52003DC0346

26. Jahresbericht über die Tätigkeit des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz - 2001 /* KOM/2003/0346 endg. */


26. JAHRESBERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEIT DES BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR SICHERHEIT, ARBEITSHYGIENE UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ 2001

INHALTSVERZEICHNIS

ZUSAMMENFASSUNG

1. Nähere Angaben zum Ausschuss

1.1. Gründung, Zuständigkeit, Mandat

1.2. Struktur, Arbeitsweise

2. Tätigkeiten im Jahr 2001

2.1. 25. Jahresbericht über die Tätigkeit des Beratenden Ausschusses

2.2. Angenommene Stellungnahmen

2.2.1. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 0966/1/01) zu den an die europäischen Normenorganisationen gerichteten und in den Dokumenten 3/2001, 4/2001 und 5/2000 enthaltenen Entwürfen für Normungsaufträge

2.2.2. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 0860/2/00) über die multidisziplinären Schutz- und Präventionsdienste sowie die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer

2.2.3. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 0702/1/01) zum Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie der Kommission zur Festsetzung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten im Sinne der Richtlinie 98/24/EG

2.2.4. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 0983/1/01) zu den Erkrankungen des Bewegungsapparats

2.2.5. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 2505/1/01) zur neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006

2.2.6. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 1947/2/01) zum Weißbuch über die Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik

2.2.7. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 1564/2/01) über die Gewalt am Arbeitsplatz

2.2.8. Vorläufige Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 2107/1/01) zum Bericht über die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

2.2.9. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zum Entwurf des Arbeitsprogramms 2002 der Agentur in Bilbao

2.3. Arbeitsverfahren

2.3.1. Arbeitsprogramm 2002

3. Tätigkeit der Arbeitsgruppen/Struktur zum Jahresende

3.1. Arbeitsgruppen, die 2001 aktiv waren und ihre Arbeiten 2002 fortsetzen

3.1.1. Programmplanung

3.1.2. Normung

3.1.3. Bericht über die Arbeit der Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

3.1.4. Telearbeit

3.1.5. Berufskrankheiten

3.1.6. ATEX

3.2. 2001 eingesetzte Arbeitsgruppen

3.2.1. Gemeinschaftsstrategie 2002-2006 (Dok. Nr. 0994/01)

3.2.2. Sicherheit und Gesundheitsschutz im Krankenhaussektor (Dok. Nr. 2103/1/01)

3.2.3. Fischerei (Dok. Nr. 2504/01)

3.2.4. Chemische Stoffe am Arbeitsplatz (Dok. Nr. 2502/1/01)

3.3. Auflösung von Arbeitsgruppen

3.3.1. Multidisziplinäre Schutz- und Präventionsdienste/medizinische Überwachung der Arbeitnehmer

3.3.2. Erkrankungen des Bewegungsapparats

3.3.3. Festsetzung von Arbeitsplatzkonzentrationen

3.3.4. Leitlinien für chemische Agenzien

3.3.5. Verhütung von Gewalt am Arbeitsplatz

4. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

4.1. Ständiger Ausschuss

4.2. Ausschuss hoher Arbeitsaufsichtsbeamter

4.3. Wissenschaftlicher Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen

4.4. Sozialpartner

4.5. Europäisches Technikbüro der Gewerkschaften (TGB)

4.6. Internationales Arbeitsamt

4.7. Europäische Stiftung

4.8. Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

ANHANG A

ANHANG B

ANHANG C

ANHANG D

ZUSAMMENFASSUNG

26. JAHRESBERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEIT DES BERATENDEN AUSSCHUSSES FÜR SICHERHEIT, ARBEITSHYGIENE UND GESUNDHEITSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ 2001 (Dok. Nr. xxxx/01 DE)

In Erwägung der Tatsache, dass ein ständiges Gremium zur Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung und der Durchführung der Tätigkeiten im Bereich der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Verwaltungen und den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden geschaffen werden sollte, hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 27. Juni 1974 (74/325/EWG) einen Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingesetzt.

Der Ausschuss ist ein Dreiergremium aus ordentlichen Mitgliedern, wobei jeder Mitgliedstaat zwei Regierungsvertreter, zwei Vertreter der Gewerkschaften und zwei Vertreter der Arbeitgeberverbände entsendet. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter ernannt. Die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat ernannt, der eine entsprechende Liste im Amtsblatt der Gemeinschaften zur Information veröffentlicht. Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Mitglied der Kommission oder, falls dieses verhindert ist, ein von ihm zu ernennender Beamter der Kommission.

Der Ausschuss erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelt [1].

[1] Der Beratende Ausschuss der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dem der Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 74/325/EWG ebenfalls übermittelt wurde, hat seine Tätigkeit mit Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 eingestellt.

Im Jahr 2001 trat der Beratende Ausschuss zweimal in Luxemburg zusammen. Auf beiden Sitzungen wurde er von der Kommission über den Stand der Dinge bei den verschiedenen aktuellen Themen im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz informiert.

Die Tätigkeit des Ausschusses schlug sich in der Annahme des Jahresberichts 2000, in der Annahme von neun Stellungnahmen, die in Ziffer 2.2 des vorliegenden Berichts zusammengefasst werden, und in der Prüfung der möglichen Themen für sein Arbeitsprogramm 2002 nieder.

1. Nähere Angaben zum Ausschuss

1.1. Gründung, Zuständigkeit, Mandat

In Erwägung der Tatsache, dass ein ständiges Gremium zur Unterstützung der Kommission bei der Vorbereitung und der Durchführung der Tätigkeiten im Bereich der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und zur Erleichterung der Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Verwaltungen und den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden geschaffen werden sollte, hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 27. Juni 1974 (74/325/EWG) einen Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingesetzt.

Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben (Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses):

a) er führt auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch über bestehende oder geplante Vorschriften durch;

b) er trägt zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Vorgehens bei Problemen auf den Gebieten der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie zur Festlegung der Gemeinschaftsprioritäten und der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen bei;

c) er macht die Kommission auf die Gebiete aufmerksam, auf denen der Erwerb neuer Kenntnisse und die Durchführung geeigneter Ausbildungs- und Forschungsmaßnahmen notwendig erscheinen;

d) er definiert im Rahmen der gemeinschaftlichen Aktionsprogramme und in Zusammenarbeit mit dem Ständigen Ausschuss für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen folgendes:

- Kriterien und Ziele der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb;

- Verfahren, mit deren Hilfe die Unternehmen und ihr Personal die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen beurteilen und verbessern können;

e) er trägt zur Unterrichtung der staatlichen Behörden und der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen über die auf Gemeinschaftsebene unternommenen Schritte bei, um so deren Zusammenarbeit zu erleichtern und ihre Initiativen für einen Erfahrungsaustausch und zur Erarbeitung von Verwaltungsregeln zu fördern.

Struktur, Arbeitsweise

Der Ausschuss ist ein Dreiergremium aus ordentlichen Mitgliedern, wobei jeder Mitgliedstaat zwei Regierungsvertreter, zwei Vertreter der Gewerkschaften und zwei Vertreter der Arbeitgeberverbände entsendet. Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied ernannt. Die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat ernannt, der eine entsprechende Liste im Amtsblatt der Gemeinschaften zur Information veröffentlicht.

Den Vorsitz im Ausschuss führt ein Mitglied der Kommission oder, falls dieses verhindert ist, ein von ihm zu ernennender Beamter der Kommission.

Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, deren Vorsitz ein Mitglied des Ausschusses führt. Diese Gruppen legen die Ergebnisse ihrer Arbeiten in Form eines Berichts auf einer Sitzung des Ausschusses vor.

Der Ausschuss erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelt [2].

