52003PC0051

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls /* KOM/2003/0051 endg. - COD 2003/0029 */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS

1.1 Allgemeine Erwägungen

Dieser Vorschlag für eine Entscheidung über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls ersetzt die Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft [1], mit der ein Mechanismus zur Beobachtung der anthropogenen Treibhausgasemissionen und zur Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erfuellung der Verpflichtungen bezüglich dieser Emissionen eingeführt wurde.

[1] ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31, geändert durch die Entscheidung 99/296/EG (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 35) [und Verordnung (EC) xxxx/2002 (ABl. L xxx vom x.x.2002, S. x].

Mit der Revision der Entscheidung 93/389/EWG soll Folgendes erreicht werden:

- Anpassung des Mechanismus an die Berichterstattungspflichten und Leitlinien für die Umsetzung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ("UNFCCC") und des Kyoto-Protokolls, zu denen auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien (COP7) in Marrakesch entsprechende politische und rechtliche Beschlüsse gefasst wurden,

- Bereitstellung weiterer Informationen über Emissionsprognosen auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene und Harmonisierung dieser Emissionsprognosen aufgrund der Erfahrungen mit dem derzeitigen Beobachtungssystem, und

- Erfuellung der Berichterstattungspflichten und der Auflagen im Rahmen der "Lastenteilung" zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.

Die Europäische Gemeinschaft ratifizierte das Kyoto-Protokoll am 31. Mai 2002 mit der Entscheidung 2002/358/EG [2]. Dieser Vorschlag soll es der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten erleichtern, ihre Berichterstattungspflichten im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls zu erfuellen und soll allgemein dazu beitragen, die Pünktlichkeit, Aussagekraft, Genauigkeit, Vollständigkeit und Vergleichbarkeit der übermittelten Informationen zu verbessern.

[2] Entscheidung 2002/358/EG über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfuellung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1

Nach der Entscheidung 93/389/EWG über das Beobachtungssystem sind die Einzelheiten der Verpflichtungen mit Hilfe von Leitlinien umzusetzen, die nach dem Komitologie-Verfahren verabschiedet werden, wobei der relativ technische Charakter der UNFCCC-Leitlinien Berücksichtigung findet. Dieser Vorschlag erfuellt einen ähnlichen Zweck, allerdings werden eine Reihe wichtiger Details bereits in der Entscheidung selbst festgelegt. Um den Berichterstattungsaufwand der Mitgliedstaaten zu begrenzen, müssen nach den neuen Bestimmungen nur Daten vorgelegt werden, die auf Gemeinschaftsebene relevant sind.

Anpassungen wurden auch bei der Häufigkeit der Datenübermittlung vorgenommen. Entsprechend der Struktur des Kyoto-Protokolls und der entsprechenden UNFCCC-Leitlinien wird bei den Berichterstattungsauflagen zwischen jährlichen und sonstigen regelmäßigen Berichterstattungspflichten unterschieden. Da sich die Programme und Projektionen der Mitgliedstaaten zur Klimaänderung nicht jährlich ändern, wird vorgeschlagen, von der jährlichen Berichterstattung auf eine Berichterstattung in größeren regelmäßigen Zeiträumen umzustellen. Genauere Bestimmungen sollen für die Art der Projektionen gelten, da die Erfahrungen mit den derzeitigen Projektionen gezeigt haben, dass hier umfassendere und detailliertere Daten benötigt werden.

Die Entscheidung 93/389/EWG wurde bereits durch die Entscheidung 99/296/EG wesentlich geändert. Durch die vorgeschlagenen weiteren und umfangreichen Änderungen zur Entscheidung 93/389/EWG sollen Register, flexible Mechanismen und die Zusammenarbeit bei Verfahren im Rahmen des Kyoto-Protokolls in ihren Geltungsbereich einbezogen werden. Im Interesse größerer Klarheit und Transparenz wird daher vorgeschlagen, diese Entscheidung nicht zu ändern, sondern sie zu ersetzen. Dadurch gilt für die betroffenen Parteien ein einziger eindeutiger und kohärenter Rechtsakt, statt einzelner Änderungen zu der geltenden Entscheidung.

Dem Vorschlag ist eine Entsprechungstabelle beigefügt.

1.2 {0>Environmental objectives to be achieved<}0{>Umweltziele

Nach Artikel 2 des EG-Vertrags gehört es zu den Aufgaben der Gemeinschaft, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität zu fördern. {0>For this purpose, the Community is required to include a policy in the field of the environment (Article 3 (l) of the EC Treaty).<}0{>Die Gemeinschaft muss daher eine gemeinsame Politik auf dem Gebiet der Umwelt verfolgen (Artikel 3 Absatz l EG-Vertrag).<0} {0>This policy should contribute to the pursuit of the following objectives:preserving, protecting and improving the quality of the environment;<}0{>Diese Politik sollte der Verfolgung folgender Ziele dienen:<0}

- Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umweltqualität,

- Schutz der menschlichen Gesundheit,

- umsichtige und rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen,

- Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

2. WAHL UND BEGRÜNDUNG DER RECHTSGRUNDLAGE

Der Vorschlag zielt darauf ab, die in Artikel 174 EG-Vertrag definierten Ziele der gemeinschaftlichen Umweltpolitik zu verwirklichen. Daher basiert der Vorschlag auf Artikel 175 Absatz 1 (Mitentscheidungsverfahren) des EG-Vertrags, der die besondere Rechtsgrundlage für die gemeinschaftliche Politik im Umweltbereich bildet und auch Rechtsgrundlage für die Entscheidung 93/389/EWG des Rates ist.

3. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

3.1 Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme im Verhältnis zu den Verpflichtungen der Gemeinschaft

Nach Artikel 2 des EG-Vertrags gehört es zu den Aufgaben der Gemeinschaft, ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität zu fördern.

3.2 Gemeinschaftsdimension des Problems

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Kyoto-Protokolls, ebenso die Mitgliedstaaten. Mit der Entscheidung 2002/358/EG erklärten sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gemeinsam zu erfuellen und einigten sich auf unterschiedliche Ziele der Emissionsbegrenzung/-verringerung für die einzelnen Mitgliedstaaten, die damit ihren jeweiligen Beitrag zur Erfuellung der international verbindlichen Ziele der Gemeinschaft leisten.

3.3 Effektivste Lösung unter Berücksichtigung der Möglichkeiten von Mitgliedstaaten und Gemeinschaft

Als Vertragspartei des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls muss die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre Berichterstattungspflichten im Rahmen dieser beiden Instrumente zu erfuellen. Die Hauptverantwortung für die Berichterstattung über die jährlichen Emissionen wird bei den Mitgliedstaaten verbleiben. Um den Berichterstattungsaufwand der Mitgliedstaaten zu begrenzen, müssen nach den neuen Bestimmungen nur Daten vorgelegt werden, die auf Gemeinschaftsebene relevant sind.

