52003PC0165

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) /* KOM/2003/0165 endg. */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

In die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 wurde als Anhang XVII eine vorläufige Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in allen Fischereien aufgenommen, bei denen in der Nordsee sowie westlich von Schottland Kabeljau gefangen wird oder gefangen werden könnte.

Die Kommission hat sich mit den betroffenen Mitgliedstaaten über die Durchführung der Regelung des Anhangs XVII beraten. In diesen Konsultationen wurde deutlich, dass die praktische Umsetzung einer Reihe von Bestimmungen verschiedene Klarstellungen erfordert. In einigen anderen Fällen haben sich die Bestimmungen des Anhangs XVII als zu starr für eine wirksame, gerechte und nicht diskriminierende Anwendung erwiesen.

Zu klären waren folgende Punkte:

- Verhinderung von Neuzugängen in Fischereien, für die keine Produktionsbelege existieren;

- Berichtigung der Gebietsdefinitionen (zur Aufnahme des vollständigen Sperrgebiets 2001);

- die Notwendigkeit einer flexibleren Definition der "außerhalb des Hafens verbrachten Tage";

- Klärung, wie die Tage außerhalb des Hafens für Schiffe zu berechnen sind, die während derselben Fangreise innerhalb und außerhalb der in Anhang XVII genannten Gebiete fischen;

- Klärung, wie die Tage außerhalb des Hafens für Schiffe zu berechnen sind, die während desselben Monats ihr Fanggerät (und damit die Kategorie nach Anhang XVII) wechseln;

- die Möglichkeit, Fangtage von kleineren auf größere Schiffe zu übertragen, ohne dass es zu einem Anstieg des Gesamtfischereiaufwands kommt;

- die Klarstellung, dass die friedliche Durchfahrt durch das betroffene Gebiet, um woanders zu fischen, keiner Beschränkung von Tagen unterliegt;

- Sonderbestimmungen (gerechtere Behandlung) für Flottensegmente, die mit sehr großen Maschenöffnungen und sehr geringer Auswirkung auf die Kabeljaubestände fischen;

- die Ausweitung der Möglichkeit, durch Abwrackprogramme zusätzliche Tage zu erhalten, auf sämtliche Flottensegmente;

- Regelung von Fällen höherer Gewalt.

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die notwendigen Änderungen in Anhang XVII der Verordnung 2341/2002 aufgenommen werden.

Der Rat wird gebeten, diesen Vorschlag möglichst bald anzunehmen, um Mitgliedstaaten und Fischern eine effizientere Umsetzung der Fischereiaufwandsregelung zu gestatten.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates [1] vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

[1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 [3] enthält eine vorläufige Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für alle Fischereien in der Nordsee und westlich Schottlands, in denen es zu Kabeljaufängen kommen kann.

[3] ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12.

(2) Bei der Umsetzung besagten Anhangs XVII hat sich gezeigt, dass einige seiner Bestimmungen im Interesse einer besseren Durchführbarkeit und größeren Wirksamkeit klarer gefasst oder flexibler gestaltet werden müssen.

(3) Es muss sichergestellt werden, dass die bestandserhaltende Wirkung der fraglichen Maßnahmen durch eine Änderung der Regelung nicht herabgesetzt wird.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 sollte hierauf entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

"ANHANG XVII

FISCHEREIAUFWAND UND ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER KABELJAUBESTÄNDE

FISCHEREIAUFWAND

1. Vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 gelten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.

2. Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Definitionen geografischer Gebiete:

(a) Der Teil von ICES-Gebiet IIIa, der im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird.

(b) Der Teil von ICES-Gebiet IIIa, der nicht durch das in Buchstabe a) genannte Gebiet abgedeckt wird, und ICES-Untergebiet IV mit Ausnahme der nachstehenden statistischen ICES-Rechtecke:

52E6, 52E7, 52E8, 52E9, 52F0, 52F1, 52F2, 52F3, 52F4

51E6, 51E7, 51E8, 51E9, 51F0, 51F1, 51F2, 51F3, 51F4

50E6, 50E7 [4], 50E81, 50F2 [5], 50F3, 50F4

[4] Nördlich einer geraden Linie zwischen 60º00'N, 04º03W und 61º00'N, 01º43'W.