[2] Der Beratende Ausschuss der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dem der Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 74/325/EWG ebenfalls übermittelt wurde, hat seine Tätigkeit mit Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 eingestellt.

Die Stellungnahmen des Ausschusses werden mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen abgegeben. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Der Ausschuss hat eine Geschäftsordnung beschlossen, die nach Billigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission am 30. April 1976 in Kraft getreten ist.

Die Regierungsvertreter, die Gewerkschaftsorganisationen und die Arbeitgeberorganisationen haben sich zu drei getrennten Interessengruppen zusammengeschlossen, die jeweils einen Sprecher bestimmen. Jeder Sprecher nimmt an den Sitzungen der Interessengruppe, von der er bestimmt wurde, sowie des Ausschusses teil, wo er den Standpunkt seiner Gruppe vertritt.

Den Kontakt zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Regierungsvertreter stellt ein Ausschussmitglied sicher, das die Regierung des Landes vertritt, das die Ratspräsidentschaft ausübt. Den Kontakt zwischen den die Arbeitgeber vertretenden Mitgliedern gewährleistet die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE), während der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB), die Arbeitnehmerorganisation auf Gemeinschaftsebene, mit der Koordinierung der Positionen der Arbeitnehmervertreter beauftragt ist.

Die Sekretariatsarbeiten für Ausschuss und Arbeitsgruppen sind Aufgabe der Kommission. Das Sekretariat untersteht der Generaldirektion EMPL (Referat D/5).

Tätigkeiten im Jahr 2001

Am 18. Dezember 2000 ernannte der Rat auf Vorschlag der Mitgliedstaaten die Vollmitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratendes Ausschusses für den Zeitraum 18. Dezember 2000 bis 17. Dezember 2003, da die vorherigen Mandate für den Zeitraum 7. Juli 1997 bis 6. Juli 2000 galten und somit verfallen waren. Das Mitgliederverzeichnis 2001 ist Anhang B zu entnehmen.

Im Jahr 2001 trat der Beratende Ausschuss zweimal in Luxemburg zusammen, und zwar im Mai und im November. Auf beiden Sitzungen wurde er von der Kommission über den Stand der Dinge bei den verschiedenen aktuellen Themen im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz informiert.

Am Tag vor den Sitzungen des Beratenden Ausschusses fanden jeweils Sitzungen der Interessengruppen der Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter statt. Außerdem hielten die Interessengruppen im Laufe des Jahres zwei zusätzliche Sitzungen ab.

Die Tätigkeit des Beratenden Ausschusses im Jahr 2001 folgte dem Rhythmus der Arbeiten der Kommission. Da für 2002 die Annahme einer Mitteilung der Kommission über eine neue Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz geplant war, wurde das Vierjahresprogramm des Ausschusses für den Zeitraum 1996-2000 um ein Jahr verlängert.

Tätigkeiten und Prioritäten wurden dem Beratenden Ausschuss von der Arbeitsgruppe ,Programmplanung" vorgeschlagen, die vier Sitzungen abhielt.

Für die Untersuchung der verschiedenen Fachthemen, zu denen sich der Ausschuss äußern wollte, durch die elf Arbeitsgruppen waren im Berichtsjahr siebzehn Sitzungen erforderlich.

Der Beratende Ausschuss löste fünf Arbeitsgruppen auf, deren Tätigkeit beendet war:

- Multidisziplinäre Dienste

- Erkrankungen des Bewegungsapparats

- Festsetzung von Arbeitsplatzkonzentrationen

- Leitlinien für chemische Agenzien

- Verhütung von Gewalt am Arbeitsplatz

Der Beratende Ausschuss setzte vier Arbeitsgruppen ein und nahm deren Mandat an:

- Gemeinschaftsstrategie 2002-2006 (Dok. Nr. 0994/01)

- Sicherheit und Gesundheitsschutz im Krankenhaussektor (Dok. Nr. 2103/1/01)

- Fischerei (Dok. Nr. 2504/01)

- Chemische Stoffe am Arbeitsplatz (Dok. Nr. 2502/1/01)

Außerdem überarbeitete der Beratende Ausschuss das Mandat der AHG ,ATEX" (Dok. Nr. 3453/1/00).

Ein Überblick über die Tätigkeit der Arbeitsgruppen ist unter Ziffer 3 des vorliegenden Berichts zu finden.

Die Tätigkeit des Ausschusses schlug sich in der Annahme des Jahresberichts 2000, in der Annahme von neun Stellungnahmen, die in Ziffer 2.2 des vorliegenden Berichts zusammengefasst werden, und in der Prüfung der möglichen Themen für sein Arbeitsprogramm 2002 nieder.

2.1. 25. Jahresbericht über die Tätigkeit des Beratenden Ausschusses

Dok. Nr. 1943/01

Der Ausschuss nahm auf der 63. Vollsitzung am 29. November 2001 seinen 25. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2000 an.

2.2. Angenommene Stellungnahmen

2.2.1. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 0966/1/01) zu den an die europäischen Normenorganisationen gerichteten und in den Dokumenten 3/2001, 4/2001 und 5/2000 enthaltenen Entwürfen für Normungsaufträge

- Dok. 3/2001 - Veröffentlichung der Fundstelle der harmonisierten Norm ,Sicherheit von Spielzeug" - Teil 1: ,Mechanische und physikalische Eigenschaften" im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Obwohl der Gegenstand dieses Auftrags vornehmlich in den Bereich ,Binnenmarkt" fällt, betrifft er insofern auch die Zuständigkeit des Beratenden Ausschusses, als das Spielzeug auch in Freizeitzentren und bei Vorführungen in Geschäften verwendet wird.

Da Kinder besonders lärmempfindlich sind und es als ausgeschlossen gilt, sie eine persönliche Schutzausrüstung tragen zu lassen, stellt der Ausschuss fest, dass der von dem Spielzeug ausgehende Lärm so weit wie möglich verringert werden muss. Auf jeden Fall sollte der Lärmpegel niedriger sein als derjenige, der ohne das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen akzeptabel ist.

- Dok. 4/2001 - Entwurf für eine Entscheidung der Kommission über die Veröffentlichung der Fundstellen der Normen EN 13428:2000 bis EN 13432:2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Der Beratende Ausschuss weist darauf hin, dass der Entscheidungsentwurf nicht in seine Zuständigkeit fällt, wirft aber gleichzeitig einige Grundsatzfragen auf. Einige der Normen, deren Fundstellen veröffentlicht werden müssen, sind im Hinblick auf die Richtlinie 94/62/EG unvollständig. Der Beratende Ausschuss hält diese Situation für unbefriedigend und möchte, dass ähnliche Situationen in Zukunft vermieden werden.

- Dok. 5/2001 - Auftrag an das CEN zur Durchführung von Normungsarbeiten im Rahmen der Richtlinie 98/37/EG über Maschinen zur Überarbeitung der Norm EN 848-3 :1999 über die Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen

Der Beratende Ausschuss schließt sich den kritischen Äußerungen der schwedischen Regierung an, die er als sehr ernst ansieht.

Der Beratende Ausschuss stellt fest, dass die ursprünglich vorgesehenen Fristen um ein Jahr verlängert wurden, und ist besorgt über den Zeitraum, der ohne sichere Maschinen überbrückt werden muss.

Der Beratende Ausschuss akzeptiert zwar, dass die geltende Norm weiterhin zur Konformitätsvermutung berechtigt, fordert jedoch das CEN auf, seine Arbeiten in diesem Bereich nach Möglichkeit zu beschleunigen.

