52003DC0675

Umfassender Monitoring-Bericht der Europäischen Kommission über den Stand der Beitrittsvorbereitungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei {SEK (2003) 1200 - 1209} /* KOM/2003/0675 endg. */


Umfassender Monitoring-Bericht der Europäischen Kommission über den Stand der Beitrittsvorbereitungen der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei {SEK (2003) 1200 - 1209}

A. EINLEITUNG

B. UMFASSENDE MONITORING-BERICHTE

1. Methodischer Ansatz

2. Zusammenfassung der Ergebnisse

2.1 Wirtschaftspolitische Verbesserungen

2.2 Vorbereitungen im Verwaltungs- und Justizbereich

Allgemeine Verwaltungskapazität

Fortschritte bei der Umsetzung und Anwendung des Besitzstandes

Bereiche, in denen verstärkte Anstrengungen erforderlich sind

Bereiche, die Anlass zu ernster Besorgnis bieten

C. SCHLIESSUNG VON LÜCKEN

1. Abhilfemaßnahmen

2. Unterstützungsmaßnahmen

D. DIE NÄCHSTEN SCHRITTE

1. Bis zum Beitritt

2. Ab dem Beitritt

E. SCHLUSSFOLGERUNGEN

ANHÄNGE

ANHANG: SCHLUSSFOLGERUNGEN DER UMFASSENDEN MONITORING-BERICHTE ÜBER DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, ESTLAND, ZYPERN, LETTLAND, LITAUEN, UNGARN, MALTA, POLEN, SLOWENIEN UND DIE SLOWAKEI

Tschechische Republik

Estland

Zypern

Lettland

Litauen

Ungarn

Malta

Polen

Slowenien

Slowakei

A. Einleitung

In dem Strategiepapier ,Auf dem Weg zur erweiterten Union", das die Kommission im Jahr 2002 zusammen mit den regelmäßigen Berichten über die Bewerberländer vorgelegt hat, gelangte sie zu der Einschätzung, dass zehn Beitrittsländer Anfang 2004 die Beitrittskriterien erfuellt haben würden, und empfahl, die Beitrittsverhandlungen mit diesen Ländern abzuschließen. Infolgedessen wurden die Beitrittsverhandlungen mit der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei abgeschlossen; am 16. April 2003 wurde in Athen ein Beitrittsvertrag unterzeichnet. Diese zehn Länder werden der EU am 1. Mai 2004 beitreten.

Weitere Einzelheiten über den Stand des gesamten Erweiterungsprozesses sind in dem Strategiepapier ,Die Erweiterung fortsetzen" enthalten, das die Reihe der Strategiepapiere fortsetzt, die die Kommission jedes Jahr zum Erweiterungsprozess als Ganzes vorlegt. In diesem Papier sind außerdem die Ergebnisse der regelmäßigen Berichte über die Bewerberländer Bulgarien, Rumänien und die Türkei zusammengefasst.

Bei der feierlichen Vertragsunterzeichnung in Athen haben die Staats- und Regierungschefs unterstrichen, dass der Beitritt ,einen neuen Vertrag zwischen unseren Bürgern, und nicht nur einen Vertrag zwischen Staaten" darstellt. Die Mitgliedschaft in der Europäischen Union wirkt sich direkt auf das tägliche Leben aus, und die Vorgänge in einem Mitgliedstaat beeinflussen auch die übrigen Mitglieder. Angesichts der weit reichenden Integration und Interdependenz, die die bisherigen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der fünften EU-Erweiterung erreicht haben, muss es der EU gelingen, die neuen Mitgliedstaaten rasch und reibungslos einzugliedern. Dies ist wichtig, wenn der Binnenmarkt funktionsfähig bleiben und das Vertrauen der Bürger beispielsweise in die Lebensmittelsicherheit oder die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres erhalten werden soll.

Mit diesem Bericht kommt die Kommission ihrer Verpflichtung nach, die sie in dem Strategiepapier ,Auf dem Weg zur erweiterten Union" eingegangen ist und derzufolge sie ,sechs Monate vor dem ins Auge gefassten Beitrittstermin ... dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Monitoringbericht" vorlegt. Außerdem entspricht sie damit einem Anliegen des Europäischen Rates. Dieser hatte im Dezember 2002 bei seiner Tagung in Kopenhagen erklärt, dass dadurch, dass die Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen bis zum Beitritt überwacht wird, die beitretenden Staaten weitere Orientierungshilfen bei ihren Anstrengungen zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verpflichtung erhalten und den derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien gegeben werden. Der Europäische Rat forderte die Kommission außerdem auf, auf der Grundlage der Berichte über die Ergebnisse des Monitoring die erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten. Mit der Überwachung der Umsetzung des Besitzstandes (acquis) durch die beitretenden Länder kommt die Kommission ihrer üblichen Aufgabe als Hüterin der Verträge nach.

In diesem Bericht legt die Kommission die Ergebnisse dar, die sie bei ihrer umfassenden Überwachung der Vorbereitungen, die die beitretenden Länder im Vorfeld zu ihrem Beitritt getroffen haben, zusammengetragen hat. Auf der Grundlage der einzelnen Länderberichte, deren Schlussfolgerungen sich im Anhang befinden, prüft die Kommission, inwiefern diese Länder die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfuellen, ermittelt noch vorhandene Lücken und schlägt politische Alternativen vor, wie diese Lücken geschlossen werden können. Der Bericht gibt den Stand Ende September 2003 wieder.

Die Kommission geht von dem Standpunkt aus, dass die beitretenden Länder zum Zeitpunkt des Beitritts die volle Beitrittsreife erreicht haben müssen. In ihrem Bericht bestätigt sie, dass die beitretenden Länder zwar enorme Fortschritte gemacht haben, einige wichtige Aufgaben aber bis zum Beitrittstermin noch zu erledigen sind. Die Bedeutung dieser Aufgaben und der Folgen ihrer Erfuellung sollte nicht unterschätzt werden. Die Kommission ist entschlossen, erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dafür zu sorgen, dass alle Bereiche der Union und besonders der Binnenmarkt reibungslos funktionieren.

Was Zypern anbelangt, so ist im Protokoll Nr. 10 des Beitrittsvertrags ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen, um die Modalitäten für den Beitritt Zyperns im Hinblick auf die türkisch-zyprische Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer umfassenden Lösung anzupassen. Kann bis zum Beitritt keine solche Lösung gefunden werden, so würde dem Protokoll zufolge die Anwendung des Besitzstandes in den Gebieten ausgesetzt, in denen die Regierung Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt, da Zypern als Ganzes der Union beitritt. Vor dem Beitritt sind die Bedingungen für die Anwendung der EU-Vorschriften auf die Trennungslinie zwischen dem Norden der Insel und den Landesteilen, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt, festzulegen. Da in diesem Stadium noch keine umfassende Regelung erzielt wurde, befasst sich dieser Bericht lediglich mit der Anwendung des Besitzstandes in denjenigen Gebieten Zyperns, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt.

B. Umfassende Monitoring-Berichte

1. Methodischer Ansatz

Im Dezember 2002 wurden in Kopenhagen die Beitrittsverhandlungen mit den zehn beitretenden Ländern aufgrund der Einschätzung abgeschlossen, dass diese Länder bis Anfang 2004 für die Mitgliedschaft bereit sein werden. Die Kommission hat stetig verfolgt, welche Fortschritte die beitretenden Länder im Laufe der Jahre bei der Erfuellung der Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemacht haben. Die wichtigsten Ergebnisse wurden in der Form jährlicher regelmäßiger Berichte über jedes Land veröffentlicht. Aufgrund dieser Überwachung konnte die Union im Einklang mit den vor Ort in den betreffenden Ländern erzielten echten Fortschritten die Beitrittsverhandlungen führen und abschließen. Die Verhandlungen über die einzelnen Kapitel wurden dann abgeschlossen, wenn hinreichende Fortschritte bei der Rechtsangleichung an den Besitzstand erzielt worden waren. Angesichts des recht langen Zeitraums zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem tatsächlichen Beitritts termin - mehr als zwei Jahre bei den meisten Verhandlungskapiteln - beruhte der Abschluss zum Teil auch darauf, dass die beitretenden Länder glaubhaft zugesichert hatten, das EU-Recht um- und durchzusetzen. Seit dem Abschluss der Verhandlungen im Dezember 2002 hat die Kommission ihr Monitoring intensiviert, um sich insbesondere angesichts des näherrückenden Beitrittstermins zu vergewissern, dass die beitretenden Länder ihren im Laufe der Verhandlungen gemachten Zusagen nachkommen.

Den Bezugsrahmen hierfür bilden die Ergebnisse der Verhandlungen, die im Beitrittsvertrag ihren Niederschlag gefunden haben. Darin sind die Rechte und Pflichten der künftigen Mitgliedstaaten ebenso festgehalten wie ihre konkreten Verpflichtungen bei der Übernahme und Anwendung der Politiken und der rechtlichen Ordnung der Union, die als ,acquis communautaire" oder ,gemeinschaftlicher Besitzstand" bezeichnet werden.

Eine grundlegende Verpflichtung, ja eine zentrale Vertragspflicht besteht darin, den gesamten Besitzstand vom Tag des Beitritts an anzuwenden, ausgenommen in den Bereichen, für die in den Verhandlungen Übergangsregelungen vereinbart wurden. Dies gilt für den Besitzstand, der Gegenstand der Beitrittsverhandlungen war, also die bis 1. November 2002 verabschiedeten Rechtsvorschriften, und für die danach neu erlassenen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts anwendbar sind. Das Monitoring bezieht in der Regel auch diejenigen neuen Rechtsvorschriften ein, die erst nach dem 1. Mai 2004 in Kraft treten. Dabei wird jedoch den verschiedenen Fristen für die Anwendung Rechnung getragen. Ebenfalls berücksichtigt werden die Auswirkungen der im Laufe der Beitrittsverhandlungen vereinbarten Übergangsmaßnahmen, soweit diese die Möglichkeit vorsehen, die Anwendung spezieller Bestimmungen des Besitzstandes hinauszuzögern. Hier sei angemerkt, dass der Beitrittsvertrag in den Bereichen Landwirtschaft und Veterinärwesen die Möglichkeit vorsieht, zur Lösung unvorhergesehener Probleme zusätzliche Übergangsmaßnahmen zu treffen. Geriet die Angleichung der Rechtsvorschriften gegenüber besonderen Fristen, die bei den Verhandlungen zugesagt worden waren, beträchtlich in Rückstand, so wurde dies nur dann angemahnt, wenn dieser Rückstand für die Frage, ob das betreffende Land bis zum Beitrittstermin bereit sein kann, von wesentlicher Bedeutung war.

Die Kommissionsdienststellen haben im Laufe dieses Jahres die Fortschritte in den beitretenden Ländern genau verfolgt und dem Rat die notwendigen Auskünfte erteilt. Die beitretenden Länder wurden über die Ergebnisse der Monitoring-Berichte unterrichtet, um ihnen Orientierungshilfen für ihre weiteren Beitrittsvorbereitungen zu geben. Sie wurden auf besondere Lücken bei der Rechtsangleichung und Anwendung des Besitzstandes hingewiesen, die, sofern sie nicht unmittelbar behoben würden, im umfassenden Monitoring-Bericht eine negative Bewertung zur Folge hätten.

Im Anhang dieses Berichts befinden sich die umfassenden Monitoring-Berichte für die einzelnen Länder. Darin wird für jedes der 29 Kapitel des Besitzstandes geprüft, inwieweit das betreffende Land bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften in Landesrecht sowie in Bezug auf die Durchführungsstrukturen, die Verwaltungskapazitäten und die Durchsetzung des EU-Rechts die Beitrittsreife erreicht hat. Für die Bewertung berücksichtigt werden generell nur Rechtsvorschriften bzw. Maßnahmen, die tatsächlich erlassen bzw. durchgeführt werden. In den Schlussfolgerungen der einzelnen Kapitel wird zwischen drei Kategorien von Bereichen unterschieden.

Die erste Kategorie umfasst Bereiche, bei denen das Land beitrittsbereit ist oder kleinere Probleme noch lösen muss. Hier handelt es sich überwiegend um technische Fragen, bei denen die Vorbereitungen noch laufen, die aber - beim derzeitigen Vorbereitungstempo - bis zum Beitrittstermin gelöst sein werden.

Die zweite Kategorie umfasst die Bereiche, bei denen größere Anstrengungen notwendig sind und die Fortschritte beschleunigt werden müssen, um zu gewährleisten, dass die offenen Fragen bis zum Beitrittstermin gelöst sind.

Die dritte Kategorie umfasst Bereiche, die Anlass zur ernster Besorgnis geben. Hier muss das betreffende Land sofort einschneidende Maßnahmen treffen, wenn es bis zum Beitrittstermin bereit sein will. Wird das betreffende Problem nicht gelöst, so kann es in einigen dieser Bereiche dazu kommen, dass ein neuer Mitgliedstaat nicht den vollen Nutzen aus dem Beitritt ziehen kann.

Angesichts der Bedeutung, die der Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, der Reform des Justizsystems und der Entwicklung wirksamer Strategien zur Korruptionsbekämpfung in allen Ländern bei der Um- und Durchsetzung des Besitzstandes insgesamt zukommt, gehen die umfassenden Monitoring-Berichte in der Einleitung zur Untersuchung der 29 Besitzstand-Kapitel auf diese Themen ein. In den vorigen regelmäßigen Berichten wurden diese Themen unter der Überschrift ,Politische Kriterien" behandelt. Inzwischen erfuellen aber alle beitretenden Länder die politischen Kriterien. Einige andere Themen werden in den betreffenden Kapiteln des Besitzstandes behandelt, wie beispielsweise die Antidiskriminierungsgesetze in Kapitel 13 ,Sozialpolitik und Beschäftigung".

Die umfassenden Monitoring-Berichte gehen darüber hinaus auf wirtschaftspolitische Verbesserungen ein und greifen dabei insbesondere die Bereiche auf, bei denen laut den Schlussfolgerungen der regelmäßigen Berichte von 2002 zu den wirtschaftlichen Kriterien noch Verbesserungsbedarf bestand. Diese Verbesserungen betreffen namentlich die Finanzpolitik, die Umstrukturierung und Privatisierung, die Reform des Arbeitsmarktes, des Gesundheitswesens und des Rentensystems sowie die Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Auch künftig werden die Fortschritte, die die beitretenden Länder in Bezug auf die Wirtschafts-, Haushalts- und Strukturpolitik erzielen, im Rahmen der bestehenden Verfahren für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik beobachtet werden, an denen alle Mitgliedstaaten beteiligt sind (Einzelheiten siehe unter Ziffer D.2).

Die Ergebnisse für alle beitretenden Länder sind unter Ziffer 2 unten zusammengefasst.

2. Zusammenfassung der Ergebnisse

In ihren regelmäßigen Berichten vom Vorjahr kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle beitretenden Länder die politischen Kriterien von Kopenhagen erfuellten und über eine funktionierende Marktwirtschaft verfügten. Angesichts der erzielten Fortschritte sowie ihrer nachgewiesenen Fähigkeit zur Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung ihrer laufenden und vorgesehenen Vorbereitungen ist die Kommission der Ansicht, dass ,diese Länder die wirtschaftlichen und den Besitzstand betreffenden Kriterien ab Anfang 2004 erfuellen werden und dann beitrittsreif sein werden".

2.1 Wirtschaftspolitische Verbesserungen

Aufgrund der regelmäßigen Berichte des letzten Jahres gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass alle beitretenden Länder die wirtschaftlichen Kriterien von Kopenhagen bis zum Beitrittstermin erfuellt haben werden. Diese Einschätzung gilt weiterhin. Gleichzeitig hatte die Kommission einige Bereiche aufgeführt, in denen noch weitere wirtschaftspolitische Verbesserungen möglich waren. Die diesjährigen umfassenden Monitoring-Berichte konzentrieren sich auf diese Verbesserungsvorschläge; sie enthalten eine Zusammenfassung der wichtigsten wirtschaftspolitischen Ereignisse in den letzten zwölf Monaten bis Mitte 2003.

Das Wirtschaftswachstum in den beitretenden Ländern ist trotz der schwächelnden Weltwirtschaft weiterhin kräftig. Die Folgen der weltweiten Verunsicherung machten sich jedoch bemerkbar und verlangsamten die Wirtschaftstätigkeit, wenn auch in der Regel weniger stark als in der EU, dem wichtigsten Handelspartner, wo das Wachstum im ersten Halbjahr 2003 praktisch zum Stillstand kam. Die Inflation war in den meisten Ländern rückläufig, und in einigen Ländern gingen die Preise sogar etwas zurück. Die anhaltende Liberalisierung der Verwaltungsgebühren und die Anpassung indirekter Steuern an die EU-Vorschriften haben in einigen Ländern den Prozess des Inflationsrückgangs allerdings verzögert oder vorübergehend umgekehrt. Infolge des Strukturwandels der Wirtschaft herrscht zwar weiterhin hohe Arbeitslosigkeit, die Arbeitslosenquote ist aber offensichtlich in einigen Ländern bereits rückläufig oder steigt zumindest nicht weiter an. Der Abbau von Arbeitsplätzen hat sich verlangsamt, und in einigen Ländern konsolidiert sich der Anstieg der Beschäftigtenzahlen.

Im Jahr 2002 wiesen die meisten Länder ein gesamtstaatliches Haushaltsdefizit auf, und in einigen Ländern waren erhebliche Mehrausgaben zu verzeichnen. Das gesamtstaatliche Defizit reichte von etwa 2 % bis 9 % des BIP. Infolge der Konjunkturflaute und der laxen Finanzpolitik hat sich die öffentliche Finanzlage verschlechtert, ein Teil des Defizits ergibt sich allerdings durch verbesserte Erfassungsverfahren. Das Leistungsbilanzdefizit stieg 2002 in den meisten Länder an, blieb jedoch innerhalb vertretbarer Grenzen. Im Allgemeinen hat sich nicht etwa die Handelsbilanz verschlechtert, vielmehr waren stärkere Nettokapitalabfluesse bei der Einkommens- und der Dienstleistungsbilanz zu verzeichnen. Der derzeitige Bilanzsaldo wird weiterhin weitgehend durch ausländische Direktinvestitionen finanziert, obwohl wegen der allgemein geringeren Investitionsfreudigkeit auch die ausländischen Direktinvestitionen in den beitretenden Ländern zurückgingen.

Die gesamtwirtschaftliche Stabilität konnte gewahrt werden. Durch die Fortsetzung ihres Reformkurses werden die beitretenden Länder zunehmend in der Lage sein, die wirtschaftlichen Möglichkeiten, die ihnen die Einbindung in den Binnenmarkt bietet, vollständig auszuschöpfen. Je nach Land wurden im letztjährigen regelmäßigen Bericht zwischen zwei und sechs Bereiche ausgewiesen, in denen Verbesserungsbedarf bestand. In den umfassenden Monitoring-Berichten wird geprüft, wie die Länder diesen Verbesserungsempfehlungen nachgekommen sind. Generell wurden Fortschritte erzielt, einige Probleme sind jedoch weiter ungelöst. Sie werden im Wege der für die bisherigen Mitgliedstaaten geltenden Beobachtungsverfahren, insbesondere der Grundzüge der Wirtschaftspolitik oder der Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, weiter begleitet werden.

2.2 Vorbereitungen im Verwaltungs- und Justizbereich

Im letztjährigen Strategiepapier wurde anerkannt, dass die beitretenden Länder in den vergangenen Jahren mit Erfolg umfangreiche Anpassungen in den Bereichen Justiz und Verwaltung vorgenommen haben, um den Besitzstand zu übernehmen, den die derzeitigen Mitgliedstaaten über Jahrzehnte hinweg entwickelt haben. Die Kommission hat diesen Prozess durch eine Reihe spezieller Instrumente unterstützt. Hierzu gehören die technische Hilfe oder Investitionen in die Infrastruktur, die erforderlich waren, um den Besitzstand überhaupt anwenden zu können, Partnerschaften zwischen Verwaltungen der derzeitigen Mitgliedstaaten und den entsprechenden Behörden in den beitretenden Ländern, Peer-Reviews oder auch die gemeinsam von der Kommission und Sachverständigen aus den beitretenden Ländern erarbeiteten konkreten Aktionspläne. Die besonderen Anstrengungen des vergangenen Jahres machen die Bestrebungen der beitretenden Länder deutlich, als umfassend vorbereitetes Mitglied der EU beizutreten. Diese bemerkenswerte Gesamtleistung verdient Anerkennung.

Die beim Abschluss der Beitrittsverhandlungen getroffene Einschätzung der Kommission, derzufolge diese Länder Anfang 2004 die Beitrittsreife erreicht haben werden, hat sich bestätigt.

Allgemeine Verwaltungskapazität

Was die allgemeine Verwaltungskapazität anbelangt, so sind eine leistungsfähige, zuverlässige öffentliche Verwaltung und ein unabhängiges, effizientes Justizsystem wesentliche Voraussetzungen für die wirksame Umsetzung des Besitzstandes.

Die öffentliche Verwaltung und das Justizsystem sind zwar hinreichend für die Anwendung des Besitzstandes gerüstet, weitere Verbesserungen sind jedoch in allen Ländern möglich. Die Überprüfung macht deutlich, dass in den meisten Bereichen des Besitzstandes die Verwaltungsstrukturen geschaffen wurden, und bei einigen wenigen die Kapazitäten bereits bis zur optimalen Beitrittsreife gediehen sind. Bei den meisten Strukturen muss jedoch in Bezug auf Humanressourcen, Schulung (einschließlich Fremd sprachenunterricht) und Mittelausstattung nachgelegt werden. Selbst bei der herrschenden Mittelknappheit könnten bessere Ergebnisse erzielt werden, wenn die Schwerpunkte klar ausgewiesen und auf die Bereiche zugeschnitten würden, die für eine reibungslose Einbindung der beitretenden Länder in die EU wesentlich sind. Es ist jetzt an der Zeit, die erforderlichen Mittel zu investieren. In zahlreichen Fällen ergeben sich auch Probleme aus der mangelnden Abstimmung zwischen oder innerhalb von verschiedenen Einrichtungen, die an der Umsetzung des betreffenden Besitzstandes beteiligt sind. Die noch laufenden Reformen zur Stärkung des Justizwesens sollten weiter vorangetrieben werden, um die wirksame Umsetzung des EU-Rechts zu gewährleisten. Das gilt auch für die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, die in zahlreichen Sektoren gefordert sind, für eine ordnungsgemäße Durchsetzung des Besitzstands zu sorgen und die zur Erfuellung ihrer Aufgaben über ausreichende Unabhängigkeit verfügen und mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet sein müssen.

Bis auf einige wenige bemerkenswerte Ausnahmen sieht es noch immer so aus, als wäre die Korruption in den beitretenden Ländern ein weit und in einigen Fällen ein sehr weit verbreitetes Phänomen. Dies kann dem Vertrauen in die öffentliche Verwaltung und in die Justiz schaden und dadurch der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstandes abträglich sein. Die Bekämpfung der Korruption muss daher auch in den nächsten Jahren eine Priorität der Politik sein. Die meisten beitretenden Länder haben inzwischen entschiedene Schritte unternommen, um die Öffentlichkeit stärker zu sensibilisieren und solche Praktiken wirksamer zu ahnden. Diese Anstrengungen müssen jedoch mit Nachdruck fortgesetzt werden, um die vollständige Umsetzung zu erreichen. Durch das Bekanntwerden prominenter Korruptionsfälle kann sich der Eindruck, Korruption sei weit verbreitet, verstärken, eine solche Gelegenheit sollte jedoch genutzt werden, um entschiedene Antikorruptionsmaßnahmen zu treffen. Auch die Kommission wird in den kommenden Jahren sorgfältig darauf achten, dass EU-Gelder nicht durch Betrug und Korruption an den rechtmäßigen Empfängern vorbeigeleitet werden.

Die Übersetzung des Besitzstandes in die Amtssprachen der beitretenden Länder ist deren Sache. Zwar übernehmen die Gemeinschaftsorgane die Verantwortung für die Endbearbeitung und die Veröffentlichung der Übersetzungen in einer Sonderausgabe des Amtsblatts, die Übersetzung und deren sorgfältige juristische und sprachliche Überarbeitung aber ist Aufgabe der beitretenden Länder. Liegt der Besitzstand nicht, wie im Beitrittsvertrag vorgeschrieben, in der Amtssprache eines neuen Mitgliedstaates vor, so kann gegen dieses Land ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. Mehrere beitretende Länder haben anfangs den Umfang dieser Aufgabe unterschätzt und erst kürzlich den Prozess mit Nachdruck beschleunigt. Bei den meisten Sprachen läuft er nun planmäßig, Litauen, Malta und Slowenien aber müssen sehr viel mehr überarbeitete Texte vorlegen, wenn diese rechtzeitig veröffentlicht werden sollen.

Fortschritte bei der Umsetzung und Anwendung des Besitzstandes

In den meisten Bereichen des Besitzstandes sind die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft in diesem Stadium bereits praktisch abgeschlossen. Dies gilt für die folgenden Bereiche:

Beim freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital ist die Rechtsangleichung weit fortgeschritten. Die beitretenden Länder sind mit dem ,neuen Rechtskonzept" vertraut, das den Akzent auf die Produkt sicherheit und weniger auf obligatorische Spezifikationen legt. Die notwendige Verwaltungskapazität ist vorhanden, und die Verwaltung funktioniert weitgehend zufriedenstellend. Für die Anwendung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der einschlägigen Übergangsregelungen wurden die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Der Kapitalverkehr ist weitgehend liberalisiert; die strengen EU-Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche wurden eingeführt, müssen jedoch in einigen Ländern noch verfeinert werden. Was Finanzdienstleistungen anbelangt, so ist der den Bankensektor betreffende Besitzstand besonders gut etabliert. Es wurden Datenschutzbestimmungen erlassen, das Gesellschaftsrecht und das Rechnungslegungsrecht sind bereits weitgehend an den Besitzstand angeglichen. Im Bereich der Wettbewerbspolitik wurde der Besitzstand - bis auf einige wenige, sehr spezielle Ausnahmen (siehe unten) - sowohl beim Kartellrecht als auch bei den staatlichen Beihilfen in den meisten Ländern weitgehend um- und in befriedigendem Maße durchgesetzt.

Mit einigen Ausnahmen in bestimmten Ländern wurden im Agrarsektor die Vorbereitungen auf die Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik in den meisten Ländern wie verlangt zu Ende geführt. Insgesamt zeichnen sich keine größeren Schwierigkeiten bei der Anwendung der verschiedenen gemeinsamen Marktorganisationen oder der Regeln für staatliche Beihilfen, Qualitätserzeugnisse und den ökologischen Landbau ab, vorausgesetzt es gelingt, die in etwa der Hälfte der Länder noch ungelösten Probleme zu überwinden, die sich bei der Schaffung der notwendigen Einrichtungen und Verfahren ergeben haben (Einzelheiten siehe unten). In den meisten Ländern sind die Pläne für Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung, die von der EU finanziell unterstützt werden, weit gediehen und dürften rechtzeitig eingeleitet werden können. In den Bereichen Tier- und Pflanzenschutz können bestimmte Aspekte als weitgehend abgeschlossen gelten, namentlich die Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung und der Bereich Tierzucht.

Im Fischereisektor dürften die Rechtsangleichung an die EU-Regeln über staatliche Beihilfen sowie die Angleichung der internationalen Fischereiabkommen bis zum Beitritt ohne größere Schwierigkeiten abgeschlossen sein (mit einer Ausnahme - Einzelheiten siehe unten). Alle beitretenden Binnenstaaten sowie Slowenien dürften in der Lage sein, bis zum Beitritt den Besitzstand planmäßig anzuwenden.

Im Verkehrssektor ist die Rechtsangleichung in den Sektoren Eisenbahn und Binnenwasserstraßen sowie in Verbindung mit den transeuropäischen Verkehrsnetzen weit vorangeschritten. Eine Mehrheit der beitretenden Länder dürften außerdem in der Lage sein, bis zum Beitritt den Besitzstand in den Bereichen Straßen- und Seeverkehr planmäßig anzuwenden.

In den meisten beitretenden Ländern dürften sich nach dem Beitritt keine besonderen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Besitzstandes im Steuerwesen (MwSt., Verbrauchssteuern und direkte Steuern) ergeben. Auch sind die meisten Länder hinreichend auf die behördliche Zusammenarbeit in den Bereichen Steuerwesen und Zoll sowie auf die ordnungsgemäße Beitreibung und Übermittlung des nationalen Beitrags zum EU-Haushalt vorbereitet. Was die Finanzkontrolle anbelangt, so ist die externe Rechnungsprüfung ausreichend entwickelt. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass etwa die Hälfte der beitretenden Länder bereits eine optimal funktionierende interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen eingerichtet haben.

Außer für den neuesten Besitzstand ist die Rechtsangleichung in den Bereichen Sozialpolitik und Beschäftigung zufriedenstellend vorangeschritten. Dies gilt in den meisten Ländern auch für die Bereiche Gesundheitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz und Arbeitsrecht. Die beitretenden Länder sind mit der Politik in den Bereichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Beschäftigung, sozialer Dialog, soziale Eingliederung und Sozialschutz vertraut. Bei der Energiepolitik und auch im Hinblick auf die Liberalisierung des Strom- und Gassektors und die nukleare Sicherheit wurde ein gutes Maß an Rechtsangleichung erreicht. Was die nuklearen Anlagen betrifft, so müssen die während der Beitrittsverhandlungen und insbesondere im Beitrittsvertrag festgelegten Stilllegungsverpflichtungen, d.h. die Stilllegungsverpflichtungen in Bezug auf die Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen und auf das Kernkraftwerk Bohunice in der Slowakei, genauestens eingehalten werden.

In der Umweltpolitik kommen die beitretenden Länder überwiegend planmäßig voran und dürften bis zum Beitritt in der Lage sein, den Besitzstand und besonders die horizontalen Umwelt-Rechtsvorschriften (Luftqualität, Abfallwirtschaft, Wasserqualität, Chemikalien und genetisch veränderte Organismen, Lärm, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz) anzuwenden.

Insgesamt kommen die Vorbereitungen im Bereich Justiz und Inneres zufriedenstellend voran. Die meisten Länder liegen bei der Durchführung ihres Schengen-Aktionsplans und der Stärkung der Außengrenzen im Zeitplan (die Binnengrenzen zu anderen Mitgliedstaaten werden nicht zum Zeitpunkt des Beitritts sondern erst in einem späteren Stadium geöffnet). Der Besitzstand bei der Zusammenarbeit der Polizeibehörden dürfte bis zum Beitritt umgesetzt werden, und generell dürften geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von organisiertem Verbrechen, Terrorismus und Drogenhandel konzipiert worden sein. Derzeit werden bei der Zusammenarbeit im Zollwesen sowie der justiziellen Zusammenarbeit in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten keine besonderen Schwierigkeiten erwartet. Die erforderlichen Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit den Menschenrechten liegen vor.

Auch bei den folgenden Kapiteln des Besitzstandes dürften die Vorbereitungen ohne größere Schwierigkeiten abgeschlossen werden (bis auf geringfügige Ausnahmen in einigen Ländern - Einzelheiten siehe unten): Wirtschafts- und Währungsunion (die beitretenden Länder übernehmen den Euro erst in einem späteren Stadium nach dem Beitritt als Landeswährung), Statistik, Industriepolitik und Förderung von KMU, Wissenschaft und Forschungsprogramme, Bildung und Berufsbildung, Außenbeziehungen und gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Der Besitzstand in den Bereichen Kultur und audiovisuelle Medien ist in den meisten Ländern umgesetzt.

Am 30. September, dem letzten Tag des Berichtszeitraums und sieben Monate vor dem Beitrittstermin, hatten die beitretenden Länder somit ein hohes Maß der Rechtsangleichung an den Besitzstand erreicht. Sie sind bereits hinreichend vorbereitet, um die meisten Teile des Besitzstands anwenden zu können. Einige Probleme sind jedoch in allen Ländern noch zu lösen. Hierzu gehören eine Reihe von Bereichen, in denen die beitretenden Länder verstärkte Anstrengungen unternehmen müssen, und in einigen wenigen Fällen Bereiche, bei denen Anlass zu ernster Sorge besteht. Diese Bereiche sind unten näher erläutert.

Bereiche, in denen verstärkte Anstrengungen erforderlich sind

Die Kommission hat mehrere Bereiche ermittelt, in denen die beitretenden Länder ihre Anstrengungen intensivieren müssen. Bei diesen Bereichen des Besitzstandes dürften die Arbeiten bis zum Beitritt abgeschlossen werden, sofern die betreffenden Länder ihre Anstrengungen intensivieren und das Umsetzungstempo beschleunigen. Wie unten beschrieben gibt es solche Bereiche in allen beitretenden Ländern und in den meisten Kapiteln des Besitzstandes.

Beim freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr und dem damit zusammenhängenden Binnenmarkt-Besitzstand wurde zwar viel getan, doch sind in Estland, Lettland und Polen, aber auch in der Slowakei und der Tschechischen Republik weitere besondere Anstrengungen erforderlich:

- Außer Zypern haben alle beitretenden Länder noch sehr viel Arbeit vor sich, um alle nationalen Maßnahmen zu ermitteln und aufzuheben, die gegen die Grundprinzipien des freien Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehrs verstoßen, und das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung einführen. Betroffen sind hauptsächlich der Warenhandel, grenzüberschreitende Dienstleistungen und die Anerkennung von Berufsabschlüssen. In einigen Ländern, darunter auch Polen und die Tschechische Republik, werden bereits ermittelte Hemmnisse manchmal nur zögerlich beseitigt. Für einige Produkte und Dienstleistungen sind im Besitzstand harmonisierte Regeln und Verfahrensweisen vorgesehen. Die entsprechenden Rechtsvorschriften für Waren der gewerblichen Wirtschaft, Nahrungsmittel und bestimmte Dienstleistungen sind in allen Ländern derzeit nur lückenhaft umgesetzt worden. Lettland muss im Bereich des Kapitalverkehrs zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um rechtzeitig die vollständige Liberalisierung zu erreichen; Litauen muss geeignete Zahlungssysteme einführen. Zwar sollen viele einschlägige Gesetze in den kommenden Monaten verabschiedet werden, doch muss unbedingt verhindert werden, dass sich die Rechtsangleichung über den Beitrittstermin hinaus verzögert.

- Hinsichtlich der Verwaltungskapazität muss die Marktüberwachung - eine wesentliche Komponente eines funktionierenden Binnenmarkts - in allen Ländern weiter verstärkt werden. Bei Überwachungsmängeln kann es geschehen, dass Produkte, sowohl Waren der gewerblichen Wirtschaft als auch Nahrungsmittelerzeugnisse, die nicht den Sicherheitsanforderungen genügen, auf dem Binnenmarkt vertrieben werden. Wird hier nicht eingeschritten, so kann dies das Vertrauen der Öffentlichkeit mindern und zu der Forderung führen, Erzeugnissen aus den neuen Mitgliedstaaten, deren Marktüberwachung nicht funktioniert, nur eingeschränkt Marktzugang zu gewähren.

- Estland, Lettland, Malta, Polen, die Tschechische Republik und Ungarn haben noch keine vollständige Rechtsangleichung an die EU-Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen erreicht. Dies ist nun unerlässlich, und sei es nur, weil lediglich Ausgaben für Projekte, die in voller Übereinstimmung mit den EU Regeln für das öffentliche Vergabewesen durchgeführt werden, für eine Finanzierung aus den Strukturfonds ab 1. Jänner 2004 in Frage kommen. die EU-Vorschriften für die Auftragsvergabe auch im Zusammenhang mit aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds finanzierten Projekten bereits ab Januar 2004 zu beachten sind.

- Bei den Finanzdienstleistungen muss Polen die Angleichung der noch verbleibenden Rechtsvorschriften für den Finanzsektor beschleunigen. Gleiches gilt für Lettland, Litauen, die Slowakei und die Tschechische Republik im Versicherungssektor und für Estland, Lettland, Litauen und Zypern bei den Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkten. Auch bei den Dienstleistungen im Rahmen der Informationsgesellschaft sind raschere Fortschritte erforderlich. Einige Länder müssen intensiver daran arbeiten, die Unabhängigkeit und Effizienz der Finanzaufsichts behörden zu stärken, denn dies ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass das Vertrauen in den integrierten Finanzmarkt der EU gewahrt bleibt.

Im Bereich der Wettbewerbspolitik müssen Lettland und Slowenien im Kartellbereich ihre Kapazitäten weiter ausbauen; Malta, Polen, die Slowakei und die Tschechische Republik müssen verstärkte Anstrengungen unternehmen, damit alle Maßnahmen, für die staatliche Beihilfen vorgesehen sind, ordnungsgemäß angewandt werden. Im Bereich der Industriepolitik sind bei der Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie und bei der Privatisierung von staatseigenen Betrieben wesentliche Aufgaben noch zu erledigen.

Zwar haben die beitretenden Länder überwiegend die notwendigen Vorschriften für den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum erlassen und die mit der Durchsetzung betrauten Einrichtungen gestärkt, verglichen mit der Lage in der Fünfzehnerunion wird aber in relativ großem Umfang gegen die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum verstoßen. Der Kampf gegen Raubkopien und nachgeahmte Waren muss in den kommenden Jahren intensiviert werden.

Alle beitretenden Länder außer Slowenien müssen dem Abschluss der Vorbereitungen in den Sektoren Landwirtschaft und Fischerei, von denen das Auskommen breiter Bevölkerungskreise direkt abhängt, eine höhere Priorität einräumen, auch wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften weitgehend erlassen wurden:

- Mehrere Länder müssen die Vorbereitungen der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen für bestimmte Erzeugnisse beschleunigen. Dies gilt für den Zuckersektor in Lettland, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn, den Milchsektor in den baltischen Ländern, Polen und Slowenien, den Rindfleischsektor in Lettland, Litauen, Malta, Polen, der Slowakei und der Tschechischen Republik, den Weinbausektor in Malta, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn, den Sektor Eier und Gefluegel in Polen und die Sektoren Obst, Gemüse und Olivenöl in Malta.

- Bei der Einrichtung der Zahlstellen, die für die Weiterleitung der EU-Gelder an die Endbegünstigten und für die Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) zuständig sind, sowie bei der Einführung der Agrarhandelsmechanismen sind in allen Ländern verstärkte Anstrengungen vonnöten. Ausnahmen bilden Slowenien und, zumindest beim integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, Zypern. Malta und Zypern müssen ihre Vorbereitungen für die Anwendung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen rascher vorantreiben. Die Vorschriften für den ökologischen Landbau müssen in Malta noch angeglichen werden.

- Einige Länder, insbesondere Ungarn, aber auch Malta und Polen, sind bei der Aufstellung von Anträgen auf EU-Beteiligung an Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes im Rückstand.

- Der Bereich Tier- und Pflanzenschutz ist noch immer mit wesentlichen Mängeln behaftet, die in der Tschechischen Republik, Ungarn und Polen, aber auch in Lettland und der Slowakischen Republik besonders ausgeprägt sind. Alle beitretenden Länder müssen noch Folgendes einführen: Veterinärkontrollsystem (einschließlich Importkontrollen und Tierkennzeichnung), Maßnahmen zur Bekämpfung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (wie BSE) und zur Behandlung von tierischen Nebenprodukten (besonders Lettland, Malta und Polen), Struktur- und Hygienevorschriften für Fleisch, Milch und Fisch verarbeitende Anlagen (besonders Tschechische Republik, Ungarn, Polen und Slowakische Republik), gemeinsame Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rückstandskontrolle und pflanzenschutzrechtlichen Kontrollen (besonders Polen). In folgenden Bereichen sind verstärkte Anstrengungen erforderlich: Tierseuchenbekämpfung (Lettland); Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen; Tierschutz und Tierernährung (Estland, Malta, Polen, der Tschechischen Republik und Zypern).

- Im Fischereisektor müssen die sieben beitretenden Fischereinationen, ausgenommen Malta und Slowenien, die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Bestandbewirtschaftung und das Flottenmanagement sowie ordnungsgemäße Inspektionen und Kontrollen zu gewährleisten. Die baltischen Länder und Polen müssen ihre Vorbereitungen beschleunigen, um an der EU-Marktpolitik im Fischereisektor teilnehmen zu können. Estland, Litauen, Malta und Polen müssen noch Einiges tun, um in den Genuss der EU-Strukturmaßnahmen kommen zu können. Polen ist außerdem bei den Bestimmungen über staatliche Beihilfen und der Angleichung internationaler Fischereiabkommen im Rückstand.

Wenn auch die meisten Länder den Besitzstand weitgehend übernommen haben, sind einige spezielle Fragen in den Sektoren Verkehr und Energie noch offen. Im Energiesektor hat Zypern den Besitzstand mit Bezug auf die Ölvorräte noch nicht übernommen und regelt derzeit, wie auch Lettland, den Elektrizitäts- und den Gassektor entgegen den EU-Vorschriften. Darüber hinaus ist in Zypern die Rechtsangleichung beim Straßen- und Luftverkehr im Rückstand, und dieses Land muss, wie auch Malta, beträchtliche Anstrengungen im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr unternehmen. Auch andere Länder müssen in diesen drei Sektoren ihre Anstrengungen beträchtlich verstärken: die Slowakei und besonders die Tschechische Republik beim Straßenverkehr, Estland und Lettland beim Luftverkehr, Estland und Polen beim Seeverkehr. Ungarn liegt bei der Übernahme des Besitzstandes im Bahnsektor im Rückstand. Alle beitretenden Länder müssen noch die letzten Maßnahmen treffen, um die erst kürzlich ergangenen Rechtsvorschriften für den Telekommunikationssektor anzuwenden. Außer Slowenien und der Tschechischen Republik müssen alle auch zusätzliche Anstrengungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften für Postdienste unternehmen. Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern müssen die Rechtsangleichung an den Besitzstand im Bereich der audiovisuellen Medien noch vollenden; dies erfordert im Fall Polens ganz besondere Anstrengungen.

Obwohl der Großteil der Arbeiten im Steuerwesen bereits abgeschlossen sind, müssen Lettland, Polen und die Slowakei bei der noch offenen Rechtsangleichung an den Besitzstand im Bereich der Mehrwertsteuer das Tempo erhöhen; für Polen und die Slowakei gilt dies außerdem auch im Bereich der Verbrauchssteuern. Weitere Anstrengungen sind seitens Estlands, Maltas und Sloweniens zu erbringen, um ihren Verpflichtungen bei den direkten Steuern nachzukommen. Lettland und Litauen haben sich nicht rechtzeitig für die Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe im Bereich der Steuern und Zölle gerüstet, obwohl für Lettland vorübergehend eine Lösung gefunden wurde. Bei der Finanzkontrolle müssen Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern weitere Anstrengungen unternehmen, um die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen zu optimieren. In Lettland sollte die externe Rechnungsprüfung ausgebaut werden. Weitere Schritte sind in Estland, Lettland, Polen, der Slowakei und Ungarn vonnöten, damit diese Länder bis zum Beitritt alle Maßnahmen getroffen haben, die zum Schutz der finanziellen Interessen der EU nötig sind. Im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion muss Polen nun die letzten Schritte vollziehen, die notwendig sind, um die vollständige Unabhängigkeit der polnischen Zentralbank zu gewährleisten.

In den Bereichen Sozialpolitik und Beschäftigung liegen die meisten Vorarbeiten im Zeitplan. Lediglich Malta, Polen und die Tschechische Republik müssen das Tempo beschleunigen, um ihre Rechtsvorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz vollständig an den Besitzstand anzugleichen. Gleiches gilt für Estland und Polen im Bereich des Arbeitsrechts. Alle beitretenden Länder müssen die neuesten Rechtsvor schriften in den Bereichen Tabakerzeugnisse (Ausnahme: Malta, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) und Bekämpfung von Diskriminierung noch verabschieden. Malta muss im Hinblick auf übertragbare Krankheiten Fortschritte machen. Auch sollten alle Länder die Ausarbeitung von Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Sozialfonds intensivieren. Bei der Umweltpolitik muss vor allem Estland jetzt größere Anstrengungen unternehmen, um die Rechtsangleichung an die EU-Bestimmungen über Luftqualität, Abfallwirtschaft, Naturschutz, industrielle Umweltver schmutzung und Strahlenschutz zu vervollständigen. Andere Länder müssen in folgenden speziellen Bereichen mehr tun: Malta bei der Abfallwirtschaft, Malta, Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern beim Naturschutz, Polen, die Slowakei und Ungarn bei der industriellen Umweltverschmutzung und beim Risikomanagement sowie Zypern bei genetisch veränderten Organismen. Was die Außenbeziehungen anbelangt, so müssen alle beitretenden Länder die Maßnahmen zu Ende führen, mit denen sie ihre bilateralen Abkommen neu aushandeln oder kündigen, um sicherzustellen, dass diese Abkommen zum Beitrittstermin mit dem Besitzstand vereinbar sind.

Obwohl die Programmplanung zufrieden stellend voranschreitet, müssen die meisten beitretenden Länder zusätzliche Anstrengungen unternehmen, um die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds in Anspruch nehmen zu können. Hier herrscht besonders dringender Handlungsbedarf, da ab 1. Januar 2004, also in weniger als zwei Monaten, Maßnahmen mit EU-Mitteln finanziert werden können. Ein besonderes Problem aller beitretenden Länder ist die Tatsache, dass nicht genügend hochwertige Projekte bis zur Durchführungs reife ausgearbeitet wurden. Die Programme werden mit Verzögerung anlaufen, wenn der Rechtsrahmen, einschließlich der EU-Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen, staatliche Beihilfen und die Umweltverträglichkeits prüfung, nicht vollendet ist. Dies könnte besonders Estland, Lettland, Malta, Polen, Slowenien, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn treffen. Außer Malta müssen auch alle Länder intensiver daran arbeiten, die Verfahren und Strukturen zu stärken, die für die Durchführung der Strukturprogramme geschaffen wurden. Dies gilt auch für Verbesserungen bei der Finanzverwaltung und -kontrolle in Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn.

Trotz der bedeutenden, weit reichenden Fortschritte, die alle beitretenden Länder in den Bereichen Justiz und Inneres erzielt haben, müssen Malta, Polen und die Slowakei die Umsetzung des Schengen-Aktionsplans weiter beschleunigen. Malta, Polen die Slowakei und Ungarn müssen die Kontrolle der Außengrenzen verstärken. Estland, Lettland, Slowenien und die Slowakei müssen den Schutz personenbezogener Daten verbessern. Polen, die Slowakei, Ungarn und Zypern müssen ihre Rechtsvorschriften nun vollständig an die EU-Visumspolitik, Lettland und Litauen die ihren an die Migrationspolitik angleichen. Mit Ausnahme von Estland, Polen und Slowenien wenden die beitretenden Länder das Asylrecht noch nicht korrekt an und müssen dieses Problem nun in Angriff nehmen. Litauen muss sich intensiver auf die polizeiliche Zusammenarbeit und vergleichbare Maßnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens vorbereiten. Dem Kampf gegen Betrug, Korruption und Geldwäsche muss in Estland, Litauen, Polen und der Tschechischen Republik mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Lettland, die Slowakei und Slowenien müssen ebenfalls rigoroser gegen Betrug und Korruption vorgehen, während Lettland und Polen den Kampf gegen den Drogenhandel verschärfen müssen.

Bei all diesen Fragen kann und muss jetzt berichtigend eingegriffen werden. Die beitretenden Länder werden jedoch darauf hingewiesen, dass mehr und intensivere Anstrengungen erforderlich sind, wenn diese Fragen bis zum Beitritt gelöst werden sollen. Entsprechen die getroffenen Maßnahmen nicht den Erwartungen, besteht die Gefahr, dass sich die Um- und Durchsetzung des Besitzstandes über den Beitrittstermin hinaus verzögert. Eindeutiges Beispiel hierfür ist die Tatsache, dass einige beitretende Länder nur widerwillig bereits ermittelte Handelshemmnisse beseitigen oder ihre Rechtsvorschriften für den Finanzsektor nicht in geeigneter Weise anpassen und nur eine unzureichende Finanzaufsicht führen. In solchen Fällen würden die Kommission und die EU in der unten beschriebenen Form Abhilfe schaffen.

Bereiche, die Anlass zu ernster Besorgnis bieten

Die Kommission hat bei den Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft eine Reihe von Lücken ermittelt, die Anlass zu ernster Sorge geben und es - sollten keine sofortigen und einschneidenden Maßnahmen getroffen werden - dem betreffenden Land unmöglich machen werden, den Besitzstand zum Zeitpunkt des Beitritts anzuwenden. Es handelt sich um 39 Punkte, die die zehn Länder betreffen, wobei jedoch häufig ähnliche Lücken in mehreren Ländern gleichzeitig festzustellen sind. Diese lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen: zum einen Lücken, die den Binnenmarkt beeinträchtigen, und zum anderen solche, die sich auf die Weiterleitung der EU-Mittel an die Begünstigten in den neuen Mitgliedstaaten auswirken.

- Binnenmarkt

Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien und die Tschechische Republik sind bei der Einführung der Mindestanforderungen an die Ausbildung und der Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung für eine Reihe von Berufen, einschließlich Gesundheitsberufe, deutlich im Rückstand. Berufstätigen aus diesen Ländern, die aus diesem Grunde die Mindestanforderungen nicht erfuellen, würde folglich das Recht, ihren Beruf in anderen Mitgliedstaaten auszuüben, solange verwehrt, bis diese Lücke geschlossen ist.

Die ernsthaften Verzögerungen bei der Umstrukturierung der Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie von Malta sind nicht mit den Bedingungen vereinbar, unter denen Malta bis 2008 Umstrukturierungsbeihilfen gewähren darf. Die Slowakei hält sich nicht an die Auflagen bezüglich der Produktionsbegrenzung, die erfuellt sein müssen, damit einem bestimmten Unternehmen im Stahlsektor bis längstens Ende 2009 eine steuerliche Beihilfe gewährt werden darf. Diese beiden Fälle von Nichtkonformität verschaffen den betreffenden Unternehmen einen unangemessenen Vorteil und erfordern Abhilfemaßnahmen von Seiten Maltas und der Slowakei. Kommt es zu keiner befriedigenden Lösung, könnte die Kommission gezwungen sein, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und die beiden Länder und die betreffenden Unternehmen laufen Gefahr, nicht mehr in den Genuss der in den Beitrittsverhandlungen erreichten Übergangsregelungen zu kommen.

Litauen und Polen treffen nicht die Maßnahmen, die für die Inspektion und Kontrolle ihrer Fangflotte und für die Anwendung der EU-Bestimmungen über die Bestandsbewirtschaftung und das Flottenmanagement erforderlich sind. Das Fehlen angemessener Kontrollen in einem Mitgliedstaat untergräbt die Gemeinsame Fischereipolitik als Ganzes, da die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats Fischarten und -mengen anlanden könnten, die anderen untersagt sind. Wird dieser Zustand zum Zeitpunkt des Beitritts weiter geduldet, könnten Maßnahmen zum Schutz des Binnenmarkts erforderlich sein.

Estland hat die Einführung der EU-Bestimmungen in den Bereichen Arbeitsrecht und Gleichbehandlung von Frauen und Männern fortlaufend hinausgezögert. Es müssen dringend Abhilfemaßnahmen getroffen und parallel dazu Anstrengungen unternommen werden, um die erforderlichen institutionellen (Kontroll)strukturen zu schaffen und die Wirtschaftsbeteiligten mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen, damit deren Anwendung ab dem Beitritt gewährleistet ist. Bei einer Nichtanwendung blieben den Bürgern Estlands die Vorteile aus diesen Bestimmungen, die auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Chancen für Männer und Frauen gleichermaßen abzielen, versagt, und es würden ungleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen in Estland einerseits und solche in anderen Mitgliedstaaten andererseits entstehen.

In Lettland gibt es erhebliche Verzögerungen bei der EDV-Umstellung und der Zusammenschaltbarkeit mit EG-Systemen, wodurch das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion, insbesondere hinsichtlich des Zolltarifs und des EDV-gestützten Versandverfahrens, gefährdet wird. Ähnlich verhält es sich im Bereich Steuern, wo beim gegenwärtigen Stand der Dinge die Zusammenschaltbarkeit mit dem MwSt-Informationsaustauschsystem bis zum Beitritt nicht voll funktionsfähig sein dürfte. Die Weitergabe von Wissen und Erfahrungen sowie eine Verstärkung der Humanressourcen sind dringend erforderlich, und bei der Beschaffung der Ausrüstung dürfen keine Verzögerungen eintreten. Werden nicht umgehend Korrekturmaßnahmen getroffen, um der ernsten Gefahr zu begegnen, dass das reibungslose Funktionieren der Zoll- und Besteuerungssysteme der EU zum Zeitpunkt des Beitritts gestört wird, werden geeignete Abhilfe- und Verwaltungsmaßnahmen erforderlich sein.

Im Bereich Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen ist in Polen die Annahme und Anwendung des einschlägigen Besitzstandes im Veterinärsektor eine dringende Notwendigkeit. Bei der Organisation der Kontrolle der Verbringung von lebenden Tieren im Rahmen des allgemeinen Veterinärkontrollsystems hat es in Polen bislang nur unzureichende Fortschritte gegeben, wodurch die Integration des polnischen Tiersektors in den Binnenmarkt gefährdet würde. Der Stand der Anwendung des Besitzstandes im Hinblick auf BSE und Tierabfälle gibt in Lettland und Polen Anlass zu ernster Sorge. Auch gibt es in Malta noch keine Maßnahmen und Infrastruktur für die Behandlung tierischer Abfälle, was möglicherweise zum Zeitpunkt des Beitritts noch der Fall sein wird. Es könnten besondere Maßnahmen erforderlich sein, um zu verhindern, dass dieses Versäumnis die Lebensmittelsicherheit und die Tiergesundheit auf dem EU-Markt beeinträchtigt. In Polen, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn verläuft die Modernisierung derzeit so schleppend, dass nicht alle Agrarnahrungsmittelbetriebe dieser Länder die bei den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen werden erfuellen können. Gegenüber nichtkonformen Erzeugern werden besondere Maßnahmen getroffen werden wie z.B. Beschränkungen der Erzeugung und Vermarktung ihrer Erzeugnisse. Polen hat noch nicht die notwendigen Maßnahmen gegen Kartoffelringfäule und Kartoffelkrebs getroffen. Wird hier nicht Abhilfe geschaffen, werden Maßnahmen erforderlich sein, um den Rest der Gemeinschaft vor diesen gefährlichen Pflanzenkrankheiten zu schützen.

Die Tschechische Republik wendet die technischen und Sozialvorschriften des Besitzstandes im Bereich des Straßenverkehrs nicht ordnungsgemäß an (Zugang zum Beruf und Markt, Lenk- und Ruhezeiten, Geschwindigkeitsbegrenzer, Führerscheine, Sicherheitsberater für Gefahrentransporte, Zulassungspapiere von Fahrzeugen und insbesondere Straßenkontrollen) und setzt sie nicht entsprechend durch. Wegen unzureichender Verwaltungskapazitäten, Organisation und Ausbildung werden Lenk- und Ruhezeiten nicht ausreichend häufig kontrolliert und diese Kontrollen unangemessen weiterverfolgt. Wird hier nicht Abhilfe geschaffen, so werden die tschechischen Spediteure unter Umständen nicht sicher operieren und können die tschechischen Wirtschaftsbeteiligten von günstigeren Bedingungen profitieren als ihre Konkurrenten in anderen Teilen der EU. In diesem Fall müssten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten und gleiche Bedingungen wiederherzustellen.

Bei der Sicherheit im Seeverkehr stehen Malta und Zypern weiterhin auf der ,Schwarzen Liste" der Pariser Vereinbarung. Beide haben nicht ausreichend Mittel für die Aufgaben bereitgestellt, die sich aus ihrer Verpflichtung zur Durchführung der Flaggenstaatkontrolle für die Sicherheit von Seeschiffen ergeben. Im Falle Zyperns gibt es außerdem erste Bedenken hinsichtlich der Hafenstaatkontrolle einschließlich der dafür zugewiesenen Mittel. Bei beiden Ländern erfordert die Umsetzung dieser Aufgaben dringende Aufmerksamkeit. Wird dieser Situation bis zum Beitritt nicht abgeholfen, könnten Maßnahmen erforderlich sein, um andere Mitgliedstaaten vor etwaigem Schaden aufgrund der laxen Durchsetzung der Bestimmungen in diesen beiden Ländern zu bewahren.

- Weiterleitung von EU-Mitteln

Alle beitretenden Länder müssen verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die für die Anwendung der Marktinterventionen und der Direktzahlungen an die Landwirte im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendigen Verfahren und Stellen einzuführen bzw. zu errichten. Vor allem in Bezug auf Malta, Polen, die Slowakei, Ungarn und Zypern gibt es indessen ernsthafte Befürchtungen, dass zum Zeitpunkt des Beitritts noch keine funktionierenden Systeme vorhanden sein werden. Dies gilt für die Errichtung der Zahlstelle und (außer in Zypern) für die Anwendung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, welche wesentliche Elemente für Zahlungen an Bauern aus den im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geschaffenen Fonds sind. Solange diese Situation nicht behoben ist, laufen die neuen Mitgliedstaaten Gefahr, dass ihnen die Zahlungen an ihre Landwirte von der EU nicht in vollem Umfang erstattet werden.

Malta und Zypern sind bei der Errichtung der erforderlichen Mechanismen für den Außenhandel mit Agrarerzeugnissen noch nicht genügend vorangekommen. Sollte sich dies nicht ändern, wird es in mehreren Bereichen wie etwa bei der Verwaltung der Ausfuhrerstattungen für Ausfuhren aus diesen Ländern und der Verwaltung der Einfuhrgenehmigungen Schwierigkeiten geben. Diese Schwierigkeiten könnten sich wie oben beschrieben auf die Erstattung aus EU-Mitteln auswirken.

Die Vorbereitungen Ungarns für die Durchführung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum geben Anlass zu ernsthaften Bedenken, die insbesondere die große Zahl der noch abzuschließenden Tätigkeiten, die unklare Verteilung der Zuständigkeiten und die unzureichende Koordinierung betreffen. Infolgedessen wird das ungarische Programm möglicherweise nicht wie geplant anlaufen können, wodurch sich der Zugang der begünstigten Landwirte zu den Fördermaßnahmen verzögern würde.

Im Bereich der Fischereimarktpolitik gibt es ernsthafte Bedenken in Bezug auf den Wunsch Polens, Erzeugerorganisationen zu errichten, da das Land zuerst über die erforderlichen Kontrollmaßnahmen und die Verwaltungskapazitäten verfügen muss. Solange diese Situation nicht behoben ist, werden die polnischen Fischer nicht in den Genuss der gemeinschaftlichen Marktintervention kommen.

C. Schliessung von Lücken

Es liegt auf der Hand, dass sich die Nichtanwendung des Besitzstandes in einem bestimmten Bereich nach dem Beitritt ungünstig auf die Bürger und Wirtschaftsteilnehmer in dem betreffenden Land auswirken würde und ihnen die vollen Vorteile aus der Mitgliedschaft vorenthalten blieben. Als Hüterin der Verträge würde die Kommission tätig werden, um die aus dem Besitzstand erwachsenden Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats durchzusetzen und die Vorteile aus der Mitgliedschaft sicherzustellen.

Aufgrund der engen Verflechtung in der Union würde sich eine solche Nichtanwendung in vielen Fällen auch ungünstig auf die Bürger und Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten auswirken. Über die Durchsetzung des Besitzstandes hinaus muss die Kommission daher in bestimmten Fällen Maßnahmen treffen, um solche Grenzen übergreifenden Auswirkungen zu beheben oder zu neutralisieren. Die Grundlage für solche Maßnahmen bilden eine Reihe besonderer Bestimmungen im Beitrittsvertrag.

Das Eingreifen der Kommission und der Union kann in Form von Abhilfemaßnahmen erfolgen, doch sind auch Unterstützungsmaßnahmen möglich, um einem neuen Mitgliedstaat bei der Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten zu helfen.

1. Abhilfemaßnahmen

Wird der Besitzstand in einem Mitgliedstaat nicht ordnungsgemäß angewendet, können von privater und öffentlicher Seite rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts unternommen werden. Die Bürger und Unternehmen in den neuen Mitgliedstaaten können die nationalen Gerichte und - auf letzter Stufe - den Europäischen Gerichtshof befassen, und ihre Regierung riskiert dann eine Verurteilung. Dies trifft nicht allein auf den Besitzstand zu, der ab dem Tag des Beitritts unmittelbar gilt, sondern auch in gewissem Maße auf nicht oder fehlerhaft umgesetzte Richtlinien.

Die Kommission selbst unternimmt ebenfalls Schritte, um Verstößen gegen die Gemeinschaftsverpflichtungen zu begegnen. Wird im Rahmen des Vertragsverletzungs verfahrens, das einen förmlichen Schriftwechsel mit dem betreffenden Mitgliedstaat einschließt, zu keiner Lösung gefunden, so kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof mit der Angelegenheit befassen.

Die Kommission interveniert auch direkt in ihrer Eigenschaft als ausführendes Organ (z.B. bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht) oder im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Haushaltsvollzug (z.B. bei der Durchführung der Strukturfonds). Verstößt ein neuer Mitgliedstaat gegen Verfahrensvorschriften oder materiellrechtliche Vorschriften in Bezug auf Zahlungen in der Landwirtschaft (Direktzahlungen an die Landwirte oder andere Interventionen) oder Zahlungen für Projekte und Maßnahmen im Rahmen des Kohäsionsfonds oder der Strukturfonds, so wird die Kommission die Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt nicht freigeben können. Auch wenn solche Probleme nur vorübergehender Art sind, können sie doch schwer wiegende Auswirkungen auf die Einkommensgrundlage der Bürger und Wirtschaftsteilnehmer in den neuen Mitgliedstaaten sowie auf den Gesamtsaldo der Finanztransfers zwischen einem neuen Mitgliedstaat und dem Gemeinschaftshaushalt haben. Diese Auswirkungen wären nicht die Folge einer spezifischen Kommissionsentscheidung, sondern würden sich aus der Anwendung der bestehenden Regeln und Rechtsvorschriften auf alle derzeitigen und künftigen Mitgliedstaaten ergeben.

In einigen Fällen können besondere Maßnahmen erforderlich sein, um die (unmittelbaren) negativen Folgen der Nichteinhaltung des Besitzstandes zu verhindern bzw. ihnen zu begegnen. Die Möglichkeit solcher Schutz- oder Verwaltungsmaßnahmen ist in einigen Bereichen bereits im Besitzstand selbst vorgesehen, so z.B. im Bereich der Lebensmittelsicherheit, wo die Kommission - wie in den vergangenen Jahren in einigen Fällen geschehen - Maßnahmen treffen kann, um den Verkauf oder die Ausfuhr von Lebensmittelerzeugnissen aus einer Region oder einem Mitgliedstaat zu stoppen. Ein weiteres Beispiel ist der Straßenverkehr. Die Bedingungen und Verfahren für den Erlass solcher Maßnahmen sind durch die für den fraglichen Bereich geltenden spezifischen Rechtsvorschriften festgelegt. Im Normalfall werden diese Maßnahmen von der Kommission - mitunter nach Konsultation der Mitgliedstaaten - getroffen und setzen die tatsächliche oder potenzielle Existenz eines unmittelbaren, zu ernsthaften Schäden führenden Problems voraus.

Als letzten Ausweg enthält der Beitrittsvertrag drei Schutzklauseln. Gemäß der ersten dieser Klauseln (Artikel 37) können die derzeitigen wie auch die neuen Mitgliedstaaten bei der Kommission die Genehmigung von Maßnahmen beantragen, um erheblichen und anhaltenden Schwierigkeiten in einem bestimmten Wirtschaftszweig entgegenzutreten. Diese Schutzklausel ist für unvorhergesehene wirtschaftliche Schocks aufgrund der Erweiterung gedacht, schließt aber auch Fälle nicht aus, in denen ein solcher Schock durch die nicht ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands seitens der amtlichen Behörden verstärkt würde.

Eine zweite Schutzklausel (Artikel 38) ist eigens für Fälle bestimmt, in denen ein neuer Mitgliedstaat die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangene Verpflichtungen - einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstandes - nicht erfuellt. Beeinträchtigt ein solches Versäumnis ernsthaft das Funktionieren des Binnenmarktes oder besteht die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission geeignete Maßnahmen treffen, um dieser Situation zu begegnen. Diese Maßnahmen können darauf abzielen, trotz des Versäumnisses der Behörden des neuen Mitgliedstaats die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstandes zu gewährleisten. Sie können dazu führen, dass der betreffende neue Mitgliedstaat oder seine Bürger und Wirtschaftsteilnehmer vorübergehend von den Vorteilen aus bestimmten Binnenmarktsvorschriften und von den Vorteilen aus der Mitgliedschaft in spezifischen Bereichen ausgeschlossen werden, um den Zusammenhalt des Binnenmarktes zu gewährleisten und Schaden von anderen abzuwenden. Die Schutzmaßnahmen werden solange aufrecht erhalten, bis der neue Mitgliedstaat seine Verpflichtungen erfuellt hat. Die Klausel kann auf Fälle angewendet werden, die den Binnenmarkt im weiteren Sinne betreffen, d.h. nicht nur auf den in den Verhandlungskapitel 1 bis 6 abgedeckten Besitzstand (freier Warenverkehr, Freizügigkeit, freier Dienstleistungsverkehr, freier Kapitalverkehr, Gesellschaftsrecht und Wettbewerbsrecht), sondern auch auf die unter andere Verhandlungskapitel fallenden sektorbezogenen Politiken (z.B. Landwirtschaft, Verkehr, Telekommunikation, Energie usw.), soweit sie Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen.

Die dritte Schutzklausel (Artikel 39) ist der zweiten vergleichbar, betrifft aber Fragen bezüglich der gegenseitigen Anerkennung im Bereich des Straf- und Zivilrechts.

Die drei im Beitrittsvertrag vorgesehenen Arten von Schutzmaßnahmen können bis zum 1. Mai 2007 getroffen werden. Maßnahmen, die den Schutz des Binnenmarktes (Artikel 38) oder die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Straf- und Zivilrechts (Artikel 39) betreffen, können erforderlichenfalls bereits vor dem Beitritt getroffen werden und am Tag des Beitritts in Kraft treten. Die Kommission wird nicht zögern, von solchen Schutzmaßnahmen Gebrauch zu machen, sollten die Umstände dies erfordern.

Obwohl die getroffenen Schutz- und Verwaltungsmaßnahmen dem Ausmaß des Problems angemessen und so beschaffen sein müssen, dass es zu möglichst wenig Störungen kommt, werden sie doch in den meisten Fällen zwangsläufig dazu führen, dass den neuen Mitgliedstaaten und deren Bürgern die vollen Vorteile aus der Mitgliedschaft vorübergehend versagt werden. Es liegt daher im Interesse aller, das Möglichste zur Vermeidung einer solchen Situation zu tun, indem die verbleibenden Lücken rasch und wirkungsvoll angegangen werden.

2. Unterstützungsmaßnahmen

Abgesehen von Abhilfemaßnahmen und rechtlichen Schritten können in einigen Fällen spezifische Unterstützungsmaßnahmen dazu beitragen, die Angleichung an den Besitzstand zu verbessern oder zu beschleunigen. Die Kommission ist bereit, alle vorhandenen Möglichkeiten ausschöpfen, um den neuen Mitgliedstaaten vor und nach dem Beitritt Hilfestellung zu leisten. Je nach Art des Problems kann dies in Form von gegenseitiger Hilfe (Peer-Unterstützung), TAIEX-Schulungsseminaren, Unterstützung im Rahmen von SIGMA, Partnerschaftsprojekten (twinning und twinning light) und ähnlichen Instrumenten erfolgen, die sich rasch mobilisieren lassen und - wie bei der Übergangsfazilität vorgesehen - auf genau umrissene Themen ausgerichtet werden können.

Die Finanzierungen können aus den verbleibenden, noch nicht zugewiesenen PHARE-Mitteln sowie - ab dem Beitritt - aus den im Rahmen der Übergangsfazilität (siehe auch Abschnitt D.2 unten) verfügbaren zusätzlichen Mitteln erfolgen. Ebenso können einige vorhandene spezielle Mechanismen (z.B. Zoll 2007, Fiscalis und andere Programme) eingesetzt werden, um Lücken in den neuen Mitgliedstaaten zu beheben.

D. Die nächsten Schritte

1. Bis zum Beitritt

Die beitretenden Länder und die Dienststellen der Kommission haben gut zusammengearbeitet, um die verbleibenden Lücken bei den Vorbereitungen zu ermitteln. Alle Anstrengungen müssen sich nun auf die Lösung der noch offenen Fragen bei der Umsetzung und Anwendung des Besitzstandes konzentrieren, so dass sämtliche verbleibenden Lücken bis zum Zeitpunkt des Beitritt geschlossen werden können. Die Kommissionsdienststellen werden zwar mit den beitretenden Ländern konstruktiv zusammenarbeiten, um Mittel und Wege zur Erreichung dieses Ziels zu finden, doch ist dies Aufgabe der beitretenden Länder selbst und liegt in deren Verantwortung. Hierfür verbleiben nur noch einige wenige Monate.

Als Hüterin der Verträge wird die Kommission die Überwachung bis zum Beitritt fortsetzen, wie dies auch vom Rat gefordert wurde. Die Kommission will sich auf die Fragen konzentrieren, die verstärkte Anstrengungen erfordern, sowie auf die im vorliegenden Bericht ermittelten spezifischen Bereiche, die Anlass zu ernsthafter Besorgnis geben. Außerdem will sie mit den beitretenden Ländern die Fortschritte überprüfen, die seit dem für die umfassenden Monitoring-Berichte als Stichtag verwendeten 30. September erzielt wurden. Diese Folgemaßnahmen zu den Feststellungen des vorliegenden Berichts müssen vor dem 1. Mai 2004 getroffen werden und sind ein wesentlicher Schritt, der es der Kommission ermöglichen wird, erforderlichenfalls noch vor dem Beitritt politische Maßnahmen vorzuschlagen und zu beschließen. Sollten es die Umstände erfordern, wird die Kommission die notwendigen politischen Maßnahmen treffen, was Schutzmaßnahmen, Verstoßverfahren und Maßnahmen des Finanzmanagements einschließt.

Die Unterstützungsmaßnahmen (siehe C.2 oben) müssen auf der Grundlage der konkreten Feststellungen der umfassenden Monitoring-Berichte umgehend in die Wege geleitet werden, damit sie erforderlichenfalls noch vor dem Beitritt greifbare Ergebnisse liefern können. Die Kommissionsdienststellen werden dieser Aufgabe aktiv nachgehen.

2. Ab dem Beitritt

Ab dem Beitritt wird die Kommission ihre normale Rolle gegenüber dem einzelnen Mitgliedstaat einnehmen, doch wird die Überwachung der Erfuellung der Verpflichtungen der neuen Mitgliedstaaten unvermindert weiterlaufen. Diese Überwachung wird dann nach anderen Verfahren und in anderer Form erfolgen, indem z.B. an die Stelle der regelmäßigen Berichte der ,Binnenmarktanzeiger" über die Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien verwendet wird. Wo dies möglich ist, wird dabei auf die laufende Notifizierung der Umsetzung der Richtlinien durch das TAIEX-Amt zurückgegriffen. Die Kommission wird ihrer regulären Aufgabe der Koordinierung und Durchsetzung der Bestimmungen des Besitzstandes nachgehen und erforderlichenfalls administrative und rechtliche Maßnahmen treffen. Die Bürger und Wirtschaftsteilnehmer werden in eine direktere Beziehung zur Kommission treten als in der Vergangenheit. Sie können Beschwerde einlegen, wenn die nationalen Behörden ihres Erachtens gegen den Besitzstand verstoßen, und verlangen, dass der Beschwerde nachgegangen wird. Außerdem werden, wie oben beschrieben, bestimmte Verfahren wie z.B. die im Beitrittsvertrag vorgesehenen Schutzklauseln auch nach dem Beitritt gelten.

Das PHARE-Programm und die Unterstützungsprogramme für Zypern und Malta wie auch die beiden anderen großen Heranführungsprogramme ISPA und Sapard werden in den neuen Mitgliedstaaten ab 31. Dezember 2003 eingestellt, wenngleich die Abwicklung nach dem Beitritt weiterläuft.

Gleichwohl wird die vor dem 1. Januar 2004 beschlossene Durchführung der PHARE-Programme und ihrer Äquivalente für Zypern und Malta in den kommenden drei Jahren fortgesetzt. Die Durchführung wird unter der vollen Verantwortung des Nationalen Fonds und der Durchführungsstellen der neuen Mitgliedstaaten erfolgen. Die Kommission wird die Ex-ante-Kontrolle für Ausschreibungen und die Auftragsvergabe aufheben, sobald sie sich vergewissert hat, dass diese Strukturen in den beitretenden Ländern den in der Verordnung über die Koordinierung der Heranführungshilfe [1] festgelegten Kriterien entsprechen. Gemäß dem Beitrittsvertrag (Artikel 33 der Akte) müssen die beitretenden Länder diese Aufhebung spätestens bis zum Beitritt erreichen; andernfalls könnten die Mittel ausgesetzt werden oder sogar verloren gehen.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom of 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68).

Ab dem Beitritt können die öffentlichen Behörden der neuen Mitgliedstaaten im Rahmen der Übergangsfazilität eine weitere gezielte Unterstützung zur Verbesserung der Anwendung und Durchsetzung des Besitzstandes erhalten. Die Übergangsfazilität ist ein neues, zeitlich befristetes Instrument, das dazu dient, die neuen Mitgliedstaaten weiterhin bei der Entwicklung und Verstärkung ihrer Verwaltungskapazität für die Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in einigen Schlüsselbereichen zu unterstützen und den gegenseitigen Austausch von bewährten Praktiken zu fördern. In den ersten drei Jahren nach dem Beitritt stehen Mittel in Höhe von insgesamt 426 Mio. EUR (zu Preisen von 2004) zur Verfügung. Die Übergangsfazilität ähnelt den PHARE-Maßnahmen für den Institutionenaufbau nicht nur von den Zielen her, sondern auch die Bestimmungen für ihre Anwendung durch die neuen Mitgliedstaaten werden sich im Interesse der Kontinuität, Einfachheit und Effizienz möglichst eng an diejenigen von PHARE anlehnen.

An die Stelle der Programme ISPA und Sapard (und die den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt betreffende Komponente des PHARE-Programms) treten der mit umfangreicheren Mitteln ausgestatte Kohäsionsfonds bzw. der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, werden die derzeitigen Maßnahmen im Rahmen von ISPA (Verkehr und Umwelt) bzw. Sapard (Entwicklung des ländlichen Raums) in diese Programme einbezogen. Außerdem werden sich Projekte der neuen Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2004 für EU-Strukturmittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds qualifizieren.

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Mai 1999 ist der Schengen-Besitzstand, einschließlich der im Schengen-Übereinkommen vorgesehenen (zweistufigen) Durchführungsmechanismen, in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen. Der Beitritt zur EU wird jedoch nicht unmittelbar zur Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen führen, die vielmehr Gegenstand einer gesonderten Entscheidung des Rates sein wird. Die Entscheidung, mit der die Fähigkeit jedes einzelnen neuen Mitgliedstaats zur Anwendung des Schengen-Besitzstands bestätigt wird, wird - auf derselben Grundlage wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten - alle für die Schengen-Zusammenarbeit geltenden Bedingungen und Verfahren berücksichtigen.

Es wurde eine Schengen-Fazilität errichtet, um den bei den Vorbereitungen für die Teilnahme an Schengen festgestellten Mängeln abzuhelfen. Die Fazilität dient der Verstärkung der für die Anwendung des Schengen-Besitzstands notwendigen Infrastruktur und Ausrüstung, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Verstärkung der Kontrollen an den Außengrenzen gelegt wird. Die mit 963 Mio. EUR (zu Preisen von 2004) dotierte Schengen-Fazilität wird sieben Empfängermitgliedstaaten in den ersten drei Jahren nach dem Beitritt zur Verfügung stehen.

Die zehn beitretenden Länder werden unverzüglich und vollständig in die EU-Verfahren der Haushaltsüberwachung und der Koordinierung der Wirtschaftspolitik integriert, wobei dieselben Bestimmungen angewendet werden wie für die bisherigen Mitgliedstaaten. Insbesondere werden sie bereits 2004 in die Aktualisierung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik einbezogen mit einem Zweijahreshorizont von 2004-2005. Es werden länderspezifische Empfehlungen abgegeben, und die beitretenden Länder werden im Januar 2005 erstmals in den Bericht über die Umsetzung dieser Grundzüge aufgenommen werden.

In Bezug auf die Haushaltsüberwachung dürften die Fristen für die Vorlage der finanziellen Übersichten (vor dem 1. März und vor dem 1. September) im Jahr 2004 eingehalten werden. Ab dem Beitritt kann die Kommission erforderlichenfalls das bei einem übermäßigen Defizit anzuwendende Verfahren einleiten.

Die neuen Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bis 15. Mai 2004 ihre ersten Konvergenzprogramme vorzulegen, bei denen es sich um eine Aktualisierung der Wirtschaftsprogramme zur Vorbereitung auf den Beitritt handeln kann. Die neuen Konvergenzprogramme sind gemäß dem Verhaltenskodex zwischen Mitte Oktober und dem 1. Dezember 2004 vorzulegen.

Was den Wechselkurs anbelangt, der einen wichtigen Aspekt des Rahmens für die Koordinierung der EU-Politik darstellt, so haben die neuen Mitgliedstaaten ab dem Beitritt ihre Wechselkurspolitik, wie im EG-Vertrag gefordert, als eine Frage von gemeinsamem Interesse zu behandeln. Ein neuer Mitgliedstaat kann nach dem Beitritt auf Antrag dem Wechselkursmechanismus WKM II beitreten, sobald eine Einigung über den Leitkurs und die Bandbreite erzielt wurde. Wechselkursregelungen dürfen jedoch nicht isoliert betrachtet werden, und die Teilnahme am WKM II sollte zur Erreichung einer realen und nominalen Konvergenz beitragen. Obgleich der WKM II ein gewisses Maß an Flexibilität zulässt, könnte es angesichts der umfangreichen und volatilen Kapitalströme, großer finanzieller Ungleichgewichte und der Gefahr von großen wirtschaftlichen Schocks ratsam sein, für eine gewisse Zeit außerhalb des WKM II zu bleiben.

Die beitretenden Länder werden ab dem Beitritt an der Wirtschafts- und Währungsunion unter Anwendung einer ,Ausnahmeregelung" teilnehmen, was besagt, dass sie die Kriterien für die Einführung der Einheitswährung noch nicht erfuellt haben. Die beitretenden Länder haben Strategien vorgelegt, mit denen als Endziel die Einführung des Euro angestrebt wird. Diese Pläne unterscheiden sich von Land zu Land und spiegeln die unterschiedlichen wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen und Wechselkursregelungen wider. Der EG-Vertrag gibt keinen Zeitplan vor, verpflichtet die Mitgliedstaaten aber zu einer Politik, die auf ein hohes Maß an dauerhafter Konvergenz abzielt. Eine entsprechende Überprüfung erfolgt mindestens alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt. Eine erste solche Überprüfung soll in einem so genannten Konvergenzbericht Ende 2004 vorgelegt werden.

E. Schlussfolgerungen

Die Kommission hat die Fortschritte der beitretenden Länder bei der Einhaltung der Beitrittsanforderungen über viele Jahre hinweg beobachtet. Die Ergebnisse dieses gründlichen Monitoring wurden zuletzt in den Regelmäßigen Berichten und im Strategiepapier 2002 veröffentlicht. Im Februar und im Mai 2003 wurden dem Rat im Zusammenhang mit der Weiterverfolgung der Verhandlungen die Ergebnisse von zwei Monitoring-Prozessen vorgelegt. Die Kommission schließt diesen Prozess mit einer Reihe umfassender Monitoring-Berichte für jedes der beitretenden Länder ab und betrachtet dabei insbesondere, ob sie in der Lage sind, der Verpflichtung der Anwendung des Besitzstands ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft nachzukommen.

Diese Berichte bestätigen, dass die beitretenden Länder im letzten Jahr besondere Anstrengungen unternommen haben, um ihre seit Langem laufenden Beitrittsvorbereitungen abzuschließen und ihr Engagement zur Anwendung des Besitzstands ab dem 1. Mai 2004 unter Beweis zu stellen. Sie haben einen sehr hohen Grad der Rechtsangleichung erreicht und verdienen, für diese Errungenschaften gewürdigt zu werden. Das Monitoring hat sich in diesem Zusammenhang als wirksames Instrument erwiesen und zur Beschleunigung der Vorbereitungen beigetragen.

Während dieses umfassenden Prozesses war die Kommission nicht mit größeren Überraschungen oder Entdeckungen in letzter Minute konfrontiert. Das Monitoring bestätigt frühere Analysen und liefert eine Bestandsaufnahme der Gesamtfortschritte seit Veröffentlichung der letzten Regelmäßigen Berichte im Oktober 2002.

Vor dem Hintergrund der detaillierten Ergebnisse des vorliegenden Berichts lässt sich folgern, es kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass die beitretenden Länder in der überwiegenden Mehrheit der Bereiche beitrittsreif sind, wenngleich in einigen Fällen noch kleinere Anpassungen nötig sind. Zugleich müssen noch zahlreiche Probleme gelöst werden, die bis zum Beitritt eine gesteigerte Aufmerksamkeit verlangen.

Eine begrenzte Anzahl an Fragen geben ernsthaften Anlass zur Besorgnis. Auf den vorliegenden Bericht hin wird die Kommission jedes der beitretenden Länder auf die ermittelten spezifischen Probleme aufmerksam machen und dazu Warnschreiben an sie richten und die entsprechenden Konsultationen durchführen. Wenn die betreffenden Länder nicht unverzüglich und entschieden handeln, sind sie höchstwahrscheinlich nicht in der Lage, ihre Verpflichtungen als Mitglieder in diesen spezifischen Bereichen zu erfuellen und die Wirtschaftsbeteiligten werden nicht in den uneingeschränkten Genuss der Vorteile der EU-Mitgliedschaft kommen. Derartige spezifische Probleme wurden in allen beitretenden Ländern ausgemacht und betreffen je nach Land zwischen einem und vier Kapitel des Besitzstands. Alle Anstrengungen müssen sich nun auf die Lösung der ausstehenden Probleme bei der Umsetzung und Anwendung des Besitzstands richten, so dass bis zum Beitritt alle verbleibenden Lücken geschlossen werden können. Das kann erreicht werden. Gegebenenfalls ist die Kommission bereit, die Verwaltungen der beitretenden Länder mit gezielter Hilfe zu unterstützen, die schnell bereitgestellt werden kann.

Zusammen mit den beitretenden Ländern wird die Kommission die verbleibenden Fragen in den Monaten bis zum Beitritt weiter beobachten. Stellt sich heraus, dass ausstehende Aufgaben nicht wie erforderlich vor dem Beitritt abgeschlossen werden, ist die Kommission entschlossen, gegebenenfalls noch vor dem Beitritt die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einer solchen Situation beizukommen.

Die Vorbereitung der beitretenden Länder hat ein fortgeschrittenes Stadium erreicht. Die Kommission ist zuversichtlich, dass die Erweiterung am 1. Mai 2004 unter guten Voraussetzungen stattfinden wird. Sie wird jedoch nicht zögern, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um entsprechend ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge zum Nutzen aller Mitgliedstaaten der Union sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften und die Politiken der Union ordnungsgemäß ausgeführt werden.

Anhänge

Anhang: Schlussfolgerungen der umfassenden Monitoring-Berichte über die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei

Tschechische Republik

Die Tschechische Republik konnte die makroökonomische Stabilität weitgehend erhalten. Allerdings hat sich die Lage der öffentlichen Finanzen verschlechtert. Die Tschechische Republik hat ihren Reformkurs, wenn auch zögerlich, fortgesetzt.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Angesichts der anhaltenden Verschlechterung des gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits hat die Regierung Schritte zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen unternommen und ein Maßnahmenbündel vorgestellt, mit dem das Defizit bis 2006 auf 4 % zurückgeführt werden soll. Eine tiefergehende und umfassendere Reform des Sozialleistungs- sowie des Renten- und Gesundheitssystems ist notwendig. Die tschechische Konsolidierungsagentur hat den Verkauf notleidender Forderungen an private Investoren wieder aufgenommen. Dieser Prozess sollte beschleunigt werden, damit die Wirtschaft nicht länger durch fehlgeleitete Ressourcen belastet wird.

In Bezug auf die allgemeine Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz wurde zwar eine ausreichende Grundlage für die Anwendung des Besitzstands durch die Verwaltungs- und Justizbehörden der Tschechischen Republik geschaffen, doch besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung müssen ausreichende Ressourcen zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst bereitgestellt werden, das am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird. Im Hinblick auf das Gerichtswesen sind vor allem bei der Verkürzung der Gerichtsverfahren weitere Fortschritte erforderlich. Die Bekämpfung der Korruption muss weiterhin mit hoher Priorität vorangetrieben werden, wobei es vor allem darum geht, die tatsächlich strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsfällen zu verstärken.

Im Folgenden werden die wichtigsten Erkenntnisse des Berichts in Bezug auf die Umsetzung des Besitzstands in den einzelnen Politikbereichen zusammengefasst.

Erstens ist festzustellen, dass die Tschechische Republik in den meisten Politikbereichen an hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

In den folgenden Bereichen wird das Land voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand bis zum Beitritt umzusetzen: in Bezug auf die Maßnahmen und Verfahren, die Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzepts sowie den nicht harmonisierten Bereich des Kapitels freier Warenverkehr; in den Bereichen Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmer und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme des Kapitels Freizügigkeit; in den Bereichen Banken, Investitionsdienstleistungen, Wertpapiermärkte und Schutz personenbezogener Daten des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr; in den Bereichen Kapital- und Zahlungsverkehr und Zahlungssysteme des Kapitels freier Kapitalverkehr; in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung; und im Bereich Kartellrecht des Kapitels Wettbewerbspolitik. Im Bereich der Landwirtschaft wird die Tschechische Republik voraussichtlich bis zum Beitritt in der Lage sein, in einigen horizontalen Bereichen, in Bezug auf die meisten gemeinsamen Marktorganisation, hinsichtlich der Kontrolle von Tierkrankheiten im Veterinärbereich und auf dem Gebiet der ländlichen Entwicklung den Besitzstand anzuwenden; das Gleiche gilt für die Fischerei.

Auch in den folgenden Bereichen wird die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein, die Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen: in den meisten Bereichen des Kapitels Verkehr; in den Bereichen des Kapitels Steuern; in den Bereichen des Kapitels Wirtschafts- und Währungsunion; in den Bereichen des Kapitels Statistik; in den Bereichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern, sozialer Dialog, öffentliche Gesundheit, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und sozialer Schutz des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; in den Bereichen der Kapitel Energie, Industriepolitik, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaft und Forschung sowie allgemeine und berufliche Bildung; im Bereich Postdienste des Kapitels Telekommunikation und Informationstechnologien; im Bereich Kultur des Kapitels Kultur und audio-visuelle Medien; in den Bereichen Gebietsgliederung und Programmplanung des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; in den Bereichen horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, industrielle Umweltverschmutzung und industrielles Risikomanagement, Wasserqualität, chemische Stoffe und genetische veränderte Organismen, Lärm sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz des Kapitels Umweltpolitik; in den Bereich sicherheitsbezogene Maßnahmen, nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; in nahezu allen Bereichen des Kapitels Justiz und Inneres; in den Bereichen des Kapitels Zollunion; in den Bereichen gemeinsame Handelspolitik, humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik des Kapitels Außenbeziehungen; in den Bereichen des Kapitels Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; in den Bereichen externe Prüfung und Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft des Kapitels Finanzkontrolle; und in den Bereichen des Kapitels Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Zweitens erfuellt die Tschechische Republik in bestimmten Bereichen teilweise die entsprechenden Verpflichtungen und Anforderungen und muss hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen.