3.4 Kosten eines Nichttätigwerdens der Gemeinschaft

Bei einem Nichttätigwerden würde die Gemeinschaft nicht in der Lage sein, ihren internationalen Berichterstattungspflichten nachzukommen, was zu einem Verlust an Glaubwürdigkeit der EU bei internationalen Verhandlungen im Bereich der Klimaänderung führen würde.

3.5 Verfügbare Instrumente der Gemeinschaft zur Erfuellung der Ziele

Um ihren Berichterstattungspflichten nachzukommen, ist die Gemeinschaft auf eine pünktliche, aussagekräftige und genaue jährliche Berichterstattung aus den Mitgliedstaaten angewiesen.

3.6 Verhältnismäßigkeit

Zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidung 93/389/EWG wurde eine Richtlinie als Maßnahme der Gemeinschaft in diesem Bereich als angemessen erachtet, um das gesteckte Ziel zu erreichen. Mit diesem Vorschlag soll die Entscheidung 93/389/EWG ersetzt werden.

4. KOSTEN DER UMSETZUNG DES VORSCHLAGS FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten haben Gesetze sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um der Entscheidung 93/389/EWG nachzukommen. Aus den einzelstaatlichen Berichten geht nicht hervor, dass die Umsetzung der Entscheidung 93/389/EWG mit größeren finanziellen Problemen verbunden war. Die Mitgliedstaaten haben durch die Ratifizierung des Kyoto-Protokolls bereits Berichterstattungspflichten akzeptiert, aus denen sich die mit diesem Vorschlag verbundenen Auflagen ergeben. Daher ist davon auszugehen, dass bei Annahme dieses Vorschlag keine größeren Mehrkosten entstehen.

5. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN MIT DEN BETROFFENEN INTERESSENGRUPPEN

5.1 Mitgliedstaaten

Die Mitteilung über die Durchführung der ersten Phase des ECCP wurde dem Rat im Oktober 2001 vorgelegt, darin erklärte die Kommission ihre Absicht, in der zweiten Jahreshälfte 2002 einen Änderungsvorschlag zu der Entscheidung über das Beobachtungssystem vorzulegen. In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2001 zur ECCP-Mitteilung begrüßte der Rat die Absicht der Kommission, einen Vorschlag zur Überarbeitung der Entscheidung 1993/389/EG in ihrer geänderten Fassung vorzulegen, um die Überwachung der Umsetzung von Politiken und Maßnahmen wirksamer zu gestalten, und forderte, dabei auch den notwendigen Rahmen zu schaffen, um die Einhaltung der Berichterstattungs- und Rechenschaftspflichten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 und 7 des Kyoto-Protokolls zu gewährleisten. Der Rat forderte die Kommission auf, ihren Vorschlag baldmöglichst vorzulegen und zu prüfen, wie sich die Qualität und die Genauigkeit der Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie über Emissionen und den Abbau aller Treibhausgase einschließlich methodischer Aspekte verbessern lassen. Im Rahmen des Ausschusses für das Beobachtungssystem wurde der Inhalt des Vorschlags in seinen Grundzügen den Mitgliedstaaten am 12. März 2002 vorgestellt.

5.2 Nichtregierungsorganisationen und Industrie

Da dieser Vorschlag die Berichterstattungspflichten und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Berichterstattung für das UNFCCC betrifft, werden die besonderen Interessen von Nichtregierungsorganisationen und Industrie nicht berührt.

6. AUSFÜHRLICHE ERLÄUTERUNG DES VORSCHLAGS

Gegenstand (Artikel 1)

Auf der COP7 in Marrakesch (29. Oktober - 10. November 2001) wurden detaillierte Leitlinien für die jährliche Berichterstattung über Treibhausgase sowie Leitlinien für die Erstellung von Inventarsystemen (Artikel 5 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls sowie von nationalen Registersystemen durch die Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls verabschiedet. Da die Gemeinschaft Vertragspartei des Kyoto-Protokolls ist (Entscheidung 2002/358/EG des Rates), muss der Gegenstand (gemäß Entscheidung 93/389/EWG, geändert durch die Entscheidung 99/296/EG) des bisherigen Beobachtungsmechanismus entsprechend erweitert werden. Außerdem wird bei der Definition des Gegenstands der Entscheidung deutlich gemacht, dass die Entscheidung auch den Abbau durch Senken betrifft.

Im Hinblick auf die Berichterstattung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an das UNFCCC soll die Entscheidung sicherstellen, dass die grundlegenden Prinzipien der UNFCCC-Leitlinien für die Berichterstattung eingehalten werden.

Nationale Programme (Artikel 2)

Von entscheidender Bedeutung für die Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls bleiben die Umsetzung und die regelmäßige Aktualisierung der nationalen Programme zur Begrenzung und/oder Verringerung der anthropogenen Treibhausgasemissionen und die transparente Überwachung der tatsächlichen Emissionen und der Emissionsprojektionen. Diese zentralen Bestimmungen des alten Beobachtungssystems werden daher beibehalten. In dem Artikel wird jedoch ein Unterabsatz gestrichen, der die Stabilisierung der CO2-Emissionen der Gemeinschaft bis zum Jahr 2000 vorschrieb (diese wurde erreicht), ferner wurde der Wortlaut leicht geändert durch einen Verweis auf obligatorische Elemente der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und die Einbeziehung des Informationsverfahrens für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten (Artikel 3)

Zusätzlich zu den vorhandenen Leitlinien des UNFCCC zur Berichterstattung über jährliche Inventare [3] wurden auf der COP7 detaillierte Leitlinien für die jährliche Berichterstattung über Treibhausgase durch die Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls beschlossen. Die Auflagen für die jährliche Berichterstattung betreffen die Inventare der Treibhausgasemissionen und Zusatzinformationen, die in den Leitlinien gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls festgelegt sind. Der Kommission sind quantitative Informationen über Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls sowie Inventardaten zu übermitteln, die auf Leitlinien ("Good Practice Guidance") des zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderung (Intergovernmental Panel on Climate Change - "IPCC") basieren, die derzeit ausgearbeitet werden und zu denen gemäß dieser Entscheidung Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Zusätzliche jährliche Informationen im Rahmen des Kyoto-Protokolls umfassen Informationen im Hinblick auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls.