Der Beratende Ausschuss vereinbart, die Kommission zu bitten, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Verbraucher auf die Risiken aufmerksam zu machen, die die Mängel der derzeit erhältlichen Maschinen bergen; er weist jedoch auch darauf hin, dass die Lieferanten für die Lieferung von sicheren Maschinen verantwortlich sind und dass diese Verantwortung durch die genannten Vorsichtsmaßnahmen nicht eingeschränkt wird.

Diese Empfehlungen müssen angesichts der Übergangsphase, in der Maschinen weiter benutzt werden, die ernste Risiken bergen, entsprechend verbreitet und bekannt gemacht werden.

Der Beratende Ausschuss nahm den Entwurf einer Stellungnahme am 15. Mai 2001 einstimmig an.

2.2.2. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 0860/2/00) über die multidisziplinären Schutz- und Präventionsdienste sowie die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer

Die Artikel 7 und 14 der Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) sehen die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit vor, insbesondere durch Schutz- und Präventionsdienste sowie medizinische Überwachung. In diesem Kontext setzte der Beratende Ausschuss 1996 eine Arbeitsgruppe mit der Aufgabe ein, die Probleme, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Einrichtung multidisziplinärer Schutz- und Präventionsdienste für Beschäftigte aller Sektoren, Wirtschaftszweige und Unternehmen, seien sie öffentlich oder privat, aufgetreten sind, sowie die hierbei gemachten Erfahrungen zu untersuchen.

Ein erster Entwurf einer Stellungnahme wurde dem Beratenden Ausschuss auf seiner 59. Vollsitzung am 27. Oktober 1999 vorgelegt. Auf die Bitte des Beratenden Ausschusses, den Entwurf zu überarbeiten, erstellte ein kleinerer Redaktionsausschuss eine revidierte Fassung, die auf der 60. Vollsitzung des Beratenden Ausschusses am 18. Mai 2000 erörtert wurde. Angesichts der von allen Interessengruppe geäußerten Vorbehalte wurde dieser Text an die Arbeitsgruppe zurückverwiesen. Der Redaktionsausschuss erarbeitete auf seiner letzten Sitzung am 20. Februar 2001 einen neuen Entwurf, den der Beratende Ausschuss schließlich auf seiner 62. Vollsitzung mit den der Stellungnahme als Anlage beigefügten Anmerkungen der Gruppe der ,Arbeitgeber" annahm.

Der Beratende Ausschuss kam überein, die beiden Aspekte, nämlich die ,multidisziplinären Schutz- und Präventionsdienste" auf der einen Seite und die ,medizinische Überwachung" auf der anderen Seite getrennt zu behandeln, sie aber dennoch in einem einzigen endgültigen Dokument zusammenzufassen.

Für die Schutz- und Präventionsdienste wurden grundlegende Kriterien guter Praxis ermittelt, die sich allgemein anwenden lassen, unabhängig vom Wirtschaftszweig. Von den Mitgliedstaaten wird eine Qualitätskontrolle verlangt, von den Arbeitgebern, die für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich sind, dass sie in der Lage sind, die Teilnahme der Arbeitnehmer zu gewährleisten und für die Erledigung dieser Aufgaben kompetente externe Fachkräfte hinzuzuziehen.

Bei der medizinischen Überwachung handelt es sich um systematische, regelmäßige und geeignete Verfahren zur Erkennung früher Anzeichen von arbeitsbezogenen Erkrankungen der Arbeitnehmer, die Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind, und um eventuelle Folge maßnahmen. Damit ist die medizinische Überwachung Teil eines Gesamtprogramms zur Verhütung berufsbedingter Gefahren. Zuständig für das Risikomanagement und damit auch für die Gesundheitsüberwachung ist der Arbeitgeber, der die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften für den Bereich Gesundheit und Sicherheit einhalten muss.

Ausgehend von der Feststellung, dass es nicht das Modell für die medizinische Überwachung gibt, sondern vielmehr unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Ansätze erforderlich sind, betont der Beratende Ausschuss die Notwendigkeit, jedes neue Verfahren anhand von fünf grundlegenden Kriterien zu validieren: Bedarf, Relevanz, wissenschaftliche Validität, Wirksamkeit, ethische Vertretbarkeit.

Der Beratende Ausschuss nahm den Entwurf einer Stellungnahme am 15. Mai 2001 einstimmig an.

2.2.3. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 0702/1/01) zum Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie der Kommission zur Festsetzung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten im Sinne der Richtlinie 98/24/EG

Der Beratende Ausschuss beschloss am 27. Oktober 1999 die Einsetzung einer Arbeitsgruppe ,Festsetzung von Arbeitsplatzkonzentrationen" mit der Aufgabe, eine Stellungnahme über die anzuwendenden Verfahren zur Erfassung und Bewertung der für die Aufstellung von Arbeitsplatzkonzentrationen erforderlichen Daten zu verfassen, Anmerkungen des Beratenden Ausschusses zum Ergebnis der von dem Kommission auf der Grundlage von Analysen des Ausschusses wissenschaftlicher Sachverständiger vorgenommenen Bewertungen auszuarbeiten und den Entwurf einer Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu den Richtlinienvorschlägen der Kommission in diesem Bereich zu erstellen.

Die Gruppe trat viermal zusammen, nämlich am 14. Dezember 1999, am 5. April und am 25. Oktober 2000 sowie am 5. April 2001, um den Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie der Kommission zur Festsetzung einer zweiten Liste von Richtliniengrenzwerten im Sinne der Richtlinie 98/24/EG des Rates (Dok. Nr. 531/3/99) zu behandeln.

Der von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete und vom Beratenden Ausschuss angenommene Entwurf einer Stellungnahme ist in drei Abschnitte unterteilt: Teil A enthält die Kommentare zum vorgeschlagenen Richtlinienentwurf der Kommission, Teil B behandelt die Messverfahren und Teil C betrifft die Verfahren für Richtgrenzwerte, für die unzureichende oder keine wissenschaftlichen Daten vorliegen.

Die wichtigsten Anmerkungen im Teil A des Entwurfs haben zu Änderungsanträgen und Änderungen in der ursprünglich vorgelegten Liste der Stoffe und Grenzwerte geführt. Insbesondere erklärt die Interessengruppe der ,Arbeitgeber" hinsichtlich einer Reihe von Stoffen (Toluol, N-Hexan, Salpetersäure und Chlor), die vorgeschlagenen Grenzwerte nicht akzeptieren zu können. Die entsprechenden Begründungen und Kommentare sind in einer Anlage zur angenommene Stellungnahme aufgeführt.

Was Teil B angeht, äußert sich der Beratende Ausschuss positiv zum neuen Ansatz der Kommission und zur Aufstellung eines Inventars geeigneter Analyseverfahren für die bereits im Anhang zur Richtlinie 2000/39/EG veröffentlichten chemischen Verbindungen.

Im Kontext von Teil C schließlich verweist der Beratende Ausschuss auf das Problem der Verwendung von chemischen Verbindungen, für die zur Festsetzung eines Richtgrenzwerts nicht genügend oder überhaupt keine wissenschaftlichen Daten vorliegen.

Der Beratende Ausschuss nahm den Entwurf einer Stellungnahme am 15. Mai 2001 einstimmig an.

2.2.4. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 0983/1/01) zu den Erkrankungen des Bewegungsapparats

Der Beratende Ausschuss setzte am 6. Mai 1999 eine Arbeitsgruppe ,Erkrankungen des Bewegungsapparats" ein mit dem Auftrag, eine Stellungnahme des Beratenden Ausschusses über mögliche Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Erkrankungen des Bewegungsapparats auszuarbeiten.

