DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 21.1.2003

KOM(2003) 23 endg.
2003/0006 (CNS)

2003/0007 (CNS)

2003/0008 (CNS)

2003/0009 (CNS)

2003/0010 (CNS)

2003/0011 (CNS)

2003/0012 (CNS)

 

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Förderregeln für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Gemeinsame Marktorganisation für Getreide

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Gemeinsame Marktorganisation für Reis

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter
für die Wirtschaftsjahre 2004/05 b
is 2007/ 8

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation
für Milch und Milcherzeugnisse

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über eine Abgabe auf Milch und Milcherzeugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Politische Langzeitperspektive für eine nachhaltige Landwirtschaft

1.Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Landwirtschaft

Auf dem Europäischen Gipfeltreffen 1999 in Berlin wurde mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Agenda 2000 ein neuer und wichtiger Schritt im Prozess der Landwirtschaftsreform beschlossen. Agenda 2000 gibt dem Europäischen Landwirtschaftsmodell eine konkrete Form und dient dem Erhalt der Vielfalt der Bewirtschaftungsformen in ganz Europa, auch in den Gebieten mit spezifischen Problemen. Zu seinen Zielen gehören mehr Marktorientierung, verstärkter Wettbewerb, mehr Lebensmittelsicherheit und -qualität, die Stabilisierung der landwirtschaftlichen Einkommen, die Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Agrarpolitik durch Belebung der ländlichen Gebiete, Vereinfachung der Vorschriften und stärkere Dezentralisierung.

Diese Ziele entsprechen der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung (SNE), die vom Europäischen Rat in Göteborg im Jahr 2001 beschlossen wurde und auf dem Grundsatz beruht, dass die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen aller Politikbereiche in koordinierter Weise geprüft und bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden.

Die Kommission nahm ihre Mitteilung zur Halbzeitbewertung "Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Landwirtschaft" 1 im Juli 2002 an. In der Mitteilung wurde der Prozess der GAP-Reform seit 1992 bewertet. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass große Fortschritte erreicht worden sind. Das Marktgleichgewicht hat sich verbessert; die Entwicklung bei den landwirtschaftlichen Einkommen ist positiv. Es wurde eine tragfähige Grundlage für die Erweiterung und die derzeitigen WTO-Verhandlungen geschaffen. Dennoch besteht in vielen Bereichen noch eine Diskrepanz zwischen den in Agenda 2000 für die GAP genannten Zielen und ihren Möglichkeiten, die von der Gesellschaft erwarteten Ergebnisse zu liefern. Die Kommission schlug daher eine Reihe von Änderungen der GAP vor.

In ihren Vorschlägen hat die Kommission den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel im Oktober 2002 und der lebhaften Debatte, die nach Veröffentlichung der Mitteilung im Juli 2002 im Rat, im Europäischen Parlament, Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen und in anderen Beratenden Ausschüssen sowie in der Bevölkerung stattfand, Rechnung getragen. Hinzu kamen Kontakte in den Mitgliedstaaten mit Vertretern der Landwirte, Industrie, Verbraucher, Umweltgruppen und anderen nichtstaatlichen Vereinigungen. Dabei zeigte sich, dass der weitere Kurs der GAP-Reform breite Zustimmung findet. Aber auch Sorgen und Zweifel wurden geäußert. Die Kommission hat sich bemüht, in ihren Vorschlägen auch diese Befürchtungen sowie die Resultate der Wirkungsanalysen und die neuen Haushaltszwänge aufgrund der Brüsseler Vereinbarung zu berücksichtigen.

Die Vereinbarung der Staats- und Regierungschefs in Brüssel, die die Kommissionsvorschläge zur Einführung direkter Beihilfen in den neuen Mitgliedstaaten bestätigt, war ein wichtiger Schritt in Richtung Erweiterung. Damit wurde der Weg für den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit den Bewerberländern im Dezember 2002 in Kopenhagen geebnet. Für die Marktstützung und Direktbeihilfen in der erweiterten EU wurden Höchstbeträge beschlossen, die langsamer ansteigen als die Inflationsrate. In der Vereinbarung wurde auch auf die Bedürfnisse der benachteiligten Regionen und die vielfältigen Funktionen der Landwirtschaft, d.h. die Bedeutung der zweiten Säule, verwiesen.

Zusätzlich zu der vom Europäischen Rat von Berlin geforderten Zwischenbewertung der GAP sind weitere Schritte erforderlich, damit die Gemeinschaft den in Göteborg und Brüssel genannten neuen Aufgaben und Herausforderungen gerecht werden kann. Wegen des neuen langfristigen Rahmens und der den Landwirtschaftsausgaben gesetzten Obergrenze muss eine klare Perspektive für die künftige Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik vorgezeichnet werden. Ohne eine solche Sicherheit kann der Sektor nicht für die Zukunft planen. Wie in der Mitteilung zur Zwischenbewertung erwähnt, ist daher ein weiterer Reformschritt mit folgenden Zielen erforderlich:

*Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft durch den Einsatz der Interventionsmaßnahmen als ein echtes Sicherheitsnetz, das es den EU-Erzeugern erlaubt, auf Marktsignale zu reagieren, sie aber gleichzeitig gegen extreme Preisschwankungen schützt.

*Förderung einer marktorientierten, nachhaltigen Landwirtschaft durch den Übergang von der Erzeugnis- zur Erzeugerunterstützung und die Einführung entkoppelter betriebsbezogener Zahlungen, die auf der Grundlage historischer Referenzbeträge berechnet werden und an die Einhaltung von Auflagen für Umwelt- und Tierschutz sowie Lebensmittelqualität gebunden sind. Dadurch wird die Wirksamkeit der Einkommenszahlungen an die Landwirte verstärkt.

*Ausgewogenere Verteilung der Unterstützung und verstärkte Entwicklung des ländlichen Raumes durch Mittelübertragung von der ersten zur zweiten Säule der GAP: Einführung einer EU-weiten Modulationsregelung und Ausweitung des Anwendungsbereichs der für die ländliche Entwicklung verfügbaren Instrumente zur Förderung der Lebensmittelqualität, höherer Standards und des Tierschutzes.

Eine klare Perspektive für die GAP

Weiterer Reformbedarf wird zusätzliche Ausgaben mit sich bringen, da die Einkommen der Landwirte angemessen stabilisiert werden müssen. Aufgrund der auf dem Brüsseler Gipfeltreffen gefassten Haushaltsbeschlüsse lässt sich dies nur finanzieren, wenn der zusätzliche Mittelbedarf durch Einsparungen unter anderen Titeln der ersten Säule gedeckt wird. Zusätzliche Reformanstrengungen machen daher Einsparungen bei den Direktzahlungen und Markstützungsmaßnahmen erforderlich.

Es besteht die reale Gefahr, dass die EU bei weiteren Entscheidungen zur Landwirtschaft handlungsunfähig wird, wenn die Einsparung nicht auf eine gerechte, transparente und vorhersagbare Weise erfolgt. Dann müssten Ausgabensenkungen und Mittelumwidmungen fallweise und gleichzeitig ausgehandelt werden. Ein ausgewogener und gerechter Beitrag der einzelnen Landwirte ließe sich so kaum noch sicherstellen. Ein solches Vorgehen würde den Landwirten die Planung erheblich erschweren, denn sie müssten nicht nur die weiteren Reformen verkraften, sondern könnten auch die Finanzierung dieser Anstrengungen nicht voraussehen.

Diese Unsicherheit würde nicht nur den Interessen der Landwirte schaden, sondern könnte auch die Bemühungen untergraben, die GAP den Erwartungen der Gesellschaft näher zu bringen. Denn Verschleppungen bei der GAP-Reform könnten viele vorhandene Probleme verschärfen und echte Gefahren für die nachhaltige Landwirtschaft mit sich zu bringen. Die Kommission hat daher eine Regelung für Einsparungen vorgeschlagen, die sicherstellt, dass neuer Mittelbedarf auf ausgewogene Weise mit Beiträgen des gesamten Sektors gedeckt werden kann.

Mehr Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft der EU

Die Folgenabschätzungsanalyse erhärtet den Befund, dass die von der Kommission im Juli 2002 vorgeschlagenen Anpassungen erforderlich sind. Nach der breiten Debatte über die Optionen für das Milchquotensystem hält es die Kommission für angemessen, die Agenda 2000-Reform auszuweiten, um besser auf reale Preisentwicklungen reagieren zu können und dem Erfordernis gerecht zu werden, die Stützungsniveaus für Butter und entrahmtes Milchpulver weiter zu differenzieren. Vorgeschlagen wird außerdem, die Qualitätszuschläge für Hartweizen zu ändern, um auf einfache Weise die weitere Erzeugung von Qualitätsware zu fördern.

Förderung einer stärker marktorientierten und nachhaltigen Landwirtschaft

Bei der Debatte über die Einführung der entkoppelten einheitlichen Betriebsprämie kamen Befürchtungen zur Sprache, die die Kommission in ihren Vorschlägen berücksichtigt hat:

*Mit Blick auf die Vermeidung der Landnutzungsaufgabe, hat die Kommission klargestellt, dass die Landwirte stringente Bewirtschaftungsauflagen als Teil der neuen Regelung über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) erfüllen müssen. Da sie größere Freiheit bei Bewirtschaftentscheidungen ermöglicht, wird die Entkopplung die Einkommenslage vieler Landwirte in Randgebieten verbessern.

*Zur ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen von Pächtern und Landeignern hat die Kommission eine Regelung für die Übertragung von Zahlungsansprüchen vorgeschlagen. Zahlungen erhalten nur Landwirte, die wirklich produzieren oder das Land in gutem landwirtschaftlichen Zustand zu halten, wodurch die Verbindung zur Bodennutzung aufrechterhalten wird. Für die Viehhaltung ohne Bodenbindung gelten Sonderbestimmungen.

Bezüglich der WTO-Aspekte wird die neue einheitliche Betriebsprämie mit den Green-Box-Bestimmungen vereinbar sein. Dank der Entkopplung wird es der Europäischen Union gelingen, ihren Verhandlungsspielraum zu verbessern, um ihre Ziele etwa hinsichtlich der Nichthandelsaspekte bei den WTO-Verhandlungen durchzusetzen. Daher könnten die Vorschläge für die Entkopplung bei den Bemühungen, das beste Verhandlungsergebnis für das europäische Landwirtschaftsmodell zu erzielen, eine entscheidende Rolle spielen.

Damit die betriebsbezogenen Zahlungen vor allem in verwaltungstechnischer Hinsicht den größten Nutzen bringen, decken sie möglichst viele Sektoren ab: diese umfassen alle in die Regelung für Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen einbezogenen Erzeugnisse, außerdem Körnerleguminosen, Stärkekartoffeln sowie Rind- und Schaffleisch; die revidierten Zahlungen für Reis, Hartweizen und Trockenfutter; und den Milchsektor. Die Vorschläge für andere zur Reform anstehende Sektoren (Tabak, Baumwolle und möglicherweise Obst und Gemüse sowie Wein) werden im Laufe des Jahres 2003 folgen.

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes

Die Vorschläge zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der gegenwärtig verfügbaren Instrumente für die ländliche Entwicklung auf die Förderung der Lebensmittelqualität, höhere Standards und den Tierschutz stießen auf allgemeine Zustimmung.

Die Kommission hat die wiederholten Bitten der Mitgliedstaaten, die Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raumes im Rahmen der zweiten Säule zu vereinfachen, berücksichtigt. Die Kommission stimmt mit den Mitgliedstaaten überein, dass eine effektive Verwaltung der zweiten Säule sehr wichtig ist. Sie hat ihre Bereitschaft bewiesen, zusammen mit den Mitgliedstaaten aktiv und konstruktiv an einer solchen Vereinfachung zu arbeiten, und bemüht sich nachdrücklich um konkrete Ergebnisse. Ende Dezember 2002 hat sie umfangreiche Vorschläge vorgelegt, um die Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Verwaltung der Programmplanung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes zu vereinfachen. Die Vereinfachung gewinnt im Zusammenhang mit den aktuellen Vorschlägen, den Anwendungsbereich der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes auszudehnen, noch an Bedeutung.

Ein ausgewogenere Verteilung der Unterstützung

Die Festsetzung einer Obergrenze für die Agrarmarktausgaben in Brüssel bedingt, dass eine Regelung der Verschiebungen zwischen Haushaltsposten nicht vor Beginn der nächsten finanziellen Vorausschau eingeführt werden kann. Die Kommission schlägt deshalb vor, eine ab Beginn der nächsten finanziellen Vorausschau geltende Modulationsregelung einzuführen, um bei den Beihilfen ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Marktausgaben und der Förderung der ländlichen Entwicklung herzustellen.

Die Kommission betont, insbesondere in Anlehnung an die Schlussfolgerungen des Europäischen Gipfeltreffens von Brüssel, die Notwendigkeit, die zweite Säule zu stärken. In diesem Sinne ist die Übertragung von der ersten zur zweiten Säule unabhängig von künftigen Diskussionen als erster Schritt auf dem Wege der notwendigen Verstärkung der ländlichen Entwicklung anzusehen.

Diese Übertragung auf die zweite Säule sowie der weitere Finanzbedarf, der sich aus neuen Marktreformen ergibt, wird durch eine neue Degressionsregelung erreicht. Diese etabliert das Prinzip von Beiträgen, die proportional zum Gesamtbetrag der einem Betrieb gewährten Direktzahlungen ansteigen, um sicherzustellen, dass die Kürzungen der Direktzahlungen ausgewogen und leicht anwendbar sind.

2.Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Reformen

Die vorgeschlagenen Anpassungen der GAP erlauben eine größtmögliche Flexibilität bei Produktionsentscheidungen, vereinfachen die Art und Weise mit der Beihilfen an die Erzeuger gelangen erheblich und gewährleisten gleichzeitig eine Stabilisierung der Einkommen. Durch ihre Umsetzung ließe sich ein wesentlicher Teil der durch die geltende Stützungsregelung verursachten umweltunverträglichen Anreize beseitigen, die Anwendung der Rechtsvorschriften verbessern und nachhaltigere Bewirtschaftungsformen fördern. Sie würden außerdem zu einer wesentlichen Vereinfachung der GAP führen, den Erweiterungsprozess entlasten und die Verteidigung der GAP im Rahmen der WTO erleichtern.

Die Vorschläge werden die internationalen Anstrengungen der EU ergänzen, die darauf abzielen, die Entwicklungsländer ohne Abstriche bei der Versorgungssicherheit in vollem Umfang an der Ausweitung des Welthandels teilhaben zu lassen. Wie die Folgenabschätzungsanalysen belegen, werden die Vorschläge durch Umleitung der Fördermittel in extensivere Bewirtschaftungsformen und durch weniger handelsverzerrende EU-interne Förderregelungen, das Exportaufkommen begrenzen und so zu höheren Weltmarktpreisen, die im Interesse der Landwirtschaft in den Entwicklungsländer liegen, führen.

Diese Anpassungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass die EU einen nachhaltigen und vorhersagbaren politischen Rahmen für das Europäische Landwirtschaftsmodell in den kommenden Jahren schaffen kann. Aufgrund des neuen Haushaltsrahmens sind diese Änderungen noch dringlicher. Dank der Anpassungen wird die EU ihre Landwirtschaftspolitik auch in Zukunft stabil halten, um eine transparente und gerechtere Verteilung der Einkommensunterstützung für Landwirte sicherstellen und die Wünsche der Verbraucher und Steuerzahler besser zu berücksichtigen.

2.1.Die wirtschaftlichen Auswirkungen

Die Kommission hat detaillierte Folgeabschätzungsanalysen zu den in der Halbzeitbewertung vorgeschlagenen Anpassungen veröffentlicht. 2 Dort heißt es, daß die Vorschläge der Halbzeitbewertung - trotz der nur geringfügigen Änderungen am Gesamtvolumen der Unterstützung - eine verbesserte Verteilung der Mittel auf die Erzeugnisse und eine größere Wirksamkeit der Einkommensübertragungen nach sich ziehen.

In allen Untersuchungen wird ein leichter Rückgang der Getreideerzeugung in der EU vorausgesagt, vor allem aufgrund der Entkopplung der Direktzahlungen, der Beihilfe für EnergiepflanzenKlimaschutzprämie und der Kürzungen des Preisstützungsniveaus. Diese Entwicklungen wären hauptsächlich auf eine Begrenzung der Anbaugebiete zurückzuführen, denn in den meisten Untersuchungen wird mit einer Steigerung der Durchschnittserträge gerechnet. Weizen wäre weniger betroffen als andere Getreidesorten, da die Weizenerzeuger mit einer günstigeren Preisentwicklung auf dem Weltmarkt rechnen können als die der meisten anderen Getreidesorten.

Die Auswirkungen der in der Halbzeitbewertung gemachten Vorschläge auf die Ölsaatenerzeugung lassen sich weniger eindeutig feststellen, auch wenn in den meisten Analysen eher mit einem Rückgang der Ölsaatenerzeugung für Nahrungsmittelzwecke gerechnet wird. Nach Berechnungen der Kommission würde die Beihilfe für Energiepflanzen zu einem Anstieg der Erzeugung von Energiepflanzen, vor allem Ölsaaten, und zwar im wesentlichen auf Kosten der Getreideerzeugung, führen.

Die Entkopplung der Direktzahlungen würde bei der Viehhaltung zum Rückgang der Rind- und Schaffleischerzeugung führen, da sie extensivere Erzeugungsformen und einen Anstieg der Marktpreise mit günstigen Folgen für das Einkommen der betreffenden Landwirte fördert.

Allgemein wird angenommen, dass die in der Halbzeitbewertung gemachten Vorschläge nur in begrenztem Maße die Einkommen im Landwirtschaftssektor der EU insgesamt beeinflussen werden, wobei möglicherweise die Auswirkungen von Sektor zu Sektor und von Region zu Region variieren.

Während die Einführung der Entkopplung (durch höhere Marktpreise) zu Einkommenssteigerungen bei der Viehhaltung führen würde, dürfte diese Steigerung durch den Rückgang bei den Marktpreisen für andere Getreidesorten als Weizen und die dadurch bedingten Einkommensverluste mehr als wettgemacht werden.

2.2.Die Auswirkungen auf den Haushalt

Für die EU-15 bringen die vorgeschlagenen Maßnahmen Einsparungen in Höhe von schätzungsweise 337 Mio. EUR für das Finanzjahr 2006 und ab 2010 von rund 186 Mio. EUR mit sich. Diese Ergebnisse lassen sich erzielen, weil Einsparungen aufgrund der Vorschläge für Marktmaßnahmen die auf +729 Mio. EUR im Jahr 2006 und rund +1 610 Mio. EUR ab 2010 geschätzten Kosten der Vorschläge zu den Direktbeihilfen übersteigen.

In Bezug auf die Beitrittsländer stellen die finanziellen Auswirkungen ab 2010 jedoch zusätzliche Ausgaben in der Größenordnung von 88 Mio. EUR dar, die wegen des zunehmenden Anteils der Direktbeihilfen am Gesamtvolumen der Kosten jährlich wachsen, um im Jahr 2013 den Betrag von 241 Mio. EUR zu erreichen.

Damit die Gesamtausgaben die in Brüssel für die Finanzierung der Marktmaßnahmen und Direktbeihilfen für ein erweitertes Europa von 25 Mitgliedstaaten festgelegte Obergrenze nicht überschreiten, wird eine Kürzung der Direktbeihilfen für EU-15 ab dem Finanzjahr 2007 vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wird in der folgenden Tabelle dargestellt:

EU-25: Ausgabenansätze für Rubrik 1a - Reformvorschläge

Mio. EUR

Rubrik 1a

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

EU-25 Obergrenze

42 979

44 474

45 306

45 759

46 217

46 679

47 146

47 617

48 093

48 574

EU-25 Ausgaben

41 681

43 642

44 395

45 156

46 123

47 568

48 159

48 805

49 451

50 099

davon EU-15

41 320

41 339

41 746

42 183

42 802

43 569

43 513

43 513

43 513

43 513

CC-10

361

2 303

2 649

2 973

3 321

3 999

4 646

5 292

5 938

6 586

Differenz

1 298

832

911

603

94

-889

-1 013

-1 188

-1 358

-1 525

Degression

davon verfügbar für die Entwicklung des ländlichen Raumes

228

228

751

475

2 030

741

2 420

988

2 810

1 234

3 200

1 481

3 343

1 481

3.Halbzeitbewertung und beitretende Länder

Im Einklang mit den Internen Vereinbarungen zum Informations- und Konsultationsverfahren zur Annahme bestimmter Beschlüsse und anderer Maßnahmen in der Phase vor dem Beitritt wird die Kommission die beigelegten Vorschläge zur Halbzeitbewertung nach ihrer Weiterleitung an den Rat den beitretenden Ländern zusenden. Jedes der beitretenden Länder kann eine Diskussion über diese Vorschläge nach den Bestimmungen gemäß den obengenannten Vereinbarungen 3 beantragen.

4.Beschreibung der Vorschläge

4.1.Stabilisierung der Märkte und Verbesserung der Gemeinsamen Marktorganisationen

Kulturpflanzen

Getreide

Eine abschließende Kürzung von 5% (entsprechend dem 20 % Kürzungsvorschlag der Agenda 2000) wird für den Interventionspreis für Getreide vorgeschlagen, um diesen ab 2004/05 auf 95,35 EUR/t abzusenken, mit dem Ziel, die Intervention wirklich nur noch als Sicherheitsnetz einzusetzen. Damit die Interventionsbestände nicht weiter anwachsen, wird Roggen von der Interventionsregelung ausgeschlossen.

Da die Intervention somit an Bedeutung verliert, ist eine saisonale Anpassung der Interventionspreise künftig nicht mehr gerechtfertigt. Es wird daher vorgeschlagen, die Regelung der monatlichen Zuschläge abzuschaffen. Erzeugungserstattungen für Stärke und bestimmte daraus gewonnene Erzeugnisse werden nicht mehr gewährt.

Aufgrund der Kürzung des Interventionspreises für Getreide werden die Zahlungen für Getreide und andere einschlägige Kulturpflanzen von 63 auf 66 EUR/t angehoben. Diese werden der einheitlichen Betriebsprämie zugerechnet.

Eiweißpflanzen

Der derzeitige Zuschlag für Eiweißpflanzen (9,5 EUR/t) wird beibehalten und in eine kulturpflanzenspezifische Flächenzahlung von 55,57 EUR/ha umgewandelt. Er wird innerhalb der Grenzen der neuen Garantierten Höchstfläche (GHF) von 1,4 Mio. ha gewährt.

Hartweizen

Der Zuschlag für Hartweizen in traditionellen Anbaugebieten wird von 344,5 EUR/ha auf 250 EUR/ha gesenkt und der einheitlichen Betriebsprämie zugerechnet. Die spezifischen Beihilfen von gegenwärtig 139,5 EUR/ha für andere Regionen, in denen der Hartweizenanbau gefördert wird, laufen aus. Dieser Prozess wird 2004 beginnen und drei Jahre dauern.

Eine neue Prämie zur Anhebung der Qualität von Hartweizen für die Erzeugung von Hartweizengrieß und Teigwaren wird eingeführt. Diese Prämie wird in traditionellen Anbaugebieten Landwirten gewährt, die eine bestimmte Menge zertifizierten Saatgutes ausgewählter Sorten verwenden. Ausgewählt werden Sorten, die den Qualitätsanforderungen für die Hartweizengrieß- und Teigwarenerzeugung genügen. Die Prämie beträgt 40 EUR/ha und wird innerhalb der Grenzen der GHF, die gegenwärtig in den traditionellen Anbaugebieten gelten, gewährt.

Stärkekartoffeln

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird Erzeugern von Stärkekartoffeln eine Direktzahlung gewährt. Deren Höhe wurde im Rahmen von Agenda 2000 auf 110,54 EUR/t Stärke festgelegt. 50% dieses Betrags wird auf der Grundlage der historischen Lieferungen an die Industrie der Regelung der einheitlichen Betriebsprämie zugerechnet. Der Rest wird als kulturpflanzenspezifische Zahlung für Stärkekartoffeln beibehalten. Die Mindestpreisregelung wird abgeschafft.

Trockenfutter

Die Trockenfutterbeihilfen werden zwischen den Erzeugern und der verarbeitenden Industrie neu aufgeteilt. Direkte Beihilfen werden auf der Grundlage der historischen Lieferungen an die Industrie der einheitlichen Betriebsprämie zugerechnet. Zur Berücksichtigung der geltenden einzelstaatlichen Höchstmengen werden nationale Obergrenzen angewendet.

Während einer vierjährigen Übergangszeit gilt eine vereinfachte einheitliche Förderregelung für die dehydriertes und sonnengetrocknetes Futter erzeugende Industrie mit einem kontinuierlich zu senkenden Betrag, ausgehend von 33/t im Jahre 2004/05. Die entsprechenden einzelstaatlichen Garantiemengen werden zusammengefasst.

Saatgut

Durch die Verordnung Nr. (EG) 2358/71 wurde eine Beihilfe für die Erzeugung ausgewählter Saatgutsorten festgelegt. Die derzeitig je Tonne erzeugten Saatguts gewährte Beihilfe wird der einheitlichen Betriebsprämie zugerechnet. Der Betrag wird durch Multiplikation der Anzahl förderfähiger Tonnen mit dem in Anwendung von Artikel 3 der obengenannten Verordnung festgelegten Betrag errechnet. 

Reis

Zur Stabilisierung des hauptsächlich durch die Auswirkungen der Initiative "Alles außer Waffen" beeinträchtigten Marktgleichgewichts schlägt die Kommission eine einmalige Senkung des Interventionspreises um 50% auf einen realen Stützungspreis von 150 EUR/t, der den Weltmarktpreisen entspricht, vor. Zur Stabilisierung der Erzeugereinkommen wird die gegenwärtige Direktbeihilfe von 52 EUR/t auf 177 EUR/t aufgestockt, d.h. um einen Wert, der den gesamten Kompensationszahlungen für Getreide im Laufe der Reformen von 1992 und Agenda 2000 entspricht. Von diesem Betrag werden 102 EUR/t der einheitlichen Betriebsprämie zugerechnet und in den Grenzen der gegenwärtigen GHF auf der Grundlage historischer Ansprüche ausgezahlt. Die restlichen 75 EUR/t, multipliziert mit dem bei der Reform von 1995 festgesetzten Referenzertrag, werden als kulturpflanzenspezifische Beihilfe gezahlt. Die GHF werden auf den Durchschnitt der Jahre 1999-2001 oder auf die derzeitige GHF abgesenkt, je nachdem, welche Fläche kleiner ist. Für die private Lagerhaltung wird eine Regelung eingeführt, die zum Zuge kommt, wenn der Marktpreis unter die Schwelle des realen Stützungspreises sinkt. Zusätzliche Maßnahmen werden ergriffen, sobald die Marktpreise unter den Betrag von 120 EUR/t fallen.

Schalenfrüchte

Die derzeitige Regelung wird durch eine jährliche Pauschalzahlung von 100 EUR/ha ersetzt, die für eine GHF von 800 000 ha, unterteilt in nationale Garantieflächen, gewährt wird. Die Mitgliedstaaten können diesen Betrag auf höchstens 109 EUR/ha jährlich aufstocken.

Milch und Milcherzeugnisse

Um den Milch erzeugenden Landwirten eine stabile Perspektive zu verschaffen, schlägt die Kommission die Verlängerung einer reformierten Milchquotenregelung bis zum Wirtschaftsjahr 2014/15 vor.

Der Europäische Rat hat im März 1999 in Berlin beschlossen, das Inkrafttreten der Reform des Milchsektors aus Haushaltsgründen aufzuschieben. Da im Rahmen der derzeitigen finanziellen Vorausschau unvorhergesehene Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, plädiert die Kommission nachdrücklich dafür, die in Berlin beschlossene Reform des Sektors um ein Jahr vorzuziehen, um die Ziele und Vorteile der Reform so rasch wie möglich zu verwirklichen. Außerdem ist es notwendig, den Stützungspreis für Milch zu senken und entsprechend die Quote im Verhältnis zu den Gesamtbezugsmengen nach der vollständigen Umsetzung von Agenda 2000 in den Jahren 2007 und 2008 um 1% pro Jahr zu erhöhen.

Die geplante einheitliche Senkung um 5% pro Jahr wird durch eine über einen Zeitraum von fünf Jahren vorzunehmende asymmetrische Kürzung des Interventionspreis um 3,5% pro Jahr bei entrahmtem Milchpulver und um 7% pro Jahr bei Butter ersetzt. Insgesamt entspricht diese Senkung des Butterpreises um 35% und des Preises für entrahmtes Milchpulver um 17,5% einer sich über fünf Jahre erstreckenden Gesamtkürzung des EU-Richtpreises für Milch um 28%. Interventionskäufe von Butter über eine Höchstmenge von 30 000 Tonnen pro Jahr hinaus werden ausgesetzt. Es wird vorgeschlagen, über diese Menge hinausgehende Ankäufe von Butter im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens durchzuführen.

Eine zusätzliche Kompensation erfolgt in den Jahren 2007 und 2008 durch Direktzahlungen, die nach dem selben Berechnungsverfahren wie in Agenda 2000 ermittelt werden. Alle Zahlungen für den Milchsektor werden der einheitlichen Betriebsprämie zugerechnet.

4.2.Entkoppelung der Direktzahlungen - Festsetzung einer einheitlichen Betriebsprämie

Eine einheitliche Betriebsprämie wird die meisten Prämien im Rahmen der verschiedenen Gemeinsamen Marktorganisationen ersetzen. Landwirte werden eine einheitliche Betriebsprämie auf der Grundlage eines Referenzbetrags erhalten, der die Zahlungen für Kulturpflanzen, Rind- und Kalbfleisch (einschließlich der POSEI-Regelung und der Bestimmungen für die Ägäischen Inseln), Milch und Milcherzeugnisse, Schafe und Ziegen, Stärkekartoffeln, Getreide, Gemüse, Reis, Saatgut und Trockenfutter im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 umfasst.

Diese einheitliche Betriebsprämie wird zur Erleichterung des Transfers in Zahlungsansprüche aufgeteilt. Der einzelne Anspruch ergibt sich aus dem Bezugsbetrag, dividiert durch die Anzahl von Hektaren, die in den Bezugjahren zu diesem Betrag geführt haben (einschließlich der Futterfläche).

Jedem geltend gemachten Zahlungsanspruch muss ein förderfähiger Hektar gegenüberstehen, wobei jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs in Ansatz gebracht werden kann. Ausgenommen von den förderfähigen Hektaren sind Dauerkulturen, Wälder und am 31. Dezember 2002 für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzte Flächen. Für die Viehhaltung ohne Bodenbindung oder Fälle, in denen ein Zahlungsanspruch den Betrag von 10 000 EUR überschreitet, gelten besondere Zahlungsansprüche mit spezifischen Regelungen. Für die einheitlichen Betriebsprämien und die besonderen Zahlungsansprüche werden nationale Obergrenzen festgelegt. 1% dieses Betrags auf einzelstaatlicher Ebene wird für Härtefälle bereitgestellt.

Ansprüche können mit oder ohne Land auf andere Landwirte im gleichen Mitgliedstaat übertragen werden. Die Mitgliedstaaten können Regionen, auf die die Übertragung begrenzt ist, festlegen. Außerdem wird es den Mitgliedstaaten freistehen, Ansprüche nach regionalen Durchschnittswerten zuzuteilen.

Landwirte dürfen diese Fläche für alle landwirtschaftlichen Tätigkeiten nutzen außer für Dauerkulturen. Innerhalb von fünf Jahren nicht genutzte Zahlungsaansprüche werden, außer bei höherer Gewalt oder besonderen Begleitumständen, einer nationalen Reserve zugeteilt.

Stärkung der Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Wohlergehen der Tiere und Tierschutz sowie Beschäftigungssicherheit

Die obligatorische Cross-Compliance Regelung bezieht sich auf gesetzlich verankerte, europäische Standards in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und -schutz sowie Betriebssicherheit. Als notwendige Ergänzung zur Entkoppelung wird die Verpflichtung für die Empfänger von Direktzahlungen eingeführt, ihr gesamtes Land in einem guten landwirtschaftlichen Zustand zu halten, wodurch eine Nutzungsaufgabe und damit zusammenhängende Umweltprobleme vermieden werden.

Diese Verpflichtung wird auf den gesamten Betrieb angewendet, und alle Verstöße im Betrieb des Empfängers werden mit Sanktionen geahndet. Sie erstrecken sich auf alle Sektoren, auf genutzte wie ungenutzte landwirtschaftliche Flächen.

Landwirte, die die einheitliche Betriebsprämie oder andere Direktzahlungen im Rahmen der GAP erhalten und diese gesetzlichen Standards nicht erfüllen, unterliegen einer Sanktionsregelung. Die Strafe besteht je nach Schwere des Verstoßes in einer Kürzung oder der völligen Streichung der Beihilfe.

Betriebsberatungssystem

Das Betriebsberatungssystem wird als Teil der Cross-Compliance Regelung obligatorisch sein. Sie wird zunächst auf Erzeuger begrenzt, die mehr 15 000 EUR im Jahr in Form von Direktzahlungen erhalten oder einen Umsatz von mehr als 100 000 EUR im Jahr verzeichnen. Die anderen Landwirte können auf freiwilliger Basis an der Regelung teilnehmen. Dieses System bietet dem Landwirt Beratung, indem er über die Erreichung von Standards und der Regeln „guter Praxis“ in seinem Produktionsprozess Aufschluß erhält. Betriebsprüfungen bestehen in strukturierten und regelmäßigen Bestandsaufnahmen und Prüfungen von Materialströmen und betrieblichen Prozesse, soweit diese für einen bestimmten Zielbereich (Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz) als relevant eingestuft werden. Im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung wird eine Unterstützung für die Betriebsprüfungen gewährt.

Langfristige ökologische Flächenstilllegungen

Erzeuger, die gegenwärtig der Stilllegungsverpflichtung unterliegen, werden verpflichtet, als Bedingung für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie weiterhin eine Fläche, die 10% ihrer derzeitigen Getreide-, Ölsaaten und Eiweißpflanzenanbauflächen entspricht, stillzulegen. Im ökologischen Landbau ist die betreffende Fläche von dieser Verpflichtung ausgenommen. Die Fläche ist dauerhaft stillzulegen und sollte nicht für landwirtschaftliche Zwecke oder zur Erzeugung von Kulturpflanzen für kommerzielle Zwecke genutzt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch dort, wo dies aus ökologischen Gründen geboten scheint, ein rotierendes System der Flächenstillegung zulassen. Bei Übertragung des Grundbesitzes bleibt die einschlägige Fläche stillgelegt.

Förderung des Anbaus von Energiepflanzen – die Beihilfe für Energiepflanzen

Die Kommission schlägt eine Beihilfe von 45 EUR/ha für Energiepflanzen vor. Sie bezieht sich auf eine EU-weite GHF von 1 500 000 ha. Die Gewährung der Beihilfe erfolgt nur für solche Flächen, deren Erzeugung Gegenstand vertraglicher Regelungen zwischen den Landwirten und der verarbeitenden Industrie ist, außer wenn der Landwirt die Verarbeitung selbst auf seinem Betrieb vornimmt. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Energiepflanzenregelung wird die Kommission dem Rat einen Bericht über ihre Umsetzung und gegebenenfalls geeigneten Änderungsvorschlägen vorlegen.

Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)

Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem muss entsprechend den neuen Bestimmungen hinsichtlich der Direktzahlungen geändert werden. Vor allem die Einführung der einheitlichen Betriebsprämie wird zur Vereinfachung eines wesentlichen Teils des derzeitigen InVeKoS führen, da die Kennzeichnung der Erzeugung von Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen sowie von Vieh nicht mehr Voraussetzung der neuen einheitlichen Betriebsprämie ist, außer bei Erzeugnissen wie Reis und Hartweizen, die weiterhin mit einer kulturpflanzenspezifischen Zahlung gefördert werden. Das derzeitige Überwachungs- und Kontrollregelung für Zahlungen wird zur Erleichterung der Gegenkontrollen zwischen Zahlungsansprüchen und den Flächen, auf denen sie beruhen, verwendet. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen bleibt daher ein grundlegendes Element des neuen InVeKoS.

Die Beihilfeanträge müssen von der Verwaltung auf die Förderfähigkeit der Flächen und das Vorliegen entsprechender Zahlungsansprüche hin überprüft werden. Diese Verwaltungskontrollen sind durch Stichprobenkontrollen vor Ort, bei denen Fernerkundungsverfahren zur Flächenkontrolle angewendet werden könnten, zu ergänzen. Die Gesamtergebnisse dieser Kontrollen und Überprüfungen, die von einer dazu bestimmten geeigneten Behörde koordiniert werden müssen, führen zu Kürzungen oder zum Ausschluss von der Beihilfe, wenn Verstöße gegen die Bedingungen der Förderfähigkeit festgestellt werden.

Es ist zu betonen, dass auch Kontrollen im Zusammenhang mit der Cross-Compliance Regelung Gegenstand des neuen InVeKoS sein werden und sich dieses folglich nicht nur auf die Förderkriterien beziehen wird. Es wird also ein vollständig integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem vorgeschlagen. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit, gegebenenfalls in den Mitgliedstaaten vorhandene Kontrollsysteme zur Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Bewirtschaftungsvorgaben und der Verpflichtung, den Boden in gutem landwirtschaftlichen Zustand zu halten, im Rahmen von InVeKoS zu verwenden, sofern diese mit InVeKoS kompatibel sind. Das betrifft unter anderem das System zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere gemäß der Richtlinie 92/102/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Auch die Verwaltung und Kontrolle der Beihilferegelungen gemäß Anhang IV des Vorschlags für die horizontale Verordnung müssen mit dem InVeKoS kompatibel sein.

4.3.Degression

Mit dem Ziel einer verbesserten Ausgewogenheit bei der Unterstützung und der Schaffung vorhersehbarer und transparenter Rahmenbedingungen zur Deckung des künftigen Finanzierungsbedarfs wird für den Zeitraum 2006-2012 eine Degressionsregelung vorgeschlagen.