[5] Nördlich einer geraden Linie zwischen 61°00'N, 02°00'O und 60°30'N 03°00'O.

49E61, 49E71, 49F3, 49F4

48F3, 48F4

47F3 [6], 47F4, 47F5

[6] Östlich einer geraden Linie zwischen 59°30'N, 03°00'O und 59°00'N, 03°30'O.

46F33, 46F4, 46F5

45F34, 45F45, 45F5, 45F6

44F45, 44F55, 44F6

(c) ICES-Gebiet VIa mit Ausnahme jenes Teils, der westlich einer Linie liegt, die nacheinander die folgenden geografischen Koordinaten mit geraden Linien verbindet:

60º00'N, 04º00'W

59º45'N, 05º00'W

59º30'N, 06º00'W

59º00'N, 07º00'W

58°30'N, 08°00'W

58°00'N, 08°00'W

58°00'N, 08°30'W

56°00'N, 08°30'W

56°00'N, 09°00'W

55°00'N, 09°00'W

55°00'N, 10°00'W

54°30'N, 10°00'W

3. Im Sinne dieses Anhangs gilt als Tag außerhalb des Hafens:

(a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages oder ein Teil dieses Zeitraums

oder

(b) ein ununterbrochener Zeitraum von 24 Stunden ab der Uhrzeit des Auslaufens aus dem Hafen oder ein Teil dieses Zeitraums.

Mitgliedstaaten, welche die Definition eines Tages außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b) anwenden wollen, teilen der Kommission mit, wie die Schiffstätigkeiten überwacht werden, um die Einhaltung dieser Bedingungen zu gewährleisten.

4. Im Sinne dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen von Fanggeräten:

(a) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr mit Ausnahme von Baumkurren;

(b) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

(c) stationäre Grundnetze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen:

(d) Grundlangleinen;

(e) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm und 99 mm mit Ausnahme von Baumkurren;

(f) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 mm und 31 mm mit Ausnahme von Baumkurren.

5. (a) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich alle Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind, höchstens für die unter Nummer 6 oder Nummer 9 angegebene Anzahl von Tagen außerhalb des Hafens in den unter Nummer 2 genannten Gebieten aufhalten, wenn sie unter Nummer 4 definierte Fanggeräte an Bord führen.

(b) Tage, die außerhalb des Hafens in anderen als den unter Nummer 2 genannten Gebieten verbracht werden, werden nicht auf die unter Nummer 6 oder Nummer 9 angegebene Anzahl von Tagen angerechnet.

(c) Die Bestimmungen unter Buchstabe a) gelten nicht für Schiffe, die die Bedingungen von Nummer 7 Buchstabe b) einhalten.

6. (a) Die Anzahl Tage je Kalendermonat, die ein Schiff mit Fanggerät gemäß Nummer 4 an Bord außerhalb des Hafens verbringen darf, beträgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(b) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten zum Ausgleich für die Anpassung an die neu eingeführte Fischereiaufwandsregelung zusätzliche Tage gewähren.

(c) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten für Schiffe, die unter die Bestimmungen dieses Anhangs fallen, auf der Grundlage bereits erzielter oder erwarteter Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen in den Jahren 2002 und 2003 vorübergehend eine zusätzliche Anzahl von Tagen gewähren, an denen sich ein Schiff mit Fanggerät gemäß Nummer 4 an Bord außerhalb des Hafens aufhalten darf.

(d) Mitgliedstaaten, die in den Genuss einer Zuteilung nach Buchstabe c) kommen, berichten der Kommission vor Ende März, Mai, Juli, September und November über den Stand der Durchführung ihrer Stilllegungsprogramme. Aufgrund dieser Berichte kann die Kommission die nach Buchstabe c) gewährten Tage berichtigen.