[3] vgl. FCCC/CP/1999/7

Die Übermittlung spezifischer zusätzlicher Informationen soll auch die jährlichen bzw. regelmäßigen Mitteilungen der EG an das UNFCCC erleichtern. Die EG muss bei den jährlichen Berichten über das EG-Inventar an das UNFCCC sicherstellen, dass die Anforderungen im Hinblick auf die Wahl der Methoden, z.B. für Senken, auf Ebene der Mitgliedstaaten eingehalten werden. Der Artikel enthält hierzu die allgemeinen Auflagen für die Berichterstattung, die weiteren Einzelheiten sind in den Durchführungsbestimmungen der EG festzulegen (Artikel 3 Absatz 3). Die Auflagen für Daten über Senken werden an die IPCC-Berichterstattungsleitlinien angepasst, die derzeit erarbeitet werden. Auch über alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den verschiedenen im Rahmen des Kyoto-Protokolls geschaffenen Einheiten für die Rechenschaftslegung ist Bericht zu erstatten.

Es wird vorgeschlagen, die Frist für die jährliche Vorlage der Daten durch die Mitgliedgliedstaaten bei der Kommission gemäß dem Wunsch einiger Mitgliedstaaten im Ausschuss für den Beobachtungsmechanismus vom 31. Dezember auf den darauf folgenden 15. Januar zu verschieben, um etwas mehr Zeit zu gewinnen; dabei bleibt jedoch genügend Zeit für die Verarbeitung der vorgelegten Daten, bevor die Gemeinschaft dem UNFCCC bis zum 15. April ihren jährlichen Bericht vorlegt.

Neben den jährlichen Berichten sind dem UNFCCC in regelmäßigen Abständen bestimmte obligatorische Informationen zu übermitteln, z.B. über ergänzende Maßnahmen (supplementarity) im Kontext der Nutzung der flexiblen Mechanismen, sowie über Politiken und Maßnahmen. Die diesbezüglichen Berichte der Mitgliedstaaten müssen zusammengefasst werden, um diese Informationen auch auf EG-Ebene präsentieren zu können. Es wird vorgeschlagen, weitere Leitlinien zur Gewährleistung der Aggregation derartiger Informationen über ergänzende Maßnahmen im Rahmen der Durchführungsbestimmungen des Überwachungssystems zu entwickeln.

Unter Berücksichtigung der Aktualisierungshäufigkeit bei den einzelstaatlichen Emissionsprojektionen wird die Berichterstattung in diesem Bereich auf einen zweijährigen Rhythmus verlängert, wobei aus Gründen der Einheitlichkeit die Frist für die Vorlage ebenfalls der 15. Januar ist, beginnend im Jahr 2005.

Um die Qualität der Daten zu verbessern, wird die Liste der in die regelmäßigen Berichte der Mitgliedstaaten aufzunehmenden obligatorischen Elemente erweitert und leicht überarbeitet, entsprechend den Diskussionen im Ausschuss für das Beobachtungssystem. Auch Politiken und Maßnahmen sind in die Berichterstattung einzubeziehen, Typ, Ziele, Durchführungsstand und quantitative Schätzungen ihrer Auswirkungen. Da die Erfahrungen mit dem alten Beobachtungsmechanismus gezeigt haben, dass eine weitere Harmonisierung bei der Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen erforderlich ist, wird dies bei den überarbeiteten Durchführungsbestimmungen im Rahmen dieser Entscheidung berücksichtigt. Bisher war eine angemessene Bewertung der Politiken und Projektionen der Mitgliedstaaten aufgrund erheblicher methodischer Unterschiede im Rahmen des geltenden Systems schwierig. Zuverlässige Emissionsprojektionen sind jedoch für ein Frühwarnsystem und die Verhinderung von Zielverfehlungen unverzichtbar.

Durch spezifische Durchführungsbestimmungen im Rahmen dieser Entscheidung (Artikel 3 Absatz 3) sollen detailliertere Anforderungen festgelegt werden, aus denen hervorgeht, welche Elemente bei der Rechenschaftslegung über Senken für die Berichterstattung im Rahmen des Überwachungsmechanismus ebenfalls relevant sind. Bei der Einhaltung ihrer Kyoto-Verpflichtungen ist die EU auf die Verfügbarkeit geeigneter nationaler Inventar systeme und gut funktionierender nationaler Registersysteme angewiesen. Die Mitteilung jeglicher Änderungen dieser Systeme ist daher von zentraler Bedeutung für die Gemeinschaft und außerdem im Rahmen des Kyoto-Protokolls Pflicht. Zusätzlich werden die Durchführungsbestimmungen der EG einen Katalog von Indikatoren für Kohlendioxid und die übrigen unter das Kyoto-Protokoll fallenden Treibhausgase enthalten, auf den sich der Ausschuss für den Beobachtungsmechanismus im Prinzip bereits geeinigt hat.

Nach Ablauf des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls im Jahr 2012 können die Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls während eines zusätzlichen Zeitraums ihre Verpflichtungen im Rahmen des Protokolls weiterhin mit Hilfe des Emissionshandels erfuellen. Die Vertragsparteien müssen Zusatzinformationen zur Rechenschaftslegung über die zugeteilte Menge in einem Bericht am Ende dieser zusätzlichen Frist für die Erfuellung der Verpflichtungen vorlegen, auf den im Beschluss 19/CP.7 der Vereinbarungen von Marrakesch verwiesen wird [4].

[4] Vgl. FCCC/CP/2001/13/Add.2, Seite 68, Absatz 49.

Inventarsystem der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 4)

Durch diesen Artikel wird ein Inventarsystem der Gemeinschaft für Treibhausgase im Rahmen des Kyoto-Protokolls eingeführt, ferner werden die laut UNFCCC-Leitlinien (Artikel 5 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls [5]) erforderlichen Funktionen der nationalen Systeme zur Schätzung der anthropogenen Treibhausgasmissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken behandelt. Die Einhaltung der Leitlinien des Kyoto-Protokolls und die Qualität des gemeinschaftlichen Treibhausgasinventars hängt von der Verwirklichung nationaler Inventarsysteme in den Mitgliedstaaten und von der Qualität ihrer nationalen Inventare ab. Daher ist nach Artikel 4 Absatz 4 die volle Anwendung der Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls auf nationaler Ebene durch jeden Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2004 erforderlich. Artikel 4 Absatz 1 bildet die geeignete Grundlage für das bestehende Verfahren zum Schließen von Lücken im Gemeinschaftsinventar, wenn Daten aus den Mitgliedstaaten fehlen. Detailliertere Verfahren sollten in den Durchführungs bestimmungen zu dieser Entscheidung festgelegt werden.