Die letzte Sitzung der Gruppe fand am 13. Februar 2001 statt, und im Anschluss daran wurde der Entwurf einer Stellungnahme ausgearbeitet, der vom Beratenden Ausschuss auf seiner 62. Vollsitzung mit den Anmerkungen der Gruppe der ,Arbeitgeber", die der Stellungnahme als Anlage beigefügt sind, angenommen wurde.

Der Beratende Ausschuss erinnert daran, dass die Erkrankungen des Bewegungsapparats zwischen 40 und 50 % aller arbeitsbedingten Gesundheitsbeschwerden in der EU ausmachen und dass mehr als 40 Millionen Arbeitnehmer davon betroffen sind; er legt der Kommission dringend nahe, unter Berücksichtigung der bestehenden Bestimmungen eine auf der Primärprävention beruhende Strategie zu verfolgen, um so die Standards für Prävention und Gesundheitsschutz in allen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe zu verbessern, insbesondere in den am stärksten betroffenen Wirtschaftszweigen.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt der Kommission, bei der Festlegung ihrer Politik und als Ausgangspunkt für ihre Überlegungen folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Beachtung der in der Rahmenrichtlinie 89/391 enthaltenen Präventionsgrundsätze, die Bewertung physikalischer, organisatorischer und sonstiger Risiken am Arbeitsplatz, die Förderung integrierter, fallweise anzupassender Strategien durch Fach/Berufsgremien und Unternehmen, die Wahl eines interdisziplinären Präventionsansatzes, mit dem die Beteiligung auf Unternehmensebene gefördert wird, die Bereitstellung von Informationen und Ausbildungsmaßnahmen für das gesamte Personal, die Einbeziehung der Prävention von Erkrankungen des Bewegungsapparates bei der Gestaltung und Auswahl neuer Anlagen und Ausrüstungen, die Verbesserung der Diagnosekriterien, die Förderung der Umsetzung von Plänen für Abhilfe- und Präventionsmaßnahmen sowie von Indikatoren für die Überwachung der erzielten Fortschritte, die Berücksichtigung des Risikos von Erkrankungen des Bewegungsapparats insbesondere auch bei Änderungen der Arbeitsorganisation.

In diesem Kontext empfiehlt es sich, auch neue Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen, die besonders auf die Prävention von Erkrankungen der oberen Gliedmaßen abzielen. Zur stärkeren Sensibilisierung aller Betroffenen für die notwendige Prävention von Erkrankungen des Bewegungsapparats und für die Methoden zum Erreichen dieses Zieles sollten allgemeine und wenn möglich auch branchenspezifische Leitlinien ausgearbeitet und propagiert werden.

Der Beratende Ausschuss nahm den Entwurf einer Stellungnahme am 15. Mai 2001 einstimmig an.

2.2.5. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 2505/1/01) zur neuen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006

In ihrer Mitteilung zur sozialpolitischen Agenda hatte die Kommission auf die Notwendigkeit hingewiesen, in Form einer Mitteilung eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu erarbeiten. Im Rahmen der Durchführung der Agenda wurden alle Akteure dieses Bereichs aufgerufen, sich vor der für 2002 vorgesehenen Annahme dieser Mitteilung durch die Kommission aktiv mit konkreten Beiträgen zu beteiligen.

In diesem Kontext beschloss der Beratende Ausschuss am 15. Mai 2001 die Einsetzung einer Arbeitsgruppe ,Gemeinschaftsstrategie 2002-2006" mit dem Auftrag, eine Stellungnahme über die Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2002-2006 auszuarbeiten. Der Beratende Ausschuss übertrug diese Aufgabe seiner AHG ,Programmplanung".

Die Gruppe trat zweimal zusammen, nämlich am 3. Juli und am 2. Oktober 2001, und behandelte dabei verschiedene von der Kommission vorgelegte Dokumente, um die ihr angemessen erscheinenden Alternativen festzulegen. Ein kleinerer Redaktionsausschuss stellte den Entwurf einer Stellungnahme fertig und legte ihn - zusammen mit den Anmerkungen der drei Interessengruppen als Anlagen zum Dokument - dem Beratenden Ausschuss auf seiner 63. Vollsitzung vor.

In der als vorläufiger Beitrag des Beratenden Ausschusses zur Ausarbeitung einer neuen Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Europäische Kommission konzipierten Stellungnahme werden diejenigen Punkte analysiert, die nach Ansicht des Beratenden Ausschusses für einen Erfolg der Strategie unerlässlich sind.

In ihrer allgemeinen Ausrichtung muss sich die neue Strategie auf den von der sozialpolitischen Agenda festgelegten strategischen Grundsatz einer Politik gründen, die darauf abzielt, die Qualität der Beschäftigung sicherzustellen. Es müssen mehr Synergieeffekte und Komplementarität zwischen den nationalen, europäischen und internationalen Ebenen angestrebt werden durch Mobilisierung aller betroffenen Akteure und Integration der Arbeitsschutzaspekte in die Gesamtheit der Gemeinschaftspolitiken. Dennoch muss auch die Besonderheit der Arbeitsschutzprobleme berücksichtigt werden, damit Erhaltung und Verstärkung der gemeinsamen Erfahrungen, Kompetenzen und Maßstäbe gewährleistet werden können.

Ausgangspunkt von Konzeption und Durchführung der neuen Strategie muss zum einen eine gründliche Kenntnis ihres Anwendungsbereichs und der sich dort stellenden Probleme sein, und zwar durch intensivere Beobachtung, Überwachung, Erfassung und Verbreitung der einschlägigen Daten, zum anderen eine präzise Festlegung der Ziele und Prioritäten in Abhängigkeit von der jeweiligen zu behandelnden Situation (Größe der Unternehmen, verschiedene Wirtschaftszweige und/oder Arbeitnehmerkategorien). Um eine reibungslose Durchführung zu gewährleisten, muss ein Zeitplan aufgestellt werden, der auch regelmäßige Bewertungen des Fortschritts der einzelnen Projekte vorsieht.

Im Hinblick auf eventuelle neue Rechtsvorschriften muss zunächst eine konkrete Bewertung der Durchführung der geltenden Richtlinien vorgenommen werden, ohne deshalb aber die Möglichkeit neuer Rechtsvorschriften völlig außer Acht zulassen, da es ja Ziel einer derartigen Anwendungsbilanz ist, gegebenenfalls diejenigen Wirtschaftszweige, Arbeitnehmerkategorien oder Arbeitsplatzgefahren zu erfassen, für die noch kein ausreichender Schutz besteht.

Andererseits muss im Rahmen der neuen Strategie die Stärkung der Präventionskultur einen vorrangigen Platz erhalten. Es reicht nicht aus, auf die Arbeitsplätze gerichtete Präventionsmaßnahmen und technische Schutzmaßnahmen einzuführen, hinzukommen muss eine echte Sensibilisierungsstrategie, mit der den Arbeitnehmern, den Jugendlichen in der Schule und den Auszubildenden der Präventionsgedanke nahe gebracht wird. In diesem Rahmen müssen auch der Erfahrungsaustausch und die Suche nach gemeinsamen Kriterien gefördert werden.

Und schließlich unterstreicht der Beratende Ausschuss, dass im Rahmen der Erweiterung für die Beitrittsländer und die Sozialpartner beträchtliche Mittel mobilisiert werden müssen, um den Erfahrungsaustausch sicherzustellen und die Organisation der Prävention zu verbessern.

Der Beratende Ausschuss nahm den Entwurf einer Stellungnahme am 29. November 2001 einstimmig an.

2.2.6. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 1947/2/01) zum Weißbuch über die Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik

Der Beratende Ausschuss beschloss auf seiner 62. Vollsitzung am 15. Mai 2001, eine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission ,Weißbuch - Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik" [KOM 2001) 88 endg.] herauszugeben, und er beauftragte die AHG ,Festsetzung von Arbeitsplatzkonzentrationen", diese Stellungnahme auszuarbeiten.

