Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den kroatischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist /* KOM/2003/0121 endg. - CNS 2003/0051 */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den kroatischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien [1] wurde am 28. Januar 2002 geschlossen und trat am 1. März 2002 in Kraft. Gemäß dem Protokoll Nr. 6 über den Straßentransitverkehr, das diesem Abkommen beigefügt ist, gilt für den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich ab dem 1. Januar 2003 ein Ökopunktesystem. [1] ABl. L 330 vom 14.12.2001, S. 3. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Protokolls sollen die Berechnungsmethode und die genauen Regeln und Verfahren für die Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte mittels eines Briefwechsels zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden und mit den Bestimmungen der Artikel 11 und 14 Absatz 2 des Protokolls Nr. 9 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union, das das in der Gemeinschaft angewendete Ökopunktesystem regelt, übereinstimmen. 2. Verhandlungen zu dem Briefwechsel wurden im Juli und November 2002 geführt. Die Mitgliedstaaten wurden von den Kommissionsdienststellen während der Verhandlungen unterrichtet und konsultiert. Der beigefügte Wortlaut wurde am 15. November 2002 im Rahmen des Unterausschusses für Verkehr unter dem Interimsabkommen paraphiert. Anlässlich dessen wurde auch die Funktion der Regelung zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien im Jahr 2002 überprüft, und es wurden keine diskriminierenden Wirkungen festgestellt. 3. Das Abkommen legt die Anzahl der an kroatische LKW vergebenen Ökopunkte für 2003 auf der Grundlage des Prinzips ,keine ungünstigere Behandlung für LKW der Gemeinschaft" fest. Es enthält ferner Vereinbarungen zu relevanten Dokumenten, Verfahren und Kontrollmethoden zur Verwaltung des Systems. Die Kommission ersucht den Rat, die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zu beschließen und das Abschlussverfahren einzuleiten. Zu diesem Zweck legt sie dem Rat folgende zwei Vorschläge vor: 1. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über das Ökopunktesystem, das auf den kroatischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist 2. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss dieses Abkommens 2003/0051 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den kroatischen Transitverkehr durch Österreich anzuwenden ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71(1) in Verbindung mit Artikel 300(2) Unterabsatz 1, Satz 1, und Artikel 300(3), Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, [2] [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, [3] [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien [4], insbesondere das Protokoll Nr. 6 zum Straßentransitverkehr Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b), legt fest, dass ein Ökopunktesystem zur Anwendung kommen soll, das dem in Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union festgelegten System gleichwertig ist. [4] ABl. L 330 vom 14.12.2001, S. 3. (2) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über die Berechnungsmethode und die genauen Regeln und Verfahren für die Verwaltung und Kontrolle der Ökopunkte ausgehandelt. (3) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss ../.../EG des Rates vom ... im Namen der Gemeinschaft am ... unterzeichnet. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das auf den kroatischen Transitverkehr in Österreich angewendet werden soll, wird hiermit im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über das Ökopunktesystem, das ab dem 1. Januar 2003 auf den Transitverkehr der Republik Kroatien durch Österreich anzuwenden ist A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrter Herr ...! Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass nach Verhandlungen zwischen der Delegation der Republik Kroatien und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Protokolls Nr. 6 zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien folgendes vereinbart wurde: ,1. Ökopunkte (Transitrechte) für kroatische Lastkraftwagen im Transit durch Österreich werden für 2003 wie folgt vergeben: 171.904 Ökopunkte. Zusätzliche Ökopunkte werden an kroatische Benutzer der ,Rollenden Landstrasse" bis zu einer Höhe von maximal 40 % der Gesamtzahl Ökopunkte für das Jahr vergeben. d.h.: 68.762 Ökopunkte. Ökopunkte für Benutzer der Rollenden Landstraße werden an die kroatischen Behörden auf der Grundlage von Ökopunkten für zwei Straßenfahrten für jeweils zwei Hin- und Rückfahrten mit der RoLa vergeben. Die österreichischen Gesellschaften für kombinierten Verkehr werden dem Ministerium für Seefahrt, Verkehr und Kommunikation der Republik Kroatien monatlich die Anzahl der kroatischen Benutzer des kombinierten Verkehrs im Transit durch Österreich mitteilen. Transitfahrten unter den in Anhang A angegebenen Bedingungen oder mit Genehmigung der EKVM sind vom Ökopunktesystem ausgenommen. 2. Der Fahrer eines kroatischen Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs hat die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder: a) ein ordnungsgemäß ausgefuelltes Standardformular oder ein österreichisches Zertifikat, das die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bestätigt (siehe Anhang B), im Folgenden ,Ökokarte" genannt, oder b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als ,Umweltdatenträger" (,ecotag") bezeichnet wird, oder c) geeignete Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um eine ökopunktefreie Transitfahrt gemäß Anhang A oder mit einer EKVM-Genehmigung handelt, oder d) geeignete Unterlagen zum Nachweis, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, und dass der Umweltdatenträger, sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist, darauf eingestellt ist. Die zuständigen österreichischen Behörden stellen die Ökokarte gegen die Bezahlung der Kosten der Produktion und Verteilung von Ökopunkten und Ökokarten aus. 3. Die Umweltdatenträger werden in Übereinstimmung mit den allgemeinen technischen Spezifikationen in Anhang C hergestellt, programmiert und angebracht. Das Ministerium für Seefahrt, Verkehr und Kommunikation der Republik Kroatien ist befugt, die Umweltdatenträger zu genehmigen, zu programmieren und anzubringen. Der Umweltdatenträger soll Informationen über das Herkunftsland und den NOx-Wert des Fahrzeuges beinhalten, wie in der Bescheinigung zur Übereinstimmung der Produktion (Conformity of Production, COP) angegeben und unter Punkt 4 festgelegt. Der Umweltdatenträger ist an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Seine Position soll Anhang D entsprechen. Er ist nicht übertragbar. 4. Der Fahrer eines am oder nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen kroatischen Lastkraftwagens hat ebenfalls eine Bescheinigung zur Übereinstimmung der Produktion, wie in Anhang E abgebildet, als Nachweis der NOx-Emissionen dieses Fahrzeugs mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei Lastkraftwagen, die vor dem 1. Oktober 1990 erstzugelassen wurden oder für die kein Dokument vorgewiesen werden kann, wird angenommen, dass ihr COP-Wert bei 15,8 g/kWh liegt. 5. Das Ministerium für Seefahrt, Verkehr und Kommunikation der Republik Kroatien ist befugt, die in den Absätzen 2 bis 4 angeführten Dokumente und Umweltdatenträger auszugeben. 