52003DC0782

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Meldungen der Mitgliedstaaten über im Jahr 2002 aufgedeckte Fälle von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Gemeinsame Fischereipolitik darstellen /* KOM/2003/0782 endg. */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - Meldungen der Mitgliedstaaten über im Jahr 2002 aufgedeckte Fälle von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Gemeinsame Fischereipolitik darstellen

1. Einleitung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates [1] wurde eine Liste von Verhaltensweisen festgelegt, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen. Die in der Liste aufgeführten Verstöße betreffen die wichtigsten Auflagen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften über Bestandserhaltung, Überwachung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen erfuellt werden müssen. Regionale Fischereiorganisationen wie beispielsweise die NAFO haben ähnliche Listen aufgestellt. Weil diese Verhaltensweisen besonders schwerwiegend sind, sollen die Sanktionen der einzelstaatlichen Behörden ,angemessen, wirksam und abschreckend" sein.

[1] ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.

Im Interesse der Transparenz müssen die Mitgliedstaaten der Kommission darüber Bericht erstatten, welche Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen getroffen werden. Eine Auswertung dieser Informationen könnte es ermöglichen, die Maßnah men der Mitgliedstaaten gegen Wirtschaftsteilnehmer im Fischereisektor, die einen ,schweren Verstoß" begangen haben, sowie Wirksamkeit und Abschreckungseffekt der Sanktionen zu vergleichen. Die Rechtsvorschriften haben zum Ziel, für alle Fischer dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen und so EU-weit das Vertrauen in die Kontrollbehörden zu stärken und für die Einhaltung der Bestandserhaltungsvorschriften der Gemeinschaft zu sorgen.

Das Verfahren für die Meldung dieser Daten an die Kommission ist in der Verordnung (EG) Nr. 2740/1999 der Kommission [2] festgelegt. Zu jedem schweren Verstoß, der von den nationalen Überwachungsbehörden aufgedeckt wird und über den ein offizieller Bericht erstellt wird, muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission folgende Informationen übermitteln: die Art des Verstoßes mit Angabe von Datum, Gebiet/Hafen, Flagge/Staatszugehörigkeit, das eingeleitete Verfahren (Verwaltungsverfahren/Strafverfahren), die in unterschiedlichen Situationen getroffenen Entscheidungen und die verhängten Sanktionen (Höhe der Geldstrafe/Entzug der Fangerlaubnis/Beschlagnahme von Fängen oder Fanggeräten).

[2] ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 62.

Die vorliegende Mitteilung bezieht sich auf Angaben, die die Mitgliedstaaten zu Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik darstellen und wegen deren im Jahr 2002 ein Verfahren eingeleitet wurde, übermittelt haben. Es handelt sich um die dritte derartige Mitteilung der Kommission; die entsprechenden Angaben für 2000 sind in der Mitteilung vom 12. November 2001 [3], die für 2001 in der Mitteilung vom 5. Dezember 2002 [4] enthalten.

[3] KOM(2001) 650, 12.11.2001.

[4] KOM(2002) 687, 5.12.2002.

In diesem Papier möchte sich die Kommission zu der Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und über die Genauigkeit, mit der sie die schwerwiegenden Verstöße gegen diese Vorschriften gemeldet haben, nicht äußern. Sie behält sich vor, hierzu im demnächst vorliegenden Bericht über die Überwachung der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik Stellung zu nehmen.

2. MELDUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR 2002

Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis zum 31. März 2003 ihre Meldun gen über die im Jahr 2002 aufgedeckten Fälle übermitteln. Zur leichteren Bearbeitung sollte die Übermittlung der Daten auf elektronischem Weg erfolgen, wobei das Format zu verwenden ist, das die Kommission auf der Sitzung der Sachverständigengruppe für Überwachung und Kontrolle am 21. Februar 2001 vorgelegt hat (Arbeitspapier: FIDES [5] II Message Definition).

[5] FIDES: Fisheries Information Data Exchange System

In den letzten Jahren waren einige technische Probleme bei der Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten aufgetreten, die dazu führten, dass einige Meldungen nur teilweise ausgewertet werden konnten. Um ein erneutes Auftreten dieser Probleme zu vermeiden, wurden alle Mitgliedstaaten mit einem Schreiben vom 6. März 2003 aufgefordert, folgende Regeln zu beachten:

- die Daten über Verstöße, für die 2000 oder 2001 Verfahren eingeleitet und 2002 abgeschlossen wurden, sollten getrennt von den Daten über Verstöße übermittelt werden, für die im Jahr 2002 Verfahren eingeleitet wurden;

- im Falle eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens in einem anderen Mitglied staat als demjenigen, der den Verstoß aufgedeckt hat, muss der erstgenannte Mitgliedstaat den Verstoß in seinem Bericht aufführen;

- zur präzisen Angabe des Gebietes, in dem der Verstoß begangen wurde, sind die ICES-Codes oder aber, wenn diese fehlen (z. B. im Mittelmeer), die FAO-Codes zu verwenden. Wurde der Verstoß innerhalb der Hoheitsgewässer begangen, so reicht die Angabe ,Hoheitsgewässer". Bei einem Verstoß in Gewässern, die in die Zuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation fallen, ist die betreffende Organisation zu nennen;

- wurde ein Verstoß bei einer Kontrolle im Hafen festgestellt, so ist dieser Hafen durch den NUTS-3 [6]-Code zu kennzeichnen;

[6] NUTS: Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik

- um eine genauere Berechnung der durchschnittlich verhängten Geldstrafen zu er möglichen, sollten bei der Aufdeckung mehrfacher Verstöße getrennte Verfahren eingeleitet werden. Ist dies aus praktischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, sind diese Fälle an die Kommission zu verweisen.

