Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Umsetzung der ,Bonner Leitlinien" über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die gerechte und ausgewogene Beteiligung an den Vorteilen aus ihrer Nutzung im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt /* KOM/2003/0821 endg. */
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT - Umsetzung der ,Bonner Leitlinien" über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die gerechte und ausgewogene Beteiligung an den Vorteilen aus ihrer Nutzung im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt {SEK(2003) 1455} Liste von Abkürzungen ABS // Zugang zu Ressourcen und Vorteilsausgleich BCCM // Belgische Hinterlegungsstelle für die koordinierte Sammlung von Mikroorganismen BCH // Biodiversität-Clearing-House-Mechanismus CBD // Übereinkommen über die biologische Vielfalt CGIAR // Beratungsgruppe für internationale Agrarforschung COP // Konferenz der Vertragsparteien EG // Europäische Gemeinschaft EG-CHM // Biodiversität-Clearing-House-Mechanismus der Europäischen Gemeinschaft ECCO // Europäische Organisation für Kultursammlungen EMAS // Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung EU // Europäische Union FAO // Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation FuE // Forschung und Entwicklung IGC // Zwischenstaatlicher Ausschuss IT-PGRFA // Internationaler Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft MAT // einvernehmlich festgelegte Bedingungen MTA // Materialtransfervereinbarung MIRCEN // Netz der Zentren für mikrobielle Ressourcen MOSAICC // Internationaler Verhaltenskodex für den Zugang zu und die nachhaltige Nutzung von mikrobiellen Ressourcen NBSAP // Nationale Strategien und Aktionspläne für die biologische Vielfalt NRO // Nichtregierungsorganisation PCT // Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens PIC // auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung PLT // Patentrechtsvertrag TRIPs // handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum UNESCO // Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur UPOV // Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen WFCC // Weltverband für Kultursammlungen WIPO // Weltorganisation für geistiges Eigentum WSSD // Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung WTO // Welthandelsorganisation Zusammenfassung Diese Mitteilung betrifft die Umsetzung der auf der 6. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) im April 2002 angenommenen Bonner Leitlinien über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die gerechte und ausgewogene Beteiligung an den Vorteilen aus ihrer Nutzung durch die Europäische Gemeinschaft (EG). Genetische Ressourcen gewinnen in immer mehr Wirtschaftszweigen ständig an Bedeutung. Solche Ressourcen werden größtenteils in der entwickelten Welt genutzt und häufig in Entwicklungsländern zur Verfügung gestellt. Eines der Ziele des CBD-Übereinkommens besteht darin, bei der Nutzung genetischer Ressourcen dafür zu sorgen, dass Nutzer und Bereitsteller gerecht und ausgewogen an den Vorteilen beteiligt werden, und die Bonner Leitlinien sind ein wichtiges Instrument zur Erreichung dieses Ziels. Die EG setzt sich für die Umsetzung der CBD-Bestimmungen über den Zugang zu Ressourcen und den Vorteilsausgleich (ABS) ein und hat sich aktiv an den Verhandlungen über die Bonner Leitlinien beteiligt. Letztere können auch einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leisten, da sie darauf abzielen, durch die Vorteile aus der Nutzung genetischer Ressourcen Verbesserungen bei der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt zu bewirken. Die Mitteilung ist im größeren internationalen Kontext der Gespräche über den Zugang zu Ressourcen und den Vorteilsausgleich zu sehen, d.h. vor dem Hintergrund des unlängst von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) verabschiedeten Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie der Arbeiten der Weltorganisation für geistiges Eigentum, der Welthandelsorganisation, der Ergebnisse des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der Übereinkommen des internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen. Ferner wird ein Überblick über das politische Konzept und die Maßnahmen der EG im Zusammenhang mit ABS geboten, einschließlich Arbeiten im Rahmen der EG-Strategie für den rechtlichen Schutz der biologischen Vielfalt; Bezugspunkt sind diesbezüglich die Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen und die Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz. Des Weiteren werden Maßnahmen der betroffenen Kreise - insbesondere im Hinblick auf staatliche Politik, Verhaltenskodizes und Unternehmenspolitik - dargestellt. Nach einer kurzen Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Bonner Leitlinien werden verschiedene Möglichkeiten für eine Umsetzung durch die EG skizziert. Dabei wird auf die Rolle der EG als Bereitsteller genetischer Ressourcen ebenso eingegangen wie auf mögliche Maßnahmen zur Förderung der Beachtung der Leitlinien durch die Nutzer. Materialtransfervereinbarungen und Verhaltenskodizes für die betroffenen Kreise werden als Schlüsselinstrumente für die Wahrnehmung der in den Bonner Leitlinien festgelegten Verantwortlichkeiten beschrieben. In der Mitteilung sind Maßnahmen beschrieben, die nach Ansicht der Kommission die Nutzer für ihre Pflichten aufgrund des CBD-Übereinkommens sensibilisieren könnten. Hierzu gehören die Schaffung eines europäischen Netzes von ABS-Kontaktstellen, die Einrichtung einer eigenen ABS-Sektion des EG-Biodiversität-Clearing-House-Mechanismus und die Erstellung eines Verzeichnisses der vom Clearing-House-Mechanismus betroffenen Kreise. Geplant ist ferner, ABS-Fragen in den Prozess der sozialen Verantwortung der Unternehmen einzubeziehen. Die Mitteilung erinnert an bestehende Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und der europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, denen zufolge der Ursprung genetischer Ressourcen und damit zusammenhängenden traditionellen Wissens gemäß offen gelegt werden müssen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass solche Anforderungen auch Anreize zur Beachtung des Prinzips der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung bieten können. Die EG und ihre Mitgliedstaaten sollten eventuell prüfen, ob im Rahmen des Gemeinschaftsrechts eine Offenlegungspflicht für Patentanmelder festgelegt werden sollte. Eine solche Anforderung würde als eigenständige Verpflichtung festgelegt, deren Missachtung nur außerhalb des Patentrechts Folgen hätte. Die Kommission wird die Durchführbarkeit einer vergleichbaren Offenlegungspflicht im Rahmen der Bestimmungen über den Sortenschutz prüfen. Die EG und ihre Mitgliedstaaten sollten nach Ansicht der Kommission in den einschlägigen internationalen Foren darüber sprechen, ob eine solche Offenlegungspflicht zu einer formalen Bedingung für Patentfähigkeit gemacht werden sollte. In diesem Fall hätte eine Missachtung der Anforderung sowohl innerhalb als auch außerhalb des Patentrechts Folgen. Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass die EG und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des CBD-Übereinkommens auch Möglichkeiten für die Einführung eines Ursprungszeugnisses für genetische Ressourcen prüfen sollten, das als Nachweis für die auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung dienen würde, sofern dadurch nicht die erforderliche Flexibilität der betroffenen Kreise eingeschränkt würde. In der Mitteilung wird beschrieben, wie Schlichtungsverfahren und ABS-Kontaktstellen aussehen könnten, um Verstöße gegen ABS-Vereinbarungen zu ahnden, und geprüft, welche Rolle das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung als freiwilliges Zertifizierungsprogramm für Organisationen spielen könnte, die die Bonner Leitlinien befolgen. Für die Umsetzung der Bonner Leitlinien in Drittländern wäre es sehr wichtig, dass auch die einschlägigen Aspekte des EG-Aktionsplans zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen der Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit sowie der Mitteilung über Biowissenschaft und Biotechnologie umgesetzt würden. Schließlich wird darauf eingegangen, welche Rolle die EG in internationalen Foren spielen könnte, um eine transparente internationale Regelung für den Zugang und den Vorteilsausgleich weiterzuentwickeln. 1. Einleitung Was steckt dahinter? Eine ausgewogene und gerechte Beteiligung an den Vorteilen aus der Nutzung genetischer Ressourcen, einschließlich eines angemessenem Zugangs zu diesen Ressourcen, ist eines der drei Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. Genetische Ressourcen werden in der Regel in drei große Kategorien aufgeteilt, nämlich genetische Ressourcen pflanzlichen, tierischen und mikrobiologischen Ursprungs. Diese sind von fundamentaler Bedeutung für viele Gebiete der wissenschaftlichen Forschung, für die Landwirtschaft (z.B. Pflanzenzüchtung) und für eine zunehmende Anzahl von Industriesektoren wie Biotechnologie, Arzneimittelforschung, pflanzliche Medizin, Gartenbau und Kosmetikindustrie. In diesen Industriezweigen wird bereits ein breites Spektrum genetischer Ressourcen genutzt. Zum Teil werden auch beträchtliche Investitionen in die Bioprospektion getätigt, um mögliche neue Anwendungen für genetische Ressourcen zu entdecken. Diese Aktivitäten finden häufig in Ländern statt, die über die reichste biologische Vielfalt verfügen (so genannte Mega-Biodiversitätsländer, größtenteils in Lateinamerika, Südostasien, Ozeanien und bis zu einem gewissen Grad Afrika). Das oben erwähnte CBD-Ziel reflektiert die von den Verhandlungsführenden empfundene Notwendigkeit sicherzustellen, dass die größtenteils in industrialisierten Ländern ansässigen Unternehmen und Forschungsinstitute dazu verpflichtet werden, die Gewinne aus der Nutzung genetischer Ressourcen zu teilen. Deshalb spielen im Hinblick auf Zugang und Vorteilsausgleich (ABS) vor allem Aspekte der Ausgewogenheit und Gerechtigkeit eine Rolle. In diesem Zusammenhang haben alle Vertragsparteien in Artikel 15.7 des CBD-Übereinkommens akzeptiert, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und sonstigen Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, mit der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, ausgewogen und gerecht zu teilen. In Artikel 15.2 werden die Vertragsparteien dazu ermutigt, ,Voraussetzungen zu schaffen, um den Zugang zu genetischen Ressourcen für eine umweltverträgliche Nutzung [...] zu erleichtern." Dies ist eine wichtige Bestimmung, weil ohne den Zugang zu den Ressourcen wenn überhaupt, nur wenige Vorteile entstehen, die geteilt werden könnten. In Europa werden genetische Ressourcen in Forschung und Produktentwicklung traditionell in großem Umfang genutzt. Gleichzeitig stellt Europa mit seiner reichen biologischen Vielfalt, z.B. im Mittelmeerbecken, und einer großen Anzahl von Ex-situ-Sammlungen (landwirtschaftliche Sammlungen, Sammlungen mikrobieller Kulturen, Zoos und botanische