Die AHG trat am 25. Juni, am 11. September und am 10. Oktober 2001 zusammen und arbeitete den Entwurf einer Stellungnahme aus, der dem Beratenden Ausschuss auf seiner 63. Vollsitzung vorgelegt wurde.

Der Beratende Ausschuss bedauert, nicht vor der Herausgabe des Weißbuch angehört worden zu sein, da bestimmte in dieser Mitteilung behandelte Aspekte großen Einfluss auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz haben werden oder bereits haben. Folglich fordert er die Kommission auf, ihn anzuhören, falls sie am Weißbuch Änderungen vorzunehmen gedenkt, die sich auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auswirken können.

Der Beratende Ausschuss ist der Ansicht, dass er im Rahmen der Ausarbeitung einer neuen Chemikalienpolitik eine wichtige Rolle zu spielen hat. Er setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass die GD EMPL an den vorbereitenden Arbeitsgruppen und der mit der Ausarbeitung der neuen Rechtsvorschriften beauftragten Lenkungsgruppe der Kommission beteiligt wird. Schließlich ersucht er die Kommission, eine Reihe von Anmerkungen zum Weißbuch im Zusammenhang mit verschiedenen Aspekten der Arbeitsschutzpolitik zur Kenntnis zu nehmen, darunter insbesondere die Einstufungskriterien für chemische Stoffe und die Fragen im Zusammenhang mit der Produktinformation (,Sicherheitsdatenblätter").

Der Beratende Ausschuss nahm den Entwurf einer Stellungnahme am 29. November 2001 einstimmig an.

2.2.7. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 1564/2/01) über die Gewalt am Arbeitsplatz

Angesichts des wachsenden Ausmaßes der Probleme mit Gewalt am Arbeitsplatz setzte der Beratende Ausschuss am 29. Oktober 1997 eine Arbeitsgruppe ,Prävention von Gewalt am Arbeitsplatz" mit dem Auftrag ein, einschlägige Studien und vorbildliche Verfahren im Hinblick auf die Ausarbeitung des Entwurfs einer Stellungnahme zusammenzutragen.

Die Arbeitsgruppe trat im Jahr 2000 einmal und im Jahr 2001 zweimal zusammen, nämlich am 8. Mai und am 18. September, und arbeitete den Entwurf einer Stellungnahme aus, der dem Beratenden Ausschuss auf seiner 63. Vollsitzung vorgelegt wurde.

Die Stellungnahme berücksichtigt alle Formen der Gewalt am Arbeitsplatz, seien sie physisch oder psychisch; sie werden als Risikofaktoren betrachtet, die der Arbeitgeber gemäß Artikel 6 der Rahmenrichtlinie 89/391 zu bewerten und mit entsprechenden Maßnahmen zu verhindern oder zu verringern hat.

Im Anschluss an die Feststellung, dass es gerade bei diesem besonderen Problem sehr große Wahrnehmungsunterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gibt, fordert der Beratende Ausschuss die Kommission auf, auf der Grundlage eines im wesentlichen präventiv ausgerichteten Ansatzes eine Anleitung auszuarbeiten, die von einer Definition des Phänomens in all seinen Erscheinungsformen und von seiner Aufnahme unter die Risikofaktoren ausgeht, die der Arbeitgeber nach den Bestimmungen der Rahmenrichtlinien bewerten muss.

Diese Initiative sollte Hand in Hand gehen mit der Entwicklung von Ausbildungsprogrammen sowie Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, um das Bewusstsein für das Problem und die Notwendigkeit der Prävention von Gewalt am Arbeitsplatz zu schärfen.

Außerdem wäre es wünschenswert, wenn die psychischen und psychosozialen Faktoren der Arbeitsumgebung im Rahmen der Ausarbeitung von Indikatoren der Arbeitsqualität berücksichtigte würden.

Die angenommene Stellungnahme enthält als Anlage I eine gemeinsame Erklärung der drei Interessengruppen, in der der Gruppe ,Programmplanung" des Beratenden Ausschusses die Aufgabe übertragen wird, die Tragweite der angesprochenen Fragen und die möglichen konkreten Maßnahmen genauer zu definieren. Die Gruppe der ,Arbeitgeber" nahm die Stellungnahme unter dem Vorbehalt einer Reihe von Anmerkungen zu Form und Inhalt des Textes an, die in Anlage II aufgeführt sind.

Der Beratende Ausschuss nahm den Entwurf einer Stellungnahme am 29. November 2001 einstimmig an.

2.2.8. Vorläufige Stellungnahme des Beratenden Ausschusses (Dok. Nr. 2107/1/01) zum Bericht über die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

In der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/95 des Rates vom 29. Juni 1995 geändert wurde, ist vorgesehen, dass der Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (9. September 1994) anhand eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls ein Vorschlag beigefügt ist, nach Anhörung des Europäischen Parlaments diese Verordnung sowie die neuen Aufgaben der Agentur, die sich als erforderlich erweisen könnten, überprüft.

In diesem Kontext beschloss der Beratende Ausschuss am 6. Mai 1999 die Einsetzung einer Arbeitsgruppe ,Bericht über die Arbeit der Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" mit der Aufgabe, eine Stellungnahme des Beratenden Ausschusses auszuarbeiten über den von der Europäischen Kommission zu erstellenden Bericht und den gegebenenfalls beigefügten Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnung zur Errichtung der Agentur.

Die Arbeitsgruppe trat im Jahr 2000 einmal zusammen, und zwar auf Antrag der Kommission, die sie im Interesse der Transparenz zum Lastenheft einer externen Ausschreibung über die Bewertung der Arbeit der Agentur konsultieren wollte, und im Jahr 2001 zweimal, nämlich am 21. Juni und am 26. September, nachdem die Agentur den vom Auftraggeber erstellten Bericht vorgelegt hatte.

Der Ausschuss empfiehlt, die Verordnung in drei Punkten zu ändern, und zwar im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben der Agentur, der Rolle der Akteure und der Funktionsweise und Arbeit der Agentur.

Was die Ziele und Aufgaben angeht, fordert der Beratende Ausschuss, dass die Agentur beim Erfassen, Verarbeiten und Verbreiten von Informationen den Bedarf der Benutzer berücksichtigen sollte. Die Zielgruppen sollten in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

Rolle und Funktionen der verschiedenen Akteure im Zusammenhang mit der Arbeit der Agentur müssen in der vom Verwaltungsrat festgelegten und regelmäßig aktualisierten Geschäftsordnung der Agentur genau angegeben werden, insbesondere was die Zuständigkeiten der Anlaufstellen und die Erweiterung der Rolle des Verwaltungsrats als des strategischen Entscheidungsträgers angeht.

Was schließlich die Funktionsweise der Agentur betrifft, so müssten die Aufgaben und die Arbeitsweise des Vorstandes präzisiert und erweitert werden, und der Verwaltungsrat sollte mehr Spielraum bei der Ernennung des Direktors und den entsprechenden Vertragsverhandlungen erhalten. Auch sollte das Abstimmungsverfahren im Verwaltungsrat zur Diskussion gestellt werden.

Der Beratende Ausschuss nahm den Entwurf einer Stellungnahme am 29. November 2001 einstimmig an.

2.2.9. Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zum Entwurf des Arbeitsprogramms 2002 der Agentur in Bilbao

Gemäß Artikel 10 der Verordnung zur Errichtung der Agentur verabschiedet der Verwaltungsrat das jährliche Arbeitsprogramm der Agentur auf der Grundlage eines vom Direktor nach Anhörung der Kommission und des Beratenden Ausschusses erarbeiteten Entwurfs.

Die Sitzung des Verwaltungsrats der Agentur fand am 6. und 7. November 2001 statt, aber der Beratende Ausschuss konnte seine Vollsitzung nicht im Oktober abhalten, da seine Arbeitsgruppen ihre Arbeiten noch nicht abgeschlossen hatten.

Auf der obengenannten Sitzung verabschiedete der Verwaltungsrat der Agentur daher das Arbeitsprogramm 2002 unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Stellungnahme des Beratenden Ausschusses. Zu diesem Programm, das dem Beratenden Ausschuss auf seiner 63. Vollsitzung am 29. November 2001 vorgelegt wurde, nahmen die drei Interessengruppen Stellung; ihre jeweilige Position lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:

Die drei Interessengruppen unterstreichen mit Nachdruck, dass das in der Verordnung zur Errichtung der Agentur festgelegte Verfahren eingehalten werden muss, damit der Beratende Ausschuss das Arbeitsprogramm der Agentur vor seiner Verabschiedung erörtern kann. Die drei Interessengruppen stimmen dem Arbeitsprogramm der Agentur zu. Die Gruppe der ,Arbeitnehmer" fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsgrundlage für ein Programm zugunsten der KMU zu schaffen. Hinsichtlich der Europäischen Woche wird die Notwendigkeit umfassender Überlegungen innerhalb der Agentur betont.

2.3. Arbeitsverfahren

2.3.1. Arbeitsprogramm 2002

Dok. Nr. 2480/01

Auf seiner Sitzung am 29. November 2001 nahm der Beratende Ausschuss sein Arbeitsprogramm für 2002 an, mit dem das Vierjahresprogramm um ein Jahr verlängert wird.

3. Tätigkeit der Arbeitsgruppen/Struktur zum Jahresende

3.1. Arbeitsgruppen, die 2001 aktiv waren und ihre Arbeiten 2002 fortsetzen

3.1.1. Programmplanung

Die Arbeitsgruppe ,Programmplanung" hielt im Jahr 2001 vier Sitzungen ab, um die neuen Mandate auszuarbeiten und die Tätigkeit der anderen Arbeitsgruppen zu organisieren und zu betreuen.

3.1.2. Normung

Die Arbeiten dieser Gruppe werden ohne Unterbrechung fortgesetzt. Der Ausschuss beauftragt diese Gruppe, die Normungsaufträge zu prüfen, sobald sie von der Kommission vorgelegt werden. Die Gruppe befasst sich ferner, immer im Kontext der Normen, mit allgemeinen Problemen im Bereich von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Im Jahr 2001 fanden zwei Sitzungen der Gruppe statt, auf denen insgesamt acht Normungsaufträge für CEN/CENELEC/ETSI geprüft wurden. Es wurde ein Entwurf einer Stellungnahme über drei erörterte Entwürfe für Normungsaufträge (siehe 2.2.1) dem Beratenden Ausschuss vorgelegt, der ihn am 15. Mai 2001 annahm.

3.1.3. Bericht über die Arbeit der Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Die im Mai 1999 eingesetzte Gruppe trat im Jahr 2001 zweimal zusammen. Der Entwurf einer vorläufigen Stellungnahme zum Bericht über die Agentur in Bilbao (siehe 2.2.8) wurde dem Beratenden Ausschuss vorgelegt und von diesem am 29. November 2001 angenommen.

Die Gruppe wird ihre Arbeit im Jahr 2002 fortsetzen.

3.1.4. Telearbeit

Diese Gruppe wurde am 18. Mai 2000 eingesetzt und hat die Aufgabe, eine Stellungnahme des Beratenden Ausschusses über eine eventuelle Gemeinschaftsmaßnahme zu Gesundheitsschutz- und Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit der Telearbeit auszuarbeiten.

Im Jahr 2001 fand keine Sitzung der Gruppe statt.

3.1.5. Berufskrankheiten

Diese Gruppe wurde am 18. Mai 2000 eingesetzt und hat die Aufgabe, eine Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu den Vorschlägen der Kommission über die Aktualisierung der ,Europäischen Liste der Berufskrankheiten" (Anhang I der Empfehlung 90/326/EWG der Kommission) auszuarbeiten.

Im Jahr 2001 fand keine Sitzung der Gruppe statt.

3.1.6. ATEX

Diese Gruppe wurde am 19. Dezember 2000 eingesetzt und hat die Aufgabe, die Kommission bei der Ausarbeitung eines Leitfadens für bewährte Verfahren zu unterstützen, der es den Arbeitgebern ermöglichen soll, das so genannte ,Explosionsschutzdokument" gemäß Artikel 8 der ,ATEX"-Richtlinie 1999/92/EG zu erstellen. Die Vorarbeiten dazu werden im Rahmen einer Ausschreibung vergeben. Dazu wird die Gruppe mit der Kommission und dem Auftragnehmer zu Beginn der Arbeiten sowie bei Vorlage des Zwischenberichts und des Schlussberichts zusammenkommen, um anschließend dem Beratenden Ausschuss darüber zu berichten.

Im Jahr 2001 fand keine Sitzung der Gruppe statt.

3.2. 2001 eingesetzte Arbeitsgruppen

Der Beratende Ausschuss setzte vier Arbeitsgruppen ein, deren Mandat er annahm.

3.2.1. Gemeinschaftsstrategie 2002-2006 (Dok. Nr. 0994/01)

Diese Arbeitsgruppe wurde am 15. Mai 2001 eingesetzt und hat den Auftrag, eine Stellungnahme des Beratenden Ausschusses über die Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2002-2006 auszuarbeiten. Der Beratende Ausschuss übertrug diese Aufgabe der Arbeitsgruppe ,Programmplanung".

Die Arbeitsgruppe, die 2001 zwei Sitzungen abhielt, erarbeitete den Entwurf einer Stellungnahme (siehe 2.2.5), der - als vorläufiger Beitrag des Beratenden Ausschusses im Hinblick auf die Ausarbeitung der Mitteilung über die neue Strategie durch die Europäische Kommission - am 29. November 2001 angenommen wurde.

Die Gruppe wird ihre Arbeit im Jahr 2002 fortsetzen.

3.2.2. Sicherheit und Gesundheitsschutz im Krankenhaussektor (Dok. Nr. 2103/1/01)

Aufgabe dieser am 29. November 2001 eingesetzten Arbeitsgruppe ist es, auf der Grundlage eines von der Kommission zur Verfügung gestellten Grundlagendokuments mit den vorgeschlagenen Gemeinschaftsmaßnahmen den Entwurf einer Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im Krankenhaussektor zu erarbeiten.

Im Jahr 2001 fand keine Sitzung der Gruppe statt.

3.2.3. Fischerei (Dok. Nr. 2504/01)

Am 29. November 2001 nahm der Beratende Ausschuss das Mandat dieser Arbeitsgruppe an, nämlich die Arbeiten zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in der Fischerei im Rahmen der Vorbereitung einer neuen gemeinsamen Fischereipolitik auf Gemeinschaftsebene zu überwachen.

Insbesondere wird es Aufgabe dieser Arbeitsgruppe sein, eine Stellungnahme des Beratenden Ausschusses über die Aspekte der Gesundheit, der Sicherheit und Arbeitshygiene bei Fischereitätigkeiten auszuarbeiten und die Kommission bei den Vorbereitungsarbeiten zur neuen gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen.

Im Jahr 2001 fand keine Sitzung der Gruppe statt.

3.2.4. Chemische Stoffe am Arbeitsplatz (Dok. Nr. 2502/1/01)

Ausgehend von einer Empfehlung der Arbeitsgruppe ,Festsetzung von Arbeitsplatzkonzentrationen" (Dok. Nr. 2105/01) schlug die Arbeitsgruppe ,Programmplanung" die Einsetzung dieser neuen Arbeitsgruppe vor, deren Mandat vom Beratenden Ausschuss auf seiner 63. Vollsitzung am 29. November 2001 angenommen wurde. Diese Arbeitsgruppe soll

(1) das Mandat der Ad-hoc-Gruppe ,Festsetzung von Arbeitsplatzkonzentrationen" übernehmen,

(2) das Mandat der Ad-hoc-Gruppe ,Leitlinien über chemische Agenzien" übernehmen,

(3) das Follow-up zu den sich aus dem ,Weißbuch - Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik"[KOM (2001) 88 endg.] ergebenden Maßnahmen sicherstellen,

(4) über künftige Maßnahmen im Zusammenhang mit Problemen nachdenken, die durch organische Lösemittel verursacht werden (Dok. Nr. 1941/01 - EU-Konferenz über Lösemittel und das organische Psychosyndrom, Delft, Niederlande, 10. Dezember 1999).

Im Jahr 2001 fand keine Sitzung der Gruppe statt.

3.3. Auflösung von Arbeitsgruppen

Der Beratende Ausschuss beschloss die Auflösung von fünf Arbeitsgruppen, die ihre Arbeit abgeschlossen hatten.

3.3.1. Multidisziplinäre Schutz- und Präventionsdienste/medizinische Überwachung der Arbeitnehmer

Die Gruppe, die im Mai 1999 eingesetzt worden war, hielt in den Jahren 1999 und 2000 mehrere Sitzungen ab. Auf der letzten Sitzung am 20. Februar 2001 stellte ein Redaktionsausschuss den Entwurf einer Stellungnahme fertig, den der Beratende Ausschuss auf seiner 62. Vollsitzung annahm. Die Gruppe wurde am 15. Mai 2001 formell aufgelöst.

3.3.2. Erkrankungen des Bewegungsapparats

Die letzte Sitzung der am 6. Mai 1999 eingesetzten Arbeitsgruppe fand am 13. März 2001 statt; im Anschluss daran wurde der Entwurf einer Stellungnahme erarbeitet. Nach Annahme dieser Stellungnahme durch den Beratenden Ausschuss wurde die Gruppe am 15. Mai 2001 aufgelöst.

3.3.3. Festsetzung von Arbeitsplatzkonzentrationen

Diese am 27. Oktober 1999 eingesetzte Arbeitsgruppe hielt im Jahr 2001 vier Sitzungen ab und legte dem Beratenden Ausschuss zwei Entwürfe von Stellungnahmen vor, die am 15. Mai bzw. am 29. November 2001 angenommen wurden (siehe 2.2.3 und 2.2.6).

Im Rahmen einer Bewertung der Mandate der Arbeitsgruppen, die in dem von der gemeinsamen Chemikalienpolitik betroffenen Bereich tätig sind - nämlich der Arbeitsgruppen ,Festsetzung von Arbeitsplatzkonzentrationen" und ,Leitlinien für chemische Agenzien" - beschloss der Beratende Ausschuss auf seiner 63. Vollsitzung am 29. November 2001 die Einsetzung einer neuen Arbeitsgruppe ,Chemische Stoffe am Arbeitsplatz" mit dem Auftrag, u. a. die Mandate der beiden in diesem Bereich bestehenden Arbeitsgruppen zu übernehmen. Nach Annahme des neuen Mandats (siehe 3.2.4) wurde die Arbeitsgruppe ,Festsetzung von Arbeitsplatzgrenzwerten" am 29. November 2001 formell aufgelöst.

3.3.4. Leitlinien für chemische Agenzien

Die Arbeitsgruppe wurde am 6. Mai 1999 eingesetzt und hatte die Aufgabe, für den Beratenden Ausschuss den Entwurf einer Stellungnahme über Leitlinien zu den Themen auszuarbeiten, die in den Artikeln 3, 4, 5 und 6 sowie in Anhang II Ziffer 1 der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit aufgeführt sind. Im Jahr 2001 fand keine Sitzung der Gruppe statt.

Nach Übernahme ihres Mandats im Rahmen der Aufgaben der neuen Arbeitsgruppe ,Chemische Stoffe am Arbeitsplatz" wurde die Arbeitsgruppe am 29. November 2001 formell aufgelöst.

3.3.5. Verhütung von Gewalt am Arbeitsplatz

Diese Arbeitsgruppe wurde am 29. Oktober 1997 eingesetzt und trat im Jahr 2001 zweimal zusammen. Auf der 63. Vollsitzung wurde dem Beratenden Ausschuss der Entwurf einer Stellungnahme vorgelegt. Nach Annahme dieser Stellungnahme wurde die Arbeitsgruppe am 29. November 2001 aufgelöst.

4. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

4.1. Ständiger Ausschuss

Hauptaufgabe des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen ist es, die Entwicklung der Sicherheit und Gesundheit in den mineralgewinnenden Industriezweigen zu überwachen, den Regierungen der Mitgliedstaaten praktische Vorschläge zur Verbesserung der Bedingungen am Arbeitsplatz vorzulegen und den Austausch einschlägiger Informationen zu unterstützen.

Seit 1994 nehmen Vertreter des Ständigen Ausschusses an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses als Beobachter teil. Ebenso werden Vertreter des Beratenden Ausschusses zu den Vollsitzungen des Ständigen Ausschusses eingeladen, und zwar jeweils zwei Beobachter pro Interessengruppe. Dieses Verfahren gewährleistet einen besseren Informationsaustausch zwischen den beiden Ausschüssen. Die bisher gewonnenen Erfahrungen zeigen Gemeinsamkeiten, doch verstärkt sich der Eindruck, dass die Konzepte der beiden Gremien unterschiedlich sind. Der Ständige Ausschuss ist im wesentlichen ein technisches Gremium, das sich mit den besonderen Sicherheitsproblemen in den mineralgewinnenden Industriezweigen befasst. Konkrete technische Aspekte stehen im Mittelpunkt seiner Arbeiten, während der Beratende Ausschuss auch qualifiziert ist, grundlegende Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu erörtern.

4.2. Ausschuss hoher Arbeitsaufsichtsbeamter

Der durch den Beschluss 95/319/EG vom 12. Juli 1995 von der Kommission eingesetzte Ausschuss hoher Arbeitsaufsichtsbeamter setzt sich aus zwei Vertretern der Arbeitsaufsichtsämter aus jedem Mitgliedstaat zusammen, wobei ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Ausschuss legt der Kommission einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vor, insbesondere über sämtliche mit der Anwendung oder der Überwachung der Anwendung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz verbundenen Probleme. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Rat, dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

4.3. Wissenschaftlicher Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen

Der auf Aufforderung des Rates mit Beschluss 95/320/EG der Kommission vom 12. Juli 1995 eingesetzte wissenschaftliche Ausschuss hat die Aufgabe, die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zu untersuchen. Seine Arbeiten werden vom Beratenden Ausschuss und insbesondere von der Arbeitsgruppe Festsetzung von Arbeitsplatzkonzentrationen beobachtet, im Hinblick auf die Ausarbeitung von Stellungnahmen zu den Entwürfen von Richtlinienvorschlägen der Kommission, mit denen im Sinne der Richtlinie 98/24/EG des Rates Grenzwerte für die berufliche Exposition festgesetzt werden.

4.4. Sozialpartner

Ein Vertreter des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB) und ein Mitglied der Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE) werden eingeladen, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.