Außerdem wurden die Mitgliedstaaten ersucht, über die in der Verordnung der Kommission geforderten Angaben hinaus einige zusätzliche Informationen zu übermitteln, die eine eingehendere Analyse der Lage in der Gemeinschaft ermöglichen sollen. Hierzu sollen die Mitgliedstaaten in einem getrennten Vermerk Folgendes angeben:

- die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die in der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 aufgeführten schweren Verstöße geahndet werden, mit Angabe der vorgesehenen Sanktionen (Angabe des Strafrahmens und der Möglichkeit, Fänge und/oder Fanggerät zu beschlagnahmen);

- die Rechtskraft der mündlichen und schriftlichen Verwarnungen sowie deren Rechtsgrundlage;

- die Gesamtzahl der 2002 auf See und im Hafen kontrollierten Schiffe;

- die Gesamtzahl der 2002 kontrollierten Betriebe und Fischauktionshallen;

- die bei Verstößen am häufigsten betroffenen Fischarten (Angabe des FAO-Codes);

- die durchschnittliche Dauer eines Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahrens vom Zeitpunkt der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens;

- die 2002 verabschiedeten oder vorgeschlagenen Legislativmaßnahmen für eine wirksamere Fischereiüberwachung.

Leider hat die große Mehrzahl der Mitgliedstaaten weder die im Gemeinschaftsrecht festgesetzte Frist eingehalten noch die vorgeschriebenen Codes verwendet (vgl. Anhang I). Die zusätzlichen Informationen, um die die Kommission gebeten hatte, wurden nur von Belgien, Dänemark, Frankreich, Portugal, dem Vereinigten Königreich und teilweise von Spanien übermittelt. Diese Angaben werden in den jeweiligen Kapiteln für die einzelnen Mitgliedstaaten genannt.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission die Tabellen in den Anhängen ausschließlich auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2740/1999 erstellt hat und in ihren Bemerkungen nach Möglichkeit anderweitig eingeholte Informationen berücksichtigt hat.

Auf der Grundlage der übermittelten Angaben lässt sich die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt zusammenfassen:

2.1. BELGIEN

Belgien hat 49 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufdeckt und gemeldet, die sechs verschiedenen Verhaltensweisen zugeordnet werden können. 24 Fälle betrafen Schiffe unter belgischer Flagge oder belgische Fischer, bei 19 Fällen fehlt die Angabe der Flagge oder der Staatszugehörigkeit. Die meisten Verstöße (21 Fälle) betrafen die Fälschung von vorgeschriebenen Angaben in den Kontrollunterlagen [E1]. Zwölf Verstöße wurden in Häfen aufgedeckt. In allen Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet und in 31 Fällen Geldstrafen verhängt. Die durchschnittliche Höhe der Geldstrafe betrug 1 143 EUR. Verhängt wurden sie nur für zwei Arten von Verstößen, nämlich die Manipulation des VMS [E2] (1 500 EUR) und die Fälschung von Angaben in den Kontrollunterlagen [E1] (durchschnittlich 1 083 EUR). Ferner ordnete Belgien in 10 Fällen die Beschlagnahme von Fängen oder Fanggeräten an. Es wurden keine Fälle von Lizenzentzug gemeldet.

Das belgische Recht sieht als Sanktion bei Verstößen gegen Fischereivorschriften verschiedene Arten von Geldstrafen (von 100 EUR x 5 bis 100 000 EUR x 5) sowie Haftstrafen (15 Tage bis 5 Jahre) vor. Das Strafmaß kann verdoppelt werden, wenn erschwerende Umstände vorliegen (Wiederholungsfall, bei Nacht begangener Verstoß, Verweigerung der Kontrolle). Wird der Verstoß auf frischer Tat entdeckt, können Fänge und Fanggeräte konfisziert und das Schiff beschlagnahmt und festgehalten werden.

In schriftlichen Verwarnungen müssen die Art des Verstoßes und die Frist für die Behebung des Problems angegeben sein. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbeachtung der Verwarnung bzw. im Wiederholungsfall ein amtlicher Bericht erstellt wird. Mündliche Verwarnungen haben dieselbe Rechtskraft wie andere Mitteilungen und können als Nachweis herangezogen werden, dass sich der Beschuldigte den Aufforderungen widersetzt. Sie können vom Gericht bei der Bestimmung des Strafmaßes berücksichtigt werden.

Im Jahr 2002 wurden 159 Fischereifahrzeuge auf See kontrolliert, 205 aus der Luft gesichtet und 345 im Hafen kontrolliert.

Die im Jahr 2002 am meisten von Verstößen betroffenen Arten waren Seezunge, Scholle, Kabeljau, Seeteufel, Steinbutt und Blauleng.

Wird ein Verstoß festgestellt, so wird unverzüglich ein Strafverfahren eingeleitet. Verwaltungsverfahren sind nicht vorgesehen.

2002 wurden keine neuen Rechtsvorschriften über Fischereikontrollen verabschiedet.

2.2. DÄNEMARK

Dänemark hat 442 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufgedeckt und gemeldet (davon 415 Fälle mit Fischereifahrzeugen unter dänischer Flagge oder mit Beteiligung dänischer Fischer, 26 Fälle mit Fischereifahrzeugen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten oder mit Beteiligung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten und ein Fall mit Beteiligten aus einem Drittland. Die Verstöße können 15 Verhaltensweisen zugeordnet werden. Die häufigsten Verstöße waren Fälschungen von Angaben in Kontrollunterlagen [E1] (183 Fälle) und die Verwendung oder Mitführung verbotener Fanggeräte [D1] (95 Fälle). 339 Verstöße wurden an Land aufgedeckt. Verwaltungsverfahren wurden in 215 Fällen, Strafverfahren in 128 Fällen und kombinierte Verwaltungs- und Strafverfahren in 59 Fällen eingeleitet. In 319 Fällen wurden Sanktionen verhängt. Die durchschnittliche Geldstrafe betrug 622 EUR und reichte von 3 354 EUR für unerlaubte Fangtätigkeit [D5] bis zu 393 EUR für das Fälschen von Angaben in den Kontrollunterlagen [E1]. Darüber hinaus ordnete Dänemark in 34 Fällen die Beschlagnahme von Fängen oder Fanggeräten und in 111 Fällen Lizenzentzug an; häufigster Grund hierfür war die Verwendung oder Mitführung verbotener Fanggeräte [D1] (82 Fälle).

Nach dänischem Recht können Sanktionen in Form von Geldstrafen oder Beschlagnahme der illegalen Fänge bzw. der vorschriftswidrig verwendeten Fanggeräte verhängt werden.