6. Soweit das Fahrzeug keine Umweltdatenträger benutzt, wird die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf der Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökokarte wird wie folgt entwertet: a) Durch Abstempeln der Ökokarte in einer Ökokarten-Abstempelmaschine; b) durch Abstempeln der Ökokarte bei der Einreise durch die österreichische Grenzkontrolle an den Grenzen Österreichs; c) durch Abstempeln und Datieren der Ökokarte durch die innerstaatlichen Behörden des Güterkraftverkehrsunternehmers vor der Einreise in österreichisches Hoheitsgebiet; d) durch Abstempeln der Ökokarte durch eine Stelle, die die Erstaktivierung von Umweltdatenträgern vornimmt. Die mit einer Ökokarten-Abstempelmaschine ausgerüsteten österreichischen Grenzübergangsstellen sind in Anhang F aufgeführt. Für statistische Zwecke ist die Seite 1 der ausgefuellten Ökokarte entweder von den österreichischen Behörden einzusammeln oder binnen drei Monaten nach Fahrtende von den zuständigen Behörden an die österreichischen Behörden zurückzuschicken. Die dadurch erfassten statistischen Angaben werden von der Kommission für Vorschläge zur Verteilung der Reserve von Ökopunkten herangezogen. Wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, wird bei einer ökopunktpflichtigen Transitfahrt eine Anzahl von Ökopunkten, die der auf dem Umweltdatenträger gespeicherten Information zu den NOx-Emissionen des Fahrzeugs entspricht, von der Gesamtmenge der der Republik Kroatien zugeteilten Ökopunkte abgezogen. Dies wird durch eine von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellte und betriebene Infrastruktur durchgeführt. Bei Fahrzeugen mit Umweltdatenträgern muss auf bilateralen Fahrten der Umweltdatenträger vor dem Befahren des österreichischen Staatsgebiets so eingestellt werden, dass nachgewiesen werden kann, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt. Wenn eine Ökokarte verwendet und eine Zugeinheit während einer Transitfahrt ausgetauscht wird, bleibt die bei der Einreise ausgehändigte Zahlungsbestätigung gültig und wird aufbewahrt. Überschreitet der COP-Wert der neuen Zugmaschine den auf dem Formular angegebenen Wert, so werden zusätzliche, auf einer neuen Karte angebrachte Ökopunkte bei der Ausreise entwertet. 7. Durchgehende Fahrten, die die einmalige Überschreitung der österreichischen Grenze per Bahn - ob im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und die Grenzüberschreitung auf der Straße vor oder nach der Überschreitung per Bahn umfassen, werden nicht als Straßengütertransitverkehr durch Österreich, sondern als bilaterale Fahrten gewertet. Als bilaterale Fahrten gelten durchgehende Transitfahrten durch Österreich, die folgende Eisenbahnterminals benutzen: Fürnitz, Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz. 8. Die Ökopunkte sind vom 1. Januar des Jahres, für das sie ausgestellt wurden, bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig. 9. Verstöße gegen dieses Abkommen durch einen Fahrer eines kroatischen Lastkraftwagens oder Unternehmens werden gemäß der gültigen nationalen Gesetzgebung geahndet. Die Kommission und die zuständigen österreichischen und kroatischen Behörden leisten einander im Rahmen ihrer Rechtsprechung Amtshilfe bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung dieser Verstöße, sie stellen insbesondere sicher, dass Ökokarten und Umweltdatenträger korrekt verwendet und behandelt werden. Kontrollen können nach dem Ermessen des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft an einer anderen Stelle als der Binnengrenze durchgeführt werden, solange der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt bleibt. 10. Die österreichischen Aufsichtsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt: a) fahrzeugbedingte oder vom Fahrzeugbetreiber begangene wiederholte Verstöße; b) es sind nicht mehr genügend Ökopunkte für Kroatien vorhanden; c) der Umweltdatenträger wurde manipuliert oder von einer anderen Partei als der nach Punkt 3 befugten ausgetauscht; d) Kroatien hat dem Fahrzeug nicht genügend Ökopunkte für eine Transitfahrt zugeteilt; e) das Fahrzeug verfügt nicht über geeignete Unterlagen gemäß Punkt 2 Buchstabe c) bzw. d) für den Nachweis, dass die Einstellung des Umweltdatenträgers, nach der die betreffende Fahrt auf österreichischem Staatsgebiet nicht als