Dazu gehören der Bereich der Rechtsvorschriften in einzelnen Bereichen des alten Konzepts sowie des öffentlichen Vergabewesens des Kapitels freier Warenverkehr; die Bereiche Versicherungen, Dienste der Informationsgesellschaft, Niederlassungsrecht und freier Verkehr nicht-finanzieller Dienstleistungen des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr; der Bereich Bekämpfung der Geldwäsche des Kapitels freier Kapitalverkehr; der Bereich Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum des Kapitels Gesellschaftsrecht; und im Bereich staatliche Beihilfen des Kapitels Wettbewerbspolitik. Im Kapitel Landwirtschaft gehören dazu die Bereiche Zahlstelle, Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem, Handelsmechanismen, gemeinsame Marktorganisationen für Zucker, Wein, Alkohol und Rindfleisch sowie nahezu alle pflanzenschutzrechtlichen und veterinärmedizinischen Bestimmungen.

Dazu gehören ferner die Bereiche Gesundheits- und Sicherheitsschutz, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung von Diskriminierungen des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; der Bereich Telekommunikation; der Bereich audiovisuelle Medien des Kapitels Kultur und audio-visuelle Medien; die Bereiche institutionelle Strukturen, Rechtsrahmen sowie Finanzverwaltung und Kontrolle des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; der Bereich Naturschutz des Kapitels Umweltpolitik; der Bereich Marktüberwachung des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; die Bereiche Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche sowie Asylpolitik des Kapitels Justiz und Inneres; der Bereich bilaterale Abkommen mit Drittstaaten des Kapitels Außenbeziehungen; sowie die Bereiche interne Finanzkontrolle im öffentlichen Sektor und Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben des Kapitels Finanzkontrolle.

Drittens muss die Tschechische Republik, wenn das Land bis zum Beitritt die Vorbereitungen abschließen will, in Bezug auf drei Kapitel des Besitzstands, in denen drei Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken bieten, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft die Vorbereitung auf die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, u.a. im Gesundheitswesen (Kapitel Freizügigkeit); die Modernisierung von Lebensmittelbetrieben zur Erfuellung der Anforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Kapitel Landwirtschaft); sowie die beträchtlich verstärkte Umsetzung sozialer und technischer Vorschriften (Kapitel Verkehr).

Estland

Vor dem Hintergrund einer schwachen Auslandsnachfrage blieb die makroökonomische Entwicklung Estlands solide, doch das Leistungsbilanzdefizit weitete sich merklich aus. Die Regierung hielt an ihrem Reformkurs, vor allem bei der Rentenreform und der Finanzaufsicht, fest.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Die vor allem 2002 und 2003 expansive Finanzpolitik auf der kommunalen und der zentralen Regierungsebene birgt insbesondere angesichts des wachsenden Leistungsbilanzdefizits eine Gefahr für die makroökonomische Stabilität. Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit werden Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik durchgeführt, und die bisherigen Fortschritte sind zufriedenstellend. Die Umstrukturierung des Ölschiefersektor kommt voran, doch eine weitere Liberalisierung des Energiemarkts blieb aus.

Was die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz insgesamt betrifft, so wurden ausreichende Vorkehrungen für die Anwendung des Besitzstands durch die estnische Verwaltung und Justiz getroffen, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung müssen Schwächen in den Arbeitsbedingungen und den Laufbahnstrukturen behoben und die Koordinierung in der gesamten öffentlichen Verwaltung verbessert werden. In der Justiz ist noch eine Reihe weiterer Reformen notwendig, die zum Teil mit der neuen Strafprozessordnung verwirklicht werden, die im Juli 2004 in Kraft treten soll. Estland muss die Effizienz seiner Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption weiter verbessern.

Die Feststellungen dieses Berichts zur Umsetzung des Besitzstands in den einzelnen Politik bereichen sind nachstehend zusammengefasst.

Erstens ist festzustellen, dass Estland in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Estland wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in folgenden Bereichen wie erforderlich bis zum Beitritt umzusetzen: horizontale Maßnahmen und Verfahren sowie Vorschriften in den Sektoren des neuen Konzepts im Kapitel über den freien Warenverkehr; Bürgerrechte, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Koordinierung der Sozialversicherungs systeme im Bereich der Freizügigkeit; Banken und Versicherungen auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs; Kapital- und Zahlungsverkehr und Zahlungssysteme im Zusammen hang mit dem freien Kapitalverkehr; Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung und Wettbewerbspolitik. Im Bereich der Landwirtschaft wird Estland voraussichtlich bis zum Beitritt in der Lage sein, den Besitzstand in einer Reihe horizontaler Bereiche anzuwenden sowie hinsichtlich der meisten gemeinsamen Marktorganisationen und der ländlichen Entwicklung, im Veterinärbereich auf Gebieten wie Tierseuchenbekämpfung, Tierzucht und Tierschutz und im Bereich der Fischerei in Bezug auf die staatlichen Beihilfen und die internationalen Fischerei übereinkünfte.

Ferner wird Estland voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in folgenden Bereichen bis zum Beitritt umzusetzen: Verkehr (zum größten Teil); Steuern (auf den meisten Gebieten); Wirtschafts- und Währungsunion; Statistik; Gesundheitsschutz und Sicherheit, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz im Kapitel Sozial politik und Beschäftigung; Energie; Industriepolitik; kleine und mittlere Unternehmen; Wissenschaft und Forschung; allgemeine und berufliche Bildung; Kultur und audiovisuelle Medien; Programmplanung für die Regionalpolitik und die Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; horizontale Rechtsvorschriften, Risikomanagement in der Industrie, Wasserqualität, Chemikalien, genetisch veränderte Organismen und Lärm im Umweltkapitel; sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucher organisationen für den Verbraucher- und Gesundheitsschutz; Justiz und Inneres (nahezu alle Aspekte); Zollunion; gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe und Entwicklungs politik auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen; Gemeinsame Außen- und Sicherheits politik; Finanzkontrolle (die meisten Aspekte) und Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Zweitens erfuellt Estland die Anforderungen und Verpflichtungen in bestimmten Bereichen nur teilweise und muss hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitritts vorbereitungen abzuschließen.

Hierzu gehören die sektorspezifischen Rechtsvorschriften gemäß der Richtlinien des alten Konzepts im Kapitel über den freien Warenverkehr sowie das öffentliche Beschaffungswesen und der nichtharmonisierte Bereich; auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte, Schutz personen bezogener Daten, Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und Niederlassungsrecht und freier Verkehr mit nicht finanziellen Dienstleistungen; in Bezug auf den freien Kapitalverkehr die Verstärkung der Anstrengungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und im Gesellschafts recht der Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Das gleiche gilt im Bereich der Landwirtschaft für die Zahlstelle, das Integrierte Verwaltungs- und Kontroll system (InVeKoS), die Handelsmechanismen, die Gemeinsame Marktorganisation für Milch, TSE (übertragbare spongiforme Enzephalopathien) und tierische Nebenprodukte, das Veterinärkontrollsystem, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, den Schutz der öffentlichen Gesundheit in agrar- und ernährungswirtschaftlichen Betrieben, die gemeinsamen Maßnahmen, die Tierernährung und Pflanzenschutzfragen sowie die meisten Bereiche der Fischereipolitik.

Ferner gehören hierzu die Bereiche Luft- und Seeverkehr; direkte Steuern; öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung von Diskriminierungen im Kapitel Sozialpolitik und Beschäftigung; Telekommunikation und Informationstechnologien, einschließlich der Postdienste; rechtlicher Rahmen und institutionelle Infrastruktur sowie Finanzverwaltung und Kontrolle für die Regionalpolitik und die Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; Angleichung und effektive Anwendung der Rechtsvorschriften über Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, industrielle Umweltverschmutzung, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Strahlenschutz auf dem Gebiet der Umweltpolitik; Marktaufsicht und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen für den Verbraucher- und Gesundheitsschutz; Datenschutz sowie Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche im Bereich Justiz und Inneres; bilaterale Abkommen mit Drittländern auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen und Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Bereich der Finanzkontrolle.

Drittens muss Estland, wenn es bis zum Beitritt alle Verpflichtungen und Anforderungen erfuellen will, in zwei Kapiteln des Besitzstands, wo drei Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken bieten, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft zum einen im Bereich der Freizügigkeit die Vorbereitungen Estlands für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise für bestimmte Berufe im Gesundheits wesen. Und zum anderen gilt dies im Bereich Sozialpolitik und Beschäftigung für das Arbeitsrecht und die Gleichbehandlung von Mann und Frau.

Zypern

Die - nach wie vor robuste - zyprische Wirtschaft verlangsamte sich 2002, während sich die Inflation, die Leistungsbilanz und das öffentliches Defizit verschlechterten. Die Strukturreform kam langsam voran, doch bleiben einige langfristige Probleme noch zu lösen.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Die angestrebte Liberalisierung der Sektoren Telekommunikation, Energie, Luftverkehr und Postdienste bis 2003 wurde in einigen Sektoren erreicht, steht in anderen jedoch noch aus. Bei der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen wurden die Ziele deutlich verfehlt, und das Leistungsbilanzdefizit weitete sich aus. Bei der Finanzaufsicht wurden Fortschritte erzielt, doch besteht weiterer Verbesserungsbedarf.

Was die Leistungsfähigkeit von Justiz und Verwaltung insgesamt betrifft, so wurden ausreichende Vorkehrungen für die Anwendung des Besitzstandes durch die zyprische Verwaltung und Justiz getroffen, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung müssen die Unparteilichkeit des öffentlichen Dienstes gestärkt und Schwächen in Bezug auf Fortbildung und Personalausstattung in einer Reihe von mit der Umsetzung des Besitzstand betrauten Einrichtungen behoben werden. Im Justizwesen muss die Dauer der Gerichtsverfahren gekürzt werden, um die ordnungsgemäße Durchsetzung des Besitzstands zu gewährleisten. Zypern sollte die Korruptionsbekämpfung auf Grundlage einer umfassenden Korruptionsbekämpfungspolitik fortsetzen, die unter anderem Verordnungen über die Finanzierung politischer Parteien umfasst.

Was die Umsetzung des Besitzstandes in den einzelnen Politikbereichen angeht, so werden die im Bericht getroffenen Feststellungen nachstehend zusammengefasst.

Erstens ist festzustellen, dass Zypern in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Zypern wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den folgenden Bereichen wie gefordert mit dem Beitritt anzuwenden: In den Bereichen horizontale Maßnahmen und Verfahren, Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept, öffentliches Auftragswesen sowie nicht harmonisierter Bereich des Kapitels freier Warenverkehr; in den Bereichen gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen und Befähigungsnachweisen, Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit des Kapitels Freizügigkeit; in den Bereichen Banksektor und Versicherungssektor, Schutz personenbezogener Daten, Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr nichtfinanzieller Dienstleistungen des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr; in den Bereichen des Kapitels freier Kapitalverkehr, einschließlich der Bekämpfung der Geldwäsche; in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung des Kapitels Gesellschaftsrecht; in den Bereichen des Kapitels Wettbewerbspolitik. In Bezug auf das Kapitel Landwirtschaft wird Zypern voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand mit dem Beitritt in einer Reihe horizontaler Bereiche, einschließlich dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, anzuwenden, außerdem im Bereich gemeinsame Marktorganisationen, im Bereich ländliche Entwicklung, ferner Tierseuchenbekämpfung, Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, Tierschutz und Tierzucht im Bereich Veterinärwesen; ferner in den Bereichen strukturpolitische Maßnahmen, Marktpolitik, staatliche Beihilfen und internationale Übereinkommen des Kapitels Fischerei.

Außerdem wird Zypern voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand mit dem Beitritt in den folgenden Bereichen anzuwenden: Im Bereich transeuropäische Verkehrsnetze des Kapitels Verkehrspolitik; in den Bereichen des Kapitels Steuern; in den Bereichen des Kapitels Wirtschafts- und Währungsunion; in den Bereichen des Kapitels Statistik; in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Kernenergie und nukleare Sicherheit des Kapitels Energie; in den Bereichen des Kapitels Industriepolitik; in den Bereichen des Kapitels kleine und mittlere Unternehmen; in den Bereichen des Kapitels Wissenschaft und Forschung; in den Bereichen des Kapitels allgemeine und berufliche Bildung; im Bereich Kultur des Kapitels Kultur und audiovisuelle Medien; in den Bereichen Rechtsrahmen, Programmierung und Finanzverwaltung und -kontrolle des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; in den Bereichen horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallwirtschaft, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Wasserqualität, Chemikalien, Lärm und nukleare Sicherheit und Strahlenschutz des Kapitels Umwelt; in den Bereichen sicherheitsrelevante Maßnahmen und Verbraucherorganisationen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; in Bezug auf die meisten Aspekte des Kapitels Justiz und Inneres; in den Bereichen des Kapitels Zollunion; in den Bereichen Gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe sowie Entwicklungspolitik des Kapitels Außenbeziehungen; in den Bereichen des Kapitels Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; in den Bereichen externe Rechnungsprüfung, Kontrolle über die Ausgaben für strukturpolitische Maßnahmen und Schutz der finanziellen Interessen der EU des Kapitels Finanzkontrolle und in den Bereichen des Kapitels Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Zweitens erfuellt Zypern die Anforderungen und Verpflichtungen in bestimmten Bereichen nur teilweise und sollte hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen.

Hierzu gehören der Bereich sektorbezogene Rechtsvorschriften nach dem alten Konzept des Kapitels freier Warenverkehr; die Bereiche Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte sowie Dienste der Informationsgesellschaft des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr; der Bereich Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum des Kapitels Gesellschaftsrecht. Im Kapitel Landwirtschaft betrifft dies die Bereiche Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen, Veterinärkontrollsystem, TSE (übertragbare spongiforme Enzephalopathien) und tierische Nebenprodukte, öffentliche Gesundheit in Agrolebensmittelbetrieben, gemeinsame Maßnahmen, Tierernährung und einige Aspekte des Pflanzenschutzrechts; und im Kapitel Fischerei betrifft dies die Bereiche Flottenmanagement sowie Überwachung und Kontrolle.

Ferner gehören hierzu die Bereiche Straßen- und Luftverkehr des Kapitels Verkehrspolitik; die Bereiche öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Diskriminierungsbekämpfung des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; die Bereiche Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit sowie Energiebinnenmarkt des Kapitels Energie; die Bereiche des Kapitels Telekommunikation und Informationstechnologien, unter anderem auch die Postdienste; der Bereich audiovisuelle Medien des Kapitels Kultur und audiovisuelle Medien; der Bereich institutionelle Infrastruktur des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; die Bereiche Naturschutz und genetisch veränderte Organismen des Kapitels Umweltschutz; die Bereiche Marktüberwachung und nicht sicherheitsrelevante Maßnahmen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; die Bereiche Visapolitik und Asylpolitik des Kapitels Justiz und Inneres; der Bereich Screening von bilateralen Abkommen mit Drittländern des Kapitels Außenbeziehungen; sowie der Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen des Kapitels Finanzkontrolle.

Drittens muss Zypern, wenn es bis zum Beitritt alle Anforderungen und Verpflichtungen erfuellen will, in zwei Kapiteln des Besitzstandes, wo drei Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken bieten, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft das Kapitel Landwirtschaft, insbesondere Zyperns Vorbereitungen zur Einrichtung seiner Zahlstelle sowie die Vorbereitungen Zyperns auf die Anwendung externer Handelsmechanismen. Ferner betrifft dies das Kapitel Verkehrspolitik in Bezug auf die Sicherheit des Seeverkehrs.

Lettland

Die ökonomische Aktivität ist trotz schwacher äußerer Rahmenbedingungen stabil geblieben. Die Wirtschaftsreformen wurden fortgesetzt.

In den Bereichen, in denen der Vorjahresbericht Verbesserungen vorschlug, wurden zwar gewisse Fortschritte erzielt, stehen aber immer noch große Aufgaben an. Positive Entwicklungen sind bei den aktiven Arbeitsmarktstrategien zu verzeichnen, wenngleich einige strukturelle Verkrustungen fortbestehen. Die Haushaltspolitik trat 2002 in eine expansivere Phase ein. Alles in allem wurden angemessene Voraussetzungen geschaffen, um Lettland für ausländische Investoren attraktiv zu machen, doch ist das Umfeld für Unternehmensneugründungen nach wie vor nicht ganz unproblematisch. Bei der Stärkung der Kapazitäten von Verwaltung und Justiz wurden einige Fortschritte im Hinblick auf die Unternehmen erzielt.

Was die Leistungsfähigkeit von Justiz und Verwaltung insgesamt betrifft, so wurden ausreichende Vorkehrungen für die Anwendung des Besitzstandes durch die lettische Verwaltung und Justiz getroffen, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. Im Bereich der Verwaltung ist es wichtig, dass die Organisationsstruktur des öffentlichen Diensts auf der Grundlage transparenter Regeln und Vorgehensweisen im Personalbereich vereinheitlicht wird und dass die Rechenschaftspflicht der öffentlichen Anstalten verstärkt wird. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Reform des Justizwesens, insbesondere die Vervollständigung des Rechtsrahmens. Vor allem müssen das neue Gesetz über die richterliche Gewalt, das Strafgesetz und die Durchführungsvorschriften über die Gerichtsverwaltung dringend verabschiedet werden. Der Korruptionsbekämpfung sollte weiter hohe Priorität eingeräumt werden. Insbesondere sind weitere Bemühungen notwendig, um die Rechtsgrundlage zu vervollständigen und das neue Korruptionsbekämpfungsamt zu konsolidieren.

Was die Umsetzung des Besitzstandes in den einzelnen Politikbereichen angeht, so werden die im Bericht getroffenen Feststellungen nachstehend zusammengefasst.

Erstens ist festzustellen, dass Lettland in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Das Land wird mit dem Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den folgenden Bereichen wie verlangt anzuwenden: horizontale Maßnahmen und Verfahren sowie Rechtsvorschriften des neuen Konzepts im Kapitel Freier Warenverkehr; Bürgerrechte, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme im Bereich der Freizügigkeit; Banksektor im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs; Zahlungssysteme und Bekämpfung der Geldwäsche auf dem Gebiet des freien Kapitalverkehrs; Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie im Kapitel Wettbewerbspolitik die staatlichen Beihilfen. Im Bereich der Landwirtschaft wird Lettland voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in Bezug auf einige horizontale Aspekte, die meisten Marktorganisationen, die ländliche Entwicklung und einige Aspekte des Veterinärwesens, vor allem Tierzucht und Tierernährung, ab dem Beitritt anzuwenden. In der Fischerei gilt dasselbe für Strukturmaßnahmen, staatliche Beihilfen und internationale Abkommen.

Darüber hinaus wird Lettland mit dem Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in Bezug auf folgende Aspekte anzuwenden: die meisten Bereiche des Verkehrssektors; Verbrauchsteuern und direkte Steuern; Wirtschafts- und Währungsunion; Statistik; die meisten Bereiche bei Sozialpolitik und Beschäftigung; die meisten Bereiche des Energiewesens; Industriepolitik; kleine und mittlere Unternehmen; Wissenschaft und Forschung; Bildung und Ausbildung; Kultur und audiovisuelle Medien; Programmplanung hinsichtlich der Regionalpolitik und der Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; das Kapitel Umweltschutz; sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen auf dem Gebiet des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes; die meisten Aspekte des Bereichs Justiz und Inneres; das Zollrecht; die gemeinsame Handelspolitik sowie die humanitäre Hilfe und die Entwicklungspolitik auf dem Gebiet der Außenbeziehungen; die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen sowie die Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Zweitens erfuellt Lettland die Anforderungen und Verpflichtungen in bestimmten Bereichen nur teilweise und sollte hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen.

Dies gilt im Bereich des freien Warenverkehrs für die sektoralen Vorschriften des alten Konzepts sowie für das öffentliche Auftragswesen und den nicht harmonisierten Bereich; auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs für Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte, den Schutz personenbezogener Daten und die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sowie für das Niederlassungsrecht und den freien Verkehr nichtfinanzieller Dienstleistungen; im Bereich des freien Kapitalverkehrs für die verbleibenden Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts für den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und im Bereich der Wettbewerbspolitik für die Kartellvorschriften. Auf dem Gebiet der Landwirtschaft betrifft dies die Zahlstelle, das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Handelsmechanismen, die gemeinsamen Marktorganisationen für Milch, Zucker und Rindfleisch, das Veterinärkontrollsystem, die öffentliche Gesundheit in Lebensmittelbetrieben, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, die Tierseuchenbekämpfung, die gemeinsamen Maßnahmen, einschließlich der Aspekte Rückstände, Tierschutz und Pflanzenschutz, und auf dem Gebiet der Fischerei die Bestandsbewirtschaftung, das Flottenmanagement, die Überwachung und Kontrolle sowie die Marktpolitik.

Ferner trifft es auf folgende Bereiche zu: Luftverkehr; MwSt, einschließlich Verwaltungskapazitäten im Bereich Steuern; öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung der Diskriminierung auf dem Gebiet Sozialpolitik und Beschäftigung; Wettbewerbsfähigkeit und Binnenmarkt für Energie; Telekommunikation und Informationstechnologien sowie Postwesen; Rechtsrahmen, finanzielle Verwaltung und Kontrolle sowie institutionelle Infrastruktur auf dem Gebiet Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; Marktaufsicht und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen auf dem Gebiet des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes; Datenschutz, Migration, Asyl, Betrugs- und Korruptionsbekämpfung sowie Drogenbekämpfung im Bereich Justiz und Inneres; Außenbeziehungen in Bezug auf bilaterale Abkommen mit Drittländern; externe Rechnungsprüfung, Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben und Schutz der finanziellen Interessen der EG auf dem Gebiet der Finanzkontrolle.

Drittens muss Lettland, wenn es bis zum Beitritt alle Anforderungen und Verpflichtungen erfuellen will, in vier Kapiteln des Besitzstandes, wo vier Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken bieten, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft auf dem Gebiet der Freizügigkeit die Vorbereitungen Lettlands auf die allgemeine Regelung zur gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen und die gegenseitige Anerkennung sowie Weiterbildung bei bestimmten Berufen, unter anderem des Gesundheitsbereichs. Darüber hinaus betrifft es in der Landwirtschaft den Bereich TSE (übertragbare spongiforme Enzephalopathien) und Behandlung tierischer Nebenprodukte. Weiters betrifft es den Bereich Steuern hinsichtlich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe auf dem Gebiet der MwSt, insbesondere die Zusammenschaltbarkeit der Systeme. Schließlich betrifft es die administrative und die operationelle Leistungsfähigkeit im Bereich der Zollunion hinsichtlich bestimmter Systeme der Informationstechnologie.

Litauen

Trotz des schwachen Wachstums in der EU war in Litauen im Jahr 2002 weiterhin eine besonders kräftige makroökonomische Entwicklung zu verzeichnen. Die Behörden verfolgten den eingeschlagenen Reformpfad aktiv weiter, auch wenn es in einer Reihe von Bereichen - einschließlich der Strukturreform im Bereich der Renten und der Steuern - weiterer der Fortschritte bedarf.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Auch wenn sich die Finanzpolitik der weiteren Konsolidierung der Haushalte verschrieben hat, könnten verschiedene Faktoren das Haushaltsziel der Regierung gefährden und somit die Formulierung einer umfassenden Strategie erforderlich machen, die allen ausstehenden finanziellen Verpflichtungen des Zentralstaats und der Gebietskörperschaften Rechnung trägt. Das Problem hoher und anhaltender Arbeitslosigkeit soll durch aktive Arbeitsmarktmaßnahmen gelöst werden, doch ist deren Umsetzung von entscheidender Bedeutung. Die Rentenreform ist mit der Verabschiedung einschlägiger Rechtsvorschriften durch das Parlament vorangekommen, doch wird mit den derzeitigen Plänen das Problem eines drohenden Sozialversicherungsdefizits nicht gelöst. Bei der Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Verwaltungs- und Justizapparates, insbesondere in Bezug auf den rechtlichen Rahmen in den Bereichen Konkurs und Unternehmensumstrukturierung sowie Marktzutritt sind beträchtliche Fortschritte erzielt worden, doch müssen die Behörden ihr Reformprogramm unverzüglich abschließen.

Was die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz insgesamt betrifft, so wurden ausreichende Vorkehrungen für die Anwendung des Besitzstands durch die litauische Verwaltung und Justiz getroffen, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. In der öffentlichen Verwaltung bedürfen verschiedene Bereiche einer besonderen Aufmerksamkeit. Hierzu zählen Maßnahmen zur Neueinstellung und zur Verhinderung der Abwanderung von hoch qualifizierten Fachkräften wie auch von Beamten des mittleren Dienstes und lokalen Beamten, um sicherzustellen, dass der Besitzstand (einschließlich der Verwaltung der Strukturfonds) angewandt werden kann. Zur Untermauerung und Ergänzung der jüngsten und nahezu abgeschlossenen Reformen des Justizwesens und des Rechtssystems bedarf es zusätzlichen Personals, weiterer Fortbildungen und einer angemessenen technischen Ausstattung. Der Korruptionsbekämpfung sollte weiterhin Vorrang eingeräumt werden. Während die rechtlichen Rahmenbedingungen und die institutionelle Infrastruktur konsolidiert und ausgebaut werden, sollten auch die Bemühungen um eine systematische und effektive Korruptionsbekämpfung fortgesetzt und für eine angemessene Korruptionsprävention gesorgt werden. Was die Übersetzung des Besitzstands ins Litauische anbetrifft, so muss Litauen in der verbleibenden Zeit bis zum Beitritt erheblich mehr revidierte Texte vorlegen.

In Bezug auf den Stand der Umsetzung des Besitzstands in den einzelnen Politikbereichen kommt der Bericht zu folgenden Ergebnissen:

Erstens ist festzustellen, dass Litauen in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Voraussichtlich wird Litauen in der Lage sein, folgende Bereiche des Besitzstands bis zum Beitritt ordnungsgemäß umzusetzen: die Bereiche horizontale Maßnahmen und Verfahren, sektorspezifische Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept, öffentliches Auftragswesen und der nicht harmonisierte Bereich des Kapitels Freier Warenverkehr, die Bereiche Bürgerrechte, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme des Kapitels Freizügigkeit, die Bereiche Bankwesen, Niederlassungsfreiheit, freier Verkehr mit nicht finanziellen Dienstleistungen, Schutz personenbezogener Daten und Dienste der Informationsgesellschaft des Kapitels Dienstleistungsfreiheit, die Bereiche Kapital- und Zahlungsverkehr des Kapitels Freier Kapitalverkehr, die Bereiche des Kapitels Gesellschaftsrecht (u. a. Rechnungslegung) sowie die Bereiche des Kapitels Wettbewerbspolitik. In Bezug auf das Kapitel Landwirtschaft wird Litauen voraussichtlich in der Lage sein, mit dem Beitritt den Besitzstand für eine Reihe horizontaler Bereiche, die meisten Gemeinsamen Marktorganisationen, die Entwicklung des ländlichen Raums und bestimmte Fragen des Veterinärwesens, insbesondere Tierseuchenbekämpfung, Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, Tierzucht und Tierernährung, anzuwenden; Gleiches gilt für staatliche Beihilfen und internationale Fischereiübereinkommen im Fischereibereich.

Auch in den folgenden Bereichen wird Litauen voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand bis zum Beitritt umzusetzen: in den Bereichen des Kapitels Verkehrspolitik, in den meisten Bereichen des Kapitels Steuern, in den Bereichen der Kapitel Wirtschafts- und Währungsunion und Statistik, in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und sozialer Schutz des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung, in den Bereichen der Kapitel Energie, Industriepolitik, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaft und Forschung, allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und audiovisuelle Medien, in den Bereichen Rahmenvorschriften und Programmplanung des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente, in den Bereichen des Kapitels Umwelt, in den Bereichen sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz, in zahlreichen Bereichen des Kapitels Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres, im Bereich Zollrecht des Kapitels Zollunion, in den Bereichen gemeinsame Handelspolitik, humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit des Kapitels Auswärtige Beziehungen, in den Bereichen des Kapitels Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, in nahezu allen Bereichen des Kapitels Finanzkontrolle und in den Bereichen des Kapitels Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Zweitens erfuellt Litauen die Anforderungen und Verpflichtungen in bestimmten Bereichen nur teilweise und sollte hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen.

Hierunter fallen die sektorspezifischen Rechtsvorschriften nach dem alten Konzept für das Kapitel Freier Warenverkehr, die Bereiche Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte des Kapitels Freier Dienstleistungsverkehr, der Abschluss der Rechtsangleichung in Bezug auf die Zahlungssysteme und die Verstärkung der Anstrengungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche im Kapitel Freier Kapitalverkehr und der Bereich Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum im Kapitel Gesellschaftsrecht. Im Bereich Landwirtschaft gilt dies für die Zahlstelle, das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), die Handelsmechanismen, die Gemeinsamen Marktordnungen für Milch und Rindfleisch, die Rechtsvorschriften für übertragbare spongiforme Enzephalopathien (TSE) und tierische Nebenprodukte, das System der tiergesundheitlichen Kontrollen, Fragen der öffentlichen Gesundheit in Agrolebensmittelbetrieben, die gemeinsamen Maßnahmen, die Tiergesundheit und der Pflanzenschutz sowie in der Fischereipolitik für die Strukturmaßnahmen und die Marktpolitik.

Ferner gilt dies für die Bereiche Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe des Kapitels Steuern, die Bereiche öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung von Diskriminierungen des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung, den Bereich Telekommunikation und Informationstechnologien einschließlich des Postwesens, die Fertigstellung der für die Durchführung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds erforderlichen institutionellen Infrastruktur und die Fertigstellung der Verfahren der Finanzverwaltung und -kontrolle im Kapitel Regionalpolitik und der Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente, die Bereiche Marküberwachung und nicht sicherheitsrelevante Maßnahmen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz, die Bereiche Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Geldwäsche, Betrug und Korruption des Kapitels Zusammenarbeit in Justiz und Inneres, den Bereich operative und administrative Kapazität im Kapitel Zollunion, die bilateralen Abkommen mit Drittländern des Kapitels Auswärtige Beziehungen und den Bereich Kontrolle über die Ausgaben für strukturpolitische Maßnahmen des Kapitels Finanzkontrolle.

Drittens muss Litauen, wenn es bis zum Beitritt alle Anforderungen und Verpflichtungen erfuellen will, in zwei Kapiteln des Besitzstands, wo zwei Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken geben, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft die Vorbereitungen Litauens für die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise im Kapitel Freizügigkeit und die Überwachung und Kontrolle in der Bestandsbewirtschaftung und im Flottenmanagement im Kapitel Fischerei.

Ungarn

Im Hinblick auf das makroökonomische Gleichgewicht hat sich die Lage der ungarischen Wirtschaft verschlechtert. Dies gilt insbesondere für die Zusammensetzung des BIP, die Zahlungsbilanz sowie die Wechselkurs- und Zinsstabilität. Einem erheblichen Haushaltsdefizit im Jahr 2002 wurde mit einem restriktiveren, aber sehr ehrgeizigen finanzpolitischen Kurs im Jahr 2003 begegnet, während inkohärente geld- und wechselkurspolitische Maßnahmen den Policy-mix zusätzlich belasteten. Der wirtschaftliche Reformkurs wird mit der Privatisierung einiger noch verbleibender Staatsunternehmen, einer schrittweisen Freigabe der administrierten Preise und der weitgehenden Vollendung der graduellen Rentenreform glaubhaft fortgeführt.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Seit dem finanzpolitischen Kurswechsel im Jahr 2003 geht das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit tendenziell zurück, doch sind weitere Fortschritte, auch im Hinblick auf die Struktur der Finanzreform, unabdingbar. Die Gesundheitsreform findet im Rahmen eines zehnjährigen Programms statt, das mit der Zulassung allgemeinmedizinischer Praxen im Jahr 2002 und der Verabschiedung eines neuen Gesetzes im Jahr 2003, das den Weg für eine großangelegte Privatisierung des Gesundheitswesens (einschließlich der Krankenhäuser) frei macht, ein gutes Stück voran. Die Lohnentwicklung verlief 2003 maßvoller als mit den hohen Zuwachsraten von 2001 und 2002, vor allem im Unternehmenssektor, da sich die Wirtschaft allmählich auf das neue Niedriginflationsklima einstellte. Allerdings liegt der Reallohnanstieg auch 2003 noch beträchtlich über dem Produktivitätswachstum.

In Bezug auf die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz ganz allgemein sind - bei noch verbleibendem Spielraum für weitere Verbesserungen - die Voraussetzungen für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes durch den ungarischen Verwaltungs- und Justizapparat hinreichend erfuellt. Mit Blick auf die öffentliche Verwaltung sind die allgemeinen Reformanstrengungen in dem Bereich Regionalentwicklung, kommunale Selbstverwaltung und staatliche Verwaltung weiter zu verfolgen; in Personalangelegenheiten ist noch stärker auf Transparenz zu achten. Im Justizwesen sind noch mehrere weiterführende Schritte erforderlich, und diese betreffen die Gewährleistung einer adäquaten Finanzierung des Justizwesens, die Stärkung des Vertrauens der Bürger in die einwandfreie Arbeit der Staatsanwaltschaft, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte auf Regionsebene und die Verbesserung des Rechtsbeistands einschließlich Prozesskostenhilfe. Der Korruptionsbekämpfung ist auch weiterhin hohe Priorität einzuräumen, namentlich durch rasche praktische Umsetzung des im April 2003 verabschiedeten Programms "gläserne Westentasche".

Nachstehend die Erkenntnisse dieses Berichts zur Umsetzung und zur praktischen Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in den einzelnen Politikfeldern.

An erster Stelle ist festzuhalten, dass Ungarn in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Es ist zu erwarten, dass Ungarn bis zum Beitritt in der Lage ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand entsprechend den Anforderungen in folgenden Bereichen umzusetzen: Kapitel freier Warenverkehr - horizontale und prozedurale Maßnahmen sowie sektorspezifische Gesetzgebung auf der Grundlage der Richtlinien des neuen Konzepts; Freizügigkeit; Kapitel Freier Dienstleistungsverkehr - Banken und Versicherungen, Investmentdienste und Wertpapierhandel, personenschutzbezogene Daten, Niederlassungsrecht und Freiheit der Erbringung von Nichtfinanzdienstleistungen; freier Kapitalverkehr, einschließlich der Bekämpfung der Geldwäsche; Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie Wettbewerb. Im Bereich Landwirtschaft ist zu erwarten, dass Ungarn bis zum Beitritt in der Lage ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Zusammenhang mit einer Reihe von horizontalen Themen, mit den meisten Gemeinsamen Marktorganisationen und im Veterinärbereich in Bezug auf die Anforderungen betreffend Tierseuchenbekämpfung, Handel mit Lebendvieh und tierischen Erzeugnissen, Tierschutz, Zootechnik, Tierernährung und außerdem generell im Fischereibereich umzusetzen.

Ferner ist zu erwarten, dass Ungarn bis zum Beitritt in der Lage ist, den Besitzstand in nachstehenden Bereichen umzusetzen: Verkehr, ausgenommen Schienenverkehr; Steuern in ihrer Gesamtheit; Wirtschafts- und Währungsunion und Statistik; in den meisten Bereichen der Sozial- und Beschäftigungspolitik; Energie; Industriepolitik; kleine und mittlere Unternehmen; Wissenschaft und Forschung; Bildung und Ausbildung; Kultur des Kapitels Kultur und audio-visuelle Medien; Programmierung im Zusammenhang mit dem Kapitel Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente; horizontale Rechtsvorschriften; Luftreinhaltung, Abfallwirtschaft, Wasserqualität, Bekämpfung durch die Industrie verursachter Umweltbeeinträchtigungen und Risikomanagement, Chemikalien und genetisch veränderte Organismen, Lärmschutz sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz des Kapitels Umweltschutz; sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen im Zusammenhang mit dem Kapitel Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz; die meisten Aspekte des Kapitels Justiz und Inneres; Zollunion; gemeinsame Handelspolitik, humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik des Besitzstandes im Bereich Außenbeziehungen; gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Finanz- und Haushaltsbestimmungen sowie externe Rechnungsprüfung des Kapitels Finanzkontrolle.

An zweiter Stelle ist festzustellen, dass Ungarn die Verpflichtungen und Anforderungen in bestimmten Bereichen nur zum Teil erfuellt und erhöhte Anstrengungen unternehmen muss, um seine Vorbereitungen auf den Beitritt zum Abschluss zu bringen.

Das schließt folgende Bereiche ein: die sektorspezifische Gesetzgebung auf der Grundlage des alten Konzepts im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr sowie das öffentliche Auftragswesen und die nicht harmonisierten Sektoren; informationsgesellschaftsbezogene Dienstleistungen des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr und im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsrecht den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichen Eigentum. Im Bereich Landwirtschaft betrifft dies die Handelsmechanismen, die gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker und Wein und, im Veterinärbereich, die übertragbare spongiforme Enzephalopathie (TSE) und Nebenprodukte der tierischen Erzeugung, veterinärmedizinische Kontrollen, gemeinschaftliche Maßnahmen und bestimmte Aspekte der Pflanzengesundheit.

Ferner gehören hier die Bereiche Schienenverkehr; der Europäische Sozialfonds und die Bekämpfung von Diskriminierung des Kapitels Beschäftigung und Soziales; Telekommunikation und Informationstechnologien, inklusive Postdienste; die audio-visuellen Medien des Kapitels Kultur und audio-visuelle Medien; Rechtsrahmen, Verwaltungsstrukturen sowie finanzielle Verwaltung und Kontrolle des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente; rechtliche Anpassung und praktische Anwendung in den Bereichen Naturschutz und durch die Industrie verursachte Umweltbeeinträchtigungen des Kapitels Umweltschutz; Marktaufsicht und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen des Kapitels Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz; Außengrenzen der EU und Asyl des Kapitels Justiz und Inneres; bilaterale Abkommen mit Drittländern des Kapitels Außenbeziehungen sowie interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben und Schutz der finanziellen Interessen der EG des Kapitels Finanzkontrolle.

An dritter Stelle ist festzustellen, dass Ungarn im Zusammenhang mit vier zu ernsthaften Bedenken Anlass gebenden Aspekten eines Kapitels des gemeinschaftlichen Besitzstands unverzüglich und in entscheidender Weise tätig werden muss, um seine Beitrittsvorbereitungen fristgerecht zum Abschluss zu bringen.

Es handelt sich um das Kapitel Landwirtschaft, und zwar namentlich um die Vorbereitungen Ungarns zur Einrichtung der Zahlstelle, zur Umsetzung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, zur praktischen Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen im ländlichen Bereich und zur Gewährleistung von Normen für Lebensmittelproduktionsbetriebe, die den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit genügen.

Malta

Die Wirtschaftstätigkeit blieb aufgrund der geringen außenwirtschaftlichen Nachfrage und der negativen Entwicklung in der Tourismusbranche schwach. Bei den Strukturreformen wurden uneinheitliche Fortschritte erzielt.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Es sind sehr erhebliche Fortschritte erforderlich, um die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen mittelfristig sicherzustellen. Auch wenn die Umstrukturierung der öffentlichen Unternehmen bereits eingeleitet ist, bedarf es der Durchführung weitergehender Maßnahmen, die die Produktivität erhöhen und die Haushaltskonsolidierung unterstützen. Der Umfang der notleidenden Kredite im Bankensektor ist nach wie vor hoch, auch wenn verschiedene Schritte unternommen worden sind, um die Bankenaufsicht und Bonitätsbeurteilung zu verbessern.

Was die Leistungsfähigkeit von Justiz und Verwaltung insgesamt betrifft, so wurden ausreichende Vorkehrungen für die Anwendung des Besitzstandes durch die maltesische Verwaltung und Justiz getroffen, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung müssen die laufenden Bemühungen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit und Verantwortlichkeit des öffentlichen Dienstes insgesamt fortgeführt werden. Die Reform des Justizwesens muss weitergeführt werden, um die Anzahl der nicht abgeschlossenen Fälle weiter zu senken und die Funktionsfähigkeit des Gerichts für Bagatellsachen zu verbessern. Was die Korruptionsbekämpfung anbelangt, so sollte Malta eine umfassende Korruptionsbekämpfungsstrategie festlegen, die den Empfehlungen der Europaratsgruppe von Staaten gegen die Korruption Rechnung trägt. Hinsichtlich der Übersetzung des Besitzstandes ins Maltesische muss Malta in der bis zum Beitritt noch verbleibenden Zeit wesentlich mehr revidierte Texte vorlegen.

Nachstehend sind die Schlussfolgerungen dieses Berichts hinsichtlich der Durchführung des Besitzstandes in den einzelnen Politikbereichen dargelegt.

Erstens ist festzustellen, dass Malta in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Malta wird voraussichtlich in der Lage sein, vom Beitritt an die Vorschriften des Besitzstandes in folgenden Bereichen in der geforderten Weise anzuwenden: Im Kapitel Freier Warenverkehr: horizontale Maßnahmen und Verfahren, Rechtsvorschriften nach dem neuen und nach dem alten Konzept; im Kapitel Freizügigkeit: Bürgerrechte, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme; im Kapitel Freier Dienstleistungsverkehr: Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte, Schutz personenbezogener Daten und Dienste der Informationsgesellschaft; das Kapitel Freier Kapitalverkehr, einschließlich der Bekämpfung der Geldwäsche; im Kapitel Gesellschaftsrecht: Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung; im Kapitel Wettbewerbspolitik: Kartellrecht; im Kapitel Landwirtschaft: Qualitätssicherungspolitik und staatliche Beihilfen; im Bereich gemeinsame Marktorganisationen für Ackerkulturen, Milch, Schaffleisch und Schweinefleisch, Eier und Gefluegel; im Veterinärbereich einige Bereiche einschließlich Tierseuchenbekämpfung und Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, Tierschutz und Tierzucht; im Kapitel Fischerei: Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle, Marktpolitik, staatliche Beihilfen und internationale Übereinkommen.

Ferner wird Malta voraussichtlich in der Lage sein, vom Beitritt an den Besitzstand in folgenden Bereichen anzuwenden: Im Kapitel Verkehrspolitik: transeuropäische Verkehrsnetze, Straßen- und Luftverkehr; im Kapitel Steuern: MwSt, Verbrauchsteuern sowie Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe; das Kapitel Wirtschafts- und Währungsunion; das Kapitel Statistik; im Kapitel Sozialpolitik und Beschäftigung: Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, sozialer Dialog, soziale Eingliederung und Sozialschutz; die Kapitel Energie; Industriepolitik; Kleine und mittlere Unternehmen; Wissenschaft und Forschung; Allgemeine und berufliche Bildung; Kultur und audiovisuelle Medien; im Kapitel Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente: institutionelle Infrastruktur, Programmplanung; im Kapitel Umweltschutz: horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Wasserqualität, industrielle Verschmutzung, Risikomanagement, Chemikalien, genetisch veränderte Organismen, Lärm, nukleare Sicherheit und Strahlenschutz; im Kapitel Verbraucher- und Gesundheitsschutz: sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen; im Kapitel Justiz und Inneres fast alle Bereiche; das Kapitel Zollunion; im Kapitel Außenbeziehungen: gemeinsame Handelspolitik, humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik; sowie die Kapitel Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; Finanzkontrolle sowie Finanz- und Haushaltsbestimmungen..

Zweitens erfuellt Malta die Anforderungen und Verpflichtungen in bestimmten Bereichen nur teilweise und sollte hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen.

Hierzu zählen folgende Bereiche: Im Kapitel Freier Warenverkehr: öffentliches Auftragswesen und nicht harmonisierte Sektoren; im Kapitel Freizügigkeit: gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen; im Kapitel Freier Dienstleistungsverkehr: das Niederlassungsrecht und der freie Verkehr von nichtfinanziellen Dienstleistungen; im Kapitel Gesellschaftsrecht: Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum; im Kapitel Landwirtschaft: ökologischer Landbau, Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen, gemeinsame Marktorganisationen für Wein und Alkohol, Rindfleisch, Obst und Gemüse, Olivenöl; ländliche Entwicklung; im Veterinärbereich: Veterinärkontrollsystem, öffentliche Gesundheit in Lebensmittelbetrieben, gemeinsame Maßnahmen und Tierernährung, Pflanzengesundheit; im Kapitel Fischerei: Strukturmaßnahmen.

Hierzu zählen auch folgende Bereiche: im Kapitel Steuern: direkte Steuern; im Kapitel Sozialpolitik und Beschäftigung: Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung von Diskriminierungen; das Kapitel Telekommunikation und Informationstechnologien einschließlich Postdienste; im Kapitel Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente: rechtlicher Rahmen sowie Finanzverwaltung und Kontrolle; im Kapitel Umweltschutz: gesetzliche Anpassung und Durchführung in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Naturschutz; im Kapitel Verbraucher- und Gesundheitsschutz: Marktüberwachung und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen; im Kapitel Justiz und Inneres: Schengen Aktionsplan und Asylrecht; im Kapitel Außenbeziehungen: bilaterale Abkommen mit Drittländern.

Drittens muss Malta, wenn es bis zum Beitritt alle Anforderungen und Verpflichtungen erfuellen will, in drei Kapiteln des Besitzstandes, wo sechs Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken bieten, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft folgende Bereiche: Im Kapitel Wettbewerbspolitik muss Malta seine Anstrengungen zur Erfuellung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Umstrukturierung des Schiffbausektors verstärken. Im Kapitel Landwirtschaft gilt dies für die Schaffung einer Zahlstelle, die Implementierung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, die Handelsmechanismen, übertragbare spongiforme Enzephalopatien (TSE) und die Behandlung von Tierabfällen. Im Kapitel Verkehrspolitik gilt dies für die Sicherheit im Seeverkehr.

Polen

Die gesamtwirtschaftliche Lage Polens ist nach wie vor stabil, und die Wirtschaft erholt sich allmählich, was in erster Linie auf die Auslandsnachfrage zurückzuführen ist. Seit dem Vorjahresbericht wurde der Reformkurs so gut wie nicht fortgeführt.

In den Bereichen, in denen der Vorjahresbericht Verbesserungen vorschlug, wurden zwar gewisse Fortschritte erzielt, es bestehen aber immer noch Herausforderungen. Die polnischen Behörden haben bislang einigermaßen gezögert, die notwendigen finanzpolitischen Anpassungen in Angriff zu nehmen. Doch führt an einer tief greifenden Umschichtung und einer deutlichen Senkung der öffentlichen Ausgaben kein Weg vorbei, sollen der Policy-Mix weiter verbessert, der rasche Anstieg der öffentlichen Verschuldung gestoppt und die öffentlichen Finanzen Polens auf den Beitritt vorbereitet werden. Die polnischen Behörden sollten sicherstellen, dass die finanzielle Unabhängigkeit der Zentralbank durch keine wie auch immer geartete Entscheidung über die Verwendung der Neubewertungsrücklage beeinträchtigt wird. Bei der Umstrukturierung der Schwerindustrie, der Energieversorgung und der Landwirtschaft wurden seit dem vergangenen Jahr nur geringfügige Fortschritte erzielt, und es müssen erhebliche Anstrengungen unternommen werden, um die Reformagenda in diesem Bereich voranzubringen. Mit dem im Februar verabschiedeten neuen Insolvenzgesetz werden die Insolvenz- und Liquidationsrahmenvorschriften aktualisiert und mit den Anforderungen einer modernen Marktwirtschaft in Einklang gebracht. Geringe Fortschritt wurden in Bezug auf das Grundbuchregister erzielt, so dass die Behörden ihre Bemühungen um Modernisierung des Systems fortsetzen müssen.

Was die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz insgesamt angeht, so sind hinreichende Voraussetzungen für die Anwendung des Besitzstands durch den öffentlichen Dienst und die Justiz in Polen vorhanden, aber weitere Verbesserungen sind durchaus noch möglich. In der öffentlichen Verwaltung sollte die Zahl von im Wege offener Auswahlverfahren eingestellten Beamten steigen, während die Koordinierung zwischen allen Stellen des öffentlichen Dienstes verbessert und die für die europäische Integration zuständigen Stellen gestärkt werden sollten. Polen muss sich noch weiter um die Verbesserung von Effizienz und Transparenz im Justizwesen bemühen, wobei insbesondere der Weiterentwicklung und Organisation des Rechtsbeistandssystems Aufmerksamkeit zu widmen ist. Der Korruptionsbekämpfung sollte weiterhin große Priorität beigemessen werden, insbesondere indem die Koordinierungsstrukturen und der Verwaltungsapparat gestärkt werden, um eine wirksame Umsetzung der Korruptionsbekämpfungsstrategie sicherzustellen.

Die Feststellungen über die Umsetzung des Besitzstands in den einzelnen Politikbereichen werden im Folgenden dargelegt.

Erstens ist zu bemerken, dass Polen in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß der Angleichung an den Besitzstand erreicht hat.

Das Land wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den folgenden Bereichen ab dem Beitritt ordnungsgemäß anzuwenden: horizontale und prozedurale Maßnahmen sowie die sektoralen Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept im Kapitel Freier Warenverkehr; Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme im Kapitel Freizügigkeit; Schutz personenbezogener Daten und Dienste der Informationsgesellschaft im Bereich Freier Dienstleistungsverkehr; Kapital- und Zahlungsverkehr sowie Zahlungssysteme im Kapitel Freier Kapitalverkehr; Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung und im Kartellbereich im Kapitel Wettbewerbspolitik. Im Bereich Landwirtschaft wird Polen voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand über eine Reihe von horizontalen Bereichen, die meisten Gemeinsamen Marktorganisationen und im Veterinärbereich hinsichtlich Tierseuchenbekämpfung und Tierzucht ab dem Beitritt anzuwenden.

Zur Anwendung des Besitzstands ab dem Beitritt voraussichtlich in der Lage sein wird Polen ferner in den folgenden Bereichen: in der Mehrzahl der Bereiche des Verkehrssektors; in den Bereichen direkte Steuern sowie Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Amtshilfe des Kapitels Steuern; in den meisten Bereichen der Wirtschafts- und Währungsunion; Statistik; Gleichbehandlung von Frauen und Männern, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und sozialer Schutz im Bereich Sozialpolitik und Beschäftigung; dem Energiesektor; im Bereich der industriepolitischen Strategie des Kapitels Industriepolitik; kleine und mittlere Unternehmen; Wissenschaft und Forschung; allgemeine und berufliche Bildung; Kulturpolitik; Programmplanung im Rahmen der Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente; horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, Wasserqualität, industrielles Risikomanagement, chemische Stoffe, genetisch modifizierte Organismen, Lärm sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz im Kapitel Umwelt; sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen im Rahmen von Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz; viele Aspekte im Bereich Justiz und Inneres; Zollunion; gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik des Besitzstands über Außenbeziehungen; Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; externe Revision im Bereich Finanzkontrolle und Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Zweitens erfuellt Polen in bestimmten Bereichen teilweise die Verpflichtungen und Anforderungen und muss verstärkte Anstrengungen unternehmen, um seine Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen.

Dies gilt für die Rechtsvorschriften nach dem alten Konzept über den Freien Warenverkehr sowie den nicht harmonisierten Bereich und das öffentliche Auftragswesen; den Bereich Freier Dienstleistungsverkehr hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und des freien Verkehrs nicht finanzieller Dienstleistungen sowie Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und -märkte; die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche im Bereich Freier Kapitalverkehr; den Schutz von geistigem Eigentum und gewerbliche Schutzrechte im Bereich Gesellschaftsrecht und staatliche Beihilfen im Bereich Wettbewerb. Im Bereich Landwirtschaft betrifft dies Handelsmechanismen, die Gemeinsamen Marktorganisationen für Milch, Rindfleisch und Eier und Gefluegel, ländliche Entwicklung, Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, gemeinsame Maßnahmen, Tierschutz sowie Tierernährung und im Bereich Fischerei Strukturmaßnahmen, staatliche Beihilfen und internationale Fischereiübereinkommen.

Hierunter fallen auch die Bereiche Seeverkehr; MwSt und Verbrauchsteuern im Bereich Steuern; die Unabhängigkeit der nationalen Zentralbank im Bereich Wirtschafts- und Währungsunion; Arbeitsrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, öffentliche Gesundheit, der europäische Sozialfonds (ESF) und Diskriminierungsbekämpfung im Bereich Sozialpolitik und Beschäftigung; Privatisierung und Umstrukturierung im Kapitel Industriepolitik; Telekommunikation und Informationstechnologien einschließlich insbesondere des Sektors Postdienste; audiovisuelle Medien; der Rechtsrahmen, die institutionellen Strukturen sowie Finanzverwaltung und -kontrolle im Bereich Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturinstrumente; Umweltverschmutzung und Naturschutzgebiete im Bereich Umwelt; Marktüberwachung und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen im Bereich Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz; der Schengen-Aktionsplan, Visumspolitik, Außengrenzen, die Bekämpfung von Betrug und Korruption und der Kampf gegen Drogen und gegen Geldwäsche im Bereich Justiz und Inneres; der Bereich Außenbeziehungen hinsichtlich bilateraler Abkommen mit Drittländern und die öffentliche interne Finanzkontrolle, die Kontrolle der Ausgaben für Strukturmaßnahmen und der Schutz der finanziellen Interessen der EG im Bereich Finanzkontrolle.

Drittens muss Polen unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen, um die neun Bereiche in drei Kapiteln des Besitzstands anzugehen, hinsichtlich derer ernsthafte Bedenken bestehen, wenn es die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zum Tag des Beitritts abgeschlossen haben will.

Dies betrifft den Bereich Freizügigkeit hinsichtlich der Vorbereitungen Polens auf die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, insbesondere Weiterbildungsmaßnahmen für bestimmte Berufe im Gesundheitswesen. Ferner betroffen ist der Bereich Landwirtschaft hinsichtlich der Vorbereitungen Polens auf die Einrichtung der Zahlstellen, die Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Modernisierung von Agrolebensmittelbetrieben gemäß den Vorschriften über öffentliche Gesundheit. Außerdem betroffen sind im Bereich Veterinär- und Pflanzenschutzkontrolle Maßnahmen in Bezug auf übertragbare spongiforme Enzephalopathien (TSE) und tierische Nebenprodukte, Kontrollen des Tierverkehrs und die Bekämpfung von Kartoffelringfäule und Kartoffelkrebs. Und schließlich gilt dies für die Bereiche Bestandsbewirtschaftung und Überwachung und Kontrolle im Kapitel Fischerei.

Slowenien

Die slowenische Gesamtwirtschaft entwickelt sich relativ robust. Die Umstrukturierung wurde dem Reformkurs entsprechend fortgeführt, verlief allerdings in mehreren Sektoren langsam und mit uneinheitlichem Erfolg.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Trotz des allmählichen Rückgangs bleibt die vergleichsweise hohe und hartnäckige Inflation eine Hauptsorge der Politik. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft zu stärken, sollte die Regierung weitere Strukturreformen durchführen, wie die für 2004 geplante endgültige Abwicklung der Slowenischen Entwicklungsgesellschaft und weitere Privatisierungen im Finanzsektor.

Was die Leistungsfähigkeit von Justiz und Verwaltung insgesamt betrifft, so wurden ausreichende Vorkehrungen für die Anwendung des Besitzstandes durch die slowenische Verwaltung und Justiz getroffen, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. In Bezug auf die öffentliche Verwaltung gilt es nunmehr, die neuen, im Hinblick auf größere Unabhängigkeit und Professionalität erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden und die Bestimmungen über die Einschränkung der wirtschaftlichen und politischen Betätigung von Beamten auf alle öffentlich Bediensteten auszudehnen. Im Justizwesen stehen noch einige Reformen aus, insbesondere um den Rückstand bei den Gerichtsverfahren zu verringern. Slowenien sollte seine Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption fortsetzen. Was die Übersetzung des Besitzstands in Slowenische anbelangt, so muss Slowenien in der verbleibenden Zeit bis zum Beitritt erheblich mehr revidierte Texte vorlegen.

Was die Umsetzung des Besitzstands in den einzelnen Politikbereichen angeht, so werden die im Bericht getroffenen Feststellungen nachstehend zusammengefasst:

Erstens ist festzustellen, dass Slowenien in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Voraussichtlich wird es in der Lage sein, den Besitzstand in folgenden Bereichen bis zum Beitritt ordnungsgemäß umzusetzen: in nahezu allen Bereichen des Kapitels Freier Warenverkehr; in den Bereichen Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme des Kapitels Freizügigkeit; in den Bereichen Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte des Kapitels Freier Dienstleistungsverkehr; in den Bereichen des Kapitels Freier Kapitalverkehr, einschließlich der Bekämpfung der Geldwäsche; in den meisten Bereichen des Kapitels Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie im Bereich staatliche Beihilfen des Kapitels Wettbewerbspolitik. In Bezug auf das Kapitel Landwirtschaft wird Slowenien voraussichtlich in der Lage sein, bis zum Beitritt den Besitzstand für alle horizontalen Maßnahmen, die meisten Gemeinsamen Marktorganisationen, die Entwicklung des ländlichen Raums und das Veterinärwesen in Bezug auf TSE (übertragbare spongiforme Enzephalopathien), Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz, Tierzucht und Tierernährung sowie für den Bereich Pflanzenschutz umzusetzen; Gleiches gilt für das Kapitel Fischerei.

Auch in den folgenden Bereichen wird Slowenien den Besitzstand voraussichtlich bis zum Beitritt umsetzen können: in den Bereichen des Kapitels Verkehrspolitik; in den Bereichen MwSt, Verbrauchsteuern und Verwaltungszusammenarbeit des Kapitels Steuern; in den Bereichen des Kapitels Wirtschafts- und Währungsunion; in den Bereichen des Kapitels Statistik; in den meisten Bereichen des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; in den Bereichen der Kapitel Energie, Industriepolitik, Kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaft und Forschung, Allgemeine und berufliche Bildung; im Bereich Postdienste des Kapitels Telekommunikation und Informationstechnologien; in den Bereichen des Kapitels Kultur und audiovisuelle Medien; Programmplanung des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; in den Bereichen des Kapitels Umweltschutz; in den Bereichen sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; in nahezu allen Bereichen des Kapitels Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres; in den Bereichen des Kapitels Zollunion; in den Bereichen gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe des Kapitels Auswärtige Angelegenheiten sowie in den Bereichen der Kapitel Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Finanz- und Haushaltsbestimmungen und Finanzkontrolle.

Zweitens erfuellt Slowenien die Anforderungen und Verpflichtungen in bestimmten Bereichen nur teilweise und sollte hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen.

Hierunter fallen die sektorbezogenen Richtlinien nach dem alten Konzept im Kapitel Freier Warenverkehr; die Bereiche Schutz personenbezogener Daten, Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr mit nichtfinanziellen Dienstleistungen sowie Dienste der Informationsgesellschaft des Kapitels Freier Dienstleistungsverkehr; der Bereich Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum des Kapitels Gesellschaftsrecht sowie der Bereich Kartellrecht des Kapitels Wettbewerbspolitik. Im Kapitel Landwirtschaft gilt dies für die Bereiche Gemeinsame Marktorganisation für Zucker und Milch, Veterinärkontrollsysteme, Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, Modernisierung der Agrolebensmittelbetriebe sowie gemeinsame Maßnahmen zur Rückstandskontrolle.

Ferner gilt dies für den Bereich direkte Steuern des Kapitels Steuern, die Bereiche Europäischer Sozialfond und Bekämpfung von Diskriminierungen des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; der Bereich Telekommunikation des Kapitels Telekommunikation und Informationstechnologien; die Bereiche rechtlicher Rahmen, institutionelle Infrastruktur und Finanzverwaltung und -kontrolle des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; die Bereiche Marktüberwachung und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; die Bereiche Datenschutz sowie gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Betrug und Korruption des Kapitels Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres sowie die Bereiche bilaterale Abkommen mit Drittländern und Entwicklungspolitik des Kapitels Auswärtige Angelegenheiten.

Drittens muss Slowenien, wenn es bis zum Beitritt alle Anforderungen und Verpflichtungen erfuellen will, in einem Kapitel des Besitzstandes, wo ein Bereich Anlass zu ernsthaften Bedenken bietet, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise im Kapitel Freizügigkeit, und zwar insbesondere die Rechtsangleichung für die allgemeinen Regelungen über die gegenseitige Anerkennung und bestimmte Berufe im Gesundheitssektor.

Slowakei

Die makroökonomische Leistung der Slowakei hat sich erheblich verbessert, auch wenn es weiterhin beträchtliche Unausgewogenheiten gibt. Die Fortschritte der Slowakei auf dem Reformweg, auch im Bereich der öffentlichen Finanzen, hat neue starke Impulse erhalten. Verschiedene Maßnahmen wurden beschlossen und einige bereits in die Tat umgesetzt.

In den Bereichen, für die im Vorjahresbericht Verbesserungen vorgeschlagen wurden, gab es zwar einige Fortschritte, aber die Probleme bleiben bestehen. Die Regierung hat die expansive Finanzpolitik geändert. Die restriktive Finanzpolitik unterstützt den Abbau des hohen Leistungsbilanzdefizits der Slowakei. Die Vorbereitung zusätzlicher Strukturreformen bei den öffentlichen Ausgaben, die notwendig sind, um die geplante Finanzkonsolidierung zu unterstützen, ist sehr zügig vorangekommen. Die meisten der notwendigen Maßnahmen müssen jedoch weiter spezifiziert, angemessen geplant und umgesetzt werden. Die slowakische Regierung hat entschlossenere Maßnahmen ergriffen, um das tiefsitzende Problem der strukturellen Arbeitslosigkeit zu bewältigen. Fortschritte wurden bei der Finanzaufsicht erzielt, aber die Behörden müssen den expandierenden Finanzsektor weiterhin vor Stabilitätsrisiken schützen. Weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsvorschriften für eine Marktwirtschaft wurden eingeleitet. Ihre wirksame Umsetzung wird ebenfalls verbessert. Gleichwohl müssen weitere nachhaltige Anstrengungen in dem Bereich unternommen werden.

Was die Leistungsfähigkeit von Justiz und Verwaltung insgesamt anbetrifft, so wurden ausreichende Vorkehrungen für die Anwendung des Besitzstandes durch die slowakische Verwaltung und Justiz getroffen, doch es besteht noch Raum für Verbesserungen. In der öffentlichen Verwaltung sollte die Zahl der Mitarbeiter, die mit Fragen der europäischen Integration befasst sind, aufgestockt und gleichzeitig eine entsprechende langfristige Ausbildungsstrategie entwickelt werden. Was die bereits eingeleitete Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung anbelangt, so ist wichtig, dass die Übertragung der Zuständigkeiten mit der steuerlichen Dezentralisierung Hand in Hand geht. Im Justizwesen muss die Verwaltungskapazität des Richterrats gestärkt und seine finanzielle Unabhängigkeit gewährleistet werden. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um die Dauer der Gerichtsverfahren bei Zivil- und Handelssachen zu verkürzen, sowie im Hinblick auf die Ausbildung im Justizwesen. Der Korruptionsbekämpfung sollte weiterhin hohe Priorität eingeräumt werden, insbesondere im Rahmen einer strikten Durchsetzung der bestehenden Vorschriften. In den Bereichen Regelung von Interessenkonflikten, Parteienfinanzierung und Lobbying sollten weitere Rechtsvorschriften erlassen werden.

Was die Umsetzung des Besitzstandes in den einzelnen Politikbereichen angeht, so werden die im Bericht getroffenen Feststellungen nachstehend zusammengefasst.

Erstens ist festzustellen, dass die Slowakei in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Sie wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand bis zum Beitritt in den folgenden Bereichen ordnungsgemäß umzusetzen: in den Bereichen horizontale Maßnahmen und Verfahren, Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept und öffentliches Auftragswesen des Kapitels Freier Warenverkehr; in den Bereichen Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme des Kapitels Freizügigkeit; in den Bereichen Banken, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte des Kapitels Freier Dienstleistungsverkehr, in den Bereichen des Kapitels Freier Kapitalverkehr, einschließlich der Bekämpfung der Geldwäsche; im Kapitel Gesellschaftsrecht und im Bereich Rechnungslegung sowie im Bereich Kartellrecht des Kapitels Wettbewerbspolitik. In Bezug auf das Kapitel Landwirtschaft wird die Slowakei voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand bis zum Beitritt in einer Reihe von horizontalen Bereichen, hinsichtlich der meisten Gemeinsamen Marktorganisationen, im Bereich ländliche Entwicklung sowie im Veterinärbereich hinsichtlich Tierseuchenbekämpfung, Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, Tierschutz, Tierzucht und Tierernährung umzusetzen; Gleiches gilt für den Bereich Tier- und Pflanzenschutz im allgemeinen sowie für das Kapitel Fischerei.

Ebenso wird die Slowakei voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand bis zum Beitritt in den folgenden Bereichen umzusetzen: in den Bereichen transeuropäische Verkehrsnetze, Schienen-, Luft- und Seeverkehr und Binnenschifffahrt des Kapitels Verkehrspolitik, in den Bereichen direkte Steuern und Verwaltungszusammenarbeit des Kapitels Steuern, in den Bereichen der Kapitel Wirtschafts- und Währungsunion sowie Statistik, in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung, in den Bereichen der Kapitel Energiepolitik, Industriepolitik, Kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaft und Forschung, Allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und audiovisuelle Medien, in dem Bereich Programmplanung des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente, in den Bereichen horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, Wasserqualität, Naturschutz, Chemikalien und genetisch veränderte Organismen, Lärm sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz des Kapitels Umweltschutz, in den Bereichen sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz, in zahlreichen Bereichen des Kapitels Justiz und Inneres, in den Bereichen des Kapitels Zollunion, in den Bereichen gemeinsame Handelspolitik, humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik des Kapitels Auswärtige Angelegenheiten, in den Bereichen des Kapitels Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, in den Bereichen interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und externe Rechnungsprüfung des Kapitels Finanzkontrolle sowie in den Bereichen des Kapitels Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Zweitens erfuellt die Slowakei die Anforderungen und Verpflichtungen in bestimmten Bereichen nur teilweise und sollte hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen.

Hierunter fallen die Rechtsvorschriften nach dem alten Konzept und der nicht harmonisierte Bereich des Kapitels Freier Warenverkehr, der Bereich gegenseitige Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise des Kapitels Freizügigkeit, die Bereiche Versicherungen und Dienste der Informationsgesellschaft, Schutz personenbezogener Daten, Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr mit nichtfinanziellen Dienstleistungen des Kapitels Freier Dienstleistungsverkehr, der Bereich Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum des Kapitels Gesellschaftsrecht. Im Kapitel Landwirtschaft gehören hierzu die Bereiche Handelsmechanismen, Gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Wein und Rindfleisch, im Veterinärbereich das Veterinärkontrollsystem, übertragbare spongiforme Enzephalopathien (TSE) und tierische Nebenprodukte, gemeinsame Maßnahmen sowie im Pflanzenschutzbereich die Kontrollen im Hinblick auf die Hoechstmengen für Pestizidrückstände.

Ferner gilt dies für den Bereich Straßenverkehr des Kapitels Verkehrspolitik, die Bereiche Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern des Kapitels Steuern, die Bereiche öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung von Diskriminierungen des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung, das Kapitel Telekommunikations- und Informationstechnologien einschließlich des Bereichs Postdienste, die Bereiche rechtlicher Rahmen, institutionelle Infrastruktur und Finanzverwaltung und -kontrolle des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente, den Bereich industrielle Umweltverschmutzung des Kapitels Umweltschutz, die Bereiche Marktüberwachung und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz, den Schengen-Aktionsplan, Datenschutz und die Bereiche Visumpolitik, Außengrenzen, Asyl und Bekämpfung von Betrug und Korruption im Kapitel Justiz und Inneres, den Bereich bilaterale Abkommen mit Drittländern des Kapitels Auswärtige Angelegenheiten, die Bereiche Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben und Schutz der finanziellen Interessen der EG des Kapitels Finanzkontrolle.

Drittens muss die Slowakei, wenn sie bis zum Beitritt alle Anforderungen und Verpflichtungen erfuellen will, in zwei Kapiteln des Besitzstandes, wo vier Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken geben, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft im Kapitel Wettbewerbspolitik die Einhaltung der im Beitrittsvertrag aufgeführten Bedingungen für die Übergangsregelung im Stahlsektor. Außerdem betrifft dies im Kapitel Landwirtschaft die Vorbereitungen der Slowakei hinsichtlich der Einrichtung der Zahlstelle, der Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie die Modernisierung der Agrolebensmittelbetriebe im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit.

UMFASSENDER MONITORING-BERICHT ÜBER DIE VORBEREITUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK AUF DIE MITGLIEDSCHAFT

{COM(2003) 675 final}

A. Einleitung

B. Wirtschaft

1. Wirtschaftsentwicklung

2. Umsetzung der Empfehlungen

C. Aus den Beitrittsverhandlungen erwachsene Verpflichtungen und Anforderungen

1. Leistungsfähigkeit der Verwaltungs- und Justizbehörden

Öffentliche Verwaltung

Justiz

Korruptionsbekämpfung

Übersetzung des Besitzstands ins Tschechische

2. Die Kapitel des Besitzstands

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Kapitel 2: Freizügigkeit

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Kapitel 7: Landwirtschaft

Kapitel 8: Fischerei

Kapitel 9: Verkehrspolitik

Kapitel 10: Steuern

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Kapitel 12: Statistik

Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung

Kapitel 14: Energie

Kapitel 15: Industriepolitik

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Kapital 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

Kapitel 22: Umweltschutz

Kapitel 23: Verbraucher- und Gesundheitsschutz

Kapitel 24: Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Kapitel 25: Zollunion

Kapitel 26: Außenbeziehungen

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

D. Schlussfolgerungen

Statistischer Anhang

Einleitung

Die Beitrittsverhandlungen mit der Tschechischen Republik wurden am 13. Dezember 2002 erfolgreich abgeschlossen, und am 16. April 2003 wurde der Beitrittsvertrag unterzeichnet. In einer Volksabstimmung am 13./14. Juni 2003 sprach sich eine Mehrheit der tschechischen Bevölkerung für den Beitritt zur Europäischen Union aus. Nach der Ratifizierung des Beitrittsvertrags wird die Tschechische Republik der EU am 1. Mai 2004 beitreten.

In ihrem Strategiepapier "Auf dem Weg zur erweiterten Union", das zusammen mit den Regelmäßigen Berichten 2002 veröffentlicht wurde, erklärte die Kommission:

"Ab dem Beitrittstermin müssen die beitretenden Länder den Besitzstand anwenden, ausgenommen in den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden. Im Zuge der Verhandlungen eingegangene Zusagen müssen bis zum Beitritt vollständig verwirklicht werden. In den Regelmäßigen Berichten wird auf verschiedene Bereiche hingewiesen, in denen im Zusammenhang mit den politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie mit der Übernahme, Umsetzung und tatsächlichen Anwendung des Besitzstandes weitere Verbesserungen erforderlich sind. An diesen Verbesserungen sollte energisch weitergearbeitet werden. Zur Prüfung der Fortschritte und im Interesse einer erfolgreichen Vorbereitung der Mitgliedschaft wird die Kommission diese Anstrengungen regelmäßig überwachen und dem Rat Bericht erstatten. Sechs Monate vor dem ins Auge gefassten Beitrittstermin wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Monitoringbericht vorlegen."

Der Europäische Rat von Kopenhagen zog im Dezember 2002 den Schluss:

"Dadurch, dass die Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen bis zum Beitritt überwacht wird, erhalten die beitretenden Staaten weitere Orientierungshilfen bei ihren Anstrengungen zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verantwortlichkeiten und werden den derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien gegeben."

und der Europäische Rat von Thessaloniki erklärte im Juni 2003:

"Die zehn beitretenden Staaten werden dazu aufgerufen, [...] in ihren Bemühungen nicht nachzulassen, damit sie zum Zeitpunkt des Beitritts ohne Abstriche den sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen nachkommen können. Hierzu gehört auch die erforderliche Übersetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands. Um der Erweiterung zum Erfolg zu verhelfen, wurde die Überwachung dieser Vorbereitungen auf der Grundlage von Berichten, die regelmäßig von der Kommission vorgelegt werden, intensiviert."

Da der Beitritt am 1. Mai 2004 näher rückt, wird in diesem Bericht umfassend der aktuelle Stand der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings beschrieben, das die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse des Regelmäßigen Berichts 2002 über die Tschechische Republik durchführt. Der Bericht ist in zwei Hauptteile gegliedert.

Der erste Teil ist den wirtschaftlichen Aspekten gewidmet. Er geht kurz auf die wirtschaftlichen Entwicklungen in der Tschechischen Republik ein und bewertet dann die Durchführung der erforderlichen Wirtschaftsreformen in den Bereichen, in denen laut den Schlussfolgerungen des Regelmäßigen Berichts 2002 über die Tschechische Republik weitere Verbesserungen erforderlich sind.

Der zweite Teil gibt einen Überblick darüber, wie weit die Tschechische Republik inzwischen bei der Erfuellung aller aus den Beitrittsverhandlungen für jedes Kapitel des Besitzstands erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen gediehen ist. Untersucht wurden sowohl der legislative Bereich als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden in der Einleitung zu diesem Teil die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen bewertet.

Dieser Bericht spiegelt die Situation Ende September 2003 wider. Er führt die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getroffenen Entscheidungen, erlassenen Rechtsvorschriften und durchgeführten Maßnahmen sowie die faktisch vorhandenen und funktionierenden Strukturen auf.

Ferner werden in dem Bericht für jedes Kapitel des Besitzstands die Bereiche genannt, in denen die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand anzuwenden, sowie die Bereiche, in denen noch Handlungsbedarf besteht. Gegebenenfalls wird auch aufgezeigt, in welchen Bereichen Verzögerungen oder Mängel bei den Vorbereitungen Anlass zu ernster Sorge bieten. Bei dieser Bewertung wurde davon ausgegangen, dass die Tschechische Republik vom ersten Tag ihrer Mitgliedschaft an ein uneingeschränkt funktionierender Mitgliedstaat sein muss. In den Fällen, in denen bei den Beitrittsverhandlungen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Tschechischen Republik in der Bewertung gebührend Rechnung getragen.

Bei der Erstellung dieses Berichts wurden zahlreiche Informationsquellen herangezogen. So wurde die Tschechische Republik aufgefordert, Informationen über ihren Vorbereitungsstand zu übermitteln. Der Bericht stützt sich ferner auf Informationen, die von der Tschechischen Republik im Rahmen des Assoziationsabkommens und der Beitrittsverhandlungen übermittelt wurden, sowie auf Peer-Reviews, die in bestimmten Bereichen zur Bewertung der Verwaltungskapazität stattgefunden haben. Die Beratungen des Rates und die Berichte und Entschließungen des Europäischen Parlaments wurden ebenfalls berücksichtigt. [1] Sofern sachdienlich zog die Kommission auch Bewertungen von verschiedenen internationalen Organisationen wie dem Europarat, der OSZE und den internationalen Finanzinstitutionen sowie von nichtstaatlichen Organisationen heran.

[1] Der Berichterstatter für das Europäische Parlament ist Herr Jürgen Schröder.

Wirtschaft

In ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 stellte die Kommission Folgendes fest:

"Die Tschechische Republik (verfügt) über eine funktionierende Marktwirtschaft (...). Die Beibehaltung des derzeitigen Reformkurses dürfte es der Tschechischen Republik ermöglichen, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten.

Im Hinblick auf die Verwaltung der öffentlichen Finanzen sind Verbesserungen möglich. Hier sollte vor allem das hohe und weiter steigende Niveau der obligatorischen und quasi-obligatorischen Staatsausgaben angegangen werden. Auch die Reform der Sozialausgaben, z.B. Renten- und Krankenversicherung, muss fortgesetzt werden. Entschlosseneres Handeln beim Verkauf notleidendender Forderungen der Tschechischen Konsolidacni Banka an Privatinvestoren ist erforderlich, um der Fehlleitung von Ressourcen in der Wirtschaft entgegenzuwirken."

In diesem Teil des Umfassenden Monitoring-Berichts geht es vor allem darum, inwieweit die Empfehlungen des Regelmäßigen Berichts vom Vorjahr umgesetzt worden sind. Dabei liegt der Schwerpunkt nicht auf der Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft oder der Wettbewerbsfähigkeit insgesamt, sondern auf den Fortschritten gegenüber dem Vorjahr. Die Bewertung ist in Abschnitt 2 enthalten. Abschnitt 1 gibt einen kurzen Überblick über die jüngste Wirtschaftsentwicklung in der Tschechischen Republik und über die Fortführung des Reformkurses seit dem Vorjahresbericht.

1. 1. Wirtschaftsentwicklung

Die Tschechische Republik konnte die makroökonomische Stabilität weitgehend erhalten. Allerdings hat sich die Lage der öffentlichen Finanzen verschlechtert. Trotz der Überschwemmungen, der stärkeren Tschechischen Krone und der schleppenden Auslandsnachfrage hielt sich das BIP-Wachstum 2002 bei 2 %. Das reale BIP-Wachstum wurde sowohl vom privaten als auch vom öffentlichen Verbrauch und in geringerem Maße auch von den Exporten gestützt. Die Nachfrage der privaten Haushalte blieb robust und legte 2002 mit einer Rate von rund 4 % zu, da das verfügbare Einkommen aufgrund der Reallohnerhöhungen nachhaltig anstieg. Unter dem Einfluss einmaliger Aufwendungen für die militärische Beschaffung, der mit den Überschwemmungen vom Vorjahr verbundenen Ausgaben und des hohen Ausgabendrucks bei Arbeitslosengeld und Sozialleistungen nahm auch der Staatsverbrauch mit einer Rate von 5,7 % zu. Die Anlageinvestitionen erhöhten sich 2002 nur um 0,6 %. Durch eine Steigerung der Exportkapazität und der Wettbewerbsfähigkeit konnten die Aufwertung der Landeswährung und die schwache Auslandsnachfrage wettgemacht werden, so dass die Exporte 2002 um 3,8 % zunahmen. Die Inflation ging 2002 auf 0,1 % und damit unter die von den Währungsbehörden angesetzte Zielmarge zurück. Die Arbeitslosenquote nach der Arbeitskräfteerhebung ist in den letzten drei Jahren gesunken und lag 2002 bei 7,3 %; im ersten Quartal 2003 war allerdings wieder eine Verschlechterung zu verzeichnen. Die registrierte Arbeitslosigkeit stieg von ihrem hohen Niveau aus weiter an. Die Erwerbstätigenquote erhöhte sich geringfügig auf 65,5 %. Das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit belief sich 2002 auf 3,9 % des BIP. Unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Tschechischen Konsolidierungsagentur (CKA) dürfte sich das Defizit auf schätzungsweise 6,7 % des BIP erhöhen (nach dem Wirtschaftsprogramm zur Vorbereitung des Beitritts "PEP" 2003). Verbesserte Terms-of-Trade (die Exportpreise sanken um 1,4 %, die Importpreise um 4,3 %) waren der Hauptgrund dafür, dass das Handelsbilanzdefizit 2002 auf 3,5 % des BIP und damit zwei Prozentpunkte unter den Vorjahreswert zurückging. Das Leistungsbilanzdefizit weitete sich 2002 auf 5,3 % des BIP aus, da die Verbesserung beim Handelsbilanzdefizit nicht ausreichte, um den Rückgang des Dienstleistungsbilanzüberschusses auszugleichen. Wie in den Vorjahren konnte die tschechische Wirtschaft diese Defizite dank der Zufluesse an ausländischen Direktinvestitionen, die 2002 13,4 % des BIP ausmachten, finanzieren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

a Gleitender 12-Monats-Durchschnitt der prozentualen Veränderungen.

b Quelle: Internetseiten der Zentralbank.

P= vorläufig

Die Tschechische Republik hat ihren Reformkurs, wenn auch zögerlich, fortgesetzt. Die Regierung plant, den Kohlebergbau, die Elektrizitätswirtschaft, die Petrochemie und den Telekommunikationssektor zu privatisieren. Die Zechen in Nordböhmen dürften bis Ende 2003 verkauft sein. Die Petrochemie-Holding Unipetrol soll 2004 erneut als Ganzes zum öffentlichen Verkauf angeboten werden. Der tschechische Telekomsektor wird nicht vor 2005 privatisiert werden. Die Regierung hat die Privatisierung aufgrund der schwierigen internationalen Marktlage aufgeschoben, auch um später eventuell einen höheren Privatisierungserlös zu erzielen. Die tschechische Fluggesellschaft, die tschechische Luftfahrtbehörde, die tschechische Post und die tschechische Bahn stehen noch nicht zum Verkauf. Um den Weg für die Privatisierung frei zu machen, wurde die tschechische Bahn im Januar 2003 umstrukturiert (die Bahnanlagenverwaltung ist für die staatseigene Infrastruktur und für sämtliche Verbindlichkeiten zuständig, während die Tschechische Bahn als öffentlich-rechtliches Unternehmen die Geschäfte führt). Nachdem Einvernehmen über den Umstrukturierungsplan für die tschechische Stahlindustrie erzielt worden war, wurde das größte heimische Stahlunternehmen Nova Hut Ostrava im vergangenen Januar privatisiert. Die Regierung hat das Handelsgesetzbuch geändert und arbeitet an einem neuen Konkursgesetz. Außerdem wurden spezielle Schulungen zur Abwicklung und Umstrukturierung notleidender Unternehmen für Richter und Konkursverwalter durchgeführt. In Kraft gesetzt werden muss vor allem eine Regelung für den Marktaustritt unrentabler Unternehmen, um Schnellumstrukturierungen zu ermöglichen. Die Regierung hat auch ein neues Verwaltungsgerichtsverfahren eingeführt. Die strukturellen Schwachstellen des Arbeitsmarkts müssen nach wie vor beseitigt werden, damit die tatsächliche Arbeitslosigkeit wirksam verringert werden kann. In der gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten und den darauffolgenden Fortschrittsberichten wurden sowohl die angebots- als auch die nachfrageseitigen Schwächen des Arbeitsmarkts hinreichend erfasst. Die Regierung muss bei ihrer Politik das richtige Gleichgewicht zwischen Strukturreformen auf dem Arbeitsmarkt und im Sozialleistungssystem auf der einen Seite und den Prioritäten der Beschäftigungspolitik, der sozialen Integration und der Bildung auf der anderen Seite finden. Weitere zentrale Probleme, die den Arbeitsmarkt beeinträchtigen, sind die mangelnde geographische Mobilität, die unter anderem auf die unterentwickelte Verkehrsinfrastruktur zurückzuführen ist, und die Mietkontrollen auf dem Wohnungsmarkt.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2. 2. Umsetzung der Empfehlungen

Angesichts der anhaltenden Verschlechterung des gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits leitete die Regierung Schritte zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen ein und stellte ein Maßnahmenbündel vor, um das Defizit bis 2006 auf 4 % zu senken. Im Bericht des vergangenen Jahres wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die hohen und weiter steigenden obligatorischen und quasi-obligatorischen Staatsausgaben zurückzuführen. In anderen öffentlichen Ausgabenbereichen scheinen die Ausgaben tendenziell anzusteigen. Wie erwähnt belief sich das gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit 2002 unter Einschluss der CKA-Tätigkeit auf schätzungsweise 6,7 % des BIP. Also bleibt nur begrenzter Spielraum, um die automatischen Stabilisatoren wirken zu lassen, was die Gefahr birgt, dass der Haushalt entgegen dem Ziel der mittelfristigen Haushaltskonsolidierung prozyklisch werden könnte. Besorgniserregend ist nicht nur die Höhe des Defizits, sondern auch die Struktur des Haushalts. Die Regierung hat daraufhin ein Maßnahmenbündel zur Reform der öffentlichen Finanzen verabschiedet, mit dem innerhalb von drei Jahren Einsparungen in Höhe von 3,6 % des BIP erzielt werden sollen. Kernziel des Reformvorhabens ist die Senkung des öffentlichen Defizits auf 4 % des BIP im Jahr 2006 (dem letzten Jahr der laufenden Legislaturperiode), von 7,6 % im Jahr 2003 nach Schätzungen der tschechischen Behörden. Die Regierung will 30 % der Defizitrückführung durch Einnahmenerhöhungen und 70 % durch Ausgabenkürzungen, unter anderem bei den Beamtenbezügen und den diskretionären Ausgaben der einzelnen Ministerien, erzielen. Das Unterhaus hat die entsprechenden Gesetze am 26. September 2003 verabschiedet. Außerdem dürfte das Parlament mit dem Haushalt für nächstes Jahr auch den mittelfristigen Ausgabenrahmen billigen. Damit wird der gesamtstaatliche Ausgabenrahmen für drei Jahre verbindlich absteckt. Die Ausgaben außerbudgetärer Einrichtungen sollen in den Ausgabenplafonds der zuständigen Ministerien berücksichtigt werden.

Eine tiefergehende und umfassendere Reform des Sozialleistungs- sowie des Renten- und Gesundheitssystems ist erforderlich. Um die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern, müssen weitere Maßnahmen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die obligatorischen und quasi-obligatorischen Staatsausgaben, die Sozialleistungen sowie die Reform des Renten- und Gesundheitssystems. Das gegenwärtige Rentensystem nach dem Umlageverfahren soll dahingehend geändert werden, dass festgelegte Leistungen durch festgelegte Beiträge ersetzt werden. Bei diesem "Notional Defined Contributions" ("NDC")-System können die Rentenversicherten den eingezahlten Gesamtbetrag auf ihrem Konto verfolgen. Das Gesundheitssystem muss noch umstrukturiert werden, um die Kosten in den Griff zu bekommen und die Schulden der wichtigsten Einrichtungen des Gesundheitswesens auszuräumen.

Die tschechische Konsolidierungsagentur hat den Verkauf notleidender Forderungen an private Investoren wieder aufgenommen. Dieses Prozess sollte beschleunigt werden, damit die Wirtschaft nicht mehr durch fehlgeleitete Ressourcen belastet wird. Im Jahr 2002 hielt die CKA (tschechische Konsolidierungsagentur) notleidende Forderungen im Nennwert von schätzungsweise 15 % des BIP. Bei dieser Größenordnung muss die Auswirkung der CKA-Tätigkeit auf die öffentlichen Finanzen umfassend geprüft werden. Die Agentur hat im September 2002 und im Juni 2003 zwei Pakete notleidender Forderungen im Nennwert von insgesamt 4,4 % des BIP versteigert. Trotz dieser Fortschritte ist die Transparenz des Verkaufs notleidender Forderungen weiterhin fraglich.

Aus den Beitrittsverhandlungen erwachsene Verpflichtungen und Anforderungen

Da der Tag des Beitritts und das Inkrafttreten der im Beitrittsvertrag festgelegten gegenseitigen Rechte und Pflichten näher rücken, müssen sich die Bemühungen nun darauf konzentrieren, dass die Tschechische Republik vom Beginn ihrer Mitgliedschaft an in allen Bereichen des Besitzstands uneingeschränkt vorbereitet ist. Mit anderen Worten, die Tschechische Republik muss die ihr aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen erfuellen.

In dem Regelmäßigen Bericht 2002 über die Tschechische Republik stellte die Kommission fest, dass

"die Tschechische Republik insgesamt die Verpflichtungen erfuellt, die sie in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. Doch bei der vollständigen Rechtsangleichung in den Bereich der öffentliche Auftragsvergabe und der gegenseitigen Anerkennung von Berufsabschüssen sowie bei der Übernahme von Teilen der veterinärmedizinischen Rechtsvorschriften und der vollständigen Angleichung der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchssteuern ist es zu Verzögerungen gekommen. Diese Bereiche müssen in Angriff genommen werden.

Angesichts der seit der Stellungnahme erzielten Fortschritte sowie des von der Tschechischen Republik bisher erreichten Stands der Rechtsangleichung und der Verwaltungskapazitäten und ihrer Bilanz in Bezug auf die Erfuellung der in den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen ist die Kommission der Ansicht, dass das Land in der Lage sein wird, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen innerhalb des geplanten Zeitrahmens zu erfuellen. In der Zeit bis zum Beitritt muss die Tschechische Republik die Vorbereitungen im Einklang mit den Verpflichtungen fortsetzen, die sie in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist."

Was die Verwaltungskapazitäten zur Durchführung des Besitzstands betrifft, so lautete die allgemeine Bewertung:

"Insgesamt wurde die Verwaltungskapazität der Tschechischen Republik erheblich verstärkt. Vor allem in den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt, Regionalpolitik Justiz und Inneres sowie Finanzkontrolle müssen die Anstrengungen fortgesetzt werden. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Strukturen gerichtet werden, die zur ordnungsgemäßen und effizienten Verwaltung der EG-Mittel erforderlich sind. Die derzeit laufenden Maßnahmen u.a. zur Stärkung der internen Auditstellen durch Aufstockung und Ausbildung des Personals müssen konsequent fortgesetzt werden, um bis zum Beitritt die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit zu gewährleisten."

Im Rahmen ihres ständigen Monitorings übermittelten die Kommissionsdienststellen der Tschechischen Republik im März bzw. Juni 2003 zwei Schreiben, in denen sie ihre Besorgnis über den Stand der Beitrittsvorbereitungen im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen (Kapitel Freizügigkeit), die Modernisierung von Lebensmittelbetrieben (Kapitel Landwirtschaft), die Einrichtung einer zentralen Harmonisierungsstelle (Kapitel Finanzkontrolle) sowie die Angleichung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuern (Kapitel Steuern) zum Ausdruck brachten und sofortige Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel forderten.

Um der Tschechischen Republik weitere Orientierungshilfen für ihre Vorbereitungsbemühungen und den jetzigen und den anderen künftigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien zu geben, wird in diesem Teil des umfassenden Monitoring-Berichts in Abschnitt 2 ein Überblick über den Stand der Tschechischen Republik bei der Erfuellung aller aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen für jedes der 29 Kapitel des Besitzstands gegeben. Er deckt den gesamten Korpus des Besitzstands von Kapitel zu Kapitel ab und beleuchtet sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung.

Die wichtigste Verpflichtung, die die Tschechische Republik in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist, besteht darin, bis zum Beitritt in allen Bereichen uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet zu sein. In einigen Bereichen verpflichtete sich die Tschechische Republik, den Besitzstand bereits vor dem Beitritt nach einem bestimmten Zeitplan zu übernehmen und durchzuführen. Dieser Bericht untersucht, inwieweit diese Verpflichtungen eingehalten wurden und wo Verzögerungen auftraten, die Bewertung konzentriert sich aber weiterhin hauptsächlich auf die Anforderung, dass die Tschechische Republik ab dem Tag ihres Beitritts uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet sein muss. In den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Tschechischen Republik in der Bewertung gebührend Rechnung getragen. Andererseits ist hervorzuheben, dass, damit die Tschechische Republik ihren Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, der entsprechende Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen oder Umweltschutz ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die Durchführung von Strukturfondsmaßnahmen ausnahmslos eingehalten werden muss [2].

[2] Vgl. auch die Mitteilung der Kommission "über die Umsetzung der Verpflichtungen, die von den beitretenden Ländern im Rahmen der Beitrittsverhandlungen über Kapitel 21 - Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturpolitischen Instrumente eingegangen worden sind" vom 16. Juli 2003 (KOM(2003) 433 endg.).

Für jedes Kapitel wird eine Schlussfolgerung gezogen, die in der weiter unten dargelegten Weise gegliedert ist.

Erstens werden die Bereiche genannt, in denen die Tschechische Republik die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Wesentlichen erfuellt und voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand ab dem Beitritt durchzuführen. Dies schließt allerdings die Möglichkeit nicht aus, dass noch bestimmte Maßnahmen zu ergreifen sind, die aber aller Voraussicht nach keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfen.

Zweitens werden Bereiche aufgezeigt, in denen noch bedeutender Handlungsbedarf besteht, um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zu vollenden. In einigen Fällen laufen diese Vorbereitungen bereits, erfordern aber möglicherweise noch intensivere Bemühungen oder raschere Fortschritte. Diese Schwierigkeiten können vor dem Beitritt am 1. Mai 2004 durchaus noch bewältigt werden, erfordern aber besondere Aufmerksamkeit seitens der Behörden. Die Kommission wird die Entwicklungen weiterhin genau verfolgen.

Drittens werden in der Bewertung gegebenenfalls auch die Bereiche genannt, die Anlass zu ernster Sorge bieten. Dabei handelt es sich um die Bereiche mit ernsten Schwächen, die auch nach dem Beitritt fortbestehen dürften, wenn nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen wird. Die Behörden müssen sich dieser Bereiche dringend annehmen.

In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen sowie die Frage der Übersetzung des Besitzstands ins Tschechische separat in Abschnitt 1 bewertet.

3. 1. Leistungsfähigkeit der Verwaltungs- und Justizbehörden

3.1 Öffentliche Verwaltung

Die Gliederung der zentralstaatlichen Verwaltung beruht auf den Grundsätzen des vielfach überarbeiteten Gesetzes über die Einrichtung der Ministerien und der anderen zentralen Dienststellen der Staatsverwaltung aus dem Jahr 1969. Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit und Aufgaben der verschiedenen Ressorts. Gegenwärtig werden darin 15 Ministerien und 11 zentralstaatliche Verwaltungsstellen genannt.

Die Verabschiedung eines Gesetzes über den öffentlichen Dienst im Mai 2002, mit dem ein besonderer Rechtsrahmen für den tschechischen Staatsdienst geschaffen wurde, markiert einen wichtigen Schritt nach vorne. Das Gesetz regelt die Rechtsstellung der Bediensteten der zentralstaatlichen Verwaltung und zielt auf die Schaffung einer unabhängigen, transparenten, stabilen, haftungspflichtigen, effizienten, professionellen und nicht-politischen öffentlichen Verwaltung ab. Durch die Einführung offener Einstellungsverfahren und Ausbildungsmethoden wird das Gesetz auch zur Anhebung des Leistungsniveaus beitragen. Zu diesem Zweck wurde im Juli 2001 ein unabhängiges Institut für öffentliche Verwaltung gegründet. Zudem soll das System der Dienstbezüge gestrafft und vereinheitlicht werden, was wiederum für die Staatsbediensteten zu Gehaltserhöhungen führen dürfte.

Allerdings ist ab dem Inkrafttreten des Gesetzes eine zweijährige Frist zur schrittweisen Umsetzungen der einzelnen Bestimmungen vorgesehen. Nachdem das Parlament im Juli 2003 einem Vorschlag der Regierung zugestimmt hat, aufgrund der durch die Überschwemmungen 2002 verursachten finanziellen Belastungen das Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 1. Januar 2005 zu verschieben, wird es zu weiteren Verzögerungen kommen. Diese Entwicklung ist bedauerlich, da die Tschechische Republik nun der EU mit einer zentralstaatlichen Verwaltung beitreten wird, die sich erst in einem sehr frühen Stadium des Reformprozesses befindet.

Abgesehen von der Einführung eines Verhaltenskodex und spezifischer interner ethischer Normen ist bisher innerhalb der tschechischen öffentlichen Verwaltung das gebotene Maß an Offenheit und Transparenz noch nicht erreicht worden. Die im neuen Gesetz verankerte Verpflichtung zur Transparenz sollte daher die Rechtsgrundlage für die Erfuellung der entsprechenden Anforderungen sowie die nötigen Anreize dazu schaffen.

Die recht stark ausgeprägte Hierarchie, die die tschechische Verwaltung kennzeichnet, stellt ein Hindernis für den Ausbau der dienststellenübergreifenden Koordinierung dar und beeinträchtigt die Planungsarbeit und die politische Entscheidungsfindung. Die Schaffung der Generaldirektion für den öffentlichen Dienst im Juni 2002 dürfte jedoch zu Verbesserungen bei der Zuteilung der Humanressourcen in der gesamten Verwaltung führen und zwar durch die "systematisierte" Festlegung der Zahl der Dienstposten in den einzelnen Ministerien und anderen Behörden und der für die Zahlung der Dienstbezüge vorgesehenen Mittel.

Insgesamt ist auf zentralstaatlicher Ebene das Leistungsniveau des Personals gestiegen, was wiederum zu einer qualitativen Verbesserung der Verwaltungsentscheidungen beigetragen hat. Das niedrige Ansehen des öffentlichen Diensts und auch die verhältnismäßig niedrigen Bezüge machen es allerdings nicht leichter, die Abwanderung des Personals in die freie Wirtschaft zu verhindern. Folglich ist eine starke Personalfluktuation festzustellen, die die verschiedenen Behörden dazu zwingt, in noch kürzeren Abständen Ausbildungsmaßnahmen für die Neuzugänge durchzuführen.

Was die Reform der öffentlichen Verwaltung auf regionaler und kommunaler Ebene anbetrifft, so steht der Prozess der Dezentralisierung nach der Abschaffung der Bezirke zum 1. Januar 2003 kurz vor dem Abschluss. Den 14 Regionen wurden von allem in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Raumplanung und Umwelt weitreichende Befugnisse eingeräumt. Darüber hinaus gingen viele staatliche Verwaltungskompetenzen der 73 inzwischen abgeschafften Bezirke (okresy) auf die 205 neu ins Leben gerufenen Gemeinden über, darunter auch die Zuständigkeit für die staatlichen Sozialleistungen, die Erteilung von Baugenehmigungen, die Verwaltung der Bauverfahren, den Umwelt- und Landschaftsschutz, die Forstwirtschaft, Jagd und Fischen, die Müllbeseitigung, das Kleingewerbe sowie die Kfz-Zulassung.

Die regionale Selbstverwaltung wird durch direkt gewählte Regionalversammlungen gewährleistet. Die Regionalversammlungen wählen die regionalen Präsidenten (hejtmans) und die Mitglieder der regionalen Räte, die die beiden Exekutivorgane der Regionen bilden. Auf kommunaler Ebene wählen die gewählten Gemeindeversammlungen die Bürgermeister und die Mitglieder der Gemeinderäte.

Angesichts dieser Kompetenzübertragung besteht insgesamt allerdings weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die Rechtmäßigkeitskontrolle und die, diese Änderungen begleitende, Finanzreform. Die Mittelzuweisungen aus den regionalen Haushalten an die Regionen und Gemeinden, die sie in die Lage versetzen sollen, ihre neuen Autonomiebefugnisse auszuüben, wurden noch nicht festgelegt.

Die Bediensteten der Regional- und Kommunalbehörden unterliegen dem Gesetz über die Bediensteten der territorialen Selbstverwaltungseinheiten vom Juni 2002. Dieses Gesetz zielt darauf ab, die Grundlage für eine leistungsstarke Verwaltung zu schaffen, die Transparenz der Verfahren zu erhöhen, strengere Kriterien für die Einstellung durch verstärkte, laufende Weiterbildung des Personals festzulegen und insgesamt den Dienst am Bürger zu verbessern.

3.2 Justiz

Das tschechische Gerichtswesen setzt sich im Wesentlichen aus Gerichten auf vier Ebenen zusammen: 86 Bezirksgerichten, 8 Regionalgerichten, 2 Obergerichten und dem Obersten Gerichtshof. Hinzu kommt das Verfassungsgericht, das die Bürger in einigen Fällen bei der Verletzung ihrer Grundrechte direkt anrufen können. Im Januar 2003 wurde, wie in der Verfassung vorgesehen, das Oberste Verwaltungsgericht eingerichtet. Zusammen mit den "Verwaltungskammern" eingerichtet bei den Regionalgerichten, soll durch dieses Gericht das Rückgriffrecht des Bürgers gegenüber den Verwaltungsbehörden garantiert werden.

Die Richter werden vom Justizministerium vorgeschlagen und vom Staatspräsidenten auf Lebenszeit ernannt. Bestimmte Staatsanwälte unterliegen einer Sicherheitsüberprüfung. Das Justizministerium entscheidet über die Zahl der Richter und Staatsanwälte und deren Beförderung und verwaltet die Finanzen des Gerichtswesens. Die Bezüge der Richter sind höher als die der übrigen Staatsbediensteten und werden vom Parlament festgelegt. Die Zahl der Richter und Staatsanwälte ist relativ konstant geblieben: Im Mai 2003 gab es 3.043 Richterposten, von denen 2.633 besetzt waren, sowie 1.250 Staatsanwaltsposten, von denen 971 besetzt waren.

Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung von 1993 verankert, auch wenn das Justizministerium für die Ernennung, Versetzung und Entlassung der Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte zuständig bleibt. Ebenfalls in der Verfassung verankert ist der Grundsatz der Unvereinbarkeit, nach dem die Richter kein hohes politisches oder anderes öffentliches Amt bekleiden dürfen. Außerdem sind die Richter verpflichtet, alles zu unterlassen, was sonst die Unparteilichkeit ihrer richterlichen Entscheidungsfindung gefährden könnte. Mit Ausnahme der Richter des Verfassungsgerichts können die Richter politischen Parteien und Bewegungen beitreten. Die Verfassung sieht kein System der Immunität für die Richter vor.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Gerichte und Richter im April 2002 erfolgte ein Schritt in Richtung Selbstverwaltung des Gerichtswesens durch die Einrichtung von Richterräten, die auf allen Gerichtsebenen als beratende Gremien fungieren. Mit diesem Gesetz wurde auch eine Richterakademie ins Leben gerufen, die im Oktober 2002 ihre Arbeit aufnahm. Wichtigste Aufgabe der Akademie ist die Sicherstellung der lebenslangen berufsbegleitenden Weiterbildung der Richter und die Unterstützung der dreijährigen Ausbildung angehender Richter, die gesetzlich verpflichtet sind, an 15 Arbeitstagen im Jahr Lehrveranstaltungen zu besuchen. Bisher wurden die Kurse auf ad-hoc-Basis durchgeführt, doch im Herbst 2003 beginnt das erste volle akademische Jahr.

Nachdem der Staatspräsident eine Beschwerde über die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Gerichte an das Verfassungsgericht gerichtet hatte, wurden im Jahr 2002 einzelne Bestimmungen des Gesetzes über Gerichte und Richter außer Kraft gesetzt. Dazu gehörten die Bestimmungen über die obligatorische Bewertung der beruflichen Eignung von Richtern und den obligatorischen Charakter der Richteraus- und -weiterbildung an der Richterakademie. Das Gesetz über Gerichte und Richter wurde im Juni 2003 geändert im die Einwände des Verfassungsgerichtes zu berücksichtigen.

Der Zugang zu den Gerichten ist zwar zufriedenstellend, doch sind sich möglicherweise nicht alle Bürger ihrer Rechte voll bewusst. In Zivil- und Strafsachen ist Prozesskostenhilfe verfügbar, entweder im Rahmen der Strafprozessordnung (kostenlose Rechtsvertretung für Angeklagte und Opfer) oder auf Antrag an die Rechtsanwaltskammer gemäß dem Rechtsanwaltsgesetz.

Seit der Einrichtung der Kammer der Gerichtsvollzieher, die 2001 auf der Grundlage des Gesetzes über private Gerichtsvollzieher ihre Arbeit aufnahm, werden Gerichtsurteile in Zivilsachen wesentlich zügiger und wirksamer durchgesetzt. Insgesamt 108 Gerichtsvollzieherposten wurden bisher geschaffen und scheinen wirkungsvoll zu arbeiten.

Vor allem bei der Verkürzung der Gerichtsverfahren sind weitere Fortschritte erforderlich. Nach den neuesten Statistiken des Justizministeriums dauern die meisten Strafverfahren 2003 sogar noch länger als 2002. [3] In einem Bereich, nämlich bei der Bearbeitung von Fällen am Handelsregister in Prag, waren allerdings erhebliche Fortschritte zu verzeichnen.

[3] Nach einer Erhebung im Zeitraum Januar-April 2003 dauerten die Strafverfahren an den Bezirksgerichten 271 Tage gegenüber 273 Tagen 2002 und an den Regionalgerichten 766 Tage gegenüber 726 Tagen 2002. An den Bezirksgerichten dauerten die Zivilverfahren 592 Tage gegenüber 562 Tagen 2002 und an den Regionalgerichten 277 Tage gegenüber 276 Tagen 2002.

Was die administrative Unterstützung der Richter angeht, so ist insbesondere auf der Ebene der Bezirksgerichte weiterhin ein Mangel an Personal und finanziellen Ressourcen festzustellen.

Im Mai 2003 zählte das Gerichtswesen 700 höhere Gerichtsbeamte gegenüber 621 im Jahr 2002. Sie werden an einer Akademie für Richtergehilfen in Krom%iíz (Süd-Mähren) ausgebildet.

3.3 Korruptionsbekämpfung

Laut eines 2003 von GRECO (Council of Europe Group of States against Corruption - Europarats-Gruppe von Staaten gegen Korruption) vorgelegten Berichts deuten die verfügbaren Daten daraufhin, dass die Korruption weiterhin Anlass zur Besorgnis bietet. Die Tschechische Republik hat eine Reihe von administrativen und rechtlichen Maßnahmen zur verstärkten Korruptionsbekämpfung getroffen. Die nach dem Besitzstand erforderlichen Gesetze und Durchführungsvorschriften sind nahezu alle in Kraft, und auch die notwendigen Strukturen innerhalb der Vollzugsbehörden und des Gerichtswesens wurden inzwischen eingerichtet. Wichtigstes Problem bleibt aber die relativ schwache Bilanz bei der strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsfällen.

Nach der Einführung des Regierungsprogramms zur Bekämpfung der Korruption im Jahr 1999 musste jedes Ministerium ein eigenes Antikorruptionsprogramm ausarbeiten und einen für dessen Umsetzung zuständigen Koordinator ernennen. Seit April 2002 müssen außer den Ministerien auch andere Verwaltungsbehörden dieser Anforderung nachkommen. Das Innenministerium ist auf nationaler Ebene für die Koordinierung der Korruptionsbekämpfung zuständig. Im seinem Korruptionsbericht 2003 wies das Innenministerium auf zahlreiche rechtliche und praktische Mängel im Bereich des öffentlichen Auftragswesens hin. Mehrere Ministerien, darunter insbesondere das Innenministerium, haben Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit entwickelt.

2002 wurden 332 Personen wegen Amtsmissbrauchs als öffentlich Bediensteter angeklagt, während 45 Personen der Annahme von Bestechungsgeldern, 120 Personen der aktiven Bestechung und 3 Personen der indirekten Bestechung beschuldigt wurden. Mehrere Hundert Personen wurden 2002 verurteilt.

Im Mai 2003 nahm die Regierung den Jahresbericht über die Umsetzung des nationalen Programms zur Bekämpfung der Korruption an, in dem festgestellt wurde, dass die Korruption nach wie vor weit verbreitet sei. Darin wird außerdem ausgeführt, dass es sich bei der Korruption in der Regel um Amtsmissbrauch oder die Annahme von Bestechungsgeldern handele. Die Autoren des Berichts stellten kaum Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung fest und wiesen darauf hin, dass die Korruption weiterhin das ordnungsgemäße Funktionieren der Staatsverwaltung, der Polizei (vor allem der Ausländer- und der Verkehrspolizei) sowie des Gesundheits-, des Banken- und des Justizwesens beeinträchtigt und auch die politische Sphäre beeinflusst. Folglich beschloss die Regierung, durch die geplante Einführung mehrerer neuer Maßnahmen ihre Anstrengungen in diesem Bereich zu verstärken.

Die Zusammenlegung zweier Polizeidienststellen zu einem einheitlichen Kriminalpolizei- und Ermittlungsdienst markierte einen wichtigen Schritt nach vorne. Abgeschlossen wurde dies mit weiteren internen Entwicklungen im April 2003, insbesondere die Zusammenlegung von zwei Fachabteilungen (Abteilung für die Aufdeckung von Korruption und bedeutender Wirtschaftskriminalität und das Büro ür Finanzkriminalität und Staatsschutz). Die Zusammenlegung ging mit wichtigen Verbesserungen der Arbeitsmethoden einher, die die Leistungsfähigkeit des neuen Diensts weiter erhöhen dürften (Vgl. auch Kapitel 29 - Finanz- und Haushaltsbestimmungen).

Das Innenministerium hat eine Antikorruptionskommission eingesetzt, die für die Aufdeckung von Korruption unter den Bediensteten des Innenministerium und der Polizei zuständig ist. Eine gebührenfreie Rufnummer sowie eine E-Mail-Adresse wurden eingerichtet, damit die Bürger Korruptionsfälle melden können. Doch die Zahl der aufgedeckten Korruptionsfälle ist weiterhin äußerst niedrig. Die tschechische Zollverwaltung hat ihren Aktionsplan "Integrität" aus dem Jahr 2000 aktualisiert. Zur verstärkten Bekämpfung der Korruption wurde vor kurzem eine interne Kontrolleinheit eingerichtet. In jeder Regionaldirektion sind jeweils zwei Bedienstete für die entsprechenden Kontrollen zuständig.

Die Tschechische Republik ist Vertragspartei des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche, Durchsuchung, Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus Straftaten, des Strafrechtsübereinkommens gegen die Korruption sowie des Übereinkommens der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Am 1. Januar 2003 trat sie auch dem Zivilrechtsübereinkommen des Europarats gegen die Korruption bei. Die Tschechische Republik beteiligt sich weiterhin aktiv an der Überwachung der Antikorruptionsmaßnahmen der OECD-Arbeitsgruppe gegen die Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr. Im Februar 2002 wurde sie Mitglied von GRECO (Council of Europe Group of States against Corruption).

Im März 2003 legte GRECO im Rahmen einer ersten Bewertungsrunde einen Bericht über die Tschechische Republik vor, der neun konkrete Empfehlungen enthielt. Darin brachte GRECO ihre Besorgnis über die umfangreiche strafrechtliche Immunität von Parlamentsabgeordneten zum Ausdruck und empfahl die Festlegung eindeutiger Kriterien für die Aufhebung dieser Immunität. Außerdem stellte GRECO fest, dass nach ihrem Eindruck die Korruption weiter verbreitet sei als nach den offiziellen Angaben, und schlug vor, dass unverzüglich weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Aushöhlung der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Grundlage der tschechischen Gesellschaft zu verhindern. Vor allem wies GRECO auf die niedrige Zahl der erfolgreichen Verfolgungen wegen Korruptionsvergehen hin.

3.4 Übersetzung des Besitzstands ins Tschechische

Gemäß Artikel 2 und Artikel 58 der Beitrittsakte finden die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Union und der Europäischen Zentralbank in den neuen Mitgliedstaaten Anwendung und sind in den neuen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Während die EU-Organe für die abschließende Überprüfung und Veröffentlichung der Übersetzungen verantwortlich sind, liegen die Erstellung der Übersetzungen und die Gewährleistung einer eingehenden juristischen und sprachlichen Revision in der Zuständigkeit der Beitrittsländer.

Die Übersetzung und Revision des Besitzstands durch die tschechischen Behörden erfolgt in effizienter Weise und die Zusammenarbeit mit den EU-Organen verläuft reibungslos. Die bis Mitte September fertig gestellten tschechischen Texte machen bereits zwischen 25 und 30 % des Gesamtvolumens aus, und weitere umfangreiche Teile der Übersetzung sollen in Kürze abgeschlossen werden. Auf die Qualität der tschechischen Rechtsterminologie wird offenbar hinreichend geachtet.

4. 2. Die Kapitel des Besitzstands

Wie bereits erwähnt ist der folgende Überblick über die Fähigkeit der Tschechischen Republik zur Erfuellung der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Pflichten nach der Liste der 29 Kapitel des Besitzstands gegliedert. Dementsprechend steht am Anfang die Beurteilung des Besitzstands im Bereich der Eckpfeiler des Binnenmarkts, der so genannten "vier Freiheiten". Anschließend wird jedes einzelne Kapitel bewertet, so dass der Besitzstand in seiner Gesamtheit erfasst wird: Sektorpolitiken, Wirtschafts- und Steuerfragen, Regionalpolitik, Umwelt, Justiz und Inneres, auswärtige Angelegenheiten und finanzielle Fragen.

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Der Grundsatz des freien Warenverkehrs bedeutetet, dass der freie Handel mit Waren zwischen allen Teilen der Union gewährleistet werden muss. In einer Reihe von Sektoren wird dieser allgemeine Grundsatz durch harmonisierte Vorschriften nach dem "alten Konzept" (Festlegung genauer Produktspezifikationen) oder dem "neuen Konzept" (Festlegung allgemeiner Produktanforderungen) ergänzt. Der Großteil dieses Kapitels betrifft die Umsetzung der harmonisierten Produktvorschriften. Darüber hinaus ist für die Anwendung der horizontalen Maßnahmen und Verfahren in Bereichen wie Normung, Zertifizierung und Marktüberwachung das Vorhandensein effizienter Verwaltungskapazitäten äußerst wichtig. Außerdem befasst sich dieses Kapitel mit detaillierten EG-Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen, die spezialisierte Durchführungsstellen erfordern.

Die Rahmengesetze für die horizontalen und verfahrenstechnischen Maßnahmen zur Anwendung des Besitzstands im Bereich des neuen Konzepts sind wie auch die Durchführungsstrukturen in den Bereichen Normung, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung bereits vorhanden. Das Tschechische Institut für Normung (ČSNI) ist Vollmitglied von CEN und CENELEC und vertritt die Tschechische Republik in der ETSI. Die erforderlichen Gesetze über die Verfahren zur Bereitstellung von Informationen im Bereich der technischen Vorschriften wurden bereits verabschiedet. Die Strukturen der Marktüberwachung sind zufriedenstellend.

Die Tschechische Republik hat die Einzelrichtlinien des neuen Konzepts in insgesamt zufriedenstellender Weise in nationales Recht umgesetzt. Neue Rechtsvorschriften über die Spielzeugsicherheit und über Explosivstoffe für zivile Zwecke wurden inzwischen verabschiedet.

Auch die Richtlinien des alten Konzepts sind größtenteils umgesetzt worden. Die Holzrichtlinie wurde allerdings noch nicht umgesetzt. Änderungen des Gesetzes über das Messwesen sowie ein neues Gesetz über chemische Stoffe sind verabschiedet worden. Nachdem sie erkannt hat, dass die Identifizierung "neuer" chemischer Stoffe auf dem tschechischen Markt vorrangig in Angriff genommen werden muss, sollte die Tschechische Republik für eine entsprechende Notifizierung dieser Stoffe gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften sorgen. In den Bereichen Düngemittel, Drogenausgangsstoffe, Arzneimittel, Kosmetika, Textilwaren und Glas wurden die notwendigen Gesetze bereits verabschiedet. Hier verfügt die Tschechische Republik auch insgesamt über zufriedenstellende Durchführungsstrukturen. Am Verbraucherschutzgesetz werden im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über Schuhe geringfügige Änderungen vorgenommen. Auch die Gesetze über Kraftfahrzeuge und Radschlepper werden geringfügig geändert. Im Arzneimittelbereich hat die Tschechische Republik bisher weder die Überprüfung der Arzneimittelzulassungen noch die Vorbereitungen auf die Anwendung des zentralisierten EU-Verfahrens und des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung einzelstaatlicher Zulassungen abgeschlossen. Im Bereich der Durchführung nimmt die Tschechische Republik kontinuierlich Verbesserungen vor, sollte aber dabei ein besonderes Hauptaugenmerk auf Arzneimittel und Kosmetika richten. Die Vorbereitungen auf die Beteiligung der Tschechischen Republik am RAPEX-Informationssystem für gefährliche Produkte laufen noch.

Die Umsetzung der Lebensmittelrichtlinien ist beinahe abgeschlossen, doch sind weitere Änderungen der Rahmengesetze (vor allem zur Abschaffung der Pflicht zur Genehmigung vor der Markteinführung bei Lebensmitteln für besondere Ernährungszwecke) und der nationalen Maßnahmen in Bezug auf Etikettierung, amtliche Bestrahlungskontrolle, neuartige Lebensmittel, Kennzeichnung genetisch veränderter Lebensmittel und Temperaturüberwachung erforderlich, um eine vollständige Rechtsangleichung zu gewährleisten. Die bereits hohe Leistungsfähigkeit der staatlichen Veterinärverwaltung, die als wichtigste Aufsichtsbehörde bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs fungiert, und der Tschechischen Kontrollbehörde für Landwirtschaft und Nahrungsmittel (CAFI), die dem Landwirtschaftsministerium untersteht und für die amtliche Kontrolle von Kontaminanten, Pestizidrückständen, der Lebensmittelhygiene in Verarbeitungsbetrieben sowie der Lebensmitteletikettierung zuständig ist, wird weiter gesteigert. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um die konsequente Anwendung des HACCP-Systems (Gefahrenanalyse an kritischen Punkten des Herstellungsprozesses) sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Durchführungsstellen zu gewährleisten. Das Gleiche gilt für die Verbesserung des RASFF-Systems zur Schnellwarnmeldung und die Gewährleistung wirksamer Kontrollen in Bezug auf die Bestrahlung von Lebensmitteln (Annahme und Umsetzung der notwendigen Kennzeichnungsanforderungen). Das Gesundheitsministerium sollte seine Anstrengungen bei der Akkreditierung und Spezialisierung der Laboratorien und bei der Ausbildung von Beamten und Inspektoren nach der Neuorganisation fortsetzen. Aspekte der Lebensmittelsicherheit werden auch in Kapitel 7 - Landwirtschaft behandelt.

Bevor das Annahmeverfahren für das Gesetz über das öffentliche Auftragswesen endgültig abgeschlossen werden kann, ist die Schaffung eines gleichberechtigten Zugangs für EG-Unternehmen durch Abschaffung der nationalen Präferenzklausel sowie die notwendige Rechtsangleichung in Bezug auf Abhilfen, Transparenz, Fristen und Schwellenwerte zu gewährleisten.

Die Zuständigkeit für die Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen liegt beim Ministerium für regionale Entwicklung. Der Mangel an qualifiziertem Personal in diesem Ministerium sollte unverzüglich angegangen werden. Das Amt zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs wacht über die Einhaltung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die vorhandenen Verwaltungskapazitäten erscheinen ausreichend. Nach der endgültigen Verabschiedung des neuen dem Besitzstand angeglichenen Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen wird das Personal dieser beiden Behörden sowie weiterer relevanter Institutionen (Ministerien, Regionalbehörden usw.) einer Weiterbildung bedürfen.

Im nicht-harmonisierten Bereich hat die Tschechische Republik bei den Rechtsvorschriften, die möglicherweise zum Grundsatz des freien Warenverkehrs im Widerspruch stehen, eine analytische Durchsicht vorgenommen. Eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe wurde eingerichtet, um die Beseitigung der dabei festgestellten Hindernisse für den freien Warenverkehr zu überwachen. Diese Durchsicht und die Beseitigung der festgestellten Hindernisse müssen fortgesetzt werden. Die potentiellen Hindernisse für den freien Warenverkehr sollten in erster Linie durch die Aufnahme von Klauseln über die gegenseitige Anerkennung in die entsprechenden Rechtsvorschriften überwunden werden. Solche Klauseln werden in alle neuen Gesetze aufgenommen, die die nicht-harmonisierten Bereiche regeln. Die Zuständigkeit für die Aufnahme dieser Klauseln in die bestehenden Rechtsvorschriften liegt beim Ministerium für Industrie und Handel, doch noch ist etwas unklar, wie dies geschehen soll. Der Besitzstand im Bereich Waffen und Munition ist in nationales Recht umgesetzt worden. Bei Kulturgütern wurde der Besitzstand teilweise umgesetzt. Für die Anwendung der Vorschriften über Produktsicherheitskontrollen an den Außengrenzen nach dem Beitritt wurden bereits Vorbereitungen getroffen. Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Zoll- und den Marktüberwachungsbehörden sowie entsprechende Kontaktstellen wurden eingerichtet. Allerdings wurde die künftige Aufgabenstellung der Zollbeamten noch nicht festgelegt - hier sollte gehandelt werden.

Schlussfolgerung

In Bezug auf die horizontalen Maßnahmen und Verfahren, die Einzelrichtlinien des neuen Konzepts und im nicht-harmonisierten Bereich erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Anforderungen der Mitgliedschaft und wird voraussichtlich in der Lage sein, vom Tag des Beitritts an die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. Das Hauptaugenmerk sollte nun darauf gerichtet werden, die noch erforderlichen Gesetzesänderungen rechtzeitig vorzunehmen und die verwaltungsmäßigen Vorbereitungen abzuschließen. Im nicht-harmonisierten Bereich gilt es, Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung in die bestehende Gesetzgebung aufzunehmen.

In Bezug auf die Einzelrichtlinien des alten Konzepts und des Öffentlichen Auftragswesens erfuellt die Tschechische Republik größtenteils die Anforderung der EU-Mitgliedschaft. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um die Rechtsangleichung und die Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften im Lebensmittelbereich abzuschließen. In Bezug auf die vorläufige Notifizierung "neuer" chemischer Stoffe noch vor dem Beitritt sind zusätzliche Anstrengungen erforderlich, damit das weitere Inverkehrbringen solcher Stoffe gewährleistet werden kann.

Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens besteht die Aufgabe nunmehr im endgültigen Abschluss der Rechtsangleichung; danach müssen die erforderlichen Durchführungs-, Verwaltungs- und Ausbildungsmaßnahmen wirksam in Angriff genommen werden.

Kapitel 2: Freizügigkeit

Der Besitzstand in diesem Kapitel verbietet die Diskriminierung von Arbeitnehmern, die in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland rechtmäßig beschäftigt sind. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit der Kumulierung und des Transfers von Sozialversicherungsansprüchen, die wiederum eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfordern. Um die Ausübung bestimmter Berufe zu erleichtern, beinhalten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen und Diplomen. Bei bestimmten Berufen muss ein einheitlicher Ausbildungsgang absolviert worden sein, um die Berufsbezeichnung tragen zu dürfen. Unter dieses Kapitel fallen auch das Aufenthalts- und Wahlrecht von EU-Bürgern in jedem Mitgliedstaat.

In dem Bereich der gegenseitigen Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise, in dem die tschechischen Rechtsvorschriften nicht mit dem Besitzstand übereinstimmen, muss noch vieles getan werden. Die Gesetze, mit denen die allgemeine Regelung der gegenseitigen Anerkennung und viele der Einzelrichtlinien umgesetzt werden sollen, wurden noch nicht verabschiedet. Besondere Anstrengungen sind erforderlich, um die Angleichung der tschechischen Rechtsvorschriften an die Einzelrichtlinien über die beruflichen Befähigungsnachweise von Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Krankenschwestern und Hebammen. Auch einige untergeordnete Bestimmungen, wie z.B. über die Ausbildungslehrpläne, müssen noch übernommen werden Die gemeinschaftlichen Vorschriften in Bezug auf Tierärzte wurden bisher nur teilweise in nationales Recht umgesetzt, während eine Gesetzesänderung zur Angleichung der für Architekten geltenden Vorschriften verabschiedet und die Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über Rechtsanwälte weitgehend abgeschlossen wurde.

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport wird für die Koordinierung der Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise zuständig sein. Das Nationale Informationszentrum für Fragen der akademischen Anerkennung (NARIC) und das Nationale Institut für technische und berufliche Bildung werden das Ministerium bei der Koordinierung unterstützen. Je nach Berufsfeld werden sich auch die Berufsverbände und das Handelsministerium daran beteiligen. Es muss sichergestellt werden, dass diese Stellen über ausreichendes qualifiziertes Personal verfügen, um ihre Aufgaben effizient wahrnehmen zu können.

Im Bereich der Bürgerrechte wurde mit der Verabschiedung von Gesetzen über das Aufenthaltsrecht, Zugang zu Bildung sowie Teilnahme an Kommunalwahlen und den Wahlen zum Europäischen Parlament die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen. Eine Änderung des Einwohneranmeldegesetzes muss noch verabschiedet werden, und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport muss dafür Sorge tragen, dass es zu keinen Verstößen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung beim Zugang zu Bildung kommt. Die wichtigsten Verwaltungsstrukturen für die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften sind vorhanden. Für die Wahlen zum Europäischen Parlament 2004 müssen Wahlregister erstellt werden, in denen auch Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten erfasst sind.

Für den Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern wurde eine Übergangsregelung vereinbart. In den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen oder bilaterale Abkommen anwenden, um den Zugang von Arbeitskräften aus der Tschechischen Republik zu ihren Arbeitsmärkten zu regulieren. Diese Regelungen gelten höchstens sieben Jahre. Eine Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst wird erforderlich sein, um eine übermäßige Beschränkung des Zugang von Bürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu einer Beschäftigung im öffentlichen Sektor zu vermeiden. Eine Änderung des Rentengesetzes, mit der eine Rechtsangleichung in Bezug auf den Schutz ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern, die sich innerhalb der Europäischen Union bewegen, erreicht werden soll, wurde noch nicht verabschiedet.

Was die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme angeht, so ist zur Übernahme des Besitzstands keine Umsetzung in nationales Recht erforderlich; doch die erforderliche Verwaltungskapazität muss durch Ausbildung und Aufstockung des Personals gewährleistet werden. Die Zentralstelle für internationale Rückerstattungen wird die Rückerstattung von Ausgaben für ärztliche Behandlungen verwalten. Auch wenn die Einrichtung dieser Verwaltungsstrukturen noch nicht abgeschlossen ist, verlaufen die Vorbereitungen, einschließlich der Ausbildungsmaßnahmen, nach Plan.

Schlussfolgerung

In den Bereichen Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die entsprechenden Verpflichtungen und Anforderungen und wird nach Abschluss der verbleibenden Gesetzgebungsarbeiten voraussichtlich in der Lage sein, ab dem Beitritt die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. Die Gleichbehandlung beim Zugang zu Bildung und zu Beschäftigung im öffentlichen Dienst muss gewährleistet und das System der ergänzenden Rentenansprüche angepasst werden. Die laufenden Maßnahmen zur Schaffung der erforderlichen Verwaltungskapazität in diesen Bereichen sollten fortgesetzt werden.

In Bezug auf die Vorbereitungen der Tschechischen Republik im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise bestehen ernsthafte Bedenken. Die Tschechische Republik muss ihre Anstrengungen zur Umsetzung der allgemeinen Regelung sowie der Einzelrichtlinien für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Krankenschwestern und Hebammen wesentlich verstärken. Die erforderlichen Verwaltungsstellen müssen eingerichtet und die Kapazitäten zur Anwendung des Besitzstands in diesem Bereich gestärkt werden. Zudem ist es dringend notwendig, alle noch erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Ausbildung und Lehrpläne zu ergreifen. Wenn nicht in einer ganzen Reihe wichtiger Fragen unverzüglich gehandelt wird, wird die Tschechische Republik in diesem Bereich die Anforderungen der EU-Mitgliedschaft nicht erfuellen.

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Niederlassungsrecht und der freie Dienstleistungsverkehr nirgendwo in der EU durch innerstaatliche Rechtsvorschriften behindert werden. In einigen Bereichen enthält der Besitzstand harmonisierte Vorschriften, deren Einhaltung für das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist; dies betrifft vor allem den Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte), aber auch bestimmte Berufe (Handwerker, Händler, Landwirte, Handelsvertreter). Die harmonisierten Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind ebenfalls zu befolgen.

Zwar wurde der Besitzstand in Bezug auf Handelsvertreter in nationales Recht umgesetzt, doch ist die Rechtsangleichung in Hinblick auf das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungsfreiheit außerhalb des Finanzsektors noch nicht abgeschlossen. Um den freien grenzübergreifenden Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten, sollte in den tschechischen Rechtsvorschriften, die die Wirtschaftsaktivität regeln, klar unterschieden werden zwischen den Wirtschaftsakteuren, die nur vorübergehend Dienstleistungen in der Tschechischen Republik erbringen, und denjenigen, die sich dazu dort dauerhaft niederlassen. Bisher wurde in den Rechtsvorschriften über die Gewerbezulassung nicht deutlich genug zwischen diesen beiden Erbringungsweisen unterschieden - hier muss Abhilfe geschaffen werden, um den freien grenzübergreifenden Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten. Die Überprüfung zur Feststellung weiterer rechtlicher oder administrativer Beschränkungen, die aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht mehr mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sind, muss abgeschlossen werden, und die festgestellten Beschränkungen müssen zum Zeitpunkt des Beitritts beseitigt werden.

Im Bereich der Finanzdienstleistungen stehen die Rechtsvorschriften über das Bankenwesen größtenteils mit dem Besitzstand im Einklang. Die Richtlinien über elektronisches Geld und die gemeinschaftlichen Eigenkapitalvorschriften wurden noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt.

Im Versicherungssektor ist in Bezug auf Lebens-, Nichtlebens- und Kraftfahrzeugversicherungen, Versicherungsverträge, Intermediäre und Schadensregulierer eine weitere Umsetzung der EG-Vorschriften in nationales Recht erforderlich.

Auch im Bereich der Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte muss die Rechtsangleichung abgeschlossen werden. Die Richtlinie über finanzielle Sicherheiten muss noch umgesetzt werden.

Die tschechische Nationalbank sorgt für eine zufriedenstellende Bankenaufsicht. Doch die finanzielle Unabhängigkeit der Wertpapierkommission muss noch gesichert werden. Durch eine im Februar 2003 unterzeichnete Vereinbarung soll die Zusammenarbeit der Behörden bei der Beaufsichtigung der Banken und Finanzmärkte verbessert werden. Im Versicherungsbereich ist die zuständige Aufsichtsbehörde weder in politischer noch in finanzieller Hinsicht völlig unabhängig. Die Tschechische Republik sollte dafür sorgen, dass die Ziele im Hinblick auf die Einrichtung dieser Regulierungsbehörde erreicht werden und vor allem dass diese Behörde über ausreichendes Fachpersonal verfügt.

In Bezug auf den Schutz und den freien Verkehr personenbezogener Daten hat die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften größtenteils mit dem Besitzstand in Einklang gebracht Doch sind einige weitere Änderungen des Datenschutzgesetzes und des Bankengesetzes erforderlich. Das Amt für den Schutz personenbezogener Daten hat sich bisher als völlig unabhängige und leistungsfähige Behörde bewährt. Um die Leistungsfähigkeit des Amts langfristig zu sichern, muss weiteres Personal eingestellt werden.

Im Hinblick auf die Dienste der Informationsgesellschaft wurde zwar im Mai 2003 eine Weißbuch über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgelegt, doch wurde die entsprechende Richtlinie der EG noch nicht umgesetzt. Die Richtlinie über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten wurde noch nicht umgesetzt, und geringfügige Änderungen des Gesetzes über elektronische Unterschriften sind erforderlich.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird voraussichtlich bis zum Beitritt in der Lage sein, die Vorschriften des Besitzstandes in den Bereichen Banken, Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte und Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. Die Umsetzung des Besitzstands in diesen Bereichen in nationales Recht muss abgeschlossen und die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden gesichert werden. Dem Amt für den Schutz personenbezogener Daten käme eine personelle Verstärkung zugute.

Die Tschechische Republik erfuellt größtenteils die mit dem Beitritt verbundenen Anforderungen in den Bereichen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit ausserhalb des Finanzsektors, Versicherungen und den Diensten der Informationsgesellschaft. Um die Vorbereitungen zur Mitgliedschaft abzuschliessen, ist die Rechtsangleichung in diesen Bereichen zu beschleunigen. Dringender Handlungsbedarf besteht auf dem Gebiet der Rechtsvorschriften über die Gewerbezulassung, um sicherzustellen, dass die Tschechische Republik zum Beitritt in Übereinstimmung mit grundlegenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit ist.

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Diesem Kapitel zufolge müssen die Mitgliedstaaten alle einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie (mit einigen Ausnahmen) den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern behindern, aufheben und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften übernehmen, damit ein reibungsloser grenzüberschreitender Zahlungs- und Kapitalverkehr gewährleistet werden kann. Der einschlägige Besitzstand enthält unter anderem auch harmonisierte Vorschriften über Zahlungssysteme und die Bekämpfung der Geldwäsche, für die entsprechende Rechtsdurchsetzungskapazitäten zu schaffen sind.

Im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs stimmen die tschechischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem Gemeinschaftsrecht überein. Die aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die Vermögensanlage durch Versicherungen, Pensionsfonds und Sparbanken müssen allerdings noch vollständig mit dem Besitzstand harmonisiert werden. Die Bewertung, ob die Sonderrechte, die sich der Staat im Hinblick auf die privatisierten Unternehmen vorbehält, mit dem Besitzstand vereinbar sind, steht noch aus. Die Tschechische Republik muss noch die für ausländische Direktinvestition im Luftverkehrssektor geltenden Beschränkungen beseitigen.

Gemäß der vereinbarten Übergangsregelung wird die Tschechische Republik bis spätesten Mai 2009 die Beschränkungen beseitigen, die für den Erwerb von Zweitwohnsitzen durch nicht in der Tschechischen Republik wohnhaften EU-Bürger sowie durch EU-Unternehmen gelten. Im Rahmen dieser Übergangsregelung wird sie zudem bis spätestens Mai 2011 die Beschränkungen beseitigen, die für den Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen und Waldflächen durch EU-Bürger und -Unternehmen gelten.

In Bezug auf die Zahlungssysteme ist die Tschechische Republik dabei, die Rechtsangleichung abzuschließen. Sie verfügt bereits über funktionsfähige Verwaltungsstrukturen in diesem Bereich. Insbesondere die gemeinschaftlichen Vorschriften in Bezug auf die Wertpapierabrechnungssysteme müssen noch umgesetzt werden.

Was die Geldwäsche angeht, so muss die Tschechische Republik ihre Anti-Geldwäsche-Gesetze mit den neuesten Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich noch in Einklang bringen und u.a. die Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen auch auf Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechnungsprüfer und Notare ausweiten. Darüber hinaus schließt die Tschechische Republik die Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force ab und kommt der Verpflichtung zur schrittweisen Auflösung anonymer Konten nach. Was die Verwaltungskapazitäten betrifft, so muss die Finanzermittlungsstelle in Bezug auf Personal und technische Ausstattung weiter gestärkt werden (siehe auch Kapitel 24 - Justiz und Inneres).

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfuellt im Wesentlichen die mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die gemeinschaftlichen Vorschriften über den Kapital- und Zahlungsverkehr und die Zahlungssysteme vom Tag des Beitritts an anzuwenden. In diesen Bereichen müssen noch einige spezifische Aspekte bis zum Beitritt geklärt werden.

In Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche erfuellt die Tschechische Republik größtenteils die Anforderung der EU-Mitgliedschaft. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen muss die Tschechische Republik noch die neuesten Gemeinschaftsvorschriften in nationales Recht umsetzen und die Fähigkeit der Behörden zur wirksamen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Geldwäsche weiter verbessern.

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften erlassen und anwenden, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Unternehmen im Binnenmarkt erforderlich sind. Diese Vorschriften betreffen fünf Rechtsbereiche: das Gesellschaftsrecht im engen Sinne, das Rechnungslegungsrecht, die Rechte an geistigem Eigentum, den gewerblichen Rechtsschutz und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen sowie von vertraglichen Schuldverhältnissen.

Im Bereich des Gesellschaftsrechts im engen Sinne stimmen die tschechischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand überein. Zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten und zur Verbesserung des allgemeinen Unternehmensumfelds (vor allem durch eine wirksame Durchsetzung von Handelsgerichtsurteilen) sind weitere Anstrengungen erforderlich. Was das Handelsregister in Prag angeht, so ist die Eintragung von Unternehmen wesentlich beschleunigt und damit der Eintragungsrückstau abgebaut worden. Dieser positive Trend muss landesweit fortgesetzt werden.

Im Bereich der Rechnungslegung hat die Tschechische Republik ihre Verpflichtungen erfuellt und wird in der Lage sein, vom Tag des Beitritts an die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. Die vorhandenen Verwaltungsstrukturen sind angemessen.

Im Bereich des Schutzes von Rechten an geistigem und gewerblichem Eigentum sind die Verpflichtungen in Bezug auf das Urheberrecht und die damit verbundenen Rechte größtenteils erfuellt worden. Im Hinblick auf die Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft ist allerdings bei den Bestimmungen über den rechtlichen Schutz von technischen Maßnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten eine weitere Rechtsangleichung erforderlich. Das Handelsmarkengesetz muss noch verabschiedet werden.

Besondere Übergangsbestimmungen gelten einerseits bei Arzneimittelpatenten - dahingehend, dass die gemeinschaftliche Erschöpfungsregelung nicht auf bestimmte Ausfuhren aus der Tschechischen Republik angewandt wird, soweit ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel erteilt wurden - und andererseits bei der Erstreckung eingetragener Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsmarkenanmeldungen auf das tschechische Hoheitsgebiet;

Die Strukturen zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum sind zwar vorhanden, bedürfen jedoch vor allem im Hinblick auf die Bekämpfung des Raubkopierens einer weiteren Stärkung. Durch eine wirksamere Rechtsdurchsetzung konnte zwar die Videopiraterie eingedämmt werden, doch bei Software und Musik ist die Zahl der Raubkopien weiterhin hoch. Die Weiterbildung des Personals und eine bessere Abstimmung zwischen den Vollzugsbehörden müssen wie auch die Eindämmung des grenzüberschreitenden Handels mit nachgeahmten Waren und die Beschleunigung und Straffung von Gerichtsverfahren in diesem Bereich ein prioritäres Ziel bleiben. Die zum Schutz von Rechten an geistigem Eigentum vorgesehene Sondereinheit der Polizei wurde noch nicht eingerichtet.

Die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens über die Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet ab dem Beitritt direkte Anwendung, während die Unterzeichnung des Übereinkommens von Rom erst ab dem Beitritt möglich ist. Die Tschechische Republik sollte entsprechende Gerichte oder sonstige Behörden benennen, um eine rasche Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten (siehe auch Kapitel 24 - Justiz und Inneres).

Schlussfolgerung

In den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung und im Hinblick auf die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens und das Übereinkommen von Rom erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Vorausgesetzt, dass die restliche Rechtsangleichung abgeschlossen wird, wird die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein, ab dem Beitritt die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden.

Im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum erfuellt die Tschechische Republik größtenteils die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenden Verpflichtungen und Anforderungen. In Bezug auf das Urheberrecht und die damit verbundenen Rechte sowie die Bestimmungen über Handelsmarken ist eine weitere Rechtsangleichung erforderlich. Auch wenn die Rechtsvorschriften über den Schutz von Rechten an geistigem und gewerblichem Eigentum größtenteils mit dem Besitzstand im Einklang stehen, müssen die Bemühungen um die Durchsetzung solcher Rechte noch verstärkt werden. Dazu muss die Abstimmung zwischen den Vollzugsbehörden verbessert und die Leistungsfähigkeit der Justiz gesteigert werden.

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Der Besitzstand auf dem Gebiet des Wettbewerbs umfasst das Kartellrecht und die Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Er beinhaltet Regeln und Verfahren, die der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Missbrauch marktbeherrschender Stellungen) dienen und die Regierungen daran hindern, staatliche Beihilfen zu gewähren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Die Wettbewerbsregeln gelten generell unmittelbar in der gesamten Union und die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Durchsetzung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten.

Im Kartellbereich hat die Tschechische Republik Rechtsvorschriften eingeführt, die die wichtigsten Grundsätze der gemeinschaftlichen Kartellvorschriften in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und die Fusionskontrolle enthalten. Die Tschechische Republik muss sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften nicht zu den neuesten Gruppenfreistellungen der Gemeinschaft im Widerspruch stehen. Die Tschechische Republik sollte sich außerdem auf die Anwendung der neuen Verfahrensverordnung der EG vorbereiten.

Die Tschechische Republik verfügt über die notwendigen Durchführungsstrukturen, und die Funktionsfähigkeit des Amts für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist zufriedenstellend. Angesicht der dezentralen Anwendung der Kartellbestimmungen nach der neuen Verfahrensverordnung der EU wäre ein weiterer Ausbau der Verwaltungskapazitäten angebracht. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um sämtliche Marktbeteiligten stärker zu sensibilisieren und eine glaubwürdige und transparente Wettbewerbskultur zu entwickeln. Die Fortbildungsmaßnahmen für Richter in wirtschafts- und wettbewerbsbezogenen Fragen reichen weiterhin nicht aus.

Die Bilanz des Amts für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften ist insgesamt zufriedenstellend. Um sie weiter zu verbessern, sollte denjenigen Fällen Vorrang eingeräumt werden, die die gravierendsten Wettbewerbsverzerrungen darstellen. Darüber hinaus sollten die Sanktionen (Bußgelder bei Verstößen gegen die Wettbewerbsbestimmungen) verschärft werden.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen beachtet die Tschechische Republik die wichtigsten Grundsätze des Besitzstands. Noch muss aber die Änderung des Gesetzes über Investitionsanreize, mit der eine mit dem Besitzstand uneingeschränkt vereinbare Regelung geschaffen werden soll, zum Abschluss gebracht werden.

Die Tschechische Republik verfügt über die notwendigen Durchführungsstrukturen. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um sämtliche Marktbeteiligten und Beihilfegeber stärker für die Beihilfevorschriften zu sensibilisieren. Der Aus- und Fortbildung in diesem Bereich sowohl für das Personal des Amts zum Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs als auch für das Justizpersonal muss weitere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Die Bilanz des Amts für den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften ist nicht ganz zufriedenstellend. Die Bewertung der staatlichen Beihilfen wird nicht immer gemäß dem Besitzstand durchgeführt und weicht von der üblichen Praxis der Kommission ab. Die Tschechische Republik muss dafür sorgen, dass sämtliche staatlichen Beihilfen, einschließlich Investitionsanreize, ordnungsgemäß überwacht und kontrolliert werden. Generell sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um eine zufriedenstellende Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten.

Die Tschechische Republik erfuellt ihre Verpflichtung zur Schaffung einer vollständigen Transparenz in Bezug auf die staatlichen Beihilfen im Rahmen der Umstrukturierung des Bankenwesens. Bei weiteren Maßnahmen im Vorfeld des Beitritts müsste die Tschechische Republik allerdings wachsam bleiben.

Für die Umstrukturierung der Stahlindustrie wird der Tschechischen Republik bis Dezember 2006 eine Übergangsregelung gewährt. Demnach darf die Tschechische Republik einer vorab definierten Gruppe von Stahlunternehmen bis Ende 2003 Umstrukturierungshilfen gewähren, die die Umstrukturierung dann bis 2006 abschließen müssen. Darüber hinaus ist die Tschechische Republik verpflichtet, halbjährlich über die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms Bericht zu erstatten. Die Umstrukturierungshilfen dürfen die festgelegten Beträge nicht überschreiten und nur denjenigen Unternehmen gewährt werden, die im Sonderprotokoll des Beitrittsvertrags genannt werden. In Bezug auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen mit Sonder- oder Exklusivrechten muss die Tschechische Republik die Transparenz-Richtlinie bis zum Beitritt vollständig umsetzen.

Schlussfolgerung

Im Bereich Kartellrecht erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen sollte die Tschechische Republik die noch erforderliche Feinabstimmung ihrer Rechtsvorschriften vornehmen und weiter an einer positiven Bilanz bei der ordnungsgemäßen Anwendung der Kartellbestimmungen arbeiten.

Im Bereich der staatlichen Beihilfen erfuellt die Tschechische Republik größtenteils die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen muss die Tschechische Republik die ordnungsgemäße Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gewährleisten. Zudem muss die Tschechische Republik gewährleisten, dass die vereinbarte Regelung für die Umstrukturierung der Stahlindustrie vollständig umgesetzt wird und dass die Umstrukturierungshilfen oder sonstigen Hilfen nur den im Stahl-Protokoll genannten Unternehmen gewährt werden.

Kapitel 7: Landwirtschaft

Das Kapitel Landwirtschaft umfasst eine Vielzahl verbindlicher Vorschriften, von denen viele unmittelbar gelten. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften und deren effektive Durchsetzung durch eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung sind für das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik von grundlegender Bedeutung. Darunter fallen die Einrichtung von Verwaltungssystemen wie einer Zahlstelle und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (siehe Abschnitt ,Horizontale Maßnahmen") sowie die Kapazität zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich ländliche Entwicklung. Die beitretenden Länder müssen auf ihre Einbeziehung in die Gemeinsamen Marktorganisationen für eine Reihe von Agrarerzeugnissen, einschließlich Ackerkulturen, Obst und Gemüse sowie Fleisch, vorbereitet sein. Ferner betrifft dieses Kapitel detaillierte Vorschriften im Veterinärbereich, die für den Schutz von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit im Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung sind, sowie Pflanzenschutzaspekte wie z. B. Saatgutqualität, Schadorganismen und Pflanzenschutzmittel.

Horizontale Maßnahmen

Nachdem die Tschechische Republik beschlossen hat, den staatlichen Agrarinterventionsfonds und die Agrarzahlstelle zu einer einzigen Zahlstelle zusammenzulegen, müssen die dazu erforderlichen rechtlichen und administrativen Vorkehrungen noch getroffen werden. Vor allem in Bezug auf die Organisationsstrukturen (interne Strukturen, Verbindungen zu den nachgeordneten Stellen) und das IT-System bleibt hier noch viel zu tun. Auf die Einhaltung des für die restlichen Arbeiten vorgesehenen Zeitplans sollte besonders geachtet werden.

Die Tschechische Republik ist bei der Einrichtung eines funktionsfähigen Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und insbesondere bei der Einrichtung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorangekommen, doch sind weitere Anstrengungen erforderlich, um bis zum Beitritt die Betriebsbereitschaft des Systems zu gewährleisten.

Der Agrarinterventionsfonds wird für die Verwaltung der Handelsmechanismen zuständig sein. Die entsprechenden Kontrollaufgaben fallen in die Zuständigkeit der Zollbehörden und des Staatlichen Veterinärdiensts. In diesem Bereich müssen die erforderlichen Gesetze noch verabschiedet und die Einrichtung der entsprechenden Verwaltungsstrukturen und -verfahren abgeschlossen werden. Vor allem muss die Kompetenzverteilung zwischen den beteiligten Stellen klar geregelt werden.

Die Zuständigkeit für die Qualitätssicherung und den ökologischen Landbau liegt beim Landwirtschaftsministerium; in Bezug auf die Qualitätssicherung erfolgt eine Abstimmung mit dem Amt für gewerbliches Eigentum. Die Rechtsvorschriften in diesem Bereich stimmen weitgehend mit dem Besitzstand überein.

In Bezug auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen hat die Tschechische Republik die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen erfuellt und wird das System voraussichtlich bis zum Beitritt eingeführt haben.

Die Maßnahmen der staatlichen Beihilfe im Bereich Landwirtschaft müssen bis zum Beitritt noch mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden.

Was die Direktzahlungen an die Bauern anbetrifft, so hat die Tschechische Republik beschlossen, in den ersten Jahren nach dem Beitritt die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anzuwenden.

Gemeinsame Marktorganisationen

Der Agrarinterventionsfonds wird sowohl für die Interventionen als auch für die Kontrollen und die Zahlungsgenehmigung bei Ackerkulturen zuständig sein. Bei Kartoffelstärke und Getreide müssen die erforderlichen Durchführungsvorschriften noch erlassen werden. Die Einrichtung der entsprechenden Strukturen, einschließlich der Festlegung der Interventionsorte, muss beschleunigt werden. Hinsichtlich der Gemeinschaftsvorschriften über Faserpflanzen sind weitere Fortschritte erforderlich.

Der Agrarinterventionsfonds ist auch zu der für die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Zucker zuständigen Stelle bestimmt worden. Ein System der Zuckerquoten wurde bereits 2001 eingerichtet, doch die für dessen Inbetriebnahme erforderlichen Rechtsvorschriften wurden erst 2003 erlassen. Diese Rechtsvorschriften stimmen noch nicht mit dem Besitzstand überein. Für weitere Mechanismen der GMO bei Zucker, wie z.B. Branchenvereinbarungen und Bestimmungen über den Handel mit Drittstaaten, müssen die rechtlichen und administrativen Grundlagen noch geschaffen werden.

In Bezug auf die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse wurde eine Reihe von Durchführungsvorschriften erlassen, doch es fehlen weiterhin Vorschriften über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, die Genehmigung und Kontrolle der operationellen Programme und die Kontrolle der Betriebsfonds. Vor allem in Bezug auf Preisberichterstattung, Kontrollen der Erzeugerorganisationen und Ausfuhrkontrollen müssen die Verwaltungskapazitäten gestärkt werden.

Im Bereich Wein und Alkohol muss die Einführung der GMO für Wein noch abgeschlossen werden. Außerdem muss ein neues Weinbaugesetz verabschiedet werden. Die erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind sowohl bereits mehr oder weniger vorgesehen als auch schon größtenteils vorhanden, doch steht die Weinbergkartei nur teilweise mit dem Besitzstand im Einklang. Der Umsetzung der Kontrollen in Bezug auf den Verkehr mit Wein und Weinerzeugnissen (insbesondere hinsichtlich der Begleitdokumente) muss besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Seit 2001 verfügt die Tschechische Republik über ein Milchquotensystem, das allerdings noch mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden muss. Die Rechtsgrundlage für die Einführung der GMO für Milch wurde noch nicht geschaffen. Allerdings sind ordnungsgemäße Verwaltungsstrukturen vorhanden, und die Vorbereitungen auf die vollständige Anwendung sämtlicher Mechanismen im Milchsektor laufen.

In Bezug auf die Schlachtkörperklassifizierung bei Rind-, Schaf- und Schweinefleisch wurden die notwendigen Rechtsvorschriften erlassen. Bei Rindfleisch müssen die Rechtsvorschriften über Etikettierung und Preisberichterstattung noch verabschiedet und die Kontrollen der Schlachtkörperklassifizierung verstärkt werden. Bei Schweinefleisch wurde die Rechtsgrundlage für die Schlachtkörperklassifizierung noch nicht geschaffen. Ausreichende Verwaltungsstrukturen sind vorhanden - nur die für das Etikettierungssystem notwendigen Strukturen müssen noch geschaffen werden.

In Bezug auf Eier und Gefluegel wurden die für die Vermarktungsnormen, die Preisberichterstattung und die Berichterstattung über die Produktionsstatistiken erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen und entsprechende Verwaltungsstrukturen eingerichtet.

Ländliche Entwicklung

Die horizontalen Rechtsvorschriften und die Verwaltungsstrukturen, die zur Umsetzung der Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung erforderlich sind, wurden bereits größtenteils erlassen bzw. eingerichtet. Die Agrarzahlstelle wird als Zahlstelle im Bereich der ländlichen Entwicklung fungieren und für die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen zuständig sein. Diese Stelle verfügt bereits über umfangreiche Erfahrungen mit der Durchführung von SAPARD. Die Tschechische Republik hat der Kommission den offiziellen Entwurf des Plans für die ländliche Entwicklung und für die aus EAGFL-Mitteln finanzierten Ausgaben bereits übermittelt.

Veterinärwesen und Pflanzenschutz

Die Gemeinschaftsvorschriften über übertragbare spongiforme Enzephalopathien (TSE) und tierische Nebenprodukte sind teilweise in nationales Recht umgesetzt worden. Vor allem in Bezug auf das vollständige Fütterungsverbot muss die Rechtsangleichung beschleunigt und abgeschlossen werden.

Auch die Einrichtung des Veterinärkontrollsystem für den Binnenmarkt muss abgeschlossen werden. In diesem Bereich müssen die Verwaltungsstrukturen gestärkt werden. Die Tschechische Republik hat sich dem automatisierten Netz zum Verbund von Veterinärbehörden ANIMO nicht angeschlossen. Die Übernahme des Besitzstands im Bereich der Tierkennzeichnung und -registrierung muss noch abgeschlossen werden. Eine zentrale rechnergestützte Datenbank für Rinder ist zwar seit Januar 2002 in Betrieb, muss aber aktualisiert werden. Die Gemeinschaftsvorschriften über die Finanzierung veterinär- und hygienerechtlicher Kontrollen wurden teilweise in nationales Recht umgesetzt, müssen aber noch angewandt werden. In Bezug auf die Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern und die Einfuhrregelung wurden die Gemeinschaftsvorschriften noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Die einzige Grenzkontrollstelle, die die Tschechische Republik nach dem Beitritt beibehalten will, ist die am Prager Flughafen. In den entsprechenden Räumlichkeiten sind noch umfangreiche Arbeiten erforderlich.

Im Bereich der Tierseuchenbekämpfung wurden nationale Notfallpläne für die Maul- und Klauenseuche, die klassische Schweinepest, die Newcastle-Krankheit und Gefluegelpestinfektionen aufgestellt. Die Tschechische Republik hat sich auf freiwilliger Basis dem Tierseuchenmeldesystem angeschlossen. Die Rechtsvorschriften über den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen müssen noch verabschiedet und durchgeführt werden.

Die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden größtenteils in nationales Recht umgesetzt, doch im Fischsektor bleibt die Rechtsangleichung noch lückenhaft. Für bestimmte Fleisch-, Gefluegel-, Eier- und Milchbetriebe wurden Übergangsregelungen bis Ende 2006 gewährt. Die Erzeugnisse aus diesen Betrieben dürfen nur auf den tschechischen Markt gebracht werden. Die Modernisierung dieser Betriebe muss verstärkt vorangetrieben werden. Die Tschechische Republik hat die Verpflichtung dafür übernommen, dass sich alle nach dem Beitritt im Betrieb befindlichen Unternehmen in Übereinstimmung mit dem Besitzstand befinden. Hoechstwahrscheinlich wird eine beträchtliche Anzahl von Lebensmittelbetrieben die einschlägigen EU-Anforderungen bis zum Beitritt nicht erfuellen.

Der Besitzstand über gemeinsame Maßnahmen (darunter im Bereich Zoonosen) muss größtenteils noch in nationales Recht umgesetzt werden. Das Rückstandskontrollsystem ist nicht in vollem Umfang wirksam.

Im Bereich Tierschutz müssen die Gemeinschaftsvorschriften noch in nationales Recht umgesetzt und verstärkte Anstrengungen unternommen werden, um deren tatsächliche Anwendung und Durchsetzung zu gewährleisten. Der Tschechischen Republik wurde eine Übergangsregelung betreffend die Haltungsbedingungen für Legehennen in bestimmten Betrieben bis Ende 2009 gewährt.

Im Bereich der Tierzucht müssen die einschlägigen Vorschriften der Besitzstands noch in nationales Recht umgesetzt und angewandt werden.

Um die Rechtsangleichung im Bereich der Tierernährung abzuschließen, muss das Futtermittelgesetz noch geändert werden.

Im Bereich der pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften müssen neben der Verabschiedung des Gesetzes über Pflanzengesundheit (Schadorganismen und Pflanzenschutzprodukte) auch noch Rechtsvorschriften über Pestizidrückstände erlassen werden. Das Saatgut-Gesetz wurde inzwischen verabschiedet. Noch müssen allerdings zahlreiche Durchführungsvorschriften erlassen werden. Der Pflanzenpass und ein System zur Registrierung der Pflanzenerzeuger und -händler sind eingeführt worden. In diesem Bereich sind ausreichende Verwaltungsstrukturen vorhanden.

Die Tschechische Republik muss sicherstellen, dass ihre internationalen Veterinär- und Pflanzenschutzvereinbarungen bis zum Beitritt mit dem EU-Besitzstand in Einklang gebracht werden.

Bei der Entwicklung eines umfassenden Konzepts zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit über die gesamte Lebensmittelkette ist die Tschechische Republik nur wenig vorangekommen. Aspekte der Lebensmittelsicherheit werden auch in Kapitel 1 - Freier Warenverkehr behandelt.

Schlussfolgerung

In Bezug auf die horizontalen Maßnahmen in den Bereichen Qualitätssicherung, ökologischer Landbau, Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und staatlichen Beihilfen sowie im Hinblick auf die Gemeinsamen Marktorganisationen für Ackerkulturen, Obst und Gemüse, Milch, Schaf- und Schweinefleisch und Eier und Gefluegel und im Bereich der ländlichen Entwicklung erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Im Veterinärbereich werden die Anforderungen in Bezug auf die Tierseuchenbekämpfung im wesentlichen erfuellt. In diesen Bereichen wird die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden.

In Bezug auf die Zahlstelle, das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Handelsmechanismen, die GMO für Zucker, Wein und Rindfleisch sowie den Großteil der veterinärmedizinischen und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen (TSE und tierische Nebenprodukte, Veterinärkontrollsysteme im Binnenmarkt, Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, gemeinsame Maßnahmen, Tierschutz, Tierzucht, Tierernährung und Pflanzenschutz) erfuellt die Tschechische Republik teilweise die mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen. Wenn die Bemühungen in diesen Bereichen nicht intensiviert werden, besteht die Gefahr, dass mit dem Beitritt keine funktionstüchtigen Systeme vorhanden sind.

Hinsichtlich der Fortschritte beim Schutz der öffentlichen Gesundheit (Modernisierung von Lebensmittelbetrieben) bestehen ernsthafte Bedenken. Wenn nicht unverzüglich geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wird die Tschechische Republik nicht in der Lage sein, den Besitzstand in diesem Bereich vom Tag des Beitritts an anzuwenden.

Kapitel 8: Fischerei

Der Fischerei-Besitzstand besteht aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Demgegenüber sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwaltung und die Wirtschaftsbeteiligten auf ihre Teilnahme an der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzubereiten (und zwar in den Bereichen Marktpolitik, Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle, Strukturmaßnahmen und staatliche Beihilfen). In einigen Fällen müssen die Fischereiabkommen mit Drittländern oder die Fischereiübereinkommen mit internationalen Organisationen angepasst werden.

In Bezug auf Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement und Überwachung und Kontrolle muss die Tschechische Republik die noch erforderlichen Gesetze, einschließlich eines Gesetzes über das Einfuhrkontrollsystem, verabschieden, um bis zum Beitritt den Besitzstand in diesem Bereich vollständig in nationales Recht umzusetzen. Die Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich sollten durch Aufstockung des Personals weiter gestärkt werden.

Was die Strukturmaßnahmen angeht, so hat die Tschechische Republik der Kommission den Abschnitt "Fischerei" als Teil des tschechischen operationellen Programmes "Ländliche Entwicklung und multifunktionale Landwirtschaft" vorgelegt. Für die Umsetzung dieses operationellen Programmes wurde bereits eine zentrale Verwaltungsstelle eingerichtet. Doch um eine effektive Verwaltung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) zu gewährleisten, muss dem im Landwirtschaftsministerium angesiedelten Dienst für die Unterstützung des ländlichen Raums zusätzliches Personal zugewiesen werden.

In Bezug auf die Marktpolitik hat die Tschechische Republik die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen erfuellt. Die zur Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Besitzstands erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

Hinsichtlich der staatlichen Beihilfen im Fischereisektor muss die Tschechische Republik ihre nationale Beihilferegelung bis zum Beitritt mit dem Besitzstand in Einklang bringen.

Die Tschechische Republik ist nicht Vertragspartei eines internationalen Fischereiabkommens.

Schlussfolgerung

Im Bereich der Fischerei erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Die vorhandenen Verwaltungskapazitäten reichen insgesamt aus, müssen jedoch im Hinblick auf die Umsetzung des fischereibezogenen Teils des Aktionsprogramms weiter gestärkt werden.

Kapitel 9: Verkehrspolitik

Ziel der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich ist es, durch die Förderung effizienter und umwelt- und benutzerfreundlicher Verkehrssysteme das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Sie erstrecken sich auf den Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr sowie auf die Binnenschifffahrt. In diesen Bereichen sind die Mitgliedstaaten gehalten, Rechtsvorschriften über technische und Sicherheitsnormen sowie Sozialvorschriften zu erlassen und umzusetzen. Zur Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarkts im Verkehrssektor beinhaltet der Besitzstand in diesem Bereich auch Bestimmungen über die Marktliberalisierung. Ein wichtiger Aspekt der gemeinschaftlichen Seeverkehrspolitik ist die Festlegung EU-weiter Sicherheitsnormen im Seeverkehr.

Die Modalitäten für die Erweiterung der transeuropäischen Verkehrsnetze wurden festgelegt. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, doch müssen die Kapazitäten des Verkehrsministeriums zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten in qualitativer und quantitativer Hinsicht weiter gestärkt werden.

Im Landverkehrsbereich sind bei der Erfuellung der Verpflichtungen der Tschechischen Republik in Bezug auf die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Straßenverkehr erhebliche Verspätungen eingetreten. Die erforderlichen Rahmengesetze sind zwar in Kraft und stimmen mit dem Besitzstand überein, doch müssen noch die Durchführungsvorschriften erlassen werden, um die Übernahme des Besitzstands zu gewährleisten. In Bezug auf die Bestimmungen über die Entgelte für die Infrastrukturnutzung ist die Rechtsangleichung an den Besitzstand im Steuerbereich noch nicht abgeschlossen. Was den Besitzstand im Sozialbereich anbelangt, so stimmen die Rechtsvorschriften zwar mit dem Besitzstand überein, doch ist deren Anwendung weiterhin unzulänglich. Die Verwaltungskapazitäten müssen rasch verstärkt werden, um die nach dem Besitzstand erforderliche Zahl der Kontrollen zu erreichen. Diese Kontrollen sind notwendig, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu gewährleisten. Im technischen Bereich müssen vor allem in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer, Führerscheine, Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter, Kfz-Zulassungspapiere und technische Unterwegskontrollen die notwendigen Durchführungsvorschriften noch erlassen werden. Die Durchführung der technischen Unterwegskontrollen bei Nutzfahrzeugen sowie die Überwachung der privaten Kfz-Prüfzentren sind unzulänglich. Die unzureichende Rechtsdurchsetzung und die Überwachung der Rechtsdurchsetzung durch das Ministerium geben Anlass zu besonders ernsthaften Bedenken. Was die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße angeht, so müssen die Kontrollen erheblich verstärkt werden. Die Verwaltungskapazitäten müssen durch eine weitere Aufstockung des Personals und durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Bezug auf Aufsichts- und Kontrollfunktionen gestärkt werden. Die Tschechische Republik hat einer von der EU vorgeschlagenen Übergangsregelung (für maximal fünf Jahre) zugestimmt, die den stufenweisen gegenseitigen Zugang zum Kabotagemarkt im Güterkraftverkehr vorsieht.

Der Besitzstand im Bereich Schienenverkehr wird planmäßig in nationales Recht umgesetzt. Die Rechtsangleichung muss noch durch die Umsetzung der überarbeiteten Eisenbahn-Richtlinie vom Februar 2001 sowie der Richtlinien über die Interoperabilität zum Abschluss gebracht werden. Im Zuge der laufenden Neuorganisation müssen die Kapazitäten der Eisenbahnverwaltungen weiter gestärkt werden. Vor allem in Bezug auf die Entgelte für den Zugang zum Schienennetz und die Kapazitätszuweisung sollten die Verfahren und die Aufgabenzuteilung überprüft und die Ausbildung des Personals fortgesetzt werden. Die Einrichtung einer getrennten Rechnungsführung zwischen Personen- und Güterverkehrsdiensten muss abgeschlossen werden.

Im Bereich der Binnenschifffahrt ist die Rechtsangleichung noch nicht abgeschlossen - dies gilt insbesondere für die Einrichtung des Binnenschifffahrt-Fonds, die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten, die technischen Vorschriften für Binnenschiffe sowie die gegenseitige Anerkennung von Schifferpatenten. Bis auf den Binnenschifffahrt-Fonds sind in diesem Bereich ausreichende Verwaltungsstrukturen vorhanden.

Im Bereich des Luftverkehrs stehen die Rechtsvorschriften im Wesentlichen mit dem Besitzstand im Einklang. In Bezug auf die Genehmigungsverfahren sind noch einige Änderungen erforderlich. Die zur vollständigen Rechtsangleichung an den Besitzstand erforderlichen Durchführungsvorschriften werden noch erlassen. Die Verwaltungskapazitäten müssen weiter gestärkt werden.

Im Bereich des Seeverkehrs stimmen die Rahmengesetze mit den einschlägigen Vorschriften des Besitzstands überein. Doch muss insbesondere im Hinblick auf die Teile der "Erika-Pakete", die für die Tschechische Republik von Relevanz sind, der Erlass der erforderlichen Durchführungsvorschriften abgeschlossen werden. In diesem Bereich sind ausreichende Verwaltungsstrukturen vorhanden.

Schlussfolgerung

In Bezug auf die transeuropäischen Verkehrsnetze, den Schienen-, Luft- und Seeverkehr und die Binnenschifffahrt erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Die Tschechische Republik muss im Hinblick auf die transeuropäischen Verkehrsnetze und den Luftverkehr ihre Verwaltungskapazitäten stärken und in den Bereichen Luft- und Seeverkehr und Binnenschifffahrt die Rechtsangleichung abschließen. Darüber hinaus muss die Tschechische Republik die zur Umsetzung der überarbeiteten Eisenbahn-Richtlinie erforderlichen Gesetze verabschieden und die Neuorganisation des Eisenbahnsektors fortsetzen.

In Bezug auf die Umsetzung des Besitzstands im Bereich Straßenverkehr bestehen ernsthafte Bedenken. Die Umsetzung der einschlägigen technischen und sozialen Vorschriften muss dringend verbessert werden. Wird nicht unverzüglich gehandelt, so wird die Tschechische Republik in diesem Bereich die Anforderungen der EU-Mitgliedschaft bis zum Beitritt nicht erfuellen.

Kapitel 10: Steuern

Der Besitzstand im Bereich der Steuern deckt hauptsächlich die indirekten Steuern und dabei wiederum die Mehrwertsteuer (MwSt) und die Verbrauchsteuern ab. Im Bereich der MwSt legen die Gemeinschaftsvorschriften einschlägige Definitionen und Grundsätze fest. Im Bereich der Verbrauchsteuern liegen in Bezug auf Mineralöle, Tabakwaren und alkoholische Getränke Gemeinschaftsvorschriften über Steuerstruktur, Mindestsätze sowie Besitz und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vor. Der Besitzstand im Bereich der direkten Steuern regelt einige Aspekte der Körperschaftsteuer und zielt hauptsächlich auf die Beseitigung von Hindernissen für die grenzübergreifende Unternehmenstätigkeit ab. Der Besitzstand im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe besteht aus einem Instrumentarium zur Verhütung der Umgehung und Hinterziehung von direkten und indirekten Steuern in der Gemeinschaft.

Im Bereich der indirekten Steuern muss in Bezug auf die Definition und den Geltungsbereich der Anwendung des ermäßigten MwSt-Satzes bei bestimmten Warenlieferungen und Dienstleistungen und im Hinblick auf den Geltungsbereich der steuerbefreiten Umsätze die Rechtsangleichung abgeschlossen werden. Auch in den folgenden Bereichen muss die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften dem Besitzstand angleichen: MwSt-Erstattungen an nicht im Inland ansässige ausländische Steuerpflichtige; weitere Absenkung der MwSt-Registrierungs- und Befreiungsschwellen für kleine und mittlere Unternehmen auf das Niveau, das im Rahmen einer im Zuge der Beitrittsverhandlungen gewährten Ausnahmeregelung vorgesehen ist (siehe unten); Einführung bestimmter Sonderregelungen u.a. bei Gebrauchtwaren, Reisebüros und Anlagegold; Einführung der innergemeinschaftlichen Regelung. Im MwSt-Bereich sind die erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden. Die weitere Modernisierung und Stärkung der Steuerverwaltung macht Fortschritte und sollte abgeschlossen werden.

Der Tschechischen Republik wurde eine Übergangsfrist eingeräumt sowohl in Bezug auf die weitere Anwendung des ermäßigten MwSt-Satzes auf Bauleistungen für den nicht im Rahmen der Sozialpolitik finanzierten Wohnungsbau (bis 31. Dezember 2007) als auch hinsichtlich der Lieferung von Wärmeenergie an Haushalte und Kleinunternehmen, die in Bezug auf Heizung und Warmwasseraufbereitung nicht mehrwertsteuerpflichtig sind (bis 31. Dezember 2007). Ferner wurden der Tschechischen Republik folgende Ausnahmeregelungen zugestanden: eine MwSt-Befreiung im Bereich des grenzüberschreitenden Personenverkehrs sowie eine MwSt-Befreiung und ein Registrierungsschwelle für KMU von 35.000 EUR.

Im Bereich der Verbrauchsteuern hat die Tschechische Republik in letzter Zeit Rechtsvorschriften erlassen, um eine vollständige Angleichung an den Besitzstand zu erreichen. Davon ausgenommen sind die Bereiche, in denen bei den Beitrittsverhandlungen Übergangsregelungen vereinbart wurden. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Verwaltung der Verbrauchsteuern auf die Zollverwaltung verläuft nach Plan; es muss jedoch sichergestellt werden, dass auch die restlichen Maßnahmen termingerecht abgeschlossen werden.

Für die Tschechische Republik gilt eine Übergangsfrist in Bezug auf die spätere Anwendung der Verbrauchsteuersätze bei Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen (bis 31. Dezember 2006 in Bezug auf den Mindestsatz von 57 % des Kleinverbrauchspreises bzw. bis 31. Dezember 2007 in Bezug auf den Mindestsatz von 60 EUR je 1000 Stück Zigaretten der gängigsten Preisklasse) sowie eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die weitere Anwendung der Verbrauchsteuerregelung für die Destillation durch Kleinobstbauern, sofern eine Hoechstmenge von 30 Litern Obstbrand pro Haushalt im Jahr nicht überschritten wird und der ermäßigte Satz mindestens 50% des tschechischen Regelsatzes für Äthylalkohol beträgt.

Hinsichtlich der von der Tschechischen Republik eingegangenen Verpflichtung zur endgültigen Schließung der Duty-free-Läden an den Landgrenzen bis Dezember 2001 und anschließend bis zum 31. Dezember 2003 ist es zu erheblichen Verzögerungen gekommen. Diese Läden sind immer noch nicht geschlossen. Vor kurzem wurde entschieden, die Schließung erneut bis zum 31. März 2004 zu verschieben.

In Bezug auf die direkten Steuern muss die Tschechische Republik die Rechtsangleichung an die Richtlinie betreffend indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital, die Fusionsrichtlinie und die Richtlinie betreffend Mutter- und Tochtergesellschaften abschließen und die Richtlinien über Zinsen und Lizenzgebühren und die Besteuerung von Zinserträgen in nationales Recht umsetzen. Um den Grundsätzen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zu entsprechen, sollte die Tschechische Republik die Transparenz ihrer Vorschriften über Investitionsanreize verbessern. Im Bereich der direkten Steuern sind die Verwaltungsstrukturen vorhanden und im Wesentlichen zufriedenstellend.

Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe unternimmt die Tschechische Republik sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Organisationsstruktur und die entsprechende Informationstechnologie das Erforderliche zur Umsetzung des Besitzstandes, um ihn vom Beitritt an anwenden zu können. Ein zentrales Verbindungsbüro wurde zwar eingerichtet, doch muss dessen Aufgabenbereich auf innergemeinschaftliche Umsätze erweitert werden. Auch ein Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro wurde eingerichtet, das allerdings einer weiteren Personalaufstockung bedarf. Die Vorbereitungen auf die Anwendung des MwSt-Informationsaustauschsystems (VIES) und des Systems für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED) verlaufen nach Plan.

Schlussfolgerung

Im Steuerbereich erfuellt die Tschechische Republik - mit Ausnahme der Duty-free-Läden an den Landesgrenzen - im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Angesichts des wiederholten Versäumnisses, diese Läden zu schließen, und insbesondere nach der erneuten Verschiebung der Schließung bis Ende März 2004, ist es nun unabdingbar, diese Läden unverzüglich zu schließen. Vorausgesetzt, dass die Rechtsangleichung abgeschlossen wird, wird die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden.

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) umfassen spezifische Regelungen, mit denen die Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot der indirekten Finanzierung des Staates durch die Zentralbank und das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten gewährleistet werden sollen. Diese Vorschriften müssen in nationales Recht umgesetzt werden, auch wenn die Tschechische Republik den Euro noch nicht unmittelbar nach dem Beitritt als Währung einführen wird. Die WWU-Vorschriften sehen außerdem die Koordinierung der Wechselkurse und wirtschaftspolitischen Strategien, den Beitritt zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zu den Statuten des Europäischen Systems der Zentralbanken vor.

Die Tschechische Republik erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wirtschafts- und Währungsunion und ist in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden.

Kapitel 12: Statistik

Im Bereich Statistik setzt der Besitzstand die Annahme von Grundprinzipen wie Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Transparenz, Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten und die Verbreitung amtlicher Statistiken voraus. Außerdem enthält er Vorschriften über die Methodik, die Klassifikation und die Verfahren der Datenerhebung in den verschiedensten Bereichen wie statistische Infrastruktur, gesamtwirtschaftliche Statistiken und Preisstatistiken, Unternehmensstatistiken, Verkehrsstatistiken, Außenhandelsstatistiken, Bevölkerungs- und Sozialstatistiken, Agrarstatistiken und Regionalstatistiken. Dreh- und Angelpunkt des statistischen Systems eines Landes ist das nationale Statistische Amt, das die maßgebliche Stelle für Methodik, Produktion und Verbreitung statistischer Informationen ist.

Die Tschechische Republik erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Statistik und wird voraussichtlich in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden. In bestimmten Bereichen wie volkwirtschaftliche Gesamtrechnung, öffentliche Finanzstatistik, Erhebungen über Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte, Unternehmensstatistik sowie Daten über Agrarpreise und -einkommen muss die Tschechische Republik die Qualität und Aktualität der Daten noch weiter verbessern. Außerdem muss die Tschechische Republik die Datenbanken für die nach Region gegliederten Daten vervollständigen.

Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung

Der gemeinschaftliche Besitzstand im sozialen Bereich umfasst Mindeststandards u. a. für das Arbeitsrecht, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherung sowie für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Besondere verbindliche Vorschriften wurden zudem für die öffentliche Gesundheit (Eindämmung und Überwachung des Tabakkonsums, Kontrolle übertragbarer Krankheiten) sowie kürzlich auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung eingeführt. Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das Hauptfinanzierungsinstrument, über das die EU die Umsetzung ihrer Beschäftigungsstrategie unterstützt und einen Beitrag zu den Bemühungen um soziale Eingliederung leistet (für die Durchführungsbestimmungen siehe Kapitel 21, in dem auf sämtliche strukturpolitischen Instrumente eingegangen wird). Von den Beitrittsländern wird erwartet, dass sie in der Lage sind, sich am sozialen Dialog auf europäischer Ebene und an den EU-Strategien für die Bereiche Beschäftigung, soziale Eingliederung und Sozialschutz zu beteiligen.

Durch neuerliche Änderungen des Arbeitsrechts wurden die tschechischen Rechtsvorschriften dem Besitzstand weiter angeglichen. Doch in Bezug auf den Schutz junger Menschen, Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, Arbeitszeiten, den Übergang von Unternehmen und die Zahlungsunfähigkeit muss die Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften in nationales Recht noch abgeschlossen werden. Die Gesetze zur Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern bedürfen einer erheblichen technischen Überarbeitung, um die vollständige Rechtsangleichung zu gewährleisten. Die Umsetzung des neuen Besitzstandes (Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft sowie Information und Konsultation der Arbeitnehmer) soll erst nach dem Beitritt erfolgen. Der unabhängige Garantiefonds für Arbeitnehmer wurde eingerichtet und funktioniert ordnungsgemäß.

Die Tschechische Republik hat nahezu alle Gemeinschaftsvorschriften über die Gleichbehandlungen von Frauen und Männern in nationales Recht umgesetzt - die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften stimmen im Wesentlichen mit dem Besitzstand überein. Doch müssen die Gemeinschaftsvorschriften über die Gleichbehandlung in Rahmen betrieblicher Systeme der sozialen Sicherheit noch in nationales Recht umgesetzt werden. Außerdem muss das Rentenalter für männliche und weibliche Beamte mit dem Beitritt vereinheitlicht sein, da die Rentenzahlungen dann Entgelte im Sinne des EG-Vertrages und der gemeinschaftlichen Rechtsprechung darstellen. Im Hinblick auf den gleichberechtigten Zugang zu Beschäftigung müssen bei Fällen von Diskriminierung wirksame Sanktionen vorgesehen und die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Frauen durch Ausschluss von Arbeit unter Tage und von schwerer körperlicher Arbeit aufgehoben werden. Darüber hinaus müssen ein gesetzlicher Mutterschutzurlaub für schwangere Arbeitnehmerinnen sowie eine Klausel über den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer im Elternurlaub in die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgenommen werden. Die Verwaltungsstrukturen zur Anwendung der Rechtsvorschriften sind größtenteils vorhanden, bedürfen jedoch einer weiteren Stärkung.

Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz wurde der Besitzstand größtenteils in nationales Recht umgesetzt. In Bezug auf die Rahmenrichtlinie ist allerdings eine weitere Rechtsangleichung erforderlich. Außerdem muss in Bezug auf die Bedingungen in den Arbeitsstätten, die Benutzung von Maschinen, zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, den Schutz durch explosionsfähige Atmosphären gefährdeter Arbeitnehmer, die medizinische Versorgung auf Schiffen sowie Arbeiten in der Höhe (neuer Besitzstand) die Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften in nationales Recht noch abgeschlossen werden. Die nationale Arbeitsaufsichtsbehörde wurde inzwischen eingerichtet, bedarf aber vor allem in Bezug auf die Automatisierung einer weiteren Stärkung. Die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zuständigen Aufsichtsbehörden müssen wesentlich verbessert werden. Die Zahlung von Risikoprämien als Ausgleich für gefährliche Arbeit sollte eingestellt werden.

Der dreiseitige soziale Dialog ist bereits fest etabliert. Der autonome zweiseitige soziale Dialog zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern sollte vor allem durch Ausweitung der autonomen Tarifverhandelungen zwischen den Sozialpartnern gestärkt werden, um schrittweise immer mehr Arbeitnehmer und an Tarifverträgen beteiligten Unternehmen in den sozialen Dialog einzubinden. Hierbei sollte ein besonderes Augenmerk auf die Entwicklung eines autonomen sozialen Dialogs im öffentlichen Sektor gerichtet werden. Die Verwaltungskapazitäten der Regierung und der Sozialpartner in diesem Bereich müssen generell gestärkt werden.

Im Bereich der öffentlichen Gesundheit verabschiedete die Tschechische Republik vor kurzem Gesetze zur Umsetzung der neuen Gemeinschaftsvorschriften über Tabak in nationales Recht. Das System zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in der Tschechischen Republik steht mit dem Besitzstand im Einklang. Die Tschechische Republik verfügt auch über die erforderlichen Kapazitäten, um in die entsprechenden Strukturen auf EU-Ebene eingebunden zu werden. Der Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung und den Ausgaben für den Gesundheitssektor sollte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, sind weitere Anstrengungen erforderlich, damit die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten (JAP) festgelegten Prioritäten wirksam umgesetzt werden. Die weiteren Maßnahmen sollten vor allem auf die Reform der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ausgerichtet werden, wobei die umfassende Förderung des lebenslangen Lernens, die Schaffung stärkere Anreize zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Aufnahme einer Beschäftigung sowie die Stärkung der öffentlichen Arbeitsvermittlung im Mittelpunkt stehen sollten. Angesichts einer alternden Bevölkerung und des damit verbundenen Rentenproblems sind verstärkte Anstrengungen zur Förderung der Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer erforderlich.

Zur Vorbereitung auf die effiziente Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds (ESF) wurden die Kapazitäten der entsprechenden Verwaltungsstrukturen gestärkt. Vor allem im Hinblick auf die Ausbildung des neu eingestellten Personals sind allerdings weitere Anstrengungen erforderlich. Die Tschechische Republik konnte inzwischen erste Erfahrungen bei der Teilnahme am Gemeinschaftsprogramm EQUAL sammeln. Die Vorbereitungen müssen aber verstärkt werden.

Die Kommission und die Tschechische Republik werden in Kürze die Ausarbeitung des Gemeinsamen Memorandums zur sozialen Eingliederung abschließen, in dem die Hauptproblempunkte und die möglichen Strategien zur Förderung der sozialen Eingliederung aufgeführt sind. Auf dieser Grundlage müssen dann eine integrierte Strategie und ein nationaler Aktionsplan zur Förderung der sozialen Eingliederung formuliert werden. Die Analysen und Sozialstatistiken zu Armut und sozialer Ausgrenzung sollten gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Indikatoren für die soziale Eingliederung weiter verbessert werden.

In Bezug auf den Sozialschutz sind weitere Anstrengungen zur Reform der Gesundheits- und Rentensysteme erforderlich. Zur Verbesserung des Sozialschutzes hat die Regierung ein nationales Programm zur Vorbereitung der Tschechischen Republik auf die sozialen Auswirkungen einer alternden Bevölkerung verabschiedet.

Was die Bekämpfung von Diskriminierungen anbelangt, so hat sich die Regierung auf ein Konzept für ein neues Antidiskriminierungsgesetz zur Umsetzung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geeinigt. Doch müssen die tschechischen Rechtsvorschriften dem Besitzstand noch vollständig angeglichen und die im Besitzstand vorgeschriebene Gleichstellungsstelle eingerichtet werden. Die vielfältige Diskriminierung und soziale Ausgrenzung der Roma gibt weiterhin Anlass zur Besorgnis. Die Arbeitslosigkeit unter den Roma bleibt unverhältnismäßig hoch. Eine diskriminierende Einstellungspraxis ist Meldungen zufolge immer noch weit verbreitet. Die Anstrengungen zur Schaffung von Anreizen zur Einstellung von Roma sollten verstärkt werden. Was die Eingliederung der Roma in das Bildungswesen anbetrifft, so sollte das System der Spezialschulen schrittweise abgeschafft werden. Die Kommunalbehörden müssen bei der Lösung der spezifischen Probleme der Roma, vor allem im Bereich Wohnen, ein stärkeres Engagement zeigen. In den vorgeschlagenen Programmen sollte mehr Gewicht auf die künftigen ESF-finanzierten Maßnahmen zur Unterstützung der Roma gelegt werden.

Schlussfolgerung

In den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, sozialer Dialog, öffentliche Gesundheit, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, vom Tag des Beitritts an die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. In Bezug auf bestimmte Aspekte des Arbeitsrechts und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist eine weitere Rechtsangleichung erforderlich. Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, so müssen die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten festgelegten Prioritäten wirksam umgesetzt werden, damit eine uneingeschränkte Beteiligung an der Europäischen Beschäftigungsstrategie möglich ist.

In Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz, den Europäischen Sozialfonds und die Bekämpfung von Diskriminierungen erfuellt die Tschechische Republik größtenteils die mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen sind im Hinblick auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz eine weitere Rechtsangleichung sowie eine bessere Koordinierung der Aufsichtsbehörden erforderlich. Was den Europäischen Sozialfonds einschließlich EQUAL anbelangt, wurden zwar in den letzten zwölf Monaten erhebliche Fortschritte erzielt, doch sind dringend weitere Anstrengungen erforderlich, um auf nationaler und regionaler Ebene die Verwaltungskapazitäten in den Bereichen Management, Durchführung, Monitoring, Rechnungsprüfung und Kontrolle auszubauen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Angleichung an die Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen und den Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma-Minderheit gewidmet werden.

Kapitel 14: Energie

Die Ziele der Energiepolitik der EU umfassen die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Sicherheit der Energieversorgung und den Schutz der Umwelt. Der Besitzstand im Bereich der Energie umfasst Vorschriften und Strategien, die sich vor allem auf den Wettbewerb und die staatlichen Beihilfen (auch im Kohlebergbau), den Energiebinnenmarkt (u.a. Öffnung der Elektrizitäts- und Gasmärkte, Förderung erneuerbarer Energiequellen, Krisenmanagement und obligatorische Ölsicherheitsvorräte), die Kernenergie und die Energieeffizienz beziehen. Außerdem deckt dieses Kapitel wichtige Aspekte der Sicherheit von Kernanlagen ab.

Was die Versorgungssicherheit und insbesondere die Ölvorräte betrifft, so sind sowohl Rahmen- als auch Durchführungsvorschriften bereits in Kraft, die mit dem Besitzstand übereinstimmen. Auch die notwendige Verwaltungsstruktur - die staatliche Verwaltung für Rohstoffvorräte - ist vorhanden. Trotz einiger Verspätungen bei bestimmten Produktkategorien erfolgt der Aufbau der Ölvorräte im Wesentlichen entsprechend der der Tschechischen Republik gewährten Übergangsregelung, der zufolge die im Besitzstand vorgesehenen Ölvorräte für 90 Tage bis Ende 2005 gebildet werden müssen.

In den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit und Energiebinnenmarkt (Elektrizität und Erdgas) verläuft die Umsetzung des Besitzstands in nationales Recht nach Plan. Die Rahmengesetze sind in Kraft und stimmen mit dem Besitzstand überein. Im Strombereich sind auch die Durchführungsvorschriften in Kraft und stimmen mit dem Besitzstand überein. In Bezug auf Erdgas wurden die Durchführungsvorschriften allerdings bisher nur teilweise erlassen - zur Vorbereitung auf die Öffnung des Gasmarkts müssen auch die restlichen Durchführungsvorschriften erlassen werden. Die Marktöffnung im Strom- und Gassektor erfolgt im Einklang mit den in den Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen. Entsprechend diesen Verpflichtungen wurden die Preisverzerrungen bei Strom und Erdgas bereits beseitigt. Die für die Beaufsichtigung der Strom- und Gasmärkte zuständige Energieregulierungsbehörde wurde bereits eingerichtet, bedarf aber einer weiteren Stärkung. Der Tschechischen Republik wurde eine Übergangsregelung gewährt, nach der die Marktöffnungsbestimmungen der Erdgas-Richtlinie bis Ende 2004 umgesetzt werden sollen. Die Tschechische Republik sollte die kürzlich verabschiedeten Richtlinien über Elektrizität und Erdgas gemäß dem im Besitzstand vorgesehenen Zeitplan umsetzen.

In Bezug auf feste Brennstoffe muss die Tschechische Republik weitere Vorbereitungen auf die Anwendung der EU-Beihilfevorschriften für die Steinkohleindustrie treffen und mit dem Beitritt alle Importbeschränkungen für Steinkohle abschaffen.

In den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energie sind die erforderlichen Rahmengesetze in Kraft. Auch die Durchführungsvorschriften sind größtenteils in Kraft, müssen aber vervollständigt werden. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen, vor allem die Tschechische Energie Agentur, wurden bereits eingerichtet, müssen aber weiter gestärkt werden. Ein staatliches Programm zur Förderung von Energieeinsparungen und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird durchgeführt.

Auf dem Gebiet Kernenergie und nukleare Sicherheit erfuellt die Tschechische Republik die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und ist in der Lage, den Euratom-Besitzstand ab dem Tage des Beitritts anzuwenden. Während der Beitrittsverhandlungen verpflichtete sich die Tschechische Republik, zusätzliche Angaben zu den Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen des Berichts des Rates vom Juni 2001 über die nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung vorzulegen. Die Tschechische Republik legte solche Angaben im Juli und im September 2001 sowie im April 2002 vor. Die Tschechische Republik hat auch regelmäßig Informationen über den Stand des Genehmigungsverfahrens für das Kernkraftwerk Temelin vorgelegt. Im Juni und im September 2003 übermittelte die Tschechische Republik zusätzliche Informationen über alle technischen Empfehlungen einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit den Hochenergie-Rohren und -Ventilen im KKW Temelin und der Nasskondensationsanlage.

Schlussfolgerung

Im Bereich Energie erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird bis zum Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. Die Tschechische Republik muss gemäß dem in den Verhandlungen vereinbarten Zeitplan schrittweise Ölvorräte aufbauen. Darüber hinaus muss die Tschechische Republik durch Erlass der verbleibenden Durchführungsvorschriften über den Erdgasmarkt die Rechtsangleichung abschließen. Sie muss auch die Energieregulierungsbehörde und die Tschechische Energie Agentur weiter stärken.

Kapitel 15: Industriepolitik

Ziel der Industriepolitik der Gemeinschaft ist die Steigerung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und die Erhöhung der Beschäftigungsquoten in einem vom internationalen Wettbewerb auf offenen Märkten bestimmten Umfeld. Sie soll die Anpassung an den Strukturwandel erleichtern und günstige Rahmenbedingungen für Initiativen und die Weiterentwicklung von Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft schaffen. Die Industriepolitik der Gemeinschaft beruht in erster Linie auf strategischen Grundsätzen und den zu horizontalen und sektoralen Aspekten der Industriepolitik vorgelegten Mitteilungen.

Die Industriepolitik der Tschechischen Republik entspricht im Wesentlichen den Konzepten und Grundsätzen der Industriepolitik der Gemeinschaft - Marktorientiertheit, Stabilität und Vorhersehbarkeit. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

In den Bereichen Energie, Telekommunikation und Stahl wurde der Privatisierungs- und Umstrukturierungsprozess wurde noch nicht vollständig abgeschlossen. Hier muss vor allem dafür gesorgt werden, dass die Umstrukturierung im Einklang mit den EG-Bestimmungen über Wettbewerb und staatliche Beihilfe erfolgt, damit effiziente und wettbewerbsfähige Unternehmen entstehen. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Industriepolitik und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Zum Abschluss der Vorbereitungen auf den Beitritt sollte die Tschechische Republik dafür Sorge tragen, dass das Umstrukturierungsprogramm im Stahlsektor im Einklang mit dem Besitzstand fortgesetzt wird.

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Ziel der KMU-Politik ist die Förderung von KMU durch eine bessere Formulierung und Koordinierung der Unternehmenspolitik im gesamten Binnenmarkt. Dabei wird eine Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für KMU angestrebt. Bestandteile der KMU-Politik sind vor allem Konsultationsforen und Gemeinschaftsprogramme sowie Mitteilungen, Empfehlungen und der Austausch über bewährte Methoden.

Die Tschechische Republik erfuellt im Bereich kleine und mittlere Unternehmen im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen. Die neue Empfehlung der Kommission zur Definition von KMU sollte befolgt werden. Die Anwendung der Europäischen Charta für kleine Unternehmen sollte fortgesetzt werden.

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

Aufgrund seiner Besonderheit muss der Besitzstand für den Bereich Wissenschaft und Forschung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Dennoch müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten für eine wirksame Teilnahme an den verschiedenen Projekten der Forschungsrahmenprogramme geschaffen werden.

Die Tschechische Republik erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wissenschaft und Forschung und wird in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden.

Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung

Bildung, Ausbildung und Jugend fallen im Wesentlichen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Der gemeinschaftliche Besitzstand besteht aus einer Richtlinie über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sowie aus Aktionsprogrammen und Empfehlungen. Damit die Tschechische Republik erfolgreich an den dieses Kapitel betreffenden Gemeinschaftsprogrammen (Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend) teilnehmen kann, müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten vorhanden sein.

Die Tschechische Republik erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Gemeinschaftsprogramme und wird in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Die Fähigkeit zur Durchführung der Gemeinschaftsprogramme muss gestärkt werden, damit nach dem Beitritt zusätzliche Mittelzuweisungen für dezentralisierte Maßnahmen in Anspruch genommen werden können.

Im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern muss die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstands gewährleistet werden.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Die Anstrengungen, den Besitzstand im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern umzusetzen, sollten fortgesetzt werden.

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Der Besitzstand im Bereich Telekommunikation umfasst hauptsächlich die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1998 und eine Verordnung aus dem Jahr 2000, die darauf abzielen, alle Hindernisse, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und -netze im Wege stehen, zu beseitigen und allgemein verfügbare, moderne Dienstleistungen bereitzustellen. 2002 wurde ein neuer Regulierungsrahmen für die elektronische Kommunikation angenommen, der von den Beitrittsländern bis zum Beitritt umgesetzt werden muss. Im Bereich der Postdienste soll der Binnenmarkt dadurch verwirklicht werden, dass der Sektor auf der Grundlage von Rechtsvorschriften aus den Jahren 1997 und 2002, die einen Universaldienst gewährleisten, schrittweise und kontrolliert für den Wettbewerb geöffnet wird.

Im Bereich der Telekommunikation stehen die Rahmengesetze der Tschechischen Republik weitgehend mit dem von 1998 bis 2000 verabschiedeten Besitzstand im Einklang. Einzige Ausnahme ist die mangelnde Kostenorientierung bestimmter Preise, die weiterhin die vollständige Liberalisierung des Markts behindert. Der Besitzstand 2002 muss noch umgesetzt werden. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, doch sind Änderungen notwendig, um die Regulierungsbehörde mit angemessenen Befugnissen auszustatten und ihre Unabhängigkeit zu stärken. Vor allem die Tatsache, dass vom Ministerium für Informatik ernannte Personen weiterhin Führungspositionen im öffentlichen Betreiberunternehmen innehaben, ist mit dem im Besitzstand verankerten Grundsatz der Aufgabentrennung unvereinbar. Der Besitzstand im Bereich des Universaldiensts muss noch vollständig umgesetzt werden.

Im Bereich der Postdienste wurde die gemäß der zweiten Postrichtlinie notwendige Rechtsangleichung vorgenommen, doch kam es bisher nicht zur Umsetzung. Die Universaldienste müssen noch im Einklang mit dem bestehenden Besitzstand klar definiert werden. Die Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich müssen weiter gestärkt werden, u.a. durch weitere Ausbildung und Aufstockung des Personals.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Postdienste und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen. Die Tschechische Republik sollte für die vollständige Umsetzung des Besitzstands im Bereich der Postdienste sorgen und die ordnungsgemäße Anwendung des Besitzstands im Bereich des Universaldiensts gewährleisten.

Im Bereich der Telekommunikation erfuellt die Tschechische Republik teilweise die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen muss die Tschechischen Republik den neuen Besitzstand in diesem Bereich übernehmen. Darüber hinaus müssen die Kompetenzen und die Unabhängigkeit der für den Telekommunikationssektor zuständigen Regulierungsbehörde gestärkt werden.

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Das Kapitel Kultur und audiovisuelle Medien erfordert die Angleichung der Rechtsvorschriften an die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und umfasst die Gemeinschaftsprogramme Kultur 2000, Media Plus und Media Fortbildung. Mit der Angleichung an die Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" werden die Voraussetzungen für die Gewährleistung des freien Sendebetriebs in allen Mitgliedstaaten geschaffen. Sie enthält grundlegende gemeinsame Anforderungen für die Werbung, den Schutz Minderjähriger und der öffentlichen Ordnung sowie die Förderung europäischer Werke.

Im Bereich der audiovisuellen Medien stimmen die Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik weitgehend mit dem Besitzstand überein, doch sind technische Anpassungen des Fernseh- und Rundfunkgesetzes, z.B. bei den subsidiären Kriterien zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Rundfunkveranstalter, erforderlich, um die vollständige Rechtsangleichung zu gewährleisten. Für die Anwendung des Besitzstands im Bereich der audiovisuellen Medien sind ausreichende Verwaltungskapazitäten vorhanden, doch die Frage der Regulierung dieses Sektors ist umstritten. Es ist nun Aufgabe des neuen Fernseh- und Rundfunkrats, die Schaffung eines verlässlichen, transparenten und effektiven Rechtsrahmens zu gewährleisten.

Im Bereich der Kultur erfuellt die Tschechische Republik die Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligung an gemeinschaftlichen Maßnahmen.

Schlussfolgerung

Im Bereich der Kultur erfuellt die Tschechische Republik die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen.

Im Bereich der audiovisuellen Medien erfuellt die Tschechische Republik größtenteils die Anforderungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der EU. Zum Abschluss der Vorbereitungen auf den Beitritt sollte die Tschechische Republik die noch ausstehenden Gesetzesänderungen verabschieden und sich auf die Schaffung eines verlässlichen, transparenten und effektiven Rechtsrahmens konzentrieren.

Kapital 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

In diesem Bereich besteht der Besitzstand größtenteils aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie regeln die Ausarbeitung, Verabschiedung und Durchführung von Programmen und Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds. Diese Programme und Maßnahmen werden zwar mit der Kommission ausgehandelt und vereinbart, für die Durchführung sind jedoch die Mitgliedstaaten zuständig. Bei der Auswahl und Durchführung von Projekten müssen die Mitgliedstaaten allerdings die allgemeinen Rechtsvorschriften, z.B. in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Wettbewerb und Umwelt, achten. Außerdem müssen die über die notwendigen institutionellen Strukturen verfügen, um die im Hinblick auf Verwaltung und Finanzkontrolle effiziente und kostenwirksame Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Die Tschechische Republik hat sich mit der Kommission auf eine Klassifizierung seiner Gebietseinheiten nach dem NUTS-System verständigt.

Das Kernstück des Rechtsrahmens, d.h. die Fähigkeit zur mehrjährigen Haushaltsprogrammierung, ist vorhanden. Durch eine Änderung des Haushaltsgesetzes, die im Januar 2004 in Kraft tritt, wird die erforderliche haushaltspolitische Flexibilität gewährleistet werden.

Auf den Rechtsrahmen im Bereich der Finanzkontrolle und auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften in den anderen Politikbereichen der Gemeinschaft wird in den anderen Kapiteln eingegangen. Damit die Tschechische Republik ab dem 1. Januar 2004 die Strukturfonds in Anspruch nehmen kann, müssen allerdings die einschlägigen Rechtsvorschriften der EG in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab diesem Datum in vollem Umfang eingehalten werden. Vor allem im Hinblick auf das öffentliche Auftragswesen muss dringend gehandelt werden.

Die Tschechische Republik verfügt über sämtliche institutionellen Strukturen, die für die Inanspruchnahme der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds erforderlich sind.

Nach mehrfacher Verzögerung verabschiedete die Regierung vor kurzem eine Strategie zur Entwicklung der Humanressourcen der für die Inanspruchnahme dieser Fonds zuständigen Behörden. Die Strategie zielt auf die Deckung des zusätzlichen Personalbedarfs der Ministerien ab und legt ein besonderes Gewicht auf die Regionalverwaltungen. Diese Strategie muss zügig umgesetzt werden, damit die entsprechenden Verwaltungsstrukturen bis zum Beitritt voll funktionsfähig sind.

Die Stellen, die für die Finanzkontrolle und insbesondere die Vor-Ort-Kontrollen zuständig sind, wurden bestimmt. Für die meisten Programme und für den Kohäsionsfonds wurde zufriedenstellende Regelungen getroffen. Doch bei zwei operationellen Programmen müssen eine klarere Trennung zwischen der Managementkontrolle und der Innenrevision geschaffen werden.

In jedem Fachministerium wurde eine funktional unabhängige Innenrevision eingerichtet. Die Ausbildung von Rechnungsprüfern muss eine Priorität sein.

Die ressortübergreifende Koordinierung wird durch den Verwaltungsausschuss für das gemeinschaftliche Förderkonzept sichergestellt, in dem alle für die operationellen Programme zuständigen Verwaltungsbehörden wie auch die Zahlstelle vertreten sind und Fragen der täglichen Verwaltungsarbeit erörtern. Dieser Ausschuss berät sowohl die Verwaltungsbehörden als auch den Begleitausschuss für das gemeinschaftliche Förderkonzept.

Die Programmplanungs unterlagen, d.h. der Entwicklungsplan, die operationellen Programme, die einheitlichen Programmplanungsdokumente sowie die Ergänzungen zur Programmplanung, wurden bereits eingereicht. Für alle Programme wurden gemäß den Leitlinien der Kommission Ex-ante-Bewertungen durchgeführt, deren Ergebnisse bei der Erstellung der Dokumente berücksichtigt wurden. Bei jedem Programm wurde darüber hinaus eine getrennte strategische Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Das Ministerium für regionale Entwicklung ist für die Einrichtung des für die Strukturfonds erforderlichen Kontrollsystems zuständig. Das System ist so ausgelegt, dass es den Anforderungen in Bezug auf den automatisierten Datenaustausch mit der Kommission und den spezifischen Datenerfordernissen der einzelnen Fonds genügt. Nach einer Pilotphase laufen nun die Arbeiten zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems bis zum Beitritt.

Der Verwaltungs- und Koordinierungsausschuss ist das wichtigste Instrument in Bezug auf Partnerschaftsvereinbarungen. In diesem Ausschuss - Vorläufer des Begleitausschusses für das gemeinschaftliche Förderkonzept - kommen öffentliche (Ministerien und Regionen) und private (Sozialpartner, NRO) Akteure zur Beratung der Forschritte bei der Umsetzung des nationalen Entwicklungsplans zusammen. Durch Konsultationen in verschiedenen Foren konnten sich alle Akteure an der Vorbereitung der einzelnen Programme beteiligen.

Damit die Tschechische Republik gleich von Programmbeginn an die Fonds der Gemeinschaft voll und ganz in Anspruch nehmen kann, sind noch erhebliche und konsequente Bemühungen um den Aufbau eines ausreichenden Bestands an technisch und finanziell durchführungsreifen Projekten erforderlich.

Die Regelungen in Bezug auf Finanzverwaltung und -kontrolle sind im Allgemeinen zufriedenstellend. Hier sollten die Bemühungen nun vor allem auf die Erstellung von Leitfäden für die Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung und Beglaubigung der Ausgaben und für die Korrektur von Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Mitteln aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds gerichtet werden, in denen auch die jeweiligen Zuständigkeiten der Zahlstelle, der Verwaltungsbehörden und der zwischengeschalteten Stellen im Bereich der Finanzverwaltung und -kontrolle im Einzelnen erläutert werden.

Vor der Genehmigung der einschlägigen Programmplanungsdokumente erfolgt eine Überprüfung der Zusätzlichkeit.

Schlussfolgerung

Im Hinblick die Regelungen für die Inanspruchnahme der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds (Gebietsgliederung und Programmplanung) erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Anforderungen der EU-Mitgliedschaft. Vorausgesetzt, dass das entsprechende Arbeitsprogramm weiterhin nach Plan umgesetzt wird, wird die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein, bis zum Beitritt sämtliche Anforderungen in diesen Bereichen zu erfuellen. Die Tschechische Republik muss sich darauf konzentrieren, einen ausreichenden Bestand an gut vorbereiteten Projekten aufzubauen und in entsprechenden Leitfäden die Verfahren für die Finanzverwaltung und -kontrolle festzulegen.

In Bezug auf die Rechtsvorschriften, institutionelle Strukturen und Finanzmanagement und kontrolle erfuellt die Tschechische Republik nur teilweise die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen in diesem Bereich muss sich die Tschechische Republik insbesondere darum bemühen, die Koordinierung zwischen den beteiligten Behörden zu verbessern und durch Einstellungen und Fortbildung des Personals die Leistungsfähigkeit dieser Behörden zu erhöhen. Diese müssen sich darauf vorbereiten, die neuen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens in Übereinstimmung mit dem EU-Recht wirkungsvoll anzuwenden, um vom 1. Januar 2004 an Gemeinschaftsmittel in Anspruch nehmen zu können. Besondere Aufmerksamkeit muß dem Abschluß der Vorbereitungen für Finanzmanagement und kontrolle gewährt werden.

Kapitel 22: Umweltschutz

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft strebt eine nachhaltige Entwicklung und den Schutz der Umwelt zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen an; die Berücksichtigung von Umweltbelangen in den anderen Politikbereichen, vorbeugende Maßnahmen, die Anwendung des Verursacherprinzips, die Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung bilden dabei das Fundament. Der Besitzstand besteht aus über 200 Rechtsakten, die horizontale Rechtsvorschriften sowie die Bereiche Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallbewirtschaftung und Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Naturschutz, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Lärm und Strahlenschutz abdecken. Die Rechtsangleichung an den Besitzstand erfordert zwar erhebliche Investitionen, wird aber gleichzeitig zu erheblichen Verbesserungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen und dazu beitragen, die mit hohen Kosten verbundenen Wald-, Gebäude-, Landschafts- und Fischereischäden einzudämmen. Eine solide und gut ausgestattete nationale, regionale und kommunale Verwaltung ist die Grundvoraussetzung für die Anwendung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Umweltbestimmungen.

Die horizontalen Rechtsvorschriften sind in Kraft und stimmen mit dem einschlägigen Besitzstand überein; eine Ausnahme bilden die jüngste Richtlinie über strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, die bis Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt und durchgeführt werden muss, und geringfügige Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die erforderlich sind, um die Umsetzung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in nationales Recht bis zum Beitritt abzuschließen. Die erforderlichen Verwaltungsstellen wurden eingerichtet und arbeiten angemessen; nur die für strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständige Behörde muss noch benannt werden.

Was die Luftqualität anbetrifft, so sind die einschlägigen Rechtsvorschriften in Kraft und - bis auf die jüngste EG-Richtlinie betreffend Ozon - mit dem Besitzstand vereinbar. In Bezug auf fluechtige organische Verbindungen aus der Lagerung und Verteilung von Benzin sind geringfügige Änderungen der tschechischen Rechtsvorschriften erforderlich, um die Angleichung an den Besitzstand abzuschließen. Funktionsfähige Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Bis zum Beitritt müssen Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität beschlossen und die Überwachung der Luftqualität verbessert werden.

Im Bereich Abfallbewirtschaftung sind die entsprechenden Rechtsvorschriften in Kraft und mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar; noch umzusetzen sind allerdings die Vorschriften über Verpackungsmüll, die finanzielle Sicherheitsleistung bei Mülldeponien sowie die jüngste Richtlinie über Altfahrzeuge. In diesen Bereichen muss die Rechtsangleichung bis zum Beitritt abgeschlossen werden. Funktionsfähige Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, doch muss die neu eingerichtete Zentralstelle für Abfallbewirtschaftung weiter gestärkt und die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ministerium verbessert werden. Außerdem müssen die erforderlichen regionalen Abfallbewirtschaftungspläne noch verabschiedet werden. Die Maßnahmen zur Einrichtung von Entsorgungssystemen sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen müssen fortgesetzt werden. Für die Umsetzung der Vorschriften über die Beseitigung von Verpackungsmüll wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2005 - in Verbindung mit Zwischenzielen - vereinbart.

Im Bereich Wasserqualität sind die entsprechenden Rechtsvorschriften in Kraft und stimmen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand überein; eine Ausnahme bilden die Richtlinie über Badegewässer und die jüngste Wasser-Rahmenrichtlinie, die bis zum Beitritt in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Funktionsfähige Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Aufgrund der Vielzahl der im Wasserbereich tätigen Behörden muss auf eine wirksame Koordinierung besonders geachtet werden. Die Überwachung der Wasserqualität muss verbessert werden. Bis zum Beitritt müssen die Arbeiten an der Bestandsaufnahme gefährlicher Stoffe und an der Genehmigung deren Ableitung abgeschlossen und Programme für den Umgang mit Nitraten und gefährlichen Stoffen ausgearbeitet und beschlossen werden. Was die kommunalen Abwässer anbetrifft, so wurde eine Übergangsregelung mit entsprechenden Zwischenzielen vereinbart, die bis zum 31. Dezember 2010 gilt.

Im Bereich Naturschutz sind noch erhebliche Anstrengungen erforderlich. Was die Umsetzung des Besitzstands in nationales Recht anbetrifft, kam es zu Verzögerungen bei der Verabschiedung der entsprechenden Rahmengesetze. Nur in Bezug auf zoologische Gärten wurde der Besitzstand vollständig in nationales Recht umgesetzt. Dagegen wurden die Gesetze zur Umsetzung der Besitzstands in Bezug auf Naturschutz und gefährdete Arten und die entsprechenden Durchführungsvorschriften noch nicht verabschiedet bzw. erlassen. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um bis zum Beitritt eine Liste mit Vorschlägen für Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse zu erstellen, besondere Schutzgebiete auszuweisen und die Anwendung der entsprechenden Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Entsprechende Verwaltungskapazitäten sind vorhanden, doch sind weiteres Personal und eine zusätzliche technische Ausrüstung erforderlich, um die Anforderungen des Besitzstands, auch in Bezug auf den Konsultationsprozess, zu erfuellen.

Im Bereich der industriellen Umweltverschmutzung sind die Rahmengesetze in Kraft und stimmen mit dem Besitzstand überein. Funktionsfähige Verwaltungsstrukturen sind ebenfalls vorhanden, doch muss stärker auf die wirksame Anwendung und Durchsetzung der Vorschriften über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Integrated Pollution Prevention and Control - IPPC) geachtet werden. Die Leistungsfähigkeit der Behörden bei der Erteilung von Genehmigungen für Anlagen, für die die IPPC-Bestimmungen gelten, wurde zwar verbessert, doch nun muss insbesondere darauf geachtet werden, dass bis zum Beitritt Genehmigungen für alle neuen IPPC-Anlagen erteilt und umgesetzt werden und dass bei den bereits bestehenden Anlagen bis Oktober 2007 Genehmigungen weiterhin erteilt und umgesetzt werden Im Bereich industrielles Risikomanagement sind die erforderlichen Rahmengesetze in Kraft und stimmen mit dem Besitzstand überein. Allerdings bedarf die Umsetzung der Bestimmungen über schwere Unfallrisiken weiterer Aufmerksamkeit und muss bis zum Beitritt abgeschlossen werden. Für bestimmte Großfeuerungsanlagen in der Tschechischen Republik wurde eine Übergangsregelung bis 31. Dezember 2007 vereinbart.

Die Richtlinien über chemische Stoffe und genetisch veränderte Organismen (GVO) wurden in nationales Recht umgesetzt und stimmen mit dem Besitzstand überein, mit Ausnahme der jüngsten Richtlinie über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt, die noch bis zum Beitritt umgesetzt werden muss. Funktionsfähige Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

Die Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Lärm verläuft plangemäß; die tschechischen Vorschriften entsprechen dem einschlägigen Besitzstand, nur die jüngsten Bestimmungen über Umgebungslärm müssen bis Juli 2004 entsprechend der Richtlinie umgesetzt werden. Funktionsfähige Verwaltungsstrukturen sind vorhanden.

Im Bereich nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ist die Rechtsangleichung abgeschlossen, so dass die tschechischen Rechtsvorschriften jetzt dem einschlägigen Besitzstand entsprechen. In diesem Bereich sind funktionsfähige Verwaltungsstrukturen weitgehend vorhanden.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfuellt im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, in Bezug auf die horizontalen Rechtsvorschriften und in den Bereichen Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, Wasserqualität, industrielle Umweltverschmutzung und industrielles Risikomanagement, chemische Stoffe und genetisch veränderte Organismen, Lärm sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz die Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. In den folgenden Bereichen muss die Tschechische Republik die Rechtsangleichung noch abschließen: horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, Wasserqualität, genetisch veränderte Organismen und Lärm. Die Tschechische Republik muss die Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität fertig stellen und die Vorkehrungen zur Überwachung der Luft- und Wasserqualität weiter verbessern. Außerdem muss die Tschechische Republik die Bestandsaufnahme und die Genehmigung in Bezug auf die Ableitung gefährlicher Stoffe abschließen, die erforderlichen Programme im Bereich Wasser fertig stellen und die Koordinierung verbessern. Die Einrichtung von Entsorgungssystemen sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen muss fortgesetzt werden. Was die industrielle Umweltverschmutzung angeht, so muss der entsprechenden Verwaltungskapazität besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, damit gewährleistet ist, dass die Genehmigungen für die IPPC-Anlagen gemäß den im Besitzstand vorgeschriebenen Fristen erteilt und umgesetzt werden. In Bezug auf das industrielle Risikomanagement muss die Umsetzung der Vorschriften über die Gefahren schwerer Unfälle abgeschlossen werden.

Im Bereich des Naturschutzes erfuellt die Tschechische Republik teilweise die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen muss die Tschechische Republik verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Rechtsangleichung zum Abschluss zu bringen, die Liste der vorgesehenen Naturschutzgebiete und der besonderen Vogelschutzgebiete zu erstellen und die Verwaltungskapazitäten auch im Hinblick auf den Konsultationsprozess zu stärken.

Kapitel 23: Verbraucher- und Gesundheitsschutz

Der Besitzstand deckt nicht nur den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher ab (in Bezug auf irreführende und vergleichende Werbung, Angabe der Preise, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln, Fernabsatz und Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, Timesharing, Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen und bestimmte Aspekten des Verbrauchsgüterverkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter), sondern auch die allgemeine Sicherheit von Waren (Haftung für fehlerhafte Produkte, gefährliche Nachahmungen und allgemeine Produktsicherheit). Zu den kürzlich angenommenen Rechtsvorschriften zählen Vorschriften über die allgemeine Produktsicherheit und den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Die beitretenden Länder müssen den Besitzstand durch einen adäquaten Verwaltungs- und Justizapparat wirksam durchsetzen, wobei auch die Marktüberwachung und die Verbraucherorganisationen eine Rolle spielen.

In Bezug auf die sicherheitsbezogenen Maßnahmen hat die Tschechische Republik die Rechtsangleichung an den Besitzstand weitgehend abgeschlossen. Eine Änderung des Gesetzes über die allgemeine Produktsicherheit wurde im August 2003 verabschiedet. Damit wurde die überarbeitete EG-Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in nationales Recht umgesetzt. Ein System der Marktüberwachung und Rechtsdurchsetzung wurde bereits eingerichtet. Doch obwohl bei der Klärung der Kompetenzverteilung zwischen den beteiligten Stellen Fortschritte erzielt wurden, ist vor allem in Bezug auf die Abstimmung zwischen diesen Stellen eine weitere Verbesserung erforderlich. Zudem muss die Funktionsfähigkeit des Systems der Marktüberwachung weiter verbessert und für einen reibungslosen und umfassenden Informationsfluss gesorgt werden. Die Vorbereitungen auf die Beteiligung der Tschechischen Republik am RAPEX-Informationssystem für gefährliche Produkt laufen noch. Die Handelsaufsichtsbehörde nimmt inzwischen am Informationsaustausch im Rahmen von PROSAFE (europäisches Forum zur Durchsetzung der Produktsicherheit) teil, das sich mit der Sicherheit von Verbrauchsgütern befasst.

In Bezug auf die nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen ist die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen. Der erforderliche institutionelle und administrative Rahmen ist zwar vorhanden, doch die stetige Stärkung der entsprechenden Strukturen muss fortgesetzt werden. Im Bankensektor hat die Tschechische Republik eine alternative Streitbeilegungsstelle eingerichtet, die als unabhängige Abteilung der tschechischen Nationalbank fungiert und von dieser finanziert wird. Auch außerhalb des Finanzdienstleistungssektors sollte ein System zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet werden. Verschiedene NRO haben inzwischen Beratungszentren eingerichtet, um alternative Formen der Streitbeilegung zu fördern, insbesondere durch Aufklärung der Streitparteien über die rechtliche Lage und die Möglichkeiten für eine einvernehmliche Lösung.

Die Verbraucherorganisationen sind im Verbraucherberatungsausschuss vertreten, der das Ministerium für Industrie und Handel berät. Die Zahl der NRO ist gestiegen und sie sind in immer mehr Bereichen, einschließlich des Dienstleistungssektor (Telekommunikations-, Gesundheits-, Sozial und Rechtsdienstleistungen) aktiv. Aufgrund rechtlicher Änderungen sind die Verbraucherorganisation nunmehr in der Lage, Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen einzubringen. Die Einbindung von Verbraucherschutz-NRO in die entsprechenden europäischen Strukturen wie BEUC, ANEC und AEC wurde fortgesetzt. Die Verbraucherorganisation sollten sich aktiver and der Einführung und Überwachung von Produktsicherheitsnormen und an der Aufklärung über die Rechte der Verbraucher beteiligen.

Schlussfolgerung

In den Bereichen sicherheitsbezogene Maßnahmen, nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an anzuwenden.

Im Bereich der Marktüberwachung erfuellt die Tschechische Republik größtenteils die Anforderungen der EU-Mitgliedschaft. Zum Abschluss der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss die Tschechische Republik die Marküberwachung verbessern, um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu den sicherheitsbezogenen und nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen zu gewährleisten, unter anderem auch durch die Stärkung der Verwaltungskapazitäten und -strukturen.

Kapitel 24: Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Der am weitesten gediehene Teil dieses Kapitels ist der Schengen-Besitzstand, der die Grundlage für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen bildet. Ein großer Teil dieses Besitzstands wird in den beitretenden Ländern allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des Beitritts, sondern erst nach Erlass eines gesonderten Ratsbeschlusses zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang dient der Schengen-Aktionsplan der Vorbereitung, indem er eine realistische Zeitplanung für die Umsetzung des Schengen-Besitzstands vorgibt. Verbindliche Vorschriften, die ab dem Beitritt angewendet werden müssen, beinhalten einen Teil der Vorschriften für die Visumerteilung, die Vorschriften für die Außengrenzen sowie den Besitzstand in den Bereichen Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Betrug und Korruption, Drogen, Zusammenarbeit der Zollbehörden sowie Rechtsinstrumente zum Schutz der Menschenrechte. In Bereichen wie Grenzkontrolle, illegale Einwanderung, illegaler Drogenhandel und Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen müssen die beitretenden Länder die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die zuständigen Verwaltungsstrukturen über eine angemessene Handlungsfähigkeit verfügen. Ein unabhängiges, zuverlässiges und effizientes Justiz- und Polizeiwesen sind in diesem Zusammenhang von allergrößter Bedeutung.

Die Vorbereitungen der Tschechischen Republik zur Umsetzung der für den Beitritt relevanten Schengen-Bestimmungen (Schengen-Aktionsplan) sind im Wesentlichen zufriedenstellend; dennoch sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die restlichen bilateralen Kooperations- und Rückübernahmenabkommen wie auch das Abkommen mit der Slowakei über die Beschränkung des Grenzübertritts auf bestimmte Übergangsstellen zu schließen und in Bezug auf die Grenzregelung an der Grenze mit der Slowakei die Rechtsangleichung abzuschließen. Die Tschechische Republik sollte ihre Vorbereitungen auf die Aufhebung der Binnengrenzen und die vollständige Umsetzung des Schengen-Besitzstands auf der Grundlage eines weiteren vom Rat zu fassenden Beschlusses fortsetzen. Die Vorbereitungen auf die Einbeziehung in das Schengener Informationssystem (SIS) II verlaufen nach Plan.

Im Bereich des Datenschutzes hat die Tschechische Republik auch in Bezug auf die Verwendung personenbezogener Daten durch die Polizei und die Zollbehörden die Rechtsangleichung abgeschlossen. Das Amt für den Schutz personenbezogener Daten muss die Einstellung des erforderlichen zusätzlichen Personals, einschließlich einer ausreichenden Zahl von Polizeibeamten für die Erfassung polizeilicher Daten, abschließen.

Im Bereich der Visumpolitik hat die Tschechische Republik die Angleichung ihrer Visumregelung an den Besitzstand nahezu abgeschlossen; dennoch muss sie in Bezug auf die sogenannte ,positive" Visumsliste diese Angleichung noch zum Abschluss bringen und gemäß den im August 2003 durch die EU übermittelten technischen Vorgaben eine Schengen-Visummarke einführen. In diesem Bereich sind funktionsfähige Verwaltungsstrukturen vorhanden.

Im Hinblick auf die Kontrolle der Außengrenzen hat die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften über die Grenzkontrolle und -überwachung im Wesentlichen dem Besitzstand angeglichen. Nun sollte das Augenmerk auf den Abschluss von Abkommen über Grenzkontrolle und Verbrechensverhütung mit Polen, der Slowakei und Österreich gerichtet werden. Was die Grenzverwaltung anbetrifft, so müssen die Bemühungen um den Abschluss eines Grenzverwaltungsabkommens mit der Slowakei forciert werden. Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergängen sind zufriedenstellend, doch muss der Kontrolle der grünen Grenze zur Slowakei besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Im Bereich der Migration ist die Rechtsangleichung abgeschlossen. Die Tschechische Republik arbeitet auf den Abschluss von Rückübernahmeabkommen mit Drittstaaten hin, doch sind weitere Anstrengungen erforderlich. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und weisen eine ausreichende Funktionsfähigkeit auf. Auf regionaler und auf Bezirksebene muss die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über Beschäftigung und Aufenthalt von EU-Bürgern und Bürgern aus Drittstaaten gewährleistet werden.

Im Bereich Asyl hat die Tschechische Republik die Rechtsangleichung an den Besitzstand weitgehend abgeschlossen - in Bezug auf die Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz muss die Rechtsangleichung allerdings noch zum Abschluss gebracht werden. Im Hinblick auf die Durchführungskapazitäten muss die Tschechische Republik die Zahl der mit Berufungen gegen Asylentscheidungen befassten Richter erhöhen und die Weiterbildung des Justizpersonals auf dem Gebiet des Asylrechts verstärken. Außerdem sollte die Tschechische Republik die für die aktive Teilnahme an EURODAC erforderlichen analytischen und organisatorischen Maßnahmen fortsetzen. Die nationalen Systemzugangsstellen für EURODAC und Dublinet müssen bestätigt werden.

Hinsichtlich der polizeilichen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität sind noch erhebliche Anstrengungen erforderlich, um sicherzustellen, dass die Tschechische Republik bis zum Beitritt über ein rechenschaftspflichtiges, zuverlässiges und durchkoordiniertes Polizeiwesen verfügt. Die Tschechische Republik hat das UN-Übereinkommen gegen die grenzübergreifende organisierte Kriminalität zwar unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert; die drei Protokolle zu diesem Übereinkommen wurden noch nicht unterzeichnet. Das Gesetz über die Rechtsstellung von Angehörigen der Streitkräfte ist vom Parlament verabschiedet worden. Der Ethik-Kodex der Polizei wurde noch nicht verabschiedet, was Anlass zu erheblicher Sorge gibt. Die Verwaltungskapazitäten zur Bekämpfung von Korruption innerhalb der Polizei bleiben unzureichend; hinsichtlich der Ermittlungen im Zusammenhang mit von Polizeibeamten begangenen Straftaten sind weitere Anstrengungen erforderlich. Bei der Bekämpfung des Frauenhandels müssen weitere koordinierte Maßnahmen ergriffen werden. Was die Verwaltungskapazitäten angeht, so hat die Zusammenlegung der Polizei- und der Ermittlungsdienste zu einer einheitlichen Kriminal- und Ermittlungspolizei zu Effizienzsteigerungen geführt, doch ist die interne Zusammenarbeit der Fachabteilungen weiterhin verbesserungsbedürftig. Die internationale Zusammenarbeit ist bereits fest etabliert und beruht auf einer Reihe von Kooperationsabkommen, darunter insbesondere ein Abkommen mit Europol. Es sollte darauf geachtet werden, dass die erforderlichen nationalen Verfahren rechtzeitig vorbereitet werden, um beim EU-Beitritt die schnelle Ratifizierung des Europol-Übereinkommens zu gewährleisten.

Hinsichtlich der Bekämpfung des Terrorismus muss die Tschechische Republik das UN-Übereinkommen von 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus noch ratifizieren und ihre Anstrengungen in diesem Bereich verstärken. Außerdem sollte die Tschechische Republik ihre Vorbereitungen auf den Beitritt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten (2000) zum Zeitpunkt ihres EU-Beitritts fortsetzen.

Was die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung angeht, so hat die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften dem Besitzstand weitgehend angeglichen, einschließlich des Übereinkommens von 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der dazu gehörigen Protokolle sowie der Rahmenbeschlüsse des Rates über die Fälschungsschutz des Euro, auch wenn einige geringfügige Änderungen (Haftung juristischer Personen, Einziehung der Erträge aus Straftaten) noch erforderlich sind. Die Tschechische Republik hat Maßnahmen zur Bestimmung einer nationalen Zentralstelle für die Analyse von Banknoten und Münzen ergriffen. Die notwendigen Durchführungsstrukturen sind zwar vorhanden, doch in der Praxis ist ihre Leistungsfähigkeit nicht ausreichend. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um ausreichendes Hilfspersonal für die Ermittler und Staatsanwälte bereitzustellen, geeignete Ausbildungsmaßnahmen anzubieten und einen stärker koordinierten dienststellenübergreifenden Ansatz zu entwickeln - hier wurde mit der Zusammenlegung der Abteilung für die Bekämpfung von Korruption und schwerer Wirtschaftskriminalität und des Amts für Finanzkriminalität und Staatsschutz zur Schaffung einer einheitlichen Dienstsstelle für die Bekämpfung von Korruption und Finanzkriminalität der Anfang gemacht. Weitere Ausführungen zum Aspekt der Korruption befinden sich im Abschnitt C.1 über die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz.

Hinsichtlich der Drogenbekämpfung hat die Tschechische Republik die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen, muss allerdings das Übereinkommen über den unerlaubten Handel auf dem Seeweg aus dem Jahr 1995 ratifizieren, mit dem Artikel 17 des UN-Übereinkommens über die Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aus dem Jahr 1988 umgesetzt wird. Der nationale Strategieplan 2001-2004 wird umgesetzt, und die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und weisen eine zufriedenstellende Funktionsfähigkeit auf. Allerdings sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Zusammenarbeit zwischen der Nationalen Drogenkommission und den Polizei- und Zollbehörden zu verbessern. Die nationale Kontaktstelle nahm im Januar 2003 ihre Arbeit auf. Allerdings muss das Nationale Informationszentrum, das künftig die Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sicherstellen soll, noch eingerichtet werden.

Im Bereich der Geldwäsche muss die Tschechische Republik die einschlägigen Rechtsvorschriften noch anpassen. Die Verwaltungsstrukturen, einschließlich der dienststellenübergreifenden Zusammenarbeit, insbesondere zwischen der Finanzanalyse-Einheit, der Staatsanwaltschaft und den Fachabteilungen der Polizei, müssen weiter gestärkt werden. Auch fachbezogene Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind erforderlich (siehe auch Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr).

In Bezug auf die Zusammenarbeit im Zollwesen hat die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften größtenteils dem Besitzstand angeglichen. Es laufen bereits die Vorbereitungen auf den Beitritt zu dem Übereinkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe der Zollbehörden (Neapel II) und dem Übereinkommen über das Zollinformationssystem aus dem Jahr 1995. Die notwendige Verwaltungsstruktur ist vorhanden, und entsprechende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden durchgeführt; allerdings sollte auf die Zusammenarbeit der Zollverwaltung und anderer Vollzugsbehörden bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung, der Korruption und des Drogenbekämpfung geachtet werden.

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten werden die noch erforderlichen Angleichungen vorgenommen, und die Tschechische Republik wird voraussichtlich ab dem Beitritt in der Lage sein, die diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften anzuwenden und den einschlägigen Übereinkommen beizutreten. Besondere Sorgfalt muss auf die Rechtsangleichung an den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendet werden. Die Verwaltungsstrukturen für direkte Kontakte zwischen den jeweils zuständigen Justizbehörden sind vorhanden und funktionieren offenbar in zufriedenstellender Weise.

Die allgemeinen Grundzüge der Reform des Justizwesens sind im Abschnitt C.1 über die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz erläutert.

Die Menschenrechtsübereinkommen, die zum Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören, wurden größtenteils von der Tschechischen Republik ratifiziert.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in Bezug auf den Schengen-Aktionsplan und in den Bereichen Datenschutz, Visumpolitik, Außengrenzen, Migration, polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Drogenbekämpfung, Terrorismuskämpfung, Zusammenarbeit im Zollwesen, justizielle Zusammenarbeit in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten und Menschenrechtsübereinkommen bis zum Beitritt umzusetzen.

Die Tschechische Republik erfuellt teilweise die mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen bei der Bekämpfung von Betrug und Korruption (einschließlich der Korruption innerhalb der Polizei) - hier müssen die Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit der Durchführungsstrukturen verbessert und die Koordinierungsstrukturen gestärkt werden - und im Bereich Asyl - hier muss die Zahl der mit Berufung im Asylverfahren befassten Richter erhöht und die Richterausbildung in diesem Bereich verstärkt werden. Hinsichtlich der Bekämpfung der Geldwäsche muss die Tschechische Republik ihre Rechtsvorschriften vollständig dem Besitzstand angleichen und die dienststellenübergreifende Zusammenarbeit verbessern und verstärken.

Kapitel 25: Zollunion

Der Besitzstand für den Bereich Zollunion besteht fast ausschließlich aus Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar bindend sind und nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Er umfasst den Zollkodex der Gemeinschaften mit den entsprechenden Durchführungsvorschriften, die Kombinierte Nomenklatur, den Gemeinsamen Zolltarif einschließlich Regelungen für die zolltarifliche Einreihung, Zollbefreiungen, Zollaussetzungen und bestimmte Zollkontingente sowie weitere Vorschriften etwa über die Zollkontrollen zur Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie, zur Überwachung von Drogenausgangsstoffen und Kulturgütern, über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie die einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft, u.a. über das Versandverfahren. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass sie über die entsprechenden Durchsetzungskapazitäten verfügen und an die einschlägigen Computersysteme der Gemeinschaft angeschlossen sind.

Die zollrechtlichen Vorschriften der Tschechischen Republik stimmen mit den bis 2002 erlassenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft überein. Die Umsetzung der restlichen meist 2003 erlassenen Vorschriften erfolgt mit dem Beitritt, wenn die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft unmittelbare Geltung erlangen. Nationale Vorschriften, die durch den Besitzstand ersetzt wurden, müssen bis zum Beitritt aufgehoben und Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gegebenenfalls geändert werden.

In Bezug auf die Verwaltungskapazitäten verfügt die Tschechische Republik über eine funktionierende Zollverwaltung, die voraussichtlich eine ausreichende Leistungsfähigkeit erreichen wird, vorausgesetzt, dass die entsprechenden Vorbereitungen bis zum Beitritt abgeschlossen werden. Die Tschechische Republik steht kurz vor der Fertigstellung der Pläne für die Neuorganisation bzw. Schließung von Zollämtern und die Umsetzung des betroffenen Personals, mit denen dem Rückgang der Zollarbeit infolge der durch den Beitritt bedingten Abschaffung der Landgrenze zur EU und der Umwandlung eines Teils des Außenhandels in Binnenhandel Rechnung getragen werden soll.

Die Leistungsfähigkeit der Zollverwaltung bei der Bekämpfung des Betrugs, der Produktpiraterie und -nachahmung sowie der Wirtschaftskriminalität in enger Zusammenarbeit mit den anderen Vollzugsbehörden sollte weiter gesteigert und der Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden Vorrang eingeräumt werden. (Siehe auch Kapitel 5 - Gesellschaftsrecht)

Die Vorbereitungen auf die Anwendung der Maßnahmen und Vorschriften, die erst mit dem Beitritt eingeführt werden, laufen noch. Hier müssen auch die entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen fortgesetzt werden.

Die tschechische Zollverwaltung erfuellt bereits größtenteils die Anforderungen in Bezug auf die operationellen Kapazitäten und die Interoperabilität der Computersysteme, und alle laufenden Projekte werden voraussichtlich bis zum Beitritt abgeschlossen werden.

Schlussfolgerung

Im Bereich der Zollunion erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, vom Tag des Beitritts an die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit der erforderlichen administrativen und operationellen Leistungsfähigkeit anzuwenden.

Kapitel 26: Außenbeziehungen

Das Kernstück dieses Kapitels, die Gemeinsame Handelspolitik, beruht auf unmittelbar geltenden EU-Rechtsakten, die nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die beitretenden Länder wurden aufgefordert, den Besitzstand über Güter mit doppeltem Verwendungszweck und gegebenenfalls über Exportkredite bereits vor dem Beitritt zu übernehmen. Sie verpflichteten sich zu gewährleisten, dass ihre bilateralen Abkommen mit Drittländern mit dem Besitzstand vereinbar sind. Im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik müssen diese Länder dafür Sorge tragen, dass sie in der Lage sind, an den einschlägigen Maßnahmen der Gemeinschaft teilzunehmen.

Die für die Gemeinsame Handelspolitik erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und zufriedenstellend. Seit Oktober 2002 verfügt das Ministerium für Industrie und Handel über eine Sonderabteilung für Außenwirtschaftsbeziehungen und EU-Integration, die im Rahmen einer Neuorganisation des Ministeriums eingerichtet wurde.

Im Hinblick auf die Entwicklungsagenda von Doha hat die Tschechische Republik ihre Positionen und ihre Politik mit der Kommission abgestimmt. Die Tschechische Republik sollte die enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission fortsetzen, um vor allem ihre GATS-Verpflichtungen und Ausnahmen von der Meistbegünstigung weiter an diejenigen der EU anzunähern (EU-25-Konsolidierung). Was die Angleichung der Liste der Waren, die in das WTO-Abkommen über Textilwaren und Bekleidung einbezogen werden sollen, hat die Tschechische Republik im Rahmen der Notifizierung der dritten Stufe mit der Gemeinschaft zusammengearbeitet.

In Bezug auf die Güter mit doppeltem Verwendungszweck hat die Tschechische Republik ein hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Besitzstand erzielt. Weitere Rechtsangleichungen sind jedoch insbesondere bei der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck erforderlich, da ständig neue Beschlüsse im Rahmen der Exportkontrollregime hinzukommen, die in die Rechtsvorschriften der EU einfließen. Eine vollständige Rechtsangleichung in Bezug auf die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft kann erst mit dem Beitritt erfolgen.

In Bezug auf Exportkredite ist die Rechtsangleichung abgeschlossen. Hier verfügt die Tschechische Republik auch bereits über funktionsfähige Verwaltungsstrukturen.

Die Tschechische Republik hat die analytische Durchsicht ihrer bilateralen Abkommen mit Drittstaaten abgeschlossen, muss aber weitere Maßnahmen ergreifen, um die internationalen Abkommen, die für unvereinbar mit dem Besitzstand befunden wurden, entweder zu kündigen oder neu auszuhandeln. Nach jetzigem Stand sollen 20 Abkommen mit Drittstaaten spätesten bis zum Beitritt gekündigt werden. Nach der Unterzeichnung der Vereinbarung über das bilaterale Investitionsabkommen zwischen der Tschechischen Republik und den USA muss die Tschechische Republik auch noch die Zusatzprotokolle zu diesem Abkommen unterzeichnen. Die Tschechische Republik muss dann für eine schnelle Ratifizierung sorgen, damit die Änderungen bis zum Beitritt zur EU in Kraft treten können. Von den anderen Abkommen müssen noch das Abkommen mit Kanada über den Schutz ausländischer Investitionen und das Handelsabkommen mit Japan mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden.

In Bezug auf die humanitäre Hilfe und die Entwicklungspolitik lässt sich die Tschechische Republik von den entwicklungspolitischen Grundsätzen der EU leiten und erzielt weitere Fortschritte bei Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Entwicklungszusammenarbeit auf der Grundlage der Leitlinien des Entwicklungshilfeausschusses der OECD und der Verpflichtungen und Ziele, denen die Tschechische Republik im Rahmen der UNO und anderer internationaler Organisationen zugestimmt hat. 2002 erarbeitete die Tschechische Republik entsprechenden den Millenniumszielen der UNO eine neues entwicklungspolitisches Konzept. Im März 2003 beschloss die Regierung einen mittelfristigen Finanzierungsplan (2002-2007) für die Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich Ziele in Bezug auf das Verhältnis Entwicklungshilfe/BIP. Über internationale Organisationen, das Rote Kreuz und tschechische NRO hat die Tschechische Republik humanitäre Hilfe in angemessenem Umfang geleistet. Die Tschechische Republik kommt bei der Einrichtung der für die humanitäre Hilfe und die Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Verwaltungsstrukturen weiter voran. Innerhalb des Außenministeriums wurden im Juni 2003 eine neue Abteilung für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sowie der Posten eines Nationalen Koordinators für ausländische Entwicklungshilfe eingerichtet. Die institutionelle Struktur ist allerdings noch zersplittert, und die Durchführungskapazitäten müssen weiter gestärkt werden.

Schlussfolgerung

In den Bereichen Gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, vom Tag des Beitritts an den Besitzstand anzuwenden.

In Bezug auf bilaterale Abkommen mit Drittländern erfuellt die Tschechische Republik größtenteils die mit der EU-Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen in diesem Bereich muss die Tschechische Republik die eingeleiteten Schritte zur Kündigung oder Neuverhandlung seiner bilateralen Abkommen abschließen, um sicherzustellen, dass sie ab dem Beitritt mit dem Besitzstand vereinbar sind.

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Der Besitzstand für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) basiert im Wesentlichen entweder auf verbindlichen völkerrechtlichen Übereinkünften oder auf politischen Vereinbarungen über einen politischen Dialog im Rahmen der GASP, über die Orientierung an den Stellungnahmen der EU sowie gegebenenfalls über die Anwendung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen.

Die Tschechische Republik verfügt über die erforderliche Verwaltungskapazität zur Teilnahme am politischen Dialog. Damit sie sich im vollen Umfang den Sanktionen und restriktiven Maßnahmen, Stellungnahmen, Erklärungen und Démarchen der EU anschließen kann, muss die Tschechische Republik noch die Rechtsvorschriften über die Einführung und Aufhebung von Wirtschaftssanktionen mit dem Besitzstand in Einklang bringen. Darüber hinaus muss die Anwendung des EU-Verhaltenskodex für den Waffenexport verbessert und die Bekämpfung des unerlaubten Waffentransfers verstärkt werden. In diesem Bereich sind die erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden und zufriedenstellend.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen über das Kapitel Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird bis zum Beitritt voraussichtlich in der Lage sein, am politischen Dialog teilzunehmen und sich den Stellungnahmen, Sanktionen und restriktiven Maßnahmen der EU anzuschließen.

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Der Besitzstand im Bereich der Finanzkontrolle umfasst hauptsächlich allgemeine, international vereinbarte und den EU-Prinzipien entsprechende Grundsätze der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, die im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsprüfungssysteme des gesamten öffentlichen Sektors umzusetzen sind. Die Vorschriften des Besitzstands verlangen insbesondere angemessene Ex-ante-Finanzkontrollsystem und funktional unabhängige interne Rechnungsprüfungssysteme, eine unabhängige externe Prüfung der Systeme zur internen Finanzkontrolle im öffentlichen Sektor, angemessene Finanzkontrollmechanismen in Bezug auf die Heranführungshilfen der EU und die künftigen strukturpolitischen Ausgaben sowie Vorkehrungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Außerdem ist eine Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zu bestimmen, die in der Lage ist, mit dem Betrugsbekämpfungsamt der Kommission (OLAF) konkret zusammenzuarbeiten.

Was die interne Finanzkontrolle im öffentlichen Sektor anbelangt, so sind die einschlägigen Rahmengesetze in Kraft und stehen weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang, doch müssen die erforderlichen Durchführungsvorschriften noch erlassen werden. Nachdem die zentrale Harmonisierungsstelle im Juli 2003 eingerichtet wurde, muss nun für ihre volle Funktionsfähigkeit gesorgt werden. In allen mittelbewirtschaftenden Stellen müssen die für das System- und Leistungsaudit zuständigen internen Rechnungsprüfungseinheiten mit ausreichendem gut ausgebildeten und erfahrenen Personal ausgestattet werden.

Im Bereich der externen Prüfung ist die Rechtsangleichung abgeschlossen. Die oberste Rechungsprüfungsbehörde berücksichtigt die internationalen Rechnungsprüfungsnormen in ihrer laufenden Arbeit. Sie ist in funktionaler und operationeller Hinsicht unabhängig und ihre Prüfungstätigkeit erstreckt auf alle öffentlichen und EU-Mittel.

Was die Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben anbelangt, so sind die einschlägigen Rahmengesetze in Kraft und stehen mit dem Besitzstand in Einklang. Noch müssen allerdings die entsprechenden Durchführungsvorschriften erlassen werden. Geeignete Verwaltungsstrukturen werden aufgebaut, doch sollte die Tschechische Republik ihre Kapazitäten zur Verwaltung der Heranführungshilfen und der künftigen Strukturhilfen weiter stärken, um die Anforderungen in Bezug auf Finanzkontrolle und interne Rechnungsprüfung zu erfuellen. Hier ist vor allem die verstärkte Einstellung zusätzlichen Personals erforderlich, die mit entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen einhergehen muss. Die Tschechische Republik muss dringend die Einführung des erweiterten dezentralisierten Durchführungssystems (EDIS) für Ispa und Phare verstärkt vorantreiben.

Was den Schutz der finanziellen Interessen der EG anbetrifft, so hat die Tschechische Republik die Rahmengesetzgebung und die Durchführungsvorschriften weiter vervollständigt. Die oberste Staatsanwaltschaft ist zur Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung (AFCOS) bestimmt worden. Mit OLAF wurde eine Kooperationsvereinbarung getroffen, und auch die Beziehungen zu anderen tschechischen Behörden wurden auf eine geregelte Grundlage gestellt. Nun sollte das Augenmerk darauf gerichtet werden, die wirksame Zusammenarbeit der AFCOS mit den anderen einschlägigen tschechischen Stellen und Behörden sowie mit OLAF zu gewährleisten.

Schlussfolgerung

In Bezug auf die externe Rechnungsprüfung und den Schutz der finanziellen Interessen der EG erfuellt die Tschechische Republik im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, vom Tag des Beitritts an die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. Im letztgenannten Bereich sollten sich die Bemühungen auf die wirksame Umsetzung der kürzlich verabschiedeten Gesetze und der getroffenen Kooperationsvereinbarungen konzentrieren.

Im Hinblick auf die interne Finanzkontrolle im öffentlichen Sektor und die Kontrolle der Ausgaben für Strukturmaßnahmen erfuellt die Tschechische Republik größtenteils die Verpflichtungen und Anforderungen aus den Beitrittsverhandlungen. Zum Abschluss der Beitrittsvorbereitungen muss das Augenmerk vor allem darauf gerichtet werden, die Verwaltungsstrukturen und insbesondere die internen Auditstellen in den mittelbewirtschaftenden Behörden zu stärken und eine genaue Kompetenzverteilung zwischen allen beteiligten Stellen zu definieren. Die Funktionsfähigkeit der vor kurzem eingerichteten zentralen Harmonisierungsstellen sollte gesichert werden. Zudem sind verstärkte Anstrengungen zur Fertigstellung des erweiterten dezentralisierten Durchführungssystems erforderlich.

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

Kapitel 29 betrifft die Bestimmungen über die zur Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts erforderlichen Finanzmittel (,Eigenmittel"). Bei diesen Eigenmitteln handelt es sich hauptsächlich um Beiträge der Mitgliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen: 1) traditionelle Eigenmittel aus Zöllen und Agrar- und Zuckerabgaben, 2) Eigenmittelaufkommen aus der Mehrwertsteuer und 3) unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Verwaltungskapazitäten schaffen, damit sie die korrekte Berechnung, Erhebung, Auszahlung und Kontrolle der Eigenmittel wie auch die Berichterstattung an die EU über die Anwendung der Eigenmittelvorschriften in angemessener Weise koordinieren und gewährleisten können.

Im Hinblick auf die traditionellen Eigenmittel befindet sich ein landesweites System zur Meldung von Betrugsfällen und anderen Unregelmäßigkeiten derzeit im Aufbau. Die Informationsanforderungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung an die Kommission nach den Verfahren des Systems OWNRES sollten eingehend geprüft werden. Der staatliche Agrarinterventionsfonds ist zu der für die Verwaltung der Zuckerabgaben zuständigen Behörde bestimmt worden. Die A- und B-Buchführung nach dem EG-System wurde noch nicht vollständig eingerichtet.

Die Tschechische Republik muss ihre Fähigkeit zur korrekten Berechnung der MwSt-Eigenmittel weiter verbessern, insbesondere was die Berechung des gewogenen mittleren Satzes im Einklang mit dem ESVG 95 anbelangt.

Bei der Berechnung der BNE-Eigenmittel sind weitere Anstrengungen der Tschechischen Republik erforderlich, um die Qualität und Zuverlässigkeit wie auch die Vollständigkeit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der BNE-Berechnungen im Einklang mit dem ESVG 95 weiter zu verbessern.

Die Tschechische Republik verfügt über alle Institutionen, die für die Anwendung des Eigenmittelsystems notwendig sind. Das für die Koordinierung im Bereich Eigenmittel zuständige Referat des Finanzministeriums arbeitet effizient.

Schlussfolgerung

Die Tschechische Republik erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Finanz- und Haushaltsbestimmungen und wird voraussichtlich bis zum Tag des Beitritts in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands anzuwenden. Die Tschechische Republik sollte sich nun darauf konzentrieren, die Vorbereitungen im Rahmen dieses Kapitels abzuschließen, indem sie Verfahren für die Meldung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten an die Kommission (OWNRES) einführt, die Zuverlässigkeit der BNE-Statistik und die Berechnung der MwSt-Eigenmittel weiter verbessert, die Verfahren für die A- und die B-Buchführung endgültig festlegt und die Verfahren für die buchmäßige Erfassung und die Beitreibung von Zuckerabgaben weiterentwickelt.

Schlussfolgerungen

Die Tschechische Republik konnte die makroökonomische Stabilität weitgehend erhalten. Allerdings hat sich die Lage der öffentlichen Finanzen verschlechtert. Die Tschechische Republik hat ihren Reformkurs, wenn auch zögerlich, fortgesetzt.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Angesichts der anhaltenden Verschlechterung des gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits hat die Regierung Schritte zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen unternommen und ein Maßnahmenbündel vorgestellt, mit dem das Defizit bis 2006 auf 4 % zurückgeführt werden soll. Eine tiefergehende und umfassendere Reform des Sozialleistungs- sowie des Renten- und Gesundheitssystems ist notwendig. Die tschechische Konsolidierungsagentur hat den Verkauf notleidender Forderungen an private Investoren wieder aufgenommen. Dieser Prozess sollte beschleunigt werden, damit die Wirtschaft nicht länger durch fehlgeleitete Ressourcen belastet wird.

In Bezug auf die allgemeine Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz wurde zwar eine ausreichende Grundlage für die Anwendung des Besitzstands durch die Verwaltungs- und Justizbehörden der Tschechischen Republik geschaffen, doch besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung müssen ausreichende Ressourcen zur Ausführung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst bereitgestellt werden, das am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird. Im Hinblick auf das Gerichtswesen sind vor allem bei der Verkürzung der Gerichtsverfahren weitere Fortschritte erforderlich. Die Bekämpfung der Korruption muss weiterhin mit hoher Priorität vorangetrieben werden, wobei es vor allem darum geht, die tatsächlich strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsfällen zu verstärken.

Im Folgenden werden die wichtigsten Erkenntnisse des Berichts in Bezug auf die Umsetzung des Besitzstands in den einzelnen Politikbereichen zusammengefasst.

Erstens ist festzustellen, dass die Tschechische Republik in den meisten Politikbereichen an hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

In den folgenden Bereichen wird das Land voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand bis zum Beitritt umzusetzen: in Bezug auf die Maßnahmen und Verfahren, die Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzepts sowie den nicht harmonisierten Bereich des Kapitels freier Warenverkehr; in den Bereichen Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmer und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme des Kapitels Freizügigkeit; in den Bereichen Banken, Investitionsdienstleistungen, Wertpapiermärkte und Schutz personenbezogener Daten des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr; in den Bereichen Kapital- und Zahlungsverkehr und Zahlungssysteme des Kapitels freier Kapitalverkehr; in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung; und im Bereich Kartellrecht des Kapitels Wettbewerbspolitik. Im Bereich der Landwirtschaft wird die Tschechische Republik voraussichtlich bis zum Beitritt in der Lage sein, in einigen horizontalen Bereichen, in Bezug auf die meisten gemeinsamen Marktorganisation, hinsichtlich der Kontrolle von Tierkrankheiten im Veterinärbereich und auf dem Gebiet der ländlichen Entwicklung den Besitzstand anzuwenden; das Gleiche gilt für die Fischerei.

Auch in den folgenden Bereichen wird die Tschechische Republik voraussichtlich in der Lage sein, die Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen: in den meisten Bereichen des Kapitels Verkehr; in den Bereichen des Kapitels Steuern; in den Bereichen des Kapitels Wirtschafts- und Währungsunion; in den Bereichen des Kapitels Statistik; in den Bereichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern, sozialer Dialog, öffentliche Gesundheit, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und sozialer Schutz des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; in den Bereichen der Kapitel Energie, Industriepolitik, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaft und Forschung sowie allgemeine und berufliche Bildung; im Bereich Postdienste des Kapitels Telekommunikation und Informationstechnologien; im Bereich Kultur des Kapitels Kultur und audio-visuelle Medien; in den Bereichen Gebietsgliederung und Programmplanung des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; in den Bereichen horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, industrielle Umweltverschmutzung und industrielles Risikomanagement, Wasserqualität, chemische Stoffe und genetische veränderte Organismen, Lärm sowie nukleare Sicherheit und Strahlenschutz des Kapitels Umweltpolitik; in den Bereich sicherheitsbezogene Maßnahmen, nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherorganisationen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; in nahezu allen Bereichen des Kapitels Justiz und Inneres; in den Bereichen des Kapitels Zollunion; in den Bereichen gemeinsame Handelspolitik, humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik des Kapitels Außenbeziehungen; in den Bereichen des Kapitels Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; in den Bereichen externe Prüfung und Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft des Kapitels Finanzkontrolle; und in den Bereichen des Kapitels Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Zweitens erfuellt die Tschechische Republik in bestimmten Bereichen teilweise die entsprechenden Verpflichtungen und Anforderungen und muss hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen.

Dazu gehören der Bereich der Rechtsvorschriften und der öffentlichen Auftragsvergabe in einzelnen Bereichen des alten Konzepts des Kapitels freier Warenverkehr; die Bereiche Versicherungen, Dienste der Informationsgesellschaft, Niederlassungsrecht und freier Verkehr nicht-finanzieller Dienstleistungen des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr; der Bereich Bekämpfung der Geldwäsche des Kapitels freier Kapitalverkehr; der Bereich Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum des Kapitels Gesellschaftsrecht; und im Bereich staatliche Beihilfen des Kapitels Wettbewerbspolitik. Im Kapitel Landwirtschaft gehören dazu die Bereiche Zahlstelle, Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem, Handelsmechanismen, gemeinsame Marktorganisationen für Zucker, Wein, Alkohol und Rindfleisch sowie nahezu alle pflanzenschutzrechtlichen und veterinärmedizinischen Bestimmungen.

Dazu gehören ferner die Bereiche Gesundheits- und Sicherheitsschutz, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung von Diskriminierungen des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; der Bereich Telekommunikation; der Bereich audiovisuelle Medien des Kapitels Kultur und audio-visuelle Medien; die Bereiche institutionelle Strukturen, Rechtsrahmen sowie Finanzverwaltung und Kontrolle des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; der Bereich Naturschutz des Kapitels Umweltpolitik; der Bereich Marktüberwachung des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; die Bereiche Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche sowie Asylpolitik des Kapitels Justiz und Inneres; der Bereich bilaterale Abkommen mit Drittstaaten des Kapitels Außenbeziehungen; sowie die Bereiche interne Finanzkontrolle im öffentlichen Sektor und Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben des Kapitels Finanzkontrolle.

Drittens muss die Tschechische Republik, wenn das Land bis zum Beitritt die Vorbereitungen abschließen will, in Bezug auf drei Kapitel des Besitzstands, in denen drei Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken bieten, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft die Vorbereitung auf die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, u.a. im Gesundheitswesen (Kapitel Freizügigkeit); die Modernisierung von Lebensmittelbetrieben zur Erfuellung der Anforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Kapitel Landwirtschaft); sowie die beträchtlich verstärkte Umsetzung sozialer und technischer Vorschriften (Kapitel Verkehr).

Statistischer Anhang

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hinweise zur Methodik

Inflationsrate

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/ecobac_ir.htm

Finanzindikatoren

Öffentliche Finanzen: Das Defizit/der Überschuss des Staates entspricht dem Konzept des konsolidierten Finanzierungssaldos des Staates gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (EDP B.9 - ESVG 95). Der Schuldenstand des Staates ist definiert als der konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende.

Außenhandel

Importe und Exporte (jeweilige Preise): Die Datenerfassung basiert auf dem System des Spezialhandels. Handelsklassifikation: Die Warenhandelsströme werden anhand einer Güterklassifikation erfasst, die auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) basiert. Importe werden auf cif-Basis, Exporte auf fob-Basis ausgewiesen.

Importe aus und Exporte nach EU-15. Von der Tschechischen Republik mitgeteilte Angaben.

Arbeitsmarkt

Abgesehen von der durchschnittlichen Beschäftigung nach NACE-Positionen und der Arbeitslosenquote von Personen < 25 Jahren, die sich auf das 2. Quartal des jeweiligen Jahres beziehen, handelt es sich bei den Indikatoren um harmonisierte jährliche Werte. Die Ergebnisse wurden anhand der Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union berechnet. Die Arbeitskräfteerhebung der EU wird vierteljährlich nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 durchgeführt.

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/emploi.htm

Sozialer Zusammenhalt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/socohe.htm

Industrie und Landwirtschaft

Volumenindizes der Industrieproduktion. Die Industrieproduktion umfasst Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe sowie Energie- und Wasserversorgung (nach der Systematik NACE Rev. 1, Abschnitte C, D, E). Der Index der Industrieproduktion (IIP) wird anhand eines Verfahrens, das internationalen Standards entspricht, aus den Produktionsstatistiken für ausgewählte Produkte ermittelt ("Zeitreihenzeuge"). Er erfasst 88,6 % der Industrieproduktion in der Tschechischen Republik. Bis 2001 liegen den für die Tschechische Republik veröffentlichten IIP die gewichteten Werte von 1995 zugrunde. Seit 2002 werden die IIP auf der neuen Basis 2000 berechnet. Die IIP sind nicht saisonal und arbeitstäglich bereinigt. Volumenindizes der Bruttoagrarproduktion. Die Indizes basieren auf der Bewertung aller Produkte der Bruttoagrarproduktion zu konstanten Preisen von 1989.

Innovation und Forschung

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/innore.htm

Umwelt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/enviro.htm

Quellen : Gesamtfläche, Bevölkerung, Außenhandel, Lebensstandard, Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft: nationale Quellen. Sonstige Indikatoren: Eurostat.

UMFASSENDER MONITORING-BERICHT ÜBER DIE VORBEREITUNGEN ESTLANDS AUF DIE MITGLIEDSCHAFT

{COM(2003) 675 final}

A. Einleitung 3

B. Wirtschaft 5

1. Wirtschaftsentwicklung 5

2. Umsetzung der Empfehlungen für Verbesserungen 7

C Aus den Beitrittsverhandlungen resultierende Verpflichtungen und Anforderungen 9

1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz 11

Öffentliche Verwaltung 11

Leistungsfähigkeit der Justiz 12

Korruptionsbekämpfung 14

Übersetzung des Besitzstands ins Estnische 15

2. Die Kapitel des Besitzstands 15

Kapitel 1: Freier Warenverkehr 15

Kapitel 2: Freizügigkeit 18

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr 19

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr 21

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht 22

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik 24

Kapitel 7: Landwirtschaft 25

Kapitel 8: Fischerei 29

Kapitel 9: Verkehrspolitik 31

Kapitel 10: Steuern 33

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion 34

Kapitel 12: Statistik 35

Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung 36

Kapitel 14: Energie 39

Kapitel 15: Industriepolitik 40

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen 41

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung 41

Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung 41

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien 42

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien 43

Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente 43

Kapitel 22: Umweltschutz 45

Kapitel 23: Gesundheit und Verbraucherschutz 48

Kapitel 24: Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres 50

Kapitel 25: Zollunion 53

Kapitel 26: Auswärtige Beziehungen 55

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik 56

Kapitel 28: Finanzkontrolle 57

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen 58

D. Schlussfolgerungen 60

Statistischer Anhang 63

A. A. EINLEITUNG

Die Beitrittsverhandlungen mit Estland wurden am 13. Dezember 2002 erfolgreich abgeschlossen, und am 16. April 2003 wurde der Beitrittsvertrag unterzeichnet. In einer Volksabstimmung am 14. September 2003 sprach sich die Mehrheit der estnischen Wähler für den Beitritt zur Europäischen Union aus. Nach der Ratifizierung des Beitrittvertrags wird Estland der EU am 1. Mai 2004 beitreten.

In ihrem Strategiepapier "Auf dem Weg zur erweiterten Union", das zusammen mit den Regelmäßigen Berichten 2002 veröffentlicht wurde, erklärte die Kommission:

"Ab dem Beitrittstermin müssen die beitretenden Länder den Besitzstand anwenden, ausgenommen in den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden. Im Zuge der Verhandlungen eingegangene Zusagen müssen bis zum Beitritt vollständig verwirklicht werden. In den Regelmäßigen Berichten wird auf verschiedene Bereiche hingewiesen, in denen im Zusammenhang mit den politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie mit der Übernahme, Umsetzung und tatsächlichen Anwendung des Besitzstandes weitere Verbesserungen erforderlich sind. An diesen Verbesserungen sollte energisch weitergearbeitet werden. Zur Prüfung der Fortschritte und im Interesse einer erfolgreichen Vorbereitung der Mitgliedschaft wird die Kommission diese Anstrengungen regelmäßig überwachen und dem Rat Bericht erstatten. Sechs Monate vor dem ins Auge gefassten Beitrittstermin wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Monitoringbericht vorlegen."

Der Europäische Rat von Kopenhagen zog im Dezember 2002 den Schluss:

"Dadurch, dass die Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen bis zum Beitritt überwacht wird, erhalten die beitretenden Staaten weitere Orientierungshilfen bei ihren Anstrengungen zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verantwortlichkeiten und werden den derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien gegeben."

und der Europäische Rat von Thessaloniki erklärte im Juni 2003:

"Die zehn beitretenden Staaten werden dazu aufgerufen, [...] in ihren Bemühungen nicht nachzulassen, damit sie zum Zeitpunkt des Beitritts ohne Abstriche den sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen nachkommen können. Hierzu gehört auch die erforderliche Übersetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands. Um der Erweiterung zum Erfolg zu verhelfen, wurde die Überwachung dieser Vorbereitungen auf der Grundlage von Berichten, die regelmäßig von der Kommission vorgelegt werden, intensiviert."

Da der Beitritt am 1. Mai 2004 näher rückt, wird in diesem Bericht umfassend der aktuelle Stand der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings beschrieben, das die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse des Regelmäßigen Berichts 2002 über Estland durchgeführt hat. Der Bericht ist in zwei Hauptteile gegliedert.

Der erste Teil ist den wirtschaftlichen Aspekten gewidmet. Er geht kurz auf die wirtschaftlichen Entwicklungen in Estland ein und bewertet dann die Durchführung der erforderlichen Wirtschaftsreformen in den Bereichen, in denen laut den Schluss folgerungen des Regelmäßigen Berichts 2002 über Estland weitere Verbesserungen erforderlich sind.

Der zweite Teil gibt einen Überblick darüber, wie weit die Erfuellung der aus den Beitrittsverhandlungen für jedes Kapitel des Besitzstands resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen in Estland gediehen ist, sowohl im Bereich der Rechtsvorschriften als auch auf dem Gebiet der Vollzugsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazitäten und der effektiven Anwendung. Angesichts ihrer Bedeutung für Umsetzung und effektive Anwendung des Besitzstands werden in der Einleitung zu diesem Teil die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen bewertet.

Dieser Bericht spiegelt die Situation Ende September 2003 wider. Er führt die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getroffenen Entscheidungen, erlassenen Rechtsvorschriften und durchgeführten Maßnahmen sowie die faktisch vorhandenen und funktionierenden Strukturen auf.

Ferner werden in dem Bericht für jedes Kapitel des Besitzstands die Bereiche genannt, in denen Estland voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand anzuwenden, sowie die Bereiche, in denen noch Handlungsbedarf besteht. Gegebenenfalls wird auch aufgezeigt, in welchen Bereichen Verzögerungen oder Mängel bei den Vorbereitungen Anlass zu ernsten Bedenken sind. Bei dieser Bewertung wurde davon ausgegangen, dass Estland bis zum Beitritt uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet sein muss. In den Fällen, in denen in den Beitrittsverhandlungen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf die Verpflichtungen Estlands in der Bewertung gebührend Rechnung getragen.

Bei der Erstellung dieses Berichts wurden zahlreiche Informationsquellen herangezogen. So wurde Estland aufgefordert, Informationen über seinen Vorbereitungsstand zu übermitteln. Der Bericht stützt sich ferner auf Informationen, die von Estland im Rahmen des Assoziationsabkommens und der Beitrittsverhandlungen übermittelt wurden, sowie auf Peer-Reviews, die in bestimmten Bereichen zur Bewertung der Verwaltungs kapazitäten stattgefunden haben. Die Beratungen des Rates und die Berichte und Entschließungen des Europäischen Parlaments wurden bei der Abfassung des Berichts ebenfalls berücksichtigt [1]. Sofern sachdienlich, zog die Kommission auch Bewertungen von verschiedenen internationalen Organisationen wie dem Europarat, der OSZE und den internationalen Finanzinstitutionen sowie von nichtstaatlichen Organisationen heran.

[1] BERICHTERSTATTER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS: HERR MICHAEL GAHLER.

B. B. WIRTSCHAFT

In ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 stellte die Kommission Folgendes fest:

"Estland (ist) ein Land mit funktionierender Marktwirtschaft (...). Sofern Estland seinen derzeitigen Reformkurs beibehält, dürfte es in der Lage sein, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten.

Die Regierung und die Privatwirtschaft können das Funktionieren des Arbeitsmarktes verbessern, indem sie eine aktivere Rolle dabei übernehmen, das Problem der Arbeitslosigkeit anzugehen. Ferner muss die Konsolidierung der Gemeindefinanzen in Angriff genommen werden, um die vorsichtige Haltung in der Steuerpolitik zu festigen. Außerdem ist die Umstrukturierung des Ölschiefersektors aktiv voranzutreiben."

In diesem Teil des Umfassenden Monitoring-Berichts geht es vor allem darum, inwieweit die Empfehlungen des Regelmäßigen Berichts vom Vorjahr umgesetzt worden sind. Dabei liegt der Schwerpunkt nicht auf der Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft oder der Wettbewerbsfähigkeit insgesamt, sondern auf den Fortschritten gegenüber dem Vorjahr. Die Bewertung ist in Abschnitt 2 enthalten. Abschnitt 1 gibt einen kurzen Überblick über die jüngste Wirtschaftsentwicklung in Estland und über die Fortführung des Reformkurses seit dem Vorjahresbericht.

1. 1. Wirtschaftsentwicklung

Vor dem Hintergrund einer schwachen Auslandsnachfrage blieb die makroökonomische Entwicklung in Estland solide, doch das Leistungsbilanzdefizit weitete sich merklich aus. Das BIP-Wachstum von rund 6 % im Jahr 2002 wurde durch einen lebhaften Anstieg des privaten Verbrauchs um 9,3 % gestützt, der wiederum durch niedrige Zinsen sowie kräftige Zuwachsraten bei Löhnen und Beschäftigung bedingt war. Trotz der weltweiten Investitionsflaute legten die Investitionen in Estland 2002 um 16,2 % zu, was dem Zustrom ausländischer Direktinvestitionen und den niedrigen Zinssätzen zu verdanken war. Das Missverhältnis zwischen Inlands- und Auslandsnachfrage manifestierte sich in einer robusten Importnachfrage (+10,2 % im Jahr 2002) und einer vergleichsweise schleppenden Exportentwicklung (+6 % im Jahr 2002); infolgedessen weitete sich das Leistungsbilanzdefizit 2002 auf etwa 12,3 % des BIP aus. Auch wenn das Defizit zu einem Großteil auf umfangreiche Einmalposten -- vor allem Investitionsgüter -- zurückging, verschlechterte sich die Leistungsbilanz doch auch strukturell. Der Nettozustrom ausländischer Direktinvestitionen war mit rund 2,5 % des BIP beträchtlich geringer als im Vorjahr, auch wenn die Nettoportfolioinvestitionen vor allem aufgrund mehrerer Anlageemissionen am Eurobond-Markt drastisch zunahmen. Die Inflation, die sich Mitte 2001 auf fast 7 % beschleunigt hatte, ging anschießend aufgrund von Wechselkursbewegungen und anderen vorübergehenden Faktoren (z.B. Lebensmittelpreise) bis zum Jahresende 2002 auf 2,7 % zurück, während die Kerninflation über das gesamte Jahr hinweg bei rund 4 % verharrte. Die Arbeitsmarktlage verbesserte sich weiter, und die Arbeitslosenquote sank infolge eines Anstiegs der Erwerbstätigenquote (auf etwa 62 %) im Jahr 2002 auf 9,1 % der Erwerbsbevölkerung. Der gesamtstaatliche Überschuss erhöhte sich vor allem aufgrund des lebhaften Wachstums trotz der vom Parlament in zwei Nachtragshaushalten beschlossenen Mehrausgaben im Umfang von rund 1,1 % des BIP auf 1,3 % des BIP. [2] Die kommunale Regierungsebene stellte nach wie vor eine Belastung für die öffentlichen Finanzen dar. Ihr unerwartet hohes Defizit zehrte den zentralstaatlichen Überschuss teilweise auf.

[2] Das unerwartet kräftige Wachstum im Jahr 2002 brachte gegenüber den Haushaltsansätzen 2002 Steuermehreinnahmen in Höhe von rund 2 % des BIP.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

a Gleitender 12-Monats-Durchschnitt der prozentualen Veränderungen.

b Quelle: Internetseiten der Zentralbank.

P= vorläufig

Die Regierung hielt an ihrem Reformkurs, insbesondere bei der Rentenreform und der Finanzaufsicht, fest. Anfang 2002 wurde eine unabhängige Finanzaufsichtsbehörde eingerichtet, und die Rentenreform kam mit der Einführung einer zweiten Säule ein beträchtliches Stück voran. Die Neuorganisation der Krankenhausversorgung, die noch unter vielen überzähligen Krankenhäusern aus der Zeit vor der Unabhängigkeit leidet, wird weitergeführt. Im Juni 2002 wurde das Krankenversicherungsgesetz, das die Grundlage für die Reform bilden dürfte, vom Parlament verabschiedet.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2. 2. Umsetzung der Empfehlungen für Verbesserungen

Die vor allem in den Jahren 2002 und 2003 expansive Finanzpolitik auf der kommunalen und der zentralen Regierungsebene stellt insbesondere angesichts des wachsenden Leistungsbilanzdefizits eine Gefahr für die makroökonomische Stabilität dar. Die jahrelange klare Konsolidierungsverpflichtung der Regierung hat entscheidend dazu beigetragen, stabile makroökonomische Bedingungen zu erhalten und das Wachstum in Estland zu fördern. Gleichwohl hat sich die Finanzlage der kommunalen Regierungsebene seit Veröffentlichung des Regelmäßigen Berichts 2002 merklich verschlechtert. So fiel das Defizit der Kommunen rund 0,5 % des BIP höher aus als erwartet (1 % des BIP gegenüber 0,6 % des BIP nach offiziellen Schätzungen vom April 2002), so dass der zentralstaatliche Überschuss von etwa 1,3 % des BIP (nach ESVG-95) praktisch aufgezehrt wurde. Um den gesamtstaatlichen Haushalt auszugleichen, werden die wachsenden Defizite auf kommunaler Ebene durch Überschüsse des Zentralstaats ausgeglichen, während der Zentralstaat bei der Haushaltsplanung das erwartete Defizit der kommunalen Ebene einkalkuliert. Um die Ausgabenverwaltung für den Gesamtstaat zu verbessern, ist eine stärkere Koordinierung zwischen der zentralstaatlichen und der kommunalen Ebene sowohl bei der Planung als auch der Ausführung des Haushalts erforderlich. Gleichzeitig beschloss der Zentralstaat -- vor dem Hintergrund eines über der Potenzialrate liegenden BIP-Wachstums und einer Ausweitung des Leistungsbilanzdefizits -- im Jahr 2002 zwei Nachtragshaushalte mit Mehrausgaben im Gesamtumfang von rund 1,1 % des BIP und im Juni 2003 einen weiteren Nachtragshaushalt mit Mehrausgaben im Umfang von 0,7 % des BIP. [3] Auch wenn die öffentlichen Finanzen Estlands im Vergleich in einer sehr guten Verfassung sind, kann sich eine prozyklische Finanzpolitik doch nachteilig auf die makroökonomische Stabilisierung auswirken und außerdem den finanzpolitischen Spielraum für Zeiten, in denen das Wachstum unter der Potenzialrate liegt, einengen. So schafft die Praxis, den Haushalt nicht über den Konjunkturzyklus hinweg, sondern von Jahr zu Jahr auszugleichen, einen Anreiz für eine prozyklische Finanzpolitik. Stattdessen sollte die Regierung -- vor allem angesichts des hohen Leistungsbilanzdefizits -- die Inlandsnachfrage aktiver dämpfen, indem sie die automatischen Stabilisatoren in vollem Umfang wirken lässt und eine Steuer- und Ausgabenpolitik verfolgt, die die derzeitigen Ungleichgewichte nicht noch verstärken. Ein solches Vorgehen ist unerlässlich, sowohl um die makroökonomische Stabilität in Estland zu erhalten, als auch um einen Maßstab für eine vorsichtige Finanzpolitik des Gesamtstaats zu setzen.

[3] Das unerwartet kräftige Wirtschaftswachstum im Jahr 2002 bescherte dem Zentralstaat Mehreinnahmen in Höhe von rund 2 % des BIP.

Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit werden Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik eingesetzt, und die bisherigen Forschritte sind zufriedenstellend. Die Arbeitslosenquote ist von 14,6 % im ersten Quartal 2000 auf 10,6 % im Jahr 2003 erheblich zurückgegangen, auch wenn die Unterschiede zwischen den Regionen noch groß sind. Allerdings war diese Verbesserung auf bescheidene Beschäftigungszuwächse und einen signifikanten Rückgang der Erwerbstätigenzahlen zurückzuführen: Während dieser Zeit stieg die Beschäftigung um rund 2 %, während die Zahl der Erwerbstätigen um fast 2,5 % sank. Ein großes Missverhältnis zwischen den vorhandenen und den erforderlichen Qualifikationen sowie eine hohe Anzahl von Langzeitarbeitslosen stellen die Politik vor große Herausforderungen und dürften eine baldige Verbesserung am Arbeitsmarkt verhindern. Allerdings werden erhebliche Anstrengungen zur Einführung und Umsetzung von Maßnahmen unternommen, die genau diese Probleme lösen sollen. Der Schwerpunkt liegt auf der Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen (vor allem in den Regionen, die von der Wirtschaftsumstrukturierung am stärksten betroffen sind), der Förderung der Berufsausbildung und des lebenslangen Lernens sowie der Schaffung beschäftigungsfördernder institutioneller Rahmenbedingungen. Diese und andere Maßnahmen werden in dem Beschäftigungspolitischen Aktionsplan der Republik Estland für 2002, der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten und den darauffolgenden Fortschrittsberichten vom März 2003 sowie im Nationalen Entwicklungsplan dargelegt. Die Regierung sollte besonderen Wert auf die Umsetzung jener Maßnahmen legen, die den Arbeitsmarkt flexibilisieren und ein nachhaltiges Beschäftigungswachstum fördern sollen.

Die Umstrukturierung des Ölschiefersektors kommt voran, doch eine weitere Liberalisierung des Energiemarkts blieb aus (siehe auch Kapitel 14). In die Renovierung des Kraftwerks Narva wurden beträchtliche Mittel investiert und verschiedene Ölschiefergruben wurden geschlossen. Das laufende Investitionsprogramm dürfte die Wettbewerbsfähigkeit der Eesti Energia verbessern und ihr gleichzeitig eine umweltverträgliche Elektrizitätserzeugung ermöglichen. Estland muss dafür Sorge tragen, dass der Markt verpflichtungsgemäß geöffnet und der Netzzugang ohne Diskriminierung gewährt wird. Eine weitere Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts, zumindest im Rahmen der mit der EU vereinbarten Übergangsfrist, wäre für die Verbraucher und die Elektrizitätserzeuger gleichermaßen von Vorteil und eine wichtige Voraussetzung für die Erhaltung der estnischen Wettbewerbsfähigkeit. Neben den makroökonomischen Vorteilen der Marktliberalisierung könnte eine Stärkung des regulatorischen Rahmens dazu beitragen, die Funktionsweise des Marktes und die Mittelzuweisung effizienter zu machen.

C. C AUS DEN BEITRITTSVERHANDLUNGEN RESULTIERENDE VERPFLICHTUNGEN UND ANFORDERUNGEN

Da der Tag des Beitritts und das Inkrafttreten der im Beitrittsvertrag festgelegten gegenseitigen Rechte und Pflichten näher rücken, müssen sich die Bemühungen nun darauf konzentrieren, dass Estland vom Beginn seiner Mitgliedschaft an in allen Bereichen des Besitzstands uneingeschränkt vorbereitet ist. Mit anderen Worten, Estland muss die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen erfuellen.

Im Regelmäßigen Bericht 2002 über Estland stellte die Kommission fest:

"Estland erfuellt insgesamt die Verpflichtungen, die es in den Verhandlungen eingegangen ist. Verzögert haben sich jedoch der Erlass der Rechtsvorschriften für die Fischerei, die effektive Anwendung des Fischereiinformationssystems, die Gewährleistung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit und Kompatibilität des Registers der Fischereifahrzeuge und die Angleichung der Rechtsvorschriften auf den Gebieten Luftqualität und Strahlenschutz an den Besitzstand. Diese Fragen müssen angegangen werden.

Nach Auffassung der Kommission wird Estland angesichts der seit der Stellungnahme erzielten Fortschritte, des bei der Rechtsangleichung und den Verwaltungskapazitäten erreichten Standes und seiner Bilanz in Bezug auf die Erfuellung der in den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen in der Lage sein, die aus der EU-Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens zu erfuellen. In der Zeit bis zum Beitritt muss Estland seine Vorbereitungen im Einklang mit den Verpflichtungen fortsetzen, die es in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist."

Was die Verwaltungskapazitäten zur Umsetzung des Besitzstands betrifft, so lautete die allgemeine Bewertung:

"In den meisten Bereichen ist Estland beim Aufbau der für die Umsetzung und effektive Anwendung des Besitzstands erforderlichen Verwaltungskapazitäten recht weit fortgeschritten. Jedoch gibt es, wie oben dargelegt, eine Reihe von Bereichen, in denen zwar bereits viel erreicht worden ist, in denen aber noch weitere Anstrengungen notwendig sind, um die Arbeiten zum Abschluss zu bringen. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Freizügigkeit, Fischerei, Landwirtschaft, Steuern, Sozialpolitik und Beschäftigung, Energie, Regionalpolitik, Umweltschutz, Zollunion und Justiz und Inneres."

Im Rahmen des ständigen Monitorings übermittelte die Kommission Estland im März und im Juni 2003 Schreiben, in denen sie Besorgnis über den Stand der Vorbereitungen in den Bereichen Erlass von Rechtsvorschriften und Ausbau der Verwaltungskapazitäten im Kapitel Fischerei sowie Arbeitsrecht und Gleichstellung im Kapitel Sozialpolitik und Beschäftigung äußerte und zu sofortigen Maßnahmen zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten aufrief.

Um Estland weitere Orientierungshilfen für seine Vorbereitungen und den jetzigen und den anderen künftigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien zu geben, wird in diesem Teil des umfassenden Monitoring-Berichts in Abschnitt 2 ein Überblick über den Stand Estlands bei der Erfuellung der aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen für jedes der 29 Kapitel des Besitzstands gegeben. Er deckt den gesamten Korpus des Besitzstands von Kapitel zu Kapitel ab und beleuchtet sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Vollzugsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazitäten und der effektiven Anwendung.

Die wichtigste Verpflichtung, die Estland im Laufe der Beitrittsverhandlungen übernommen hat, besteht darin, bis zum Beitritt in allen Bereichen uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet zu sein. In einigen Bereichen verpflichtete sich Estland jedoch, den Besitzstand schon vor dem Beitritt nach einem bestimmten Zeitplan zu übernehmen und umzusetzen. Dieser Bericht untersucht, inwieweit diese Verpflichtungen erfuellt sind und wo Verzögerungen auftraten, die Bewertung konzentriert sich aber weiterhin hauptsächlich darauf, dass Estland bis zum Beitritt uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet sein muss. In den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf die Verpflichtungen Estlands in der Bewertung gebührend Rechnung getragen. Außerdem ist hervorzuheben, dass der einschlägige Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab 1. Januar 2004 in Bezug auf die Durchführung von Strukturfondsmaßnahmen ausnahmslos eingehalten werden muss, damit Estland seinen Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann [4].

[4] Vgl. auch die Mitteilung der Kommission über die Umsetzung der Verpflichtungen, die von den beitretenden Ländern im Rahmen der Beitrittsverhandlungen über Kapitel 21 - Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturpolitischen Instrumente eingegangen worden sind, vom 16. Juli 2003 (KOM (2003) 433 endg.).

Für jedes Kapitel wird eine Schlussfolgerung gezogen, die folgendermaßen gegliedert ist.

Erstens werden die Bereiche genannt, in denen Estland die aus den Beitritts verhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Wesentlichen erfuellt und voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Dies schließt nicht aus, dass möglicherweise noch bestimmte Maßnahmen zu ergreifen sind, die aber aller Voraussicht nach keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfen.

Zweitens werden Bereiche aufgezeigt, in denen noch erheblicher Handlungsbedarf besteht, um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zu vollenden. In einigen Fällen laufen diese Vorbereitungen bereits, unter Umständen sind jedoch noch intensivere Anstrengungen oder raschere Fortschritte erforderlich. Diese Schwierigkeiten können vor dem Beitritt am 1. Mai 2004 durchaus noch bewältigt werden, erfordern aber die besondere Aufmerksamkeit der Behörden.

Drittens werden in der Bewertung gegebenenfalls auch die Bereiche genannt, die Anlass zu ernsten Bedenken sind. Dabei handelt es sich um die Bereiche mit ernsten Unzulänglichkeiten, die nach dem Beitritt fortbestehen dürften, wenn nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen wird. Diese Unzulänglichkeiten müssen von den Behörden dringend angegangen werden. Angesichts ihrer Bedeutung für die Umsetzung und die effektive Anwendung des Besitzstands werden die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Korruptionsbekämpfungs maßnahmen zusammen mit der Frage der Übersetzung des Besitzstands ins Estnische separat in Abschnitt 1 bewertet.

1. 1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz

1.1 Öffentliche Verwaltung

Ende 2002 wurden einige strukturelle Änderungen vorgenommen. Das Wirtschafts ministerium und das Ministerium für Verkehr und Telekommunikation wurden zu einem neuen Ministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Telekommunikation, zusammengelegt. Die Zuständigkeit für das Amt für öffentliche Beschaffung wurde vom Wirtschafts- auf das Finanzministerium übertragen. Die Zuständigkeit für das Wettbewerbsamt wurde vom Finanzministerium auf das Ministerium für Wirtschaft und Telekommunikation übertragen. Ferner wurde ein neues Amt für Gesundheitsschutz eingerichtet.

Außerdem wurde das bei der Staatskanzlei eingerichtete Amt für die Reform der öffentlichen Verwaltung aufgelöst; seine Aufgaben wurden auf das Justiz-, das Finanz- und das Innenministerium aufgeteilt. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden verläuft zurzeit zufriedenstellend. Längerfristig wären jedoch förmlichere Verfahren nützlich, mit denen gewährleistet wird, dass sich die öffentliche Verwaltung nach einem einheitlichen Konzept entwickelt.

Am Status der Beamten und der sonstigen öffentlichen Bediensteten nach dem Gesetz über den öffentlichen Dienst von 1996 hat sich seit 2001 nichts geändert. Die estnischen Beamten müssen ihre Aufgaben unparteiisch und politisch neutral erfuellen. Der Entwurf des neuen Beamtengesetzes ist noch nicht verabschiedet worden.

Es sind zufriedenstellende Vorschriften über die Offenheit und die Transparenz des öffentlichen Dienstes vorhanden. Das Amt des Justizkanzlers hat die Aufsicht über die Arbeit der staatlichen Stellen und fungiert als Ombudsmann, der sich mit Beschwerden von Bürgern über die Tätigkeit des öffentlichen Dienstes befasst.

Die Zahl der Beamten und ihre Verteilung auf die einzelnen Behörden hat sich nicht wesentlich geändert, was von einer relativen Stabilität des öffentlichen Dienstes in Estland insgesamt zeugt. Ende 2002 betrug die Zahl der Bediensteten in der estnischen Zentralverwaltung insgesamt rund 20 600 und lag damit etwas höher als im Vorjahr. 9 % der Stellen sind jedoch nicht besetzt, und die Personalfluktuation ist relativ hoch. Ob die Personalausstattung ausreicht, ist je nach Behörde sehr unterschiedlich (siehe die Bewertung für die einzelnen Kapitel im Teil C 2).

Wie im Regelmäßigen Bericht 2002 festgestellt, müssen einige Schwächen in den Arbeitsbedingungen und den Laufbahnstrukturen behoben werden, insbesondere die mangelnde Transparenz bei Einstellung, Beförderung und Besoldung. Das Bildungs niveau des Personals ist weiter gestiegen: 48 % der Beamten in der staatlichen Verwaltung besitzen einen Hochschulabschluss, gegenüber 42 % 2001 und 40 % 2000.

Das Ausbildungswesen ist gut entwickelt. Das Estnische Institut für öffentliche Verwaltung wurde umorganisiert und in Ausbildungs- und Entwicklungszentrum für den öffentlichen Dienst umbenannt. Seine Prioritäten werden seit Dezember 2002 jährlich von der Regierung festgelegt. Die Zuständigkeit für die Schulung im Zusammenhang mit der EU-Mitgliedschaft teilen sich das EU-Sekretariat und die Ministerien. Die Zahl der in EU-Themen geschulten Beamten war 2002 um 80 % höher als 2001. Eine Strategie für die EU-Schulung für die Jahre 2003-2005 wurde Ende 2002 genehmigt.

Vergangenen Dezember genehmigte die damalige Regierung einen Plan für die Koordinierung der EU-Politikbereiche nach dem Beitritt, die seit März 2003 schrittweise eingeführt wird. Die Schlüsselrolle im Koordinierungsverfahren spielt das dem Minister präsidenten unterstehende EU-Sekretariat. Im Juli 2003 trat das Gesetz über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Kraft, das Bestimmungen über die Ermächtigung zur Vornahme von Verwaltungshandlungen und über die Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden enthält. In einigen Verwaltungsbereichen bestehen jedoch nach wie vor Koordinierungsprobleme (auf die gegebenenfalls in den einzelnen Kapiteln in Teil C.2 eingegangen wird).

Die Regierung hat auch Schritte zur Verbesserung des Planungssystems unternommen, das bisher durch zu viele nicht miteinander verknüpfte Pläne mit unzureichenden Haus haltsansätzen gekennzeichnet war. Die Regierung verabschiedete ein Haushaltsstrategie dokument 2004-2007, in dem der makroökonomische Rahmen und die für diesen Zeitraum zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt sind und das als Grundlage für vierjährige Haushaltsstrategien der Ministerien dient.

Auf Initiative der neuen Koalition verabschiedete das Parlament ein Gesetz, mit dem das Amt des Staatssekretärs eingeführt wird; der Staatssekretär wird von der Regierung für die gleiche Amtszeit ernannt wie der Minister und ist für die Verbesserung des politischen Managements zuständig. Die Minister sind nicht verpflichtet, Staatssekretäre zu haben, und bisher sind auch noch keine ernannt worden.

Estland ist in 15 Bezirke und 241 Gemeinden gegliedert, von denen einige sehr dünn besiedelt sind. Wie im Regelmäßigen Bericht 2002 festgestellt, hatte die 2001 vorgeschlagene Reform und freiwillige Konsolidierung der Kommunalverwaltungen nur geringe Auswirkungen. Sie brachte in einigen Fällen Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung politischer Maßnahmen auf kommunaler Ebene mit sich und könnte auch zu Problemen bei der effizienten Verwaltung der Strukturfondsmittel führen.

1.2 Leistungsfähigkeit der Justiz

Das im Juli 2002 in Kraft getretene Gerichtsverfassungsgesetz ist ein wichtiger Schritt zur Unabhängigkeit der Justiz. Mit dem Gesetz wurde ein neues Gleichgewicht zwischen Justizministerium und Gerichten gefunden, und das System scheint zufriedenstellend zu funktionieren. Das neue Strafgesetzbuch, das im September 2002 in Kraft trat, ist ein weiterer wichtiger Fortschritt bei der Steigerung der Effizienz der Strafverfahren, mit dem eine Reihe bereits in Kraft befindlicher Reformen konsolidiert wurde. Die Justizreform ist jedoch in einigen Schlüsselbereichen noch nicht abgeschlossen. Die neue Strafprozessordnung, die im Juli 2004 in Kraft treten wird, dürfte für die estnische Justiz zu wesentlichen Änderungen führen, vor allem durch die Stärkung der Rolle der Staatsanwaltschaft bei der Aufsicht über die Ermittlungen. Die Gerichtsverfahren werden einen mehr entgegenwirkenderen Charakter erhalten. Für Ende 2003 und 2004 ist eine Schulung der Richter und Staatsanwälte geplant, um die Einführung des neuen Gesetzes zu erleichtern.

Die Verfassung verleiht den estnischen Richtern weitreichende Unabhängigkeit. Diese wird durch das Gerichtsverfassungsgesetz noch verstärkt, indem eine teilweise Selbstverwaltung der Gerichte eingerichtet wird, bei der ein Gerichtsverwaltungsrat und das Justizministerium gemeinsam für die Neuorganisierung der Gerichtsverwaltung zuständig sind. Die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen über den Gerichts verwaltungsrat ist für die Konsolidierung der richterlichen Unabhängigkeit und die weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit der Justiz von wesentlicher Bedeutung.

Status und Vergütung der Richter haben sich mit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungs gesetzes erheblich verbessert. Auch die Lage bei den freien Richterstellen hat sich nach Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes verbessert: Im September 2003 gab es 237 Richter und nur drei freie Stellen. Es mangelt noch an Transparenz bei den Prüfungen für Richteranwärter und bei der Leistungsbewertung für Richter. Die Prüfungen und Bewertungen müssen wie geplant vereinheitlicht, die Prüfer besser beaufsichtigt und die Prüfungen relevanter werden. Der Richterbund sollte seine Überlegungen zur Entwicklung eines neuen Bewertungssystems fortsetzen, das bei der Überwachung und Steigerung der richterlichen Leistung hilft, gleichzeitig aber auch die richterliche Unabhängigkeit gewährleistet.

Die Dauer der Gerichtsverfahren ging leicht zurück. Die durchschnittliche Dauer eines Strafverfahrens ging 2002 um fünf Tage zurück, von drei Monaten und 21 Tagen 2001 auf drei Monate und 16 Tage 2002.

Der Rückstand in der Bearbeitung von Strafsachen, definiert als Fälle, die seit mehr als einem Jahr anhängig sind, ging 2002 auf 1502 zurück; 2001 waren es noch 1992 gewesen. Der Rückstand in der Bearbeitung von Zivilsachen, definiert als Fälle, die seit mehr als zwei Jahren anhängig sind, ging von 1640 2001 auf 1482 2002 zurück; dies ist zum Teil der Besetzung freier Richterstellen in Ida-Virumaa zu verdanken, wo viele der ältesten Fälle anhängig waren. Ende 2002 waren jedoch insgesamt 12 690 Zivilsachen noch nicht entschieden, gegenüber 10 623 Ende 2001 (eine Zunahme um 19,2 %).

Die Richter und Staatsanwälte werden nach der Ausbildungsstrategie 2001-2004 ausgebildet. Die Stiftung Estnisches Rechtszentrum ist als staatliches Ausbildungs zentrum für Juristen anerkannt und bietet auch eine Spezialausbildung für Staatsanwälte an. Der Ausbau der Juristenausbildung kommt gut voran, es ist jedoch auf eine ausreichende Ausstattung des Rechtszentrums mit Finanzmitteln und Personal zu achten. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Ausbildung in den Bereichen Wirtschafts kriminalität (Korruption, Geldwäsche, Schutz des geistigen Eigentums usw.), EU-Recht, Völkerrecht, Menschenrechte und richterliche Fähigkeiten. Eine allgemeine Ausbildungs strategie muss noch für Staatsanwälte entwickelt werden.

Was die Prozesskostenhilfe angeht, so ist das Gesetz über juristische Dienstleistungen, das Ende 2001 im Parlament eingebracht wurde, noch nicht verabschiedet und wird wohl nicht vor 2005 in Kraft treten. Es ist möglich, eine kostenlose Rechtsberatung zu erhalten, indem man bei Gericht die Zuweisung eines Rechtsanwalts auf Staatskosten beantragt. Dies ist in der Straf-, der Zivil- und der Verwaltungsprozessordnung und auch im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten vorgesehen. Während Prozesskostenhilfe in Strafsachen routinemäßig gewährt wird, scheint sie in Zivil- und Verwaltungssachen nach wie vor nur in begrenztem Umfang zur Verfügung zu stehen.

1.3 Korruptionsbekämpfung

Aus allen internationalen Studien geht übereinstimmend hervor, dass die Korruption in Estland auf relativ niedrigem Niveau geblieben ist.

Der rechtliche Rahmen für die Bekämpfung der Korruption ist in Estland größtenteils vorhanden. Die letzten Änderungen zum Korruptionsbekämpfungsgesetz traten im Februar 2003 in Kraft.

Estland muss noch eine umfassende nationale Strategie mit konkreten Umsetzungs maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Sektor entwickeln, wenn auch einzelne Behörden (z.B. Polizei und Zollamt) über entsprechende Aktionspläne verfügen. Zoll und Grenzschutz sind nach wie vor anfällig für Korruption. Im Mai 2003 wurde ein interministerieller Ausschuss eingesetzt, der eine Korruptionsbekämpfungs strategie entwickeln und die Durchführung der Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen koordinieren soll.

Estland muss noch wirksamer und entschiedener gegen die Korruption vorgehen, insbesondere durch Aufstellung von Aktionsplänen in den betreffenden Behörden, Verbesserung der Koordinierung zwischen den Umsetzungsbehörden und Konzipierung und Umsetzung einer Früherkennungsstrategie.

Der institutionelle Rahmen ist vorhanden. Zur Steigerung der Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfungsbestimmungen müssen jedoch das Verfahren für den Umgang mit Interessenkonflikten und die Vermögenserklärungen von Wahlbeamten, leitenden Beamten und Vollzugsbeamten verbessert werden. Auch die Arbeitsweise des Parlamentarischen Korruptionsbekämpfungsausschusses und des Amtes für öffentliche Beschaffung ist zu verbessern und dem letzteren größere Unabhängigkeit einzuräumen.

Der berufsethische Kodex für den öffentlichen Dienst gilt seit Januar 1996. Er ist jedoch kurz und vage, und das Bewusstsein für den Kodex ist nach wie vor gering. Der Aktionsplan für seine Umsetzung, unter anderem die Schulung und Seminare für Beamte und die Verbreitung von Leitlinien, ist noch nicht vollständig durchgeführt worden.

Bei Polizei und Sicherheitspolizei erfolgt die Schulung intern; auch für Richter und Staatsanwälte ist eine Schulung vorzusehen.

Die Zahl der Korruptionsfälle liegt sehr niedrig, ist jedoch seit 1999 gestiegen (von 8 Fällen 1999 auf 15 Fälle 2002), und zwar wegen Verbesserungen bei den Ermittlungen und einem stärkeren Bewusstsein der Öffentlichkeit. Eine Reihe von Korruptionsfällen ist in der Verwaltung aufgetreten.

Im Bereich des Völkerrechts hat Estland das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und das Zivilrechtsübereinkommens des Europarats über die Bekämpfung der Bestechung ratifiziert. Das Strafrechtsübereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung wurde im Dezember 2001 genehmigt und trat im Juli 2002 in Kraft. Estland ist an der Baltischen Antikorruptionsinitiative (BACI) beteiligt, die vom OECD-Sekretariat unterstützt wird.

Im Rahmen des Europarats arbeitet Estland weiter in der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) mit. GRECO hat die Antwort Estlands auf ihren Evaluierungs bericht bewertet. Von den 12 Empfehlungen, die GRECO ausgesprochen hatte, wurden neun bereits umgesetzt, drei werden zurzeit umgesetzt. GRECO nimmt die von Estland erzielten Fortschritte zur Kenntnis, stellt jedoch fest, dass ihre Empfehlungen für entschiedenere und wirksamere Anstrengungen zur Korruptionsbekämpfung, für die Rolle der Rechnungsprüfung, insbesondere auf kommunaler Ebene, und für die Arbeits weise und die Unabhängigkeit des Amtes für öffentliche Beschaffung nur teilweise umgesetzt wurden.

1.4 Übersetzung des Besitzstands ins Estnische

Nach den Artikeln 2 und 58 der Beitrittsakte finden die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Union und der Europäischen Zentralbank in den neuen Mitgliedstaaten Anwendung und sind in den neuen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Während die Organe der EU für die abschließende Überprüfung und die Veröffentlichung der Übersetzungen zuständig sind, obliegt es den Beitrittsländer, die Übersetzungen anzufertigen und eine gründliche rechtliche und sprachliche Revision vorzunehmen.

Seit Anfang dieses Jahres hat Estland kontinuierlich eine große Zahl revidierter Texte erstellt. Die Qualität der estnischen Fassung des Besitzstands scheint zufriedenstellend zu sein. Da der gesamte Übersetzungs- und Revisionsprozess in Estland voll integriert ist, ist die Konsistenz der Terminologie und der Qualität zufriedenstellend.

Wenn der derzeitige Arbeitsfluss anhält, dürfte es bei der Veröffentlichung einer vollständigen Sonderausgabe des Amtsblatts in estnischer Sprache keine größeren Probleme geben.

2. 2. Die Kapitel des Besitzstands

Wie bereits erwähnt, ist der folgende Überblick über die Fähigkeit Estlands zur Erfuellung der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Pflichten nach der Liste der 29 Kapitel des Besitzstands gegliedert. Dementsprechend steht am Anfang eine Beurteilung des Besitzstands im Bereich der Eckpfeiler des Binnenmarkts, der so genannten "vier Freiheiten"; anschließend werden alle Kapitel systematisch bewertet, so dass der Besitzstand in seiner Gesamtheit erfasst wird: Sektorpolitik, Wirtschafts- und Steuerfragen, Regionalpolitik, Umweltschutz, Justiz und Inneres, Außenpolitik und finanzielle Fragen.

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Der Grundsatz des freien Warenverkehrs bedeutet, dass der freie Handel mit Waren zwischen allen Teilen der Union gewährleistet sein muss. In einer Reihe von Sektoren wird dieser allgemeine Grundsatz durch harmonisierte Rechtsvorschriften nach dem "alten Konzept" (Festlegung genauer Produktspezifikationen) oder dem "neuen Konzept" (Festlegung allgemeiner Produktanforderungen) ergänzt. Dieses Kapitel betrifft zum größten Teil die Umsetzung der harmonisierten Produktvorschriften. Für die Anwendung der horizontalen Maßnahmen und Verfahren in den Bereichen Normung, Zertifizierung und Marktaufsicht sind auch effiziente Verwaltungs kapazitäten von wesentlicher Bedeutung. Außerdem befasst sich dieses Kapitel mit den detaillierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, die spezialisierte Durchführungsstellen erfordern.

Die Rechtsvorschriften für die notwendigen horizontalen Maßnahmen und Verfahren für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Warensektoren des neuen Konzepts ist vorhanden und stehen im Einklang mit dem Besitzstand. Die Infrastruktur für Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung ist vollständig vorhanden. Da jedoch noch die umfassende Marktaufsichtsstrategie fertig gestellt werden muss, können die derzeitigen Zuständigkeiten der Stellen, die zurzeit die Marktaufsicht führen, nicht als endgültig angesehen werden. Die estnische Normenorganisation hat die Vollmitgliedschaft im CEN und im CENELEC beantragt. Das estnische Kommunikationsamt ist Vollmitglied im ETSI.

Estland hat die sektorspezifischen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinien des neuen Konzepts weitgehend umgesetzt. Es wurden Rechts vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Sportboote, persönliche Schutzausrüstung, Funk- und Telekommunikationsendgeräte und Seil bahnen erlassen. Die Umsetzung der Richtlinien über Medizinprodukte, nichtselbst tätige Waagen und Sprengstoffe für zivile Zwecke muss abgeschlossen werden. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien über Spielzeug, Gasverbrauchs einrichtungen, einfache Druckbehälter, Druckgeräte und Bauprodukte müssen geändert werden, um die volle Angleichung an den Besitzstand zu gewährleisten. Im Bereich der Bauprodukte sind viele Durchführungsmaßnahmen nur teilweise umgesetzt. Der Ausbau der Laborkapazitäten für Spielzeug muss abgeschlossen werden.

In den Warensektoren des alten Konzepts hat Estland den Besitzstand teilweise umgesetzt. Es wurden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien über das gesetzliche Messwesen und Fertigpackungen, Düngemittel, Wasch- und Reinigungs mittel, kosmetische Mittel, Kraftfahrzeuge und Zugmaschinen, Schuhe und gute Laborpraxis erlassen. Nachdem Estland den größten Teil der gemeinschafts rechtlichen Vorschriften im Lebensmittelbereich umgesetzt hat, muss nun die Umsetzung der übrigen vertikalen Richtlinien abgeschlossen werden. Auch die Umsetzung der Richtlinien über Gasflaschen, in der Humanmedizin und der Veterinärmedizin eingesetzte Geräte, bestimmte Chemikalien, Arzneimittel, Glas, Textilwaren und Holz muss noch abgeschlossen werden.

Estland hat die notwendigen Schritte unternommen, um die Einrichtung, den Ausbau und die Leistungsfähigkeit der für die effektive Anwendung des Besitzstands erforderlichen Stellen in fast allen Sektoren zu gewährleisten, auf die sich die Richtlinien nach dem alten Konzept beziehen. Fortgesetzter Aufmerksamkeit bedarf jedoch der weitere Ausbau des Chemikaliennotifizierungszentrums. Nachdem Estland erkannt hat, dass die Identifizierung "neuer" chemischer Stoffe auf seinem Markt Priorität hat, müssen diese Stoffe nun im Einklang mit dem Besitzstand in geeigneter Form notifiziert werden.

Auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit hat Estland erhebliche Fortschritte bei der Umsetzung des Besitzstands erzielt. Die Umsetzung muss nun zum Abschluss gebracht und die mit dem Besitzstand unvereinbare Genehmigung für das Inverkehr bringen von Lebensmitteln abgeschafft werden. Um seine institutionelle Leistungs fähigkeit weiter zu verbessern, muss Estland seinen Aktionsplan umsetzen und Unzulänglichkeiten beheben. Die Überschneidungen zwischen den Aufgaben bereichen der Kontrolldienste sind zu beseitigen, die horizontale Koordinierung muss verbessert werden, und die Entnahme von Proben ist zu verstärken. Estland muss auch seinen Aktionsplan für die effektive Anwendung der Grundsätze des HACCP-Konzepts (Hazard Analysis and Critical Control Points, Risikoanalyse und kritische Kontrollpunkte) weiter umsetzen und zu diesem Zweck insbesondere die Inspektoren in der Prüfung der effektiven Anwendung der Grundsätze des HACCP-Konzepts ausbilden und Leitlinien für eine gute Hygienepraxis aufstellen. Weiterer Anstrengungen bedarf es zur Gewährleistung einer angemessenen Kontrolle bei gentechnisch veränderten und neuartigen Lebensmitteln. Bei der Vorbereitung auf die Teilnahme am Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed, RASFF) kommt Estland gut voran. Bestimmte Aspekte der Lebensmittelsicherheit werden auch in Kapitel 7 "Landwirtschaft" behandelt.

Die estnischen Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens stehen vorbehaltlich der Verabschiedung der im Entwurf vorliegenden Änderungen zum Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen nach wie vor vollständig mit dem Besitzstand im Einklang. Das Amt für öffentliche Beschaffung ist aus dem Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums in den des Finanzministeriums verlegt worden. Es ist zwar funktionsfähig, seine Verwaltungskapazitäten müssen jedoch ausgebaut werden, unter anderem durch Ausbildung des Personals und Sensibilisierung der Auftraggeber.

Im nichtharmonisierten Bereich wurde eine Durchsicht der estnischen Rechts vorschriften durchgeführt, die im Widerspruch zum Grundsatz des freien Waren verkehrs stehen könnten; diese Durchsicht ist fortzusetzen, und die ermittelten Hindernisse sind zu beseitigen. Änderungen sind insbesondere noch erforderlich, um die Hindernisse in den Bereichen Umwelt und Landwirtschaft zu beseitigen. Estland muss Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung in alle geltenden und geplanten einschlägigen Rechtsvorschriften aufnehmen. Die Umsetzung des Besitz stands im Bereich der Rüstungskontrolle ist weitgehend abgeschlossen. Im spezifischen Bereich des Europäischen Feuerwaffenpasses muss sie jedoch noch zum Abschluss gebracht werden. Nur kleinere Änderungen sind hinsichtlich der Umsetzung des Besitzstands im Bereich der Kulturgüter erforderlich. Die nach estnischem Recht bestehende Pflicht der Zollbehörden, aus dem Zollgebiet ausgeführte und in das Zollgebiet eingeführte Waren auf ihre Sicherheit zu prüfen, entspricht nicht ganz den Anforderungen des Besitzstands. Es wurde ein Koordinierungsverfahren für die Stellen eingeführt, die für die Konformitätskontrolle bei aus Drittländern eingeführten Waren zuständig sind.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen an die horizontalen Maßnahmen und Verfahren, die erforderlich sind, um die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in den Sektoren des neuen Konzepts und die meisten sektorspezifischen Rechtsvorschriften auf der Grund lage der Richtlinien des neuen Konzepts effektiv anwenden zu können. Nach Umsetzung der übrigen Aspekte des Besitzstands im Bereich des neuen Konzepts, weiterem Ausbau der Verwaltungsstrukturen und Fertigstellung der umfassenden Marktaufsichtsstrategie wird Estland voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden.

Estland erfuellt teilweise die Anforderungen an die sektorspezifischen Rechts vorschriften auf der Grundlage der Richtlinien des alten Konzepts, das öffentliche Beschaffungswesen und den nichtharmonisierten Bereich. Auf dem Gebiet der sektorspezifischen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Richtlinien des alten Konzepts muss Estland weitere Anstrengungen unternehmen, um den übrigen Besitzstand umzusetzen. Es ist darauf zu achten, das die Umsetzung des Besitzstands im Bereich der Lebensmittelsicherheit abgeschlossen wird und seine effektive Anwendung gewährleistet ist. Zusätzliche Anstrengungen sind notwendig, um "neue" chemische Stoffe vor dem Beitritt vorläufig zu notifizieren und damit zu gewährleisten, dass sie ohne Unterbrechung in Verkehr gebracht werden können. Estland muss auch dem Abschluss der Umsetzung des Besitzstands im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens Vorrang einräumen und die notwendigen Änderungen nun im Parlament einbringen. Ferner sind die Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich erheblich auszubauen. Aufmerksamkeit muss schließlich der Umsetzung und effektiven Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der Beseitigung der ermittelten Handelshemmnisse gewidmet werden.

Kapitel 2: Freizügigkeit

Der Besitzstand dieses Kapitels verbietet die Diskriminierung von Arbeitnehmern, die in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland rechtmäßig beschäftigt sind. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit der Kumulierung und des Transfers von Sozial versicherungsansprüchen, die wiederum eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfordern. Um die Ausübung bestimmter Berufe zu erleichtern, beinhalten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen und Diplomen; bei bestimmten Berufen muss ein einheitlicher Ausbildungsgang absolviert worden sein, um die Berufsbezeichnung tragen zu dürfen. Unter dieses Kapitel fallen auch das Aufenthalts- und das Wahlrecht der Unionsbürger in den anderen Mitgliedstaaten.

Auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Befähigungs nachweisen bleibt noch viel zu tun. Die estnischen Rechtsvorschriften über die allgemeinen Regelungen und die Bestimmungen über den Beruf des Rechtsanwalts entsprechen dem Besitzstand. Jedoch müssen die einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften über die Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise von Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern/Krankenschwestern in der allgemeinen Krankenpflege, Hebammen und Apothekern noch erlassen und dann auch effektiv angewandt werden. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften über den Beruf des Tierarztes ist abzuschließen, während es bei den Rechtsvorschriften über den Beruf des Handelsvertreters noch einer Feinabstimmung bedarf. Die Tierarztausbildung weist zurzeit erhebliche Mängel auf. Die für die Anwendung der Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen vorhanden, bedürfen jedoch weiterer Verstärkung.

Auf dem Gebiet der Bürgerrechte ist die Angleichung der Rechtsvorschriften abgeschlossen. Die wichtigsten Verwaltungsstrukturen für die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften sind vorhanden.

Für den Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wurde eine Übergangs regelung vereinbart. In den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt werden die derzeitigen Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen oder bilaterale Abkommen anwenden, um den Zugang von Arbeitskräften aus Estland zu ihren Arbeitsmärkten zu regulieren. Diese Regelung gilt höchstens sieben Jahre. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Besitzstands liegen zum größten Teil vor. Es muss aber auch weiterhin auf die gesetzlichen Anforderungen an die Estnischkenntnisse geachtet werden, um die Grundsätze des berechtigten öffentlichen Interesses, der Verhältnis mäßigkeit und der Nichtdiskriminierung zu wahren. Im Rahmen des Besitzstands sind verbindliche Anforderungen an Sprachkenntnisse nur im Einzelfall unter sehr außer gewöhnlichen Umständen möglich. Estland wird auch aufgefordert, bei Ablauf alter Sprachzeugnisse weiter Flexibilität zu zeigen. Die Angleichung an die Rechts vorschriften über die ergänzenden Rentenansprüche von Arbeitnehmern, die innerhalb der Union zu- und abwandern, ist noch abzuschließen. Das Gesetz über den öffentlichen Dienst muss noch geändert werden, um Unionsbürgern Zugang zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu gewähren.

Was die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme angeht, so ist zur Rechts angleichung keine Umsetzung in innerstaatliches Recht erforderlich. Jedoch müssen die Verwaltungskapazitäten ausgebaut werden, insbesondere durch weitere Fortbildungsmaßnahmen.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Bürgerrechte, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme. Die Rechtsangleichung im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist zum Abschluss zu bringen. Ferner müssen die laufenden Maßnahmen zur Schaffung der erforderlichen Verwaltungskapazitäten in diesen Bereichen fortgesetzt werden.

Estland erfuellt teilweise die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen auf dem Gebiet der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Befähigungs nachweisen im Bereich der Tiermedizin. Um die Vorbereitungen auf die Mitglied schaft in diesem Bereich abzuschließen, muss Estland die Tierarztausbildung verbessern.

Ernste Bedenken bestehen hinsichtlich der Vorbereitungen Estlands auf die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen im Gesundheitswesen, wo Estland seine Anstrengungen zur Umsetzung der einschlägigen Richtlinien erheblich verstärken muss. Alle notwendigen Verwaltungsbehörden sind einzurichten und die Kapazitäten zur effektiven Anwendung des einschlägigen Besitzstands zu verstärken. Wenn nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen wird, kann Estland die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen in diesem Bereich nicht erfuellen.

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Niederlassungsrecht und der freie Dienstleistungsverkehr nirgendwo in der Union durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften behindert werden. In einigen Bereichen enthält der Besitzstand harmonisierte Vorschriften, deren Einhaltung für das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist; dies betrifft vor allem den Finanz sektor (Banken, Versicherungen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte), aber auch bestimmte Berufe (Handwerker, Händler, Landwirte, Handelsvertreter). Die harmonisierten Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und bestimmte Dienstleistungen der Informationsgesellschaft sind ebenfalls zu befolgen.

Auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts und des freien Verkehrs mit anderen als Finanzdienstleistungen muss die laufende umfassende Durchsicht der durch rechtliche und verwaltungstechnische Beschränkungen verursachten Hindernisse noch abgeschlossen und die ermittelten Hindernisse beseitigt werden. Um den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen zu gewährleisten, ist im estnischen Wirtschaftsrecht, unter anderem im Handelsgesetzbuch, eine klare Unterscheidung zu treffen zwischen Wirtschaftsbeteiligten, die in Estland vorübergehend Dienst leistungen erbringen, und Wirtschaftsbeteiligten, die in Estland niedergelassen sind. In die Durchsicht ist auch das Sprachengesetz einzubeziehen; zu ändern ist zum Beispiel die Bestimmung, die die Verwendung der estnischen Sprache in der Werbung und auf allen Schildern, die sich an die Öffentlichkeit richten, vorschreibt.

Im Bereich der Finanzdienstleistungen ist Estland dabei, seine Verpflichtung zur Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bankensektor abzuschließen. Die Richtlinien über elektronische Geldinstitute und über die Liquidation von Kreditinstituten müssen noch umgesetzt werden. Estland hat sich verpflichtet, im Einklang mit der ihm gewährten Übergangsregelung bis Ende 2007 für uneingeschränkte Anwendung des Besitzstands auf dem Gebiet der Einlagen sicherungssysteme und Anlegerentschädigungssysteme zu sorgen.

Im Versicherungssektor ist die Rechtsangleichung nahezu abgeschlossen, mit Ausnahme insbesondere der Vorschriften über grenzübergreifende Geschäfte und der Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinien. Das Verfahren für den in der ersten Kraft fahrzeug-Haftpflichtrichtlinie vorgesehenen Beitritt Estlands zum Multilateralen Garantieabkommen über die "grüne Karte" muss noch endgültig festgelegt werden; außerdem muss Estland Anstrengungen unternehmen, um die mit dem Status als Vertragspartei verbundenen Verpflichtungen erfuellen zu können.

Auf dem Gebiet der Wertpapierdienstleistungen und der Wertpapiermärkte sind bei der Umsetzung der Richtlinien über die verschiedenen Wertpapiere und Finanz instrumente noch Abweichungen vom Besitzstand zu beseitigen. Die Richtlinie über finanzielle Sicherheiten muss noch umgesetzt werden.

Was die Verwaltungskapazitäten anbelangt, so wurden die drei Aufsichtsämter für den Bankensektor, das Versicherungswesen und den Wertpapiermarkt Anfang 2002 zu einer Behörde, dem estnischen Finanzaufsichtsamt, zusammengelegt. Damit ist Estland vielen der früher ausgesprochenen strukturellen und organisatorischen Empfehlungen nachgekommen, und die Qualität der Aufsicht über den Finanzsektor hat sich im Durchschnitt verbessert. Estland muss seinen Aktionsplan 2002 weiter verfolgen, um auch den übrigen Empfehlungen nachzukommen.

Was den Schutz personenbezogener Daten und den freien Verkehr dieser Daten betrifft, so wurde ein neues Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten erlassen, um die Rechtsvorschriften weiter an den gemeinschaftlichen Besitzstand anzugleichen. Wichtige Datenschutzbestimmungen sind jedoch nicht umgesetzt worden, so dass das Gesetz nicht als in jeder Hinsicht mit der Datenschutzrichtlinie vereinbar angesehen werden kann. Die von der Richtlinie geforderte vollständige Unabhängigkeit des Amtes für Datenschutz ist noch nicht gewährleistet, da beispiels weise der Amtsleiter von der Regierung ernannt wird und das Amt den Status einer staatlichen Behörde hat. Diese Unzulänglichkeiten müssen behoben werden. Das Amt ist auch personell zu verstärken.

Im Bereich der Dienstleistungen der Informationsgesellschaft muss bis zum Beitritt noch der neuere Besitzstand auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs umgesetzt und entsprechende Verwaltungskapazitäten gewährleistet werden. Auch die Richtlinie über Dienste mit Zugangsbeschränkungen ist noch nicht umgesetzt.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen in den Bereichen Banken und Versicherungen und wird voraus sichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen. Einige gesetzgeberische Maßnahmen in diesem Bereich müssen noch fertig gestellt werden.

Estland erfuellt die Mehrzahl der mit dem Beitritt verbundenen Anforderungen in den Bereichen Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte, Schutz personen bezogener Daten und Dienstleistungen der Informationsgesellschaft. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss die Rechtsangleichung zum Abschluss gebracht werden. Die vollständige Unabhängigkeit des Amtes für Datenschutz ist zu gewährleisten. Verstärkter Anstrengungen bedarf es auch, um alle noch bestehenden verwaltungstechnischen und rechtlichen Beschränkungen des Niederlassungsrechts und des freien Verkehrs mit anderen als Finanz dienstleistungen zu beseitigen.

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Diesem Kapitel zufolge müssen die Mitgliedstaaten alle einzelstaatlichen Rechts vorschriften, die den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten oder den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern behindern, aufheben und die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften übernehmen, damit ein reibungsloser grenzüberschreitender Zahlungs- und Kapitalverkehr gewährleistet werden kann (wobei für bestimmte Drittländer Einschränkungen gelten). Der einschlägige Besitz stand enthält unter anderem auch harmonisierte Vorschriften über Zahlungssysteme und die Bekämpfung der Geldwäsche, für die entsprechende Vollzugskapazitäten zu schaffen sind.

Im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs stehen die estnischen Rechts vorschriften weitgehend mit dem Besitzstand im Einklang. Estland muss noch die Beschränkungen für ausländische Direktinvestitionen in Sicherheitsdienste und im Luftverkehrssektor aufheben. Änderungen zur Aufhebung der verbleibenden Beschränkungen für das Eigentum an Seeschiffen, die im Januar 2003 vom Parlament verabschiedet wurden, werden zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft treten.

Im Einklang mit der ihm gewährten Übergangsregelung wird Estland die Beschränkungen für Unionsbürger und in der Union ansässige Unternehmen, die land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen in Estland erwerben möchten, bis Mai 2011 beseitigen.

Auf dem Gebiet der Zahlungssysteme ist Estland dabei, die Angleichung seiner Rechtsvorschriften abzuschließen. Es muss noch eine außergerichtliche Schiedsstelle für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Geschäftsbanken und ihren Kunden im Zusammenhang mit den Zahlungs- und Abrechnungssystemen eingerichtet werden.

Estland muss seine Rechtsvorschriften für die Bekämpfung der Geldwäsche noch an den neuesten Besitzstand angleichen und unter anderem die Pflicht zur Anzeige verdächtiger Transaktionen auf Rechtsanwälte, Buchprüfer, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare ausdehnen. Für die Aufsicht über Glücksspiele ist eine eingehendere Regelung erforderlich. Estland muss die Anzeigepflicht auf Fälle ausdehnen, in denen Mittel für die Finanzierung des Terrorismus bestimmt sind. Ferner sind noch weitere Anstrengungen zur Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche" erforderlich. Was die für die Anwendung der Rechtsvorschriften erforderliche Infrastruktur angeht, so ist die Finanzfahndungsstelle mit Bediensteten und Sachmitteln weiter zu verstärken, insbesondere um Analysen vornehmen und die Sicherheit von Daten und Räumen gewährleisten zu können. Fortbildungsbedarf besteht nicht nur bei der Finanz fahndungsstelle, sondern auch bei der Wirtschaftspolizei, Staatsanwälten, Zollbeamten und Bankangestellten (siehe auch Kapitel 24 "Justiz und Inneres").

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen in den Bereichen Kapital- und Zahlungsverkehr und Zahlungs systeme und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. In diesen Bereichen sind vor dem Beitritt noch einige spezifische Fragen zu klären.

Die Verpflichtungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche sind teilweise erfuellt. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Estland den neuesten Besitzstand umsetzen und seine Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen, damit die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands effektiv angewandt werden können.

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften erlassen und anwenden, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Unternehmen im Binnenmarkt erforderlich sind. Diese Vorschriften betreffen fünf Rechtsgebiete: das Gesellschaftsrecht im engeren Sinne, das Rechnungslegungsrecht, die Rechte an geistigem Eigentum, die Rechte an gewerblichem Eigentum und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen sowie von vertraglichen Schuldverhältnissen.

Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts im engeren Sinne stehen die estnischen Rechtsvorschriften weitestgehend mit dem Besitzstand in Einklang. Die Verwaltungs stellen sind vorhanden und scheinen über die erforderlichen Kapazitäten zu verfügen.

Was die Rechnungslegung anbelangt, so erfuellt Estland im Wesentlichen die Verpflichtungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Die Rechtsvorschriften stehen weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang, wenn auch einige wenige Unzulänglichkeiten im Wirtschaftsprüfergesetz behoben werden müssen. Im Bereich der Rechnungsprüfung hat Estland ein relativ hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Besitzstand erreicht, wenn auch noch einige Abweichungen zu beseitigen sind. Was die Verwaltungskapazitäten angeht, so muss Estland die staatliche Aufsicht über das selbstverwaltete Institut der zugelassenen Buchprüfer zu regeln.

Im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum bedarf es weiterer Anstrengungen zur Angleichung der Rechtsvorschriften über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. Die jüngste Richtlinie über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft muss noch umgesetzt werden; zu erlassen sind insbesondere Bestimmungen über das Vervielfältigungsrecht, das Überlassungsrecht, den Schutz technologischer Maßnahmen, die Information für die Wahrnehmung der Rechte und den Grundsatz der Erschöpfung von Verbreitungs rechten in der Gemeinschaft. Estland muss noch die beiden WIPO-"Internet"-Verträge ratifizieren. Die Rechtsvorschriften im Bereich der Rechte an gewerblichem Eigentum sind weitgehend an den Besitzstand angeglichen. In Estland bestehen Rechts vorschriften zur Umsetzung des Besitzstands im Bereich der biologischen Patente.

Besondere Übergangsbestimmungen werden für Folgendes gelten: für Arzneimittel patente dahingehend, dass die gemeinschaftliche Erschöpfungsregelung nicht auf bestimmte Ausfuhren aus Estland angewandt wird, soweit ergänzende Schutz zertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel erteilt wurden, und für die Erstreckung eingetragener Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsmarken anmeldungen auf das estnische Hoheitsgebiet.

Die für die Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, die Bekämpfung von Produkt piraterie und Nachahmungen scheint jedoch nicht mehr die notwendige Priorität zu haben. Während die Zahl der vom Zollamt beschlagnahmten Raubkopien 2002 leicht stieg, ging die Zahl der Beschlagnahmen durch die Polizei von 70 109 Stück 2001 auf 15 393 Stück 2002 zurück. Vor allem Leistung und Verwaltungskapazitäten von Zoll, Polizei und Justiz müssen erhöht werden. Es wurden Anstrengungen unternommen, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen zu verbessern, z.B. durch Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Polizeiamt, der Estnischen Organisation für Urheberschutz, der Estnischen Autorengesellschaft und dem Estnischen Komitee der Business Software Alliance. Jedoch muss auch die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Kommunalverwaltungen weiter ausgebaut werden, insbesondere bei der Durchsetzung des Urheberrechts. Ferner ist die Rechtsprechung im Bereich der Rechte an geistigem Eigentum durch eine entsprechende Schulung der Richter und Staatsanwälte zu verbessern. Die estnische Patentverwaltung arbeitet insgesamt zufriedenstellend.

Die Verordnung, die an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen tritt, wird mit dem Beitritt unmittelbar anwendbar, während der Beitritt zum Übereinkommen von Rom erst ab dem Beitritt möglich ist. Estland muss die zuständigen Gerichte und sonstigen Behörden benennen, damit diese Bestimmungen rasch effektiv angewandt werden können (siehe auch Kapitel 24 - Justiz und Inneres).

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie hinsichtlich der Verordnung, die an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens tritt, und des Übereinkommens von Rom und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Einige Abweichungen vom Besitzstand im Bereich der Rechnungsprüfung müssen beseitigt werden.

Estland erfuellt teilweise die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich des Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Um die Rechtsangleichung abzuschließen, sind weitere Anpassungen beim Urheberrecht und bei den verwandten Schutzrechten sowie bei den Vorschriften über die Informationsgesellschaft erforderlich. Die Anstrengungen zur Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum müssen verstärkt werden, insbesondere durch bessere Koordinierung zwischen den Vollzugsbehörden (insbesondere Zoll, Polizei und Justiz) und bessere Schulung ihres Personals. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf auch das effiziente Funktionieren einer gut ausgebildeten Justiz.

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Der Besitzstand im Wettbewerbsbereich umfasst das Kartellrecht und die Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Er beinhaltet Regeln und Verfahren, die der Bekämpfung wettbewerbsfeindlicher Verhaltensweisen von Unternehmen (wettbewerbs beschränkende Vereinbarungen und missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung) dienen und die Regierungen daran hindern, staatliche Beihilfen zu gewähren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren. Die Wettbewerbsregeln sind im Allgemeinen in der ganzen Union unmittelbar anwendbar, und die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Durchsetzung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten.

Auf dem Gebiet des Kartellrechts hat Estland Rechtsvorschriften erlassen, die die wichtigsten Grundsätze der kartellrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft über wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung und die Fusionskontrolle enthalten. Estland muss jedoch noch gewährleisten, dass seine Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch zu den neueren Gruppenfreistellungen der Gemeinschaft stehen. Ferner muss Estland seine Anstrengungen fortsetzen, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften einen effektiven Gesetzesvollzug hinsichtlich der vor kurzem eingeführten Straftatbestände für Kartell vergehen ermöglichen. Estland muss sich auch auf die Anwendung der neuen Verfahrensverordnung der Gemeinschaft vorbereiten.

Die für die Anwendung des Kartellrechts erforderliche Infrastruktur ist in Estland vorhanden. Hinsichtlich der vor kurzem eingeführten Straftatbestände für Kartell vergehen ist jedoch noch zu gewährleisten, dass das Wettbewerbsamt die erforderlichen Befugnisse und Mittel erhält, um die Wettbewerbsregeln auch weiterhin effektiv durchsetzen zu können. Weitere Anstrengungen sind notwendig, um sämtliche Markt beteiligten stärker für die kartellrechtlichen Vorschriften zu sensibilisieren und eine glaubwürdige und transparente Wettbewerbskultur zu entwickeln. Die Richterausbildung im Wettbewerbsrecht ist weiter auszubauen.

Die Bilanz bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln ist insgesamt zufriedenstellend, wenn auch etwas schwächer als im Vorjahr. Um sie zu verbessern, ist den schwersten Fällen von Wettbewerbverzerrung Vorrang einzuräumen. Ferner müssen viel abschreckendere Sanktionen verhängt werden.

Estland hat Regeln für staatliche Beihilfen erlassen, die die wichtigsten Grundsätze des Besitzstands enthalten.

Die für die Anwendung dieser Regeln erforderliche Infrastruktur ist vorhanden, und das Referat Staatliche Beihilfen des Finanzministeriums arbeitet gut. Weitere Anstrengungen sind notwendig, um sämtliche Marktbeteiligten und Beihilfen gewährenden Stellen stärker für die Regeln für staatliche Beihilfen zu sensibilisieren. Auch der Richter ausbildung muss Estland noch Aufmerksamkeit widmen.

Die Bilanz bei der Durchsetzung der Regeln für staatliche Beihilfen ist insgesamt zufriedenstellend. Estland muss auch weiterhin gewährleisten, dass sämtliche Beihilfe maßnahmen überwacht und kontrolliert werden.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Wettbewerbsbereich und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Estland seine Bilanz bei der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchsetzung der kartell rechtlichen Vorschriften und der Vorschriften über staatliche Beihilfen weiter verbessern und die Feinabstimmung seiner Rechtsvorschriften zum Abschluss bringen, die eine Verbesserung der Erfolgsbilanz erst ermöglicht. Mit besonderer Aufmerksamkeit ist zu gewährleisten, dass das neue strafrechtliche Verfahren für Kartellrechtsverstöße einen effektiven Gesetzesvollzug ermöglicht.

Kapitel 7: Landwirtschaft

Das Kapitel Landwirtschaft umfasst eine Vielzahl verbindlicher Vorschriften, von denen viele unmittelbar anwendbar sind. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften und deren effektive Durchsetzung durch eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung sind für das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von wesentlicher Bedeutung. Dies gilt nicht nur für die Einrichtung von Verwaltungssystemen, zum Beispiel einer Zahlstelle und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (siehe Abschnitt "Horizontale Maßnahmen"), sondern auch für die Kapazitäten für die Durchführung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes. Die Beitrittsländer müssen auf ihre Einbeziehung in die Gemeinsamen Marktorganisationen für eine Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse, unter anderem Ackerkulturen, Obst und Gemüse sowie Fleisch, vorbereitet sein. Ferner umfasst dieses Kapitel detaillierte Vorschriften im Veterinärbereich, die für den Schutz von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit im Binnenmarkt von wesentlicher Bedeutung sind, und im Bereich der Pflanzengesundheit, zum Beispiel über Saatgutqualität, Schadorganismen und Pflanzenschutzmittel.

Horizontale Maßnahmen

Das Durchführungsgesetz zur GAP muss Ende 2003 noch verabschiedet werden. Zahlstelle für alle GAP-Maßnahmen wird das Landwirtschaftliche Register- und Informationsamt sein. Es ist noch vom Finanzministerium zu akkreditieren. Wenn Estland zum Zeitpunkt des Beitritts über eine funktionierende Zahlstelle verfügen will, sind noch erhebliche Anstrengungen erforderlich (unter anderem Vereinbarungen mit den nachgeordneten Stellen, schriftliche Verfahren und Entwicklung von EDV-Systemen).

Beim Aufbau des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) hat Estland zwar bisher gute Fortschritte erzielt, es bleibt aber noch viel zu tun, wenn Estland bis zum Beitritt über ein voll funktionsfähiges System verfügen will. Die Zuständigkeiten der 15 regionalen Büros sind eindeutig festzulegen und ihre Verwaltungsstrukturen zu vervollständigen. Die Digitalisierung der Orthofotos muss noch zum Abschluss gebracht werden.

Die Verwaltung der Handelsmechanismen obliegt dem Landwirtschaftlichen Register- und Informationsamt, zusammen mit dem Zollamt und dem Amt für Veterinär- und Lebensmittel hygiene, die für die entsprechenden Kontrollen zuständig sind. Weitere Anstrengungen sind jedoch für die Einführung der Verfahren beim Landwirtschaftlichen Register- und Informationsamt und beim Veterinärdienst erforderlich. Auch die Personalausstattung muss verbessert werden. Die Vorbereitungen im Zollbereich sind zu beschleunigen.

Rechtsvorschriften über die Qualitätssicherung und den ökologischen Landbau sind vorhanden. Die Verwaltungsstrukturen für die praktische Anwendung der Qualitätssicherung wurden fertig gestellt. Die Aufsicht über den ökologischen Landbau führen das Aufsichtsamt für die Pflanzenerzeugung, das Amt für Veterinär- und Lebensmittelhygiene und das Aufsichtsamt für den Gesundheitsschutz.

Estland erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Zusammenhang mit dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) und wird das INLB voraussichtlich bis zum Beitritt eingerichtet haben.

Estland muss gewährleisten, dass die staatlichen Beihilfen im Agrarbereich bis zum Beitritt mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden.

Was die Direktzahlungen an die Landwirte betrifft, so hat Estland noch nicht entschieden, ob es die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden wird oder nicht.

Gemeinsame Marktorganisationen (GMO)

Das Landwirtschaftliche Register- und Informationsamt ist für die Interventionsmaßnahmen sowie für die Kontrollen und die Zahlungsanordnungen auf dem Gebiet der Ackerkulturen zuständig. Es müssen noch Interventionsstellen und Lagerräume sowie die Preisbericht erstattung eingerichtet werden.

Durchführungsvorschriften wurden zu den Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und für die Gründung von Erzeugerorganisationen erlassen. Es müssen noch weitere Kontrollen auf der Einfuhrstufe vorgenommen und die Mechanismen für die Berichterstattung über die Einfuhrpreise eingeführt werden. Die Verwaltungsstrukturen sind jedoch im Wesentlichen vorhanden.

Im Wein- und Spirituosensektor muss die Errichtung der GMO für Wein noch abgeschlossen werden. Weitere Anstrengungen sind notwendig, um die Angleichung an den Besitzstand in den Bereichen Schaumwein und Registrierung von Spirituosen zum Abschluss zu bringen. Insbesondere muss Estland die innerstaatliche Registrierung von Spirituosen bis zum Beitritt abschaffen.

Das Milchbüro im Landwirtschaftlichen Register- und Informationsamt ist für die Verwaltung des Milchquotensystems zuständig. 2003 wurde ein vorläufiges, vereinfachtes Milchquoten system eingeführt, in dem keine Milchgarantiemengenabgabe erhoben wird. Jedoch muss noch eine ganze Reihe von Vorbereitungen zum Abschluss gebracht werden, zum Beispiel sind Registrierung und Quotenzuweisung auf alle Milcherzeuger auszudehnen, und das EDV-System ist so anzupassen, dass es die Fettanpassung und die Abgabenberechnung bewältigen kann. Auch andere GMO-Mechanismen wie die Intervention müssen noch eingerichtet werden.

Es wurden einige Rechtsvorschriften über die Schlachtkörperklassifizierung und die Preis berichterstattung für Rindfleisch, Schaffleisch und Schweinefleisch erlassen, die jedoch vollständig mit dem Besitzstand in Einklang zu bringen sind. Das Etikettierungssystem für Rindfleisch wurde eingeführt, muss jedoch auch effektiv angewandt werden.

Qualitätsnormen für Eier und Gefluegel und die entsprechende Preisberichterstattung sind vorhanden, die Berichterstattung über Produktionsstatistiken ist eingeführt worden.

Ländliche Entwicklung

Das Durchführungsgesetz zur GAP, mit dem die Maßnahmen der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) umgesetzt werden, muss noch erlassen werden, ebenso die notwendigen Durchführungsvorschriften. Zahlstelle für die ländliche Entwicklung wird das Landwirtschaftliche Register- und Informationsamt sein, das auch für die Durchführung der Maßnahmen zuständig ist. Das Amt verfügt bereits über beträchtliche Erfahrung mit der Anwendung des Instruments SAPARD. Mit Blick auf die EAGFL-Garantieausgaben hat Estland der Kommission den Entwurf seines Entwicklungsplans für den ländlichen Raum vorgelegt.

Tier- und Pflanzengesundheit

Die Umsetzung der Rechtsvorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) und tierische Nebenprodukte ist weitgehend abgeschlossen. Ihre effektive Anwendung muss jedoch beschleunigt werden. Die TSE-Überwachung steht noch nicht mit dem Besitzstand in Einklang, insbesondere die Tests sind noch unzureichend. Der Bau der Anlage für die Behandlung tierischer Abfälle ist noch nicht abgeschlossen, die abschließende Entscheidung über die Finanzierung des Entsorgungssystems für Kadaver steht noch aus, und das Entsorgungssystem muss auch noch eingerichtet werden. Es besteht ein totales Verfütterungsverbot.

Das Veterinärkontrollsystem für den Binnenmarkt ist noch nicht vollständig. Estland ist noch nicht ANIMO beigetreten, dem Comupternetzwerk, das Veterinärbehörden verbindet. Der Besitzstand auf dem Gebiet der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren wurde zum größten Teil umgesetzt. Alle Rinder sind mit Ohrmarken versehen und in der zentralen Rinderdatenbank erfasst. Diese Datenbank ist funktionsfähig, muss aber modernisiert werden. Die Registrierung der Betriebe ist abzuschließen. Der Besitzstand auf dem Gebiet der Finanzierung der Veterinärkontrollen wurde weitgehend umgesetzt, das Gebührenniveau muss jedoch angepasst werden. Hinsichtlich der Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern und der Einfuhrregelung muss die Umsetzung noch zum Abschluss gebracht werden. Weitere Anstrengungen sind notwendig, damit die Grenzkontrollstellen den Anforderungen der Gemeinschaft entsprechen.

Im Bereich der Tierseuchenbekämpfung wurden in Estland Notfallpläne für die Maul- und Klauenseuche, die klassische Schweinepest, die Newcastle-Krankheit und die Gefluegelpest aufgestellt. Estland hat sich auf freiwilliger Basis dem Tierseuchenmeldesystem angeschlossen. Die Rechtsvorschriften über den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen müssen größtenteils noch umgesetzt und effektiv angewandt werden.

Die Rechtsvorschriften über den Schutz der öffentlichen Gesundheit stehen weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang, müssen jedoch noch angepasst werden, was das Fleisch von Zucht- und Jagdwild und bestimmte Aspekte bei Milch- und Fleischerzeugnissen angeht. Die Betriebe wurden zum größten Teil nach den entsprechenden Plänen modernisiert. Einige Verzögerungen traten im Fleisch- und im Milchsektor auf.

Im Bereich der gemeinsamen Maßnahmen (unter anderem in Bezug auf Zoonosen) wurde der Besitzstand teilweise umgesetzt. Die Unzulänglichkeiten im estnischen Programm für die Kontrolle von Rückständen und bei den Folgemaßnahmen im Falle positiver Ergebnisse sind zu beheben.

Der Besitzstand im Zusammenhang mit dem Tierschutz ist weitgehend umgesetzt.

Im Bereich der Tierzucht wurden Schritte unternommen, um die estnischen Rechts vorschriften an den Besitzstand anzugleichen und effektiv anzuwenden.

Auf dem Gebiet der Tierernährung wurde der Besitzstand teilweise umgesetzt, gesetz geberische Anstrengungen sind jedoch noch hinsichtlich der amtlichen Kontrollen erforderlich. Estland muss für eine effiziente Handhabung der Registrierung und Zulassung der Betriebe sorgen.

Im Pflanzenschutzrecht (Schadorganismen, Qualität von Saat- und Vermehrungsgut und Pflanzenschutzmittel) ist die Umsetzung weitgehend abgeschlossen, Änderungen sind jedoch erforderlich. Die Rechtsvorschriften über Schadorganismen und die Qualität von Saat- und Vermehrungsgut werden weitgehend noch nicht effektiv angewandt. Insbesondere muss die Auswahl und Modernisierung der Grenzkontrollstellen, die nach dem Beitritt betrieben werden sollen, zum Abschluss gebracht werden. Das Pflanzenpasssystem wurde auf Landes ebene für einige Grundstoffe eingeführt. Die wichtigsten Pflanzenschutzmittelrichtlinien wurden umgesetzt, die Vorschriften werden aber zum größten Teil noch nicht effektiv angewandt. Das Kontrollprogramm für Rückstände ist jedoch vorhanden.

Estland hat in den Bereichen Tiergesundheit und Pflanzengesundheit keine internationalen Übereinkünfte geschlossen.

Um ein einheitliches Vorgehen zur Erhöhung der Lebensmittelsicherheit in der gesamten Lebensmittelkette zu gewährleisten, wurde der Rat für Lebensmittelsicherheit gegründet, an dem das Amt für Veterinär- und Lebensmittelhygiene, das Aufsichtsamt für den Gesundheits schutz und das Aufsichtsamt für die Pflanzenerzeugung beteiligt sind. Bestimmte Aspekte der Lebensmittelsicherheit werden auch in Kapitel 1 "Freier Warenverkehr" behandelt.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen, und zwar im Bereich der horizontalen Maßnahmen hinsichtlich der Qualitätssicherung, des ökologischen Landbaus, des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) und der staatlichen Beihilfen, im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisationen (GMO) für Ackerkulturen, Obst und Gemüse, Wein, Rind-, Schaf- und Schweinefleisch und Eier und Gefluegel sowie im Bereich der ländlichen Entwicklung. Im Veterinärbereich erfuellt Estland im Wesentlichen die Anforderungen in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz und Tierzucht. Sofern in diesen Bereichen weiter gute Fortschritte erzielt werden, wird Estland voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden.

Estland erfuellt teilweise die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Zahlstelle, Integriertes Verwaltungs- und Kontroll system (InVeKoS), Handelsmechanismen und GMO für Milch, im Veterinärbereich hinsichtlich der TSE und der tierischen Nebenprodukte, des Veterinärkontrollsystems für den Binnenmarkt (Tieridentifikation und Einfuhrkontrollen), des Handels mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, der gemeinsamen Maßnahmen (Rückstände) und der Tierernährung sowie im Pflanzenschutzbereich. Aufmerksamkeit muss auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Modernisierung der agrar- und ernährungs wirtschaftlichen Betriebe im Milch- und im Fleischsektor gewidmet werden. Wenn die Anstrengungen in diesen Bereichen nicht beschleunigt werden, besteht die Gefahr, dass zum Zeitpunkt des Beitritts keine funktionsfähigen Systeme vorhanden sind.

Kapitel 8: Fischerei

Der Fischerei-Besitzstand besteht aus Verordnungen, die nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Es sind jedoch Maßnahmen zu treffen, um die Verwaltung und die Wirtschaftsbeteiligten auf ihre Teilnahme an der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzubereiten (und zwar in den Bereichen Marktpolitik, Bestands bewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle, strukturpolitische Maßnahmen und staatliche Beihilfen). In einigen Fällen müssen Fischerei übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisation angepasst werden.

In den Bereichen Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement und Über wachung und Kontrolle stehen die estnischen Rechtsvorschriften teilweise mit dem Besitzstand im Einklang. Der Entwurf des Änderungsgesetzes zum Fischereigesetz ist von der Regierung genehmigt worden, muss aber noch verabschiedet werden, um beispielsweise die Pflicht für Schiffe, Satellitenortungsgeräte für das Schiffs überwachungssystem mitzuführen, auf alle Schiffe mit einer Länge von mindestens 18 Metern (einschließlich der in den estnischen Hoheitsgewässern eingesetzten Schiffe) auszudehnen und die Einrichtung des Registers der Fischereifahrzeuge zum Abschluss zu bringen. Auch die Durchführungsvorschriften in diesem Bereich sind noch vollständig an den Besitzstand anzugleichen. Estland hat Schritte unternommen, um die Einrichtung, den Ausbau und die Leistungsfähigkeit der für die Bereiche Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement und Überwachung und Kontrolle erforderlichen Stellen teilweise zu gewährleisten. Die Koordinierung zwischen dem Umweltministerium, das für Bestandsbewirtschaftung und Kontrolle zuständig ist, und dem Landwirtschaftsministerium, das für die Markt- und die Strukturpolitik zuständig ist, hat sich verbessert, bedarf aber weiterer Anstrengungen. Die Koordinierung muss stärker zentralisiert und die Anhörung der verschiedenen Interessengruppen institutionalisiert werden. Das Überwachungszentrum für Fischereifahrzeuge ist funktionsfähig. Neuesten Zahlen zufolge sind 40 Fischerei fahrzeuge, die außerhalb der estnischen Hoheitsgewässer eingesetzt werden können, mit Satellitenortungsgeräten ausgestattet. Das System erhält Daten auch von den ausländischen Schiffen, die in die estnischen Hoheitsgewässer einfahren. Die von den Geräten übermittelten Daten werden jedoch bisher nicht systematisch für gezielte Überwachungsmaßnahmen verwendet. Das inzwischen eingerichtete Fischerei informationssystem ist weiterzuentwickeln. Das System muss viel größere Daten mengen bewältigen können und mehr Möglichkeiten für eine Gegenprüfung bieten. Es ist eine Verbindung zum Register der Fischereifahrzeuge und eine Online-Verbindung zum Fischereiaufsichtsamt herzustellen, und die Verbindungen zum Landwirtschaftsministerium und zum Landwirtschaftlichen Register- und Informationsamt sind auszubauen. Die im Überwachungsberichtssystem verwendeten Parameter müssen angepasst werden, damit sie den Bestimmungen für die Über mittlung von Informationen an die Kommission entsprechen. Weitere Anstrengungen sind erforderlich, um die Sanktionen für Verstöße gegen die Fischereivorschriften zu verschärfen.

Auf dem Gebiet der strukturpolitischen Maßnahmen wurde der Europäischen Kommission das Kapitel Fischerei des Einheitlichen Programmplanungsdokuments (Entwicklungsplan) übermittelt. Die geplante Strukturfondsverordnung muss noch erlassen werden. Das Landwirtschaftliche Register- und Informationsamt wird für die Verwaltung der Projekte im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) zuständig sein. Die Koordinierung zwischen dem Umwelt ministerium, dem Landwirtschaftsministerium und dem Landwirtschaftlichen Register- und Informationsamt muss verbessert werden, um die reibungslose Umsetzung der Strukturpolitik zu gewährleisten. Das Register der Fischereifahrzeuge ist beim Umweltministerium eingerichtet und enthält zurzeit 158 Schiffe mit einer Länge von mehr als 12 Metern, darunter 11 große Fischereifahrzeuge, die auf hoher See eingesetzt werden. Das Register muss noch vervollständigt werden; insbesondere sind die Schiffe mit einer Länge von unter 24 Metern noch neu zu vermessen. Bisher sind 65 % der gesamten Fischereiflotte neu vermessen worden.

Im Bereich der Marktpolitik sind noch das Rahmengesetz zur Regulierung des Fischereimarkts, dessen Entwurf vor kurzem von der Regierung genehmigt wurde, und Durchführungsvorschriften zu erlassen. Unter anderem fehlen noch Rechts vorschriften über die Zulassung für Erstkäufer, Vermarktungsnormen, die Frische von Fischereierzeugnissen, Größenkriterien und Aquakultur. Wenn Estland ab dem Beitritt Interventionsmaßnahmen anwenden will, muss die Rechtsgrundlage für die Gründung von Erzeugerorganisationen geschaffen werden, und die Erzeuger organisationen müssen voll funktionsfähig sein. Die entsprechenden Verwaltungs strukturen und -verfahren sind jedoch noch nicht vorhanden. Qualitätsnormen für Fisch sind seit Juli 2003 in Kraft.

Estland muss gewährleisten, dass alle staatlichen Beihilfen für den Fischereisektor bis zum Beitritt mit dem Besitzstand im Einklang stehen.

Im Bereich der internationalen Fischereiübereinkünfte muss Estland vor dem Beitritt aus der Internationalen Ostseefischereikommission (IBSFC), der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) und der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) austreten. Litauen, Estland, Lettland und Russland haben eine Lösung für die Aufteilung der gebietsbezogenen Fangquoten im Regelungsbereich der NAFO gefunden.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der staatlichen Beihilfen und der internationalen Fischereiübereinkünfte und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden.

Estland erfuellt teilweise die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle, strukturpolitische Maßnahmen und Marktpolitik. Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, muss die notwendige Rechts angleichung abgeschlossen, das Fischereiinformationssystem voll funktionsfähig gemacht und das Register der Fischereifahrzeuge vervollständigt werden. In allen Bereichen ist die Zusammenarbeit zwischen den an der Fischereiverwaltung beteiligten Stellen zu verbessern. Ferner müssen auf dem Gebiet der Marktpolitik noch sowohl Rahmen- als auch Durchführungsvorschriften erlassen werden, und es bedarf stärkerer Anstrengungen zur Schaffung der für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Besitzstands erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -verfahren.

Kapitel 9: Verkehrspolitik

Ziel der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich ist es, durch die Förderung effizienter, umwelt- und benutzerfreundlicher Verkehrssysteme das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Sie erstrecken sich auf den Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr sowie auf die Binnenschifffahrt. In diesen Bereichen sind die Mitgliedstaaten gehalten, Rechtsvorschriften über technische und Sicherheitsnormen sowie Sozialvorschriften zu erlassen und umzusetzen. Zur Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarkts im Verkehrssektor enthält der Besitzstand in diesem Bereich auch Bestimmungen über die Marktliberalisierung. Ein wichtiger Aspekt der gemeinschaftlichen Seeverkehrspolitik ist die Festlegung EU-weiter Sicherheitsnormen im Seeverkehr.

Die Modalitäten für die Erweiterung der transeuropäischen Verkehrsnetze wurden festgelegt. Die erforderlichen Durchführungsstrukturen sind vorhanden, die Verwaltungskapazitäten müssen jedoch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, insbesondere im Schienen- und Straßenverkehr, weiter gestärkt werden.

Im Landverkehr schließt Estland derzeit die Umsetzung seiner aus dem Besitzstand erwachsenen Verpflichtungen im Bereich Straßenverkehr ab. Entsprechende Rahmenvorschriften sind vorhanden und dem Besitzstand angepasst. Die Angleichung an den Besitzstand im Steuer- und Sozialbereich ist mit Ausnahme der Kontrollen von Lenk- und Ruhezeiten abgeschlossen. Die Zahl der Kontrollen muss erhöht werden, um die Anforderungen des Besitzstandes zu erfuellen. Im technischen Bereich ist die Angleichung der Rechtsvorschriften weitgehend abgeschlossen, es stehen lediglich noch einige Durchführungsvorschriften aus. Weitere Fortschritte bei der Rechtsangleichung sind im Bereich technische Unterwegskontrollen, ortsbewegliche Druckgeräte und Geschwindigkeitsbegrenzer erforderlich. Die Einführung von Maßnahmen zur Umsetzung des Besitzstandes im Bereich Straßenverkehr verläuft planmäßig. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Estland hat einer von der EU vorgeschlagenen Übergangsregelung (für maximal fünf Jahre) zugestimmt, die den schrittweisen gegenseitigen Zugang zum Kabotagemarkt im Güterkraftverkehr vorsieht.

Der überarbeitete Besitzstand im Bereich Schienenverkehr vom Februar 2001 wird umgesetzt, wobei die Angleichung in den Bereichen Entgelte für den Zugang zum Schienennetz und Zuweisungen von Fahrwegkapazität sowie die Umsetzung der Richtlinien über Interoperabilität noch abzuschließen ist. Vor allem in Bezug auf die bevorstehende Umwandlung der Eisenbahnverwaltung sollten die Verfahren und die Aufgabenzuteilung überprüft und die Ausbildung des Personals fortgesetzt werden. Die Unabhängigkeit der Fahrwegzuweisung und Entgeltberechnung muss noch sichergestellt werden, insbesondere für die privatisierten integrierten Eisenbahnunternehmen.

Die Rechtsangleichung im Bereich Binnenschifffahrt ist abgeschlossen. In diesem Bereich sind ausreichende Verwaltungsstrukturen vorhanden.

Im Bereich des Luftverkehrs wurden alle einschlägigen Rahmenvorschriften umgesetzt und stehen im Wesentlichen im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Lediglich einige Anpassungen sind noch in den Bereichen Bodenabfertigung, Zeitnischen und Unfalluntersuchung erforderlich. Die zur vollständigen Rechtsangleichung an den Besitzstand erforderlichen Durchführungsvorschriften werden noch erlassen. Die Verwaltungskapazität ist zufriedenstellend. Weitere Bemühungen zur Erlangung der Vollmitgliedschaft in den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA) sind notwendig, die gemäß den Anforderungen des Besitzstands und unabhängig von der Schaffung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) noch vor dem Beitritt verwirklicht werden sollte.

Im Bereich des Seeverkehrs stimmen die erlassenen Rahmengesetze mit den Vorschriften des Besitzstands überein. Dennoch muss der Erlass von Durchführungsvorschriften beschleunigt werden, insbesondere im Hinblick auf die Erika-Maßnahmenpakete und die jüngsten Änderungen des Besitzstandes in den Bereichen Passagierschiffe, Fischereifahrzeuge, Schiffsausrüstung und Hafenauffanganlagen. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Das Managementsystem der Estnischen Schifffahrtsbehörde muss weiter gestärkt werden. Nach den Statistiken für das Jahr 2002 im Rahmen der Pariser Vereinbarung wurden 6,7% der unter estnischer Flagge fahrenden Schiffe im Zuge der Hafenstaatkontrolle festgehalten. Im Vergleich hierzu lag der Durchschnitt bei den unter EU-Flagge fahrenden Schiffen bei 3,5%. Es gibt zudem deutliche Anzeichen dafür, dass die Lage sich verschlechtert und die Zahl der unter estnischer Flagge fahrenden festgehaltenen Schiffe stark ansteigt. Estland muss dringend etwas unternehmen, um die steigende Zahl der festgehaltenen Schiffe zu verringern.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich transeuropäische Verkehrsnetze, Straßenverkehr, Binnenschifffahrt und Schienenverkehr und dürfte in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen, vorausgesetzt, dass das bisherige Fortschrittstempo beibehalten wird. Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, muss Estland den Besitzstand im Bereich Schienenverkehr vollständig umsetzen und die Verwaltungskapazität stärken. Was den Straßenverkehr betrifft, so muss Estland Durchführungsvorschriften erlassen und seine Verwaltungskapazität ausbauen.

Im Luftverkehr erfuellt Estland die Mehrzahl der Verpflichtungen und Anforderungen, doch muss die Rechtsanpassung noch vollendet werden. Estland muss beschleunigte Anstrengungen unternehmen, um noch vor dem Beitritt Vollmitglied der Gemeinsamen Luftfahrtbehörde (JAA) zu werden. Außerdem erfuellt Estland die Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich des Seeverkehrs bisher nur teilweise und muss die Angleichung der Rechtsvorschriften abschließen sowie unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Zahl der unter estnischer Flagge fahrenden Schiffe zu verringern, die im Zuge der Hafenstaatskontrollen festgehalten werden.

Kapitel 10: Steuern

Der Besitzstand im Bereich der Steuern betrifft hauptsächlich die indirekten Steuern, die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern. Für die Mehrwertsteuer sind in den Gemeinschaftsvorschriften die einschlägigen Definitionen und Grundsätze festgelegt. Für die Verbrauchsteuern liegen in Bezug auf Mineralöle, Tabakwaren und alkoholische Getränke Gemeinschaftsvorschriften über Steuerstruktur, Mindestsätze sowie Besitz und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vor. Der Besitzstand im Bereich der direkten Steuern regelt einige Aspekte der Körperschaftsteuer und zielt hauptsächlich auf die Beseitigung von Hindernissen für die grenzübergreifende Tätigkeit von Unternehmen ab. Der Besitzstand im Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der gegenseitigen Amtshilfe besteht aus einem Instrumentarium zur Verhütung der Umgehung und Hinterziehung von direkten und indirekten Steuern in der Gemeinschaft.

Auf dem Gebiet der indirekten Steuern muss Estland die Angleichung seiner Mehrwert steuer-Vorschriften zum Abschluss bringen und zu diesem Zweck die Nullsätze für bestimmte Zeitschriften und Lehrbücher aufheben, die Definition des Steuerpflichtigen angleichen und die Erstattung für ausländische, nicht in Estland ansässige Steuerpflichtige einführen. Ferner muss Estland die Sonderregelungen für Reisebüros und Anlagegold einführen, den Geltungsbereich einiger Mehrwertsteuerbefreiungen angleichen, außer in den Bereichen, für die Estland Übergangsregelungen eingeräumt wurden (siehe unten), und die innergemeinschaftliche Regelung einführen. Außerdem muss Estland Abweichungen bei der Steuerbemessungsgrundlage, dem Ort der Lieferung und der Regelung für die Reisefreigrenzen beseitigen.

Für Estland gilt eine Übergangszeit für die weitere Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf den Verkauf von Heizungsleistungen an natürliche Personen, Bauträger von Sozialwohnungen, Wohnungsgenossenschaften, Kirchen, Religionsgemeinschaften und staatlich oder kommunal finanzierte Einrichtungen und von Torf, Brennstoffbriketts, Kohle und Brennholz an natürliche Personen (bis zum 30. Juni 2007) sowie eine Ausnahmeregelung für die Anwendung einer Mehrwertsteuerbefreiung und einer Registrierungsschwelle von 16000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen und einer Mehrwertsteuerbefreiung für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Verkehr. Die notwendigen Verwaltungsstrukturen sind in diesem Bereich vorhanden, die Maßnahmen zur Modernisierung und zum Ausbau der Finanzverwaltung sollten jedoch fortgesetzt werden. Vorrang müssen die Verbesserung der Steuereinziehung und der Kontroll- und Rechnungsprüfungsverfahren erhalten.

Im Bereich der Verbrauchsteuern muss Estland die Steuersätze für einige Mineralöl erzeugnisse, bestimmte Befreiungen und das Erstattungssystem angleichen und die Regelung für die Steueraussetzung auf innergemeinschaftliche Beförderungen ausdehnen. Die Verbrauchsteuern auf Zigaretten werden nach Plan schrittweise angehoben, so dass der Mindestsatz, wie in den Beitrittsverhandlungen vereinbart, am 31. Dezember 2009 erreicht wird. Estland wurde auch eine Übergangsregelung für die Einführung des vollen Verbrauchsteuersatzes für Rauchtabak (bis zum 31. Dezember 2009) eingeräumt. Estland verfügt über die notwendigen Verwaltungsstrukturen, um den Besitzstand im Bereich der Verbrauch steuern umzusetzen und effektiv anzuwenden. Aufmerksamkeit muss jedoch dem nach wie vor bestehenden Problem des Betruges, insbesondere bei Mineralöl, gewidmet werden.

Auf dem Gebiet der direkten Steuern muss Estland die Anstrengungen zur Angleichung seiner Rechtsvorschriften beschleunigen und vor allem die verbleibenden Diskriminierungen hinsichtlich der von estnischen Unternehmen an Gebietsfremde ausgezahlten Dividenden beseitigen, die mit dem im EG-Vertrag vorgesehenen freien Kapitalverkehr nicht vereinbar sind. Ferner muss Estland die Richtlinien über die steuerliche Behandlung von Zinsen und Lizenzgebühren sowie von Zinserträgen umsetzen. Aufgrund einer Übergangsmaßnahme kann Estland weiter Einkommensteuer auf die von estnischen Tochtergesellschaften an ihre in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Gewinne erheben, solange es Einkommensteuer auf ausgeschüttete Gewinne, nicht aber auf nichtausgeschüttete Gewinne erhebt, längstens aber bis zum 31. Dezember 2008. Die Kapazitäten der Finanzverwaltung reichen aus, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstands zu gewährleisten.

Was die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die gegenseitige Amtshilfe betrifft, so unternimmt Estland sowohl gesetzgeberisch als auch organisatorisch und auf dem Gebiet der EDV-Systeme die notwendigen Schritte, um den Besitzstand umzusetzen und ihn ab dem Beitritt effektiv anwenden zu können. Ein Zentrales Verbindungsbüro wurde eingerichtet, ein Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro fehlt noch. Die Vorbereitungen für das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) und die SEED-Datenbank für den Informationsaustausch im Bereich der Verbrauchsteuern verlaufen nach Plan.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern und Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und gegenseitigen Amtshilfe und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen. Estland muss in einigen Bereichen noch Rechtsvorschriften erlassen, um die Rechtsangleichung zum Abschluss zu bringen, und seine Finanzverwaltung ausbauen. Estland muss seine Anstrengungen zur Einrichtung der EDV-Systeme für den Austausch elektronischer Daten mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten fortsetzen.