Bei der Verwarnung handelt es sich um ein feststehendes Verfahren zur Regelung von Straffällen, die von der Polizei oder den Gerichten erlassen werden kann. Die dänische Fischereiaufsicht kann (in der Regel mündliche) Ermahnungen oder Empfehlungen aussprechen. Diese Art der Regelung wird dann angewandt, wenn sich ein Verstoß gegen eine Vorschrift als weniger bedeutsam herausstellt oder die Kontrollbehörde eine Geldbuße in Anbetracht des begangenen Rechtsverstoßes für unverhältnismäßig hält. In diesen Fällen erfolgt die Verwarnung in der Regel in schriftlicher Form.

2002 wurden 809 Kontrollen auf See und 379 Kontrollen an Land durchgeführt. Es fanden 3 439 Kontrollen von Speisefisch im Hafen und 1 669 Kontrollen von Fisch statt, der für industrielle Zwecke angelandet worden war. Insgesamt wurden 2 347 Unternehmen und Fischauktionen kontrolliert.

Die dänischen Behörden haben keine Statistiken darüber geliefert, bei welchen Fischarten die meisten Verstöße festgestellt wurden.

Werden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Fanglizenzen eingezogen, so erhalten die Betroffenen in der Regel vom Tag des Verstoßes bis zum Tag der Entscheidung eine Frist von zwei bis drei Tagen zur Stellungnahme. Entscheidet sich der Lizenzinhaber für eine Gerichtsverhandlung, so dauert diese ein bis zwei Jahre; während dieser Zeit wird der Lizenzentzug aber nicht ausgesetzt.

Im Jahr 2002 wurden die Einzelheiten zu den Vorschriften für die Beschlagnahme ausländischer Fischereifahrzeuge (einschließlich Schiffen aus anderen Mitglied staaten) festgelegt; dabei wurde die Möglichkeit der Erhebung von Geldbußen beim Verstoß gegen die Vorschriften für Fischauktionen oder die Vorschriften für die erstmalige Ausübung der Fischereitätigkeit eingeführt. Außerdem wurden die Anforderungen an die Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen verschärft: Nach den neuen Vorschriften muss der Kapitän eines Schiffes, wenn seine Überwachungsgeräte nachweislich nicht funktionieren, seine Fangtätigkeit aussetzen und einen Hafen anlaufen, um die Geräte reparieren zu lassen. Lässt sich die Fangtätigkeit allerdings auf andere Weise überwachen, so darf das Schiff seine Fahrt beenden, wenn der Kapitän seine Position mindestens halbstuendlich meldet.

2.3. DEUTSCHLAND

Deutschland hat 118 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufgedeckt und gemeldet, die acht verschiedenen Verhaltensweisen zugeordnet werden können. In allen Fällen waren Fischereifahrzeuge unter deutscher Flagge oder deutsche Fischer betroffen. Bei den meisten Verstößen (56) ging es um die Fälschung von Angaben in den Kontrollunterlagen [E1]. In allen Fällen wurden Verwaltungsverfahren eingeleitet, in 101 Fällen wurden Sanktionen verhängt. Die durchschnittliche Geldstrafe belief sich auf 820 EUR, wobei die Spanne von 83 EUR für Fälschen, Entfernen oder Verdecken der Kennzeichen des Fischereifahrzeugs [C3] bis zu 3 962 EUR für Fischen ohne Fanglizenz, Fangerlaubnis oder sonstige Genehmigung [C1] reichte. Deutschland hat keine Fälle von Beschlagnahme oder Lizenzentzug gemeldet.

2.4. GRIECHENLAND

Griechenland hat 1 021 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufgedeckt und gemeldet, (1 018 Fälle betrafen Fischereifahrzeuge unter griechischer Flagge oder griechische Fischer), die zehn verschiedenen Verhaltensweisen zugeordnet werden können. In den meisten Fällen (648) ging es um die Verwendung verbotener Fangmethoden [D2]. In 1 003 Fällen wurden Verwaltungsverfahren, in 18 Fällen sowohl Verwaltungs- als auch Strafverfahren eingeleitet. In 1 012 Fällen wurden Sanktionen verhängt. Die durch schnittliche Geldstrafe (897 Fälle) betrug 678 EUR, wobei die Spanne von 300 EUR für Fischfang mit gefälschten Dokumenten [C2], für Fälschen, Entfernen oder Verdecken der Kennzeichen des Fischereifahrzeugs [C3] und für die Befischung oder das Mitführen an Bord von verbotenen Arten [D4] bis zu 1 200 EUR für Unterlassen des Festzurrens oder Verstauens von verbotenem Fanggerät [D3] reichte. Griechenland ordnete in 980 Fällen die Beschlagnahme von Fanggeräten oder Fängen und in 560 Fällen den Lizenzentzug an (Hauptgrund für beide Maßnahmen: Verwendung verbotener Fangmethoden [D2]).

2.5. SPANIEN

Spanien hat 1 785 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufgedeckt und gemeldet (davon 1 295 Fälle mit Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge oder mit Beteiligung spanischer Fischer, 185 Fälle mit Fischereifahrzeugen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten oder mit Beteiligung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, 34 Fälle mit Be teiligten aus einem Drittland und 271 Fälle ohne Angabe der Flagge oder Staats zugehörigkeit), die 13 verschiedenen Verhaltensweisen zuordnet werden können. Die häufigsten Verstöße waren Fischfang ohne Fanglizenz oder sonstige Genehmigung [C1] (445 Fälle) und unerlaubte Fangtätigkeit [D5] (375 Fälle). 780 Verstöße wurden bei Kontrollen im Hafen aufgedeckt. In 1 614 Fällen wurden Verwaltungsverfahren eingeleitet, die alle zur Verhängung einer Geldstrafe führten. Sie betrug durch schnittlich 2 126 EUR und reichte von 105 628 EUR für das Unterlassen des Festzurrens oder Verstauens von verbotenem Fanggerät [D3] bis zu 545 EUR für Fischfang mit gefälschten Dokumenten [C2]. Darüber hinaus ordnete Spanien in allen diesen Fällen die Beschlagnahme der Fänge oder Fanggeräte sowie Lizenzentzug an.