[5] Vgl. UNFCCC-Beschluss 20/CP.7 in Dokument FCCC/CP/2001/13/Add.3

Technische Einzelheiten werden im Rahmen des Komitologieverfahrens behandelt (d.h. EG-Durchführungsbestimmungen für die Überwachung), wobei die Teile der Funktionen eines EG-Treibhausgasinventarsystems, deren Gestaltung und Verfahren bereits auf der Entscheidung 99/296/EG (zur Änderung der Entscheidung 93/389/EWG) beruhen, zu berücksichtigen sind. Die besondere zentrale Unterstützungsfunktion der Europäischen Umweltagentur beim EG-Inventarsystem ist in Artikel 4 Absatz 3 verankert.

Bewertung des Fortschritts (Artikel 5)

Um zu bewerten, ob die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sich auf dem richtigen Kurs befinden, um ihre Ziele im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu erfuellen, d.h. tatsächliche Fortschritte (mitgeteilte Emissionen) und Projektionen zu den Fortschritten (geschätzte Wirkung der Politiken und Maßnahmen im Hinblick auf die Verringerung der Emissionen und Projektionen zu den Emissionsmengen), muss die bisherige Berichterstattung an Rat und Parlament fortgesetzt werden. Dieses grundlegende Frühwarnsystem sollte im Kontext des Artikels 10 gesehen werden. Danach soll geprüft werden, inwieweit die Verpflichtungen eingehalten werden, um gegebenenfalls auf Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen.

Ferner müssen die Vertragsparteien nach Artikel 3 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls bis zum Jahr 2005 nachweisbare Fortschritte bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen erzielen und dem UNFCCC bis zum 1. Januar 2006 einen besonderen Bericht über nachweisbare Fortschritte vorlegen. Genaue Bestimmungen über weitere Aspekte der Berichterstattung über nachweisbare Fortschritte sollten gemäß Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden. Der Kommission müssen Informationen in Einklang mit diesen Bestimmungen bis zum 15. Januar 2005 vorliegen, damit sie ihrerseits den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Bericht an das UNFCCC fristgemäß erstellen kann.

Die besondere zentrale Unterstützungsfunktion der Europäischen Umweltagentur bei der Bewertung der Fortschritte und der diesbezüglichen Berichterstattung ist in Artikel 5 Absatz 4 verankert.

Nationale Register (Artikel 6)

Gemäß den Leitlinien nach Artikel 7 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls muss jede in Anhang I genannte Vertragspartei ein nationales Register erstellen und führen, um eine korrekte Abrechnung über Vergabe, Besitz, Übertragung, Erwerb, Löschung und Tilgung der zugeteilten Mengen (assigned amount units - AAU), über Emissionsreduktionseinheiten (emission reduction units - ERU), über zertifizierte Emissionsreduktionen (certified emission reductions - CER) und über Gutschriften aus Senken (removal units - RMU) sicherzustellen. Als Vertragsparteien des Kyoto Protokolls müssen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten daher nationale Register erstellen. In Einklang mit der Entscheidung 2002/358/EG werden die ursprünglich zugeteilten Mengen in die nationalen Register der Mitgliedstaaten aufgenommen. In das Register der Gemeinschaft könnten ERU und CER aufgenommen werden, die aus von der Gemeinschaft finanzierten Projekten stammen, wodurch ein Anreiz für Maßnahmen der EU in Drittländern geschaffen würde, um das Problem der Klimaänderung auf breiterer Basis anzugehen. Weitere Bestimmungen zur Verwendung von ERU und CER, die in das Register aufgenommen sind, können im Mitentscheidungsverfahren bei der in Artikel 10 vorgesehenen Überprüfung festgelegt werden.

Nach diesem Artikel können nationale Register in einem konsolidierten System geführt werden. Der Artikel legt ferner fest, dass die nationalen Register die im Rahmen des EG-Emissionshandels erstellten Register einbeziehen sollten.

Ferner verfügt dieser Artikel, dass Informationen aus den nationalen Registern der Mitgliedstaaten dem Zentralverwalter des EG-Emissionshandelssystems unmittelbar verfügbar zu machen sind. Dies ist notwendig, da Transaktionen, die in den nationalen Registern und außerhalb des Geltungsbereichs des EG-Emissionshandelssystems stattfinden, für die Einhaltung der Verpflichtungen des Kyoto-Protokolls und für die Verwendung seiner Mechanismen relevant sind; der Zentralverwalter muss daher über sie unterrichtet sein.

Zugeteilte Mengen (Artikel 7)

Gemäß der Entscheidung 2002/358/EG soll der im Rahmen der Entscheidung 1993/389/EWG über das Beobachtungssystem eingerichtete Ausschuss die Kommission bei der Festsetzung der jeweiligen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zugeteilten Emissionsmengen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent unterstützen. Diese Festlegung erfolgt auf der Grundlage der quantifizierten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung oder -verringerung gemäß Anhang II dieser Entscheidung. Gemäß Artikel 7 dieses Vorschlags sind die jeweiligen Emissionsmengen, die entsprechend der Entscheidung 2002/358/EG festgelegt wurden, dem Sekretariat des UNFCCC bis zum 1. Januar 2007 mitzuteilen.

Nach Artikel 3 Absatz 8 des Kyoto-Protokolls kann bei den drei Gruppen fluorierter Gase für die Berechnung der ursprünglichen zugeteilten Menge einer Vertragspartei zwischen 1990 und 1995 als Basisjahr gewählt werden. Um die Genauigkeit und Einheitlichkeit der Berichterstattung zu gewährleisten, und da die meisten Mitgliedstaaten sich bei den Emissionen fluorierter Gase bisher auf das Basisjahr 1995 stützen, sollten Gemeinschaft und Mitgliedstaaten dieses Basisjahr wählen.

Dieser Artikel bestimmt außerdem, dass die Mitgliedstaaten von der ihnen zugeteilten Menge den Umfang ihrer jährlichen Emissionen tilgen müssen, nachdem alle Verfahren zur Bestimmung der Höhe dieser Emissionen abgeschlossen sind. Das entspricht der Auflage des EG-Emissionshandelssystems, wonach Unternehmen Berechtigungen in Höhe der jährlichen Emissionen ihrer Anlage abgeben müssen, wenn diese Emissionen endgültig berechnet sind, und dient im wesentlichen einer "guten Verwaltungsführung", die zur Vermeidung von Zielverfehlungen beiträgt.

Verfahren im Rahmen des Kyoto-Protokolls (Artikel 8)

Im Rahmen des Kyoto-Protokolls werden die übermittelten Daten erst anerkannt, wenn sie die internationale Überprüfung durchlaufen haben. Diese internationale Überprüfung im Rahmen des Kyoto-Protokolls erfordert eine umfassende und effektive Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Verfahren für die Einhaltung gemäß dem Kyoto-Protokoll und gemäß Artikel 10 EG-Vertrag.

