52003DC0830

Mitteilung der Kommission über Hinweise zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates aufgelisteten Kriterien sowie über die Bedingungen für den Nachweis höherer Gewalt /* KOM/2003/0830 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION über Hinweise zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates aufgelisteten Kriterien sowie über die Bedingungen für den Nachweis höherer Gewalt

1. EINLEITUNG

1. Mit der Richtlinie 2003/87/EG [1] wurde ein gemeinschaftsweites System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten geschaffen, das ab dem Jahr 2005 gilt. Gemäß Artikel 9 der Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen einen nationalen Zuteilungsplan erstellen. Die Pläne müssen auf objektiven und transparenten Kriterien, einschließlich der in Anhang III der Richtlinie aufgelisteten Kriterien, basieren. Die ersten nationalen Zuteilungspläne müssen bis zum 31. März 2004 veröffentlicht und der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden. Für die Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beitreten, gilt die Verpflichtung zur Veröffentlichung und Mitteilung der nationalen Zuteilungspläne ab dem Beitrittsdatum. Die Kommission ermutigt die künftigen Mitgliedstaaten jedoch dazu, ihre nationalen Zuteilungspläne ebenfalls zum 31. März 2004 zu veröffentlichen und mitzuteilen.

[1] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

2. Gemäß Artikel 9 erarbeitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2003 eine Anleitung zur Anwendung der in Anhang III aufgeführten Kriterien. Artikel 29 verpflichtet die Kommission, bis zur gleichen Frist Leitlinien aufzustellen, in denen die Umstände dargelegt sind, unter denen nachweislich höhere Gewalt vorliegt. Mit den vorliegenden Hinweisen werden drei Zwecke verfolgt:

- erstens Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer nationalen Zuteilungspläne durch Beschreibung des von der Kommission akzeptierten Auslegungsspielraums für die Kriterien des Anhangs III;

- zweitens Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der mitgeteilten nationalen Zuteilungspläne gemäß Artikel 9(3);

- drittens Beschreibung der Umstände, unter denen nachweislich höhere Gewalt vorliegt.

3. Die Richtlinie ist ein wichtiges Instrument der gemeinschaftlichen Klimapolitik und dient dem Ziel, die Verringerung der Treibhausgasemissionen auf kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente Art und Weise zu fördern. Deshalb muss sichergestellt werden, dass das System für den Handel mit Treibhausgasemissionen positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Die nationalen Zuteilungspläne dienen der Erreichung dieses Ziels. Diese Tatsache spiegelt sich in diesen Hinweisen wider.

4. Die Kommission wird die Anwendung dieser Hinweise überwachen und sie erforderlichenfalls anpassen, insbesondere wenn gemäß den Artikeln 22 und/oder 30(2)(c) der Richtlinie Änderungen von Anhang III vorgenommen wurden.

2. ANLEITUNG ZUR ANWENDUNG DER IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN KRITERIEN

5. Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG enthält 11 Kriterien für die nationalen Zuteilungspläne. Das Verhältnis dieser Kriterien untereinander kann durch die Zuordnung zu verschiedenen Kategorien beschrieben werden.

Tabelle 1: Kategorisierung der Kriterien

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Eine Möglichkeit zur Kategorisierung der Kriterien besteht darin festzustellen, ob ihre Anwendung obligatorisch oder fakultativ ist. Die Mitgliedstaaten müssen alle Elemente der Kriterien 2, 5, 9 und 10 sowie bestimmte Elemente der Kriterien 1, 3 und 4 anwenden. Sie können somit selbst entscheiden, ob sie spezifische Maßnahmen in Bezug auf einige Elemente der Kriterien 1, 3 und 4 sowie auf die Kriterien 6, 7, 8 und 11 treffen wollen. Die Kommission wird keinen Plan zurückweisen, bei dem alle obligatorischen Kriterien und obligatorischen Elemente korrekt angewandt wurden. Das heißt, die Kommission wird keinen Plan ablehnen, weil fakultative Kriterien oder fakultative Elemente von Kriterien nicht angewandt wurden. Werden jedoch fakultative Kriterien oder fakultative Elemente bzw. zusätzliche transparente und objektive Kriterien angewandt, so wird die Kommission deren Anwendung bewerten. Die Kommission fordert in jedem Fall Informationen bezüglich der Kriterien 7 und 8, selbst wenn dabei nur festgestellt wird, dass ein Kriterium nicht angewandt wurde. In Bezug auf Kriterium 6 müssen die Mitgliedstaaten angeben, wie neue Marktteilnehmer sich am Gemeinschaftssystem beteiligen können.

7. Ein zweiter Weg zur Kategorisierung der Kriterien besteht darin, danach zu unterscheiden, ob sie bei der Zuteilung von Zertifikaten auf Ebene aller erfassten Anlagen, auf Ebene der Tätigkeiten/Sektoren oder auf Ebene der Anlagen angewandt werden. Die diesbezüglichen Vorstellungen der Kommission können Tabelle 1 entnommen werden.

8. Das beigefügte gemeinsame Format verdeutlicht die Tatsache, dass Kriterien auf verschiedenen Ebenen angewandt werden und sich mit unterschiedlichen Fragen wie beispielsweise technischen Aspekten und Fragen von Gemeinschaftsrecht/-politik befassen. Im Interesse eindeutiger Informationen und zur Vereinfachung der Arbeit der Mitgliedstaaten wird ein gemeinsames Format beigefügt, das für die Erstellung und Mitteilung der nationalen Zuteilungspläne empfohlen wird. Dies erleichtert die Ausarbeitung des Plans, wird die genaue Prüfung der Pläne anderer Mitgliedstaaten signifikant vereinfachen und die Zugänglichkeit der Pläne verbessern.

2.1. Anleitung zu einzelnen Kriterien

9. Im Folgenden gibt die Kommission eine Anleitung zur Anwendung der einzelnen Kriterien. Die Kriterien werden einzeln und in der Reihenfolge behandelt, in der sie in Anhang III der Richtlinie aufgelistet sind. Querverweise dienen dazu, die Beziehungen zwischen verschiedenen Kriterien hervorzuheben. Die Anleitung ist in einleitende und analytische Abschnitte unterteilt.

2.1.1. Kriterium (1) - Kyoto-Verpflichtungen

Die Gesamtmenge der Zertifikate, die im jeweiligen Zeitraum zugeteilt werden sollen, muss mit der in der Entscheidung 2002/358/EG und im Kyoto-Protokoll enthaltenen Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Begrenzung seiner Emissionen in Einklang stehen unter Berücksichtigung des Anteils der Gesamtemissionen, dem diese Zertifikate im Vergleich zu Emissionen aus Quellen entsprechen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sowie der nationalen energiepolitischen Maßnahmen; ferner sollte sie dem nationalen Klimaschutzprogramm entsprechen. Die Gesamtmenge der zuzuteilenden Zertifikate darf nicht höher sein als der wahrscheinliche Bedarf für die strikte Anwendung der Kriterien dieses Anhangs. Bis 2008 muss die Menge so groß sein, dass sie mit einem Weg zur Erreichung oder Übererfuellung der Zielvorgaben jedes Mitgliedstaats gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll vereinbar ist.

2.1.1.1. Einleitung

10. Kriterium 1 verknüpft die Gesamtmenge der Zertifikate mit dem Ziel des Mitgliedstaates, das sich aus der Entscheidung 2002/358/EG über die gemeinsame Erfuellung der aus dem Kyoto-Protokoll erwachsenden Verpflichtungen [2] bzw. aus dem Kyoto-Protokoll selbst ergibt. Für neue Mitgliedstaaten, die in der Entscheidung nicht erwähnt werden, ist der Bezugspunkt für dieses Kriterium die jeweilige Zielvorgabe gemäß dem Kyoto-Protokoll. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Verpflichtungen erfuellen, können aber auch über das Kyoto-Ziel hinausgehen. Die Verteilung der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Lasten ist ein ,Nullsummenspiel", wobei unabhängig von der Lastenverteilung zwischen erfassten und nicht erfassten Anlagen und Tätigkeiten sowie zwischen den erfassten Anlagen das gleiche Ergebnis erzielt werden muss.

[2] ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1.

11. Mitgliedstaaten, die wirksame Maßnahmen auf nicht unter das System fallende Quellen anwenden, können im Rahmen ihrer klimapolitischen Verpflichtungen natürlich mehr Zertifikate für erfasste Anlagen zuteilen. Ferner kann auch die nationale Energiepolitik zu einer Anpassung des relativen Beitrags zu den klimapolitischen Verpflichtungen führen. Hat ein Mitgliedstaat sich dazu verpflichtet, Kernkraftwerke auf seinem Hoheitsgebiet schrittweise stillzulegen, sind Maßnahmen erforderlich, um den Elektrizitätsbedarf zu decken. Ein schrittweiser Ausstieg aus der Kernkraft kann zu einer Zunahme der Treibhausgasemissionen führen, rechtfertigt aber nicht, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aufgrund der Entscheidung 2002/358/EG nicht erfuellt.

12. Das ,Wegekonzept" reflektiert die Tatsache dass die Mitgliedstaaten vor dem Zeitraum 2008-2012 keine quantitativen Ziele zu erfuellen haben, sondern gemäß Artikel 3(2) des Kyoto-Protokolls bis zum Jahr 2005 nachweisbare Fortschritte zum Erfuellen der quantitativen Verpflichtungen für den Zeitraum 2008-2012 machen müssen. Deshalb sind bei der Zuteilung für den Zeitraum 2005-2007 die Ziele für den Zeitraum 2008-2012 zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten bereits im ersten Handelszeitraum 2005-2007 Fortschritte in Richtung der Verpflichtungen für 2008-2012 machen. Der Weg soll einen Trend aufzeigen, der nicht zwangsläufig in gerader Linie verlaufen muss, aber letztendlich zu der im Kyoto-Protokoll und in der Entscheidung 2002/358/EG geforderten Verringerung bzw. Begrenzung der Emissionen führt bzw. darüber hinausgeht.

2.1.1.2. Analyse

13. Kriterium 1 ist größtenteils obligatorisch und muss bei der Bestimmung der Gesamtmenge der Zertifikate angewandt werden.

14. Während die Richtlinie lediglich einen Teil der Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten erfasst, gilt das Kyoto-Ziel für die gesamten Treibhausgasemissionen. Daher müssen die Mitgliedstaaten in den Plänen entscheiden, welcher Beitrag durch die erfassten Anlagen geleistet werden soll, um die Gesamtverpflichtung für den Zeitraum 2008-2012 zu erreichen bzw. darüber hinaus zu gehen, und welcher Weg im Zeitraum 2005-2007 eingeschlagen wird.

15. Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die gewählte Gesamtmenge der Zertifikate mit der Erreichung oder Übererfuellung der Zielvorgaben von Kyoto vereinbar ist, wobei einerseits der Anteil dieser Zuteilungen an den Gesamtemissionen im Vergleich zu Emissionen aus Quellen, die nicht unter die Richtlinie fallen, sowie andererseits die nationale Energiepolitik zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten müssen den gewählten Weg zur Erreichung oder Übererfuellung des gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und des Kyoto-Protokolls festgelegten Ziels beschreiben und darlegen, wie dafür gesorgt wird, dass die geplante Zuteilung mit dem Weg abgestimmt ist.