Transitfahrt gilt, zulässig ist; f) der in Anhang C beschriebene Umweltdatenträger ist nicht mit genügend Ökopunkten für die Transitfahrt ausgestattet. Die österreichischen Überwachungsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt: a) den Aufsichtsbehörden wird keine Ökokarte gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgelegt; b) es wird eine Ökokarte vorgelegt, die unvollständig oder unrichtig ist oder auf der die Ökopunkte nicht korrekt angebracht sind; c) das Fahrzeug verfügt nicht über die entsprechenden Unterlagen um nachzuweisen, dass es keine Ökopunkte benötigt. d) die Ökokarte wurde nicht gemäß dem in Punkt 6 festgelegten Verfahren entwertet. 11. Die gedruckten Ökopunkte, die zum Anbringen auf den Ökokarten bestimmt sind, werden jährlich vor dem 1. November des Vorjahres zur Verfügung gestellt. 12. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1990 zugelassen wurden und deren Motor seither ausgetauscht wurde, kommt der COP-Wert des neuen Motors zur Anwendung. In diesem Falle muss die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung einen Vermerk über den Motortausch enthalten und den neuen COP-Wert für die NOx-Emissionen genau angeben. 13. Eine Transitfahrt ist von der Entrichtung von Ökopunkten ausgenommen, wenn die folgenden drei Bedingungen zutreffen: i) der einzige Zweck der Fahrt ist die Überführung eines fabrikneuen Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination vom Hersteller zum Bestimmungsort in einem anderen Staat; ii) es werden keine Waren transportiert; iii) das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination hat entsprechende internationale Zulassungspapiere und Exportkennzeichen. 14. Eine Transitfahrt ist von der Entrichtung von Ökopunkten ausgenommen, wenn es sich um die unbeladene Teilstrecke einer Fahrt handelt, für die gemäß Anhang A keine Ökopunkte zu entrichten sind und geeignete Unterlagen mitgeführt werden, die dies belegen. Geeignete Unterlagen sind entweder: - ein Frachtbrief oder - eine ausgefuellte Ökokarte, an der keine Ökopunkte angebracht wurden, oder - eine ausgefuellte Ökokarte mit Ökopunkten, die später wieder verwendet werden können. 15. Alle Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Ökopunktesystems werden dem Interimsunterausschuss Verkehr Gemeinschaft/Republik Kroatien vorgelegt, der in Artikel 41 des Interimsabkommens vorgesehen ist. Dieser Ausschuss bewertet die Situation und empfiehlt geeignete Maßnahmen. Alle zu treffenden Maßnahmen sind sofort umzusetzen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nicht diskriminierung zu beachten." Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Briefes bestätigen würden. Mit vorzüglicher Hochachtung Im Namen der Gemeinschaft ANHANG A FAHRTEN, FÜR DIE KEINE ÖKOPUNKTE BENÖTIGT WERDEN 1. Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste. 2. Beförderung von Gepäck in Anhängern zu Personenkraftwagen und Beförderung von Gepäck von und zu Flughäfen in Fahrzeugen aller Art. 3. Die Beförderung von Postsendungen. 4. Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge. 5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien. 6. Beförderung von Tierkadavern zur Verwertung. 7. Die Beförderung von Bienen und Fischbrut. 8. Die Überführung von Leichen. 9. Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke. 10. Gelegentliche Beförderung von Waren zu Werbe- oder zu pädagogischen Zwecken. 11. Beförderung von Waren durch Umzugsfirmen, die über entsprechendes Personal und Ausrüstung verfügen. 12. Beförderung von Ausrüstungsgegenständen, Zubehör und Tieren zu und von Theater-, Musical-, Kino-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Messen oder zu und von Radio-, Kino- oder Fernsehaufnahmen. 13. Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge. 14. Leerfahrt eines Lastkraftwagens, das ein im Transit liegengebliebenes Fahrzeug ersetzt und die Fortsetzung der Fahrt durch das Ersatzfahrzeug mit der Genehmigung für das erste Fahrzeug. 15. Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen). 16. Beförderung wertvoller Güter (z.B. Edelmetalle) in von der Polizei oder einem anderen Sicherheitsdienst begleiteten Spezialfahrzeugen. ANHANG B >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG C TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DES UMWELTDATENTRAEGERS Nahbereichskommunikation Bake - Fahrzeug DSRC-relevante (Vor-)Normen und Technische Berichte Für die Nahbereichskommunikation zwischen Fahrzeugen und straßenseitiger Infrastruktur müssen folgende von CEN/TC 278 herausgegebene Dokumente beachtet werden: a) prENV278/Nr. 62 ,DSRC Physical Layer using Microwave at 5.8 GHz" b) prENV278/Nr. 64 ,DSRC Data Link Layer" c) prENV278/Nr. 65 ,DSRC Application Layer" Typenprüfung Der Lieferant des Umweltdatenträgers muss für diese Geräte Typenprüfungszeugnisse einer akkreditierten Prüfungsanstalt vorlegen, in denen jeweils die Einhaltung aller Grenzwerte bestätigt wird, welche in der zurzeit gültigen I-ETS 300674 spezifiziert sind. Betriebsbedingungen Der Umweltdatenträger für das automatische Ökopunktesystem muss die geforderte Funktionalität unter folgenden Betriebsbedingungen gewährleisten: - Umgebungsbedingungen: Umgebungstemperatur von -25 °C bis +70 °C, - Witterungsbedingungen: alle zu erwartenden, - Verkehr: mehrspurig, frei fließend, - Geschwindigkeitsbereich: von ,Stop and Go" bis zu 120 km/h. Die hier genannten Betriebsbedingungen gelten als Mindestanforderungen vorbehaltlich der Verabschiedung DSRC-relevanter (Vor-)Normen. Der Umweltdatenträger darf nur auf Mikrowellensignale reagieren, welche von ihm unterstützte Applikationen kennzeichnen. Umweltdatenträger Identifikation Jeder Umweltdatenträger muss eine eindeutige Identifikationsnummer tragen. Diese muss neben der erforderlichen Anzahl Stellen für die Unterscheidung auch eine Prüfsumme zur Kontrolle der Integrität enthalten. Montage Der Umweltdatenträger ist für eine Montage hinter der Windschutzscheibe des LKW bzw. Zugfahrzeuges auszulegen. Bei der Montage ist der Umweltdatenträger untrennbar mit dem Fahrzeug zu verbinden. Transitdeklaration Der Umweltdatenträger muss über eine Eingabemöglichkeit zur Deklaration einer von der Entrichtung von Ökopunkten befreiten Fahrt verfügen. Der Status dieser Deklaration muss entweder am Umweltdatenträger klar ersichtlich sein oder es muss die Möglichkeit geben, den Umweltdatenträger in eine definierte Ausgangsstellung zu bringen. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass für die Bewertung im System nur der Status zum Zeitpunkt der Einreise herangezogen wird. Äußere Kennzeichnung Jeder Umweltdatenträger muss auch im Rahmen einer Sichtprüfung eindeutig identifiziert werden können. Dazu ist es erforderlich, dass die obengenannte eindeutige Identifikationsnummer auf der Oberfläche unlöschbar angebracht ist. Auf dem Umweltdatenträger ist eine nicht ablösbare und unlöschbare Kennzeichnung in Form von vorbereiteten Klebeetiketten anzubringen. Diese Kennzeichnung hat den Ökopunktewert des jeweiligen Fahrzeugs anzugeben (,5", ,6", ..., ,16"). Diese Spezialetiketten müssen eine hohe Fälschungssicherheit und ausreichende mechanische Festigkeit sowie Licht- und Temperaturbeständigkeit aufweisen. Sie müssen eine hohe Klebekraft aufweisen und dürfen nur durch Zerstörung vom Umweltdatenträger abgelöst werden können. Manipulationssicherheit Das Gehäuse muss derart beschaffen sein, dass Manipulationen an den inneren Bestandteilen ausgeschlossen sind und alle Eingriffe im Nachhinein erkennbar sind. Datenspeicher Der Datenspeicher im Umweltdatenträger ist so zu dimensionieren, dass für folgende Daten ausreichend Platz zur Verfügung steht: - Identifikationsnummer - Fahrzeugdaten: - COP-Wert - Transaktionsdaten: - Kennung der Grenzstation - Zeitstempel - Status der Fahrtdeklaration - Sperrinformationen - Statusdaten: - Manipulation - Batteriestatus - Status der letzten Kommunikation Darüber hinaus ist eine mindestens dreißigprozentige Speicherreserve vorzusehen. ANHANG D >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> MONTAGE DES UMWELTDATENTRAEGERS Der Umweltdatenträger ist innen an der Windschutzscheibe in dem in der Abbildung markierten Bereich mit folgenden Abmessungen anzubringen: x = 100 cm y = 80 cm ANHANG E >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> ANHANG F Verzeichnis der mit einer Ökokarten-Abstempelmaschine ausgerüsteten österreichischen Grenzübergangsstellen Achenkirch Arnoldstein Braunau Brennerpass Ehrwald Hangendenstein Hörbranz Kiefersfelden Musau Nauders Neuhaus Pinswang Reit im Winkel Saalbrücke Scharnitz Schleching Sillian Springen Suben Steinpass Walserberg Wegscheid" B. Schreiben der Republik Kroatien Sehr geehrter Herr ...! Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom ..., in dem Sie mir folgendes mitteilen: ,Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass nach Verhandlungen zwischen der Delegation der Republik Kroatien und der Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) des Protokolls Nr. 6 zum Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien folgendes vereinbart wurde: ,1. Ökopunkte (Transitrechte) für kroatische Lastkraftwagen im Transit durch Österreich werden für 2003 wie folgt vergeben: 171.904 Ökopunkte. Zusätzliche Ökopunkte werden an kroatische Benutzer der ,Rollenden Landstrasse" bis zu einer Höhe von maximal 40 % der Gesamtzahl Ökopunkte für das Jahr vergeben. d.h.: 68.762 Ökopunkte. Ökopunkte für Benutzer der Rollenden Landstraße werden an die kroatischen Behörden auf der Grundlage von Ökopunkten für zwei Straßenfahrten für jeweils zwei Hin- und Rückfahrten mit der RoLa vergeben. Die österreichischen Gesellschaften für kombinierten Verkehr werden dem Ministerium für Seefahrt, Verkehr und Kommunikation der Republik Kroatien monatlich die Anzahl der kroatischen Benutzer des kombinierten Verkehrs im Transit durch Österreich mitteilen. Transitfahrten unter den in Anhang A angegebenen Bedingungen oder mit Genehmigung der EKVM sind vom Ökopunktesystem ausgenommen. 2. Der Fahrer eines kroatischen Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs hat die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder: a) ein ordnungsgemäß ausgefuelltes Standardformular oder ein österreichisches Zertifikat, das die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt bestätigt (siehe Anhang B), im Folgenden ,Ökokarte" genannt, oder b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als ,Umweltdatenträger" (,ecotag") bezeichnet wird, oder c) geeignete Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um eine ökopunktefreie Transitfahrt gemäß Anhang A oder mit einer EKVM-Genehmigung handelt, oder d) geeignete Unterlagen zum Nachweis, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt, und dass der Umweltdatenträger, sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist, darauf eingestellt ist. Die zuständigen österreichischen Behörden stellen die Ökokarte gegen die Bezahlung der Kosten der Produktion und Verteilung von Ökopunkten und Ökokarten aus. 3. Die Umweltdatenträger werden in Übereinstimmung mit den allgemeinen technischen Spezifikationen in Anhang C hergestellt, programmiert und angebracht. Das Ministerium für Seefahrt, Verkehr und Kommunikation der Republik Kroatien ist befugt, die Umweltdatenträger zu genehmigen, zu programmieren und anzubringen. Der Umweltdatenträger soll Informationen über das Herkunftsland und den NOx-Wert des Fahrzeuges beinhalten, wie in der Bescheinigung zur Übereinstimmung der Produktion (Conformity of Production, COP) angegeben und unter Punkt 4 festgelegt. Der Umweltdatenträger ist an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Seine Position soll Anhang D entsprechen. Er ist nicht übertragbar. 