Die je Landwirt/Jahr gewährten Zahlungen werden folgendermaßen progressiv gesenkt:

DEGRESSION und MODULATION
Allgemeine Senkung der Direktzahlungen (in %)

A: Degression

B bis D: j
e Tranche der Direktzahlung
E: Modulation - für die Förderung der ländlichen Entwicklung bestimmte Mittel

F: für die Finanzierung künftiger Marktanforderungen bestimmte Mittel

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

A

Allgemeine Senkung der Direktzahlungen (in %)

1

4

12

14

16

18

19

Auf die verschiedenen Tranchen der Direktzahlungen anzuwendende Gesamtsenkung (in %)

B

von 1 bis 5 000 EUR

0

0

0

0

0

0

0

C=(A+E)/2

von 5 001 bis 50 000 EUR

1

3

7.5

9

10.5

12

12.5

D = A

über 50 000 EUR

1

4

12

14

16

18

19

E

Für das Budget zur Förderung der ländlichen Entwicklung bestimmter Prozentsatz der Direktzahlungen

von 5 001 bis 50 000 EUR

1

2

3

4

5

6

6

über 50 000 EUR

1

2

3

4

5

6

6

F

Für die Finanzierung künftiger Marktanforderungen bestimmter Prozentsatz der Direktzahlungen

von 5 001 bis 50 000 EUR

0

1

4.5

5

5.5

6

6.5

über 50 000 EUR

0

2

9

10

11

12

13

Innerhalb der oben ausgeführten Regelung steht den Mitgliedstaaten ein aus der Degression resultierender Modulationsanteil, ansteigend von 1% im Jahre 2006 auf 6% im Jahre 2011, als zusätzliche Gemeinschaftsförderung zur Verfügung, und zwar für Maßnahmen im Rahmen der Programme zur ländlichen Entwicklung. Diese Mittel werden nach den Kriterien der landwirtschaftlichen Fläche, der landwirtschaftlich Beschäftigten und des BIP pro Kopf in Kaufkraftstandards (KKS) unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die restlichen Beträge werden zur Deckung des zusätzlichen Mittelbedarfs für neue Marktreformen bereitgestellt. Die Regelung zur Degression and Modulation kommt in den Beitrittsländern nicht zur Anwendung, bevor diese im Zuge der Einführung der Direktzahlungen das normale EU Niveau erreicht haben.

4.4.Konsolidierung und Stärkung der ländlichen Entwicklung

Die Kommission schlägt vor, den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsförderung für die ländliche Entwicklung unabhängig von der anstehenden Debatte über den Umbau der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes durch Einführung neuer Maßnahmen auszuweiten. Diese Ergänzungen werden auf die Liste der Maßnahmen im Zusammenhang mit der zweiten Säule gesetzt, ohne Änderungen an den grundlegenden Durchführungsregeln zur Förderung der ländlichen Entwicklung, die die Kommission in der Mitte der laufenden Programmplanungsperiode 2000-2006 nicht für zweckdienlich hält.

Bei allen neuen Vorschlägen handelt es sich um Begleitmaßnahmen, die überall auf dem Gebiet der EU mit Mitteln des EAGFL Abteilung Garantie finanziert werden. Alle sind hauptsächlich für Landwirte bestimmt. Die Mitgliedstaaten und Regionen werden entscheiden, ob sie diese Maßnahmen in ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raumes aufnehmen. Es geht um folgende Maßnahmen:

Erstens die Einfügung eines neuen Kapitels in die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 unter dem Titel "Lebensmittelqualität" mit den folgenden beiden Maßnahmen:

*Anreizzahlungen für Landwirte, die auf freiwilliger Basis an Regelungen der Gemeinschaft oder anerkannten einzelstaatlichen Programmen mit dem Ziel teilnehmen, die Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu heben und den Verbrauchern in dieser Beziehung Sicherheiten zu bieten. Diese Zahlungen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren jährlich bis zu einer Obergrenze von 1 500 EUR je Betrieb/Jahr gewährt.

*Die Unterstützung der Tätigkeit von Erzeugergruppen mit dem Ziel, die Verbraucher über Erzeugnisse, die im Rahmen von Qualitätssicherungssystemen gemäß der oben genannten Maßnahme erzeugt werden, zu unterrichten und für diese Erzeugnisse zu werben. Die öffentliche Hand darf die förderfähigen Projekte bis zu 70 % ihrer Kosten fördern.

Zweitens die Einführung eines neuen Kapitels mit dem Titel "Einhaltung von Standards" mit den folgenden beiden Maßnahmen:

*Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, den Landwirten eine zeitweilige und im Laufe der Zeit abnehmende Beihilfe zu gewähren, damit sie ihre Betriebe an die Auflagen gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen zu Umweltschutz, Volksgesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Tierschutz und Betriebssicherheit anpassen können. Die Höhe der Beihilfen muss sich nach dem jeweiligen Aufwand für zusätzliche Auflagen und Betriebskosten für die Landwirte in Verbindung mit der Einführung eines bestimmten Standards richten. Die Beihilfe wird als pauschale und im Laufe der Zeit abnehmende Beihilfe für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt. Für die Beihilfen wird eine Obergrenze von 10 000 EUR je Betrieb/Jahr gelten. Die Beihilfe wird nicht gezahlt, wenn die Nichtanwendung der Standards in einer Mißachtung von bereits im nationalen Recht verankerten Standards durch den Landwirt besteht.

*Unterstützung für Landwirte als Beitrag zu den Kosten, die bei der Inanspruchnahme der Betriebsberatungsdienste anfallen. Die öffentliche Hand kann die Kosten, die für die Landwirte bei der Inanspruchnahme der Dienste in der ersten Zeit anfallen, bis zu einem Höchstanteil von 80 % und einer Obergrenze von 1 500 EUR übernehmen.

Drittens wird in das Agrarumweltkapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 die Möglichkeit aufgenommen, Landwirten Beihilfen zu gewähren, sofern sie für mindestens fünf Jahre Verpflichtungen übernehmen, um den Tierschutz über die übliche gute Tierhaltungspraxis hinaus zu verbessern. Die Unterstützung wird jährlich gewährt, und ihr Betrag richtet sich bei einer Obergrenze von 500 EUR je Vieheinheit/Jahr nach den aus diesen Verpflichtungen entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten.

Zusätzlich zu einer weiteren Reihe technischer Änderungen infolge der neuen Maßnahmen schlägt die Kommission vor, die Gelegenheit zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 im Zusammenhang mit den vorliegenden Vorschlägen zu nutzen, um auch bestimmte Vorschriften in der Ratsverordnung zu vereinfachen und klarer zu formulieren. Diese Änderungen bestehen in einer Klärung hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Kapitel Forstwirtschaft und Ausbildung sowie der Einfügung eines Gedankenstrichs über die Deckung der mit lokalen Partnerschaftsgruppen zusammenhängenden Verwaltungskosten im Kapitel zur Anpassung und Entwicklung der ländlichen Gebiete (Maßnahmen gemäß Artikel 33).

2004 wird die Kommission überprüfen, wieweit die ländlichen Entwicklungspolitik einen Beitrag zu den Zielen der nachhaltigen Entwicklung, insbesondere in Bezug auf die Biodiversität und die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EC (i.e. die Habitat-Richtline) leistet. Darüber hinaus wird sich die gleiche Überprüfung der Frage zuwenden, ob die den Landwirten bei der Einführung von Nahrungsmittelqualitätsstandards gewährten Beihilfen auf kleine, traditionelle Nahrungsmittelproduzenten ausgeweitet werden können. Falls erforderlich, wird die Kommission Vorschläge vorlegen, um den Beitrag der Gemeinsamen Agrarpolitik zu den genannten Zielen zu verbessern.

2003/0006 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen

INHALT

TITEL I    ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TITEL II    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1    Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Kapitel 2    Degression und Modulation

Kapitel 3    Betriebsberatungssystem

Kapitel 4    Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Kapitel 5    Sonstige allgemeine Bestimmungen

TITEL III    REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE

Kapitel 1    Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2    Bestimmung des Beihilfebetrags

Kapitel 3    Zahlungsansprüche

Abschnitt 1    Flächenbezogene Zahlungsansprüche
Abschnitt 2
   Besondere Zahlungsansprüche
Kapitel 4    Flächennutzung im Rahmen der Regelung der einheitlichen Betriebsprämie

Abschnitt 1    Flächennutzung

Abschnitt 2    Flächenstilllegung

Kapitel 5    Regionale Durchführung

TITEL IV    ANDERE BEIHILFEREGELUNGEN

Kapitel 1    Qualitätsprämie für Hartweizen

Kapitel 2    Prämie für Eiweißpflanzen

Kapitel 3    Kulturspezifische Zahlung für Reis

Kapitel 4    Flächenzahlung für Schalenfrüchte

Kapitel 5    Beihilfe für Energiepflanzen

Kapitel 6    Beihilfe für Stärkekartoffeln

TITEL V    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ANHANG I    Stützungsregelungen gemäß Artikel 1

ANHANG II    Einzelstaatliche Obergrenzen gemäß Artikel 9 Absatz 3

ANHANG III    Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 4

ANHANG IV    Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen Zustand

ANHANG V    Stützungsregelungen mit kompatiblem Verwaltungs- und Kontrollsystem

ANHANG VI    Direktzahlungen im Hinblick auf die einheitliche Betriebsprämie gemäß Artikel 34 Abs. 2

ANHANG VII    Berechnung des Referenzbetrags gemäß Artikel 38

ANHANG VIII Einzelstaatliche Obergrenzen gemäß Artikel 42

ANHANG IX    Traditionelle Anbaugebiete von Hartweizen gemäß Artikel 59

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission 4 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 5 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 6 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 7 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Für die Direktzahlungen im Rahmen der verschiedenen Einkommensstützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik sollten gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden.

(2)Die volle Zahlung der Direktbeihilfen sollte an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf die landwirtschaftlichen Flächen, die Erzeugung und die Tätigkeit der Landwirtschaftsbetriebe gebunden sein. Durch diese Vorschriften sollen grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes, der Nahrungsmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, des Arbeitsschutzes und der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen einbezogen werden. Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind, sollten die Beihilfen von den Mitgliedstaaten nach proportionalen, objektiven und abgestuften Kriterien ganz oder teilweise gekürzt werden, unbeschadet bisher oder künftig geltender Sanktionen nach anderen Gemeinschafts- oder einstaatlichen Vorschriften.

(3)Zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen Zustand müssen Vorschriften über verschiedene Aspekte erlassen werden, die bisher noch nicht verbindlich geregelt sind. Diese Vorschriften sollten auf guter Landwirtschaftspraxis basieren, wie sie zum Teil bereits in einzelstaatlichen Rechtsnormen verankert ist. Daher ist ein Gemeinschaftsrahmen festzulegen, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, entsprechende Bestimmungen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden Flächen einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme (Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen) und Betriebsstrukturen zu erlassen.

(4)Wegen der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland ist dessen Erhaltung zu fördern, um einer massiven Umstellung auf Ackerflächen entgegen zu wirken.

(5)Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist ein gemeinschaftsweit verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen von 2007 bis 2012 einzuführen, wobei alle Direktzahlungen bei Überschreitung eines festgelegten Betrags um bestimmte Prozentsätze gekürzt werden. Mit den Einsparungen wären gegebenenfalls auch weitere Reformen von Sektoren der Gemeinsamen Agrarpolitik zu finanzieren. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Kürzungssätze gegebenenfalls anzupassen. Bis 2007 können die Mitgliedstaaten weiterhin die bisherige Modulation auf freiwilliger Basis nach der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik 8 anwenden.

(6)Um die Landwirte bei der Erfüllung der Anforderungen einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten ein umfassendes Beratungssystem für Haupterwerbsbetriebe einführen. Die Beratung soll den Landwirten die Bewegung von Materialien und innerbetrieblichen Prozesse im Zusammenhang mit den Anforderungen an Umweltschutz, Nahrungsmittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Arbeitsschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Anforderungen einzuschränken.

(7)Um die Einführung des landwirtschaftlichen Beratungssystems zu erleichtern, sollte dies in der ersten Phase als Teil der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen verbindlich sein für Landwirte, deren Direktzahlungen oder Umsatz einen bestimmten Jahresbetrag überschreiten. Andere Landwirte sollten die Beratung freiwillig in Anspruch nehmen können. Aufgrund des Wesens der Beratungstätigkeit sind die dabei gewonnenen Informationen als vertraulich zu behandeln, außer in Fällen schwerer Verstöße gegen Gemeinschafts- oder einzelstaatliche Vorschriften.

(8)Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sich von der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen zu überzeugen und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden.

(9)Um die Wirksamkeit und Nützlichkeit der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zu verbessern, sind die Regelung der einheitlichen Betriebsprämie, die Stützungsregelungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen, Energiepflanzen, Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchte, die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, die Modulation und die Betriebsberatung in das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen 10 eingeführte System einzubeziehen. Ferner ist die Möglichkeit vorzusehen, später auch andere Beihilferegelungen einzubeziehen.

(10)Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen und um die Einreichung mehrerer Beihilfeanträge bei verschiedenen Zahlstellen eines Mitgliedstaats zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ein einheitliches System für die Aufzeichnung der personenbezogenen Daten der Landwirte aufbauen, die dem integrierten System unterliegende Beihilfeanträge stellen.

(11)Die Elemente des integrierten Systems sollen die Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen effizienter gestalten. Daher sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, auch bei Gemeinschaftsregelungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, darauf zurückzugreifen, ohne jedoch die betreffenden Vorschriften zu verletzen.

(12)Wegen der Komplexität des Systems sowie der Vielzahl der zu bearbeitenden Beihilfeanträge sind geeignete technische Mittel sowie Verwaltungs- und Kontrollmethoden unerlässlich. Das integrierte System muss daher auf einzelstaatlicher Ebene eine elektronische Datenbank, die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen, die Beihilfeanträge der Betriebe, ein harmonisiertes Kontrollsystem sowie die Identifizierung und Erfassung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Regelung der einheitlichen Betriebsprämie umfassen.

(13)Die Auswertung der erhobenen Daten zur Überprüfung der Beihilfeanträge erfordert eine leistungsfähige elektronische Datenbank, die insbesondere einen Kontrollabgleich gestattet.

(14)Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen ist ein Schlüsselelement für die ordnungsgemäße Anwendung der flächenbezogenen Regelungen. Es hat sich gezeigt, dass die praktizierten Verfahren bestimmte Schwachstellen aufweisen. Daher ist ein Identifikationssystem vorzusehen, das gegebenenfalls durch die technischen Mittel der Fernerkundung unterstützt wird.

(15)Im Interesse der Vereinfachung sollten die Mitgliedstaaten einen Sammelantrag für mehrere Beihilferegelungen und anstelle des jährlichen Antrags einen Dauerantrag mit jährlicher Bestätigung zulassen können.

(16)Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, die durch die Kürzungen im Rahmen der Modulation verfügbar werdenden Mittel für bestimmte zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) 11 zu verwenden.

(17)Da die bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen verfügbar werdenden Mittel nicht so weit vorhersehbar sind, dass sie für zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung bereitgestellt werden können, sind sie - abgesehen von einem bestimmten Prozentsatz, der von den Mitgliedstaaten einzubehalten ist - dem EAGFL, Abteilung Garantie gutzuschreiben.

(18)Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sind von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger auszuzahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind.

(19)Die Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung ländlicher Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Landwirte keine Stützungszahlungen erhalten, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben.

(20)Die Stützungsregelungen der Gemeinschaft müssen - falls erforderlich auch kurzfristig - an die Entwicklung angepasst werden. Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen aufgrund von Marktentwicklungen vorbereitet sein.

(21)Angesichts der bedeutenden Auswirkungen der Direktzahlungen auf den Haushalt und zur besseren Beurteilung ihrer Ergebnisse sind die Gemeinschaftsregelungen einer geeigneten Bewertung zu unterziehen.

(22)Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der Gemeinschaft und die Förderung von Nahrungsmittelqualität und Umweltstandards erfordert eine Reduzierung der gemeinsamen Preise für Agrarerzeugnisse und bedeutet eine Erhöhung der Produktionskosten für die Landwirtschaftsbetriebe. Um die genannten Ziele zu erreichen und eine stärker am Markt orientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss die Stützung für die Landwirte durch betriebsbezogene Einkommensbeihilfen vollständig von der Produktion abgekoppelt werden. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfe deutlich erhöht. Daher ist es angebracht, die einheitliche Betriebsprämie an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen des Umweltschutzes, des Tierschutzes sowie der Nahrungsmittelsicherheit und -qualität zu knüpfen.

(23)Mit dieser Regelung sollten verschiedene bestehende Direktzahlungen an die Landwirte in einer einzigen Zahlung kombiniert werden, die auf Basis der bisherigen Ansprüche in einem Bezugszeitraum unter Berücksichtigung der vollen Anwendung der durch die Agenda 2000 eingeführten Maßnahmen und der mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen der Beihilfebeträge zu bestimmen ist.

(24)Da sich die Verwaltung der Regelung vereinfacht, je mehr Sektoren erfasst werden, sind in einer ersten Phase alle Erzeugnisse aus der bisherigen Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen sowie Körnerleguminosen, Saatgut, Rind- und Schaffleisch einzubeziehen. Um die Regelung weiter zu vereinfachen und im Rinder- und Schafsektor nicht einen gesonderten Rechts- und Verwaltungsrahmen für eine begrenzte Zahl von Landwirten beibehalten zu müssen, sind auch verschiedene Rinder- und Schafprämien aufzunehmen, die in den Regionen in äußerster Randlage und den Ägäischen Inseln als Zusatzbetrag zu den in den gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Direktbeihilfen gewährt werden. Ferner sind die revidierten Zahlungen für Reis und Hartweizen sowie die Milchprämie in die Regelung aufzunehmen, ebenso wie die Zahlungen für Stärkekartoffeln und Trockenfutter, unter Beibehaltung einer getrennten Zahlung an die Verarbeitungsindustrie.

(25)Für Hanf sind besondere Bestimmungen vorzusehen, um zu verhindern, dass die einheitliche Betriebsprämie für die illegale Hanferzeugung missbraucht und dadurch die gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigt wird. Die Flächenbeihilfe darf nur für den Anbau von Sorten gezahlt werden, die eine gewisse Sicherheit in Bezug auf den Gehalt an psychotropischen Substanzen bieten. Die Bezugnahmen auf diese besonderen Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf 12 sind entsprechend zu ändern.

(26)Damit die Landwirte im Sinne einer besseren Marktorientierung frei entscheiden können, welche Erzeugnisse sie auf ihren Flächen produzieren, einschließlich derjenigen, für die weiterhin produktionsbezogene Zahlungen geleistet werden, sollte die einheitliche Betriebsprämie nicht an die Produktion bestimmter Erzeugnisse gebunden sein.

(27)Bei der Ermittlung des Beihilfeanspruchs eines Landwirts im Rahmen der neuen Regelung sind die Zahlungen zugrunde zu legen, die er in einem Bezugszeitraum erhalten hat. Zur Berücksichtigung besonderer Situationen ist eine einzelstaatliche Reserve vorzusehen, mit der auch die Aufnahme neuer Landwirte in die Regelung erleichtert würde. Die einheitliche Betriebsprämie sollte auf einzelbetrieblicher Basis berechnet werden.

(28)Der Gesamtanspruch eines Betriebs sollte in mehrere Teile (Zahlungsansprüche) aufgeteilt und jeweils an eine festzulegende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gebunden werden, um eine Übertragung der Ansprüche zu erleichtern. Spekulative Übertragungen mit einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis müssen vermieden werden, indem die Ansprüche an eine bestimmte Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gebunden werden und die Möglichkeit vorgesehen wird, dass Übertragungen nur innerhalb einer Region vorgenommen werden. Besondere Bestimmungen sind für nicht direkt an Flächen gebundene Beihilfen vorzusehen, unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Schaf- und Ziegenhaltung.

(29)Um sicherzustellen, dass der Gesamtumfang der Stützung und der Zahlungsansprüche die geltenden Haushaltsgrenzen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Regionen nicht übersteigt, sind einzelstaatliche Obergrenzen festzulegen, die als Summe aller in einem Mitgliedstaat gewährter Beihilfen im Rahmen der betreffenden Stützungsregelungen berechnet werden. Bei Überschreitung der einzelstaatlichen Obergrenzen sind proportionale Kürzungen vorzusehen.

(30)Um die Flächenstilllegung als Instrument der Angebotskontrolle zu erhalten und gleichzeitig ihren Umweltnutzen im Rahmen der neuen Stützungsregelung zu verstärken, sollten die Stilllegungsvorschriften für Ackerflächen beibehalten werden.

(31)Um auf besondere Situationen flexibel reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, eine gewisse Ausgewogenheit zwischen den einzelbetrieblichen Zahlungsansprüchen und regionalen bzw. nationalen Durchschnittswerten herzustellen.

(32)Um die Bedeutung der Hartweizenerzeugung in den traditionellen Anbaugebieten zu berücksichtigen, bei der Gewährung der Beihilfe jedoch die Einhaltung von Mindestqualitätskriterien zu fördern, sollte der bisher geltende Hartweizenzuschlag in traditionellen Anbaugebieten während einer Übergangszeit abgesenkt und in Gebieten, in denen der Hartweizenanbau eingeführt ist, ganz abgeschafft werden. Künftig sollte die Beihilfe nur beim Anbau von Hartweizen gewährt werden, der zur Herstellung von Gries und Teigwaren geeignet ist.

(33)Um die Bedeutung proteinreicher Pflanzen zu stärken und deren Anbau weiter zu fördern, ist für deren Erzeuger die Zahlung eines Zusatzbetrags vorzusehen. Um die ordnungsgemäße Anwendung der neuen Regelung zu gewährleisten, sind bestimmte Beihilfevoraussetzungen festzulegen. Ferner ist eine Garantiehöchstfläche mit proportionalen Kürzungen bei ihrer Überschreitung vorzusehen.

(34)Um die Bedeutung der Reiserzeugung in traditionellen Anbaugebieten zu berücksichtigen, ist die Zahlung eines Zusatzbetrags für Reiserzeuger vorzusehen. Zur ordnungsgemäßen Anwendung der neuen Regelung sind bestimmte Beihilfevoraussetzungen festzulegen. Ferner sind einzelstaatliche Grundflächen und entsprechende Kürzungen bei ihrer Überschreitung vorzusehen.

(35)Um der Einstellung der Schalenfruchterzeugung in traditionellen Anbaugebieten und den damit verbundenen negativen Folgen für die Umwelt und für die ökologische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung des ländlichen Raums entgegenzuwirken, ist eine neue Stützungsregelung für Schalenfrüchte vorzusehen. Zur ordnungsgemäßen Anwendung der neuen Regelung sind bestimmte Beihilfevoraussetzungen festzulegen, einschließlich einer Mindestbestandsdichte und -fläche. Zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zur Gewährung eines Zusatzbetrags erhalten.

(36)Um eine Überbeanspruchung der Haushaltsmittel zu vermeiden, ist in der Regelung für Schalenfrüchte eine Garantiehöchstfläche mit proportionalen Kürzungen in den Mitgliedstaaten vorzusehen, die ihre Höchstfläche überschritten haben. Zur ausgewogenen Anwendung in der ganzen Gemeinschaft sind die Garantiehöchstflächen im Verhältnis zu den Anbauflächen der Mitgliedstaaten festzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Aufteilung der Fläche in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sein. Die Beihilfe im Rahmen der neuen Regelung sollte in Gebieten mit Verbesserungsplänen erst nach deren Ablauf gewährt werden.

(37)Um den Erfolg der Verbesserungspläne bei der Zusammenfassung des Angebots zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe und der einzelstaatlichen Beihilfe an die Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation zu knüpfen. Um Unterbrechungen zu vermeiden, ist ein geeigneter Übergang zu der neuen Regelung vorzusehen.

(38)Derzeit wird die Produktion von Energiepflanzen durch die Möglichkeit des Anbaus von Non-Food-Erzeugnissen auf stillgelegten Flächen gefördert. Energiepflanzen stellen dabei den größten Anteil. Mit dem Ziel einer CO2-Substitution sollte für Energiepflanzen eine besondere Beihilfe eingeführt werden. Bei der Flächenzuteilung an die Mitgliedstaaten sind die bisherige Energiepflanzenproduktion auf stillgelegten Flächen, die CO2-Lastenteilungsregelungen und die derzeitigen Grundflächen zu berücksichtigen. Die Beihilfe sollte nach einem bestimmten Zeitraum überprüft werden, um die Umsetzung der Biokraftstoffinitiative der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(39)Zur Erhaltung der Stärkeherstellung in traditionellen Produktionsgebieten und zur Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Bedeutung des Kartoffelanbaus ist die Zahlung eines Zusatzbetrags bei der Erzeugung von Kartoffelstärke vorzusehen. Da die Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger teilweise in die einheitliche Betriebsprämie einzubeziehen ist und der Mindestpreis für Stärkekartoffeln und die Produktionserstattung für Stärke abgeschafft werden, ist die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 30. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung 13 zu ändern.

(40)Aufgrund der vorgesehenen Änderungen und neuen Bestimmungen sind die Verordnungen (EWG) Nr. 3508/92 des Rates, (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen 14 und (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen 15 aufzuheben. Dies gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates, ausgenommen deren Artikel 2a, 4, 5 und 11 mit befristeten und fakultativen Sonderregelungen, die in den Jahren 2005 bzw. 2006 auslaufen.

(41)Die Bestimmungen über Direktzahlungen in den Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres 16 , (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis 17 , (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch 18 , (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 19 , (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (Poseidom) 20 , (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (Poseima) 21 , (EG) Nr. 1454/2001 (EWG) des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (Poseican) 22 und (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch 23 haben ihre Gültigkeit verloren und sind daher aufzuheben.

(42)Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem Verfahren des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 24 zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält

*gemeinsame Regeln über Direktzahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie finanziert werden, ausgenommen Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999; 

*eine Regelung zur Einkommensstützung für landwirtschaftliche Betriebsinhaber (im Folgenden "Regelung der einheitlichen Betriebsprämie");

*Stützungsregelungen für Erzeuger von Hartweizen, Eiweißpflanzen, Schalenfrüchten, Energiepflanzen und Stärkekartoffeln. 

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)"Betriebsinhaber" ist eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt und deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 299 EG-Vertrag befindet, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften haben;

b)"Betrieb" ist die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates befinden;

c)"landwirtschaftliche Tätigkeit" ist die Erzeugung, die Haltung oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Ernten, Melken und Tierproduktion, oder die Erhaltung von Flächen in gutem agronomischem Zustand gemäß Artikel 5;

d)"Direktzahlung" ist eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Stützungsregelung nach Anhang I;

e)"Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr" sind die für das betreffende Jahr gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr beginnen.

TITEL II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Artikel 3
Grundlegende Anforderungen

1.Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III erfüllen und für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen Zustand nach Artikel 5 sorgen.

2.Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den Betriebsinhabern die zu erfüllenden Grundanforderungen und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen Zustand mit.

Artikel 4
Grundanforderungen an die Betriebsführung

1.Die Grundanforderungen an die Betriebsführungen begreifen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen:

*Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

*Arbeitsschutz

*Umwelt,

*Tierschutz.

2.Die in Anhang III aufgeführten Rechtsvorschriften gelten im Rahmen dieser Verordnung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Artikel 5
Guter landwirtschaftlicherr Zustand

Die Mitgliedstaaten bestimmen unter Berücksichtigung des in Anhang IV festgelegten Rahmens den Begriff des guten landwirtschaftlichen Zustands.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Flächen, die zum 31. Dezember 2002 als Dauergrünland genutzt wurden, als Dauergrünland erhalten bleiben.

Artikel 6
Kürzung und Ausschlu
ss von Direktzahlungen

1.Wenn ein Betriebsinhaber die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder an den guten landwirtschaftlichen Zustand nicht erfüllt, wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 10 gewährten Direktzahlungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder gestrichen.

2.Die Kürzungen oder Ausschlüsse nach Absatz 1 werden nur vorgenommen, wenn sich die Nichterfüllung bezieht auf

a)Tätigkeiten betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Anhang I EG-Vertrag einschließlich Baumwolle, jedoch ausgenommen Fischereierzeugnisse,

b)landwirtschaftliche Flächen des Betriebs einschließlich langfristig stillgelegte Parzellen,

c)die in dem Betrieb für landwirtschaftliche Tätigkeiten - auch auf befristeter Basis - eingesetzten Arbeitskräfte.

Artikel 7
Durchführungsbestimmungen zu Kürzungen und Ausschlüssen

1.Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen bzw. Ausschlüssen gemäß Artikel 6 werden nach dem Verfahren von Artikel 82 Absatz 2 erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach Absatz 2, 3 und 4 berücksichtigt.

2.Bei Fahrlässigkeit darf die Kürzung bzw. der Ausschluss höchstens 10 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 20 % betragen.

3.Bei vorsätzlichen Verstößen muss die Höhe der Kürzung mindestens 50 % betragen und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrer Kalenderjahre gelten.

4.Die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse darf in einem Kalenderjahr den Gesamtbetrag der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 nicht übersteigen.

Artikel 8
Zusätzliche Grundanforderungen an die Betriebsführung

Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission die Aufnahme zusätzlicher Grundanforderungen an die Betriebsführung in die Liste in Anhang III beantragen, wenn sie diese für erforderlich halten.

Zusätzliche Grundanforderungen an die Betriebsführung können nach dem Verfahren von Artikel 82 Absatz 2 in die Liste in Anhang III aufgenommen werden.

Artikel 9
Mittel aus d
er Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Die Mittel, die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben, werden dem EAGFL, Abteilung Garantie gutgeschrieben. Die Mitgliedstaaten können 20% dieser Mittel einbehalten.

KAPITEL 2
Degression und Modula
tion

Artikel 10
Degression

1.Alle im Rahmen der in Anhang I genannten Stützungsregelungen in einem Kalenderjahr getätigten Direktzahlungen an Betriebsinhaber und die Obergrenze nach Anhang VIII werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

*2006: 1 %,

*2007: 4 %,

*2008: 12 %,

*2009: 14 %,

*2010: 16 %,

*2011: 18 %,

*2012: 19 %.

2.Die Prozentsätze in Absatz 1 können nach dem Verfahren von Artikel 82 Absatz 2 angepasst werden.

Artikel 11
Zusätzlicher Beihilfebetrag

1.Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag, der sich wie folgt berechnet:

a)Für den Teilbetrag der Direktzahlungen bis 5 000 EUR entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr; erhält der Betriebsinhaber weniger als 5 000 EUR, so wird der zusätzliche Beihilfebetrag proportional berechnet;

b)für den Teilbetrag von 5 000 bis 50 000 EUR entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag der Hälfte des Ergebnisses der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr, abzüglich der in Artikel 12 genannten Prozentpunkte; erhält der Betriebsinhaber weniger als 50 000 EUR, so wird der zusätzliche Beihilfebetrag proportional berechnet.

2.Der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat gewährten zusätzlichen Beihilfebeträge darf die in Anhang II festgesetzten Obergrenzen pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Erforderlichenfalls wird der zusätzliche Beihilfebetrag von den Mitgliedstaaten um einen linearen Prozentsatz angepasst, um die Obergrenzen in Anhang II einzuhalten.

3.Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen nach Artikel 10 angewandt.

Artikel 12
Modulation

1.Die Mittel, die sich aus der Anwendung folgender Prozentpunkte der Kürzungen nach Artikel 10 ergeben, stehen als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie finanziert werden:

*2006: 1 %,

*2007: 2 %,

*2008: 3 %,

*2009: 4 %,

*2010: 5 %,

*2011: 6 %,

*2012: 6 %.

2.Die Mittel nach Absatz 1 werden den betreffenden Mitgliedstaaten nach dem Verfahren von Artikel 82 Absatz 2 unter Berücksichtigung folgender Kriterien zugeteilt:

*landwirtschaftliche Fläche,

*Beschäftigung in der Landwirtschaft,

*Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Kaufkraftparität.

KAPITEL 3
Landwirtschaftliche Betriebsberatung

Artikel 13
Beratungssystem

1.Die Mitgliedstaaten richten ein System zur Beratung der Betriebsinhaber in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden "landwirtschaftliche Betriebsberatung") ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Behörden oder nach Artikel 16 zugelassenen privaten Stellen durchgeführt wird.

2.Die landwirtschaftliche Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen Zustand nach Kapitel 1.

Artikel 14
Teilnahmebedingungen

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Betriebsinhaber, die Direktzahlungen von über 15 000 EUR pro Jahr beziehen oder einen Jahresumsatz von mehr als 100 000 EUR haben, über einen Zeitraum von fünf Jahren beginnend am 1. Januar 2005 an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung teilnehmen, bei einer Mindestbeteiligung von 15 % pro Jahr.

2.An der landwirtschaftlichen Betriebsberatung können andere als die in Absatz 1 genannten Landwirte teilnehmen.

Artikel 15
Überwachungsbehörde

Wenn die landwirtschaftliche Betriebsberatung von privaten Stellen durchgeführt wird, benennen die Mitgliedstaaten eine für die Zulassung und Überwachung dieser Stellen verantwortliche Behörde (im Folgenden "Überwachungsbehörde").

Artikel 16
Zulassung privater Beratungsstellen

1.Eine private Beratungsstelle darf nur von der Überwachungsbehörde des Mitgliedstaates zugelassen werden, in dem sie ihren Hauptgeschäftssitz und gegebenenfalls ihren Firmensitz hat. Nach der Zulassung kann sie in der gesamten Gemeinschaft tätig werden.

2.Um zugelassen werden zu können, muss eine private Stelle über entsprechend qualifiziertes Personal, geeignete Fach- und Verwaltungseinrichtungen, ausreichende Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit in Bezug auf die beabsichtigten Beratungsthemen im Bereich der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen Zustand nach Kapitel 1 verfügen.

Artikel 17
Überwachung der privaten Beratungsstellen

1.Nach Zulassung einer privaten Beratungsstelle muss die Überwachungsbehörde

a)die Objektivität der Beratungstätigkeit der Stelle sicherstellen;

b)die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit überprüfen;

c)der Stelle die Zulassung entziehen, wenn sie die Voraussetzungen und Aufgaben nach Artikel 16 und 18 nicht erfüllt.

2.Die zugelassenen privaten Beratungsstellen

a)gewähren der Überwachungsbehörde zu Inspektionszwecken Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen und sind auskunfts- und unterstützungspflichtig, so weit dies der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung geboten erscheint;

b)teilen der Überwachungsbehörde jährlich zum 31. Januar die Betriebsinhaber mit, bei denen sie bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres eine Beratung durchgeführt haben, und legen der Behörde einen ausführlichen Bericht über ihre Beratungstätigkeit vor. Der Bericht darf keine personen- oder betriebsbezogenen Informationen oder Daten enthalten.

Artikel 18
Aufgaben der benannten Beratungsbehörden und privaten Beratungsstellen

Die benannten Behörden und zugelassenen privaten Stellen nach Artikel 13

a)stellen sicher, dass die Beratungstätigkeit über die Grundanforderungen der Betriebsführung und den guten landwirtschaftlichen Zustand in den Betrieben entsprechend deren Tätigkeit durchgeführt wird;

b)dürfen persönliche oder betriebliche Informationen und Daten, die sie bei der Beratungstätigkeit erhalten, nicht an andere Personen als den Leiter des betreffenden Betriebs weitergeben, ausgenommen im Fall von bei der Beratungstätigkeit festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach Gemeinschafts- oder einzelstaatlichem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.

Artikel 19
Pflichten der Betriebsinhaber

Wenn ein Betriebsinhaber die Teilnahme an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung verweigert, nicht die von den benannten Behörden oder privaten Stellen zur Erfüllung ihrer Beratungstätigkeit als notwendig erachtete Auskunft und Unterstützung leistet oder falsche Informationen vorlegt, werden entsprechende Kürzungen oder Ausschlüsse nach Artikel 6 vorgenommen.

KAPITEL 4
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 20
Anwendungsbereich

Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden "integriertes System") ein.

Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Titel III und IV dieser Verordnung und Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999.

Es gilt soweit angebracht auch für die Verwaltung und Kontrolle der Bestimmungen in Kapitel 1, 2 und 3 dieses Titels.

Artikel 21
Bestandteile
des integrierten Systems

Das integrierte System umfasst

a)eine elektronische Datenbank,

b)ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c)ein System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche nach Artikel 24,

d)die Beihilfeanträge,

e)ein integriertes Kontrollsystem,

f)ein zentrales System zur Erfassung aller Betriebsinhaber, die einen Beihilfeantrag gestellt haben.

Artikel 22
Elektronische Datenbank

1.In die elektronische Datenbank werden für jeden Landwirtschaftsbetrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen eingespeichert.

Die Datenbank muss es insbesondere ermöglichen, dass bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats mindestens die Daten der drei letzten aufeinanderfolgenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre sofort und direkt abgerufen werden können.

2.Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.

Artikel 23
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und ‑unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden automatisierte geographische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobilder mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

Artikel 24
System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche

1.Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche muss die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen ermöglichen.

2.Das System muss es ermöglichen, dass bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats mindestens die Daten der drei letzten aufeinanderfolgenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre sofort und direkt abgerufen werden können.

Artikel 25
Beihilfeanträge

1.Jeder Betriebsinhaber muss für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit folgenden Angaben einreichen:

*alle landwirtschaftlich genutzten Parzellen des Betriebs,

*Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

*alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder vom betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

2.Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr abgegebenen Beihilfeantrag auszuweisen sind. Er kann vorgedruckte Formulare auf Basis der im Vorjahr bestimmten Flächen und kartographische Unterlagen mit Angabe ihres Standorts ausgeben.

3.Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstigen Stützungsregelungen umfasst.

Artikel 26
Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen

1.Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfeanträge einschließlich der beihilfefähigen Flächen und der entsprechenden Zahlungsansprüche im Wege der Verwaltungskontrolle.