Die wichtigste Sanktion in Spanien ist die Geldstrafe, die bei schweren Verstößen von 301 EUR bis 60 000 EUR und bei sehr schweren Verstößen von 60 001 EUR bis 300 000 EUR reicht. Weitere Sanktionen, die bei schweren Verstößen verhängt werden, sind die Aussetzung der Ausübung der Fangtätigkeit für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, die Beschlagnahme des Fanggeräts oder der Fänge und die Aussetzung, der Entzug oder die Nichtverlängerung von Genehmigungen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, bei sehr schweren Verstößen die Aussetzung der Ausübung der Fangtätigkeit für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, die Beschlagnahme des Fanggeräts oder der Fänge sowie die Aussetzung, der Entzug oder die Nichtverlängerung von Genehmigungen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren, der Ausschluss von Darlehen, Zuschüssen und öffentlichen Beihilfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren und die Beschlagnahme des Fischereifahrzeugs. Solche Sanktionen dürfen aber nur im Wege eines Verwaltungsakts verhängt werden, der in eine Verwaltungsentscheidung mündet, in der das verhängte Strafmaß festgehalten wird. Die Hoechstdauer des Verwaltungsverfahrens ist sechs Monate.

2.6. FRANKREICH

Frankreich hat 288 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufgedeckt und gemeldet (davon 222 Fälle mit Fischereifahrzeugen unter französischer Flagge oder mit Beteiligung französischer Fischer, 59 Fälle mit Fischereifahrzeugen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten oder mit Beteiligung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten sowie 7 Fälle ohne Angabe der Flagge oder Staatszugehörigkeit), die 14 verschiedenen Verhaltensweisen zugeordnet werden können. In den meisten Fällen (88) ging es um Verstöße gegen die Bestimmungen über Mindestgrößen [D6]. 94 Verstöße wurden in Häfen aufgedeckt. In 20 Fällen wurden Verwaltungsverfahren, in 203 Fällen Strafverfahren eingeleitet. In 139 Fällen wurden Sanktionen verhängt. Die durchschnittliche Geldstrafe betrug 2 367 EUR, wobei die Spanne von 206 EUR für die Fälschung von Angaben in den Kontrollunterlagen [E1] bis zu 7 563 EUR für Verwendung oder Mitführung von verbotenen Fanggeräten [D1] reichte. Frankreich hat außerdem in 84 Fällen die Beschlagnahme von Fanggeräten oder Fängen und in nur einem Fall den Lizenzentzug wegen Verstoß gegen die Bestimmungen über Mindestgrößen angeordnet [D6].

Das Strafverfahren kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Beschlagnahme der Fänge, der Fanggeräte oder sogar des Fischereifahrzeugs selbst nach sich ziehen.

In der vom Staatsanwalt erteilten schriftlichen Verwarnung wird die Nichteinhaltung einer Vorschrift festgestellt, deren Schwere keine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigt. Bei Wiederholung des festgestellten Rechtsverstoßes kann die Sanktion verschärft werden.

In Gewässern unter französischer Hoheit oder Gerichtsbarkeit wurden über 2 200 Schiffe von den Seebehörden oder anderen Stellen und über 500 Schiffe von den Zollbehörden an Bord kontrolliert. Zur Zahl der Schiffe, die von den Küstenwachen des Staates oder der Departements kontrolliert wurden, liegen keine Angaben vor.

13 860 Fischereifahrzeuge wurden aus der Luft identifiziert.

Etwa 2 700 Kontrollen wurden während der Anlandung durchgeführt.

Beim Handel wurden mehr als 33 500 Kontrollen vorgenommen.

Die Fischarten, bei denen die meisten Verstöße vorkamen, sind Seehecht, Scholle, Seeteufel, Kabeljau, Jakobsmuscheln, Makrele.

Die Dauer des Verfahrens ist je nach Verfahrensart unterschiedlich; diese hängt wiederum davon ab, ob der Beschuldigte französischer Staatsbürger ist.

Anfang 2003 hat die französische Direktion für Fischerei und Aquakultur eine Verwaltungserlass herausgegeben, mit dem die Kontrolle der Maschenöffnung und des Durchmessers der bei Fanggeräten auf See verwendeten Seile festgelegt werden.

2.7. IRLAND

Irland hat 26 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufgedeckt und gemeldet, die 8 verschiedenen Verhaltensweisen zugeordnet werden können. Der häufigste Verstoß ist die Fälschung von Angaben in den Kontrollunterlagen [E1] (13 Fälle). 20 Fälle betrafen Fischereifahrzeuge unter irischer Flagge oder irische Fischer, 6 Fälle betrafen Fischereifahrzeuge unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten oder Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten. In 20 Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet, und in 13 Fällen wurden Sanktionen verhängt. Die Geldstrafe betrug im Durchschnitt 11 978 EUR, lag aber im Einzelfall zwischen 23 125 EUR für die gezielte Befischung oder das Mitführen verbotener Arten an Bord [D4] und 4 600 EUR für die Anlandung von Fängen, die nicht den Kontrollvorschriften entsprachen [F1]. Irland meldete 7 Fälle von Beschlagnahme der Fanggeräte oder Fänge, aber keinen Lizenzentzug.

2.8. ITALIEN

Italien hat 1 074 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufgedeckt und gemeldet (in 2 Fällen fehlt die Angabe des Flaggenstaats), die 14 verschiedenen Verhaltensweisen zugeordnet werden können. Die häufigsten Verstöße waren unerlaubte Fangtätigkeit [D5] (479 Fälle) und Fischerei ohne Lizenz oder eine andere Genehmigung [C1] (156 Fälle). 926 Verstöße wurden in Häfen aufgedeckt. In 112 Fällen wurde ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, in 7 Fällen Strafverfahren und in einem Fall sowohl Straf- als auch Verwaltungsverfahren. In 1 025 Fällen wurden Sanktionen verhängt. Die durchschnittliche Geldstrafe in 791 Fällen betrug EUR 1 691 mit einer Spanne von 2 186 EUR für unerlaubte Fangtätigkeit [D5] bis 61 EUR für die Fälschung von Angaben in den Kontrollunterlagen [E1]. Außerdem hat Italien in 611 Fällen die Beschlagnahme von Fängen und Fanggeräten angeordnet; dabei handelte es sich in 276 Fällen um unerlaubte Fischerei [D5] und in 105 Fällen um Verwendung oder Mitführung von verbotenen Fanggeräten [D1]. Es wurden keine Fälle von Lizenzentzug gemeldet.

