Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bilanz der Anwendung der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/16/EG) /* KOM/2003/0159 endg. */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Bilanz der Anwendung der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/16/EG) INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung 1. Umsetzung der Rechtsvorschriften 1.1. Übersicht 1.1.1. Fortschrittsbericht 1.1.2. Probleme bei der Umsetzung 1.2. Analyse der Hauptthemen 1.2.1. Der Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse 1.2.2. Übermittlungsfristen 1.2.3. ,Brutto-/Nettoansatz" 1.2.4. Die Drei-Jahres-Statistiken 2. Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statistik Vorbemerkung Die Kommission hat den vorliegenden Bericht gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse [1] erstellt; dort heißt es: ,die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. Juli 1999 einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen. Bei dieser Gelegenheit unterbreitet die Kommission die Ergebnisse der gemäß Artikel 4 Absatz 2 durchgeführten Prüfung sowie gegebenenfalls Vorschläge über den endgültigen Zeitraum". [1] ABl. L 78 vom 28.3.1996. Dieser endgültige Bericht folgt auf den ersten Zwischenbericht vom 27.09.2000 [vgl. KOM(2000)600 endg.], in den der gesamte Kontext der Ausarbeitungen und der Umsetzung dieser Rechtsvorschriften eingearbeitet wurde. Dieser Bericht war spätestens bis zum 1. Juli 1999 an den Rat zu übermitteln, was aber vor allem aus zwei Gründen nicht erreicht werden konnte: - Der Kommission lagen zu diesem Stichtag noch keine Angaben über das dritte Jahr der Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften vor, da die Übermittlung der Jahresdaten für das abgelaufene Jahr an EUROSTAT seitens der Mitgliedstaaten erst für den 30. Juni 1999 vorgesehen war. - Außerdem fand im Juli 1999 eine Sondersitzung der Arbeitsgruppe Milch und Milcherzeugnisse statt, um die wichtigsten Fragen bezüglich der Umsetzung der Entscheidung 97/80/EG zu prüfen, da sich dies auf bestimmte Aspekte auswirken konnte, die im Bericht an den Rat berücksichtigt werden mussten. 1. Umsetzung der Rechtsvorschriften 1.1. Übersicht 1.1.1. Fortschrittsbericht Untersucht man die alten [2] und neuen Rechtsvorschriften [3], stößt man auf folgende Unterschiede: [2] Richtlinie 72/280/EWG des Rates und Entscheidung 72/356/EWG der Kommission. [3] Richtlinie 96/16/EG des Rates und Entscheidung 97/80/EG der Kommission. Alte Rechtsvorschriften // Neue Rechtsvorschriften * Aufgliederung von Käse: Die Kommission fasst die von den Mitgliedstaaten angegebenen Käsetypen nach dem Milchfettgehalt der Trockenmasse zusammen. // * Käse wird an Hand des Härtegrades der Käsemasse nach Milchtyp und -kategorie untergliedert. * Aufgliederung von Butter und anderem Milchfett: umfasst im Wesentlichen zwei Kategorien. // * Butter wird in vier Kategorien unterteilt. Statt der ursprünglichen Aufgliederung unterscheidet man jetzt neun Kategorien (bei fünf Kategorien fakultative Dateneinholung und -übermittlung ). * Behandlung der grenzübergreifenden Produktion: Ein- und Ausfuhr werden sowohl beim Aufkommen als auch bei der Verwendung in unterschiedlichen Positionen behandelt. // * Bis auf einige wenige Unterschiede bei der Produktspezifikation werden Informationen über die Ein- und Ausfuhr sowohl beim Aufkommen als auch bei der Verwendung in unterschiedlichen Positionen behandelt. Die Genauigkeit der Herkunftsangabe muss verbessert werden. * Die Unterschiede werden in einer speziellen Position behandelt, aber die Position sonstige Verwendungen wird in zwei Positionen aufgeteilt. // * Die Unterschiede werden in einer speziellen Position behandelt, wobei jedoch nur die Fettmasse und der Input an Vollmilch und entrahmter Milch berührt sind. Die Verwendungen werden weniger ausführlich als in der letzten Verordnung behandelt, allerdings bleibt der Antwortbereich offen. * Milcherzeugung auf dem Hof: Tabelle 5 der Umsetzungsentscheidung wird zu Grunde gelegt. // * Bis auf wenige Unterschiede ist Tabelle C der neuen Umsetzungsentscheidung für die Behandlung der Frage maßgebend. Aus den methodologischen Informationen über die Erstellung von Statistiken über die Erzeugung von Milch auf dem Hof geht hervor, dass die Rechtsvorschriften unter Rückgriff auf verschiedene Verfahren - Monatsmeldungen, Schätzungen oder Stichprobennahmen - angewandt werden. Diesbezüglich ist der Hinweis wichtig, dass die Regionalstatistik der Kuhmilcherzeugung und Tabelle C der Entscheidung zahlenmäßig kohärent sind. In den Jahren, in denen die neuen Rechtsvorschriften bisher angewandt wurden, lag das Hauptaugenmerk auf folgenden Unterschieden und Fortschritten in wesentlichen Bereichen: - Bei der Beurteilung, wie die Rechtsvorschriften im Bereich der Milchstatistik angewandt wurden, steht das Thema der statistischen Informationen über den Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse im Mittelpunkt. Mehrere Sitzungen der Arbeitsgruppe Milchstatistik waren erforderlich, um zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Laufe der Zeit zu einer Vereinbarung über den Aufbau qualitativ zufriedenstellender einschlägiger Informationen zu gelangen. Die Verfahren für die Messung bzw. Schätzung des Eiweißgehalts der wichtigsten Milcherzeugnisse wurden untersucht, verglichen und gebündelt. Auf der Grundlage eines Gentlemen's Agreements sagten die Mitgliedstaaten zu, die betreffenden Daten mit den ihnen zweckmäßig erscheinenden Methoden zu messen bzw. zu schätzen und jährlich zu übermitteln. - Die Richtlinie 96/16/EG (nachstehend ,neue Rechtsvorschriften" genannt) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten jährlich einen methodischen Bericht über die Anwendung der Rechtsvorschriften für die Milchstatistik übermitteln. Die Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Informationen geliefert, wobei die nach Artikel 5 dieser Richtlinie überstellten methodischen Berichte durch zahlreiche bilaterale Kontakte ergänzt wurden. Ferner wurde ein die Schlüsselfragen bezüglich der Anwendung der Rechtsvorschriften für die Milchstatistik enthaltender methodischer Fragebogen versandt. An Hand der Antworten konnten die konvergierenden und divergierenden Auslegungen der Rechtsvorschriften herausgearbeitet und der vorliegende Bericht um ergänzende Informationen bereichert werden. - Die Regionalstatistik der Kuhmilcherzeugung. Das Gebot der Übermittlung dieser Daten seitens der Mitgliedstaaten nach den alten Rechtsvorschriften (Richtlinie 72/280/EG, abgelöst durch die Richtlinie 96/16/EG) entfällt nach den neuen Rechtsvorschriften. In einem Gentlemen's Agreement sagten die Mitgliedstaaten jedoch zu, diese Daten auf Verlangen der Kommission zu übermitteln. Für die Analyse des Milchsektors und dessen Entwicklungsperspektiven kommt diesen Informationen in der Tat besondere Bedeutung zu. Da sie jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten unmittelbar zur Verfügung stehen, schlug Eurostat den Rückgriff auf Schätzmethoden vor, die in statistischer Hinsicht zufriedenstellende, zuverlässige und vergleichbare Ergebnissen liefern. Dadurch wurde der Aufbau einer Datenbank mit Angaben über die regionale Kuhmilcherzeugung möglich, die den Benutzern seit dem ersten Halbjahr 2002 zur Verfügung steht und jedenfalls einen Fortschritt darstellt. 1.1.2. Probleme bei der Umsetzung Die größten Probleme bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bericht lassen sich in zwei Gruppen einteilen: Datenübermittlungsprobleme und methodische Probleme. Was die Datenübermittlungsprobleme angeht, stellt Eurostat vor allem zwei Fragen in den Vordergrund: die Übermittlungsfristen und die Geheimhaltung. Im Bereich der Übermittlungsfristen muss darauf hingewiesen werden, dass die neuen Rechtsvorschriften über die Milchstatistiken auf die Übermittlung der Wochenstatistik verzichten, um es den Mitgliedstaaten zu erleichtern, die Monats- und vor allem die Jahresstatistik fristgerecht zu übermitteln. Die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten die Daten verspätet einreichen, verzögert die Aktualisierung der Eurostat-Datenbanken und schmälert das Nutzerinteresse an der Milchstatistik generell (s. Anhang 1). Man muss feststellen, dass seit Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften sehr viel mehr Daten der Geheimhaltung unterliegen (s. Anhang 2). Daher ist Eurostat gezwungen, einen Teil der Daten in zusammengefasster Form auf EU-15-Ebene auszuweisen. Die in den meisten Mitgliedstaaten verfügbaren Einzelinformationen gehen daher verloren, so dass die Datenbank, auf die die Nutzer Zugriff haben, generell ausgedünnt wird. Würden die ,örtlichen Produktionseinheiten" [4] (anstatt der ,Unternehmen") berücksichtigt, gäbe es mehr Erhebungseinheiten, so dass die