52003PC0158

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse /* KOM/2003/0158 endg. - COD 2003/0060 */


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Richtlinie 96/16/EG des Rates betrifft die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist durch die Entscheidung 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zu der genannten Richtlinie des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse geregelt.

Gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie ,unterbreitet die Kommission dem Rat spätestens am 1. Juli 1999 einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen. Bei dieser Gelegenheit unterbreitet die Kommission die Ergebnisse der gemäß Artikel 4 Absatz 2 durchgeführten Prüfung sowie gegebenenfalls Vorschläge für den endgültigen Zeitraum."

Nach einem ersten Zwischenbericht vom 27.9.2000 mit der Nr. KOM (2000) 600 endg. ist ein Abschlussbericht vorgelegt worden, in dem der gesamte Kontext der Ausarbeitung und der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften beschrieben ist.

Dieser Abschlussbericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament enthält eine technische Bewertung der verschiedenen Aspekte der Umsetzung der Richtlinie 96/16/EG.

Im Lichte der Schlussfolgerungen dieses Berichts sowie der gewonnenen Erfahrungen müssen die die Milchstatistik betreffenden Rechtsvorschriften geändert werden, um dem derzeitigen Bedarf der Gemeinsamen Agrarpolitik besser entsprechen zu können.

Insbesondere wird die wachsende Bedeutung des Eiweißgehalts der Milch berücksichtigt. Die Entwicklung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse erfordert, über zuverlässige und vergleichbare Daten zum Eiweißgehalt in den wichtigsten Milchprodukten zu verfügen.

Berücksichtigt wird ferner die wachsende Bedeutung der Daten über die regionale Erzeugung von Kuhmilch. Regionale Statistiken sind ganz allgemein von Bedeutung, weil die Gemeinsame Agrarpolitik immer mehr zu einer territorialen Politik wird und von daher detaillierte Informationen auf regionaler und lokaler Ebene erforderlich sind.

Bei genauerer Betrachtung des Milchsektors ist festzustellen, dass die Milchquoten in den meisten Mitgliedstaaten aus praktischen Gründen auf regionaler Ebene zugeteilt werden, auch wenn die Entscheidungskompetenzen und die Verwaltung des Systems der Milchquoten in den Zuständigkeitsbereich des Mitgliedstaates fallen. Deshalb sind Informationen über das Produktionsniveau in den verschiedenen europäischen Regionen sehr nützlich. Diese Informationen sind vor allem für die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik durchgeführten Analysen von Bedeutung.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Definition der Erhebungseinheiten. In der Milchindustrie vollzieht sich eine rasche Entwicklung, die zu einer immer stärkeren Konzentration der Unternehmen führt. Vergleichbare Milchstatistiken lassen sich nur erstellen, wenn vergleichbare Erhebungseinheiten und eine hinreichende Untergliederungsebene vorhanden sind, damit Geheimhaltungsprobleme vermieden werden und damit sich die Informationen, die sich auf die Struktur der Molkereibetriebe beziehen, besser erfassen lassen.

Besondere Aufmerksamkeit ist schließlich der Vertiefung der Methodik zur Erstellung der Milchstatistiken zu widmen, insbesondere durch die Verwendung von jährlichen Standardfragebogen, die die Mitgliedstaaten in Anlehnung an einen von der Kommission erarbeiteten Musterfragebogen erstellen.

2003/0060 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom , S. .

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [2],

[2] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel der Richtlinie 96/16/EG des Rates [3] ist es, zuverlässige und vergleichbare Angaben über die Milcherzeugung und -verwendung sowie zuverlässige, regelmäßige und kurzfristige Auskünfte über die Lieferung von Milch an milchverarbeitende Unternehmen und über die Produktion von Milcherzeugnissen in den Mitgliedstaaten bereitzustellen.

[3] ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27.

(2) Da der Eiweißgehalt der Milch immer größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt, wird es auch zunehmend wichtiger, über statistische Daten zum Eiweißgehalt in den wichtigsten Milcherzeugnisse zu verfügen.

(3) In der Landwirtschaft insgesamt ist eine zunehmende Spezialisierung zu verzeichnen und insbesondere im Milchsektor ist derzeit eine regionale Spezialisierung zu beobachten, die zu enormen regionalen Unterschieden innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten führt, so dass detaillierte Informationen auf regionaler und sogar lokaler Ebene notwendig sind.

(4) Es ist angebracht, die Produktion und Verwendung von Milch in den landwirtschaftlichen Betrieben nach einheitlichen Kriterien zu erfassen, die Genauigkeit dieser Erfassung zu verbessern und in den örtlichen milchverarbeitenden Produktionseinheiten Erhebungen durchzuführen.

(5) Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten, ist es angezeigt, Berichte über die Methodik nach einem Standardformat zu erstellen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/16/EG des Rates wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird nach Nummer 2 folgender Text eingefügt:

,Für die Zwecke von Nummer 1 und Nummer 2 ist ,Erhebungseinheit" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft [4] wie folgt definiert: an einem räumlich festgestellten Ort gelegenes Unternehmen oder Teil eines Unternehmens (Werkstätte, Werk, Verkaufsladen, Büro, Grube, Lagerhaus). An diesem Ort oder von diesem Ort aus werden Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt, für die - mit Ausnahmen - eine oder mehrere Personen (unter Umständen auch zeitweise) im Auftrag ein und desselben Unternehmens arbeiten. Abgesehen von den Mitgliedstaaten, die die Zustimmung der Unternehmen zur Aufhebung der Vertraulichkeit der Daten erlangen, sind die Erhebungseinheiten die örtlichen Einheiten."

[4] ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe b werden folgende Texte eingefügt:

,iv) den Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse;

v) die in den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte Kuhmilch auf regionaler Ebene, Gebietseinheit NUTS 2, gemäß dem Mess- oder Schätzverfahren, das am besten geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Daten zu gewährleisten;

vi) die Mengen der wichtigsten Milcherzeugnisse, die in der Verarbeitungskette wiederverwendet werden."

b) Absatz 2 wird gestrichen.

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgenden Text ersetzt: "Die Methodikberichte werden gemäß einem Standardfragebogen erstellt, der von der Kommission nach dem in Artikel 7 vorgesehenen Verfahren erarbeitet wird."

b) In einem neuen Absatz 3 wird folgender Text eingefügt:

,3. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission jährlich über das zur Erstellung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten verwendete Mess- oder Schätzverfahren in Kenntnis, über eventuelle Aktualisierungen, die an der verwendeten Methode vorgenommen wurden, sowie über die für die Auswertung der Daten erforderlichen Informationen. Sowohl was die regionale Milcherzeugung als auch den Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse betrifft, müssen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten aufgrund der Anwendung allgemein anerkannter statistischer Verfahren zuverlässig sein."

4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Text eingefügt:

,Die Kommission kann die vertraulichen Angaben verbreiten, sofern die Erhebungseinheiten dem zustimmen. Die Mitgliedstaaten bitten die Erhebungseinheiten um ihre Zustimmung und unterrichten die Kommission bei der Lieferung der Daten über das Ergebnis dieser Bitte."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

- Unter Buchstabe b wird der zweite Spiegelstrich gestrichen.

- Buchstabe c erhält folgenden Wortlaut:

,c) im September des auf den Stichtag folgenden Jahres die Ergebnisse nach Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v und Buchstabe c."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 31. März 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Der Präsident Der Präsident