2.Die Verwaltungskontrollen werden durch systematische Kontrollen vor Ort zur Nachprüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan der landwirtschaftlichen Betriebe auf.

Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrolle der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung durchführen.

3.Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die für die Koordinierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen verantwortlich ist.

Beauftragt ein Mitgliedstaat spezialisierte Stellen oder Unternehmen mit einem Teil der nach diesem Kapitel durchzuführenden Aufgaben, so muss die benannte Behörde die Leitung und Verantwortung behalten.

Artikel 27
Kürzungen und Ausschlüsse

1.Wenn festgestellt wird, dass ein Betriebsinhaber die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen nach dieser Verordnung oder nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 nicht erfüllt, werden auf die gewährte oder zu gewährende Zahlung oder deren Teil, bei dem die Beihilfevoraussetzungen erfüllt wurden, nach dem Verfahren von Artikel 82 Absatz 2 festgelegte Kürzungen oder Ausschlüsse angewandt, unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse nach Artikel 6.

2.Die Höhe der Kürzung wird je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen für ein oder mehrere Kalenderjahre gehen.

Artikel 28
Kontrolle der Einhal
tung anderweitiger Verpflichtungen

1.Die Mitgliedstaaten überprüfen im Wege der Verwaltungskontrolle, ergänzt durch Kontrollen vor Ort, ob die Betriebsinhaber die Pflichten nach Kapitel 1 erfüllen.

2.Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen.

Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 92/102/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, müssen im Sinne von Artikel 29 mit dem integrierten System kompatibel sein.

Artikel 29
Kompatibilität

1.Bei der Anwendung der Stützungsregelungen nach Anhang V stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die entsprechenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren mit dem integrierten System kompatibel sind im Hinblick auf

a)die elektronische Datenbank,

b)das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,

c)die Verwaltungskontrollen.

Dazu müssen die betreffenden Systeme so beschaffen sein, dass eine gemeinsame Anwendung oder der Austausch von Daten ohne Probleme oder Konflikte möglich ist.

2.Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von in Anhang V nicht aufgeführten gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Stützungsregelungen einen oder mehrere Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen.

Artikel 30
Information und Kontrolle

1.Die Kommission wird regelmäßig über die Anwendung des integrierten Systems unterrichtet.

Sie sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

2.Nach rechtzeitiger Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden können entsprechend befugte Vertreter der Kommission

*Prüfungen oder Kontrollen in bezug auf alle Maßnahmen vornehmen, die zur Einrichtung und Durchführung des integrierten Systems getroffen wurden;

*Kontrollen bei den in Artikel 26 Absatz 3 genannten spezialisierten Stellen und Unternehmen durchführen.

Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen. Die vorgenannten Kontrollbefugnisse lassen die Anwendung einzelstaatlicher strafrechtlicher Vorschriften unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens befugt sind. Insbesondere nehmen die befugten Vertreter der Kommission nicht an Durchsuchungen oder an der Vernehmung von Personen im Rahmen des einzelstaatlichen Strafrechts teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen.

3.Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwendung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Betreuung und Nutzung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den verantwortlichen Stellen der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch technischen Rat zu erteilen.

KAPITEL 5
Sonstige allgemeine Bestimmungen

Artikel 31
Zahlungen

1.Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang I in voller Höhe an die Endempfänger getätigt.

2.Die Zahlungen erfolgen einmal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. April des jeweils folgenden Kalenderjahres.

3.Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Haushaltslage können die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren von Artikel 82 Absatz 2 ermächtigt werden, in Regionen, in denen die Betriebsinhaber sich durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befinden, Vorschüsse bis zu 50 % der Zahlungen vor dem 1. Dezember zu tätigen.

Artikel 32
Beschränkung der Zahlungen

Unbeschadet besonderer Bestimmungen in den einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keine Zahlungen, wenn sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.

Artikel 33
Überprüfung

Die Anwendung der Stützungsregelungen nach Anhang I erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage.

Artikel 34
Bewertung

Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang I werden einer Effizienzbewertung unterzogen, um ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Zielsetzungen einzuschätzen und ihre Auswirkungen auf die jeweiligen Märkte zu analysieren.

Artikel 35
Interventionen nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999

Die Stützungsregelungen nach Anhang I gelten als Interventionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

TITEL III
REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE

KAPITEL 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 36
Beihilfevoraussetzungen

Betriebsinhaber können die Regelung der einheitlichen Betriebsprämie in Anspruch nehmen, wenn sie im Bezugszeitraum nach Artikel 41 eine Direktzahlung im Rahmen von mindestens einer Stützungsregelung gemäß Anhang VI bezogen haben.

Artikel 37
Anträge

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten senden den Betriebsinhabern ein Antragsformular zu, das folgende Angaben enthält:

a)den Betrag im Sinne von Kapitel 2 (im Folgenden "Referenzbetrag"),

b)die Hektarzahl der Flächen nach Artikel 46,

c)die Zahl der Zahlungsansprüche pro Hektar nach Kapitel 3.

Artikel 38
Doppelbeantragungen

Die beihilfefähige Hektarfläche im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt wurde, kann Gegenstand eines Antrags für andere Direktzahlungen nach Anhang I sein, ausgenommen die Direktzahlungen nach Titel IV Kapitel 4 dieser Verordnung, Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung 136/66/EWG, Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93, Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999.

Die beihilfefähige Hektarfläche im Sinne von Artikel 47 Absatz 2, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt und die gemäß Artikel 55 stillgelegt wurde, kann nicht Gegenstand eines Antrags auf Direktzahlungen für Energiepflanzen nach Titel IV Kapitel 5 sein.

Artikel 39
Zahlungen

1.Die Beihilfen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämie werden auf Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 gezahlt.

2.In Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Beihilfebetrag zum Umrechnungskurs vom 1. Januar des Kalenderjahres, für das die einheitliche Betriebsprämie erfolgt, in Landeswährung umgerechnet.

3.Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Regelung der einheitlichen Betriebsprämie mit Zahlungen im Rahmen anderer Stützungsregelungen zu kombinieren.

KAPITEL 2
Bestimmung des Beihilfebetrags

Artikel 40
Berechnung des Betrags

Der Referenzbetrag entspricht dem Jahresdurchschnitt des Gesamtbetrags der Beihilfen für Flächen und Tiere, den ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 41 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde.

Artikel 41
Bezugsz
eitraum

Der Bezugszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002.

Artikel 42
Modulation und Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999

Im Fall der Anwendung von Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 während des Bezugszeitraums verstehen sich die Angaben in Anhang VII für die Beträge, die vor Anwendung der genannten Artikel gewährt worden wären.

Artikel 43
Härtefälle

1.Abweichend von Artikel 40 kann ein Betriebsinhaber, dessen Erzeugung im Bezugszeitraum durch vor oder während diesem Zeitraum eingetretene Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt wurde, beantragen, dass der Referenzbetrag auf Basis der nicht betroffenen Kalenderjahre des Bezugszeitraums berechnet wird.

2.War der gesamte Bezugszeitraum durch die Fälle höherer Gewalt bzw. die außergewöhnlichen Umstände betroffen, so wird der Referenzbetrag von den Mitgliedstaaten auf Basis des Zeitraums 1997 bis 1999 berechnet. In diesem Fall gilt Absatz 1 sinngemäß.

3.Fälle höherer Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände sind vom Betriebsinhaber der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb der vom betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Frist schriftlich mitzuteilen.

4.Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände können von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt werden:

a)Todesfall des Betriebsinhabers,

b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,

c)schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,

d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden,

e)Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

Artikel 44
Obergrenze

1.Die Summe der Referenzbeträge darf die jeweilige einzelstaatliche Obergrenze nach Anhang VIII nicht überschreiten.

2.Zur Einhaltung der Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare prozentuale Reduzierung der Referenzbeträge vor.

Artikel 45
Einzelstaatliche Reserve

1.Zur Bildung einer einzelstaatlichen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten - nach einer etwaigen Reduzierung gemäß Artikel 44 Absatz 2 - eine lineare prozentuale Reduzierung der Referenzbeträge um höchstens 1% vor.

2.Die einzelstaatliche Reserve entspricht der Differenz zwischen der Obergrenze nach Anhang VIII und der Summe der Referenzbeträge, die den Betriebsinhabern im Rahmen der Regelung der einheitlichen Betriebsprämie nach der Reduzierung gemäß Absatz 1 zugewiesen wurden.

3.Die Mitgliedstaaten verwenden die einzelstaatliche Reserve zur Festsetzung von Referenzbeträgen für Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 43.

4.Die Mitgliedstaaten können die einzelstaatliche Reserve für die Zuweisung von Referenzbeträgen an Betriebsinhaber verwenden, die vor dem 31. Dezember 2000 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, wobei objektive Kriterien zugrunde zu legen, die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber zu gewährleisten und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sind.

KAPITEL 3
Zahlungsansprüche

Abschnitt 1
Flächenbezogene Ansprüche

Artikel 46
Besti
mmung der Ansprüche

1.Unbeschadet Artikel 51 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche; dieser berechnet sich, indem der Referenzbetrag durch die durchschnittliche Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

2.Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner

a)bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter und Saatgut im Sinne von Anhang VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitt B, D bzw. G;

b)alle Futterflächen im Bezugszeitraum.

3.Im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b bedeutet "Futterfläche" die während des gesamten Kalenderjahres für die Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzte Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht:

*Gebäude, Wälder, Teiche und Wege;

*Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden;

*Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein Flächenstilllegungsprogramm der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten fallen.

4.Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, außer wenn ein Betriebsinhaber im Bezugszeitraum den Zuschlag oder die Sonderbeihilfe für Hartweizen bezogen hat oder ab 2004 Anspruch auf Zahlungen für Milch nach Anhang VII Abschnitt F hat.

Artikel 47
Nutzung der Zahlungsansprüche

1.Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

2."Beihilfefähige Fläche" bedeutet jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für Ackerkulturen oder Dauergrünland genutzt wurde, ausgenommen die am 31. Dezember 2002 für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

Artikel 48
Nicht genutzt
e Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht genutzt wurden, werden der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

Dies gilt nicht bei Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Artikel 43 Absatz 4.

Artikel 49
Übertragung von Zahlungsansprüchen

1.Unbeschadet der Übertragung durch Vererbung einschließlich vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur an andere Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Zahlungsa-Ansprüche zwischen Betriebsinhabern jeweils nur innerhalb einer bestimmten Region übertragen werden dürfen.

2.Zahlungsansprüche können durch Verkauf mit oder ohne Flächen übertragen werden. Verpachtung oder ähnliche Transaktionen sind nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

3.Bei Übertragung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 werden die Zahlungsansprüche pro Hektar unter Berücksichtigung von Anhang VII Abschnitt A Nummer 2 und Abschnitt F berechnet.

Abschnitt 2
Besondere Zahlungsansprüche

Artikel 50
Art der besonderen Ansprüche

1.Abweichend von Artikel 46 und 47 werden folgende Zahlungen aus dem Bezugszeitraum nach den Bestimmungen von Artikel 51 und Anhang VII Abschnitt C in die Berechnung des Referenzbetrags aufgenommen:

a)die Saisonentzerrungsprämie nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999;

b)die Schlachtprämie nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999;

c)die Sonderprämie für männliche Rinder und die Mutterkuhprämie, wenn der Betriebsinhaber von den Besatzdichtevorschriften nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ausgenommen war und keine Extensivierungsprämie nach Artikel 13 derselben Verordnung beantragt hat;

d)die Ergänzungsbeträge nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.1254/1999, soweit sie ergänzend zu den Beihilfen unter Buchstabe a, b und c gezahlt wurden;

e)die Zahlungen im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen

*in den Kalenderjahren 2000 und 2001 nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98,

*im Kalenderjahr 2002 nach Artikel 4, 5 und 11 Absatz 1 und 2 erster, zweiter und vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

2.Abweichend von Artikel 36, 46 und 47 werden ab 2004 die Milchprämien und zusätzlichen Zahlungen nach den Bestimmungen von Artikel 51 und Anhang VII Abschnitt F in die Berechnung des Referenzbetrags aufgenommen.

Artikel 51
Bestimmung der besonderen Zahlungsansprüche

Wenn ein Betriebsinhaber im Bezugszeitraum Zahlungen nach Artikel 50 ohne Flächen im Sinne von Artikel 46 bezogen hat oder sein Zahlungsanspruch pro Hektar einen Betrag von über 10 000 EUR ergibt, so kann er besondere Zahlungsansprüche entsprechend den Beträgen gemäß Artikel 50 erhalten.

Artikel 52
Bedingungen für die besonderen Ansprüche

1.Die Zahl der besonderen Zahlungsansprüche kann nicht geändert werden, außer wenn ein Betriebsinhaber Anspruch auf Direktzahlungen für Milch hat. In diesem Fall werden die Ansprüche unter Berücksichtigung von Anhang VII Abschnitt F berechnet.

2.Außer durch Vererbung einschließlich vorweggenommene Erbfolge können besondere Zahlungsansprüche nicht übertragen werden.

Jedoch ist bei besonderen Zahlungsansprüchen, die sich ausschließlich aus Zahlungen im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen ergeben, die Übertragung von Zahlungsansprüchen zulässig zwischen Betriebsinhabern, die im Bezugszeitraum Beihilfen für Schafe oder Ziegen bezogen haben.

3.Abschnitt 1 gilt sinngemäß, soweit im vorliegenden Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist.

KAPITEL 4
Flächennutzung im Rahmen der Regelung der einheitlichen Betriebsprämie

Abschnitt 1
Flächennutzung

Artikel 53
Landwirtschaftliche Nutzung der Flächen

Die Betriebsinhaber dürfen ihre Flächen für jede landwirtschaftliche Tätigkeit außer für Dauerkulturen nutzen.

Artikel 54
Hanferzeugung

1.Beim Anbau von Hanf des KN-Codes 5302 10 00 darf der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten höchstens 0,2 % betragen und die Erzeugung muss Gegenstand eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 sein. Die Mitgliedstaaten sehen die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts auf mindestens 30 % der Anbauflächen vor, für die ein Vertrag geschlossen oder eine Verpflichtung eingegangen wurde.

2.Nach dem Verfahren von Artikel 82 Absatz 2 wird die Gewährung von Zahlungen für Hanf an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten und die Meldung der Anbauflächen geknüpft.

Abschnitt 2
Fläche
nstilllegung

Artikel 55
Stilllegungspflicht

1.Wenn ein Betriebsinhaber im Wirtschaftsjahr 2003/2004 zur Stilllegung eines Teils seiner Betriebsflächen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 verpflichtet war, so muss er einen Teil der Betriebsflächen, für die ein Antrag im Rahmen der Regelung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wird, entsprechend 10 % der Flächen in Hektar, die bei der Berechnung der obengenannten Stilllegungspflicht zugrundegelegt wurden, stilllegen.

2.Zur Erfüllung der Stilllegungspflicht nach Absatz 1 dürfen keine Flächen herangezogen werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauergrünland, Dauerkulturen, Wälder oder für nicht landwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden. Jedoch kommen Flächen, für die in mindestens einem Wirtschaftsjahr von 1998/99 bis 2000/01 eine Beihilfe im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 gewährt wurde, für die Stilllegung in Betracht.

Die Mitgliedstaaten können unter Voraussetzungen, die nach dem Verfahren von Artikel 82 Absatz 2 festgelegt werden, von diesen Bestimmungen abweichen, sofern sie durch entsprechende Maßnahmen sicherstellen, dass sich die beihilfefähige landwirtschaftliche Gesamtfläche nicht nennenswert erhöht.

3.Die Stilllegungspflicht im Sinne von Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 1. Januar 2004.

Auf die Stilllegungspflicht im Sinne von Absatz 1 angerechnet werden können Flächen, die aufgrund eines nach dem 28. Juni 1995 gestellten Antrags

*gemäß Artikel 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 stillgelegt wurden und weder einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt noch in anderer Weise, als dies für die übrigen stillgelegten Flächen nach dieser Verordnung zulässig ist, gewinnbringend genutzt werden, oder

*gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeforstet wurden.

Artikel 56
Ausnahmen von der Stilllegungspflicht

Von der Stilllegungspflicht nach Artikel 53 ausgenommen sind Betriebsinhaber,

*die im Rahmen der Regelung der einheitlichen Betriebsprämie einen Antrag für eine Fläche von höchstens 20 Hektar stellen, oder

*deren gesamte betriebliche Erzeugung den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genügt.

Artikel 57
Nutzung der stillgelegten Flächen

1.Die Betriebsinhaber sind verpflichtet, die stillgelegten Flächen in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 5 zu halten.

Sie dürfen nicht für landwirtschaftliche Zwecke oder zum Pflanzenbau für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

2.Die stillgelegten Flächen dürfen nicht in den Fruchtwechsel einbezogen werden. Jedoch können die Mitgliedstaaten in ausreichend begründeten Fällen, insbesondere aus bestimmten Umweltgründen, dem Betriebsinhaber den Austausch von Flächen gestatten, die der Stilllegungspflicht unterliegen, soweit die Hektarzahl insgesamt und die Beihilfevoraussetzungen für die betreffenden Flächen im Sinne von Artikel 55 Absatz 1 gewahrt bleiben.

3.Im Fall der Übertragung der Flächen bleibt die Stilllegungspflicht weiter gültig.

KAPITEL 5
Regionale Durchführung

Artikel 58
Regionale Durchführung

1.Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. März 2004 beschließen, die Regelung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Kapitel 1 bis 4 nach den Bestimmungen dieses Kapitels auf regionaler Ebene durchzuführen.

2.In diesem Falle teilen die Mitgliedstaaten die einzelstaatliche Obergrenze gemäß Artikel 44 nach objektiven Kriterien auf die Regionen auf.

3.Die Mitgliedstaaten führen die Regelung der einheitlichen Betriebsprämie in den Regionen im Rahmen der nach Absatz 2 festgesetzten regionalen Obergrenzen durch.

4.In begründeten Fällen, so zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 46 bei der regionalen Berechnung der Hektarzahl im Sinne des genannten Artikels die beihilfefähigen Hektarflächen gemäß Artikel 47 Absatz 2 von allen Betrieben in der betreffenden Region heranziehen. In diesem Fall berechnet sich abweichend von Artikel 36 der Anspruch pro Hektar für einen Betriebsinhaber, dessen Betrieb in der betreffenden Region liegt, indem die nach Absatz 2 festgesetzte regionale Obergrenze durch die auf regionaler Ebene bestimmte Hektarzahl geteilt wird.

5.Die nach diesem Artikel festgesetzten Ansprüche dürfen nur innerhalb derselben Region oder zwischen Regionen mit der gleichen Zahl von Ansprüchen pro Hektar übertragen werden.

TITEL IV
ANDERE BEIHILFEREGELUNGEN

KAPITEL 1
Qual
itätsprämie für Hartweizen

Artikel 59
Anwendungsbereich

Erzeuger von Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 60
Beihilfebetrag und -voraussetzungen

1.Die Beihilfe beträgt 40 EUR/ha Hartweizenanbaufläche.

2.Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Verwendung bestimmter Mengen von zertifiziertem Saatgut hochwertiger Sorten, die im betreffenden Anbaugebiet als besonders geeignet für die Herstellung von Grieß oder Teigwaren anerkannt sind.

Artikel 61
Beihilfeflächen

1.Die Beihilfe wird in den traditionellen Anbaugebieten nach Anhang IX im Rahmen einzelstaatlicher Grundflächen gewährt.

Die Grundflächen betragen:

Griechenland

617 000 ha

Spanien

594 000 ha

Frankreich

208 000 ha

Italien

1 646 000 ha

Österreich

7 000 ha

Portugal

118 000 ha.

2.Die Mitgliedstaaten können ihre Grundfläche nach objektiven Kriterien in Teilflächen unterteilen.

Artikel 62
Überschreitung der Grundfläche

Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Grundfläche, so wird die beantragte Fläche jedes Betriebsinhabers im betreffenden Jahr proportional gekürzt.

KAPITEL 2
Prämie für Eiweißpflanzen

Artikel 63
Anwendungsbereich

Erzeuger von Eiweißpflanzen erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Eiweißpflanzen sind

*Erbsen des KN-Codes 0713 10,

*Ackerbohnen des KN-Codes 0713 50,

*Süßlupinen des KN-Codes ex 1209 29 50.

Artikel 64
Beihilfebetrag und -voraussetzungen

Die Beihilfe beträgt 55,57 EUR/ha Eiweißpflanzen, die nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet wurden.

Eiweißpflanzen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Milchreife erreichen, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht bewirtschaftet werden.

Artikel 65
Beihilfefläche

1.Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1 400 000 Hektar gewährt.

2.Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche jedes Betriebsinhabers im betreffenden Jahr nach dem Verfahren von Artikel 82 Absatz 2 proportional gekürzt.

KAPITEL 3
Kulturspezifische Zah
lung für Reis

Artikel 66
Anwendungsbereich

Erzeuger von Reis im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3072/95 erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Artikel 67
Beihilfebetrag und -voraussetzungen

1.Die Beihilfe wird pro Hektar Fläche gewährt, auf der Reis unter normalen Wachstumsbedingungen zumindest bis zum Blütebeginn angebaut wird.

Reiskulturen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Blütenreife erreichen, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht bewirtschaftet werden.

2.Die Beihilfe wird nach den Erträgen in den betreffenden Mitgliedstaaten wie folgt festgesetzt:

(EUR/ha)

Spanien

476,25

Frankreich :
- Mutterland

- Französisch-Guayana


411,75
563,25

Griechenland

561,00

Italien

453,00

Portugal

453,75.

Artikel 68
Beihilfeflächen

Für jeden Erzeugermitgliedstaat wird eine einzelstaatliche Grundfläche wie folgt festgesetzt:

Spanien

104 973 ha

Frankreich :
- Mutterland

- Französisch-Guayana


19 050 ha
4 190 ha

Griechenland

20 333 ha

Italien

219 588 ha

Portugal

24 667 ha.

Jeder Mitgliedstaat kann seine Grundfläche nach objektiven Kriterien in Teilflächen unterteilen.

Artikel 69
Überschreitung der Grundfläche

1.Übersteigen die Reisanbauflächen in einem Mitgliedstaat in einem Jahr die Grundfläche nach Artikel 68, so wird die Beihilfe für alle Erzeuger der betreffenden Grundfläche in demselben Wirtschaftsjahr gekürzt

*um das Dreifache des Satzes der Überschreitung, wenn dieser weniger als 1% beträgt,

*um das Vierfache des Satzes der Überschreitung, wenn dieser mindestens 1%, aber weniger als 3% beträgt,

*um das Fünffache des Satzes der Überschreitung, wenn dieser mindestens 3%, aber weniger als 5% beträgt,

*um das Sechsfache des Satzes der Überschreitung, wenn dieser 5% oder mehr beträgt.

2.Bei Anwendung von Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten bis zu einem nach dem Verfahren von Artikel 82 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt die auf die Beihilfe anzuwendenden Kürzungssätze fest. Sie unterrichten davon vorab die Kommission.

KAPITEL 4
Flächenzahlung für Schalenfrüchte

Artikel 70
Gemeinschaftsbeihilfe

Erzeuger von Schalenfrüchten erhalten eine Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe von 100 EUR/ha Anbaufläche pro Jahr nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Schalenfrüchte sind

*Mandeln der KN-Code 0802 11 und 0802 12,

*Haselnüsse der KN-Code 0802 21 und 0802 22,

*Walnüsse der KN-Code 0802 31 und 0802 32,

*Pistazien des KN-Codes 0802 50,

*Johannisbrot des KN-Codes 1212 10 10.

Artikel 71
Beihilfeflächen

1.Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 800 000 Hektar gewährt.

2.Die Garantiehöchstfläche nach Absatz 1 unterteilt sich in folgende einzelstaatliche Garantieflächen:

Belgien

100 ha

Deutschland

1 500 ha

Frankreich

17 300 ha

Griechenland

41 100 ha

Italien

130 100 ha

Luxemburg

100 ha

Niederlande

100 ha

Österreich

100 ha

Portugal

41 300 ha

Spanien

568 200 ha

Vereinigtes Königreich

100 ha

3.Die Mitgliedstaaten können ihre Garantiefläche nach objektiven Kriterien in Teilflächen, insbesondere nach Regionen oder Erzeugnissen unterteilen.

Artikel 72
Überschreitung der Garantiefläche

Wenn die Fläche, für die eine Gemeinschaftsbeihilfe beantragt wird, in einem Mitgliedstaat unter der einzelstaatlichen Garantiefläche bleibt, wird der nicht ausgeschöpfte Anteil von der Kommission proportional den einzelstaatlichen Garantiemengen anderer Mitgliedstaaten zugeschlagen, bei denen eine Überschreitung eingetreten ist.

Übersteigt nach Anwendung von Absatz 1 die Fläche, für die eine Gemeinschaftsbeihilfe beantragt wird, in einem Mitgliedstaat die einzelstaatliche Garantiefläche, so wird die beantragte Fläche jedes Betriebsinhabers im betreffenden Jahr nach dem Verfahren von Artikel 88 Absatz 2 proportional gekürzt.

Artikel 73
Beihilfevoraussetzungen

1.Die Gemeinschaftsbeihilfe wird ab einer bestimmten Mindestfläche und ‑baumbestandsdichte gezahlt.

2.Flächen im Rahmen von Verbesserungsplänen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sind ab 1. Januar des Jahres nach Ablauf des Verbesserungsplans beihilfefähig.

3.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Gemeinschaftsbeihilfe nur Erzeugern gewährt wird, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 11 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind.

Artikel 74
Einzelstaatliche Beihilfe

1.Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe eine einzelstaatliche Beihilfe bis zu 109 EUR/ha pro Jahr gewähren.

2.Die einzelstaatliche Beihilfe wird nur für Flächen gezahlt, für die eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird.

3.Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die einzelstaatliche Beihilfe nur Erzeugern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 11 oder 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sind.

KAPITEL 5
Beihilfe für Energiepflanzen

Artikel 75
Beihilfe

Erzeuger von Energiepflanzen erhalten eine Beihilfe von 45 EUR/ha Anbaufläche pro Jahr nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Energiepflanzen sind Pflanzen, die im wesentlichen zur Herstellung folgender Energieprodukte erzeugt werden:

*Bioethanol”: Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und zur Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

*Biodiesel”: flüssiger Kraftstoff mit Dieselkraftstoffqualität, der aus Biomasse oder gebrauchtem Frittieröl hergestellt wird und zur Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

*Biogas”: Brenngas, das durch anaerobe Fermentation von Biomasse und/oder des biologisch abbaubaren Teils von Abfällen hergestellt wird, durch Reinigung Erdgasqualität erreichen kann und zur Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

*Biomethanol”: Methanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und zur Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

*Biodimethyläther”: Dimethyläther, der aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und zur Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

*Bioöl”: Pyrolyseöl-Kraftstoff, der aus Biomasse hergestellt wird und zur Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

*Bio-ETBE (Ethyl-ter-butylether): ETBE, der auf Basis von Bioethanol hergestellt wird, wobei der Volumenanteil von Bio-ETBE im Biokraftstoff mit 45% angesetzt wird;

*elektrische und thermische Energie, die aus Biomasse gewonnen wird.

Artikel 76
Beihilfeflächen

1.Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1 500 000 Hektar gewährt.

2.Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber im betreffenden Jahr nach dem Verfahren von Artikel 88 Absatz 2 proportional gekürzt.

Artikel 77
Beihilfevoraussetzung
en

Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, deren Erzeugung Gegenstand eines Vertrags zwischen dem Betriebsinhaber und der Verarbeitungsindustrie ist, ausgenommen in Fällen der Verarbeitung durch den Betriebsinhaber im eigenen Betrieb.

Artikel 78
Anpassu
ng der Liste der Energiepflanzen

Nach dem Verfahren von Artikel 88 Absatz 2 können neue Erzeugnisse in Artikel 75 aufgenommen werden.

Artikel 79
Überprüfung der Regelung für Energiepflanzen

Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Durchführung der Regelung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen unter Berücksichtigung der EU-Initiative für Biokraftstoffe.

KAPITEL 6
Beihilfe für Stärkekartoffeln

Artikel 80
Beihilfe

Erzeuger von Kartoffeln zur Herstellung von Stärke erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

Der Beihilfebetrag gilt für die Kartoffelmenge, die für die Herstellung einer Tonne Stärke erforderlich ist. Er wird auf 55,27 EUR festgesetzt und je nach dem Stärkegehalt der Kartoffeln angepasst.

Artikel 81
Beihilfevoraussetzungen

Die Beihilfe wird nur für die Kartoffelmenge gewährt, für die der Kartoffelerzeuger und der Stärkehersteller im Rahmen des diesem zugeteilten Kontingents nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 einen Anbauvertrag geschlossen haben.

TITEL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 82
Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen

1.Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EWG Anwendung.

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 83
Durchführungsbestimmungen

Nach dem Verfahren von Artikel 82 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen, insbesondere zu folgenden Maßnahmen:

a)Einführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung und Kriterien für die Zuteilung der durch die Modulation zur Verfügung stehenden Mittel;

b)Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen, einschließlich Beihilfevoraussetzungen, Anwendungs- und Zahlungstermine, Kontrollbestimmungen, Überprüfung und Feststellung der Beihilfeansprüche einschließlich Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten, sowie Feststellung der Überschreitung der Grundflächen bzw. Garantiehöchstflächen;

c)Einheitliche Betriebsprämie: Bestimmung der einzelstaatlichen Reserve, Übertragung von Ansprüchen, Begriffsbestimmung für Dauerkulturen, Dauergrünland und auf stillgelegten Flächen zulässige Kulturen;

d)Hartweizen: Mindestqualitätsstandards;

e)Energiepflanzen: nähere Bestimmung der unter die Regelung fallenden Pflanzen, Mindestanforderungen an den Vertrag, Kontrolle der verarbeiteten Menge, Verarbeitung im Betrieb;

f)Faserhanf: besondere Kontrollmaßnahmen und Verfahren zur Bestimmung des Tetrahydrocannabinolgehalts einschließlich Regelungen für die in Artikel 54 genannten Verträge und Verpflichtungen;

g)etwa notwendige Änderungen zu Anhang I unter Berücksichtigung von Artikel 1;

h)etwa notwendige Änderungen zu Anhang III, IV, VI und VII, insbesondere unter Berücksichtigung neuer Gemeinschaftsvorschriften;

i)Grundvoraussetzungen für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und ihre Bestimmung;

j)Änderungen des Beihilfeantrags und Ausnahmen von der Antragspflicht;

k)Mindestangaben in den Beihilfeanträgen;

l)Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen einschließlich Fernerkundung;

m)Kürzungen und Ausschlüsse bei Verletzung der Pflichten nach Artikel 3, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 27, einschließlich Fälle der Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen;

n)etwa notwendige Änderungen zu Anhang V unter Berücksichtigung von Artikel 29;

o)Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission;

p)etwaige Maßnahmen zur gezielten Regelung praktischer Probleme, insbesondere bei der Anwendung von Titel II Kapitel 4, gegebenenfalls mit entsprechend begründeten Abweichungen von bestimmten Teilen dieser Verordnung.

Artikel 84
Mitteilungen an die Kommission

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, insbesondere zu Artikel 5, 8, 13, 30, 45 und 58.

Artikel 85
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1868/94

Die Verordnung (EWG) Nr. 1868/94 wird wie folgt geändert

(1)Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Die Kartoffelstärke erzeugenden Unternehmen erhalten eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne für die im Rahmen des Kontingents nach Artikel 2 Absatz 2 hergestellte Kartoffelstärke."

(2)Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nur für die Erzeugung von Kartoffelstärke, für die eine Beihilfe nach Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. .... * [vorliegende Verordnung] gewährt wird.

*ABl. L ....."

Artikel 86
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000

Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a)'Betriebsinhaber' der Betriebsinhaber nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. .... *

* ABl. L ....."

b)In Absatz 3 wird der Wortlaut "der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999" durch "Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. ...." ersetzt.

(2)In Artikel 5 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich wird der Wortlaut "Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999" jeweils durch "Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. ...." ersetzt.

Artikel 87
Änderung anderer Verordnungen

Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:

*Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2019/93,

*Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95,

*Artikel 3 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

*Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001,

*Artikel 13 und 22 Absatz 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001,

*Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001,

*Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001.

Artikel 88
Aufhebungen

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3508/92, (EG) Nr. 1577/96, (EG) Nr. 1251/1999 und (EG) Nr. 1259/1999 werden aufgehoben.

Jedoch bleiben Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 bis zum 31. Dezember 2005 und deren Artikel 4, 5 und 11 bis zum 31. Dezember 2006 gültig.

Artikel 89
Übergangsbestimmungen für die vereinfachte Regelung

Soweit die Mitgliedstaaten die vereinfachte Regelung nach Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 anwenden, gelten folgende Bestimmungen:

a)Die Einreichung neuer Anträge durch die Teilnehmer ist nur noch im Jahr 2003 möglich.

b)Der im Rahmen der vereinfachten Regelung festgesetzte Betrag wird den Teilnehmern bis 2005 weiter gezahlt.

c)Titel II Kapitel 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für Beträge, die während der Teilnahme an der vereinfachten Regelung gewährt wurden.

d)Betriebsinhaber, die an der vereinfachten Regelung teilnehmen, können während der Dauer der Teilnahme keine einheitliche Betriebsprämie beantragen. Bei Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie wird der im Rahmen der vereinfachten Regelung gewährte Betrag in den Referenzbetrag nach Artikel 40 dieser Verordnung einbezogen und gemäß Titel II Kapitel 2 berechnet und angepasst.

Artikel 90
Sonstige Übergangsbestimmungen

Weitere Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Regelungen der in Artikel 87 und 88 genannten Verordnungen auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelungen, insbesondere zur Anwendung von Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999, Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und zu den in Artikel 73 genannten Verbesserungsplänen, können nach dem Verfahren von Artikel 82 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 91
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2004.

Das integrierte System wird spätestens ab 1. Januar 2005 angewandt in Bezug auf den geographischen Teil des Parzellenidentifizierungssystems nach Artikel 23. Sind Teile des integrierten Systems vor diesem Termin betriebsbereit, so werden sie von den Mitgliedstaaten für ihre Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit eingesetzt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

ANHANG I

Stützungsregelungen gemäß Artikel 1

Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

Einheitliche Betriebsprämie

Hartweizen

Eiweißpflanzen

Reis

Schalenfrüchte

Energiepflanzen

Kartoffelstärke

Kleinerzeugerregelung

Olivenöl

Seidenraupen

Bananen

Getrocknete Weintrauben

Tabak

Hopfen


POSEIDOM

POSEIMA


POSEICAN

Ägäische Inseln

Titel III dieser Verordnung

Titel IV Kapitel 1 dieser Verordnung

Titel IV Kapitel 2 dieser Verordnung

Titel IV Kapitel 3 dieser Verordnung

Titel IV Kapitel 4 dieser Verordnung

Titel IV Kapitel 5 dieser Verordnung

Titel IV Kapitel 6 dieser Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 1259/1999
Artikel 2a

Verordnung 136/66/EWG
Artikel 5 Absatz 1

Verordnung (EWG) Nr. 845/72
Artikel 1

Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Artikel 12

Verordnung (EG) Nr. 2201/96
Artikel 7 Absatz 1

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92
Artikel 3

Verordnung (EWG) Nr. 1696/71
Artikel 12

Verordnung (EG) Nr. 1098/98

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001
Artikel 10, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 16

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001
Ar
tikel 5 Abs. 1, Artikel 9, 16 + 30, 17 + 28 Abs. 1, Artikel 21, 22 Abs. 7, Artikel 27 und 29

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001
Artikel 9, 13 und 14

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93
Artikel 7, 8, 9, 11 und 12

Produktionsentkoppelte Zahlung    
(siehe Anhang VI)

Flächenbezogene Beihilfe (Qualitätsprämie)

Flächenbezogene Beihilfe

Flächenbezogene Beihilfe

Flächenbezogene Beihilfe

Flächenbezogene Beihilfe

Produktionsbezogene Beihilfe

Übergangsweise flächenbezogene Beihilfe für Landwirte, die weniger als 1 250 EUR erhalten

Produktionsbezogene Beihilfe    

Beihilfe zur Förderung der Zucht    

Produktionsbezogene Beihilfe    

Flächenbezogene Beihilfe    

Produktionsbezogene Beihilfe    

Flächenbezogene Beihilfe    
   
Nur Zahlungen für die vorübergehende Still
legung

Sektoren: Obst, Gemüse, Blumen und lebende Pflanzen; Zucker; Milch    

Sektoren: Obst, Gemüse, Blumen und lebende Pflanzen; Milch; Kartoffeln und Chicorée; Zucker; Wein; Korbweiden; Ananas, Tabak    

Sektoren: Obst, Gemüse, Blumen und lebende Pflanzen; Wein; Kartoffeln; Honig    

Sektoren: Obst, Gemüse, Blumen und lebende Pflanzen; Kartoffeln; Wein, Oliven; Honig

ANHANG II

Einzelstaatliche Obergrenzen gemäß Artikel 11 Absatz 3

in Mio. EUR

Mitgliedstaat

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Belgien

1,4

9,5

35,2

40,0

44,9

49,8

53,2

Dänemark

2,6

17,3

63,4

72,2

80,9

89,7

95,9

Deutschland

13,3

84,1

306,5

349,6

329,6

435,7

465,3

Griechenland

13,6

60,3

189,8

220,0

250,2

280,3

296,9

Spanien

18,7

101,2

345,2

396,2

447,2

498,2

530,2

Frankreich

17,6

131,0

491,8

558,2

624,6

691,0

739,7

Irland

5,0

27,9

97,3

111,5

125,7

139,8

149,0

Italien

20,4

98,2

322,3

371,8

421,4

471,0

499,9

Luxemburg

0,1

0,5

2,0

2,3

2,5

2,8

3,0

Niederlande

2,3

14,6

55,5

63,2

70,9

78,6

84,0

Österreich

4,0

19,3

64,0

73,9

83,7

93,6

99,3

Portugal

3,6

16,7

54,3

62,8

71,3

79,8

84,5

Finnland

2,7

13,6

46,0

52,9

59,9

66,8

71,0

Schweden

2,2

13,5

48,6

55,5

62,4

69,2

73,9

Vereinigtes Königreich

5,8

47,7

183,2

207,4

231,7

255,9

274,3

ANHANG III

Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 3 und 4

Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze

Artikel

a)    Öffentliche Gesundheit

1.

Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung.

Article 9k

2.

Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Artikel 3

3.

Richtlinie 92/46/WG des Rates mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis

Artikel 3, 4 und 5

4.

Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln

Artikel 2

5.

Entscheidung 94/371/EG des Rates zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für die Vermarktung bestimmter Eierkategorien

Artikel 2

6.

Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors

Artikel 2

7.

Richtlinie 96/22/EG des Rates über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung

Artikel 3, 4, 5 und 7

8.

Richtlinie 96/23/EG des Rates über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

Artikel 9 und 10

9.

Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG

Artikel 3

10.

Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

Artikel 3
und 5

11.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts

Artikel 14, 15, 18, 19 und 20

12.

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

Artikel 9 und 22

b)    Tiergesundheit

13.

Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft

14.

Richtlinie 85/511/EWG des Rates zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Artikel 3

15.

Richtlinie 92/119/EWG des Rates mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit

Artikel 3

16.

Richtlinie 2000/75/EG des Rates mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit,

Artikel 3

17.

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Artikel 7, 11, 12, 13 und 15

c)    Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

18.

Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

Artikel 3, 4 und 5

19.

Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Artikel 2, 6 und 8

20.

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Artikel 4 und 7

d)    Pflanzengesundheit

21.

Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

Artikel 10

Arbeitsschutz

22.

Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1)

Artikel 6

23.

Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1)

Artikel 3

24.

sowie 4 bis 12

25.

Richtlinie 94/33/EG des Rates über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12)

26.

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)

Artikel 3, 6, 8 und 9

Umwelt

27.

Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. L 194 vom 27.7.1975, S. 39)

Artikel 8, 9 und 14

28.

Richtlinie 76/464/EWG des Rates betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23)

Artikel 3

29.

Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1)

Artikel 3, 4, 5 und 9

30.

Richtlinie 80/68/EWG des Rates über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43).

Artikel 4
und 5

31.

Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6)

Artikel 3

32.

Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

Artikel 4
und 5

33.

Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Artikel 6, 12
und 16

Tierschutz

34.

Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport

Artikel 5

35.

Richtlinie 91/629/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

Artikel 3
und 4

36.

Richtlinie 93/119/EG des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung

Artikel 7

37.

Richtlinie 91/630/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

Artikel 3

38.

Richtlinie 98/58/EG des Rates über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

Artikel 4

39.

Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

Artikel 7

ANHANG IV

Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen Zustand gemäß Artikel 5

Gegenstand

Anforderung

Standards

Bodenerosion

Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen

*Mindestanforderungen an die Gründecke im Winter auf Ebene aller Flächen des Betriebs und besonders in Hanglage bzw. ganzjährige Mindestanforderungen an die Gründecke

*Geeignete Praktiken der Bodenbearbeitung (Neigungswinkel und Länge von Hängen, Nähe zu Wasserläufen, Richtung und Zeitpunkt des Pflügens usw.)

*Gegebenenfalls bodenbedingte Beschränkungen für den Anbau bestimmter Pflanzen

*Geeignete Pflegetechniken für bestimmte Kulturen (Reben, Olivenbäume, Mais usw.)

*Unterhaltung von Terrassen

*Höchstumfang von anhaftendem Boden an bestimmten Pflanzenerzeugnissen (Kartoffeln, Zuckerrüben usw.)

Organische Substanz im Boden

Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden durch geeignete Fruchtfolgen und Bodenbearbeitungs-techniken

*Grundsätze und Standards für die Fruchtfolgen sowie gegebenenfalls auch für die Einarbeitung von Pflanzenrückständen in den Boden

*Weiterbehandlung von Stoppelfeldern, insbesondere Vermeidung des Abbrennens

*Regeln für die Erneuerung von Dauerweiden

Bodenstruktur

Erhaltung der Bodenstruktur durch geeigneten Maschineneinsatz und angepasste Besatzdichte

*Geeigneter Maschineneinsatz (Reifendruck, Fahrgassen, Art und Zeitpunkt landwirtschaftlicher Kulturmaßnahmen usw.)

*Höchstbesatzdichte zur Vermeidung einer Schädigung der Bodenstruktur

Versalzung des Bodens

Bewässerungspraktiken und gezielte Nährstoffgaben, durch die eine Salzanreicherung im Boden vermieden wird

*Gleichgewicht zwischen Bewässerung, Drainage und Auffüllung des Grundwasserspiegels

*In Küstengebieten Bewässerungspraktiken, durch die ein Eindringen von Meerwasser ins Grundwasser vermieden wird

Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen

Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Zerstörung von Lebensräumen

*Mindestbesatzdichte und/oder andere geeignete Regelungen

*Schutz von Dauerweiden durch Grundsätze und Standards, die Nutzungsänderungen beschränken

*Erhaltung von Feldrainen und Landschaftsmerkmalen

*Vermeidung der Verbuschung landwirtschaftlicher Flächen

ANHANG V

Stützungsregelungen mit kompatiblen Verwaltungs- und Kontrollverfahren
gemäß Artikel 29

Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

Getrocknete Weintrauben

Verordnung (EG) Nr. 2201/96
Artikel 7 Absatz 1

Flächenbezogene Beihilfe

Tabak

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92
Artikel 3

Produktionsbezogene Beihilfe

Hopfen

Verordnung (EWG) Nr. 1696/71
Artikel 12

Verordnung (EG) Nr. 1098/98

Flächenbezogene Beihilfe

Zahlungen für die vorübergehen
de Stilllegung und die Rodung

Agrarumweltmaßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
Titel II Kapitel VI (Artikel 22 bis 24) und Artikel 55 Absatz 3

Flächenbezogene Beihilfe

Forstwirtschaft

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
Artikel 31 und Artikel 55 Absatz 3

Flächenbezogene Beihilfe

Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999
Titlel II Kapitel V (Artikel 13 bis 21) und Artikel 55 Absatz 3

Flächenbezogene Beihilfe

Olivenöl

Verordnung Nr. 136/66/EWG
Artikel 5 Absatz 1

Produktionsbezogene Beihilfe

Baumwolle

Verordnung (EG) Nr. 1554/95
Artikel 8

Produktionsbezogene Beihilfe

Trockenfutter

Verordnung (EG) Nr. 603/95
Artikel 10 und 11

Produktionsbezogene Beihilfe

Verarbeitete Zitrusfrüchte

Verordnung (EG) Nr. 2202/96
Artikel 1

Produktionsbezogene Beihilfe

Verarbeitete Tomaten

Verordnung (EG) Nr. 2201/96
Artikel 2

Produktionsbezogene Beihilfe

Wein

Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
Artikel 11 bis 15

Umstrukturierungsbeihilfe

ANHANG VI

Liste der Direktzahlungen im Hinblick auf die einheitliche Betriebsprämie gemäß Artikel 36

Sektor

Rechtsgrundlage

Anmerkungen

Ackerkulturen    

   

Kartoffelstärke

Körnerleguminosen

Reis

Saatgut    

Rindfleisch    
   
   
   

Milch und Milcherzeugnisse

Schaf- und Ziegenfleisch



POSEIDOM    

POSEIMA    


POSEICAN    

Ägäische Inseln    

Trockenfutter

Verordnung (EG) Nr. 1251/1999    
Artikel 2, 4 und 5
   

Verordnung (EWG) Nr. 1766/92    
Artikel 8 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1577/96    
Artikel 1
   

Verordnung (EG) Nr. 3072/95    
Artikel 6
   

Verordnung (EWG) Nr. 2358/71    
Artikel
3

Verordnung (EG) Nr. 1254/1999    
Artikel 4, 5, 6, 10, 11 13 und 14
   
   
   
   

Anhang VII Punkt F dieser Verordnung    

Verordnung (EG) Nr. 2467/98    
Artikel 5
   
Verordnung (EG) Nr. 2529/2001
   
Artikel 4, 5 und 11 Absätze 1 und 2 erster, zweiter und vierter Gedankenstrich

Verordnung (EG) Nr. 1452/2001    
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001    
Artikel 13 Absätze 2 und 3, Artikel 22 Absätze 2 und 3

Verordnung (EG) Nr. 1454/2001    
Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absätze 1 und 2

Verordnung (EWG) Nr. 2019/93    
Artikel 6 Absätze 2 und 3
   

Verordnung (EG) Nr. 603/95    
Artikel 3
   

Flächenbezogene Beihilfe, einschließlich Stilllegungsausgleich, Grassilagezahlung, Zusatzbetrag für Klimaerschwernis, Hartweizenzuschlag und Sonderbeihilfe für Hartweizen

Zahlung an Erzeuger von Kartoffeln zur Stärkeherstellung

Flächenbezogene Beihilfe    

Flächenbezogene Beihilfe    

Produktionsbezogene Beihilfe    

Sonderprämie für männliche Rinder, Saisonentzerrungsprämie, Mutterkuhprämie (einschließlich der Zahlungen für Färsen und der zusätzlichen einzelstaatlichen Mutterkuhprämie bei Kofinanzierung), Schlachtprämie, Extensivierungsprämie, Ergänzungsbeträge

Milchprämie und Ergänzungszahlungen    

Mutterschaf- und Ziegenprämie, Zusatzprämie und bestimmte Ergänzungsbeträge    
   
   
   

Sektor: Rindfleisch    
   

Sektor: Rindfleisch    
   

Sektoren: Rindfleisch; Schaf- und Ziegenfleisch    

Sektor: Rindfleisch    

Zahlung für Verarbeitungserzeugnisse (Anwendung gemäß Anhang VII Punkt D dieser Verordnung)

ANHANG VII

Berechnung des Referenzbetrags gemäß Artikel 40

A.Flächenbezogene Beihilfen

1.Hat ein Landwirt flächenbezogene Beihilfen erhalten, so wird die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Referenzzeitraums gewährt wurde, mit folgenden Beträgen multipliziert:

1.1.Für Getreide (einschließlich Hartweizen), Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Leinsamen, Faserflachs und -hanf, Grassilage und Stilllegungsflächen:

*66 EUR/t multipliziert mit dem Ertrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, der im Regionalisierungsplan des Kalenderjahres 2002 für die betreffende Region ausgewiesen ist.

Sind jedoch im Referenzzeitraum die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erfüllt, so entsprechen abweichend von Artikel 3 Absatz 7 der genannten Verordnung die Erträge für das betreffende Jahr den Erträgen, die bei Anwendung des genannten Artikels 3 Absatz 7 für das nachfolgende Wirtschaftsjahr herangezogen worden wären.

Dieser Punkt gilt unbeschadet der Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 erlassen werden.

Abweichend von Artikel 41 wird für Flachs und Hanf der Durchschnitt auf der Grundlage der in den Kalenderjahren 2001 und 2002 gewährten Beträge berechnet.

1.2.Für Reis:

*102 EUR/t multipliziert mit folgenden Durchschnittserträgen:

Mitgliedstaaten

Erträge (t/ha)

Spanien

6,35

Frankreich:

-Mutterland

-Französisch-Guayana

5,49

7,51

Griechenland

7,48

Italien

6,04

Portugal

6,05

1.3.Für Körnerleguminosen:

*bei Linsen und Kichererbsen 181 EUR/ha;

*bei Wicken 175,02 EUR/ha in 2000, 176,60 EUR/ha in 2001 bzw. 150,52 EUR/ha in 2002.

2.Hat ein Landwirt den Zuschlag oder die Sonderbeihilfe für Hartweizen erhalten, so wird die auf zwei Dezimalstellen gerundete Anzahl Hektar, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Referenzzeitraums gewährt wurde, mit folgenden Beträgen multipliziert:

In den Gebieten nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999:

*313 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2004 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie,

*281 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2005 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie,

*250 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2006 und die nachfolgenden Kalenderjahre zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie.

In den Gebieten nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999:

*93 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2004 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie,

*46 EUR/ha bei der für das Kalenderjahr 2005 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie.

3.Im Sinne der vorstehenden Punkte bedeutet "Anzahl Hektar" die Zahl der Hektar, die unter Berücksichtigung der Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 auf jede einzelne Art der in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführten flächenbezogenen Beihilfen entfällt. Bei Reis wird abweichend von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95, falls im Referenzzeitraum die Reisanbauflächen in einem Mitgliedstaat dessen garantierte Höchstfläche überschritten haben, der Betrag je Hektar proportional gekürzt.

B.Zahlung für Kartoffelstärke

Hat ein Landwirt eine Zahlung für Kartoffelstärke erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Referenzzeitraums gewährt wurde, mit 55,27 EUR/t Kartoffelstärke multipliziert wird. Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie einzubeziehenden Hektar proportional zur Anzahl Tonnen erzeugter Kartoffelstärke, für die in den einzelnen Jahren des Referenzzeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gewährt wurde, und im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Anzahl Hektar festgelegt wird, die im Referenzzeitraum einem Anbauvertrag unterlagen.

C.Tierprämien und Ergänzungszahlungen

Hat ein Landwirt Tierprämien und/oder Ergänzungszahlungen erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tiere, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Referenzzeitraums gewährt wurde, unter Berücksichtigung der Anwendung von Artikel 4 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bzw. Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 in den in Anhang VI aufgeführten einschlägigen Artikeln festgelegt sind. Nicht berücksichtigt werden jedoch die Zahlungen in Anwendung folgender Bestimmungen:

*Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999,

*Artikel 32 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999,

*Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1458/2001.

D.Trockenfutter

Hat ein Landwirt Futter im Rahmen eines Vertrags gemäß Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 603/95 geliefert, so berechnen die Mitgliedstaaten den in den Referenzbetrag einzubeziehenden Betrag proportional zur Anzahl Tonnen erzeugten Trockenfutters, für das in den einzelnen Jahren des Referenzzeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung gewährt wurde, und im Rahmen folgender in Mio. EUR ausgedrückter Obergrenzen:

Mitgliedstaat

Obergrenze für Futter, das zu Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 verarbeitet
(künstlich getrocknet) wurde

Obergrenze für Futter, das zu Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 verarbeitet
(sonnengetrocknet) wurde

Obergrenze insgesamt

BLWU

0,049

0,049

Dänemark

5,424

5,424

Deutschland

11,888

11,888

Griechenland

1,101

1,101

Spanien

42,124

1,951

44,075

Frankreich

41,155

0,069

41,224

Irland

0,166

0,166

Italien

17,999

1,586

19,585

Niederlande

6,804

6,804

Österreich

0,070

0,070

Portugal

0,102

0,020

0,122

Finnland

0,019

0,019

Schweden

0,232

0,232

Vereinigtes Königreich

1,950

1,950

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in die Berechnung der Referenzbeträge einzubeziehenden Hektar proportional zur Anzahl Tonnen erzeugten Trockenfutters, für das in den einzelnen Jahren des Referenzzeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 gewährt wurde, und im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Anzahl Hektar festgelegt wird, die im Referenzzeitraum einem Anbauvertrag unterlagen.

E.Regionalbeihilfen

In den betreffenden Regionen werden in die Berechnung des Referenzbetrags folgende Beträge einbezogen:

*19 EUR/t multipliziert mit den Erträgen, die für die Flächenzahlungen bei Getreide, Ölsaaten, Leinsamen sowie Faserflachs und -hanf in den Regionen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 zugrunde gelegt werden;

*der Betrag je Tier gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 multipliziert mit der Anzahl Tiere, für die in 2002 eine solche Zahlung gewährt wurde;

*der Betrag je Tier gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 multipliziert mit der Anzahl Tiere, für die in 2002 eine solche Zahlung gewährt wurde.

F.Milchprämie und Ergänzungszahlungen

1.Ab 2004 werden, falls ein Landwirt über eine einzelbetriebliche Referenzmenge für Milch gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. .......* [Neue Verordnung über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor] verfügt, die unter den Punkten F. 2 und F. 5 genannten Beträge in die Berechnung des Referenzbetrags einbezogen.

2.Unbeschadet von Punkt F. 3 und der Kürzungen aus der Anwendung von Punkt F. 4 wird die in Tonnen ausgedrückte einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betrieb am 31. März 2004 zur Verfügung steht, multipliziert mit:

*5,75 EUR/t bei der für das Kalenderjahr 2004 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie,

*11,49 EUR/t bei der für das Kalenderjahr 2005 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie,

*17,24 EUR/t bei der für das Kalenderjahr 2006 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie,

*22,99 EUR/t bei der für das Kalenderjahr 2007 zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie,

*28,74 EUR/t bei der für das Kalenderjahr 2008 und die nachfolgenden Kalenderjahre zu gewährenden einheitlichen Betriebsprämie.

3.Einzelbetriebliche Referenzmengen, die im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 Gegenstand einer zeitweiligen Übertragung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 waren, gelten als Mengen, die am 31. März 2004 im Betrieb des Empfängers verfügbar sind.

4.Für die Anwendung von Punkt F.2 gilt Folgendes: Überschreitet am 31. März 2004 die Summe aller einzelbetrieblichen Referenzmengen in einem Mitgliedstaat die Summe der entsprechenden für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 festgesetzten Gesamtmengen dieses Mitgliedstaats gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 [**], so trifft der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien die erforderlichen Maßnahmen, um den Gesamtumfang der einzelbetrieblichen Referenzmengen in seinem Hoheitsgebiet zu verringern.

5.Die Mitgliedstaaten gewähren den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugern alljährlich Ergänzungszahlungen im Rahmen der jährlichen Gesamtbeträge gemäß Punkt F.6. Diese Zahlungen erfolgen nach objektiven Kriterien, und zwar so, dass eine Gleichbehandlung der Erzeuger gewährleistet ist und Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Darüber hinaus dürfen bei diesen Zahlungen Marktpreisschwankungen nicht berücksichtigt werden.

Die Prämienzuschläge dürfen nur in Form eines Ergänzungsbetrags zur Prämie gemäß Punkt F.2 gewährt werden.

6.Ergänzungszahlungen: Gesamtbeträge in Mio. EUR

2004

2005

2006

2007

2008 und nachfolgende Kalenderjahre

Belgien

8,6

17,1

25,7

34,3

42,8

Dänemark

11,5

23,0

34,5

46,0

57,5

Deutschland

72,0

144,0

216,0

288,0

360,0

Griechenland

1,6

3,3

4,9

6,5

8,2

Spanien

14,4

28,7

43,1

57,5

71,8

Frankreich

62,6

125,3

187,9

250,5

313,2

Irland

13,6

27,1

40,7

54,3

67,8

Italien

25,7

51,3

77,0

102,7

128,3

Luxemburg

0,7

1,4

2,1

2,8

3,5

Niederlande

28,6

57,2

85,8

114,4

143,0

Österreich

7,1

14,2

21,3

28,4

35,5

Portugal

4,8

9,7

14,5

19,3

24,2

Finnland

6,2

12,4

18,6

24,8

31,0

Schweden

8,5

17,1

25,6

34,1

42,7

Vereinigtes Königreich

37,7

75,4

113,1

150,8

188,5

7.Im Sinne dieses Punktes gelten für "Erzeuger" und "Betrieb" die Begriffsbestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. ....... [Neue Verordnung über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor].

G.Beihilfe für Saatgut

Hat ein Landwirt eine Beihilfe für die Saatguterzeugung erhalten, so wird der Betrag berechnet, indem die Anzahl Tonnen, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Referenzzeitraums gewährt wurde, mit dem gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 festgesetzten Betrag multipliziert wird. Die Mitgliedstaaten ermitteln die Anzahl der in die Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie einzubeziehenden Hektar proportional zur Anzahl Tonnen erzeugten Saatguts, für das in den einzelnen Jahren des Referenzzeitraums die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gewährt wurde, und im Rahmen einer Grundfläche, die von der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Anzahl Hektar festgelegt wird, die im Referenzzeitraum einem Anbauvertrag unterlagen.

*    ABl. L .......

**    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73.

ANHANG VIII

Einzelstaatliche Obergrenzen gemäß Artikel 44

in Mio. EUR

Mitgliedstaat

2004

2005

2006

2007

2008 und nachfolgende Jahre

Belgien

443

471

498

526

553

Dänemark

908

945

983

1020

1057

Deutschland

4805

5037

5269

5501

5733

Griechenland

865

851

837

843

848

Spanien

3338

3365

3394

3440

3486

Frankreich

7651

7844

8037

8239

8441

Irland

1168

1211

1255

1299

1343

Italien

2626

2658

2691

2774

2857

Luxemburg

25

27

29

32

34

Niederlande

492

584

676

768

861

Österreich

643

665

688

711

734

Portugal

433

445

457

472

488

Finnland

484

504

524

544

564

Schweden

656

684

711

739

766

Vereinigtes Königreich

3489

3610

3732

3853

3975

ANHANG IX

Traditionelle Anbaugebiete von Hartweizen gemäß Artikel 61

GRIECHENLAND

Nomoi (Verwaltungsbezirke) der folgenden Regionen:

Mittelgriechenland

Peloponnes

Ionische Inseln

Thessalien

Mazedonien

Ägäische Inseln

Thrakien

SPANIEN

Provinzen

Almería

Badajoz

Burgos

Cádiz

Córdoba

Granada

Huelva

Jaén

Malaga

Navarra

Salamanca

Sevilla

Toledo

Zamora

Saragossa

ÖSTERREICH

Pannonien

1.    Gebiete der Bezirksbauernkammern
2046
   Atzenbrugg
2054    Baden
2062    Bruck/Leitha
2089    Ebreichsdorf
2101    Gänserndorf
2241    Hollabrunn
2275    Kirchberg/Wagram
2305    Korneuburg
2321    Laa/Thaya
2330    Langenlois
2364    Marchfeld
2399    Mistelbach
2402    Mödling
2470    Poysdorf
2500    Ravelsbach
2518    Retz
2551    Schwechat
2585    Tulln
2623    Wr. Neustadt
2631
   Wolkersdorf
2658    Zistersdorf

2.    Gebiete der Bezirksreferate
3018
   Neusiedl/See
3026    Eisenstadt
3034    Mattersburg
3042    Oberpullendorf

3.    Gebiete der Landwirtschaftskammer
1007
   Wien.

FRANKREICH

Regionen

Midi-Pyrénées

Provence-Alpes-Côte d'Azur

Languedoc-Roussillon

Departments 25(*)

Ardèche

Drôme

ITALIEN

Regionen

Abruzzen

Basilicata

Kalabrien

Kampanien

Latium

Marken

Molise

Umbrien

Apulien

Sardinien

Sizilien

Toskana

PORTUGAL

Bezirke

Santarém

Lissabon

Setúbal

Portalegre

Évora

Beja

Faro.

2003/0007 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission 26 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 27 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts‑ und Sozialausschusses 28 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 29 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 33 EG-Vertrag ist es angebracht, die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verstärken, indem die Reihe der flankierenden Maßnahmen in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates 30 erweitert wird.

(2)Es sollte eine raschere Anwendung der anspruchsvollen Normen im Landwirtschaftssektor gefördert werden, die sich auf die Gemeinschaftsvorschriften für Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz stützen. Diese Normen können neue Verpflichtungen für die Landwirte mit sich bringen, die Einkommensverluste oder zusätzliche Kosten zur Folge haben. Den Landwirten sollten vorübergehend degressive Beihilfen gewährt werden, um die Kosten, die sich aus der Anwendung solcher Normen ergeben, teilweise zu decken.

(3)Nach Einführung der Mindestanforderungen sollte sich die derzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgrund von Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen erlaubte Beihilfe nunmehr auf Beschränkungen erstrecken, die sich aus der Anwendung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten 31 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 32 ergeben.

(4)Die Beratungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../… des Rates [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen] 33 sollen Verbesserungen der derzeitigen Leistungen im Hinblick auf die verpflichtende Einhaltung der Normen in den Bereichen Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz identifizieren und vorschlagen. Den Landwirten sollte ein Beitrag zu den Kosten für diese Beratungsdienste gewährt werden.

(5)Die Landwirte sollten dabei unterstützt werden, hohe Tierschutznormen einzuhalten. Der Geltungsbereich des bestehenden Kapitels Agrarumweltmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist auszudehnen, um Landwirte zu unterstützen, die sich verpflichten, über das vorgeschriebenen Mindestmaß hinausgehende Tierhaltungsnormen einzuhalten.

(6)Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Instrumente zur Förderung der Lebensmittelqualität im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums verstärkt werden müssen.

(7)Den Landwirten sollte ein Anreiz geboten werden, sich an gemeinschaftlichen oder nationalen Lebensmittelqualitätsregelungen zu beteiligen. Die Teilnahme an solchen Regelungen kann zusätzliche Kosten und Verpflichtungen nach sich ziehen, die durch den Markt nicht vollständig ausgeglichen werden. Den Landwirten, die sich an solchen Regelungen beteiligen, sind befristete Beihilfen zu gewähren.

(8)Das Bewusstsein der Verbraucher muss hinsichtlich des Bestehens und der Eigenschaften der Erzeugnisse geschärft werden, die im Rahmen gemeinschaftlicher oder nationaler Lebensmittelqualitätsregelungen erzeugt werden. Die Erzeugergemeinschaften sind bei der Information der Verbraucher und der Werbung für Erzeugnisse zu unterstützen, die im Rahmen von Regelungen erzeugt werden, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Pläne zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden. Um zu gewährleisten, dass es bei den Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Binnenmarkt keine Überschneidungen gibt, ist die gemeinschaftliche Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt 34 ab 2005 abzuschaffen.

(9)Die Einführung der neuen flankierenden Maßnahmen erfordert die Klarstellung gewisser bestehender Vorschriften. Diese Klarstellungen betreffen hauptsächlich die Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe und die finanziellen Bestimmungen.

(10)Die bisherige Erfahrung bei der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000 bis 2006 hat die Notwendigkeit aufgezeigt, bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 klarer zu fassen und zu vereinfachen. Diese Klarstellungen betreffen hauptsächlich den Umfang und die Einzelheiten der Unterstützung für die Ausbildung, die Forstwirtschaft sowie die Förderung der Anpassung und Entwicklung des ländlichen Raums.

(11)Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird wie folgt geändert:

1.Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

„Die Bedingungen für die Investitionsbeihilfen gemäß Unterabsatz 1 müssen zu dem Zeitpunkt der Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung erfüllt sein.

Werden die Investitionen getätigt, um neu eingeführten Mindestnormen in bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu entsprechen, so können für die Einhaltung dieser neuen Normen Beihilfen gewährt werden. In diesem Fall kann eine Frist zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen vorgesehen werden, sofern eine solche Frist zur Lösung spezifischer Probleme bei der Einhaltung der betreffenden Normen erforderlich ist.“

2.Artikel 9 Absatz 2 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„-Landwirte und andere in der Landwirtschaft tätige Personen auf eine qualitative Neuausrichtung der Erzeugung und auf die Anwendung von Produktionsverfahren vorzubereiten, die mit den Belangen der Landschaftserhaltung und der Landschaftsverbesserung, des Umweltschutzes, der Hygiene und des Tierschutzes vereinbar sind, sowie ihnen Qualifikationen zu vermitteln, die sie benötigen, um einen wirtschaftlich lebensfähigen Betrieb leiten zu können, und“.

3.Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Landwirte können durch Zahlungen zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten unterstützt werden, die sich in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen durch die Umsetzung von auf gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften beruhenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung infolge der Anwendung der Richtlinien 79/409/EWG* und 92/43/EWG** ergeben, wenn und soweit diese Zahlungen notwendig sind, um die sich aus der Umsetzung dieser Richtlinien ergebenden spezifischen Probleme zu lösen.

*ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

**ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.“

4.Nach Kapitel V des Titels II wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL Va
EINHALTUNG DER NORMEN

Artikel 21a

Die den Landwirten gewährte Beihilfe zur Anpassung an anspruchsvolle Normen, die sich auf die Gemeinschaftsvorschriften für Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz stützen, muss zu folgenden Zielen beitragen:

a)einer rascheren Anwendung der anspruchsvollen Normen durch die Mitgliedstaaten,

b)der Einhaltung dieser Normen durch die Landwirte,

c)der Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../… des Rates [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen]*** durch die Landwirte, um die Leistung der landwirtschaftlichen Unternehmen zu bewerten und Verbesserungen im Hinblick auf die verpflichtenden Pflegevorschriften gemäß vorgenannter Verordnung zu identifizieren.

*** ABl. L ……

Artikel 21b

(1)Landwirte, die anspruchsvolle Normen anwenden müssen, die sich auf die Gemeinschaftsvorschriften stützen und erst kürzlich in die einzelstaatlichen Vorschriften aufgenommen worden sind, können eine befristete Beihilfe erhalten, um die entstandenen Kosten und die Einkommensverluste teilweise auszugleichen.

(2)Die Beihilfe darf während eines Zeitraums gewährt werden, der fünf Jahre ab dem Zeitpunkt nicht überschreitet, an dem die Norm gemäß den Gemeinschaftsvorschriften verbindlich wird.

Damit die Beihilfe gewährt werden kann, muss die Norm neue Verpflichtungen oder Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Praxis vorschreiben, die sich erheblich auf die normalen Betriebskosten auswirken und eine bedeutende Anzahl Landwirte im Gebiet betreffen, das unter den Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums fällt.

Für Richtlinien, deren Umsetzungsfristen überschritten worden sind und die im Mitgliedstaat noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt sind, darf die Beihilfe während eines Zeitraums gewährt werden, der fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht überschreitet.

(3)Die Beihilfe wird nicht gewährt, wenn die Nichtanwendung einer Norm darauf zurückzuführen ist, dass ein antragstellender Landwirt eine bereits in einzelstaatliches Recht umgesetzte Norm nicht einhält.

Artikel 21c

(1)Die Beihilfe wird alljährlich in Form einer Pauschalbeihilfe gewährt, die schrittweise um jeweils denselben Betrag gekürzt wird. Die Mitgliedstaaten staffeln die Zahlung je Norm nach Maßgabe der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der Norm ergeben. Die Zahlung muss in einer Höhe festgesetzt werden, die eine Überkompensation ausschließt. Bei der Festsetzung der Höhe der jährlichen Beihilfen werden Investitionskosten nicht berücksichtigt.

(2)Der jährliche Beihilfehöchstbetrag je Betrieb ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 21d

(1)Die Landwirte können eine Beihilfe erhalten, damit sie die Kosten tragen können, die sich aus der Inanspruchnahme der Betriebsberatungsdienste ergeben, die Verbesserungen bei der Einhaltung der verpflichtenden Normen in den Bereichen Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Landwirte identifizieren und erforderlichenfalls vorschlagen.

(2)Die Betriebsberatungsdienste, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, müssen den Vorschriften von Kapitel III des Titels II der Verordnung (EG) Nr. …/… [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen] entsprechen.

(3)Die gesamte Beihilfe für die erstmalige Inanspruchnahme der in Absatz 1 genannten Beratungsdienste wird auf höchstens 80 % der in Betracht kommenden Kosten begrenzt, wobei der im Anhang aufgeführte Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.“

5.Dem Artikel 22 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„-den Tierschutz zu verbessern“.

6.Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen gehen über die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis einschließlich der guten Tierhaltungspraxis im üblichen Sinne hinaus.“

7.Artikel 24 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Investitionskosten werden bei der Berechnung der jährlichen Beihilfe nicht berücksichtigt. Kosten für nichtproduktive Investitionen, die zur Einhaltung einer Verpflichtung erforderlich sind, dürfen bei der Berechnung der Höhe der jährlichen Beihilfe berücksichtigt werden.“

b)Absatz 2 zweiter Satz erhält folgende Fassung:

„Wird die Beihilfe anhand der Fläche berechnet, so richten sich diese Beträge nach der Fläche des Betriebs, für die die Agrarumweltverpflichtungen gelten.“

8.Nach Kapitel VI des Titels II wird folgendes Kapitel eingefügt:

„KAPITEL VIa
LEBENSMITTELQUALITÄT

Artikel 24a

Eine Beihilfe für landwirtschaftliche Produktionsmethoden zur Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und zur Förderung dieser Erzeugnisse wird zu folgenden Zielen beitragen:

a)den Verbrauchern die Qualität des Erzeugnisses oder des angewendeten Produktionsprozesses dadurch zu gewährleisten, dass sich die Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen gemäß Artikel 24b beteiligen;

b)eine Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen zu erzielen und die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt zu verbessern;

c)die Verbraucherinformation über die Verfügbarkeit und Merkmale solcher Erzeugnisse zu verbessern.

Artikel 24b

(1)Landwirten, die sich auf freiwilliger Basis an gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Lebensmittelqualitätsregelungen beteiligen, die besondere Herstellungsbedingungen für in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, vorschreiben, wird eine Beihilfe gewährt, wenn sie die Bedingungen der Absätze 2 und 3 einhalten.

Die Beihilfe betrifft nur zum Verzehr bestimmte Erzeugnisse.

(2)Für folgende Qualitätsregelungen der Europäischen Gemeinschaft kann eine Beihilfe gewährt werden:

a)Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ****,

b)Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln *****,

c)Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel ******,

d)Titel VI (Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 14. Juli 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein *******.

**** ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

***** ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9.

****** ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

******* ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(3)Um für eine Beihilfe in Betracht zu kommen, müssen die von den Mitgliedstaaten anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen die Anforderungen der Buchstaben a) bis e) erfüllen:

a)Die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus detaillierten Verpflichtungen im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Methoden, die Folgendes gewährleisten:

i)besondere Merkmale oder

ii)eine Qualität des Enderzeugnisses, die erheblich über die handelsüblichen Warennormen hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz hinausgeht.

b)Die Regelungen umfassen verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft.

c)Die Regelungen stehen allen Erzeugern offen.

d)Die Regelungen sind transparent und gewährleisten eine vollständige Rückverfolgung der Erzeugnisse.

e)Die Regelungen entsprechen derzeitigen oder vorhersehbaren Absatzmöglichkeiten.

(4)Regelungen, deren einziges Ziel darin besteht, eine größere Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Normen im Rahmen von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, kommen nicht für eine Beihilfe in Betracht.

Artikel 24c

(1)Die Beihilfe wird alljährlich in Form eines als Anreiz gewährten Betrags bis zu dem im Anhang aufgeführten Höchstbetrag je Betrieb gewährt. Die Zahlung muss nach Maßgabe der Festkosten festgesetzt werden, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Regelungen ergeben, und in einer Höhe festgesetzt werden, die eine Überkompensation ausschließt.

(2)Diese Beihilfe wird höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt.

Artikel 24d

(1)Erzeugergemeinschaften wird für Tätigkeiten zur Unterrichtung der Verbraucher über landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel, die im Rahmen der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Lebensmittelqualitätsregelungen gemäß Artikel 24b bestimmt und im Rahmen der Maßnahme gemäß den Artikeln 24a, 24b und 24c vom Mitgliedstaat für eine Beihilfe ausgewählt wurden, sowie für die Förderung dieser landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder Lebensmittel eine Beihilfe gewährt.

(2)Die Beihilfe bezieht sich auf Tätigkeiten im Bereich der Information, Förderung und Werbung.

(3)Der Gesamtbetrag der Beihilfe wird auf höchstens 70% der beihilfefähigen Kosten der Aktion begrenzt.“

9.Artikel 29 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)Diese Beihilfen gemäß den Artikeln 30 und 32 werden nur für Wälder und Flächen gewährt, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Diese Einschränkung gilt nicht für die in Artikel 30 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Maßnahmen für Investitionen in Wälder mit dem Ziel einer deutlichen Verbesserung ihres wirtschaftlichen, ökologischen oder gesellschaftlichen Wertes und für die in Artikel 30 Absatz 1 sechster Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen.“

10.Artikel 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)Im Rahmen dieses Kapitels vorgeschlagene Maßnahmen in Gebieten, die im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahme zum Schutz des Waldes gegen Brände als Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko eingestuft wurden, müssen den von den Mitgliedstaaten erstellten Waldschutzplänen für diese Gebiete entsprechen.“

11.Artikel 30 Absatz 1 letzter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„-Wiederaufbau eines durch Naturkatastrophen und Brände geschädigten forstwirtschaftlichen Produktionspotentials sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen.“

12.Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese Beihilfen können zusätzlich zu den Anlegungskosten folgendes umfassen:

*eine jährliche Prämie je aufgeforsteten Hektar zur Deckung der Unterhaltungskosten für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren,

*eine jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten während eines Zeitraums von bis zu 20 Jahren für Landwirte oder deren Vereinigungen, die die Flächen vor der Aufforstung bewirtschaftet haben, oder für andere Personen des Privatrechts.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen im Besitz von Behörden decken lediglich die Anlegungskosten.“

c)Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Aufforstungen mit schnellwachsenden Arten mit kurzer Umtriebszeit werden Beihilfen nur für die Anlegungskosten gewährt.“

13.Artikel 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)der dritte und vierte Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

„-Aufbau von Beratungs-, Vertretungs- und Betriebsführungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe;

-Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen, einschließlich der Einführung von Qualitätsregelungen“;

b)folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„-Verwaltung integrierter Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums durch örtliche Partnerschaften.“

14.Dem Artikel 34 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„-die Bedingungen für Maßnahmen zur Einhaltung der Normen (Kapitel Va);

-die Bedingungen für Maßnahmen zur Lebensmittelqualität (Kapitel VIa)“.

15.Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Gemeinschaftsbeihilfen für den Vorruhestand (Artikel 10, 11 und 12), benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen (Artikel 13 bis 21), Einhaltung der Normen (Artikel 21a bis 21d), Agrarumweltmaßnahmen (Artikel 22, 23 und 24), Lebensmittelqualität (Artikel 24a bis 24d) und Aufforstungsmaßnahmen (Artikel 31) werden in der gesamten Gemeinschaft aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert.“

16.Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„-Maßnahmen zur Unterstützung von Forschungsprojekten oder Maßnahmen, die gemäß der Entscheidung 90/424/EWG******** für eine Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht kommen.

********ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.“

17.Dem Artikel 51 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)Staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die sich auf die Gemeinschaftsvorschriften für Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz stützen, sind untersagt, wenn sie nicht den Bedingungen der Artikel 21a, 21b und 21c entsprechen. Zusätzliche Beihilfen, die die gemäß Artikel 21c festgesetzten Höchstbeträge überschreiten, dürfen jedoch gewährt werden, damit die Landwirte einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen können, die über die Mindestnormen der Gemeinschaft hinausgehen.

Gibt es keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, so sind staatliche Beihilfen zur Unterstützung von Landwirten, die sich an die anspruchsvollen Normen anpassen, die sich auf die einzelstaatlichen Vorschriften für Umwelt, menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz stützen, untersagt, wenn sie nicht den einschlägigen Bedingungen der Artikel 21a, 21b und 21c entsprechen. Zusätzliche Beihilfen, die die gemäß Artikel 21c festgesetzten Höchstbeträge überschreiten, dürfen jedoch gewährt werden, wenn sie gemäß Absatz 1 desselben Artikels gerechtfertigt sind.“

18.Der Anhang wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird ab 1. Januar 2005 aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

ANHANG

„ANHANG

TABELLE MIT DEN BETRÄGEN

Artikel

Gegenstand

EUR

8 Absatz 2

Niederlassungsbeihilfe

25 000

12 Absatz 1

Vorruhestand

15 000 (*)

150 000

3 500

35 000

Pro Abgebendem und Jahr

Gesamtbetrag pro Abgebendem

Pro Arbeitnehmer und Jahr

Gesamtbetrag pro Arbeitnehmer

15 Absatz 3

Mindestbetrag der Ausgleichszulage


Höchstbetrag der Ausgleichszulage

25 (**)


200 (***)

Pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen

Pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen

16

Höchstbetrag der Zahlung

200

Pro Hektar

21c

Höchstbetrag der Zahlung

10 000

Pro Betrieb

21d

Betriebsberatungsdienste

1 500

Pro Beratungsdienst

24 Absatz 2

Einjährige Kulturen

Mehrjährige Sonderkulturen

Sonstige Flächennutzung

Örtliche Rassen, die für die Zucht verloren gehen könnten

Tierschutz

600

900

450

200 (****)


500

Pro Hektar

Pro Hektar

Pro Hektar

Pro Stück


Pro Stück

24c

Höchstbetrag der Zahlung

1 500

Pro Betrieb

31 Absatz 4

Jährlicher Höchstbetrag zum Ausgleich von Einkommensverlusten durch Aufforstung

- für Landwirte oder deren Vereinigungen

- für sonstige Personen des Privatrechts




725

185




Pro Hektar

Pro Hektar

32 Absatz 2

Mindestbetrag der Zahlung

Höchstbetrag der Zahlung

40

120

Pro Hektar

Pro Hektar

(*)Vorbehaltlich des maximalen Gesamtbetrags je Abgebenden können die maximalen jährlichen Zahlungen bis auf den doppelten Betrag angehoben werden, wobei der wirtschaftlichen Struktur der Betriebe in den Gebieten und dem Ziel der beschleunigten Anpassung der Agrarstrukturen Rechnung zu tragen ist.

(**)Dieser Betrag kann gekürzt werden, um der besonderen geographischen Lage oder wirtschaftlichen Struktur der Betriebe in bestimmten Gebieten Rechnung zu tragen und um eine Überkompensation gemäß Artikel 15 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zu vermeiden.

(***)Dieser Betrag kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen unter Berücksichtigung der besonderen Probleme bestimmter Regionen angehoben werden.

(****)Dieser Betrag kann in außergewöhnlichen Fällen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse bestimmter Rassen, die in den Plänen zur Entwicklung des ländlichen Raums gerechtfertigt werden müssen, angehoben werden.“

2003/0008 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission 35 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 36 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 37 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 38 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die Gestaltung einer Gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen. Sie muss insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.

(2)Auftrag der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 33 des Vertrags zu erreichen. Um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern, sollten im Getreidesektor Binnenmarktmaßnahmen getroffen werden, die insbesondere eine Interventionsregelung und eine gemeinsame Ein- und Ausfuhrregelung umfassen.

(3)Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide 39  ist mehrfach und in wesentlichen Teilen geändert worden. Da nunmehr erneute Änderungen anstehen, empfiehlt es sich der Klarheit halber, die genannte Verordnung zu ersetzen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ist daher aufzuheben.

(4)In der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 ist vorgesehen, dass über eine letzte Kürzung des ab dem Wirtschaftsjahr 2002/03 anzuwendenden Interventionspreises für Getreide aufgrund der Marktentwicklung beschlossen wird. Es ist wichtig, die Preise auf dem Binnenmarkt so nahe wie möglich an den Weltmarktpreisen zu halten. Die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gewährte Stützung sollte daher verringert werden, damit sie nicht mehr nur von den garantierten Preisen abhängt. Die Intervention muss somit auf die Funktion eines echten Sicherheitsnetzes zurückgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen 40 ist vorgesehen, dass angesichts einer letzten Kürzung des Interventionspreises für Getreide ein Ausgleich zu gewähren ist. Ein solcher Ausgleich ist nun in der Verordnung (EG) Nr. …./…. des Rates vom ... [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen] 41 vorgesehen.

(5)Zusätzlich zu den letzten Schritten bei der Senkung der Stützungspreise sollten die monatlichen Zuschläge abgeschafft werden, um die Fluidität des Marktes zu verbessern und die Marktverwaltung zu vereinfachen.

(6)Die Einführung eines einzigen Interventionspreises für Getreide hat aufgrund der begrenzten Absatzmöglichkeiten auf dem Binnenmarkt und den Drittlandsmärkten zu einer Ansammlung großer Interventionsbestände bei Roggen geführt. Roggen sollte daher von der Interventionsregelung ausgeschlossen werden.

(7)Die Interventionsstellen sollten in der Lage sein, unter besonderen Umständen geeignete Interventionsmaßnahmen zu ergreifen. Damit die erforderliche Einheitlichkeit der Interventionssysteme gewahrt bleibt, müssen diese besonderen Umstände jedoch gemeinschaftlich beurteilt und die betreffenden Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene beschlossen werden.

(8)Der Einsatz der Interventionspreise als echtes Sicherheitsnetz setzt die Abschaffung der Produktionserstattung für die Herstellung von Stärke aus Getreide voraus.

(9)Die Herstellung von nicht aus Getreide gewonnener Stärke wurde stets von der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide geregelt. Die Abschaffung der Sonderregelung für Getreidestärke setzt voraus, dass die Regelung für nicht aus Getreide gewonnene Stärke ebenfalls im Rahmen dieser Verordnung abgeschafft wird.

(10)Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt für Getreide erfordert die Einführung einer einheitlichen Außenhandelsregelung. Eine das Interventionssystem ergänzende Handelsregelung, die Einfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen vorsieht, dürfte den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Sie sollte den Verpflichtungen Rechnung tragen, die in den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangen worden sind. Die Ausfuhrerstattungsregelung ist im Hinblick auf eine Teilnahme am Welthandel auch auf Getreideverarbeitungserzeugnisse anzuwenden.

(11)Zur Überwachung des Umfangs des Getreidehandels mit Drittländern sollte eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Stellung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden.

(12)Die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige Getreidearten sind jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen Ausnahmebestimmungen zu erlassen.

(13)Um etwaige nachteilige Auswirkungen von Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt zu verhindern bzw. zu beheben, sollten auf die Einfuhren eines oder mehrerer solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(14)Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem EG-Vertrag geschlossenen Übereinkommen und anderen Rechtsakten des Rates ergeben.

(15)Die im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft 42 gewährten Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern, die dem Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt entsprechen, sollen den Anteil der Gemeinschaft am internationalen Getreidehandel wahren. Solche Ausfuhrerstattungen sollten mengen- und wertmäßig begrenzt sein.

(16)Die Einhaltung der wertmäßigen Beschränkungen ist bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen und durch die Kontrolle der Zahlungen im Rahmen der Regelung über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sicherzustellen. Die Kontrolle kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen erleichtert werden, und zwar unbeschadet der Möglichkeit, im Fall differenzierter Erstattungen die vorgesehene Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets mit einheitlichem Ausfuhrerstattungssatz zu ändern. Bei einer Änderung der Bestimmung ist der für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattungsbetrag zu zahlen, der jedoch nicht höher sein darf als der Erstattungsbetrag für die im voraus festgesetzte Bestimmung.

(17)Um die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen zu gewährleisten, muss ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem eingeführt werden. Zu diesem Zweck ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig zu machen. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten, und für die Nahrungsmittelhilfe erlaubt sein, für die keinerlei Beschränkung gilt. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.

(18)Soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Regelung erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

(19)Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Unter außergewöhnlichen Umständen kann sich der Binnenmarkt- und Zollmechanismus als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen die Möglichkeit haben, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sollten mit den Verpflichtungen aus den betreffenden WTO-Übereinkommen in Einklang stehen.

(20)Angesichts der Tatsache, dass der Binnenmarktpreis vom Weltmarktpreis beeinflusst wird, sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, die zur Stabilisierung des Binnenmarktes zu treffen sind.

(21)Das reibungslose Funktionieren eines auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse anwendet werden.

(22)Angesichts der ständigen Entwicklung des gemeinsamen Marktes im Getreidesektor sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die einschlägigen Informationen über diese Entwicklungen mitteilen.

(23)Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 43 erlassen werden.

(24)Die Kommission sollte ermächtigt werden, in dringenden Fällen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um praktische und spezielle Probleme lösen zu können.

(25)Die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung entstehen, sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 44 von der Gemeinschaft übernommen werden.

(26)Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sollte gleichzeitig den Zielen der Artikel 33 und 131 des Vertrags angemessen Rechnung tragen.

(27)Die Umstellung von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt sind. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die notwendigen Übergangsmaßnahmen zu treffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Die gemeinsame Marktorganisation für Getreide umfasst eine Regelung für den Binnenmarkt und eine Regelung für den Handel mit Drittländern und gilt für folgende Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)    0709 90 60

Zuckermais, frisch oder gekühlt

   0712 90 19

Zuckermais, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, anderer als Hybriden zur Aussaat

   1001 90 91

Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

   1001 90 99

Spelz, Weichweizen und Mengkorn, andere als zur Aussaat

   1002 00 00

Roggen

   1003 00

Gerste

   1004 00

Hafer

   1005 10 90

Mais, anderer als Hybridmais, zur Aussaat

   1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat

   1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat

   1008

Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide

b)    1001 10

Hartweizen

c)    1101 00 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

   1102 10 00

Mehl von Roggen

   1103 11

Grobgrieß und Feingrieß von Weizen

   1107

Malz, auch geröstet

d)

Die in Anhang I dieser Verordnung genannten Erzeugnisse

Artikel 2

Das Wirtschaftsjahr beginnt für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr..../2003 des Rates vom ... 2003 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen] vorgesehenen Maßnahmen.

Kapitel II
Binnenmarkt

Artikel 4

(1)Für Getreidearten, die der Intervention unterliegen, wird der Interventionspreis auf 95,35 EUR/t festgesetzt.

(2)Der Interventionspreis bezieht sich auf die Großhandelsstufe bei freier Anlieferung an das Lager, nicht abgeladen. Er gilt für alle für die einzelnen Getreidearten festgelegten Interventionsorte der Gemeinschaft.

(3)Die mit dieser Verordnung festgesetzten Preise können aufgrund der Produktions- und Marktentwicklung nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags geändert werden.

Artikel 5

(1)Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen kaufen Weichweizen, Hartweizen, Gerste, Mais und Sorghum an, die ihnen angeboten werden und in der Gemeinschaft geerntet worden sind, sofern die Angebote den insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge festgelegten Bedingungen entsprechen.

(2)Die Ankäufe sind nur in den nachstehenden Interventionszeiträumen zulässig:

a)vom 1. August bis zum 30. April in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal,

b)vom 1. Dezember bis zum 30. Juni in Schweden,

c)vom 1. November bis zum 31. Mai in den anderen Mitgliedstaaten.

Falls der Ankaufszeitraum in Schweden zur Umleitung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zur Intervention nach Schweden führt, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 Durchführungsvorschriften zur Behebung der Lage erlassen.

(3)Die Ankäufe erfolgen zum Interventionspreis, der gegebenenfalls aus Qualitätsgründen um einen Zu- oder Abschlag erhöht bzw. vermindert wird.

Artikel 6

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 4 und 5 werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen, und zwar insbesondere:

a)die Bestimmung der Interventionsorte;

b)die Mindestanforderungen, insbesondere hinsichtlich Qualität und Menge, denen die einzelnen Getreidearten genügen müssen, damit sie für die Intervention in Betracht kommen;

c)die bei der Intervention anwendbaren Zu- und Abschläge;

d)die Verfahren und Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen;

e)die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe durch die Interventionsstellen.

Artikel 7

(1)Es können besondere Interventionsmaßnahmen ergriffen werden, sofern dies aufgrund der Marktlage erforderlich ist.

Diese Maßnahmen können insbesondere dann ergriffen werden, wenn die Marktpreise in einem oder mehreren Gebieten der Gemeinschaft im Verhältnis zum Interventionspreis fallen oder zu fallen drohen.

(2)Art und Anwendung der besonderen Interventionsmaßnahmen sowie die Bedingungen und Verfahren für den Verkauf oder die anderweitige Verwendung der von diesen Maßnahmen betroffenen Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 beschlossen.

Kapitel III
Handel mit Drittländern

Artikel 8

6.Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

Die Lizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der in Anwendung der Artikel 11 bis 16 getroffenen Maßnahmen erteilt.

Ein- und Ausfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig. Die Erteilung dieser Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleistet, dass die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich während der Geltungsdauer der Lizenz ein- bzw. ausgeführt werden. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

7.Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Abschnitt I
Einfuhrbestimmungen

Artikel 9

(1)Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Einfuhrzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 aufgelisteten Erzeugnisse Anwendung.

(2)Der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 90 91, ex 1001 90 99, 1002, ex 1005, ausgenommen Hybrid zur Aussaat, und ex 1007 00 90 ist gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis gemäß Artikel 4 zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung, wobei der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs jedoch nicht überschritten werden darf.

(3)Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 werden für die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. Diese repräsentativen cif-Einfuhrpreise werden regelmäßig festgelegt.

(4)Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Darin wird insbesondere Folgendes bestimmt:

a)die Mindestanforderungen für Weichweizen der oberen Qualität,

b)die zu berücksichtigenden Preisnotierungen,

c)soweit angebracht, in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass die Marktteilnehmer vor dem Eintreffen der Sendungen die anzuwendende Belastung erfahren können.

Artikel 10

(1)Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 wird zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in Artikel 9 vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die von der Kommission gemäß Absatz 4 festzulegenden Bedingungen erfüllt sind, es sei denn, es steht nicht zu befürchten, dass die Einfuhren eine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2)Auf Einfuhren zu Preisen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), kann ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

Ein zusätzlicher Einfuhrzoll kann auch erhoben werden, wenn das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr, in dessen Verlauf die Nachteile gemäß Absatz 1 eintreten oder einzutreten drohen, ein Niveau überschreitet, das auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als die Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt wurde ("Auslösungsvolumen").

(3)Die bei der Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zu berücksichtigenden Einfuhrpreise richten sich nach den cif-Einfuhrpreisen der betreffenden Sendung.

Zu diesem Zweck werden die cif-Einfuhrpreise unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

(4)Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen. Sie betreffen insbesondere die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können.

Artikel 11

(1)Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags oder einem anderen Rechtsakt des Rates geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden von der Kommission nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegten Modalitäten eröffnet und verwaltet.

(2)Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewendet werden:

a)Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund"-Verfahren);

b)Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c)Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

Es können auch andere geeignete Verfahren festgelegt werden. Dabei ist jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern zu verhindern.

(3)Bei der Wahl des Verwaltungsverfahrens wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung getragen.

(4)Die Modalitäten gemäß Absatz 1 sehen vor, dass die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden, legen die anzuwendende Verwaltungsmethode fest und beinhalten gegebenenfalls

a)Bestimmungen über die Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

b)Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Garantien,

c)die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

Im Fall des Zollkontingents für die Einfuhr nach Spanien in Höhe von 2 000 000 Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum und des Zollkontingents für die Einfuhr nach Portugal in Höhe von 500 000 Tonnen Mais umfassen diese Modalitäten außerdem die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Zollkontingentseinfuhren sowie gegebenenfalls für die öffentliche Lagerung der von den Interventionsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten eingeführten Mengen und für deren Absatz auf dem Markt dieser Mitgliedstaaten.

Abschnitt II
Ausfuhrbestimmungen

Artikel 12

(1)Um die Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:

a)in Artikel 1 aufgeführte Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen;

b)in Artikel 1 aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Waren des Anhangs II ausgeführt werden sollen.

Die Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse gemäß Buchstabe b) darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(2)Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern zu führen;

b)unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Marktteilnehmer am wenigsten schwerfällig ist;

c)keine Diskriminierung zwischen den betroffenen Marktteilnehmern bewirkt.

(3)Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgesetzt. Die Festsetzung kann

a)in regelmäßigen Zeitabständen oder

b)im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde,

erfolgen.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Ausfuhrerstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Artikel 13

(1)Für Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Ausfuhrerstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(2)Der bei der Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der an demselben Tag geltende Betrag

a)für die in der Lizenz angegebene Bestimmung

oder gegebenenfalls

b)für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Es können geeignete Maßnahmen getroffen werden, um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern.

(3)Der Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 45 des Rates auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs II ausgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen werden nach demselben Verfahren erlassen.

(4)Bei Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden, kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden.

Artikel 14

Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 kann eine auf die Ausfuhrerstattungen anwendbare Berichtigung festgesetzt werden. Die Kommission kann diese Berichtigung jedoch erforderlichenfalls ändern.

Absatz 1 kann auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs II ausgeführt werden.

Artikel 15

Soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Merkmalen der Herstellung bestimmter aus Getreide gewonnener alkoholischer Getränke Rechnung zu tragen, können die Kriterien für die Gewährung der in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Ausfuhrerstattungen und die Kontrollmethoden dieser besonderen Lage angepasst werden.

Artikel 16

Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, wird die Gültigkeit der Lizenzen durch das Ende eines Bezugszeitraums nicht berührt.

Artikel 17

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, und insbesondere zu der in Artikel 15 vorgesehenen Anpassung, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Änderungen des Anhangs II erfolgen nach demselben Verfahren.

Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 18

(1)Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen

a)für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von unter den Buchstaben c) und d) des genannten Artikels aufgeführten Erzeugnissen bestimmt sind, und

b)in besonderen Fällen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von Waren des Anhangs II bestimmt sind.

(2)In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte Situation ein Eingreifen dringend erforderlich macht und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie hierüber innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags.

(3)Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Beschluss der Kommission mitgeteilt worden ist, mit diesem Beschluss befassen. Der Rat kann den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

Ist der Rat binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er mit dem Beschluss befasst worden ist, nicht tätig geworden, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

Artikel 19

(1)Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2)Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a)die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b)die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 20

(1)Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so können für den Fall, dass diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen getroffen werden. Solche Maßnahmen können in Fällen äußerster Dringlichkeit als Schutzmaßnahmen angewendet werden.

(2)Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 21

(1)Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Ein- oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags in Frage stellen könnten, so können im Handel mit Nicht-WTO-Mitgliedern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

(2)Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3)Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4)Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 22

Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei Getreide erforderlich sind.

Die Einzelheiten der erforderlichen Angaben sowie der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 24

(1)Die Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Getreide, nachstehend "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt einen Monat.

(3)Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 25

Der Ausschuss kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 26

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 27

Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung entstehen.

Artikel 28

Bei der Anwendung dieser Verordnung ist zugleich den Zielen gemäß den Artikeln 33 und 131 des Vertrags in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

Kapitel V
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 29

(1)Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang III enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.

(2)Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Artikel 30

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

ANHANG I
gemäß Artikel 1 Buchstabe d)

KN-Code

Warenbezeichnung

   0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes:

ex    1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn:

   1102 20

— Mehl von Mais

   1102 90

— anderes:

   1102 90 10

— — von Gerste

   1102 90 30

— — von Hafer

   1102 90 90

— — anderes

ex    1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, ausgenommen Grobgrieß und Feingrieß von Weizen (Unterposition 1103 11) und von Reis (Unterposition 1103 19 50) sowie Pellets von Reis (Unterposition 1103 20 50)

ex    1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 und Reis als Flocken (Unterposition 1104 19 91); Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

   1106 20

Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

ex    1108

Stärke; Inulin:

— Stärke:

   1108 11 00

— — von Weizen

   1108 12 00

— — von Mais

   1108 13 00

— — von Kartoffeln

   1108 14 00

— — von Maniok

ex    1108 19

— — andere Stärke:

   1108 19 90

— — — andere

   1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

   1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen karamellisiert:

ex    1702 30

— Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT:

— — andere:

— — — andere:

   1702 30 91

— — — — Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

   1702 30 99

— — — — andere

ex    1702 40

— Glucose und Glucosesirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Isoglucose der Position 1702 40 10

ex    1702 90

— andere, einschließlich Invertzucker:

   1702 90 50

— — Maltodextrin und Maltodextrinsirup

— — Zucker und Melassen, karamellisiert:

— — — andere:

   1702 90 75

— — — — als Pulver, auch agglomeriert

   1702 90 79

— — — — andere

   2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex    2106 90 

— andere:

— — Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

— — — andere:

   2106 90 55

— — — — Glucose- und Maltodextrinsirup

ex    2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder anderen Bearbeitungen von Getreide

ex    2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets:

   2303 10

— Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

   2303 30 00

— Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

   2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

   2306 70 00

— aus Maiskeimen

   2308

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

   2308 00 40

— Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

ex    2309 90

— andere:

— —andere, einschließlich Vormischungen:

   2309 90 31

— — — andere, Stärke, Glucose enthaltend

   2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

ex    2309 10

— Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

   2309 10 11

   2309 10 13

   2309 10 31

   2309 10 33

   2309 10 51

   2309 10 53

— — Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse 46 enthaltend, außer Zubereitungen und Futterstoffen mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

ex    2309 90

— andere:

— —andere, einschließlich Vormischungen:

   2309 90 31

   2309 90 33

   2309 90 41

   2309 90 43

   2309 90 51

   2309 90 53

— — — andere, Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Milcherzeugnisse12 enthaltend, außer Zubereitungen und Futterstoffen mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

ANHANG II

KN-Code

Warenbezeichnung

ex    0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:

   0403 10

– Joghurt:

   0403 10 51 bis 0403 10 99

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

   0403 90

– andere:

   0403 90 71 bis 0403 90 99

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

ex    0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

   0710 40 00

– Zuckermais

ex    0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

   0711 90 30

– Zuckermais

ex    1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug der Unterposition 1704 90 10

   1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

ex    1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

   1901 10 00

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

   1901 20 00

– Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

   1901 90

– andere:

   1901 90 11 bis 1901 90 19

– – Malzextrakt

– – andere:

   1901 90 99

– – – andere

ex    1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

   1902 11 00

– – Eier enthaltend

   1902 19

– – andere

ex    1902 20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

– – andere:

   1902 20 91

– – – gekocht

   1902 20 99

– – – andere

   1902 30

– andere Teigwaren

   1902 40

– Couscous

   1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

   1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn-flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet

   1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

ex    2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

– andere:

   2001 90 30

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

   2001 90 40

– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

ex    2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

– Kartoffeln:

– – andere:

   2004 10 91

– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:

   2004 90 10

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex    2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

– Kartoffeln:

   2005 20 10

– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

   2005 80 00

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex    2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

– – andere:

– – – ohne Zusatz von Alkohol:

– – – – ohne Zusatz von Zucker:

   2008 99 85

– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

   2008 99 91

– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

ex    2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

   2101 12 98

– – – andere

   2101 20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

   2101 20 98

– – – andere

   2101 30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

– – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:

   2101 30 19

– – – andere

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien und anderen gerösteten Kaffeemitteln:

   2101 30 99

– – – andere

ex    2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

– Hefen, lebend

   2102 10 31 und 2102 10 39

– – Backhefen

   2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

ex    2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– andere:

   2106 90 10

– – "Käsefondue" genannte Zubereitungen

– – andere:

   2106 90 92

– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

   2106 90 98

– – – andere

   2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

   2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

ex    2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:

– Whisky:

   2208 30 32 bis 2208 30 88

– – anderer als "Bourbon"-Whisky

   2208 50

– Gin und Genever

   2208 60

– Wodka

   2208 70

– Likör

– andere:

– – anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

– – – 2 l oder weniger:

   2208 90 41

– – – – Ouzo

– – – – andere:

– – – – – Branntwein:

– – – – – – andere:

   2208 90 52

– – – – – – – Korn

   2208 90 54

– – – – – – – Tequila

   2208 90 56

– – – – – – – anderer

   2208 90 69

– – – – – andere alkoholhaltige Getränke

– – – mehr als 2 l:

– – – – Branntwein:

   2208 90 75

– – – – – Tequila

   2208 90 77

– – – – – anderer

   2208 90 78

– – – – andere alkoholhaltige Getränke

   2905 43 00

Mannitol

   2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

ex    3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten:

– – – – andere (mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5%vol oder weniger):

   3302 10 29

– – – – – andere

ex    Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme:

   3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

ex    3809

Appretur- und Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse oder Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

   3809 10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

   3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

ANHANG III gemäß Artikel 29 Absatz 1

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 1766/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2

   -

Artikel 2

Artikel 2

-

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

   -

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a)

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b)

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c)

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Buchstabe a)

Artikel 5 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Buchstabe b)

Artikel 5 dritter Gedankenstrich

Artikel 6 Buchstabe c)

Artikel 5 vierter Gedankenstrich

Artikel 6 Buchstabe d)

Artikel 5 fünfter Gedankenstrich

Artikel 6 Buchstabe e)

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

   -

Artikel 8

   -

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a)

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b)

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c)

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 12 Absätze 3 und 4

Artikel 11 Absätze 3 und 4

Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 13 Absätze 4, 5, 6 und 7

Artikel 13 Absätze 1, 2, 3 und 4

Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1

   -

Artikel 13 Absatz 8 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 14

Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 4

   -

Artikel 13 Absatz 9

Artikel 15

Artikel 13 Absatz 10

Artikel 16

Artikel 13 Absatz 11

Artikel 17

Artikel 14 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a)

Artikel 14 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b)

Artikel 14 Absätze 2 und 3

Artikel 18 Absätze 2 und 3

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 15 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b)

Artikel 16

Artikel 20

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2

   -

Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 21 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 18

   -

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

   -

Artikel 21 Satz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 21 Satz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 22

   -

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 24

Artikel 25

   -

Artikel 26

   -

Artikel 27

Artikel 25

Artikel 28

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 29 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 2

   -

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 29 Absatz 2

Artikel 27

Artikel 30

Anhang A

Anhang I

Anhang B

Anhang II

Anhang C

Anhang III

2003/0009 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission 47 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 48 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 49 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 50 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muss die Gestaltung einer Gemeinsamen Agrarpolitik einhergehen. Sie muss insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis unterschiedliche Formen annehmen kann.

(2)Die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis ist mehrfach und in wesentlichen Teilen geändert worden. Da nunmehr erneute Änderungen anstehen, empfiehlt es sich der Klarheit halber, die genannte Verordnung zu ersetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 ist daher aufzuheben.

(3)Das Gleichgewicht auf dem gemeinschaftlichen Reismarkt ist stark gestört. Die Interventionsbestände weisen ein beachtliches Volumen auf, das rund einem Viertel der Gemeinschaftserzeugung entspricht und langfristig weiter zunehmen dürfte. Zurückzuführen ist diese Störung auf die Ausweitung der Gemeinschaftserzeugung, die Zunahme der Einfuhren sowie die Beschränkung der erstattungsbegünstigten Ausfuhren aufgrund der Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft. Das derzeitige Ungleichgewicht dürfte sich sogar noch weiter verschlechtern, so dass die Situation in den kommenden Jahren aufgrund der zunehmenden Einfuhren aus Drittländern infolge der Umsetzung der Initiative "Alles außer Waffen" voraussichtlich unhaltbar wird.

(4)Um Abhilfe zu schaffen, ist eine Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Reis erforderlich, die zu einer Rückführung der Erzeugung, einem besseren Gleichgewicht und einer stärkeren Fluidität des Marktes sowie einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Landwirtschaft der Gemeinschaft führen sollte, ohne die anderen Ziele von Artikel 33 des Vertrages, wie etwa die Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der Erzeuger, aus den Augen zu verlieren.

(5)Die beste Lösung ist es, die bestehenden Regelungen aufzugeben, eine Regelung für die private Lagerhaltung und einen Sicherheitsmechanismus einzuführen, um auf die jeweilige Preissituation angemessen reagieren zu können, und als Ausgleich eine betriebsbezogene Einkommenszahlung sowie eine kulturspezifische Beihilfe zu gewähren, die der Bedeutung der Reiserzeugung in den traditionellen Anbaugebieten Rechnung trägt. Die letzten zwei Instrumente werden in die Verordnung (EG) Nr. [...]/2003 des Rates vom [...] 2003 mit [...] 51 einbezogen.

(6)Zur Stabilisierung des Reismarktes ist eine effektive Preisstützung erforderlich. Die private Lagerhaltung ist ein geeignetes und flexibles System, um auf Preisschwankungen zu reagieren, und bietet sich somit als Instrument zur Behebung solcher Probleme an.

(7)Ein Sicherheitsmechanismus ist jedoch für den Fall erforderlich, dass das Instrument der privaten Lagerhaltung als Ergänzung zum tatsächlichen Stützungspreis nicht ausreicht.

(8)Für einen sinnvollen Einsatz der privaten Lagerhaltung und des Sicherheitsmechanismus ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig Informationen übermitteln.

(9)Ein einheitlicher Gemeinschaftsmarkt für Reis erfordert die Einführung einer Außenhandelsregelung. Eine das System der privaten Lagerhaltung ergänzende Handelsregelung mit Einfuhrabgaben zu den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs sowie Ausfuhrerstattungen dürfte den Gemeinschaftsmarkt grundsätzlich stabilisieren. Sie sollte den Verpflichtungen Rechnung tragen, die in den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde eingegangen worden sind.

(10)Zur Überwachung des Umfangs des Reishandels mit Drittländern sollte eine Ein- und Ausfuhrlizenzregelung vorgesehen werden, die die Stellung einer Sicherheit einschließt, um zu gewährleisten, dass die Geschäfte, für die solche Lizenzen beantragt wurden, auch tatsächlich getätigt werden.

(11)Die entsprechend den im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse anzuwendenden Zollsätze sind größtenteils im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. Für einige Reiserzeugnisse sind jedoch aufgrund der Einführung von zusätzlichen Mechanismen Ausnahmebestimmungen zu erlassen.

(12)Um etwaige nachteilige Auswirkungen von Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf den Gemeinschaftsmarkt zu verhindern bzw. zu beheben, sollten auf die Einfuhren eines oder mehrerer solcher Erzeugnisse zusätzliche Einfuhrabgaben erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(13)Unter bestimmten Voraussetzungen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die sich aus den gemäß dem EG-Vertrag geschlossenen Übereinkommen und anderen Rechtsakten des Rates ergeben.

(14)Die im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft 52 gewährten Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern, die dem Unterschied zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt entsprechen, sollen den Anteil der Gemeinschaft am internationalen Reishandel wahren. Solche Ausfuhrerstattungen sollten mengen- und wertmäßig begrenzt sein.

(15)Die Einhaltung der wertmäßigen Beschränkungen ist bei der Festsetzung der Ausfuhrerstattungen und durch die Kontrolle der Zahlungen im Rahmen der Regelung über den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sicherzustellen. Die Kontrolle kann durch die obligatorische Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen erleichtert werden, und zwar unbeschadet der Möglichkeit, im Fall differenzierter Ausfuhrerstattungen die vorgesehene Bestimmung innerhalb eines geografischen Gebiets mit einheitlichem Ausfuhrerstattungssatz zu ändern. Bei einer Änderung der Bestimmung ist der für die tatsächliche Bestimmung geltende Ausfuhrerstattungsbetrag zu zahlen, der jedoch nicht höher sein darf als der Erstattungsbetrag für die im voraus festgesetzte Bestimmung.

(16)Um die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen zu gewährleisten, muss ein zuverlässiges und effizientes Kontrollsystem eingeführt werden. Zu diesem Zweck ist die Gewährung einer Ausfuhrerstattung von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig zu machen. Die Ausfuhrerstattungen sollten im Rahmen der verfügbaren Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der betreffenden Erzeugnisse gewährt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sollten nur für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse, für die keine mengenmäßigen Beschränkungen gelten, und für die Nahrungsmittelhilfe erlaubt sein, für die keinerlei Beschränkung gilt. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass für Erzeugnisse, bei deren erstattungsbegünstigter Ausfuhr eine Überschreitung der mengenmäßigen Beschränkungen unwahrscheinlich ist, von den strengen Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.

(17)Soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Regelung erforderlich ist, sollte vorgesehen werden, dass die Inanspruchnahme des aktiven und passiven Veredelungsverkehrs reglementiert und, sofern es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

(18)Die Zolltarifregelung macht es möglich, auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu verzichten. Unter außergewöhnlichen Umständen kann sich der Binnenmarkt- und Zollmechanismus als unzulänglich erweisen. Um den Gemeinschaftsmarkt den sich daraus möglicherweise ergebenden Störungen nicht ungeschützt auszusetzen, sollte die Gemeinschaft in diesen Fällen die Möglichkeit haben, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen sollten mit den Verpflichtungen aus den betreffenden WTO-Übereinkommen in Einklang stehen.

(19)Angesichts der Tatsache, dass der Binnenmarktpreis vom Weltmarktpreis beeinflusst wird, sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, die zur Stabilisierung des Binnenmarktes zu treffen sind.

(20)Das reibungslose Funktionieren eines auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse anwendet werden.

(21)Angesichts der ständigen Entwicklung des gemeinsamen Marktes im Reissektor sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission gegenseitig die einschlägigen Informationen über diese Entwicklungen mitteilen.

(22)Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 53 erlassen werden.

(23)Die Kommission sollte ermächtigt werden, in dringenden Fällen die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um praktische und spezielle Probleme lösen zu können.

(24)Die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen aus der Anwendung dieser Verordnung entstehen, sollten von der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik 54 von der Gemeinschaft übernommen werden.

(25)Die gemeinsame Marktorganisation für Reis sollte gleichzeitig den Zielen der Artikel 33 und 131 des Vertrags angemessen Rechnung tragen.

(26)Die Umstellung von den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 3072/95 vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis und (EG) Nr. 3073/95 vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Standardqualität für Reis 55 auf die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung könnte zu Schwierigkeiten führen, die in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt sind. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die notwendigen Übergangsmaßnahmen zu treffen.

(27)Um zu verhindern, dass in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahres 2003/04 größere Marktstörungen bei Rohreis auftreten, sind die Ankäufe durch die Interventionsstellen auf eine im voraus festgelegte Menge zu begrenzen.

(28)Der Anwendungsbeginn der neuen Marktorganisation ist festzulegen. Um jedoch das Inkrafttreten der Regelungen für die private Lagerhaltung und den Sicherheitsmechanismus vorbereiten zu können, muss die Verpflichtung zur Meldung der regionalen Marktpreise an die Kommission bereits ab einem früheren Zeitpunkt gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Die gemeinsame Marktorganisation für Reis umfasst eine Regelung für den Binnenmarkt und eine Regelung für den Handel mit Drittländern und gilt für folgende Erzeugnisse:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)    1006 10 21 bis 1006 10 98

Rohreis (Paddy-Reis)

   1006 20

Geschälter Reis (Braunreis)

   1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

b)    1006 40 00

Bruchreis

c)    1102 30 00

Reismehl

   1103 19 50

Grobgrieß und Feingrieß von Reis

   1103 20 50

Reispellets

   1104 19 91

Reisflocken

   1104 19 99

Reiskörner, gequetscht

   1108 19 10

Reisstärke

Artikel 2

1.Im Sinne dieser Verordnung sind Rohreis (Paddy-Reis), geschälter Reis, halbgeschliffener Reis, vollständig geschliffener Reis, rundkörniger Reis, mittelkörniger Reis, langkörniger Reis und Bruchreis die im Anhang I definierten Erzeugnisse.

Körner und Bruchreis, die nicht von einwandfreier Qualität sind, sind in Anhang II definiert.

2.Nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2

a)setzt die Kommission die Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen, die Verarbeitungskosten und den Wert der Nebenerzeugnisse fest,

b)kann die Kommission die Definitionen gemäß Absatz 1 ändern.

Artikel 3

Das Wirtschaftsjahr für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beginnt jeweils am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

Artikel 4

Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Rates vom ... 2003 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen] vorgesehenen Maßnahmen.

KAPITEL II
BINNENMARKT

Artikel 5

1.Werden Erzeugnisse des KN-Codes 1006 (mit Ausnahme des KN-Codes 1006 10 10), die aus den Mitgliedstaaten stammen und auf die eine der Bedingungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags zutrifft, in das französische Überseedepartement Réunion geliefert, um dort verbraucht zu werden, so kann eine Beihilfe gewährt werden.

Die Festsetzung des Beihilfebetrags erfolgt unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs von Réunion anhand der Differenz zwischen den Notierungen bzw. Preisen der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und deren Notierungen bzw. Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie erforderlichenfalls anhand der Preise dieser Erzeugnisse frei Réunion.

2.Der Beihilfebetrag wird in regelmäßigen Zeitabständen neu festgesetzt. Die Kommission kann diesen Betrag, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Der Beihilfebetrag kann im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden.

3.Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2.

Der Beihilfebetrag wird nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgesetzt.

Artikel 6

1.Der tatsächliche Stützungspreis für Rohreis in der Gemeinschaft wird auf 150 EUR/t festgesetzt.

2.Um den Marktpreis für Rohreis in einer Gemeinschaftsregion zu stabilisieren, ermächtigt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 den betreffenden Mitgliedstaat, private Lagerhaltungsverträge abzuschließen, wenn der durchschnittliche Marktpreis in der betreffenden Region während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Wochen unter dem Stützungspreis liegt und ohne Stützungsmaßnahmen voraussichtlich weiterhin niedriger als der Stützungspreis bleibt.