2.9. LUXEMBURG

Luxemburg betreibt keinen Fischfang und hat keine Fischverarbeitungsindustrie.

2.10. NIEDERLANDE

Die Niederlande haben 122 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufgedeckt und gemeldet (davon 101 Fälle mit Fischereifahrzeugen unter niederländischer Flagge oder mit Be teiligung niederländischer Fischer), die 7 verschiedenen Verhaltensweisen zugeordnet werden können. In den meisten Fällen (49) ging es um die Fälschung von Angaben in den Kontrollunterlagen [E1]. 97 Verstöße wurden an Land aufgedeckt. In 122 Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet. Die Niederlande haben in 67 Fällen Sanktionen verhängt. Die durchschnittliche Geldstrafe in 33 Fällen betrug 1 727 EUR und reichte von 310 EUR für die Verwendung verbotener Fangmethoden [D2] bis zu 5 590 EUR für die Verwendung oder Mitführung von verbotenen Fanggeräten [D1]. Die niederländischen Behörden haben 50 Fälle von Beschlagnahme der Fanggeräte oder Fänge gemeldet. Es wurden keine Fälle von Lizenzentzug gemeldet.

2.11. ÖSTERREICH

Österreich hat keine Fälle ernsten Fehlverhaltens gemeldet.

2.12. PORTUGAL

Portugal hat 1 579 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufgedeckt und gemeldet (davon 1 560 Fälle mit Fischereifahrzeugen unter portugiesischer Flagge oder mit Beteiligung portugiesischer Fischer, 17 Fälle mit Fischereifahrzeugen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten oder mit Beteiligung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten und 2 Fälle mit Beteiligung eines Drittlands), die 11 verschiedenen Verhaltensweisen zugeordnet werden können (in 5 Fällen ist die Verhaltensweise nicht angegeben). Die beiden häufigsten Verstöße waren Fischfang ohne Fanglizenz oder sonstige Genehmigung [C1] (420 Fälle) und unerlaubte Fangtätigkeit [D5] (357 Fälle). In 1 437 Fällen wurden Verwaltungsverfahren eingeleitet, Strafverfahren nur in drei Fällen. Insgesamt wurden 550 Sanktionen verhängt. Die durchschnittliche Geldstrafe betrug 491 EUR, wobei die Spanne von 139 EUR für Fälschung der Kennzeichen des Fischereifahrzeugs [C3] bis zu 1 232 EUR für die Nichteinhaltung von Vermarktungs normen [F2] reichte. Darüber hinaus ordnete Portugal in 207 Fällen die Beschlag nahme von Fängen oder Fanggeräten an. Lizenzentzug wurde nicht gemeldet.

Die Rechtskraft der Anzeigen bzw. Verwarnungen entspricht dem hiermit verfolgten Ziel der Vorbeugung und Abschreckung.

Im Jahr 2002 wurden 2 624 Fischereifahrzeuge auf See und 4 683 Fischereifahrzeuge im Hafen kontrolliert; es gab 880 Kontrollen in Fischauktionshallen und 1 728 in anderen Einrichtungen (Märkte, Lager, Einzelhandelsverkaufsstellen, Supermärkte, Restaurants, Fahrzeuge).

Die meisten Rechtsverstöße traten 2002 bei Seehecht und Stöcker auf.

Ein Verwaltungsverfahren dauert durchschnittlich 10 Monate.

In Portugal wurden 2002 keine neuen Rechtsvorschriften für die Fischereikontrolle erlassen.

2.13. FINNLAND

Finnland hat 2 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufgedeckt und gemeldet, in beiden Fällen waren Fischereifahrzeuge unter finnischer Flagge oder finnische Fischer beteiligt. In beiden Fällen handelte es sich um den gleichen Verstoß, nämlich die Fälschung von Angaben in den Kontrollunterlagen [E1]. Beide Verstöße wurden an Land aufgedeckt. In beiden Fällen wurden Verwaltungs verfahren eingeleitet, aber nur in einem Fall eine Sanktion verhängt, nämlich eine Geldstrafe in Höhe von 420 EUR. Finnland hat keine Fälle von Beschlagnahme oder Lizenzentzug gemeldet.

2.14. SCHWEDEN

Schweden hat 125 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufgedeckt und gemeldet (108 Fälle betrafen Schiffe unter schwedischer Flagge oder schwedische Fischer), dabei wurden zehn verschiedene Verhaltensweisen festgestellt. Am häufigsten waren die Fischerei ohne Fanglizenz oder eine andere Genehmigung [C1] (55 Fälle) und die Fälschung von Angaben in den Kontrollunterlagen [E1] (27 Fälle). 35 Fälle wurden strafrechtlich verfolgt, und in 6 Fällen wurden Strafen verhängt. Das Bußgeld betrug im Durchschnitt 536 EUR und lag zwischen 100 EUR für unerlaubte Fangtätigkeit [D5] und 741 EUR für die Fälschung von Daten in Kontrollunterlagen [E1]. Schweden hat keine Fälle von Beschlagnahme oder Lizenzentzug gemeldet.

2.15. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Das Vereinigte Königreich hat 125 Fälle ernsten Fehlverhaltens aufgedeckt und ge meldet, die 9 verschiedenen Verhaltensweisen zugeordnet werden können. Angaben über die Flaggenzugehörigkeit der Fischereifahrzeuge oder die Staatsangehörigkeit der Fischer liegen nicht vor. Bei den meisten Fällen (89) ging es um die Fälschung von Angaben in den Kontrollunterlagen [E1]. In 114 Fällen wurden Strafverfahren, in 11 Fällen Verwaltungsverfahren eingeleitet. In allen gemeldeten Fällen wurden Sanktionen verhängt. Die durchschnittliche Geldstrafe betrug 8 795 EUR, wobei die Spanne von 1 999 EUR für die Verwendung verbotener Fangmethoden [D2] bis zu EUR 31 980 für Eingriffe in das satellitengestützte Schiffsortungssystem [E2] reichte. Das Vereinigte Königreich hat keine Fälle von Beschlagnahme oder Lizenzentzug gemeldet.