4. Der Fahrer eines am oder nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen kroatischen Lastkraftwagens hat ebenfalls eine Bescheinigung zur Übereinstimmung der Produktion, wie in Anhang E abgebildet, als Nachweis der NOx-Emissionen dieses Fahrzeugs mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei Lastkraftwagen, die vor dem 1. Oktober 1990 erstzugelassen wurden oder für die kein Dokument vorgewiesen werden kann, wird angenommen, dass ihr COP-Wert bei 15,8 g/kWh liegt. 5. Das Ministerium für Seefahrt, Verkehr und Kommunikation der Republik Kroatien ist befugt, die in den Absätzen 2 bis 4 angeführten Dokumente und Umweltdatenträger auszugeben. 6. Soweit das Fahrzeug keine Umweltdatenträger benutzt, wird die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf der Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökokarte wird wie folgt entwertet: a) Durch Abstempeln der Ökokarte in einer Ökokarten-Abstempelmaschine; b) durch Abstempeln der Ökokarte bei der Einreise durch die österreichische Grenzkontrolle an den Grenzen Österreichs; c) durch Abstempeln und Datieren der Ökokarte durch die innerstaatlichen Behörden des Güterkraftverkehrsunternehmers vor der Einreise in österreichisches Hoheitsgebiet; d) durch Abstempeln der Ökokarte durch eine Stelle, die die Erstaktivierung von Umweltdatenträgern vornimmt. Die mit einer Ökokarten-Abstempelmaschine ausgerüsteten österreichischen Grenzübergangsstellen sind in Anhang F aufgeführt. Für statistische Zwecke ist die Seite 1 der ausgefuellten Ökokarte entweder von den österreichischen Behörden einzusammeln oder binnen drei Monaten nach Fahrtende von den zuständigen Behörden an die österreichischen Behörden zurückzuschicken. Die dadurch erfassten statistischen Angaben werden von der Kommission für Vorschläge zur Verteilung der Reserve von Ökopunkten herangezogen. Wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, wird bei einer ökopunktpflichtigen Transitfahrt eine Anzahl von Ökopunkten, die der auf dem Umweltdatenträger gespeicherten Information zu den NOx-Emissionen des Fahrzeugs entspricht, von der Gesamtmenge der der Republik Kroatien zugeteilten Ökopunkte abgezogen. Dies wird durch eine von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellte und betriebene Infrastruktur durchgeführt. Bei Fahrzeugen mit Umweltdatenträgern muss auf bilateralen Fahrten der Umweltdatenträger vor dem Befahren des österreichischen Staatsgebiets so eingestellt werden, dass nachgewiesen werden kann, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt. Wenn eine Ökokarte verwendet und eine Zugeinheit während einer Transitfahrt ausgetauscht wird, bleibt die bei der Einreise ausgehändigte Zahlungsbestätigung gültig und wird aufbewahrt. Überschreitet der COP-Wert der neuen Zugmaschine den auf dem Formular angegebenen Wert, so werden zusätzliche, auf einer neuen Karte angebrachte Ökopunkte bei der Ausreise entwertet. 7. Durchgehende Fahrten, die die einmalige Überschreitung der österreichischen Grenze per Bahn - ob im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr - und die Grenzüberschreitung auf der Straße vor oder nach der Überschreitung per Bahn umfassen, werden nicht als Straßengütertransitverkehr durch Österreich, sondern als bilaterale Fahrten gewertet. Als bilaterale Fahrten gelten durchgehende Transitfahrten durch Österreich, die folgende Eisenbahnterminals benutzen: Fürnitz, Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz. 8. Die Ökopunkte sind vom 1. Januar des Jahres, für das sie ausgestellt wurden, bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig. 9. Verstöße gegen dieses Abkommen durch einen Fahrer eines kroatischen Lastkraftwagens oder Unternehmens werden gemäß der gültigen nationalen Gesetzgebung geahndet. Die Kommission und die zuständigen österreichischen und kroatischen Behörden leisten einander im Rahmen ihrer Rechtsprechung Amtshilfe bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung dieser Verstöße, sie stellen insbesondere sicher, dass Ökokarten und Umweltdatenträger korrekt verwendet und behandelt werden. Kontrollen können nach dem Ermessen des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft an einer anderen Stelle als der Binnengrenze durchgeführt werden, solange der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt bleibt. 