3.In der Gemeinschaft geernteter Rohreis kommt für die private Lagerhaltung in Betracht. Die Beihilfe für private Lagerhaltung wird nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgesetzt. Der Beihilfebetrag und die in Betracht kommenden Mengen können im Rahmen von Ausschreibungen festgesetzt werden.

4.Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

1.Sondermaßnahmen können beschlossen werden, wenn der durchschnittliche Marktpreis für Rohreis in einer Gemeinschaftsregion während zwei aufeinanderfolgenden Wochen unter 120 EUR/t liegt und voraussichtlich weiterhin niedriger sein wird als dieser Betrag.

2.Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Interventionsstellen kaufen den Rohreis an, der ihnen angeboten wird und in der Gemeinschaft geerntet worden ist, sofern die Angebote den insbesondere hinsichtlich Menge und Qualität nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegten Bedingungen entsprechen.

3.Die Ankaufspreise und die in Betracht kommenden Mengen können im Rahmen von Ausschreibungen festgesetzt werden. Ist die Qualität des angebotenen Rohreises geringer als die Standardqualität, für die der Ankaufspreis festgesetzt wurde, so wird dieser Preis gekürzt.

4.Die Standardqualität von Rohreis ist in Anhang III definiert.

5.Nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 beschließt die Kommission, die Maßnahmen gemäß Absatz 1 einzuleiten bzw. zu beenden. Sie beschließt insbesondere, die Maßnahmen zu beenden, wenn der Marktpreis für Rohreis in der betreffenden Region während eines Zeitraums von mindestens einer Woche bei über 120 EUR/t liegt.

6.Der im Rahmen der Maßnahme gemäß Absatz 1 angekaufte Rohreis wird unter den nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festzulegenden Bedingungen zur Ausfuhr in Drittländer oder zur Versorgung des Binnenmarkts verkauft.

7.Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig die für die Anwendung der Artikel 6 und 7 erforderlichen Angaben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission genaue, nach Sorten aufgeschlüsselte Angaben über Reisanbauflächen, Erzeugung, Erträge sowie Bestände bei den Erzeugern und den Reismühlen. Zu diesem Zweck führen die Mitgliedstaaten eine von ihnen verwaltete und überwachte Meldepflichtregelung für Erzeuger und Reismühlen ein.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Regelung über die Preismeldungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL III
HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 9

1.Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

Die Lizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der in Anwendung der Artikel 12 bis 15 getroffenen Maßnahmen erteilt.

Ein- und Ausfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig. Die Erteilung dieser Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die gewährleistet, dass die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich während der Geltungsdauer der Lizenz ein- bzw. ausgeführt werden. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

2.Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt.

Abschnitt I
Einfuhrbestimmungen

Artikel 10

1.Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 aufgelisteten Erzeugnisse Anwendung.

2.Abweichend von Absatz 1 ist der Einfuhrzoll

a)für geschälten Reis des KN-Codes 1006 20 gleich dem tatsächlichen Stützungspreis, erhöht um

i)80% bei geschältem Reis der KN-Codes 1006 20 17 und 1006 20 98;

ii)88% bei geschältem Reis der anderen KN-Codes als den Codes 1006 20 17 und 1006 20 98, vermindert um den Einfuhrpreis;

b)für vollständig geschliffenen Reis des KN-Codes 1006 30 gleich dem tatsächlichen Stützungspreis, erhöht um einen noch zu ermittelnden Prozentsatz und verringert um den Einfuhrpreis.

Der gemäß diesem Absatz berechnete Zoll darf jedoch nicht über dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs liegen.

Die Festlegung des unter Buchstabe b) genannten Prozentsatzes erfolgt durch Anpassung der jeweiligen unter Buchstabe a) genannten Prozentsätze entsprechend den Umrechnungssätzen, den Verarbeitungskosten und dem Wert der Nebenerzeugnisse zuzüglich eines Industrieschutzbetrags zu den auf diese Weise ermittelten Werten.

3.Abweichend von Absatz 1 wird bei der Einfuhr von zum Verbrauch oder zur Verwendung an Ort und Stelle bestimmten Erzeugnissen der KN-Codes 1006 10, 1006 20 und 1006 40 00 in das französische Überseedepartement Réunion kein Zoll erhoben.

4.Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

Artikel 11

1.Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 wird zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem in Artikel 10 vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die von der Kommission gemäß Absatz 3 festzulegenden Bedingungen erfüllt sind, es sei denn, es steht nicht zu befürchten, dass die Einfuhren eine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

2.Auf Einfuhren zu Preisen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis"), kann ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

Ein zusätzlicher Einfuhrzoll kann auch erhoben werden, wenn das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr, in dessen Verlauf die Nachteile gemäß Absatz 1 eintreten oder einzutreten drohen, ein Niveau überschreitet, das auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als die Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt wurde ("Auslösungsvolumen").

Die bei der Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zu berücksichtigenden Einfuhrpreise richten sich nach den cif-Einfuhrpreisen der betreffenden Sendung.

Zu diesem Zweck werden die cif-Einfuhrpreise unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

3.Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen. Sie betreffen insbesondere die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können.

Artikel 12

1.Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags oder einem anderen Rechtsakt des Rates geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden von der Kommission nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegten Modalitäten eröffnet und verwaltet.

2.Zur Verwaltung der Zollkontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewendet werden:

a)Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

b)Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c)Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

Es können auch andere geeignete Verfahren festgelegt werden. Dabei ist jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern zu verhindern.

3.Bei der Wahl des Verwaltungsverfahrens wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung getragen.

4.Die Modalitäten gemäß Absatz 1 sehen vor, dass die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden, legen die anzuwendende Verwaltungsmethode fest und beinhalten gegebenenfalls

a)Bestimmungen über die Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses,

b)Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Garantien,

c)die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

Abschnitt II
Ausfuhrbestimmungen

Artikel 13

1.Um die Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden:

a)in Artikel 1 aufgeführte Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden sollen;

b)in Artikel 1 aufgeführte Erzeugnisse, die in Form von Waren des Anhangs IV ausgeführt werden sollen.

Die Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse gemäß Buchstabe b) darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

2.Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a)der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Marktteilnehmern zu führen;

b)unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse in administrativer Hinsicht für die Marktteilnehmer am wenigsten schwerfällig ist;

c)keine Diskriminierung zwischen den betroffenen Marktteilnehmern bewirkt.

3.Die Ausfuhrerstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern. Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgesetzt. Die Festsetzung kann

a)in regelmäßigen Zeitabständen

b)im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde,

erfolgen.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Ausfuhrerstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

4.Die Erstattungen werden unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt:

a)Stand und voraussichtliche Entwicklung

i)der Preise für Reis und Bruchreis und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft,

ii)der Preise für Reis und Bruchreis auf dem Weltmarkt;

b)Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Reis, die das Marktgleichgewicht und eine natürliche Entwicklung von Preisen und Handel gewährleisten sollen;

c)Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen;

d)Erfordernis, Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verhindern;

e)wirtschaftliche Aspekte der geplanten Ausfuhren;

f)die günstigsten Preise für Drittlandseinfuhren in den Bestimmungsdrittländern bei Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) aufgelistet sind.

Artikel 14

1.Für Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Ausfuhrerstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

2.Der bei der Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung der an demselben Tag geltende Betrag

a)für die in der Lizenz angegebene Bestimmung

oder gegebenenfalls

b)für die tatsächliche Bestimmung, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag nicht den Betrag übersteigen, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt.

Um einen Missbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

3.Der Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 56 des Rates auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs IV ausgeführt werden. Die Durchführungsbestimmungen werden nach demselben Verfahren erlassen.

4.Bei Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden, kann nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden.

Artikel 15

1.Nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 kann eine auf die Ausfuhrerstattungen anwendbare Berichtigung festgesetzt werden. Die Kommission kann diese Berichtigung jedoch erforderlichenfalls ändern.

2.Absatz 1 kann auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse angewandt werden, die in Form von Waren des Anhangs IV ausgeführt werden.

Artikel 16

1.Die Erstattung für die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass

a)es sich um Erzeugnisse handelt, die im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 57 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 6 Anwendung findet,

b)die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind,

c)bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

Ergänzende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt werden.

2.Keine Erstattung wird gewährt bei der Ausfuhr von Reis, der aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt wird, es sei denn, der Ausführer weist nach, dass

a)das auszuführende Erzeugnis mit dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und

b)die Zölle bei der Überführung dieses Erzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden sind.

In diesem Fall ist die Erstattung für jedes Erzeugnis gleich dem bei der Einfuhr erhobenen Zoll, wenn dieser niedriger ist als die anzuwendende Erstattung. Ist der erhobene Einfuhrzoll höher als die anzuwendende Erstattung, so wird dieser Zollbetrag gewährt.

Artikel 17

Die Einhaltung der mengenmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen ergeben, wird auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die vorgesehenen Bezugszeiträume erteilt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten. Hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben, wird die Gültigkeit der Lizenzen durch das Ende eines Bezugszeitraums nicht berührt.

Artikel 18

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen. Solche Bestimmungen können Vorschriften über die Qualität der Erzeugnisse umfassen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann.

Änderungen des Anhangs IV erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2.

Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 19

1.Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Reis erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise ausschließen.

2.In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte Situation ein Eingreifen dringend erforderlich macht und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie hierüber innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags.

3.Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Beschluss der Kommission mitgeteilt worden ist, mit diesem Beschluss befassen. Der Rat kann den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

Ist der Rat binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem er mit dem Beschluss befasst worden ist, nicht tätig geworden, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

Artikel 20

1.Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen. Das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wie auch die Definitionen gemäß Anhang I werden in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

2.Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern Folgendes untersagt:

a)die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b)die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 21

1.Erreichen die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ein Niveau, das die Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt stört oder stören könnte, so können für den Fall, dass diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht, geeignete Maßnahmen getroffen werden. Solche Maßnahmen können in Fällen äußerster Dringlichkeit als Schutzmaßnahmen angewendet werden.

2.Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22

1.Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Ein- oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags in Frage stellen könnten, so können im Handel mit Nicht-WTO-Mitgliedern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

2.Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

3.Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

4.Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften.

KAPITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 23

Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, sind die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Artikel 24

1.Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen bei Reis erforderlich sind.

2.Die Einzelheiten der erforderlichen Angaben sowie der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 25

1.Die Kommission wird von dem mit Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. .../2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt einen Monat.

3.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 26

Der Ausschuss kann alle Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

Artikel 27

Maßnahmen, die erforderlich und gerechtfertigt sind, um in dringenden Fällen auf praktische und spezielle Probleme zu reagieren, werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

Diese Maßnahmen können von einigen Teilen dieser Verordnung abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Artikel 28

Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung entstehen.

Artikel 29

Bei der Anwendung dieser Verordnung ist zugleich den Zielen gemäß den Artikeln 33 und 131 des Vertrags in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

KAPITEL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

1.Die Verordnungen (EG) Nr. 3072/95 und (EG) Nr. 3073/95 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang V enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.

2.Nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Artikel 31

1.Im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. Juli 2004 ist die Menge, die die Interventionsstellen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 ankaufen können, auf 100 000 Tonnen begrenzt.

2.Auf der Grundlage einer Bilanz, die die Situation auf dem Reismarkt widerspiegelt, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 die Menge gemäß Absatz 1 ändern.

3.Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen.

Artikel 32

1.Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

2.Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05.

Die Artikel 8 und 31 gelten jedoch ab 1. April 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

ANHANG I

DEFINITIONEN gemäß Artikel 2

1.a)Rohreis (Paddy-Reis): Reis in der Strohhülse, gedroschen.

b)Geschälter Reis: Rohreis, bei dem nur die Strohhülse entfernt wurde. Hierunter fällt insbesondere Reis mit den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato".

c)Halbgeschliffener Reis: Rohreis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt wurden.

d)Vollständig geschliffener Reis: Rohreis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und die inneren Schichten des Perikarps, der Keim bei langkörnigem und mittelkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise entfernt wurden, bei dem jedoch bis zu 10% der Körner weiße Längsrillen aufweisen können.

2.a)Rundkörniger Reis: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 Millimeter oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt.

b)Mittelkörniger Reis: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 Millimeter und bis zu 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt.

c)Langkörniger Reis:

i)Kategorie A: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite mehr als 2 und weniger als 3 beträgt;

ii)Kategorie B: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 Millimeter haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt.

d)Messung der Körner: Die Messung der Körner erfolgt an vollständig geschliffenem Reis nach folgender Methode:

i)Der Partie wird eine repräsentative Probe entnommen;

ii)die Probe wird sortiert, um nur ganze Körner, einschließlich unvollständig gereifter Körner, zu erhalten;

iii)zwei Messungen an jeweils 100 Körnern werden vorgenommen und der Durchschnitt errechnet;

iv)das Ergebnis wird in Millimetern, auf eine Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet, ermittelt.

3.Bruchreis: Gebrochene Körner, die dreiviertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

ANHANG II

DEFINITION DER KÖRNER UND DES BRUCHREISES,
DIE NI
CHT VON EINWANDFREIER QUALITÄT SIND

A.Ganze Körner

Körner, bei denen unabhängig von den Merkmalen jeder Verarbeitungsstufe höchstens ein Teil des Zahns entfernt wurde.

BGestutzte Körner

Körner, bei denen der ganze Zahn entfernt wurde.

C.Gebrochene Körner oder Bruchreis

Körner, bei denen ein Teil oberhalb des Zahns entfernt worden ist. Bruchreis umfasst:

*groben Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge die Hälfte oder mehr des Korns, jedoch nicht das ganze Korn ausmacht),

*mittleren Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge ein Viertel oder mehr des Korns ausmacht, die aber die Mindestgröße von grobem Bruchreis nicht erreichen),

*feinen Bruchreis (gebrochene Körner, deren Länge weniger als ein Viertel des Korns ausmacht, die aber nicht durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen),

*Bruchstücke (kleine Splitter oder Teilchen eines Korns, die durch ein Sieb mit einer Lochung von 1,4 mm fallen); längsgespaltene Körner gelten als Bruchstücke.

D.Grüne Körner

Nicht vollständig ausgereifte Körner.

E.Körner mit natürlichen Missbildungen

Als natürliche Missbildungen gelten alle erblichen oder nicht erblichen Verformungen gegenüber den typischen morphologischen Sortenmerkmalen.

F.Kreidige Körner

Körner, deren Oberfläche mindestens zu drei Vierteln ein undurchsichtiges und mehliges Aussehen hat.

G.Körner mit roten Rillen

Körner, die als Rückstand des Perikarps rote Längsrillen in unterschiedlicher Stärke und Färbung aufweisen.

H.Gefleckte Körner

Körner, die einen kleinen, genau abgegrenzten kreisförmigen Fleck aus dunkler Farbe von mehr oder weniger regelmäßiger Form aufweisen; ferner gelten Körner als gefleckt, die schwache schwarze und flache Rillen haben. Die Rillen und Flecken dürfen keinen gelben oder dunklen Strahlenkranz aufweisen.

I.Fleckige Körner

Körner, auf deren Oberfläche an einem Punkt eine deutliche Veränderung ihrer normalen Farbe eingetreten ist. Die Flecken können von unterschiedlicher Färbung sein (schwärzlich, rötlich, braun usw.); außerdem gelten als Flecken alle tiefen schwarzen Rillen. Sind die Flecken von intensiver und sofort auffallender Färbung (schwarz, rosa, rotbraun) und gleich groß oder größer als die Hälfte des betreffenden Korns, so ist dieses als gelbes Korn anzusehen.

J.Gelbe Körner

Gelbe Körner sind solche, deren natürliche Farbe sich auf andere Weise als durch Trocknen ganz oder teilweise in verschiedene Tönungen von zitronen- bis orangefarbig verändert hat.

K.Bernsteinfarbene Körner

Bernsteinfarbene Körner sind solche, die eine einheitliche, leichte und allgemeine, nicht durch Trocknen verursachte Verfärbung aufweisen, die ihnen ein helles, bernsteingelbes Aussehen verleiht.

ANHANG III

Definition der Standardqualität von Rohreis

Die Standardqualität von Rohreis wird wie folgt bestimmt:

a)Reis, geruchlos, von gesunder, unverfälschter und handelsüblicher Qualität;

b)Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 13%;

c)die Ausbeute an vollständig geschliffenem Reis beträgt 63 Gewichtsanteile ganze Körner (einschließlich eines Anteils von höchstens 3% an gestutzten Körnern), davon Gewichtsanteil an nicht einwandfreien Körnern von vollständig geschliffenem Reis:

kreidige Körner von Rohreis der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98:

1,5%

kreidige Körner von Rohreis anderer KN-Codes als der KN-Codes 1006 10 27 und 1006 10 98:

2,0%

Körner mit roten Rillen:

1,0%

gefleckte Körner:

0,50%

fleckige Körner:

0,25%

gelbe Körner:

0,02%

bernsteinfarbene Körner:

0,05%.

ANHANG IV

KN-Code

Warenbezeichnung

ex    0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

   0403 10

- Joghurt:

   0403 10 51 bis 0403 10 99

- - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

   0403 90

- andere:

   0403 90 71 bis 0403 90 99

- - aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

ex    1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

   1704 90 51 bis 1704 90 99

- - andere

ex    1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen die Unterpositionen 1806 10, 1806 20 70, 1806 90 60, 1806 90 70 und 1806 90 90

ex    1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

   1901 10 00

- Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

   1901 20 00

- Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

   1901 90

- andere:

   1901 90 11 bis 1901 90 19

- - Malzextrakt

- - andere:

   1901 90 99

- - - andere:

ex    1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in andere Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

   1902 20 91

- - - gekocht

   1902 20 99

- - - andere

   1902 30

- andere Teigwaren

   1902 40 90

- - anderer (Couscous)

   1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Corn-flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

ex    1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

   1905 90 20

Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

ex    2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

- Kartoffeln:

- - andere:

   2004 10 91

- - - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

ex    2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

- Kartoffeln:

   2005 20 10

- - in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

ex    2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

   2101 12

- - Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

   2101 12 98

- - - andere

   2101 20

- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

   2101 20 98

- - - andere

   2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

   2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- andere:

   2106 90 10

- - "Käsefondue" genannte Zubereitungen

- - andere:

   2106 90 92

- - - kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

   2106 90 98

- - - andere

ex    3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen die Stärken der Unterposition 3505 10 50

ex    3809

Appretur- und Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse oder Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

   3809 10

- auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

ANHANG V

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 3072/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 und 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 13,14, 15, 16, 17 und 18

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 17

Artikel 22

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22

Artikel 25

Artikel 23

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 24

Artikel 29

Artikel 25

Artikel 30

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 31

Artikel 27

Artikel 32

Anhang A

Anhang I

Anhang II

Anhang B

Anhang IV

Anhang C

Anhang V

Verordnung (EG) Nr. 3073/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Anhang III

2003/0010 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter
für die Wirtschaftsjahre 2004/05 bis 2007/08

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission 58 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 59 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 60 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 61 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EG) Nr. 603/95 vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter 62 wurde eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse errichtet, in deren Rahmen zwei Pauschalbeihilfen - eine für künstlich getrocknetes Futter und eine für sonnengetrocknetes Futter - gewährt werden.

(2)Die Futtererzeugung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 603/95 eingeführten Regelung erfolgt größtenteils unter Einsatz von fossilen Brennstoffen für die künstliche Trocknung und in einigen Mitgliedstaaten unter Einsatz von Bewässerung. Aufgrund von Bedenken wegen ihrer Auswirkungen auf die Umwelt sollte die Regelung abgeschafft werden. Um jedoch der Industrie einen Übergang zu ermöglichen, ist die Regelung noch bis zum Wirtschaftsjahr 2007/08 beizubehalten.

(3)Die Verordnung (EG) Nr. 603/95 wurde mehrmals in wesentlichen Punkten geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte die genannte Verordnung ersetzt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 603/95 ist daher aufzuheben.

(4)Mit der Verordnung (EG) Nr. .../2003 des Rates vom … 63 wurde das einheitliche Beihilfesystem eingeführt. Dementsprechend sollten die beiden mit der Verordnung (EG) Nr. 603/95 festgesetzten Beihilfesätze zu einem einzigen, sowohl für künstlich getrocknetes als auch für sonnengetrocknetes Futter geltenden Satz zusammengefasst und für die drei letzten Wirtschaftsjahre schrittweise gekürzt werden.

(5)Da die Erzeugung in den südlichen Mitgliedstaaten bereits im April beginnt, sollte das Wirtschaftsjahr für Trockenfutter, für das eine Beihilfe gezahlt wird, vom 1. April bis zum 31. März laufen.

(6)Um die Haushaltsneutralität für Trockenfutter zu gewährleisten, sollte für die Gemeinschaftserzeugung eine Obergrenze gelten. Zu diesem Zweck ist eine garantierte Höchstmenge festzusetzen, die sowohl künstlich getrocknetes als auch sonnengetrocknetes Futter umfasst.

(7)Diese Menge ist auf der Grundlage der zum Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 603/95 anerkannten historischen Mengen auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(8)Um die Einhaltung der garantierten Höchstmenge zu gewährleisten und eine Überschusserzeugung in der Gemeinschaft zu vermeiden, ist die Beihilfe im Fall einer Überschreitung dieser Menge zu kürzen. Diese Kürzung ist für jeden Mitgliedstaat, der seine garantierte einzelstaatliche Menge überschritten hat, anteilig zur Überschreitung seiner Menge vorzunehmen.

(9)Der endgültige Beihilfebetrag kann erst gezahlt werden, wenn bekannt ist, ob die garantierte Höchstmenge überschritten wurde. Es sind daher Vorschüsse auf die Beihilfe zu zahlen, sobald das Trockenfutter das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat.

(10)Es sind Kriterien für die Mindestqualität des Trockenfutters festzulegen, für das eine Beihilfe gewährt werden kann.

(11)Um die regelmäßige Versorgung der Verarbeitungsunternehmen mit Grünfutter zu fördern, muss die Beihilfefähigkeit in bestimmten Fällen vom Abschluss eines Vertrags zwischen dem Erzeuger und dem Verarbeitungsunternehmen abhängig gemacht werden.

(12)Um die Transparenz der Produktionskette zu fördern und die wesentlichen Kontrollen zu erleichtern, sind bestimmte Einzelheiten in den Verträgen verbindlich vorzuschreiben.

(13)Um die Beihilfe zu erhalten, müssen die Verarbeitungsunternehmen eine Bestandsbuchhaltung führen, die die für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs erforderlichen Angaben enthält, und alle weiteren erforderlichen Belege vorlegen.

(14)Sind keine Verträge zwischen den Erzeugern und den Verarbeitungsunternehmen abgeschlossen worden, so müssen letztere andere Unterlagen zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs vorlegen.

(15)Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag über die Verarbeitung des vom Erzeuger gelieferten Futters, ist sicherzustellen, dass die Beihilfe an den Erzeuger weitergegeben wird.

(16)Das ordnungsgemäße Funktionieren eines Binnenmarktes für Trockenfutter würde durch die Gewährung nationaler Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf die unter diese gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse angewendet werden.

(17)Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 64 zu erlassen.

(18)Der Binnenmarkt und die Zölle können sich in außergewöhnlichen Fällen als unzulänglich erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in diesen Fällen nicht ungeschützt Störungen ausgesetzt ist, die sich möglicherweise hieraus ergeben, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Alle diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Für die Wirtschaftsjahre 2004/05 bis 2007/08 wird eine gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter errichtet, die für folgende Erzeugnisse gilt:

KN-Code

Warenbezeichnung

a)    ex 1214 10 00

-Mehl und Pellets von durch künstliche Wärmetrocknung getrockneten Luzernen

-Mehl und Pellets von Luzernen, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

   ex 1214 90 91 und ex 1214 90 99

-Luzernen, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, durch künstliche Wärmetrocknung getrocknet, außer Heu und Futterkohl sowie Heu enthaltende Erzeugnisse

-Luzernen, Esparsette, Klee, Lupinen, Wicken, Honigklee, Platterbsen und Hornschotenklee, auf andere Weise getrocknet und gemahlen

b)    ex 2309 90 98

-Aus Luzernen- und Grassaft hergestellte Eiweißkonzentrate

-Ausschließlich aus den festen Abfallstoffen und Saft von der Herstellung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Konzentrate gewonnene Trockenerzeugnisse

Artikel 2

Das Wirtschaftsjahr für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beginnt am 1. April jedes Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

Artikel 3

Diese Verordnung gilt unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/2003 des Rates vom …. 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen (horizontale Verordnung) vorgesehenen Maßnahmen.

Kapitel II
Beihilferegelung

Artikel 4

1.Die Beihilfe wird für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gewährt.

2.Unbeschadet des Artikels 5 beträgt die Beihilfe

a)33 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2004/05,

b)24,75 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2005/06,

c)16,50 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2006/07,

d)8,25 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2007/08.

Artikel 5

1.Für jedes Wirtschaftsjahr wird eine garantierte Höchstmenge (GHM) von 4 855 900 Tonnen künstlich getrocknetem und/oder sonnengetrocknetem Futter festgesetzt, für welche die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 gewährt werden darf.

2.Die in Absatz 1 genannte garantierte Höchstmenge wird folgendermaßen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Garantierte einzelstaatliche Mengen (in Tonnen)

Belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion

8 000

Dänemark

334 000

Deutschland

421 000

Griechenland

37 500

Spanien

1 325 000

Frankreich

1 605 000

Irland

5 000

Italien

685 000

Niederlande

285 000

Österreich

4 400

Portugal

30 000

Finnland

3 000

Schweden

11 000

Vereinigtes Königreich

102 000

Artikel 6

Überschreitet die Menge Trockenfutter, für die die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 in einem gegebenen Wirtschaftsjahr beantragt wird, die in Artikel 5 Absatz 1 genannte garantierte Höchstmenge, so wird die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu zahlende Beihilfe in den Mitgliedstaaten, in denen die garantierte einzelstaatliche Menge überschritten wurde, prozentual anteilig zu dieser Überschreitung gekürzt.

Die anzuwendende Kürzung wird nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 in einer Höhe festgesetzt, die gewährleistet, dass die in Euro ausgedrückten Haushaltsausgaben die Ausgaben nicht überschreiten, die getätigt worden wären, wenn die garantierte Höchstmenge nicht überschritten worden wäre.

Artikel 7

1.Verarbeitungsunternehmen, die im Rahmen dieser Verordnung eine Beihilfe beantragen, können eine Vorschusszahlung in folgender Höhe erhalten:

a)Wirtschaftsjahr 2004/05: 19,80 EUR/t oder 26,40 EUR/t, wenn sie eine Sicherheit in Höhe von 6,60 EUR/t geleistet haben,

b)Wirtschaftsjahr 2005/06: 14,85 EUR/t oder 19,80 EUR/t, wenn sie eine Sicherheit in Höhe von 4,95 EUR/t geleistet haben,

c)Wirtschaftsjahr 2006/07: 9,90 EUR/t oder 13,20 EUR/t, wenn sie eine Sicherheit in Höhe von 3,30 EUR/t geleistet haben,

d)Wirtschaftsjahr 2007/08: 4,95 EUR/t oder 6,60 EUR/t, wenn sie eine Sicherheit in Höhe von 1,65 EUR/t geleistet haben.

Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Kontrollen zur Prüfung des Beihilfeanspruchs durch. Nach Feststellung des Beihilfeanspruchs erfolgt die Vorschusszahlung.

Die Vorschusszahlung kann jedoch vor Feststellung des Beihilfeanspruchs erfolgen, wenn das Verarbeitungsunternehmen eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 10 v. H. leistet. Diese Sicherheit dient auch als Sicherheit zum Zweck von Unterabsatz 1. Sie vermindert sich auf die in Unterabsatz 1 vorgesehene Höhe, sobald der Beihilfeanspruch festgestellt ist; bei Zahlung des Restbetrags wird sie vollständig freigegeben.

2.Voraussetzung für eine Vorschusszahlung ist, dass das Trockenfutter das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat.

3.In den Fällen, in denen eine Vorschusszahlung gewährt worden ist, wird ein Restbetrag gezahlt, der dem Unterschied zwischen dem Vorschussbetrag und dem gesamten Beihilfebetrag entspricht, der dem Verarbeitungsunternehmen unter Berücksichtigung des Artikels 6 zu zahlen ist.

4.Ist die Vorschusszahlung höher als der Beihilfebetrag, auf den das Verarbeitungsunternehmen unter Berücksichtigung des Artikels 6 Anspruch hat, so muss das Unternehmen den zu viel gezahlten Teil nach entsprechender Aufforderung an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zurückzahlen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Mai jedes Jahres die Trockenfuttermengen mit, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr für eine Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 in Betracht kamen.

Artikel 9

Die Beihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2 wird auf Antrag der betreffenden Partei für Trockenfutter gewährt, das das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat und folgenden Bedingungen entspricht:

a)Der Feuchtigkeitshöchstgehalt muss zwischen 11 und 14 v. H. liegen; er kann je nach Aufmachung des Erzeugnisses variieren.

b)Der gesamte Roheiweißmindestgehalt in der Trockenmasse muss betragen:

i)mindestens 15 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe a) und Artikel 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse;

ii)mindestens 45 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Erzeugnisse.

c)Das Trockenfutter muss gesund und von handelsüblicher Qualität sein.

Ergänzende Bedingungen, insbesondere in Bezug auf den Karotingehalt und den Rohfasergehalt, können nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 10

Die Beihilfe nach Artikel 4 Absatz 2 wird nur Unternehmen gewährt, die die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse verarbeiten und

a)die eine Bestandsbuchhaltung führen, die mindestens Angaben enthält über

i)die verarbeiteten Mengen Grünfutter und gegebenenfalls sonnengetrocknetes Futter. Falls dies aufgrund der besonderen Lage des Unternehmens erforderlich ist, können jedoch die Mengen auf der Grundlage der Aussaatflächen geschätzt werden;

ii)die erzeugten Mengen Trockenfutter sowie die Menge und Qualität des aus dem Unternehmen ausgelieferten Trockenfutters;

b)die sonstige für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs gegebenenfalls erforderlichen Belege vorlegen;

c)auf die mindestens eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

i)Sie haben mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen;

ii)sie haben ihre eigene Produktion oder, im Fall von Zusammenschlüssen, die Produktion ihrer Mitglieder verarbeitet;

iii)sie haben das Futter von juristischen oder natürlichen Personen bezogen, die bestimmte noch festzulegende Garantien bieten und mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen haben. Diese juristischen oder natürlichen Personen sind Käufer, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Futter geerntet wurde, unter Bedingungen zugelassen wurden, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt wurden.

Artikel 11

Unternehmen, die ihre eigene Produktion oder die Produktion ihrer Mitglieder verarbeiten, legen jedes Jahr bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eine Erklärung über die Flächen vor, deren Futterernte zur Verarbeitung bestimmt ist.

Artikel 12

1.Die in Artikel 10 Buchstabe c) genannten Verträge enthalten nicht nur den Preis, der dem Erzeuger für das Grünfutter und gegebenenfalls für das sonnengetrocknete Futter zu zahlen ist, sondern auch zumindest Folgendes:

a)die Fläche, deren Ernte an das Verarbeitungsunternehmen zu liefern ist,

b)die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

2.Handelt es sich bei den in Artikel 10 Buchstabe c) Ziffer i) genannten Verträgen um Werkverträge, die die Verarbeitung des von den Erzeugern gelieferten Futters betreffen, so enthalten sie zumindest Angaben zu der Fläche, deren Ernte zu liefern ist, und eine Klausel betreffend die Verpflichtung des Verarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger die Beihilfe nach Artikel 4 zu zahlen, die sie für die im Rahmen der Verträge verarbeiteten Mengen erhalten.

Artikel 13

1.Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, mit der für jedes Verarbeitungsunternehmen Folgendes überprüft werden kann:

a)die Einhaltung der in den Artikeln 1 bis 12 festgelegten Bedingungen,

b)die Übereinstimmung zwischen der Menge, für die die Beihilfe beantragt wurde, und der aus diesem Unternehmen ausgelieferten Menge Trockenfutter, das die Mindestqualität aufweist.

2.Bei Auslieferung aus dem Verarbeitungsunternehmen werden das Gewicht des Trockenfutters festgestellt und Proben entnommen.

3.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen, die sie zur Anwendung des Absatzes 1 vorsehen, vor ihrem Erlass mit.

Kapitel III
Handel mit Drittländern

Artikel 14

Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 15

1.Die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Vorschriften für ihre Anwendung gelten auch für die Einreihung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

2.Soweit in dieser Verordnung oder in Vorschriften, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, nicht anders geregelt, ist es im Handel mit dritten Ländern untersagt,

a)Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben,

b)mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.

Artikel 16

1.Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse durch Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 des Vertrages gefährden könnten, so können im Handel mit Nicht-WTO-Mitgliedern geeignete Maßnahmen erlassen werden, bis die Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

2.Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

3.Jeder Mitgliedstaat kann die von der Kommission beschlossenen Maßnahmen innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihm vorgelegt wurde, mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

4.Bei der Anwendung der im Rahmen dieses Artikels erlassenen Bestimmungen wird den Verpflichtungen aus den im Einklang mit Artikel 300 Absatz 2 des Vertrages geschlossenen Übereinkünften Rechnung getragen.

Kapitel IV
Allgemeine Bestimmung
en

Artikel 17

Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Artikel 87 bis 89 des Vertrages auf die Erzeugung und Vermarktung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 18

1.Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Trockenfutter, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

2.Wird auf das Verfahren dieses Absatzes Bezug genommen, so kommen Artikel 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG zur Anwendung.

Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt einen Monat.

3.Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 19

Der Ausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 20

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlassen. Sie betreffen insbesondere Folgendes:

a)die Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 4 und der Vorschusszahlung gemäß Artikel 7;

b)die Überprüfung und Feststellung des Beihilfeanspruchs einschließlich aller notwendigen Kontrollen; bei all dem können bestimmte Elemente des integrierten Systems verwendet werden;

c)die Freigabe der Sicherheiten gemäß Artikel 7 Absatz 1;

d)die Kriterien für die Bestimmung der Qualitätsnormen gemäß Artikel 9;

e)die Bedingungen, die von den in Artikel 10 Buchstabe c) Ziffer ii) sowie in Artikel 11 genannten Verarbeitungsunternehmen einzuhalten sind;

f)die durchzuführende Kontrollmaßnahme gemäß Artikel 13 Absatz 2,

g)die Kriterien, die für den Abschluss der in Artikel 10 genannten Verträge einzuhalten sind, sowie die Angaben, die diese zusätzlich zu den in Artikel 12 festgelegten Kriterien enthalten müssen,

h)die Anwendung der garantierten Höchstmenge (GHM) gemäß Artikel 5 Absatz 1.

Artikel 21

Nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 können Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 23

Die Verordnung (EG) Nr. 603/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der im Anhang enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.

Artikel 24

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

ANHANG

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 603/95

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

-

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17 Absätze 1 bis 4

Artikel 18

Artikel 17 Absatz 5

Artikel 19

Artikel 18 Buchstabe a)

Artikel 20

Artikel 18 Buchstabe b)

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

2003/0011 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation
für Milch und Milcherzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission 65 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 66 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EG) Nr. …des Rates vom … 67 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor wurde eine Abgabenregelung eingeführt, um das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern. Diese Regelung ist ab 1. April 2004 für weitere elf aufeinanderfolgende Zwölfmonatszeiträume anzuwenden.

(2)Zur Förderung des Verbrauchs von Milch und Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt sollte die Marktstützung insbesondere durch eine schrittweise Kürzung des Richtpreises für Milch und der Interventionspreise für Butter und Magermilchpulver, die in der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 68 des Rates festgesetzt sind, ab 1. Juli 2004 verringert werden. Zum selben Zweck sollte das relative Niveau des Interventionspreises dieser beiden Erzeugnisse geändert werden.

(3)Um zu verhindern, dass durch die massive Inanspruchnahme der Intervention ein künstlicher Absatzmarkt geschaffen wird, sollte für die Interventionsankäufe von Butter eine Höchstmenge festgelegt werden.

(4)Die Maßnahmen zur Stützung des Einkommens der Milcherzeuger durch Direktzahlungen sind geändert und in die Verordnung (EG) Nr. [Zitat ...] des Rates übernommen worden. Sie müssen daher aus der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 gestrichen werden.

(5)Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)Der in der Gemeinschaft geltende Richtpreis für Milch mit 3,7 v.H. Fettgehalt frei Molkerei, ausgedrückt in EUR/100 kg, wird folgendermaßen festgesetzt:

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2004 auf 30,98 EUR,

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 auf 29,22 EUR,

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 auf 27,47 EUR,

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 auf 25,71 EUR,

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 auf 23,96 EUR,

*ab 1. Juli 2008 auf 22,21 EUR."

2.Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)Der in der Gemeinschaft geltende Interventionspreis, ausgedrückt in EUR/100 kg, wird folgendermaßen festgesetzt:

a)für Butter:

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2004 auf 328,20 EUR,

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 auf 305,23 EUR,

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 auf 282,44 EUR,

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 auf 259,52 EUR,

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 auf 236,73 EUR,

*ab 1. Juli 2008 auf 213,95 EUR;

b)für Magermilchpulver:

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2004 auf 205,52 EUR,

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 auf 198,32 EUR,

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 auf 191,19 EUR,

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 auf 184,01 EUR,

*für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 auf 176,88 EUR,

*ab 1. Juli 2008 auf 169,74 EUR."

3.Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)Sinken die Marktpreise für Butter in einem oder mehreren Mitgliedstaaten während eines repräsentativen Zeitraums unter 92 % des Interventionspreises, so nehmen die Interventionsstellen in diesem Mitgliedstaat bzw. diesen Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes Ankäufe der Butter gemäß Absatz 2 zu einem Ankaufspreis von 90 % des Interventionspreises vor.

Die Kommission kann die Interventionsankäufe von Butter aussetzen, wenn die während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 zur Intervention angebotenen Mengen 30 000 Tonnen übersteigen.

In diesem Fall können die Interventionsstellen Ankäufe im Rahmen einer Dauerausschreibung tätigen, die unter Zugrundelegung eines noch festzulegenden Lastenheftes eröffnet wird.