Bei leichteren Verstößen können mündliche oder schriftliche Verwarnungen ausgesprochen werden. Schriftliche Verwarnungen können auch bei ernsteren Tatbeständen erfolgen, wenn eine strafrechtliche Verfolgung wegen des Umfangs des Rechtsverstoßes oder der unzureichenden Beweislage nicht im öffentlichen Interesse liegt.

Im Jahr 2002 wurden 2 426 Fischereifahrzeuge auf See und 9 980 Fischereifahrzeuge im Hafen kontrolliert. 2 772 Unternehmen (Verarbeitungsbetriebe, Supermärkte und Händler) und Fischauktionshallen wurden kontrolliert.

Zu schweren Verstößen kam es am häufigsten bei folgenden Fischarten: Kabeljau, Schellfisch, Seelachs, Wittling, Makrele, Hering, Kaisergranat, Seeteufel, Seehecht, Flügelbutt, Scholle, Jakobsmuscheln und Seezunge.

Über die Dauer der Verfahren liegen keine Angaben vor.

2002 fanden mit der Fischwirtschaft Gespräche über eine neue Regelung zur Eintragung von Fischhändlern der Erstverkaufsstufe statt. Für 2003 ist eine weitere Gesprächsrunde geplant.

3. Verhältnis der Zahl der Fälle von ernstem Fehlverhalten zur Zahl der Fischereifahrzeuge in den einzelnen Mitgliedstaaten

In der nachstehenden Übersicht sind die Zahl der am 1. Januar 2003 in der Fischereifahrzeugkartei eingetragenen Schiffe und die Zahl der insgesamt aufgedeckten und gemeldeten Fälle von ernstem Fehlverhalten aufgeführt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht alle gemeldeten Fälle Fischereifahrzeuge betrafen.

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4. Bemerkungen zu den Berichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten haben insgesamt 6 756 Fälle ernsten Fehlverhaltens gemeldet, dabei sind alle in der Liste der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates aufgeführten Verhaltensweisen vertreten. Es wurden also weniger Fälle aufgedeckt als in den beiden Vorjahren (2000: 7 298 Fälle, 2001: 8 139 Fälle).

Wie in den Vorjahren betrifft beinahe die Hälfte aller gemeldeten Fälle die unerlaubte Fangtätigkeit, ob ohne Genehmigung [C1] oder in nicht zugelassenen Gebieten [D5]. Häufig gemeldet wurden die Verwendung verbotener Fangmethoden [D2] und die Fälschung von Angaben in den Kontrollunterlagen [E1]. Selten waren dagegen die Behinderung der Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben [B1], die Fälschung, Vernichtung oder Manipulation von Beweismaterial [A2] oder die Nichteinhaltung der Vorschriften und Verfahren für das Umladen [D7].

Ein Großteil der Verstöße wurden durch Schiffe der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten begangen. Nur 5 % betrafen andere Mitgliedstaaten und weniger als 1 % Drittlandsschiffe.

2 250 Verstöße wurden in Häfen aufgedeckt, zumeist in Spanien und Italien.

Was das Verfahren anbelangt, so wurde zumeist ein Verwaltungsverfahren eingeleitet. Belgien, Irland, die Niederlande und Schweden haben ausnahmslos alle Verstöße strafrechtlich verfolgt.

74 % aller Verfahren führten zur Verhängung einer Sanktion. In Griechenland und dem Vereinigten Königreich wurde bei 99 % bzw. 100 % aller Verstöße eine Sanktion verhängt, in Schweden dagegen nur bei 5%. Es ist nicht auszuschließen, dass in diesen Zahlen einige Verfahren enthalten sind, die in den Vorjahren eingeleitet, aber erst 2002 abgeschlossen wurden.

Beim Vergleich der Geldstrafen, die für die gleichen Verstöße gegen die Fischer verhängt werden, sind immer noch erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen.

Nachstehend einige Beispiele:

* Fischerei ohne Lizenz oder sonstige Genehmigung [C1]: in Griechenland durchschnittlich 384 EUR, in Irland durchschnittlich 21 400 EUR;

* Unerlaubte Fischerei [D5]: in Schweden durchschnittlich 100 EUR, in Dänemark durchschnittlich 3 354 EUR;

* Fälschung von Angaben in den Kontrollunterlagen [E1]: in Italien durchschnittlich 61 EUR, im Vereinigten Königreich durchschnittlich 9 148 EUR.

Allgemein belief sich die durchschnittliche Geldstrafe in Finnland auf 420 EUR und in Irland auf 11 978 EUR. Mit der durchschnittlichen Geldstrafe lässt sich der Betrag berechnen, den die Fischwirtschaft in den einzelnen Mitgliedstaaten bei einem schweren Verstoß (vgl. Anhang X) bezahlt. Hierbei ist zu berücksichtigen, die Verordnung (EG) Nr. 1447/99 keine Einstufung der 19 verschiedenen Arten von Verstößen nach Schweregrad enthält.

Bei Verfahren, die zur Verhängung von Sanktionen führten, belief sich die Geldstrafe im Durchschnitt auf 1 757 EUR, was weitgehend dem Betrag des Vorjahres entspricht. Außerdem wurde in 3 597 Fällen die Beschlagnahme der Fänge oder des Fanggeräts angeordnet. Griechenland, Spanien und Italien haben eine große Zahl solcher Maßnahmen gemeldet. Von Deutschland, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich liegen dagegen keine entsprechenden Meldungen vor.

Was den Lizenzentzug betrifft, so haben Griechenland, Spanien und geringerem Umfang auch Dänemark von dieser Art der Sanktion systematisch Gebrauch gemacht. Insgesamt wurden 2 286 Fällen ernster Verstöße mit Lizenzentzug geahndet.

Sowohl die Beschlagnahme der Fänge bzw. Fanggeräte als auch der Lizenzentzug haben erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf die Fischereiunternehmen. Deshalb ist es bedauerlich, dass gegenwärtig hierzu noch keine genaue Bewertung stattfinden kann.

Angesichts der Zahl der Schiffe, die am 1. Januar 2003 in der Fischereifahrzeug kartei der Gemeinschaft eingetragen waren (90 342), und der Zahl der Verstöße, die mit Sanktionen geahndet wurden (5 003), ergibt sich, dass gegen 5,5 % der Fischereiflotte Verfahren eingeleitet wurden. Der tatsächliche Prozentsatz ist etwas niedriger, da sich einige Verfahren, die sich nicht genau beziffern lassen, auf Betriebe an Land beziehen.