10. Die österreichischen Aufsichtsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt: a) fahrzeugbedingte oder vom Fahrzeugbetreiber begangene wiederholte Verstöße; b) es sind nicht mehr genügend Ökopunkte für Kroatien vorhanden; c) der Umweltdatenträger wurde manipuliert oder von einer anderen Partei als der nach Punkt 3 befugten ausgetauscht; d) Kroatien hat dem Fahrzeug nicht genügend Ökopunkte für eine Transitfahrt zugeteilt; e) das Fahrzeug verfügt nicht über geeignete Unterlagen gemäß Punkt 2 Buchstabe c) bzw. d) für den Nachweis, dass die Einstellung des Umweltdatenträgers, nach der die betreffende Fahrt auf österreichischem Staatsgebiet nicht als Transitfahrt gilt, zulässig ist; f) der in Anhang C beschriebene Umweltdatenträger ist nicht mit genügend Ökopunkten für die Transitfahrt ausgestattet. Die österreichischen Überwachungsbehörden können unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt: a) den Aufsichtsbehörden wird keine Ökokarte gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgelegt; b) es wird eine Ökokarte vorgelegt, die unvollständig oder unrichtig ist oder auf der die Ökopunkte nicht korrekt angebracht sind; c) das Fahrzeug verfügt nicht über die entsprechenden Unterlagen um nachzuweisen, dass es keine Ökopunkte benötigt. d) die Ökokarte wurde nicht gemäß dem in Punkt 6 festgelegten Verfahren entwertet. 11. Die gedruckten Ökopunkte, die zum Anbringen auf den Ökokarten bestimmt sind, werden jährlich vor dem 1. November des Vorjahres zur Verfügung gestellt. 12. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1990 zugelassen wurden und deren Motor seither ausgetauscht wurde, kommt der COP-Wert des neuen Motors zur Anwendung. In diesem Falle muss die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung einen Vermerk über den Motortausch enthalten und den neuen COP-Wert für die NOx-Emissionen genau angeben. 13. Eine Transitfahrt ist von der Entrichtung von Ökopunkten ausgenommen, wenn die folgenden drei Bedingungen zutreffen: i) der einzige Zweck der Fahrt ist die Überführung eines fabrikneuen Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination vom Hersteller zum Bestimmungsort in einem anderen Staat; ii) es werden keine Waren transportiert; iii) das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination hat entsprechende internationale Zulassungspapiere und Exportkennzeichen. 14. Eine Transitfahrt ist von der Entrichtung von Ökopunkten ausgenommen, wenn es sich um die unbeladene Teilstrecke einer Fahrt handelt, für die gemäß Anhang A keine Ökopunkte zu entrichten sind und geeignete Unterlagen mitgeführt werden, die dies belegen. Geeignete Unterlagen sind entweder: - ein Frachtbrief oder - eine ausgefuellte Ökokarte, an der keine Ökopunkte angebracht wurden, oder - eine ausgefuellte Ökokarte mit Ökopunkten, die später wieder verwendet werden können. 15. Alle Probleme im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses Ökopunktesystems werden dem Interimsunterausschuss Verkehr Gemeinschaft/Republik Kroatien vorgelegt, der in Artikel 41 des Interimsabkommens vorgesehen ist. Dieser Ausschuss bewertet die Situation und empfiehlt geeignete Maßnahmen. Alle zu treffenden Maßnahmen sind sofort umzusetzen und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nicht diskriminierung zu beachten." Ich wäre Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Briefes bestätigen würden." Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt. Mit vorzüglicher Hochachtung Im Namen der Republik Kroatien