Bei der jährlichen internationalen Überprüfung im Rahmen des Kyoto-Protokolls kann ein Überprüfungsteam auf Umsetzungsprobleme in einem Mitgliedstaat stoßen. In solchen Fällen sollte sichergestellt sein, dass der Kommission rechtzeitig Informationen zur Verfügung gestellt werden und dass eine angemessene Koordinierung mit der Kommission stattfindet, bevor der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen trifft, da sich jede Anpassung durch ein internationales Überprüfungsteam im Hinblick auf das Inventar eines Mitgliedstaates auf das EG-Inventar und damit die Erfuellung der Verpflichtungen der Gemeinschaft insgesamt auswirkt. Dies trifft auch zu auf die Koordinierung der Verfahren vor dem Ausschuss, der eingesetzt werden soll, um die Einhaltung des Kyoto-Protokolls zu überwachen. Diese Fragen werden durch eine allgemeine Bestimmung dieses Vorschlags abgedeckt, während die technischen Einzelheiten im Rahmen der für diese Entscheidung verabschiedeten Durchführungsbestimmungen behandelt werden sollen.

Ausschuss (Artikel 9)

Der Ausschuss wird als Ausschuss für Klimaänderung bezeichnet, um die umfassenden Funktionen zum Ausdruck zu bringen, in denen er die Kommission unterstützen wird. Seine Aufgaben betreffen die Überwachung der Treibhausgasemissionen und die zugehörige Berichterstattung, sowie Aufgaben im Rahmen der Entscheidung 2002/358/EG über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto und die gemeinsame Erfuellung der daraus erwachsenden Verpflichtungen, sowie Aufgaben im Rahmen des Systems für den Emissionshandel in der EG (KOM (2001) 581 endg.).

Überprüfung (Artikel 10)

Gemäß dem Kyoto-Protokoll muss die EG ihr Reduktionsziel von -8% erfuellen. In Anbetracht der Fortschritte, die im Hinblick auf die Kyoto-Ziele in den nächsten Jahren erwartet werden, sollte unter Berücksichtigung etwaiger eventuell auf Gemeinschaftsebene eingeführter zusätzlicher Maßnahmen für die Einhaltung der Ziele eine Überprüfung stattfinden. Da die EG und die Mitgliedstaaten nach dem Kyoto-Protokoll verpflichtet sind, bis 2005 nachweisbare Fortschritte vorzuweisen, sollte die Überprüfung mit dieser Fortschrittsbewertung im Jahre 2006/7 verknüpft werden, wobei dieser Zeitpunkt auch nahe am Beginn des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls liegt. Gemäß der Überprüfungsklausel sollen gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vorgeschlagen werden. Dazu könnten zum Beispiel Empfehlungen für umfassendere Maßnahmen gehören, ferner einzelstaatliche Aktionspläne für die Einhaltung, die potenzielle Verwendung von ERU und CER aus dem EG-Register zur Vermeidung von Zielverfehlungen oder Präferenzregelungen für den Handel.

Bei der Überprüfung sollte ermittelt werden, inwieweit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls nachkommen. Dabei ist auch sicherzustellen, dass der Einsatz des Joint Implementation-Mechanismus, des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und des internationalen Emissionshandels gemäß den Artikel 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls ergänzend zu Maßnahmen im eigenen Land erfolgt. Aufgrund dieser Bewertung kann die Kommission geeignete Vorschläge unterbreiten, um die Einhaltung der Verpflichtungen zu gewährleisten.

Zusätzliche Bestimmungen (Artikel 11 und 12)

Der Vorschlag enthält eine Bestimmung zur Aufhebung der Entscheidung 93/389/EWG, in der festgelegt wird, dass alle Verweise auf die Entscheidung 93/389/EWG nunmehr als Verweise auf die neue Entscheidung gelten. Die Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

2003/0029 (COD)

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [6],

[6] ABl. C vom , S.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [7],

[7] ABl. C vom , S.

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [8],

[8] ABl. C vom , S.

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [9],

[9] ABl. C vom , S.

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Entscheidung 93/389/EWG vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft [10] wurde ein Instrument zur Beobachtung der anthropogenen Treibhausgasemissionen und zur Bewertung des Fortschritts bei der Erfuellung der an diese Emissionen geknüpften Verpflichtungen geschaffen. Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen sowie aus Gründen der Klarheit sollte diese Entscheidung ersetzt werden.

[10] ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31 geändert durch die Entscheidung 1999/296/EG (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 35) [und Verordnung (EC) xxxx/2002 (ABl. L xxx vom x.x.2002, S. x].

(2) Das Hauptziel des Rahmenüberkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), das durch die Entscheidung 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen [11] angenommen wurde, besteht in der Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimas verhindert.

[11] ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 31

(3) Das UNFCCC verpflichtet die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, nationale Inventare zu erstellen, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren, zu veröffentlichen und der Konferenz der Vertragsparteien zur Verfügung zu stellen, in denen die anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelten Treibhausgase aus Quellen und der Abbau solcher Gase durch Senken aufgeführt sind, wobei von der Konferenz der Vertragsparteien zu vereinbarende, vergleichbare Methoden anzuwenden sind.

(4) Das UNFCCC verpflichtet alle Vertragsparteien, nationale und gegebenenfalls regionale Programme zu erarbeiten, umzusetzen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, in denen Maßnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen durch die Bekämpfung anthropogener Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und der Abbau solcher Gase durch Senken vorgesehen sind.

(5) Das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC wurde durch die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfuellung der daraus erwachsenden Verpflichtungen [12] angenommen.

[12] ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 31

(6) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls müssen die in Anlage I des UNFCCC genannten Vertragsparteien bis zum Jahr 2005 bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachweisbare Fortschritte erzielt haben.

(7) Jede in Anlage I des UNFCCC genannte Vertragspartei muss ein nationales Register erstellen und führen, um eine genaue Rechenschaftslegung über Vergabe, Besitz, Übertragung, Löschung und Tilgung von Emissionsreduktionseinheiten, zertifizierten Emissionsreduktionen, zugeteilten Mengen und Gutschriften aus Senken zu gewährleisten [13].

[13] Beschluss 19/CP.7, Anhang, II - Auflagen für die Inventare, A - Nationale Inventare

(8) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten müssen Artikel 4 des Kyoto-Protokolls anwenden, der es Vertragsparteien gestattet, ihre Verpflichtungen zur Begrenzung und Reduzierung von Emissionen gemeinsam zu erfuellen. Daher ist es angebracht, eine effektive Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Erstellung des gemeinschaftlichen Treibhausgasinventars, der Bewertung der Fortschritte sowie bei der Überprüfung und bei den Verfahren für die Einhaltung zu gewährleisten, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, ihre Berichterstattungs pflichten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu erfuellen, die in den auf der siebten Konferenz der Vertragsparteien in Marrakesch gefassten politischen und rechtlichen Beschlüssen festgelegt sind.