Gärten) solche Ressourcen aber auch zur Verfügung. Diese Sammlungen haben ein hohes Potenzial für die Erhaltung der biologischen Vielfalt, da sie häufig seltene und gefährdete Arten enthalten, die auch ausgesetzt werden. Der Umfang der Nachfrage nach genetischen Ressourcen über die verschiedenen Industriezweige hinweg ist schwer zu schätzen und verändert sich zudem im Laufe der Zeit, z.B. infolge technologischer Innovationen. Fest steht jedoch, dass die EU aus kommerzieller Sicht über eine erhebliche FuE-Kapazität verfügt und die im Bereich der Biowissenschaft tätigen europäischen Unternehmen einen wichtigen Sektor der europäischen Wirtschaft darstellen. Was wurde zur Erreichung des ABS-Ziels getan? Das ABS-Ziel ist in Artikel 1 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt festgelegt. In dieser Bestimmung sind lediglich allgemeine Prinzipien beschrieben. Der Rahmen für die Erreichung dieses Ziels wird in Artikel 15 des Übereinkommens festgelegt, in dem die souveränen Rechte der Staaten in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen anerkannt werden und im Zusammenhang mit dem Zugang zu genetischen Ressourcen auf die Prinzipien der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung (PIC) und der einvernehmlich festgelegten Bedingungen (MAT) verwiesen wird. Gemäß Artikel 8(j) soll die gerechte Teilung der Vorteile aus der Nutzung von Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind, gefördert werden. In Artikel 10(c) werden die Vertragsparteien aufgefordert, die herkömmliche Nutzung biologischer Ressourcen zu schützen und zu fördern. Die Artikel 16 bis 19 legen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Übereinkommens großen Nachdruck auf den Zugang zu Technologien und deren Transfer (einschließlich des Bereichs der Biotechnologie) sowie auf den Informationsaustausch und die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit. Die EU unterstützte auf der vierten Konferenz der CBD-Vertragsparteien (Bratislava, 1998) im Einklang mit den Forderungen der Entwicklungsländer die Einleitung eines eigenen Verhandlungsprozesses, um alle Optionen für den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Vorteilsausgleich zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu erforschen. Dies führte auf der sechsten Konferenz der Vertragsparteien (Den Haag, 2002) zur Annahme der ,Bonner Leitlinien" über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Vorteilsausgleich [1]. Diese Leitlinien enthalten detaillierte, nicht verpflichtende Bestimmungen, deren Ziel es ist, die Umsetzung der Artikel 1, 10 (c), 15, 16 und 19 und bis zu einem gewissen Grad 8 (j), zu erleichtern. [1] Der vollständige Wortlaut der englischen Fassung ist im Anhang enthalten (SEC(2003) aaaa) Warum sollte die EG die Bonner Leitlinien umsetzen? Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des CBD-Übereinkommens und haben sich rechtlich dazu verpflichtet, Artikel 1 und 15, d.h. auch Artikel 15.7, umzusetzen. Die Bonner Leitlinien sind ein freiwilliges Instrument. Allerdings ist im Plan zur Durchführung der Ergebnisse des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (Absatz 44(n)) eine umfassende Umsetzung dieser Leitlinien vorgesehen, um die CBD-Vertragsparteien bei der Entwicklung legislativer, administrativer und politischer Maßnahmen für den Zugang und den Vorteilsausgleich sowie beim Abschluss von Verträgen und anderen Vereinbarungen zu unterstützen. Außerdem haben sich die Kommission und die Mitgliedstaaten äußerst aktiv an den Verhandlungen zu den Leitlinien beteiligt und die meisten Bestimmungen selbst vorgeschlagen. Wie bereits oben erwähnt, geht es hier um Ausgewogenheit: die EG sollte schon aus Gründen der Fairness Maßnahmen ergreifen. Mit der Umsetzung der Leitlinien wird die EG ihre Glaubwürdigkeit unterstreichen und bei anderen Ländern, internationalen Einrichtungen, Unternehmen und Forschungsinstituten in der ganzen Welt (d.h. nicht nur in der EG) für mehr Bereitwilligkeit zu entsprechenden Schritten sorgen. Dies wiederum wäre im Interesse der nachhaltigen Entwicklung, da den Leitlinien zufolge die Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergeben, dazu genutzt werden sollten, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu verbessern. In dieser Frage können somit sowohl Handel als auch Umwelt Gewinner sein, da Vorteile aus der gewerblichen Nutzung genetischer Ressourcen dem Schutz der biologischen Vielfalt dienen können und die Gewinnerwartung einen Anreiz für die Erhaltung der biologischen Vielfalt bietet. In dieser Mitteilung werden kurz der internationale Kontext bezüglich ABS im Anschluss an den Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vom August 2002 dargestellt beschrieben, welche Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorhanden sind. Auf dieser Grundlage werden konkrete Aktionen zur Durchführung der Bonner Leitlinien in der EG und ein Konzept für internationale Maßnahmen vorgeschlagen. Ziel dieser Vorschläge ist nicht die vollständige Umsetzung sämtlicher Aspekte der Leitlinien. Diese sollen vielmehr flexibel eingesetzt und auf den jeweiligen Bedarf abgestimmt werden, der bei der Entwicklung ABS-bezogener Maßnahmen und Vereinbarungen durch CBD-Vertragsparteien und betroffene Kreise entsteht. Maßnahmen der EG zur Umsetzung der Bonner Leitlinien sollen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen, die selbstverständlich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen müssen. 2. Der größere internationale Zusammenhang Andere relevante internationale Foren Die Frage des ABS ist sehr komplex und befindet sich ständig in der Entwicklung, da sie Bereiche von Wissenschaft bis Umwelt und Landwirtschaft, von Handel bis zu Instrumenten des geistigen Eigentums betrifft. Einige spezifische Aspekte von Zugang und Vorteilsausgleich werden auch in anderen internationalen Foren als dem CBD-Übereinkommen besprochen. Im Jahr 2001 schloss die FAO die Verhandlungen zum Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (IT-PGRFA) ab. Dieser ist Ergebnis eines langen Prozesses, durch den ein freiwilliges Instrument aus der Zeit vor dem CBD-Übereinkommen, nämlich das Internationale Übereinkommen über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, durch Schaffung eines neuen verbindlichen Instruments an das CBD-Übereinkommen angeglichen werden sollte. Dieser neue Vertrag sieht ein multilaterales System zur Erleichterung des Zugangs zu genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie einen Mechanismus zum Ausgleich der Vorteile aus der Nutzung der vom Systems erfassten genetischen Ressourcen vor. Dieses Abkommen gilt für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft. Das oben genannte multilaterale System ist auf die in Anhang I des Vertrags aufgelisteten Kulturpflanzen begrenzt. Das CBD-Übereinkommen und die freiwilligen Bonner Leitlinien gelten weiterhin für alle biologischen Ressourcen, einschließlich der Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die nicht im internationalen Vertrag aufgelistet sind. Der internationale Vertrag und das CBD-Übereinkommen ergänzen sich gegenseitig, und es wird davon ausgegangen, dass die jeweiligen Vertragsparteien bei der Umsetzung nach dem Prinzip der Komplementarität vorgehen. Die EG und ihre Mitgliedstaaten haben den IT-PGRFA unterzeichnet und arbeiten an der Ratifizierung. Der Vertrag tritt 90 Tage nach Hinterlegung des 40. Ratifizierungsurkunde in Kraft. Im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) werden im zwischenstaatlichen Ausschuss für geistiges Eigentum, genetische Ressourcen, traditionelles Wissen und Folklore unter anderem Fragen des geistigen Eigentums besprochen, die sich im Zusammenhang mit (i) dem Zugang zu genetischen Ressourcen und dem Vorteilsausgleich sowie (ii) dem Schutz traditionellen Wissens stellen, und zwar unabhängig davon, ob ein direkter Bezug zu diesen Ressourcen besteht oder nicht. Dieser Ausschuss soll insbesondere Mittel und Wege zum Schutz traditionellen Wissens beschreiben, wobei auf Rechte des geistigen Eigentums oder andere Rechte sui generis zurückgegriffen werden dürfte. Im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) wurde im Jahr 2001 die Doha-Erklärung angenommen, in der der Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPs) aufgefordert wurde, bei der Umsetzung seines Arbeitsprogramms, einschließlich der Überprüfung von Artikel 27.3 (b), das Verhältnis zwischen dem TRIPs-Abkommen, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem Schutz von traditionellen Wissen und Folklore zu untersuchen. Bisher lag der Schwerpunkt bei den einschlägigen Gesprächen auf der Frage, ob bei der Anmeldung von Patenten für Erfindungen der Ursprung genetischer Ressourcen, die als Grundlage für diese Erfindungen dienen, offen gelegt werden sollte [2]. [2] Im Oktober 2002 unterbreitete die EG dem TRIPs-Rat ein ,Konzeptpapier", in dem unter anderem auf die Beziehung zwischen dem TRIPs-Abkommen und dem CBD eingegangen wird. Siehe Mitteilung der EG und der Mitgliedstaaten an den TRIPs-Rat über die Überprüfung von Artikel 27.3 (b) des TRIPs-Abkommens und das Verhältnis zwischen dem TRIPs-Abkommen, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem Schutz von traditionellem Wissen und Folklore. Auf dem WSSD wurde die Forderung formuliert, ,innerhalb des Rahmens des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und eingedenk der Bonner Leitlinien eine internationale Ordnung zur Förderung und zum Schutz der gerechten und ausgewogenen Verteilung der Vorteile aus der Nutzung genetischer Ressourcen auszuhandeln." Die Generalversammlung der Vereinten Nationen forderte in Absatz 8 der Entschließung A/Res/57/269 die Konferenz der Vertragsparteien des CBD-Übereinkommens auf, angemessene Schritte in diese Richtung zu unternehmen. Nach den Gesprächen auf der Zwischentagung des CBD-Übereinkommens über das mehrjährige Arbeitsprogramm (März 2002) ist nun vorgesehen, auf der zweiten Sitzung der unbefristeten Ad-hoc-Arbeitsgruppe des CBD-Übereinkommens im Dezember 2003 die Frage einer internationalen Ordnung für den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Vorteilsausgleich anzusprechen. Diese Frage steht auch auf der Tagesordnung der siebten Sitzung der CBD-Konferenz der Vertragsparteien (COP7) im Februar 2004 in Malaysia. Im Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) wurden die beiden UPOV-Konventionen von 1978 und 1991 abgeschlossen, in denen ein Schutz von Pflanzenzüchtungen durch Rechte des geistigen Eigentums vorgesehen ist. Bei den Gesprächen über den Zugang zu genetischen Ressourcen und das Aufteilen der Gewinne aus deren Nutzung sollten deshalb auch diese beiden Konventionen berücksichtigt werden. Schließlich sei im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft auch an die besondere Rolle der Beratungsgruppe für internationale Agrarforschung (CGIAR) erinnert. Bei der CGIAR handelt es sich um eine informelle Vereinigung öffentlicher und privater Geldgeber, die ein internationales Netz von 16 Agrarforschungszentren unterstützt. Das Netz - dessen Hauptsponsor die EU ist - verfügt über die weltweit größte Ex-situ-Sammlung genetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft. Diese Ressourcen werden treuhändlerisch für die Weltgemeinschaft verwahrt und zum Nutzen der Entwicklungsländer verwendet. Die Bonner Leitlinien sind für die CGIAR-Zentren insofern relevant, als sie auf deren Rolle als Nutzer und Bereitsteller genetischer Ressourcen eingehen und dazu beitragen könnten, einen Missbrauch der gelieferten Materialien zu verhindern. 