4.5. Europäisches Technikbüro der Gewerkschaften (TGB)

Das Europäische Technikbüro der Gewerkschaften für Gesundheit und Sicherheit (TGB) wurde 1989 vom EGB eingerichtet, um den Ablauf der technischen Arbeiten der Normenorganisationen genauer beobachten zu können. Das Europäische Technikbüro der Gewerkschaften wurde mit Unterstützung des Europäischen Parlaments eingesetzt, das 1989 eine Haushaltslinie bewilligt hat; es hat im gleichen Jahr eine mehrjährige Vereinbarung mit der Kommission unterzeichnet. Ferner führt es Untersuchungen durch und liefert Informationen, die für die Harmonisierungs- und Normungstätigkeit auf europäischer Ebene im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie für die Arbeitsgruppe ,Normung" des Beratenden Ausschusses wichtig sind. Ein Vertreter des TGB wird zu den Sitzungen des Beratenden Ausschusses eingeladen.

4.6. Internationales Arbeitsamt

Ein Vertreter des IAA wird zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen.

4.7. Europäische Stiftung

Ein Vertreter der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen wird zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen, auf denen er unter anderem das Arbeitsprogramm der Stiftung vorstellt.

4.8. Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Laut Beschluss zur Gründung der Agentur werden dem Ausschuss deren Arbeitsprogramm und Jahresbericht vorgelegt.

ANHANG A

BESCHLUSS DES RATES

RECHTSGRUNDLAGEN

(Auszug)

Beschluss des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Auszüge):

,Der Rat der Europäischen Gemeinschaften in Erwägung nachstehender Gründe ... Es empfiehlt sich, einen Ständigen Ausschuss vorzusehen, der die Aufgabe hat, die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung der Tätigkeiten auf den Gebieten der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden und den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen zu erleichtern ...

BESCHLIESST

Artikel 1

Es wird ein Beratender Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, nachstehend ,Ausschuss" genannt, eingesetzt.

Artikel 2 Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Kommission bei der Vorbereitung und Durchführung der Tätigkeiten auf den Gebieten der Sicherheit, der Arbeitshygiene und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu unterstützen.

Artikel 3:

1. Der Ausschuss erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht;

2. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem beratenden Ausschuss der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl".

Artikel 4:

1. Der Ausschuss besteht aus (...) Mitgliedern; davon entfallen auf jeden Mitgliedstaat zwei Regierungsvertreter, zwei Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen und zwei Vertreter der Arbeitgeberorganisationen.

2. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter ernannt. (....)

3. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat ernannt, der sich bei der Ernennung der Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen um eine gerechte Vertretung der verschiedenen betroffenen Wirtschaftssektoren im Ausschuss bemüht.

4. Die Liste der Mitglieder und Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften informationshalber veröffentlicht.

Artikel 5:

1. Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt drei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig.

Artikel 6:

1. Den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission oder, falls dieses verhindert ist, ausnahmsweise ein von ihm bezeichneter Beamter der Kommission. der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

2. Der Ausschuss tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, der den Ausschuss entweder aus eigener Initiative oder auf Wunsch mindestens eines Drittels seiner Mitglieder einberuft.

4. Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, in denen ein Ausschussmitglied den Vorsitz führt. Die Ergebnisse ihrer Arbeiten legen diese in einer Sitzung des Ausschusses in Form von berichten vor.

5. Die Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen teil. Die Dienststellen der Kommission nehmen die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und der Arbeitsgruppen wahr.

Artikel 7:

1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

Artikel 8:

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat.

ANHANG B

ZUSAMMENSETZUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES 2001

I. REGIERUNGSVERTRETER

a) Vollmitglieder

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b) Stellvertretende Mitglieder

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II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN

a) Vollmitglieder

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b) Stellvertretende Mitglieder

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III. VERTRETER DER ARBEITGEBERORGANISATIONEN

a) Vollmitglieder

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b) Stellvertretende Mitglieder

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ANHANG C

ARBEITSGRUPPEN 2001

PROGRAMMPLANUNG

Vorsitzender: Herr Felipe MANZANO (AG)

Stellvertretender Vorsitzender: Herr Marc BOISNEL (R)

Berichterstatter: Herr Maurice SEDES (AN)

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Zuständiger Beamter: Herr A. Cammarota - Tel. 34515

FESTSETZUNG VON ARBEITSPLATZKONZENTRATIONEN

Vorsitzender: Herr Marcel WILDERS (AN)

Stellvertretende Vorsitzende: Frau Carole SULLIVAN (R)

Berichterstatter: Herr Jos BORMANS (AG)

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Zuständige Beamte: Herr A. ANGELIDIS - Tel. 33747 - Dr. ARESINI - Tel. 32260

NORMUNG

Vorsitzender: Herr Paul WEBER (R)

Stellvertretender Vorsitzender: Herr Tom MELLISH (AN)

Berichterstatter: Herr Franco GIUSTI (AG)

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Sonstige Sachverständige:

Herr B.J MERTENS / CENELEC

Herr André PLISSART, CEN

Zuständiger Beamter: Herr A. LOMMEL - Tel. 33871

GEWALT AM ARBEITSPLATZ

Vorsitzende: Frau Raili PERIMÄKI (AN)

Stellvertretende Vorsitzende: Frau Natascha WALTKE (EMPL)

Berichterstatterin: Frau Giovanna ROCCA-ERCOLI (R)

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Zuständiger Beamter: Dr. F. J. Alvarez HIDALGO - Tel. 34547

Bericht über die Arbeit der Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

Vorsitzender: Herr Marc BOISNEL (R)

Stellvertretender Vorsitzender: Herr Tony BRISCOE (AG)

Berichterstatter: Herr Jan Toft RASMUSSEN (AN)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zuständiger Beamter: Herr A. LOMMEL - Tel. 33871

Leitlinien für chemische Agenzien

Vorsitzender: Herr Sven BERGSTRÖM (AN)

Stellvertretender Vorsitzender: Herr Bent Horn ANDERSEN (R)

Berichterstatter: Herr Patrick LEVY (AG)

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Zuständiger Beamter: Herr A. Angelidis - Tel. 33747

Telearbeit

Vorsitzender: Herr Alexander HEIDER (AN)

Stellvertretender Vorsitzender: Herr Alvaro DURAO (R)

Berichterstatter: Herr J.J.H. KONING (AG)

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Verantwortlicher Beamter:

BerufsKrankheiten:

Vorsitzender: Herr Eric JANNERFELDT (AG)

Stellvertretende Vorsitzende: Frau Maud VALAT-TADDEI (R)

Berichterstatter: Herr Owen TUDOR / UK (AN)

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Zuständiger Beamter: Dr. F.J. ALVAREZ HIDALGO - Tel. 34547

atex

Vorsitzender: Herr Mario ALVINO (R)

Stellvertretender Vorsitzender: Herr Torben JEPSEN (AG)

Berichterstatter: Herr Maurice SEDES (AN)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zuständiger Beamter: Herr A. FUENTE MARTIN - Tel. 32739

MULTIDISZIPLINÄRE DIENSTE UND MEDIZINISCHE ÜBERWACHUNG

REDAKTIONSAUSSCHUSS

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Zuständige Beamte: Dr. F. ALVAREZ HIDALGO - Tel. 34547 und Dr. ARESINI - Tel. 32260

Erkrankungen des Bewegungsapparats

Vorsitzender: Herr Patrick LEVY (AG)

Stellvertretende Vorsitzende: Frau Fiona MURIE (AN)

Berichterstatter: Herr Malcolm DARVILL (R)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zuständige Beamte: Dr. ALVAREZ HIDALGO - Tel. 34547 - Dr. G. ARESINI - Tel. 32260

ANHANG D

ZEITPLAN 2001

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