(9) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, vor allem die Erfuellung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls und insbesondere die darin festgelegten Pflichten zur Überwachung und Berichterstattung, aufgrund ihres Charakters von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden können und sich daher besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip bei Bedarf geeignete Maßnahmen beschließen. In Übereinstimmung mit dem ebenfalls in diesem Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das für die Erreichung der genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(10) Da die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [14] Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind, sollten sie durch das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses verabschiedet werden -

[14] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 31

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung wird ein Mechanismus eingeführt zur:

(a) Überwachung aller anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, geregelten Treibhausgasen (nachstehend "Treibhausgase") aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken in den Mitgliedstaaten,

(b) Bewertung des Fortschritts bei der Erfuellung der Verpflichtungen im Hinblick auf diese Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken,

(c) Umsetzung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (nachstehend "UNFCCC") und des Kyoto-Protokolls, insbesondere in Bezug auf Treibhausgasinventare, nationale Systeme sowie Register der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, und

(d) Gewährleistung der Pünktlichkeit, Vollständigkeit, Genauigkeit, Aussagekraft, Vergleichbarkeit und Transparenz der Berichterstattung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an das UNFCCC.

Artikel 2

Nationale Programme

1. Die Mitgliedstaaten stellen nationale Programme zur Begrenzung und/oder Verringerung ihrer anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und zum verstärkten Abbau dieser Gase durch Senken auf und führen diese Programme mit folgender Zielsetzung durch:

(a) Erfuellung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Begrenzung und/oder Verringerung aller Treibhausgas emissionen im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls, und

(b) transparente und exakte Überwachung der tatsächlichen und voraussichtlichen Fortschritte der Mitgliedstaaten, einschließlich des Beitrags der Gemeinschaftsmaßnahmen, bei der Erfuellung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls.

Diese Programme enthalten die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Informationen und werden angemessen aktualisiert.

2. Die Mitgliedstaaten stellen die nationalen Programme und ihre Aktualisierungen der Öffentlichkeit zur Verfügung und unterrichten binnen drei Monaten nach ihrer Annahme die Kommission.

Auf den folgenden Sitzungen des in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über die ihr vorliegenden nationalen Programme und ihre Aktualisierungen.

Artikel 3

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

1. Die Mitgliedstaaten bestimmen und übermitteln für die Bewertung des tatsächlichen Fortschritts und die Berichterstattung an die Kommission bis zum 15. Januar jeden Jahres (Jahr X):

(a) ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß der Liste in Anlage A des Kyoto-Protokolls (Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6)) im Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2);

(b) vorläufige Daten über ihre Emissionen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und fluechtigen Bestandteilen (VOC) im Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2) sowie die endgültigen Daten für das drei Jahre zurückliegende Jahr (Jahr X-3),

(c) ihre anthropogenen Emissionen oder den Abbau von Kohlendioxid durch Senken im Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2),

(d) Informationen zur Rechenschaftslegung über Emissionen und den Abbau durch Flächennutzung, die Änderung von Flächennutzungen und die Forstwirtschaft für die Jahre zwischen 1990 und dem Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2),

(e) etwaige Änderungen der in den Punkten a) bis d) genannten Informationen für die Jahre zwischen 1990 und dem drei Jahre zurückliegenden Jahr (Jahr X-3),

(f) ihren Bericht über ihr nationales Inventar mit einer Beschreibung des nationalen Inventarsystems, der gewählten Methoden und Änderungen zwischen Daten des Jahres vor dem Vorjahr (Jahr X-2) und früheren Jahren,

(g) Information aus dem nationalen Register, wenn dieses erstellt ist, über Vergabe, Besitz, Übertragung, Löschung und Tilgung von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen im Vorjahr (Jahr X-1),

(h) Informationen über Rechtspersönlichkeiten, die befugt sind, sich an den Mechanismen im Rahmen der Artikel 6 und 12 des Kyoto-Protokolls zu beteiligen, wobei die einschlägigen einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen zu beachten sind,

(i) Maßnahmen zur Verbesserung der Schätzungen, wenn bei den jeweiligen Bereichen des Inventars Anpassungen stattgefunden haben,

(j) Information über die Indikatoren für das Jahr vor dem Vorjahr (Jahr X-2), und

(k) etwaige Veränderungen am nationalen Inventarsystem.

2. Zur Bewertung des voraussichtlichen Fortschritts übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Januar 2005 und danach alle zwei Jahre:

(a) Informationen über einzelstaatliche Politiken und Maßnahmen zur Begrenzung und/oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen oder zur Förderung des Abbaus durch Senken, gegliedert nach Bereichen für jedes Treibhausgas, einschließlich:

i) Ziel der Politiken und Maßnahmen,

ii) Art des politischen Instruments,

iii) Stand der Durchführung der Politik oder Maßnahme,

iv) Indikatoren für den Fortschritt, einschließlich der in den gemäß Absatz 3 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen genannten Indikatoren,

v) quantitative Schätzungen der Auswirkungen der Politiken und Maßnahmen auf die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau durch Senken zwischen dem Basisjahr und den folgenden Jahren, einschließlich der Jahre 2005, 2010 und 2015, sowie ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen, soweit das möglich ist, und

vi) Angaben darüber, inwieweit heimische Maßnahmen ein wesentliches Element der Anstrengungen auf nationaler Ebene sind, sowie zu dem Umfang, in dem heimische Maßnahmen durch die Nutzung des Joint Implementation-Mechanismus, des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung und des internationalen Emissionshandels gemäß den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls ergänzt werden,

(b) nationale Projektionen der Emissionen von Treibhausgasen und ihres Abbaus durch Senken, und zwar mindestens für die Jahre 2005, 2010, 2015 und 2020, gegliedert nach Gasen und Bereichen, einschließlich:

i) Projektionen "mit Maßnahmen" und "mit zusätzlichen Maßnahmen" gemäß den Leitlinien des UNFCCC und weiteren Vorgaben in den nach Absatz 3 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen,

ii) klarer Angaben zu den Politiken und Maßnahmen, die in die Projektionen eingeflossen sind,

iii) Ergebnisse der bei den Projektionen durchgeführten Sensitivitätsanalyse, und

iv) Beschreibungen von Methoden, Modellen, zugrunde gelegten Annahmen sowie zentralen Input- und Output-Parametern.

(c) Informationen über getroffene oder geplante Maßnahmen zur Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Politiken der Gemeinschaft, sowie Informationen über rechtliche und institutionelle Schritte zur Vorbereitung der Erfuellung von Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls und Informationen über Dispositionen für Einhaltungs- und Durchsetzungs verfahren sowie die einzelstaatliche Umsetzung dieser Dispositionen.