5. Allgemeine Bemerkungen

Die Kommissionsdienststellen erstellen zurzeit eine Übersicht über die Sanktionen, die die Rechtsbestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereitätigkeit vorsehen. Die nachstehenden Bemerkungen beziehen sich im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Feststellungen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt abschließend sind.

Zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Höhe der von den Mitgliedstaaten und ihren Behörden verhängten Geldstrafen werden oft sozioökonomische Faktoren wie z. B. der Wert der angelandeten Fänge oder Unterschiede beim Lebensstandard der Fischer in und zwischen den Mitgliedstaaten geltend gemacht. Dabei scheint die Tatsache, ob die Behörden ein Straf- oder ein Verwaltung Verfahren einleiten, keine nennenswerten Auswirkungen die Höhe der Geldstrafen zu haben. Andererseits ist festzustellen, dass die Justiz und in erheblichem Umfang auch die Strafverfolgungs behörden sich der Ernsthaftigkeit von Verstößen gegen Fischereivorschriften nicht ausreichend bewusst sind. Bei starker Arbeitsbelastung räumen Staatsanwaltschaft und Gerichte solchen Fällen kaum Vorrang ein, was niedrigere Geldstrafen und längere Bearbeitungszeiten zur Folge hat. Werden gute Erfolge erzielt und besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden, so ist dies ausnahmslos harter Arbeit und hohem Einsatz - nicht zuletzt auch der Kontroll- und Ermittlungsbehörden - zu verdanken.

Außerdem scheinen einige Mitgliedstaaten die wirtschaftlichen Vorteile aus den Verstößen nicht als Kriterium für die Festsetzung der Geldstrafen zu berücksichtigen. Wesentlich wichtiger scheint dagegen die wirtschaftliche Lage des Urhebers des Rechtsverstoßes zu sein. In einigen Mitgliedstaaten besteht die Möglichkeit, die Ahndung zu vereinfachen, etwa durch einen Vergleich (im Allgemeinen auf Antrag des Staatsanwalts), einen von der Polizei oder den Kontrollbehörden ausgestellten Bußgeldbescheid oder durch eine freiwillige Zahlung. Zwar können solche vereinfachten Verfahren die Vorgänge beschleunigen, aber die Geldstrafen haben oft keine abschreckende Wirkung.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fänge oder Fanggeräte noch nicht überall beschlagnahmt werden, obwohl diese Art von Sanktionen wirkungsvoller sein dürfte. Sanktionen ohne Beschlagnahme oder Lizenzentzug bzw. Geldstrafen, die nicht einmal den wirtschaftlichen Vorteilen aus dem Verstoß entsprechen, haben keinerlei abschreckende Wirkung. In einigen Mitgliedstaaten werden jedoch sowohl die Fänge als auch die Fanggeräte beschlagnahmt, was in Verbindung mit der Geldstrafe eine sehr schwere Sanktion darstellt.

Der Entzug von Fanggenehmigungen, für den es in beinahe allen Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage gibt, wird nur in drei Mitgliedstaaten (Dänemark, Griechenland und Spanien) tatsächlich vorgenommen. Diese Art von Maßnahmen scheint generell auf Ablehnung zu stoßen, was häufig mit Menschenrechts argumenten (Recht auf Einkommen), den komplexen und langwierigen Verfahren und der Schwere der Maßnahme begründet wird.

Die häufige Verwendung schriftlicher oder sogar mündlicher Verwarnungen ist besorgniserregend, da ihr Zweck nicht genau umrissen ist, diese nicht immer aufgezeichnet werden und bei der Bekämpfung von Verstößen kaum wirksam sind.

In einigen Fällen gibt es Anhaltspunkte für eine Tendenz der Mitgliedstaaten, mit ausländischen Fischereifahrzeugen und heimischen Fischereifahrzeugen mit auslän dischen Eignern strenger zu verfahren.

6. Fazit

Wie bereits in den vorangegangenen Mitteilungen über schwere Verstöße gegen die GFP angemerkt, lassen sich die gesammelten Informationen nicht ohne Weiteres auswerten, da sie ausschließlich aus Zahlenmaterial bestehen. Die tatsächliche Lage lässt sich aber kaum genau abschätzen, wenn die Mitgliedstaaten diese Zahlen nicht durch genauere Informationen ergänzen.

Außerdem gibt es Hinweise darauf, dass die Daten, die der Kommission zu den schweren Verstößen vorgelegt wurden, Mängel aufweisen. In einigen Fällen hat es den Anschein, dass bei der Zahl der gemeldeten Verstöße auch die Sportfischerei und andere Fischereitätigkeiten einbezogen wurden, die nicht unter die Gemeinsame Fischereipolitik fallen. Was die durchschnittlichen Geldstrafen betrifft, so ist in einigen Fällen bei der gemeldeten Höhe möglicherweise auch der Wert der beschlagnahmten Güter berücksichtigt worden, der gesondert hätte gemeldet werden müssen. Außerdem scheinen einige Vorgänge nicht gemeldet worden zu sein, weil sie nicht in demselben Jahr abgeschlossen wurden, in dem der Verstoß festgestellt wurde.

Ferner bestehen große Unterschiede hinsichtlich der Genauigkeit der gesammelten Daten selbst innerhalb eines Mitgliedstaates, etwa wenn die Zuständigkeiten stark dezentralisiert oder auf verschiedene Behörden mit unterschiedlicher Organisations struktur verteilt sind. Zudem gibt es, insbesondere bei den Gerichten, Probleme bei der Rückmeldung zum Ausgang bestimmter Vorgänge, was sich ebenfalls nachteilig auf die Zuverlässigkeit der Statistiken auswirkt.

Da die Mitgliedstaaten zudem den Verstößen teilweise die falschen Codes zuordnen oder das Formular gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2740/99 nicht immer richtig ausfuellen, lassen sich die übermittelten Daten nicht immer voll auswerten. Darum möchte die Kommission nachdrücklich auf die Notwendigkeit hinweisen, die Vorschriften einzuhalten.

Mit diesen Einschränkungen möchte die Kommission generell darauf hinweisen, dass die Höhe der Sanktionen, die sich aus den Tabellen im Anhang ergeben, noch nicht zufriedenstellend ist, da sie keine abschreckende Wirkung zu haben scheinen. Als Beleg hierfür genügt ein Vergleich der von der Fischwirtschaft im Rahmen einer Sanktion gezahlten Beträge (vgl. Anhang X) mit dem Wert der angelandeten Erzeugnisse: Dabei zeigt sich, dass die Geldstrafen im Jahr 2001 nur etwa ein Tausendstel des Wertes der Anlandungen ausmachten. Ebenso bedenklich ist die abnehmende Zahl der Verfahren, die bei Verstößen gegen die GFP-Vorschriften eingeleitet wurden; hierfür sollte eine Begründung angefordert werden.

Der Rat hat letzten Dezember mit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sein Engagement dafür bekräftigt, gegen die Urheber schwerer Verstöße vorzugehen, indem er Sanktionen vorschreibt, die zur Schwere der Verstöße in angemessenem Verhältnis stehen und hierdurch weiteren Verstößen entgegenwirken. Der vorliegende Bericht zeigt, dass weitere Maßnahmen notwendig sind, um den politischen Willen in die Tat umzusetzen.

Zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass seine Geldstrafen abschreckend wirken. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten andere Maßnahmen wie die Beschlagnahme von Fängen oder Fanggeräten oder den Entzug von Fanggenehmigungen anwenden oder ausweiten. Außerdem empfiehlt die Kommission Initiativen, um Richter und Staatsanwaltschaft für die Notwendigkeit einer wirksamen Verfolgung der illegalen Fischerei zu sensibilisieren und auf diese Weise für die Einhaltung der Vorschriften über die Bewirtschaftung der Meeresschätze zu sorgen. Die Kommission ist bereit, die Mitgliedstaaten beim Erlass entsprechender Maßnahmen zu unterstützen.

Die Kommission wird gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu gegebener Zeit ein Verzeichnis der Maßnahmen erstellen, die bei schweren Verstößen gegen die GFP zu treffen sind. Dieses Verzeichnis soll durch angemessene Sanktionen, die in der gesamten Gemeinschaft in ähnlicher Strenge angewandt werden, zur Einhaltung der Vorschriften beitragen. Dies wird den einzelstaatlichen Behörden mit Sicherheit dabei helfen, Bedenken bei den Fischern zu zerstreuen, gleiche Rahmenbedingungen - eine Voraussetzung für die faire Ausübung der Fischereitätigkeit - zu schaffen und für eine stärkere Beachtung der GFP-Vorschriften zu sorgen.

LISTE DER TABELLEN

* Datum der Übermittlung der Angaben (Anhang I);

* Anzahl der aufgedeckten Fälle, aufgeschlüsselt nach Verhaltensweisen und Mitgliedstaat (Anhang II);

* Anzahl der aufgedeckten Fälle, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit der Urheber der Verstöße und nach Mitgliedstaaten (Anhang III);

* Art der eingeleiteten Verfahren, aufgeschlüsselt nach Verhaltensweisen und Mitgliedstaaten (Anhang IV);

* Anzahl mit Strafen belegter Fälle, aufgeschlüsselt nach Verhaltensweisen und Mitgliedstaaten (Anhang V);

* Durchschnittliche Höhe verhängter Geldstrafen, aufgeschlüsselt nach Verhaltensweisen und Mitgliedstaaten (Anhang VI);

* Anzahl Beschlagnahmungen, aufgeschlüsselt nach Verhaltensweisen und Mitgliedstaaten (Anhang VII);

* Anzahl Fälle von Lizenzentzug, aufgeschlüsselt nach Verhaltensweisen und Mitgliedstaaten (Anhang VIII);

* Anzahl der in den Häfen aufgedeckten Fälle, aufgeschlüsselt nach Verhaltensweisen und nach Mitgliedstaaten (Anhang IX);

* Höhe der von der Fischwirtschaft aufgrund schwerer Verstöße gezahlten Beträge (Anhang X).

*

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

ANZAHL SCHWERER VERSTÖSSE, AUFGESCHLÜSSELT NACH MITGLIEDSTAATEN - 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

VERSTÖSSE IM JAHR 2002, AUFGESCHLÜSSELT NACH MITGLIEDSTAATEN UND STAATSZUGEHÖRIGKEIT

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

ART DER EINGELEITETEN VERFAHREN (*), AUFGESCHLÜSSELT NACH VERHALTENSWEISEN UND MITGLIEDSTAATEN - 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(*) A = Verwaltungsverfahren P = Strafverfahren A & P = Verwaltungs- und Strafverfahren

ANHANG V

ANZAHL DER FÄLLE, IN DENEN STRAFEN VERHÄNGT WURDEN, UND ANZAHL DER VERSTÖSSE NACH VERHALTENSWEISE UND MITGLIEDSTAAT IM JAHR 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* in Klammern die Anzahl aufgedeckter Fälle

ANHANG VI

DURCHSCHNITTLICHE HÖHE DER GELDSTRAFE UND ZAHL DER VERSTÖSSE, AUFGESCHLÜSSELT NACH VERHALTENSWEISEN UND MITGLIEDSTAATEN IM JAHR 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* in Klammern Anzahl Fälle, in denen eine Geldstrafe verhängt wurde

ANHANG VII

ANZAHL DER BESCHLAGNAHMUNGEN UND DER VERSTÖSSE; AUFGESCHLÜSSELT NACH VERHALTENSWEISEN UND MITGLIEDSTAATEN IM JAHR 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

* in Klammern die Anzahl aufgedeckter Fälle

ANHANG VIII

ANZAHL DER EINGEZOGENEN LIZENZEN UND SCHWEREN VERSTÖSSE; AUFGESCHLÜSSELT NACH MITGLIEDSTAAT IM JAHR 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IX

ANZAHL DER SCHWEREN VERSTÖSSE; AUFGESCHLÜSSELT NACH FISCHEREIHÄFEN IM JAHR 2002

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG X

HÖHE DER VON DER FISCHWIRTSCHAFT INFOLGE SCHWERER VERSTÖSSE GEZAHLTEN BETRAEGE, AUFGESCHLÜSSELT NACH MITGLIEDSTAATEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>