3. Rechtliche und politische Maßnahmen der EG zum ABS Die Europäische Kommission finanzierte bereits 1995 eine Studie über mögliche Maßnahmen zur Umsetzung der CBD-Artikel 15 und 16 (Zugang zur Technologie und Weitergabe von Technologie), deren Ergebnisse auf der COP3 verteilt wurden [3]. Das ABS-Konzept der EG hat sich im Laufe der Verhandlungen in zahlreichen multilateralen Foren und infolge von Maßnahmen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten sowie einzelner Gruppen betroffener Kreise weiterentwickelt. [3] Environmental Resources Management, Identification of Community Measures for the Implementation of Articles 15 and 16 of the Convention on Biological Diversity: Abschlussbericht, Teil B. Juni 1996. Die EG hat zwar keine eigenen Rechtsvorschriften für ABS und das damit zusammenhängende traditionelle Wissen verabschiedet, aber verschiedene politische und rechtliche Maßnahmen der EG befassen sich direkt mit den ABS-Bestimmungen des CBD-Übereinkommens sowie den Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen eingeborener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen [4]. [4] Welche Maßnahmen die EG im Einzelnen erlassen hat, kann dem thematischen Bericht über Zugang und Vorteilsausgleich entnommen werden ("EC Thematic Report on Access and Benefit-sharing", http:// biodiversity-chm.eea.eu.int), der dem CBD-Sekretariat im Oktober 2002 vorgelegt wurde. Auf politischem Gebiet wurden in der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der Artenvielfalt von 1998 [5] bestimmte Forderungen an die Gemeinschaft formuliert: Förderung geeigneter multilateraler Rahmenbestimmungen für ABS, Anregung der Entwicklung freiwilliger ABS-Leitlinien und Unterstützung der Ursprungsländer genetischer Ressourcen bei der Entwicklung nationaler Strategien für die Bioprospektion. Im EG-Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen der Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit [6] wird unter anderem auf die Notwendigkeit verwiesen, den Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungsländern zu unterstützen, damit diese in die Lage versetzt werden, an den Vorteilen aus der Nutzung genetischer Ressourcen teilzuhaben. Im EG-Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für die Landwirtschaft wird der Bedarf an Kompensationsmaßnahmen für lokale Landwirte hervorgehoben, die letztendlich die Personen sind, die genetisches Material für Forschungs- und Züchtungszwecke zur Verfügung stellen. Deshalb ist dafür zu sorgen, dass sie Zugang zu dem verbesserten Material erhalten und an den Vorteilen aufgrund der Verbesserung des Materials beteiligt werden. [5] KOM(1998) 42. [6] KOM (2001) 162 endg. In rechtlicher Hinsicht fällt die Frage des ABS unter die Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen [7]. In Erwägung 27 der Richtlinie wird angeregt, dass Patentanmeldungen Angaben zum geografischen Herkunftsort von biologischem Material umfassen sollten. Diese Bestimmung fördert die Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften in Herkunftsländern von biologischem Material und von vertraglichen Vereinbarungen über den Erwerb und die Verwendung dieses Materials. Zudem werden die Mitgliedstaaten auch in Erwägungsgrund 55 der Richtlinie aufgefordert, bei Erlass der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unter anderem Artikel 8 Buchstabe j), Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 des CBD-Übereinkommens besonders Rechnung zu tragen. Erwägungsgründe schaffen als solche jedoch keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten. [7] ABl. L 213/13. Auch verschiedene weitere Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der EG tragen zur Durchführung der CBD-Bestimmungen über den Vorteilsausgleich bei. Diese umfassen Verordnungen und Richtlinien über geografische Angaben, die im Zusammenhang mit traditionellem Wissen einen Beitrag zum Schutz von Produkten leisten können, sowie Bestimmungen über den Gemeinschaftlichen Sortenschutz. In Bezug auf den Sortenschutz enthält die Verordnung 2100/94 - wie die Richtlinie 98/44 - eine Ausnahmeregelung, der zufolge Kleinlandwirte nicht zu Entschädigungszahlungen an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet sind, wenn sie Saatgut verwenden, das auf ihren eigenen Flächen geerntet wurde, während andere Landwirte eine ,angemessene" Vergütung zahlen müssen. EG-Verordnungen über die Erhaltung und Beschreibung genetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sind ebenso relevant wie Maßnahmen zur Unterstützung von Forschung und Technologietransfer. 4. Maßnahmen der betroffenen Kreise Die Maßnahmen der EG sind in Verbindung mit Initiativen anderer betroffener Kreise [8] zu sehen, die politische Maßnahmen und Verhaltenskodizes festlegen, die sowohl das CBD-Übereinkommen als auch nationale ABS-Rechtsvorschriften ergänzen [9]. Mehrere Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission haben eine umfassende Befragung der betroffenen Kreise durchgeführt bzw. planen eine solche Konsultation, um die Anwendung der Bonner Leitlinien zu besprechen. [8] Die Kategorie der tatsächlich oder potenziell vom ABS betroffenen Kreise ist sehr umfassend und nicht erschöpfend. Zu den größeren Gruppen zählen verschiedene Industriezweige wie pharmazeutische Industrie, pflanzliche Medizin, Biotechnologie, Saatgut- und Kosmetikindustrie, Gartenbau, Universitäten und Forschungseinrichtungen, Genbanken, botanische Gärten, eingeborene Gemeinschaften sowie NROs im Bereich Umwelt und Entwicklung. [9] Welche Maßnahmen die betroffenen Kreise im Einzelnen ergriffen haben, kann dem thematischen Bericht über Zugang und Vorteilsausgleich entnommen werden ("EC Thematic Report on Access and Benefit-sharing", http:// biodiversity-chm.eea.eu.int), der dem CBD-Sekretariat im Oktober 2002 vorgelegt wurde. Forschungsinstitute und insbesondere Netze von Ex-situ-Sammlungen in der EG sind Vorreiter für die Entwicklung der staatlichen Politik und für die Erstellung eines Verhaltenskodizes für ABS, die dem Ziel dienen, den Erwerb und den Austausch genetischer Ressourcen im Einklang mit dem geltenden innerstaatlichen und internationalen Recht zu erleichtern. Solche politischen Maßnahmen und Verhaltenskodizes sind Teil eines Maßnahmenpakets zur Förderung der Entwicklung und Durchführung von ABS-Vereinbarungen (unter dem kohärenten Rahmen der Bonner Leitlinien). Dadurch kann auf effektive Weise für mehr Transparenz bei den Nutzern gesorgt werden, während gleichzeitig ausreichend Flexibilität geboten wird, um eine Abstimmung auf die besonderen Gegebenheiten in bestimmten Forschungszweigen und bei bestimmten Nutzern genetischer Ressourcen zu ermöglichen. Wichtige Initiativen kamen von europäischen botanischen Gärten [10], Mikrobenkultursammlungen und Keimplasmasammlungen. [10] Gute Beispiele hierfür sind die ,Prinzipien für den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Vorteilsausgleich zwischen teilnehmenden Einrichtungen" (Principles on access to genetic resources and benefit-sharing for participating institutions)", die unter der Schirmherrschaft der Royal Botanic Gardens, Kew, unter Beteiligung von 28 botanischen Gärten aus 21 Ländern entwickelt wurden <www.rbgkew.org.uk/conservation>, sowie der Verhaltenskodex für botanische Gärten und ähnliche Sammlungen des internationalen Pflanzenaustauschnetzes (International Plant Exchange Network, IPEN < www.biologie.uni-ulm.de/verband/cbd/list.html >), in dem der Erwerb, die Pflege und die Lieferung lebenden Pflanzenmaterials geregelt ist. Einige europäischen Arzneimittel- und Biotechnologieunternehmen haben eine eigene Unternehmenspolitik für ABS entwickelt, die in Zukunft angesichts des zurückgehenden Interesses an bestimmten Bereichen der Naturproduktforschung im Hinblick auf die Unternehmensstrategien jedoch an Bedeutung verlieren könnten. Von anderen Sektoren wie dem Gartenbau und der Herstellung pflanzlicher Arzneimittel geht weiterhin eine signifikante Nachfrage nach genetischen Ressourcen aus. Diese Sektoren scheinen allerdings keine umfassende Sektor- oder Unternehmenspolitik für ABS entwickelt zu haben. Wie bei der staatlichen Politik und Verhaltenskodizes für Forschungsinstitute und Ex-situ-Sammlungen ist die Unternehmenspolitik Teil eines Gesamtmaßnahmenpakets zur Förderung der Entwicklung und Durchführung von ABS-Vereinbarungen (unter dem kohärenten Rahmen der Bonner Leitlinien). Solche Maßnahmen können die Transparenz bei den Nutzern erhöhen und tragen zu einer guten Unternehmenspolitik bei. Diese kann auch einen Beitrag zur Entwicklung der FuE-Strategie der Unternehmen leisten, da mögliche Partnerländer, die wichtigsten Lieferanten und Mitarbeiter und die monetären und nicht monetären Kosten von Partnerschaften bestimmt werden. Die EG fördert Maßnahmen der staatlichen Politik und Verhaltenskodizes für ABS durch Gruppen betroffener Kreise, einschließlich Maßnahmen für Ex-situ-Sammlungen. So unterstützte die Kommission zusammen mit 16 anderen Organisationen aus aller Welt die Entwicklung eines internationalen Verhaltenskodex für den Zugang zu und die nachhaltige Nutzung von mikrobiellen Ressourcen (MOSAICC) [11] durch die belgische Hinterlegungsstelle für die koordinierte Sammlung von Mikroorganismen (BCCM). [11] http://www.belspo.be/bccm/ mosaicc Ziel von MOSAICC ist die Erleichterung des Zugangs zu mikrobiellen Ressourcen und die Unterstützung der Partner bei praktischen Vereinbarungen für die Weitergabe mikrobieller Ressourcen, denn hier besteht ein echter Bedarf, gleichzeitig aber auch die Notwendigkeit einer Überwachung. Der Zugang zu mikrobiellen Ressourcen ist Voraussetzung für die Weiterentwicklung der Mikrobiologie, während Überwachung notwendig ist, um zu bestimmen, welche Personen oder Gruppen es verdienen, wissenschaftlich oder finanziell für ihren Beitrag zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung mikrobieller Ressourcen vergütet zu werden. Eines der grundlegenden Prinzipien von MOSAICC ist die Beschreibung des In-situ-Ursprungs mikrobieller Ressourcen mit Hilfe des entsprechenden Verfahrens für die Genehmigung der Probenahme. Der Weltverband für Kultursammlungen (WFCC), die Europäische Organisation für Kultursammlungen (ECCO) und das Netz der Zentren für mikrobielle Ressourcen (UNESCO-MIRCEN) unterstützen das Ziel von MOSAICC, praxisorientierte, universale Verfahren zur Umsetzung von ABS-Vereinbarungen gemäß dem internationalen und nationalen Recht einzuführen. Die Kommission wird eine Folgemaßnahme für das MOSAICC-Projekt finanzieren, das darauf abzielt, validierte zuverlässige Methoden zur Bestimmung des Wertes mikrobieller Ressourcen zu schaffen. Solche Methoden sind notwendig, um für genetische Ressourcen einen sozial, wirtschaftlich und ökologisch gerechtfertigten Preis festzulegen und damit den Vorteilsausgleich zu erleichtern. Das Projekt zielt ferner auf die Entwicklung validierter Musterformulare ab, um eine Rückverfolgbarkeit mikrobieller Ressourcen zu ermöglichen (Ursprung, Weitergabe und Transport). Schließlich unterstützt die Kommission politische Studien über ABS, bei denen u.a. der Bedarf des Zugangs zu genetischen Ressourcen im Handel untersucht wird. [12] [12] Siehe Kate, K. und Laird S.: The Commercial Use of Biodiversity (1999) Earthscan, London. Diese Studie wurde von der Europäischen Kommission finanziert. 5. Die Bonner Leitlinien Was steht in den Leitlinien? Wie bereits erwähnt, können die Bonner Leitlinien zur Entwicklung und Erarbeitung von Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen sowie zu Verträgen und anderen Vereinbarungen zum Zugang und Vorteilsausgleich beitragen. Es handelt sich um ein freiwilliges Instrument, das auf die Unterstützung der Nutzer wie auch der Bereitsteller von genetischen Ressourcen und von traditionellen Kenntnissen angelegt ist. Die Leitlinien sind flexibel, damit sie von einem breiten Spektrum von Sektoren und Nutzern unter den jeweiligen Bedingungen genutzt werden können. Sie sollen anhand der Erfahrungen mit dem Zugang zu Ressourcen und der Beteiligung an den Vorteilen überprüft und geändert werden. Der Geltungsbereich der Leitlinien ist sehr weit gefasst und erfasst alle genetischen Ressourcen und die damit verbundenen traditionellen Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche, die unter das CBD-Übereinkommen fallen, sowie die sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. Die Leitlinien sind als komplementäres Instrument zu vorhandenen internationalen Übereinkünften in ähnlichen Bereichen wie zum internationalen Vertrag der FAO über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft konzipiert. Sie sollen u. a. zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beitragen, den Vertragsparteien und betroffenen Kreisen einen transparenten Rahmen zur Verfügung stellen, um den Zugang zu genetischen Ressourcen zu erleichtern und einen ausgewogenen und gerechten Vorteilsausgleich zu gewährleisten; den Vertragsparteien bei der Entwicklung von Systemen für den Zugang und Vorteilsausgleich eine Orientierungshilfe geben; über die Gebräuche und Ansätze von Nutzern und Bereitstellern bei der Zugangsgewährung und beim Vorteilsausgleich informieren. Die Leitlinien beschreiben die Rollen und Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure im ABS-Bereich. Sie fordern die Benennung nationaler Kontaktstellen für den Zugang und Vorteilsausgleich, die im Clearing-House-Mechanismus (BCH) des CBD-Übereinkommens aufgeführt werden sollten und die Antragsteller bei der Beantragung des Zugangs zu genetischen Ressourcen über die Verfahren zur Erlangung der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung (PIC) und der einvernehmlich festgelegten Bedingungen (MAT) sowie über die zuständigen nationalen Behörden, einschlägigen eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften und betroffenen Kreise informieren sollen. Daneben können zuständige nationale Behörden benannt werden, die den Zugang gewähren können und gemäß dem geltenden innerstaatlichen Recht über den ABS-Prozess informieren. Die Leitlinien erkennen an, dass die Vertragsparteien und betroffenen Kreise sowohl Nutzer als auch Bereitsteller sein können, und legen die Rollen und Zuständigkeiten von Vertragsparteien, die Ursprungsländer der genetischen Ressourcen sind, von Nutzern und Bereitstellern sowie von Vertragsparteien fest, in deren Hoheitsbereich sich Nutzer genetischer Ressourcen befinden. Die Ursprungsländer oder anderen Vertragsparteien, die die genetischen Ressourcen gemäß dem Übereinkommen erworben haben, werden in der Hauptsache aufgefordert zu prüfen, ob ihr innerstaatlicher Rechtsrahmen dem CBD-Übereinkommen entspricht, über Zugangsanträge zum BCH zu berichten, Beteiligungsmechanismen für betroffene Kreise und eingeborene sowie ortsansässige Gemeinschaften zu entwickeln und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die betroffenen Kreise die ökologischen Folgen der mit dem Zugang verbundenen Aktivitäten berücksichtigen. Die Bereitsteller werden aufgefordert, genetische Ressourcen und/oder traditionelle Kenntnisse nur dann bereitzustellen, wenn sie dazu berechtigt sind, und den Zugang nicht willkürlich einzuschränken. Darüber hinaus sind alle Maßnahmen aufgeführt, die die Nutzer und die Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich Nutzer befinden, zu ergreifen haben. Diese Maßnahmen werden in den folgenden Absätzen ausführlicher behandelt, da sie in erster Linie für Nutzer in entwickelten Ländern gedacht sind. Da jedoch die Entwicklungsländer selbst mehr und mehr zu Nutzern genetischer Ressourcen werden, sind diese Maßnahmen auch für sie relevant. Die Leitlinien enthalten auch Bestimmungen, die die Bedeutung der Mitwirkung und Beteiligung betroffener Kreise an der Entwicklung und Umsetzung von ABS-Vereinbarungen hervorheben, und geben verschiedene Stufen für den ABS-Prozess vor: die wesentlichen Grundsätze und Elemente eines Systems für die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung; die Anforderungen für die einvernehmlich festgelegten Bedingungen und eine als Orientierungshilfe dienende Liste der Bedingungen; die mögliche Art der Vorteile und die Mechanismen zur gemeinsamen Nutzung der Vorteile. In einem Anhang zu den Leitlinien werden ferner Vorschläge zu den Bestandteilen von Materialtransfervereinbarungen für genetische Ressourcen und damit verbundene traditionelle Kenntnisse gemacht. 6. Umsetzung der Bonner Leitlinien: für den Bereitsteller und das Ursprungsland konzipierte EG-Maßnahmen Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sind Bereitsteller genetischer Ressourcen und verfügen auch über umfangreiche Ex-situ-Sammlungen. Sowohl bei In-situ- als auch bei Ex-situ-Ressourcen wird der Zugang zu genetischen Ressourcen durch ein breites Spektrum von innerstaatlichen Bestimmungen geregelt. Zu nennen sind beispielsweise spezielle Rechtsvorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen, indirekte Regelungen des Zugang durch Grundbuchbestimmungen, Bestimmungen über die Zugangsbedingungen und über die Nutzung staatseigenen Landes und natürlicher Ressourcen, Vertragsrecht, usw. Innerhalb der EG gibt es in wenigen Regionen eingeborene Bevölkerungsgruppen. Auch in diesem Fall wird die Frage ihrer traditionellen Kenntnisse auf innerstaatlicher Ebene behandelt. [13] [13] Beispielsweise für das Volk der Sami, Eingeborene Nordschwedens und Finnlands. Gemäß Artikel 15 Absatz 5 des CBD-Übereinkommens können die Vertragsparteien bestimmen, ob sie für den Zugang zu genetischen Ressourcen eine auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung verlangen wollen. Ob ein Handlungsbedarf auf Ebene der EG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang zu genetischen Ressourcen besteht, ist nicht deutlich. Diese Frage wird auch im Hinblick auf die Erfahrungen mit der Umsetzung der Bonner Leitlinien erneut beurteilt werden müssen. Im Prinzip gewährleisten eine innerstaatliche Zugangsregelung und Beteiligungsmechanismen die Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bedürfnisse der betroffenen Kreise am besten. Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Bereich könnten dadurch gerechtfertigt werden, dass Hindernisse für den Binnenmarkt im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen beseitigt werden müssen. Das Vorhandensein solcher Hindernisse ist jedoch zur Zeit nicht offensichtlich, und in jedem Fall würden die Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere Artikel 28 und 30, zur Anwendung kommen, wenn Hindernisse auftreten sollten. 7. Umsetzung der Bonner Leitlinien: für Nutzer konzipierte EG-Maßnahmen Die Gemeinschaft kann eine wichtige Rolle bei der Förderung der Anwendung der Bonner Leitlinien durch ein breites Spektrum betroffener Kreise spielen, die genetische Ressourcen nutzen. Im Vorfeld der Annahme dieser Mitteilung konsultierte die Europäische Kommission die Vertreter der wichtigsten betroffenen Gruppen in Europa, um die Umsetzung der Bonner Leitlinien zu besprechen. Aus dieser Konsultation ging hervor, dass die betroffenen Kreise in sehr unterschiedlichem Maß über das CBD-Übereinkommen und die Bonner Leitlinien informiert sind. Während verschiedene botanische Gärten, landwirtschaftliche Sammlungen und Sammlungen von Kulturen vorausschauend gehandelt und gar ihre Strategien im Vorgriff auf das CBD-Übereinkommen an den Artikel 15 angepasst haben, haben die Biotechnologie- und die Pharmazeutikbranche mit der Änderung ihrer Strategien in diesem Bereich gerade erst begonnen. In Absatz 16 Buchstabe b der Bonner Leitlinien sind u. a. folgende vier Maßnahmen genannt, die die Nutzer zu ergreifen haben: 1 Bemühung um eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete Zustimmung vor dem Zugang zu genetischen Ressourcen und insbesondere Respektieren der üblichen Gebräuche und Werte eingeborener Gemeinschaften; 2. Einhaltung aller Bedingungen hinsichtlich des erworbenen genetischen Materials auch bei der Änderung der Nutzung von Ressourcen; 3. Aufbewahrung der Belege der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung, der Informationen über den Ursprung und die Nutzung der genetischen Ressourcen und Weitergabe dieser Ressourcen an Dritte, den genetische Ressourcen zur Verfügung gestellt werden; 4. Gewährleistung des ausgewogenen und gerechten Ausgleichs der Vorteile gemäß den einvernehmlich festgelegten Bedingungen. Im Prinzip sind die Zuständigkeiten der Nutzer in vertraglichen Vereinbarungen in den einvernehmlich festgelegten Bedingungen definiert. Die Bonner Leitlinien (Absätze 42-50) enthalten Grundanforderungen für einvernehmlich festgelegte Bedingungen und eine als Orientierungshilfe dienende Liste. Anhang I enthält den ,Vorschlag zu den Bestandteilen von Materialtransfervereinbarungen". Bei einer Materialtransfervereinbarung handelt es sich um ein Dokument, das in der Regel als Beleg der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung verwendet wird und das alle Bedingungen enthält, unter denen die genetischen Ressourcen erworben wurden. Materialtransfervereinbarungen können einfach an Dritte geschickt werden, denen genetische Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Dies wäre im Interesse der Rückverfolgbarkeit genetischer Ressourcen und würde helfen, eine ausgewogene und gerechte Beteiligung an den Vorteilen zu gewährleisten. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des internationalen Vertrags der FAO über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aktiv an der Ausarbeitung einer einheitlichen Materialtransfervereinbarung mit. Sie haben den Anstoß zu dem genannten Anhang der Bonner Leitlinien gegeben. Die Kommission empfiehlt dringend, dass die betroffenen Kreise - darunter Unternehmen, Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen - ausgiebigen Gebrauch von Materialtransfervereinbarungen machen, um ihren Aufgaben gemäß den Leitlinien wahrzunehmen. Die Kommission tritt auch für die Ausarbeitung einheitlicher Materialtransfervereinbarungen für verschiedene Zwecke in verschiedenen Sektoren ein. Darüber hinaus misst die Kommission der Ausarbeitung eines Verhaltenskodexes auf der Grundlage der Bonner Leitlinien große Bedeutung bei. Damit sollen die Leitlinien an die Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren angepasst werden, die mit genetischen Ressourcen zu tun haben, und soll gewährleistet werden, dass die in Abschnitt 16 Buchstabe b genannten Maßnahmen bei den betroffenen Kreisen gang und gäbe werden. Bei der Ausarbeitung solcher Verhaltenskodizes ist darauf zu achten, dass Partner in den Ursprungsländern aktiv an einem Dialog mitwirken, um die Praktiken zu ermitteln, die ein Hoechstmaß an Transparenz bei der Sammlung genetischer Ressourcen und bei späteren Transaktionen sicherstellen. In Absatz 16 Buchstabe d der Leitlinien werden die Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich Nutzer befinden, aufgefordert, für die Einhaltung der Verpflichtungen in Absatz 16 Buchstabe b durch die Nutzer zu sorgen, indem sie u. a. folgende Maßnahmen ergreifen: 1. Information von Nutzern über ihre Verpflichtungen; 2. Maßnahmen, die dazu ermutigen, das Ursprungsland der genetischen Ressourcen in Antragsverfahren für geistige Eigentumsrechte offenzulegen; 3. Verhinderung der Nutzung genetischer Ressourcen ohne eine auf die Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung; 4. Zusammenarbeit bei Verletzungen von Abkommen zum Zugang und Vorteilsausgleich; 5. Einführung freiwilliger Zertifizierungssysteme für Institutionen auf der Grundlage von Regeln für den Zugang und Vorteilsausgleich; 6. Maßnahmen gegen ungerechte Handelspraktiken. Im Folgenden sind die Maßnahmen aufgeführt, die die Kommission bereits zu jeden dieser sechs Punkte ergriffen hat oder plant. 7.1. Information von Nutzern über ihre Verpflichtungen und Maßnahmen gegen ungerechte Handelspraktiken Wie bereits erwähnt, hat die Gemeinschaft im Rahmen des CBD-Übereinkommens bereits bestimmte Initiativen zur Information der Nutzer über ihre Verpflichtungen und zur Gewährleistung der Wahrnehmung dieser Pflichten ergriffen. So hat die Kommission strategische Studien über den Zugang und Vorteilsausgleich unterstützt, darunter über den Bedarf am Zugang zu genetischen Ressourcen im Handel. [14] [14] Siehe Kate, K. und Laird S.: The Commercial Use of Biodiversity (1999) Earthscan, London. Diese Studie wurde von der Europäischen Kommission finanziert. Eines der Ziele der erwähnten Konsultation der betroffenen Kreise durch die Kommission und der vorliegenden Mitteilung besteht darin, die betroffenen Kreise über ihre Verpflichtungen im Rahmen des CBD-Übereinkommens zu informieren. Die Kommission ist jedoch der Meinung, dass folgende Maßnahmen auch dazu beitragen können: - Die Schaffung eines europäischen Netzes von ABS-Kontaktstellen und/oder von zuständigen nationalen Behörden - aufbauend auf vorhandene Netze - die u. a. durch den Biodiversität-Clearing-House-Mechanismus der EG (EG-CHM) miteinander verknüpft werden könnten. Inzwischen haben die meisten Mitgliedstaaten eine ABS-Kontaktstelle benannt. Der Aufbau eines funktionsfähigen Netzes dieser Stellen - ohne Vereinheitlichung der Aufgaben und der Struktur dieser Kontaktstellen - käme nicht nur denjenigen zugute, die am Zugang zu in der EG vorhandenen genetischen Ressourcen interessiert sind, sondern würde auch helfen, die betroffenen Kreise auf innerstaatlicher Ebene zu ermitteln und sie über die Bonner Leitlinien aufzuklären. - Die Schaffung eines Abschnitts im Biodiversität-Clearing-House-Mechanismus der EG speziell für Fragen des Zugangs und Vorteilsausgleichs. Ein solcher Abschnitt könnte den Wortlaut der Bonner Leitlinien und eine Erklärung der Bedeutung der Leitlinien für die verschiedenen Profile betroffener Gruppen in Europa enthalten. Der Biodiversität-Clearing-House-Mechanismus der EG könnte zu einem wichtigen Kanal zur Information der betroffenen Kreise über ihre Rechte und Pflichten auf internationaler Ebene, auch im Zusammenhang mit anderen internationalen Übereinkünften wie dem internationalen Vertrag der FAO über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, in der EG und in den Mitgliedstaaten werden. Dazu könnten Links u. a. zum CBD-Übereinkommen und den Biodiversität-Clearinghouse-Mechanismen der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehen werden. - Eine umfassende Informationskampagne für die Internetseite Biodiversität-Clearing-House-Mechanismus der EG und die schriftliche Aufforderung an alle einschlägigen betroffenen Gruppen, sich im Biodiversität-Clearing-House-Mechanismus eintragen zu lassen und ihre Strategien, Verhaltenskodizes, Leitlinien, Grundprinzipien, Fallstudien, Beispiele für Materialtransfervereinbarungen usw. im Zusammenhang mit dem Zugang und Vorteilsausgleich zu übermitteln. Ein Verzeichnis von Unternehmen/Einrichtungen, die genetischen Ressourcen nutzen, im Biodiversität-Clearing-Haus-Mechanismus und die Vorstellung ihrer Strategien könnte für Nutzer wie auch für Bereitsteller von Nutzen sein. Bereitsteller würde es mögliche Absatzmärkte für genetische Ressourcen aufzeigen. Sie bekämen eine genauere Vorstellung von der Art und dem Umfang der Vorteile, einschließlich des Technologietransfers, die von der Nutzung verschiedener Arten genetischer Ressourcen realistisch zu erwarten sind. Es ist daher oft schwierig vorherzusagen, welche Vorteile genetische Ressourcen bringen könnten. Daher könnten überzogene Erwartungen, die dann zur Erschwerung des Zugangs führen könnten, vermieden werden, wenn Nutzer auf dem Biodiversität-Clearing-House-Mechanismus Erklärungen geben. Das Verzeichnis könnte auch den Nutzern mehr Profil geben, da eine veröffentlichte ausgereifte Strategie für den Zugang und Vorteilsausgleich gemäß dem CBD-Übereinkommen die soziale Verantwortung des Unternehmens unter Beweis stellen würde. - Die Berücksichtigung der Frage des Zugangs und des Vorteilsausgleichs im Stakeholder-Forum, das durch die Mitteilung der Kommission über die soziale Verantwortung der Unternehmen [15] eingeführt wurde und das der Kommission 2004 Bericht erstatten wird. Nach dem Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen sollen Unternehmen auf freiwilliger Basis soziale Belange und Umweltbelange in ihre Unternehmenstätigkeit und in die Wechselbeziehungen mit den Stakeholdern integrieren. Indem multinationale Unternehmen international vereinbarte Leitsätze und Standards beachten, wie zum Beispiel die Bonner Leitlinien, und sie in ihrer Umweltberichterstattung berücksichtigen, können sie gewährleisten helfen, dass der internationale Handel nachhaltiger wird. [15] KOM (2002) 347 endg. Der Beitrag des Konzepts der sozialen Verantwortung von Unternehmen zur nachhaltigen Entwicklung ist, besonders in Entwicklungsländern, einer der Punkte, die nach Empfehlung der Mitteilung auf dem Stakeholder-Forum behandelt werden sollten und für die Leitsätze vereinbart werden sollten. Das Stakeholder-Forum hat im Wesentlichen drei Wege zur Förderung der Transparenz und Konvergenz der Praktiken und Instrumente der sozialen Verantwortung von Unternehmen ermittelt: 1) Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren auf Ebene der EU; 2) Verbindung vorhandener Initiativen in verschiedenen Bereichen zu einem einheitlichen EU-Konzept und 3) Ermittlung von Bereichen, in denen zusätzlicher Handlungsbedarf besteht. Diese drei Maßnahmen sind alle bei der Regelung des Zugangs und des Vorteilsausgleich nützlich. Die dritte Maßnahme könnte durch einen runden Tisch zu einem bestimmten Thema behandelt werden, zu dem die betreffenden Interessengruppen, Experten und Vertreter aus Entwicklungsländern eingeladen werden sollten. Das würde die betroffenen Kreise nicht nur auf ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem CBD-Übereinkommen aufmerksam machen, sondern würde auch Praktiken entgegenwirken, die nicht mit dem Übereinkommen und den Bonner Leitlinien vereinbar sind, darunter auch mit ungerechten Handelspraktiken. 7.2. Maßnahmen zur Offenlegung des Ursprungslands bei der Anmeldung geistiger Eigentumsrechte Wie bereits erwähnt, wird der Zugang und der Vorteilsausgleich in der Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen ausdrücklich berücksichtigt. In Erwägung 27 der Richtlinie wird angeregt, dass Patentanmeldungen Angaben zum geografischen Ursprungsort von biologischem Material umfassen sollten. Diese Bestimmung fördert die Einhaltung innerstaatlicher Vorschriften in Ursprungsländern von biologischem Material und von vertraglichen Vereinbarungen über den Erwerb und die Verwendung dieses Materials. Dies berührt jedoch in keiner Weise die Bearbeitung von Patentanmeldungen oder die Gültigkeit der gewährten Patentrechte. 7.3. Verhinderung der Nutzung genetischer Ressourcen ohne eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung: die mögliche Rolle von Offenlegungspflichten und eines Ursprungszeugnisses Nach Artikel 15 Absatz 5 des CBD-Übereinkommens bedarf der Zugang zu genetischen Ressourcen der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die diese Ressourcen zur Verfügung stellt, sofern diese Vertragspartei nichts anderes bestimmt hat. Daher haben Unternehmen/Einrichtungen, die Bioprospektionstätigkeiten durchführen, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung der Länder, die das Material zur Verfügung stellen, zu verlangen. Diese Länder sind am ehesten in der Lage, die Zustimmungspflicht auf ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen. Die Kommission fordert betroffene Kreise in der EG dringend dazu auf, die in bereitstellenden Ländern bestehende Pflicht zur vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage zu beachten. Die Beachtung der Zustimmungspflicht wird dadurch erleichtert, wenn die bereitstellenden Länder angeben, wer genau in ihrer Rechtsordnung berechtigt ist, diese auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu erteilen. In verschiedenen internationalen Foren werden Mechanismen diskutiert, die von Ländern, in deren Hoheitsbereich sich Nutzer befinden, eingeführt werden könnten, um dazu beizutragen, dass möglichst keine genetische Ressourcen ohne vorherige Zustimmung genutzt werden. Solche Mechanismen kämen für verschiedene Phasen des ABS-Prozesses in Frage: die Zugangsphase (in situ oder aus Ex-situ-Sammlungen), die Einfuhr genetischer Ressourcen, die Forschungs- und Entwicklungsphase, die Anwendung von Rechten an geistigem Eigentum, die endgültige Produktzulassung usw. Die internationalen Gespräche im Rahmen des CBD-Übereinkommens, im TRIPs-Rat und im zwischenstaatlichen Ausschuss der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) drehten sich insbesondere um Mechanismen für den Schutz geistigen Eigentums, beispielsweise um die Anforderung zur Offenlegung bei einer Patentanmeldung und um das Ursprungszeugnis für genetische Ressourcen und traditionelle Kenntnisse. Geltende Offenlegungspflichten Die Gemeinschaft ist sich der Tatsache bewusst, dass die Regelung des Rechts auf geistiges Eigentum die Weitergabe der Vorteile aus dem Zugang zu genetischen Ressourcen und den damit verbundenen traditionellen Kenntnissen fördert [16]. So ist die Offenlegung des Ursprungs genetischer Ressourcen und traditioneller Kenntnisse nach EG-Recht und den europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum bereits vorgeschrieben. Die etablierten patentrechtlichen Grundsätze sehen drei Fälle vor: die sogenannte ,befähigende" Offenlegung (,enabling disclosure"); der Stand der Technik und die Ermittlung (der) (des) eigentlichen Erfinder(s). [16] Entwurf einer technischen WIPO-Studie über Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen und traditionellen Kenntnissen, ausgearbeitet vom Sekretariat für die 5. Tagung des zwischenstaatlichen Ausschusses (IGC) für geistiges Eigentum, genetische Ressourcen, traditionelle Kenntnis und Folklore, WIPO/GRTKF/IC/5/10, Anhang I, 8. Bezüglich der befähigenden Offenlegung heißt es in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/44/EG: Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Patentanmeldung nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann diese Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Beschreibung für die Anwendung des Patentrechts nur dann als ausreichend, wenn die Anmeldung die einschlägigen Informationen enthält, die dem Anmelder bezüglich der Merkmale des hinterlegten biologischen Materials bekannt sind. Daher kann bei seltenen oder exotischen Ressourcen die Offenlegung des Ursprungslandes notwendig sein [17], um zu ermöglichen, dass ein Fachmann diese Erfindung danach ausführen kann. Das ist bei leicht zugänglichen Ressourcen nicht der Fall. [17] Es gibt keine automatische Verbindung zwischen dem exotischen Ursprung einer genetischen Ressource und der Pflicht zur Offenlegung des Ursprungs. Es ist denkbar, dass in bestimmten Fällen ein Fachmann diese Erfindung nochmals ausführen kann, ohne den Ursprung der genetischen Ressource zu kennen, und zwar nur auf der Grundlage der in dem Antrag enthaltenen Informationen. Was den Stand der Technik angeht, so kann der bisherige Stand der Technik, der in der Regel bei Patentanmeldungen offenzulegen ist, beispielsweise Verweise auf traditionelle Verwendungen des biologischen Materials und seine Eigenschaften im Ursprungsland umfassen. Nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen Patentübereinkommens ist in der Beschreibung der bisherige Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, die Erstellung des europäischen Recherchenberichts und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; es sollen auch die Fundstellen angegeben werden, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt. Was die Ermittlung des eigentlichen Erfinders anbelangt, ist nach Artikel 81 des Europäischen Patentübereinkommens ,in der europäischen Patentanmeldung [...] der Erfinder zu nennen. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat die Erfindernennung eine Erklärung darüber zu enthalten, wie der Anmelder das Recht auf das europäische Patent erlangt hat." Wird eine Erfindung patentiert, die auf vorhandenen traditionellen Kenntnissen beruht, welche einer von den Erfindern nicht genannten Person oder Personengruppe gehört, könnte das erhebliche rechtliche Folgen haben, wie die Nichtigkeit oder den Widerruf des Patents. Also haben die Inhaber traditioneller Kenntnisse, deren traditionellen Kenntnisse widerrechtlich durch andere angeeignet wurden, nach geltendem Patentrecht durchaus rechtliche Handhabe. Des weiteren enthält die Verordnung 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz eine Offenlegungsklausel. Nach Artikel 50 der Verordnung muss der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz den geografischen Ursprung der Sorte enthalten. Die Offenlegung ist jedoch auf die Sorte beschränkt und erfasst nicht das Ausgangsmaterial, aus dem die neue Sorte entwickelt wurde. Die genannten Offenlegungspflichten können zweifellos verhindern helfen, dass genetische Ressourcen oder traditionelle Kenntnisse ohne auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung verwendet werden. Es ist jedoch besonders bei der genannten ,befähigenden" Offenlegung deutlich, dass nicht in allen Fällen das Ursprungsland genetischer Ressourcen offengelegt wird. Die Anforderungen der geltenden Vorschriften zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum verpflichten nicht zur Bestätigung oder zum Nachweis der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung. Mögliche zusätzliche Offenlegungspflichten Um sicherzustellen, dass sich der Schutz des geistigen Eigentums und der Schutz der biologischen Vielfalt gegenseitig unterstützen, könnte die Flexibilität ausgeschöpft werden, die bereits jetzt in den Vorschriften zum Schutz der geistigen Eigentumsrechte vorhanden ist. Im Rahmen der laufenden Gespräche im TRIPs-Rat über die Beziehungen zwischen dem TRIPs-Übereinkommen und dem CBD-Übereinkommen hat die Gemeinschaft zugesagt [18], die Möglichkeit der Einführung einer Regelung, wie einer eigenständigen Offenlegungspflicht, zu prüfen und zu erörtern, die den Mitgliedern den Zugriff auf sämtliche Patentanmeldungen für genetische Ressourcen, die sie zugelassen haben, weltweit ermöglichen würde. [18] Mitteilung der EG und der Mitgliedstaaten an den TRIPS-Rat über die Überprüfung von Artikel 27.3 (b) des TRIPS-Abkommens und das Verhältnis zwischen dem TRIPS-Abkommen, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt und dem Schutz von traditionellem Wissen und Folklore. Daher haben sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur konstruktiven Mitarbeit an einer multilateralen Lösung der Offenlegungsfrage bereit erklärt. Multilaterale Maßnahmen, die durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene ergänzt werden, wären wirksamer, da die Offenlegungspflichten wirksamer wären, wenn sie möglichst weiträumig Geltung hätten. Darüber hinaus könnte eine multilaterale Lösung gleiche Ausgangsbedingungen für alle Patentanmelder gewährleisten. Multilaterale Ansätze sind jedoch oft langwierig. Außerdem muss jemand die Führung übernehmen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Bonner Leitlinien können die Vertragsparteien des CBD-Übereinkommens unabhängig von der internationalen Regelung unilateral eine Offenlegungspflicht in ihre Rechtsvorschriften einführen. Die Gemeinschaft ist ein regionaler Verbund von Industriestaaten: Maßnahmen auf EG-Ebene ersetzen zwar eine multilaterale Regelung nicht, doch haben sie wichtige Auswirkungen in der Praxis, da sie für sehr viele Patentanmeldungen gelten würden. In dieser Hinsicht wäre eine Offenlegungspflicht nützlich, deren Rahmen so abgesteckt ist, dass die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie nicht beeinträchtigt wird. Länder, die Material zur Verfügung stellen, wüssten dann auch, dass die Offenlegungspflicht ihnen dabei helfen würde, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung durchzusetzen. Das könnte Bemühungen Vorschub leisten, den europäischen Unternehmen den Zugang zu erleichtern. Daher ist die Kommission der Meinung, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Einführung einer europarechtlichen eigenständigen Verpflichtung zur Offenlegung des Ursprungs genetischer Ressourcen bei Patentanmeldungen im Sinne der Vorschläge in der Mitteilung an den TRIPs-Rat in Erwägung ziehen sollten. Die vom Anmelder vorzulegenden Informationen würden sich also auf den geografischen Ursprung der in der Erfindung verwendeten genetischen Ressourcen und traditionellen Kenntnisse beschränken, wenn sie ihnen bekannt ist oder wenn sie sie kennen müssten. Wenn das Ursprungsland nicht bekannt ist, müsste der Anmelder die Forschungseinrichtung, Genbank oder Stelle angeben, von der sie die Ressource erhalten haben. Eine solche Offenlegungspflicht wäre nicht rückwirkend wirksam und sollte weder tatsächlich noch rechtlich als zusätzliches förmliches oder materielles Patentfähigkeitskriterium fungieren. Die rechtlichen Folgen der Nichteinhaltung der Pflicht würden nicht durch das Patentrecht geregelt, sondern beispielsweise durch das Zivilrecht (Schadenersatzforderungen) oder durch das Verwaltungsrecht (Strafgebühr für die Verweigerung der Vorlage von Informationen an Behörden oder für die Vorlage falscher Informationen). Die Kommission beabsichtigt ferner, die Möglichkeit der Einführung einer vergleichbaren Offenlegungspflicht im Rahmen der Bestimmungen über den Sortenschutz zu prüfen. Die Einführung einer Offenlegungspflicht auf Ebene der Gemeinschaft sollte die Gemeinschaft nicht daran hindern, weiterhin konstruktiv an multilateralen Lösungen mitzuarbeiten. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten nach Ansicht der Kommission in den einschlägigen internationalen Foren darüber sprechen, ob die Offenlegungspflicht auch als formale Voraussetzung für die Patentfähigkeit und nicht als eigenständige Pflicht in das geistige Eigentumsrecht eingeführt werden sollte. Die Folgen der Nichteinhaltung einer solchen förmlichen Pflicht könnten patentrechtlich oder durch andere Vorschriften geregelt werden. Patentrechtliche Folgen könnten in der Nichtzulassung einer Patentanmeldung bis zur Vorlage der nötigen Erklärung oder in der Nichtigerklärung oder im Widerruf des Patents bestehen, wenn die Falschangabe der Quelle auf betrügerische Absichten zurückzuführen ist. Außerhalb des Patentrechts könnten bestimmte auf innerstaatlicher Ebenen festzulegende Sanktionen auferlegt werden, wenn beispielsweise eine eigenständige Pflicht eingeführt wird. Die förmliche Offenlegungspflicht würde nicht voraussetzen, dass die Patentämter beurteilen müssten, ob die Pflicht zur Einholung einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung am Zugangspunkt eingehalten wurde. Das wäre von den Patentämtern kaum zu bewältigen, da sie dann rechtliche Verpflichtungen anderer Gerichtsbarkeiten durchsetzen müssten. Eine solche Aufgabe sollte den Gerichten überlassen werden, in denen gegen die Gültigkeit eines Patents geklagt werden kann. Selbst wenn die Verletzung der Offenlegungspflicht bei der Prüfung des Patents keine unmittelbaren Folgen hat (wenn z. B. der Betrug nicht nachgewiesen wird), könnten doch bei der Geltendmachung eines Patents erhebliche Folgen daraus erwachsen. Die Offenlegungspflicht könnte einen noch größeren Anreiz zur Einholung der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung geben, wenn ein einfaches Benachrichtigungsverfahren für Patentämter eingeführt würde. Die Patentämter könnten bei Erhalt einer Erklärung über den Ursprung genetischer Ressourcen oder traditioneller Kenntnisse diese Information an den Clearing-House-Mechanismus des CBD-Übereinkommens weitergeben. Die Informationen wären dann allen Vertragsparteien des Übereinkommens sowie der breiten Öffentlichkeit zugänglich. Beide Arten von Offenlegungspflichten gäben in erheblichem Umfang Anreize, die nach dem Recht der Lieferländer vorgeschriebene auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung einzuholen. Bei einer patentrechtlichen förmlichen Offenlegungspflicht müsste geklärt werden, ob sie mit den geltenden Bestimmungen des TRIPs-Übereinkommens, dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Patentrechtsvertrag vereinbar wäre. [19] [19] Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sieht eine einheitliche Regelung für die Form und den Inhalt von internationalen Patentanträgen vor. In Regel 51bis des PCT heißt es (in Ziffer i Buchstabe a), dass das vom Bestimmungsamt anzuwendende innerstaatliche Recht die Vorlage ,einer Erklärung hinsichtlich der Identität des Erfinders, ii) eine Erklärung hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, ein Patent zu beantragen und zu erhalten" vorschreiben kann. Artikel 10 des Patentrechtsvertrags ist auch anwendbar, da er sich mit den Folgen der Nichtbeachtung von Formerfordernissen für Patentanmeldungen befasst. Eine Nichtbeachtung darf kein Grund für die Nichtigerklärung oder den Widerruf des Patents sein, sofern die Nichterfuellung der Formerfordernis nicht in betrügerischer Absicht erfolgte. Das Ursprungszeugnis Ein Ursprungszeugnis könnte auch dazu beitragen, dass möglichst keine genetischen Ressourcen und traditionellen Kenntnisse ohne eine auf die Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung der Bereitsteller genutzt werden. Ein solches Zeugnis ist nicht nur für den Schutz des geistigen Eigentums von Bedeutung, sondern auch im gesamten ABS-Prozess: es könnte für eine genetische Ressource von der Sammlungsphase an bis zur Vermarktung des Produkts, für das sie verwendet wurde, verlangt werden. Einen Ansatzpunkt für die Überprüfung der auf die Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung könnte die verlangte Vorlage eines Ursprungszeugnisses vom Anmelder bei der Patentanmeldung für eine Erfindung, bei der genetische Ressourcen oder traditionelle Kenntnisse genutzt werden. Auf diese Weise würde nicht nur der Ursprung der genetischen Ressourcen und traditionellen Kenntnisse, wie oben vorgeschlagen, offengelegt, sondern würde gleichzeitig auch der Nachweis erbracht werden, dass sie legal erworben wurden. Die CBD-Entscheidung VI/24 C Absatz 3 Buchstabe f erkennt an, dass eine weitere Informationssammlung und -auswertung zu verschiedenen Fragen notwendig ist, darunter auch zur Frage der Durchführbarkeit eines international anerkannten Ursprungszeugnisses als Nachweis der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung und der einvernehmlich festgelegten Bedingungen für die Gewährung des Zugangs. Die einzelstaatlichen Zugangsregelungen unterscheiden sich, sofern sie überhaupt existieren, erheblich von Vertragspartei zu Vertragspartei des Übereinkommens. Das gilt ebenso für die Zugangsanforderungen, die Anmelder zu erfuellen haben. Daher liegt bisher kein einziges Dokument vor, das bei allen Vertragsparteien des Übereinkommens als Nachweis der auf die Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung verwendet werden kann. In bestimmten Fällen handelt es sich bei einem solchen Dokument um eine Materialtransfervereinbarung, in anderen Fällen um eine Genehmigung einer Behörde oder eine Konzession oder Lizenz, usw. Wenn ein schriftlicher Nachweis der auf die Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung für eine Patentanmeldung verlangt werden soll, wäre ein klares, einfaches und einheitliches System für die Zertifizierung des Zugangs hilfreich, beispielsweise eine einheitliche Materialtransfervereinbarung. Die genetischen Ressourcen und ihre Verwendungen können jedoch sehr unterschiedlich sein, und es wäre nicht realistisch zu denken, dass eine für alle Fälle passende einheitliche Materialtransfervereinbarung ausgearbeitet werden könnte. Den betroffenen Kreisen muss genügend Spielraum zur Anpassung der Materialtransfervereinbarung an den jeweiligen Einzelfall gelassen werden. Daher sollten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission bereit sein, im Rahmen des CBD-Übereinkommens die Entwicklung eines solchen Ursprungszeugnisses weiter zu diskutieren. Die Gemeinschaft hebt jedoch hervor, dass ein vorgeschriebener schriftlicher Nachweis der auf die Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung bei einer Patentanmeldung auf eine Transparenzpflicht beschränkt werden sollte, was auch immer bei diesen Erörterungen herauskommen wird. Anders ausgedrückt, die Patentämter sollten nicht die materiellen Aspekte des Dokuments zu prüfen haben. Ihre Kontrolle sollte sich auf die Belege für die vorherige Zustimmung beschränken. Die Gerichte wären bei einem Streitfall für die materielle Prüfung dieser Dokumente zuständig. Darüber hinaus müsste geprüft werden, ob und wie ein solches Ursprungszeugnis mit dem geltenden internationalen Recht über das geistige Eigentum in Einklang gebracht werden kann [20]. [20] "Dabei ist insbesondere Artikel 6.6 des Patentrechtsvertrags Rechnung zu tragen, dem zufolge Vertragsparteien verlangen können, dass in Bezug auf in Artikel 6 Absatz (1) oder (2) (Form und Inhalt von Anmeldungen, Antragsformular) genannte Angelegenheiten während der Bearbeitung des betreffenden Antrags beim Bestimmungsamt Belege vorgelegt werden oder eine Prioritätserklärung abgegeben wird, wenn das Bestimmungsamt nachvollziehbare Zweifel bezüglich der Wahrhaftigkeit hat." 7.4. Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien des CBD-Übereinkommens bei Verletzungen von ABS-Vereinbarungen Wenn es um die Verletzung einer Vereinbarung über den Zugang und den Vorteilsausgleich geht, muss oft erst das geltende Recht bestimmt werden, also geprüft werden, welches Recht anwendbar ist und welches Forum zuständig ist. Diese Fragen werden im Prinzip geregelt, wenn eine vorherige Zustimmung zum Zugang erteilt wird. Materialtransfervereinbarungen sollten beispielsweise, wie in den Bonner Leitlinien vorgeschlagen, Bestimmungen über das zu wählende Recht und zur Streitbeilegung enthalten. Ist dies nicht der Fall, kommen die im internationalen Privatrecht vorhandenen Kriterien zur Bestimmung des geltenden Rechts und des zuständigen Forums zur Anwendung. Es kann jedoch zu Problemen kommen, auch wenn klar ist, welches Recht anwendbar und welches Forum zuständig ist. In manchen Fällen könnte es schwierig sein, ein Urteil, in dem die Verletzung innerstaatlichen Rechts durch ein ausländisches Unternehmen festgestellt wird, zu vollstrecken, wenn das Unternehmen keinen Besitzstand im bereitstellenden Land hat, auch wenn das anwendbare Recht des bereitstellenden Landes und die Gerichtsbarkeit feststehen (z. B. aufgrund innerstaatlichen Rechts oder eines Vertrags). Andererseits wird von den Gerichtshöfen verlangt, ausländische Gesetze auf dem Gebiet ihrer Zuständigkeit durchzusetzen, wenn es sich bei dem zuständigen Gericht um ein Forum des Nutzers handelt. An diesen Beispielen lassen sich die Probleme der Umsetzung innerstaatlicher Rechtsvorschriften und Vereinbarungen über den Zugang und den Vorteilsausgleich verdeutlichen. Möglichkeiten, diese Situationen zu vermeiden, müssen auf der Grundlage der völkerrechtlichen Erfahrungen mit der Durchsetzung ausländischer Gerichtsurteile und im Bereich des Rechts am geistigen Eigentum im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Patentanmeldung noch weiter geprüft werden. Eine Alternativlösung für eine Streitbeilegungsregelung im Hinblick auf diese Probleme wäre eine Schiedsgerichtsbarkeit. Im Rahmen einer Materialtransfervereinbarung könnte es beispielsweise nützlich sein, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich festlegten, dass eine bestimmte Schiedsgerichtsbarkeit des Völkerrechts für Rechtsstreitigkeiten zuständig sein soll, deren Entscheidungen in sehr vielen Staaten durchsetzbar wären. Schiedsverfahren sind in der Regel weniger zeit- und kostenaufwendig als Gerichtsverfahren und könnten von daher attraktiver sein als letztere. Ein weiteres mögliches Problem in ABS-Streitigkeiten betrifft die Erlangung von Informationen und den Zugang der Bereitsteller zu Gerichten in den Ländern, in denen sich die Nutzer befinden. Die ABS-Kontaktstelle der Länder könnte in dieser Hinsicht helfen, indem sie Informationen, beispielsweise auch über das jeweilige Rechtssystem des Landes, zur Verfügung stellt. Darüber hinaus könnten die Vertragsstaatenkonferenz des CBD-Übereinkommens für Kontroversen zwischen Bereitstellern und Nutzern in verschiedenen Ländern zuständig gemacht werden und die nationalen Behörden könnten als Vermittler fungieren. 7.5. Einführung von freiwilligen Zertifizierungsregelungen Mit Blick auf die mögliche Einführung von Zertifizierungsregelungen für Einrichtungen, die sich an die ABS-Bestimmungen halten, bietet das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) interessante Möglichkeiten. [21] EMAS ist ein freiwilliges System für Organisationen, die sich verpflichten wollen, ihre Umweltleistung zu bewerten und zu verbessern. Beteiligen können sich alle Organisationen des öffentlichen und des privaten Sektors in der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum und (vorübergehend) in Beitrittsländern. Der Rückgriff auf eine freiwillige Zertifizierungsregelung ist nicht als eine Verwässerung der Pflichten der Nutzer im Rahmen des CBD-Übereinkommens zu sehen. Eine solche Regelung würde den Nutzern helfen, ihre Umweltleistung insgesamt zu verbessern, darunter auch hinsichtlich des Zugangs und des Vorteilsausgleichs, würde ihre rechtlichen Verpflichtungen jedoch in keiner Weise antasten. [21] Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Im Rahmen von EMAS müssen ,wesentliche Umweltaspekte" bei Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen, die der Managementkontrolle einer Organisation unterstehen oder auf die diese Einfluss hat, gemäß Anhang VI ermittelt werden. Nach dem Anhang müssen Organisationen sowohl die direkten als auch die indirekten Umweltauswirkungen berücksichtigen. Das umfasst die ,Nutzung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen" und die ,Auswirkungen auf die Biodiversität". Wesentliche Umweltaspekte stehen im Mittelpunkt des Managementsystems einer Organisation und der Beurteilung sowie der Verbesserung ihrer Umweltleistung anhand von Gesamtzielen und Einzelzielen. Sie spielen auch bei der Umwelterklärung eine Rolle, die Organisationen gemäß Anhang III ausarbeiten müssen. Die Kommission hat Leitlinien für die Ermittlung von Umweltaspekten und die Bewertung ihrer Wesentlichkeit ausgearbeitet. [22] Unternehmen und/oder Einrichtungen, die mit genetischen Ressourcen und damit verbundenen traditionellen Kenntnissen zu tun haben und sich in EMAS eintragen lassen möchten, müssen die erheblichen direkten und indirekten Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf den Erhalt und die nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen und damit verbundener traditioneller Kenntnisse ermitteln. [22] Empfehlung 2001/680/EG der Kommission vom 7. September 2001 über Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. L 247, S. 1. Daher könnten die Grundsätze der Bonner Leitlinien in die Umweltpolitik und das Umweltmanagementsystem von Organisationen, die im Rahmen von EMAS eingeführt werden, aufgenommen werden und könnten dann auch in ihrer Umwelterklärung berücksichtigt werden. Die im Rahmen von EMAS akkreditierten unabhängigen Umweltgutachter würden dann die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Daten und Informationen in der Umwelterklärung überprüfen. Die Kommission könnte die für die EMAS-Eintragung zuständigen nationalen Behörden auf die Pflichten aufmerksam machen, die die Unternehmen, welche mit genetischen Ressourcen zu tun haben, im Rahmen des CBD-Übereinkommens einzuhalten haben. Die Anwendung von EMAS im ABS-Bereich könnte sich positiv auf die laufenden Diskussionen im CBD über die Einführung einer internationalen Zertifizierungsregelung für genetische Ressourcen auswirken. Daraus könnten sich Argumente für die Verwendung der internationalen Norm ISO 14001:1996 besonders für Organisationen außerhalb der EU ergeben, wenn diese Norm durch wichtige zusätzliche Elemente ergänzt und verbessert wird. In der EMAS-Verordnung wird in Anhang I-A die ISO 14001 als grundlegendes Managementsystem genannt. Die Verordnung geht hinsichtlich der Transparenz, Glaubwürdigkeit und Umweltleistung weiter als die ISO. Kennzeichnend für EMAS ist u. a.: i) die EMAS-Umwelterklärung, ii) ein öffentliches Verzeichnis der teilnehmenden Organisationen in jedem Land, iii) die Einhaltung anderer (innerstaatlicher) Umweltvorschriften und iv) die Pflicht zur Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen und nicht zur Verbesserung des Managementsystems. Wenn die ISO 14001 diese Elemente enthalten würde, könnte sie zur Beachtung der Ziele des CBD-Übereinkommens außerhalb der EU beitragen. In der EU könnte EMAS dazu verwendet werden. Eine andere Möglichkeit wäre die Ausdehnung von EMAS auf andere Länder und Regionen der Welt. Die Kommission prüft derzeit, ob und wie das erreicht werden kann. 8. Entwicklungs- und Forschungspolitik der EG Eine weitere Möglichkeit, mit der die Kommission zur Umsetzung der Bonner Leitlinien in der Gemeinschaft und deren Umsetzung in Drittländern beitragen möchte, ist deren Einbindung in die Entwicklungs- und Forschungspolitik der Gemeinschaft. Hinsichtlich der Entwicklungspolitik wird die Kommission prüfen, wie die Grundsätze der Bonner Leitlinien in Standardverträge für die Wirtschafts-/Entwicklungszusammenarbeit integriert werden können, wenn es in solchen Verträgen um die Verwendung genetischer Ressourcen und/oder traditioneller Kenntnisse geht. Ferner hat die Kommission bereits einige politische Initiativen im Bereich der ABS und der Entwicklung ergriffen, die zur Umsetzung der Bonner Leitlinien in den Entwicklungsländern beitragen könnten. In Abschnitt 3.4 des Aktionsplans zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Rahmen der Wirtschafts- und Entwicklungszusammenarbeit [23], der auf die Berücksichtigung des Biodiversitätsaspektes bei Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit angelegt ist - und auch die Unterstützung nationaler Strategien und Aktionspläne zur Erhaltung der biologischen Vielfalt vorsieht -, geht es um die ,gerechte Aufteilung der Teilhabe an den Lasten und Vorteilen der Nutzung der biologischen Vielfalt". [23] KOM (2001) 162 endg. Um das CBD-Ziel des gerechten Vorteilsausgleichs mit dem internationalen Entwicklungsziel der Armutsbekämpfung zu verknüpfen, geht der Aktionsplan über den Wortlaut des Übereinkommens hinaus, indem er die Kosten wie auch die Vorteile und - bei der biologischen Vielfalt - zusätzlich zu den genetischen Ressourcen die Ebenen des Ökosystems und der einzelnen Arten einbezieht. In den Aktionen 11 und 12 geht es u. a. um den Aufbau nationaler Kapazitäten zur Festlegung der Rechte an geistigem Eigentum im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und zur Erarbeitung von Rechtsvorschriften, die eine gerechte Teilhabe an den Vorteilen garantieren und um die Förderung politischer Rahmenbedingungen zur Stärkung partizipativer Ansätze und den Kapazitätsaufbau bei gemeinschaftlichen Organisationen und NRO im Hinblick auf die Aushandlung eines gerechten Vorteilsausgleichs. Aktion 13 dient der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die der einheimischen Bevölkerung sicherere Eigentumsrechte und besseren Zugang zu den Boden- und Naturressourcen garantieren. Die Kommission überprüft zur Zeit die Umsetzung des Aktionsplans. Ihr Bericht hierzu ist für Mitte 2004 geplant. Darüber hinaus verabschiedete die Kommission 2002 eine Mitteilung zum Thema ,Biowissenschaften und Biotechnologie: Eine Strategie für Europa". [24] Sie enthält einen Aktionsplan, der sich in Aktion 26 speziell mit der Frage des Zugangs und des Vorteilsausgleichs befasst. Darin heißt es: [24] KOM (2002) 27 endg. ,Kommission und Mitgliedstaaten werden die Bewahrung und nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen in den Entwicklungsländern und die gerechte Teilung ihrer Vorteile unterstützen durch: a) Förderung der Entwicklung und Durchsetzung wirksamer Maßnahmen zur Bewahrung, nachhaltigen Nutzung von und Sicherung des Zugangs zu genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen und zur gerechten und ausgewogenen Teilung ihrer Vorteile, einschließlich der Einnahmen aus dem Schutz des geistigen Eigentums. Die Unterstützung der Menschen vor Ort ist wesentlich für die Bewahrung einheimischen Wissens und genetischer Ressourcen. b) Förderung der Beteiligung von Delegierten aus Entwicklungsländern bei den Verhandlungen über einschlägige internationale Übereinkommen. c) Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung stärkerer regionaler Koordination bei Rechtsvorschriften zur Minimierung von Diskrepanzen bei Zugang, Nutzung und Handel mit Produkten, die aus genetischen Ressourcen hergestellt wurden, in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen." In der Forschung unterstützt die Gemeinschaft durch das sechste Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung (2000-2006) die Forschung und technologische Entwicklung im Bereich genetischer Ressourcen, einschließlich von Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung des Aktionsplans für Biowissenschaften und Biotechnologie. Gemäß dem Beschluss 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [25] müssen bei Forschungsmaßnahmen des sechsten Rahmenprogramms die einschlägigen internationalen Übereinkommen und Verhaltenskodizes sowie die Rechtsvorschriften der EU und der einzelnen Staaten beachtet werden. Daher müssen Antragsteller bei der Einreichung von Forschungsvorschlägen, für die im Rahmen des vorrangigen Themenbereichs 5 - Lebensmittelqualität und -sicherheit- Mittel beantragt werden, u. a. das CBD-Übereinkommen und die Bonner Leitlinien beachten. [25] Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) Die Durchführung aller genannten Maßnahmen im Bereich der Entwicklungs- und Forschungspolitik wird den Bemühungen der Gemeinschaft im Hinblick auf den Kapazitätsbedarf zugute kommen, der im Entwurf des CBD-Aktionsplans für den Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung der Regelung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Vorteilsausgleich ermittelt wurde. [26] Im Aktionsplan sind u. a. die Kernbereiche definiert, in denen Kapazitäten aufgebaut werden müssen: die Entwicklung einer ABS-Politik, ein Rahmen für die Rechtsetzung und Regelung; die verstärkte Beteiligung im Entscheidungsprozess und die Verbesserung von Verhandlungstaktik; Klärung der Rechte und Ansprüche der eingeborenen und ortsansässigen Bevölkerungsgruppe; Unterstützung eingeborener und ortsansässiger Bevölkerungsgruppen bei der Beurteilung, Inventarisierung und Überwachung der genetischen Ressourcen und traditionellen Kenntnisse; regionale und subregionale Kooperationsvereinbarungen. Besonders wichtig wird es sein, den Entwicklungsländen bei der Benennung von Einrichtungen zu helfen, die als Kontaktstelle und/oder zuständige nationale Behörde fungieren können, um eine besser koordinierte, zügige und kostenwirksame Umsetzung der ABS-Maßnahmen sicherzustellen. [26] Erhältlich auf http://www.biodiv.org/doc/ meeting.asp?wg=ABSWSCB-01 Schließlich hat sich die Europäische Kommission auf die Schlussfolgerungen des Rates zu indigenen Bevölkerungsgruppen vom Dezember 2002 [27] hin verpflichtet, die die indigenen Bevölkerungsgruppen betreffenden Themen in der Politik der Europäischen Union durchgängig zu berücksichtigen und dabei gegebenenfalls die indigenen Bevölkerungsgruppen in allen Phasen des Projektzyklus bei einem EG-finanzierten Projekt einzubeziehen. Die Kommission wird eine Anzahl von Pilotländern mit aus EG-Mitteln finanzierten Entwicklungsprogrammen auswählen, um konkrete Wege zur Einbeziehung indigener Bevölkerungsgruppen als Teil der Zivilgesellschaft in alle Phasen aufzuzeigen, und zwar durch Partnerschaften, Kooperation und Konsultation. Der Aufbau von Kapazitäten bei den Organisationen, die indigene Bevölkerungsgruppen vertreten, soll gefördert werden, darunter auch für den Schutz ihrer traditionellen Kenntnisse und für die Umsetzung der Bonner Leitlinien. [27] Dokument des Rates 13466/02. 9. Maßnahmen der Gemeinschaft in internationalen Foren Die Gemeinschaft hat wiederholt ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, weiter an einer transparenten internationalen Regelung für den Zugang und den Vorteilsausgleich mitzuarbeiten. Wenn die Bonner Leitlinien umgesetzt und somit die ABS-Ziele des CBD-Übereinkommens erreicht werden sollen, kommt es nicht allein auf Initiativen einzelner Vertragsparteien, wie in dieser Mitteilung beschrieben, an, sondern sind weitere Anstrengungen der Völkergemeinschaft in verschiedenen internationalen Foren erforderlich. Gefordert sind beispielsweise der internationale Vertrag der FAO über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (IT-PGRFA), die WIPO, der TRIPs-Rat und UPOV. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind bereits mit der Entwicklung einer einheitlichen Materialtransfervereinbarung im Rahmen des IT-PGRFA befasst und setzen sich für die vollständige Umsetzung dieser Vereinbarung ein. Im Rahmen der WIPO sollte sich die Gemeinschaft weiter für Systeme sui generis für den Schutz traditioneller Kenntnisse und für Maßnahmen zum Schutz des geistigen Eigentums einsetzen, die zur Einhaltung der beschriebenen Pflichten zur Einholung der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung beitragen können. Die Gemeinschaft sollte ihren Standpunkt auch in den Diskussionen im TRIPs-Rat über die Beziehung zwischen dem TRIPs-Abkommen und dem CBD-Übereinkommen sowie im Rahmen des UPOV-Übereinkommens geltend machen.