(d) Informationen über institutionelle und finanzielle Regelungen und Beschlussfassungsverfahren zur Koordinierung und Unterstützung von Tätigkeiten zur Beteiligung an den Mechanismen nach den Artikeln 6 und 12 des Kyoto-Protokolls, einschließlich der Beteiligung von Rechtspersönlichkeiten.

3. Durchführungsbestimmungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und für die Schätzung von Daten, die eventuell in den nationalen Inventaren fehlen, werden nach dem Verfahren in Artikel 9 Absatz 2 verabschiedet.

Diese Durchführungsbestimmungen können Auflagen für die nach Artikel 3 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls erforderliche Berichterstattung über nachweisbare Fortschritte enthalten, sowie für die Berichterstattung im Hinblick auf die zusätzliche Frist für die Erfuellung der Verpflichtungen.

Die Durchführungsbestimmungen werden im Bedarfsfall überarbeitet unter Berücksichtigung von Beschlüssen, die im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden.

Artikel 4

Gemeinschaftliches Inventarsystem

1. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten jährlich ein Treibhausgasinventar der Gemeinschaft und einen Bericht über dieses Inventar, übermittelt den Entwurf des Inventars sowie des Berichts den Mitgliedstaaten bis zum 28. Februar, veröffentlicht Inventar und Bericht und übermittelt beide dem Sekretariat des UNFCCC jährlich bis zum 15. April. Schätzungen für fehlende Daten in den nationalen Inventaren werden gemäß den Durchführungsbestimmungen eingefügt, die nach Artikel 3 Absatz 3 verabschiedet wurden.

2. Die Kommission führt gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 ein gemeinschaftliches Inventarsystem ein, um die Genauigkeit, Vergleichbarkeit, Aussagekraft, Vollständigkeit und rechtzeitige Lieferung der nationalen Inventare im Hinblick auf die Erstellung des Inventars der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Dieses System umfasst ein Programm zur Qualitätsbewertung und -kontrolle einschließlich der Festsetzung von Qualitätszielen und einer Bewertung der Inventarqualität und einen Plan für die Qualitätskontrolle.

3. Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 in geeigneter Form und in Übereinstimmung mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm.

4. Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens bis zum 31. Dezember 2004 nationale Inventarsysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls zur Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen und den Abbau von Kohlendioxid durch Senken.

Artikel 5

Bewertung der Fortschritte und Berichterstattung

1. Die Kommission bewertet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten jährlich die Fortschritte der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen laut dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2002/358/EG, um festzustellen, ob die Fortschritte für die Erfuellung dieser Verpflichtungen ausreichend sind.

Bei dieser Bewertung werden die Fortschritte bei den Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft sowie die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 und Artikel 6 Absatz 2 dieser Entscheidung und Artikel 21 der Richtlinie xx/xxxx/EG [über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates] vorgelegten Informationen berücksichtigt.

In die Bewertung werden außerdem alle zwei Jahre die Projektionen über die Fortschritte der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls einbezogen.

2. Aufgrund der in Absatz 1 genannten Bewertung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht vor.

Dieser Bericht enthält Abschnitte über die tatsächlichen Emissionen und Emissionsprojektionen, über den Abbau von Treibhausgasen durch Senken sowie über Politiken und Maßnahmen und die Nutzung der Mechanismen gemäß den Artikeln 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls.

3. Die Kommission erarbeitet einen Bericht über die nachweisbaren Fortschritte der Gemeinschaft bis 2005 und berücksichtigt dabei die Informationen, die gemäß den nach Artikel 3 Absatz 3 verabschiedeten Durchführungsbestimmungen vorgelegt wurden, und übermittelt diesen Bericht dem Sekretariat des UNFCCC spätestens bis zum 1. Januar 2006.

4. Die Europäische Umweltagentur unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 in geeigneter Form und in Übereinstimmung mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm.

Artikel 6

Nationale Register

1. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erstellen und führen Register, um eine genaue Rechenschaftslegung über Vergabe, Besitz, Übertragung, Löschung und Tilgung von zugeteilten Mengen, Gutschriften aus Senken, Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen zu gewährleisten. In diese Register werden auch Register einbezogen, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie xx/xxxx/EG [über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates] erstellt wurden, hierfür gelten die nach dem Verfahren von Artikel 9 Absatz 2 dieser Entscheidung verabschiedeten Bestimmungen.

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten können ihre Register gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten in einem konsolidierten System führen.

2. Die im ersten Satz von Absatz 1 genannten Elemente sind dem nach Artikel 20 der Richtlinie xx/xxxx/EG [über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates] benannten Zentralverwalter zur Verfügung zu stellen.

Artikel 7

Zugeteilte Menge

1. Gemäß Artikel 3 Absatz 8 des Kyoto-Protokolls verwenden die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten 1995 als Basisjahr für wasserstoffhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid.

2. Die Kommission unterbreitet dem UNFCCC-Sekretariat spätestens bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Festlegung der zugeteilten Menge für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in Höhe ihrer jeweiligen Emissionsmengen, die nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2002/358/EG ermittelt wurden.

3. Nach Abschluss der Prüfung ihrer nationalen Inventare gemäß dem Kyoto-Protokoll für jedes Jahr des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls, einschließlich der Lösung etwaiger Fragen der Durchführung, tilgen die Mitgliedstaaten zugeteilte Mengen in Höhe ihrer jeweiligen Nettoemissionen in dem betreffenden Jahr.

Artikel 8

Verfahren im Rahmen des Kyoto-Protokolls

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine umfassende und effektive Zusammenarbeit und Koordinierung mit der Kommission bei:

(a) der Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft und beim Bericht über dieses Inventar gemäß Artikel 4 Absatz 1,

(b) Überprüfungs- und Einhaltungsverfahren im Rahmen des Kyoto-Protokolls,

(c) etwaigen Anpassungen oder Änderungen an den nationalen Inventaren und den Berichten darüber, die beim Sekretariat des UNFCCC vorgelegt wurden oder vorzulegen sind, und

(d) bei der Ausarbeitung des Berichts über nachweisbare Fortschritte der Gemeinschaft bis 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 3.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Sekretariat des UNFCCC ihre nationalen Inventare jedes Jahr bis zum 15. April und liefern darin die gleichen Informationen, die auch gemäß Artikel 3 Absatz 1 vorzulegen sind, es sei denn, der Kommission wurden bis zum 15. März des betreffenden Jahres Informationen über die Beseitigung von Unstimmigkeiten oder Lücken übermittelt.

3. Die Kommission kann in Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 Verfahren und Zeitpläne für diese Zusammenarbeit und Koordinierung festlegen.

Artikel 9

Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss ("Ausschuss für Klimaänderung") unterstützt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Bei Verweisen auf diesen Absatz gilt das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG gemäß Artikel 7 und Artikel 8 dieses Beschlusses.

3. Der in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt drei Monate.

Artikel 10

Überprüfung

Nach Übermittlung des Berichts über nachweisbare Fortschritte bis 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 3 prüft die Kommission, inwieweit die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten Fortschritte hinsichtlich der Erreichung ihrer gemäß der Entscheidung 2002/358/EG festgelegten Emissionsmengen erzielen konnten und inwieweit sie ihre Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls erfuellen. Aufgrund dieser Bewertung kann die Kommission geeignete Vorschläge vorlegen, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ihre Emissionsmengen einhalten und ihre Verpflichtungen gemäß dem Kyoto-Protokoll erfuellen.

Artikel 11

Aufhebung

Die Entscheidung 1993/389/EWG wird hiermit aufgehoben.

Alle Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf diese Entscheidung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu verstehen.

Artikel 12

Adressaten

Die Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Entscheidung 93/389/EWG // neue Entscheidung

Artikel 1 // Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 // Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 + Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 // Artikel 3 Absatz 1 + Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 1 + Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 // Artikel 3 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 1

------------ // Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absätze 1 + 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4 // Artikel 2 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

------------ // Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 // Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 // ------------

------------ // Artikel 6

------------ // Artikel 7

------------ // Artikel 8

Artikel 8 // Artikel 9

------------ // Artikel 10

------------ // Artikel 11

Artikel 9 // Artikel 12

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN

Auswirkungen des vorgeschlagenen Rechtsakts auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaft

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls.

Dokumentennummer

KOM(2003) 51

Der vorgeschlagene Rechtsakt

Dieser Vorschlag für eine Entscheidung über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls ersetzt die Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft [15], mit der ein System zur Beobachtung der anthropogenen Treibhausgasemissionen und zur Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erfuellung der Verpflichtungen bezüglich dieser Emissionen eingeführt wurde. Ziele: Berücksichtigung der Berichterstattungspflichten und der Leitlinien für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls bei dem Überwachungs mechanismus, zu denen die entsprechenden politischen und rechtlichen Beschlüsse auf der UNFCCC COP7 in Marrakesch gefasst wurden, sowie Harmonisierung der Emissionsprognosen. Der geänderte Überwachungsmechanismus wird zu einer effektiven Erfuellung der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten laut dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Kyoto-Protokoll beitragen.

[15] ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31 geändert durch die Entscheidung 99/296/EG (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 35) [und Verordnung (EC) xxxx/2002 (ABl. L xxx vom x.x.2002, S. x].

Auswirkung auf den Haushalt

Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt vorgesehen.

Der Vorschlag zielt auf die Weiterführung des Mechanismus zur Beobachtung der Treibhausgasemissionen (Entscheidung 93/389/EG des Rates EC über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft [16]) in geänderter Form ab. Die Kosten der Überwachung sollen weiterhin von den Mitgliedstaaten getragen werden.

[16] ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31 geändert durch die Entscheidung 99/296/EG (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 35) [und Verordnung (EC) xxxx/2002 (ABl. L xxx vom x.x.2002, S. x].

Die mit den Registern verbundenen Kosten dürften nicht über die Schätzungen hinausgehen, die bereits im Vorschlag für eine Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates [17] vorgelegt wurden. Einzelheiten zu den geschätzten Kosten der Erstellung und Führung eines Registers sind KOM(2001) 581 endg. zu entnehmen.

[17] KOM(2001) 581 endg.

Die Kosten für den Ausschuss werden durch die Haushaltslinie A 7030 gedeckt, da es sich nicht um einen neuen Ausschuss handelt.

Auswirkungen auf die Personalressourcen

Wie bereits oben erläutert, sind laut dem Vorschlag auch weiterhin jährliche und andere regelmäßige Berichte der Kommission für das Parlament, den Rat und das UNFCCC vorgesehen. Diese Aufgaben, die in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur, ihrem Themenzentrum für Luft- und Klimaänderung und den Dienststellen der Kommission wahrgenommen werden sollen, wären aus dem Haushalt der Gemeinschaft zu finanzieren. Bei der Kommission sind keine zusätzlichen personellen Ressourcen für diese Fortführung der Überwachung vorgesehen. Zusätzliches Personal, das nach Annahme des Vorschlags benötigt werden könnte, sollte aus den vorhandenen Ressourcen der GD Umwelt bereitgestellt werden können.

Für die Register dürfte nicht mehr Personal benötigt werden, als bereits aus den Schätzungen, die im Vorschlag für eine Richtlinie über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG [18] vorgelegt wurden, hervorgeht. Die erforderliche Zahl der Mitarbeiter für Erstellung und Führung eines Registers (5 neue Dauerplanstellen) ist KOM(2001) 581 endg. zu entnehmen.

[18] KOM (2001) 581 endg.

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN Auswirkungen des vorgeschlagenen Rechtsakts auf die Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls.

Dokumentennummer

KOM(2003) 51

Der vorgeschlagene Rechtsakt

Dieser Vorschlag für eine Entscheidung über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen der Gemeinschaft und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls ersetzt die Entscheidung 93/389/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft [19], mit der ein System zur Beobachtung der anthropogenen Treibhausgasemissionen und zur Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Erfuellung der Verpflichtungen bezüglich dieser Emissionen eingeführt wurde. Ziele: Berücksichtigung der Berichterstattungspflichten und der Leitlinien für die Umsetzung des Kyoto-Protokolls bei dem Überwachungs mechanismus, zu denen die entsprechenden politischen und rechtlichen Beschlüsse auf der UNFCCC COP7 in Marrakesch gefasst wurden, sowie Harmonisierung der Emissionsprognosen. Der geänderte Überwachungsmechanismus wird zu einer effektiven Erfuellung der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten laut dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und dem Kyoto-Protokoll beitragen.

[19] ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31 geändert durch die Entscheidung 99/296/EG (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 35) [und Verordnung (EC) xxxx/2002 (ABl. L xxx vom x.x.2002, S. x].

Auswirkung auf die Unternehmen

Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein?

Gegenstand des Vorschlags sind die Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten - Unternehmen sind nicht betroffen.

- welche Wirtschaftszweige?

entfällt

- welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)?

entfällt

- befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geografischen Gebieten?

entfällt

Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen?

entfällt

- Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben?

entfällt

- für die Beschäftigung?

entfällt

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen?

entfällt

- für die Wettbewerbsposition der Unternehmen?

entfällt

Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)?

entfällt

Konsultation

Verzeichnis der Organisationen, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden

entfällt