Liegen die Marktpreise in diesem Mitgliedstaat bzw. in diesen Mitgliedstaaten während eines repräsentativen Zeitraums bei 92 % des Interventionspreises oder darüber, so setzt die Kommission die Ankäufe aus."

4.Die Artikel 16 bis 25 werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2004. Artikel 1 Absatz 3 gilt jedoch ab 1. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

2003/0012 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission 69 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 70 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 71 wurde ab 2. April 1984 eine Zusatzabgabenregelung in diesem Sektor eingeführt. Diese Regelung wurde mehrmals verlängert, insbesondere mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor 72 . und zuletzt - bis zum 31. März 2008 - mit der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor 73 .

(2)Um die bisherigen Erfahrungen zu nutzen und die Regelung einfacher und klarer zu gestalten, ist die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 aufzuheben und sollten die Bestimmungen der verlängerten Regelung neu und klarer gefasst werden.

(3)Hauptziel der Regelung ist weiterhin, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Es ist daher angezeigt, die Regelung ab dem 1. April 2008 für weitere sieben aufeinanderfolgende Zwölfmonatszeiträume anzuwenden. Diese Zeiträume kommen zu denjenigen hinzu, die bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 vorgesehen sind.

(4)Der Richtpreis für Milch wird ab dem 1. Juli 2004 über fünf Wirtschaftsjahre schrittweise um insgesamt 28 % gesenkt. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf den innergemeinschaftlichen Verbrauch und die Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen rechtfertigen es, die Gesamtreferenzmenge für Milch in der Gemeinschaft nach jeder Preissenkung leicht zu erhöhen, um die Erzeugung mit der voraussichtlichen Entwicklung des Verbrauchs im Gleichgewicht zu halten und Störungen des Markts für Milcherzeugnisse zu vermeiden.

(5)Das 1984 eingeführte Verfahren, nach dem bei Überschreitung einer Garantieschwelle eine Abgabe auf die Milchlieferungen oder ‑direktverkäufe erhoben wird, ist beizubehalten. Als Garantieschwelle wird für jeden Mitgliedstaat eine Gesamtgarantiemenge mit einem Referenzgehalt an Milchfett festgesetzt.

(6)Die bei Überschreitung der Referenzmengen zu erhebende Abgabe sollte auf eine abschreckende Höhe festgesetzt werden und ist vom Mitgliedstaat zu zahlen, sobald die einzelstaatliche Referenzmenge überschritten ist. Sie wird anschließend vom Mitgliedstaat auf die Erzeuger verteilt, die zu der Überschreitung beigetragen haben.

(7)Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wurde eine Unterscheidung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen eingeführt. Wie die Erfahrung gezeigt hat, empfiehlt es sich, die Verwaltung zu vereinfachen, indem die Lieferungen auf Vollmilch begrenzt werden unter Ausschluss aller anderen Milcherzeugnisse, deren Vermarktung daher ab sofort unter die Direktverkäufe, nachstehend "Verkäufe" genannt, fällt.

(8)Es ist angezeigt, den Mitgliedstaaten die Zuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen für Lieferungen oder Verkäufe zu überlassen, wobei eine getrennte Buchführung für die gelieferten und die verkauften Mengen sowie die dabei etwa aufgetretenen Überschreitungen vorzusehen ist. Dieser Aufteilung sind die Referenzmengen zugrunde zu legen, über die die Erzeuger während des am 31. März 2004 endenden Zwölfmonatszeitraums verfügten. Die Summe der Mengen, die den Erzeugern von den Mitgliedstaaten zugeteilt werden, darf die einzelstaatlichen Referenzmengen nicht überschreiten. Die einzelstaatlichen Referenzmengen werden für die elf Zeiträume ab 1. April 2004 festgesetzt und berücksichtigen die verschiedenen Elemente der vorherigen Regelung.

(9)Es sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen berücksichtigt wird. Es ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Milchmenge, die die Gesamtgarantiemenge eines Mitgliedstaats überschreitet, nicht von der Abgabe befreit werden kann, wenn infolge des Fettgehalts der gelieferten Milch individuelle Korrekturen nach unten erfolgen oder die Milch in verschiedene Bestandteile getrennt wird. Angesichts des geringen Umfangs der betreffenden Mengen braucht der Fettgehalt bei Verkäufen direkt an den Verbraucher nicht berücksichtigt zu werden.

(10)Um die Effizienz der Regelung zu gewährleisten, sollte der Beitrag der Erzeuger zu der Abgabe durch die Abnehmer erhoben werden, da diese am besten in der Lage sind, die nötigen Vorgänge abzuwickeln, und denen daher die Mittel an die Hand zu geben sind, um diesen Beitrag zu erheben. Andererseits erscheint es zweckmäßig vorzusehen, dass der über die fällige Abgabe des Mitgliedstaats hinaus erhobene Betrag zur Finanzierung nationaler Umstrukturierungsprogramme verwendet und/oder Erzeugern bestimmter Kategorien oder Erzeugern, die sich in einer außergewöhnlichen Lage befinden, rückerstattet wird. Stellt sich indessen heraus, dass keine Abgabe des Mitgliedstaats fällig ist, müssen die erhobenen Vorauszahlungen rückerstattet werden.

(11)Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführung dieser Verordnung das Vorhandensein einer nationalen Reserve voraussetzt, der alle Mengen zuzuführen sind, die aus welchem Grund auch immer der einzelbetrieblichen Zuteilung nicht oder nicht mehr unterliegen. Damit die Mitgliedstaaten besonderen Situationen gerecht werden können, die nach objektiven Kriterien festgelegt sind, sollten sie ermächtigt werden, die nationale Reserve insbesondere mittels einer linearen Kürzung der gesamten Referenzmengen aufzustocken.

(12)Um die verwaltungsmäßige Handhabung der Regelung verhältnismäßig flexibel zu halten, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die am Ende eines Zeitraums nicht genutzten Mengen auf nationaler Ebene oder unter den Abnehmern neu aufzuteilen.

(13)Die unvollständige Ausschöpfung der Referenzmengen durch die Erzeuger kann eine harmonische Entwicklung des Milcherzeugungssektors behindern. Um solche Probleme zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts entscheiden können, dass bei Inaktivität oder einer erheblichen Nichtausschöpfung während eines signifikanten Zeitraums die nicht genutzten Referenzmengen der nationalen Reserve zugeschlagen werden, damit sie anderen Erzeugern zugeteilt werden können. Allerdings ist für den Fall von Erzeugern vorzusorgen, die zeitweilig verhindert waren und die Erzeugung wieder aufnehmen wollen.

(14)Die zeitweilige Übertragung eines Teils der einzelbetrieblichen Referenzmenge in den Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit eingeräumt haben, hat zur Effizienz der Regelung beigetragen. Die Anwendung dieses Mechanismus darf jedoch der weiteren Strukturentwicklung und Strukturanpassung nicht im Wege stehen, die sich hieraus ergebenden administrativen Schwierigkeiten dürfen nicht verkannt werden, und den ehemaligen Erzeugern, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, darf nicht gestattet werden, ihre Quote länger zu behalten, als für die Übertragung an einen aktiven Erzeuger unbedingt erforderlich ist.

(15)Bei der Einführung der Regelung im Jahr 1984 wurde grundsätzlich festgelegt, dass die einem Betrieb entsprechende Referenzmenge im Fall des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung auf den Käufer, den Pächter bzw. den Erben übertragen wird. Es wäre unangebracht, diese ursprüngliche Entscheidung zu ändern. Es ist jedoch vorzusehen, dass bei allen Übertragungsfällen die erforderlichen einzelstaatlichen Vorschriften zur Wahrung der berechtigten Interessen der Parteien zum Tragen kommen, wenn die Parteien untereinander keine entsprechenden Vereinbarungen getroffen haben.

(16)Um die Umstrukturierung der Milcherzeugung fortzuführen oder zur Verbesserung der Umwelt beizutragen und um zu vermeiden, dass Quoten bei Betrieben verbleiben, die die Milcherzeugung eingestellt haben, sind bestimmte Ausnahmeregelungen in Bezug auf die grundsätzliche Bindung der Referenzmenge an einen Betrieb vorzusehen und die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, die Möglichkeit der Durchführung nationaler Umstrukturierungsprogramme beizubehalten. Außerdem müssen die Referenzmengen innerhalb eines räumlichen Rahmens anhand objektiver Kriterien bis zu einem gewissen Grad elastisch gehandhabt werden, so dass insbesondere gewährleistet ist, dass sich die Quoten im Besitz von aktiven Erzeugern befinden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, für die Übertragung von Referenzmengen andere Möglichkeiten als individuelle Transaktionen zwischen Erzeugern vorzusehen.

(17)Um einen Anstieg der Kosten für Produktionsmittel oder Ungleichbehandlungen zu vermeiden, ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass den Quotenerwerbern keinerlei öffentliche Finanzhilfen gewährt werden dürfen.

(18)Die in dieser Verordnung vorgesehene Abgabe dient in erster Linie der Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes. Das Aufkommen aus dieser Abgabe ist daher zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor einzusetzen.

(19)Die Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 74 festzulegen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Während elf aufeinanderfolgenden Zeiträumen von zwölf Monaten ab 1. April 2004 (nachstehend "Zwölfmonatszeiträume" genannt) wird auf die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum vermarkteten Mengen von Kuhmilch oder anderen Milcherzeugnissen, die die in Anhang I festgesetzten Mengen überschreiten, eine Abgabe erhoben (nachstehend "Abgabe" genannt).

Diese Mengen werden vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt.

Artikel 2
Abgabe

Die Abgabe wird auf 115 % des Richtpreises für Milch festgesetzt.

Artikel 3
Zahlung der Abgabe

1.Die Mitgliedstaaten überweisen dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) vor dem 1. September, der auf den betreffenden Zwölfmonatszeitraum folgt, einen Betrag in Höhe der Abgabe, die für sämtliche Überschreitungen der in Anhang I aufgeführten Referenzmengen unter Berücksichtigung des in Anhang II festgesetzten Referenzfettgehalts berechnet wurde.

2.Die Abgabe wird vollständig auf die Erzeuger verteilt, die nach Maßgabe der einzelbetrieblichen Referenzmengen gemäß Artikel 5 zu den Überschreitungen beigetragen haben.

Artikel 4
Begriffsbestim
mungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a)"Milch": das Erzeugnis nach der Begriffsbestimmung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 75 ;

b)"Milcherzeugnisse": andere Milcherzeugnisse als Milch, insbesondere entrahmte Milch, Rahm, Butter und Käse. Diese Erzeugnisse werden gegebenenfalls mittels nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festzusetzender Koeffizienten in "Milchäquivalent" umgerechnet;

c)"Erzeuger": Landwirt nach der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. … zur ..... 76 , der einen Betrieb im geografischen Gebiet eines Mitgliedstaats bewirtschaftet und der Milch erzeugt und vermarktet oder Vorbereitungen trifft, um dies in nächster Zukunft zu tun;

d)"Betrieb": Betrieb nach der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. … zur ....;

e)"Abnehmer": Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaft, das bzw. die Milch beim Erzeuger kauft, um

*sie der Erfassung, Verpackung, Lagerung, Kühlung und Verarbeitung ‑ einschließlich im Rahmen eines Lohnvertrags ‑ von Milch oder Milcherzeugnissen zu unterziehen,

*sie an eines oder mehrere Unternehmen zu verkaufen, die Milch oder Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

Als Abnehmer gilt auch ein Zusammenschluss von Abnehmern in einem bestimmten geografischen Gebiet, der für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Verwaltungs- und Buchführungsgeschäfte für die Entrichtung von Abgaben vornimmt. Für die Anwendung dieser Bestimmung gilt Griechenland als ein einziges geografisches Gebiet und kann eine staatliche Einrichtung dem vorgenannten Zusammenschluss von Abnehmern gleichstellen;

f)"Lieferung": jede Lieferung von Milch  unter Ausschluss aller anderen Milcherzeugnisse  an einen Abnehmer, gleichgültig ob die Beförderung vom Erzeuger, vom Abnehmer, vom behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen oder von einem Dritten übernommen wird;

g)"Verkauf": Verkauf oder Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen, ausgenommen die Lieferung von Milch gemäß Buchstabe f);

h)"Vermarktung": Lieferung oder Verkauf von Milch und Milcherzeugnissen;

i)"zugewiesene Referenzmengen" oder "einzelbetriebliche Referenzmengen": die Referenzmengen zum 1. April eines jeden Zwölfmonatszeitraums;

j)verfügbare Referenzmengen: die dem Erzeuger am 31. März zur Verfügung stehenden Referenzmengen, wobei alle in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungen, Verkäufe und zeitweiligen Zuteilungen, die während des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind, berücksichtigt werden.

Kapitel 2
Zuteilung der Ref
erenzmengen

Artikel 5
Einzelbetriebliche Referenzmengen

1.Die Mitgliedstaaten teilen die in Anhang I festgesetzten Mengen auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge bzw. Referenzmengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 für den am 31. März 2004 endenden Zwölfmonatszeitraum auf die Erzeuger auf.

2.Ein Erzeuger kann über eine oder zwei Referenzmengen - für Lieferungen bzw. für Verkäufe - verfügen. Die Übertragung von Mengen von einer Referenzmenge auf die andere darf nur von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.

3.Die einzelbetrieblichen Referenzmengen werden gegebenenfalls für jeden der betreffenden Zwölfmonatszeiträume angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen die entsprechende in Anhang I festgesetzte Gesamtmenge nicht überschreitet, wobei Kürzungen zur Aufstockung der nationalen Reserve gemäß Artikel 13 zu berücksichtigen sind.

Artikel 6
Zuteilung von Mengen aus
der nationalen Reserve

Die Mitgliedstaaten sehen die erforderlichen Bestimmungen vor, nach denen aktiven oder niederlassungswilligen Erzeugern anhand von objektiven, der Kommission mitgeteilten Kriterien Mengen aus der nationalen Reserve gemäß Artikel 13 zugeteilt werden.

Kapitel 3
Berechnung der Abgabe

Artikel 7
Buchmäßige Erfassung der Mengen

1.Die Mitgliedstaaten führen für Lieferungen und Verkäufe getrennt Buch über die einzelbetrieblichen Referenzmengen, die vermarkteten Mengen sowie über etwaige Überschreitungen der einzelbetrieblichen Mengen.

2.Verfügt ein Erzeuger über zwei Referenzmengen, so wird sein Beitrag zu der etwa fälligen Abgabe für jede der beiden Referenzmengen gesondert berechnet.

Artikel 8
Fettgehalt

1.Jedem Erzeuger wird ein repräsentativer Fettgehalt zugewiesen, der für die dem betreffenden Erzeuger zugeteilte(n) einzelbetriebliche(n) Referenzmenge(n) gilt. Er entspricht dem Durchschnitt der repräsentativen Fettgehalte der Referenzmengen zum Zeitpunkt der Zuteilung. Der repräsentative Fettgehalt wird beim Erwerb oder der Übertragung von Referenzmengen nach gemäß Artikel 21 Absatz 2 festzulegenden Bestimmungen angepasst.

2.Der repräsentative Fettgehalt gemäß Absatz 1 wird gegebenenfalls für jeden der betreffenden Zwölfmonatszeiträume angepasst, damit für jeden Mitgliedstaat die gewichtete Summe der einzelbetrieblichen repräsentativen Fettgehalte den in Anhang II festgesetzten Referenzfettgehalt nicht überschreitet.

Artikel 9
Abgabe bei Lieferungen

1.Zur Endabrechnung der Abgabe werden die von einem Erzeuger gelieferten Mengen im Falle, dass der tatsächliche Fettgehalt vom Referenzfettgehalt abweicht, mittels Koeffizienten und unter Bedingungen, die beide gemäß Artikel 21 Absatz 2 festzulegen sind, nach oben bzw. unten berichtigt.

2.Liegt die Summe der gemäß Absatz 1 berichtigten Lieferungen unter den tatsächlichen Lieferungen, so wird die Abgabe auf der Grundlage der tatsächlichen Lieferungen berechnet. In diesem Fall wird jede Berichtigung nach unten proportional verringert, um die Summe der berichtigten Lieferungen auf die Höhe der tatsächlichen Lieferungen zu bringen.

Liegt die Summe der gemäß Absatz 1 berichtigten Lieferungen über den tatsächlichen Lieferungen, so wird die Abgabe auf der Grundlage der berichtigten Lieferungen berechnet.

3.Je nach Entscheidung des Mitgliedstaats wird der Beitrag der Erzeuger zur fälligen Abgabe nach eventueller Neuzuweisung der ungenutzten Referenzmengen für Lieferungen

a)entweder auf nationaler Ebene nach Maßgabe der Überschreitung der Referenzmenge des einzelnen Erzeugers

b)oder zunächst auf der Ebene des Abnehmers nach Maßgabe der Überschreitungsmengen, die, nachdem die ungenutzten Referenzmengen entsprechend den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien aufgeteilt wurden, noch verbleiben, und anschließend gegebenenfalls auf nationaler Ebene

festgelegt.

Artikel 10
Rolle des Abnehmers

1.Der Abnehmer ist für die Erhebung der Beiträge zur Abgabe bei den betreffenden Erzeugern zuständig und zahlt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis zu einem Zeitpunkt und nach Bedingungen, die beide gemäß Artikel 21 Absatz 2 festzulegen sind, den Betrag dieser Beiträge, die er bei der Zahlung des Milchpreises an die Erzeuger, die für die Überschreitung verantwortlich sind, einbehält bzw. auf andere geeignete Weise erhebt.

2.Tritt ein Abnehmer ganz oder teilweise an die Stelle eines oder mehrerer Abnehmer, so werden für den Rest des laufenden Zwölfmonatszeitraums die den Erzeugern zustehenden einzelbetrieblichen Referenzmengen, abzüglich der bereits gelieferten Mengen unter Berücksichtigung von deren Fettgehalt, in Rechnung gestellt. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn ein Erzeuger von einem Abnehmer zu einem anderen wechselt.

3.Beabsichtigt ein Erzeuger, an mehrere Abnehmer zu liefern, so muss er jedem von diesen das Verzeichnis der Abnehmer, die gesamte Referenzmenge, über die er verfügt, sowie deren vorgesehene Aufteilung auf die einzelnen Abnehmer mitteilen.

4.Überschreiten die von einem Erzeuger gelieferten Mengen seine Referenzmenge, so behält der Abnehmer nach Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, bei jeder Lieferung des Erzeugers, die dessen Referenzmenge überschreitet, einen entsprechenden Betrag des Milchpreises als Vorauszahlung auf den Beitrag des Erzeugers ein.

Artikel 11
Abgabe bei Verkäufen

1.Bei Verkäufen wird der Beitrag der Erzeuger zur Zahlung der Abgabe je nach Entscheidung des Mitgliedstaats nach eventueller Neuzuweisung der ungenutzten Referenzmengen für Lieferungen auf der geeigneten Gebietsebene oder gegebenenfalls über zugelassene Erzeugerorganisationen festgelegt.

2.Werden nicht alle Milchbestandteile vermarktet, so bestimmen die Mitgliedstaaten die Grundlage für die Abgabe anhand der verwendeten Milchgesamtmenge unter Anwendung von nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festzusetzenden Koeffizienten.

3.Erfolgt der Verkauf direkt an den Verbraucher, so wird der Fettgehalt für die Berechnung der Abgabe nicht berücksichtigt. In den anderen Fällen werden die abgegebenen Mengen, falls der tatsächliche Fettgehalt den für den Erzeuger festgelegten repräsentativen Fettgehalt übersteigt, mittels Koeffizienten und unter Bedingungen, die beide gemäß Artikel 21 Absatz 2 festzulegen sind, erhöht.

Kapitel 4
Verwaltung der Abgabe

Artikel 12
Überschussbeträge und nichtgezahlte Beträge

1.Wird festgestellt, dass die Abgabe fällig ist und der beim Erzeuger erhobene Beitrag diese übersteigt, so kann der Mitgliedstaat

a)den Überschussbetrag ganz oder teilweise zur Finanzierung der Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) verwenden und/oder

b)ihn ganz oder teilweise Erzeugern rückerstatten, die vorrangigen Kategorien angehören, die vom Mitgliedstaat aufgrund von nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 festzulegender objektiver Kriterien zu bestimmen sind bzw. die von einer außergewöhnlichen Lage infolge einer innerstaatlichen Bestimmung, die in keinem Zusammenhang mit der vorliegenden Regelung steht, betroffen sind.

2.Wird festgestellt, dass keine Abgabe fällig ist, so werden die vom Abnehmer oder vom Mitgliedstaat gegebenenfalls erhobenen Vorauszahlungen auf die Abgabe spätestens am Ende des darauffolgenden Zwölfmonatszeitraums zurückgezahlt.

3.Versäumt es der Abnehmer, beim Erzeuger den Beitrag zur Zahlung der Abgabe zu erheben, so erhebt der Mitgliedstaat die nichtgezahlten Beträge direkt beim Erzeuger.

Artikel 13
Nationale Reserve

1.Jeder Mitgliedstaat bildet im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 6 vorgesehenen Zuteilungen eine nationale Reserve. Diese kann unter anderem durch Einbehalt von Mengen von den gemäß den Artikeln 16 und 17 übertragenen Referenzmengen oder durch eine lineare Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen Referenzmengen aufgestockt werden. 

2.Jede einem Mitgliedstaat zugeteilte zusätzliche Referenzmenge wird automatisch der nationalen Reserve zugeschlagen.

Artikel 14
Inaktivität

1.Erfüllt eine natürliche oder juristische Person, die über einzelbetriebliche Referenzmengen verfügt, während eines Zwölfmonatszeitraums nicht mehr die in Artikel 4 Buchstabe c) genannten Bedingungen, so werden diese Mengen spätesten am 1. April des darauffolgenden Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeschlagen, es sei denn, diese Person nimmt spätestens zu diesem Zeitpunkt die Vermarktung wieder auf.

2.Nimmt die betreffende natürliche oder juristische Person die Vermarktung spätestens am Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf die Wegnahme dieser Mengen folgt, wieder auf, so wird ihr gemäß Artikel 5 Absatz 1 spätestens an dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden 1. April aus der nationalen Reserve eine Referenzmenge zugeteilt.

3.Nimmt ein Erzeuger während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten nicht mindestens 70% seiner Referenzmenge durch die Vermarktung von Milch oder anderen Milcherzeugnissen in Anspruch, so kann der Mitgliedstaat unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

a)entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die nicht in Anspruch genommene Referenzmenge ganz oder teilweise der nationalen Reserve zuzuschlagen ist,

b)die Bedingungen festlegen, unter denen eine Referenzmenge den betreffenden Erzeugern wiederzuzuteilen ist.

4.Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten jedoch nicht im Falle höherer Gewalt und in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die sich vorübergehend auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirken und von der zuständigen Behörde als solche anerkannt werden.

Artikel 15
Zeitweilige Übertragungen

1.Die Mitgliedstaaten genehmigen bis zum Ende eines jeden Zwölfmonatszeitraums für den betreffenden Zeitraum etwaige zeitweilige Übertragungen eines Teils der einzelbetrieblichen Referenzmengen, welche die berechtigten Erzeuger nicht in Anspruch zu nehmen beabsichtigen.

Die Mitgliedstaaten können die Übertragungsmöglichkeiten nach Erzeugerkategorien oder Milchproduktionsstrukturen regeln, auf der Ebene der Abnehmer oder innerhalb der Regionen begrenzen und festlegen, inwieweit der Erzeuger die Übertragung erneuern kann.

2.Die Mitgliedstaaten können aufgrund der nachstehenden Kriterien beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden:

a)Erfordernis der Erleichterung struktureller Entwicklungen und Anpassungen,

b)zwingende Verwaltungserfordernisse.

Artikel 16
Endgültige Übertragungen

1.Die einzelbetrieblichen Referenzmengen werden bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung bzw. vorzeitiger Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen.

2.Wird eine landwirtschaftliche Fläche an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und insbesondere, dass der ausscheidende Erzeuger in die Lage versetzt wird, die Milcherzeugung fortzusetzen, wenn er dies will.

3.Ist bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht möglich oder liegt ein rechtlich gleichgelagerter Fall vor und wurde zwischen den Beteiligten keine Vereinbarung getroffen, so werden die betreffenden einzelbetrieblichen Referenzmengen nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen.

4.Die Mitgliedstaaten können freihändige Übertragungen von Referenzmengen entweder direkt zwischen Erzeugern oder über Transaktionen vorsehen, die auf Initiative der zuständigen Behörden organisiert werden.

5.Bei den Übertragungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 behalten die Mitgliedstaaten einen Teil der übertragenen Menge für die nationale Reserve ein, wobei dieser Anteil nach Maßgabe der Umstände und objektiver Kriterien variieren kann.

Artikel 17
Spezifische Übertragungsmaßnahmen

1.Im Hinblick auf die Umstrukturierung der Milcherzeugung oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten nach Modalitäten, die sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festlegen,

a)Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung gewähren und die so freigesetzten Referenzmengen der nationalen Reserve zuschlagen;

b)nach objektiven Kriterien die Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle Referenzmengen gegen Entgelt zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen angewiesene Entschädigung in Höhe dieses Entgelts endgültig freigesetzt wurden;

c)bei einer Flächenübertragung zur Verbesserung der Umweltbedingungen vorsehen, dass dem ausscheidenden Erzeuger die betreffende einzelbetriebliche Referenzmenge zur Verfügung gestellt wird, falls er weiterhin Milch erzeugen will;

d)anhand objektiver Kriterien die Regionen und Erfassungszonen bestimmen, in denen im Hinblick auf die Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur die endgültige Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung zulässig ist;

e)auf Antrag des Erzeugers, der bei der zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle einzureichen ist, zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur auf der Ebene des Betriebs oder im Hinblick auf die Extensivierung der Erzeugung die endgültige Übertragung von Referenzmengen ohne entsprechende Flächenübertragung und umgekehrt gestatten;

f)die Bedingungen für die Zuteilung der dem Mitgliedstaat zugewiesenen zusätzlichen Mengen festlegen.

2.Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 können auf nationaler Ebene, auf der geeigneten Gebietsebene oder in den Erfassungszonen durchgeführt werden.

3.Andere als die in Absatz 1 genannten spezifischen Übertragungsmaßnahmen sind nicht zulässig.

Artikel 18
Beihilfen für den Erwerb von Referenzmengen

Beim Verkauf, der Übertragung oder der Zuteilung von Referenzmengen in Anwendung dieser Verordnung darf den Erwerbern von keinerlei öffentlicher Behörde eine finanzielle Unterstützung gewährt werden.

Artikel 19
Zulassung

Die Tätigkeit als Verkäufer oder Abnehmer bedarf der vorherigen Zulassung durch den Mitgliedstaat nach gemäß Artikel 21 Absatz 2 festzusetzenden Kriterien. Das gleiche gilt gegebenenfalls für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 Absatz 1.

Kapitel 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 20
Verwendung der Abgabe

Die Abgabe gilt als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte und wird zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor verwendet.

Artikel 21
Verwaltungsausschuss

1.Die Kommission wird von dem mit Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 eingesetzten Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse unterstützt.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

3.Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt einen Monat.

Artikel 22
Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 gilt ab 31. März 2004 als aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang III enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen.

Artikel 23
Übergangsmaßna
hmen

Soweit Übergangsmaßnahmen notwendig sind, um die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen zu erleichtern, werden diese nach dem Verfahren des Artikels 21 Absatz 2 erlassen.

Artikel 24
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

ANHANG I

Referenzmengen

a)Zeitraum 2004/05

Mitgliedstaat

Menge in Tonnen

Belgien

3 326 983,000

Dänemark

4 477 625,000

Deutschland

28 004 140,000

Griechenland

700 513,000

Spanien

6 116 950,000

Frankreich

24 356 977,000

Irland

5 395 764,000

Italien

10 530 060,000

Luxemburg

270 394,000

Niederlande

11 130 065,000

Österreich

2 763 148,000

Portugal*

1 879 823,000

Finnland

2 419 026,324

Schweden

3 319 515,000

Vereinigtes Königreich

14 682 697,000

*    außer Madeira

b)Zeitraum 2005/06

Mitgliedstaat

Menge in Tonnen

Belgien

3 343 535,000

Dänemark

4 499 902,000

Deutschland

28 143 464,000

Griechenland

700 513,000

Spanien

6 116 950,000

Frankreich

24 478 156,000

Irland

5 395 764,000

Italien

10 530 060,000

Luxemburg

271 739,000

Niederlande

11 185 438,000

Österreich

2 776 895,000

Portugal*

1 889 185,000

Finnland

2 431 049,324

Schweden

3 336 030,000

Vereinigtes Königreich

14 755 647,000

*    außer Madeira

c)Zeitraum 2006/07

Mitgliedstaat

Menge in Tonnen

Belgien

3 360 087,000

Dänemark

4 522 178,000

Deutschland

28 282 788,000

Griechenland

700 513,000

Spanien

6 116 950,000

Frankreich

24 599 335,000

Irland

5 395 764,000

Italien

10 530 060,000

Luxemburg

273 084,000

Niederlande

11 240 812,000

Österreich

2 790 642,000

Portugal*

1 898 548,000

Finnland

2 443 071,324

Schweden

3 352 545,000

Vereinigtes Königreich

14 828 597,000

*    außer Madeira

d)Zeitraum 2007/08

Mitgliedstaat

Menge in Tonnen

Belgien

3 393 687,870

Dänemark

4 567 399,780

Deutschland

28 565 615,880

Griechenland

707 518,130

Spanien

6 178 119,500

Frankreich

24 845 328,350

Irland

5 449 721,640

Italien

10 635 360,600

Luxemburg

275 814,840

Niederlande

11 353 220,120

Österreich

2 818 548,420

Portugal*

1 917 533,480

Finnland

2 467 502,037

Schweden

3 386 070,450

Vereinigtes Königreich

14 976 882,970

*    außer Madeira

e)Zeiträume 2008/09 bis 2014/15

Mitgliedstaat

Menge in Tonnen

Belgien

3 427 288,740

Dänemark

4 612 621,560

Deutschland

28 848 443,760

Griechenland

714 523,260

Spanien

6 239 289,000

Frankreich

25 091 321,700

Irland

5 503 679,280

Italien

10 740 661,200

Luxemburg

278 545,680

Niederlande

11 465 628,240

Österreich

2 846 454,840

Portugal*

1 936 518,960

Finnland

2 491 932,750

Schweden

3 419 595,900

Vereinigtes Königreich

15 125 168,940

*    außer Madeira

ANHANG II
Referenzfettgehalt

Mitgliedstaat

Referenzfettgehalt (g/kg)

Belgien

36,91

Dänemark

43,68

Deutschland

40,11

Griechenland

36,10

Spanien

36,37

Frankreich

39,48

Irland

35,81

Italien

36,88

Luxemburg

39,17

Niederlande

42,36

Österreich

40,30

Portugal

37,30

Finnland

43,40

Schweden

43,40

Vereinigtes Königreich

39,70

*    außer Madeira

ANHANG III

Übereinstimmungstabelle

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EWG) Nr. 3950/92

Art. 1    Absatz 1
   Absatz 2

Art. 1 Absatz 1
Art. 3 Absatz 2

Art. 2

Art. 1 Absatz 2

Art. 3

Art. 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Art. 4

Art. 9

Art. 5    Absatz 1
   Absatz 2
   Absatz 3

-
-

Art. 4 Absatz 2

Art. 6

-

Art. 7

-

Art. 8

-

Art. 9    Absätze 1 und 2
   Absatz 3

-
Art. 2 Absatz 2

Art. 10 Absatz 1
   Absatz 2
   Absatz 3
   Absatz 4

Art. 2 Absatz 2 Unterabsatz 1
Art. 2 Absatz 2 Unterabsatz 2


Art. 2 Absatz 2 Unterabsatz 3

Art. 11 Absatz 1
   Absatz 2
   Absatz 3

Art. 2 Absatz 1
-

-

Art. 12 Absatz 1
   Absatz 2
   Absatz 3

Art. 2 Absatz 4
-

-

Art. 13

Art. 5 Absatz 1


Art. 14

Art. 5 Absätze 2 und 3

Art. 15

Art. 6

Art. 16

Art. 7

Art. 17

Art. 8

Art. 18

-

Art. 19

-

Art. 20

Art. 10

Art. 21

Art. 11

Art. 22

Art. 12

Anhang I

Anhang

Anhang II

-

Anhang III

-

ANHANG

FINANZBOGEN

1.

HAUSHALTSLINIEN:

B1-10 bis B1-33 (Haushaltsnomenklatur 2003)

2.

BEZEICHNUNG DES VORHABENS:

-    Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen an Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen

-    Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide

-    Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Reis

-    Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

-    Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

-    Verordnung des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

3.

RECHTSGRUNDLAGE: Art. 36 und 37 EG-Vertrag

4.

ZIELE DES VORHABENS:

Im Rahmen der anlässlich des Midterm Review vorgenommenen Überprüfung der in der Agenda 2000 vereinbarten Agrarpolitik werden eine Reihe von Anpassungen mit folgenden Zielen vorgeschlagen:

-    Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft

-    Förderung einer stärker marktorientierten, nachhaltigen Landwirtschaft

-    Bessere Ausgewogenheit bei der Stützung und Verstärkung der ländlichen Entwicklung

5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Haushaltsjahr
2004

(Mio. EUR)

Haushaltsjahr

2005

(Mio. EUR)

Haushaltsjahr

2006

(Mio. EUR)

5.0

AUSGABEN ZU LASTEN
DES EG-HAUSHALTS
   
   EU-15

   BL-10

   --------

   Insgesamt




- 97

-

--------

- 9
7




- 28

+ 15

----------

- 13




- 337

- 17

--------

- 354

5.1

EINNAHMEN

EIGENE MITTEL DER EG

-

-

-

2007

2008

2009

2010

5.0.1

VORAUSSICHTLICHE AUSGABEN

   EU-15

   BL-10
   ---------
   Insges. (a)

Auswirk. Modulation/Degressivität


   Insges. (b)


- 470
– 33

--
------
- 503

– 228

---------

- 731


- 566
– 45

--------

- 611

– 751

--------

- 1 362


+ 64
+ 37

--------

+ 101

– 2 030

----------

- 1 929


- 186
+ 88

-----------

- 98

– 2 420

-----------

- 2 518

5.1.1

VORAUSSICHTLICHE EINNAHMEN

-

-

-

-

5.2

BERECHNUNGSWEISE:

Siehe Anhänge

6.0

FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL



JA / NEIN

6.1

FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL



JA / NEIN

6.2

NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS

JA / NEIN

6.3

ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE ZUKÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN

JA / NEIN

ANMERKUNGEN:

(b)    Für die ländliche Entwicklung würden 228 Mio € in 2007, 475 Mio € in 2008, 741 Mio € in 2009 und 988 Mio € in 2010 zur Verfügung stehen.

   -    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Verwaltungsausgaben.

   -    Folgenabschätzungen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen sind durchgeführt worden.

ANHANG A - 1

VORAUSSCHÄTZUNG DER AUSGABEN

A. Bei Verwirklichung der Vorschläge im Rahmen des MIDTERM REVIEW

I. Marktbezogene Maßnahmen 1

in Mio. EUR

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

EU-15

1. Getreide

. Ausfuhrerstatt.

-Weizen

9,0

1,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

-Gerste

39,0

7,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

-Roggen

27,5

22,2

21,2

21,2

42,4

42,4

42,4

42,4

42,4

42,4

-Sonstige

78,0

63,8

60,8

55,4

53,6

54,6

53,6

53,6

53,6

53,6

. Öff. Lagerhalt.

-Weizen

16,5

14,4

14,4

14,4

14,4

13,8

13,8

13,8

13,8

13,8

-Gerste

64,0

47,0

14,1

12,2

12,2

12,5

15,7

15,7

15,7

15,7

-Roggen

169,2

44,8

17,5

15,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

-Sonstige

3,5

. Produktionserstattungen für Stärke

45,9

4,7

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

. Prämien für Kartoffelstärke

39,2

39,2

39,2

39,2

39,2

39,2

39,2

39,2

39,2

39,2

. Sonstige 2

1,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

. Insgesamt Getreide

492,8

244,1

167,2

157,4

161,8

162,5

164,7

164,7

164,7

164,7

2. Trockenfutter

. Produktionsbeihilfe für Trockenfutter

243,3

144,1

104,1

64,1

24,0

0

0

0

0

0

3. Reis

. Ausfuhrerstattungen

33,0

10,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

. Öffentliche und private Lagerhaltung

55,0

21,0

5,0

5,0

5,0

5,0

5,0

5,0

5,0

5,0

. Sonstige 3

22,0

7,0

2,0

2,0

2,0

2,0

2,0

2,0

2,0

2,0

. Insgesamt Reis

110,0

38,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

4. Milch und Milcherzeugnisse

. Ausfuhrerstatt.

-Butter/Butteroil

367,0

303,0

223,0

191,0

150,0

119,0

115,0

115,0

115,0

115,0

-Magermilchpulver

165,0

144,0

120,0

108,0

82,0

68,0

65,0

65,0

65,0

65,0

-Käse

210,0

196,0

183,0

170,0

157,0

149,0

146,0

146,0

146,0

146,0

-sonst. Milcherzeugn.

697,0

632,0

551,0

469,0

387,0

315,0

302,0

302,0

302,0

302,0

. Öff. Lagerhalt.

-Butter

-32,0

-60,0

-24,0

-22,0

-20,0

1,0

-2,0

-2,0

-2,0

-2,0

-Magermilchpulver

-8,0

-15,0

2,0

7,0

10,0

10,0

10,0

10,0

10,0

10,0

. Interne Beihilf.

-Butter

416,0

310,0

191,0

71,0

2,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

-Magermilchpulver

250,0

220,0

183,0

122,0

92,0

67,0

61,0

61,0

61,0

61,0

-Kasein

270,0

231,0

187,0

143,0

99,0

61,0

55,0

55,0

55,0

55,0

. Priv. Lag.halt.