16. Ein erstes Element, das bei der Entscheidung über die Gesamtmenge berücksichtigt werden sollte, ist der Anteil der Emissionen der erfassten Anlagen an den Gesamtemissionen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ermittlung dieses Anteils die aktuellsten verfügbaren Daten verwenden. Falls ein Mitgliedstaat von dem ermittelten Anteil signifikant abweicht, ist dies zu begründen. Dies wäre beispielsweise durch Hinweise auf wahrscheinliche strukturelle Änderungen in der Wirtschaft und der nationalen Energiepolitik möglich. Auch die Notwendigkeit der Vereinbarkeit mit der nationalen Energiepolitik kann zu einer Zu- oder Abnahme des Anteils führen. Mitgliedstaaten, die im betreffenden Zeitraum einen schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie vornehmen, können den Anteil erhöhen, sofern der Umstieg nicht dank kohlenstofffreier Alternativen erfolgt. Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, den Anteil erneuerbarer Energiequellen, der Kraft/Wärme-Kopplung oder anderer Formen kohlenstoffarmer bzw. kohlenstofffreier Kraft- und Wärmeproduktion zu erhöhen, sollten den Anteil verringern. Die Kommission erinnert daran, dass alle Mitgliedstaaten, einschließlich der künftigen Mitgliedstaaten, sich im Rahmen der Richtlinie 2001/77/EG zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt [3] dazu verpflichtet haben, den Anteil erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung zu erhöhen.

[3] ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

17. Die Gesamtmenge der Zertifikate, die für unter das Handelssystem fallende Anlagen zugeteilt werden können, muss mit der prognostizierten Zu- bzw. Abnahme bei nicht erfassten Tätigkeiten vereinbar sein. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten eindeutige, realistische und gerechtfertigte Projektionen der Wirksamkeit von Maßnahmen in Bezug auf Tätigkeitsbereiche vorlegen, die nicht durch den nationalen Zuteilungsplan erfasst sind. Ferner sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche politische und sonstige Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen aufgrund nicht erfasster Tätigkeiten einführen, damit alle relevanten Sektoren einen Beitrag zur Erfuellung des gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und des Kyoto-Protokolls festgelegten Ziels leisten.

18. Die Kommission versteht unter ,wahrscheinlich erforderlich" als vorausschauend und bezogen auf die erwarteten Emissionen erfasster Anlagen, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieses Kriterium sich auf die Gesamtmenge der zuzuteilenden Zertifikate bezieht. Eine ,strikte Anwendung der Kriterien dieses Anhangs" betrifft nach Ansicht der Kommission die obligatorischen Kriterien bzw. Kriterien mit obligatorischen Elementen - d.h. die Kriterien 1, 2, 3, 4 und 5 [4]. Um diese Anforderung zu erfuellen und alle obligatorischen Kriterien und obligatorischen Elemente zu berücksichtigen, sollten die Mitgliedstaaten nicht mehr Zertifikate zuteilen als aufgrund des strengsten Kriteriums erforderlich ist. Daraus folgt, dass die Anwendung der fakultativen Elemente von Anhang III nicht zu einer Erhöhung der Gesamtmenge der Zertifikate führen kann.

[4] Die Kriterien 9 und 10 betreffen nicht die Ermittlung zugeteilter Mengen und sind in diesem Zusammenhang deshalb nicht relevant.

19. Der unter Berücksichtigung der Kriterien 1, 2, 3, 4 und 5 festgelegte Anteil ist mit den durchschnittlichen Jahresemissionen zu multiplizieren, die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG bzw. für die neuen Mitgliedstaaten gemäß dem Kyoto-Protokoll im Zeitraum 2008-2012 zulässig sind. Wenn der Mitgliedstaat beabsichtigt, im Zeitraum 2008-2012 über das Kyoto-Ziel hinauszugehen, kann das ermittelte Ergebnis mit einem entsprechenden Faktor verrechnet werden. Bei der Bestimmung der Gesamtmenge für den Zeitraum 2005-2007 sollte der betreffende Mitgliedstaat diese Menge auf den gewählten Weg verrechnen und das Ergebnis mit Drei multiplizieren.

20. Als Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls können die Mitgliedstaaten die Mechanismen gemäß den Artikeln 6, 12 und 17 (Joint Implementation, Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung und internationaler Emissionshandel) anwenden, um damit einen Beitrag zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Zeitraum 2008-2012 zu leisten. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, diese Mechanismen anzuwenden, so kann er die durchschnittlichen Jahresemissionen, die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll im Zeitraum 2008-2012 zulässig sind, anpassen. Der betreffende Mitgliedstaat muss eine beabsichtigte Verwendung der Kyoto-Mechanismen in seinem nationalen Zuteilungsplan begründen. Die Kommission stützt sich bei ihrer Bewertung insbesondere auf den Stand der Arbeiten im Zusammenhang mit einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften bzw. Durchführungsbestimmungen.

Die Mitgliedstaaten müssen die Gesamtmenge der Zertifikate auf der Grundlage des Anteils der Emissionen der erfassten Anlagen an den Gesamtemissionen bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ermittlung dieses Anteils die aktuellsten verfügbaren Daten verwenden. Falls ein Mitgliedstaat von dem ermittelten Anteil signifikant abweicht, sollte er Gründe hierfür angeben.

Die Absicht zur Anwendung der Kyoto-Mechanismen ist ebenfalls zu begründen.

2.1.2. Kriterium 2 - Bewertungen der Emissionsentwicklung

Die Gesamtmenge der Zertifikate, die zugeteilt werden sollen, muss vereinbar sein mit Bewertungen der tatsächlichen und der erwarteten Fortschritte bei der Erbringung des Beitrags der Mitgliedstaaten zu den Verpflichtungen der Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 93/389/EWG.

2.1.2.1. Einleitung

21. Gemäß der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft [5] nimmt die Kommission jährlich eine Bewertung der tatsächlichen und der erwarteten Emissionen der Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Gesamtwert, Sektoren und Treibhausgas, vor. Diese Bewertungen werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorbereitet. Kriterium 2 soll gewährleisten, dass die Gesamtmenge der Zertifikate mit bereits vorliegenden, öffentlich zugänglichen, objektiven Bewertungen der tatsächlichen und der erwarteten Emissionen übereinstimmt. Die zusammenfassenden Berichte dieser Bewertungen sind in folgenden Dokumenten enthalten: KOM(2000)749, KOM(2001)708, KOM(2002)702 und KOM(2003)735. Die Berichte für die Jahre 2000 und 2001 erfassen nur die derzeitigen Mitgliedstaaten und sind für die neuen Mitgliedstaaten deshalb nicht relevant. Die Berichte für die Jahre 2002 und 2003 erfassen dagegen auch die neuen Mitgliedstaaten.

[5] ABl. L 167, 9.7.1993, S. 31, geändert durch die Entscheidung 1999/296/EG (ABl. L 117 vom 5.5.1999, S. 35).

22. Die Entscheidung 93/389/EWG wird Anfang 2004 aufgehoben und durch die Entscheidung 2004/xx/EG über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen und die Umsetzung des Kyoto-Protokolls [6] ersetzt.

[6] Diese Entscheidung basiert auf dem Kommissionsvorschlag KOM(2003) 51, ist Gegenstand einer Einigung in erster Lesung auf der Grundlage von Änderungen, die das Europäische Parlament am 21. Oktober 2003 verabschiedete, und soll Anfang 2004 in Kraft treten.

2.1.2.2. Analyse

23. Kriterium (2) ist obligatorisch und muss bei der Bestimmung der Gesamtmenge der Zertifikate angewandt werden.

24. Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Bewertungen im Rahmen der Entscheidung 93/389/EWG vor. Diese Bewertungen erfassen neue Entwicklungen bei den tatsächlichen Emissionen und den erwarteten Emissionen für den Zeitraum 2008-2012, aufgeschlüsselt nach Gesamtwert, Sektoren und Treibhausgas, vor.

25. Die Vereinbarkeit mit Bewertungen gemäß der Entscheidung 93/389/EWG gilt als gewährleistet, wenn die Gesamtmenge der Zertifikate, die für erfasste Anlagen zugeteilt werden sollen, nicht höher liegt als unter Berücksichtigung der in den Bewertungen erfassten, tatsächlichen und erwarteten Emissionen erforderlich wäre. Diese Vereinbarkeit gilt dagegen nicht als gewährleistet, wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, Zertifikate in einer Gesamtmenge zuzuteilen, die höher liegt als die in der Bewertung für den relevanten Zeitraum beschriebenen tatsächlichen oder erwarteten Emissionen aus erfassten Anlagen.

Die Vereinbarkeit mit Bewertungen gemäß der Entscheidung 93/389/EWG gilt als gewährleistet, wenn die Gesamtmenge der Zertifikate, die erfassten Anlagen zugeteilt werden sollen, nicht höher liegt als die in den Bewertungen beschriebenen tatsächlichen und erwarteten Emissionen.

2.1.3. Kriterium 3 - Potenzial zur Verringerung der Emissionen

Die Mengen der Zertifikate, die zugeteilt werden sollen, müssen mit dem Potenzial - auch dem technischen Potenzial - der unter dieses System fallenden Tätigkeiten zur Emissionsverringerung in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten können bei ihrer Aufteilung von Zertifikaten die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen je Erzeugnis in den einzelnen Tätigkeitsbereichen und die in diesen Tätigkeitsbereichen erreichbaren Fortschritte zugrunde legen.

2.1.3.1. Einleitung

26. Der Begriff ,Potenzial" wurde nicht näher bestimmt und sollte deshalb nicht auf das technologische Potenzial begrenzt werden, sondern kann unter anderem auch das wirtschaftliche Potenzial einbeziehen. Da die technischen Optionen für die Verringerung der Emissionen um eine Tonne Kohlendioxid und die entsprechenden Kosten je nach Tätigkeit variieren, kann bei der Zuteilung berücksichtigt werden, dass die Emissionsverringerung in bestimmten Fällen zu niedrigeren Kosten erreicht werden kann. Daraus ergibt sich, dass bei Tätigkeitsbereichen, bei denen eine kostengünstigere Verringerung möglich ist, mehr verlangt werden kann als in Bereichen, bei denen die entsprechenden Kosten höher liegen.

27. Gemäß dem zweiten Satz des Kriteriums können die Mitgliedstaaten für jede Tätigkeit und zur Ermittlung der bei jeder Tätigkeit erreichbaren Fortschritte Benchmarks für einzelne Produkte anwenden. Bei Anwendung eines solchen Benchmark-Konzepts würden die durchschnittlichen Emissionen pro Produktionseinheit ermittelt und Zuteilungen auf der Grundlage der früheren, gegenwärtigen oder erwarteten Produktionsmengen vorgenommen. Eine Anlage mit niedrigeren Emissionen pro Produktionseinheit würde in Bezug auf die derzeitigen Emissionen eine höhere Zuteilung erhalten als Anlagen, deren Emissionen pro Produktionseinheit höher lagen.

28. Kriterium 3 verweist auf das Erzeugnis der Tätigkeitsbereiche, ohne jedoch dieses Erzeugnis zu definieren. Dabei wird implizit anerkannt, dass Tätigkeiten mehrere Erzeugnisse umfassen können, so dass nicht jeder Tätigkeitsbereich unbedingt als Einheit behandelt werden muss. So ist zum Beispiel der erreichbare Fortschritt bei kohlebefeuerten Kraftwerken eine akzeptable Grundlage für die Festlegung von Benchmarks. Bei kohlebefeuerten Kraftwerken können nicht so große Fortschritte erzielt werden wie bei einer Brennstoffumstellung von Kohle auf Erdgas. Anreize für eine Umstellung auf weniger kohlenstoffintensive Brennstoffen bleiben davon jedoch unbeeinflusst.

29. Gemäß Artikel 30(2) der Richtlinie prüft die Kommission in einem künftigen Bericht die Frage, ob es möglich ist, gemeinschaftsweite Benchmarks als Grundlage für die Zuteilung zu entwickeln. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Gesetzgeber die Anwendung gemeinschaftsweiter Benchmarks beim ersten nationalen Zuteilungsplan nicht für durchführbar halten.