(e) Unbeschadet der Bestimmungen unter Buchstabe a) kann ein Mitgliedstaat seinen Schiffen, die mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen, eine Abwesenheit vom Hafen von maximal 16 Tagen gestatten, wenn

(i) der Mitgliedstaat die Kommission im Voraus von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt hat und

(ii) der Mitgliedstaat anhand der Produktionsbelege des betreffenden Schiffes festgestellt hat, dass 2002 weniger als 5 % der Anlandungen (Lebendgewicht) dieses Schiffes Kabeljau ausmachten, und

(iii) der Mitgliedstaat sich vergewissert hat, dass die Produktionsbelege des betreffenden Schiffes für den zwei Monate vor Beginn des laufenden Monats abgelaufenen Monat bestätigen, dass die Anlandungen dieses Schiffes in jenem vorausgegangenen Monat höchstens 5 % Kabeljau ausmachten.

Für Schiffe, auf die die Bestimmungen dieses Buchstabens angewandt werden, können keine zusätzlichen Tage nach Buchstabe b) gewährt werden.

7. (a) Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete eines der unter Nummer 4 definierten Fanggeräte an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein anderes unter Nummer 4 definiertes Fanggerät mitführen.

(b) Unbeschadet der Bestimmungen von Buchstabe a) darf ein Schiff, das sich in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 aufhält, gleichzeitig mehr als eines der unter Nummer 4 definierten Fanggeräte mitführen, darf diese Fanggeräte aber in den unter Nummer 2 definierten Gebieten nicht einsetzen. Solange sich das Schiff in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 aufhält, müssen solche Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [7] ordentlich verzurrt und verstaut sein.

[7] ABl. L 274 vom 25.09.1986, S.1.

8. Ein Schiff, das in einem der definierten Gebiete eines der definierten Fanggeräte eingesetzt hat, darf dasselbe Fanggerät in einem anderen Gebiet nur noch an so viel Tagen einsetzen, wie sich aus den unter Nummer 6 für einen Monat oder für einen alternativen Zeitraum gemäß Nummer 11 zulässigen Tagen abzüglich der Anzahl Tage ergibt, an denen das Fanggerät in besagtem Monat oder alternativen Zeitraum bereits in anderen definierten Gebieten eingesetzt worden ist.

9. In einem Monat oder einem Zwei-Monats-Zeitraum nach Maßgabe von Nummer 11 darf ein Schiff nur zwei der unter Nummer 4 definierten Fanggeräte einsetzen. Diese Geräte dürfen nur an unterschiedlichen Tagen eingesetzt werden. Den Schiffen steht in diesem Fall nicht mehr als die Hälfte der Summe der Tage zur Verfügung, die für jedes einzelne Fanggerät nach Nummer 6 eingeräumt werden. Im Rahmen dieser Gesamtzahl darf kein Fanggerät längere Zeit eingesetzt werden als zwei Drittel der Tage, die unter Nummer 6 für dieses Fanggerät vorgegeben sind.

10. (a) Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, bis zu 20% der ihnen zustehenden Tage von einem Monat auf den nächsten Monat oder von einem nach Nummer 11 bestimmten alternativen Zeitraum auf den nächsten Monat oder alternativen Zeitraum zu übertragen.

(b) Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, einen Teil der Tage, die ihnen für einen Monat oder einen nach Nummer 11 bestimmten alternativen Zeitraum zustehen, auf ein anderes Fischereifahrzeug dieses Mitgliedstaats zu übertragen, wenn

(i) die installierte Maschinenleistung des Schiffes, das Tage erhält, nicht größer ist als die des Schiffes, das Tage abgibt,

oder

(ii) die installierte Maschinenleistung des Schiffes, das Tage erhält, zwar größer ist als die des Schiffes, das Tage abgibt, aber das Produkt aus übertragenen Tagen mal Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage erhält, nicht größer ist als das Produkt aus übertragenen Tagen mal Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung vorausgesetzt, die für jedes Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft angegeben ist.

(c) Zwischen Fanggeräten nach Nummer 4 oder geografischen Gebieten nach Nummer 2 ist eine Übertragung der unter Nummer 6 festgelegten Tage nach Maßgabe von Buchstabe b) unzulässig.

11. Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, Tage außerhalb des Hafens anzusammeln:

(a) über einen Zeitraum von höchstens zwei aufeinander folgenden Monaten oder

(b) über einen Zeitraum von höchstens vier aufeinander folgenden Monaten, wenn festgelegt wurde, dass die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats während eines Teils dieser Zeit im Hafen bleiben, um den Fang von Laichern zu vermeiden.

12. Die Mitgliedstaaten gestatten nur solchen Schiffen unter ihrer Flagge den Fischfang mit einem der Fanggeräte nach Nummer 4 in einem der Gebiete nach Nummer 2, die auch für 2001 oder 2002 eine solche Fangtätigkeit nachweisen können.

13. Die Mitgliedstaaten rechnen Tage, an denen ein Schiff den Hafen zwar verlassen hat, aber aufgrund außergewöhnlicher Umstände einschließlich mechanischen Ausfalls oder schlechter Wetterbedingungen nicht fischen konnte, nicht auf die Tage an, die dem betreffenden Schiff nach Nummer 6 oder Nummer 9 zustehen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Falle einer solchen Entscheidung entsprechende Nachweise.

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

14. Die Bestimmungen von Titel IIA der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über vorgeschriebene Meldungen an die Flaggenstaaten gelten für Schiffe mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die Fanggeräte nach Nummer 4 einsetzen und in den Gebieten nach Nummer 2 tätig sind.

15. Der Schiffskapitän oder sein Vertreter teilt den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor jedem Einlaufen in einen Hafen eines Mitgliedstaats mit mehr als einer Tonne Kabeljau an Bord Folgendes mit:

- den Hafen,

- die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen,

- die an Bord befindlichen Mengen Kabeljau in Kilogramm Lebendgewicht,

- die anzulandenden Mengen Kabeljau in Kilogramm Lebendgewicht.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem mehr als 1 Tonne Kabeljau angelandet werden soll, können verlangen, dass mit der Entladung erst nach entsprechender Genehmigung durch diese Behörden begonnen wird.

16. Wenn mehr als 2 Tonnen Kabeljau aus einem Fischereifahrzeug angelandet werden sollen, stellt der Kapitän des Fischereifahrzeugs sicher, dass diese Anlandungen nur in für diesen Zweck benannten Häfen erfolgen.

17. Jeder Mitgliedstaat benennt Häfen, in denen Anlandungen von Kabeljau im Umfang von mehr als 2 Tonnen stattfinden dürfen.

18. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der ausgewählten Häfen und teilt innerhalb von weiteren 30 Tagen die angewandten Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bedingungen für die Aufzeichnung und Meldung der bei jeder Anlandung anfallenden Kabeljaumengen mit. Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

19. An Bord eines Fischereifahrzeugs dürfen sich weder in einzelnen Kisten noch in anderen Behältnissen mit anderen Arten von Meeresorganismen vermischte Mengen von Kabeljau befinden.

20. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge leisten den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch verzeichneten Mengen und die an Bord befindlichen Kabeljaumengen zum Zwecke der Überprüfung miteinander verglichen werden können.

21. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können jederzeit verlangen, dass Kabeljau, der in einem der Gebiete nach Nummer 2 gefangen und zuerst in diesem Mitgliedstaat angelandet wurde, gewogen wird, bevor er vom Hafen der ersten Anlandung weitertransportiert wird.

22. Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates muss allen in einem Gebiet nach Nummer 2 gefangenen Mengen Kabeljau, die an einen anderen Ort als den Ort der Anlandung oder der Einfuhr verbracht werden, eine Kopie der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgesehenen Erklärung beigefügt werden. Die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgesehene Ausnahme findet keine Anwendung.

MÖGLICHKEIT DER GEWÄHRUNG VON ABWRACKPRÄMIEN

23. Die Maßnahmen in diesem Anhang gelten als Teil eines Wiederauffuellungsplans im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2370/2002 des Rates zur Einführung einer Sofortmaßnahme der Gemeinschaft für das Abwracken von Fischereifahrzeugen [8].