-Butter

26,0

43,0

43,0

43,0

43,0

43,0

23,0

23,0

23,0

23,0

-Käse

54,0

54,0

54,0

54,0

54,0

54,0

54,0

54,0

54,0

54,0

. Sonstige 4

46,0

43,0

41,0

37,0

34,0

32,0

32,0

32,0

32,0

32,0

. Insgesamt Milch und Milcherzeugn.

2 461

2 101

1 754

1 393

1 090

919

861

861

861

861

5. Rindfleisch

. Ausfuhrerstattungen

479,3

467,9

431,8

411,0

393,6

377,1

377,1

377,1

377,1

377,1

6a. Insges. Marktbezogene Maßn.

3 786,4

2 995,1

2 464,1

2 032,5

1 676,4

1 465,6

1 409,8

1 409,8

1 409,8

1 409,8

(1 + 2 + 3 + 4 + 5)

6b. Fördermaßnahmen

67,0

67,0

49,0

34,0

26,0

24,0

24,0

24,0

24,0

24,0

6. Insges. Marktbezog. u. Fördermaßn.

3 853,4

3 062,1

2 513,1

2 066,5

1 702,4

1 489,6

1 433,8

1 433,8

1 433,8

1 433,8

EUR-15 (6a + 6b)

7. Marktbezogene Maßn. BL-10

216,3

480,0

490,0

458,0

426,0

394,0

394,0

394,0

394,0

394,0

davon

-Getreide

37,6

97,0

87,0

85,0

85,0

85,0

85,0

85,0

85,0

85,0

-Trockenfutter

2,8

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

-Reis

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

-Milch u. Milcherzeug.

154,4

321,0

341,0

311,0

279,0

247,0

247,0

247,0

247,0

247,0

-Ausf.erst. Rindfleisch

21,5

55,0

55,0

55,0

55,0

55,0

55,0

55,0

55,0

55,0

8. Marktbez. u. Förd.maßn. EU-25 (6+7)

4 069,7

3 542,1

3 003,1

2 524,5

2 128,4

1 883,6

1 827,8

1 827,8

1 827,8

1 827,8

1    Getreide, Trockenfutter, Reis, Milch und Milcherzeugnisse sowie Ausfuhrerstattungen bei Rindfleisch

2    Nahrungsmittelhilfe

3    Nahrungsmittelhilfe sowie Beihilfe für Reislieferungen nach Réunion

4    Nahrungsmittelhilfe, Schulmilch und Milchabgabe

ANHANG A – 2

II. Direktbeihilfen an die Erzeuger 1

in Mio. EUR

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

EU-15

1. Betriebsbezogene Einheitliche Betriebsprämieen

28 025,6

28 901,0

29 780,8

30 760,0

31 739,3

31 739,3

31 739,3

31 739,3

31 739,3

URSPRUNG DER BETRIEBSBEZOGENEN EINHEITLICHE BETRIEBSPRÄMIEEN

2a. Direktbeihilfen

. Basis-Flächenzahlungen Kulturpflanz.

16 093

(16471,0)

(16471,0)

(16471,0)

(16471,0)

(16471,0)

(16471,0)

(16471,0)

(16471,0)

(16471,0)

. Zusatzbetrag Trocknung

67,9

(67,5)

(67,5)

(67,5)

(67,5)

(67,5)

(67,5)

(67,5)

(67,5)

(67,5)

. Hartweizenzuschlag

1 109,1

(979,3)

(876,7)

(777,2)

(777,2)

(777,2)

(777,2)

(777,2)

(777,2)

(777,2)

. Beihilfe Körnerleguminosen

72,4

(72,4)

(72,4)

(72,4)

(72,4)

(72,4)

(72,4)

(72,4)

(72,4)

(72,4)

. Produktionsbeihilfe Saatgut

110,0

(106,4)

(106,4)

(106,4)

(106,4)

(106,4)

(106,4)

(106,4)

(106,4)

(106,4)

. Mutterkuhprämie

2 136,8

(2012,5)

(2012,5)

(2012,5)

(2012,5)

(2012,5)

(2012,5)

(2012,5)

(2012,5)

(2012,5)

. Zusätzliche Mutterkuhprämie

99,9

(99,4)

(99,4)

(99,4)

(99,4)

(99,4)

(99,4)

(99,4)

(99,4)

(99,4)

. Sonderprämie Rinder

1 925,8

(1911,1)

(1911,1)

(1911,1)

(1911,1)

(1911,1)

(1911,1)

(1911,1)

(1911,1)

(1911,1)

. Schlachtprämie Rinder

2 178,8

(1525,8)

(1525,8)

(1525,8)

(1525,8)

(1525,8)

(1525,8)

(1525,8)

(1525,8)

(1525,8)

. Extensivierungsprämie Rinder

1 023,0

(1013,5)

(1013,5)

(1013,5)

(1013,5)

(1013,5)

(1013,5)

(1013,5)

(1013,5)

(1013,5)

. Ergänzungsbeträge Rinderhalter

493,0

(461,4)

(461,4)

(461,4)

(461,4)

(461,4)

(461,4)

(461,4)

(461,4)

(461,4)

. Mutterschaf- und Ziegenprämie

1 435,3

(1378,6)

(1378,6)

(1378,6)

(1378,6)

(1378,6)

(1378,6)

(1378,6)

(1378,6)

(1378,6)

. Zusatzprämie Mutterschafe und Ziegen

402,7

(393,6)

(393,6)

(393,6)

(393,6)

(393,6)

(393,6)

(393,6)

(393,6)

(393,6)

. Ergänz.beträge Schaf- u. Ziegenhalter

72,0

(72,0)

(72,0)

(72,0)

(72,0)

(72,0)

(72,0)

(72,0)

(72,0)

(72,0)

. Milchprämie

(675,7)

(1350,1)

(2025,8)

(2701,4)

(3377,1)

(3377,1)

(3377,1)

(3377,1)

(3377,1)

. Zusatzzahlungen Milcherzeuger

(303,6)

(607,2)

(910,8)

(1214,4)

(1518,0)

(1518,0)

(1518,0)

(1518,0)

(1518,0)

. Zahlung Erzeug. Stärkekartoffeln 50%

194,8

(96,0)

(96,0)

(96,0)

(96,0)

(96,0)

(96,0)

(96,0)

(96,0)

(96,0)

. Flächenbeihilfe Reis

128,9

(247,4)

(247,4)

(247,4)

(247,4)

(247,4)

(247,4)

(247,4)

(247,4)

(247,4)

. Einkommenszahlung Trockenfutter

(132,7)

(132,7)

(132,7)

(132,7)

(132,7)

(132,7)

(132,7)

(132,7)

(132,7)

. Zusätzliche Rinder- und Schafprämien

5,8

(5,7)

(5,7)

(5,7)

(5,7)

(5,7)

(5,7)

(5,7)

(5,7)

(5,7)

f. Inseln u.Regionen in extr. Randlage

. Insgesamt Direktbeihilfen (a)

27 549

2b. Direktbeihilfen

. Zusätzl. Flächenbeihilfe Eiweißpflanz.

67,4

77,8

77,8

77,8

77,8

77,8

77,8

77,8

77,8

77,8

. Flächenbeihilfe Qualitätshartweizen

127,6

127,6

127,6

127,6

127,6

127,6

127,6

127,6

127,6

. Flächenbeihilfe Reis

182,3

182,3

182,3

182,3

182,3

182,3

182,3

182,3

182,3

. Flächenbeihilfe Schalenfrüchte

80,0

80,0

80,0

80,0

80,0

80,0

80,0

80,0

80,0

. Flächenbeihilfe Energiepflanzen

67,5

67,5

67,5

67,5

67,5

67,5

67,5

67,5

67,5

. Zahlung Erzeug. Stärkekartoffeln

97,4

97,4

97,4

97,4

97,4

97,4

97,4

97,4

97,4

. Insgesamt Direktbeihilfen (b)

67,4

632,6

632,6

632,6

632,6

632,6

632,6

632,6

632,6

632,6

3. Insges. Direktbeihilf. (1+2a+2b) EU-15

27 616,1

28 658,2

29 533,6

30 413,4

31 392,6

32 371,9

32 371,9

32 371,9

32 371,9

32 371,9

4. Insges. Direktbeihilfen    CC-10

1 450,0

1 786,0

2 142,0

2 522,0

3 232,0

3 879,0

4 525,0

5 171,0

5 819,0

5. Insges. Direktbeihilfen EU-25 (3 + 4)

27 616,1

30 108,2

31 319,6

32 555,4

33 914,6

35 603,9

36 250,9

36 896,9

37 542,9

38 190,9

III. INSGESAMT (I + II)

in Mio. EUR

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt (I + II)    EU-15

31 469,5

31 720,3

32 046,7

32 479,9

33 095,0

33 861,5

33 805,7

33 805,7

33 805,7

33 805,7

Insgesamt (I + II)    CC-10

216,3

1 930,0

2 276,0

2 600,0

2 948,0

3 626,0

4 273,0

4 919,0

5 565,0

6 213,0

Insgesamt (I + II)    EU-25

31 685,8

33 650,3

34 322,7

35 079,9

36 043,0

37 487,5

38 078,7

38 724,7

39 370,7

40 018,7

1    Maßnahmen, die mit den Vorschlägen im Rahmen des Midterm Review geändert, aufgehoben oder eingeführt werden

ANHANG B – 1

VORAUSSCHÄTZUNG DER AUSGABEN

B. Bei Beibehaltung des STATUS QUO

I. Marktbezogene Maßnahmen 1

in Mio. EUR

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

EU-15

1. Getreide

. Ausfuhrerstatt.

-Weizen

9,0

10,0

10,0

10,0

10,0

11,0

11,0

11,0

11,0

11,0

-Gerste

38,0

43,0

42,0

46,0

48,0

46,0

47,0

47,0

47,0

47,0

-Roggen

10,0

26,0

24,0

24,0

20,0

17,0

13,0

13,0

13,0

13,0

-Sonstige

78,0

86,0

89,0

83,0

81,0

82,0

81,0

81,0

81,0

81,0

. Öff. Lagerhalt.

-Weizen

17,3

17,5

16,2

16,2

15,7

16,8

15,5

15,5

15,5

15,5

-Gerste

64,6

49,0

42,7

21,3

17,4

28,2

25,2

25,2

25,2

25,2

-Roggen

189,9

189,5

193,7

205,5

217,5

240,7

255,7

255,7

255,7

255,7

-Sonstige

5,5

. Produktionserstattungen für Stärke

45,9

48,2

48,2

35,4

33,9

33,9

33,9

33,9

33,9

33,9

. Prämien für Kartoffelstärke

39,2

39,2

39,2

39,2

39,2

39,2

39,2

39,2

39,2

39,2

. Sonstige 2

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

1,0

. Insgesamt Getreide

498,4

509,4

506,0

481,6

483,7

515,8

522,5

522,5

522,5

522,5

2. Trockenfutter

. Produktionsbeihilfe für Trockenfutter

316,8

316,8

316,8

316,8

316,8

316,8

316,8

316,8

316,8

316,8

3. Reis

. Ausfuhrerstattungen

33,0

34,0

34,0

34,0

34,0

34,0

34,0

34,0

34,0

34,0

. Öffentliche und private Lagerhaltung

55,0

62,0

74,0

84,0

134,0

344,0

507,0

507,0

507,0

507,0

. Sonstige 3

22,0

22,0

22,0

22,0

22,0

22,0

22,0

22,0

22,0

22,0

. Insgesamt Reis

110,0

118,0

130,0

140,0

190,0

400,0

563,0

563,0

563,0

563,0

4. Milch und Milcherzeugnisse

. Ausfuhrerstatt.

-Butter/Butteroil

364,0

364,0

327,0

290,0

255,0

228,0

228,0

228,0

228,0

228,0

-Magermilchpulver

151,0

147,0

109,0

83,0

57,0

52,0

52,0

52,0

52,0

52,0

-Käse

210,0

210,0

199,0

183,0

175,0

174,0

174,0

174,0

174,0

174,0

-sonst. Milcherzeugn.

697,0

697,0

630,0

560,0

474,0

460,0

460,0

460,0

460,0

460,0

. Öff. Lagerhalt.

-Butter

-24,0

-19,0

-22,0

-40,0

-51,0

-62,0

-38,0

-38,0

-38,0

-38,0

-Magermilchpulver

-7,0

-14,0

-8,0

-6,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

. Interne Beihilf.

-Butter

430,0

419,0

345,0

260,0

185,0

175,0

175,0

175,0

175,0

175,0

-Magermilchpulver

256,0

248,0

204,0

126,0

91,0

82,0

82,0

82,0

82,0

82,0

-Kasein

275,0

264,0

209,0

143,0

94,0

77,0

77,0

77,0

77,0

77,0

. Priv. Lag.halt.

-Butter

26,0

26,0

36,0

36,0

36,0

25,0

25,0

25,0

25,0

25,0

-Käse

54,0

54,0

54,0

54,0

54,0

54,0

54,0

54,0

54,0

54,0

. Sonstige 4

47,0

47,0

44,0

41,0

39,0

39,0

39,0

39,0

39,0

39,0

. Insgesamt Milch und Milcherzeugn.

2479

2443

2127

1730

1409

1304

1328

1328

1328

1328

5. Rindfleisch

. Ausfuhrerstattungen

479,3

467,9

431,8

431,8

431,8

431,8

431,8

431,8

431,8

431,8

6a. Insges. Marktbezogene Maßn.
(1 + 2 + 3 + 4 + 5)

3 883,5

3 855,1

3 511,6

3 100,2

2 831,3

2 968,4

3 162,1

3 162,1

3 162,1

3 162,1

6b. Fördermaßnahmen

67,0

67,0

67,0

67,0

67,0

67,0

67,0

67,0

67,0

67,0

6.    Insges. Marktbezog. u. Fördermaßn.
EUR-15 (6a + 6b)

3 950,5

3 922,1

3 578,6

3 167,2

2 898,3

3 035,4

3 229,1

3 229,1

3 229,1

3 229,1

7. Marktbezogene Maßn. BL-10

216,3

551,0

611,0

611,0

611,0

611,0

611,0

611,0

611,0

611,0

davon

-Getreide

37,6

97,0

97,0

97,0

97,0

97,0

97,0

97,0

97,0

97,0

-Trockenfutter

2,8

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

7,0

-Reis

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

z.E.

-Milch u. Milcherzeug.

154,4

392,0

452,0

452,0

452,0

452,0

452,0

452,0

452,0

452,0

-Ausf.erst. Rindfleisch

21,5

55,0

55,0

55,0

55,0

55,0

55,0

55,0

55,0

55,0

8. Marktbez. u. Förd.maßn. EU-25 (6+7)

4 166,8

4 473,1

4 189,6

3 778,2

3 509,3

3 646,4

3 840,1

3 840,1

3 840,1

3 840,1

1    Getreide, Trockenfutter, Reis, Milch und Milcherzeugnisse sowie Ausfuhrerstattungen bei Rindfleisch

2    Nahrungsmittelhilfe

3    Nahrungsmittelhilfe sowie Beihilfe für Reislieferungen nach Réunion

4    Nahrungsmittelhilfe, Schulmilch und Milchabgabe

ANHANG B – 2

II. Direktbeihilfen an die Erzeuger 1

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

EU-15

1. Betriebsbezogene Einheitliche Betriebsprämieen

2a. Direktbeihilfen

. Basis-Flächenzahlungen Kulturpflanz.

16 093

16 093

16 093

16 093

16 093

16 093

16 093

16 093

16 093

16 093

. Zusatzbetrag Trocknung

67,9

67,9

67,9

67,9

67,9

67,9

67,9

67,9

67,9

67,9

. Hartweizenzuschlag

1 109,1

1 109,1

1 109,1

1 109,1

1 109,1

1 109,1

1 109,1

1 109,1

1 109,1

1 109,1

. Beihilfe Körnerleguminosen

72,4

72,4

72,4

72,4

72,4

72,4

72,4

72,4

72,4

72,4

. Produktionsbeihilfe Saatgut

110,0

110,0

110,0

110,0

110,0

110,0

110,0

110,0

110,0

110,0

. Mutterkuhprämie

2 136,8

2 136,8

2 136,8

2 136,8

2 136,8

2 136,8

2 136,8

2 136,8

2 136,8

2 136,8

. Zusätzliche Mutterkuhprämie

99,9

99,9

99,9

99,9

99,9

99,9

99,9

99,9

99,9

99,9

. Sonderprämie Rinder

1 925,8

2 090,3

2 090,3

2 090,3

2 090,3

2 090,3

2 090,3

2 090,3

2 090,3

2 090,3

. Schlachtprämie Rinder

2 178,8

2 178,8

2 178,8

2 178,8

2 178,8

2 178,8

2 178,8

2 178,8

2 178,8

2 178,8

. Extensivierungsprämie Rinder

1 023,0

1 068,0

1 068,0

1 068,0

1 068,0

1 068,0

1068,0

1 068,0

1 068,0

1 068,0

. Ergänzungsbeträge Rinderhalter

493,0

493,0

493,0

493,0

493,0

493,0

493,0

493,0

493,0

493,0

. Mutterschaf- und Ziegenprämie

1 435,3

1 435,3

1 435,3

1 435,3

1 435,3

1 435,3

1 435,3

1 435,3

1 435,3

1 435,3

. Zusatzprämie Mutterschafe und Ziegen

402,7

402,7

402,7

402,7

402,7

402,7

402,7

402,7

402,7

402,7

. Ergänz.beträge Schaf- u. Ziegenhalter

72,0

72,0

72,0

72,0

72,0

72,0

72,0

72,0

72,0

72,0

. Milchprämie

675,7

1 350,1

2 025,8

2 025,8

2 025,8

2 025,8

2 025,8

2 025,8

. Zusatzzahlungen Milcherzeuger

303,6

607,2

910,8

910,8

910,8

910,8

910,8

910,8

. Zahlung Erzeug. Stärkekartoffeln

194,8

194,8

194,8

194,8

194,8

194,8

194,8

194,8

194,8

194,8

. Flächenbeihilfe Reis

128,9

128,9

128,9

128,9

128,9

128,9

128,9

128,9

128,9

128,9

. Einkommenszahlung Trockenfutter

. Zusätzliche Rinder- und Schafprämien

5,8

5,9

5,9

5,9

5,9

5,9

5,9

5,9

5,9

5,9

f. Inseln u.Regionen in extr. Randlage

. Insgesamt Direktbeihilfen (a)

27 549

27 758,3

28 737,6

29 715,6

30 694,9

30 694,9

30 694,9

30 694,9

30 694,9

30 694,9

2b. Direktbeihilfen

. Zusätzl. Flächenbeihilfe Eiweißpflanz.

67,4

67,4

67,4

67,4

67,4

67,4

67,4

67,4

67,4

67,4

. Flächenbeihilfe Qualitätshartweizen

. Flächenbeihilfe Reis

. Flächenbeihilfe Schalenfrüchte

. Flächenbeihilfe Energiepflanzen

. Zahlung Erzeug. Stärkekartoffeln

. Insgesamt Direktbeihilfen (b)

67,4

67,4

67,4

67,4

67,4

67,4

67,4

67,4

67,4

67,4

3. Insges. Direktbeihilf. (1+2a+2b) EU-15

27 616,1

27 825,7

28 805,0

29 783,0

30 762,3

30 762,3

30 762,3

30 762,3

30 762,3

30 762,3

4. Insges. Direktbeihilfen    CC-10

1 364,0

1 682,0

2 022,0

2 382,0

2 978,0

3 574,0

4 169,0

4 765,0

5 361,0

5. Insges. Direktbeihilfen EU-25 (3 + 4)

27 616,1

29 189,7

30 487,0

31 805,0

33 144,3

33 740,3

34 336,3

34 931,3

35 527,3

36 123,3

III. INSGESAMT (I + II)

in Mio. EUR

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt (I + II)    EU-15

31 566,6

31 747,8

32 383,6

32 950,2

33 660,6

33 797,7

33 991,4

33 991,4

33 991,4

33 991,4

Insgesamt (I + II)    CC-10

216,3

1 915,0

2 293,0

2 633,0

2 993,0

3 589,0

4 185,0

4 780,0

5 376,0

5 972,0

Insgesamt (I + II)    EU-25

31 782,9

33 662,8

34 676,6

35 583,2

36 653,6

37 386,7

38 176,4

38 771,4

39 367,4

39 963,4

ANHANG C - 1

VORAUSSCHÄTZUNG DER AUSGABEN

C. Finanzielle Auswirkungen

I. Marktbezogene Maßnahmen 1

in Mio. EUR

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

EU-15

1. Getreide

. Ausfuhrerstatt.

-Weizen

0,0

-9,0

-10,0

-10,0

-10,0

-11,0

-11,0

-11,0

-11,0

-11,0

-Gerste

1,0

-36,0

-42,0

-46,0

-48,0

-46,0

-47,0

-47,0

-47,0

-47,0

-Roggen

17,5

-3,8

-2,8

-2,8

22,4

25,4

29,4

29,4

29,4

29,4

-Sonstige

0,0

-22,2

-28,2

-27,6

-27,4

-27,4

-27,4

-27,4

-27,4

-27,4

. Öff. Lagerhalt.

-Weizen

-0,8

-3,1

-1,8

-1,8

-1,3

-3,0

-1,7

-1,7

-1,7

-1,7

-Gerste

-0,6

-2,0

-28,6

-9,1

-5,2

-15,7

-9,5

-9,5

-9,5

-9,5

-Roggen

-20,7

-144,7

-176,2

-190,5

-217,5

-240,7

-255,7

-255,7

-255,7

-255,7

-Sonstige

-2,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

. Produktionserstattungen für Stärke

0,0

-43,5

-48,2

-35,4

-33,9

-33,9

-33,9

-33,9

-33,9

-33,9

. Prämien für Kartoffelstärke

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

. Sonstige 2

0,0

-1,0

-1,0

-1,0

-1,0

-1,0

-1,0

-1,0

-1,0

-1,0

. Insgesamt Getreide

-5,6

-265,3

-338,8

-324,2

-321,9

-353,3

-357,8

-357,8

-357,8

-357,8

2. Trockenfutter

. Produktionsbeihilfe für Trockenfutter

-73,54

-172,67

-212,71

-252,74

-292,78

-316,8

-316,8

-316,8

-316,8

-316,8

3. Reis

. Ausfuhrerstattungen

0,0

-24,0

-34,0

-34,0

-34,0

-34,0

-34,0

-34,0

-34,0

-34,0

. Öffentliche und private Lagerhaltung

0,0

-41,0

-69,0

-79,0

-129,0

-339,0

-502,0

-502,0

-502,0

-502,0

. Sonstige 3

0,0

-15,0

-20,0

-20,0

-20,0

-20,0

-20,0

-20,0

-20,0

-20,0

. Insgesamt Reis

0,0

-80,0

-123,0

-133,0

-183,0

-393,0

-556,0

-556,0

-556,0

-556,0

4. Milch und Milcherzeugnisse

. Ausfuhrerstatt.

-Butter/Butteroil

3

-61

-104

-99

-105

-109

-113

-113

-113

-113

-Magermilchpulver

14

-3

11

25

25

16

13

13

13

13

-Käse

0

-14

-16

-13

-18

-25

-28

-28

-28

-28

-sonst. Milcherzeugn.

0

-65

-79

-91

-87

-145

-158

-158

-158

-158

. Öff. Lagerhalt.

-Butter

-8

-41

-2

18

31

63

36

36

36

36

-Magermilchpulver

-1

-1

10

13

10

10

10

10

10

10

. Interne Beihilf.

-Butter

-14

-109

-154

-189

-183

-175

-175

-175

-175

-175

-Magermilchpulver

-6

-28

-21

-4

1

-15

-21

-21

-21

-21

-Kasein

-5

-33

-22

0

5

-16

-22

-22

-22

-22

. Priv. Lag.halt.

-Butter

0

17

7

7

7

18

-2

-2

-2

-2

-Käse

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

. Sonstige 4

-1

-4

-3

-4

-5

-7

-7

-7

-7

-7

. Insgesamt Milch und Milcherzeugn.

-18

-342

-373

-337

-319

-385

-467

-467

-467

-467

5. Rindfleisch

. Ausfuhrerstattungen

0

0

0

-20,8

-38,2

-54,7

-54,7

-54,7

-54,7

-54,7

6a. Insges. Marktbezogene Maßn.

-97,1

-860,0

-1 047,5

-1 067,7

-1 154,9

-1 502,8

-1 752,3

-1 752,3

-1 752,3

-1 752,3

(1 + 2 + 3 + 4 + 5)

6b. Fördermaßnahmen

0,0

0,0

-18,0

-33,0

-41,0

-43,0

-43,0

-43,0

-43,0

-43,0

6. Insges. Marktbezog. u. Fördermaßn.

-97,1

-860,0

-1 065,5

-1 100,7

-1 195,9

-1 545,8

-1 795,3

-1 795,3

-1 795,3

-1 795,3

EUR-15 (6a + 6b)

7. Marktbezogene Maßn. BL-10

0,0

-71,0

-121,0

-153,0

-185,0

-217,0

-217,0

-217,0

-217,0

-217,0

davon

-Getreide

0,0

0,0

-10,0

-12,0

-12,0

-12,0

-12,0

-12,0

-12,0

-12,0

-Trockenfutter

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

-Reis

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

-Milch u. Milcherzeug.

0,0

-71,0

-111,0

-141,0

-173,0

-205,0

-205,0

-205,0

-205,0

-205,0

-Ausf.erst. Rindfleisch

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

8. Marktbez. u. Förd.maßn. EU-25 (6+7)

-97,1

-931,0

-1 186,5

-1 253,7

-1 380,9

-1 762,8

-2 012,3

-2 012,3

-2 012,3

-2 012,3

1    Getreide, Trockenfutter, Reis, Milch und Milcherzeugnisse sowie Ausfuhrerstattungen bei Rindfleisch

2    Nahrungsmittelhilfe

3    Nahrungsmittelhilfe sowie Beihilfe für Reislieferungen nach Réunion

4    Nahrungsmittelhilfe, Schulmilch und Milchabgabe

ANHANG C – 2

II. Direktbeihilfen an die Erzeuger 1

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

EU-15

1. Betriebsbezogene Einheitliche Betriebsprämieen

0

28 025,6

28 901

29 780,8

30 760

31 739,3

31 739,3

31 739,3

31 739,3

31 739,3

2a. Direktbeihilfen

. Basis-Flächenzahlungen Kulturpflanz.

0

-16 092,5

-16 092,5

-16 092,5

-16 092,5

-16 092,5

-16 092,5

-16 092,5

-16 092,5

-16 092,5

. Zusatzbetrag Trocknung

0

-67,9

-67,9

-67,9

-67,9

-67,9

-67,9

-67,9

-67,9

-67,9

. Hartweizenzuschlag

0

-1 109,1

-1 109,1

-1 109,1

-1 109,1

-1 109,1

-1 109,1

-1 109,1

-1 109,1

-1 109,1

. Beihilfe Körnerleguminosen

0

-72,4

-72,4

-72,4

-72,4

-72,4

-72,4

-72,4

-72,4

-72,4

. Produktionsbeihilfe Saatgut

0

-110,0

-110,0

-110,0

-110,0

-110,0

-110,0

-110,0

-110,0

-110,0

. Mutterkuhprämie

0

-2 136,8

-2 136,8

-2 136,8

-2 136,8

-2 136,8

-2 136,8

-2 136,8

-2 136,8

-2 136,8

. Zusätzliche Mutterkuhprämie

0

-99,9

-99,9

-99,9

-99,9

-99,9

-99,9

-99,9

-99,9

-99,9

. Sonderprämie Rinder

0

-2 090,3

-2 090,3

-2 090,3

-2 090,3

-2 090,3

-2 090,3

-2 090,3

-2 090,3

-2 090,3

. Schlachtprämie Rinder

0

-2 178,8

-2 178,8

-2 178,8

-2 178,8

-2 178,8

-2 178,8

-2 178,8

-2 178,8

-2 178,8

. Extensivierungsprämie Rinder

0

-1 068,0

-1 068,0

-1 068,0

-1 068,0

-1 068,0

-1 068,0

-1 068,0

-1 068,0

-1 068,0

. Ergänzungsbeträge Rinderhalter

0

-493,0

-493,0

-493,0

-493,0

-493,0

-493,0

-493,0

-493,0

-493,0

. Mutterschaf- und Ziegenprämie

0

-1 435,3

-1 435,3

-1 435,3

-1 435,3

-1 435,3

-1 435,3

-1 435,3

-1 435,3

-1 435,3

. Zusatzprämie Mutterschafe und Ziegen

0

-402,7

-402,7

-402,7

-402,7

-402,7

-402,7

-402,7

-402,7

-402,7

. Ergänz.beträge Schaf- u. Ziegenhalter

0

-72,0

-72,0

-72,0

-72,0

-72,0

-72,0

-72,0

-72,0

-72,0

. Milchprämie

0

0,0

-675,7

-1 350,1

-2 025,8

-2 025,8

-2 025,8

-2 025,8

-2 025,8

-2 025,8

. Zusatzzahlungen Milcherzeuger

0

0,0

-303,6

-607,2

-910,8

-910,8

-910,8

-910,8

-910,8

-910,8

. Zahlung Erzeug. Stärkekartoffeln

0

-194,8

-194,8

-194,8

-194,8

-194,8

-194,8

-194,8

-194,8

-194,8

. Flächenbeihilfe Reis

0

-128,9

-128,9

-128,9

-128,9

-128,9

-128,9

-128,9

-128,9

-128,9

. Einkommenszahlung Trockenfutter

0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

. Zusätzliche Rinder- und Schafprämien

0

-5,9

-5,9

-5,9

-5,9

-5,9

-5,9

-5,9

-5,9

-5,9

f. Inseln u.Regionen in extr. Randlage

. Insgesamt Direktbeihilfen (a)

0

-27 758,3

-28 737,6

-29 715,6

-30 694,9

-30 694,9

-30 694,9

-30 694,9

-30 694,9

-30 694,9

2b. Direktbeihilfen

. Zusätzl. Flächenbeihilfe Eiweißpflanz.

0

10,4

10,4

10,4

10,4

10,4

10,4

10,4

10,4

10,4

. Flächenbeihilfe Qualitätshartweizen

0

127,6

127,6

127,6

127,6

127,6

127,6

127,6

127,6

127,6

. Flächenbeihilfe Reis

0

182,3

182,3

182,3

182,3

182,3

182,3

182,3

182,3

182,3

. Flächenbeihilfe Schalenfrüchte

0

80,0

80,0

80,0

80,0

80,0

80,0

80,0

80,0

80,0

. Flächenbeihilfe Energiepflanzen

0

67,5

67,5

67,5

67,5

67,5

67,5

67,5

67,5

67,5

. Zahlung Erzeug. Stärkekartoffeln

0

97,4

97,4

97,4

97,4

97,4

97,4

97,4

97,4

97,4

. Insgesamt Direktbeihilfen (b)

0,0

565,2

565,2

565,2

565,2

565,2

565,2

565,2

565,2

565,2

3. Insges. Direktbeihilf. (1+2a+2b) EU-15

0,0

832,5

728,6

630,4

630,3

1609,6

1609,6

1 609,6

1 609,6

1 609,6

4. Insges. Direktbeihilfen    CC-10

0,0

86,0

104,0

120,0

140,0

254,0

305,0

356,0

406,0

458,0

5. Insges. Direktbeihilfen EU-25 (3 + 4)

0,0

918,5

832,6

750,4

770,3

1863,6

1914,6

1 965,6

2 015,6

2 067,6

III. INSGESAMT (I + II)

in Mio. EUR

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt (I + II)    EU-15

-97,1

-27,5

-336,9

-470,3

-565,6

63,8

-185,7

-185,7

-185,7

-185,7

Insgesamt (I + II)    CC-10

0,0

15,0

-17,0

-33,0

-45,0

37,0

88,0

139,0

189,0

241,0

Insgesamt (I + II)    EU-25

-97,1

-12,5

-353,9

-503,3

-610,6

100,8

-97,7

-46,7

3,3

55,3

1    Maßnahmen, die mit den Vorschlägen im Rahmen des Midterm Review geändert, aufgehoben oder eingeführt werden

EU-25: Vorausschätzung der Ausgaben nach Bereichen von Teilrubrik 1a
bei Verwirklichung der Vorsch
läge im Rahmen des Midterm Review

in Mio. EUR

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

EU-15

- Produktionsentkoppelte Direktbeihilfen

28 026

28 901

29 781

30 760

31 739

31 739

31 739

31 739

31 739

- Sonstige Direktbeihilfen

4 380

4 384

4 384

4 384

4 384

4 384

4 384

4 384

4 384

- Insgesamt Direktbeihilfen 1

31 366

32 406

33 285

34 165

35 144

36 123

36 123

36 123

36 123

36 123

- Sonstige Maßnahmen

9 954

8 933

8 460

8 019

7 659

7 446

7 390

7 390

7 390

7 390

INSGESAMT (1)

41 320

41 339

41 746

42 183

42 802

43 569

43 513

43 513

43 513

43 513

CC-10 

- Direktbeihilfen 1

1 450

1 786

2 142

2 522

3 232

3 879

4 525

5 171

5 8192

- Sonstige Maßnahmen

361

853

863

831

799

767

767

767

767

767

INSGESAMT (2)

361

2 303

2 649

2 973

3 321

3 999

4 646

5 292

5 938

6 586

EU- 25

- Direktbeihilfen 1

31 366

33 856

35 071

36 307

37 666

39 355

40 002

40 648

41 294

41 942

- Sonstige Maßnahmen

10 315

9 786

9 323

8 850

8 458

8 213

8 157

8 157

8 157

8 157

INSGESAMT (3)

41 681

43 642

44 395

45 156

46 123

47 568

48 159

48 805

49 451

50 099

EU- 25 Obergrenze Teilrubrik 1a (4)

42 979

44 474

45 306

45 759

46 217

46 679

47 146

47 617

48 093

48 574

Differenz    (5) = (4) - (3)

1 298

832

911

603

94

-889

-1 013

-1 188

-1 358

-1 525

Aufkommen Modulation/Degressivität (6)

341

1 406

4 335

5 057

5 780

6 502

6 863

Erstattung von Ergänzungsbeträgen
infolge Freimengen (7)

113

655

2 305

2 637

2 970

3 302

3 520

Netto-Aufkommen Modulat./Degressiv.
(8) = (6) – (7)

- dav. verfügbar f. ländliche Entwicklung (9)

228

228

751

475

2 030

741

2 420

988

2 810

1 234

3 200

1 481

3 343

1 481

Verbleibende Marge Teilrubrik 1a
(10) = (5) + (8) - (9)

1 298

832

911

603

370

400

419

388

361

337

1    Direktbeihilfen gemäß der Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 + neue Beihilfen für Trockenfutter, Schalenfrüchte und Energiepflanzen

2    2013 – 90% des Gesamtbetrags

(1)    KOM(2002) 394 endg.
(2)    Weitere Einzelheiten finden Sie unter [http://europa.eu.int/comm/agriculture/publi/………].
(3)    Die Internen Vereinbarungen zur Durchführung des Informations- und Konsultationsverfahren zur Annahme bestimmter Beschlüsse und anderer Maßnahme in der Phase vor dem Beitritt hat die Kommission noch nicht angenommen.
(4)    ABl. C ... vom ..., S.
(5)    ABl. C ... vom ..., S.
(6)    ABl. C ... vom ..., S.
(7)    ABl. C ... vom ..., S.
(8)    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2001 (ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 1).
(9)    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(10)    ABl. L 335 vom 5.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission (ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6).
(11)    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80
(12)    ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 651/2002 der Kommission (ABl. L 101 vom 17.1.2002, S. 3)
(13)    ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 962/2002 (ABl. L 149 vom 7.6.2002, S. 1).
(14)    ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4
(15)    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1
(16)    ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1
(17)    ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18
(18)    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21
(19)    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48
(20)    ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11
(21)    ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26
(22)    ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45
(23)    ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3
(24)    ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23
(25) (*)    Jedes dieser Departements kann in eine der vorgenannten Regionen einbezogen werden.
(26)    ABl. C vom , S. .
(27)    ABl. C vom , S. .
(28)    ABl. C vom , S. .
(29)    ABl. C vom , S. ….
(30)    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
(31)    ABl. L 103, 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 9).
(32)    ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42).
(33)    ABl. L … vom …, S. ...
(34)    ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.
(35)    ABl. C …vom …, S. …
(36)    ABl. C …vom …, S. …
(37)    ABl. C …vom …, S. …
(38)    ABl. C …vom …, S. …
(39)    ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).
(40)    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16).
(41)    ABl. L …vom …, S. …
(42)    ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
(43)    ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(44)    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(45)    ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.
(46)    Für die Anwendung dieser Unterposition gelten als "Milcherzeugnisse" die Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0406 sowie der Unterpositionen 1702 11, 1702 19 und 2106 90 51.
(47)    ABl. C ... vom …, S. ...
(48)    ABl. C ... vom …, S. ...
(49)    ABl. C ... vom …, S. ...
(50)    ABl. C ... vom …, S. ...
(51)    Siehe S. ... dieses Amtsblattes.
(52)    ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
(53)    ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(54)    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(55)    ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 33.
(56)    ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 15).
(57)    ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(58)    ABl. C … vom ..., S. …
(59)    ABl. C … vom ..., S. …
(60)    ABl. C … vom ..., S. …
(61)    ABl. C … vom ..., S. …
(62)    ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 (ABl. Nr. L 131 vom 15.6.1995, S. 1).
(63)    Siehe S. … dieses Amtsblatts.
(64)    ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(65)    ABl. C ... vom ...., S. ...
(66)    ABl. C ... vom ..., S. ...
(67)    ABl. L ... vom ..., S. ...
(68)    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission (ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15).
(69)    ABl. C … vom …, S. …
(70)    ABl. C … vom …, S. …
(71)    ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 10.
(72)    ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2018/2002 (ABl. L 313 vom 16.11.2002, S. 3).
(73)    ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73.
(74)    ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(75)    ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13.
(76)    ABl. L .. vom …, S. …