52003PC0053

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten /* KOM/2003/0053 endg. - ACC 2003/0018 */


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Der Rat hat am 20. Dezember 2002 die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten erlassen. Artikel 29 Absatz 3 dieser Verordnung lautet: "Die Anwendung der Artikel 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 18 wird ausgesetzt, bis der Rat, auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission, beschließt, diese Artikel anzuwenden."

2. Die genannten Artikel waren unter anderem ausgesetzt worden, weil unsicher war, ob einige Teilnehmer - unter ihnen auch die Europäische Gemeinschaft selbst - alle Anforderungen des KP-Zertifikationssystems erfuellten. Als die Verordnung erlassen wurde, war insbesondere die Verfügbarkeit der erforderlichen sicheren Kimberley-Prozess-Zertifikate nicht gewährleistet. (Die Verordnung sieht vor, dass die betroffenen Mitgliedstaaten für den Druck und die Ausstellung der EG-Zertifikate zuständig sind.)

Inzwischen verfügt die Kommission über ausreichende Nachweise dafür, dass diese Anforderungen bis 1. Februar 2003 erfuellt sein werden. Die Aussetzung der Anwendung der genannten Artikel könnte daher zu diesem Datum aufgehoben werden.

3. Außerdem ist es erforderlich, die Verordnung bezüglich der Definition der "Teilnehmer" am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses zu ändern. Nach dem derzeitigen System können nicht alle Staaten, regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlüsse, WTO-Mitglieder oder gesonderten Zollgebiete, die die Anforderungen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses erfuellen, auch an dem System teilnehmen. Während die vom Vorsitz des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses eingeleiteten Konsultationen fortgeführt werden, haben sich die Teilnehmer darauf verständigt, Sendungen von dem Handelsverbot nach Abschnitt III Buchstabe C des Dokuments in Anhang I der Verordnung auszunehmen, die von mit Rohdiamanten handelnden Unternehmen kommen bzw. für mit Rohdiamanten handelnde Unternehmen bestimmt sind, die nach Erkenntnissen der Teilnehmer alle mit dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses verbundenen Anforderungen erfuellen und dies den Teilnehmern über den Vorsitz des Kimberley-Prozesses mitgeteilt haben. Die Zustimmung der Teilnehmer zu dieser Ausnahme von dem Handelsverbot wurde in einem Vermerk des Vorsitzes festgehalten, der zu dem Verhandlungsprotokoll des Kimberley-Prozesses gehört. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer endgültigen Lösung zur breitestmöglichen Beteiligung an dem System. Diese Möglichkeit sollte in der Definition des Begriffs "Teilnehmer" in der Verordnung angemessen wiedergegeben werden.

2003/0018(ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es muss sichergestellt werden, dass nach Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten [2] alle Staaten, regionalen wirtschaftlichen Zusammenschlüsse, WTO-Mitglieder und gesonderten Zollgebiete, die die Anforderungen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses erfuellen, an dem System teilnehmen können. Daher sollten die Definition des Begriffs "Teilnehmer" in Artikel 2 der Verordnung und die Bedingungen für die Aufnahme in das Verzeichnis der Teilnehmer in Anhang II der Verordnung geändert werden.

[2] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28, geändert durch Verordnung (EG) Nr. ..../2003 der Kommission

(2) Die Europäische Gemeinschaft und alle anderen in Anhang II der Verordnung aufgeführten Teilnehmer haben die mit dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses verbundenen Anforderungen so erfuellt, dass die volle Anwendung aller Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 nicht zu einer beträchtlichen Störung des internationalen Handels mit Rohdiamanten führen wird.

(3) Ausreichende Nachweise dafür, dass diese Anforderungen bis 1. Februar 2003 erfuellt sein werden, sind vorgelegt worden. Die Aussetzung der Anwendung dieser Bestimmungen sollte daher von diesem Zeitpunkt an aufgehoben werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

, "Teilnehmer": jeden Staat, jeden regionalen wirtschaftlichen Zusammen schluss, jedes WTO-Mitglied und jedes gesonderte Zollgebiet, der/das die Anforderungen des KP-Zertifikationssystems erfuellt, dies dem Vorsitz des KP-Zertifikationssystems mitgeteilt hat und in Anhang II aufgeführt ist."

2. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20. Auf Grundlage einschlägiger Informationen seitens des Vorsitzes des KP-Zertifikationssystems und/oder der Teilnehmer kann die Kommission die Liste der Teilnehmer und der von ihnen benannten Behörden ändern."

3. Artikel 29 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Artikel 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 18 gelten ab 1. Februar 2003."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident