52003DC0669

Zwanzigster Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2002) /* KOM/2003/0669 endg. */


ZWANZIGSTER JAHRESBERICHT ÜBER DIE KONTROLLE DER ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS (2002)

INHALT

1. Vorwort

2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

2.1. WIRTSCHAFT UND FINANZEN

2.2. UNTERNEHMEN

2.2.1. Chemische Erzeugnisse

2.2.2. Arzneimittel

2.2.3. Kosmetische Mittel

2.2.4. Ausrüstungsgegenstände

2.2.5. Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen und Krafträder

2.2.6. Sportboote und Seilbahnen

2.2.7. Bekämpfung von Zahlungsverzug

2.2.8. Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG

2.3. WETTBEWERB

2.3.1. Telekommunikation

2.3.2. Luftverkehr

2.3.3. Staatliche Beihilfen

2.4. BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

2.5. LANDWIRTSCHAFT

2.6. ENERGIE UND VERKEHR

2.6.1. Binnenmarkt für Elektrizität und Erdgas

2.6.2. Effiziente Energienutzung

2.6.3. Straßenverkehr

2.6.4. Binnenschiffsverkehr

2.6.5. Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr.

2.6.6. Schienenverkehr

2.6.7. Luftverkehr

2.6.8. Seeverkehr

2.7. INFORMATIONSGESELLSCHAFT

2.8. UMWELT

2.8.1. Einleitung

2.8.2. Freier Zugang zu Informationen

2.8.3. Umweltverträglichkeitsprüfung

2.8.4. Luft

2.8.5. Wasser

2.8.6. Natur

2.8.7. Lärm

2.8.8. Chemische Stoffe und Biotechnologie

2.8.9. Abfälle

2.8.10. Umwelt und Industrie

2.8.11. Strahlenschutz

2.9. FISCHEREI

2.10. BINNENMARKT

2.10.1. Freier Warenverkehr

2.10.2. Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit

2.10.3. Rahmenbedingungen für Unternehmen

2.10.4. Reglementierte Berufe: Anerkennung von Befähigungsnachweisen

2.11. REGIONALPOLITIK

2.11.1. Analyse der Ursachen

2.11.2. Folgen der Verstoßsituationen

2.12. STEUERN UND ZOLLUNION

2.12.1. Zollunion

2.12.2. Direkte Steuern

2.12.3. Mehrwertsteuer

2.12.4. Sonstige indirekte Steuern

2.12.5. Gegenseitige Amtshilfe

2.13. BILDUNG, AUDIOVISUELLE MEDIEN UND KULTUR

2.13.1. Bildung

2.13.2. Audiovisuelle Medien (Richtlinien 97/36/EG vom 30. Juni 1997 und 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 (Fernsehen ohne Grenzen)

2.14. GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

2.14.1. Vorschriften im Veterinärbereich

2.14.2. Vorschriften im Bereich Pflanzenschutz

2.14.3. Vorschriften im Bereich Saat und Pflanzgut

2.14.4. Vorschriften im Nahrungsmittelbereich

2.14.5. Vorschriften im Bereich Tierfutter

2.14.6. Verbraucherschutz

2.14.7. Öffentliche Gesundheit

2.14.8. Mitteilung von technischen Vorschriften

2.15. JUSTIZ UND INNERES

2.15.1. Anwendung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots aufgrund der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht und Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften

2.15.2. Freizügigkeit

2.15.3. Wahlrecht bei Kommunalwahlen

2.16. HAUSHALT

2.16.1. Fortgang früher eingeleiteter Verfahren

2.16.2. Neue Verfahren

2.17. PERSONAL UND VERWALTUNG

2.18. ERWEITERUNG

2.19. GEMEINSCHAFTSSTATISTIK

ANLAEGE I-VI

Entsprechend den Forderungen des Europäischen Parlaments (Entschließung vom 9. Februar 1983) und der Mitgliedstaaten (Erklärung Nr. 19 Ziffer 2 zum Vertrag von Maastricht, der am 7. Februar 1992 unterzeichnet wurde) arbeitet die Europäische Kommission alljährlich den Bericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus. Hiermit kommt sie auch dem Wunsch des Europäischen Rates bzw. der jeweiligen Fachräte nach.

1. Vorwort

Seit 20 Jahren [1] sind die von der Kommission in Ausübung ihrer Rolle als Hüterin der Verträge durchgeführten Maßnahmen entsprechend einer Entschließung des Europäischen Parlaments [2] Gegenstand von Jahresberichten [3]. Diese regelmäßige Information wurde nach und nach durch Anlagen zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den jeweiligen nationalen Rechtsprechungen und die Durchführung der Urteile des Gerichtshofs sowie präzise statistische Daten ergänzt.

[1] Der erste Jahresbericht umfasste das Jahr 1982 - KOM(83) 181 endgültig vom 10.4.1984.

[2] Entschließung vom 9. Februar 1983.

[3] Die Jahresberichte können auf der Webseite der Kommission http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/droit_com/index_fr.htm

infractions eingesehen werden.

Mit den Jahresberichten über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts werden zwei Ziele verfolgt:

- dem Europäischen Parlament soll die umfassende Ausübung seiner politischen Rolle gegenüber den der Kommission durch die Verträge der eingeräumten Ermessensbefugnisse ermöglicht werden,

- gegenüber den Mitgliedstaaten, den Bürgern und der Gesamtheit der Wirtschaftsbeteiligten soll Bilanz über die Verwirklichung der Rechtsgemeinschaft gezogen werden.

Das Interesse an diesen regelmäßigen Veröffentlichungen widerspiegelt sich in den häufigen mündlichen oder schriftlichen Anfragen des Europäischen Parlaments sowie den Eingaben, vor allem den Beschwerden der Bürger bei der Kommission. Um diesem Bedarf auch im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Berichte gerecht zu werden, hat die Kommission eine Webseite [4] eingerichtet, die den Beschlüssen bezüglich der Fortsetzung von Strafverletzungsverfahren sowie der Entwicklung des Standes der Mitteilungen zur Umsetzung der Richtlinien der Gemeinschaft (,hitlist") gewidmet ist. Darüber hinaus können auf den Webseiten über die Durchführung bestimmter Politiken der Gemeinschaft spezielle sektorbezogene Daten eingesehen werden.

[4] http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/droit_com/index_fr.htm

transpositions.

Der 20. Jahresbericht an das Europäische Parlament über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist wie auch die vorherigen Berichte so aufgebaut, dass die im Jahr 2002 in den einzelnen Tätigkeitsbereichen der Kommission vorliegenden relevanten Fakten nachvollzogen werden können, und im Vorwort werden einige Gedanken über die Maßnahmen der letzten zwanzig Jahre ausgeführt.

Die wichtigsten Entwicklungen

Aufgrund der Änderungen, die sich sowohl in der inneren Struktur der Kommission als auch hinsichtlich der Entwicklung der gemeinsamen Politiken bzw. der Durchführung spezieller Maßnahmen in den einzelnen Bereichen vollzogen haben, wäre es sicherlich etwas gewagt, die Daten von zwanzig Jahresberichten über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vergleichen zu wollen. Die Vollendung des Binnenmarktes, der im Jahr 2002 sein zehnjähriges Bestehen beging, die Entwicklung der Gesundheitspolitik und des Verbraucherschutzes, das Interesse der Bürger vor allem für soziale Belange oder Fragen des Umweltschutzes sind Punkte, die es vor der Auswertung der in den jährlichen Schaubildern und statistischen Übersichten ausgewiesenen Rohdaten zu berücksichtigen gilt.

Einige Basisdaten erlauben es mitunter dennoch, die Bedeutung des Handelns der Kommission zu beurteilen, und auch bestimmte Lehren hinsichtlich der Maßnahmen zu ziehen, die zu der festgestellten Entwicklung geführt haben.

Beschwerden

Die jährlich bei der Kommission eingehenden Beschwerden von Bürgern, denen daran gelegen ist, zum Aufbau und dem reibungslosen Funktionieren ihrer Gemeinschaft beizutragen, indem sie ein Verhalten kritisieren, das ihnen im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht zu stehen scheint, unabhängig davon, ob sie selbst direkt betroffen sind oder nicht, nimmt insgesamt an Umfang weiter zu. Die durchschnittliche Anzahl der jährlich registrierten Beschwerden hat sich praktisch verdoppelt und ist von 536 im Zeitraum 1983-1989 auf 1047 Beschwerden im Zeitraum 1990-1998 gestiegen. Im Zeitraum 1999-2002 schwankte die Anzahl der Beschwerden im Durchschnitt um 1346. Dieser Anstieg veranschaulicht an sich schon das zunehmende Interesse der Bürger am ordnungsgemäßen Funktionieren der gemeinschaftlichen Mechanismen und ermöglicht zugleich, mit Hilfe sektorbezogener Untersuchungen die im Verlauf der Entwicklung des europäischen Aufbauwerkes relevantesten Bereiche deutlich zu machen.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Ganz allgemein muss jedoch hervorgehoben werden, dass die Beschwerden die wichtigste Quelle für die Ermittlung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht sind. Daher hat die Kommission die Instrumente und Mittel verstärkt, die die Einreichung von Beschwerden erleichtern sowie deren Bearbeitung beschleunigen. Im Internet [5] ist ein elektronisches Formular verfügbar und auf Initiative des europäischen Bürgerbeauftragten sah sich die Kommission [6] veranlasst, eine Reihe von Verpflichtungen hinsichtlich der Beziehungen zu den Beschwerdeführern einzugehen. Bei Beschwerden, mit denen der Bürgerbeauftragte selbst direkt befasst wird, überprüft dieser regelmäßig, wie die Kommission bei der Untersuchung des jeweils angezeigten Verstoßes verfährt.

[5] http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/lexcomm/index_fr.htm.

[6] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht KOM(2002) 141 endg.

Umsetzung der Richtlinien

Die Kontrolle von Amts wegen im Falle der nicht fristgemäß erfolgten Mitteilung von einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien ist eine weitere wichtige Quelle für Verstöße, die von der Kommission untersucht werden. Die Einleitung der ersten Etappe des Verfahrens nach ex-Artikel 226 (Aufforderungsschreiben) erfolgt übrigens bereits seit mehreren Jahren weitgehend automatisch und regelmäßig.

Die Anzahl der laufenden Vertragsverletzungsverfahren in diesem Bereich hängt nicht nur von der inneren Disziplin ab, die sich die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Termine auferlegen, die sie selbst im Rat akzeptiert haben, sondern auch von der zunehmenden Anzahl der geltenden Richtlinien. So können die regelmäßig veröffentlichten ,Scoreboards" [7] oder Leistungsanzeiger [8] nach den oben erwähnten Variablen im Lauf der Jahre unterschiedliche Ergebnisse ausweisen - sei es im Hinblick auf einen bestimmten Mitgliedstaat oder auf eine durchschnittliche Umsetzungsquote. Außerdem bilden sie einen erheblichen Anreiz, um die Verbesserung der Umsetzungsquote zu fördern.

[7] ,Scoreboard" Binnenmarkt - http://europa.eu.int/comm/internal_market/ fr/update/score/, siehe auch ,Scoreboard" Umwelt in den jährlichen Untersuchungen über die Durchführung und die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts - http://europa.eu.int/comm/environment/law/ as01.htm

[8] Stand der Umsetzung der Richtlinie siehe http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/droit_com/index_fr.htm

transpositions.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die grafische Darstellung bestätigt diese Wechselwirkung. Ende 1982 waren 640 Richtlinien in Kraft, wobei die durchschnittliche Umsetzungsquote 89,58 % betrug. Zwanzig Jahre später waren 2240 Richtlinien in Kraft und die durchschnittliche Umsetzungsquote betrug 98,87 %. Sicherlich bedarf es noch weiterer Fortschritte, vor allem seitens einiger Mitgliedstaaten - wobei das auf dem Europäischen Rat in Stockholm festgelegte Ziel von 98,5 % hinreichend deutlich macht, welche Bedeutung diesem spezifischen Aspekt des Gemeinschaftsrechts beigemessen wird - aber unabhängig davon muss darauf verwiesen werden, dass Umfang und Komplexität Hemmnisse darstellen können. Die Kommission ist angesichts dieses Problems nicht untätig geblieben und hat beschlossen, den nationalen Behörden, die dies wünschen, aktivere Unterstützung zuteil werden zu lassen, damit sie gegebenenfalls technische Umsetzungsschwierigkeiten überwinden können.

Entwicklung der Streitverfahren

Die Auswertung der statistischen Daten zu den einzelnen Stadien des Vertragsverletzungsverfahrens (Aufforderungsschreiben, mit Gründen versehene Stellungnahme, Anrufung des Gerichtshofs) zeigt, dass die einzelnen Etappen sich seit 20 Jahren innerhalb einer bestimmten Spanne entwickeln. Wenn die Quote der Aufforderungsschreiben vom Umfang des geltenden Rechts sowie der Sorgfalt abhängt, mit der die Kommission dessen ordnungsgemäße Anwendung überwacht, nehmen parallel dazu die Quoten der mit Gründen versehenen Stellungnahmen mit einer den Verfahrensfristen geschuldeten zeitlichen Verschiebung zu. So widerspiegelt sich ein Spitzenwert bei Aufforderungsschreiben in einem Jahr zwangsläufig im Stadium der mit Gründen versehen Stellungnahme im darauffolgenden Jahr sowie im Stadium der Befassung des Gerichtshofs zwei Jahre später, wie das nachstehende Schaubild zeigt.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Die Kommission hat Maßnahmen ergriffen, um zum einen die Zeitspanne zwischen den verschiedenen Etappen des Vertragsverletzungsverfahrens mit dem Ziel der schnelleren Regelung der Verstoßsituation zu verkürzen, und um zum anderen präventive Maßnahmen, vor allem durch ergänzende Methoden oder alternative Wege im Hinblick auf eine zügige freiwillige Behebung der Verstoßsituation zu verstärken [9].

[9] Weißbuch über Europäisches Regieren - Operationelle Schlussfolgerungen - SEK(2003) 1344:

Im Rahmen der verstärkten Prävention sei auf das Bestehen des SOLVIT-Netzes [10] verwiesen, das sich - wenn sein Tätigkeitsbereich weiter ausgebaut wird - im Lauf der Zeit als wirksames Mittel zur Behebung der von den Bürgern beanstandeten Verhaltensweisen erweisen könnte, indem die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und der Austausch bewährter Praktiken verstärkt wird.

[10] http://europa.eu.int/comm/internal_market/ solvit/index_fr.htm:

Durchführung der Urteile des Gerichtshofs

Wie beim vorangegangenen Bericht über das Jahr 2001 ist interessant zu beobachten, wie die Mitgliedstaaten den Urteilen des Gerichtshofes nachkommen und welche Maßnahmen in diesem Zusammenhang nach Artikel 228 von der Kommission durchgeführt werden. Dieser Problembereich ist übrigens regelmäßig Gegenstand parlamentarischer Anfragen, welche den diesbezüglichen Sorgen Ausdruck verleihen. Unabhängig von der Auswertung der statistischen Daten muss betont werden, dass sich die Kommission im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren ,Britisches Rindfleisch" zum Nachdenken darüber veranlasst sah, dem Gerichtshof die Verhängung einer Strafe über das Zwangsgeld hinaus vorzuschlagen, die für die Mitgliedstaaten als Anlass dienen soll, die Mitgliedstaaten zu veranlassen, den Urteilen im Zusammenhang mit Verstößen nachzukommen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Umsetzung des Weißbuchs ,Europäisches Regieren"

Das Jahr 2002 stand im Zeichen der abschließenden Überlegungen der Kommission zur Begleitung des Weißbuchs ,Europäisches Regieren" [11], insbesondere hinsichtlich einer besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts. In ihrer Mitteilung vom 20.12.2002 [12] zeigt die Kommission die Wege auf, mit denen den für das Regieren festgelegten Zielen entsprochen werden soll: einerseits durch die Verstärkung der präventiven Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie eine bessere Information der Öffentlichkeit und andererseits durch die Suche nach zusätzlichen Wegen oder alternativen Methoden zur Unterstützung bei der Behebung der beanstandeten Verstöße außerhalb des Verfahrens gemäß ex-Artikel 226, wobei dessen Wirksamkeit dann, wenn es sich als notwendig erweist, darauf zurückzugreifen, erhöht werden soll.

[11] Mitteilung der Kommission - Europäisches Regieren: Bessere Rechtsetzung KOM(2002) 275 endg. vom 6.6.2002.

[12] Mitteilung der Kommission zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts -KOM(2002) 725 endg. vom 20.12.2002.

Gemeinsam hat die Kommission eine Reihe operativer Maßnahmen [13] ergriffen, um das oben erwähnte Vorgehen zu unterstützen, so die Einrichtung einer Webseite zum Thema Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, die Intensivierung der Kontakte mit den Mitgliedstaaten sowie interne organisatorische und strukturverändernde Maßnahmen, die geeignet sind, die Überwachung der Rechtsetzungsakte sowie die Kohärenz der präventiven und der Regelungsmaßnahmen zu verbessern. Eine erste Bilanz soll im Europäischen Parlament im Zusammenhang mit dem nächsten Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts gezogen werden können.

[13] SEK(2002) 1344 endg. vom 12.12.2002.

Die anstehenden Maßnahmen sollen nicht nur dem ständigen Anliegen der Kommission gerecht werden, ihre Rolle als Hüterin der Verträge auf die bestmögliche Art und Weise wahrzunehmen, sondern auch den Herausforderungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Erweiterung. So soll vermieden werden, dass die Anzahl der zu behandelnden Fälle proportional zunimmt, und auch weiterhin gewährleistet werden, dass die Fälle, für die eine Untersuchung eingeleitet wurde, selbst bei zunehmender Anzahl zügig einer Lösung zugeführt werden.

2. ZUR LAGE IN DEN EINZELNEN BEREICHEN

2.1. WIRTSCHAFT UND FINANZEN

Freier Kapitalverkehr

Im Bereich des freien Kapitalverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sowie im Rahmen von Transaktionen mit Drittländern lässt sich die Situation insgesamt als zufrieden stellend bezeichnen. Im Jahr 2002 ist die Zahl der laufenden Vertragsverletzungsverfahren stabil geblieben, wobei jedoch einige dieser Fälle eine wesentliche Behinderung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes darstellen.

Die markantesten Verstöße beziehen sich seit einigen Jahren auf Investitionsbeschränkungen im Zusammenhang mit den Kontrollsondervollmachten, die sich die Behörden einiger Mitgliedstaaten selbst einräumen. Am 4. Juni 2002 hat der Gerichtshof drei Urteile [14] bezüglich der Kontrollsondervollmachten (,golden Shares") erlassen, die im Zusammenhang mit der Privatisierung von Unternehmen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge oder strategischer Dienstleistungen eingeführt worden waren. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Beschränkungen, die Direktinvestitionen in den betreffenden Gesellschaften beeinträchtigen, einschließlich der Verwaltung derselben, nur mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, wenn sie ganz konkrete Voraussetzungen erfuellen, die vor allem Beliebigkeit oder Benachteiligung vermeiden helfen. Diese Urteile bestätigen einmal mehr, wie richtig die von der Kommission jüngst in ihrer Mitteilung über die rechtlichen Aspekte der innergemeinschaftlichen Investitionen [15] dargelegten Grundsätze sind, wie es bereits bei einem ersten Urteil am 23. Mai 2000 [16] der Fall war.

[14] C-367/98 (Kommission/Portugal), C-483/99 (Kommission/Frankreich) und C-503/99 (Kommission/Belgien).

[15] ABl. C 220 vom 19.7.1997 und Gesamtbericht 1997, Randnr. 210.

[16] Rechtssache C-58/99, Slg. 2000, I-3811.

Diese wichtige Klarstellung im Hinblick auf den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Investitionsbeschränkungen dürfte es erlauben, die Behandlung ähnlich gelagerter Fälle, wie sie in jüngerer Vergangenheit auftraten, die aus Beschränkungen erwuchsen, welche Tätigkeiten betreffen, die allgemein als Wirtschaftsdienste von allgemeinem Interesse anerkannt sind, zu beschleunigen. Da letztere einem Prozess zunehmender Liberalisierung innerhalb der Gemeinschaft unterliegen, muss darauf geachtet werden, dass das Ziel des Schutzes des allgemeinen Interesses nicht als Vorwand dient, um Beschränkungen einzuführen, welche dazu führen, dass die Ausübung der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten an Attraktivität verliert.

Darüber hinaus sind die Beschränkungen beim Immobilienerwerb seit mehreren Jahren regelmäßig Ursprung für Verstöße gegen den freien Kapitalverkehr, die insbesondere die europäischen Bürger betreffen. In diesem Bereich erging am 5. März 2002 eine Reihe von Urteilen [17] des Gerichtshofes, die bestätigt haben, dass ein Verfahren der Anzeige und vorherigen Genehmigung des Erwerbs von Baugrundstücken mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Hingegen wurde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens als der Gemeinschaftsregelung zuwiderlaufend beurteilt. Die Tatsache, dass der Gerichtshof zuvor veranlasst wurde, sich zu ähnlichen Fragen zu äußern, macht einmal mehr die verhältnismäßig große Zersplitterung des Immobilienmarktes der Gemeinschaft sowie die Einschränkungen für die Ausübung der Grundfreiheiten des EGV durch die europäischen Wirtschaftsbeteiligten deutlich. Denn abgesehen von der unmittelbaren Wirkung dieser Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien können diese auch das Niederlassungsrecht von natürlichen und juristischen Personen und indirekt die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigen. Derzeit laufen Untersuchungen zu verschiedenen in einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Beschränkungen beim Immobilienerwerb.

[17] Verbundene Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99.

2.2. UNTERNEHMEN

In diesem Bereich existierten per 31. Dezember 2002 über 500 Richtlinien. Die Beschwerden und Verstöße in Verbindung mit diesen Richtlinien machen annähernd 7,7 % der Gesamtzahl der von der Kommission im Jahr 2002 bearbeiteten Vertragsverletzungsverfahren aus. Dies stellt einen Anstieg der von der GD ENTR in 2002 gegenüber dem Vorjahr behandelten Beschlüsse dar.

Dieser Anstieg resultiert im Wesentlichen aus Mängeln bei der Umsetzung im Bereich Chemie sowie im Bereich der Seilbahnen (Luft- und Standseilbahnen).

Die Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinien liegen zum Teil an der Dauer der internen Verfahren und dem komplexen Charakter der Richtlinien. Die hohe Spezifik der umzusetzenden Richtlinien bzw. die Aufteilung der Kompetenzen auf mehrere Ministerien innerhalb der nationalen Behörden können Verzögerungen verursachen.

Ansonsten sind die Fälle mangelhafter Anwendung und Umsetzung auf dem gleichen Stand wie 2001 geblieben. Diese Fälle betreffen zumeist den Sektor der Ausrüstungsgegenstände und die Arzneimittel.

Es sei aber auch darauf verwiesen, dass eine beträchtliche Anzahl von Vertragsverletzungsverfahren durch die Anwendung der Richtlinie 98/34/EG vermieden werden konnte, die nach wie vor ein wichtiges Instrument zur Verhütung von Handelshemmnissen und zur gegenseitigen Unterrichtung darstellt. Das durch diese Richtlinie eingerichtete Informationsverfahren verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Entwürfe für technische Vorschriften für den Produktbereich sowie ihre Entwürfe für Vorschriften bezüglich der Dienste der Informationsgesellschaft vorzulegen, damit diese vor ihrer endgültigen Verabschiedung auf ihre Vereinbarkeit mit den Binnenmarktvorschriften geprüft werden können.

2.2.1. Chemische Erzeugnisse

Im Bereich der chemischen Erzeugnisse wurde im Vergleich zu 2001 eine beträchtliche Erhöhung der Fälle wegen Nichtumsetzung des Gemeinschaftsrechts verzeichnet. Es wurden 44 neue Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, von denen 11 nach Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen eingestellt wurden. Diese deutliche Erhöhung der Anzahl neuer Fälle wegen Nichtumsetzung ist auf die im Vergleich zu 2001 größere Zahl der Richtlinien zurückzuführen, deren Umsetzungsfrist im Jahr 2002 ablief (4 gegenüber 1) und lässt daher nicht auf eine Trendwende schließen. Wie im Jahre 2001 scheint die Nichtumsetzung hauptsächlich in Verspätungen begründet zu liegen, die eher auf die Verfahren der Umsetzung in inländisches Recht zurückzuführen sind als auf andere Faktoren, außer dem Bereich der Explosivstoffe (Richtlinie 93/15/EWG). Ein Fall wird derzeit im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 228 EG-Vertrag aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom März 2000 [18] untersucht, in dem dieser feststellt, dass Frankreich die Richtlinie 93/15/EWG nicht umgesetzt hat.

[18] Rechtssache C-327/98:

Da es sich um Fälle fehlerhafter Umsetzung oder Anwendung handelt, wurde kein neues Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

2.2.2. Arzneimittel

Im Verlauf des Jahres 2002 hat die Kommission 16 Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2000/37/EG und 2000/38/EG betreffend die Pharmakovigilanz bei Human- und Veterinärarzneimitteln. Die meisten dieser Verfahren wurden eingestellt, mit Ausnahme der Verfahren gegen Italien und Deutschland. Im Falle Deutschlands beschloss die Kommission, den Gerichtshof anzurufen. Im Falle Italiens wurden zwei mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt.

Bei der Anwendung und Auslegung der oben angeführten Richtlinie 89/105/EWG betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme bestehen weiterhin Probleme. Einige Mitgliedstaaten erfuellen nicht die Anforderungen der Richtlinie, vor allem nicht in Bezug auf die Fristen, die im Hinblick auf die Annahme und Mitteilung einer Entscheidung über den Preis eines Arzneimittels einzuhalten sind, das Erfordernis der Begründung der Entscheidungen, die anhand von objektiven und überprüfbaren Kriterien getroffen wurden, die Gewährleistung der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die getroffenen Entscheidungen oder die Bedingungen für die Aufstellung von ,Positivlisten" von Arzneimitteln, die nach dem staatlichen Krankenversicherungssystem erstattungsfähig sind.

Was die gegen Mitgliedstaaten eingeleiteten Verfahren wegen Verstoß gegen die Richtlinie 89/105/EWG anbelangt, hat die Kommission Griechenland ein ergänzendes Aufforderungsschreiben wegen nichtkonformer Umsetzung gesandt. Die Antwort der griechischen Behörden auf dieses Schreiben wird derzeit geprüft. Was das gegen Österreich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen nichtkonformer Umsetzung der Richtlinie 89/105/EG anbelangt, haben die österreichischen Behörden der Kommission nationale Maßnahmen mitgeteilt, die dann gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2001 (C-99/424) angenommen wurden, mit dem dieser Österreich wegen des Verstoßes gegen diese Richtlinie verurteilt hat. Inwieweit diese neuen Maßnahmen dem Gemeinschaftsrecht entsprechen, wird derzeit von den Dienststellen der Kommission bewertet.

Auch mit anderen Mitgliedstaaten werden Gespräche über die Anwendung dieser Richtlinie fortgesetzt.

Abgesehen von der Anwendung der ,Transparenz"-Richtlinie werden zwei bedeutsame Verfahren gegen Belgien und Italien weitergeführt. Diese Fälle betreffen die Anwendung der Richtlinie 89/381/EG über Arzneimittel aus menschlichem Blut in Belgien sowie die Bedingungen zur Aussetzung der Genehmigung für die Inverkehrbringung der Arzneimittel in Italien. Im ersten Fall haben die belgischen Behörden im Jahr 2002 einen Beschluss erlassen, um diesem Verstoß ein Ende zu setzen, dessen Übereinstimmung derzeit geprüft wird. Im zweiten Fall wird die Antwort der italienischen Behörden auf das Aufforderungsschreiben gegenwärtig geprüft.

Schließlich hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien bezüglich radioaktiver Arzneimittel sowie ein Verfahren gegen die Niederlande bezüglich der Registrierung homöopathischer Erzeugnisse eingestellt.

2.2.3. Kosmetische Mittel

Im Jahr 2002 lief bei keiner Richtlinie die Umsetzungsfrist ab. Was die bereits geltenden Richtlinien anbelangt, verursachen lediglich die Richtlinien 97/18/EG und 2000/41/EG zur Verschiebung des Termins, von dem an Tierversuche für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel untersagt sind, noch Probleme, da sie von drei Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt worden sind. Allerdings dürften diese Vertragsverletzungsfälle noch 2003 im Zusammenhang mit der Annahme der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die siebente Änderung der Richtlinie 76/768/EWG einer Lösung zugeführt werden.

Im Übrigen konnte die Kommission im Verlauf des Jahres 2002 keine weiteren Beschwerden bezüglich dieses Bereichs feststellen.

2.2.4. Ausrüstungsgegenstände

Generell sind die meisten am 31. Dezember 2002 noch offenen Fälle von Vertragsverletzungen im Bereich der Ausrüstungsgegenstände (Druckgeräte; Messwesen, Medizinprodukte; Maschinenbau und Elektrotechnik) Fälle mangelhafter Anwendung und Umsetzung. Im Bereich der Druckgeräte haben inzwischen alle Mitgliedstaaten die Richtlinie 97/23/EG umgesetzt, einschließlich Deutschland, gegen das im letzten Jahr ein Verfahren beim Gerichtshof eingeleitet worden war [19].

[19] Rechtssache C-2002/135.

Im Bereich des Messwesens wurden im Zusammenhang mit der Richtlinie 1999/103/EG über die Einheiten im Messwesen alle nationalen Umsetzungsmaßnahmen von allen Mitgliedstaaten mitgeteilt mit Ausnahme Frankreichs, das den Fortgang der Arbeiten meldete.

Im Bereich der medizinischen In-vitro-Diagnostika (Richtlinie 98/79/EG) verbleibt Frankreich als das einzige Land, das die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie nicht vollständig mitgeteilt hat, so dass die Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens ins Auge gefasst wird.

Im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2000/70/EG und 2001/104/EG zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte, die als Bestandteil Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten, wurden Erfolge verzeichnet. Die Kommission hat zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren, die gegen Mitgliedstaaten wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet worden waren, eingestellt. Allerdings steht die Umsetzung dieser Richtlinien in Frankreich, Belgien, Italien, Österreich und Portugal noch aus.

Im Bereich Maschinenbau und Elektrotechnik konnte das letzte Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung abgeschlossen werden. Dabei handelte es sich um einen Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität.

Was die Fälle mangelhafter Anwendung bzw. Umsetzung der Richtlinien über Medizinprodukte, Gasverbrauchseinrichtungen und Druckgeräte anbelangt, wurden im Jahr 2002 Fortschritte erzielt und einige Vertragsverletzungsverfahren konnten im Lauf des Jahres abgeschlossen werden.

So hat Italien seine Rechtsvorschriften abgeändert und kam der Richtlinie 90/396/EG über Gasverbrauchseinrichtungen nach. In anderen Angelegenheiten wurde die Einleitung von Verfahren zur Abänderung der nationalen Rechtsvorschriften angekündigt, um die Bestimmungen des EU-Rechts zu erfuellen.

Was die Fälle mangelhafter Anwendung bzw. Umsetzung der Richtlinien im Bereich Maschinenbau und Elektrotechnik anbelangt, konnte durch den strikten Einsatz der Mittel, die der Kommission gemäß Artikel 226 EG-Vertrag bereitgestellt wurden, vier Fälle abgeschlossen werden.

2.2.5. Kraftfahrzeuge, Zugmaschinen und Krafträder

Ein befriedigendes Tempo wurde bei der Umsetzung von Richtlinien zur Typgenehmigung von Motorfahrzeugen, land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und Motorrädern erzielt. Es ist festzustellen, dass 2002 sechs Richtlinien gegenüber 11 im Jahre 2001 abliefen.

Von diesen sechs Richtlinien gaben lediglich drei Anlass zur Übermittlung von mit Gründen versehenen Stellungnahmen an die Länder, die sie nicht fristgemäß umgesetzt hatten (zwei wurden an Portugal übermittelt, eine an Griechenland, eine an Österreich und eine an Schweden).

Andererseits sei darauf verwiesen, dass die Richtlinie 2002/78/EG über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern, deren Frist am 30. Dezember 2002 ablief, bis zu diesem Zeitpunkt nur von Deutschland und Schweden umgesetzt wurde.

Generell hat die Kommission begonnen, Überlegungen im Hinblick auf die Methode der automatischen Umsetzung anzustellen, die von einigen Ländern zur Umsetzung der Richtlinien im Fahrzeugbereich eingesetzt wird. Diesbezüglich sind einige Vertragsverletzungsfälle - vor allem betreffend die Niederlande - noch immer anhängig, wobei es darum geht festzustellen, in welchem Maße diese Methode den Bürgern und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Publizität und Rechtssicherheit verschafft.

Die Komplexität der Gesetzgebung und die ständige technische Weiterentwicklung tragen zur Entstehung von Auslegungsschwierigkeiten im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen bei, die eine ständige enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Zulassungsbehörden selbst erfordern.

2.2.6. Sportboote und Seilbahnen

Im Jahr 2002 hat die Kommission an Belgien eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie 94/25/EG über Sportboote gerichtet.

Darüber hinaus hat sie im Jahr 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an acht Mitgliedstaaten (Deutschland, Griechenland, Italien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Vereinigtes Königreich) wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen zu der Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr abgegeben.

2.2.7. Bekämpfung von Zahlungsverzug

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug lief im August 2002 aus. Lediglich acht Mitgliedstaaten hatten die Umsetzungsfrist eingehalten. Daher hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen sieben Mitgliedstaaten eingeleitet, woraufhin die nationalen Maßnahmen Italiens, Österreichs und der Niederlande bei der Kommission eingingen und sich nur noch vier Mitgliedstaaten in einer Vertragsverletzungssituation befanden.

2.2.8. Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG

Mit der Richtlinie 98/34/EG (später geändert durch die Richtlinie 98/48/EG) wird ein Informationsverfahren eingerichtet, das es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, ihre Entwürfe für technische Vorschriften sowie Entwürfe für Vorschriften bezüglich der Dienste der Informationsgesellschaft vorzulegen, damit diese vor ihrer endgültigen Verabschiedung auf ihre Vereinbarkeit mit den Binnenmarktvorschriften geprüft werden können.

Im Jahr 2002 gingen bei der Kommission 508 Entwürfe für Vorschriften ein (30 dieser Entwürfe betrafen Vorschriften bezüglich der Dienste der Informationsgesellschaft). Gegenüber dem Jahr 2001 ist die Zahl der Notifizierungen zwar relativ gleich geblieben, jedoch ist die Zahl der Fälle leicht gestiegen, in denen die Kommission eine ausführliche Stellungnahme abgegeben hat, der zufolge die vorgesehene Maßnahme abgeändert werden musste, um die ungerechtfertigten, sich gegebenenfalls daraus ergebenden Hemmnisse für den freien Güter- oder Dienstleistungsverkehr in der Informationsgesellschaft zu beseitigen. Außer den Verstößen gegen den EG-Vertrag wurde in einem Großteil der von der Kommission übermittelten ausführlichen Stellungnahmen darauf hingewiesen, wie es auch in den vorangegangenen Jahren der Fall war, dass die mitgeteilten Entwürfe, die den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Informationsgesellschaft betreffen, gegen die Gemeinschaftsrichtlinien verstoßen können.

In etwa zehn Fällen hat die Richtlinie die Harmonisierungsarbeiten auf Gemeinschaftsebene erleichtert, indem sie die Annahme von nationalen Maßnahmen verhindert hat, die bei bestimmten Mitgliedstaaten zu einer Verhärtung ihrer Positionen hätten führen können; stattdessen versuchte man, gemeinsame Lösungen zu finden. Die meisten Fälle standen im Zusammenhang mit dem Bereich Chemie sowie dem Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel.

Wenn die Kommission einen Verstoß gegen die Richtlinie feststellt, der entweder von der Annahme eines Legislativtextes mit technischen Vorschriften ohne entsprechende Mitteilung im Rahmen der Richtlinie 98/34/EG oder von der Nichteinhaltung der in der Richtlinie 98/34/EG vorgesehenen Stillhaltefristen herrührt, ist sie angehalten, mit dem betreffenden Mitgliedstaat zur Behebung der Verstoßsituation (z. B. durch Notifizierung eines neuen Entwurfs und dessen spätere Annahme) einen Dialog aufzunehmen, der sogar in die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens münden kann. Ende 2001 wurde bei 18 Vertragsverletzungsverfahren eine Untersuchung eingeleitet. Die leichte Zunahme der Fälle von Vertragsverletzungen gegenüber dem Jahr 2001 hängt vor allem mit der wachsenden Zahl von Vertragsverletzungen im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft zusammen, was darauf zurückzuführen ist, dass es sich dabei um einen neuen und komplexen Sektor handelt, in dem die Mitgliedstaaten noch Schwierigkeiten haben, eine korrekte Anwendung des Verfahrens sicherzustellen. Die beanstandeten Texte betreffen vor allem die elektronische Signatur, den elektronischen Handel und die elektronische Kommunikation.

Um dieser Situation abzuhelfen, wurden mit einigen Mitgliedstaaten Informationsseminare über die Funktionsweise des Mitteilungsverfahrens veranstaltet, wobei der Schwerpunkt auf den Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft gelegt wurde.

Im Jahr 2002 hat der Gerichtshof ein wichtiges Urteil über eine in der Richtlinie 83/189/EWG (kodifiziert durch die Richtlinie 98/34/EG) enthaltene Ausnahmeregelung erlassen [20], wonach ein Mitgliedstaat den Entwurf einer Regelung nicht zu übermitteln hat, mit dem er einem zwingenden Rechtsakt der Gemeinschaft zur Annahme technischer Vorschriften nachkommt (beispielsweise Umsetzung einer Richtlinie).

[20] Urteil vom 22.1.2002 in der Rechtssache C-390/99 (,Canal Satellite").

Zur Verstärkung des Dialogs mit den Unternehmen wurde eine Website insbesondere mit den übermittelten Entwürfen eingerichtet, die unter folgender Adresse zur Verfügung steht: http://europa.eu.int/comm/enterprise/tris/ index_fr.htm

2.3. WETTBEWERB

Im Jahre 2002 hat die Kommission in 37 [21] wettbewerbsrechtlichen Fällen Beschlüsse erlassen. 26 dieser Fälle wurden eingestellt und in vier Fällen hat die Kommission vor dem Gerichtshof Klage erhoben. Es ist zwar schwierig, weit reichende Schlüsse aus diesen Zahlen zu ziehen; sicherlich kann aber festgestellt werden, dass die Mitgliedstaaten im Allgemeinen Schritte unternehmen, die Bestimmungen des EU-Wettbewerbsrechts zu erfuellen. Wettbewerbsrechtliche Fälle stellen nur einen kleinen Anteil der zurzeit von der Kommission untersuchten mutmaßlichen Verstöße von Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Die meisten bei der Kommission eingereichten Beschwerden erscheinen unbegründet bzw. wegen mangelnder Bedeutung für die Gemeinschaft von geringerer Wichtigkeit oder können abgewiesen werden, da sie während der Bewertung bereits von den betroffenen Mitgliedstaaten angemessen behandelt wurden. Zahlreiche Vertragsverletzungsverfahren beziehen sich auf die Umsetzung der Wettbewerbsrichtlinien Ein wichtiger Anteil der von der Generaldirektion Wettbewerb untersuchten Vertragsverletzungsverfahren bezieht sich auf die Durchsetzung der Wettbewerbsrichtlinien betreffend die Telekommunikation oder betreffend die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen staatlichen Unternehmen.

[21] Es sei darauf verwiesen, dass der vorliegende Bericht nicht die Untersuchung der mutmaßlichen Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen bezüglich staatlicher Beihilfen gemäß Art. 88 EGV durch die Kommission zum Gegenstand hat.

2.3.1. Telekommunikation

Ende 2001 war die Kommission mit einer Beschwerde des französischen Verbandes der Netzvertreiber AFORM befasst worden, in dem die meisten französischen Kabelnetzbetreiber vereinigt sind. Gegenstand dieser Beschwerde sind hauptsächlich Diskriminierungen, denen Kabelnetzbetreiber im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren für die Bereitstellung und Nutzung von Telekommunikationsdiensten und der Gewährung von Wegerechten und der entsprechenden Gebührenerfassung im öffentlichen Bereich Domäne unterliegen können. Entsprechend den Besonderheiten der französischen Gesetzgebung seien die Kabelnetzbetreiber im Vergleich zu den anderen Betreibern von Telekommunikationsdiensten weitaus schlechter gestellt, was sich dann als ernstes Hindernis erweisen kann, wenn die Kabelnetzbetreiber versuchen, auf ihren Netzen Telefondienste oder Internet-Zugangsdienste einzurichten. Im derzeitigen Stadium ist die Kommission der Ansicht, dass die französischen Vorschriften offenkundig nicht mit der Richtlinie 95/51/EG, mit der die Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten aufgehoben wurden, sowie mit den Bestimmungen der Richtlinie 96/19/EG über die Wegerechte vereinbar sind. Daher wurde am 25. Oktober 2002 ein Aufforderungsschreiben an die französischen Behörden übermittelt.

Die Kommission eröffnete hinsichtlich der Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auf die Zuweisung von Wegerechten im Zusammenhang mit der Richtlinie 1990/388/EWG auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Portugal.

2.3.2. Luftverkehr

Am 16. Oktober 2002 hat die Kommission das gegen Portugal eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichterfuellung des Beschlusses der Kommission vom 10. Februar 1999 (Nr. 1999/199/EG) eingestellt.

Mit diesem Beschluss über das auf den portugiesischen Flughäfen Lissabon, Porto und Faro gewährte Rabattsystem bei Start- und Landegebühren und die bei Inlands- und innergemeinschaftlichen Flügen unterschiedlichen Gebührensätze (Sache IV/35.703 - Portugiesische Flughäfen) hatte die Kommission festgestellt, dass dieses System eine mit Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag unvereinbare Maßnahme ist (Festlegung diskriminierender Preise durch das öffentliche Unternehmen für die Verwaltung der genannten Flughäfen ANA-EP).

Die Portugiesische Republik hat am 4. Mai 1999 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt. Mit Urteil vom 29. März 2001 [22] hat der Gerichtshof diese Klage zurückgewiesen und die portugiesischen Behörden haben Maßnahmen ergriffen (das Decreto-lei vom 26. Dezember 2001 und Durchführungsverordnung vom 3. Juli 2002), durch die die Start- und Landegebühren auf den Flughäfen von Lissabon, Porto und Faro mit dem Beschluss vom 10. Februar 1999 in Einklang gebracht wurden.

[22] Rechtssache C-163/99.

2.3.3. Staatliche Beihilfen

Von mehreren Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt sind die Änderungen zur so genannten Transparenzrichtlinie [23], wonach Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Aufgaben betraut sind, zur getrennten Buchführung für ihre Aufgaben im öffentlichen Auftrag einerseits und ihre wettbewerbsbestimmten Dienste andererseits verpflichtet sind. Die Verwendung öffentlicher Mittel zur Verzerrung des Wettbewerbs verstößt gegen den Grundsatz, dass Unternehmen, die öffentliche Mittel für Leistungen der Daseinsvorsorge erhalten, diese Mittel nicht zur Subventionierung von Aktivitäten verwenden dürfen, die Gegenstand des Wettbewerbs sind. Dies gilt insbesondere für die erst seit kurzem liberalisierten Sektoren, in denen der gerade erst entstehende Wettbewerb noch sehr anfällig ist. Da aber besondere oder ausschließliche Rechte bzw. die Finanzierung durch die öffentliche Hand die wettbewerbsbestimmten Aktivitäten öffentlicher Unternehmen nicht unangemessen begünstigen dürfen, ist finanzielle Transparenz in den Beziehungen zwischen dem Staat und den gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringenden Unternehmen unverzichtbar. Die Umsetzung der Transparenzrichtlinie in innerstaatliches Recht durch die Mitgliedstaaten sollte bis Ende Juli 2001 abgeschlossen sein. Am 19. Oktober 2001 ergingen Mahnschreiben der Kommission an mehrere Mitgliedstaaten, die die Transparenzrichtlinie nicht umgesetzt hatten. Am 26. Juni 2002 sandte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 226 EG-Vertrag an Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Portugal und Schweden. Da keiner dieser Mitgliedstaaten die Transparenzrichtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt hatte, wurden sie von der Kommission aufgefordert, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. In den Fällen, in denen Mitgliedstaaten der Kommission keine Annahme von Bestimmungen zur Erfuellung der neuen Anforderungen mitgeteilt hatten, befasste diese den Europäischen Gerichtshof mit der Angelegenheit. In diesem Zusammenhang leitete die Kommission neue Verfahren gegen Belgien und Luxemburg ein.

[23] Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen.

In der Rechtssache Maribel war Belgien im Juli 2001 vom Gerichtshof verurteilt worden, da die Erstattung der im Rahmen dieses Steuersystems gewährten Beihilfen nicht erreicht werden konnte. Da nach Ansicht der Kommission Belgien dem Urteil des Gerichtshofs nicht vollständig nachgekommen war, hat sie Belgien nach einem Mahnschreiben im April 2002 im Juli 2002 im Rahmen des nach Artikel 228 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Vertragsverletzungsverfahrens eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt.

2.4. BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

Dieser Bereich umfasst verschiedene Aspekte der Sozialpolitik (so die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Arbeitsbedingungen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und verschiedene Rechtsinstrumente (EG-Vertrag, Verordnungen und zahlreiche Richtlinien).

Im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer obliegt es der Kommission, Probleme der mangelhaften Anwendung von Bestimmungen des EG-Vertrags und der einschlägigen Verordnungen zu behandeln, von denen sie durch persönliche Beschwerden von Bürgern Kenntnis erlangt hat, während in den anderen Bereichen (Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Arbeitsbedingungen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) vor allem Probleme der Nichtübereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht und der Nichtmitteilung nationaler Umsetzungsmaßnahmen zu den Richtlinien Ursache von Vertragsverletzungsverfahren sind.

Freizügigkeit

Im Bereich Freizügigkeit verursacht die mangelhafte Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags (Artikel 39 und 42 EG-Vertrag) und der Verordnungen Nr. 1408/71 und 1612/68 [24] nach wie vor Probleme. Eine große Zahl bereits eingeleiteter Verfahren wurde weiter betrieben. Ein Beispiel betrifft die im öffentlichen Dienst mehrerer Mitgliedstaaten bestehenden Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Arbeitserfahrungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. Die Sachen gegen Belgien, Frankreich, Spanien, Italien, Portugal, Österreich und Irland sind weiter anhängig, obwohl in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Fortschritte zu verzeichnen sind. Darüber hinaus entschloss sich die Kommission, in einem Belgien betreffenden Fall von Familienleistungen (,allocation d'interruption de carrière") den Gerichtshof anzurufen, da die Zahlung der Leistungen an die Bedingung geknüpft wird, dass der Betreffende seinen Wohnsitz in Belgien hat. Zu einer ähnlichen Wohnsitzklausel, die erfuellt sein muss, um Anspruch auf Vorruhestandsleistungen erheben zu können, erging eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien.

[24] Siehe hierzu auch die vor kurzem angenommene Mitteilung der Kommission ,Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Volle Nutzung der Vorteile und Möglichkeiten" vom 11. Dezember 2002, KOM (2002) 694 endg.

Die Verfahren gegen Italien wegen Nichtmitteilung nationaler Maßnahmen zur wirksamen Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs [25] wegen Nichtanerkennung der erworbenen Rechte von ehemaligen Fremdsprachenlektoren an bestimmten italienischen Universitäten (,Lettori") sind weiter anhängig; die Kommission hat sich zur Versendung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme nach Artikel 228 EG-Vertrag entschlossen.

[25] Rechtssache C-212/99, Urteil des EuGH vom 26. Juni 2001.

Andererseits konnten die gemäß Artikel 228 EG-Vertrag anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich wegen Abzugs eines allgemeinen Sozialbeitrags (,contribution sociale généralisée") und eines Beitrags zur Begleichung der Sozialschuld (,contribution pour le remboursement de la dette sociale") von den Einkünften von Arbeitnehmern, die in einem Staat wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, nach der Annahme der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs abgeschlossen werden [26].

[26] Rechtssachen C-169/98 und C-34/98, Urteile vom 15. Februar 2000.

Da abgesehen davon die Frist für die Mitteilung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 98/49/EG [27] am 25. Januar 2002 [28] abgelaufen war, wurden gegen die Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen nicht fristgemäß mitgeteilt hatten, Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

[27] Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.

[28] Zum Stand der Umsetzung der Richtlinie siehe Anhang IV -Teil 2 dieses Berichts

Gleichbehandlung von Männern und Frauen

In Bezug auf Fälle der Nichtmitteilung nationaler Umsetzungsmaßnahmen wurde Griechenland eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 97/80/EG (Beweislast) übermittelt. Allerdings wurde nach Annahme der erforderlichen Maßnahmen das Verfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 96/97/EG [29], weshalb Griechenland vom Gerichtshof [30] verurteilt worden war und das nach Artikel 228 EG-Vertrag weiter betrieben wurde, inzwischen eingestellt.

[29] Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit.

[30] Urteil vom 14. Dezember 2000, Rechtssache C-457/98.

Der luxemburgischen Regierung wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme aufgrund der mangelhaften Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 96/34/EG über Elternurlaub übermittelt, während das Verfahren gegen das Vereinigte Königreich nach der Annahme der erforderlichen Maßnahmen zur korrekten Umsetzung dieser Richtlinie eingestellt wurde.

Das Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinien 75/117 und 79/7 durch Griechenland (unterbliebene rückwirkende Aufhebung der Bestimmungen von Tarifverträgen, die die Gewährung von Familien- und Verheiratetenzulagen für Arbeitnehmerinnen von Bedingungen abhängig machte, die für verheiratete männliche Arbeitnehmer nicht gelten) [31], das gemäß Artikel 228 EG-Vertrag weiter betrieben wurde, konnte eingestellt werden.

[31] Urteil vom 28. Oktober 1999, Rechtssache C-187/98.

Im Zusammenhang mit der Richtlinie 76/207/EWG hat die Kommission beschlossen, Klage beim Gerichtshof gegen die deutsche Regierung zu erheben, weil die nationale Rechtsprechung für die im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die Möglichkeit ausschließt, Personalvertretungsausschüssen anzugehören. Nach Ansicht der Kommission ist nämlich dieser Ausschluss in Wirklichkeit eher gegen weibliche Arbeitnehmer gerichtet und stellt insofern eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die der Richtlinie 76/207/EWG, vor allem deren Artikel 1 und 2 widerspricht. Den österreichischen Behörden wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme bezüglich der Arbeit von Frauen unter Überdruckbedingungen/hyperbare Atmosphäre sowie im Bergbau unter Tage übermittelt. Laut Kommission widerspricht dieses Verbot Artikel 3 der Richtlinie 76/207/EWG.

Arbeitsbedingungen

Was die Arbeitszeit anbelangt, so wird das gegen Italien gemäß Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitete Verfahren wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Befolgung des Urteils [32] des Gerichtshofs gegen Italien wegen Nichtmitteilung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG [33] weiter betrieben. Da Italien bislang keine Maßnahme ergriffen hat, um diesem Urteil nachzukommen, hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof [34] erneut anzurufen, und forderte diesen auf, gegen Italien ein Zwangsgeld (Tagegeld) in Höhe von 238.950 EUR pro Verzugstag zu verhängen.

[32] Urteil vom 9. März 2000, Rechtssache C-386/98.

[33] Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.

[34] Rechtssache C-2003/057.

Nach Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (weil die Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG in Dänemark im Rahmen von Tarifverträgen erfolgte, die nicht für sämtliche Arbeitnehmer gelten), hat Dänemark am 8. Mai 2002 ein Gesetz zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht verabschiedet. Das Verfahren, das eingeleitet wurde, weil die Tarifverträge zur Umsetzung der Richtlinie bestimmte Arbeitnehmer nicht erfassten, dürfte demnächst eingestellt werden.

Nach der Annahme des Berichts über den Stand der Umsetzung der gleichen Richtlinie [35] hat die Kommission außerdem mehrere weitere Verfahren wegen Nichtkonformität einzelstaatlicher Umsetzungsmaßnahmen der Richtlinie eingeleitet.

[35] Bericht der Kommission ,Stand der Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung", ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 18.

Im Bereich der Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten ist die Umsetzungsfrist der Richtlinie 1999/63/EG [36] am 30. Juni 2002 [37] abgelaufen. Vertragsverletzungsverfahren wurden gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die nicht fristgemäß ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt haben.

[36] Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten - Anhang: Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten, ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33.

[37] Zum Stand der Umsetzung der Richtlinie siehe Anhang IV - Teil 2 des vorliegenden Berichts

Die Probleme der nichtkonformen Umsetzung der Richtlinie 77/187 zur Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen in Italien (wo diese in bestimmten Krisensituationen wie zum Beispiel dem gerichtlichen Vergleich und dem außergerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren nicht gilt) bestehen weiter fort. Das Verfahren ist weiter beim Gerichtshof anhängig [38]. Da außerdem die Umsetzungsfrist der Richtlinie 98/50/EG [39] am 17. Juli 2001 [40] abgelaufen war, wurden Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet, die die einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen nicht fristgemäß mitgeteilt hatten. So wurde namentlich an Portugal eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt und zudem beschlossen, gegen Irland Klage beim Gerichtshof einzureichen [41].

[38] Rechtssache C-145/01, Kommission/ Italien.

[39] Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, ABl. L 201 vom 17.7.1998, S. 88.

[40] Zum Stand der Umsetzung der Richtlinie siehe Anhang IV - Teil 2 des vorliegenden Berichts

[41] Rechtssache C-2003/075.

In Bezug auf die Richtlinie über befristete Arbeitsverträge [42] wurde den Niederlanden eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen nicht fristgemäßer Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen zugeleitet. In Bezug auf Irland wurde das Verfahren wegen nichtfristgemäßer Umsetzung weiter betrieben und die Anrufung des Gerichtshofs beschlossen.

[42] Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, ABl. L 175 vom 13.7.1999, S. 43.

Bezüglich der Richtlinie 98/59/EG [43] über Massenentlassungen wurden die gegen Italien und Portugal eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtübereinstimmung vor dem Gerichtshof [44] weiter betrieben. Das Gleiche trifft auf das gegen Deutschland [45] eingeleitete Verfahren wegen nichtkonformer Umsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern [46] zu, womit dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben wird, sich zur Auslegung des Begriffs ,Mindestlohnsätze" zu äußern.

[43] Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.

[44] Anhängige Rechtssachen C-32/02 und C-55/02.

[45] Anhängige Rechtssache C-341/02.

[46] Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 2.

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

In Bezug auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit wurden die Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 98/24/EG [47] und 2000/39/EG [48] gegen die Mitgliedstaaten, die diese Richtlinien nicht umgesetzt haben, weiter betrieben, und es wurde beschlossen, gegen Frankreich im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/24 sowie gegen Frankreich und Italien im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/39/EG Klage beim Gerichtshof zu erheben.

[47] Richtlinie zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

[48] Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit.

Aufgrund der Verurteilung Österreichs durch den Gerichtshof wegen nicht erfolgter Mitteilung aller nationalen Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Richtlinien 95/30 [49], 97/59 [50] und 97/65 [51] (betreffend die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) werden die Verfahren bezüglich der beiden ersten Richtlinien gemäß Artikel 228 EG-Vertrag weiter betrieben. Das Verfahren bezüglich der Richtlinie 97/65 konnte jedoch eingestellt werden.

[49] Urteil vom 14. Juni 2001, Rechtssache C-473/99.