2.1.3.2. Analyse

30. Kriterium 3 ist teilweise obligatorisch. Es muss bei der Bestimmung der Gesamtmenge der Zertifikate angewandt werden, während dies bei der Bestimmung der Mengen pro Tätigkeitsbereich frei steht.

31. Die Mitgliedstaaten sollten die Gesamtmenge der aufgrund der Anwendung dieses Kriteriums zugeteilten Zertifikate bestimmen, indem sie das Emissionsverringerungspotenzial der unter das System fallenden Tätigkeitsbereiche mit dem Potenzial nicht erfasster Tätigkeitsbereiche vergleichen. Das Kriterium gilt als eingehalten, wenn bei der Zuteilung die relativen Unterschiede zwischen dem Potenzial der erfassten und der nicht erfassten Tätigkeitsbereiche berücksichtigt sind.

32. Die Mitgliedstaaten können das Kriterium auch anwenden, um getrennte Mengen für einzelne Tätigkeitsbereiche zu bestimmen. Dabei ist jeweils das Emissionsverringerungspotenzial einzelner unter das System fallender Tätigkeitsbereiche zu vergleichen. Wendet ein Mitgliedstaat das Kriterium zur Bestimmung getrennter Mengen pro Tätigkeitsbereich an, so gilt das Kriterium als erfuellt, wenn bei der Zuteilung die relativen Unterschiede bezüglich des Potenzials einzelner erfasster Tätigkeitsbereiche berücksichtigt werden.

33. Die Mitgliedstaaten können bei der Bestimmung der Mengen pro Tätigkeitsbereich die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach Produktart und den erreichbaren Fortschritt zugrunde legen. Beschließt ein Mitgliedstaat, dies zu tun, sollte er unter Verwendung auf nationaler Ebene erhobener Daten die tatsächlichen durchschnittlichen Emissionen pro Produkt ermitteln und die durchschnittlichen Emissionen pro Produkt unter Berücksichtigung der im relevanten Zeitraum erreichbaren Fortschritte bewerten. Die Mitgliedstaaten sollten angeben, welcher Durchschnitt im nationalen Zuteilungsplan verwendet wurde, und begründen, warum dieser Wert als geeignete Schätzung zur Einbeziehung der erreichbaren Fortschritte betrachtet wird. Die Menge der Zertifikate pro Tätigkeitsbereich sollte auf der Grundlage der erwarteten Produktion pro Tätigkeitsbereich im relevanten Zeitraum berechnet werden. Die Mitgliedstaaten sollten angeben, welche Prognose zugrunde gelegt wurde und warum diese als die wahrscheinlichste Entwicklung betrachtet wird. Dabei sind auch jüngste Entwicklungen hinsichtlich der Produktion bei den relevanten Tätigkeiten zu berücksichtigen.

34. Im Gegensatz zu Kriterium 7, bei dem Benchmarks zur Bestimmung der Menge der Zertifikate pro Anlage verwendet werden können, würden Benchmarks bei diesem Kriterium angewandt, um die Menge der Zertifikate pro Tätigkeitsbereichen zu bestimmen.

35. Zu unterscheiden ist auch zwischen dem technologischen und dem sonstigen Emissionsverringerungspotenzial. Die Möglichkeiten zur Verwirklichung des technologischen Potenzials zur Emissionsverringerung innerhalb eines gegebenen Handelszeitraums sind von Faktoren wie der Zeit, der wirtschaftlichen Machbarkeit und den geltenden rechtlichen Bestimmungen abhängig.

36. Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass bestimmte Maßnahmen kurzfristige Auswirkungen auf die Emissionen haben, während andere längere Anlaufzeiten benötigen und von Investitionszyklen abhängen können. Die Berücksichtigung des Potenzials von Maßnahmen mit einer Anlaufzeit, die über die Dauer eines Handelszeitraums hinausgeht, schafft für die Betreiber Anreize, frühzeitig zu handeln.

37. Das wirtschaftliche Potenzial zur Verringerung von CO2-Emissionen sollte auf der Grundlage der Kosten für die Verringerung um eine Tonne CO2-Äquivalent und nicht auf der Grundlage der wirtschaftlichen Ertragsfähigkeit einzelner Unternehmen oder Anlagen ermittelt werden, die unter den betreffenden Tätigkeitsbereich fallen.

38. Die Mitgliedstaaten können bei der Bewertung des Potenzials von Tätigkeitsbereichen die Referenzdokumente für die besten verfügbare Techniken (BREF) zugrunde legen. Als ,beste" verfügbare Technik gilt eine Technik mit besonderer Wirksamkeit im Hinblick auf das Erreichen eines hohen allgemeinen Niveaus des Umweltschutzes. Deshalb besteht nicht immer absolute Kohärenz zwischen der Verwendung einer besten verfügbaren Technik und der Leistung einer Anlage im Hinblick auf die erfassten Emissionen.

39. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Zuteilungsplänen darlegen, anhand welcher Methoden sie das Potenzial zur Emissionsverringerung bewerten. Als Grundlage sollte hierbei vorzugsweise eine eigens für den nationalen Zuteilungsplan durchgeführte Studie dienen. Lassen besondere Umstände und die Zeitplanung eine solche Studie bei der Ausarbeitung des nationalen Zuteilungsplans nicht zu, so können aktuelle vorliegende Bewertungen und sekundäre Quellen (z.B. durch Fachleute überprüfte Studien) verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten angeben, welche Quellen verwendet wurden, und die angewandten Methoden (einschließlich wichtiger Annahmen) und die Ergebnisse zusammenfassen.

Ein Mitgliedstaat muss diese Kriterium bei der Bestimmung der Gesamtmenge der Zertifikate anwenden. Ein Mitgliedstaat kann dieses Kriterium bei der Bestimmung der Menge der Zertifikate pro Tätigkeitsbereich anwenden.

2.1.4. Kriterium 4 - Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften

Der Plan muss mit den übrigen rechtlichen und politischen Instrumenten der Gemeinschaft in Einklang stehen. Ein als Ergebnis von neuen rechtlichen Anforderungen unvermeidbarer Emissionsanstieg sollte berücksichtigt werden.

2.1.4.1. Einleitung

40. Kriterium 4 betrifft die Beziehung zwischen Zuteilungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG und allen anderen rechtlichen und politischen Instrumenten der Gemeinschaft. Die Vereinbarkeit zwischen der Zuteilung von Zertifikaten und anderen Rechtsvorschriften wird als Anforderung eingeführt, um sicherzustellen, dass die Zuteilung Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften nicht zuwiderläuft. Im Prinzip sollten keine Zertifikate zugeteilt werden, wenn erfasste Emissionen aufgrund anderer Rechtsvorschriften auch unabhängig von der Einführung des Systems für den Emissionshandel verringert werden mussten bzw. in Zukunft verringert werden müssen. In ähnlicher Weise ist infolge des Konzepts der Vereinbarkeit auch zu berücksichtigen, ob aufgrund anderer Rechtsvorschriften unter die Richtlinie fallende Emissionen ansteigen bzw. die Möglichkeiten zu deren Verringerung eingeschränkt werden.

2.1.4.2. Analyse

41. Der erste Satz des Kriteriums ist obligatorisch, der Zweite fakultativ.

42. Der erste Satz von Kriterium 4 muss bei der Bestimmung der Gesamtmenge angewandt werden, wenn rechtliche und politische Instrumente der Gemeinschaft alle erfassten Anlagen betreffen oder wenn die Mengen für erfasste Anlagen bestimmt werden.

43. Die Vereinbarkeit mit anderen rechtlichen und politischen Instrumenten der Gemeinschaft hat gemäß dem ersten Satz dieses Kriteriums symmetrischen Charakter. Das heißt, zu berücksichtigen ist nicht nur eine unvermeidbare Zunahme erfasster Treibhausgasemissionen aufgrund neuer rechtlicher und politischer Instrumente der Gemeinschaft, sondern auch die aus solchen Instrumenten resultierende Abnahme erfasster Emissionen.

44. Die Mitgliedstaaten sollten alle in Betracht gezogenen rechtlichen und politischen Instrumente der Gemeinschaft auflisten und angeben, welche Instrumente letztendlich berücksichtigt wurden.

45. Unter ,neuen" rechtlichen Anforderungen sind rechtliche und politische Instrumente zu verstehen, die vor dem Zeitpunkt der Vorlage des nationalen Zuteilungsplans angenommen wurden, und Auflagen enthalten, die für die Zeit nach diesem Datum und vor Ende des durch den nationalen Zuteilungsplan abgedeckten Zeitraums für Anlagen gelten, die unter das System fallen. Dies umfasst auch die Durchführung relevanter Elemente des gemeinschaftlichen Besitzstands durch die neuen Mitgliedstaaten im Anschluss an ihrem Beitritt im Mai 2004.

46. Bei der Berücksichtigung unvermeidbarer Änderungen von Emissionen sollten die Mitgliedstaaten erstens feststellen, ob eine Änderung der Treibhausgasemissionen aus erfassten Anlagen tatsächlich auf neue Anforderungen zurückzuführen ist, und zweitens prüfen, ob eine solche Änderung unvermeidbar ist.

Um den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, rechtliche und politische Instrumente der Gemeinschaft nur insofern zu berücksichtigen, als davon ausgegangen wird, dass diese in Bezug auf die Tätigkeitsbereiche oder die Gesamtmenge zu einer wesentlichen Zu- oder Abnahme der erfassten Emissionen (z.B. 10 %) führen.

2.1.5. Kriterium 5 - Nichtdiskriminierung zwischen Unternehmen oder Sektoren

Gemäß den Anforderungen des Vertrags, insbesondere der Artikel 87 und 88, darf der Plan Unternehmen oder Sektoren nicht in einer Weise unterschiedlich behandeln, dass bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten ungerechtfertigt bevorzugt werden.

47. Es gelten die üblichen Bestimmungen für staatliche Beihilfen.

2.1.6. Kriterium 6 - Neue Marktteilnehmer

Der Plan muss Angaben darüber enthalten, wie neue Marktteilnehmer sich am Gemeinschaftssystem in dem betreffenden Mitgliedstaat beteiligen können.

2.1.6.1. Einleitung

48. Der Umgang mit neuen Marktteilnehmern, d.h. Anlagen, die den Betrieb im Laufe des Handelszeitraums aufnehmen, ist bei einem System für den Emissionshandel ein wichtiges Gestaltungselement. Hier bieten sich je nach Zuteilungsverfahren für bestehende Anlagen unterschiedliche Optionen: Verkauft der Staat alle Zertifikate, werden keine besonderen Entscheidungen für neue Marktteilnehmer benötigt. Wenn die Zertifikate (in der Mehrheit) jedoch kostenlos zugeteilt werden, gibt es mehrere Optionen für die Einbeziehung neuer Marktteilnehmer in das System.

49. In der Definition neuer Marktteilnehmer gemäß Artikel 3 der Richtlinie [7] werden neue Anlagen mit bestehenden Anlagen, die erweitert werden, gleich gestellt. Die Definition bezieht sich im Zusammenhang mit aktualisierten Genehmigungen nur auf die Erweiterung einer Anlage und gilt weder für die gesamte Anlage noch für die erhöhte Kapazitätsauslastung einer bestehenden Anlage.

[7] Artikel 3(h) der Richtlinie 2003/87/ EG.

50. Dem Kriterium zufolge muss mitgeteilt werden, in welcher Form neue Marktteilnehmer sich am Gemeinschaftssystem beteiligen können. In den Hinweisen werden für die Anwendung des Kriteriums vor dem Hintergrund einschlägiger Vertragsbestimmungen drei Optionen beschrieben. Darüber hinaus wird die Kommission jedoch auch jede andere Option bewerten, die in einem nationalen Zuteilungsplan mitgeteilt wird.

2.1.6.2. Analyse

51. Die Verpflichtung aufgrund des Kriteriums 6 gilt als erfuellt, wenn ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Zuteilungsplan darlegt, wie er neuen Marktteilnehmern den Zugang zu Zertifikaten ermöglichen will. Das heißt beispielsweise, das Kriterium ist erfuellt, wenn ein Mitgliedstaat darauf hinweist, dass er beschlossen hat, neue Marktteilnehmer alle Zertifikate auf dem Markt kaufen zu lassen. Es gibt natürlich auch andere Optionen für die Behandlung neuer Marktteilnehmer. Leitprinzip ist jedoch in allen Fällen der Grundsatz der Gleichberechtigung.

52. Auch die Bestimmungen des EG-Vertrags zum Niederlassungsrecht auf dem Binnenmarkt müssen respektiert werden. Neue Marktteilnehmer müssen Zugang zu Zertifikaten haben, da sie ansonsten daran gehindert würden, in Sektoren tätig zu werden, in denen erfasste Tätigkeiten durchgeführt werden. Die Gewährleistung dieser Freiheit ist der Kern des zweiten Satzes von Artikel 11(3) der Richtlinie. Würden im Zusammenhang mit Zertifikaten wettbewerbsfeindliche Praktiken angewandt, um den Marktzugang zu behindern, ist außerdem das EU-Wettbewerbsrecht anwendbar.

53. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Frage neuer Marktteilnehmer lediglich vorübergehenden Natur ist. Im Prinzip fällt eine Anlage, die in einem Handelszeitraum als neuer Marktteilnehmer definiert wird, bei der Mitteilung des nationalen Zuteilungsplans für den folgenden Zeitraum nicht mehr unter diese Definition.

54. Aus der Begriffsbestimmung ergibt sich, dass es sich bei neuen Marktteilnehmern um Anlagen handelt, für die zum Zeitpunkt der Übermittlung des nationalen Zuteilungsplans an die Kommission keine Genehmigung für Treibhausgasemissionen erteilt bzw. aktualisiert wurde. Mitgliedstaaten können Genehmigungen für Treibhausgasemissionen für Anlagen erteilen bzw. aktualisieren, die ihre Tätigkeiten mit relativer Sicherheit während des betreffenden Handelszeitraums aufnehmen oder erweitern werden. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, vor Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen den Betreiber aufzufordern nachzuweisen, dass er eine Baugenehmigung und andere relevanten Genehmigungen bereits erhalten hat. Hat eine Anlage, die ihre Tätigkeiten voraussichtlich während des betreffenden Handelszeitraums aufnehmen oder erweitern wird, eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen oder eine aktualisierte Genehmigung erhalten, kann sie in den nationalen Zuteilungsplan einbezogen werden und Zertifikate auf dem gleichen Wege erhalten wie bestehende Anlagen. Bei Anlagen, die sich lediglich während eines Teils des Handelszeitraums in Betrieb befinden, sollte die Anzahl der zugeteilten Zertifikate unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der erwarteten Dauer der (erweiterten) Tätigkeiten und der Gesamtdauer des Handelszeitraums ermittelt werden. Die Mitgliedstaaten können keine vorgesehenen Zertifikate zurückhalten, wenn die Anlage ihre Tätigkeiten nicht oder nicht zum geplanten Zeitpunkt aufnimmt bzw. erweitert, es sei denn, die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen wird zurückgezogen.

55. Die Mitgliedstaaten verfügen über mindestens drei Möglichkeiten, um die Beteiligung neuer Marktteilnehmer zu ermöglichen: sie können neue Marktteilnehmer alle Zertifikate auf dem Markt kaufen lassen, sie können Zertifikate für regelmäßige Versteigerungen reservieren und sie können im nationalen Zuteilungsplan eine Reserve vorsehen, um neuen Marktteilnehmern kostenlos Zertifikate zu gewähren.

Kauf der Zertifikate auf dem Markt

56. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kriterium anzuwenden und neue Marktteilnehmer wie jede andere Person (einschließlich Betreiber) in der Gemeinschaft mit oder ohne erfasste Anlagen Zertifikate auf dem Markt kaufen lassen. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Kauf von Zertifikaten auf dem Markt aus folgenden Gründen mit dem Prinzip der Gleichbehandlung vereinbar ist. Erstens sind durch die Größe des EU-weiten Marktes für Zertifikate korrekte Liquiditätsbedingungen gegeben, die gewährleisten, dass neue Marktteilnehmer Zugang zu Zertifikaten haben. Zweitens haben etablierte Marktteilnehmer im Gegensatz zu neuen Marktteilnehmern ihre Investitionen getätigt, ohne dabei die Kohlenstoffkosten berücksichtigen zu können, d.h. ohne ihre Kohlenstoffkosten durch gezielte Investitionsentscheidungen zu minimieren. Drittens erfuellen neue Anlagen die Definition für neue Marktteilnehmer nur während eines begrenzten Zeitraums, d.h. eines Teil des betreffenden Handelszeitraums, und zudem können sie bei ihren Entscheidungen hinsichtlich Investitionen und Zeitplan die Kosten für die Zertifikate für diesen begrenzten Zeitraum (im ersten Zeitraum wahrscheinlich weniger als zwei Jahre) berücksichtigen. Der Richtlinie zufolge werden ab einem bestimmten Zeitpunkt die Zertifikate für neue Marktteilnehmer für den Rest der Betriebsdauer der Anlage in der gleichen Art zugeteilt wie für alle anderen bestehenden Anlagen.

Versteigerung

57. Die Mitgliedstaaten können den neuen Marktteilnehmern die Teilnahme am Gemeinschaftssystem ermöglichen und ihnen mittels in regelmäßigen Abständen erfolgender Versteigerungen Zugang zu den Zertifikaten bieten. Die Mitgliedstaaten müssen im Einklang mit den Regeln des Binnenmarktes jeder Person in der Gemeinschaft die Teilnahme an solchen Versteigerungen ermöglichen. Die Mitgliedstaaten müssen ferner Artikel 10 der Richtlinie einhalten, dem zufolge sie im ersten Handelszeitraum nicht mehr als 5 % und im zweiten Handelszeitraum nicht mehr als 10 % der insgesamt zugeteilten Zertifikate versteigern dürfen.

58. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, wie mit Zertifikaten zu verfahren ist, die bei einer Versteigerung angeboten, aber nicht gekauft werden. Die Mitgliedstaaten können verbleibende Zertifikate löschen und im folgenden Zeitraum eine entsprechende Menge von Zertifikaten neu zum Versteigern ausgeben. Die Kommission weist darauf hin, dass diese Option am Ende des ersten Zeitraums nur zur Verfügung steht, wenn der betreffende Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Neuausgabe von Zertifikaten (d.h. Banking) gemäß Artikel 13 Absatz 2 zweiter Unterabsatz vorgesehen hat.

59. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Ersteigerung von Zertifikaten durch neue Marktteilnehmer mit dem Prinzip der Gleichbehandlung im Einklang steht, und zwar aus den gleichen Gründen wie oben im Zusammenhang mit dem Kauf von Zertifikaten auf dem Markt ausgeführt.

Schaffung einer Reserve

60. Die Mitgliedstaaten können kostenlos Zugang zu Zertifikaten aus einer Reserve bieten. Schafft ein Mitgliedstaat eine solche Reserve, so sollte er in seinem nationalen Zuteilungsplan den Umfang der Reserve durch Angabe der absoluten Menge der Zertifikate in Bezug auf die Menge der insgesamt vergebenen Zertifikate mitteilen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte den Umfang der Reserve durch einen Verweis auf die anhand der vorhandenen Informationen geschätzte Anzahl neuer Marktteilnehmer während des Handelszeitraums begründen. Neue Marktteilnehmer erhalten im Rahmen der vorhandenen Reserve und auf der Grundlage transparenter und objektiver Regeln und Verfahren, die im nationalen Zuteilungsplan festgelegt werden, kostenlos Zertifikate. Die Mitgliedstaaten sollten beschreiben, im Rahmen welches Verfahrens neuen Marktteilnehmern Zertifikate zugeteilt werden sollen. Bei Anwendung eines solchen Verfahrens empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, Antragstellern, die sich im Besitz einer unlängst gewährten oder aktualisierten Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen befinden, den Zugang zu Zertifikaten gemäß dem Prinzip ,wer zuerst kommt, wird zuerst bedient" zu bieten.

61. Um das Prinzip der Gleichbehandlung zu wahren, sollte das Verfahren für die Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer soweit möglich das Gleiche sein wie bei vergleichbaren etablierten Marktteilnehmern. Aus bestimmten Gründen können jedoch Anpassungen vorgenommen werden (vgl. Kriterium 5). Neue Marktteilnehmer sollten ebenfalls stets auf die gleiche Art behandelt werden. Die Kommission empfiehlt deshalb den Mitgliedstaaten, nicht mehrere Reserven für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche, Technologien oder spezifische Zwecke zu schaffen, um eine Ungleichbehandlung neuer Marktteilnehmer zu vermeiden.

62. Die Mitgliedstaaten sollten im Einzelnen angeben, wie mit Zertifikaten zu verfahren ist, die sich bei Ende des Zeitraums in der Reserve befinden. Die Mitgliedstaaten können verbleibende Zertifikate unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie versteigern. Wie im Falle von zur Versteigerung angebotenen, aber nicht gekauften Zertifikaten können die Mitgliedstaaten verbleibende Zertifikate löschen und eine entsprechende Menge von Zertifikaten in eine Reserve für den folgenden Zeitraum neu ausgeben. Die Kommission weist darauf hin, dass diese Option am Ende des ersten Zeitraums nur dann zur Verfügung steht, wenn der betreffende Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein solche Neuausgabe (d.h. Banking) von Zertifikaten gemäß Artikel 13 Absatz 2 zweiter Unterabsatz vorgesehen hat.

63. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Zuteilungsplänen auch festlegen, welche transparenten Verfahren angewandt werden, wenn neue Marktteilnehmer Zertifikate beantragen und die Reserve für den entsprechenden Zeitraum bereits erschöpft ist.

64. Die Kommission weist darauf hin, dass Reserven für neue Marktteilnehmer die Komplexität und die Verwaltungskosten des Systems für den Emissionshandel erhöhen.

Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Reserve zu schaffen, aus der Zertifikate kostenlos zugeteilt werden können, empfiehlt die Kommission, solche Reserven nicht für spezifische Tätigkeitsbereiche, Technologien oder Zwecke anzulegen.

2.1.7. Kriterium 7 - Vorleistungen

Der Plan kann Vorleistungen berücksichtigen, und er muss Angaben darüber enthalten, wie Vorleistungen Rechnung getragen wird. Aus Referenzdokumenten zu den besten verfügbaren Technologien resultierende Benchmarks dürfen von den Mitgliedstaaten bei der Aufstellung ihrer nationalen Zuteilungspläne verwendet werden, und diese Benchmarks können ein Element der Ermöglichung frühzeitiger Maßnahmen enthalten.

2.1.7.1. Einleitung

65. Aus Fairnessgründen sollten Vorleistungen berücksichtigt werden können. Anlagen, die ihre Treibhausgasemissionen bereits verringert haben, ohne dass dafür eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte, oder die dabei über bestehende Verpflichtungen hinaus gegangen sind, sollten gegenüber Anlagen, die keine solchen Bemühungen unternommen haben, nicht benachteiligt werden. Die Anwendung dieses Kriteriums führt dazu, dass für Anlagen, die keine Vorleistungen unternommen haben, zwangsläufig weniger Zertifikate zur Verfügung stehen.

66. Weder das Kriterium noch die Richtlinie enthalten eine Definition von Vorleistungen und deren Berücksichtigung. Deshalb verfügen die Mitgliedstaaten bei der Definition des Begriffs hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Form Vorleistungen zu berücksichtigen sind, über eine bestimmte Flexibilität. Dieser Handlungsspielraum wird lediglich durch andere Kriterien von Anhang III und durch Bestimmungen des Vertrags eingeschränkt. In der Anleitung zu diesem Kriterium wird beschrieben, welche Einschränkungen diese anderen Kriterien und Bestimmungen mit sich bringen und in welcher Form Vorleistungen gegebenenfalls berücksichtigt werden können.

67. Der zweite Satz des Kriteriums bezieht sich auf den in Kriterium 3 enthaltenen Verweis auf Benchmarks. Dabei wird erneut auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten verwiesen, Benchmarks zu verwenden, durch die Vorleistungen berücksichtigt werden können. Ferner werden als potenzieller Bezug für die Entwicklung von Benchmarks die im Rahmen der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [8] erstellten Referenzdokumente genannt.

[8] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

2.1.7.2. Analyse

68. Kriterium 7 ist fakultativ und sollte, sofern es angewandt wird, dazu genutzt werden, die Menge der Zertifikate zu bestimmen, die einzelnen Anlagen zugeteilt werden.

69. Als ,Vorleistungen " sind Maßnahmen zu verstehen, die in erfassten Anlagen durchgeführt werden, um noch vor Veröffentlichung des nationalen Zuteilungsplans und dessen Mitteilung an die Kommission erfasste Emissionen zu verringern. In Übereinstimmung mit Kriterium 4 können als Vorleistungen nur solche Maßnahmen eingestuft werden, mit denen die Betreiber über die Anforderungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinaus gegangen sind. Strengere nationale Rechtsvorschriften, die für alle erfassten Anlagen oder für bestimmte Tätigkeitsbereiche gelten, werden sich im Potenzial zur Emissionsverringerung (vgl. Kriterium 3) niederschlagen. Somit sind Vorleistungen auf Maßnahmen zur Verringerung erfasster Emissionen beschränkt, die über die Auflagen gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften hinaus gehen bzw. in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften eingeleitet werden. Hier zeigt sich eine Parallele zu den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen für den Umweltschutz, in denen staatliche Investitionsbeihilfen verboten werden, die lediglich der Erfuellung gemeinschaftlicher Normen dienen, die bereits verabschiedet, aber noch nicht in Kraft getreten sind.

70. Die Mitgliedstaaten haben verschiedene Möglichkeiten zur Berücksichtigung Vorleistungen durch Betreiber bestehender Anlagen. Im Folgenden werden drei mögliche Methoden beschrieben, aber die Kommission wird auch andere Methoden bewerten.

Wahl eines frühen Basiszeitraums

71. Die erste Option zur Berücksichtigung Vorleistungen besteht darin, die Zuteilung auf Emissionswerte aus der Vergangenheit zu stützen und dabei einen relativ frühen Basiszeitraum anzuwenden. Wird die Menge der Zertifikate, die den Betreibern zugeteilt werden, als Anteil der Emissionen aus der Vergangenheit berechnet, so decken die Zertifikate für Betreiber, die seit dem Basiszeitraum Investitionen zur Verringerung der Emissionen getätigt haben, einen größeren Anteil der gegenwärtigen Emissionen ab, als die Zertifikate von Betreibern, die keine solchen Investitionen getätigt haben. Mitgliedstaaten, die dieses Konzept anwenden, müssen prüfen, ob über einen bestimmten Zeitraum hinweg ermittelte Unterschiede bei den Emissionswerten nicht entstanden sind, weil Anlagen lediglich gesetzliche Auflagen erfuellen.

72. Der Nachteil dieses Konzepts besteht darin, dass für einen frühen Basiszeitraum eventuell keine zuverlässigen und vergleichbaren Emissionsdaten zur Verfügung stehen und die Anzahl der Betreiberwechsel seit dem Basiszeitraum mit der Zeit steigt, so dass es schwieriger wird, zuverlässige und vollständige Aufzeichnungen zu führen.

73. Eine Alternative bestuende darin, einen aktuelleren mehrjährigen Basiszeitraum anzusetzen und es den Betreibern zu ermöglichen, ein frühes Jahr zu wählen, in dem sie höhere Emissionen hatten. Die Emissionsdaten eines Jahres des aktuelleren Zeitraums würden dann durch die Daten des frühen Jahres ersetzt. Dadurch würden sich die durchschnittlichen jährlichen Emissionen, auf denen die Zuteilung basiert, erhöhen. Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Einschränkungen müssten Mitgliedstaaten, die Daten auf diese Weise ersetzen wollen, prüfen, ob die über einen bestimmten Zeitraum hinweg ermittelten Unterschiede bei den Emissionswerten nicht entstanden sind, weil Anlagen gesetzliche Auflagen erfuellen.

Zwei Runden für die Zuteilung von Zertifikaten auf Anlagenebene

74. Nach Bestimmung der Gesamtmenge der Zertifikate wird ein Anteil der verfügbaren Zertifikate zurückgehalten. Diese Zertifikate würde nach einer ersten Verteilung an alle Anlagen in einer zweiten Runde verwendet, um Anlagen, deren Betreiber Vorleistungen unternommen haben, einen Bonus zu ermöglichen. Um in der zweiten Runde berücksichtigt zu werden, müssten die Betreiber sich bewerben und nachweisen, dass Maßnahmen, die sie zur Berücksichtigung als Vorleistungen vorschlagen, einer vorab festgelegten Definition von Vorleistungen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten in ihre nationalen Zuteilungsplänen eine Liste von Maßnahmen aufnehmen, die als Vorleistungen anerkannt werden, und für die entsprechenden Anlagen angeben, welche Maßnahmen als Vorleistungen ermöglicht wurden und welche Anzahl von Zertifikaten entsprechend zugeteilt wurde.

Verwendung von Benchmarks

75. Vorleistungen können auch durch Verwendung von Benchmarks berücksichtigt werden, die aus den Referenzdokumenten für die besten verfügbaren Techniken abgeleitet sind. Die Verwendung von Benchmarks führt dazu, dass Anlagen, die hinsichtlich des Kohlenstoffeinsatzes mehr Effizienz aufweisen, mehr Zertifikate erhalten als Anlagen, die diesbezüglich schlechter abschneiden, was bei der Zuteilungsformel, die auf einem frühen Basiszeitraum basiert, nicht zwangsläufig der Fall ist.

76. Im Gegensatz zu Kriterium 3, bei dem Benchmarks (durchschnittliche Emissionen nach Produkt unter Einbeziehung der erreichbaren Fortschritte) bei der Bestimmung der Menge der Zertifikate angewandt werden, würden Benchmarks im Rahmen dieses Kriteriums dazu dienen, die Menge der Zertifikate für die einzelnen Anlagen zu bestimmen.

77. Beim Benchmark-Konzept sollten die Mitgliedstaaten zunächst homogene Anlagengruppen bilden und dann Benchmarks auf jede dieser Gruppen anwenden. Die Anlagen innerhalb einer Gruppe sollten hinsichtlich ihrer Input- und Outputmerkmale homogen genug sein, um die gleiche Art von Benchmark auf die Gruppe anwenden zu können. Wird bei der Bestimmung der Zertifikate für Anlagen mit energierelevanten Tätigkeiten das Benchmark-Konzept verwendet, so empfiehlt die Kommission, Anlagen nach den verwendeten Brennstoffen zu gruppieren und entsprechend verschiedene Benchmarks anzuwenden. Im nationalen Zuteilungsplan sollte beschrieben werden, auf welcher Grundlage die Gruppierung erfolgt ist und wie die jeweiligen Benchmarks festgelegt wurden (siehe Kriterium 3).

78. Zur Bestimmung der Menge der Zertifikate für einzelne Anlagen ist die Benchmark mit einem Produktionswert zu multiplizieren. Die Mitgliedstaaten sollten in den nationalen Zuteilungsplänen angeben, welche Produktionswerte angewandt wurden und deren Auswahl begründen. Die Mitgliedstaaten können für den Handelszeitraum entweder die aktuellsten tatsächlichen Produktionsdaten verwenden oder eine Prognose erstellen, die im nationalen Zuteilungsplan zu begründen ist.

79. Da die Entscheidung über die Zuteilung gemäß Artikel 11(1) im Voraus erfolgt, können die Mitgliedstaaten die Zuteilung nicht auf die tatsächlichen Produktionsdaten im Handelszeitraum stützen, da diese Daten erst im Laufe des Handelszeitraums, nicht aber zum Zeitpunkt der Festlegung des nationalen Zuteilungsplans bekannt sind.

80. Die Anwendung eines Benchmark-Konzepts sollte nicht dazu führen, dass Anlagen für bestimmte Tätigkeiten mehr Zertifikate erhalten als gemäß Kriterium 3 bestimmt wurde. Die Mitgliedstaaten müssen auch prüfen, ob Anlagen, deren Emissionen unter dem Benchmark-Wert liegen, diese Emissionswerte nicht aufgrund der Erfuellung gesetzlicher Auflagen erzielt haben.

81. Die Mitgliedstaaten können Benchmarks auch als vereinfachte Alternative zur Berücksichtigung Vorleistungen anwenden. Bestimmt ein Mitgliedstaat die Zuteilungen auf Ebene der Anlagen anhand des Konzepts des Basiszeitraums, so kann er Benchmarks verwenden, um einen anlagenspezifischen Korrekturfaktor zu ermitteln und auf die Basiszeitraumformel anzuwenden. Auf diese Weise werden die Zuteilungen für Anlagen mit einer überdurchschnittlichen Leistung erhöht, während die Zuteilung für Anlagen mit einer unterdurchschnittlichen Leistung verringert wird. Solche Korrekturen sollten über alle Anlagen hinweg ein Nettogleichgewicht von Null ergeben.

Dieses Kriterium sollte bei der Bestimmung der Menge der Zertifikate verwendet werden, die einzelnen Anlagen zugeteilt werden. Die Mitgliedstaaten sollten keine Vorleistungen berücksichtigen, durch die lediglich gesetzliche Auflagen erfuellt werden.

Werden Benchmarks verwendet, um die Zuteilungen für Verbrennungsanlagen zu bestimmen, so empfiehlt die Kommission, Anlagen nach Inputbrennstoffen zu gruppieren und entsprechend getrennte Benchmarks anzuwenden.

2.1.8. Kriterium 8 - Saubere Technologien

Der Plan muss Angaben darüber enthalten, wie saubere Technologien - einschließlich energieeffizienter Technologien - berücksichtigt werden.

2.1.8.1. Einleitung

82. Dieses Kriterium ermöglicht es den Mitgliedstaaten, bei der Festlegung der Zuteilungen die Anwendung sauberer Technologien zu berücksichtigen. Allerdings wird der Begriff selbst nicht bestimmt.

83. Während der Emissionshandel die Anwendung kohlenstoffarmer Technologien fördern und belohnen wird, besteht ein Zusammenhang dieses Kriteriums mit den Kriterien für das Potenzial und für Vorleistungen. Hier werden diese Verbindungen beschrieben.

2.1.8.2. Analyse

84. Kriterium (8) ist fakultativ und sollte, sofern es angewandt wird, dazu genutzt werden, die Menge der Zertifikate zu bestimmen, die auf Ebene der Anlagen zugeteilt werden.

85. Über die Anwendung von Kriterium 8 sind Informationen der Mitgliedstaaten erforderlich. Das Kriterium gilt als erfuellt, wenn ein Mitgliedstaat erklärt, dass er keine spezifischen Vorkehrungen trifft, um saubere Technologien, einschließlich energieeffizienter Technologien, zu berücksichtigen.

86. Kriterium 8 kann als Erweiterung von Kriterium 3 auf Anlagenebene gesehen werden. Anlagen, die saubere oder energieeffiziente Technologien einsetzen, haben ein niedrigeres technologisches Potenzial zur Emissionsverringerung als vergleichbare Anlagen, die solche Technologien nicht einsetzen. Deshalb sollte die Verwendung sauberer oder energieeffizienter Technologien im Rahmen dieses Kriteriums nicht dazu führen, dass Anlagen belohnt werden, die Tätigkeiten mit einem relativ niedrigen technologischen Emissionsverringerungspotenzial durchführen. Das niedrigere technologische Emissionsverringerungspotenzial solcher Anlagen wird bereits im Rahmen des Kriteriums 3 berücksichtigt.

87. Ferner besteht eine Verbindung zwischen Kriterium 7 über frühzeitige Maßnahmen und Kriterium 8, da frühzeitige Maßnahmen in der Regel Investitionen in saubere oder energieeffiziente Technologien sind. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Kriterien 7 und 8 nicht auf die gleiche Anlage anzuwenden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die frühzeitige Maßnahme keine Investition in saubere oder energieeffiziente Technologien war.

88. Ferner sollte die Nutzung sauberer und energieeffizienter Technologien im Rahmen dieses Kriteriums nur bei Anlagen berücksichtigt werden, die solche Technologien einsetzen, bevor der nationale Zuteilungsplan veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt wird. Die Kommission weist darauf hin, dass dieses Kriterium nicht auf saubere Technologien angewendet werden sollte, die keine durch die Richtlinie erfassten Emissionen betreffen.

89. Unter sauberen bzw. energieeffizienten Technologien versteht die Kommission Technologien, die im Vergleich zu alternativen Technologien, die die betreffende Anlage realistischerweise einsetzen würde, zu einer Verringerung der direkten Emissionen erfasster Treibhausgas führen. Bei der Bestimmung des Unterschiedes zwischen direkten Emissionen aus der Wärme-Kraft-Kopplung und alternativen Technologien könnte die Alternative in einer getrennten Kraft- und Wärmeproduktion am Standort bestehen.

90. Im Zusammenhang mit der Stromerzeugung wird die Kommission als saubere oder energieeffiziente Technologie solche Technologien akzeptieren, für die sie im Rahmen der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen für den Umweltschutz staatliche Beihilfen genehmigt hat. Die folgende Liste ist nicht erschöpfend:

- hocheffiziente Kraft/Wärme-Kopplung. Die Mitgliedstaaten können den Begriff ,hocheffiziente" Kraft/Wärme-Kopplung auf nationaler Ebene bestimmen, sofern eine solche Definition nicht bereits im Rahmen des Gemeinschaftsrechts vorgenommen wurde;

- Fernheizung außer der hocheffizienten Kraft/Wärme-Kopplung.

91. Bei anderen industriellen Technologien als der Stromerzeugung sollten die Mitgliedstaaten rechtfertigen, warum eine spezielle Technologie als saubere oder energieeffiziente Energie betrachtet wird. Eine Mindestanforderung ist diesbezüglich, dass es sich um eine ,beste verfügbare Technik" im Sinne der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung handelt und dass sie von der betreffenden Anlage zum Datum der Vorlage des nationalen Zuteilungsplans bereits angewandt wurde. Da die ,besten" verfügbaren Techniken als ,Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind" definiert wurden, muss darüber hinaus auch gezeigt werden, dass die Methode hinsichtlich der Verringerung erfasster Treibhausgasemissionen besonders wirksam ist.

92. Wird ein Abgas aus einem Produktionsprozess von einem anderen Betreiber als Brennstoff eingesetzt, so obliegt es den Mitgliedstaaten über die Verteilung der Zertifikate zwischen den beiden Anlagen zu entscheiden. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat Zertifikate dem Betreiber der Anlage, die das Abgas überträgt, zuteilen, basierend auf der Grundlage eines vorher festgelegten Kriteriums, das mit den Kriterien von Anhang III und mit dem Vertrag vereinbar ist. Dieser Absatz ist unabhängig von der Anwendung der Kriterien (7) oder (8) gemäß Absatz 108.

Berücksichtigt ein Mitgliedstaat saubere und energieeffiziente Technologien, so sollte dies gemäß Kriterium 7 oder Kriterium 8, nicht aber in Anwendung beider Kriterien erfolgen.

2.1.9. Kriterium 9 - Einbeziehung der Öffentlichkeit

Der Plan muss Vorschriften für die Möglichkeit von Bemerkungen der Öffentlichkeit sowie Angaben darüber enthalten, wie diese Bemerkungen angemessen berücksichtigt werden, bevor eine Entscheidung über die Zuteilung der Zertifikate getroffen wird.

2.1.9.1. Analyse

93. Dieses Kriterium ist obligatorisch.

94. Kriterium 9 gilt als erfuellt, wen ein Mitgliedstaat im nationalen Zuteilungsplan beschreibt, auf welchem Wege der Plan der Öffentlichkeit vorgelegt wird, damit diese Bemerkungen vorbringen kann, und in welcher Form solche Bemerkungen angemessen berücksichtigt werden sollen. Wenn der Plan zur Verfügung gestellt wird, ist dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit wirksam und frühzeitig Stellung nehmen kann. Dies heißt, dass die Öffentlichkeit durch öffentliche Mitteilungen oder andere angemessene Mittel wie z.B. elektronische Medien über den Plan und dessen genauen Wortlaut informiert wird und auch andere relevante Informationen zur Verfügung gestellt werden, darunter Informationen über die zuständige Behörde, bei der Bemerkungen vorgebracht und Fragen gestellt werden können.

95. Die Mitgliedstaaten sollten diesbezüglich einen realistischen Zeitrahmen vorsehen und die Frist für das Vorbringen von Bemerkungen der Öffentlichkeit auf das nationale Entscheidungsverfahren abstimmen, so dass vor der Entscheidung über den nationalen Zuteilungsplan Bemerkungen angemessen Rechnung getragen werden kann. ,Angemessen Rechnung tragen" heißt, dass Bemerkungen mit einem Bezug auf die Kriterien von Anhang III oder auf andere objektive und transparente Kriterien, die der betreffende Mitgliedstaat in seinem nationalen Zuteilungsplan anwendet, berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über alle im Anschluss an die Einbeziehung der Öffentlichkeit geplanten Änderungen nach Veröffentlichung und Mitteilung des nationalen Zuteilungsplans und vor Erlass der endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 11 unterrichten. Die Öffentlichkeit sollte in allgemeiner Form über die getroffene Entscheidung und die wichtigsten zugrunde liegenden Überlegungen informiert werden.

96. Die Möglichkeit der Öffentlichkeit , im Rahmen dieses Kriteriums Bemerkungen zum nationalen Zuteilungsplan vorzubringen, ist eine zweite Runde der Öffentlichkeitskonsultation. Gemäß Artikel 9(1) der Richtlinie sind Bemerkungen aus einer ersten Konsultation zum Planentwurf - sofern sinnvoll - bereits vor Mitteilung des Plans an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in den nationalen Zuteilungsplan einzubeziehen. Soll die Beteiligung der Öffentlichkeit insgesamt gesehen (d.h. Konsultation und Berücksichtigung der Bemerkungen) wirksam gestaltet werden, so ist die erste Konsultationsrunde von besonderer Bedeutung. Die unter diesem Kriterium beschriebenen Regeln sollten auch in der ersten Konsultationsrunde angewandt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über geplante Änderungen nach Veröffentlichung und Mitteilung des nationalen Zuteilungsplans und vor Erlass der endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 11 unterrichten.

2.1.10. Kriterium 10 - Liste der Anlagen

Der Plan muss eine Liste der unter diese Richtlinie fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl Zertifikate enthalten, die den einzelnen Anlagen zugeteilt werden sollen.

2.1.10.1. Einleitung

97. Ziel dieses Kriterium ist die Transparenz des nationalen Zuteilungsplans. Die Anzahl Zertifikate pro Anlage soll bei Übermittlung des Plans an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten angegeben und damit für die breite Öffentlichkeit sichtbar gemacht werden.

2.1.10.2. Analyse

98. Dieses Kriterium gilt als erfuellt, wenn ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Auflistung der unter die Richtlinie fallenden Anlagen nachgekommen ist. Dies umfasst auch Anlagen, die im ersten Zeitraum gemäß Artikel 27 vorübergehend ausgeschlossen werden sollen, sowie Anlagen, die gemäß Artikel 24 in einem beliebigen Zeitraum einseitig einbezogen werden sollen.

99. Wie unter Kriterium 5 erwähnt, finden sich Verbrennungsanlagen mit einer Wärmenennleistung von über 20 MW auf mehreren Sektoren. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb angeben, welches die Haupttätigkeit am Standort der Verbrennungsanlage ist, z.B. ,Papier" bei Verbrennungsanlagen, die Teil der Papierherstellung sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Anlagen nach Haupttätigkeiten auflisten und auf Ebene der Tätigkeitsbereiche für alle Daten Zwischensummen angeben.

100. Die Mitgliedstaaten müssen die Gesamtmenge der Zertifikate angeben, die jeder Anlage zugeteilt werden sollen, sowie die Menge der jedes Jahr an die einzelnen Anlagen gemäß Artikel 11(4) ausgegebenen Zertifikate.

101. Gemäß Artikel 11(4) vergeben die zuständigen Behörden an jede Anlage jedes Jahr einen Teil der Gesamtmenge der Zertifikate. Somit könnten die Mitgliedstaaten im ersten Jahr bzw. den ersten Jahren eines Zeitraums einen großen Anteil der Zertifikate und im verbleibenden Jahr bzw. den verbleibenden Jahren nur einen kleinen Anteil ausgeben. Andererseits könnten die Mitgliedstaaten natürlich auch im ersten Jahr/in den ersten Jahren eines Zeitraums einen kleinen Anteil der Zertifikate und im verbleibenden Jahr/den verbleibenden Jahren einen großen Anteil ausgeben. Würde so vorgegangen, könnte dies - insbesondere wenn mehrere Mitgliedstaaten einem solchen Konzept folgen - in den Anfangsjahren eine schwache Marktliquidität ergeben, so dass der Markt kein ausreichend starkes Preissignal liefern könnte. Ein solches Signal ist für den Zertifikatsmarkt jedoch sehr wichtig, da damit den Betreibern erfasster Anlagen eine Orientierungshilfe geboten wird, um einfacher entscheiden zu können, ob sie Maßnahmen am Standort durchführen oder eher Zertifikate kaufen. Deshalb gibt die Kommission Empfehlungen über die jährlich auszugebenden Anteile ab.

102. Die Mitgliedstaaten sollten im Prinzip an alle im Plan erfassten Betreiber gleiche, aber nicht zwangsläufig proportionale, jährliche Anteile ausgeben, um eine ungerechtfertigte Diskriminierung zu vermeiden (vgl. Kriterium 5).

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, jedes Jahr weitgehend proportionale Anteile auszugeben.

2.1.11. Kriterium 11 - Wettbewerb außerhalb der Union

Der Plan kann Angaben darüber enthalten, wie dem Wettbewerb aus Ländern bzw. Anlagen außerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen wird.