Geheimhaltungsschwelle von drei Produktionseinheiten umgangen werden könnte. Ein Übergang vom ,Unternehmen" zur ,örtlichen Produktionseinheit" würde es auch ermöglichen, die Informationen im Bereich der Dreijahresstatistik über die Struktur der Milchwirtschaft besser zu fokussieren (s. u.). [4] im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S.1). Bezüglich der methodischen Probleme bei der Anwendung der Rechtsvorschriften wären hauptsächlich zwei Themen zu nennen: Die Frage der Wiederverwendung von Milchprodukten und die Dreijahresstatistik der Struktur der Molkereiwirtschaft. Der Frage der Wiederverwendung von Milchprodukten sollte aus zwei Gründen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden: Erstens kann die Milchverarbeitungskette durch umfassende Informationen über die Wiederverwendung besser analysiert werden, und zweitens lassen sich Doppelzählungen durch Erkenntnisse über die wiederverwendeten Mengen vermeiden, eine Forderung, die bereits in der Richtlinie 96/16/EG erhoben wurde. Die Erstellung von Dreijahresstatistiken über die Struktur der Molkereibetriebe hängt unmittelbar mit einer klaren Definition zusammen. Diesbezüglich ist abzuklären, ob ,Unternehmen" oder ,örtliche Produktionseinheiten" gemeint sind. In der Praxis wird die Zuverlässigkeit der Statistiken über die Struktur der Molkereibetriebe durch eine Vermengung der beiden Ansätze in Frage gestellt, was die Problematik des Einsatzes von Milchprodukten als Vorleistungsprodukte noch einmal unterstreicht. Wachsende Bedeutung muss u.a. auch der Übereinstimmung der Liste der gesetzlichen Definitionen - die Rechtsvorschriften über den Milchsektor haben sich seit ihrer Implementierung nicht verändert - mit den Nomenklaturen und Gütersystematiken (Kombinierte Nomenklatur, Prodcom und Nace) - die in regelmäßigen Abständen überarbeitet wurden - zugemessen werden. 1.2. Analyse der Hauptthemen 1.2.1. Der Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 96/16/EG besagt, dass geprüft werden kann, ob der Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse in die statistischen Jahresangaben einbezogen werden soll. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten in den drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zielführende Piloterhebungen bzw. Untersuchungen durchgeführt. Er sieht ferner vor, dass die Kommission ein Arbeitsprogramm für jedes dieser drei Jahre erstellt. Nach Ablauf der Versuchsperiode lieferten die Mitgliedstaaten die Angaben, mit denen der Eiweißgehalt der Milcherzeugnisse berechnet werden konnte, auf freiwilliger Basis weiter. In diesem Rahmen erstellte die Kommission eine Übersicht über die einzelnen Mess- und Bewertungsmethoden [5] über den Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse. Die Methoden lassen sich in zwei Gruppen einteilen: die erste basiert auf der Messung bzw. Schätzung des Eiweißgehalts im Endprodukt (,Outputmethode"), die zweite auf dem Eiweißgehalt der eingesetzten Vorleistungsprodukte (,Inputmethode"). Diese Messungen liefern zufriedenstellende Schätzungen des Proteingehalts der wichtigsten Milchprodukte auf europäischer Ebene. Unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten und der durch zusätzliche statistische Untersuchungen hervorgerufenen Belastungen erscheint diese Lösung am zweckdienlichsten. [5] Vorlage in der Arbeitsgruppe Milchstatistik am 14./15. November 2001. 1.2.2. Übermittlungsfristen Den Vorschriften gemäß müssen die Monatsdaten spätestens 45 Tage nach Ablauf des Berichtsmonats versandt werden. Die Versendung der Jahres- und 3-Jahres-Daten sollte im Juni und September des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres erfolgen. Damit wird eine rasche Aktualisierung der Datenbanken und die schnellstmögliche Lieferung zuverlässiger, schneller und harmonisierter Informationen auf europäischer Ebene bezweckt. In Anhang 1 dieses Berichts werden die Verspätungen bei der Übermittlung statistischer Jahres- und Monatsdaten von 1997 bis 2000 (und/oder 2001) im Zeitvergleich ausgewiesen. Einige Länder nehmen die Datenübermittlung immer noch verspätet vor. Bei der Jahresstatistik sind nahezu zwei von drei Mitgliedstaaten im Verzug. Durchschnittlich kann der Verzug bei der Übermittlung von Jahresstatistiken in den fünf Jahren, in denen diese Rechtsvorschriften angewandt wurden, bis zu 5 - 6 Monate über den Stichtag hinaus betragen. Zwei von drei Mitgliedstaaten sind darüber hinaus bei den Monatsstatistiken im Verzug. In den fünf Jahren, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften angewandt wurden, sind drei Mitgliedstaaten durchschnittlich zwei bzw. über zwei Monate mehr als die Frist von 45 Tagen nach Ablauf des Berichtsmonats erlaubt im Verzug. Aufgrund dieser Verzögerungen ist es nicht möglich, Gesamtangaben für EU-15 zu ermitteln und die ordnungsgemäße Nutzung der statistischen Daten zur Analyse und Prognose der Marktaussichten wird beeinträchtigt. Eurostat weist die Mitgliedstaaten regelmäßig auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Übermittlung der Daten hin, ggf.die Verbesserungen vorläufiger Daten, wobei die endgültigen Daten dann im Laufe des Jahres nachzureichen sind. 1.2.3. ,Brutto-/Nettoansatz" Derzeit wird die Herstellung der wichtigsten Milchprodukte an Hand eins Nettoansatzes gemessen: den Wiederverwendungen innerhalb der Milchwirtschaft. Mit diesem Ansatz lassen sich die für den Direktverbrauch und die Ausfuhr jedes einzelnen Mitgliedstaats bestimmten Mengen auf einfache Art und Weise messen. Da die Vorleistungen in Form von Vollmilch oder entrahmter Milch geschätzt werden, ist diese Lösung die beste, um Verwendungsbilanzen für diesen Rohstoff zu erstellen. Es ist angezeigt, den "Nettoansatz" bei der Erstellung der Milchstatistik beizubehalten. Die Erfahrung hat gezeigt - und dabei darf man auch die tiefgreifenden Veränderungen im Herstellungsprozess von Milchprodukten nicht vergessen, die den Einsatz von Vorleistungsprodukten immer stärker anschwellen lassen -, dass sich der Umfang der statistischen Informationen durch das Messen der Wiederverwendungen insbesondere im Bereich der branchenfremden Verwendung von Milchprodukten stark erhöhen würde. Die Rechtsvorschriften sehen derzeit aber nicht vor, nach der branchenfremden Verwendung von Milchprodukten zu fragen. Präzise Informationen (für sämtliche Mitgliedstaaten) über die branchenfremde Verwendung von Milchprodukten würden auf Grund des einschlägigen Gewichts jedoch zu einer Verbesserung der statistischen Qualität beitragen. 1.2.4. Die Drei-Jahres-Statistiken In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/16/EG ist die Übermittlung der Erhebungseinheiten auf Grund bestimmter Größenklassen in dreijährigen Abständen vorgesehen. Aus dieser Bestimmung ergaben sich bestimmte Probleme. Erstens sind die in der Anwendungsentscheidung definierten Größenklassen durch die Strukturveränderungen in der Milchwirtschaft überholt: Von den sechzehn Tabellen der alten Rechtsvorschriften wurden in der Tat acht übernommen, davon sechs in ihrer ursprünglichen Form von 1972, wohingegen zwei Tabellen einen Unterschied in Bezug auf die Klassen aufweisen (Einführung von zwei neuen Klassen). In den letzten dreißig Jahren verlief die Entwicklung in der Milchwirtschaft stürmisch. Ein zuverlässiger Indikator hierfür ist die starke Zunahme (Verzehnfachung im Zeitraum 1995-2000, vgl. Anhang 2) der geheimen Nummerncodes, was in einem direkten Zusammenhang mit der Unternehmenskonzentration steht. Zweitens wurden bei den erfassten Einheiten definiert, dass es sich um ,Unternehmen" handelt. Die festgestellten Entwicklungen beziehen sich daher sowohl auf die Umstrukturierungen in der Milchwirtschaft als auch die Veränderungen in den technischen Produktionsstrukturen. 2. Erkenntnisse auf dem Gebiet der Statistik Vor dem Hintergrund der Bewertung, die in diesem Bericht vorgenommen wurde, und auf Grund der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Milchstatistiken werden mit Hilfe von Änderungen in den nachstehend aufgeführten Bereichen einige Verbesserungen an der Richtlinie 96/16/EG vorgenommen: - Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse; - Beachtung des Problems der Geheimhaltung durch Heranziehung der örtlichen Einheit als Erhebungseinheit und - sofern möglich - durch Einholung der Zustimmung der betroffenen Unternehmen zur Verbreitung der im Sinne der Verordnung als vertraulich geltenden Daten; - methodische Berichte; - regionale Statistiken der Kuhmilcherzeugung. Diese Verbesserungen sollen über einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 96/16/EG des Rates an das Europäische Parlament und den Rat eingeführt werden. ANHANG 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 2 Zahl der geheimen Nummerncodes nach Ländern 1995-2000 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>