kosten durchschnittlich 1,5 % des Handelsvolumens entsprechen. Die Zahlen für den Handel zwischen der EG und Malta sind zur Information beigefügt. Die Handelsbilanz 2001 weist für die unter das Abkommen fallenden Sektoren einen Handelsüberschuss von rund 225 Mio. für die EU aus. Im Spielzeugsektor weist Malta dagegen einen Handelsüberschuss auf. Erwartet wird, dass der Handel nach Inkrafttreten des ACAA weiter zunehmen wird. Die meisten Vorteile sind in Wirklichkeit aber nicht quantifizierbar, wie etwa der schnellere Marktzugang, die größere Verlässlichkeit, der geringere Protektionismus und die Harmonisierung der Systeme. Dagegen lässt sich aber feststellen, dass das Abkommen in Bezug auf die Konformitätsbewertungsverfahren den gleichen beiderseitigen Marktzugang gewährleistet. Die Vorteile überwiegen bei weitem die Kosten für die Ressourcen, die die Kommission für die Pflege des Abkommens aufbringen muss (schätzungsweise 0,8 Personen pro Jahr) und für die Reisekosten und sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit Sitzungen und anderen Aktivitäten wie der Veröffentlichung von Leitfäden. Was die Vorteile für Malta betrifft, so wird das ACAA den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt erleichtern und der erfolgten Rechtsangleichung politische Glaubwürdigkeit verleihen. Malta betrachtet das ACAA als eine Möglichkeit, die industriellen Beziehungen zur EU weiter zu vertiefen und sich in bestimmten Sektoren bereits vor dem Beitritt voll in den Binnenmarkt zu integrieren. II. Entwurf des Ratsbeschlusses Ein Vorschlag für zwei Ratsbeschlüsse ist beigefügt. Die beiden Beschlüsse stimmen weitgehend mit den vorausgegangenen Vorschlägen der Kommission für Ratsbeschlüsse über die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft und den Abschluss der PECAs mit Ungarn und der Tschechischen Republik [6] sowie mit Lettland und Litauen [7] überein, mit der Ausnahme, dass es sich im vorliegenden Fall um ein eigenständiges Abkommen statt eines Protokolls zu einem Europa-Abkommen handelt, da ein solches nicht mit Malta geschlossen wurde. [6] Für die Tschechische Republik Beschluss 2001/365 EG des Rates vom 4. April 2001 (ABl. L 135 vom 17.05.2002, S. 1). Für Ungarn Beschluss 2001/366/EG des Rates vom 4. April 2001 (ABl. L 135 vom 17.05.2002, S. 35. [7] Beschluss 2002/608/EG des Rates vom 25 Juni 2002 über den Abschluss eines PECA mit der Republik Lettland (ABl. L 202 vom 31.07.2002, S. 1), Beschluss 2002/609/EG des Rates vom 25 Juni 2002 über den Abschluss eines PECA mit der Republik Litauen (ABl. L 202 vom 31.07.2002, S. 19). Der erste Beschluss betrifft die Unterzeichnung des Abkommens. Malta verlangt die Unterzeichnung des Abkommens für dessen Annahme. Daher wird vorgeschlagen, dass der Präsident des Rates ermächtigt wird, die Person zu bestimmen, die befugt ist, das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses gemäß den Artikeln 133 und 300 des Vertrags zu unterzeichnen. Der Vorschlag für den zweiten Beschluss betrifft die Annahme des ACAA. In diesem Zusammenhang sollte der Rat im Einklang mit den vorherigen Beschlüssen des Rates über den Abschluss der PECAs und von Abkommen über gegenseitige Anerkennung das geeignete Verfahren für die Durchführung und Verwaltung des Abkommens durch die Gemeinschaft festlegen. Insbesondere sollte der Rat der Kommission die erforderlichen Befugnisse für die Durchführung und Verwaltung des Abkommens in Abstimmung mit dem vom Rat benannten besonderen Ausschuss übertragen. Darüber hinaus soll der Rat im Einvernehmen mit dem besonderen Ausschuss der Kommission die notwendigen Vollmachten übertragen, um in bestimmten Fällen den von der Gemeinschaft in dem im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zu bestimmen. Zu den der Kommission übertragenen Befugnissen gehört auch die Befugnis, neue Anhänge aufzunehmen, da die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft, um die sich Malta bewirbt, gemäß der Präambel bedeutet, dass der gemeinschaftliche Besitzstand effektiv umgesetzt werden muss. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die beigefügten Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss des ACAA anzunehmen. Handel EU-Malta - Anhang zur Begründung für den Rat (1000EUR) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2003/0065 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Gemeinschaft eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Malta andererseits betreffend die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission [8], [8] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte wurde von der Kommission im Namen der Gemeinschaft ausgehandelt. (2) Das am 30. April 2002 in Brüssel paraphierte Abkommen über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen mit Malta über Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerblicher Produkte vorbehaltlich seines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt zu unterzeichnen. Brüssel, den [...] Im Namen des Rates Der Präsident