2.1.11.1. Einleitung

103. Die Europäische Union hat wiederholt ihre Verpflichtung bestätigt, das Ziel von Kyoto zu respektieren. Gleichzeitig hat sich die Europäische Union auf dem Europäischen Rat von Lissabon im März 2000 das strategische Ziel gesetzt, die wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Volkswirtschaft der Welt zu werden, die dazu fähig ist, einen nachhaltigen Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu kombinieren. Der Handel mit Emissionszertifikaten ist ein kostenwirksames Instrument, das es ermöglicht, bei industriellen Tätigkeiten, die unter die Richtlinie fallen, die Kosten für die Erfuellung der gemeinschaftlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Klimaänderungen niedrig zu halten. Die Umsetzung des Kyoto-Protokolls gibt Unternehmen der Europäischen Union die Möglichkeit, beim schrittweisen Übergang zu einer globalen Wirtschaft, die im Hinblick auf den Kohlenstoffverbrauch stärker geregelt ist, einen Startvorteil zu erzielen, da die Kohlenstoffeffizienz in Zukunft ein genau so wichtiger Wettbewerbsvorteil werden kann, wie es heute die Faktoren Arbeit bzw. Kapitalproduktivität sind. Kurzfristig können diese Verpflichtungen für einige Unternehmen und Sektoren eine Zunahme der Kosten bewirken.

2.1.11.2. Analyse

104. Kriterium (11) ist fakultativ und dient der Bestimmung der Menge der Zertifikate pro Tätigkeitsbereich, da Auswirkungen des Wettbewerbs aus Ländern und Anlagen außerhalb der Union sämtliche Anlagen, die eine bestimmte Tätigkeit durchführen, gleichermaßen betrifft.

105. Die Mitgliedstaaten sollten die bloße Existenz des Wettbewerbs von außerhalb der Union nicht als Grund für die Anwendung dieses Kriteriums sehen. Dieses Kriterium sollte nach Ansicht der Kommission ausschließlich dann angewandt werden, wenn erfasste Anlagen, die einem spezifischen Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, infolge erheblicher Unterschiede zwischen der Klimapolitik der EU und der Politik von Ländern außerhalb der EU einen signifikanten und direkten Wettbewerbsnachteil erleiden. Bei der Bewertung klimapolitischer Unterschiede sollten die Mitgliedstaaten alle relevanten Maßnahmen berücksichtigen, denen Wettbewerber außerhalb der EU unterliegen, einschließlich freiwilliger Initiativen, technischer Vorschriften, Steuern und Emissionshandelsystemen, d.h. sie sollten nicht alleine prüfen, ob das betreffende Land eine quantifizierte Verpflichtung zur Emissionsverringerung eingegangen ist und das Kyoto-Protokoll ratifiziert hat.

106. Die Mitgliedstaaten sollte den Wettbewerb von außerhalb der Union nicht als Vorwand nutzen, um die Wettbewerbsposition von Anlagen, die bestimmte Tätigkeiten durchführen, gegenüber Konkurrenten außerhalb der Union derart zu stärken, dass sie in eine günstigere Position gelangen, als sie ohne das EU-System für den Emissionshandel einnehmen würden. Wird dieses Kriterium nicht ordnungsgemäß angewandt, so kann dies eine Ausfuhrhilfe darstellen, die nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.

107. Hält ein Mitgliedstaat es für erforderlich, den Wettbewerb von außerhalb der EU zu berücksichtigen, sollte er auch Optionen außerhalb des nationalen Zuteilungsplans prüfen.

108. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieses Kriteriums auf einzelne Tätigkeitsbereiche nicht vergessen, dass bei Anwendung des obligatorischen Kriteriums 3 auf Ebene der Tätigkeitsbereiche Anlagen, die Tätigkeiten mit einem relativ hohen Potenzial zur Emissionsverringerung durchführen, im Vergleich zu Anlagen, die Tätigkeiten mit einem diesbezüglich relativ niedrigen Potenzial durchführen, eine im Verhältnis zu den Emissionen kleinere Menge von Zertifikaten erhalten sollten.

109. Das Vorhandensein von Wettbewerb sollte sich im nationalen Zuteilungsplan lediglich in Form einer Änderung der Menge der Zertifikate pro Tätigkeitsbereich niederschlagen, nicht jedoch eine Änderung der gemäß den Kriterien 1 bis 5 bestimmten Gesamtmenge der Zertifikate bewirken.

Wird der Wettbewerb von außerhalb der Union im nationalen Zuteilungsplan berücksichtigt, sollte das Kriterium lediglich zur Bestimmung der Menge der Zertifikate angewandt werden, die auf Ebene der Tätigkeitsbereiche zugeteilt werden. Die Gesamtmenge der Zertifikate sollte sich deshalb jedoch nicht ändern. Hält ein Mitgliedstaat es für erforderlich, den Wettbewerb von außerhalb der EU zu berücksichtigen, sollte er auch Alternativen zu Maßnahmen im Rahmen des nationalen Zuteilungsplans prüfen.

3. LEITLINIEN FÜR DEN NACHWEIS HÖHERER GEWALT

Artikel 29

1. Während des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitraums können die Mitgliedstaaten bei der Kommission beantragen, dass für bestimmte Anlagen in Fällen höherer Gewalt zusätzliche Zertifikate vergeben werden dürfen. Die Kommission stellt fest, ob nachweislich höhere Gewalt vorliegt, und gestattet in diesem Fall die Vergabe zusätzlicher, nicht übertragbarer Zertifikate durch den betreffenden Mitgliedstaat an die Betreiber der betreffenden Anlagen.

2. Die Kommission stellt bis spätestens 31. Dezember 2003 unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags Leitlinien auf, in denen die Umstände dargelegt sind, unter denen nachweislich höhere Gewalt vorliegt.

110. Im Prinzip treffen die Mitgliedstaaten Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten vor Beginn des betreffenden Handelszeitraums, um Ungewissheiten auf dem Zertifikatemarkt zu vermeiden. Unter außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Umständen können im ersten Zeitraum des Gemeinschaftssystems zusätzliche, nicht übertragbare Zertifikate ausgegeben werden.

111. Artikel 29 ermöglicht eine Abweichung vom allgemeinen Prinzip des Gemeinschaftssystems, dem zufolge die Mitgliedstaaten die Zertifikate vor Beginn des betreffenden Handelszeitraums zuteilen. Anträge auf die Zuteilung von Zertifikaten unter Berufung auf höhere Gewalt können deshalb auf dem Zertifikatemarkt eine gewisse Unsicherheit verursachen. Zudem werden durch genehmigte Anträge bestimmte Unternehmen begünstigt, was sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt. Artikel 29 lässt deshalb die Bestimmungen des Vertrags ausdrücklich unberührt, und die Kommission wird Anträge für solche Zertifikate gründlich im Hinblick auf ihre Berechtigung und auf potenzielle Auswirkungen prüfen.

112. Unternehmen können versuchen, sich gegen bestimmte Risiken und die damit verbundene Emissionszunahme zu versichern, wobei jedoch anzumerken ist, dass Umstände höherer Gewalt in der Regel nicht abgedeckt sind. Die Kommission wird keine Umstände als höhere Gewalt berücksichtigen, bei denen die Möglichkeit der Versicherungsnahme besteht.

113. Umstände höherer Gewalt sind naturgemäß nur schwer vorherzusehen. Die Kommission betrachtet Umstände höherer Gewalt als außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die in Anlagen zu einer signifikanten Zunahme der jährlichen, direkten, unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Treibhausgasemissionen führen, wenn diese Umstände selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht zu vermeiden waren. Diese Umstände müssen zudem außerhalb der Kontrolle des Betreibers der betreffenden Anlage sowie des Mitgliedstaates liegen, der für die Anlage dieses Betreibers bei der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 29 der Richtlinie stellt.

114. Umstände, die die Kommission als höhere Gewalt akzeptieren kann, wären beispielsweise Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsgefahr, terroristische Anschläge, Revolution, Aufruhr, Sabotage oder Vandalismus.

115. Das Vorliegen von Umständen der höheren Gewalt ist auf Anlagenebene jeweils im Einzelfall nachzuweisen.

116. In einem Antrag gemäß Artikel 29 der Richtlinie ist für jede Anlage mitzuteilen, wie hoch der Mitgliedstaat die Zunahme der Emissionen aufgrund der Umstände, für die höhere Gewalt geltend gemacht wird, geschätzt wird; dieser Schätzwert ist zu belegen.

117. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Anträge gemäß Artikel 29 bis zum 31. Januar des Jahres vorlegen, das auf das Jahr des Handelszeitraums folgt, während dem die Umstände, für die höhere Gewalt geltend gemacht wird, aufgetreten sind.

***

ANHANG

Gemeinsames Format für den nationalen Zuteilungsplan 2005-2007

1. BESTIMMUNG DER GESAMTMENGE DER ZERTIFIKATE

Welche Verpflichtung zur Emissionsbegrenzung oder -verringerung besteht für den Mitgliedstaat aufgrund der Entscheidung 2002/358/EG bzw. des Kyoto-Protokolls (sofern relevant)?

Welche Prinzipien, Annahmen und Daten wurden verwendet, um den Beitrag zu bestimmen, den unter die Emissionshandelsrichtlinie fallende Anlagen zur Erfuellung der Verpflichtungen des Mitgliedstaats zur Emissionsbegrenzung oder -verringerung leisten (gesamte und nach Sektoren aufgeschlüsselte Emissionen der Vergangenheit, gesamte und nach Sektoren aufgeschlüsselte Emissionsprognosen, Konzept der geringsten Kosten)? Wenn Emissionsprognosen entwickelt wurden, beschreiben Sie bitte die zugrunde gelegten Methoden und Annahmen.

Welche Gesamtmenge von Zertifikaten soll (kostenlos und in Versteigerungen) zugeteilt werden und welchen Anteil an den Gesamtemissionen stellen diese Zertifikate im Vergleich zu Emissionen aus Quellen dar, die nicht unter die Emissionshandelsrichtlinie fallen? Weicht dieser Anteil vom derzeitigen Anteil der Emissionen aus erfassten Anlagen ab? Falls ja, begründen Sie bitte diese Abweichung durch Verweise auf eines oder mehrere der Kriterien von Anhang III der Richtlinie und/oder auf eines oder mehrere andere objektive und transparente Kriterien.

Welche Maßnahmen wurden in Bezug auf Quellen angewandt, die nicht unter die Emissionshandelsrichtlinie fallen? Sollen die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls angewandt werden? Falls ja, in welchem Umfang und welche Schritte wurden bereits unternommen (z.B. Erarbeitung einschlägiger Rechtsvorschriften, vorgesehene Haushaltsmittel)?

In welcher Form wurde bei der Festlegung der Gesamtmenge der zuzuteilenden Zertifikate die nationale Energiepolitik berücksichtigt? Wie wird gewährleistet, dass die Gesamtmenge der Zertifikate, die zugeteilt werden sollen, mit dem Weg zur Erfuellung bzw. Übererfuellung des gemäß der Entscheidung 2002/358/EG oder dem Kyoto-Protokoll festgelegten Ziels vereinbar (sofern relevant)?

Wie wird gewährleistet, dass die Gesamtmenge der zuzuteilenden Zertifikate nicht höher liegt als zur strikten Anwendung der Kriterien von Anhang III erforderlich ist? Wie wird die Vereinbarkeit mit der Bewertung der tatsächlichen und erwarteten Emissionen gemäß der Entscheidung ist 93/389/EWG sichergestellt?

Erklären Sie bitte in Abschnitt 4.1, wie bei der Festlegung der Gesamtmenge der Zertifikate das Potenzial, einschließlich des technologischen Potenzials, zur Emissionsverringerung berücksichtigt wurde.

Führen Sie unter Abschnitt 5.3 bitte die rechtlichen und politischen Instrumente auf, die bei der Festlegung der Gesamtmenge der Zertifikate geprüft wurden, und geben Sie an, welche Instrumente in welcher Form berücksichtigt wurden.

Wird eine Versteigerung von Zertifikaten geplant, geben Sie bitte an, welcher Prozentsatz der Gesamtmenge der Zertifikate versteigert werden soll und wie die Versteigerung ablaufen wird.