[50] Urteil vom 11. Oktober 2001, Rechtssache C-110/00.

[51] Urteil vom 11. Oktober 2001, Rechtssache C-111/00.

In Bezug auf Probleme der nichtkonformen Umsetzung der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG [52] und ihrer Einzelrichtlinien wurden mehrere bereits eingeleitete Verfahren weiter betrieben. So ist beispielsweise Österreich, Frankreich und Spanien bezüglich der Umsetzung der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet worden. Die Verfahren gegen Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich werden ebenfalls weiter betrieben, und die Rechtssachen betreffend die Niederlande und Luxemburg sind weiter beim Gerichtshof anhängig [53]. Deutschland wurde durch Urteil vom 7. Februar 2002 [54] wegen mangelhafter Umsetzung der durch diese Richtlinie auferlegten Pflicht des Arbeitgebers, über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit in Form von Dokumenten zu verfügen, verurteilt. Die Untersuchung im Verfahren gegen Italien aufgrund des Urteils des Gerichtshofs [55] wird gemäß Artikel 228 EG-Vertrag weiter betrieben.

[52] Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.

[53] Anhängige Rechtssache C-441/01 und C-335/02.

[54] Rechtssache C-5/00.

[55] Urteil vom 15. November 2001 in der Rechtssache C-49/00.

In Bezug auf die Einzelrichtlinien ist beispielsweise anzumerken, dass beschlossen wurde, gegen Spanien wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG Klage beim Gerichtshof zu erheben (Arbeitsmittel), und dass Italien durch Urteil vom 24. Oktober 2002 [56] wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 90/270/EWG (Arbeit an Bildschirmgeräten) verurteilt wurde.

[56] Rechtssache C-455/00.

2.5. LANDWIRTSCHAFT

Im Agrarsektor wurden die Maßnahmen zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf zwei Schwerpunktbereiche ausgerichtet: Beseitigung von Hemmnissen für den freien Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Verwirklichung einer wirksamen und ordnungsgemäßen Anwendung der spezifischen Mechanismen der Agrarregelung.

Generell sei darauf hingewiesen, dass die Tendenz zur Verringerung der klassischen Hemmnisse des freien Verkehrs mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie systematische Einfuhrkontrollen oder das Erfordernis von Einfuhrgenehmigungen im Berichtszeitraum weiter anhält. Einige Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die darauf gerichtet waren, ihren nationalen oder regionalen Erzeugnissen die Verwendung von Gütezeichen bzw. Qualitätsbezeichnungen vorzubehalten, rechtfertigten das Eingreifen der Kommission.

Obwohl die Kommission selbstverständlich jede Initiative befürwortet, die auf die tatsächliche Förderung der den Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln eigentümlichen Produkteigenschaften zielt, um dies zur Erschließung neuer Märkte, zur Einkommensverbesserung der Landwirte und zur Verbesserung des Angebots für die Konsumenten zu nutzen, achtet sie stets darauf, dass die Gütezeichen nicht de jure und de facto nationalen bzw. regionalen Produkten vorbehalten werden, obwohl diese keinen speziellen, für sie eigentümlichen Qualitätsanforderungen entsprechen.

Dieser Ansatz, mit dem verhindert werden soll, dass derartige Gütezeichen zu einer willkürlichen Diskriminierung von Erzeugern und Marktteilnehmern anderer Mitgliedstaaten sowie zu ungerechtfertigten Hemmnissen für den freien Warenverkehr führen (siehe Rechtsprechung Eggers vom 12.10.1978 (Rs. C-13/78) und Montagne vom 07.05.1997 (Rs. C-321/94), wurde kürzlich vom Gerichtshof bestärkt, der mit seinem Urteil in der Rechtssache C-325/00 der Vertragsverletzungsklage stattgegeben hat, die von der Kommission in Bezug auf das deutsche ,CMA"-Gütezeichen [57] eingereicht worden war. Dieses Gütezeichen, das mit der Angabe ,Markenqualität aus deutschen Landen" versehen ist, schreibt einen teilweise inländischen Standort für den Herstellungsprozess der damit auszuzeichnenden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vor. Der Gerichtshof hat Deutschland verurteilt, weil er der Ansicht ist, dass ,eine solche Regelung, die zur Förderung des Absatzes in Deutschland hergestellter Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft eingeführt wurde und deren Werbebotschaft die deutsche Herkunft der betreffenden Erzeugnisse hervorhebt, die Verbraucher dazu veranlassen kann, anstelle importierter Erzeugnisse die mit dem CMA-Gütezeichen versehenen Erzeugnisse zu kaufen". In dem gleichen Zusammenhang wurde beim Gerichtshof Klage betreffend zehn französische regionale Gütezeichen [58] erhoben. In den Schlussanträgen von Generalanwalt Mischo vom 5.12.2002 wird der Haltung der Kommission Recht gegeben. Ferner hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof wegen zwei italienischen regionalen Gütezeichen [59] und zwei belgischen regionalen Gütezeichen [60] anzurufen.

[57] Urteil vom 5.11.2002, Slg. 2000, I-0000.

[58] Im Falle Frankreichs beziehen sich die eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren auf nachstehende regionale Gütezeichen: ,Normandie", ,Nord-Pas-de-Calais", ,Ardennes de France", ,Limousin", ,Languedoc-Roussillon", ,Lorraine", ,Savoie", ,Franche-Comté", ,Corse", ,Midi-Pyrénées", ,Salaisons d'Auvergne" und ,Qualité France".

[59] Im Falle Italiens beziehen sich die eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren auf die regionalen Gütezeichen ,Regione Siciliana-Marchio Qualità" und ,Abruzzo Qualità".

[60] Im Falle Belgiens beziehen sich die eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren auf das ,Label de qualité wallon" sowie das Gütezeichen ,Blanc bleu fermier"

Im Zusammenhang mit den in Frankreich durch Privatpersonen gegen Obst und Gemüse aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Spanien, wiederholt vorgenommenen Handlungen und bezüglich des Versäumnisses der französischen Behörden, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, sei daran erinnert, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 9. November 1997 in der Rechtssache C-265/95 [61] für Recht erkannt hat, dass ,die Französische Republik dadurch gegen die Verpflichtungen aus den gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und aus Artikel 30 (jetziger Artikel 28 EG-Vertrag) in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag (jetziger Artikel 10 EG-Vertrag) verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, damit der freie Warenverkehr mit Obst und Gemüse nicht durch Handlungen von Privatpersonen beeinträchtigt wird". Der seit dem Urteil zu verzeichnende friedliche Ablauf der meisten Vermarktungskampagnen für Obst und Gemüse, insbesondere aus Spanien, zeigt, dass die Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, die von der französischen Regierung ergriffen wurden, um dem Urteil des Gerichtshofes nachzukommen, im Vergleich zu den vorangegangenen Ergebnissen durchaus entsprechende Wirkung gezeigt haben. Dennoch kam es im Jahr 2002 zu einer Kampagne, bei der in einigen Regionen Supermärkte durch Drohungen dazu gezwungen werden sollten, Obst und Gemüse aus Frankreich oder der Region bevorzugt zu vermarkten.

[61] Urteil vom 9.11.1997, Slg. 1997, I-6959.

Bei der Kontrolle der besonderen Mechanismen der Gemeinsamen Agrarpolitik hat die Kommission die Anwendung der Instrumente zur Produktionsbeschränkung, zur Milchquotenregelung sowie zur integrierten Verwaltung und Kontrolle der Gemeinschaftsbeihilfen weiterhin aufmerksam beobachtet.

So befand sich Griechenland wegen interner administrativer Schwierigkeiten hinsichtlich des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems bei bestimmten gemeinschaftlichen Beihilferegelungen erheblich im Rückstand, was die Anrufung des Gerichtshofes [62] rechtfertigte. Bei dieser Regelung geht es darum, die Maßnahmen zur Verwaltung und Kontrolle der gemeinschaftlichen Beihilfesysteme zu harmonisieren und zu rationalisieren, insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen sowie im Rind-, Schaf- und Ziegenfleischsektor, um deren Effizienz und Rentabilität zu verbessern, indem mögliche Unregelmäßigkeiten im Rahmen der vom EAGFL finanzierten Maßnahmen verhindert und geahndet werden.

[62] Rechtssache C-2002/328.

Trotz der Verpflichtung, zum 1.1.1997 konkrete Maßnahmen des integrierten Kontrollsystems einzuführen, haben die griechischen Behörden die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 3508/92/EWG enthaltenen Anforderungen, die dazu dienen, die Rechtmäßigkeit und Regelmäßigkeit der von den Gemeinschaftsinstanzen gewährten Zahlungen zu gewährleisten, nicht in vollends zufrieden stellender Weise erfuellt.

Neben den oben angeführten Verfahren hatte die Kommission Veranlassung, sich im Hinblick auf die Durchsetzung der Regelung zum Schutz des ökologischen Landbaus, die Verhütung einer Abgabenerhebung auf Finanzmittel aus den Strukturfonds und die Durchsetzung des Importmechanismus für Bananen aus ,Drittländern" einzuschalten.

So hat die Kommission beschlossen, beim Gerichtshof Klage gegen eine neue spanische Regelung zu erheben, welche die Verwendung des Begriffs ,Bio" bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nicht aus dem ökologischem Landbau im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2092/1991 des Rates vom 24.6.1991, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1999/1804 über den ökologischen Landbau stammen, und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel erlaubt. Von der Kommission ist, da die Verfahrensweise im Widerspruch zu den Verordnungen (EWG) Nr. 4253/88 (in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 geänderten Fassung) steht, eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben worden, die sich gegen die Erhebung einer Verwaltungsgebühr richtet, welche Begünstigte von über die Strukturfonds kofinanzierten Beihilfen beim IFADAP, der in Portugal für die Verwaltung der Beihilferegelungen sowie der gemeinschaftlichen und nationalen Beihilfen für die Bereiche Landwirtschaft und Fischerei zuständigen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, entrichten müssen. Schließlich hat die Kommission durch die Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme das gegen die Französische Republik eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren wegen der Festlegung von Referenzmengen für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen für Bananen weiter betrieben, da diese weit über den aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 resultierenden Mengen lagen.

Das Jahr 2002 war, was die der Kommission im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 98/34/EG mitgeteilten Vorhaben anbelangt, erneut ein erfolgreiches Jahr. Nach dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten und die EFTA-Länder verpflichtet, jede geplante Rechtsvorschrift, die Normen oder technische Vorschriften enthält und durch die Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels im Agrarbereich entstehen können, vor ihrer Verabschiedung zu notifizieren. So wurden im Jahr 2002 im Agrarbereich 119 geplante Rechtsvorschriften, die von den Mitgliedstaaten und den EFTA-Ländern mitgeteilt wurden, auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 28 EG-Vertrag und dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht hin geprüft.

2.6. ENERGIE UND VERKEHR

Im Laufe des Jahres 2002 wurden 231 Vertragsverletzungsverfahren behandelt, darunter 119 Verstöße wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen zu den Richtlinien und 112 Verstöße wegen der nichtkonformen Umsetzung der Richtlinien oder der mangelhaften Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Die trotz der erheblichen Zahl der in diesem Zeitraum eingestellten Verfahren (111, davon 79 Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung) zu verzeichnende Stabilisierung der Zahl der Vertragsverletzungsverfahren ergibt sich aus der schnelleren Umsetzung der Verkehrs-Richtlinien, obwohl festzustellen ist, dass die Umsetzungsfristen von den Mitgliedstaaten selten eingehalten werden. 100 neue Vertragsverletzungsverfahren wurden eingeleitet (davon 59 Fälle wegen Nichtmitteilung) und 28 eingegangene Beschwerden wurden in diesem Zeitraum bearbeitet. Insgesamt hat der Gerichtshof 15 Urteile in Vertragsverletzungsverfahren verkündet.

Energie

2.6.1. Binnenmarkt für Elektrizität und Erdgas

Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt ist inzwischen von allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt worden, mit Ausnahme in Belgien, wo noch einige Durchführungsverordnungen ausstehen, so dass die Kommission beim Gerichtshof Klage erhoben hat [63].

[63] Rechtssache C-2002/126:

Die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt sollte bis spätestens zum 10. August 2000 umgesetzt sein. Frankreich, wo die Umsetzung dieser Richtlinie immer noch aussteht, wurde mit dem Urteil vom 28. November 2002 [64] vom Gerichtshof verurteilt. Darüber hinaus hat Deutschland die Richtlinie nur teilweise umgesetzt, weshalb die Kommission Klageerhebung beim Gerichtshof beschloss.

[64] Rechtssache C-2001/259 - Urteil des Gerichtshofs vom 28. November 2002 - Kommission/Frankreich, Slg. 2002, S.I-0000

2.6.2. Effiziente Energienutzung

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen lief am 20. November 2001 ab. Sie wurde in allen Mitgliedstaaten umgesetzt (mit Ausnahme in Deutschland, wo die Umsetzungsmaßnahmen im Jahre 2003 verabschiedet werden sollen).

Da von Irland und Luxemburg keine Berichte über die Umsetzung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE) übermittelt wurden, werden die Vertragsverletzungsverfahren gegen diese beiden Länder weiter betrieben und die Kommission hat beschlossen [65], beim Gerichtshof Klage gegen Luxemburg zu erheben.

[65] Rechtssache C-2002/461.

Bezüglich der Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen zu der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission vom 22. März 2002 betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte und der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen muss auf den eingetretenen Verzug hingewiesen werden. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diese beiden Richtlinien (31. Dezember 2002) war nur ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachgekommen.

Die Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten, die spätestens bis zum 31. Dezember 1999 umgesetzt sein musste, ist von allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden. Dennoch wurde gegen Griechenland ein Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung dieser Richtlinie eingeleitet und am 23. Oktober 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt.

Verkehr

Im Verkehrsbereich des Gemeinschaftsrechts lief im Jahr 2002 für acht neue Richtlinien die Umsetzungsfrist ab, jedoch ist die Umsetzungsrate der Verkehrs-Richtlinien, die sich deutlich verbessert und im Mai 98 % erreicht hatte, aufgrund des Verzugs der Mitgliedstaaten bei der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen zu den drei Richtlinien, für die die Frist im Dezember 2002 abgelaufen war, nahezu auf den Stand von 2001 (94,7 %) zurückgefallen. Die Zahl der registrierten Beschwerden (23) hat sich von einem Jahr zum anderen verdoppelt. Hingegen hat die Zahl der Vertragsverletzungsverfahren, zu denen die Kommission einen Beschluss zur Anrufung des EuGH gefasst hat, um die Hälfte abgenommen (11 gegenüber 24 im Jahr 2001). Schließlich ist auch auf die nahezu unveränderte Zahl der Urteile hinzuweisen, in denen Verstoßsituationen der Mitgliedstaaten festgestellt wurden (14 gegenüber 15 im Jahr 2001) sowie auf den besonderen Fall der bilateralen Luftverkehrsabkommen mit den USA, der zu Urteilen gegen acht Mitgliedstaaten führte.

2.6.3. Straßenverkehr

Am 6. Juni wurde ein Urteil gegen Belgien verkündet, in dem eine Vertragsverletzung wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 98/76/EG [66] festgestellt wurde, mit der das Ziel verfolgt wird, die Zugangskriterien für den Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers zu verschärfen und die tatsächliche Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der Verkehrsunternehmer im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr durch die Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers zu fördern. Die Verfahren gegen Frankreich, Luxemburg und Schweden konnten im Verlauf des Jahres 2002 eingestellt werden. Die belgischen Behörden haben den Königlichen Erlass vom 7. Mai 2002 über den Gütertransport auf der Straße mitgeteilt. so dass das laufende Verfahren eingestellt wird, sobald die Mitteilung über den Erlass zum Personentransport vorliegt.

[66] Rechtssache C-2001/274 - Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juni 2002 - Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-5151.

Irland ist der einzige Mitgliedstaat, der die Richtlinie 2001/9/EG vom 12. Februar 2001 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt noch nicht umgesetzt hat. Am 19. Dezember 2002 hat die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben. Im gleichen Bereich sind bei sechs Mitgliedstaaten Verzögerungen bezüglich der Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, zu verzeichnen, deren Umsetzungsfrist am 9. August 2002 abgelaufen war.

In Bezug auf den Führerschein ist festzustellen, dass die Konformität bei der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG nach wie vor in einigen Mitgliedstaaten, namentlich in Frankreich, Spanien und den Niederlanden, außerordentlich unbefriedigend ist. Zu den Punkten, die in den Beschwerden der Bürger regelmäßig genannt werden, gehören einzelstaatliche Vorschriften, die nicht mit der Richtlinie übereinstimmen, beispielsweise beim Mindestalter zum Führen einer Fahrzeugklasse, bei der Verlängerung von Führerscheinen für Personen, die ihren Wohnsitz nicht mehr in dem Mitgliedstaat haben, in dem der Führerschein ausgestellt wurde, bei den Mindestkriterien für Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, bei der Dauer der praktischen Prüfung oder bei den Mindestanforderungen an die Eignung für das Führen von Fahrzeugen.

2.6.4. Binnenschiffsverkehr

Sämtliche Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission wegen der fehlenden Umsetzung der Richtlinien über den Binnenschiffsverkehr [67] gegen Finnland eingeleitet hatte, konnten nach der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen eingestellt werden. Frankreich ist außerdem dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001 [68] nachgekommen, indem es das Dekret vom 29. August 2002 über die Besatzung und das Führen von Binnenschiffen mitgeteilt hat.

[67] Richtlinie 96/50/EG; Richtlinie 91/672/EWG; Richtlinie 87/540/ EWG; Richtlinie 82/714/EWG und Richtlinie 76/135/ EWG.

[68] Rechtssache C-2000/468 - Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001 - Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-6337.

2.6.5. Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr.

In den vergangenen Jahren wurden erhebliche Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinien [69] über die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr festgestellt. Zahlreiche Verfahren sind eingeleitet worden, und der Gerichtshof hat Urteile gegen Italien und Irland erlassen. 2002 ist das Jahr außerordentlicher Fortschritte, da lediglich ein Verfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2001/26/EG [70] anhängig ist, das gegen Luxemburg. Allerdings wurden der Kommission noch nicht alle nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien 2001/6/EG und 2001/7/EG, deren Umsetzungsfrist am 31. Dezember 2002 abgelaufen ist, mitgeteilt. In Bezug auf die Richtlinie 1999/36/EG über ortsbewegliche Druckgeräte und die Richtlinie 2001/2/EG zum gleichen Thema, deren Umsetzungsfrist am 1. Juli 2001 ablief, hat die Kommission am 19. Dezember 2002 beschlossen, den Gerichtshof gegen Irland aufgrund der mangelhaften Umsetzung der Richtlinien anzurufen.

[69] Richtlinie 94/55/EG ; Richtlinie 95/50/EG ; Richtlinie 96/49/EG; Richtlinie 96/86/EG; Richtlinie 96/87/EG; Richtlinie 99/47/EG; Richtlinie 99/48/EG und Richtlinie 2001/26/EG.

[70] Mit Gründen versehene Stellungnahme, zugeleitet am 27. Juni 2002.

2.6.6. Schienenverkehr

Die Lage bezüglich der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems, mit der die Verknüpfung und Interoperabilität der einzelstaatlichen Hochgeschwindigkeitsbahnnetze in den jeweiligen Phasen der Planung, des Baus und der Inbetriebnahme, aber auch des Betriebs sowie des Zugangs zu diesen Netzen gefördert werden sollen, hat sich im Jahre 2002 umfassend gebessert, da alle Mitgliedstaaten der Kommission ihre Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt haben, nachdem der Gerichtshof mit Urteil vom 30. Mai 2002 [71] den Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen die Richtlinie festgestellt hat.

[71] Rechtssache C-2000/441, Urteil vom 30. Mai 2002 - Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-4699.

2.6.7. Luftverkehr

Im Luftverkehrsbereich wurden alle Richtlinien von den Mitgliedstaaten umgesetzt, mit Ausnahme von Irland, wo die Umsetzung der Richtlinien 98/20/EG und 1999/28/EG noch aussteht, mit denen der Betrieb bestimmter Arten von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen eingeschränkt werden soll. Der Gerichtshof hat am 15. Oktober 2002 ein Urteil wegen Verstoßes [72] gegen diese beiden Richtlinien erlassen.

[72] Rechtssachen C-2001/327 und C-2001/328, Urteil vom 15. Oktober 2002 - Kommission/Irland, Slg. 2002, I-0000.

Die Anwendung der Richtlinie 96/67/EG über Bodenabfertigungsdienste in Deutschland und in Italien gab Anlass zu einem Beschluss über die Anrufung des Gerichtshofs gegen diese beiden Länder. Die im Bereich der Flughafengebühren festgestellten Verstöße dauerten an. Hierbei handelt es sich um Gebühren, für die einige Mitgliedstaaten je nach Bestimmungsort der Fluggäste (Binnenfluege/innergemeinschaftliche und/oder internationale Flugverbindungen) einen unterschiedlichen Betrag erheben, was mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, der im Luftverkehr mit der Verordnung (EWG) 2408/92 eingeführt wurde, unvereinbar ist und der Ausübung der Freizügigkeit, die den Unionsbürgern nach Artikel 18 EG-Vertrag gewährt wird, widerspricht. Die gegen die Niederlande und Portugal anhängigen Verfahren werden weiter betrieben, während das Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingestellt werden konnte.

Am 5. November 2002 hat der Gerichtshof Urteile [73] in den gegen acht Mitgliedstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Luxemburg, Österreich, Schweden und Vereinigtes Königreich) eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der bilateralen Abkommen (,Offener Himmel") mit den Vereinigten Staaten von Amerika erlassen. Nach Ansicht des Gerichtshofs stimmten diese Abkommen nicht mit dem Gemeinschaftsrecht überein und verletzten die ausschließliche Außenkompetenz der Gemeinschaft.

[73] Rechtssache C-1998/466, Urteil vom 5. November 2002 - Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2002, I-0000, Rechtssache C-1998/467, Urteil vom 5. November 2002 - Kommission/Dänemark, Slg. 2002, I-0000, Rechtssache C-1998/468, Urteil vom 5. November 2002 - Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-0000, Rechtssache C-1998/469, Urteil vom 5. November 2002 - Kommission/Finnland, Slg. 2002, I-0000, Rechtssache C-1998/471, Urteil vom 5. November 2002 - Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-0000, Rechtssache C-1998/472, Urteil vom 5. November 2002 - Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-0000, Rechtssache C-1998/475, Urteil vom 5. November 2002 - Kommission/Österreich, Slg. 2002, I-0000, Rechtssache C-1998/476, Urteil vom 5. November 2002 - Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-0000.

2.6.8. Seeverkehr

In Bezug auf die Sicherheit im Seeverkehr hat die Kommission eine Verbesserung der Umsetzungsquote festgestellt, d. h. alle Richtlinien, deren Umsetzungsfrist am 30. Juni 2002 abgelaufen war, wurden in allen Mitgliedstaaten umgesetzt. Sämtliche Verfahren wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen der Richtlinien über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen- und Fahrgasthochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr [74], auf die Hafenstaatkontrolle [75] und im Bereich der Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe [76] konnten daher eingestellt werden.

[74] Richtlinie 99/35/EG.

[75] Richtlinie 99/97/EG.

[76] Richtlinie 98/18/EG und Richtlinie 98/41/EG.

Leider besteht weiterhin eine Verzögerung im Hinblick auf die vier Richtlinien [77], deren Umsetzungsfrist im zweiten Halbjahr 2002 abgelaufen war.

[77] Richtlinie 2001/53/EG; Richtlinie 99/95/EG; Richtlinie 2002/25/EG und Richtlinie 2000/59/EG.

Bezüglich der Anwendung der Richtlinie 95/21/EG (Hafenstaatkontrolle), mit der die Kriterien für die Überprüfung von Schiffen, die Vorschriften für das Festhalten von Schiffen und/oder die Verweigerung des Zugangs zu Häfen in der Gemeinschaft vereinheitlicht werden, hat die Kommission beschlossen [78], den Gerichtshof gegen Frankreich und Irland wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie anzurufen, weil sie ihren Kontrollverpflichtungen, wonach sie mindestens 25 % der Schiffe unter ausländischer Flagge, die ihre Häfen anlaufen oder in ihren Hoheitsgewässern fahren, überprüfen müssen, nicht nachgekommen sind.

[78] Rechtssachen C-2002/439 und C-2002/436.

Die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts bei der Registrierung von Schiffen und der Vergabe von Flaggen bereitet weiterhin Schwierigkeiten in den Niederlanden, wo die Voraussetzungen für die Registrierung von Schiffen in den Seeschifffahrtsregistern und die Vergabe der nationalen Flaggen weiterhin diskriminierend sind, weshalb das Vertragsverletzungsverfahren gegen dieses Land vor dem Gerichtshof fortgesetzt wird [79].

[79] Rechtssache C-2002/299.

Bezüglich des Niederlassungsrechts konnte die Kommission die Klage im Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien [80] zurückziehen, die erhoben worden war, weil die inzwischen in dem von der Kommission angegebenen Sinn geänderten italienischen Rechtsvorschriften zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die in einem anderen Mitgliedstaat legal niedergelassenen Seeschifffahrtsgesellschaften hinsichtlich ihrer Zulassung zu den italienischen Quoten beim Konferenzverkehr genauso behandelt werden können wie die italienischen Seeschifffahrtsgesellschaften, mit den Artikeln 43 und 48 EG-Vertrag nicht übereinstimmten.

[80] Rechtssache C-2002/337.

Was die Einhaltung des mit der Verordnung (EWG) 4055/86 gewährleisteten Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs hinsichtlich der Ladungsaufteilungsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern anbelangt, so wurden das Verfahren gegen Portugal aufgrund der Aufkündigung des Protokolls mit Jugoslawien sowie die Verfahren betreffend die Abkommen Belgiens mit Zaïre und Côte d'Ivoire, Senegal und Mali eingestellt. Die Untersuchung im Rahmen der Verstoßverfahren betreffend die Ladungsaufteilungsvereinbarungen zwischen Belgien und Togo sowie zwischen Italien und China wurde fortgesetzt.

Darüber hinaus gilt der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 die besondere Aufmerksamkeit der Dienststellen der Kommission, was mögliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der Leistungserbringer oder der Art der Beförderung und die daraus resultierenden Behinderungen des freien Verkehrs angeht. Infolge der Änderung der entsprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften konnte ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Erhebung diskriminierender Hafengebühren (die erhobenen Abgaben schwanken je nach Bestimmungshafen der Schiffe, wobei beim Schiffsverkehr zwischen zwei inländischen Häfen geringere Abgaben erhoben werden als im internationalen Verkehr) eingestellt werden (Griechenland) und ein weiteres Verfahren zum gleichen Thema könnte im Falle einer Regelung den gleichen Ausgang nehmen (Italien).

Im Bereich der Seekabotage läuft gegen mehrere Mitgliedstaaten (Spanien, Dänemark, Portugal und Deutschland) ein Vertragsverletzungsverfahren, weil sie einzelstaatliche Rechtsvorschriften beibehalten oder angenommen haben, die im Widerspruch zu der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 stehen, mit der die Seekabotage für die Reedereien der Gemeinschaft liberalisiert wurde, die in einem Mitgliedstaat registrierte und unter dessen Flagge fahrende Schiffe betreiben.

Schließlich hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet, die im Rahmen des Projekts zur Sicherung der internationalen Seefracht (,Container Security Initiative") mit den USA eine Grundsatzerklärung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarungen sehen eine Versuchsphase vor, in deren Verlauf die geplante Maßnahme auf einige genau benannte Häfen in den betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt wird. Diese beliebige Auswahl von Häfen stellt ein echtes Problem für den Wettbewerb zwischen den europäischen Häfen dar, denn sie kann zur Umleitung des Verkehrs in die ausgewählten Häfen führen und folglich schwere und mit der gemeinsamen Verkehrspolitik unvereinbare Störungen zur Folge haben.

2.7. INFORMATIONSGESELLSCHAFT

Nach der im Jahr 1998 erfolgten Liberalisierung hat der Wettbewerb auf den europäischen Telekommunikationsmärkten Wachstum und Innovationen sowie eine generelle Verfügbarkeit der Leistungen für die Öffentlichkeit nach sich gezogen.

Wie bereits im vorangegangenen Bericht erwähnt, markierte der Europäische Rat von Lissabon eine Schlüsseletappe auf dem Weg zur Konvergenz des europäischen Telekommunikationsmarktes. Die Staats- und Regierungschefs bekräftigten ihren Willen, in Europa die Entwicklung zu einer digitalen und wissensbasierten Wirtschaft voranzutreiben, wobei dieses Vorhaben seither Gegenstand des eEurope-Aktionsplans ist. [81]

[81] Näheres hierzu siehe: http://europa.eu.int/information_society/ eeurope/index_en.htm.

Im März 2002 haben Parlament und Rat ein neues Paket sektorspezifischer Regelungen verabschiedet, dessen Ziel eine stärkere Orientierung der Märkte auf den Wettbewerb und die Konvergenz der elektronischen Kommunikationstechnologien ist [82]. Dieser neue Regelungsrahmen stellt einen Zusammenhang zwischen der Einführung von Regelungsverpflichtungen und dem Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs her. Durch das neue Regelungsumfeld wird der Gesetzgeber in die Lage versetzt, die Förderung des Wettbewerbs, den Schutz der Bürger und die Festigung des Binnenmarktes in den Mittelpunkt seiner Maßnahmen zu stellen und gleichzeitig dem Innovationsbedarf und der langfristigen Nachhaltigkeit des Sektors Rechnung zu tragen.

[82] Dabei handelt es sich um die Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie). Im Juli 2002 wurde die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation angenommen. Die Funkfrequenzentscheidung (676/2002/EG) erfordert keine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Siehe dazu auch: http://europa.eu.int/information_society/ topics/telecoms/regulatory/new_rf/index_en.htm.

Die Kommission vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass der erfolgreiche Übergang zu dem neuen Regelungsrahmen von der vollständigen Umsetzung des derzeitigen Rahmens einschließlich Universaldienst und Verbraucherschutzmaßnahmen abhängt.

Was die Umsetzung dieses Rahmens anbelangt, zu dem dreizehn Richtlinien, eine Verordnung und vier Entscheidungen gehören, wird im achten Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor [83] festgestellt, dass viereinhalb Jahre nach Beginn der Liberalisierung der Telekommunikationsdienste die einzelstaatlichen Regelungen weitgehend mit dem EU-Rechtsrahmen vereinbar sind. Die neuen Genehmigungs- und Zusammenschaltungsregelungen haben einen groß angelegten Markteintritt neuer Anbieter ermöglicht, der durch die Betreibervorauswahl und die Übertragbarkeit der Rufnummern zusätzlich erleichtert wurde; die Bereitstellungszeiten für Mietleitungen sind weiter gefallen; bei der Entwicklung geeigneter Kostenrechnungsverfahren zur Durchsetzung der EU-Tarifgrundsätze sind Fortschritte erzielt worden. Die diesbezüglich geleistete gute Arbeit ist ein wichtiges Verdienst der nationalen Regulierungsbehörden.

[83] KOM(2002) 0695 vom 3.12.2002, die elektronische Fassung ist abrufbar unter http://europa.eu.int/information_society/ topics/telecoms/implementation/annual_report/8threport/index_en.htm .

Insbesondere haben nunmehr alle Mitgliedstaaten die UMTS-Entscheidung [84] wirksam umgesetzt, denn alle haben mittlerweile 3G-Lizenzen erteilt und entsprechend den einschlägigen ERC-Beschlüssen [85], die aufgrund von Aufträgen an die CEPT gemäß der UMTS-Entscheidung [86] gefasst wurden, 3G-Frequenzen zugewiesen.

[84] Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft (ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 1).

[85] ERC-Entscheidungen: ERC(97) 07 (UMTS-Frequenzbänder); ERC(00) 01 (Erweiterung der UMTS-Bänder) und ERC(99) 25 (harmonisierte Nutzung).

[86] Eine nähere Beschreibung der Umsetzung der UMTS-Entscheidung in den Mitgliedstaaten ist Anhang 2 zum Achten Umsetzungsbericht enthalten unter: http://europa.eu.int/information_society/ topics/telecoms/implementation/annual_report/8threport/finalreport/annex2.pdf. Siehe auch die Mitteilungen der Kommission ,Einführung von Mobilkommunikationssystemen der dritten Generation in der Europäischen Union: Aktueller Stand und weiteres Vorgehen", KOM(2001) 141 endg. vom 20. März 2001 und ,Wege zur allgemeinen Verbreitung der Mobilkommunikation der dritten Generation", KOM(2002) 301 endg. vom 11.6.2002.

Bestätigt wird die weitgehend positive Bilanz auch durch die gegenwärtig laufenden Vertragsverletzungsverfahren, die sich auf zwei Bereiche konzentrieren, Kostenrechnung und Universalverzeichnisdienste, in denen die vollständige Einhaltung in zahlreichen Mitgliedstaaten noch sichergestellt werden muss. Die sonst noch anhängigen Verfahren betreffen meist eher die Klärung von Detailfragen.

Somit erging 2002 als Folge der Verbesserungen bei der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten eine beachtliche Zahl von Entscheidungen zur Einstellung (38) oder Aussetzung von Gerichtsverfahren (zwei). Die spektakulärste Entscheidung betrifft die Umsetzung der Verordnung 2887/2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss [87] in acht Mitgliedstaaten im Anschluss an entsprechende Schritte durch die Kommission [88]. Ein Fall bezieht sich auf die Umsetzung der Entscheidung 710/97 [89]. Fünfzehn Einstellungen betreffen Fragen mangelhafter Anwendung, einschließlich vier Beschwerden. Sieben Fälle wegen Nichtübereinstimmung wurden eingestellt und eine nach Anrufung des Gerichts zurückgezogen (C-70/02). Bei den Rechtssachen wegen Nichtmitteilung wurden drei Verfahren, die die Richtlinie 95/47/EG (Fernsehsignale) und die Richtlinie 97/66/EG (Datenschutz im Telekommunikationsbereich) betrafen, eingestellt, nachdem eine Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen erfolgt war, mit denen dem Urteil des Gerichts wegen Nichtmitteilung entsprochen wurde (C-319/99, C-151/00 und C-254/00); ein weiteres Verfahren im Zusammenhang mit der Richtlinie 97/66/EG wurde zurückgezogen, nachdem der Gerichtshof angerufen worden war (C-267/02). Drei Rechtssachen wegen Nichtmitteilung wurden geschlossen, nachdem aus Irland, Italien und dem Vereinigten Königreich Mitteilungen zu Umsetzungsmaßnahmen betreffend die Richtlinie 1999/93/EG (elektronische Signaturen) eingegangen waren.

[87] ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 4.

[88] Siehe IP/02/445.

[89] Entscheidung Nr. 710/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 1997 über ein koordiniertes Genehmigungskonzept für satellitengestützte persönliche Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft (S-PCS), ABl. L 105 vom 23.4.1997, S. 4.

Andererseits klagte die Kommission 2002 in fünf Fällen vor dem Gerichtshof. Sie betrafen die Nichtumsetzung der Richtlinie 97/66/EG in Luxemburg (zwei unter C-211/02 zusammengefasste Verfahren) bzw. die unvollständige Umsetzung dieser Richtlinie in den Niederlanden (C-350/02), die Nichtumsetzung des Einzelgebührennachweises gemäß Richtlinie 98/10/EG (Sprachtelefondienst) in Österreich (C-411/02) und die mangelnde Gewährleistung der Vorauswahl örtlicher Betreiber gemäß Richtlinie 98/61 (Übertragbarkeit von Nummern) in Deutschland (C-401/02).

Im Berichtszeitraum erließ der Gerichtshof weitere Urteile in zwei Rechtssachen wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 98/10/EG in Frankreich (C-286/01) und wegen Nichtübereinstimmung der nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 97/33/EG (Interoperabilität) in Belgien (C-221/01), wobei das letztgenannte Urteil substanzielle Klarstellungen zu verschiedenen Bestimmungen dieser Richtlinie lieferte. Die GD INFSO hat der zunehmenden Bedeutung der Urteile in diesem Sektor Rechnung getragen und vor kurzem ihren auf ihrer Website abrufbaren ,Guide to the Case Law of the Court of Justice in the field of Telecommunications" auf den neuesten Stand gebracht [90].

[90] http://europa.eu.int/information_society/ topics/telecoms/implementation/infringement/doc/guidecaselaw.pdf

Ende 2002 waren 62 laufende Vertragsverletzungsverfahren anhängig, wobei es sich in 20 Fällen um Beschwerden handelte, die zu diesem Zeitpunkt geprüft wurden, was gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 66 % entsprach; drei Verfahren galten der Nichtumsetzung einer Verordnung. Die Anzahl der wegen Nichtmitteilung von Umsetzungsmaßnahmen für eine Richtlinie angestrengten Verfahren ging auf die Hälfte zurück, wobei sieben Rechtssachen noch anhängig sind. Dagegen sind die Fälle wegen Nichtübereinstimmung (11) und die Verfahren wegen mangelhafter Umsetzung (21) nach wie vor von großer Bedeutung, auch wenn ihre Anzahl gegenüber dem Vorjahr ebenfalls stark zurückgegangen ist (um jeweils mehr als 33 %).

Bei fünf Vertragsverletzungsverfahren (drei wegen Nichtmitteilung, eines wegen Nichteinhaltung und eines wegen mangelhafter Anwendung) stand die Umsetzung der Entscheidung der Kommission, in der betreffenden Sache den Gerichtshof anzurufen, am Ende des Berichtsjahres noch aus, während die beachtliche Zahl von 14 Fällen (über 50 % mehr als 2001) in die Phase der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingetreten ist (zehn davon wegen mangelhafter Anwendung und vier wegen Nichtübereinstimmung); in 11 anhängigen Sachen wurde 2002 eine Mahnschreiben versandt.

Die Richtlinien, die die Hauptbestandteile des neuen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste betreffen, müssen bis spätestens 24. Juli 2003 in innerstaatliches Recht umgesetzt sein. Darüber hinaus sieht der neue Rechtsrahmen vor, dass die Mitgliedstaaten diese nationalen Umsetzungsmaßnahmen vom 25. Juli 2003 [91] an anwenden sollen, woraufhin die derzeit geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, an deren Stelle diese Bestandteile des neuen Rechtsrahmens treten sollen, außer Kraft gesetzt werden [92].

[91] Siehe beispielsweise Artikel 28 Rahmenrichtlinie. Die Anforderungen der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation müssen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober 2003 in innerstaatliches Recht umgesetzt haben.

[92] Siehe Artikel 26 Rahmenrichtlinie.

Wie bereits erwähnt, liegt für die Kommission der Schwerpunkt nun auf dem zügigen Übergang zum neuen Rechtsrahmen. Neben der Schaffung von Rechtssicherheit und ausreichend flexibler Regulierungsmechanismen, die für weitere Investitionen in diesem Bereich erforderlich sind, wird dadurch auch das eEurope-Ziel erreicht, den wettbewerbsorientierten lokalen Breitband-Zugang auf tragfähiger Grundlage so billig wie möglich zu verwirklichen.

2.8. UMWELT

2.8.1. Einleitung

In den vergangenen fünf Jahren hat es zunehmend Probleme mit der frist- und ordnungsgemäßen Umsetzung und Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft gegeben. Dies wird deutlich in der großen Zahl der Beschwerden, die bei der Kommission eingegangen sind, und in der wachsenden Zahl von Vertragsverletzungsverfahren, die Jahr für Jahr von der Kommission eingeleitet werden. Wie in den Jahren zuvor entfällt mehr als ein Drittel aller Vertragsverletzungsverfahren, die von der Kommission eingeleitet wurden, auf den Umweltbereich. In 65 Fällen hat die Kommission den Europäischen Gerichtshof angerufen. In 137 Fällen hat sie den Mitgliedstaaten eine mit Gründen versehene Stellungnahme auf der Grundlage von Artikel 226 EG-Vertrag übermittelt.

Die Zahl neuer Beschwerden (die sich überwiegend auf die mutmaßliche mangelhafte Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft beziehen) bewegt sich nach wie vor auf dem hohen Niveau, das seit 1996 festgestellt wird, als die Kommission die Mitteilung ,Die Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft" [93] verabschiedet hat. Im Jahr 2002 sind bei der Kommission 555 neue Beschwerden über behauptete Verstöße gegen das Umweltrecht der Gemeinschaft eingegangen. Viele dieser Beschwerden haben zu schriftlichen Anfragen und Petitionen an das Europäische Parlament geführt.

[93] KOM(96) 500 endg. vom 22.10.1996.

Auch in diesem Jahr hat sich gezeigt, dass sich das Verfahren nach Artikel 228 (das die Verhängung von Geldbußen zur Folge haben kann) als letztes Druckmittel eignet, um die Mitgliedstaaten zu zwingen, Urteilen des Europäischen Gerichtshofs Folge zu leisten. In jedem Jahr übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten Mahnschreiben (17 im Jahr 2002) und mit Gründen versehene Stellungnahmen (8 im Jahr 2002) gemäß Artikel 228. 2002 wurde der Gerichtshof in keinen neuen Fällen nach Artikel 228 angerufen. Genauere Angaben finden sich in Anhang V dieses Berichts.

Es ist sehr wichtig, dass Umsetzung und Durchführung des Umweltrechts durch die Mitgliedstaaten verbessert werden. Klage gegen die Mitgliedstaaten beim Europäischen Gerichtshof zu erheben, ist jedoch nicht der einzige Weg, dieses Ziel zu erreichen. Und es ist in der Regel auch nicht der wirksamste Weg. Wenn eine substanzielle Verbesserung erreicht werden soll, dann muss die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten neue Arbeitsmethoden für alle Phasen der Umsetzung und Durchführung erarbeiten. Dies ist vor allem angesichts der Erweiterung der Union von Bedeutung, wenn sichergestellt werden soll, dass die neuen Mitgliedstaaten den ,Acquis communautaire" ordnungsgemäß und innerhalb der vereinbarten Fristen umsetzen.

In Übereinstimmung mit der Mitteilung zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts [94] hat die Kommission bereits eine Reihe praktischer Schritte entwickelt, um die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft zu unterstützen:

[94] KOM(2002) 725 endg. vom 13.12.2002.

- Die Kommission ist bemüht, bereits bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften im Umweltbereich mögliche Schwierigkeiten mit der Durchführung vorauszusehen und den Wortlaut der entsprechenden Rechtsvorschriften ,umsetzungsfreundlich" zu fassen. Sobald die Rechtsvorschriften angenommen sind, sollen Leitlinien und erläuternde Texte, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemeinsam erarbeitet werden, die Umsetzung und Durchführung erleichtern. So veröffentlicht die Kommission zum Beispiel Referenzdokumente über die besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 96/61 des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. In die Erarbeitung dieser Dokumente werden Behörden, betroffene Unternehmen und andere Beteiligte aktiv einbezogen. Ein anderes Beispiel ist die Wasserrahmenrichtlinie [95] 2000/60/EG. Hier hat die Kommission unmittelbar nach der Annahme der Richtlinie zusammen mit den Mitgliedstaaten ein Verfahren erarbeitet, das die Durchführung erleichtern soll. Eine solche gemeinsame Durchführungsstrategie ist ein Beispiel, wie Good Governance in der Praxis aussehen kann.

[95] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

- Um die Effizienz zu verbessern und die Wirksamkeit der Durchführung von Rechtsvorschriften im Umweltbereich zu verbessern, sind nach vorn weisende Maßnahmen erforderlich, und zwar durch bilaterale Kontakte und Treffen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten. So wurden im Jahr 2002 in einigen Mitgliedstaaten Seminare mit dem Ziel veranstaltet, den zuständigen Behörden die Vorstellungen der Kommission von der ordnungsgemäßen Durchführung besonders komplizierter Umweltrichtlinien zu erläutern, wobei der Akzent eher auf die Vermeidung als die Korrektur von Fällen mangelhafter Anwendung gelegt wurde. Die Kommission bekräftigte diesen Ansatz in ihrer bereits erwähnten Mitteilung zur besseren Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

- Der Informationsaustausch zwischen den Behörden, die für die Durchführung zuständig sind, ist ein wichtiger Schritt, um die Durchführung zu verbessern. Das EU-Netz für die Anwendung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts (IMPEL), dem die Kommission und die Mitgliedstaaten angehören, hat sich seit seiner Einführung im Jahr 1992 als wichtiges Instrument zur Erörterung des Stands der praktischen Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften erwiesen. Um die Qualitätsnormen für Umweltinspektionen zu verbessern, hält die Kommission sich strikt an die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen (2001/331/EG).

Darüber hinaus sollen folgende Maßnahmen die Mitgliedstaaten veranlassen, die EU-Rechtsvorschriften im Umweltbereich besser umzusetzen:

- Programme und Projekte werden nur dann gefördert, wenn sie nicht im Widerspruch zu der Politik und den Instrumenten der Gemeinschaft stehen, einschließlich der Umweltpolitik und der Politik der nachhaltigen Entwicklung. Strukturfonds können so als Hebel genutzt werden, um die Umweltrechtsvorschriften der Gemeinschaft durchzusetzen.

- Die Transparenz in Bezug auf den Stand der Durchführung der EU-Rechtsvorschriften im Umweltbereich und die Sensibilisierung für diese Problematik müssen verbessert werden. Im Dritten Jahresbericht über die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft [96] ist ein Fortschrittsanzeiger enthalten, der im Einzelnen über die Umsetzungsergebnisse der einzelnen Mitgliedstaaten in den verschiedenen Umweltsektoren Aufschluss gibt. Die Kommission hat zwischen 2000 und 2002 ,Name, Shame und Fame"-Seminare veranstaltet, um über die Durchführungsmoral der Mitgliedstaaten zu informieren.

[96] Arbeitspapier der Dienststellen der Kommission, SEK(2002) 1041 vom 1.10.2002.

- Eine effektive Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Durchführung des Umweltrechts ist eine wichtige Voraussetzung für die Überwachung des Durchführungsverfahrens. Zurzeit überprüft die Kommission das derzeitige System der Umweltberichterstattung. Eines der Ziele ist es, eine kohärentere und effektivere Berichterstattung über die Durchführung der Umweltrechtsvorschriften sicherzustellen.

- Die relativ hohe Zahl der Beschwerden, die bei der Kommission eingehen, zeigt auch, dass es in den Mitgliedstaaten keine Beschwerdeverfahren gibt bzw. dass diese häufig nicht effizient genug sind. Die Kommission bereitet zurzeit Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vor, die dazu beitragen sollen, auf Mitgliedstaatsebene in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Århus [97] einen kostengünstigeren und effizienteren Zugang zu den Gerichten zu schaffen. Auch die Einführung verlässlicher nationaler/regionaler Beschwerde- und Schlichtungsverfahren ist vorgesehen, um die Probleme der praktischen Anwendung vor Ort zu lösen.

[97] UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

- Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Umwelthaftung mit Blick auf die Verhütung und Beseitigung von Umweltschäden angenommen. Diese Richtlinie sollte zu einer besseren Durchführung der EU-Umweltrechtsvorschriften beitragen und so abschreckend auf die Umweltverschmutzung wirken.

- Wie die Verstöße gegen das Umweltrecht zeigen, reichen die angedrohten Strafen der Mitgliedstaaten nicht aus, um die volle Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen. Daher hat die Kommission eine Richtlinie vorgeschlagen, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, strafrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, da nur diese Art von Maßnahmen angemessen und ausreichend abschreckend zu sein scheint, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Umweltgesetze zu gewährleisten [98].

[98] Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt, ABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 284. Siehe darüber hinaus Rahmenbeschluss des Rates 2003/80/JI vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht, ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 55.

2.8.2. Freier Zugang zu Informationen

Was die Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt betrifft, so hat die Kommission sich 2002 mit zwei Fällen von Nichtübereinstimmung befasst. Das Verfahren gegen Frankreich (Rechtssache C-233/00) wurde fortgesetzt, da die französischen Maßnahmen keine formale, ausdrückliche und mit der Richtlinie übereinstimmende Umsetzung mehrerer ihrer Elemente gewährleisten. Hierzu gehört auch die Verpflichtung, eine formale Begründung dafür zu liefern, warum der Zugang zu Informationen verweigert wurde. Das Verfahren gegen Österreich (Rechtssache C-86/01) wurde dagegen eingestellt, nachdem dieser Mitgliedstaat die Umsetzungsmaßnahmen für die Steiermark mitgeteilt hatte.

Besonders häufig wird in den Beschwerden, die der Kommission zu dieser Richtlinie zugehen, darauf hingewiesen, dass sich die nationalen Behörden weigern, den Informationsersuchen nachzukommen, die Antwortfristen nicht eingehalten werden, die Ausnahmen vom Grundsatz der Offenlegung von den einzelstaatlichen Behörden zu großzügig ausgelegt oder unverhältnismäßig hohe Gebühren gefordert werden. Die Richtlinie 90/313/EWG enthält eine Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, nationale Rechtsmittel einzuführen gegen die unzulässige Ablehnung oder Nichtberücksichtigung von Ersuchen bzw. gegen nicht zufrieden stellende Antworten vonseiten der Behörden, bei denen der Zugang zu Informationen beantragt wird. Wenn die Kommission Beschwerden über derartige Sachverhalte erhält, empfiehlt sie den Beschwerdeführern in der Regel, von den etablierten nationalen Rechtswegen Gebrauch zu machen, damit die Ziele der Richtlinie in der Praxis erreicht werden können.

Am 16. und 18. November 2002 haben das Parlament und der Rat eine neue Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen angenommen. Diese Richtlinie tritt an die Stelle der Richtlinie 90/313/EWG, korrigiert die Unzulänglichkeiten, die bei der praktischen Anwendung festgestellt worden waren, und passt die Richtlinie an die Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie an. Sie bezieht sich vor allem auf Informationen über genetisch veränderte Organismen, sofern diese für die Kontamination der Nahrungskette von Bedeutung sind. In dieser Sache wurde beim Europäischen Gerichtshof ein Antrag auf Vorabentscheidung gestellt. Generalanwalt Tizzano hat dem Gerichtshof empfohlen zu entscheiden, dass solche Informationen nicht als Informationen über die Umwelt im Sinne der Richtlinie 90/313/EWG angesehen werden können (Schlussanträge vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache C-316/01).

2.8.3. Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG, stellt eines der am besten geeigneten Instrumente für den gesamten Umweltbereich dar. Gemäß dieser Richtlinie müssen bei zahlreichen Entscheidungen, die sich auf das Gemeinwohl auswirken, die Folgen für die Umwelt berücksichtigt werden.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG ist am 14. März 1999 abgelaufen. Im Laufe des Jahres 2002 ist ein Urteil des Gerichtshofs gegen die drei Mitgliedstaaten ergangen, welche die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen haben (Rechtssache C-366/00 gegen Luxemburg, Rechtssache C-319/01 gegen Belgien und Rechtssache C-348/01 gegen Frankreich). Das Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung gegen Griechenland (Rechtssache C-374/00) konnte eingestellt werden, nachdem dieser Mitgliedstaat über die Verabschiedung der erforderlichen Rechtsvorschriften informiert hatte.

Nach wie vor gibt es Probleme, was die Übereinstimmung nationaler Maßnahmen mit der Richtlinie 85/337/EWG betrifft. So hat die Kommission insbesondere beschlossen, ein Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 228 EG-Vertrag gegen Irland einzuleiten. Irland hatte dem Urteil des Gerichtshofs nicht Folge geleistet, in dem es aufgefordert worden war, Artikel 4 Absatz 2 korrekt umzusetzen. Dabei ging es um die Projekte, die unter den Ziffer 1 Buchstabe d) und Ziffer 2 Buchstabe a) des Anhangs II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführt sind. Außerdem wurde der Artikel 2 Absatz 3, 5 und 7 nur teilweise in innerstaatliches Recht umgesetzt (Rechtssache C-392/96). Der Gerichtshof hat ein Urteil gegen Spanien erlassen, weil das Land seine Rechtsvorschriften nicht an Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 (in Verbindung mit Anhang II) der Richtlinie angepasst hat (Rechtssache C-474/99). Anhang IV Teil 3 vermittelt einen Überblick über den bei anderen Fällen von Nichtübereinstimmung erreichten Stand.

Wie bereits in den vorausgegangenen Berichten über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts dargestellt, haben zahlreiche bei der Kommission eingegangene Beschwerden und zahlreiche schriftliche und mündliche Anfragen sowie Petitionen an das Europäische Parlament zumindest beiläufig die mangelhafte Anwendung der geänderten Richtlinie 85/337/EWG durch nationale Behörden zum Gegenstand. Diese beziehen sich vor allem auf Projekte der Art, wie sie in Anhang II der Richtlinie aufgeführt sind (siehe Anhang IV Teil 4). Im Zusammenhang mit diesen Beschwerden muss häufig untersucht werden, ob die Mitgliedstaaten ihren Ermessensspielraum in der Frage, ob die Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollten, überschritten haben. Die Beschwerden über die Qualität der Umweltverträglichkeitsstudien und deren unzureichende Berücksichtigung stellen die Kommission häufig vor erhebliche Probleme. Aufgrund des im Wesentlichen formalen Charakters der Richtlinie ist es nur in begrenztem Umfang möglich, die von den nationalen Behörden vorgenommene Einschätzung und ihre Wahl der Mittel anzufechten, wenn diese sich dabei an das in der Richtlinie festgeschriebene Verfahren gehalten haben. Die meisten Fälle mangelhafter Anwendung, die der Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie zur Kenntnis gebracht werden, beziehen sich auf konkrete Tatbestände. Die wirksamste Bewertung etwaiger Verstöße könnte daher auf dezentraler Ebene sichergestellt werden, insbesondere durch die zuständigen nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden.

Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 27. Juni 2001 verabschiedet [99]. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 21. Juli 2004 die erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen, um diese Richtlinie umzusetzen. Während die Richtlinie 85/337/EWG sich auf Projekte bezieht, soll mit dieser neuen, eher Verfahrensaspekte betreffenden Richtlinie über eine ,strategische Umweltprüfung" sichergestellt werden, dass bei bestimmten Plänen und Programmen, bei denen erhebliche Umweltauswirkungen absehbar sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wird.

[99] ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

2.8.4. Luft

Die Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität bildet die Grundlage für eine Reihe von Gemeinschaftsinstrumenten. Mit ihr sollen neue Grenzwerte für Luftschadstoffe, auch für die in den geltenden Richtlinien bereits aufgeführten Luftschadstoffe, festgelegt, Informations- und Alarmschwellen bestimmt, die Methoden für die Beurteilung der Luftqualität vereinheitlicht und im Interesse eines wirksamen Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Ökosysteme die Immissionskontrolle verbessert werden.

Mit Ausnahme von Artikel 3 musste die Richtlinie bis zum 19. Juli 2001 umgesetzt sein. Im Laufe des Jahres 2002 konnte die Kommission alle Vertragsverletzungsverfahren einstellen, die wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu diesen Artikeln eingeleitet worden waren.

In diesem Bereich ist in letzter Zeit eine relativ große Zahl von Rechtsvorschriften verabschiedet worden. Neun Richtlinien [100] waren von den Mitgliedstaaten in den Jahren 2001 und 2002 umzusetzen. Die Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der nationalen Durchführungsmaßnahmen zu diesen Richtlinien sind in Anhang IV Teil 2 aufgeführt.

[100] Richtlinie 1998/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG; Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen; Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft; Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter fluessiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG; Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen; Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft; Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte an den technischen Fortschritt; Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft; Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe.

Im Jahr 2002 hat die Kommission aufgrund des Versäumnisses von Mitgliedstaaten, Bericht über die Fortschritte bei der Kontrolle der die Ozonschicht schädigenden Stoffe zu erstatten, eine Reihe horizontaler Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet [101].

[101] Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

In einigen wenigen Fällen sind in diesem Bereich auch Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichteinhaltung eingeleitet worden (siehe Anhang IV Teil 3).

2.8.5. Wasser

Die Kontrolle der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Wasserqualität stellt weiterhin einen wichtigen Arbeitsbereich der Kommission dar. Dies erklärt sich aus den zahlreichen und umfangreichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht sowie aus der zunehmenden Sensibilisierung der Bürger für Fragen der Wasserqualität.

Im Jahr 2002 antwortete Frankreich auf das ihm auf der Grundlage von Artikel 228 EG-Vertrag übermittelte Mahnschreiben wegen Nichtbefolgung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. März 2001 (Rechtssache C-266/99). In diesem Urteil hatte der Gerichtshof festgestellt, dass Frankreich gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 75/440/EWG verstoßen hatte, indem es die erforderlichen Maßnahmen verabsäumte, um sicherzustellen, dass die Qualität des für die Trinkwassergewinnung genutzten Oberflächenwassers, den Werten entspricht, die in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegt sind.

Im Zusammenhang mit der Richtlinie 76/160/EWG über die Qualität der Badegewässer ist festzustellen, dass die Badegewässer zunehmend überwacht werden und sich die Qualität dieser Gewässer verbessert. Trotz dieser Fortschritte sind jedoch gegen viele Mitgliedstaaten noch immer Verfahren wegen mangelhafter Anwendung anhängig, da die Umsetzung in vielen Fällen weitgehend nicht den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Anhang IV Teil 4 vermittelt einen Überblick über den Stand der Vertragsverletzungsverfahren zu diesen Fällen. So hat der Gerichtshof unter anderem am 19. März 2002 ein Urteil gegen die Niederlande erlassen (Rechtssache C-268/00), weil der Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Qualität der Badegewässer und die Häufigkeit der Probenahmen nicht innerhalb des in der Richtlinie vorgeschriebenen Zeitraums nachgekommen war. Im Jahr 2002 traf die Kommission darüber hinaus Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 228, weil einige Mitgliedstaaten den jüngsten Urteilen des Gerichtshofs zur Wasserqualität von Badegewässern nicht Folge geleistet hatten (Rechtssachen gegen Deutschland, Belgien und Schweden).

Weitere Informationen über die Einhaltung der Parameter für die Wasserqualität und die Häufigkeit der Probenahmen gemäß der Richtlinie 76/160/EWG sind auch in den Jahresberichten über die Wasserqualität von Badegewässern enthalten (abrufbar unter www.europa.eu.int/water/water-bathing/report).

Die Kommission hat die Verfahren gemäß Artikel 228 gegen eine Reihe von Mitgliedstaaten fortgesetzt, die früheren Urteilen des Gerichtshofs wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie 76/464/EWG betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft nicht Folge geleistet hatten. Die Verfahren beziehen sich auch auf die mangelhafte Anwendung der Bestimmungen, die zulässige Hoechstmengen für einzelne Stoffe festlegen, vor allem was die Aufstellung von Programmen gemäß Artikel 7 der Richtlinie betrifft. Einige Verfahren gegen Mitgliedstaaten konnten dagegen 2002 eingestellt werden, da diese die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatten, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen. Anhang IV Teil 4 vermittelt einen Überblick über den Stand der laufenden Vertragsverletzungsverfahren.

Neben der Vorlage eines Leitfadens zu diesem Thema im Jahr 2000 hat die Kommission sich darauf konzentriert, die Durchführung der geltenden Richtlinie 76/464/EWG zu unterstützen. Dies gilt vor allem für Artikel 7 über die Programme zur Verringerung der Verschmutzung und den Übergang zu Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [102]. Es wurde ein Durchführungsbericht veröffentlicht [103], der sich auf diesen Leitfaden stützt und in dem die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Wasserverschmutzung an die Anforderungen und Ansätze der Richtlinie 2000/60/EG angepasst wurde. Das Fazit des Berichts lautete, dass die Vertragsverletzungsverfahren zu einer wesentlich besseren Einhaltung der Rechtsvorschriften geführt und somit letztlich zur Verbesserung der Wasserqualität beigetragen haben. Außerdem kann die Aufstellung von Programmen zur Verringerung der Wasserverschmutzung gemäß der Richtlinie 76/464/EWG als Baustein zur Durchführung der Wasserrahmenrichtlinie angesehen werden, insbesondere des Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 11.

[102] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[103] Der Bericht kann abgerufen werden unter: http://europa.eu.int/comm/environment/ water/water-dangersub/Court of justice7ofdirective77464eec.pdf.

In Bezug auf die Richtlinie 80/778/EWG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasser) hat die Kommission einige wenige Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie eingeleitet bzw. fortgeführt, vor allem im Zusammenhang mit Trinkwasser von schlechter Qualität. Mit seinem Urteil vom 14. November 2002 hat der Gerichtshof Irland verurteilt, weil in den Durchführungsvorschriften dieses Mitgliedstaates dem verbindlichen Charakter der Anforderungen von Anhang I der Richtlinie in Bezug auf die Wasserversorgung nicht ausreichend Rechnung getragen wurde. Darüber hinaus hatte der Mitgliedstaat versäumt, die Einhaltung bestimmter mikrobiologischer Parameter von Anhang I der Richtlinie zu gewährleisten (Rechtssache C-316/00). Anhang IV Teil 4 vermittelt einen Überblick über den Stand der Verfahren zu diesen Fällen.

Die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch wird ab 2003 die Richtlinie 80/778/EWG ersetzen [104]. Die Umsetzung in einzelstaatliches Recht sollte bis zum 25. Dezember 2000 abgeschlossen sein. Die Kommission konnte die meisten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie einstellen. In drei Fällen (Belgien, Spanien und Vereinigtes Königreich) hat die Kommission jedoch beschlossen, Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu erheben (Näheres hierzu siehe Anhang IV Teil 2).

[104] ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

Die Gemeinschaft verfügt über zwei Rechtsakte, die speziell für die Bekämpfung der Phospat- und Nitratverschmutzung und der Eutrophierung geschaffen wurden.

Dabei handelt es sich zum einen um die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser. Danach müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab 1998, 2000 bzw. 2005 alle Kommunen je nach ihrer Einwohnerzahl mit einem Abwasserkanalisations- und -aufbereitungssystem ausgestattet sind. Da diese Richtlinie für die Verbesserung der Gewässerqualität und die Bekämpfung der Eutrophierung von grundsätzlicher Bedeutung ist, legt die Kommission besonderen Wert auf ihre fristgerechte Umsetzung. Im Jahr 2002 hat die Kommission in mehreren Fällen mangelhafter Anwendung Klage wegen ungenügender Ausweisung gefährdeter Gebiete oder wegen Nichtübereinstimmung mit den Anforderungen an die Behandlung kommunaler Abwässer erhoben. Die Kommission hat auch mehreren Mitgliedstaaten Mahnschreiben übermittelt, weil diese keinen Lagebericht über die Durchführung und nur unzureichende Informationen über empfindliche Gebiete übermittelt hatten. Anhang IV Teil 4 vermittelt einen Überblick über den Stand der Verfahren zu diesen Fällen.

Der zweite Rechtsakt zur Bekämpfung der Eutrophierung ist die Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. Die Kommission misst den zur Durchsetzung dieser Richtlinie eingeleiteten Verfahren nach wie vor große Bedeutung bei. Im Jahr 2002 hat die Kommission gegen eine Reihe von Mitgliedstaaten Maßnahmen wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie eingeleitet. Diese hatten keine bzw. nicht genügend gefährdete Gebiete ausgewiesen oder nicht die Aktionsprogramme erstellt, die in der Richtlinie gefordert werden. In zwei dieser Fälle hat der Gerichtshof 2002 entschieden (Rechtssache C-258/00 gegen Frankreich und Rechtssache C-161/00 gegen Deutschland). Leider musste die Kommission in vielen Fällen ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 228 einleiten, um die Mitgliedstaaten zu veranlassen, früheren Urteilen des Gerichtshofs Folge zu leisten. Anhang IV Teil 4 vermittelt einen Überblick über den Stand der Verfahren zu diesen Fällen.

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik [105] muss bis zum 22. Dezember 2003 umgesetzt werden. Im Mai 2001 wurde eine gemeinsame Durchführungsstrategie [106] vereinbart, an der alle nationalen, regionalen und örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten, der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, der Beitrittsländer sowie verschiedene Interessengruppen und NRO beteiligt sind. Die Strategie umfasst eine große Zahl gemeinsamer Maßnahmen einschließlich der Entwicklung von Leitfäden, der Prüfung von Durchführungsaspekten in Piloteinzugsgebieten und des Austauschs von Know-how und Informationen. Bisher sind aus diesem Verfahren neun Leitfäden und mehrere technische Berichte hervorgegangen [107]. Außerdem wurde ein umfassendes europäisches Durchführungsnetz errichtet. Dieser Prozess wird in den kommenden Jahren fortgesetzt.

[105] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[106] Weitere Informationen unter: http://europa.eu.int/comm/environment/ water/water-framework/implementation.html.

[107] Weitere Informationen unter: http://forum.europa.eu.int/Members/irc/ env/wfd/library.

2.8.6. Natur

Die beiden wichtigsten Rechtsakte zum Schutz der Natur sind die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten und die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen.

Bei der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG konnten einige Probleme hinsichtlich der Übereinstimmung noch nicht gelöst werden. Im Jahr 2002 musste die Kommission die Vertragsverletzungsverfahren gegen einige Mitgliedstaaten fortsetzen, vor allem da die Dauer der Jagdsaison und bestimmte Jagdpraktiken in diesem Ländern nicht mit der Richtlinie vereinbar sind.

Die Frist für die Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG ist bereits im Juni 1994 abgelaufen. Allerdings bleibt die Umsetzung in vielen Fällen unzureichend, insbesondere in Bezug auf Artikel 6 über den Schutz der natürlichen Lebensräume in den einzurichtenden Sonderschutzgebieten sowie in Bezug auf die Artikel 12 bis 16 über den Artenschutz. In seinem Urteil vom 5. Dezember 2002 hat der Gerichtshof festgestellt, dass Belgien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, da es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung mehrerer Artikel der Richtlinie erforderlich sind (Rechtssache C-324/01).

Wie bereits in der Vergangenheit, liegen die Hauptprobleme bei der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG in der mangelhaften Anwendung der Rechtsvorschriften. Das heißt, es werden nicht genügend Gebiete als Sonderschutzgebiete für Vögel ausgewiesen und nicht genügend natürliche Lebensräume als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt, die in das Schutzgebietssystem NATURA 2000 einbezogen werden können.

Die Sonderschutzgebiete für Vögel, die es in einer Reihe von Mitgliedstaaten gibt, sind zahlen- oder flächenmäßig unzureichend. Derzeit konzentriert sich die Kommission verstärkt darauf, allgemeine Vertragsverletzungsverfahren und nicht Verfahren auf Einzelgebietsbasis einzuleiten. In seinem Urteil vom 26. November 2002 hat der Gerichtshof festgestellt, dass Frankreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG verstoßen hat, da das Land nicht genügend oder zu kleine Gebiete als Schutzgebiete für die Erhaltung wild lebender Vögel und für Zugvögel (die in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind) ausgewiesen hat. Vor allem aber sei das Schutzgebiet, das Frankreich in der Plaine des Maures ausgewiesen hat, nicht groß genug (Rechtssache C-202/01). Was die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung anbelangt, so hat die Kommission die Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten fortgesetzt, weil die Auswahl der Gebiete entweder nicht zufrieden stellend war oder die Ergebnisse von biogeografischen Seminaren abgewartet werden müssen. In einer Reihe dieser Fälle musste die Kommission Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 228 einleiten, um die Mitgliedstaaten zu veranlassen, früheren Urteilen der Kommission Folge zu leisten.

Probleme bestehen weiterhin im Zusammenhang mit den besonderen Schutzgebieten gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 79/409/EWG und Artikel 6 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 92/43/EWG. Dabei geht es beispielsweise um eine falsche Anwendung dieser Regelung oder darum, dass die Regelung bei Projekten, die solche Gebiete betreffen, gar nicht angewendet wird. In diesem Zusammenhang mussten im Laufe des Jahres 2002 gegen eine Reihe von Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juni 2002 festgestellt, dass Irland gegen Artikel 3 der Richtlinie 79/409/EWG und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG verstoßen hat, da es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume für das Schottische Moorschneehuhn zu bewahren. Außerdem hat Irland nicht die geeigneten Maßnahmen getroffen, um in einem bestimmten Sonderschutzgebiet eine Verschlechterung der Habitate der Arten zu verhindern, für die dieses Gebiet ausgewiesen wurde (Rechtssache C-117/00). Dieses Verfahren war im Anschluss an die Untersuchung zahlreicher Beschwerden eingeleitet worden, in denen auf den Rückgang bestimmter Pflanzenarten und auf eine zunehmende Erosion durch Überweidung mit Schafen auf gefährdeten Hochlandlebensräumen im Westen Irlands hingewiesen worden war. Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof zum ersten Mal einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen Artikel 3 der Richtlinie 79/409/EWG verurteilt.

Im Jahr 2002 hat die Kommission weiterhin die Vergabe von Mitteln aus den Strukturfondsplänen und -programmen sowie aus den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums an die Bedingung geknüpft, dass die Mitgliedstaaten die noch fehlenden Listen der Gebiete zur Einrichtung des Netzes Natura 2000 gemäß ihren Verpflichtungen nach Maßgabe der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG vorlegen.

Die Kommission betreibt weiterhin eine strikte Politik, wenn es darum geht, die im Rahmen der LIFE-Verordnung für die Erhaltung der Gebiete bestimmten gemeinschaftlichen Finanzmittel für die in das Netz Natura 2000 einbezogenen bzw. einzubeziehenden Gebiete bereitzustellen. Außerdem prüft sie bei allen Anträgen auf Kofinanzierung im Rahmen des Kohäsionsfonds sehr genau, ob die Umweltvorschriften eingehalten wurden. Dies gilt auch für die verschiedenen Mittel, die für die Beitrittsländer in der Heranführungsphase bereitgestellt werden.

Bei der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG können auch bestimmte Probleme auftreten, die nicht mit dem Schutz der als besondere Schutzgebiete ausgewiesenen oder dazu bestimmten Lebensräume, sondern vielmehr mit dem Artenschutz zusammenhängen. Artikel 12 der Richtlinie sieht gemäß Anhang IV Buchstabe a ein striktes Artenschutzprogramm vor, von dem Mitgliedstaaten nur unter den in Artikel 16 Absatz 1 und 2 genannten Bedingungen abweichen können.

In seinem Urteil vom 20. Januar 2002 hat der Gerichtshof festgestellt, dass Griechenland gegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und c verstoßen hat, da das Land nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat, um ein strenges System zum Schutz der Meeresschildkröte Caretta caretta auf Zakynthos einzuführen. Durch diese Schutzmaßnahmen sollte verhindert werden, dass die Meeresschildkröte während der Fortpflanzungszeit gestört wird oder dass ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt bzw. zerstört werden (Rechtssache C-103/00). Dies ist das erste Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf Artikel 12 der Richtlinie. Es unterstreicht die Notwendigkeit, ein effektives System zum Schutz für Arten einzuführen, die in Anhang IV Buchstabe a aufgeführt sind, und enthält eine Auslegung des Begriffs ,absichtlich". Eine ähnliche Rechtssache ist gegen das Vereinigte Königreich wegen seines Versäumnisses anhängig, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kammmolches (Triturus cristatus) zu ergreifen (Rechtssache C-434/01).

2.8.7. Lärm

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen [108] ist am 3. Juli 2001 abgelaufen. Diese Richtlinie hebt vom 3. Januar 2002 an neun Richtlinien zu verschiedenen Arten von Geräten und Maschinen auf. Die Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof Klage gegen drei Mitgliedstaaten zu erheben, die ihre Umsetzungsmaßnahmen entweder noch nicht verabschiedet oder nicht mitgeteilt oder dies nicht für das gesamte Staatsgebiet getan haben. Diese Mitgliedstaaten sind Italien, Griechenland und das Vereinigte Königreich für Gibraltar.

[108] ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1.

2.8.8. Chemische Stoffe und Biotechnologie

Zu den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich Chemische Stoffe und Biotechnologie gehören mehrere Gruppen von Richtlinien zu Erzeugnissen oder Tätigkeiten, die gemeinsame Merkmale aufweisen, wie technische Komplexität, häufige Anpassungen an den neuesten Stand der Forschung und Technik, Geltungsbereich für Wissenschaft und Technik, und ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen.

Die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe muss aufgrund des raschen wissenschaftlichen und technischen Fortschritts oft geändert werden. So lief die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2001/59/EG zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt am 21. Juli 2002 ab. In diesem Zusammenhang kommt es bei der Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten häufig zu Verzögerungen. In solchen Fällen leitet die Kommission rigoros ein Verfahren wegen Nichtmitteilung ein, um die Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu veranlassen.

Die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten [109] sollte von den Mitgliedstaaten bis spätestens zum 14. Mai 2000 umgesetzt werden. Ende 2002 hatten einige Mitgliedstaaten noch immer nicht ihre Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, wie die Verfahren wegen Nichtmitteilung deutlich machen, die in Anhang IV Teil 2 zu dieser Richtlinie aufgeführt sind.

[109] ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

Tierversuche fallen in den Anwendungsbereich von Richtlinie 86/609/EWG zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere. Nach wie vor bestehen in diesem Zusammenhang Probleme, was die Übereinstimmung der Vorschriften der Mitgliedstaaten mit der Richtlinie betrifft. Die Kommission hat Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme auf der Grundlage von Artikel 228 übermittelt, da dieses Land das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2001 nicht umgesetzt hat. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof festgestellt, dass Irland nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 2 Buchstabe d sowie der Artikel 11 und 12 der Richtlinie sicherzustellen, und um eine geeignete Sanktionsregelung bei Nichterfuellung der Anforderungen der Richtlinie einzurichten (Rechtssache C-354/99). In seinem Urteil vom 12. September 2002 kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Frankreich die Artikel 4, 7 Absatz 3, 11, 12 Absatz 2, 18 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat (Rechtssache C 152/00). Der Generalanwalt hat dem Gerichtshof in seinem Schlussantrag vom 26. September 2002 empfohlen festzustellen, dass die Niederlande Artikel 11 und Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie nicht umgesetzt haben (Rechtssache C-205/01). Die Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien und Belgien wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie wurden aufrechterhalten.

Eine neue Richtlinie zur Änderung des ursprünglichen Rahmens für die Regelung der absichtlichen Freisetzung von genetisch veränderten Organismen (GVO) in der Gemeinschaft [110] war spätestens bis zum 17. Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen. Der ursprüngliche, mit der Richtlinie des Jahres 1990 [111] geschaffene Rahmen war wegen der Befürchtung eingerichtet worden, dass die Freisetzung von GVO zu unumkehrbaren Schäden in der Umwelt führen könne. Bei der Überprüfung der Richtlinie im Jahr 1996 wurde festgestellt, dass mehrere Aspekte des ursprünglichen Rahmens strikter gefasst und verbessert werden mussten. Die Richtlinie 90/220/EWG wurde daraufhin durch die Richtlinie 2001/18/EG ersetzt. Der Aufbau der Richtlinie wurde in der neuen Richtlinie beibehalten, die Bestimmungen jedoch strenger und transparenter gestaltet. Vor allem wurde ein effektiveres und effizienteres Genehmigungsverfahren eingeführt. Vierzehn Mitgliedstaaten sahen sich mit Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen konfrontiert, da sie die Frist vom 17. Oktober 2002 nicht eingehalten hatten.

[110] Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates.

[111] Richtlinie 90/220/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt.

2.8.9. Abfälle

Die Abfall-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 75/442/EWG in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung) schreibt vor, dass Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsanlagen nicht ohne vorherige Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen. Im Falle der Abfallbeseitigung ist in der Genehmigung die Pflicht zur Begrenzung schädlicher Auswirkungen auf die Umwelt festzulegen. Die Mitgliedstaaten haben noch immer Probleme, diese Bestimmungen korrekt und in vollem Umfang in nationales Recht umzusetzen. Anhang IV Teil 3 vermittelt einen Überblick über den Stand der Verfahren zu diesen Fällen.

2002 hat die Kommission eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Anwendung der Abfall-Rahmenrichtlinie eingeleitet. Die meisten Schwierigkeiten bei der Umsetzung ergeben sich aus der Anwendung der Abfall-Rahmenrichtlinie auf bestimmte Anlagen. Hieraus erklärt sich auch die große Anzahl von Beschwerden, in denen es hauptsächlich um Probleme der Ablagerung von Abfällen geht (nichtgenehmigte bzw. ungeordnete Deponien, keine oder unzureichende Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, umstrittene Standorte geplanter genehmigter Deponien, nicht ordnungsgemäß geführte genehmigte Deponien, Wasserverunreinigung durch direkte Ableitung von Abwässern). Die Kommission untersucht vor dem Hintergrund von Einzelfällen und ausgehend von der Annahme, dass eine illegale Deponie ein Hinweis darauf sein könnte, dass die Abfallbewirtschaftung dem Bedarf nur unzureichend gerecht wird, ob möglicherweise allgemeine Probleme im Zusammenhang mit einer mangelhaften Anwendung des Gemeinschaftsrechts wie fehlende oder unzureichende Abfallbewirtschaftungspläne bestehen.

Zu einer weiteren Kategorie mangelhafter Anwendung der Abfallrechtsvorschriften gehören die Fälle, die eine unangemessene Abfallbewirtschaftungsplanung betreffen. Hier lässt sich eine Reihe von Unzulänglichkeiten feststellen. Diese Verfahren beziehen sich auf Unzulänglichkeiten in Verbindung mit den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie bzw. mit den Plänen zur Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle nach Artikel 6 der Richtlinie 91/689/EWG sowie mit der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen, für die nach Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG besondere Entsorgungspläne erforderlich sind. Im Jahr 2002 hat der Gerichtshof drei Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1 der Abfall-Rahmenrichtlinie, Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/689/EWG und Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG verurteilt, da sie nicht für alle Abfälle Bewirtschaftungspläne erstellt hatten [112]. Die Kommission verfolgt diese Fälle gemäß Artikel 228, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten dem Urteil des Gerichtshofs Folge leisten.

[112] Rechtssache C-292/99 gegen Frankreich, Rechtssache C-35/00 gegen das Vereinigte Königreich und Rechtssache C-466/99 gegen Italien.

Die Rechtsprechung zur Definition von Abfall im Rahmen der Abfall-Rahmenrichtlinie wurde durch die Vorabentscheidung des Gerichtshofs vom 18. April 2002 bestätigt und präzisiert (Rechtssache C-9/00 Palin Granit). Der Gerichtshof war der Auffassung, dass Bruchgestein, das aus dem Betrieb eines Steinbruchs stammt und für unbestimmte Zeit bis zu einer möglichen Verwendung gelagert wird, als Abfall im Sinne der Abfall-Rahmenrichtlinie einzustufen ist. Der Ort der Lagerung des Bruchgesteins, seine Zusammensetzung und der als nachgewiesen unterstellte Umstand, dass es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht wirklich gefährlich ist, sind keine maßgeblichen Kriterien für seine Einstufung als Abfall.

Die Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien [113] stellt den Rechtsrahmen für die Genehmigung von Abfalldeponien in den Mitgliedstaaten klar. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie ist am 16. Juli 2001 abgelaufen. Für Deponien, die ihren Betrieb nach diesem Datum aufnehmen, und für vorhandene Deponien werden die Anforderungen durch diese Richtlinie verschärft. Bis Ende 2002 hatten mehrere Mitgliedstaaten noch immer keine Umsetzungsmaßnahmen verabschiedet oder der Kommission mitgeteilt. Die Kommission sah sich daher gezwungen, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Näheres zum Stand der Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung dieser Maßnahmen ist Anhang IV Teil 2 zu entnehmen.

[113] ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

Zur Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten auch 2002 Probleme mit der ordnungsgemäßen Umsetzung in einzelstaatliches Recht hatten. Anhang IV Teil 3 gibt einen Überblick über den Stand der Umsetzung in diesen Fällen. Was die Anwendung der Richtlinie betrifft, so hatte die Kommission bereits 1998 Vertragsverletzungsverfahren gegen eine Reihe von Mitgliedstaaten eingeleitet. Diese hatten es versäumt, der Kommission die erforderlichen Informationen über die Gründung von Betrieben oder Unternehmen mitzuteilen, die im Bereich Beseitigung und/oder Verwertung gefährlicher Abfälle tätig sind. In seinem Urteil vom 13. Juni 2002 hat der Gerichtshof festgestellt, dass Griechenland es verabsäumt hat, der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist die in Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen Angaben zu übermitteln (Rechtssache C-33/01).

Die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge war bis zum 21. April 2002 umzusetzen. Ende 2002 hatte die Kommission gegen zehn Mitgliedstaaten, die keine Umsetzungsmaßnahmen ergriffen oder diese der Kommission nicht mitgeteilt hatten, Verfahren wegen Nichtmitteilung eingeleitet.

In Hinblick auf die Richtlinie 75/439/EWG zur Entsorgung von Altölen hatte die Kommission 2001 gegen 11 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtübereinstimmung bzw. mangelhafter Anwendung eingeleitet. Grund war die mangelhafte Übereinstimmung einzelstaatlichen Rechts mit verschiedenen Artikeln der Richtlinie, insbesondere bezüglich der Verpflichtung zur vorrangigen Wiederaufbereitung des Altöls, sofern dem keine technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Sachzwänge entgegenstanden. Im Jahr 2002 hat die Kommission die Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich, die Niederlande, Finnland, Dänemark und Schweden weitergeführt und beschlossen, Verfahren gegen Österreich, Griechenland, das Vereinigte Königreich und Portugal einzuleiten.

Was die Beseitigung der beiden besonders gefährlichen Produkte polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierte Terphenyle (PCT) betrifft, so schreibt die Richtlinie 96/59/EG vor, dass die Mitgliedstaaten binnen drei Jahren nach deren Annahme, d. h. bis zum 16. September 1999, einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB erstellen und die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten aufstellen, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht gemäß Artikel 11 sowie Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie unterliegen. Allerdings haben viele Mitgliedstaaten der Kommission noch immer nicht die erforderlichen Maßnahmen mitgeteilt. Daher hat der Gerichtshof im Jahr 2002 mehrere Mitgliedstaaten wegen Nichtmitteilung verurteilt (Rechtssache C-174/01 gegen Luxemburg, Rechtssache C-46/01 gegen Italien, Rechtssache C-177/01 gegen Frankreich und Rechtssache C-47/01 gegen Spanien). Die anderen vergleichbaren anhängigen Rechtssachen wegen mangelhafter Anwendung sind in Anhang IV Teil 4 aufgeführt.

Was die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle betrifft, so müssen zwei besondere Entwicklungen hervorgehoben werden. Die Kommission hat das Verfahren (Rechtssache C-463/01) gegen Deutschland in Bezug auf die Verpackungsverordnung (die so genannte ,Töpfer"-Verordnung) fortgesetzt, welche die Wiederverwendung von Verpackungsmaterial vorschreibt. Die Mehrwegquote, die in der deutschen Verpackungsverordnung festgelegt ist, stellt ein Handelshemmnis und eine indirekte Diskriminierung von eingeführtem Mineralwasser dar, das an der Quelle abgefuellt wird. Dagegen konnte die Kommission das Verfahren gegen Dänemark (Rechtssache C-246/99) in Bezug auf Dänemarks so genannten ,can ban" einstellen. Dabei handelt es sich um eine dänische Rechtsvorschrift, die vorschreibt, dass Bier und Erfrischungsgetränke in wieder verwertbaren Verpackungen verkauft werden müssen und dass diese Getränke nicht in Metallverpackungen importiert werden dürfen. Die Einstellung des Verfahrens beruhte darauf, dass Dänemark die Rechtsvorschrift außer Kraft gesetzt hatte.

2.8.10. Umwelt und Industrie

Die Richtlinie 96/61/EC über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (die so genannte ,IVVU"-Richtlinie) vom 24. September 1996 war bis spätestens zum 30. Oktober 1999 umzusetzen. Auch 2002 mussten Verfahren wegen Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen gegen einige Mitgliedstaaten aufrechterhalten werden. 2002 hat der Gerichtshof Urteile gegen Spanien, Griechenland und das Vereinigte Königreich erlassen, da diese Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verabschiedet hatten, um die Anforderungen der Richtlinie zu erfuellen. Finnland, Schweden und Österreich wurden mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt, da einige Aspekte ihrer nationalen Rechtsvorschriften nicht mit der Richtlinie in Einklang stehen.

Die Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (,Seveso II"), welche seit dem 3. Februar 2001 die Richtlinie 82/501/EWG (,Seveso I") abgelöst hat, war bis spätestens 3. Februar 1999 umzusetzen. Bis heute wurden von einigen Mitgliedstaaten noch nicht alle Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, insbesondere, was die Artikel 11 und 12 der Richtlinie betrifft. Die Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung auf der Grundlage dieser Richtlinie sind in Anhang IV Teil 2 aufgeführt.

2.8.11. Strahlenschutz

Die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) und die Richtlinie 97/43/Euratom des Rates über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 22) waren bis Mai 2000 umzusetzen. Bis Dezember 2002 hatten die meisten Mitgliedstaaten Umsetzungsmaßnahmen für beide Richtlinien verabschiedet. Im Vereinigten Königreich und in Dänemark sind jedoch noch immer einzelne Bestimmungen (Richtlinie 96/29) nicht umgesetzt. Dies gilt auch für Frankreich (beide Richtlinien).

Im Jahr 2002 sind bei der Kommission fünf Mitteilungen über Entwürfe für Rechtsvorschriften gemäß Artikel 33 des Euratom-Vertrags eingegangen. (Eine dieser Mitteilungen bezog sich auf die Richtlinie 92/3 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle, vier bezogen sich auf die Maßnahmen zur Umsetzung der beiden im vorstehenden Abschnitt genannten Richtlinien). Es wurde keine formale Empfehlung ausgesprochen.

In Übereinstimmung mit Artikel 35 des Euratom-Vertrags hat die Kommission in Portugal die Einrichtungen zur ständigen Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt überprüft.

2002 sind bei der Kommission neun Mitteilungen mit allgemeinen Angaben über Pläne zur Entsorgung radioaktiver Abfälle nach Artikel 37 des Euratom-Vertrags eingegangen. Die Kommission konnte die Daten prüfen und entscheiden, ob die Durchführung dieser Pläne eine radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder der Luft eines anderen Mitgliedstaats verursachen kann. Die Kommission hat 17 Stellungnahmen abgegeben.

Die Kommission hat sich mit einer Reihe von Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 141 des Euratom-Vertrags befasst. Sie hat Verfahren in Bezug auf vier neue von Amts wegen aufgedeckte Fälle eingeleitet und zwei Beschwerden erhalten. Außerdem hat sie dem Vereinigten Königreich eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Umsetzung der Richtlinie 89/618 über die Unterrichtung der Bevölkerung im Falle radiologischer Notstandssituationen übermittelt. Darüber hinaus hat die Kommission beschlossen, ein Verfahren gegen das Vereinigte Königreich einzuleiten, weil der Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 37 des Vertrags Angaben über den Rückbau des Forschungsreaktors JASON übermittelt hatte. Sie beschloss auch, ein Verfahren gegen Dänemark einzuleiten, da der Mitgliedstaat keine einzige Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 96/29 mitgeteilt hatte.

Angesichts der Fortschritte, die bei der Umsetzung der Richtlinien 96/29 und 97/43 erzielt worden sind, hat die Kommission beschlossen, die Verfahren gegen die Niederlande einzustellen und die Klagen gegen Irland und Portugal zurückzuziehen. Dies konnte auch im Fall von Deutschland geschehen, da der Mitgliedstaat neue Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 89/618 verabschiedet hat.

2.9. FISCHEREI

Am 25. April hat der Gerichtshof Frankreich mit der Begründung verurteilt, dass dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Quoten, die 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 zugeteilt worden waren, nicht nachgekommen ist [114].

[114] Verbundene Rechtssachen C-418/00 und C-419/00, Slg. 2002, I-03969.

Darüber hinaus hat der Gerichtshof am 14. November 2002 das Vereinigte Königreich mit der Begründung verurteilt, dass dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Quoten, die ihm 1985, 1986, 1988, 1990, 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 zugeteilt worden waren, nicht nachgekommen ist [115].

[115] Rechtssachen C-454/99 und C-140/00.

Im Rahmen der Verfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Verpflichtung zur Kontrolle bei der Überschreitung bestimmter Quoten, die Dänemark 1997, Frankreich 1997 und Schweden 1997 zugeteilt worden waren, hat die Kommission jeweils am 24. April, 25. April und 18. Oktober mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Mitgliedstaaten versandt. Darüber hinaus beschloss die Kommission am 24. Juli, Klage beim Gerichtshof gegen Schweden, am 11. September gegen Irland und am 3. Dezember gegen Finnland wegen Überschreitung bestimmter Quoten in den Jahren 1995 und 1996 zu erheben.

Ferner beschloss die Kommission am 27. August, Klage beim Gerichtshof gegen Frankreich im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 228 EG-Vertrag wegen mangelhafter Kontrolle der Einhaltung der technischen Erhaltungsmaßnahmen der Fischereiressourcen zu erheben.

2.10. BINNENMARKT

2.10.1. Freier Warenverkehr

Wie bereits im Jahr 2001 blieb der Umfang der Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der Handelshemmnisse (Anwendung der Artikel 28ff.) [116] im Jahr 2002 verhältnismäßig stabil. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Fälle, die auf der technischen Ebene außerordentlich komplex und auf der politischen Ebene heikel sind, vor allem, was die Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz der Volksgesundheit, der Umwelt und der Verbraucher anbelangt. Dass ein Anwachsen der Zahl der Vertragsverletzungsverfahren verhindert werden konnte, wurde durch mehrere Faktoren bewirkt: vorbeugende Maßnahmen durch Anwendung der Richtlinie 98/34/EG [117] betreffend die Notifizierungspflicht für Entwürfe technischer Vorschriften (die häufig Ursache für Hemmnisse im freien Warenverkehr sind); Harmonisierung in Bereichen wie Lebensmittel, Bau, Telekommunikation und Maschinenbau sowie das bei den nationalen Behörden gewachsene Bewusstsein bezüglich der Grundsätze, die den Binnenmarkt bestimmen.

[116] Einzusehen auf der Webseite http://europa.eu.int/comm/internal_market/ fr/goods/mutrec.htm.

[117] ABl. L 204 vom 21.7. 1998, S. 37.

Außerdem zeigt sich anhand der Statistiken eine Bestätigung der Tendenz, dass im Rahmen von Klagen beanstandete oder anderweitig festgestellte Probleme gelöst werden, bevor ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird (Übermittlung von Mahnschreiben). Im Zusammenhang mit den ,Paketsitzungen" zeigen sie, wie wirksam dieses Instrument bei der Lösung von Fällen ist, auch wenn die Veranstaltung derartiger Sitzungen einen beträchtlichen Vor- und Nachbereitungsaufwand erfordert. Bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wurden kontinuierlich zielgerichtete Maßnahmen in die Wege geleitet, um echte Effizienz bei der Lösung der Fälle zu gewährleisten.

Die Kommission hat auch ihre Informations- und Publizitätsmaßnahmen zur Anwendung der Entscheidung 3052/95/EG [118] verstärkt, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Kommission die nationalen Maßnahmen mitzuteilen, die vom Grundsatz des freien Warenverkehrs abweichen. In diesem Zusammenhang hat sie für die Behörden der Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsunternehmen eine Broschüre mit entsprechenden Erläuterungen veröffentlicht.

[118] ABl. L 321 vom 30.12.1995, S. 1.

Was das unverzügliche Tätigwerden bei einer ernstlichen Behinderung des freien Warenverkehrs anbelangt, so wurde das Frühwarnsystem, das in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 (,Erdbeerverordnung") [119] über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen ist, im Jahr 2002 elf Mal in Anspruch genommen. Drei dieser Auskunftsersuchen betrafen den Fall der Einschränkungen des Eisenbahnverkehrs im Tunnel unter dem Ärmelkanal, der schließlich im Laufe des Jahres einen günstigen Ausgang nahm.

[119] ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8.

In Bezug auf die Produkthaftung (geänderte Richtlinie 85/374/EWG [120]) hat der Gerichtshof am 25. April 2002 drei Urteile [121] erlassen, die die Bedeutung dieser Richtlinie verdeutlichen. In diesem Zusammenhang wurden Frankreich und Griechenland vom Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung verurteilt.

[120] ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29.

[121] Urteile vom 25. April 2002: Rechtssache C-52/00, Slg. 200, I-03827 (Kommission/Frankreich); Rechtssache C-154/00, Slg. 2002, I-03879 (Kommission/Griechenland) und Rechtssache C-183/00, Slg. 2002, I-03901 (Vorabentscheidungsverfahren zur spanischen Gesetzgebung). Griechenland ist durch Änderung seiner Rechtsvorschriften dem Urteil bereits nachgekommen.

2.10.2. Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit

Im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungsunternehmen und damit einhergehend ihrer ,Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor" [122] hat die Kommission die Bearbeitung von Beschwerden der unterschiedlichsten Art (Sicherheitsdienste, Autovermietung, Leistungen medizinischer Labors, Kontrollorganisationen, Zeitarbeitsagenturen, Ingenieurbüros, Patentanwälte, Geometer, Dienstleistungen im Bereich Fremdenverkehr und Freizeit, Tierzucht usw.) fortgesetzt.

[122] KOM (2002) 441 endg. vom 30.7.2002.

Im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige von Drittstaaten sind, hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof gegen Belgien, Deutschland, Luxemburg und Österreich anzurufen, da sie der Ansicht war, dass diese Länder die Rechtsprechung Vander Elst [123] nicht umgesetzt hatten. Die Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittländern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen wird nämlich an Voraussetzungen in Bezug auf Einreise, Aufenthalt und Arbeit geknüpft, die als Zuwiderhandlung gegen Artikel 49 EG-Vertrag angesehen werden. Darüber hinaus hat der Gerichtshof ein wichtiges Urteil im Bereich der Veranstaltung von Messen [124] erlassen. Er bekräftigte die Unvereinbarkeit einer Reihe von Vorschriften mit dem freien Dienstleistungsverkehr (Erlangung einer amtlichen Anerkennung, Niederlassung im Aufnahmeland, Verpflichtung zur Ausschließlichkeit der Ausübung der Tätigkeit und Erfordernis einer bestimmten rechtlichen Ausgestaltung, Tätigkeit als Messeveranstalter ohne Absicht der Gewinnerzielung usw.) sowie mit der Niederlassungsfreiheit (Anwesenheit von Behörden in den Organen der Messebetreiber, Mitwirkungsbefugnis - und sei auch nur im beratenden Sinne - von Einrichtungen, denen konkurrierende Wirtschaftsteilnehmer angehören usw.). Außerdem hat der Gerichtshof Urteile im Bereich der Zugangskontrolldienste (Unzulässigkeit der Pflicht einer vorherigen Genehmigung für alle Anbieter im Aufnahmeland [125]), des Erstellens von Lohnzetteln [126] und der Zeitarbeitsvermittlung (Unvereinbarkeit der Pflicht der Niederlassung und der Stellung einer Garantie im Aufnahmeland [127] mit Artikel 49 EG-Vertrag). Was die Gesundheitsdienste anbelangt, wurde ein Konsultationsprozess über die Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs im Bereich der Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat [128] entstandenen medizinischen Kosten in den Mitgliedstaaten in die Wege geleitet.

[123] Rechtssache C-43/93, Urteil vom 9. August 1994 , Slg. 1994, I-03803.

[124] Rechtssache C-439/99, Urteil vom 15. Januar 2002, Slg. 2002, I-00305.

[125] Rechtssache C-390/99, Urteil vom 22. Januar 2002, Slg. 2002, I-00607.

[126] Rechtssache C-79/01, Urteil vom 20. November 2002 (noch nicht veröffentlicht).

[127] Rechtssache C-279/00, Urteil vom 7. Februar 2002, Slg. 2002, I-01425.

[128] Urteile vom 28. April 1998 in den Rechtssachen C-120/95, Slg. 1998, I-01831 und C-158/96, Slg. 1998, I-01931; Urteile vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C-157/99, Slg. 2001, I-05473 und C-368/98, Slg. 2001, I-05363.

Im Bereich der kommerziellen Kommunikation beschloss die Kommission, den Gerichtshof gegen Belgien wegen einiger Vorschriften seines Gesetzes über die Handelspraktiken zur Beschränkung der Möglichkeiten der Nutzung von Kundenbindungsprogrammen anzurufen. Außerdem leitete er ein Verfahren gegen die französische Regelung zum Verbot von Fernsehwerbung in Bezug auf bestimmte Bereiche (Vertrieb, Presse, Film und Verlagswesen) ein.

Im Bereich Finanzdienstleistungen hat die Kommission den Gerichtshof bezüglich der Versicherungsbranche in zwei Fällen gegen Luxemburg und Frankreich [129] aufgrund der Bonus/Malus-Systeme angerufen. Hingegen hat sie die Verfahren gegen Belgien und Finnland eingestellt, nachdem diese Länder ihre Rechtsetzung über das Bonus/Malus-System geändert und damit die Mitteilung zu Auslegungsfragen Freier Dienstleistungsverkehr und Allgemeininteresse im Versicherungswesen berücksichtigt haben. Im Verfahren gegen Italien bezüglich des Einfrierens der Versicherungsprämien der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat der Generalanwalt am 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-59/01 seine Schlussanträge vorgetragen und die Haltung der Kommission, die dem in den Versicherungsrichtlinien gezielten Grundsatz der Tariffreiheit verbunden ist, bekräftigt. Außerdem hat die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich im Zusammenhang mit den Gegenseitigkeitsgesellschaften fortgesetzt und den Gerichtshof aufgefordert, ein Zwangsgeld in Höhe von 242 650 EUR pro Tag zu erheben [130].

[129] Anhängige Verfahren C-346/02 und C-347/02.

[130] Anhängiges Verfahren C-261/02.

Der Prozess der Umsetzung der Richtlinie 98/78/EG [131] (Versicherungsgruppen) wurde mit der Mitteilung der von Griechenland aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 12. September 2002 in der Rechtssache C-312/01 angenommenen Maßnahmen abgeschlossen. Auch weitere anhängige Verfahren in Verbindung mit der Konformität der einschlägigen einzelstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen konnten von der Kommission eingestellt werden. Dies war beispielsweise hinsichtlich der finnischen Rechtsvorschriften der Fall, wonach durch einen Fahrzeugunfall verursachte Personenschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden konnten, wenn der Fahrer unter Alkoholeinfluss stand. Inzwischen ist die Änderung dieser Rechtsvorschrift erfolgt, die als im Widerspruch zu Artikel 2 der zweiten Richtlinie über Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen (84/5/EWG [132]) stehend angesehen wird, da dieser Artikel einen Haftungsausschluss nur in einigen, in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen erlaubt, zu denen der Zustand des Fahrers durch Alkohol- oder Drogenmissbrach nicht gehört.

[131] ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

[132] ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17.

Im Bereich der Wertpapiere hat die Kommission am 20. Dezember 2001 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen das Vereinigte Königreich wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 97/9/EG [133] (Systeme für die Entschädigung der Anleger) im Hoheitsgebiet von Gibraltar eingereicht.

[133] ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.

Die Vertragsverletzungsverfahren im Bereich der Investmentfonds (Anlegergesellschaften), die im Jahr 2002 in formale Verfahren übergegangen sind oder sich im Stadium der Untersuchung befinden, beziehen sich praktisch ausnahmslos auf den steuerlichen Bereich. Sie basieren auf der Studie über die steuerlichen Schranken im Binnenmarkt der Investitionsfonds, die im Jahr 2001 von der Europäischen Investmentvereinigung FEFSI vorgelegt worden war, sowie konkreten Beschwerden der die Investmentfonds vertretenden Organisationen. In diesem Zusammenhang wurden formale Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich und Deutschland eingeleitet bzw. weiter betrieben. Zu einigen weiteren Mitgliedstaaten laufen Untersuchungen, in deren Rahmen im Herbst 2002 Verwaltungsschreiben versandt wurden.

Bezüglich der Zahlungssysteme hat die Kommission im Jahr 2002 einen Fragebogen versandt, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ihr die Maßnahmen mitzuteilen, die sie ergriffen haben, um die in Artikel 7 der Verordnung 2560/2001 [134] über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro vorgesehenen Sanktionen einzuführen.

[134] ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 13.

Bei den Postdienstleistungen wurden im Lauf des Jahres 2002 einige anhängige Verfahren betreffend die Handlungsfreiheit der nationalen Regulierungsbehörden einer Lösung zugeführt. Bei drei Verfahren wird für das Jahr 2003 eine Lösung erwartet. In den meisten Beschwerden der Bürger wegen der mangelhaften Qualität des Postdienstes besteht die Praxis der Kommissionsdienststellen darin, die Beschwerdeführer auf die auf der nationalen Ebene bestehenden Beschwerdeverfahren zu verweisen, die bevorzugt genutzt werden sollen (alle Mitgliedstaaten haben gemäß den einschlägigen Vorschriften solche Verfahren eingeführt).

2.10.3. Rahmenbedingungen für Unternehmen

Im Bereich des gewerblichen Eigentums wurden am 19. Dezember 2002 mit Gründen versehene Stellungnahmen im Hinblick auf neun Mitgliedstaaten abgegeben, die ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen zur Richtlinie 98/44/EG [135] (rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen) noch nicht der Kommission übermittelt haben. Darüber hinaus hat die Kommission im Jahr 2002 zwei gemäß Richtlinie vorgesehene Berichte veröffentlicht: ,Eine Evaluierung der Auswirkungen des Unterbleibens oder der Verzögerung von Veröffentlichungen, deren Gegenstand patentfähig sein könnte, auf die gentechnologische Grundlagenforschung gemäß Artikel 16 Buchstabe b) der Richtlinie Nr. 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen" [136] und ,Entwicklung und Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Biotechnologie und der Gentechnik" [137]. Schließlich hat die Kommission beschlossen, sieben Mitgliedstaaten wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 98/71/EG [138] (rechtlicher Schutz von Mustern und Modellen) dem Gerichtshof zu überantworten.

[135] ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 13.

[136] KOM (2002) 2 endgültig vom 14.1.2002 gemäß Artikel 16b der Richtlinie.

[137] KOM (2002) 545 endg. vom 7.10.2002, Jahresbericht gemäß Artikel 16c der Richtlinie.

[138] ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 28.

Im Bereich des Urheberrechts und verwandter Rechte haben nur zwei Mitgliedstaaten (Dänemark und Griechenland) der Kommission die Rechtsvorschriften mitgeteilt, die sie erlassen haben, um der Richtlinie 2001/29/EG [139] über die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft nachzukommen.

[139] ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

Am 26. September 2002 hat der Generalanwalt seine Ansicht im Fall SENA / NOS [140] betreffend die Auslegung des Begriffs der angemessenen Vergütung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/100/EWG [141] (Vermietrecht und Verleihrecht) dargelegt. Die mangelhafte Umsetzung einiger Bestimmungen der genannten Richtlinie waren Anlass zu den meisten Vertragsverletzungsverfahren in diesem Bereich. So wurde Ende 2002 der Gerichtshof gegen Belgien und das Vereinigte Königreich angerufen und im Verlauf des Jahres wurden weitere Beschwerden wegen mangelhafter Anwendung gegen Spanien, Frankreich, Portugal und das Vereinigte Königreich eingereicht. Der Gerichtshof hat am 19. März 2002 ein Urteil erlassen [142], in dem er erklärte, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht fristgemäß der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Fassung von 1971) beigetreten ist.

[140] Anhängiges Verfahren C-245/00.

[141] ABl. L 346 vom 27.11.1992, S. 61.

[142] Rechtssache C-13/00, Slg. 2002, I-02943.

Im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge hat die Kommission ihre Kontrollarbeit hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts mit Hilfe von Beschwerden sowie die Auswertung und Weiterverfolgung der von Amts wegen untersuchten Fälle fortgesetzt. Um die wichtige Rolle des Beschwerdeführers bei der Aufdeckung der Vertragsverletzungen zu stärken, hat die Kommission in einer Mitteilung die zugunsten des Beschwerdeführers vorgesehenen Verwaltungsmaßnahmen dargelegt [143].

[143] ,Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht", ABl. C 244 vom 10.10.2002.

Um die ordnungsgemäße Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der öffentlichen Aufträge zu erleichtern, hat die Kommission ein Dialog- und Konzertierungsverfahren (,Paketsitzungen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts") eingeführt. Dennoch hat die Kommission im Jahr 2002 manche Fälle im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe geprüft, zu denen nachstehend einige Beispiele angeführt werden:

Nach Eingang einer Beschwerde von 40 Nichtregierungsorganisationen über gebundene Hilfe, d. h. die Praxis von Mitgliedstaaten, die Gewährung von Hilfe an Entwicklungsländer von der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen an das Geberland abhängig zu machen, hat die Kommission eine Untersuchung eingeleitet, mit der diese Praktiken in allen Mitgliedstaaten aufgeklärt werden sollen. In sechs Mitgliedstaaten steht das Ergebnis noch aus.

Die Kommission beschloss, gegen Deutschland in zwei Fällen Klage vor dem Gerichtshof zu erheben, bei denen Dienstleistungsverträge ohne ordnungsgemäßes Ausschreibungsverfahren vergeben worden waren. In dem einen Fall hatten die deutschen Behörden die Auffassung vertreten, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der selbst den Zuschlag für die Behandlung von Abfällen erhalten hatte, nicht verpflichtet sei, den Vertrag für die Beförderung dieser Abfälle in einem Ausschreibungsverfahren zu vergeben. Die deutschen Behörden führten aus, der öffentliche Auftraggeber sei bei der Vertragsvergabe für diese Leistungen außerhalb seines eigenen öffentlichen Zuständigkeitsbereichs tätig. Nach Auffassung der Kommission kann jedoch ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne der europäischen Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen nicht wie eine private Einrichtung seine Nachauftragnehmer frei wählen. In dem anderen Fall räumten die deutschen Behörden ein, dass bei der Vergabe verschiedener Abfallentsorgungsverträge ein Ausschreibungsverfahren hätte stattfinden müssen. Da die betreffenden Verträge jedoch nach wie vor erfuellt werden, hält die Kommission den Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht für weiterhin gegeben [144].

[144] Siehe ähnliche Rechtssachen, die derzeit beim Gerichtshof anhängig sind: Schlussantrag des Generalanwalts vom 28. November 2002, verbundene Rechtssachen C-20/01 und C-28/01.

Die Europäische Kommission hat ferner beschlossen, den Gerichtshof gegen Italien aufgrund der mangelhaften Umsetzung der ,Dienstleistungs"-Richtlinie 92/50/EWG [145] anzurufen. Das so genannte ,Karrer"-Dekret 116/97 des Vorsitzenden des italienischen Ministerrats, mit dem Vorschriften eingeführt wurden, die der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots bei der Vergabe bestimmter Dienstleistungsaufträge dienen, verwies neben den Kriterien der Auftragsvergabe auf Kriterien, die in der Phase der Auswahl der Dienstleistungserbringer berücksichtigt werden sollten. Nach Aufhebung dieses Dekrets hat die Kommission am 24. April 2002 beschlossen, ihre Klage zurückzuziehen.

[145] ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.

In Österreich ist die Anwendung der ,Nachprüfungs"-Richtlinie 89/665/EWG [146] nach wie vor ein wichtiges Thema, das anlässlich eines Jahrestreffens mit den Dienststellen der Kommission (so genannte ,Paketsitzung für öffentliche Aufträge") mit den österreichischen Behörden diskutiert wurde. Eine Entwicklung, die sich bereits im Jahr 2001 abzeichnete, fand 2002 ihre Fortsetzung: Der Gerichtshof wurde mit einer zunehmenden Zahl von die Auslegung dieser Richtlinie betreffenden und im Wege der Vorabentscheidung zu entscheidenden Fragen befasst (fünf Fragen waren im Jahr 2002 von den österreichischen Gerichten eingereicht worden, wodurch sich die Gesamtzahl seit 2001 auf elf Anträge erhöhte). Andererseits hat die Zahl der Verfahren, die der Kommission im Zusammenhang mit der mangelhaften Anwendung der ,Nachprüfungs"-Richtlinie durch Österreich zur Kenntnis gebracht wurden, nicht zugenommen.

[146] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.

Schließlich hat der Gerichtshof in seinem Urteil Hospital Ingenieure [147] die Kommission auf einen anderen Fall der mangelhaften Umsetzung der ,Nachprüfungs"-Richtlinie durch Österreich aufmerksam gemacht: es wurde festgestellt, dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags zu widerrufen, in einem Nachprüfungsverfahren überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden kann, was nach den geltenden Vorschriften im Bundesland Wien nicht möglich war.

[147] Rechtssache C-92/00, Urteil vom 18. Juni 2002, Slg. 2002, I-05553.

Im Bereich des Datenschutzes hat Luxemburg am 21. August 2002 seine Umsetzungsmaßnahmen zur Richtlinie 95/46/EG [148] (Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) mitgeteilt, nachdem der Gerichtshof am 4. Oktober 2001 [149] ein Urteil verkündet hatte, in dem eine Vertragsverletzung festgestellt wurde.

[148] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[149] Rechtssache C-450/00, Slg. 2001, I-07069.

Was das Gesellschaftsrecht und die Finanzinformationen anbelangt, so ging bei der Kommission eine Beschwerde gegen das deutsche ,Altbankengesetz" von 1953 ein. Demnach soll 22 Nr. 3 mit den Artikeln 47ff. der Richtlinie 78/660/EWG [150] unvereinbar sein, weil diese die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen für alle deutschen Aktiengesellschaften vorsehen. Bei der Kommission sind ferner drei Beschwerden gegen die Anwendung der Richtlinie 84/253/EWG [151] eingegangen, welche die Zulassung der mit der Kontrolle der Buchungsunterlagen von Unternehmen betrauten Personen vorsieht.

[150] ABl. L 220 vom 14.8.1978, S. 11.

[151] ABl. L 126 vom 12.5.1978, S. 20.

2.10.4. Reglementierte Berufe: Anerkennung von Befähigungsnachweisen

Die Zahl der Beschwerden und Vertragsverletzungen bei den reglementierten Berufen in Verbindung mit den Befähigungsnachweisen blieb verhältnismäßig stabil. Im Jahr 2002 wurde die Kommission mit rund zwanzig Beschwerden wegen Beschränkungen befasst, die gegen Artikel 43 und 49 EG-Vertrag sowie die Richtlinien zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen verstoßen.

Besonders sei auf die gegen Griechenland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Richtlinien 89/48/EWG [152] und 92/51/EWG [153] über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise verwiesen. Nach der Einstellung des Verfahrens (im Oktober 2000) aufgrund der Nichtmitteilung der Umsetzungsmaßnahmen zu der Richtlinie 89/48/EWG hat die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben und beschlossen, Klage gegen Griechenland beim Gerichtshof einzureichen, da seine Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Richtlinie (Präsidialverordnung 165/2000 vom 23.6.2000) nicht mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften übereinstimmen und die Richtlinie mangelhaft umsetzen. Darüber hinaus wurde eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme aufgrund der mangelhaften Anwendung der Richtlinie 92/51/EWG übermittelt. In beiden Fällen wurde vor allem gegenüber Griechenland beanstandet, dass Diplome, die von seinen eigenen Staatsangehörigen auf seinem Hoheitsgebiet erworben wurden, zwar von Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten anerkannt werden, die im Rahmen eines Franchise-Systems die Lizenz für die Ausstellung von Bildungsabschlüssen besitzen, im eigenen Land aber nicht.

[152] ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

[153] ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.

Ferner hat die Kommission den Gerichtshof gegen griechische Gesetzesvorschriften angerufen, mit denen für natürliche und juristische Personen restriktive Auflagen für den Betrieb von Optikergeschäften festgelegt werden und bezüglich derer die Kommission der Auffassung ist, dass sie Artikel 43 EG-Vertrag widersprechen.

Der Gerichtshof wurde zur Feststellung der mangelhaften Anwendung der Richtlinie 85/384 betreffend die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Architekten durch die griechischen Behörden angerufen.

2.11. REGIONALPOLITIK

2.11.1. Analyse der Ursachen

Die Regionalpolitik wird im Wesentlichen im Wege von Verordnungen geregelt, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten. Diese Rechtsakte (siehe Verordnung (EG) 1164/94 (Kohäsionsfonds) und Verordnung (EG) 1260/99 (Strukturfonds)) sowie die spezifischen Verordnungen zur Finanzkontrolle stellen strikte Regeln auf. Die Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht im Bereich der Regionalpolitik betreffen daher entweder eine mangelhafte Anwendung der Verordnungen oder Unregelmäßigkeiten (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates) bezüglich des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften.

Bei solchen Unregelmäßigkeiten kann es sich auch um Verstöße gegen die Bestimmungen anderer Gemeinschaftsregelungen handeln. Die Beziehung zwischen regionalpolitischen Maßnahmen und der Einhaltung des übrigen Gemeinschaftsrechts kommt auch in der ausdrücklichen Verpflichtung zum Ausdruck, dass die Maßnahmen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Kohäsionsfonds, die Strukturfonds oder die EIB oder ein anderes Finanzierungsinstrument sind, dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten sowie den Gemeinschaftspolitiken entsprechen müssen (Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1164/94 und Artikel 12 der Verordnung (EWG) 1260/99).

2.11.2. Folgen der Verstoßsituationen

Die Kommission kann insbesondere bei Fällen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Bestimmungen der Strukturfondsverordnungen ein Verfahren gemäß Artikel 226 EG-Vertrag einleiten (z. B. Erhebung von Abgaben durch die nationalen Stellen, die für die Verwaltung der über die Strukturfonds kofinanzierten Beihilferegelungen zuständig sind, was im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Verordnungen steht, wonach der gesamte Betrag der Fondsbeteiligung den Endbegünstigten auszuzahlen ist). Im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten kann die Kommission spezifische Verfahren im Hinblick auf die Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Fondsmittel gemäß Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 geänderten Fassung) sowie gemäß Artikel 38 Absatz 5 und Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 einleiten. Ein solches Verfahren wurde z. B. gegen den Begünstigten eines Direktzuschusses wegen Nichteinhaltung der im Bewilligungsschreiben festgelegten Bestimmungen und gegen den Begünstigten eines Globalzuschusses wegen Nichtrealisierung des Vorhabens, für das der Zuschuss gewährt wurde, eingeleitet.

Schließlich kann die Kommission auch ein Verfahren im Hinblick auf die Aussetzung, Kürzung oder sogar Streichung von Mitteln gemäß Artikel G und H in Anhang II der Verordnung Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds, geändert durch die Verordnung Nr. 1265/1999 des Rates, einleiten.

2.12. STEUERN UND ZOLLUNION

2.12.1. Zollunion

Im Bereich der Zölle, in dem die Gemeinschaftsvorschriften vor allem in Form von Verordnungen existieren, sah sich die Kommission veranlasst, ein Verfahren gegen Frankreich einzuleiten, das von Schuldnern keine Sicherheitsleistung gemäß den Bestimmungen aus Artikel 244 des Zollkodex der Gemeinschaften verlangt, wenn es Aufschub beim Vollzug einer zollrechtlichen Entscheidung im Falle einer Nacherhebung einer Zollschuld gewährt. Ferner wird dieser Aufschub zu großzügig erteilt. Frankreich hat die Richtigkeit des Standpunktes der Kommission anerkannt und angekündigt, Anfang 2003 ein nationales Verfahren zur Erhebung der Zollschuld einzuführen, welches eine ausnahmslose und vollständige Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen ermöglichen werde.

Zudem hat die Kommission den Gerichtshof [154] im Zusammenhang mit einem gegen Griechenland eingeleiteten Verfahren bezüglich der bei der Einfuhr von Arzneimitteln in das Land erhobenen und vom Importeur zu entrichtenden Abgabe zugunsten der Nationalen Arzneimittelorganisation angerufen, die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzöllen darstellen, welche laut Artikel 23 und 25 EG-Vertrag untersagt sind. Schließlich ist das anhängige Strafverfahren gegen Griechenland wegen der Abgaben auf die Einfuhr von Gefrierfisch aus der Gemeinschaft einzustellen, da die griechischen Behörden der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachgekommen sind.

[154] Rechtssache C-2002/426.

2.12.2. Direkte Steuern

Das Jahr 2002 war für die Kommission in diesem Bereich durch eine besonders starke Aktivität gekennzeichnet.

Zunächst wurde Deutschland aufgefordert, Informationen über die steuerliche Behandlung von Dividenden von ausländischen Investmentfonds zu erteilen, die im Sinne von Artikel 49 und 56 EG-Vertrag augenscheinlich diskriminierend sind. So ist offenbar der Gesamtbetrag der von ausländischen Investmentfonds vereinnahmten Dividenden steuerpflichtig, während die von deutschen Fonds vereinnahmten Dividenden nur zur Hälfte versteuert werden müssen. Die Kommission befürchtet, dass diese Behandlung ausländische Fonds beim Verkauf ihrer Anteile in Deutschland benachteiligt, zumal diese steuerliche Diskriminierung offensichtlich durch ein neues, im Entwurf vorliegendes Gesetz auch auf Kursgewinne ausgedehnt werden soll.

Anschließend wurden in folgenden weiteren spezifischen Fällen mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt:

- Belgien: Nichtübereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Erbschaftssteuer und die Eintragungssteuer mit Artikel 43 und 48 EG-Vertrag; mehrere Steuervergünstigungen wurden nur belgischen Einrichtungen und Organisationen gewährt, was die Niederlassungsfreiheit derartiger in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Einrichtungen beeinträchtigt.

- Spanien: Nichtübereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu den unterschiedlichen Steuervorschriften für auf den spanischen sowie auf den Börsenmärkten der anderen Mitgliedstaaten veräußerte Aktiengewinne mit Artikel 49 und 56 EG-Vertrag.

- Frankreich: Ablehnung einer teilweisen Absetzung der Kosten für die Kinderbetreuung von der Einkommenssteuer für in Frankreich wohnhafte Eltern, die ihre Kinder in eine Krippe in Belgien schicken, als nicht vereinbar mit Artikel 39 und49 EG-Vertrag.

- Italien: Rückwirkende Einführung einer nicht mit der Richtlinie 69/335/EG über die Gesellschaftsteuer zu vereinbarenden Steuer und Anwendung besonderer Modalitäten, durch die sich die Ausübung des Rechts auf Rückerstattung der durch den Gerichtshof als rechtswidrig erklärten ,staatlichen Konzessionsabgabe" schwierig gestaltet [155].

[155] Rechtssachen C-1991/071 und C-1991/178 (Slg. 1993, I-01915).

Darüber hinaus wurde der Gerichtshof im Zusammenhang mit zwei bereits eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren angerufen: das erste betrifft Frankreich und seine Einkünfte aus Sparverträgen [156]; im zweiten Fall wird Belgien beschuldigt, eine Steuer für die Zeichnung neuer Aktien von Wertpapierfirmen und Anteilen an Anlagefonds zu erheben[i].

[156] Rechtssache C-2002/333.

Dagegen konnte das gegen Griechenland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren aufgrund der Erhebung besonderer Abgaben auf das Kapital von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung neben der Gesellschaftsteuer eingestellt werden, nachdem der Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs vom 19.3.2002 [157] nachgekommen ist.

[157] Rechtssache C-1998/426 (Slg. 2002, I-02793).

2.12.3. Mehrwertsteuer

Die Kommission hat wie in den Vorjahren mehrere neue Verfahren wegen mangelhafter Anwendung der Bestimmungen der sechsten MwSt.-Richtlinie (77/388/EWG) über die einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage eingeleitet:

- Belgien: Bei der Versteigerung von Kunstwerken verlangt Belgien die Erhebung der Mehrwertsteuer auf Folgerechte, die eine Form der Beteiligung am Gewinn aus späteren Verkäufen eines Kunstwerks darstellen, die einem Künstler oder, nach dessen Ableben, seinen Rechtsnachfolgern zusteht; dies steht im Widerspruch zu Artikel 2 der Richtlinie.

- Spanien: Zunächst enthält die spanische Mehrwertsteuergesetzgebung im Bereich Subventionen zwei Bestimmungen, die im Widerspruch zur Richtlinie stehen, nämlich die Tatsache, dass der Pro-rata-Satz auf Steuerpflichtige angewendet wird, die ausschließlich Umsätze tätigen, die durch den Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 5 steuerpflichtig sind, und dass die Rechtsvorschriften außerdem eine Artikel 17 Absatz 2 zuwiderlaufende Beschränkung des Vorsteuerabzugs vorsehen. Darüber hinaus hat sich Spanien die durch Artikel 16 der Richtlinie gebotene Möglichkeit zunutze gemacht, andere Lager als Zolllager einzurichten. Da die Entnahme von Gegenständen aus derartigen Lagern mit einer Einfuhr gleichgesetzt ist, werden damit zwei Tatbestände geschaffen, so dass folglich zwei getrennte Erklärungen, darunter eine Zollerklärung, abzugeben sind. Nach der Richtlinie ist es jedoch nicht zulässig, dass allein mit einer Entnahme aus dem Zolllager ein Tatbestand geschaffen wird.

- Griechenland: Die Hellenische Republik lehnt Erleichterungen bei der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Kreditvergabe durch andere Kreditgeber als Finanzinstitutionen ab und verstößt damit gegen Artikel 13 B. d) 1. der Richtlinie, mit der ein Kredit als solcher befreit wird und keine Unterscheidung in Abhängigkeit davon vorgenommen werden darf, ob es sich bei dem Kreditgeber um eine Finanzinstitution oder um eine beliebige andere Person, z. B. einen Verkäufer von Gütern auf Kredit, handelt.

- Italien: In Anwendung des Urteils des Gerichtshofs vom 3. September 2000 [158] erheben die französischen Behörden künftig eine Mehrwertsteuer auf die Tunnel zwischen Frankreich und Italien. Italien dagegen hat sich durch die Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung der Vertragsverletzung schuldig gemacht.

[158] Rechtssache C-1997/358 (Slg. 2000, I-06301).

Der Gerichtshof hatte über zwei bereits gegen Deutschland eingeleitete Verfahren zu entscheiden: das erste betrifft die Nichtbesteuerung der Beihilfen für Trockenfutter [159], das zweite bezieht sich auf die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf Künstler [160]. Im Übrigen ist gegen diesen Mitgliedstaat am 20. Juni 2002 [161] das Urteil des Gerichtshof im Verfahren bezüglich der Steuerbefreiung von Forschungstätigkeiten ergangen.

[159] Rechtssache C-2002/144.

[160] Rechtssache C-2002/109.

[161] Rechtssache C-2000/287 (Slg. 2002, I-05811).

Eine nicht unerhebliche Zahl von Verfahren konnte eingestellt werden, nachdem die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften insbesondere infolge mehrerer Urteile des Gerichtshofs zugunsten der Kommission geändert haben:

- Spanien: Entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 18.1.2001 [162] haben die spanischen Behörden den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für die Autobahnmaut abgeschafft.

[162] Rechtssache C-1999/089 (Slg. 2001, I-00445).

- Frankreich: Die französischen Behörden haben dem Urteil des Gerichtshofs vom 14.6.2001 [163] zur teilweisen Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf Dieselkraftstoff für Fahrzeuge, bei denen ein Abzugsrecht ausgeschlossen ist, Folge geleistet.

[163] Rechtssache C-2000/040 (Slg. 2001, I-04539).

- Italien: Die italienischen Behörden haben in Anwendung des Urteils des Gerichtshofs vom 25.10.2001 [164] den Ministerialerlass zur Festlegung der Modalitäten für die Erstattung durch Zuteilung von Staatsanleihen angenommen.

[164] Rechtssache C-2000/078 (Slg. 2001, I-08195).

- Niederlande: Der umstrittene Abzug der Fahrzeugkostenerstattung wurde gemäß Urteil des Gerichtshofs vom 8.11.2001 [165] abgeschafft.

[165] Rechtssache C-1998/338 (Slg. 2001, I-08265).

- Portugal: Die portugiesischen Behörden haben das Urteil des Gerichtshofs vom 9.3.2001 [166] bezüglich der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf bestimmte Erzeugnisse, darunter Weine, befolgt.

[166] Rechtssache C-1998/276 (Slg. 2001, I-01699).

Ein weiteres Verfahren wurde gegen Italien wegen mangelhafter Anwendung der Bestimmungen der achten MwSt.-Richtlinie (79/1072/EWG) bezüglich der Verfahrensweisen bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige eingeleitet. So werden die Erstattungen für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland nach wie vor mit erheblichen Verzögerungen ausgezahlt.

2.12.4. Sonstige indirekte Steuern

Die Kommission hat ein zusätzliches Mahnschreiben an das Vereinigte Königreich gerichtet, das nach wie vor gegen Reisende, die aus anderen Mitgliedstaaten zurückkehren, wo sie alkoholische Getränke oder Tabak zum eigenen Gebrauch erworben haben, Sanktionen verhängt, die möglicherweise nicht mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EG über das System der Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren vereinbar sind. Im Zusammenhang mit derselben Richtlinie wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien übermittelt, das auf der Grundlage von auf den Verpackungen angebrachten Steuerzeichen Verbrauchsteuern erhebt; die Verbrauchsteuern sind bei Bereitstellung der Steuerzeichen fällig. Zudem hat sie das Verfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrag gegen Frankreich eingeleitet, weil es keine Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs vom 27.2.2002 zur unterschiedlichen Besteuerung dunkler und heller Zigaretten [167] eingeleitet hat, welche als nicht im Einklang mit den Richtlinien 95/59/EG und 92/79/EWG sowie mit Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag stehend erachtet wurde.

[167] Rechtssache C-2000/302 (Slg. 2002, I-02055).

Im Bereich der Besteuerung von Kraftfahrzeugen hat die Kommission zum einen ein Verfahren wegen mangelhafter Anwendung der Richtlinie 83/183/EWG gegen Dänemark eingeleitet, das keine Befreiung von der Zulassungssteuer für Personen gewähren will, die ihren festen Wohnsitz in dieses Land verlegen, obwohl die Richtlinie eine Steuerbefreiung vorsieht, und zum anderen ein Verfahren gegen Griechenland, das im Falle des Umzugs einer aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Person eine Kraftfahrzeugsteuer erhebt, die sich auf ein Fünftel (20 %) der normalerweise in Griechenland für die Zulassung eines Fahrzeugs zu zahlenden Steuer beläuft, anstatt die in der Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung zu gewähren.

Schließlich ist anzumerken, dass die Kommission das vor kurzem gegen Portugal eingeleitete Verfahren gemäß Artikel 90 EG-Vertrag einstellen konnte, nachdem dieser Mitgliedstaat einen alternativen Rechtsrahmen für die Besteuerung von Gebrauchtwagen geschaffen hat. Darüber hinaus hat sie den die Steuern betreffenden Teil des gegen Frankreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens im Zusammenhang mit der Besteuerung der Tierkörperbeseitigung in Schlachthäusern eingestellt, die ebenfalls gegen Artikel 90 EG-Vertrag verstößt, und hat den übrigen Teil des Verfahrens zur Prüfung im Rahmen der Beihilferegelungen weitergeleitet.

2.12.5. Gegenseitige Amtshilfe

Die Kommission hat zum einen das Vereinigte Königreich dazu aufgefordert, in Gibraltar die Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EG umzusetzen, nach der die Mitgliedstaaten gehalten sind, sich gegenseitig alle Auskünfte zu erteilen, die für eine korrekte Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, der Mehrwertsteuer (MwSt.) und der Verbrauchsteuern auf Mineralöle, Tabak und Alkohol geeignet erscheinen. Diese Richtlinie ist gemeinschaftsweit und damit auch in Gibraltar gültig.

Zum anderen hat sie aufgrund der Nichtmitteilung der nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien, bei denen die Zahl der Vertragsverletzungsfälle im Steuerbereich anteilig geringer ist als die der Fälle mangelhafter Anwendung, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich sowie Mahnschreiben an andere Mitgliedstaaten gerichtet, die sich auf die Richtlinie 2001/44/EG vom 15.6.2001 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen beziehen.

2.13. BILDUNG, AUDIOVISUELLE MEDIEN UND KULTUR

2.13.1. Bildung

Gemäß Artikel 149 und 150 EG-Vertrag ist jeder Mitgliedstaat für die Lehrinhalte und die Gestaltung seines Bildungssystems verantwortlich. Was dagegen die Bedingungen für den Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung anbelangt, so ist den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 EG-Vertrag jede direkte oder indirekte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit untersagt.

Die Kommission musste feststellen, dass die akademische Mobilität von Studenten und Auszubildenden nach wie auf zahlreiche Hindernisse stößt. Jedoch sind diese Mobilitätshemmnisse aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts in diesem Bereich, die sich aus dem Fehlen eines abgeleiteten Rechts ergibt, nicht immer unmittelbar vertragswidrig. Häufig beziehen sie sich eher auf die Verwaltungspraxis, auf die schleppende Abwicklung der Verfahren usw. als auf das Vorliegen einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die laut Artikel 12 EG-Vertrag untersagt ist. Durch diese Art von Hemmnissen besteht die Gefahr, dass europäische Studenten entmutigt werden, ihr Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen. Dieses Problem besteht besonders häufig im Zusammenhang mit der Anerkennung von Diplomen. Die Anerkennung von Diplomen zu akademischen Zwecken fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die jedoch gemäß Artikel 12 EG-Vertrag jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit unterlassen müssen. Die Kommission hat festgestellt, dass die Zulassungsverfahren in einigen Mitgliedstaaten ausgesprochen langwierig sind und die zuständigen Stellen keine ausreichenden Begründungen für ihre Entscheidungen vorlegen. Obwohl sich in diesen Fällen die einzelstaatlichen Rechtsmittel für die Betroffenen als einzig wirksames Mittel erweisen, eine Änderung oder Aufhebung der bezüglich ihrer Person durch die zuständigen Stellen getroffenen Entscheidungen zu erwirken, hat die Kommission einige Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, Gründe für die unbegründet und unverhältnismäßig lange Dauer der Zulassungsverfahren anzuführen, da sich daraus möglicherweise Hemmnisse für die Freizügigkeit der Studenten ergeben.

Im Jahr 2002 hat die Kommission beschlossen, zwei Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, die sich gegen Österreich und Belgien richten, weil diese Länder Inhabern von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplomen andere Zugangsbedingungen auferlegen als den eigenen Staatsangehörigen. Obwohl Belgien zugestimmt hat, seine Gesetzgebung mit Artikel 12 EG-Vertrag in Übereinstimmung zu bringen, wurde der Kommission die geänderte Rechtsvorschrift bis heute nicht übermittelt.

2.13.2. Audiovisuelle Medien (Richtlinien 97/36/EG vom 30. Juni 1997 und 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 (Fernsehen ohne Grenzen)

2.13.2.1. Anwendung der Richtlinien

Wichtigstes Ziel in diesem Bereich ist es, die Voraussetzungen für den freien Verkehr von Fernsehsendungen innerhalb der Gemeinschaft zu schaffen. In der Gesamteinschätzung im Vierten Anwendungsbericht [168] wird bestätigt, dass mit der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" ein wirksamer Rechtsrahmen für den europäischen audiovisuellen Sektor geschaffen worden ist und sich das gemeinsame europäische Konzept im audiovisuellen Bereich als richtig erwiesen hat. Die Ziele aufgrund eines höheren öffentlichen Interesses, denen die Richtlinie dient, sind auch heute noch gültig. Damit sie erreicht werden, haben sich die Mitgliedstaaten entsprechend gerüstet. So sind unabhängige nationale Aufsichtsbehörden eingerichtet worden, und die Mehrzahl der Mitgliedstaaten hat zusätzliche Mitarbeiter und Ressourcen für die effektive Umsetzung der Richtlinie bereit gestellt. Der Gerichtshof hatte festgestellt, dass Luxemburg [169] und Italien [170] ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachgekommen waren. Inzwischen sind in beiden Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt.

[168] KOM (2002) 778 endg.

[169] Rechtssache C-119/00.

[170] Rechtssache C-207/00.

Die Kommission ist einer Beschwerde nachgegangen, bei der es darum ging festzustellen, welcher Rechtshoheit eine Sendeanstalt nach Artikel 2 der Richtlinie unterworfen ist. Bei dem Beschwerdeführer CLT-UFA SA handelt es sich um einen in Luxemburg zugelassenen Satellitenfernsehveranstalter, der mit RTL 4 und 5 auf den niederländischen Markt ausgerichtet ist. Die Niederländische Medienkommission hatte in einer Entscheidung vom 5. Februar 2002 eine frühere Entscheidung vom 20. November 1997 bestätigt, in der sie geltend gemacht hatte, dass die RTL/Veronica de Holland Media Group SA die für RTL 4 und RTL 5 zuständige Sendeanstalt sei, die somit die Rechtshoheit der niederländischen Behörden unterworfen sei. Nach Auffassung der Kommission unterliegen RTL 4 und 5 bei Zugrundelegung der in der Richtlinie genannten Kriterien unter die Rechtshoheit der luxemburgischen Behörden. Die Parteien bestreiten nicht, dass die Kanäle in Luxemburg zugelassen wurden. Dieser Fall wird sehr genau verfolgt werden, damit sichergestellt wird, dass die hier vorgenommene Kriterienauslegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entspricht.

Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten eine Rechtsgrundlage für nationale Maßnahmen zum Schutz einer Reihe von Ereignissen an die Hand, denen sie eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimessen. Bis Ende 2002 hatten Italien, Deutschland, das Vereinigte Königreich und Österreich Maßnahmen im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie in Kraft gesetzt. Anfang 2002 machte Dänemark seine Maßnahmen rückgängig [171]. Gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie wurde einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen veröffentlicht. Die Veröffentlichung der letzten konsolidierten Liste erfolgte im August 2002 [172]. Belgien teilte am 5. September 2002 einen Entwurf von Maßnahmen nach Artikel 3a der Richtlinie mit. Dieser Vorschlag war unvollständig, was den belgischen Behörden entsprechend zur Kenntnis gegeben wurde. Die irischen Behörden teilten am 7. November 2002 einen Entwurf von Maßnahmen mit, die am 30. Januar 2003 in dem gemäß Artikel 23a der Richtlinie eingesetzten Kontaktausschuss erörtert wurden. Ein Fall, bei dem es um die Rolle der Kommission im Zusammenhang mit Artikel 3a der Richtlinie geht, ist noch beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängig [173].

[171] Veröffentlicht im ABl. C 45 vom 19.2.2002.

[172] ABl. C 189 vom 9.8.2002, S. 2.

[173] Rechtssache T-33/01.

Am 8. November 2002 wurde die Fünfte Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie ,Fernsehen ohne Grenzen" angenommen [174]. Diese Mitteilung macht die allgemeinen Tendenzen deutlich, die sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch in den betroffenen einzelnen Mitgliedstaaten festzustellen sind. Für den Bezugszeitraum (1999-2000) wurde in den nationalen Berichten im Allgemeinen eine zufriedenstellende Anwendung der Bestimmung von Artikel 4 (Europäische Werke) und Artikel 5 (Europäische Werke, die von unabhängigen Herstellern geschaffen wurden) der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bescheinigt.

[174] KOM(2002)612 endg. http://europa.eu.int/comm/avpolicy/regul/ twf/art45/art45-intro_de.htm.

Die Richtlinie regelt auch die zulässigen Obergrenzen für Werbung. Bei der Kommission sind mehrere Beschwerden eingegangen, denen zufolge die für Werbung und Sponsoring geltenden Begrenzungen in bestimmten Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden. Probleme wurden insbesondere durch das Verhalten bestimmter Fernsehveranstalter in Griechenland, Spanien, Italien und Portugal verursacht. Die Kommission untersucht die Lage in diesen Ländern, um herauszufinden, ob alle behaupteten Verstöße Vertragsverletzungen durch die betreffenden Mitgliedstaaten darstellen. Anschließend entschloss sie sich, Spanien eine zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme zuzusenden (26. April 2002).

Als Ausnahme von der allgemeinen Regel des freien Empfangs und der freien Weiterverbreitung gestattet Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten vorbehaltlich eines speziellen Verfahrens Maßnahmen gegen der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaates unterstehende Fernsehveranstalter zu ergreifen, die ,in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise" gegen Artikel 22 verstoßen. Dabei geht es darum, Minderjährige vor Programmen zu schützen, ,die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung (von Minderjährigen) beeinträchtigen können", und dafür Sorge zu tragen, ,dass die Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln". Die Kommission ist zu der Auffassung gelangt, dass Artikel 2a Absatz 2 im Berichtszeitraum zufrieden stellend angewendet wurde. Am 6. November 2001 ist der Kommission eine neue Mitteilung der deutschen Behörden über die beabsichtigten Maßnahmen zugegangen, und es kam zu Konsultationen nach Artikel 2a Absatz 2d.

2.14. GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Die Gesundheits- und Verbraucherschutzpolitik ist einer der Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft, der das Leben der europäischen Bürger unmittelbar betrifft.

Die Bedeutung dieses Bereichs spiegelt sich in den von der Kommission entwickelten Aktivitäten zur Kontrolle des Gemeinschaftsrechts wider. In dieser Hinsicht erfolgt die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht ausschließlich im Rahmen der Prüfung von Beschwerden im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren, sondern ebenfalls vorsorglich durch die Tätigkeit des Lebensmittel- und Veterinäramts, das mit Hilfe seiner Inspektionsberichte und durch den Dialog mit den Mitgliedstaaten, in denen die Inspektionen durchgeführt werden, eine einheitliche und korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Ländern sicherstellen will.

2.14.1. Vorschriften im Veterinärbereich

Die Lebensmittelsicherheit in der Europäischen Union auf höchstem Niveau zu gewährleisten, ist für die Kommission von höchster Bedeutung. Zweifellos kann ein hohes Niveau an Lebensmittelsicherheit nur auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Folglich ist nicht hinzunehmen, dass das Funktionieren des Binnenmarktes durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich behindert wird.

In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das von der Kommission gegen Frankreich eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren verwiesen, das im Rahmen der Bekämpfung der spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) ein Einfuhrverbot gegen britisches Rindfleisch verhängt hatte. Da Frankreich keine Maßnahmen ergriff, um das Urteil des Gerichtshofs vom 13.12.2001 in der Rechtssache C-1/00 umzusetzen, in dem Frankreich wegen seiner Weigerung, das Embargo über korrekt gekennzeichnetes oder etikettiertes britisches Rindfleisch ab dem 30. Dezember 1999 zu beenden, hat die Kommission am 21.3.2002 ein beschleunigtes Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 228 EG-Vertrag eingeleitet. Der Verstoß wurde behoben, nachdem der Gerichtshofs ersucht worden war, Frankreich wegen Nichtbefolgung des genannten Urteils zur Zahlung eines Zwangsgeldes zu verurteilen. Die Kommission hat das Verfahren nach Beseitigung der Vertragsverletzung eingestellt.

Die Kommission hat eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Frankreich gerichtet, weil es eine Rechtsvorschrift zum Verbot des Inverkehrbringens von Thymus eingeführt hat, in den Gefluegelschlachthöfen kein Amtstierarzt anwesend ist und einige andere Aspekte der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu Gefluegelfrischfleisch nicht eingehalten werden.

Darüber hinaus hat die Kommission mit Freude zur Kenntnis genommen, dass im Vereinigten Königreich Maßnahmen zum Verbot der Verwendung von Wasser mit überhöhtem Chlorgehalt für die Desinfektion der Gefluegelkarkassen angenommen wurden, so dass das 1997 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren eingestellt werden kann.

Bezüglich der durch die Veterinärkontrollen ausgelösten Handelshemmnisse sei darauf hingewiesen, dass die Kommission Klage beim Gerichtshof wegen der Verpflichtung zur Benachrichtigung der schwedischen Veterinärbehörden vor der Einfuhr von Frischfleisch oder von tierische Produkte enthaltenden Erzeugnissen mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten erheben will.

Was die Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten anbelangt, so ist die Umsetzungsfrist für drei Richtlinien im Jahr 2002 abgelaufen: Richtlinie 1999/74/EG (Legehennen), Richtlinie 2000/75/EG (Blauzungenkrankheit) und Richtlinie 2001/89/EG (klassische Schweinepest).

Die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen enthält neue Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen und neue strengere Gemeinschaftsvorschriften, um die Lücken der bisherigen Rechtsvorschriften zu schließen, in denen die artgerechte Tierhaltung keine angemessene Berücksichtigung gefunden hat. Sie ermöglicht darüber hinaus allen Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet strengere Vorschriften einzuführen. Diese Richtlinie unterscheidet zwischen Mindestanforderungen für drei verschiedene Haltungssysteme für Legehennen: ausgestaltete Käfige mit einer Mindestfläche von 750 cm2 je Legehenne; nicht ausgestaltete Haltungssysteme mit einer Mindestfläche von 550 cm2 je Henne (schrittweise Abschaffung bis 2012); käfiglose Systeme mit Legenestern (mindestens ein Nest für je sieben Hennen), geeigneten Sitzstangen und einer Besatzdichte von nicht mehr als neun Legehennen je m2 nutzbare Fläche.

Die Kommission musste eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich, Belgien, Griechenland, Italien und Portugal übermitteln, weil diese Länder ihre Verpflichtungen gemäß der oben genannten Richtlinie 1999/74/EG nicht erfuellt haben.

Im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit wurden mit Gründen versehene Stellungnahmen an Griechenland, Italien und das Vereinigte Königreich gerichtet.

Zu den Mitgliedstaaten, die die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest umgesetzt haben, zählen Belgien, Dänemark, Spanien, die Niederlande und Finnland. Gegen die anderen Mitgliedstaaten, die ihrer Verpflichtung zur Mitteilung nicht nachgekommen sind, wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

2.14.2. Vorschriften im Bereich Pflanzenschutz

Was die Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten anbelangt, so ist festzuhalten, dass Spanien, Luxemburg und Schweden die Umsetzungsmaßnahmen für alle einschlägigen Richtlinien mitgeteilt haben und die entsprechende Umsetzungsfrist im Jahr 2002 ablief.

In Deutschland und Frankreich sind hingegen weiterhin beträchtliche Verzögerungen bei der Umsetzung festzustellen.

Österreich hat die Änderung der Verordnung über den Hoechstgehalt an Schädlingsbekämpfungsmitteln angenommen, mit der die Richtlinien über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln übernommen. Die eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren konnten somit eingestellt werden.

2.14.3. Vorschriften im Bereich Saat- und Pflanzgut

Im Jahr 2002 ist für zwei Richtlinien die Umsetzungsfrist abgelaufen.

Für die Richtlinie 2001/64/EG (Verkehr mit Futterpflanzen und Getreidesaatgut) wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahmen wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen an Deutschland, Griechenland, Italien und das Vereinigte Königreich gerichtet. Bezüglich der Richtlinie 2002/8/EG (Prüfung von Sorten von Gemüsearten bzw. landwirtschaftlicher Pflanzenarten) wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen an Belgien, Griechenland und Italien übermittelt.

Deutschland konnte insbesondere hinsichtlich der Richtlinien 98/56/EG, 99/66/EG und 99/68/EG (Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen) die Verzögerungen bei der Umsetzung nicht aufholen.

2.14.4. Vorschriften im Nahrungsmittelbereich

Die Kommission konnte ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien wegen der auferlegten Verpflichtung, auf dem Etikett von Tafeloliven die Größe anzuführen. einstellen. Spanien hat ein königliches Dekret erlassen, um diese Anforderung abzuschaffen, mit der gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Lebensmitteletikettierung, die ein Anforderungsverzeichnis aufstellen, verstoßen wurde.

Was die Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten anbelangt, so haben Dänemark, Griechenland und Schweden die Umsetzungsmaßnahmen für alle Richtlinien in diesem Sektor, für welche die Umsetzungsfrist im Jahr 2002 abgelaufen ist, mitgeteilt.

Im Allgemeinen bestehen in diesem Bereich bezüglich der Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten verhältnismäßig wenige Probleme, jedoch verzeichnet Deutschland diesbezüglich den größten Umsetzungsrückstand.

2.14.5. Vorschriften im Bereich Tierfutter

Hinsichtlich der Mitteilung der nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinien haben sich im Vergleich zum Vorjahresbericht keine bedeutenden Veränderungen ergeben. Für vier Richtlinien ist die Umsetzungsfrist im Jahr 2002 abgelaufen: Richtlinie 2001/46/EG (amtliche Futtermittelkontrollen); Richtlinie 2001/79/EG (Zusatzstoffe); Richtlinie 2001/102/EG (unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung) und Richtlinie 2002/1/EG (Futtermittel).

Griechenland weist die meisten Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinien auf. 2001 erging ein Urteil des Gerichtshof gegen dieses Land, weil es seine Verpflichtung zur Umsetzung von fünf Richtlinien über Futtermittel nicht erfuellt hat (95/69/EG und 98/51/EG). Im Zusammenhang mit der Richtlinie 95/69/EG ist Griechenland dem Urteil des Gerichtshofs nachgekommen. Bezüglich der Richtlinie 98/51/EG zur Zulassung bestimmter Betriebe des Futtermittelsektors wurde eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 228 EG-Vertrag an das Land gerichtet. Darüber hinaus hat der Gerichtshof Griechenland im Jahr 2002 verurteilt, weil es seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Richtlinie 99/20/EG über Zusatzstoffe in der Tierernährung zu übernehmen. Griechenland ist diesem Urteil nachgekommen.

2.14.6. Verbraucherschutz

Im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung hat sich die Situation im Anschluss an die Regelung einiger Sachverhalte deutlich verbessert. Als Beispiel lässt sich das gegen Portugal wegen mangelhafter Umsetzung der Richtlinie 94/47/EWG (Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) eingeleitete Verfahren anführen. Dieses Verfahren konnte im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingestellt werden, weil die diesbezüglichen portugiesischen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgebrachten Beschwerden geändert wurden. Dieselbe Richtlinie war auch Gegenstand eines Verfahrens gegen Italien vor dem Gerichtshof, das durch die Kommission zurückgezogen wurde, weil Italien letztendlich alle vorgebrachten Beschwerden akzeptiert hat.

Der Gerichtshof hat aufgrund von Klagen wegen Nichteinhaltung der Richtlinie 93/13/EWG (missbräuchliche Klauseln) zwei Urteile gesprochen. Erstens hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-478/99 (Kommission/Schweden) festgestellt, dass es rechtmäßig ist, die als Hinweis dienende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können, im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG in die Materialien des schwedischen Gesetzes zur Umsetzung zu übernehmen, so dass diese nicht unbedingt in der Verfügungsformel erscheinen muss. Aufgrund dieses Urteils wurden zudem zwei ähnlich gelagerte Rechtssachen gegen Finnland und Dänemark eingestellt.

Zweitens hat der Gerichtshof befunden, dass sich Italien in der Rechtssache C-1999/372 der Nichteinhaltung wegen mangelnder Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 93/13/EWG schuldig gemacht hat. Das italienische Gesetz zur Umsetzung enthielt keinen Hinweis darauf, dass eine gegen Gewerbetreibende und ihre Verbände gerichtete Unterbindungsmaßnahme nicht nur die Verwendung, sondern auch die Empfehlung missbräuchlicher Vertragsklauseln zum Gegenstand haben kann. Der Gerichtshof vertrat folglich die Auffassung, dass Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie nicht nachgekommen ist, unabhängig von der Tatsache, dass der Begriff der ,Verwendung" von Teilen der italienischen Rechtsprechung so ausgelegt wird, dass er auch eine Empfehlung missbräuchlicher Klauseln erfasst.

Im Zusammenhang mit der Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten ist die Umsetzungsfrist der Richtlinie 1999/44/EG zu den Garantien für Verbrauchsgüter am 1. Januar 2002 abgelaufen. In dieser Richtlinie ist ein Bündel von Verbraucherrechten festgelegt, die überall in der EU beim Einkauf von Waren Geltung haben. Das wichtigste dieser Rechte besagt, dass, sollten Waren mangelhaft sein oder nicht dem zur Zeit des Kaufes abgeschlossenen Vertrag entsprechen, die Verbraucher zwei Jahre nach Entgegennahme der Waren gegen den Verkäufer ein Rückgriffsrecht haben. Der Verbraucher kann Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises oder eine vollständige Erstattung des Kaufpreises verlangen. Während sechs Monaten nach der Lieferung obliegt es dem Verkäufer und nicht dem Verbraucher, nachzuweisen, dass die verkauften Waren dem Kaufvertrag entsprachen und nicht mangelhaft waren. Der dem Verbraucher gegenüber verantwortliche Letztverkäufer kann unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Umständen den Hersteller haftbar machen. Den Mitgliedstaaten ist die Möglichkeit eingeräumt, in ihre Gesetzgebung Regelungen aufzunehmen, die die Verbraucher, die ihr Recht auf Wiedergutmachung ausüben wollen, verpflichten, den Verkäufer über Mängel oder das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung zu unterrichten. In der Richtlinie wird auch verlangt, dass Garantien, wie z. B. Garantien der Hersteller oder der Einzelhändler klar und verständlich abgefasst sein müssen. Werden derartige Garantieerklärungen abgegeben, so ist anzugeben, dass sie über die gesetzlichen Rechte der Verbraucher hinausgehen.

Die Kommission hat eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich wegen Nichterfuellung der Verpflichtung zur fristgemäßen Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG übermittelt.

Bezüglich der Richtlinien 97/55/EG (irreführende Werbung) und 98/7/EG (Verbraucherkredit) ist Spanien zwei Urteilen des Gerichtshofs wegen Nichterfuellung der Umsetzungsverpflichtung nachgekommen.

2.14.7. Öffentliche Gesundheit

Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist am 30. September 2002 abgelaufen.

Die Kommission hat Vertragsverletzungsverfahren gegen alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Belgien, Spanien und Schweden wegen Nichtmitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet.

2.14.8. Mitteilung von technischen Vorschriften

Gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG geänderten Form sind die EU-Mitgliedstaaten, die Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und Unterzeichner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Schweiz zur Vermeidung neuer Hemmnisse, die der Vollendung des Binnenmarkts im Wege stehen, verpflichtet, jede geplante Rechtsvorschrift, die Normen oder technische Vorschriften enthält, vor ihrer Verabschiedung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu notifizieren.

Die 201 mitunter im Eilverfahren (9) für das Jahr 2002 in den Bereichen Gesundheit und Verbraucherschutz notifizierten Texte (188 durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 13 durch die EFTA-Länder und die Schweiz) weisen auf die wachsende Aufmerksamkeit der nationalen Gesetzgeber für diesen Sektor insbesondere hinsichtlich des Lebensmittelsbereichs hin. Die Kommission hat nach Prüfung dieser im Entwurfsstadium notifizierten Texte Feststellungen (9), Blockierungsentscheidungen (6) und ausführliche Stellungnahmen (11) abgegeben, um zu einer Abstimmung der Notifizierungen mit dem Gemeinschaftsrecht aufzufordern. Zudem lässt der Anstieg der Zahl der von den Mitgliedstaaten im Jahresverlauf zum Verfahren gemäß Richtlinie 98/34/EG übermittelten Notifizierungen (32) darauf schließen, dass der Bereich Informationsdienste ebenfalls immer weiter in den Mittelpunkt des Interesses rückt.

2.15. JUSTIZ UND INNERES

Im Bereich der Freizügigkeit und der Unionsbürgerschaft war das Jahr 2002 von vier wichtigen Urteile des Gerichtshofs [175], einer relativ konstanten Gesamtzahl der Vertragsverletzungsverfahren sowie von einem leichten Anstieg der Zahl der Entscheidungen der Kommission geprägt, den Gerichtshof im Zusammenhang mit in den Vorjahren eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren anzurufen.

[175] Urteile vom 11. Juli 2002, Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. I-6191, vom 11. Juli 2002, Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. I-6279, vom 25. Juli 2002, Rechtssache C-459/99, MRAX gegen Belgischer Staat, Slg. I-6591, und vom 17. September 2002, Rechtssache C-413/99, Baumbast, R.

In den Urteilen des Gerichtshofs wurden erstmals die unmittelbare Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 EG-Vertrag und die Anwendung des Grundsatzes des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, im Lichte des Grundrechtes auf den Schutz des Familienlebens, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Status des Unionsbürgers anerkannt. Darüber hinaus wurden die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten deutlich eingeschränkt, Familienmitgliedern eines Unionsbürgers, die Staatsbürger eines Drittstaats sind, bei Fehlen der Reiseunterlagen oder des Visums, bei illegaler Einreise oder bei Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung nach Ablauf des Visums das Aufenthaltsrecht oder die Einreise zu verweigern.

2.15.1. Anwendung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots aufgrund der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht und Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften

Die Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof Klage gegen Frankreich zu erheben, weil die französischen Rechtsvorschriften Bestimmungen enthalten, nach denen Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten, die in Frankreich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, nach der ersten Verlängerung sowie vorbehaltlich der Gegenseitigkeit eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird; demnach kommen Staatsbürger von Mitgliedstaaten, die den in ihrem Hoheitsgebiet wohnhaften französischen Staatsbürgern diese Möglichkeit nicht gewähren, nicht in den Genuss dieses Vorzugs.

Zudem hat die Kommission beschlossen, Klage beim Gerichtshof gegen Spanien wegen unverhältnismäßiger und diskriminierender Sanktionen gegenüber Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten zu erheben, die es versäumen, ihre Aufenthaltserlaubnis in Spanien zu beantragen oder zu verlängern.

Der Gerichtshof hat infolge eines von der Kommission gegen Italien eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens festgestellt [176], dass Italien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 EG-Vertrag verstoßen hat, dass es Artikel 207 des Codice della strada beibehält, der eine unterschiedliche und unverhältnismäßige Behandlung von Betroffenen aufgrund des Ortes der Zulassung der Fahrzeuge vorschreibt.

[176] Urteil vom 19. März 2002, Rechtssache C-224/00, Kommission/Italien, Slg. I-2965.

2.15.2. Freizügigkeit

Die Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Belgien im Zusammenhang mit zwei Beschwerden einzureichen: dabei geht es insbesondere um die Praxis der belgischen Behörden, im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 90/364/EWG [177] über das Aufenthaltsrecht von Nichterwerbstätigen nur Existenzmittel eines Ehepartners oder Kindes zu akzeptieren, wohingegen die Richtlinie keine näheren Angaben zur Herkunft der ausreichenden Existenzmittel enthält; zweitens geht es um die Ausweisungsverfügungen gegenüber Staatsbürgern eines anderen Mitgliedstaats, die es unterlassen haben, innerhalb einer festgelegten Frist die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Dokumente vorzulegen.

[177] ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 26.

Zudem hat die Kommission beschlossen, beim Gerichtshof Klage gegen Spanien zu erheben, weil die spanische Gesetzgebung von Drittstaatsangehörigen, die zur Familie eines Unionsbürgers gehören und sich mit diesem in Spanien niederlassen wollen, verlangt, durch Vorlage einer Reihe von Dokumenten im voraus ein Aufenthaltsvisum zu erlangen. Darüber hinaus hat die Kommission zwei weitere Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet, das Familienangehörigen von Unionsbürgern, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, aufgrund von Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) durch einen anderen Mitgliedstaat ein Visum verweigert, obwohl mit Blick auf die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder Gesundheit keine Gründe für eine solche Ablehnung vorliegen.

Am 5. Dezember 2002 hat die Kommission beim Gerichtshof [178] eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland wegen der deutschen Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit Ausweisungen von Unionsbürgern aus Gründen der öffentlichen Ordnung eingereicht [179]. Nach Ansicht der Kommission ist Deutschland seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, da es in seiner Gesetzgebung nicht deutlich macht, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht automatisch die Ausweisung von Unionsbürgern nach sich zieht, Entscheidungen über die Ausweisung von Unionsbürgern trifft, in denen das Argument der Abschreckung vorgebracht wird oder ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Verletzung des Grundrechtes auf Schutz des Familienlebens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung besteht, und die Ausweisungsentscheidungen ohne jegliche Dringlichkeit unverzüglich ausführt.

[178] Rechtssache C-441/02.

[179] Siehe 19. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, Punkt 2.15.4, S. 86.

2.15.3. Wahlrecht bei Kommunalwahlen

Die Kommission hat beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und das Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland einzustellen. Die Verfahren bezogen sich auf den Grundsatz der Richtlinie 94/80/EG des Rates [180], dass Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten die Ausübung ihres Wahlrechts bei den Kommunalwahlen ihres Aufnahmelandes allein den Ausschlussgründen des Wohnsitzmitgliedstaats unterzuordnen haben und dass es folglich den nationalen Behörden nicht gestattet ist, von den Nutznießern dieser Richtlinie eine Erklärung zu verlangen, gemäß der diese nicht vom Wahlrecht in ihrem Herkunftsland ausgeschlossen sind.

[180] ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38.

2.16. HAUSHALT

Die diesbezüglichen Vertragsverletzungsverfahren konzentrieren sich auf den Bereich der traditionellen Eigenmittel sowie insbesondere auf den Bereich der Zölle, in dem die Zahl der Klagen vor dem Gerichtshof gegenüber den vorherigen Haushaltsjahren leicht angestiegen ist.

2.16.1. Fortgang früher eingeleiteter Verfahren

In seiner Entscheidung vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-2000/10 gegen Italien (Einfuhr von für San Marino bestimmten Waren) hat der Gerichtshof keine konkreten Berichtigungsbeträge für die zu zahlenden Eigenmittel festgelegt. Er fordert die Kommission und die italienischen Behörden auf, die Möglichkeiten auszuschöpfen, die ein Dialog und eine loyale Zusammenarbeit zu diesem Zweck bieten.

Die Kommission hat vor dem Gerichtshof Klage gegen Deutschland [181] wegen des Rückstands bei der Feststellung der traditionellen Eigenmittel im Falle des nicht beendeten Versandverfahrens erhoben.

[181] Rechtssache

Das Verfahren gegen Frankreich im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuererstattung im Rahmen der Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften konnte eingestellt werden.

2.16.2. Neue Verfahren

Nach der Klageerhebung der Kommission beim Gerichtshof gegen Dänemark wegen der finanziellen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Verlust von Eigenmitteln aufgrund von Verwaltungsfehlern hat die Kommission beschlossen, nunmehr Klage gegen Belgien zu erheben, und hat eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Niederlande und Portugal wegen der finanziellen Verantwortung der Zollbehörden für den Verlust von Eigenmitteln aufgrund der Verjährung der entsprechenden Zollschuld gerichtet.

Der Gerichtshof wurde ebenfalls im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Verzögerung der Zahlung von Eigenmitteln in Form von Zöllen durch Belgien angerufen, da im Falle der dem Schuldner eingeräumten Möglichkeit der Teilzahlung die betreffenden Eigenmittel erst nach Erhalt der vollständigen Summe überwiesen werden.

2.17. PERSONAL UND VERWALTUNG

Was die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf das Personal der Gemeinschaften anbelangt, so wacht die Kommission darüber, dass mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Einhaltung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie der Verordnungen und Bestimmungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet wird.

Im Jahr 2002 wurde kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

2.18. ERWEITERUNG

1. Beitrag zu Rechtssachen des EuGH (Urteile vom 27.9.2001 im Bericht 2002 nicht erwähnt)

(Wortlaut teilweise der Pressemitteilung des EuGH entnommen)

Die Europäischen Gemeinschaften haben in den Neunzigerjahren Assoziierungsvereinbarungen mit allen beitrittswilligen Ländern Mittel- und Osteuropas unterzeichnet. Die Europa-Abkommen sollen einen Rahmen für den Beitritt der Vertragsstaaten zur Europäischen Union schaffen. Sie enthalten deshalb Regelungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, das Niederlassungsrecht und die Dienstleistungen.

Unter anderem enthalten sie Bestimmungen, die eine Diskriminierung von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Selbständige, Gründer von Unternehmen oder deren Leiter sind, aufgrund der Nationalität verbieten. Diese sind ebenso günstig zu behandeln wie die Unternehmen und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten.

Die drei Rechtsstreitigkeiten, die am 27.9.2001 vom Gerichtshof behandelt wurden, betreffen Verfahren polnischer, tschechischer und bulgarischer Staatsangehöriger gegen das Vereinigte Königreich.

Der Gerichtshof erinnert zunächst an den Zweck der Europa-Abkommen, den Handel und harmonische Wirtschaftsbeziehungen zu fördern, um den Wohlstand der Vertragsstaaten zu entwickeln und ihren späteren Beitritt zu erleichtern.

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Behörden der Mitgliedstaaten das Recht behalten, in den Grenzen der Europa-Abkommen ihr nationales Zuwanderungs-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden.

Jedoch sei das Verbot der Diskriminierung von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die in den Mitgliedstaaten der Union selbständige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Unternehmen gründen oder leiten wollten, die sie tatsächlich kontrollierten, unmittelbar anwendbar. Dieser Grundsatz sei hinreichend genau und unbedingt, um von den nationalen Gerichten in Streitigkeiten über die Rechtsstellung Privater angewandt werden zu können.

Daher räumten die Europa-Abkommen den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten ein Niederlassungsrecht ein, also ein Recht, gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten als selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung, nach der der EG-Vertrag als Nebenrechte des Niederlassungsrechts der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ein Einreise- und ein Aufenthaltsrecht voraussetzt.

Das Einreise- und das Aufenthaltsrecht von tschechischen, polnischen und bulgarischen Staatsangehörigen seien jedoch nicht schrankenlos gewährleistet; ihre Ausübung könne durch das Recht der Mitgliedstaaten beschränkt werden. Nationales Zuwanderungsrecht dürfe jedoch die Vorteile, die sie aus dem Niederlassungsrecht nach den Abkommen zögen, nicht zunichte machen oder verringern.

In seiner Entscheidung über die Vereinbarkeit eines nationalen Zuwanderungsrecht mit den drei betroffenen Europa-Abkommen entwickelt der Gerichtshof folgende Grundsätze:

- Ein Mitgliedstaat darf einem Angehörigen eines Vertragsstaats die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Niederlassung weder aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnsitzlandes noch wegen einer allgemeinen Begrenzung der Einwanderung noch auch deshalb versagen, weil die Situation auf dem Arbeitsmarkt dem entgegen stehe.

- Es muss jedoch festgestellt werden, ob die im Aufnahmemitgliedstaat beabsichtigte Tätigkeit der von den Europa-Abkommen Begünstigten wirklich eine selbständige und nicht etwa eine abhängige Tätigkeit ist. Eine nationale Regelung, die die Natur der beabsichtigten Tätigkeit vorab überprüft (Bewertung hinreichender finanzieller Mittel und vernünftiger Erfolgschancen durch detaillierte Untersuchungen) ist daher mit den Europa-Abkommen vereinbar.

- Staatsangehörige Polens, der Tschechischen Republik und Bulgariens, die falsche Erklärungen abgeben und die einschlägigen Kontrollen dadurch unterlaufen, dass sie behaupten, sich in den Mitgliedstaat als Touristen zu begeben, obwohl sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, fallen nicht in den Schutzbereich der Europa-Abkommen. Die Mitgliedstaaten können daher solche Anträge ablehnen und verlangen, dass ein formgerechter Einreiseantrag bei den zuständigen Stellen im Herkunftsstaat oder einem anderen Staat gestellt wird, sofern das eine spätere Prüfung der Sachlage nicht ausschließt.

- Jedoch darf das Vorgehen der nationalen Behörden den Wesensgehalt des Einreise-, des Aufenthalts- und des Niederlassungsrechts dieser Staatsangehörigen nicht beeinträchtigen; außerdem stehen ihnen die Grundrechte (das Recht auf Achtung des Familienlebens und die Eigentumsgarantie) zu, die sich aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergeben.

2. Beitrag zu Vertragsverletzungsverfahren

Vor dem Hintergrund der drei Entscheidungen des Gerichtshofs vom 27.9.2001 über die unmittelbare Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen der Europa-Abkommen auf die beitrittswilligen Länder Mittel- und Osteuropas ist bei der Kommission eine zunehmende Zahl von Beschwerden über mutmaßliche Verletzungen der Europa-Abkommen eingegangen. Diese Beschwerden betreffen hauptsächlich einzelne Fälle im Zusammenhang mit dem Niederlassungsrecht als Selbständige bzw. als Gründer von Unternehmen oder deren Leiter sowie die praktische Anwendung des nationalen Zuwanderungs-, Aufenthalts- und Niederlassungsrechts durch die Behörden und Gerichte in Österreich, Deutschland, Schweden und Dänemark. Eine weitere Beschwerde eines polnischen Staatsangehörigen, bei der es um die Verweigerung von Arbeitserlaubnissen für polnische Arbeitnehmer durch die niederländischen Behörden ging, wurde als unbegründet abgewiesen.

Obwohl die Beitrittsverhandlungen im Dezember 2002 abgeschlossen wurden und der Beitritt zehn neuer Mitgliedstaaten bis zum 1. Mai 2004 erfolgt, bleiben die Europa-Abkommen bis zum Beitrittstag in Kraft.

2.19. GEMEINSCHAFTSSTATISTIK

Für den Bereich der Statistik ist festzustellen, dass bezüglich der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften keine größeren Problemen aufgetreten sind, auch wenn im Jahr 2002 insgesamt acht Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden, darunter sechs wegen Nichtmitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie und ein Verfahren wegen mangelhafter Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

Im Bereich der Agrarstatistiken haben es sechs Mitgliedstaaten (Frankreich, Luxemburg, Belgien, Spanien, Schweden und Irland) versäumt, der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [182] mitzuteilen. Die Kommission hat daher den Behörden dieser Mitgliedstaaten ein Mahnschreiben übermittelt. Generell ist die Mehrzahl dieser Rückstände auf die institutionelle und administrative Struktur in den Mitgliedstaaten zurückzuführen.

[182] Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen - ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 21.

Nach der Mitteilung der nationalen Maßnahmen konnte die Kommission die Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich, Spanien, Schweden und Irland im Jahresverlauf einstellen.

In Luxemburg und Belgien befindet sich der Verwaltungs- und Legislativprozess im Abschluss.

Im Bereich der Statistik des Güterkraftverkehrs hat die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland wegen mangelhafter Anwendung der Verordnung (EG) 1172/98 des Rates [183] eingeleitet. Griechenland hat die vierteljährlichen Daten für die Jahre 1999, 2000 und 2001 bisher nicht übermittelt, obwohl es laut Verordnung dazu verpflichtet ist.

[183] Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates vom 25. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs - ABl. L 163 vom 6.6.1998, S. 1.