Estland erfuellt die Mehrzahl der aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der direkten Steuern. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Estland die verbleibenden Diskriminierungen hinsichtlich der von estnischen Unternehmen an Gebietsfremde ausgezahlten Dividenden beseitigen, die mit dem im EG-Vertrag vorgesehenen freien Kapitalverkehr nicht vereinbar sind.

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) umfassen spezifische Regelungen, mit denen die Unabhängigkeit der Zentral banken der Mitgliedstaaten, das Verbot der indirekten Finanzierung des Staates durch die Zentralbank und das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten gewährleistet werden sollen. Diese Vorschriften müssen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, auch wenn Estland den Euro nicht unmittelbar nach dem Beitritt als Währung einführen wird. Die WWU-Vorschriften sehen außerdem die Koordinierung der Wechselkurs- und der Wirtschaftspolitik sowie den Beitritt zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zur Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken vor.

Estland erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen hinsichtlich des Verbots der unmittelbaren Finanzierung des öffentlichen Sektors und ist in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitz stands ab dem Beitritt anzuwenden.

Estland erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen hinsichtlich des Verbots des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten und ist in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden.

Die Rechtsvorschriften über die Unabhängigkeit der Zentralbank sind vorhanden und stehen mit dem Besitzstand in Einklang. Das Zentralbankgesetz ist abschließend noch einmal zu ändern, was mögliche Konflikte zwischen den Leitungsgremien der Bank und potenzielle Einmischungen des Parlaments angeht. Die notwendigen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden und arbeiten in adäquater Weise.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen hinsichtlich des Verbots der unmittelbaren Finanzierung des öffentlichen Sektors und des Verbots des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten. Estland erfuellt im Wesentlichen die sich aus den Verhandlungen ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Zentralbank und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Estland muss noch eine abschließende Änderung zum Zentralbankgesetz verabschieden.

Kapitel 12: Statistik

Im Bereich Statistik erfordert der Besitzstand die Festlegung von Grundsätzen wie Unparteilichkeit, Verlässlichkeit, Transparenz, Vertraulichkeit personenbezogener Daten und die Verbreitung amtlicher Statistiken. Außerdem enthält er Vorschriften über die Methoden, die Klassifikation und die Verfahren für die Sammlung von Daten in den verschiedensten Bereichen wie statistische Infrastruktur, Gesamtwirtschafts- und Preisstatistik, Unternehmensstatistik, Verkehrsstatistik, Außenhandelsstatistik, Bevölkerungs- und Sozialstatistik, Landwirtschaftsstatistik und Regionalstatistik. Dreh- und Angelpunkt des statistischen Systems eines Landes ist das Statistische Amt, das die maßgebliche Stelle für Methodik, Erstellung und Verbreitung statistischer Informationen ist.

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Statistik und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. In bestimmten Bereichen wie Statistik der öffentlichen Finanzen und Daten für die forstwirtschaftliche Gesamtrechnung muss Estland die Qualität und Aktualität der Daten noch weiter verbessern.

Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung

Der gemeinschaftliche Besitzstand im sozialen Bereich umfasst Mindeststandards u. a. für das Arbeitsrecht, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherung sowie für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Besondere Vorschriften wurden zudem für die öffentliche Gesundheit (Eindämmung des Tabakkonsums, Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten) sowie kürzlich zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung angenommen. Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das Hauptfinanzierungsinstrument, über das die EU die Umsetzung ihrer Beschäftigungsstrategie unterstützt und einen Beitrag zu den Bemühungen um soziale Eingliederung leistet (Durchführungsbestimmungen siehe Kapitel 21, in dem sämtliche strukturpolitischen Instrumente behandelt werden). Von den Beitrittsländern wird erwartet, dass sie in der Lage sind, sich am sozialen Dialog auf europäischer Ebene und an den EU-Strategien für die Bereiche Beschäftigung, soziale Eingliederung und Sozialschutz zu beteiligen.

Estland muss seine Aufmerksamkeit auf die Vollendung der Rechtsangleichung im Bereich des Arbeitsrechts richten. Bisher ist nur ein kleiner Teil der Rechtsvorschriften, durch die der gemeinschaftliche Besitzstand übernommen werden soll, verabschiedet worden. Der Entwurf für das Arbeitsvertragsgesetz und das Gesetz über den sozialen Dialog, die beide auf die Umsetzung von Richtlinien unter anderem zu Europäischen Betriebsräten, Massenentlassungen, befristeten Arbeitsverträgen, Teilzeitarbeitskräften abzielen, müssen noch angenommen werden. Im Vergleich zur ursprünglichen Planung sind bei der Umsetzung erhebliche Verzögerungen eingetreten, die dringend aufgeholt werden müssen. Der unabhängige Garantiefonds für die Arbeitnehmer wurde eingerichtet und funktioniert ordnungsgemäß. Fehlende weitere Durchführungsstrukturen müssen jedoch noch eingerichtet werden.

Estland hat die Rechtsvorschriften im Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern bisher nicht übernommen. Die Angleichung an den Besitzstand soll durch die Verabschiedung des Gesetzes über die Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie durch das Arbeitsvertragsgesetz erfolgen. Das Gesetz über die Gleichstellung und Gleichbehandlung von Frauen und Männern soll auch einen institutionellen Rahmen schaffen, der seine effektive Anwendung sicherstellt. Im Vergleich zur ursprünglichen Planung sind bei der Umsetzung erhebliche Verzögerungen eingetreten, die dringend aufgeholt werden müssen. Die entsprechenden Durchführungsstrukturen fehlen noch.

Im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz wurde der Großteil der Rechtsvorschriften umgesetzt. Sie werden voraussichtlich mit dem Beitritt in Kraft treten. Eine weitergehende Angleichung der Rechtsvorschriften ist unter anderem in Bezug auf Arbeitsmittel sowie Betriebe erforderlich, die Mineralien durch Bohrungen bzw. über- oder untertägig gewinnen. Darüber hinaus bedarf es weiterer Anstrengungen, um eine vollständige Angleichung an die Rahmenrichtlinie zu erreichen. Das Arbeitsaufsichtsamt wurde geschaffen, muss aber in Bezug auf Personalausstattung, Gehälter, Ausbildung und technische Möglichkeiten weiter gestärkt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Durchsetzung der Rechtsvorschriften in kleinen und mittleren Unternehmen gelten.

Das Drei-Parteien-Gremium für den sozialen Dialog besteht inzwischen, doch der effektive trilaterale soziale Dialog wie auch der autonome Dialog auf Sektorebene sind noch verbesserungsfähig. In Estland gibt es noch wenige Tarifverträge auf Sektorebene; diese sollten in größerer Zahl abgeschlossen werden.

Was die öffentliche Gesundheit anbelangt, muss die Umsetzung neuer Rechtsvorschriften für den Bereich Tabak vervollständigt werden. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten erfordert weitere Überarbeitung. Darüber hinaus müssen Labore neu ausgestattet und Fortbildungsmaßnahmen zur modernen Epidemiologie durchgeführt werden; auch die Umstellung auf EDV muss weiter vorangetrieben werden. Die Bemühungen um die Verbesserung des Gesundheitszustands der Bevölkerung, auch im Hinblick auf übertragbare Krankheiten wie HIV/AIDS, und um die Erhöhung der Ausgaben für das Gesundheitswesen sollten fortgesetzt werden. Im Mai 2003 wurde ein vom Sozialministerium verwaltetes Nationales Institut für die Entwicklung des Gesundheitswesen geschaffen.

Im Bereich der Beschäftigungspolitik sind weitere Anstrengungen zur effektiven Umsetzung der Prioritäten erforderlich, die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten (JAP) festgelegt wurden. Besonders wichtig sind stärkere Anreize für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Aufnahme einer Beschäftigung. Estland muss die Modernisierung der allgemeinen und beruflichen Bildung fortsetzen und das System des lebenslangen Lernens einführen. Anlass zu Bedenken gibt die Frage, ob das Land eine stärker auf Aktion und Prävention ausgerichteten Strategie entwickeln kann und es bedarf weiterer Anstrengungen und finanzieller Mittel, um die Koordinierung der Strategien zu verbessern.

Der administrative Rahmen für die künftige Einrichtung des Europäischen Sozialfonds (ESF) wird derzeit geschaffen. Die Entwicklung der administrativen Strukturen für die Verwaltung des ESF sollte jedoch beschleunigt werden. Die Kapazitäten des Arbeits- und Sozialministeriums (eine der zwischengeschalteten Stellen für die Entwicklung der Humanressourcen) sollten im Hinblick auf eine effektive Überwachung, Bewertung und finanzielle Verwaltung des Fonds gestärkt werden. Die Kapazitäten der anderen zwischengeschalteten Stellen sollten aufgebaut und ihre Aufgaben klar gestellt werden. Außerdem müssen die laufenden Vorbereitungen für eine "Projektpipeline" wie auch die Vorbereitungen auf die Teilnahme an den grenzüberschreitenden Maßnahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL intensiviert werden.

Die Kommission und Estland werden in Kürze die Ausarbeitung der Gemeinsamen Erklärung zur sozialen Eingliederung abschließen, in dem die Hauptproblempunkte und die möglichen Strategien zur Förderung der sozialen Eingliederung aufgeführt sind. Auf dieser Grundlage müssen dann eine integrierte Strategie und ein nationaler Aktionsplan zur Förderung der sozialen Eingliederung formuliert werden. Die Untersuchungen und die Sozialstatistiken über Armut und soziale Ausgrenzung sollten gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Indikatoren für die soziale Eingliederung weiterentwickelt werden.

Im Bereich des Sozialschutzes bedarf es konsequenter Bemühungen um die Durchführung der Reformen, die u.a. in den Bereichen Gesundheitsfürsorge und Rentenversicherung eingeleitet wurden, um Niveau und Effizienz des Sozialschutzes zu erhöhen.

Was die Bekämpfung von Diskriminierungen anbelangt, so müssen weitere Rechtsvorschriften vorbereitet werden, um die vollständige Angleichung an den Besitzstand sicherzustellen. Die im Besitzstand geforderte Gleichstellungsstelle muß eingerichtet werden. Estland wird auch darin bestärkt, die Integration der russischen Minderheit, insbesondere durch die Beschleunigung der Einbürgerungsverfahren und andere proaktive Maßnahmen zur Erhöhung der Einbürgerungsquote weiter zu fördern. Estland wird ferner aufgefordert, die effektive und flexible Durchführung der bis spätestens 2007 vorgesehenen Umstellung auf zweisprachigen Unterricht in nicht estnischsprachigen Schulen sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass das Prinzip des berechtigten öffentlichen Interesses, die Verhältnismäßigkeit sowie Estlands internationale Verpflichtungen bei der Anwendung der Sprachenregelung auf allen Ebenen berücksichtigt werden.

Schlussfolgerung

In den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz erfuellt Estland im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz bedarf es weiterer Angleichungen, um eine völlige Übereinstimmung mit dem Besitzstand zu erreichen und das Arbeitsaufsichtsamt muss finanziell, personell und in Bezug auf die technischen Mittel gestärkt werden. Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, müssen die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung festgelegten Prioritäten wirksam umgesetzt werden, damit eine uneingeschränkte Beteiligung an der Europäischen Beschäftigungsstrategie möglich ist.

In den Bereichen öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung von Diskriminierungen erfuellt Estland die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen teilweise. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Estland die Angleichung der Rechtsvorschriften und die Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften zum Bereich Tabak zum Abschluss bringen und seine Rechtsvorschriften zu übertragbaren Krankheiten überarbeiten. Im Bereich der Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten muss das Land ebenfalls Maßnahmen ergreifen, um den Anforderungen der Gemeinschaft Rechnung tragen zu können. Im Hinblick auf den Europäischen Sozialfonds einschließlich EQUAL wurden in den letzten Monaten beträchtliche Fortschritte gemacht. Gleichwohl sind weitere Anstrengungen dringend erforderlich, um auf nationaler und regionaler Ebene die Verwaltungskapazitäten für Management, Durchführung, Begleitung, Rechnungsprüfung und Kontrolle dieser Instrumente auszubauen. Darüber hinaus muss Estland den Besitzstand zur Bekämpfung von Diskriminierungen vollständig umsetzen und anwenden.

Es bestehen schwerwiegende Bedenken bezüglich des Arbeitsrechts und der Gleichbehandlung von Frauen und Männern. In diesen Bereichen sind erhebliche Verzögerungen bei der Verabschiedung der Rechtsvorschriften eingetreten, die es nun eiligst aufzuholen gilt. Auch müssen die erforderlichen Durchführungsstrukturen noch geschaffen werden.

Kapitel 14: Energie

Die Ziele der Energiepolitik der EU umfassen die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Sicherheit der Energieversorgung und den Umweltschutz. Der Besitzstand im Bereich der Energie umfasst Vorschriften und Strategien, die sich vor allem auf den Wettbewerb und die staatlichen Beihilfen (u.a. im Kohlebergbau), den Energiebinnenmarkt (z.B. Öffnung der Elektrizitäts- und Gasmärkte, Förderung erneuerbarer Energiequellen, Krisenmanagement und obligatorische Ölsicherheitsvorräte), die Kernenergie und die Energieeffizienz beziehen. Außerdem deckt dieses Kapitel wichtige Aspekte der Sicherheit von Kernanlagen ab.

Was die Versorgungssicherheit und insbesondere die Ölvorräte betrifft, so entsprechen die Rechtsvorschriften in Estland dem gemeinschaftlichen Besitzstand. Es sind sowohl Rahmen- als auch Durchführungsvorschriften vorhanden. Die erforderlichen Verwaltungskapazitäten - die estnische Behörde für Ölvorräte und eine Abteilung des Wirtschaftsministeriums - sind vorhanden. Der Aufbau der Ölvorräte findet im Wesentlichen entsprechend der Estland gewährten Übergangsregelung statt, der zufolge die im Besitzstand vorgesehenen Ölvorräte für 90 Tage bis Ende 2009 gebildet werden müssen.

Im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und Energiebinnenmarkt (Elektrizitäts- und Gassektor) verläuft die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes planmäßig. Rahmenvorschriften im Bereich Elektrizität und Gas sind vorhanden und entsprechen zum Teil dem Besitzstand. Die teilweise vorhandenen und den Anforderungen des Besitzstandes entsprechenden Durchführungsvorschriften müssen noch vervollständigt werden. Estland wurde eine Übergangsregelung bis Ende 2008 zur Umsetzung der Marktöffnungsbestimmungen der Richtlinie über Elektrizität gewährt. Estland muss sicherstellen, dass die Marktöffnung gemäß den eingegangenen Verpflichtungen stattfindet und der Zugang zum Verbundnetz - insbesondere die Anwendung der Vorschriften für Einfuhrgenehmigungen - in nicht diskriminierender Form und ohne Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Handels erfolgt. Die Marktöffnung findet im Einklang mit den in den Verhandlungen eingegangenen Verpflichtungen statt und umfasst derzeit 10% des Elektrizitäts- und 90% des Gasmarktes. Die Energieregulierungsbehörde, das, Aufsichtsamt für den Energiemarkt, leistet zufriedenstellende Arbeit im Rahmen der gegebenen Marktbedingungen. Sie sollte - auch in Bezug auf ihre Unabhängigkeit - gestärkt werden, da ein potentieller Interessenkonflikt zwischen dem Staatsunternehmen Eesti Energia und dem in den Zuständigkeitsbereich des Wirtschaftsministeriums fallenden Aufsichtsamt besteht. Estland sollte die kürzlich verabschiedeten Richtlinien über Elektrizität und Gas gemäß dem im Besitzstand vorgesehenen Zeitplan und unter Berücksichtigung der mit Estland ausgehandelten Übergangsregelung über Elektrizität umsetzen.

Die Umstrukturierung des Ölschiefersektors muss gemäß dem Umstrukturierungsplan 2001-2006 für den estnischen Ölschiefersektor als Voraussetzung für eine weitere Öffnung des Elektrizitätsmarktes fortgesetzt werden. Eesti Energia investiert in diesem Jahr fast 191 Millionen EUR in die Instandsetzung des Ölschieferkraftwerks Narva. Gleichzeitig wurden mehrere Bergwerke geschlossen und ihre Belegschaft umgesetzt oder umgeschult.

Im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energie ist die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen. Rahmenvorschriften sind geschaffen, die Durchführungsvorschriften sind weitgehend vorhanden und an den gemeinschaftlichen Besitzstand angepasst. Estland sollte die Richtlinien über Energieeffizienzanforderungen von Kühl- und Gefrierschränken und Vorschaltgeräten für Leuchtstofflampen umsetzen. Die neuesten Richtlinien sollten entsprechend den darin festgelegten Zeitplänen umgesetzt werden. Das Wirtschaftsministerium und das ihm unterstellte Technische Aufsichtsamt sind vorhanden, müssen jedoch gestärkt werden. Das Energieeffizienz-Zielprogramm sowie der Durchführungsplan wurden 2000/2001 verabschiedet.

Auf dem Gebiet Kernenergie und nukleare Sicherheit erfuellt Estland die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen und ist in der Lage, den Euratom-Besitzstand ab dem Tage des Beitritts anzuwenden. Während der Beitrittsverhandlungen verpflichtete sich Estland, zusätzliche Angaben zu den Maßnahmen vorzulegen, die es ergreift, um den Empfehlungen des Berichts des Rates vom Juni 2001 über nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung nachzukommen. Diese Angaben wurden im Januar 2002 übermittelt. Im Juli und September 2003 stellte Estland zusätzliche Informationen zu den jüngsten Fortschritten in verschiedenen Bereichen der nuklearen Sicherheit zur Verfügung, u.a. auch zu rechtlichen Aspekten und den Verwaltungsstrukturen sowie zu Fragen der Entsorgung radioaktiver Abfälle an den Standorten Paldiski, Tammiku und Sillamäe. Estland sollte weiterhin an der Stärkung der Kapazitäten des Strahlenschutzzentrums arbeiten.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Energie und dürfte in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen.Estland muss seine Ölvorräte weiterhin schrittweise aufstocken, die Märkte für Elektrizität und Gas gemäß den ausgehandelten Zeitplänen öffnen und die Umstrukturierung des Ölschiefersektors abschließen.Ferner müssen die Verwaltungskapazitäten des Energiesektors weiter ausgebaut werden.

Kapitel 15: Industriepolitik

Ziel der Industriepolitik der Gemeinschaft ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und die Beschäftigungsquote zu erhöhen, gleichzeitig jedoch die Märkte für den internationalen Wettbewerb zu öffnen. Sie soll die Anpassung an den Struktur wandel beschleunigen und günstige Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative und für die Entwicklung der Unternehmen in der ganzen Gemeinschaft fördern. Die Industriepolitik der Gemeinschaft besteht hauptsächlich aus politischen Grundsätzen und Mitteilungen zur horizontalen und sektoralen Industriepolitik.

Die Industriestrategie Estlands steht im Wesentlichen mit den Konzepten und Grundsätzen der Industriepolitik der Gemeinschaft im Einklang, d.h. sie ist markt orientiert, stabil und vorhersehbar. Estland muss seine umfassenden Leitlinien für die Wirtschaftsentwicklungspolitik/Industriepolitik fertig stellen, die sich auf die vorhandenen politischen Papiere zu den Themen "Unternehmen Estland", "Wissens gesellschaft Estland", Exportpolitik und Tourismuspolitik stützen. Die notwendigen Verwaltungsstrukturen sind in diesem Bereich vorhanden. Die zentrale Stelle für die Formulierung und Koordinierung der Industriepolitik, das Ministerium für Wirtschaft und Telekommunikation, muss gewährleisten, dass die Fachministerien und andere zuständige Stellen, denen die Führung spezifischer Wirtschaftszweige obliegt, am laufenden politischen Entscheidungsprozess mitwirken.

Die Privatisierung und Umstrukturierung der gewerblichen Wirtschaft ist in Estland nahezu abgeschlossen, mit Ausnahme der Energiewirtschaft, die zurzeit nicht zur Privatisierung ansteht. Die Umstrukturierung des Ölschiefersektors wurde nach dem von der Regierung im März 2001 genehmigten Umstrukturierungsplan fortgesetzt. Vorrangig ist zu gewährleisten, dass die Umstrukturierungspolitik im Einklang mit dem Besitzstand im Bereich Wettbewerb und staatliche Beihilfen umgesetzt wird, damit effiziente und wettbewerbsfähige Unternehmen entstehen. Die notwendigen Verwaltungsstrukturen sind in diesem Bereich vorhanden.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Industriepolitik und wird voraus sichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden.

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Die KMU-Politik zielt darauf ab, die Formulierung und Koordinierung der Unternehmenspolitik im Binnenmarkt zu verbessern, um die Entwicklung von KMU zu fördern. Dabei wird eine Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für KMU angestrebt. Bestandteile der KMU-Politik sind vor allem Konsultationsforen und Gemeinschaftsprogramme sowie Mitteilungen, Empfehlungen und der Austausch über die am besten geeigneten Methoden.Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Kapitel Kleine und mittlere Unternehmen. Die neue Empfehlung der Kommission zur Definition von KMU muss beachtet werden. Die Durchführung der Europäischen Charta für kleine Unternehmen ist fortzusetzen.

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

Aufgrund seiner Besonderheiten muss der Besitzstand im Bereich Wissenschaft und Forschung nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Allerdings müssen die für seine Anwendung erforderlichen Kapazitäten geschaffen werden, damit Estland effektiv an den Projekten der Forschungsrahmenprogramme teilnehmen kann.

Estland erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wissenschaft und Forschung und ist in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden.

Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung

Die Kompetenz für Bildung, Ausbildung und Jugend liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten. Der gemeinschaftliche Besitzstand besteht aus einer Richtlinie über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sowie aus Aktions programmen und Empfehlungen. Damit Estland erfolgreich an den unter dieses Kapitel fallenden Gemeinschaftsprogrammen (Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend) teilnehmen kann, müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten vorhanden sein.

Estland erfuellt die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Gemeinschaftsprogramme und ist in der Lage, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Die für die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Kapazitäten müssen ausgebaut werden, damit nach dem Beitritt zusätzliche Mittelzuweisungen für dezentrale Maßnahmen in Anspruch genommen werden können.

Auf dem Gebiet der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeit nehmern stehen die estnischen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem Besitzstand im Einklang; die Anstrengungen zur Gewährleistung ihrer effektiven Anwendung müssen fortgesetzt werden.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und wird voraussichtlich in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Die Anstrengungen zur Umsetzung des Besitzstands auf dem Gebiet der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sind fortzusetzen.

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Der Besitzstand im Bereich der Telekommunikation umfasst hauptsächlich die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1998 und eine Verordnung aus dem Jahr 2000, die darauf abzielen, alle Hindernisse, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und -netze im Wege stehen, zu beseitigen und allgemein verfügbare, moderne Dienstleistungen bereitzustellen. 2002 wurde ein Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation angenommen, der umgesetzt werden muss. Im Bereich der Postdienste soll der Binnenmarkt dadurch verwirklicht werden, dass der Sektor auf der Grundlage von Rechtsvorschriften aus den Jahren 1997 und 2002, die einen Universaldienst gewährleisten, schrittweise und kontrolliert für den Wettbewerb geöffnet wird.

Im Bereich der Telekommunikation steht das estnische Primärrecht mit dem Besitzstand aus den Jahren 1998 bis 2000 im Einklang, muss jedoch zur vollständigen Umsetzung des Besitzstands geändert werden, was die Betreibervorauswahl, die Liberalisierung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen und die Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes betrifft. Der Besitzstand von 2002 muss noch umgesetzt werden. Der in Estland geschaffene Regulierungsrahmen steht weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang; dies gilt jedoch nicht für die Betreibervorauswahl und alle nach dem Besitzstand erforderlichen Elemente des Universaldienstes. Die Liberalisierung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen wurde eingeleitet, obwohl eine entsprechenden Vorschrift im estnischen Recht fehlt.

Die notwendigen Verwaltungsstrukturen sind in diesem Bereich vorhanden und arbeiten zufriedenstellend. Das Estnische Kommunikationsamt ist eine vollständig unabhängige Regulierungsbehörde, die allerdings zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Telekommunikation gehört.

Im Bereich der Postdienste muss Estland die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand noch abschließen, unter anderem hinsichtlich der unabhängigen Regulierungsbehörde, der Lizenzregelung, der Universaldienstbetreiber und der Normen für die Qualitätskontrolle bei Postdiensten. Die Verwaltungskapazitäten sind in diesem Bereich vorhanden; das Estnische Kommunikationsamt fungiert auch als Regulierungsbehörde für den Postbereich. Da jedoch das Ministerium für Wirtschaft und Telekommunikation die Interessen des Anteilseigners Staat an Eesti Post, dem etablierten Betreiber des Universaldienstes, vertritt, ihm gleichzeitig aber das Estnische Kommunikationsamt untersteht, könnten Interessenkonflikte entstehen.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt mehrheitlich die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Telekommunikationsbereich und erfuellt teilweise die Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Postdienste. Aufmerksamkeit ist der Umsetzung und effektiven Anwendung des Besitzstands im Bereich der Telekommunikation zu widmen. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, sind stärkere Anstrengungen zur Umsetzung des Besitzstands im Bereich der Postdienste erforderlich. Estland muss die korrekte Anwendung des Besitzstands im Bereich des Universaldienstes gewährleisten. Interessenkonflikte, die sich daraus ergeben könnten, dass der Staat größter Anteils eigner von Eesti Post und gleichzeitig Regulierungsbehörde ist, sind zu lösen.

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Das Kapitel Kultur und audiovisuelle Medien erfordert die Angleichung der Rechtsvorschriften an die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und enthält die Gemeinschaftsprogramme Kultur 2000, Media-Plus und am Media-Fortbildung. Mit der Angleichung an die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" werden die Voraussetzungen für den freien Verkehr von Fernsehsendungen in der Gemeinschaft geschaffen. Dieser setzt gemeinsame Grundbestimmungen über Werbung, den Schutz der Jugend und der öffentlichen Ordnung und die Förderung europäischer Werke voraus.

Estland erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Kultur und audiovisuelle Medien und ist in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden.

Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

Der Besitzstand für diesen Bereich besteht überwiegend aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie enthalten die Regeln für die Entwicklung, Genehmigung und Durchführung der Strukturfondsprogramme und der Kohäsionsfondsmaßnahmen. Diese Programme und Maßnahmen werden zwar mit der Kommission ausgehandelt und beschlossen, die Verantwortung für die Durchführung liegt jedoch bei den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb bei der Auswahl und Durchführung der Projekte unbedingt die allgemeinen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die unter anderem für die öffentliche Auftragsvergabe sowie für die Bereiche Wettbewerb und Umwelt bestehen, befolgen und über die erforderliche institutionelle Infrastruktur verfügen, damit sowohl im Hinblick auf die Verwaltung als auch die Finanzkontrolle eine solide und kosteneffiziente Durchführung gewährleistet ist.

Estland hat sich mit der Kommission auf eine NUTS-Systematik für die territoriale Gliederung des Landes geeinigt.

Die wichtigsten Merkmale des Rechtsrahmens, z. B. eine Mehrjahreshaushaltsplanung zu ermöglichen, sind vorhanden. Entwürfe für Änderungen des Gesetzes über den Staatshaushalt wurden erarbeitet, um die erforderliche Flexibilität sicherzustellen.

Auf den Rechtsrahmen für die Finanzkontrolle und die Vereinbarkeit mit anderen Gemeinschaftspolitiken wird in anderen Kapiteln eingegangen. Damit Estland jedoch seinen Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, muss der entsprechende Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab dem 1. Januar 2004 ausnahmslos eingehalten werden. Insbesondere im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sind weitere Anstrengungen dringend erforderlich.

Die für die Vorbereitung und Durchführung des Struktur- und Kohäsionsfonds erforderliche institutionelle Infrastruktur wurde festgelegt. Gleichwohl wurden die für die Anwendung der spezifischen Bestimmungen über die Finanzkontrolle (einschließlich der 5%- und der 15%-Kontrollen vor Ort) zuständigen Strukturen noch nicht offiziell benannt. Die Abteilung Ausländische Investitionen des Finanzministeriums wurde als Verwaltungsbehörde benannt. Die für den Nationalen Fonds zuständige Abteilung des Finanzministeriums wird als Zahlstelle fungieren.

Besondere Aufmerksamkeit sollte auf die Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Ministerien, die Schaffung einer der Verwaltungsbehörde unterstellten Durchführungsstruktur sowie die Festlegung der genauen Aufgaben der Zahlstelle verwendet werden. Die endgültige Aufgabenteilung zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen sowie zwischen den zwischengeschalteten Stellen untereinander ist noch zu klären.

In allen zwischengeschalteten Stellen werden derzeit funktionell unabhängige Referate für die Innenrevision eingerichtet. Die erforderliche Aufgabentrennung ist erfolgt. Die Ausbildung von Rechnungsprüfern hat weiterhin Vorrang.

Was die Programmplanung anbetrifft, so stellt das im März 2003 vorgelegte Einheitliche Programmplanungsdokument (EPPD) eine gute Grundlage für die laufenden Verhandlungen dar. Die Ergänzung zur Programmplanung wurde im Mai 2003 eingereicht. Die Ex-ante-Bewertung und die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung wurden gemeinsam mit dem EPPD vorgelegt. Im Hinblick auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit hat Estland viele Akteure an der Vorbereitung des EPPD-Entwurfs beteiligt.

Es bedarf noch erheblicher und konsequenter Bemühungen, um eine Reihe von Projekten festzulegen, die sowohl in technischer als auch finanzieller Hinsicht startklar sind, damit Estland direkt ab Programmbeginn die von der Gemeinschaft bereitgestellten Mittel in Anspruch nehmen kann. Dies setzt voraus, dass etwaige Fälle von staatlichen Beihilfen geklärt werden und die Kommission entsprechende Genehmigungen erteilt. Angesichts der Unerfahrenheit der lokalen Akteure ist die Vorbereitung von Projekten auf lokaler Ebene ein besonderes Anliegen.

Eine Überwachungs- und Evaluierungseinheit wurde im Finanzministerium (in der Abteilung Ausländische Investitionen) eingerichtet. Es kam jedoch zu Verzögerungen bei der Entwicklung des Monitoring-Informationssystems, mit dem nun für Mai 2004 gerechnet wird. Da dieses System sehr wichtig ist, sollte seiner weiteren Entwicklung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Vereinbarungen über Finanzmanagement und -kontrolle wurden getroffen. Nun müssen vor allem die spezifischen Verfahren für die Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung, Ausgabenbescheinigung und Behebung von Unregelmäßigkeiten abschließend festgelegt werden. Innerhalb des bestehenden Buchführungssystems sollten im Zusammenhang mit den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds getrennte Buchungscodes verwendet werden.

Vor der Genehmigung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments wird zunächst der Aspekt der Zusätzlichkeit geprüft.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen an die territoriale Gliederung und die Programmplanung. Bezüglich der Programmplanung muss Estland vor allem genügend gut vorbereitete Projekte erarbeiten und sich gezielt um die Einrichtung eines funktionsfähigen elektronischen Monitoringsystems bemühen. Ferner muss Estland der Stärkung der Partnerschaftsvereinbarungen Vorrang einräumen.

Die Anforderungen hinsichtlich des rechtlichen Rahmens, der institutionellen Infrastruktur und der Finanzverwaltung und kontrolle werden von Estland nur zum Teil erfuellt. Estland muss seine Rechtsvorschriften zum öffentlichen Auftragswesen vollständig an den gemeinschaftlichen Besitzstand angleichen und die effektive Anwendung der daraus resultierenden Vorschriften und Verfahren durch die Endbegünstigten sicherstellen, um von Gemeinschaftsmitteln ab 1. Januar 2004 profitieren zu können. Besondere Aufmerksamkeit muß dem Abschluß der Vorbereitungen für Finanzverwaltung und kontrolle gewährt werden.

Kapitel 22: Umweltschutz

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft strebt eine nachhaltige Entwicklung und den Schutz der Umwelt zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen an; die Berücksichtigung von Umweltbelangen in den anderen Politikbereichen, vorbeugende Maßnahmen, die Anwendung des Verursacherprinzips, die Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung bilden dabei das Fundament. Der einschlägige Besitzstand besteht aus über 200 Rechtsakten, die horizontale Rechtsvorschriften sowie die Bereiche Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallbewirtschaftung und Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Naturschutz, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Lärm und Strahlenschutz abdecken. Die Rechtsangleichung an den Besitzstand erfordert zwar erhebliche Investitionen, wird aber gleichzeitig zu erheblichen Verbesserungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen und dazu beitragen, die mit hohen Kosten verbundenen Wald-, Gebäude-, Landschafts- und Fischereischäden einzudämmen. Eine solide und gut ausgestattete nationale, regionale und kommunale Verwaltung ist die Grundvoraussetzung für die Anwendung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Umweltbestimmungen.

Die horizontalen Rechtsvorschriften sind in Kraft und stimmen mit dem einschlägigen Besitzstand überein; eine Ausnahme bildet die jüngste Richtlinie über strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, die bis Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt und durchgeführt werden muss. Die erforderlichen Verwaltungsstellen wurden eingerichtet und haben ihre Tätigkeit aufgenommen; nur die für strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständige Behörde muss noch benannt werden.

Im Bereich der Luftqualität wurde der Besitzstand noch nicht vollständig umgesetzt. Das Gesetz zum Schutz der Luftqualität, eine neue Durchführungsverordnung und zwei bereits geltende Verordnungen müssen unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Luftqualität geändert werden. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und sind als angemessen zu betrachten. Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität müssen fertiggestellt und die Kontrollen bis zum Beitritt verbessert werden. In Bezug auf die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen bei der Lagerung und Verteilung von Benzin wurde für bestimmte Anlagen in Estland eine bis zum 31. Dezember 2006 geltende Übergangsregelung mit einzelnen Etappenzielen getroffen.

Im Bereich der Abfallentsorgung wurde der Besitzstand noch nicht vollständig umgesetzt. Was den Verpackungsmüll und Abfalldeponien anbelangt, müssen erst neue Abfall- und Verpackungsgesetze und neue Durchführungsverordnungen als Ersatz für die geltenden Gesetze und Verordnungen verabschiedet werden. Die jüngsten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Altfahrzeuge müssen bis zum Beitritt vollständig übernommen werden. Die erforderlichen Verwaltungsstellen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen, doch in den Ministerien wie auf regionaler Ebene wird mehr Personal benötigt. Zwar wurde ein nationaler Abfallbewirtschaftungsplan verabschiedet, doch einige regionale und kommunale Pläne müssen erst noch überarbeitet und verabschiedet werden. Die Genehmigungs- und Abmeldesysteme für Altfahrzeuge müssen bis zum Beitritt vollständig aufgebaut werden. Die Maßnahmen zur Einrichtung von Sammelsystemen, Verwertungs- und Entsorgungsanlagen müssen fortgesetzt werden. Für Mülldeponien wurde eine bis zum 16. Juli 2009 geltende Übergangsregelung für Ölschiefer vereinbart, in der Etappenziele festgelegt sind.

Im Bereich der Wasserqualität ist der gemeinschaftliche Besitzstand noch nicht vollständig umgesetzt. Dazu müssen erst noch Durchführungsverordnungen zur Ableitung gefährlicher Stoffe, zum Grundwasser und zur jüngsten Wasser-Rahmenrichtlinie verabschiedet werden. Die Verabschiedung dieser Verordnungen muss bis zum Beitritt erfolgen. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen; sie bedürfen jedoch kontinuierlicher Aufmerksamkeit. Ein Programm für Nitrate muss bis zum Beitritt fertig gestellt und verabschiedet werden. Ein Programm für gefährliche Stoffe muss noch verabschiedet werden. Besonderer Aufmerksamkeit bedarf die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Trinkwasser und auch das Fluor-Problem muss bis zum Beitritt gelöst werden. Übergangsbestimmungen mit Etappenzielen wurden für die kommunalen Abwässer (31. Dezember 2010) und Trinkwasser (31. Dezember 2013) vereinbart.

Im Bereich des Naturschutzes sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um ein neues Naturschutzgesetz und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen, einschließlich der Bestimmungen zur Ausweisung von Naturschutzgebieten, zu verabschieden. Weitere Anstrengungen sind nötig, um bis zum Beitritt die Liste mit Vorschlägen für Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse sowie die Ausweisung besonderer Schutzgebiete abzuschließen und die Anwendung der entsprechenden Schutzmaßnahmen sicherzustellen. Besondere Aufmerksamkeit ist einer ordnungsgemäßen Konsultation zu widmen, wobei Verzögerungen vermieden werden sollten. Die Verwaltungskapazitäten müssen auf verschiedenen Ebenen weiter gestärkt werden. Strenge Schutzbestimmungen für Luchse wurden im Rahmen einer Übergangsregelung vereinbart. Die Kommission wird dem Rat spätestens am 1. Mai 2009 darüber Bericht erstatten und der Rat wird diese Ausnahmeregelung anhand des Berichts prüfen.

Die Rechtsvorschriften über industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement sind noch nicht vollständig in Kraft. Dazu müssen erst noch eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Luftqualität, ein neues Abfallgesetz und Durchführungsvorschriften zu Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen aus Lösungsmitteln, zur Müllverbrennung und zu den jüngsten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Großfeuerungsanlagen und nationale Emissionshöchstgrenzen angenommen und bis zum Beitritt in nationales Recht umgesetzt werden. Genehmigungen für Industrieanlagen, für die die Bestimmungen über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Integrated Pollution Prevention Control - IPPC) gelten, müssen bis zum Beitritt erteilt und eingehalten werden. Genehmigungen für bereits bestehende Anlagen müssen bis Oktober 2007 weiterhin erteilt werden. Auch wenn insgesamt die nötigen Verwaltungskapazitäten geschaffen wurden und diese einsatzfähig sind, müssen die Kapazitäten für die Erteilung der Genehmigungen für IPPC-Anlagen noch gestärkt werden. Was die Luftverschmutzung durch Großfeuerungsanlagen anbetrifft, so wurde für bestimmte Industrieanlagen in Estland eine Übergangsregelung mit entsprechenden Etappenzielen vereinbart, die bis zum 31. Dezember 2015 gilt.

Der gemeinschaftliche Besitzstand für Chemikalien und genetisch veränderte Organismen (GVO) ist umgesetzt worden und die Rechtsvorschriften sind mit dem Besitzstand vereinbar; nur die Bestimmungen zu den Bioziden und die jüngste Richtlinie über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt müssen noch bis zum Beitritt umgesetzt werden. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen. Die entsprechenden Maßnahmen zur Durchführung laufen wie geplant. Die Genehmigungsverfahren für Biozide müssen noch bis zum Beitritt festgelegt werden. Die Absprache zwischen den beteiligten Einrichtungen muss jedoch weiter verbessert werden.

Die Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Lärm verläuft plangemäß und die nationalen Vorschriften stehen mit dem Besitzstand im Einklang. Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu Geräuschemissionen von im Freien verwendeten Maschinen müssen bis zum Beitritt vollständig umgesetzt und die jüngsten Bestimmungen zum Umgebungslärm müssen bis Juli 2004 entsprechend der Richtlinie umgesetzt werden. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen.

Die Rechtsvorschriften über nukleare Sicherheit und Strahlenschutz sind noch nicht vollständig in Kraft. Verstärkte Bemühungen sind erforderlich, um bis zum Beitritt ein neues Strahlenschutz-Gesetz und mehrere Durchführungsverordnungen zu grundlegenden Sicherheitsstandards, externen Arbeitskräften, Verbringungen radioaktiver Abfälle, Informationen über Notfälle und medizinische Exposition zu verabschieden. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind weitgehend vorhanden und haben ihre Tätigkeit bereits aufgenommen.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in den Bereichen horizontale Rechtsvorschriften, Wasserqualität, industrielles Risikomanagement, Chemikalien und genetisch veränderte Organismen und Lärm vom Tag des Beitritts an anzuwenden. In folgenden Bereichen muss Estland die Rechtsangleichung noch zum Abschluss bringen: horizontale Rechtsvorschriften, Wasserqualität, Chemikalien und genetisch veränderte Organismen und Lärm. Es muss die Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität fertig stellen und die Vorkehrungen zur Überwachung der Luftqualität weiter verbessern. Des Weiteren muss Estland der Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Wasserbewirtschaftung und dem Abschluss der in diesem Bereich erforderlichen Programme verstärkte Aufmerksamkeit schenken. Ferner muss das Land die Leistungsfähigkeit der in den Ministerien wie auf regionaler Ebene für die Abfallbewirtschaftung zuständigen Verwaltungsstellen stärken. Regionale und kommunale Abfallbewirtschaftungspläne müssen fertiggestellt werden. Die Einrichtung von Sammelsystemen sowie Verwertungs- und Entsorgungsanlagen muss fortgesetzt werden. Auch für den Naturschutz sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Liste der vorgeschlagenen Naturschutzgebiete und besonderen Schutzgebiete fertig zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auf eine ordnungsgemäße Konsultation und die Vermeidung unnötiger Verzögerungen zu achten. Besondere Aufmerksamkeit sollte den für die integrierten Genehmigungen zuständigen administrativen Kapazitäten geschenkt werden. Genehmigungen für IPPC-Anlagen sind weiterhin gemäß den im Besitzstand festgesetzten Fristen zu erteilen und einzuhalten. Die Genehmigungsverfahren für Biozide müssen noch festgelegt werden.

Estland erfuellt teilweise die Verpflichtungen und Anforderungen hinsichtlich der Luftqualität, der Abfallbewirtschaftung, des Naturschutzes, der industriellen Umweltverschmutzung, der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes. Zum Abschluss der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft bedarf es verstärkter Anstrengungen, um das Gesetz zum Schutz der Luftqualität zu ändern und neue Gesetze zu den Bereichen Abfall, Verpackung, Strahlenschutz und Naturschutz zu verabschieden. Darüber hinaus müssen bis zum Beitritt noch zahlreiche Durchführungsvorschriften erlassen werden. Estland hat zwar Schritte zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes in diesen Bereichen eingeleitet; es muss jedoch auch dafür Sorge tragen, dass die Verzögerungen bei der Verabschiedung der Rechtsvorschriften der vollen Übernahme bis zum Beitritt nicht entgegenstehen. Des weiteren muss den Verwaltungskapazitäten für Naturschutz auf verschiedenen Ebenen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Kapitel 23: Gesundheit und Verbraucherschutz

Der einschlägige Besitzstand deckt nicht nur den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher ab (irreführende und vergleichende Werbung, Preisangaben, Verbraucherkredite, unlautere Vertragsbedingungen, Fernabsatz und Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, Teilzeiteigentum, einstweilige Verfügungen zum Schutz der Verbraucherinteressen, bestimmte Aspekte der Gewährleistung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Verbrauchsgütern), sondern auch Fragen der Produktsicherheit allgemein (Haftung für fehlerhafte Produkte, gefährliche Nachahmungen und allgemeine Produktsicherheit). In jüngerer Zeit wurden Rechtsvorschriften über die allgemeine Produktsicherheit und den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher erlassen. Die beitretenden Länder müssen den Besitzstand mittels eines adäquaten Verwaltungs- und Justizapparats wirksam durchsetzen, wobei auch die Marktüberwachung und die Verbraucherorganisationen von Bedeutung sind.

In Bezug auf die sicherheitsbezogenen Maßnahmen hat Estland die Angleichung seiner Rechtsvorschriften im Bereich Haftung für fehlerhafte Produkte abgeschlossen. Die Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit muss noch umgesetzt werden. Die entsprechenden Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit ist die Marktüberwachung hingegen nur teilweise entwickelt. Das dem Ministerium für Wirtschaft und Kommunikation unterstellte Amt für Verbraucherschutz ist die wichtigste Marktüberwachungsbehörde und hat mehrere Kooperationsverträge mit anderen Einrichtungen abgeschlossen. Dennoch sollten die Marktüberwachung weiterentwickelt (z.B. durch das Ausarbeiten proaktiver Überwachungspläne) und die Durchsetzungsstrukturen gestärkt werden. Die Zahl der in der Marktüberwachung tätigen Inspektoren sollte erhöht und die Möglichkeiten der Testlabors für Verbrauchsgüter im Nicht-Lebensmittel-Bereich ausgeweitet werden.

Im Zusammenhang mit den nicht sicherheitsrelevanten Maßnahmen hat Estland mit der Verabschiedung des Gesetzes über Verpflichtungen weitere Schritte zur vollständigen Umsetzung unternommen. Dennoch muss das Verbraucherschutzgesetz in Bezug auf einstweilige Verfügungen zum Schutz der Verbraucherinteressen und die Angabe der Preise von Verbrauchern angebotenen Erzeugnissen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang gebracht werden. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Das Amt für Verbraucherschutz leistet effiziente Arbeit bei der Behandlung von Verbraucherbeschwerden und der Information und Beratung von Verbrauchern. Von 1.763 Verbraucherbeschwerden, die 2002 beim Amt eingingen, konnten 94% geklärt werden. Dennoch sollte das Amt sowohl finanziell als auch personell weiter gestärkt werden.

Hinsichtlich der Verbraucherorganisationen muss eine aktive Verbraucherbewegung in Estland stärker gefördert werden. Eine Dachorganisation für Verbraucher, die zehn Rechtsträger vereinigt, ist bereits vorhanden. Aktivitäten wie die Vertretung von Verbraucherinteressen, Produkttests, Veröffentlichungen zum Thema Verbraucherfragen sowie Verbrauchererziehung sollten ausgeweitet werden. Das Bewusstsein von Verbrauchern und Herstellern in Bezug auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten muss noch stärker entwickelt werden.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucherverbände und dürfte in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen. Estland muss die Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit abschließen.

In den Bereichen Marktüberwachung und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen erfuellt Estland mehrheitlich die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Estland die Marküberwachung - insbesondere durch die Ausarbeitung proaktiver Überwachungspläne - verbessern, um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sicherheitsbezogenen und nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen zu gewährleisten, unter anderem auch durch die Stärkung der Verwaltungskapazitäten und -strukturen. Außerdem sollte Estland die Angleichung seiner Rechtsvorschriften im Bereich der nicht sicherheitsbezogenen Maßnahmen abschließen.

Kapitel 24: Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Der am weitesten gediehene Teil dieses Kapitels ist der Schengen-Besitzstand, der die Grund lage für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen bildet. Ein großer Teil dieses Besitzstands wird in den Beitrittsländern allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des Beitritts, sondern erst nach einem besonderen Beschluss des Rates Anwendung finden. In diesem Zusammenhang dient der Schengen-Aktionsplan der Vorbereitung, indem er einen überzeugenden Zeitplan für die Umsetzung des Schengen-Besitzstands vorgibt. Ab dem Beitritt müssen die verbindlichen Vorschriften in den Bereichen Visa und Außengrenzen sowie der Besitzstand in den Bereichen Migration, Asyl, Zusammenarbeit der Polizeibehörden, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Bekämpfung von Terrorismus, Betrug und Korruption und Drogen, Zusammenarbeit im Zollbereich und Menschenrechtsübereinkommen angewandt werden. In Bereichen wie Grenzschutz, illegale Migration, illegaler Drogenhandel und Geldwäsche, organisierte Kriminalität, Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen müssen die Beitrittsländer die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Verwaltungsstrukturen über eine angemessene Handlungsfähigkeit verfügen. Ein unabhängiges, zuverlässiges und effizientes Justiz- und Polizeiwesen ist in diesem Zusammenhang von allergrößter Bedeutung.

Bei der Vorbereitung auf die Anwendung der für den Beitritt relevanten Schengen-Bestimmungen (Schengen-Aktionsplan) sind die von Estland erzielten Fortschritte nach wie vor weitgehend zufriedenstellend, intensive Vorbereitungen werden jedoch nach dem Beitritt erforderlich sein, um die Kontrollen an den Binnengrenzen abschaffen und den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen zu können, nachdem der Rat den entsprechenden Beschluss gefasst hat. Die Vorbereitung auf die Teilnahme am Schengen-Informationssystem (SIS) II verläuft weiter nach Plan.

Auf dem Gebiet des Datenschutzes hat Estland seine Rechtsvorschriften weitgehend an den Besitzstand angeglichen, unter anderem in Bezug auf die Verwendung personenbezogener Daten durch die Polizei. Die Änderung der Satzung des Amtes für Datenschutz steht noch aus (siehe auch Kapitel 3 "Freier Dienstleistungsverkehr"). Die zuständige Stelle, das Amt für Datenschutz, besteht seit 1999. Die Ausbildung des Personals und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden müssen weiter verbessert werden.

In der Visapolitik hat Estland die Angleichung an den einschlägigen Besitzstand der Union nahezu abgeschlossen. Estland verlangt nun Visa von den Angehörigen aller Staaten, für die in der Union Visapflicht besteht, und muss noch die Umsetzung der bilateralen Regelungen für die visafreie Einreise mit 17 Staaten zum Abschluss bringen. Estland muss auch die Visummarke einführen, für die die Union im August 2003 die technischen Spezifikationen übermittelt hat. Was die Verwaltungskapazitäten anbelangt, so ist das estnische Visaregister funktionsfähig und für die Bearbeitung von Visaanträgen mit den estnischen Vertretungen im Ausland verbunden. Die Kapazitäten der Konsulate in der Russischen Föderation, Belarus und der Ukraine sind auszubauen. Ferner muss Estland alle diplomatischen und konsulari schen Vertretungen mit Geräten für die Erkennung gefälschter Dokumente ausstatten.

Was den Schutz der künftigen Außengrenze der Union angeht, so sind noch die übrigen Rechtsvorschriften über Grenzkontrollen und Grenzüberwachung anzugleichen. Es bestehen Abkommen mit den Nachbarländern über die Zusammenarbeit an der Grenze, wenn auch das Grenzabkommen mit der Russischen Föderation, in dem auch die Grenzfestlegung vorgenommen wird, noch nicht unterzeichnet ist. Die einschlägigen Teile des Schengen-Aktionsplans werden zurzeit umgesetzt, allerdings muss Estland noch eine integrierte Grenz schutzstrategie ausarbeiten. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden hat sich dank mehrerer Kooperationsvereinbarungen zwischen den Vollzugsbehörden verbessert. Im Hinblick auf die vollständige Umsetzung des Schengen-Aktionsplans bedürfen jedoch die Einstellung von Personal und die Bereitstellung ausreichender Finanzmittel besonderer Aufmerksamkeit. Estland ist dabei, seine Ausrüstung für die Überwachung der Grenzen, einschließlich der Seegrenze, zu modernisieren und Kontrollstellen an seiner Ostgrenze zu bauen bzw. zu renovieren.

Im Bereich der Migration ist die Rechtsangleichung abgeschlossen, auch in Bezug auf die Haftung von Beförderungsunternehmen. Vorschriften über die Ausweisung müssen jedoch noch verabschiedet werden. Estland hat Schritte unternommen, um Rückübernahmeabkommen mit der Russischen Föderation, Belarus und der Ukraine zu schließen, weitere Anstrengungen sind jedoch notwendig. Entsprechende Verwaltungsstrukturen sind in der Abteilung Visa und illegale Einwanderung des Amtes für Staatangehörigkeits- und Migrationsfragen vorhanden.

Im Asylbereich hat Estland die Rechtsangleichung abgeschlossen. Hinsichtlich der Verwaltungskapazitäten muss Estland seine (technischen und organisatorischen) Vorbereitungen für die aktive Teilnahme an EURODAC und DubliNet beschleunigen und unter anderem die entsprechenden Systemzugangsstellen einrichten, um die vollständige Umsetzung bis zum Beitritt zu gewährleisten. Seine Aufnahmekapazitäten sind ausreichend.

Was die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität betrifft, so verlaufen die Vorbereitungen weitgehend zufriedenstellend. Verwaltung, Qualitätskontrolle und Besoldungsniveau bei der Polizei sind gut, ebenso die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und zunehmend auch der Informationsaustausch über die Polizeidatenbanken. Die organisatorische Reform der Polizei (unter anderem Verringerung der Zahl der Präfekturen und Schaffung regionaler Notfallzentren) muss noch umgesetzt werden. Die Polizeiausbildung ist ebenfalls gut, es bedarf jedoch noch einer Entscheidung über die Finanzierung des neuen Ausbildungssystems, das 2004 eingeführt wird. Was die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen der Polizei und den Strafverfolgungs- und Justizbehörden anbelangt, so müssen die in der neuen Strafprozess ordnung vorgesehenen Änderungen angemessen vorbereitet und Polizei und Staatsanwalt schaft entsprechend geschult werden, damit eine reibungslose Umsetzung gewährleistet ist. Die internationale Zusammenarbeit ist nach Abschluss von Kooperationsabkommen und insbesondere eines Abkommens mit Europol gut eingeführt. Aufmerksamkeit muss der rechtzeitigen Vorbereitung der innerstaatlichen Verfahren gewidmet werden, damit das Europol-Übereinkommen nach dem Beitritt Estlands zur Union zügig ratifiziert werden kann. Im Zusammenhang mit der Einführung des Antrags auf Zusatzinformationen bei der nationalen Eingangsstelle ist der Ausbau der Verwaltungskapazitäten der Abteilung für internationale Verbrechensaufklärung zu beschleunigen. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden wird intensiviert. Estland hat die drei Protokolle zum Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

Estland hat die wichtigsten Übereinkommen über die Terrorismusbekämpfung ratifiziert. Um dem Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Union über die Rechtshilfe in Strafsachen zum Zeitpunkt des Beitritts beitreten zu können, muss Estland seine Vorbereitungen beschleunigen.

Auf dem Gebiet der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung muss Estland vor dem Beitritt Änderungen zum Strafgesetzbuch erlassen, um seine Rechtsvorschriften zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften an den einschlägigen Besitzstand einschließlich der entsprechenden Protokolle anzugleichen. Einer Angleichung bedarf es ferner an das Übereinkommen von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind. Auch eine Angleichung an die Rahmenbeschlüsse des Rates über den Schutz des Euro vor Fälschung vom 29. Mai 2000 und 6. Dezember 2001 ist notwendig. Estland muß noch eine Zentralstelle benennen., deren vorrangige Aufgabe die Prüfung von Banknoten und Münzen ist. Die vollständige Umsetzung des Besitzstands in diesem Bereich ist zu gewähr leisten. Fortschritte wurden bei der Schaffung des rechtlichen Rahmens für die Korruptions bekämpfung erzielt; es wurden Rechtsvorschriften erlassen und unterstützende Einrichtungen geschaffen. Es muss noch eine Gesamtstrategie für die Korruptionsbekämpfung ausgearbeitet werden, um eine effiziente Koordinierung der Korruptionsbekämpfung zwischen den zuständigen Behörden zu gewährleisten und eine Strategie für die Früherkennung von Korruption festzulegen. Zum Thema Korruption siehe auch Abschnitt C.1 "Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz".

Den Erlass von Rechtsvorschriften für die Drogenbekämpfung hat Estland weitgehend abgeschlossen. Die neue multidisziplinäre Drogenstrategie muss noch von der Regierung verabschiedet werden. Die Durchführung des Programms zur Prävention von Alkohol- und Drogenmissbrauch 1997-2007 wird fortgesetzt. Jedoch sind unter anderem die notwendigen Regelungen für den Zusammenschluss von Datenbanken und für die Sammlung und den Austausch von Informationen weiter zu verbessern und ausreichende Finanzmittel bereit zu stellen. Die institutionelle Infrastruktur der estnischen Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ist vorhanden. Insgesamt muss die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den zuständigen Stellen verstärkt werden.

Estland muss die Angleichung seiner Rechtsvorschriften für die Bekämpfung der Geldwäsche an den neuesten Besitzstand noch zum Abschluss bringen. Es besteht eine Finanzfahndungsstelle, deren Mittel und Kapazitäten jedoch verstärkt werden sollten (siehe auch Kapitel 4 "Freier Kapitalverkehr").

Auf dem Gebiet der Zusammenarbeit im Zollbereich muss Estland noch seine Rechts vorschriften angleichen und die einschlägigen Übereinkünfte ratifizieren. Eine Zusammen arbeit zwischen den Behörden ist ebenso vorgesehen wie eine Zusammenarbeit mit der Wirtschaft auf der Grundlage von Vereinbarungen. Es bedarf jedoch einer weiteren Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Einrichtung eines Registers für Ermittlungen in Zollsachen.

Im Bereich der Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivil- und Strafsachen werden die Rechtsvorschriften, soweit noch erforderlich, zurzeit angeglichen, so dass Estland zum Zeitpunkt des Beitritts in der Lage sein dürfte, die Vorschriften des Besitzstands anzuwenden und den einschlägigen Übereinkünften beizutreten. Besondere Sorgfalt sollte auf die Angleichung der Rechtsvorschriften an den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendet werden. Die Verwaltungsstrukturen für direkte Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden sind vorhanden, bedürfen aber eines weiteren Ausbaus.

Eine ausführliche Analyse der Justizreform im Allgemeinen wird im Abschnitt C.1 "Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz" vorgenommen.

Alle Menschenrechtsübereinkommen, die zum Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören, sind von Estland ratifiziert worden.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Schengen-Aktionsplan, Visapolitik, Außengrenze, Migration, Asyl, Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismus- und Drogenbekämpfung, Zusammenarbeit im Zollbereich, Zusammenarbeit der Justizbehörden in Zivil- und Strafsachen und Menschenrechtsübereinkommen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands bis zum Beitritt umzusetzen.

Estland erfuellt teilweise die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Datenschutz, Betrugs- und Korruptionsbekämpfung und Geldwäsche. Estland muss die notwendigen Rechtsvorschriften erlassen und effektiv anwenden. Besondere Aufmerksamkeit muss den technischen und organisatorischen Vorbereitungen für die Umsetzung von EURODAC und Dublin II zukommen. Insgesamt muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen verbessert und die Koordinierung strukturell verstärkt werden.

Kapitel 25: Zollunion

Der Besitzstand im Bereich Zollunion besteht fast ausschließlich aus Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich sind und daher nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Er umfasst den Zollkodex der Gemeinschaft und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, die Kombinierte Nomenklatur, den Gemeinsamen Zolltarif und Regelungen für die zolltarifliche Einreihung, Zollbefreiungen, Zollaussetzungen und bestimmte Zollkontingente sowie weitere Vorschriften unter anderem über die zoll amtlichen Kontrollmaßnahmen in Bezug auf nachgeahmte Waren und Raubkopien, Drogen ausgangsstoffe und Kulturgüter, über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie die einschlägigen Übereinkünfte der Gemeinschaft, u.a. über das Versandverfahren. Die Mitglied staaten müssen gewährleisten, dass sie über die notwendigen Vollzugskapazitäten verfügen, einschließlich der Verbindungen zu den rechnergestützten Zollsystemen der Gemeinschaft.

Das estnische Zollrecht entspricht weitgehend dem Besitzstand von 2001. Die Umsetzung der Bestimmungen des Besitzstands von 2002 und 2003 findet mit dem Beitritt statt, wenn die Zollvorschriften der Gemeinschaft unmittelbar anwendbar werden. Innerstaatliche Vorschriften, die durch den Besitzstand ersetzt werden, sind zum Zeitpunkt des Beitritts aufzuheben und Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gegebenenfalls zu ändern.

Die administrativen und operativen Kapazitäten sind teilweise vorhanden. Zwar besteht in Estland eine funktionierende Zollverwaltung, da jedoch zurzeit keine Zölle auf gewerbliche Waren festgesetzt sind, kann der estnische Zoll nicht in gleicher Weise funktionieren wie der Zoll der Mitgliedstaaten der Union. Diese Zölle werden erst zum Zeitpunkt des Beitritts eingeführt. Zolltarifliche Einreihung, Ursprungsregeln, Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, vorübergehende Verwendung und Zollbefreiungen sind daher wichtige Bereiche, in denen es an Erfahrung fehlt. In diesen Bereichen ist eine umfassende Ausbildung erforderlich, die auch bereits angelaufen ist.

Die geplante Computersimulation, durch die der estnische Zoll praktische Erfahrung in einem gemeinschaftsähnlichen Umfeld sammeln soll, muss vor Einführung des Integrierten Zolltarifs der Gemeinschaft (TARIC) durchgeführt werden, den Estland in den zwei Monaten vor dem Beitritt parallel zum geltenden innerstaatlichen System anwenden will. Die für die Verwaltung der Kontingente entsprechenden Softwareprogramme und Schulungen sollten vorbereitet werden. Die Fähigkeit der Zolldienststellen, in enger Zusammenarbeit mit anderen Vollzugsbehörden Betrug und Wirtschaftskriminalität zu bekämpfen, muss weiter verbessert werden.

Da mit dem Beitritt der Handel mit den Mitgliedstaaten zum Binnenhandel und die Grenze zu Lettland zu einer Binnengrenze der Union wird und daher ein geringerer Arbeitsanfall beim Zoll absehbar ist, sollte Estland die Pläne für die Schließung von Zollstellen und die Neuverwendung des Personals, weiterführen.

Die Maßnahmen zum Abschluss der Entwicklung und Einrichtung der rechnergestützten Zollsysteme und zur Lösung der übrigen mit der Zusammenschaltung zusammenhängenden Probleme kommen gut voran. Die estnische Regierung muss jedoch gewährleisten, dass die verbleibenden Arbeiten, einschließlich der Lieferung von Hardware und Software und der entsprechenden Tests, nach Plan abgeschlossen werden, insbesondere in Bezug auf das integrierte Zolltarifsystem und die Anpassung des Systems für die Bearbeitung von Zoll anmeldungen, das daran angeschlossen werden muss. Es ist auch darauf zu achten, dass die estnischen Behörden voll und ganz in der Lage sind, diese Systeme nach dem Beitritt effizient zu handhaben und zu warten.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Zollunion. Wenn bei der Vorbereitung auf die Anwendung des Zolltarifs und der damit zusammenhängenden Maßnahmen, beim Abschluss der verbleibenden Arbeiten an den EDV-Systemen und bei der Ausbildung in den Gemeinschafts maßnahmen und -vorschriften weiter gute Fortschritte erzielt werden, wird Estland voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit den notwendigen administrativen und operativen Kapazitäten bis zum Beitritt umzusetzen. Die Entwicklung und Einrichtung der rechnergestützten Zollsysteme und die Arbeiten zur Gewähr leistung der Interoperabilität müssen noch abgeschlossen werden. Es ist auch auf eine bessere Zusammenarbeit der Zollverwaltung mit anderen Vollzugsbehörden zu achten.

Kapitel 26: Auswärtige Beziehungen

Das Kernstück dieses Kapitels, die gemeinsame Handelspolitik, beruht auf unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Gemeinschaft, die nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Die Beitrittsländer wurden aufgefordert, den Besitzstand im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck und gegebenenfalls der Exportkredite bereits vor dem Beitritt zu übernehmen. Die Beitrittsländer verpflichteten sich, dafür zu sorgen, dass ihre bilateralen Abkommen mit Drittländern mit dem Besitzstand vereinbar sind. Auf dem Gebiet der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik müssen die Länder dafür Sorge tragen, dass sie in der Lage sind, sich an den einschlägigen Maßnahmen der Gemeinschaft zu beteiligen.

Die Verwaltungsstrukturen für die Behandlung der mit der gemeinsamen Handelspolitik zusammenhängenden Fragen sind im Wesentlichen vorhanden und ausreichend.

Mit Blick auf die Entwicklungsagenda von Doha hat Estland seine Position und seine Politik mit der Kommission abgestimmt. Estland muss die enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission fortsetzen, vor allem um die Angleichung seiner GATS-Verpflichtungen und Ausnahmen von der Meistbegünstigung an die der Gemeinschaft (EU-25-Konsolidierung) fortzusetzen und bis zum Beitritt abzuschließen. Ein Informationsaustausch fand über die dritte Stufe der Integrierung Estlands im Rahmen des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung statt, wenn auch nach wie vor einige Abweichungen bestehen.

Im Bereich des Handels mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck hat Estland ein hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Besitzstand erzielt. Es bedarf jedoch weiterer Angleichung, insbesondere hinsichtlich der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungs zweck, da im Rahmen der Ausfuhrkontrollregelungen ständig neue Beschlüsse gefasst werden, die in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einfließen. Der Beitritt zu sämtlichen Ausfuhrkontrollregelungen ist für die Exportkontrollen Estlands von entscheidender Bedeutung. Nach dem Aktionsplan von Thessaloniki zur Förderung des Beitritts der Beitritts länder zu den Ausfuhrkontrollregelungen unterstützt die Union den Beitritt Estlands zu den Regelungen, für die der Beitritt bereits beantragt, aber noch nicht vollzogen ist. Die voll ständige Angleichung hinsichtlich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft, kann erst zum Zeitpunkt des Beitritts erfolgen. Im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind adäquate Verwaltungsstrukturen vorhanden, und es werden Anstrengungen unternommen, um die Zollbeamten entsprechend zu schulen.

Estland ist dabei, die Angleichung seiner Rechtsvorschriften über Exportkredite an den Besitzstand zum Abschluss zu bringen. Das geänderte Gesetz über staatliche Exportgarantien ist in Kraft, Durchführungsvorschriften werden zurzeit erlassen. Die Verwaltungsstrukturen im Bereich der Exportkredite sind vorhanden und arbeiten zufriedenstellend.

Estland muss weitere Schritte unternehmen, um die bilateralen Abkommen mit Dritt ländern, deren Unvereinbarkeit mit dem Besitzstand festgestellt worden ist, innerhalb des in den betreffenden Abkommen festgelegten Zeitrahmens zu kündigen oder neu auszuhandeln. Nach der erfolgreichen Unterzeichnung der Vereinbarung in Bezug auf das bilaterale Investitionsabkommen mit den USA muss Estland noch für die zügige Ratifikation der Zusatzprotokolle zu diesem Abkommen, die auch mit den USA unterzeichnet wurden, sorgen, damit die Anpassungen zum Zeitpunkt seines Beitritts zur Union in Kraft treten können.

Auf dem Gebiet der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik muss Estland die Formulierung seiner Entwicklungspolitik im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinschaft fortsetzen und insbesondere die entsprechenden Ausgaben erhöhen, auf die im Haushalt 2003 weniger als 0,01 % des BIP entfielen. Estland muss gewährleisten, dass seine Politik den Leitlinien des Entwicklungshilfeausschusses der OECD und den Verpflichtungen und Zielen entspricht, die es im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen angenommen hat. Zur Erhöhung der Transparenz des Entscheidungsprozesses und der Projektverwaltung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wurde ein neuer rechtlicher Rahmen geschaffen. Die wenigen Maßnahmen, die auf dem Gebiet der humanitären Hilfe durchgeführt wurden, scheinen mit der Praxis der Gemeinschaft in Einklang zu stehen.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden.

Estland erfuellt mehrheitlich die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen im Zusammenhang mit den bilateralen Abkommen mit Drittländern. Um die Vorbereitungen in diesem Bereich abzuschließen, muss Estland die Neuaushandlung bzw. Kündigung seiner bilateralen Abkommen zum Abschluss bringen, um zu gewährleisten, dass sie zum Zeitpunkt des Beitritts mit dem Besitzstand vereinbar sind.

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Der Besitzstand im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) basiert im Wesentlichen auf rechtlich verbindlichen internationalen Übereinkünften oder politischen Vereinbarungen über den politischen Dialog im Rahmen der GASP, über die Angleichung der Position an die Stellungnahmen der Union und gegebenenfalls über die Anwendung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen.

Estland verfügt über die für die Teilnahme am politischen Dialog erforderlichen Verwaltungskapazitäten. Was die Angleichung seiner Position an die Sanktionen und restriktiven Maßnahmen, Stellungnahmen, Erklärungen und Demarchen der Union betrifft, so hat Estland die für die Einführung und Aufhebung von Wirtschaftssanktionen erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen. Die Verwaltungsstrukturen in diesem Bereich sind in Estland vorhanden und arbeiten zufriedenstellend.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und wird voraussichtlich in der Lage sein, ab dem Beitritt am politischen Dialog teilzunehmen und seine Position an die Stellungnahmen, Sanktionen und restriktiven Maßnahmen der Union anzugleichen.

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Der Besitzstand im Bereich der Finanzkontrolle umfasst hauptsächlich allgemeine, international vereinbarte und den Prinzipien der Union entsprechende Grundsätze der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, die im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsprüfungs systeme des gesamten öffentlichen Sektors umzusetzen sind. Die Vorschriften des Besitz stands verlangen insbesondere angemessene Ex-ante-Finanzkontrollsysteme und funktionell unabhängige interne Rechnungsprüfungssysteme, eine unabhängige externe Prüfung der Systeme zur internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, geeignete Kontrollmechanismen in Bezug auf die Heranführungshilfe der Union und die künftigen strukturpolitischen Ausgaben sowie Vorkehrungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Außerdem ist eine Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zu benennen, die in der Lage ist, mit dem Betrugsbekämpfungsamt der Kommission (OLAF) konkret zusammenzuarbeiten.

Was die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen anbelangt, so sind in Estland die einschlägigen Rahmen- und Durchführungsvorschriften vorhanden und stehen mit dem Besitzstand in Einklang. In allen Dienststellen, in denen Einnahmen oder Ausgaben anfallen, und in den Bezirksverwaltungen bestehen interne Rechnungsprüfungssysteme, und im Finanzministerium wurde ein Zentrales Harmonisierungsreferat eingerichtet. Auf dem Gebiet der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen werden nun geeignete Schulungsmaßnahmen durchgeführt.

Im Bereich der externen Rechnungsprüfung sind die einschlägigen Rahmenvorschriften vorhanden und stehen mit dem Besitzstand in Einklang. Der Staatliche Rechnungshof ist funktionell unabhängig, und seine Prüfungen decken in zufriedenstellender Weise alle öffentlichen und Gemeinschaftsmittel ab. Die vor kurzem erarbeiteten Rechnungsprüfungs handbücher müssen noch genehmigt werden. Das Gesetz über den Staatlichen Rechnungshof umfasst auch förmliche Verfahren, nach denen das Parlament auf die Berichte des Staatlichen Rechnungshofs zu reagieren hat. Für die Jahre 2003-2005 wurde eine Strategie verabschiedet, in der die Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Parlament und die Fortsetzung der Ausarbeitung von Rechnungsprüfungsnormen für den Staatlichen Rechnungshof auf der Grundlage der internationalen Normen vorgesehen sind.

Was die Kontrolle der Heranführungshilfe der Union und der strukturpolitischen Ausgaben anbelangt, so sind die einschlägigen Rahmen- und Durchführungsvorschriften in Estland vorhanden und stehen im Wesentlichen mit dem Besitzstand in Einklang. Jedoch sind die Rechnungsprüfungshandbücher, die sich speziell mit Kontrollen an Ort und Stelle und Jahresabschlussprüfungen befassen, mit Blick auf die künftige Prüfung der Struktur- und Kohäsionsfondsmittel weiterzuentwickeln. Geeignete Verwaltungsstrukturen werden zurzeit geschaffen, und Estland muss seine Verwaltungskapazitäten für die künftige Verwaltung der Strukturfondsmittel weiter ausbauen, um die Anforderungen an Finanzkontrolle und interne Rechnungsprüfung in vollem Umfang zu erfuellen. Estland muss seine Anstrengungen zur Einführung des Erweiterten Dezentralen Durchführungssystems (EDIS) für PHARE zum Abschluss bringen.

In Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft muss Estland die einschlägigen Rahmen- und Durchführungsvorschriften vervollständigen und insbesondere die Befugnisse und Koordinierungsaufgaben der in der Abteilung Finanzkontrolle des Finanz ministeriums eingerichteten Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung festlegen. Die operativen Kapazitäten der Koordinierungsstelle für die Betrugsbekämpfung müssen auch noch erheblich ausgebaut werden, wenn eine effiziente Zusammenarbeit mit OLAF und anderen estnischen Stellen möglich sein soll.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen, externe Rechnungsprüfung und Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Der Ausbau der Verwaltungskapazitäten für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und die künftige Verwaltung der Strukturfondsmittel ist fortzusetzen. Ferner muss Estland seine Vorbereitungen auf das Erweiterte Dezentrale Durchführungssystem abschließen.

Estland erfuellt mehrheitlich die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen an den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, sind in diesem Bereich stärkere Anstrengungen notwendig, um die Rechtsvorschriften zu verbessern und die Verwaltungs kapazitäten auszubauen.

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

Kapitel 29 enthält die Vorschriften über die für die Finanzierung des Gemeinschafts haushalts erforderlichen Finanzmittel ("Eigenmittel"). Diese Eigenmittel setzen sich im Wesentlichen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammen, die sich wie folgt gliedern: 1) traditionelle Eigenmittel bestehend aus dem Zoll-, Agrarzoll- und Zucker abgabenaufkommen, 2) Aufkommen aus der Mehrwertsteuer und 3) ergänzende Mittel (der Anteil der Länder wird anhand des Bruttonationaleinkommens (BNE) errechnet). Die Mitgliedstaaten müssen die entsprechenden Verwaltungskapazitäten schaffen, die in der Lage sind, die Eigenmittel zu koordinieren und die korrekte Berechnung, Feststellung, Erhebung, Bereitstellung und Kontrolle der Eigenmittel sowie die Berichte an die Union über die Anwendung der Eigenmittelvorschriften zu gewährleisten.

Was die traditionellen Eigenmittel betrifft, so wird das estnische Meldesystem für Betrug und Unregelmäßigkeiten zurzeit überarbeitet. Estland muss das System fertig stellen und gewährleisten, dass die für das OWNRES-System der Kommission benötigten Daten zur Verfügung stehen. Die endgültigen Verfahren und Systeme für die A-Buchführung und die B-Buchführung müssen noch festgelegt werden.

Estland muss seine Fähigkeit verbessern, den auf dem Mehrwertsteueraufkommen basierenden Eigenmittelanteil korrekt zu berechnen, insbesondere, was die Berechnung des gewogenen mittleren Satzes nach dem ESVG 95 anbelangt.

Hinsichtlich des auf dem BNE basierenden Eigenmittelanteils muss Estland weitere Anstrengungen unternehmen, um Qualität und Verlässlichkeit der volkswirt schaftlichen Gesamtrechnung und der Berechnung des BNE nach dem ESVG 95 weiter zu verbessern, insbesondere in Bezug auf Vollständigkeit, langlebige Güter von geringem Wert, selbst erstellte Software und im Bereich der Schätzung der konstanten Preise.

Alle für die Anwendung des Systems der Eigenmittel in Estland erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden. Ein Referat des Finanzministeriums koordiniert eine Taskforce für Eigenmittel, die effizient arbeitet.

Schlussfolgerung

Estland erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Finanz- und Haushalts bestimmungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Estland muss sich nun auf den Abschluss der Vorbereitungen im Zusammenhang mit diesem Kapitel konzentrieren und zu diesem Zweck die OWNRES-Verfahren für die Bericht erstattung an die Europäische Kommission fertig stellen, die endgültigen Verfahren für die A-Buchführung und die B-Buchführung festgelegen, die Berechnung des auf dem Mehrwertsteueraufkommen basierenden Eigenmittelanteils verbessern und Qualität und Verlässlichkeit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung weiter verbessern.

D. D. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Vor dem Hintergrund einer schwachen Auslandsnachfrage blieb die makroökonomische Entwicklung Estlands solide, doch das Leistungsbilanzdefizit weitete sich merklich aus. Die Regierung hielt an ihrem Reformkurs, vor allem bei der Rentenreform und der Finanzaufsicht, fest.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Die vor allem 2002 und 2003 expansive Finanzpolitik auf der kommunalen und der zentralen Regierungsebene birgt insbesondere angesichts des wachsenden Leistungsbilanzdefizits eine Gefahr für die makroökonomische Stabilität. Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit werden Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik durchgeführt, und die bisherigen Fortschritte sind zufriedenstellend. Die Umstrukturierung des Ölschiefersektor kommt voran, doch eine weitere Liberalisierung des Energiemarkts blieb aus.

Was die Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz insgesamt betrifft, so wurden ausreichende Vorkehrungen für die Anwendung des Besitzstands durch die estnische Verwaltung und Justiz getroffen, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung müssen Schwächen in den Arbeitsbedingungen und den Laufbahnstrukturen behoben und die Koordinierung in der gesamten öffentlichen Verwaltung verbessert werden. In der Justiz ist noch eine Reihe weiterer Reformen notwendig, die zum Teil mit der neuen Strafprozessordnung verwirklicht werden, die im Juli 2004 in Kraft treten soll. Estland muss die Effizienz seiner Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption weiter verbessern.

Die Feststellungen dieses Berichts zur Umsetzung des Besitzstands in den einzelnen Politik bereichen sind nachstehend zusammengefasst.

Erstens ist festzustellen, dass Estland in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Estland wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in folgenden Bereichen wie erforderlich bis zum Beitritt umzusetzen: horizontale Maßnahmen und Verfahren sowie Vorschriften in den Sektoren des neuen Konzepts im Kapitel über den freien Warenverkehr; Bürgerrechte, Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Koordinierung der Sozialversicherungs systeme im Bereich der Freizügigkeit; Banken und Versicherungen auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs; Kapital- und Zahlungsverkehr und Zahlungssysteme im Zusammen hang mit dem freien Kapitalverkehr; Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung und Wettbewerbspolitik. Im Bereich der Landwirtschaft wird Estland voraussichtlich bis zum Beitritt in der Lage sein, den Besitzstand in einer Reihe horizontaler Bereiche anzuwenden sowie hinsichtlich der meisten gemeinsamen Marktorganisationen und der ländlichen Entwicklung, im Veterinärbereich auf Gebieten wie Tierseuchenbekämpfung, Tierzucht und Tierschutz und im Bereich der Fischerei in Bezug auf die staatlichen Beihilfen und die internationalen Fischerei übereinkünfte.

Ferner wird Estland voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in folgenden Bereichen bis zum Beitritt umzusetzen: Verkehr (zum größten Teil); Steuern (auf den meisten Gebieten); Wirtschafts- und Währungsunion; Statistik; Gesundheitsschutz und Sicherheit, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz im Kapitel Sozial politik und Beschäftigung; Energie; Industriepolitik; kleine und mittlere Unternehmen; Wissenschaft und Forschung; allgemeine und berufliche Bildung; Kultur und audiovisuelle Medien; Programmplanung für die Regionalpolitik und die Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; horizontale Rechtsvorschriften, Risikomanagement in der Industrie, Wasserqualität, Chemikalien, genetisch veränderte Organismen und Lärm im Umweltkapitel; sicherheitsbezogene Maßnahmen und Verbraucher organisationen für den Verbraucher- und Gesundheitsschutz; Justiz und Inneres (nahezu alle Aspekte); Zollunion; gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe und Entwicklungs politik auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen; Gemeinsame Außen- und Sicherheits politik; Finanzkontrolle (die meisten Aspekte) und Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Zweitens erfuellt Estland die Anforderungen und Verpflichtungen in bestimmten Bereichen nur teilweise und muss hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitritts vorbereitungen abzuschließen.

Hierzu gehören die sektorspezifischen Rechtsvorschriften gemäß der Richtlinien des alten Konzepts im Kapitel über den freien Warenverkehr sowie das öffentliche Beschaffungswesen und der nichtharmonisierte Bereich; auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte, Schutz personen bezogener Daten, Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und Niederlassungsrecht und freier Verkehr mit nicht finanziellen Dienstleistungen; in Bezug auf den freien Kapitalverkehr die Verstärkung der Anstrengungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und im Gesellschafts recht der Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum. Das gleiche gilt im Bereich der Landwirtschaft für die Zahlstelle, das Integrierte Verwaltungs- und Kontroll system (InVeKoS), die Handelsmechanismen, die Gemeinsame Marktorganisation für Milch, TSE (übertragbare spongiforme Enzephalopathien) und tierische Nebenprodukte, das Veterinärkontrollsystem, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, den Schutz der öffentlichen Gesundheit in agrar- und ernährungswirtschaftlichen Betrieben, die gemeinsamen Maßnahmen, die Tierernährung und Pflanzenschutzfragen sowie die meisten Bereiche der Fischereipolitik.

Ferner gehören hierzu die Bereiche Luft- und Seeverkehr; direkte Steuern; öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Bekämpfung von Diskriminierungen im Kapitel Sozialpolitik und Beschäftigung; Telekommunikation und Informationstechnologien, einschließlich der Postdienste; rechtlicher Rahmen und institutionelle Infrastruktur sowie Finanzverwaltung und Kontrolle für die Regionalpolitik und die Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; Angleichung und effektive Anwendung der Rechtsvorschriften über Luftqualität, Abfallbewirtschaftung, industrielle Umweltverschmutzung, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Strahlenschutz auf dem Gebiet der Umweltpolitik; Marktaufsicht und nicht sicherheitsbezogene Maßnahmen für den Verbraucher- und Gesundheitsschutz; Datenschutz sowie Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche im Bereich Justiz und Inneres; bilaterale Abkommen mit Drittländern auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen und Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Bereich der Finanzkontrolle.

Drittens muss Estland, wenn es bis zum Beitritt alle Verpflichtungen und Anforderungen erfuellen will, in zwei Kapiteln des Besitzstands, wo drei Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken bieten, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft zum einen im Bereich der Freizügigkeit die Vorbereitungen Estlands für die gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise für bestimmte Berufe im Gesundheits wesen. Und zum anderen gilt dies im Bereich Sozialpolitik und Beschäftigung für das Arbeitsrecht und die Gleichbehandlung von Mann und Frau.

E. STATISTISCHER ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hinweise zur Methodik

Inflationsrate

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/ecobac_ir.htm

Finanzindikatoren

Öffentliche Finanzen: Das Defizit/der Überschuss des Staates entspricht dem Konzept des konsolidierten Finanzierungssaldos des Staates gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (EDP B.9 - ESVG 95). Der Schuldenstand des Staates ist definiert als der konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende.

Außenhandel

Importe und Exporte (jeweilige Preise): Die Datenerfassung basiert auf dem System des Spezialhandels. Handelsklassifikation: Die Warenhandelsströme werden anhand einer Güterklassifikation erfasst, die auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) basiert. Importe werden auf cif-Basis, Exporte auf fob-Basis ausgewiesen.

Importe aus und Exporte nach EU-15. Von Estland mitgeteilte Angaben.

Arbeitsmarkt

Abgesehen von der durchschnittlichen Beschäftigung nach NACE-Positionen und der Arbeitslosenquote von Personen < 25 Jahren, die sich auf das 2. Quartal des jeweiligen Jahres beziehen, handelt es sich bei den Indikatoren um harmonisierte jährliche Werte.

Die Ergebnisse wurden anhand der Arbeitskräfteerhebung berechnet. Die Arbeitskräfteerhebung der EU wird vierteljährlich nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 durchgeführt.

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/emploi.htm

Sozialer Zusammenhalt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/socohe.htm

Industrie und Landwirtschaft

Volumenindizes der Industrieproduktion. Die Industrieproduktion umfasst Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe sowie Energie- und Wasserversorgung (nach der Systematik NACE Rev. 1, Abschnitte C, D, E). Der Index der Industrieproduktion umfasst die Gesamtindustrieproduktion einschließlich Schätzungen für Unternehmen mit bis zu 19 Beschäftigten. Energie- und Wasserversorgung umfasst lediglich die Energieerzeugung (Klassen 4010 und 4030 der NACE Rev.1).

Volumenindizes der Bruttoagrarproduktion. Die Bruttoagrarproduktion wurde zu Preisen von 2000 errechnet.

Innovation und Forschung

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/innore.htm

Umwelt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/enviro.htm

Quellen:

Gesamtfläche, Bevölkerung, Außenhandel, Lebensstandard, Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft: nationale Quellen. Sonstige Indikatoren: Eurostat.

UMFASSENDER MONITORING-BERICHT ÜBER DIE VORBEREITUNGEN ZYPERNS AUF DIE MITGLIEDSCHAFT

A. Einleitung 3

B. Wirtschaft 5

1. Wirtschaftsentwicklung 5

2. Umsetzung der Empfehlungen 8

C. Aus den Beitrittsverhandlungen erwachsene Verpflichtungen und Anforderungen 10

1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz 12

Öffentliche Verwaltung 12

Leistungsfähigkeit der Justiz 13

Korruptionsbekämpfung 14

2. Die Kapitel des Besitzstands 16

Kapitel 1: Freier Warenverkehr 16

Kapitel 2: Freizügigkeit 18

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr 19

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr 21

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht 22

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik 24

Kapitel 7: Landwirtschaft 25

Kapitel 8: Fischerei 30

Kapitel 9: Verkehrspolitik 31

Kapitel 10: Steuern 33

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion 35

Kapitel 12: Statistik 35

Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung 35

Kapitel 14: Energie 38

Kapitel 15: Industriepolitik 40

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen 40

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung 41

Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung 41

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien 41

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien 42

Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente 43

Kapitel 22: Umweltschutz 45

Kapitel 23:Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz 48

Kapitel 24: Justiz und Inneres 49

Kapitel 25: Zollunion 53

Kapitel 26: Außenbeziehungen 54

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik 55

Kapitel 28: Finanzkontrolle 56

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen 57

D. Schlussfolgerungen 59

Statistischer Anhang 62

F. EINLEITUNG

Die Beitrittsverhandlungen mit Zypern wurden am 13. Dezember 2002 erfolgreich abgeschlossen, und am 16. April 2003 wurde der Beitrittsvertrag unterzeichnet. Nach der Ratifizierung des Beitrittsvertrags wird Zypern der EU am 1. Mai 2004 beitreten.

In ihrem Strategiepapier "Auf dem Weg zur erweiterten Union", das zusammen mit den Regelmäßigen Berichten 2002 veröffentlicht wurde, erklärte die Kommission:

"Ab dem Beitrittstermin müssen die beitretenden Länder den Besitzstand anwenden, ausgenommen in den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden. Im Zuge der Verhandlungen eingegangene Zusagen müssen bis zum Beitritt vollständig verwirklicht werden. In den Regelmäßigen Berichten wird auf verschiedene Bereiche hingewiesen, in denen im Zusammenhang mit den politischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie mit der Übernahme, Umsetzung und tatsächlichen Anwendung des Besitzstandes weitere Verbesserungen erforderlich sind. An diesen Verbesserungen sollte energisch weitergearbeitet werden. Zur Prüfung der Fortschritte und im Interesse einer erfolgreichen Vorbereitung der Mitgliedschaft wird die Kommission diese Anstrengungen regelmäßig überwachen und dem Rat Bericht erstatten. Sechs Monate vor dem ins Auge gefassten Beitrittstermin wird die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen umfassenden Monitoring-Bericht vorlegen."

Der Europäische Rat von Kopenhagen zog im Dezember 2002 den Schluss:

"Dadurch, dass die Erfuellung der eingegangenen Verpflichtungen bis zum Beitritt überwacht wird, erhalten die beitretenden Staaten weitere Orientierungshilfen bei ihren Anstrengungen zur Übernahme der mit der Mitgliedschaft einhergehenden Verantwortlichkeiten und werden den derzeitigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien gegeben."

und der Europäische Rat von Thessaloniki erklärte im Juni 2003:

"Die zehn beitretenden Staaten werden dazu aufgerufen, [...] in ihren Bemühungen nicht nachzulassen, damit sie zum Zeitpunkt des Beitritts ohne Abstriche den sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen nachkommen können. Hierzu gehört auch die erforderliche Übersetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands. Um der Erweiterung zum Erfolg zu verhelfen, wurde die Überwachung dieser Vorbereitungen auf der Grundlage von Berichten, die regelmäßig von der Kommission vorgelegt werden, intensiviert."

Da der Beitritt am 1. Mai 2004 näher rückt, wird in diesem Bericht umfassend der aktuelle Stand der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings beschrieben, das die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse des Regelmäßigen Berichts 2002 über Zypern durchführt. Der Bericht ist in zwei Hauptteile gegliedert.

Der erste Teil ist den wirtschaftlichen Aspekten gewidmet. Er geht kurz auf die wirtschaftlichen Entwicklungen in Zypern ein und bewertet dann die Durchführung der erforderlichen Wirtschaftsreformen in den Bereichen, in denen laut den Schlussfolgerungen des Regelmäßigen Berichts 2002 über Zypern weitere Verbesserungen erforderlich sind.

Der zweite Teil gibt einen Überblick darüber, wie weit Zypern inzwischen bei der Erfuellung aller aus den Beitrittsverhandlungen für jedes Kapitel des Besitzstands erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen gediehen ist. Untersucht wurden sowohl der legislative Bereich als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden in der Einleitung zu diesem Teil die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen bewertet.

Dieser Bericht spiegelt die Situation Ende September 2003 wider. Er führt die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getroffenen Entscheidungen, erlassenen Rechtsvorschriften und durchgeführten Maßnahmen sowie die faktisch vorhandenen und funktionierenden Strukturen auf.

Die Kommission ist davon überzeugt, dass noch vor dem 1. Mai 2004 eine Lösung für das Zypern-Problem gefunden werden kann, die den Beitritt eines vereinigten Zyperns ermöglicht. Sollte es jedoch bis zum Beitrittsdatum nicht gelingen, eine umfassende Lösung des Zypern-Problems zu finden, so sieht Protokoll Nr. 10 des Beitrittsvertrags die Aussetzung des Besitzstands in den Gebieten des Landes vor, die nicht der effektiven Kontrolle der Regierung Zyperns unterstehen. Da eine derartige umfassende Lösung noch nicht gefunden werden konnte, befasst sich dieser Bericht nur mit der Anwendung des Besitzstandes in den von der Regierung kontrollierten Teilen Zyperns. Alle spezifischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um festzulegen, unter welchen Bedingungen EU-Recht an der Linie zwischen dem Norden und den von der Regierung kontrollierten Gebieten Anwendung findet, müssten vor dem Beitritt festgelegt werden.

Ferner werden in dem Bericht für jedes Kapitel des Besitzstands die Bereiche genannt, in denen Zypern voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand anzuwenden, sowie die Bereiche, in denen noch Handlungsbedarf besteht. Gegebenenfalls wird auch aufgezeigt, in welchen Bereichen Verzögerungen oder Mängel bei den Vorbereitungen Anlass zu ernster Sorge bieten. Bei dieser Bewertung wurde davon ausgegangen, dass Zypern mit dem Beitritt uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet sein muss. In den Fällen, in denen während den Beitrittsverhandlungen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf Zyperns Verpflichtungen in der Bewertung gebührend Rechnung getragen.

Bei der Erstellung dieses Berichts wurden zahlreiche Informationsquellen herangezogen. So wurde Zypern aufgefordert, Informationen über seinen Vorbereitungsstand zu übermitteln. Der Bericht stützt sich ferner auf Informationen, die von Zypern im Rahmen des Assoziationsabkommens und der Beitrittsverhandlungen übermittelt wurden, sowie auf Peer-Reviews, die in bestimmten Bereichen zur Bewertung der Verwaltungskapazität stattgefunden haben. Die Beratungen des Rates und die Berichte und Entschließungen des Europäischen Parlaments wurden bei der Ausarbeitung des Berichts ebenfalls berücksichtigt. [5] Sofern sachdienlich zog die Kommission auch Bewertungen von verschiedenen internationalen Organisationen wie dem Europarat, der OSZE und den internationalen Finanzinstitutionen sowie von nichtstaatlichen Organisationen heran.

[5] DER BERICHTERSTATTER FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT IST HERR JACQUES POOS.

G. WIRTSCHAFT

In ihrem Regelmäßigen Bericht 2002 stellte die Kommission Folgendes fest:

"Zypern verfügt über eine funktionierende Marktwirtschaft und dürfte in der Lage sein, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten.

Das Funktionieren der Märkte kann weiter verbessert werden, indem die Pläne zur Liberalisierung der Sektoren Telekommunikation, Energie, Luftverkehr und Postdienst eingehalten werden. Die Einhaltung des Programms zur Konsolidierung der Finanzen wird zum Abbau des Leistungsbilanzdefizits beitragen. Ferner muss mehr Sorgfalt auf eine verbesserte Koordinierung der Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Finanzeinrichtungen und Banken verwendet werden."

In diesem Teil des Umfassenden Monitoring-Berichts geht es vor allem darum, inwieweit die Empfehlungen des Regelmäßigen Berichts vom Vorjahr umgesetzt worden sind. Dabei liegt der Schwerpunkt nicht auf der Funktionsfähigkeit der Marktwirtschaft oder der Wettbewerbsfähigkeit insgesamt, sondern auf den Fortschritten gegenüber dem Vorjahr. Die Bewertung ist in Abschnitt 2 enthalten. Abschnitt 1 gibt einen kurzen Überblick über die jüngste Wirtschaftsentwicklung in Zypern und über die Fortführung des Reformkurses seit dem Vorjahresbericht.

1. Wirtschaftsentwicklung [6]

[6] Dieser Bericht umfasst jene Gebiete der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern effektive Kontrolle ausübt. In den Gebieten, in denen die Regierung der Republik Zypern keine effektive Kontrolle ausübt, beläuft sich das Pro-Kopf-Einkommen auf ungefähr EUR 4 400 im Vergleich zu EUR 15 010 in den von der Regierung kontrollierten Teilen der Insel. Aufgrund der Währungsunion mit und der hohen Handelsabhängigkeit des nördlichen Teils Zyperns von der Türkei kommt die Situation dort einer wirtschaftlichen Integration in die Türkei gleich. Bescheidenes Wachstum wurde im Norden für das Jahr 2002 berichtet. Die Inflation, direkt aus der Türkei importiert, ist zwar gesunken, aber immer noch untragbar hoch (24,5% im Jahre 2002). Das Finanzdefizit, getragen durch Transfers aus der Türkei, erreichte ungefähr 17% des BIP, wohin gegen das Leistungsbilanzdefizit auf weniger als 1% des BIP fiel. Hinter angeblicher Vollbeschäftigung versteckt sich große Arbeitslosigkeit in der Wirtschaft mit dem öffentlichen Sektor als größtem Arbeitgeber. Öffentlicher Besitz oder öffentliche Kontrolle sowie Preiskontrolle sind weit verbreitet. Reformprogramme sind während der letzten zwei Jahre auf den Weg gebracht worden, aber es steht noch ein langer Weg bevor, bei einem großen Bedarf für technische und finanzielle Unterstützung, um strukturelle Umwandlung zu gestalten und zu implementieren. Daten über die Gebiete, wo die Regierung der Republik Zypern keine effektive Kontrolle ausübt, konnten nicht unabhängig überprüft werden.

Das - nach wie vor robuste - zyprische Wirtschaftswachstum verlangsamte sich 2002, während sich die Inflation, die Leistungsbilanz und das öffentliche Defizit verschlechterten. Die BIP-Wachstumsrate für das Jahr 2002 war mit 2,2 % fast nur noch halb so hoch wie im Vorjahr, was vor allem auf die schwache Entwicklung der Außenwirtschaft und insbesondere des Tourismus zurückzuführen war, auf den rund 20 % des BIP und der Beschäftigung entfallen. Die große weltpolitische und wirtschaftliche Unsicherheit beeinträchtigte die Exporte. Insbesondere die Dienstleistungsbilanz wurde vom Rückgang der Touristenzahlen um über 10 % in Mitleidenschaft gezogen. Infolgedessen schrumpften die Gesamtexporte um fast 5 %. Gleichzeitig gingen die Importe um 3 % zurück. Alles in allem weitete sich das Leistungsbilanzdefizit 2002 auf 5,3 % des BIP aus, was durch einen hohen Zustrom ausländischer Direktinvestitionen weitgehend finanziert werden konnte. Das Wachstum im Jahr 2002 ging von der Inlandsnachfrage aus, obgleich sich der Anstieg des privaten Verbrauchs unter anderem aufgrund eines Rückgangs des Verbrauchervertrauens merklich abschwächte. Gleichzeitig beschleunigte sich das Investitionswachstum 2002 drastisch, was vor allem auf die lebhafte Bautätigkeit und durch öffentliche Investitionen bedingte Einmalfaktoren zurückzuführen war. Die diesjährige Entwicklung des Tourismus wurde durch den Irak-Krieg und die Lungenkrankheit SARS Anfang 2003 weiter in Mitleidenschaft gezogen (ein Effekt, der sich durch das niedrige Wachstum der EU noch verschärfte), auch wenn die Politik mit diversen Maßnahmen gegenzusteuern versuchte. Das Wachstum dürfte in diesem Jahr daher weiterhin vergleichsweise schwach ausfallen. Der relativ flexible Arbeitsmarkt (auf den auch in der gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten und in den darauffolgenden Fortschrittsberichten Bezug genommen wird) war zwar ebenfalls von der Konjunkturabschwächung betroffen, konnte sich jedoch vergleichsweise gut halten und war weiterhin durch annähernde Vollbeschäftigung gekennzeichnet. Die Arbeitslosenquote ging 2002 auf 3,8 % zurück und lag im August 2003 bei 4,3 % [7]. Die Inflation kletterte 2002 auf 2,8 %, was vor allem auf inländische Faktoren wie MwSt-Erhöhungen im Zuge der EU-Harmonisierung zurückzuführen war. In diesem Jahr dürfte die Inflationsrate einen Hoechststand von 4,6 % erreichen, was ebenfalls vorwiegend auf die Steuerharmonisierung zurückzuführen ist. Im August 2003 machte der Preisauftrieb gegenüber dem Vorjahr 2,4 % aus. Die Entwicklung der öffentlichen Finanzen wurde 2002 von der Konjunkturabschwächung beeinträchtigt, da niedrigeres Wirtschaftswachstum und Steuerumgehung merkliche Mindereinnahmen zur Folge hatten. Gleichzeitig wurden die Ausgaben durch Druck bei Löhnen und Gehältern sowie Verteidigung nach oben getrieben. Zusammengenommen führte dies 2002 anstelle der geplanten 2,6 % des BIP zu einem Haushaltsdefizit von 3,5% des BIP. Im laufenden Jahr wird nun mit einem Haushaltsdefizit von über 5 % des BIP gerechnet, womit das Konsolidierungsprogramm praktisch hinfällig geworden ist. Inzwischen wurde ein neues Programm zur Haushaltskonsolidierung verabschiedet. Die Geldpolitik wurde 2002 etwas gelockert: nach einem Zinsschritt der Europäischen Zentralbank senkte die Zyprische Zentralbank die Zinsen im Dezember um 50 Basispunkte. Als eine der Maßnahmen gegen die negativen Konjunkturauswirkungen des Irak-Kriegs wurden die Zinsen im April 2003 abermals um 50 Basispunkte zurückgenommen. Der Inflationsanstieg wurde vor allem als vorübergehendes Phänomen - nach dem Muster früherer, durch Steuererhöhungen ausgelöster Preissteigerungen - betrachtet. Trotz des höheren Wechselkurses nach Erweiterung der Schwankungsbreiten gegenüber dem Euro im Jahr 2001 blieb das Zypern-Pfund 2002 und im bisherigen Verlauf des Jahrs 2003 gegenüber dem Euro stabil.

[7] Nicht saisonbereinigt.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

a Gleitender 12-Monats-Durchschnitt der prozentualen Veränderungen.

b Quelle: Internetseiten der Zentralbank.

P= vorläufig

Die Strukturreform kam langsam voran, doch einige langfristige Probleme bleiben ungelöst. Die Krise im zyprischen Tourismus hat die wachsende Abhängigkeit der Wirtschaft von dieser Branche deutlich gemacht, während sich traditionelle Exporterlösquellen, insbesondere innerhalb des Verarbeitenden Gewerbes, im strukturellen Niedergang befinden. Die Regierung ist sich dieser Probleme bewusst und richtet ihre Politik auf die Entwicklung anderer Dienstleistungsbranchen (Telekom, IT und Unternehmensdienstleistungen; Bildung) aus, wie es auch im neuen Strategischen Entwicklungsplan 2004-2006 heißt. In der Vergangenheit hatten solche politischen Maßnahmen aufgrund des Wettbewerbsvorteils der Tourismusbranche jedoch tendenziell kaum Bestand. Angesichts der vergleichsweise hohen Erwerbstätigenquote und der niedrigen Arbeitslosenquote besteht in machen Branchen die Gefahr, dass Arbeitskräfte knapp werden. Potenzielle Arbeitskräfte müssen daher mobilisiert und anpassungsfähiger gemacht werden. Dies wiederum erfordert eine aktive Politik, um allgemeine und berufliche Bildung besser auf die Anforderungen des Arbeitsmarkts abzustimmen. Die Liberalisierung des Kapitalverkehrs ist nahezu abgeschlossen und hat nicht zu größerer Unbeständigkeit der Wechselkurse geführt. Zypern befindet sich nunmehr in der dritten (und letzten) Stufe der Kapitalverkehrsliberalisierung. Ein wichtiger Schritt war die (Teil-)Liberalisierung der Portfolioinvestitionen und des privaten Immobilienerwerbs. Dies begünstigte 2002 eine Verlagerung hin zum "dauerhaften" Tourismus, die die Volatilität der Branche teilweise ausgleicht. Einige Beschränkungen bestehen fort, doch hat die Kapitalverkehrsliberalisierung bislang nicht zu größeren Problemen, sondern vielmehr zu einem Anstieg sowohl des Kapitalzuflusses als auch des Kapitalabflusses geführt, während das Zypern-Pfund gegenüber dem Euro stabil blieb. Ein wichtiges knappes Gut auf Zypern ist Wasser, was dringende Umweltherausforderungen mit sich bringt. Allerdings hat sich die Angebotslage durch den Bau von Entsalzungsanlagen und eine gewisse Normalisierung der Regenmenge im Jahr 2002 sowie bislang auch 2003 etwas verbessert. Gleichwohl ist es nach langen Dürreperioden, die nicht ohne Schaden für die Umwelt geblieben sind, nach wie vor schlecht um die Grundwasserspeicher der Insel bestellt. Allerdings wird Wasser inzwischen nicht mehr rationiert, und die Wasserpreise für die Landwirtschaft sind weiterhin niedrig. Es müssen also nach wie vor mittel- und langfristige Lösungen für das Problem der Wassernachfrage und der Wasserversorgung gefunden werden.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

2. Umsetzung der Empfehlungen

Die angestrebte Liberalisierung der Sektoren Telekommunikation, Energie, Luftverkehr und Postdienste bis zum Jahr 2003 wurde in einigen Bereichen erreicht, in anderen steht die praktische Umsetzung noch aus. Der Erlass neuer Rechtsvorschriften zur Liberalisierung der Telekommunikations- und Postdienste im Januar 2003 ist ein Schritt nach vorn, ebenso wie die Einsetzung einer neuen Regulierungsbehörde für diesen Bereich. Die Umsetzung verläuft jedoch nur langsam, da Verordnungen zur Sicherung des Wettbewerbs im Telekomsektor bislang fehlen; die Liberalisierung des Luftverkehrs muss bis zum Beitritt abgeschlossen sein. Ein ähnlicher Rückstand besteht im Energiesektor, und die Öffnung des Elektrizitätsmarkts ist erst mit dem Beitritt geplant.

Bei der Finanzkonsolidierung wurden die Ziele deutlich verfehlt, und das Leistungsbilanzdefizit weitete sich aus. Der 1999 eingeführte Strategische Plan zur Konsolidierung der Finanzen wurde 2001 und abermals 2002 überarbeitet und erweitert. Danach sollte das Defizit bis 2002 auf 2,0 % des BIP gesenkt und der Haushalt bis 2005 ausgeglichen werden. Aufgrund von Mehrausgaben und Einnahmenausfällen wurden jedoch sowohl die Haushaltsziele für 2002 als auch die Vorgaben des mittelfristigen Konsolidierungspfads erneut verfehlt, und das öffentliche Defizit erhöhte sich auf 3,5 % des BIP. Aller Voraussicht nach wird es in diesem Jahr weiter auf unhaltbare 5,3 % ansteigen, womit das Konsolidierungsprogramm de facto abgebrochen wurde. Um dieser besorgniserregenden Entwicklung entgegenzuwirken, hat die Regierung Anfang September 2003 einen neuen Konsolidierungsplan verabschiedet, der zwar nicht mehr einen mittelfristig ausgeglichenen Haushalt, aber eine Defizitrückführung auf 2,2 % des BIP bis zum Jahr 2006 vorsieht. Dies mag realistischer sein, ist aber gleichzeitig weit weniger ehrgeizig. Parallel dazu weitete sich das Leistungsbilanzdefizit 2002 auf über 5 % des BIP aus. Auch wenn die Defizite bislang problemlos finanziert werden konnten, stellen die Leistungsbilanzdefizite doch weiterhin eine Schwachstelle der Wirtschaft dar. Schätzungen zufolge könnte Zypern die Relation Auslandsschulden/BIP bei einem Defizit von 3 % des BIP noch stabilisieren. Da das durchschnittliche Leistungsbilanzdefizit im Zeitraum 1997-2002 bei 4,7 % des BIP lag, erscheint dies durchaus erreichbar, sofern das Konsolidierungsprogramm - auch mit den relativ bescheidenen finanzpolitischen Zielen - umgesetzt wird.

Bei der Finanzaufsicht wurden Fortschritte erzielt, doch besteht weiterhin Verbesserungsbedarf. Die institutionellen Regelungen für die Beaufsichtigung der Genossenschaftsbanken kamen weiter voran, doch liegt die Aufsicht über den Genossenschaftssektor nach wie vor beim Ministerium für die Entwicklung des Genossenschaftswesens. Vergleichbare Finanzinstitute, d.h. Geschäftsbanken und Genossenschaftsbanken, werden also weiterhin von unterschiedlichen Behörden beaufsichtigt. Allerdings haben die zyprische Zentralbank und das Ministerium vor Kurzem eine Kooperationsvereinbarung geschlossen, um eine konsolidierte Beaufsichtigung zu gewährleisten [8]. Außerdem haben die zyprische Zentralbank, die Wertpapier- und Börsenkommission sowie die Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen eine Vereinbarung über eine engere und wirksamere Regulierung des Finanzsystems unterzeichnet. Nach dieser im Januar 2003 in Kraft getretenen Vereinbarung wollen die drei Aufsichtsbehörden sich bei zahlreichen Fragen der Finanzaufsicht abstimmen und zusammenarbeiten. Die im letztjährigen Regelmäßigen Bericht angesprochenen Überschneidungen zwischen der Aufsichtsfunktion der Wertpapier- und Börsenkommission auf der einen und der zyprischen Börse auf der anderen Seite wurden durch entsprechende Rechtsvorschriften, die allerdings noch umgesetzt werden müssen, beseitigt.

[8] VERBESSERN DÜRFTE SICH DIE ZUSAMMENARBEIT MIT INKRAFTTRETEN DES ÄNDERUNGSGESETZES, DAS DIE ANGLEICHUNG AN DIE RICHTLINIEN 2000/12/EG UND 2000/28/EG REGELT UND AM 10. JULI 2003 VOM REPRÄSENTANTENHAUS VERABSCHIEDET WURDE. DIE ÄNDERUNGSVORSCHRIFTEN SEHEN VOR, DASS DIE ZYPRISCHE ZENTRALBANK DIE KONSOLIDIERTE AUFSICHT ÜBER DIE GENOSSENSCHAFTSZENTRALBANK UND IHRE ZWEISTELLEN IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEM MINISTERIUM FÜR DIE ENTWICKLUNG DES GENOSSENSCHAFTSWESENS AUSÜBEN KANN.

H. AUS DEN BEITRITTSVERHANDLUNGEN ERWACHSENE VERPFLICHTUNGEN UND ANFORDERUNGEN

Da der Tag des Beitritts und das Inkrafttreten der im Beitrittsvertrag festgelegten gegenseitigen Rechte und Pflichten näher rücken, müssen sich die Bemühungen nun darauf konzentrieren, dass Zypern vom Beginn seiner Mitgliedschaft an in allen Bereichen des Besitzstands uneingeschränkt vorbereitet ist. Mit anderen Worten, Zypern muss die ihm aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen erfuellen.

In dem Regelmäßigen Bericht 2002 über Zypern stellte die Kommission fest, dass

"Zypern insgesamt die Verpflichtungen erfuellt, die es bei den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. Bei der Einrichtung des Registers für Fischereifahrzeuge und der Rechtsangleichung hinsichtlich der Erdölvorräte und der Elektrizitäts-Richtlinie kam es jedoch zu Verzögerungen. Hier besteht Handlungsbedarf.

Angesichts der seit der Stellungnahme erzielten Fortschritte sowie des von Zypern bisher erreichten Stands der Rechtsangleichung und der Verwaltungskapazitäten und seiner Bilanz in Bezug auf die Erfuellung der in den Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen ist die Kommission der Ansicht, dass das Land in der Lage sein wird, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen innerhalb des geplanten Zeitrahmens zu erfuellen. In der Zeit bis zum Beitritt muss Zypern die Vorbereitungen im Einklang mit den Verpflichtungen fortsetzen, die es in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist."

Was die Verwaltungskapazitäten zur Durchführung des Besitzstands betrifft, so lautete die allgemeine Bewertung:

"Zypern hat die Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung weiter gestärkt. In den Schlüsselbereichen wurde zusätzliches Personal eingestellt und in den noch nicht angenommenen Nachtragshaushalt für 2002 aufgenommen. In wichtigen Bereichen wie Kapitalverkehr, Wettbewerb, Landwirtschaft, Steuern, Zoll, Umwelt, Justiz und Inneres wurden die Durchsetzungsstrukturen gestärkt. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Strukturen zu legen, die für die Umsetzung des erst mit dem Beitritt wirksam werdenden Teils des Besitzstands erforderlich sind, und zwar insbesondere was die zuverlässige und effiziente Verwaltung der EG-Mittel anbelangt."

Im Rahmen ihres ständigen Monitorings übermittelten die Dienststellen der Kommission Zypern im Februar und Juni 2003 Schreiben, in denen sie sich besorgt über seinen Stand der Umsetzung der Elektrizitätsrichtlinie (einschließlich der Beseitigung der Preisverzerrungen) und der Gasrichtlinie sowie der Rechtsvorschriften zu den Ölvorräten im Energiekapitel, den Entwurf und die Annahme eines neuen Gesetzes zur internen Rechnungsprüfung im Kapitel Finanzkontrolle und die Vorbereitung der Anwendung des Besitzstandes im Kapitel Zollunion äußerten und zu sofortigen Maßnahmen zur Behebung dieser Schwächen aufriefen.

Um Zypern weitere Orientierungshilfen für seine Vorbereitungsbemühungen und den jetzigen und den anderen künftigen Mitgliedstaaten die erforderlichen Garantien zu geben, wird in diesem Teil des umfassenden Monitoring-Berichts in Abschnitt 2 ein Überblick über den Stand Zyperns bei der Erfuellung aller aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen für jedes der 29 Kapitel des Besitzstands gegeben. Er deckt den gesamten Korpus des Besitzstands von Kapitel zu Kapitel ab und beleuchtet sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Durchführungsstrukturen, einschließlich der Verwaltungskapazität und Durchsetzung.

Die wichtigste Verpflichtung, die Zypern in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist, besteht darin, bis zum Beitritt in allen Bereichen uneingeschränkt auf die Mitgliedschaft vorbereitet zu sein. In einigen Bereichen verpflichtete sich Zypern, den Besitzstand bereits vor dem Beitritt nach einem bestimmten Zeitplan zu übernehmen und durchzuführen. Dieser Bericht untersucht, inwieweit diese Verpflichtungen eingehalten wurden und wo Verzögerungen auftraten, die Bewertung konzentriert sich aber weiterhin hauptsächlich darauf, dass Zypern mit dem Beitritt uneingeschränkt vorbereitet sein muss. In den Fällen, in denen Übergangsregelungen vereinbart wurden, wird deren Auswirkungen auf Zyperns Verpflichtungen in der Bewertung selbstverständlich gebührend Rechnung getragen. Andererseits ist hervorzuheben, dass, damit Zypern seinen Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, der entsprechende Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab dem 1. Januar 2004 in Bezug auf die Durchführung von Strukturfondsmaßnahmen ausnahmslos eingehalten werden muss [9].

[9] Vgl. auch die Mitteilung der Kommission über die Umsetzung der Verpflichtungen, die von den beitretenden Ländern im Rahmen der Beitrittsverhandlungen über Kapitel 21 - Regionalpolitik und Koordinierung der Strukturpolitischen Instrumente - eingegangen worden sind, vom 16. Juli 2003 (KOM(2003) 433 endg.).

Für jedes Kapitel wird eine Schlussfolgerung gezogen, die in der weiter unten dargelegten Weise gegliedert ist.

Erstens werden die Bereiche genannt, in denen Zypern im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen erfuellt und voraussichtlich in der Lage sein wird oder bereits ist, den Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden. Dies schließt nicht die Möglichkeit aus, dass noch bestimmte Maßnahmen zu ergreifen sind, die aber aller Voraussicht nach keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfen.

Zweitens werden Bereiche aufgezeigt, in denen noch bedeutender Handlungsbedarf besteht, um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zu vollenden. In einigen Fällen laufen diese Vorbereitungen bereits, aber in anderen sind unter Umständen noch intensivere Bemühungen oder raschere Fortschritte erforderlich. Diese Schwierigkeiten können vor dem Beitritt am 1. Mai 2004 durchaus noch bewältigt werden, erfordern aber besondere Aufmerksamkeit seitens der Behörden.

Drittens werden in der Bewertung gegebenenfalls auch die Bereiche genannt, die Anlass zu ernster Sorge bieten. Dabei handelt es sich um die Bereiche mit ernsten Schwächen, die auch nach dem Beitritt fortbestehen dürften, wenn nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen wird. Die Behörden müssen sich dieser Bereiche dringend annehmen. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Durchführung und Durchsetzung des Besitzstands werden die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz insgesamt und die Entwicklung wirksamer Antikorruptionsmaßnahmen separat in Abschnitt 1 bewertet.

1. Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz

1.1 Öffentliche Verwaltung

Die Zentralregierung besteht aus den folgenden Institutionen: dem Präsidenten und dem Ministerrat (11 Ministern). Auf lokaler Ebene ist Zypern in sechs Bezirke mit zwei Arten von lokalen Gebietskörperschaften gegliedert, den Kommunen (33) und den Dorfverwaltungen (570), die hauptsächlich aus dem zentralen Haushalt finanziert werden.

Das Gesetz über den Öffentlichen Dienst von 1990 dient als Rahmen für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Es gibt über 15 000 Beamtenstellen, von denen gegenwärtig jedoch nur 12 700 besetzt sind. Die in der Verfassung vorgesehene, aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission für den öffentlichen Dienst (Public Service Commission), ist für die Ernennung, Beförderung, Versetzung und Pensionierung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie für die Disziplinaraufsicht zuständig. Alle Mitglieder dieser Kommission werden vom Präsidenten ernannt. In der Öffentlichkeit wurde Kritik geäußert, dass die Ernennungen angesichts des Gebots der Unparteilichkeit des öffentlichen Dienstes zu stark politisch orientiert gewesen seien. Die Entscheidungen der Kommission für den öffentlichen Dienst können nur vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden. Das Beurteilungssystem für Beamte zeigt Schwächen, die nach Ansicht der Kommission der für den öffentlichen Dienst maßgebliche Grundsatz der Justiz und das Verdienstkriterium untergraben.

Was die Chancengleichheit anbelangt, so hat sich die Lage im Laufe der Jahre in Bezug auf die Ernennung von weiblichen Kandidaten im öffentlichen Dienst sichtlich verbessert; derzeit sind 50 % der Neuernennungen Frauen.

Während sich ein interner Verhaltenskodex für die Verwaltung noch in Arbeit befindet, werden die Bürger bereits durch eine "Bürgercharta" bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber der Verwaltung unterstützt. Bürgerinformationszentren werden bald in allen Ministerien ihre Tätigkeit aufnehmen und den Bürgern direkt ihre Dienste anbieten. Die zyprische Verwaltung hat in einigen Ministerien Computersysteme eingeführt, die einen schnelleren Zugriff auf Dokumente ermöglichen.

Verwaltungsentscheidungen können nur vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden, da es keine Verwaltungsgerichte gibt. Abgesehen hiervon trägt ein Ombudsmann (Kommissar für die Verwaltung) der Verwaltung die Beschwerden der einzelnen Bürger vor (ungefähr 1 500 jährlich). In den meisten Fällen geht es um die Bereiche Arbeit, Bildung und Ausbildung und Einwanderung.

Die Reform der staatlichen Verwaltung ist noch im Gange. Die Aussichten auf eine Mitgliedschaft in der EU haben den Aufbau neuer Strukturen zur Verwirklichung der Anforderungen des Besitzstandes beschleunigt. Die Personalausstattung und der Ausbildungsstand sind in manchen Bereichen jedoch immer noch zu gering. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen, die den Besitzstand in den Bereichen Asyl, Telekommunikation, Energie, Sicherheit im Seeverkehr und Landwirtschaft umsetzen. Im Jahr 2003 hat das Abgeordnetenhaus im Hinblick auf den EU-Beitritt ein umfangreiches Einstellungspaket mit 344 Stellen genehmigt. Die zyprische Akademie für die öffentliche Verwaltung führt Schulungen zu EU-Fragen durch, die fortgesetzt und ausgeweitet werden müssen. Zahlreiche Juristen beschäftigen sich mit EU-Recht in der öffentlichen Verwaltung. Sie sind jedoch hauptsächlich im horizontalen juristischen Dienst der Regierung zu finden, während mittelfristig ihre Anwesenheit auch in den Ministerien selbst äußerst wichtig sein wird.

1.2 Leistungsfähigkeit der Justiz

Das zyprische Rechtssystem besteht aus zwei Ebenen, den Gerichten erster Instanz und dem Obersten Gerichtshof. Laut Verfassung müssen Richter unparteiisch sein. Sie sind regierungsunabhängig. Während die Richter an den erstinstanzlichen Gerichten vom Obersten Justizrat (Supreme Council of Judicature), dem Mitglieder des Obersten Gerichtshofes angehören, ernannt, versetzt und befördert werden, werden die Richter des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten ernannt. Der Oberste Justizrat ist außerdem für die Disziplinaraufsicht über die Richter an den erstinstanzlichen Gerichten zuständig. Die Besoldung und die Amtszeit der Richter sind per Gesetz vor willkürlicher Einflussnahme geschützt. Die Zahl der zyprischen Richter beläuft sich auf insgesamt 88, wobei bis Ende Oktober 2003 vier freie Richterstellen zu besetzen sind. Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Verfassung garantiert.

Die Dauer der Gerichtsverfahren gibt - insbesondere bei Zivilrechtsverfahren, bei denen es im Durchschnitt drei Jahre dauert, bis in erster Instanz ein Urteil ergeht, - Anlass zur Besorgnis. Das Einspruchsverfahren nimmt weitere 12 bis 15 Monate in Anspruch. Auf diese bedauerliche Situation wies der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hin, der Zypern im Juli 2002 in zwei Fällen wegen unangemessener Verzögerungen bei Zivilverfahren, die vor dem Bezirksgericht Nikosia zwischen 1986-1997 [10] bzw. 1998-1999 [11] anhängig waren, verurteilte.

[10] Alithia Publishing Company gegen Zypern, Klageschrift Nr. 53594/99 vom 11. Juli 2002.

[11] Markass Car Hire Ltd. gegen Zypern, Klageschrift Nr. 51591/99 vom 2. Juli 2002.

Die Zahl der in erster Instanz anhängigen Fälle ist immer noch sehr hoch (67 332 Ende 2002, nahezu ein Fall pro zehn Bürger), obwohl diese Zahl in den letzten Jahren langsam zurückgegangen ist. Beim Obersten Gerichtshof waren Ende 2002 noch 3 841 Fälle aus allen Rechtsbereichen anhängig. In Strafrechtsachen liegt die durchschnittliche Länge der Verfahren der ersten Instanz bei ungefähr eineinhalb Jahren. Einige Strafverfahren mussten wegen unangemessener Verzögerung für ungültig erklärt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auf diese Unzulänglichkeit ebenfalls hingewiesen, als er im Mai 2002 zu der Feststellung [12] gelangte, dass ein Strafverfahren, das über sechs Jahre gedauert hatte, nicht in angemessener Zeit vor dem Bezirksgericht verhandelt worden sei.

[12] Georgiades gegen Zypern, Klageschrift Nr. 50516/99 vom 14. Mai 2002.

Somit müssen weitere Anstrengungen zur Verkürzung der Dauer von Gerichtsverfahren unternommen werden, um die ordnungsgemäße Durchsetzung des Besitzstandes zu gewährleisten. Die Einrichtung eines automatisierten Gerichtsverwaltungssystem und einer Rechtsdatenbank würde dazu beitragen.

Das vom Obersten Gerichtshof eingerichtete Fortbildungsprogramm zum EU-Recht zielt darauf ab, dafür zu sorgen, dass sich die Richter mit dem Besitzstand vertraut machen, was dringend erforderlich ist. Dieses Programm muss ausgeweitet werden.

1.3 Korruptionsbekämpfung

Zypern verfügt über umfassende Rechtsvorschriften im Bereich Betrug und Korruption. Das Strafgesetzbuch definiert eine Reihe von Straftatbeständen wie Korruption im Amt, Erpressung durch öffentliche Beamte, Missbrauch der Amtsgewalt und Vernachlässigung der Amtspflicht. Zusätzlich sieht das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption Sanktionen sowohl für die öffentliche als auch die private Korruption vor. Das Gesetz über den Öffentlichen Dienst von 1990 enthält spezielle Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung und gemäß einem entsprechenden Verhaltenskodex kann ein Beamter nach Verhängung einer Disziplinarstrafe in den Zwangsruhestand versetzt bzw. entlassen werden.

Die Sondereinheit für die Bekämpfung der Geldwäsche "MOKAS" (siehe auch Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr), die Einheit für Finanzstraftaten der Polizei und die Sonderermittlungseinheiten der Abteilung Zoll und Verbrauchssteuern sind für die Durchsetzung der Vorschriften zuständig. Ferner befassen sich auch die Ermittlungseinheiten in den Abteilungen für Einkommen- und Mehrwertsteuer mit Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug. Sämtliche Ermittlungen in diesem Bereich werden vom Generalstaatsanwalt koordiniert. Er kann auch einen unabhängigen Strafermittler einsetzen, wenn eine schriftliche Beschwerde gegen einen Polizeiangehörigen wegen einer mutmaßlichen Straftat vorliegt. Die vorgenannten Einrichtungen sind nun Teil einer neuen Koordinierungsstruktur, die eingerichtet wurde, um die Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung zu verbessern, da das Fehlen eines gemeinsamen Konzeptes bisher eine der Hauptschwächen des Systems war.

Zypern hat 1997 das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ratifiziert. Während das Strafrechtsübereinkommen des Europarats zur Bekämpfung der Korruption in Zypern im Juli 2002 in Kraft trat, steht die Ratifizierung des Zivilrechtsübereinkommens des Europarats zur Bekämpfung der Korruption, das im November 1999 unterzeichnet wurde, noch aus. Über den Antrag Zyperns, dem OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr beizutreten (siehe auch Kapital 24 - Justiz und Inneres), ist noch nicht entschieden worden.

Als Mitglied der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) des Europarats wurde Zypern im Dezember 2000 von drei Sachverständigen besucht. Laut dem im Dezember 2001 angenommenen und veröffentlichten Bewertungsbericht scheint Zypern zu der Gruppe der GRECO-Mitglieder zu gehören, die am wenigsten von Korruption betroffen sind. Dennoch ist in dem Bericht von einigen Faktoren die Rede, die das Land bis zu einem gewissen Grad anfällig machen.

Während die Behörden sich offensichtlich der Gefahren durchaus bewusst sind und eine Reihe von Initiativen zur Verschärfung der Strafgesetzgebung im Bereich der Korruption eingeleitet haben, wurde in Zypern immer noch keine umfassende Korruptionsbekämpfungspolitik im weiteren Sinne entwickelt, wie auch daraus zu ersehen ist, dass es keine Bestimmungen zur Finanzierung von politischen Parteien gibt. In dem Bericht wird ferner festgestellt, dass, obwohl das Land über eine Reihe von unabhängigen und geeigneten Behörden zur Korruptionsbekämpfung verfügt, im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen nicht hinreichend Gebrauch von proaktiven Methoden gemacht wird, und dass das Ermittlungssystem verschiedene Schwachstellen aufweist. In dem Bericht wird ausgeführt, dass das interne Beschwerdesystem der Polizeiverwaltung in der Praxis nicht ausreichend getestet wurde und dass die Befugnisse der Rechnungsprüfungsbehörde in verschiedener Hinsicht unangemessen eingeschränkt sind.

Der GRECO-Bericht richtete zehn spezifische Empfehlungen an Zypern, die das Land bei der Entwicklung einer nationalen Strategie für die Korruptionsbekämpfung berücksichtigen sollte.

Die Regierung bemüht sich nachdrücklich, die Mehrheit der Empfehlungen umzusetzen.

Insbesondere beschloss die Regierung, eine Koordinationsstelle für die Korruptionsbekämpfung einzurichten, der Vertreter des öffentlichen wie des privaten Sektors angehören. Diese Koordinationsstelle soll den Ministerrat bei politischen Fragen im Zusammenhang mit Korruption beratend unterstützen und Maßnahmen für eine effizientere Umsetzung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorschlagen. Darüber hinaus beschloss die Regierung, innerhalb der Polizei eine Sondereinheit zur Bearbeitung von Beschwerden zu schaffen, die sich mit mutmaßlichen Korruptionsfällen innerhalb der Polizei befassen soll. Ferner wurden das Mandat und die Befugnisse des Hauptrechnungsführers auf alle natürliche oder juristische Personen ausgeweitet, die öffentliche Mittel nutzen. Die Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Dienst, die auch eine ausdrückliche Verpflichtung der Beamten umfasst, Korruptionsfälle zu melden, muss noch vom Parlament verabschiedet werden.

2. Die Kapitel des Besitzstands

Wie bereits dargelegt, wird die Fähigkeit Zyperns, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu erfuellen, anhand der 29 Kapitel des Besitzstands bewertet. Dementsprechend steht am Anfang die Beurteilung des Besitzstandes im Bereich der Eckpfeiler des Binnenmarkts, der so genannten "vier Freiheiten". Anschließend wird der Reihe nach jedes Verhandlungskapitel bewertet, so dass der Besitzstand in seiner Gesamtheit erfasst wird: Sektorpolitiken, Wirtschafts- und Steuerfragen, Regionalpolitik, Umwelt, Justiz und Inneres, auswärtige Angelegenheiten und finanzielle Fragen.

Kapitel 1: Freier Warenverkehr

Der Grundsatz des freien Warenverkehrs bedeutet, dass der freie Handel mit Waren zwischen allen Teilen der Union gewährleistet sein muss. In einer Reihe von Sektoren wird dieser allgemeine Grundsatz durch harmonisierte Rechtsvorschriften nach dem "alten Konzept" (Festlegung genauer Produktspezifikationen) oder dem "neuen Konzept" (Festlegung allgemeiner Produktanforderungen) ergänzt. Die macht den Der Großteil dieses Kapitels betrifft die Umsetzung der harmonisierten Produktvorschriften. Darüber hinaus ist für die Anwendung der horizontalen Maßnahmen und Verfahren in den Bereichen Normung, Zertifizierung und Marktüberwachung das Vorhandensein effizienter Verwaltungskapazitäten äußerst wichtig. Außerdem befasst sich dieses Kapitel mit detaillierten EG-Vorschriften zum öffentlichen Auftragswesen, die spezialisierte Durchführungseinrichtungen erfordern.

Mit der Annahme der Rahmenvorschriften zur Anwendung des Besitzstands in den Bereichen Normung, Akkreditierung, Zertifizierung und Notifizierung hat Zypern seine Verpflichtungen in Bezug auf die horizontalen Maßnahmen und Verfahren erfuellt. Diese Rahmenvorschriften treten mit dem Beitritt Zyperns in Kraft. Auch wenn die erforderlichen Verwaltungskapazitäten vorhanden und einsatzbereit sind, gilt es noch, den institutionellen Rahmen für die Arbeiten im Bereich Normung einheitlich und transparent zu strukturieren. Im Hinblick darauf sollte der von der zyprischen Zertifizierungsstelle (Cyprus Certification Company) entwickelte Aktionsplan unverzüglich umgesetzt werden. Die uneingeschränkte CEN- und CENELEC-Mitgliedschaft sollte angestrebt werden.

Die Umsetzung der sektorspezifischen Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept kommt gut voran. In den Bereichen Seilbahnen und Medizinprodukte müssen die Durchführungsvorschriften noch angenommen werden.

Bei den Richtlinien nach dem alten Konzept wurde der Besitzstand in Bezug auf die Humanarzneimittel im Großen und Ganzen umgesetzt. Allein die Durchführungsvorschriften in Bezug auf die gute klinische Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen müssen noch angenommen werden. Im Bereich der Tierarzneimittel muss Zypern noch die Durchführungsvorschriften in Bezug auf die Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände annehmen und das Rahmengesetz zur Umsetzung der Richtlinie über den Gemeinschaftskodex für Tierarzneimittel ändern.

Für die Verlängerung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln wurde Zypern in den Beitrittsverhandlungen ein Übergangszeitraum bis Ende 2005 gewährt.

Was Lebensmittel angeht, so sind die für die offizielle Lebensmittelkontrolle erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden. Zypern sollte jedoch seinen institutionellen Rahmen verbessern, indem es Doppelarbeit der Inspektionsdienste des Gesundheitsministeriums und der Gemeinden vermeidet. Außerdem wurden noch keine Leitlinien für eine gute Hygienepraxis verbreitet. Die Schulung der Kontrolleure muss intensiviert werden. Die Anwendung des HACCP-Systems (Hazard Analysis Critical Control Points) und dessen Kontrolle sowie die Schulung der Kontrolleure muss weiter gestärkt werden. Im Juli 2002 wurde ein HACCP-Bewertungsteam zusammengestellt, das von einem hochrangigen Gesundheitsinspektor aus dem Gesundheitsministerium koordiniert wird. Die Vorbereitungen für eine Teilnahme an dem Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (Rapid Alert System for Food and Feed - RASFF) und für die Kontrolle gentechnisch verändert Nahrungsmittel müssen fortgesetzt werden. Verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit werden außerdem von Kapitel 7 - Landwirtschaft abgedeckt.

Was das öffentliche Auftragswesen angeht, so wurde mit den vor kurzem angenommenen Rechtsvorschriften ein zufriedenstellender Stand der Rechtsangleichung erreicht, auch wenn noch einige Anpassungen nötig sind, um eine vollständige Vereinbarkeit mit dem Besitzstand zu gewährleisten. Die für eine effiziente Umsetzung des Besitzstandes erforderlichen institutionellen Strukturen sind vorhanden. Es besteht jedoch weiterhin Fortbildungsbedarf, und die Einstellung von zusätzlichem Personal für die Direktion für öffentliches Auftragswesen muss abgeschlossen werden. Ferner müssen noch die Durchführungsbestimmungen für neue Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien über die klassischen und die Versorgungssektoren erlassen werden.

Im nicht harmonisierten Bereich hat Zypern zunächst ein Screening der mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs möglicherweise nicht in Einklang stehenden nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt; dieses Screening muss nun abgeschlossen und die mit dem Besitzstand nicht zu vereinbarenden Rechtsvorschriften abgeschafft werden. Die Umsetzung der Richtlinie zur Rüstungskontrolle steht immer noch aus. Außerdem muss Zypern spezifische Kontaktstellen für die Umsetzung der Verordnung über Produktsicherheitskontrollen an den Außengrenzen benennen.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen im Hinblick auf die horizontalen Maßnahmen und Verfahren, die sektorbezogenen Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept, das öffentliche Auftragswesen und den nicht harmonisierten Bereich und ist voraussichtlich in der Lage, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstandes vom Tag des Beitritts an anzuwenden. Zypern muss die Vorbereitungen abschließen, insbesondere was den institutionellen Rahmen für die Normung, die Umsetzung der Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und die Beseitigung von Hindernissen anbelangt, die dem Grundsatz des freien Warenverkehrs entgegenstehen.

Im Bereich der Lebensmittelsicherheit erfuellt Zypern seine Verpflichtungen im Bereich der sektorspezifischen Rechtsvorschriften im Rahmen der Richtlinien des alten Konzepts nur teilweise. Die Umsetzung des Besitzstandes hinsichtlich Lebensmitteln bedarf der Verbesserung.

Kapitel 2: Freizügigkeit

Der Besitzstand in diesem Kapitel verbietet die Diskriminierung von Arbeitnehmern, die in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland rechtmäßig beschäftigt sind. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit der Kumulierung und des Transfers von Sozialversicherungsansprüchen, die wiederum eine entsprechende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfordern. Um die Ausübung bestimmter Berufe zu erleichtern, beinhalten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auch spezifische Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen und Diplomen. Bei bestimmten Berufen muss ein einheitlicher Ausbildungsgang absolviert worden sein, um die Berufsbezeichnung tragen zu dürfen. Unter dieses Kapitel fallen auch das Aufenthalts- und Wahlrecht von EU-Bürgern.

Im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsabschlüssen und Befähigungsnachweisen muss Zypern seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an den Besitzstand noch nachkommen, da einige wichtige Bestimmungen noch angenommen werden müssen. Das Gesetz zur Umsetzung der dritten Richtlinie über die allgemeine Regelung muss noch verabschiedet werden. Im Hinblick auf die sektorspezifischen Richtlinien muss Zypern noch seine Rechtsvorschriften zu Ärzten, Zahnärzten und Architekten anpassen. In Bezug auf Rechtsanwälte wurde im September 2003 eine Änderung des geltenden Gesetzes angenommen, in der das jüngste Fallrecht des Gerichtshofes Berücksichtigung fand. Was die Verwaltungskapazitäten betrifft, müssen die Durchsetzungsstrukturen noch gestärkt werden. Zypern schließt die Vorbereitungen für die Einsetzung eines nationalen Koordinators innerhalb des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung ab, der die EU-Bürger über die verschiedenen reglementierten Berufe informieren soll. Es besteht zusätzlicher Personal- und Fortbildungsbedarf.

Im Bereich der Bürgerrechte geht die Umsetzung der Rechtsvorschriften gleichmäßig voran. Zur Umsetzung des Besitzstands im Bereich des Wahlrechts in Bezug auf die Kommunalwahlen wie auf die Wahlen zum Europäischen Parlament muss Zypern noch Rechtsvorschriften erlassen. Die wichtigsten Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, müssen jedoch durch die Einstellung von zusätzlichem Personal und die Umstellung in der Einwanderungsbehörde auf EDV des Innenministeriums noch gestärkt werden.

Im Bereich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern wurde die Umsetzung des Besitzstandes mit der Annahme der Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Wohnsitz von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren Familienmitgliedern abgeschlossen.

Was die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme angeht, so ist zur Rechtsangleichung keine Umsetzung in nationales Recht mehr erforderlich; vielmehr gilt es jetzt, die erforderliche Verwaltungskapazität zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang müssen die weiteren Maßnahmen zum Aufbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen abgeschlossen werden; insbesondere gilt es, die Mitarbeiterzahl erheblich zu erhöhen und die Fortbildung des Personals fortzusetzen.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich Freizügigkeit erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen, bedarf es hinsichtlich des Gesetzgebungsprozesses noch weiterer Anstrengungen, damit der erforderliche Rechts- und Verwaltungsrahmen mit dem Beitritt gegeben ist. Zypern muss rechtzeitig Vorbereitungen treffen, damit die EU-Bürger in Zypern im Juni 2004 an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen können. Um die Verwaltungskapazitäten zu stärken, müssen die Mitarbeiterzahl erhöht und die Fortbildung des Personals intensiviert werden, so dass die Verwaltung den Besitzstand in den Bereichen gegenseitige Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise und Koordinierung der Sozialversicherungssysteme wirksam umsetzen kann.

Kapitel 3: Freier Dienstleistungsverkehr

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Niederlassungsrecht und der freie Dienstleistungsverkehr nirgendwo in der EU durch innerstaatliche Rechtsvorschriften behindert werden. In einigen Bereichen enthält der Besitzstand harmonisierte Vorschriften, deren Einhaltung für das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig ist; dies betrifft vor allem den Finanzsektor (Banken, Versicherungen, Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte), aber auch bestimmte Berufe (Handwerker, Händler, Landwirte, Handelsvertreter). Die harmonisierten Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind ebenfalls zu befolgen.

Auf dem Gebiet der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit außerhalb des Finanzsektors hat Zypern die meisten der ermittelten rechtlichen und verwaltungstechnischen Beschränkungen beseitigt, außer im Falle von Privatschulen und anderen privaten Lehreinrichtungen.

Im Bereich der Finanzdienstleistungen ist Zypern dabei, die Umsetzung seiner Verpflichtungen im Hinblick auf die Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Banksektor abzuschließen. Zu den wenigen noch umzusetzenden Rechtsvorschriften gehört die E-Geld-Institute-Richtlinie. Darüber hinaus wurden die Einlagensicherungssysteme - was die Genossenschaftsbanken angeht - noch nicht auf Bargeldeinlagen in ausländischer Währung ausgeweitet. Zypern hat sich verpflichtet, im Einklang mit der ihm gewährten Übergangsregelung bis Ende 2007 für eine vollständige Anwendung des Besitzstands auf dem Gebiet der genossenschaftlichen Kreditinstitute zu sorgen.

Die Zentralbank verfügt im Wesentlichen über die erforderliche Infrastruktur und die notwendigen Humanressourcen, um die mit dem Besitzstand verbundenen Aufgaben als Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor wahrzunehmen. Es ist erforderlich, alle Banken im selben Umfang zu überwachen. Ferner müssen die Verwaltungskapazitäten der Abteilung für genossenschaftliche Entwicklung, d.h. die für die Überwachung der Genossenschaftsbanken zuständige Behörde, weiter gestärkt werden, hierzu gehört auch der Abschluss der Umstellung auf EDV. Die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtstellen im Finanzdienstleistungssektor muss weiter intensiviert werden.

Was den Versicherungssektor anbelangt, so wurde die Angleichung der Rechtsvorschriften im Großen und Ganzen abgeschlossen, obwohl noch weitere Einzelheiten zu regeln sind. Zypern muss sicherstellen, dass die verbleibenden Off-shore-Versicherungsgesellschaften unter dem harmonisierten Rechtsrahmen weiterarbeiten. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen sie aufgelöst werden.

Die Aufsichtsbehörde (Aufsichtsstelle für das Versicherungswesen) verfügt zwar über kompetentes Personal, doch müssen die bereits genehmigten Stellen besetzt werden, und es besteht zusätzlicher Fortbildungsbedarf.

Im Bereich der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte stehen die nationalen Rechtsvorschriften weitgehend mit dem Besitzstand im Einklang, dennoch bedarf es insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des jüngsten Besitzstandes einiger Änderungen der Rechtsvorschriften. Das Gesetz zur Umsetzung der ursprünglichen Richtlinie zu Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ist seit März 2003 in Kraft. Die ordnungsgemäße Anwendung dieses Gesetzes sollte angesichts des gut entwickelten Marktes für Offshore-Investmentfonds, die stufenweise abgeschafft werden, Vorrang haben. Darüber hinaus müssen die neuen Richtlinien in diesem Bereich noch umgesetzt werden. Das selbe gilt für die Richtlinie über finanzielle Sicherheiten. Die Kapitaladäquanz-Richtlinie wurde für Wertpapierfirmen bisher noch nicht umgesetzt. Bei der Umsetzung der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen müssen noch Einzelheiten geklärt werden.

Die Verwaltungskapazitäten haben ein angemessenes Niveau erreicht. In Bezug auf die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden muss die Haushaltsautonomie des Wertpapier- und Börsenausschusses noch verwirklicht werden. Darüber hinaus müssen die Befugnisse und Zuständigkeiten des Wertpapier- und Börsenausschusses und der zyprischen Börse deutlicher getrennt werden, indem eindeutig festgelegt wird, dass der Ausschuss für Lizenzen und Gebühren zuständig ist und die Börse für Mitgliedschaft, Einrichtungen, Fernhandel und Sanktionen von Mitgliedern. Es gilt noch ein stabiles System zur Finanzierung des Wertpapier- und Börsenausschusses zu finden, das die Unabhängigkeit dieser Einrichtung nicht gefährdet.

Die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr wurden in hohem Maße an den Besitzstand angepasst. Bis zum Beitritt müssen bei einer Reihe von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes noch Einzelheiten geklärt werden, um eine vollständige Angleichung an die entsprechende Richtlinie einschließlich zusätzlicher Elemente zur Stärkung der Unabhängigkeit der Überwachungsbehörde zu erzielen. Diese Behörde würde von einer weiteren Stärkung durch zusätzliche Ressourcen, insbesondere zusätzlichem Personal und Fortbildungsmaßnahmen, profitieren, und könnte so in die Lage versetzt werden, die Arbeit, insbesondere die Kontrollen vor Ort, uneingeschränkt durchzuführen.

Auf dem Gebiet der Dienste der Informationsgesellschaft wurden nur die Vorschriften über die Zugangskontrolle umgesetzt. Der jüngere Besitzstand auf dem Gebiet elektronischer Handel muss bis zum Beitritt noch übernommen und umgesetzt werden. Der Aufbau der erforderlichen Verwaltungskapazitäten für die Umsetzung dieser Richtlinien muss beschleunigt werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Bereich Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Schutz personenbezogener Daten und Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr nichtfinanzieller Dienstleistungen im Wesentlichen die mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern sollte die übrigen rechtlichen und verwaltungstechnischen Beschränkungen für die Dienstleistungsanbieter der EU bis zum Beitritt aufheben und die Vorbereitungen im Bankensektor abschließen.

Im Bereich Investitionsdienstleistungen und Wertpapiermärkte sowie im Bereich Dienste der Informationsgesellschaft erfuellt Zypern die Mehrzahl der mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss noch eine Reihe wichtiger Richtlinien in diesen Bereichen umgesetzt werden. Diese Arbeiten müssen nun beschleunigt werden.

Kapitel 4: Freier Kapitalverkehr

Diesem Kapitel zufolge müssen die Mitgliedstaaten alle einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die den freien Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern behindern, aufheben und die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften übernehmen, damit ein reibungsloser grenzüberschreitender Zahlungs- und Kapitalverkehr gewährleistet werden kann (wobei für bestimmte Drittländer Einschränkungen gelten). Der einschlägige Besitzstand enthält unter anderem auch harmonisierte Vorschriften über Zahlungssysteme und die Bekämpfung der Geldwäsche, für die entsprechende Rechtsdurchsetzungskapazitäten zu schaffen sind.

Im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs wurde die Liberalisierung des Kapitalverkehrs fortgesetzt, und Zypern ist immer noch dabei, seine Rechtsvorschriften bis zum Beitritt schrittweise anzugleichen. Zypern hat die Zahl der Sektoren, in denen ausländisches Kapital nicht zugelassen ist, erheblich reduziert und bestimmte Schwellenwerte (z.B. Bankensektor) abgeschafft. Die Abschaffung von sektorspezifischen Beschränkungen bei Direktinvestitionen ist hinsichtlich der meisten Sektoren in Rechtsvorschriften vorgesehen, die mit dem Beitritt in Kraft treten werden (z.B. Tourismus, Elektrizität, Hochschulbildung), wohin gegen Beschränkungen gegenüber Drittstaaten aufgrund von Gesetzgebung nach 1993 bestehen bleiben. Die noch abzuschaffenden Devisenkontrollbeschränkungen beziehen sich auf kurzfristige Kreditaufnahmen in Fremdwährung durch Gebietsansässige, Kreditaufnahme durch Gebietsfremde in zyprischen Pfund, den freien Wechsel von zyprischen Pfund in ausländische Währung durch Gebietsansässige und einige Arten von Kapitalverkehr wie Portfolio-Investititonen im Ausland durch andere Gebietsansässige als Banken und Versicherungsgesellschaften, Einlagen in ausländischen Banken und den Kauf von Investmentfonds, Versicherungen und Grund und Boden im Ausland.

In den Beitrittsverhandlungen wurde Zypern ein Übergangszeitraum von fünf Jahren nach dem Beitritt gewährt, in dem es seine nationalen Vorschriften bezüglich des Erwerbs von Zweitwohnungen in der Fassung, die am 31. Dezember 2000 in Kraft war, beibehalten kann.

Im Bereich der Zahlungssysteme wurde die Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Großen und Ganzen abgeschlossen. Die erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden und funktionieren angemessen. Die Umsetzung des Besitzstands im grenzübergreifenden Überweisungsverkehr wurde durch eine Zentralbankrichtlinie erreicht, die im September 2003 in Kraft trat und vorsieht, dass die Einrichtungen zur Angleichung an die Richtlinie über den grenzübergreifenden Überweisungsverkehr Dienstleistungen im Zahlungsverkehr anbieten. Die Empfehlung zu den elektronischen Zahlungsinstrumenten wurde durch eine im August 2003 veröffentlichte Zentralbankrichtlinie umgesetzt.

Im Bereich der Geldwäsche hat Zypern eine Reihe von Rechtsvorschriften geändert, außerdem ist die Rechtsstruktur, die sich auf den vorhandenen Besitzstand und die internationalen Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche stützt, umfassend. Die zweite Geldwäsche-Richtlinie wurde größtenteils umgesetzt, mit Ausnahme der darin enthaltenen Anforderung, dass Immobilienmakler und Händler von hochwertigen Waren ebenfalls den Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die Ende 2003 umgesetzt sein werden, unterliegen sollten. Die Stärkung der Abteilung zur Bekämpfung der Geldwäsche (MOKAS) sollte durch die Einstellung von zusätzlichem Personal abgeschlossen werden. Die Zentralbank muss - was Humanressourcen und die zur Verfügung stehende Technologie angeht - auch weiterhin ihre Verwaltungskapazitäten überwachen und dafür sorgen, dass allen anderen Instanzen, einschließlich Rechtsanwälten und Buchhaltern, das selbe Maß an Aufmerksamkeit geschenkt wird. Die Zentralbank und MOKAS sollten auch weiterhin Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen, insbesondere für das mit der Bekämpfung der Geldwäsche befasste Personal, fördern (siehe auch Kapitel 24 Justiz und Inneres).

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich freier Kapitalverkehr und ist voraussichtlich in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Was die Geldwäsche anbetrifft, so muss Zypern schnell die beabsichtigte Stärkung der Sondereinheit für die Bekämpfung von Geldwäsche (MOKAS) abschließen, und die Zentralbank, und MOKAS sollten auch weiterhin Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen im Bereich Geldwäsche fördern. Darüber hinaus muss die vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften an die zweite Geldwäsche-Richtlinie schnell erreicht werden.

Kapitel 5: Gesellschaftsrecht

Im Rahmen dieses Kapitels müssen die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften erlassen und anwenden, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Unternehmen im Binnenmarkt erforderlich sind. Diese Vorschriften betreffen fünf Rechtsbereiche: das Gesellschaftsrecht im engen Sinne, das Rechnungslegungsrecht, die Rechte am geistigen Eigentum, den gewerblichen Rechtsschutz und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen sowie von vertraglichen Schuldverhältnissen.

Was das Gesellschaftsrecht als solches anbelangt, hat Zypern die Änderung des Gesetzes über die Gesellschaften vom Juni 2003 angenommen, um den Anforderungen der Zweiten Richtlinie (Koordinierung der Schutzbestimmungen), sowie der Dritten (Fusionen), Sechsten (Spaltungen von Aktiengesellschaften) und Elften Richtlinie (Offenlegungsbestimmungen) zu entsprechen. Somit wurden Maßnahmen ergriffen, um die Angleichung des zyprischen Handelsrechts and den Besitzstand im Bereich Gesellschaftsrecht abzuschließen. Im Bereich der Verwaltungskapazitäten muss die im Juli 2003 vom Abgeordnetenhaus genehmigte Einstellung von 34 zusätzlichen Bediensteten auf verschiedenen Ebenen zur Unterstützung der Abteilung Unternehmensregister und Konkursverwaltung abgeschlossen werden. Nun gilt es, die Umstellung der Abteilung Unternehmensregister und Konkursverwaltung auf EDV, bei der gute Fortschritte erzielt wurden, abzuschließen.

Im Bereich Rechnungslegungen stehen die Rechtsvorschriften weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang. Ein Gesetzesentwurf mit den noch fehlenden Angleichungen an die einschlägigen Rechnungslegungs-Richtlinien (Vierte, Siebte und teilweise Elfte Richtlinie) wurde im September 2003 vom Abgeordnetenhaus angenommen. Die Änderungen des im Oktober angenommenen Gesellschaftsrechts bieten jedoch Grund für Bedenken. Sie würden den Besitzstand verletzen, da sie nicht qualifizierte Rechnungsprüfer zulassen und ihnen sogar erlauben, die Bücher der börsennotierten Unternehmen zu prüfen.

Im Bereich des Schutzes der Rechte am geistigen und gewerblichen Eigentum sowie der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte wurde die Angleichung der Rechtsvorschriften weitestgehend abgeschlossen. Sie gewährleistet jedoch noch nicht die vollständige Angleichung an den Besitzstand, insbesondere in Bezug auf Ausnahmen von den Rechten, die Dauer des Schutzes und die Erschöpfung der Rechte. Darüber hinaus muss die Richtlinie über Urheberrechte in der Informationsgesellschaft noch vollständig umgesetzt werden.

In den Verhandlungen wurde beschlossen, dass in Bezug auf die Erteilung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel und die Erstreckung eingetragener Gemeinschaftsmarken oder Gemeinschaftsmarken anmeldungen auf das zyprische Hoheitsgebiet besondere Übergangsbestimmungen gelten werden.

Was die Durchsetzung der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum betrifft, so sind die Verwaltungsstrukturen größtenteils vorhanden. Zur Verbesserung der Effizienz der Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie wurde eine Task-force geschaffen, an der sich alle betroffenen Stellen beteiligen (Polizei, Ministerium für Justiz und Öffentliche Ordnung, Ministerium für Bildung und Kultur, Juristischer Dienst der Republik, Zollabteilung, MwSt-Dienststelle, Steuerbehörde und Abteilung Unternehmensregister und Konkursverwaltung). Dennoch sind noch weitere Anstrengungen erforderlich, um der weitverbreiteten Piraterie in den Bereichen Musik und Videoerzeugnisse Herr zu werden. Die Personalzahlen wurden erhöht und Schulungsmaßnahmen durchgeführt, dennoch müssen die Durchsetzungskapazitäten generell gestärkt werden. Vor allem die Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten muss intensiviert werden. Die Koordinierung zwischen den Vollzugsbehörden (insbesondere Zoll, Polizei und Justizbehörden) bedarf einer weiteren Verbesserung.

Die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens über die Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen findet ab dem Beitritt direkte Anwendung, während die Unterzeichnung des Römischen Übereinkommens erst ab dem Beitritt möglich ist. Zypern hat bereits die einschlägigen Gerichte bzw. anderen Behörden benannt, die eine zügige Umsetzung dieser Vorschriften gewährleisten werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Gesellschaftsrecht sowie die Verordnung zur Ersetzung des Brüsseler Übereinkommens und das Römische Übereinkommen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in diesem Bereich mit dem Beitritt anzuwenden. Im Bereich Gesellschaftsrecht muss die Stärkung der Verwaltungskapazitäten abgeschlossen werden.

Die Mehrzahl der aus den Beitrittsverhandlungen in den Bereichen Rechnungslegung und Schutz der Rechte am geistigen und gewerblichen Eigentum erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen wurden erfuellt. Dennoch sind weitere rechtliche Anpassungen beim Urheberrecht und bei den verwandten Schutzrechten erforderlich, auch hinsichtlich der Regeln für die Informationsgesellschaft. Auch wenn die Verwaltungsstrukturen und die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Durchsetzung überwiegend mit dem Besitzstand im Einklang stehen, müssen insbesondere die Bemühungen um die Durchsetzung der Rechte am geistigen und gewerblichen Eigentum noch verstärkt werden. Es bedarf einer besseren Koordinierung zwischen den Vollzugsbehörden; das Personal der Vollzugsbehörden muss geschult werden (insbesondere Zoll, Polizei und Justizbehörden), außerdem sollte der fundierten Ausbildung im Justizwesen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Bereich Rechnungslegung sollte Zypern gewährleisten, dass die vor kurzem angenommenen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand vollkommen in Einklang gebracht werden.

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik

Der Besitzstand auf dem Gebiet des Wettbewerbs umfasst das Kartellrecht und die Vorschriften über die Kontrolle staatlicher Beihilfen. Er beinhaltet Regeln und Verfahren, die der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Missbrauch marktbeherrschender Stellungen) dienen und die Regierungen daran hindern, staatliche Beihilfen zu gewähren, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Die Wettbewerbsregeln gelten generell unmittelbar in der gesamten Union und die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Durchsetzung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeiten.

Im Kartellbereich hat Zypern Rechtsvorschriften eingeführt, die die wichtigsten Grundsätze der gemeinschaftlichen Kartellvorschriften in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und die Fusionskontrolle enthalten. Die Vorbereitungen auf die Anwendung der neuen Verfahrensverordnung der EG sollten fortgesetzt werden.

Die notwendigen Durchführungsstrukturen sind vorhanden, und der Ausschuss zum Schutz des Wettbewerbs arbeitet erfolgreich. Im Hinblick auf die dezentrale Anwendung der kartellrechtlichen Rechtsvorschriften im Rahmen der neuen Verfahrensverordnung der EU wäre eine weitere Stärkung der Verwaltungskapazitäten nach wie vor angebracht. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um sämtliche Marktbeteiligten stärker für die kartellrechtlichen Vorschriften zu sensibilisieren und eine glaubwürdige und transparente Wettbewerbskultur zu entwickeln. Die Fachausbildung von Richtern sollte ausgebaut werden.

Die Bilanz bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften ist insgesamt zufriedenstellend. Um sie weiter zu verbessern, muss denjenigen Fällen Vorrang eingeräumt werden, die die gravierendsten Wettbewerbverzerrungen darstellen. Darüber hinaus sollte die Sanktionspolitik (Strafen für Verletzungen der Wettbewerbsregeln) weiter gestärkt werden.

Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen decken die von Zypern eingeführten Vorschriften die wichtigsten Grundsätze des Besitzstandes ab. Die notwendigen Durchführungsstrukturen sind vorhanden, und das Amt des Kommissars für staatliche Beihilfen funktioniert reibungslos. Es bedarf weiterer Anstrengungen, um sämtliche Marktbeteiligten und Beihilfegeber stärker für die Beihilfevorschriften zu sensibilisieren. Auch der Schulung der Richter muss Zypern weiterhin Aufmerksamkeit widmen.

Die Bilanz bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften ist insgesamt zufriedenstellend. Zypern sollte auch weiterhin gewährleisten, dass sämtliche Beihilfemaßnahmen überwacht und kontrolliert werden.

Zypern wurde eine Übergangsregelung gewährt, damit es bis Ende 2005 die mit dem Besitzstand nicht zu vereinbarenden steuerlichen Vergünstigungen für Off-shore-Unternehmen (internationale Unternehmen) auslaufen lassen kann.

Was staatliche Unternehmen und Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten angeht, so sind im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen noch bestimmte Staatsmonopole vorhanden. Hierzu gehören die Zyprische Vermarktungsstelle für Kartoffeln, die Zyprische Organisation für Milchwirtschaft, der Ausschuss für Weinerzeugnisse und die Zyprische Getreidekommission.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich der Wettbewerbspolitik erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Im Zuge der abschließenden Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss Zypern weiter an einer guten Bilanz bei der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Vorschriften im Bereich des Kartellrechts und der staatlichen Beihilfen arbeiten. Zum Abschluss der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss im Hinblick auf die Rechtsvorschriften über die bestehenden Monopole noch vollständige Übereinstimmung mit dem Besitzstand erzielt werden.

Kapitel 7: Landwirtschaft

Das Kapitel Landwirtschaft umfasst eine Vielzahl verbindlicher Vorschriften, von denen viele unmittelbar gelten. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften und deren effektive Durchsetzung durch eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung sind für das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik von grundlegender Bedeutung. Darunter fallen die Einrichtung von Verwaltungssystemen wie einer Zahlstelle und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (siehe Abschnitt "Horizontale Maßnahmen") sowie die Kapazität zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich ländliche Entwicklung. Die beitretenden Länder müssen auf ihre Einbeziehung in die Gemeinsamen Marktorganisationen für eine Reihe von Agrarerzeugnissen, einschließlich Ackerkulturen, Obst und Gemüse sowie Fleisch, vorbereitet sein. Ferner betrifft dieses Kapitel detaillierte Vorschriften im Veterinärbereich, die für den Schutz von Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit im Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung sind, sowie Pflanzenschutzaspekte wie z. B. Saatgutqualität, Schadorganismen und Pflanzenschutzmittel.

Horizontale Maßnahmen

Das Gesetz zur Einrichtung der Zahlstelle ist in Kraft getreten. Es besteht jedoch noch erheblicher Handlungsbedarf, um die vollständige Einrichtung der Zahlstelle noch vor dem Beitritt zu gewährleisten, unter anderem müssen Mitarbeiter ernannt, Verfahren entwickelt, Abkommen mit delegierten Einrichtungen geschlossen und die IT-Strukturen vollendet werden.

Ein dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vergleichbares System ist in Zypern für eine nationale, auf Gebieten basierende Regelung bereits in Betrieb. Zypern hat insgesamt bei der Umsetzung des Besitzstands in diesem Bereich gute Fortschritte gemacht.

Das Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus wurde als die für die Umsetzung der Handelsmechanismen unter der Verantwortung der Zahlstelle zuständige Behörde bestimmt. Die entsprechenden Kontrollaufgaben werden der Zollverwaltung obliegen. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen und -verfahren müssen jedoch noch eingerichtet und die Arbeiten dringend beschleunigt werden.

Für Qualitätssicherung und den ökologischen Landbau bleibt weiterhin das Landwirtschaftsministerium zuständig, das durch zusätzliche Mitarbeiter und Schulungen in diesem Bereich weiter gestärkt werden muss. Die erforderlichen Rechtsvorschriften sind überwiegend vorhanden.

Das Verbindungsbüro für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und eine nach Regionen gegliederte Struktur, die mit der NUTS- und FSS-Struktur der Regionen kompatibel ist, wurden aufgebaut. Bei der Datenerhebung und -verarbeitung von Daten sind jedoch Probleme aufgetreten, und Zypern muss noch die für diese Zwecke erforderlichen Muster definieren. Verstärkte Anstrengungen sind erforderlich, damit Zypern bis zum Beitritt über ein funktionierendes Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen verfügt.

Die Maßnahmen der staatlichen Beihilfe im Bereich Landwirtschaft müssen bis zum Beitritt noch mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden. Bei den Verhandlungen wurde Zypern eine Übergangsregelung gewährt, die die Auszahlung von bestimmten zusätzlichen staatlichen Beihilfen bis 2010 gestattet.

Was Direktzahlungen an Landwirte betrifft, so hat Zypern noch nicht entschieden, ob es die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwendet.

Gemeinsame Marktorganisationen

Im Bereich der Ackerkulturen wurden die für Interventionen, Ausfuhr-/Einfuhrlizenzen, Kontrollen und Bewilligung der Zahlungen zuständigen Stellen bestimmt, die eigentlichen Verwaltungskapazitäten müssen jedoch noch geschaffen werden. Das Monopol der Zyprischen Getreidekommission muss vor dem Beitritt abgeschafft werden. Zypern macht in Bezug auf die für den Bereich Tabakerzeugnisse erforderlichen Verwaltungskapazitäten weiterhin Fortschritte.

Die Durchführungsvorschriften für die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse und für die Gründung von Erzeugerverbänden wurden erlassen. Die Durchführungsvorschriften für die Verfahren zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen und für die Kontrolle der Betriebsfonds werden gegenwärtig rechtlich geprüft. Aufmerksamkeit muss nun der Anwendung der Vermarktungsnormen auf dem heimischen Markt gewidmet werden.

Im Bereich Wein und Alkohol muss die Einführung der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Wein noch abgeschlossen werden. Zu diesem Zeitpunkt wird jedoch in Bezug auf die uneingeschränkte Einführung der GMO für Wein mit keinen besonderen Problemen gerechnet. Die Rechtsvorschriften zu den Qualitätsnormen für Spirituosen sind vorhanden. Die Weinbaukartei muss jedoch noch vollständig an den Besitzstand angeglichen werden. Der bestehende Rat für Weinerzeugnisse muss umstrukturiert und die Neuorganisation und Arbeiten in Bezug auf den amtlichen Schutz müssen abgeschlossen werden.

Die Rechtsvorschriften zu den EU-Qualitätsnormen für Olivenöl sind vorhanden. Eine Kontrollstelle für Olivenöl wurde innerhalb der staatlichen Lebensmittelaufsichtsbehörde eingerichtet. Das bestehende Monopol wurde abgeschafft und fungiert nun als Olivenöl-Interventionsstelle. Bei der Einrichtung des geografischen Informationssystems wurden Fortschritte erzielt. Die Registrierung der Olivenerzeuger wurde abgeschlossen.

Durchführungsvorschriften für die Vermarktungsnormen für Bananen wurden angenommen. Die Durchführungsvorschriften zur Festlegung der Mindestnormen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen müssen noch angenommen werden.

Seit 1999 gibt es in Zypern ein Milchquotensystem, das jedoch noch vollständig an die EU-Anforderungen angeglichen werden muss. Neue Vorschriften für das Milchquotensystem werden gegenwärtig vorbereitet. Sie basieren auf einem überarbeiteten und noch zu erlassenen Gesetz zur Umsetzung der Rechtsvorschriften, die für die Einrichtung der GMO für Milch und Milchprodukte erforderlich sind. Die zyprische Organisation für Milchwirtschaft wird die meisten Mechanismen der GMO umsetzen.

In den Bereichen Schlachtkörperklassifizierung und Preisberichterstattung für Rindfleisch, Schaffleisch und Schweinefleisch sowie Rindfleischetikettierung wurden Rechtsvorschriften erlassen. Bei der Einrichtung der erforderlichen Verwaltungsstrukturen kam es jedoch zu Verzögerungen. Die Kontrollen der Schlachtkörperklassifizierung müssen verbessert werden.

Für Eier und Gefluegel sind die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsstrukturen vorhanden, die Vermarktungsnormen und die Preisberichterstattung für Eier muss jedoch noch eingeführt werden.

Ländliche Entwicklung

In dem Gesetz über die Entwicklung des ländlichen Raums sind die Grundsätze für die Politik zur landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung festgelegt. Das Landwirtschaftsministerium wurde als Verwaltungsbehörde für den Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums benannt. Ein formeller Entwurf des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum für die Ausgaben im Rahmen der EAGFL-Garantien wurde übermittelt. Die Rechtsvorschriften zur Vermeidung von Waldbränden wurden gemäß den Rechtsvorschriften des Besitzstandes geändert. Sämtliche für die Vermeidung von Waldbränden erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

Veterinärwesen und Pflanzenschutz

Die Rechtsvorschriften über TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathien) und tierische Nebenprodukte wurden weitestgehend umgesetzt. Die Durchsetzung muss jedoch beschleunigt werden. Es besteht ein hohes Risiko, dass das Sammelsystem für Tierkadaver bis zum Beitritt nicht eingerichtet sein wird. Die Überwachung von TSE steht abgesehen von einigen wenigen Schwächen mit dem Besitzstand im Einklang. Die Tierkörperbeseitigungsanlagen müssen modernisiert werden. Ein vollständiges Verfütterungsverbot wurde verhängt.

Die Entwürfe der Rechtsvorschriften zum Veterinärkontrollsystem für den Binnenmarkt müssen nun umgesetzt werden. Zypern hat sich dem ANIMO-System angeschlossen, einem Computer-Netzwerk, das die Veterinärbehörden miteinander verbindet. Das Gesetz zur Umsetzung der wichtigsten Teile des Besitzstands über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren wurde erlassen. Gemäß den von Zypern übermittelten Informationen sind alle Rinder mit einer Ohrmarke gekennzeichnet und wurden in der zentralen Rinderdatenbank registriert. Das Gesetz über die Finanzierung veterinär- und hygienerechtlicher Kontrollen wurde angeglichen, jedoch noch nicht durchgesetzt. Die Rechtsvorschriften über Veterinärkontrollen von Einfuhren aus Drittländern wurden erlassen und die Vorschriften für Einfuhren sind vorhanden, müssen jedoch noch angewandt werden. Die von der EU geforderten Grenzkontrollstellen am Flughafen von Larnaca und Limassol haben ihre Arbeit noch nicht uneingeschränkt aufgenommen.

Im Bereich der Tierseuchenbekämpfung wurden nationale Notfallpläne für die Maul- und Klauenseuche, die klassische Schweinepest, die Newcastle-Krankheit, die Gefluegelpestinfektionen und TSE aufgestellt. Zypern hat sich dem Tierseuchenmeldesystem angeschlossen.

Die Rechtsvorschriften über den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wurden größtenteils umgesetzt, müssen jedoch noch uneingeschränkt angewandt werden.

Die Rechtsvorschriften über den Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden größtenteils erlassen, werden jedoch nur teilweise angewandt. Im Hinblick auf die Modernisierung der Einrichtungen besteht jedoch noch erheblicher Handlungsbedarf, obwohl der größte Schlachthof erst modernisiert wurde und nun im Hinblick auf seine Zulassung geprüft wird.

Abgesehen von den Rechtsvorschriften über Rückstände, die noch erlassen werden müssen, wurde der Besitzstand im Bereich gemeinsame Maßnahmen (darunter im Bereich Zoonosen) umgesetzt.

Der Besitzstand im Bereich Tierschutz wurde weitgehend umgesetzt, dennoch sind Anstrengungen erforderlich, um die tatsächliche Anwendung und Durchsetzung zu gewährleisten.

Im Bereich Tierzucht wurden Schritte unternommen, um die zyprischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand anzugleichen.

Die Rechtsvorschriften über Tierernährung müssen noch erlassen werden und die Registrierung und Zulassung von Einrichtungen muss abgeschlossen werden. Weitere Anstrengungen sind in diesem Bereich erforderlich, um die für die Inspektions- und Kontrolleinrichtungen erforderlichen Kapazitäten aufzubauen.

Im pflanzenschutzrechtlichen Bereich ist die Umsetzung des Besitzstands in Bezug auf die Pflanzengesundheit (Schadorganismen) und die Saat- und Vermehrungsgutqualität durch das Rahmengesetz über Pflanzenschutz und das Gesetz über die Verordnung zur Saatgutqualität zu großen Teilen erfolgt. Die Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzprodukten durchläuft gegenwärtig das Genehmigungsverfahren. Zahlreiche Durchführungsvorschriften müssen jedoch noch erlassen werden.

Zypern muss sicherstellen, dass die internationalen Veterinär- und Pflanzenschutzvereinbarungen zum Beitritt mit dem EU-Besitzstand in Einklang gebracht werden.

Um ein umfassendes Konzept zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit in der gesamten Nahrungsmittelkette zu gewährleisten, wurde unter der gemeinsamen Aufsicht des Landwirtschaftsministeriums und des Gesundheitsministeriums der Rat für Lebensmittelsicherheit eingerichtet. Verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit der Lebensmittelsicherheit werden außerdem von Kapitel 1 - Freier Warenverkehr abgedeckt.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich horizontale Maßnahmen hinsichtlich des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Qualitätssicherung und des ökologischen Landbaus und der staatlichen Beihilfen; im Bereich Gemeinsame Marktorganisationen (GMO) hinsichtlich Ackerkulturen, Obst und Gemüse, Wein, Olivenöl, Bananen, Milch, Rinder, Schaf- und Schweinefleisch und Eier und Gefluegel; und hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums. Im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich erfuellt Zypern im Wesentlichen die Anforderungen in Bezug auf Tierseuchenbekämpfung, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, Tierschutz und Tierzucht. Vorausgesetzt, dass in diesen Bereichen weiterhin gute Fortschritte erzielt werden, sollte Zypern in der Lage sein, den einschlägigen Besitzstand ab dem Beitritt anzuwenden.

Im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich erfuellt Zypern die mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen; in Bezug auf das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen, das Veterinärkontrollsystem für den Binnenmarkt, TSE und tierische Nebenprodukte (in Bezug auf das Kadaversammelsystem), öffentliche Gesundheit (in Bezug auf die Modernisierung von Agrolebensmittelbetrieben), gemeinsame Maßnahmen (in Bezug auf Rückstände), Tierernährung und Pflanzenschutz (in Bezug auf Pflanzenpässe) erfuellt Zypern die Anforderungen nur teilweise. Wenn die Bemühungen in diesen Bereichen nicht vorangetrieben werden, besteht die Gefahr, dass mit dem Beitritt keine funktionstüchtigen Systeme vorhanden sind.

Zyperns Vorbereitungen im Bereich der Zahlstelle und der Handelsmechanismen geben Anlass zu ernsthaften Bedenken. In beiden Bereichen sind dringend erhebliche Anstrengungen erforderlich. Sofern nicht unverzüglich geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wird Zypern bis zum Beitritt über kein einsatzfähiges System verfügen und wird nicht in der Lage sein, den Besitzstand in diesen Bereichen anzuwenden.

Kapitel 8: Fischerei

Der Fischerei-Besitzstand besteht aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Allerdings sind unbedingt Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwaltung und die Wirtschaftsbeteiligten auf ihre Teilnahme an der Gemeinsamen Fischereipolitik vorzubereiten (und zwar in den Bereichen Marktpolitik, Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle, Strukturmaßnahmen und staatliche Beihilfen). In einigen Fällen müssen die Fischereiabkommen mit Drittländern oder die Fischereiübereinkommen mit internationalen Organisation angepasst werden.

Auf dem Gebiet Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle wurden die zyprischen Rechtsvorschriften an den Besitzstand angeglichen. Die Rechtsvorschriften über die kommerzielle Fischerei stehen ebenfalls mit dem Besitzstand in Einklang. Das Fischereifahrzeugregister ist nun einsatzfähig, es muss jedoch noch im Einzelnen nachgewiesen werden, dass alle erforderlichen Flotten-Parameter in dem Register erfasst werden. 75 % der Flotte wurde erneut vermessen. Die Zahl der ausländischen Schiffe, die länger als 24 Meter sind und unter zyprischer Flagge fahren, wurde auf acht gesenkt. Auch diese Schiffe müssen die zyprische Flotte noch vor dem Beitritt verlassen. Eine Änderung des Gesetzes, das die Streichung von Schiffen, die in irgendeinem Hafen ohne gültige Lizenz liegen, aus dem Register ermöglicht, steht noch aus. Zypern hat für die Schaffung, den Ausbau und die operationelle Leistungsfähigkeit der erforderlichen Einrichtungen in diesem Bereich gesorgt. Die Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge wurde jedoch noch nicht eingerichtet und die Ausschreibung musste erneut durchgeführt werden. Das Überwachungszentrum für Fischereifahrzeuge wurde eingerichtet, zwei Fernstationen und ein Computerspezialist sind jedoch noch nicht einsatzfähig. Darüber hinaus wurden die Rechtsvorschriften in Bezug auf das Flottenregister und die Sicherheitsbestimmungen noch nicht angenommen.

Im Bereich der strukturpolitischen Maßnahmen wird das zyprische einheitliche Programmplanungsdokument gegenwärtig mit der Europäischen Kommission verhandelt. Die Verwaltungskapazitäten der Verwaltungsbehörde (Planungsbüro), Zahlstelle (Schatzamt), der zwischengeschalteten Stelle (Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt) und des Endbegünstigten (Abteilung für Fischerei und Meeresforschung) wird für die Umsetzung des Fischereiprogramms als ausreichend betrachtet.

Was die Marktpolitik anbelangt, so wurde ein Gesetz über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse erlassen. Ein System für die Aufzeichnung von Bodenpreisen wurde im Einklang mit dem Besitzstand angenommen.

Bei den staatlichen Beihilfen für den Fischereisektor hat Zypern das Beihilfeprogramm für die Schleppnetzfischerei in internationalen Gewässern abgeschafft.

Was die internationalen Fischereiübereinkommen betrifft, so hat Zypern nun das Übereinkommen der FAO aus dem Jahr 1993, das UN-Übereinkommen von 1995, das Internationale Übereinkommen über die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und die Änderungen im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) ratifiziert.

Schlussfolgerung

Zypern ist seinen Verpflichtungen im Bereich der internationalen Fischereiübereinkommen nachgekommen und erfuellt im Wesentlichen auch die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen, so dass es voraussichtlich in der Lage sein wird, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in den Bereichen strukturpolitische Maßnahmen, Marktpolitik und staatliche Beihilfen mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern muss das Fischereifahrzeugregister vervollständigen und seine Verwaltungskapazitäten für die Durchführung strukturpolitischer Maßnahmen stärken.

Zypern erfuellt die Mehrzahl der aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Bestandsbewirtschaftung, Flottenmanagement, Überwachung und Kontrolle. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Zypern sein Seerecht und das Fischereigesetz ändern. Das System zur Überwachung der Fischereifahrzeuge muss noch eingerichtet werden. Die Verwaltungskapazitäten müssen gestärkt werden, insbesondere in Bezug auf das Überwachungszentrum für Fischereifahrzeuge.

Kapitel 9: Verkehrspolitik

Ziel der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich ist es, durch die Förderung effizienter umwelt- und benutzerfreundlicher Verkehrssysteme das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Sie erstrecken sich auf den Straßen-, Schienen-, Luft- und Seeverkehr sowie auf die Binnenschifffahrt. In diesen Bereichen sind die Mitgliedstaaten gehalten, Rechtsvorschriften über technische und Sicherheitsnormen sowie Sozialvorschriften zu erlassen und umzusetzen. Zur Weiterentwicklung des europäischen Binnenmarkts im Verkehrssektor beinhaltet der Besitzstand in diesem Bereich auch Bestimmungen über die Marktliberalisierung. Ein wichtiger Aspekt der gemeinschaftlichen Seeverkehrspolitik ist die Festlegung EU-weiter Sicherheitsnormen im Seeverkehr.

Die Modalitäten für die Erweiterung der transeuropäischen Verkehrsnetze wurden festgelegt. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind ebenso wie die Kapazitäten des Verkehrsministeriums, Projekte vorzubereiten, durchzuführen und in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu überwachen, vorhanden.

Im Landverkehrsbereich muss Zypern noch die Angleichung seiner Rechtsvorschriften in Bezug auf den Straßenverkehr an den Besitzstand abschließen. Auch im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter wurden die Rechtsvorschriften noch nicht angeglichen. Im technischen Bereich müssen vor allem in Bezug auf tragbare Druckgeräte, technische Unterwegskontrollen, Überwachung von Nutzfahrzeugen und Führerscheine die notwendigen Durchführungsvorschriften noch erlassen werden. Verstärkte Anstrengungen sind hinsichtlich der Durchsetzung des sozialen und technischen Besitzstands erforderlich. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, die Straßenverkehrsaufsicht innerhalb der Abteilung Straßenverkehr muss jedoch weiter gestärkt werden.

Für die Installation und Nutzung von Kontrollgeräten für bereits zugelassene Fahrzeuge im Inlandverkehr wurde Zypern bis Ende 2005 eine Übergangsregelung gewährt.

Im Bereich Luftverkehr wurde die einschlägigen Rahmenvorschriften umgesetzt und stehen im Großen und Ganzen mit dem Besitzstand im Einklang, dennoch sind einige Änderungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf die Zuweisung von Zeitrastern und Lärmschutzauflagen. Die Durchführungsvorschriften müssen noch angenommen werden. Die Verwaltungskapazitäten müssen weiter gestärkt werden. Zypern muss noch Vollmitglied bei den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA) werden. Außerdem muss Zypern Anstrengungen unternehmen, um - wie im Besitzstand gefordert und unabhängig von der Einrichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) - noch vor dem EU-Beitritt Vollmitglied zu werden.

Im Bereich des Seeverkehrs stimmen die Rahmengesetze mit den einschlägigen Vorschriften des Besitzstands überein. Die Annahme der Durchführungsvorschriften muss jedoch noch abgeschlossen werden, insbesondere in Bezug auf den Besitzstand in den Bereichen Klassifikationsgesellschaften, Hafenstaatkontrolle, Verwaltungsinformationssystem für den Schiffsverkehr, Hafenauffanganlagen, verbindliche Überprüfungen des sicheren Betriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, Schiffsausrüstung und Fischereifahrzeuge. Die Angleichung der Rechtsvorschriften an den einschlägigen Besitzstand im Bereich Sicherheit ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Die zyprische Flagge steht immer noch auf der schwarzen Liste der Pariser Vereinbarung. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, müssen jedoch noch weiter gestärkt werden. Das Ministerium für Handelsschifffahrt muss seine Mitarbeiterzahlen erhöhen, eine genaue Aufteilung der Aufgaben vornehmen und moderne Verwaltungstechniken einführen. Die vollständige Umstellung auf EDV muss dringend abgeschlossen werden, insbesondere in Bezug auf die Verwaltung der Schiffs-Akten. Die noch ausstehende Umsetzung seiner Verpflichtungen als Flaggenstaat und eine Aufstockung der Ressourcen geben weiterhin Anlass zu großer Besorgnis. Im Jahr 2002 hat Zypern kaum Hafenstaatkontrollen durchgeführt, verbesserte dies jedoch im Jahr 2003. Zypern muss sich verstärkt um bessere Hafenstaatkontrollen bemühen. Gemäß den im Rahmen der Pariser Vereinbarung für das Jahr 2002 erstellten Statistiken ist der Anteil der Schiffe unter zyprischer Flagge, die infolge einer Hafenstaatkontrolle zurückgehalten wurden, von 9,7 % im Jahr 2000 und 8,9 % im Jahr 2001 im vergangenen Jahr auf 7,4 % weiter gesunken. Im Vergleich hierzu lag der Durchschnitt im Jahr 2002 bei den unter EU-Flagge fahrenden Schiffen bei 3,5 %. Zypern sollte seine Anstrengungen fortsetzen, um sicherzustellen, dass es sein Ziel der Streichung der Flagge Zyperns aus der schwarzen Liste der Paris Vereinbarung erreicht.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich transeuropäische Verkehrsnetze, in dem die Verwaltungskapazitäten noch weiter gestärkt werden müssen.

Zypern erfuellt die Mehrzahl der Verpflichtungen und Anforderungen auf dem Gebiet des Straßen- und Luftverkehr. Im Bereich Straßenverkehr sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, um den Besitzstand im Bereich Gefahrguttransporte umzusetzen, die Durchführungsvorschriften im technischen Bereich anzunehmen und die Durchsetzung im Bereich Straßenverkehr zu gewährleisten. Im Luftverkehrssektor sind verstärkte Anstrengungen erforderlich, damit Zypern ein Vollmitglied der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden werden kann.

Zypern muss die Durchführungsvorschriften dringend annehmen und seine Verwaltungskapazitäten weiter stärken, unter anderem muss es die Umstellung auf EDV vornehmen, um den Besitzstand im Bereich des Seeverkehrs umzusetzen. Die Umsetzung der Verpflichtungen als Flaggenstaat und die Aufstockung der Ressourcen sowie die Hafenstaatkontrollen im Seeverkehr geben Anlass zu ernsthaften Bedenken. Die Umsetzung dieser Aufgaben muss dringend verbessert werden. Ergreift Zypern nicht unverzüglich geeignete Maßnahmen, läuft es Gefahr, in diesem Bereich die Anforderungen der EU-Mitgliedschaft bis zum Beitritt nicht zu erfuellen.

Kapitel 10: Steuern

Der Besitzstand im Bereich der Steuern deckt einen großen Teil der indirekten Steuern und dabei wiederum die Mehrwertsteuer (MwSt) und die Verbrauchsteuern ab. Im Bereich der MwSt legen die Gemeinschaftsvorschriften einschlägige Definitionen und Grundsätze fest. Im Bereich der Verbrauchsteuern liegen in Bezug auf Mineralöle, Tabakwaren und alkoholische Getränke Gemeinschaftsvorschriften über Steuerstruktur, Mindestsätze sowie Besitz und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vor. Der Besitzstand im Bereich der direkten Steuern regelt einige Aspekte der Körperschaftsteuer und zielt hauptsächlich auf die Beseitigung von Hindernissen für die grenzübergreifende Unternehmenstätigkeit ab. Der Besitzstand im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe besteht aus einem Instrumentarium zur Verhütung der Umgehung und Hinterziehung von direkten und indirekten Steuern in der Gemeinschaft.

Was die indirekten Steuern anbelangt, so hat Zypern seine Rechtsvorschriften im Bereich MwSt beinahe vollständig an den Besitzstand angeglichen. Die restliche Angleichung erfolgt gemäß dem Zeitplan. Die Angleichung muss insbesondere in Bezug auf die Abschaffung von Nullsätzen in bestimmten Bereichen, in denen bei den Verhandlungen Übergangsfristen gewährt wurden (siehe unten), abgeschlossen werden. Außerdem muss Zypern eine Mehrwertsteuer auf Immobilien sowie die Bestimmungen für innergemeinschaftliche Umsätze einführen. Schließlich muss Zypern seine Vorschriften für Mehrwertsteueranpassungen hinsichtlich von Investitionsgütern überarbeiten. Die Verwaltungskapazitäten insgesamt, einschließlich der für eine effiziente Verwaltung, Umsetzung und Durchsetzung des Besitzstands erforderlichen Humanressourcen sind vorhanden.

Bei den Verhandlungen wurden Zypern Übergangsfristen in Bezug auf die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant-Dienstleistungen (bis 31. Dezember 2007) und die Beibehaltung der Verbrauchssteuerbefreiung für zum Verzehr bestimmte Lebensmittel und für Arzneimittel (bis zum 31. Dezember 2007) gewährt. Außerdem wurde Zypern die Beibehaltung der Steuerbefreiung für Bauland (bis 31. Dezember 2007) die Möglichkeit der Anwendung vereinfachter Verfahren zur Ermittlung der MwSt in Form der "Kassenbuchführungsregelung" (Cash Accounting Scheme) und des Wertes von Lieferungen zwischen verbundenen Personen (bis 1 Jahr nach dem Beitritt) gewährt. Ferner wurden Zypern folgende Ausnahmeregelungen zugestanden: die Anwendung einer MwSt-Befreiung und einer Umsatzschwelle für die Registrierung für MwSt-Zwecke von 15 600 EUR für KMU und die MwSt-Befreiung für die Personenbeförderung im internationalen Verkehr.

Was die Verbrauchsteuern angeht, so sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Steuersätze in bestimmten Warenkategorien anzuheben und die Regelungen über die Steueraussetzung, auch für die innergemeinschaftliche Beförderung, zu vervollständigen. Darüber hinaus muss Zypern bestimmte Unterschiede in Bezug auf die Steuerstruktur für Schaumwein und Zigaretten beseitigen und die Abschaffung bestehender Einfuhrzölle abschließen und diese durch Verbrauchsteuern ersetzen. Die für die Verwaltung der Verbrauchsteuern erforderlichen Strukturen sind vorhanden, die systemgestützten Kontrollmethoden sollten jedoch noch vervollständigt werden.

Bei den Beitrittsverhandlungen wurden Zypern Übergangsfristen in Bezug auf die Verbrauchssteuerbefreiung für Mineralöl, das bei der Herstellung von Zement verwendet wird (bis zu einem Jahr nach dem Beitritt) und die Anwendung ermäßigter Verbrauchssteuersätze für alle Arten von Kraftstoff, der für den Personennahverkehr verwendet wird (bis zu einem Jahr nach dem Beitritt) gewährt.

Im Bereich der direkten Steuern muss Zypern noch die Richtlinie über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital, Zinsen und Lizenzen sowie die Besteuerung von Ersparnissen in nationales Recht umsetzen. Die Verwaltungskapazitäten der Steuerverwaltung ist insgesamt zufriedenstellend, es sollte jedoch ein formelles Risikobewertungssystem eingerichtet werden.

Im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und Amtshilfe unternimmt Zypern sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Organisationsstruktur und die entsprechende Informationstechnologie das Erforderliche zur Umsetzung des Besitzstandes, um ihn vom Beitritt an anzuwenden. Das Zentrale Verbindungsbüro hat seine Arbeit aufgenommen und das Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro wird gerade eingerichtet. Die Informationstechnologie in Zypern entwickelt sich zufriedenstellend und Zypern wird voraussichtlich bis zum Beitritt den erforderlichen Stand ohne Probleme erreichen.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Steuern und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern muss noch einige Rechtsvorschriften annehmen, um die Angleichung seiner nationalen Rechtsvorschriften an den Besitzstand in allen Bereichen abzuschließen. Zypern sollte seine Anstrengungen zur Einrichtung des Informationstechnologiesystems, das den Austausch von elektronischen Daten mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ermöglicht, fortsetzen.

Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion

Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) umfassen spezifische Regelungen, mit denen die Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot der indirekten Finanzierung des Staates durch die Zentralbank und das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten gewährleistet werden sollen. Diese Vorschriften müssen in nationales Recht umgesetzt werden, auch wenn Zypern den Euro noch nicht unmittelbar nach dem Beitritt als Währung einführen wird. Die WWU-Vorschriften sehen außerdem die Koordinierung der Wechselkurse und wirtschaftspolitischen Strategien, den Beitritt zum Stabilitäts- und Wachstumspakt und zu den Statuten des Europäischen Systems der Zentralbanken vor.

Zypern erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wirtschafts- und Währungsunion und ist in der Lage, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden.

Kapitel 12: Statistik

Im Bereich Statistik setzt der Besitzstand die Annahme von Grundprinzipen wie Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Transparenz, Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten und die Verbreitung amtlicher Statistiken voraus. Außerdem enthält er Vorschriften über die Methodik, die Klassifikation und die Verfahren der Datenerhebung in den verschiedensten Bereichen wie statistische Infrastruktur, gesamtwirtschaftliche Statistiken und Preisstatistiken, Unternehmensstatistiken, Verkehrsstatistiken, Außenhandelsstatistiken, Bevölkerungs- und Sozialstatistiken, Agrarstatistiken und Regionalstatistiken. Dreh- und Angelpunkt des statistischen Systems eines Landes ist das nationale Statistische Amt, das die maßgebliche Stelle für Methodik, Produktion und Verbreitung statistischer Informationen ist.

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Statistik und wird voraussichtlich in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern muss sich verstärkt um die Rechnungslegung und Bilanzen bemühen und auch die Qualität und Aktualität der Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Finanzstatistiken der Regierung weiter verbessern. Darüber hinaus muss Zypern eine Datenbank mit regionalen Daten aufbauen und die Erfassung des Unternehmensregisters verbessern.

Kapitel 13: Sozialpolitik und Beschäftigung

Der Besitzstand im sozialen Bereich umfasst Mindeststandards u. a. für das Arbeitsrecht, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherung sowie für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz. Besondere verbindliche Vorschriften wurden zudem für die öffentliche Gesundheit (Eindämmung des Tabakkonsums sowie Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten) sowie kürzlich auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung eingeführt. Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das Hauptfinanzierungsinstrument, über das die EU die Umsetzung ihrer Beschäftigungsstrategie unterstützt und einen Beitrag zu den Bemühungen um soziale Eingliederung leistet (Durchführungsbestimmungen siehe Kapitel 21, in dem auf sämtliche strukturpolitischen Instrumente eingegangen wird). Von den Beitrittsländern wird erwartet, dass sie in der Lage sind, sich am sozialen Dialog auf europäischer Ebene und an den EU-Strategien für die Bereiche Beschäftigung, soziale Eingliederung und Sozialschutz zu beteiligen.

Im Bereich Arbeitsrecht müssen die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Arbeitszeit des Personals in der Zivilluftfahrt noch umgesetzt werden. Außerdem sind zur vollständigen Umsetzung der Arbeitszeit-(Rahmen)-Richtlinie einige Anpassungen der Rechtsvorschriften erforderlich. Die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern wurden angenommen und treten mit dem Beitritt in Kraft. Die Umsetzung des neuen Besitzstandes in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Europäischen Gesellschaft sowie die Information und Anhörung der Arbeitnehmer soll nach dem Beitritt erfolgen. Der unabhängige Garantiefonds für die Arbeitnehmer wurde eingerichtet.

Zypern hat im Bereich Gleichbehandlung von Frauen und Männern alle Rechtsvorschriften umgesetzt, und die Rechtsangleichung stimmt insgesamt mit dem Besitzstand überein. Das Rentenalter für männliche und weibliche Beamte muss jedoch noch bis zum Beitritt vereinheitlicht werden, da Rentenzahlungen dann Entgelte im Sinne des EG-Vertrags und der gemeinschaftlichen Rechtsprechung darstellen. Darüber hinaus sollte der Ausschluss von Frauen von bestimmten polizeilichen Aktivitäten und von Untertagearbeiten mit dem Besitzstand in Einklang gebracht werden. Die Durchführungsstrukturen sind vorhanden und wurden kürzlich gestärkt.

Im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wurden die Mehrheit der Rechtsvorschriften umgesetzt. Die Richtlinien zur Festlegung von Richtgrenzwerten für den Arbeitsplatz (chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) müssen noch umgesetzt werden. Die Richtlinie über Arbeit an hoch gelegenen Arbeitsplätzen (neuer Besitzstand) soll nach dem Beitritt umgesetzt werden. Das Nationale Arbeitsaufsichtsamt wurde eingerichtet. Zusätzliche Stellen wurden genehmigt und die Einstellung der Inspektoren hat begonnen. Außerdem müssen die technischen Einrichtungen gestärkt werden. Besondere Sorgfalt sollte auf die Umsetzung des Besitzstands in den KMU verwendet werden.

Der soziale Dialog ist fest etabliert und der entsprechende institutionelle und administrative Rahmen ist vorhanden. Allerdings sollte der autonome bilaterale soziale Dialog zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern - auch auf dezentraler Ebene - weiter ausgebaut werden.

Was die öffentliche Gesundheit anbelangt, muss die Umsetzung des Besitzstands im Bereich Tabak und übertragbare Krankheiten abgeschlossen werden. Es gibt noch viel zu tun, um eine erfolgreiche Eingliederung des Landes in die EU-Strukturen im Bereich Kontrolle und Überwachung übertragbarer Krankheiten zu gewährleisten. Es sollten weitere Bemühungen unternommen werden, um die Entwicklung des Gesundheitsüberwachungssystem abzuschließen, so dass Daten und Indikatoren zur Verfügung gestellt werden können, die mit denjenigen des Gesundheitsüberwachungssystems der Gemeinschaft vergleichbar sind.

Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung der beschäftigungspolitischen Prioritäten (JAP) festgelegten Prioritäten effizient umzusetzen. Die Entwicklung der Humanressourcen muss insbesondere durch ein kohärentes System für lebenslanges Lernen gefördert werden, damit der zunehmende Mangel an Fachwissen behoben und ausländische Arbeitskräfte besser integriert werden können.

Der administrative Rahmen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) ist vorhanden. Die für die Umsetzung des Programms erforderlichen Verwaltungsstrukturen müssen unverzüglich eingerichtet werden. Die Kapazitäten des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung (eine der zwischengeschalteten Einrichtungen für die als Priorität ermittelte Entwicklung von Humanressourcen) sollten gestärkt werden, damit eine effiziente Überwachung, Bewertung und Finanzverwaltung des Fonds erreicht werden kann. Die Vorbereitungen auf die Teilnahme an den transnationalen Maßnahmen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL müssen intensiviert werden.

Die Kommission und Zypern werden in Kürze die Ausarbeitung des Gemeinsamen Memorandums zur sozialen Eingliederung abschließen, in dem die Hauptproblempunkte und die möglichen Strategien zur Förderung der sozialen Eingliederung aufgeführt sind. Auf dieser Grundlage müssen dann eine integrierte Strategie und ein nationaler Aktionsplan zur Förderung der sozialen Eingliederung formuliert werden. Die Analysemethoden und die Sozialstatistiken über Armut und soziale Ausgrenzung sollten gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Indikatoren für die soziale Eingliederung weiterentwickelt werden.

Im Bereich des Sozialschutzes muss den älteren und den ausländischen Arbeitnehmern besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Was die Bekämpfung von Diskriminierungen anbelangt, so müssen noch Rechtsvorschriften ausgearbeitet werden, um die vollständige Angleichung an den Besitzstand wie auch die im Besitzstand vorgeschriebene Einrichtung einer Gleichstellungsstelle zu gewährleisten.

Schlussfolgerung

In den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz erfuellt Zypern im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Bestimmte spezifische Aspekte im Bereich des Arbeitsrechts müssen noch umgesetzt werden. Was Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern angeht, so sind für eine vollständige Umsetzung des Besitzstands noch einige weitere Angleichungen der Rechtsvorschriften erforderlich. Was die Beschäftigungspolitik anbelangt, müssen die im Rahmen der Gemeinsamen Bewertung der festgelegten beschäftigungspolitischen Prioritäten wirksam umgesetzt werden, damit eine uneingeschränkte Beteiligung an der Europäischen Beschäftigungsstrategie möglich ist.

In den Bereichen öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und teilweise im Bereich Bekämpfung von Diskriminierungen erfuellt Zypern die Mehrzahl der mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen. Um die in diesem Bereich erforderlichen Vorbereitungen auf den Beitritt abschließen zu können, muss nun dem Abschluss der Umsetzung der Rechtsvorschriften und deren Anwendung im Bereich öffentliche Gesundheit besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Verstärkte Bemühungen sollten unternommen werden, um eine erfolgreiche Eingliederung in die EU-Strukturen zur Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten zu gewährleisten. Was den Europäischen Sozialfonds einschließlich EQUAL anbelangt, wurden in den letzten zwölf Monaten zwar beträchtliche Fortschritte erzielt, doch sind dringend weitere Anstrengungen geboten, um auf nationaler wie auf regionaler Ebene die Verwaltungskapazitäten für Management, Durchführung, Begleitung, Rechnungsprüfung und Kontrolle auszubauen. Das Verfahren zur Annahme der erforderlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierungen muss beschleunigt werden.

Kapitel 14: Energie

Die Ziele der Energiepolitik der EU umfassen die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Sicherheit der Energieversorgung und den Schutz der Umwelt. Der Besitzstand im Bereich der Energie umfasst Vorschriften und Strategien, die sich vor allem auf den Wettbewerb und die staatlichen Beihilfen (auch im Kohlebergbau), den Energiebinnenmarkt (u.a. Öffnung der Elektrizitäts- und Gasmärkte, Förderung erneuerbarer Energiequellen, Krisenmanagement und obligatorische Ölsicherheitsvorräte), die Kernenergie und die Energieeffizienz beziehen. Außerdem deckt dieses Kapitel wichtige Aspekte der Sicherheit von Kernanlagen ab.

In Bezug auf die Versorgungssicherheit und insbesondere die Ölvorräte gibt es bei der Umsetzung des Besitzstands erhebliche Verzögerungen. Die erforderlichen Rahmenvorschriften sind vorhanden, doch die Durchführungsvorschriften müssen noch angenommen werden. Diese Rahmenvorschriften ermöglichen die Einrichtung einer Ölbevorratungsstelle, die jedoch noch nicht existiert, obwohl sich Zypern verpflichtet hatte, diese Stelle bis zum Jahr 2002 einzurichten. Beim eigentlichen Aufbau von Ölvorräten kam es ebenfalls zu Verzögerungen - die vorhandenen Vorräte reichen nur für vier Tage statt der derzeit geforderten sechzig Tage aus. Bei den Verhandlungen wurde Zypern eine Übergangsfrist bis Ende 2007 gewährt, um die gemäß Besitzstand geforderten Mindestvorräte (für 90 Tage) anzulegen. Der jüngste Beschluss der Regierung, eine Ölraffinerie zu schließen und ihre Kapazitäten zur Anlage von Ölvorräten zu nutzen, dürfte zur Verbesserung der Lage beitragen.

Im Bereich Wettbewerbsfähigkeit und Energiebinnenmarkt (Elektrizität und Gas) wurde vor kurzem ein Elektrizitätsgesetz angenommen, die entsprechenden Durchführungsvorschriften müssen jedoch noch erlassen werden. Zypern muss gemäß seinen Verpflichtungen immer noch die Gasrichtlinie umsetzen, obwohl Erdgas in der zyprischen Wirtschaft keine Rolle spielt. Mit dem Beitritt muss Zypern mit der Öffnung seiner Märkte im Elektrizitätssektor beginnen. Zypern hat kürzlich damit begonnen, die Verzerrungen bei den Elektrizitätspreisen zu beseitigen. Um die Verzögerungen wieder aufzuholen, wurde kürzlich ein neuer Plan zur Beseitigung dieser Preisverzerrungen angenommen. Die Umsetzung dieses Plans sollte eine Priorität darstellen. Der Vorsitzende der zyprischen Energieregulierungsbehörde wurde vor kurzem ernannt, aber die Behörde an sich wurde de facto noch nicht eingerichtet. Zypern sollte die kürzlich verabschiedeten Richtlinien über Elektrizität und Gas gemäß dem im Besitzstand vorgesehenen Zeitplan umsetzen.

Im Bereich Energieeffizienz und erneuerbare Energien ist die Rechtsangleichung weitgehend abgeschlossen; ausgenommen sind die neuesten Richtlinien, die entsprechend den darin festgelegten Zeitplänen umgesetzt werden sollten. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und vor kurzem gestärkt. Die Regierung hat ein neues Förderprogramm für Energiesparmaßnahmen angenommen, das sich auch mit erneuerbaren Energien befasst.

Auf dem Gebiet Kernenergie und nukleare Sicherheit erfuellt Zypern die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und ist in der Lage, den Euratom-Besitzstand ab dem Tage des Beitritts anzuwenden. Während der Beitrittsverhandlungen verpflichtete sich Zypern, zusätzliche Angaben zu den Maßnahmen vorzulegen, mit denen den Empfehlungen des Berichts des Rates vom Juni 2001 über die nukleare Sicherheit im Kontext der Erweiterung nachgekommen wird. Zypern gab darüber im Dezember 2001 und Januar 2002 Auskunft. Im Juli 2003 hat Zypern zusätzliche Informationen über die jüngsten Fortschritte in verschiedenen Bereichen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes vorgelegt, unter anderem auch zu den rechtlichen Aspekten und den Verwaltungsstrukturen (Personalausstattung, unterstützende Einrichtungen).

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie Kernenergie und nukleare Sicherheit und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern muss die Rechtsangleichung mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand insbesondere im Bereich der jüngsten Energieeffizienz-Vorschriften noch abschließen.

Zypern erfuellt in den Bereichen Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit und Energiebinnenmarkt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen nur teilweise; diese Bereiche geben weiterhin Anlass zur Sorge. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Zypern sich dringend darauf konzentrieren, die Rechtsangleichung in Bezug auf die Elektrizitätsrichtlinie durch die Annahme der entsprechenden Durchführungsvorschriften abzuschließen. Zypern muss sicherstellen, dass die Öffnung des Elektrizitätsmarktes wie geplant erfolgt. Zypern sollte seine Anstrengungen beschleunigen die Energieregulierungsbehörde de facto einzurichten, während es generell die Verwaltungskapazitäten im Energiesektor weiter stärken muss. Außerdem sollte der Rechtsangleichung an die Gasrichtlinie Aufmerksamkeit geschenkt werden. Im Bereich der Versorgungssicherheit muss Zypern dringend die erforderlichen Durchführungsvorschriften annehmen. Darüber hinaus muss Zypern umgehend die erforderlichen Verwaltungskapazitäten schaffen und die gemäß seinen Verpflichtungen erforderlichen Ölvorräte anlegen. Sofern keine bedeutenden zusätzlichen Anstrengungen unternommen werden, besteht die Gefahr, dass die nationalen Rechtsvorschriften Zyperns zum Zeitpunkt des Beitritts mit dem einschlägigen Besitzstand nicht im Einklang stehen.

Kapitel 15: Industriepolitik

Ziel der Industriepolitik der Gemeinschaft ist die Steigerung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und die Erhöhung der Beschäftigungsquoten in einem vom internationalen Wettbewerb auf offenen Märkten bestimmten Umfeld. Sie soll die Anpassung an den Strukturwandel erleichtern und günstige Rahmenbedingungen für Initiativen und die Weiterentwicklung von Unternehmen in der gesamten Gemeinschaft schaffen. Die Industriepolitik der Gemeinschaft beruht in erster Linie auf strategischen Grundsätzen und den zu horizontalen und sektoralen Aspekten der Industriepolitik vorgelegten Mitteilungen.

Die Industriepolitik Zyperns entspricht im Wesentlichen den Konzepten und Grundsätzen der Industriepolitik der Gemeinschaft - Marktorientiertheit, Stabilität und Vorhersehbarkeit. Die Leitlinien im Bereich Industriepolitik sollten weiter umgesetzt werden. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind zwar vorhanden, aber sie weisen noch Schwächen auf.

Im Bereich der Privatisierung und Umstrukturierung sollte Zypern gewährleisten, dass es seine Industriepolitik im Einklang mit den Vorschriften der EG über staatliche Beihilfen und Wettbewerb anwendet, um effiziente und wettbewerbsfähige Unternehmen zu schaffen. Die wichtigsten Verwaltungsstrukturen zur Anwendung der Vorschriften in diesem Sektor sind zwar vorhanden, müssen jedoch noch gestärkt werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Industriepolitik und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern sollte die Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung weiter stärken.

Kapitel 16: Kleine und mittlere Unternehmen

Die KMU-Politik zielt darauf ab, die Formulierung und Koordinierung der Unternehmenspolitik im gesamten Binnenmarkt zu verbessern, um die Entwicklung von KMU zu fördern. Dabei wird eine Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für KMU angestrebt. Bestandteile der KMU-Politik sind vor allem Konsultationsforen und Gemeinschaftsprogramme sowie Mitteilungen, Empfehlungen und der Austausch über bewährte Methoden.

Zypern erfuellt im Kapitel kleine und mittlere Unternehmen im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen. Die neue Empfehlung der Kommission zur Definition von KMU sollte befolgt werden. Die Anwendung der Europäischen Charta für kleine Unternehmen sollte fortgesetzt werden.

Kapitel 17: Wissenschaft und Forschung

Aufgrund seiner Besonderheit muss der Besitzstand für den Bereich Wissenschaft und Forschung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Dennoch müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten für eine wirksame Teilnahme an den verschiedenen Projekten der Forschungsrahmenprogramme geschaffen werden.

Zypern erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Wissenschaft und Forschung und ist in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden.

Kapitel 18: Allgemeine und berufliche Bildung

Bildung, Ausbildung und Jugend fallen im Wesentlichen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Der gemeinschaftliche Besitzstand besteht aus einer Richtlinie über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern sowie aus Aktionsprogrammen und Empfehlungen. Damit Zypern erfolgreich an den dieses Kapitel betreffenden Gemeinschaftsprogrammen (Leonardo da Vinci, Sokrates und Jugend) teilnehmen kann, müssen die erforderlichen Durchführungskapazitäten vorhanden sein.

Zypern erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich der Gemeinschaftsprogramme und ist in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt umzusetzen. Die für die Durchführung der Gemeinschaftsprogramme erforderlichen Kapazitäten müssen gestärkt werden, damit nach dem Beitritt zusätzliche Mittelzuweisungen für dezentralisierte Maßnahmen in Anspruch genommen werden können.

Im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern muss die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstands gewährleistet werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und dürfte in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt umzusetzen. Die Anstrengungen, den Besitzstand im Bereich der schulischen Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern umzusetzen, sollte fortgesetzt werden.

Kapitel 19: Telekommunikation und Informationstechnologien

Der Besitzstand im Bereich Telekommunikation umfasst hauptsächlich die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 1998 und eine Verordnung aus dem Jahr 2000, die darauf abzielen, alle Hindernisse, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen und -netze im Wege stehen, zu beseitigen und allgemein verfügbare, moderne Dienstleistungen bereitzustellen. 2002 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation angenommen, der nun angewandt werden muss. Im Bereich der Postdienste soll der Binnenmarkt dadurch verwirklicht werden, dass der Sektor auf der Grundlage von Rechtsvorschriften aus den Jahren 1997 und 2002, die einen Universaldienst gewährleisten, schrittweise und kontrolliert für den Wettbewerb geöffnet wird.

Zyperns Rahmengesetz für den Bereich Telekommunikation steht nun im Einklang mit dem zwischen 1998 und 2000 angenommenen Besitzstand. Die wichtigsten Teile der Durchführungsvorschriften wurden angenommen. Der Besitzstand 2002 muss noch übernommen und umgesetzt werden. Neben der Lizenz für die Bereitstellung von Mietleitungen durch einen alternativen Netzanbieter wurden auch mehrere Allgemeingenehmigungen und -lizenzen für Daten- und VSAT-Dienste (Very Small Aperture Terminals) ausgestellt. Um den Wettbewerb auf dem Markt weiter zu fördern müssen kostenorientierte Sätze für internationale Mietleitungen eingeführt werden, die Teilnehmeranschlussentbündelung muss vorgenommen werden, und die Neustrukturierung der Preise muss abgeschlossen werden. Die zweite Mobilfunk-Lizenz wurde kürzlich vergeben mit dem Ziel, den Betrieb des Netzes noch vor Ende diesen Jahres aufzunehmen. Die Verwaltungskapazitäten in diesem Sektor sind gestärkt worden, indem die Einstellung von Personal für das Amt des Beauftragten für die Regulierung der Telekommunikations- und Postdienste abgeschlossen wurde; die effiziente Durchsetzung eines fairen Wettbewerbs durch dieses Amt muss gewährleistet werden.

Zypern muss die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich Postdienste noch abschließen, insbesondere im Hinblick auf die Lizenzregelung, die Buchführungssysteme für Universaldienste, Marktzulassungen, Verwaltungsausgaben und die Qualität der Dienstleistungen. Der Besitzstand 2002 muss noch umgesetzt werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Postdienste in der Mehrzahl, aber im Bereich Telekommunikation nur teilweise. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft im Bereich Telekommunikation abzuschließen, muss Zypern die Umsetzung des Besitzstandes zu Ende bringen, die Kostenorientierung der Preise verwirklichen und die Teilnehmeranschlussentbündelung vornehmen. Der vollständigen Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes ist insbesondere im Bereich des Mobilfunks Aufmerksamkeit zu widmen. Die Effektivität der Regulierungsbehörde muss gestärkt werden. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft im Bereich Postdienste abzuschließen, müssen verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf die Umsetzung des neuen Besitzstandes im Bereich Postdienste unternommen werden. Zypern muss die ordnungsgemäße Umsetzung des Besitzstandes im Bereich der Universaldienste gewährleisten.

Kapitel 20: Kultur und audiovisuelle Medien

Das Kapitel Kultur und audiovisuelle Medien erfordert die Angleichung der Rechtsvorschriften an die Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" und umfasst die Gemeinschaftsprogramme Kultur 2000, Media Plus und Media Fortbildung. Mit der Angleichung an die Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" werden die Voraussetzungen für die Gewährleistung des freien Sendebetriebs in allen Mitgliedstaaten geschaffen. Sie enthält grundlegende gemeinsame Anforderungen für die Werbung, den Schutz Minderjähriger und der öffentlichen Ordnung sowie die Förderung europäischer Werke.

Um die Angleichung der Vorschriften an den Besitzstand im Bereich der audiovisuellen Medien zu vervollständigen, muss Zypern einige wenige rechtliche Änderungen, beispielsweise an den Definitionen, vornehmen. Die Verwaltungskapazitäten für die Anwendung des Besitzstands im Bereich der audiovisuellen Medien sind zufriedenstellend, die Regulierungsbehörde sollte jedoch weiter gestärkt werden, um eine angemessene Überwachung für alle Sendeanstalten zu gewährleisten.

Zypern erfuellt die Anforderungen für die Teilnahme an den Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich Kultur.

Schlussfolgerung

Im Bereich Kultur hat Zypern die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfuellt.

Zypern erfuellt die Mehrzahl der aus den Betrittsverhandlungen im Bereich audiovisuelle Medien erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstandes mit dem Beitritts anzuwenden, sofern die restlichen rechtlichen Änderungen unverzüglich vorgenommen werden.

Kapitel 21: Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

Der Besitzstand für diesen Bereich besteht überwiegend aus Verordnungen, die nicht in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Sie enthalten die Regeln für die Entwicklung, Genehmigung und Durchführung der Strukturfondsprogramme und der Kohäsionsfondsmaßnahmen. Diese Programme und Maßnahmen werden zwar mit der Kommission ausgehandelt und beschlossen, die Verantwortung für die Durchführung liegt jedoch bei den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb bei der Auswahl und Durchführung der Projekte unbedingt die allgemeinen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die unter anderem für die öffentliche Auftragsvergabe sowie für die Bereiche Wettbewerb und Umwelt bestehen, befolgen und über die erforderliche institutionelle Infrastruktur verfügen, damit sowohl im Hinblick auf die Verwaltung als auch die Finanzkontrolle eine solide und kosteneffiziente Durchführung gewährleistet ist.

Zypern hat sich mit der Kommission auf eine NUTS-Systematik für die territoriale Gliederung des Landes geeinigt.

Die vorhandenen rechtlichen Rahmenvorschriften gewährleisten die mehrjährige Programmierung des Entwicklungshaushalts und eine ausreichende Flexibilität für erforderliche Anpassungen.

Auf die Rahmenvorschriften für die Finanzkontrolle und die Vereinbarkeit mit anderen Gemeinschaftspolitiken wird in anderen Kapiteln eingegangen. Damit Zypern jedoch seinen Anspruch auf Fördermittel aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2004 effektiv geltend machen kann, muss der entsprechende Besitzstand in Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, staatliche Beihilfen und Umweltschutz ab dem 1. Januar 2004 ausnahmslos eingehalten werden.

Die für die Vorbereitung und Durchführung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds erforderliche institutionelle Infrastruktur wurde bestimmt. . Im Hinblick auf die Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen wurden mit einer Entscheidung des Ministerrates vom 30. April 2003 bestimmte Aufgaben an die zwischengeschalteten Stellen übertragen. Es wurden jedoch noch keine schriftlichen Abkommen oder Verfahrenshandbücher für die Aufteilung der Aufgaben zwischen der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen ausgearbeitet.

Die Mitarbeiterzahlen in der Verwaltungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen müssen erhöht und weitere Schulungsmaßnahmen durchgeführt werden. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass die angemessene Vorbereitung der Endbegünstigten gewährleistet wird. Bei der Ausarbeitung der Computerhandbücher, einschließlich der Antragsformulare für Projekte und der Auswahlkriterien, der Monitoringsysteme und Ausbildungsprogramme, kam es zu Verzögerungen.

Die für die Umsetzung der spezifischen Bestimmungen über die Finanzkontrolle verantwortlichen Stellen wurden ermittelt. Zypern baut gegenwärtig eine neue unabhängige Struktur auf, die die Verantwortung für die Durchführung von System-Audits und den 5%- und 15 %-Vor-Ort-Kontrollen übernehmen wird. Die Rechtsgrundlage für diese neue Struktur wurde geschaffen, aber die erforderlichen Mitarbeiter müssen noch eingestellt werden. In den Ministerien, die an der Umsetzung der einheitlichen Programmplanungsdokumente beteiligt sind, wurden Innenrevisionsstellen eingerichtet. Die Frage ihrer funktionalen Unabhängigkeit und ihres Rechtsstatus sowie Verfahrensfragen wurden zur Zufriedenheit gelöst.

Was die Programmierung anbelangt, so wurden die drei einheitlichen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 und Ziel 3 sowie die Fischerei der Kommission vorgelegt. Jedes einheitliche Programmierungsdokument wurde durch eine Ex-ante-Bewertung ergänzt. Die Vorlage der Programmergänzungen wird für November 2003 erwartet.

Umfassende Konsultationen mit Partnerorganisationen haben in der Programmierungsphase stattgefunden. Es wird damit gerechnet, dass die Monitoring-Ausschüsse auf Grundlage der bei der Vorbereitung der einheitlichen Programmplanungsdokumente eingesetzten Konsultationsstrukturen eingerichtet und alle relevanten Akteure umfassen werden. Zypern plant, dasselbe computergestützte Verwaltungsinformationssystem wie Griechenland zu verwenden. Das System muss jedoch noch angenommen werden, weshalb vor dem Beitritt nur wenig Zeit für Tests und eine angemessene Schulung der Mitarbeiter bleibt.

In Bezug auf Projekte, die sowohl in technischer als auch finanzieller Hinsicht startklar sind, bedarf es noch erheblicher und konsequenter Bemühungen, wenn gewährleistet werden soll, dass Zypern direkt ab Programmbeginn die von der Gemeinschaft bereitgestellten Mittel voll und ganz in Anspruch nehmen kann.

Die Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung und Finanzkontrolle sind insgesamt zufriedenstellend.

Vor der Genehmigung der einheitlichen Programmplanungsdokumente wird zunächst der Aspekt der Zusätzlichkeit geprüft.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen über dieses Kapitel erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen, insbesondere was die territoriale Gliederung, den Rechtsrahmen, die Programmierung und die Finanzverwaltung und -kontrolle anbelangt. Erfolgt die Umsetzung des weiteren Arbeitsprogramms wie geplant, wird Zypern voraussichtlich in der Lage sein, alle Anforderungen in diesen Bereichen ab dem Beginn des Programms zu erfuellen. Was die rechtlichen Rahmenvorschriften anbetrifft, so muss Zypern sicherstellen, dass die Endbegünstigten in der Lage sein werden, die Vorschriften und Verfahren des neuen Gesetzes über die öffentliche Auftragsvergabe ordnungsgemäß zu befolgen. Was die Programmierung angeht, so muss Zypern sicherstellen, dass es genügend gut vorbereitete Projekte gibt, und sich gezielt um die Einrichtung eines funktionsfähigen elektronischen Begleitsystems bemühen. Im Bereich Finanzmanagement und -kontrolle muss die Einstellung von zusätzlichem Personal für die neue unabhängige Struktur der Finanzkontrolle beschleunigt werden.

Im Bereich institutionelle Strukturen erfuellt Zypern die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen nur teilweise. Zypern muss sich um den Personalbedarf in den Umsetzungsstrukturen kümmern, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Einrichtungen klären und die Vorbereitung der Handbücher und Ausbildungsprogramme beschleunigen.

Kapitel 22: Umweltschutz

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft strebt eine nachhaltige Entwicklung und den Schutz der Umwelt zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen an; die Berücksichtigung von Umweltbelangen in den anderen Politikbereichen, vorbeugende Maßnahmen, die Anwendung des Verursacherprinzips, die Bekämpfung von Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung und das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung bilden dabei das Fundament. Der einschlägige Besitzstand besteht aus über 200 Rechtsakten, die horizontale Rechtsvorschriften sowie die Bereiche Wasser- und Luftverschmutzung, Abfallbewirtschaftung und Umgang mit Chemikalien, Biotechnologie, Naturschutz, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Lärm und Strahlenschutz abdecken. Die Rechtsangleichung an den Besitzstand erfordert zwar erhebliche Investitionen, wird aber gleichzeitig zu erheblichen Verbesserungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen und dazu beitragen, die mit hohen Kosten verbundenen Wald-, Gebäude-, Landschafts- und Fischereischäden einzudämmen. Eine solide und gut ausgestattete nationale, regionale und kommunale Verwaltung ist die Grundvoraussetzung für die Anwendung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Umweltbestimmungen.

Die horizontalen Rechtsvorschriften sind in Kraft und stimmen mit dem einschlägigen Besitzstand überein; eine Ausnahme bilden die jüngste Richtlinie über strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen, die bis Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt und durchgeführt werden muss. Während die erforderlichen Verwaltungsstellen bereits eingerichtet wurden und ihre Tätigkeit aufgenommen haben, muss der Umweltdienst im Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt noch formell als die für strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen zuständige Behörde benannt werden.

Im Bereich Luftqualität sind die Rechtsvorschriften vorhanden und stehen mit Ausnahme der Qualitätsanforderungen an Erdöl und Diesel sowie den Schwefelgehalt in Flüssigbrennstoffen mit dem Besitzstand im Einklang. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und sind als angemessen zu betrachten. Die Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität müssen fertiggestellt und das Monitoring bis zum Beitritt verbessert werden. In Bezug auf den Schwefelgehalt in Flüssigbrennstoffen wurde eine Übergangsregelung vereinbart, die bis zum 1. Mai 2005 gültig ist.

Was die Abfallwirtschaft anbetrifft, so sind die einschlägigen Rechtsvorschriften in Kraft und mit dem Besitzstand vereinbar. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen, müssen jedoch weiter gestärkt werden. Der nationale Abfallwirtschaftsplan wurde immer noch nicht angenommen. Das System zur Überwachung der Abfallverbringung muss zum Zeitpunkt des Beitritts vollständig umgesetzt sein. Des Weiteren muss bis zum Beitritt das Genehmigungs- und Abmeldesystem für Altfahrzeuge eingerichtet sein. Die Maßnahmen zur Einrichtung von Entsorgungssystemen (unter anderem auch für Batterien) sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen müssen fortgesetzt werden. Die Entwicklung eines Programms zur Entsorgung gefährlicher Abfälle steht immer noch aus. Eine Übergangsregelung mit Etappenzielen, die bis zum 31. Dezember 2005 gilt, wurde zur Umsetzung der Vorschriften über Verpackungsabfälle vereinbart.

Im Bereich Wasserqualität sind die entsprechenden Rechtsvorschriften vorhanden und mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand vereinbar; mit Ausnahme einiger Änderungen des Abwassergesetzes und der Rechtsangleichung an die jüngste Wasser-Rahmenrichtlinie, die bis zum Beitritt angenommen sein müssen. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen. Nitratgefährdete Zonen müssen ausgewiesen werden, und die Liste der Ableitungen gefährlicher Substanzen muss aktualisiert werden. Die Programme für Nitrate und gefährliche Stoffe müssen bis zum Beitritt fertig gestellt und verabschiedet werden. Was kommunale Abwässer anbetrifft, so wurde eine Übergangsregelung mit entsprechenden Etappenzielen vereinbart, die bis zum 31. Dezember 2012 gilt.

Im Bereich Naturschutz sind die einschlägigen Rechtsvorschriften vorhanden. Die Aufsplitterung der Zuständigkeiten kann jedoch zu Problemen hinsichtlich der Effizienz der Umsetzung führen. Verstärkte Anstrengungen sind nötig, um bis zum Beitritt die Liste mit Vorschlägen für Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse sowie die Ausweisung besonderer Schutzgebiete abzuschließen und unter anderem das Konsultationsverfahren zu beenden. Zypern muss gewährleisten, dass mit dem Beitritt die entsprechenden Schutzmaßnahmen angewandt werden.

Die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement sind in Kraft und stimmen mit dem einschlägigen Besitzstand überein, wobei die jüngsten gemeinschaftlichen Rechtvorschriften über Großfeuerungsanlagen und nationale Emissionshöchstgrenzen noch bis zum Beitritt in zyprisches Recht umzusetzen sind. Genehmigungen für Industrieanlagen, für die die Bestimmungen über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Integrated Pollution Prevention Control - IPPC) gelten, sind in Übereinstimmung mit den im umweltrechtlichen Besitzstand festgesetzten Fristen (bis Oktober 2007) zu erteilen. Was die schweren Unfallrisiken angeht, so müssen bis zum Beitritt die internen Notfallpläne überarbeitet und externe Notfallpläne erstellt werden. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen. In Bezug auf Großfeuerungsanlagen wurden mit Zypern Sonderregelungen vereinbart.

Die einschlägigen Rechtsvorschriften für Chemikalien und genetisch veränderte Organismen (GVO) sind vorhanden und mit dem Besitzstand vereinbar, mit Ausnahme der Vorschriften über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen. Die Annahme des Biozid-Gesetzes steht noch aus. Die erforderlichen Verwaltungsstellen wurden geschaffen und haben ihre Tätigkeit aufgenommen, jedoch müssen die Notifizierungsverfahren für die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen und Genehmigungssysteme und -verfahren für Biozide mit der Annahme der einschlägigen Gesetze vervollständigt werden. Die Koordinierung zwischen den beteiligten Organisationen muss weiter gewährleistet sein.

Die Übernahme der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Lärm verläuft plangemäß; die zyprischen Vorschriften entsprechen dem einschlägigen Besitzstand, nur die jüngsten Bestimmungen über Umgebungslärm müssen bis Juli 2004 entsprechend der Richtlinie umgesetzt werden. Die Prüfstellen müssen zugelassen werden.

Im Bereich nukleare Sicherheit und Strahlenschutz ist die Rechtsangleichung abgeschlossen, so dass die zyprischen Rechtsvorschriften jetzt dem einschlägigen Besitzstand entsprechen. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen wurden geschaffen und nehmen ihre Aufgaben in angemessener Weise wahr.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in den Bereichen horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallwirtschaft, Wasserqualität, Naturschutz, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Chemikalien, Lärm und nukleare Sicherheit und Strahlenschutz mit dem Beitritt anzuwenden. In folgenden Bereichen muss Zypern die Rechtsangleichung noch abschließen: horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Wasserqualität, industrielle Umweltverschmutzung, Umgang mit Chemikalien und Lärm. Zypern muss die Pläne und Programme zur Verbesserung der Luftqualität fertig stellen und die Vorkehrungen zur Überwachung der Luftqualität weiter verbessern. Darüber hinaus muss Zypern das Verzeichnis der Ableitungen gefährlicher Substanzen vervollständigen, die erforderlichen Wasser-Programme und die Ausweisung von nitratgefährdeten Zonen abschließen. Die Verwaltungskapazitäten für die Abfallwirtschaft bedürfen besonderer Aufmerksamkeit. Die nationalen Abfallwirtschaftspläne müssen angenommen und ein System zur Überwachung der Abfallverbringung eingerichtet werden. Die Einrichtung von Entsorgungssystemen sowie Verwertungs- und Beseitigungsanlagen muss fortgesetzt werden. In Bezug auf industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement sind die Genehmigungen für IPPC-Anlagen gemäß den im Besitzstand festgesetzten Fristen zu erteilen und die Vorschriften über schwere Unfallrisiken umzusetzen. Genehmigungsverfahren für Biozide müssen entwickelt werden.

Zypern erfuellt die Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen genetisch veränderte Organismen (GVO) und Naturschutz nur teilweise. Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, müssen die Rechtsvorschriften über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen bis zum Beitritt angenommen werden. Im Bereich Naturschutz könnte die Aufsplitterung der Zuständigkeiten zu Problemen bei der effizienten Umsetzung der Naturschutzvorschriften führen. Verstärkte Anstrengungen sind erforderlich, um die Liste mit Vorschlägen für Naturschutzgebiete und besondere Vogelschutzgebiete vorzubereiten, hierzu gehört auch der Abschluss des Konsultationsverfahrens.

Kapitel 23:Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz

Der Besitzstand deckt nicht nur den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher ab (in Bezug auf irreführende und vergleichende Werbung, Angabe der Preise, Verbraucherkredite, missbräuchliche Vertragsklauseln, Fernabsatz und Haustürgeschäfte, Pauschalreisen, Timesharing, Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen und bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter) sondern auch die allgemeine Sicherheit von Waren (Haftung für fehlerhafte Produkte, gefährliche Nachahmungen und allgemeine Produktsicherheit). In jüngerer Zeit wurden Rechtsvorschriften über die allgemeine Produktsicherheit und den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher erlassen. Die beitretenden Länder müssen den Besitzstand mittels adäquater Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wirksam durchsetzen, wobei auch die Marktüberwachung und die Verbraucherorganisationen von Bedeutung sind.

Zypern hat im Zusammenhang mit den sicherheitsrelevanten Maßnahmen die Angleichung an den Besitzstand in den meisten Bereichen abgeschlossen, muss jedoch noch die neue Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit in nationales Recht umsetzen. Die erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, müssen aber noch gestärkt werden. Im Bereich der allgemeinen Produktsicherheit funktioniert die Marktüberwachung gut. Zypern muss jedoch die Infrastruktur im Zusammenhang mit Produktsicherheitstests verbessern, um den Anforderungen in Bezug auf die Überwachung des Marktes besser zu entsprechen. Die Verbraucherverbände sollten stärker in die Marktüberwachung einbezogen werden. Zypern hat die einschlägigen Vorschriften, Verwaltungsstrukturen und Informationssysteme geschaffen. Diese Strukturen sollten sowohl finanziell als auch personell gestärkt werden.

Im Zusammenhang mit den nicht sicherheitsrelevanten Maßnahmen hat Zypern kürzlich den Besitzstand in den Bereichen "Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen" und "bestimmte Aspekte des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter" in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt. Die Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher wurden teilweise umgesetzt. Die Verwaltungsstrukturen müssen jedoch in Bezug auf Streitschlichtungsinstanzen weiter ausgebaut und gestärkt werden, da diese bei der Beilegung von Verbraucherstreitsachen eine wichtige Rolle spielen.

Bei den Verbraucherorganisationen muss die Rolle der Nichtregierungs-organisationen weiter gestärkt werden, um die Verbraucherpolitik zu entwickeln und umzusetzen und eine aktivere Beteiligung an der Entwicklung von Normen für die Sicherheit von Verbrauchsgütern zu fördern. Das Bewusstsein von Verbrauchern und Herstellern in Bezug auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten muss noch stärker entwickelt werden.

Schlussfolgerung

In den Bereichen sicherheitsrelevante Maßnahmen und Verbraucher-organisationen erfuellt Zypern im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und dürfte in der Lage sein, die entsprechenden Vorschriften des Besitzstands vom Tag des Beitritts an umzusetzen. Zypern muss die Anpassung an den Besitzstand abschließen und die überarbeitete Richtlinie zur allgemeinen Produktsicherheit umsetzen.

In den Bereichen Marktüberwachung und nicht sicherheitsrelevante Maßnahmen erfuellt Zypern die Mehrzahl der mit der Mitgliedschaft verbundenen Anforderungen. Um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft abzuschließen, muss Zypern die Marküberwachung verbessern, um die ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sicherheitsrelevanten und nicht sicherheitsrelevanten Maßnahmen zu gewährleisten, unter anderem auch durch die Stärkung der Verwaltungskapazitäten und -strukturen. Ferner muss es in spezifischen Bereichen, in denen noch Rechtsvorschriften fehlen, die einschlägigen Bestimmungen übernehmen und umsetzen.

Kapitel 24: Justiz und Inneres

Der am weitesten gediehene Teil dieses Kapitels ist der Schengen-Besitzstand, der die Grundlage für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen bildet. Ein großer Teil dieses Besitzstands wird in den beitretenden Ländern allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des Beitritts, sondern erst nach Erlass eines gesonderten Ratsbeschlusses zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang dient der Schengen-Aktionsplan der Vorbereitung, indem er eine realistische Zeitplanung für die Umsetzung des Schengen-Besitzstands vorgibt. Verbindliche Vorschriften, die ab dem Beitritt angewendet werden müssen, beinhalten einen Teil der Vorschriften für die Visumerteilung, die Vorschriften für die Außengrenzen sowie den Besitzstand in den Bereichen Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Betrug und Korruption, Drogen, Zusammenarbeit der Zollbehörden sowie Rechtsinstrumente zum Schutz der Menschenrechte. In Bereichen wie Grenzkontrolle, illegale Einwanderung, illegaler Drogenhandel und Geldwäsche, organisierte Kriminalität, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Datenschutz und gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen müssen die beitretenden Länder die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die zuständigen Verwaltungsstrukturen über eine angemessene Handlungsfähigkeit verfügen. Ein unabhängiges, zuverlässiges und effizientes Justiz- und Polizeiwesen sind in diesem Zusammenhang von allergrößter Bedeutung.

Die Vorbereitungen in Bezug auf den für den Beitritt relevanten Schengen-Besitzstand (Schengen-Aktionsplan) ist immer noch zufriedenstellend. Nun gilt es darauf zu achten, dass rechtzeitig die erforderlichen Geräte erworben werden, damit eine angemessene Durchführung von Grenzkontrollen gewährleistet werden kann. Die Vorbereitungen für die Teilung der Passagierströme an Flug- und Seehäfen werden fortgesetzt und sollten gemäß einem detaillierten Zeitplan umgesetzt werden. Zypern sollte seine Vorbereitungen für die Aufhebung der Binnengrenzen und eine vollständige Umsetzung des Schengen-Besitzstands auf der Grundlage eines vom Rat zu treffenden Beschlusses fortsetzen. Die Vorbereitungen für die Eingliederung in das Schengen-Informations-System (SIS) II müssen fortgesetzt werden.

Im Bereich Datenschutz sind die Rahmenvorschriften vorhanden, das Amt des Kommissars für den Schutz personenbezogener Daten muss jedoch erst noch in vollem Umfang einsatzbereit werden, damit alle sich aus dem Besitzstand ergebenden Verpflichtungen erfuellt werden können. Obwohl im Juli zusätzliches Personal eingestellt wurde, muss die Stärkung des Amtes fortgesetzt werden.

Zypern hat seine Visapolitik an den Besitzstand angeglichen ausgenommen im Fall der Russischen Föderation, deren Staatsbürger aufgrund eines bilateralen Abkommens immer noch von der Visapflicht befreit sind. Am 30. September 2003 gab Zypern seine Entscheidung bekannt, das Abkommen beenden und ab dem 1. Januar 2004 Visa für russische Staatsbürger einführen zu wollen.. Was die Erteilung von Visa an der Grenze angeht, so sollte insbesondere in Bezug auf die Golfstaaten, Jordanien, die Ukraine, Belarus und Syrien auf die rechtzeitige Umsetzung des Besitzstands geachtet werden. Zypern muss noch die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die gemeinsamen Konsularanweisungen gewährleisten, was es durch ein umfassendes neues Einwanderungsgesetz tun wird. Was die Durchsetzungs- und Verwaltungskapazitäten angeht, so bedarf es weiterer Anstrengungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Einstellung von Mitarbeitern. Im April 2003 wurden in allen diplomatischen Vertretungen Ausrüstungen zur Erkennung von gefälschten Dokumenten installiert.

Die Verwaltung der künftigen Außengrenzen entwickelt sich positiv. Die bei den Grenzkontrollen und der Überwachung eingesetzten Einrichtungen sind qualitativ hochwertig und die Mitarbeiter gut ausgebildet. Zypern sollte jedoch seine Verpflichtungen hinsichtlich des Erwerbs von Ausrüstung (Radar, Helikopter und Küstenwachboote) erfuellen, wodurch die erforderlichen Durchsetzungskapazitäten für die Lageerkennung und Reaktionsfähigkeit gegeben sein sollten. Außerdem sollte Zypern seine Anstrengungen hinsichtlich des Abschlusses eines Kooperationsabkommens mit Ländern wie Polen, Frankreich und Russland, die nicht zu seinen Nachbarländern zählen, fortsetzen.

Im Bereich der Einwanderung muss Zypern seine Rechtsvorschriften insbesondere in Bezug auf langfristig Aufenthaltsberechtigte noch vollständig an den Besitzstand angleichen. In diesem Zusammenhang sollte Zypern die Annahme der Änderungen der Ausländer- und Einwanderungsverordnung beschleunigen. Zypern bemüht sich, mit seinen Nachbarstaaten Rücknahmeübereinkommen zu schließen, jedoch sind weitere Verbesserungen erforderlich. Die Verwaltungsstrukturen sind vorhanden, dennoch muss ein kohärentes Fortbildungssystem für alle Einwanderungsdienststellen insbesondere in Bezug auf die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung weiter durchgeführt werden.

Im Bereich Asyl hat Zypern die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand abgeschlossen. Die zweite Änderung des Flüchtlingsgesetzes 2001 wurde vom Parlament im Juni 2003 angenommen. Das Flüchtlingsgesetz steht nun was die Vorschriften über offensichtlich unbegründete Asylanträge, Mindestgarantien bei Asylverfahren, ein harmonisiertes Vorgehen im Zusammenhang mit Aufnahmedrittländern und die Rechte anerkannter Asylbewerber ebenfalls im Einklang mit dem Besitzstand. Die Umsetzung des Flüchtlingsgesetzes durch die zuständigen Behörden (Asylabteilung, Flüchtlingsbehörde, Überprüfungsbehörde) wurde durch die beträchtlichen Verzögerungen bei der Annahme im Juni 2003 der Änderungen des Flüchtlingsgesetzes von 2001 (ursprünglich für März 2002 vorgesehen) und einen Mangel an Mitarbeitern erheblich behindert. Außerdem führte dies zu einem beträchtlichen Rückstau bei den Asylanträgen. Obwohl Zypern erst kürzlich zusätzliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen eingestellt hat und nun die Annahme neuer Änderungen plant, um den Verwaltungsrahmen für Asylverfahren effizienter zu gestalten, wurde bisher noch keine zügiges und effizientes Asylverfahren eingerichtet. Zypern sollte die geplanten Maßnahmen daher erheblich beschleunigen. Im September 2003 nahm der Ministerrat an die internen Vorschriften und funktionellen Verfahren für das Aufnahmezentrum in Kofinou an. Das Zentrum hat seine Arbeit jedoch noch nicht aufgenommen. Zypern sollte seine Vorbereitungen (technischer und organisatorische Art) für eine aktive Teilnahme an EURODAC und Dublinet fortsetzen, hierzu gehört auch die Einrichtung der entsprechenden Nationalen Aktionsstellen, um die vollständige Umsetzung mit dem Beitritt zu gewährleisten.

Im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität hat Zypern Fortschritte gemacht, dennoch sind weitere Anstrengungen erforderlich, um sicherzustellen, dass Zypern mit dem Beitritt über ein transparentes, zuverlässiges und koordiniertes Polizeiwesen verfügt. Die Vorkehrungen zur Gewährleistung einer reibungslosen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Polizei, Strafverfolgungs- und Justizbehörden bedürfen weiterer Aufmerksamkeit. Der Austausch von Informationen im Bereich der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und organisierter Kriminalität muss erheblich verbessert werden. Des Weiteren müssen ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden, damit die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden können. Die internationale Zusammenarbeit funktioniert gut und wird durch ausreichende Kooperationsabkommen unterstützt, insbesondere durch den Abschluss eines Abkommens mit Europol (das im Juli 2003 unterzeichnet wurde). Die erforderlichen nationalen Verfahren sollten so schnell wie möglich vorbereitet werden, um nach dem EU-Beitritt eine schnelle Ratifizierung des Europol-Übereinkommens zu gewährleisten.

Was die Bekämpfung des Terrorismus angeht, so hat Zypern die wichtigsten einschlägigen Übereinkommen, insbesondere das UN-Übereinkommen von 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, ratifiziert. Zypern hat bisher noch keine nationale Zentralstelle benannt, deren vorrangige Aufgabe in der Prüfung von Banknoten und Münzen besteht. Zypern sollte seine vorbereitenden Anstrengungen beschleunigen, um mit dem Beitritt auch dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den EU-Mitgliedstaaten beitreten zu können.

Was die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung angeht, so muss Zypern noch das Zivilrechtsübereinkommen des Europarats zur Bekämpfung der Korruption ratifizieren. In Bezug auf den Fälschungsschutz des Euro sollte Zypern die vollständige Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die Rahmenbeschlüsse des Rates und deren uneingeschränkte Durchsetzung gewährleisten. Zypern hat im September 2003 das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und die dazugehörigen Protokolle ratifiziert.. Mit der Entscheidung des Ministerrates vom 23. April 2003 wurde eine Koordinationsstelle für die Korruptionsbekämpfung eingerichtet. Weitere Ausführungen zum Aspekt der Korruption befinden sich im Abschnitt C.1 - Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz.

Im Bereich der Drogenbekämpfung hat Zypern seine nationale Drogenstrategie entwickelt. Diese Strategie muss jedoch mit Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten überprüft werden. Die Annahme und Umsetzung, unter anderem auch die erforderlichen Verwaltungskapazitäten und die Zuweisung ausreichender finanzieller Ressourcen, bedarf weiterer Aufmerksamkeit. Die institutionelle Infrastruktur der nationalen Zentralstelle für die künftige Zusammenarbeit mit der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht müssen erheblich gestärkt werden, insbesondere in Bezug auf die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter.

Im Bereich der Geldwäsche hat Zypern eine Reihe von Rechtsvorschriften geändert und verfügt über eine umfassende Rechtsstruktur, die sich auf den vorhandenen Besitzstand und die internationalen Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche stützt. Die zweite Geldwäscherichtlinie wurde größtenteils umgesetzt, mit Ausnahme der darin enthaltenen Forderung, dass Immobilienmakler und Händler von hochwertigen Waren ebenfalls den Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die voraussichtlich Ende 2003 umgesetzt sein werden, unterliegen sollten. Die Verwaltungskapazitäten müssen weiter überwacht und gestärkt werden. Zypern sollte auch weiterhin Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen im Bereich der Geldwäsche fördern (siehe auch Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr).

Zypern ist gegenwärtig dabei, seine Rechtsvorschriften im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen an den Besitzstand anzugleichen. Die Ratifizierung des Übereinkommens über das Zollinformationssystem steht immer noch aus. Zypern sollte weitere Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und Unternehmensverbänden zur Bekämpfung des Drogenhandels ausarbeiten und abschließen.

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten werden die erforderlichen Angleichungen vorgenommen, und Zypern wird voraussichtlich ab dem Beitritt in der Lage sein, die diesbezüglichen Vorschriften anzuwenden und den einschlägigen Übereinkommen beizutreten. Besondere Sorgfalt muss auf die Rechtsangleichung an den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten verwendet werden. Die Verwaltungsstrukturen für direkte Kontakte zwischen den jeweils zuständigen Justizbehörden sind eingerichtet und bedürfen weiterer Stärkung.

Die allgemeinen Grundzüge der Reform des Justizwesens sind im Abschnitt C.1 - Leistungsfähigkeit von Verwaltung und Justiz detailliert erläutert.

Alle Menschenrechtsübereinkommen, die zum Besitzstand im Bereich Justiz und Inneres gehören, wurden von Zypern ratifiziert.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands in den Bereichen Schengen-Aktionsplan, Datenschutz, Außengrenzen, Einwanderung, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung von Betrug und Korruption, Drogen- und Geldwäschebekämpfung, Zusammenarbeit der Zollbehörden, justizielle Zusammenarbeit in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie Rechtsinstrumente zum Schutz der Menschenrechte mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern muss die Vorbereitungen auf die Angleichung der Rechtsvorschriften wie auch die Vorbereitung der Verwaltungskapazitäten in den Bereichen Schengen-Aktionsplan, Datenschutz, Einwanderung, Außengrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung von Betrug und Korruption, Drogenbekämpfung, Zusammenarbeit der Zollbehörden sowie justizielle Zusammenarbeit in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten abschließen.

In den Bereichen Visapolitik und Asyl erfuellt Zypern die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen nur teilweise. Zypern muss die erforderlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Ausstellung von Visa an den Grenzen annehmen und durchsetzen und in Bezug auf russische Staatsbürger vollständig mit der Visa-Verordnung in Einklang bringen. Dringender Handlungsbedarf besteht in Bezug auf die ordnungsgemäße Umsetzung der vorhandenen Rechtsvorschriften im Bereich Asyl sowie der vor kurzem vorgeschlagenen Maßnahmen in Bezug auf die Stärkung der Verwaltungsstrukturen, für die Änderungen der bestehenden Rechtsvorschriften erforderlich sind. Außerdem sollte den technischen und organisatorischen Vorbereitungen, die für die Umsetzung von EURODAC und Dublin II mit dem Beitritt erforderlich sind, Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Kapitel 25: Zollunion

Der Besitzstand für den Bereich Zollunion besteht fast ausschließlich aus Rechtsvorschriften, die für die Mitgliedstaaten unmittelbar bindend sind und nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Hierzu gehören der Zollkodex der Gemeinschaft und dessen Durchführungsvorschriften; die Kombinierte Nomenklatur, der Gemeinsame Zolltarif und Vorschriften über die Einreihung von Waren in den Zolltarif, Zollbefreiungen, Zollaussetzungen und bestimmte Zollkontingente; sowie weitere Vorschriften wie die über die Zollkontrollen zur Bekämpfung der Produkt- und Markenpiraterie, zur Überwachung von Drogenausgangsstoffen und Kulturgütern, über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie die einschlägigen Abkommen der Gemeinschaft, u.a. über das Versandverfahren. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass sie über die entsprechenden Durchsetzungskapazitäten verfügen und an die einschlägigen Computersysteme der Gemeinschaft angeschlossen sind.

Die zollrechtlichen Vorschriften Zyperns stehen weitgehend mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand bis zum Jahre 2002 in Einklang. Die Umsetzung der nicht angeglichenen Vorschriften, wie der Vorschriften über die Drogenausgangsstoffe, über die Verbindlichkeit von Zolltarifauskünften, über Zolllager und des neuen Besitzstands von 2003 erfolgt mit dem Beitritt, wenn die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft unmittelbar Anwendung finden. Nationale Vorschriften, die durch den Besitzstand ersetzt wurden, müssen bis zum Beitritt aufgehoben und Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gegebenenfalls geändert werden.

Die Vorbereitungen für die erforderlichen administrativen und operativen Kapazitäten wurden eingeleitet. Zypern sollte seine Pläne umsetzen, und rechtzeitig vor dem Beitritt die neuen Genehmigungen für Lagerbetreiber bereits zu den in der Gemeinschaft geltenden Bedingungen erteilen, um in diesem Bereich Umstellungsschwierigkeiten zu vermeiden. Alle Projekte im Zusammenhang mit der Umstellung der Abteilung Zoll und Verbrauchsteuern auf EDV wurden eingeleitet und werden bis zum Beitritt betriebsbereit sein.

Die für die Zollbeamten (und in bestimmten Fällen auch für die Wirtschaftsbeteiligten) für Oktober 2003 bis Januar 2004 vorgesehenen speziellen Schulungen in allen Bereichen des Besitzstands müssen noch abgeschlossen werden. Die Kapazitäten der Zollbehörden, Betrug und Wirtschaftskriminalität in enger Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zu bekämpfen, sollte noch weiter gestärkt werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand für den Bereich Zollunion ab dem Beitritt mit der erforderlichen administrativen und operativen Leistungsfähigkeit anzuwenden. Im Zuge der abschließenden Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft muss Zypern die Entwicklung und Implementierung der Computersysteme für den Zollbereich fortsetzen, andere Fragen im Zusammenhang mit der Interkonnektivität klären und gezielte Schulungen zu den Maßnahmen und Bestimmungen durchführen, die mit dem Beitritt eingeführt werden.

Kapitel 26: Außenbeziehungen

Das Kernstück dieses Kapitels, die Gemeinsame Handelspolitik, beruht auf unmittelbar geltenden EU-Rechtsakten, die nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die beitretenden Länder wurden aufgefordert, den Besitzstand über Güter mit doppeltem Verwendungszweck und gegebenenfalls über Exportkredite bereits vor dem Beitritt zu übernehmen. Sie verpflichteten sich zu gewährleisten, dass ihre bilateralen Abkommen mit Drittländern mit dem Besitzstand vereinbar sind. Im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik müssen die Länder dafür Sorge tragen, dass sie in der Lage sind, an den einschlägigen Maßnahmen der Gemeinschaft teilzunehmen.

Die wesentlichen Verwaltungsstrukturen für die Gemeinsame Handelspolitik sind in ausreichendem Maß vorhanden.

Im Hinblick auf die Entwicklungsagenda von Doha hat Zypern seine Positionen und seine Politik mit denjenigen der Kommission abgestimmt.. Zypern sollte die enge Abstimmung und Zusammenarbeit mit der Kommission fortsetzen, um seine GATS-Verpflichtungen und Ausnahmen von der Meistbegünstigung weiter an diejenigen der EU anzunähern (EU-25-Konsolidierung) und diese mit dem Beitritt abzuschließen. Im Rahmen der dritten Stufe der Notifizierung hat Zypern mit der Gemeinschaft kooperiert und somit weitere Diskrepanzen zwischen den Integrationslisten im Rahmen des Übereinkommens über Textilwaren und Bekleidung vermieden.

In Bezug auf die Güter mit doppeltem Verwendungszweck hat Zypern ein hohes Maß an Übereinstimmung mit dem Besitzstand erzielt. Weitere Rechtsangleichungen sind jedoch insbesondere bei der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck erforderlich, da ständig neue Beschlüsse im Rahmen der Exportkontrollregime hinzukommen, die in die Rechtsvorschriften der EU einfließen. Entscheidend für die Durchführung von Exportkontrollen ist, dass Zypern Mitglied in allen Exportkontrollregimen wird. Gemäß dem Aktionsplan von Thessaloniki, die Mitgliedschaft der beitretenden Länder in den Exportkontrollregimen zu fördern, unterstützt die EU den Beitritt Zyperns zu den Regimen, deren Mitgliedschaft es bereits beantragt, aber noch nicht erlangt hat (Trägertechnologie-Kontrollsystem). Die Kommission erkennt an, dass eine Teilnahme an allen Exportkontrollregimen mit hohen Personalkosten verbunden ist, weist jedoch Zypern darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, vor seinem EU-Beitritt offiziell die Mitgliedschaft im Wassenaar-Abkommen zu beantragen. Eine vollständige Rechtsangleichung in Bezug auf die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft kann erst mit dem Beitritt stattfinden.

Zypern gewährt gegenwärtig keine mittel- und langfristigen Ausfuhrkredite; sollte sich dies ändern, so müssen die Anforderungen des Besitzstands streng eingehalten werden.

Zypern muss noch die Analyse seiner bilateralen Abkommen mit Drittländern abschließen, um deren Vereinbarkeit mit dem Besitzstand zu gewährleisten. Außerdem hat Zypern immer noch keine Liste der betreffenden Abkommen vorgelegt. Zypern hat sich verpflichtet, die Kommission über die Maßnahmen zur Neuverhandlung oder Beendigung der Abkommen zu unterrichten, die sich mit seinen EG-Verpflichtungen als nicht vereinbar erweisen.

Im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungspolitik muss Zypern auch in Zukunft darauf achten, dass seine Entwicklungspolitik mit den Grundsätzen der EU in Einklang steht.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den Bereichen Gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe und Entwicklungspolitik anzuwenden. Im Hinblick auf den Abschluss der Vorbereitungen im Bereich Entwicklungspolitik sollte Zypern weitere Schritte unternehmen, um sich einen politischen Rahmen zu schaffen, der mit den Grundsätzen der EU vereinbar ist.

Zypern erfuellt im Bereich bilaterale Abkommen mit Drittländern die Mehrzahl der mit der Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen und Anforderungen. Um die Vorbereitungen in diesem Bereich abzuschließen, muss Zypern entscheidende Schritte zur Neuverhandlung oder Beendigung seiner bilateralen Abkommen einleiten, um sicherzustellen, dass sie mit dem Beitritt mit dem Besitzstand vereinbar sind.

Kapitel 27: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Der Besitzstand für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) basiert im Wesentlichen auf rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommen und politischen Vereinbarungen über die Führung eines politischen Dialogs im Rahmen der GASP, die Abstimmung mit den Stellungnahmen der EU und gegebenenfalls die Anwendung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen.

Zypern beteiligt sich auch weiterhin am politischen Dialog und hat - wenn es dazu aufgefordert wurde - seine Positionen, einschließlich der Sanktionen und restriktiven Maßnahmen, Stellungnahmen, Erklärungen und Demarchen regelmäßig mit derjenigen der Union abgestimmt. Die in diesem Bereich erforderlichen Verwaltungsstrukturen sind in Zypern vorhanden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für das Kapitel Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, mit dem Beitritt am politischen Dialog teilzunehmen und sich den Stellungnahmen, Sanktionen und restriktiven Maßnahmen der EU anzuschließen.

Kapitel 28: Finanzkontrolle

Der Besitzstand im Bereich der Finanzkontrolle umfaßt hauptsächlich allgemeine, international vereinbarte und den EU-Prinzipien entsprechende Grundsätze der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, die im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsprüfungssysteme des gesamten öffentlichen Sektors umzusetzen sind. Die Vorschriften des Besitzstandes verlangen insbesondere angemessene Ex-ante-Finanzkontrollsysteme und funktional unabhängige interne Rechnungsprüfungssysteme, eine unabhängige externe Prüfung der Systeme zur internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen, angemessene Kontrollmechanismen in Bezug auf die Heranführungshilfen der EU und künftige strukturpolitische Ausgaben sowie Vorkehrungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Außerdem ist eine Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zu bestimmen, die in der Lage ist, mit dem Betrugsbekämpfungsamt der Kommission (OLAF) konkret zusammenzuarbeiten.

Was die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen anbelangt, so sind die einschlägigen Rahmenvorschriften vorhanden und stehen weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang. Die Durchführungsvorschriften müssen jedoch noch auf Grundlage des vor kurzem angenommenen Gesetzes zur internen Rechnungsprüfung ausgearbeitet werden. Der Aufbau der Institutionen in Verbindung mit dem neuen Gesetz muss noch abgeschlossen werden. Der für die interne Rechnungsprüfung zuständige Kommissar wurde kürzlich ernannt. Der neue unabhängige Interne Rechnungsprüfungsdienst muss mit einer ausreichenden Zahl von ständigen Mitarbeitern ausgestattet werden, und eine geeignete Strategie zur Schulung der Mitarbeiter muss umgesetzt werden.

Im Bereich der externen Rechnungsprüfung sind die einschlägigen Rahmen- und Durchführungsvorschriften vorhanden und stehen mit dem Besitzstand in Einklang. Die finanzielle Unabhängigkeit des Hauptrechnungsprüfers muss jedoch weiter ausgebaut werden. Die staatlichen Unternehmen sollten auch in die öffentlichen externen Rechnungsprüfungen einbezogen werden.

Was die Kontrolle der strukturpolitischen Ausgaben anbelangt, so sind die einschlägigen Rahmen- und Durchführungsvorschriften vorhanden und stehen weitgehend mit dem Besitzstand in Einklang. Um die zyprischen Verwaltungskapazitäten im Bereich Monitoring und Bewertung zu stärken, müssen noch weitere Anstrengungen unternommen werden.

Im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft müssen die einschlägigen Rahmen- und Durchführungsvorschriften weiter verbessert werden. Zypern hat das Büro des Generalstaatsanwalts als die für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zuständige Stelle benannt. Seine Zuständigkeiten im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und seine Beziehungen zu den anderen wichtigen Einrichtungen, einschließlich OLAF, müssen geklärt werden. Die praktische Zusammenarbeit zwischen OLAF und der Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung wurde aufgenommen, doch sollten die operationellen Kapazitäten dieser Dienststelle weiter gestärkt werden.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen in den Bereichen externe Rechnungsprüfung, Kontrolle der Ausgaben im Rahmen der Strukturpolitik und Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ist voraussichtlich in der Lage, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands ab dem Beitritt anzuwenden. Im Bereich der externen Rechnungsprüfung sollte die finanzielle Unabhängigkeit des Hauptrechnungsprüfers weiter gestärkt werden und die staatlichen Unternehmen sollten auch in die öffentlichen externen Rechnungsprüfungen einbezogen werden. Was den Schutz der finanziellen Interessen der EG anbelangt, so sollten die rechtlichen Rahmenvorschriften weiter verbessert und die Verwaltungskapazitäten weiter gestärkt werden.

Zypern erfuellt die Mehrzahl der aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen. Um die Vorbereitungen auf den Beitritt abzuschließen, muss Zypern die Durchführungsvorschriften den kürzlich vervollständigten Rahmenvorschriften im Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen anpassen und seine Verwaltungskapazitäten in diesem Bereich stärken.

Kapitel 29: Finanz- und Haushaltsbestimmungen

Kapitel 29 betrifft die Bestimmungen über die zur Finanzierung des Gemeinschaftshaushalts erforderlichen Finanzmittel (,Eigenmittel"). Bei diesen Eigenmitteln handelt es sich hauptsächlich um Beiträge der Mitgliedstaaten, die sich wie folgt zusammensetzen: 1) traditionelle Eigenmittel aus Zollabgaben und Agrarzöllen sowie Zuckerabgaben, 2) Eigenmittelaufkommen aus der Mehrwertsteuer und 3) unter Zugrundelegung des Bruttonationaleinkommens (BNE) abgeführte Eigenmittel. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Verwaltungskapazitäten schaffen, damit sie die korrekte Berechnung, Erhebung, Auszahlung und Kontrolle der Eigenmittel wie auch die Berichterstattung an die EU über die Anwendung der Eigenmittelvorschriften in angemessener Weise koordinieren und gewährleisten können.

Im Bereich der traditionellen Eigenmittel hat Zypern ein nationales System für die Berichterstattung über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten geschaffen, doch ist noch eine Feinabstimmung der Verfahren für die Berichterstattung an die Kommission gemäß dem OWNRES-System erforderlich. Die Verfahren und Systeme für die A- und die B-Buchführung, gemäß dem EG-System, müssen noch geschaffen werden. In diesem Zusammenhang müssen das Zollabfertigungs- und das Rechnungslegungssystem fristgemäß entwickelt werden.

Zypern muss seine Fähigkeit weiter entwickeln, die MwSt-Eigenmittel korrekt zu berechnen, insbesondere was die Berechung des gewogenen mittleren Satzes im Einklang mit dem ESVG 95 anbelangt.

Bei der Berechnung der BNE-Eigenmittel sind noch weitere Anstrengungen erforderlich, um die Qualität und Zuverlässigkeit wie auch die Vollständigkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der BNE-Berechnungen im Einklang mit dem ESVG 95 zu verbessern.

Zypern verfügt bereits über alle Institutionen, die für die Anwendung des Eigenmittelsystems notwendig sind. Die Direktion Haushalt und Steuerkontrolle des Finanzministeriums ist für die Koordination in Eigenmittelfragen verantwortlich.

Schlussfolgerung

Zypern erfuellt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen im Bereich Finanz- und Haushaltsbestimmungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, die einschlägigen Vorschriften des Besitzstands mit dem Beitritt anzuwenden. Zypern sollte sich nun darauf konzentrieren, die Vorbereitungen im Rahmen dieses Kapitels abzuschließen, indem es die Verlässlichkeit der BNE-Statistiken weiter verbessert, die Verfahren für die A- und die B-Buchführung schafft, die Berechnung der MwSt-Eigenmittel weiter verbessert und die Verfahren für die Übermittlung der Berichte über Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten an die Kommission (OWNRES) endgültig festlegt.

I. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die - nach wie vor robuste - zyprische Wirtschaft verlangsamte sich 2002, während sich die Inflation, die Leistungsbilanz und das öffentliches Defizit verschlechterten. Die Strukturreform kam langsam voran, doch bleiben einige langfristige Probleme noch zu lösen.

In den Bereichen, für die der letztjährige Bericht Empfehlungen enthielt, sind Fortschritte erzielt worden, doch stehen weitere Herausforderungen an. Die angestrebte Liberalisierung der Sektoren Telekommunikation, Energie, Luftverkehr und Postdienste bis 2003 wurde in einigen Sektoren erreicht, steht in anderen jedoch noch aus. Bei der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen wurden die Ziele deutlich verfehlt, und das Leistungsbilanzdefizit weitete sich aus. Bei der Finanzaufsicht wurden Fortschritte erzielt, doch besteht weiterer Verbesserungsbedarf.

Was die Leistungsfähigkeit von Justiz und Verwaltung insgesamt betrifft, so wurden ausreichende Vorkehrungen für die Anwendung des Besitzstandes durch die zyprische Verwaltung und Justiz getroffen, doch es besteht noch Raum für weitere Verbesserungen. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung müssen die Unparteilichkeit des öffentlichen Dienstes gestärkt und Schwächen in Bezug auf Fortbildung und Personalausstattung in einer Reihe von mit der Umsetzung des Besitzstand betrauten Einrichtungen behoben werden. Im Justizwesen muss die Dauer der Gerichtsverfahren gekürzt werden, um die ordnungsgemäße Durchsetzung des Besitzstands zu gewährleisten. Zypern sollte die Korruptionsbekämpfung auf Grundlage einer umfassenden Korruptionsbekämpfungspolitik fortsetzen, die unter anderem Verordnungen über die Finanzierung politischer Parteien umfasst.

Was die Umsetzung des Besitzstandes in den einzelnen Politikbereichen angeht, so werden die im Bericht getroffenen Feststellungen nachstehend zusammengefasst.

Erstens ist festzustellen, dass Zypern in den meisten Politikbereichen ein hohes Maß an Rechtsangleichung erreicht hat.

Zypern wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den folgenden Bereichen wie gefordert mit dem Beitritt anzuwenden: In den Bereichen horizontale Maßnahmen und Verfahren, Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept, öffentliches Auftragswesen sowie nicht harmonisierter Bereich des Kapitels freier Warenverkehr; in den Bereichen gegenseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen und Befähigungsnachweisen, Bürgerrechte, Freizügigkeit von Arbeitnehmern und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit des Kapitels Freizügigkeit; in den Bereichen Banksektor und Versicherungssektor, Schutz personenbezogener Daten, Niederlassungsfreiheit und freier Verkehr nichtfinanzieller Dienstleistungen des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr; in den Bereichen des Kapitels freier Kapitalverkehr; in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung des Kapitels Gesellschaftsrecht; in den Bereichen des Kapitels Wettbewerbspolitik. In Bezug auf das Kapitel Landwirtschaft wird Zypern voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand mit dem Beitritt in einer Reihe horizontaler Bereiche, einschließlich dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, anzuwenden, außerdem im Bereich gemeinsame Marktorganisationen, im Bereich ländliche Entwicklung, ferner Tierseuchenbekämpfung, Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, Tierschutz und Tierzucht im Bereich Veterinärwesen; ferner in den Bereichen strukturpolitische Maßnahmen, Marktpolitik, staatliche Beihilfen und internationale Übereinkommen des Kapitels Fischerei.

Außerdem wird Zypern voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand mit dem Beitritt in den folgenden Bereichen anzuwenden: Im Bereich transeuropäische Verkehrsnetze des Kapitels Verkehrspolitik; in den Bereichen des Kapitels Steuern; in den Bereichen des Kapitels Wirtschafts- und Währungsunion; in den Bereichen des Kapitels Statistik; in den Bereichen Arbeitsrecht, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Beschäftigungspolitik, soziale Eingliederung und Sozialschutz des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; Energieeffizienz und erneuerbare Energien, Kernenergie und nukleare Sicherheit des Kapitels Energie; in den Bereichen des Kapitels Industriepolitik; in den Bereichen des Kapitels kleine und mittlere Unternehmen; in den Bereichen des Kapitels Wissenschaft und Forschung; in den Bereichen des Kapitels allgemeine und berufliche Bildung; im Bereich Kultur des Kapitels Kultur und audiovisuelle Medien; in den Bereichen Rechtsrahmen, Programmierung und Finanzverwaltung und -kontrolle des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; in den Bereichen horizontale Rechtsvorschriften, Luftqualität, Abfallwirtschaft, industrielle Umweltverschmutzung und Risikomanagement, Wasserqualität, Chemikalien, Lärm und nukleare Sicherheit und Strahlenschutz des Kapitels Umwelt; in den Bereichen sicherheitsrelevante Maßnahmen und Verbraucherorganisationen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; in Bezug auf die meisten Aspekte des Kapitels Justiz und Inneres; in den Bereichen des Kapitels Zollunion; in den Bereichen Gemeinsame Handelspolitik und humanitäre Hilfe sowie Entwicklungspolitik des Kapitels Außenbeziehungen; in den Bereichen des Kapitels Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; in den Bereichen externe Rechnungsprüfung, Kontrolle über die Ausgaben für strukturpolitische Maßnahmen und Schutz der finanziellen Interessen der EU des Kapitels Finanzkontrolle und in den Bereichen des Kapitels Finanz- und Haushaltsbestimmungen.

Zweitens erfuellt Zypern die Anforderungen und Verpflichtungen in bestimmten Bereichen nur teilweise und sollte hier verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Beitrittsvorbereitungen abzuschließen.

Hierzu gehören der Bereich sektorbezogene Rechtsvorschriften nach dem alten Konzept des Kapitels freier Warenverkehr; die Bereiche Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiermärkte sowie Dienste der Informationsgesellschaft des Kapitels freier Dienstleistungsverkehr; der Bereich Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum des Kapitels Gesellschaftsrecht. Im Kapitel Landwirtschaft betrifft dies die Bereiche Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen, Veterinärkontrollsystem, TSE (übertragbare spongiforme Enzephalopathien) und tierische Nebenprodukte, öffentliche Gesundheit in Agrolebensmittelbetrieben, gemeinsame Maßnahmen, Tierernährung und einige Aspekte des Pflanzenschutzrechts; und im Kapitel Fischerei betrifft dies die Bereiche Flottenmanagement sowie Überwachung und Kontrolle.

Ferner gehören hierzu die Bereiche Straßen- und Luftverkehr des Kapitels Verkehrspolitik; die Bereiche öffentliche Gesundheit, Europäischer Sozialfonds und Diskriminierungsbekämpfung des Kapitels Sozialpolitik und Beschäftigung; die Bereiche Versorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit sowie Energiebinnenmarkt des Kapitels Energie; die Bereiche des Kapitels Telekommunikation und Informationstechnologien, unter anderem auch die Postdienste; der Bereich audiovisuelle Medien des Kapitels Kultur und audiovisuelle Medien; der Bereich institutionelle Infrastruktur des Kapitels Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente; die Bereiche Naturschutz und genetisch veränderte Organismen des Kapitels Umweltschutz; die Bereiche Marktüberwachung und nicht sicherheitsrelevante Maßnahmen des Kapitels Verbraucher- und Gesundheitsschutz; die Bereiche Visapolitik und Asylpolitik des Kapitels Justiz und Inneres; der Bereich Screening von bilateralen Abkommen mit Drittländern des Kapitels Außenbeziehungen; sowie der Bereich interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen des Kapitels Finanzkontrolle.

Drittens muss Zypern, wenn es bis zum Beitritt alle Anforderungen und Verpflichtungen erfuellen will, in zwei Kapiteln des Besitzstandes, wo drei Bereiche Anlass zu ernsthaften Bedenken bieten, unverzüglich entschiedene Maßnahmen ergreifen.

Dies betrifft das Kapitel Landwirtschaft, insbesondere Zyperns Vorbereitungen zur Einrichtung seiner Zahlstelle sowie die Vorbereitungen Zyperns auf die Anwendung externer Handelsmechanismen. Ferner betrifft dies das Kapitel Verkehrspolitik in Bezug auf die Sicherheit des Seeverkehrs.

STATISTISCHER ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hinweise zur Methodik

Inflationsrate

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/ecobac_ir.htm

Finanzindikatoren

Öffentliche Finanzen: Das Defizit/der Überschuss des Staates entspricht dem Konzept des konsolidierten Finanzierungssaldos des Staates gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (EDP B.9 - ESVG 95). Der Schuldenstand des Staates ist definiert als der konsolidierte Bruttoschuldenstand zum Nominalwert am Jahresende.

Außenhandel

Importe und Exporte (jeweilige Preise): Die Datenerfassung basiert auf dem System des Spezialhandels. Handelsklassifikation: Die Warenhandelsströme werden anhand einer Güterklassifikation erfasst, die auf der Kombinierten Nomenklatur (KN) basiert. Importe werden auf cif-Basis, Exporte auf fob-Basis ausgewiesen.

Importe aus und Exporte nach EU-15. Von Zypern mitgeteilte Angaben.

Arbeitsmarkt

Abgesehen von der durchschnittlichen Beschäftigung nach NACE-Positionen und der Arbeitslosenquote von Personen < 25 Jahren, die sich auf das 2. Quartal des jeweiligen Jahres beziehen, handelt es sich bei den Indikatoren um harmonisierte jährliche Werte. Die Ergebnisse wurden anhand der EU-Arbeitskräfteerhebung berechnet. Die Arbeitskräfteerhebung der EU wird vierteljährlich nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 durchgeführt.

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website:

http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/emploi.htm

Sozialer Zusammenhalt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website:

http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/socohe.htm

Industrie und Landwirtschaft

Volumenindizes der Industrieproduktion. Die Industrieproduktion umfasst Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe sowie Energie- und Wasserversorgung (nach der Systematik NACE Rev. 1, Abschnitte C, D, E).

Volumenindizes der Bruttoagrarproduktion. Die Volumenindizes der Bruttoagrarproduktion werden in konstanten Preisen von 1995 berechnet.

Innovation und Forschung

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/innore.htm

Umwelt

Genauere Angaben zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Eurostat-Website: http://europa.eu.int/newcronos/suite/info/ notmeth/en/theme1/strind/enviro.htm

Quellen:

Gesamtfläche, Bevölkerung, Außenhandel, Lebensstandard, Infrastruktur, Industrie und Landwirtschaft: nationale Quellen. Sonstige Indikatoren: Eurostat.