2. FESTLEGUNG DER MENGE DER ZERTIFIKATE AUF EBENE DER TÄTIGKEITSBEREICHE (SOFERN ZUTREFFEND)

Anhand welcher Verfahren wird die Zuteilung auf Ebene der Tätigkeitsbereiche bestimmt? Wird für alle Tätigkeitsbereiche die gleiche Methodologie verwendet? Falls nein, erklären Sie bitte, weshalb eine Differenzierung zwischen Tätigkeitsbereichen für notwendig erachtet wurde, wie die Differenzierung im Einzelnen vorgenommen wurde und warum davon ausgegangen wird, dass dies nicht bestimmte Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche übermäßig begünstigt.

Wenn auf dieser Ebene das Potenzial, einschließlich des technologischen Potenzials, zur Emissionsverringerung berücksichtigt wurde, geben Sie dies bitte hier an und teilen Sie unter Abschnitt 4.1 die Einzelheiten mit.

Wenn bei der Festlegung getrennter Mengen für einzelne Tätigkeitsbereiche rechtliche und politische Instrumente der Gemeinschaft berücksichtigt wurden, geben Sie bitte die in Abschnitt 5.3 berücksichtigten Instrumente an und teilen Sie mit, welche Instrumente in welcher Form berücksichtigt wurden.

Wurde der Wettbewerb durch Länder oder Anlagen außerhalb der Union berücksichtigt, geben Sie bitte an, in welcher Form dies erfolgt ist.

3. FESTLEGUNG DER MENGE DER ZERTIFIKATE AUF EBENE DER ANLAGEN (+ ANHANG 1)

Anhand welcher Verfahren wird die Zuteilung auf Ebene der Anlagen bestimmt? Wurde die gleiche Methodologie für alle Anlagen verwendet? Falls nein, erklären Sie bitte, weshalb eine Differenzierung zwischen Anlagen, die die gleichen Tätigkeiten durchführen, für notwendig erachtet wurde, wie die Differenzierung nach Anlagen im Einzelnen vorgenommen wurde und warum davon ausgegangen wird, dass dies nicht bestimmte Unternehmen übermäßig begünstigt.

Wenn Daten für Emissionen aus der Vergangenheit verwendet wurden, geben Sie bitte an, ob diese in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Kommission für die Überwachung und Berichterstattung gemäß Artikel 14 der Richtlinie oder anderen Leitlinien ermittelt wurden und/oder, ob die Daten einer unabhängigen Prüfung unterzogen wurden.

Wenn auf dieser Ebene frühzeitige Maßnahmen oder saubere Technologien berücksichtigt wurden, geben Sie dies bitte hier an und teilen Sie Einzelheiten unter den Abschnitten 4.2 und/oder 4.3 mit.

Beabsichtigt der Mitgliedstaat, den Emissionshandel auf Anlagen auszuweiten, die in Anhang I aufgeführte Tätigkeiten unterhalb der dort genannten Kapazitätsgrenzen durchführen, geben Sie bitte die Gründe hierfür an und nennen Sie insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, potenzielle Wettbewerbsverzerrungen und die Umweltwirksamkeit der Regelung.

Beabsichtigt der Mitgliedstaat, bestimmte Anlagen vorübergehend, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007 aus dem Gemeinschaftssystem auszuschließen, erklären Sie bitte im Einzelnen, wie die Anforderungen von Artikel 27(2)(a)-(c) der Richtlinie 2003/87/EG erfuellt werden.

4. TECHNISCHE ASPEKTE

4.1. Potenzial, einschließlich des technologischen Potenzials

Wurde Kriterium 3 lediglich bei der Festlegung der Gesamtmenge der Zertifikate oder auch bei der Verteilung der Zertifikate auf Tätigkeitsbereiche, die unter das System fallen, verwendet?

Beschreiben Sie bitte die Methodologie (einschließlich der wichtigsten Annahmen) und sämtliche Quellen, die bei der Bewertung des Emissionsverringerungspotenzials von Tätigkeiten verwendet wurden. Welche Ergebnisse wurden erzielt? Wie wird gewährleistet, dass die Gesamtmenge der zugeteilten Zertifikate auf dieses Potenzial abgestimmt wird?

Beschreiben Sie bitte die Methode bzw. Formel(n), die verwendet wurden, um unter Berücksichtigung des Emissionsverringerungspotenzials die Menge der Zertifikate zu bestimmen, die als Gesamtmenge und/oder auf Ebene der Tätigkeitsbereiche zugeteilt werden sollen.

Erfolgte die Festlegung der geplanten Menge von Zertifikaten für einzelne Anlagen auf der Grundlage des Benchmark-Konzepts, beschreiben Sie bitte die Benchmarks und die Formel(n), die verwendet wurden, um zu ermitteln, welche Mengen abhängig vom Benchmark zugeteilt werden sollen. Welches Benchmark wurde verwendet und warum wird dieser Wert als beste Schätzung zur Einbeziehung der erreichbaren Fortschritte betrachtet? Warum wird die verwendete Produktionsprognose für die wahrscheinlichste Entwicklung gehalten? Begründen Sie bitte Ihre Antworten.

4.2. Vorleistungen (sofern zutreffend)

Wurden bei der Zuteilung an einzelne Anlagen Vorleistungen berücksichtigt, beschreiben Sie bitte, in welcher Form dies erfolgt ist. Geben Sie bitte an, welche Maßnahmen als Vorleistungen akzeptiert wurden, und beschreiben Sie die Einzelheiten dieser Maßnahmen sowie die Kriterien für deren Annahme. Belegen Sie bitte, dass die betreffenden Investitionen/Maßnahmen zu einer stärkeren Verringerung der erfassten Emissionen führten, als in gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt der Ergreifung dieser Maßnahmen galten, gefordert wurde.

Wurden Benchmarks verwendet, beschreiben Sie bitte, auf welcher Grundlage die Anlagen, auf die die Benchmarks angewandt werden, in Gruppen aufgeteilt wurden und warum die einzelnen Benchmarks gewählt wurden. Geben Sie bitte ferner die angewandten Produktionswerte an und begründen Sie, weshalb diese ausgewählt wurden.

4.3. Saubere Technologie (sofern zutreffend)

In welcher Form wurden bei der Zuteilung saubere Technologie, einschließlich energieeffizienter Technologien, berücksichtigt?

Falls zutreffend, welche saubere Technologie wurde berücksichtigt, und weshalb kann diese Technologie als saubere Technologie betrachtet werden? Sollen Verfahren der Stromerzeugung berücksichtigt werden, die in einem Mitgliedstaat eine genehmigte staatliche Beihilfe für den Umweltschutz erhalten haben? Geben Sie bitte an, ob andere industrielle Technologien berücksichtigt werden sollen, bei denen es sich um ,beste verfügbare Techniken" im Sinne der Richtlinie 96/61/EG des Rates handelt, und beschreiben Sie, inwiefern diese Techniken im Hinblick auf die Verringerung erfasster Treibhausgasemissionen besonders wirksam sind.

5. GEMEINSCHAFTSRECHT UND GEMEINSCHAFTSPOLITIK

5.1. Wettbewerbspolitik (Artikel 81-82 und 87-88 des Vertrags)

Geht bei der zuständigen Behörde ein Antrag von Betreibern ein, die einen Anlagenfonds bilden möchten, und soll dies genehmigt werden, so fügen Sie dem nationalen Zuteilungsplan bitte eine Kopie des Antrags bei. Welchen Prozentsatz wird dieser Anlagenfonds an der Gesamtzuteilung ausmachen? Welchen Prozentsatz wird dieser Anlagenfonds an der Zuteilung des betreffenden Sektors ausmachen?

5.2. Binnenmarktpolitik - neue Marktteilnehmer (Artikel 43 des Vertrags)

In welcher Form können sich neue Marktteilnehmer am EU-System für den Emissionshandel beteiligen?

Falls eine Reserve für neue Marktteilnehmer gebildet wird, ist anzugeben, wie die Gesamtmenge der in die Reserve aufzunehmenden Zertifikate bestimmt wurde und auf welcher Grundlage die Menge der Zertifikate für jeden neuen Marktteilnehmer bestimmt wird. Welche Unterschiede gibt es zwischen der Formel für neue Marktteilnehmer im Vergleich zur Formel für etablierte Anlagen, die in dem relevanten Tätigkeitsbereich tätig sind? Beschreiben Sie bitte ferner, wie mit Zertifikaten verfahren wird, die bei Ende des Handelszeitraums in der Reserve verbleiben. Welche Regelung gilt für den Fall, dass die Nachfrage nach Zertifikaten aus der Reserve das verfügbare Angebot überschreitet?

Sind bereits Informationen über die erwartete Anzahl neuer Marktteilnehmer verfügbar (Anträge auf Landerwerb, Baugenehmigungen oder sonstige Umweltgenehmigungen)? Wurden neue oder aktualisierte Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen für Betreiber bewilligt, deren Anlagen sich zwar noch im Bau befinden, die ihre Tätigkeiten jedoch im Zeitraum 2005-2007 aufzunehmen beabsichtigen?

5.3. Sonstige rechtliche oder politische Instrumente

Listen Sie bitte sonstige rechtliche oder politische Instrumente auf, die bei der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans berücksichtigt wurden, und beschreiben Sie, wie die einzelnen Instrumente bei den jeweiligen Tätigkeiten die geplante Zuteilung beeinflusst haben.

Wurde bei bestimmten neuen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft davon ausgegangen, dass sie zu einer unvermeidbaren Ab- oder Zunahme der Emissionen führen? Falls ja, erklären Sie bitte, warum die Änderung bei den Emissionswerten als unvermeidbar betrachtet wird, und wie dies berücksichtigt wurde.

6. ANHÖRUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

Auf welchem Wege wird der nationale Zuteilungsplan der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, damit diese Bemerkungen vorbringen kann?

Wie wird eine angemessene Berücksichtigung der eingegangenen Bemerkungen gewährleistet, ehe Entscheidungen über die Zuteilung von Zertifikaten getroffen werden?

Haben sich Bemerkungen der Öffentlichkeit, die während der ersten Konsultationsrunde eingegangen sind, signifikant auf den nationalen Zuteilungsplan ausgewirkt, sollte der Mitgliedstaat diese Bemerkungen zusammenfassen und erklären, in welcher Form sie berücksichtigt wurden.

7. ANDERE KRITERIEN ALS DIE KRITERIEN VON ANHANG III DER RICHTLINIE

Wurden bei der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans andere Kriterien als die in Anhang III der Richtlinie aufgelisteten Kriterien angewandt? Falls ja, geben Sie bitte an, um welche Kriterien es sich dabei handelt und wie sie umgesetzt wurden.

Begründen Sie ferner, warum diese Kriterien als nicht diskriminierend betrachtet werden.

8. ANHANG I - LISTE DER ANLAGEN

Übermittel Sie bitte eine Matrize mit folgenden Informationen:

- Anlagedaten (z.B. Name, Anschrift) für jede Anlage

- Name des Betreibers jeder Anlage

- Anzahl der Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

- Besonderer (EPER)-Code der Anlage

- Haupttätigkeit und, sofern zutreffend, sonstige Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden

- Gesamtmenge der Zertifikate, die für den betreffenden Zeitraum zugeteilt werden sollen, und Aufschlüsselung nach Jahren und Anlagen

- Wurde die Anlage einseitig einbezogen oder vorübergehend ausgeschlossen und ist sie Teil eines Pools

- Jahresdaten pro Anlage, einschließlich Angabe der in der/den Zuteilungsformel(n) verwendeten Emissionsfaktoren bei Verwendung von Emissionsdaten

- Zwischensumme der verwendeten Daten und Anzahl zugeteilter Zertifikate pro Tätigkeitsbereich